Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438;BBl 2021 2363). ↩
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Drittpersonen sind auf Verlangen des BAZG/ESTV unentgeltlich verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind.
“Die Veranlagung und die Erhebung von Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem ZG, stehen aber unter dem Vorbehalt von spezialgesetzlichen Regelungen (Art. 90 Abs. 1 ZG; Regine Schluckebier, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Mehrwertsteuergesetz, 2015, Art. 62, N. 3). Art. 62 Abs. 2 MWSTG sieht denn in Bezug auf die Einfuhrsteuer vor, dass die Organe des BAZG befugt sind, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Dabei hat die steuerpflichtige Person - in Konkretisierung der Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der Einfuhrsteuer - dem BAZG «über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen» (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 MWSTG). Ferner sind auch Drittpersonen gegenüber dem BAZG auskunftspflichtig. Diese haben gemäss Art. 73 Abs. 1 MWSTG (i.V.m. Art. 62 Abs. 2 MWSTG) auf Verlangen des BAZG kostenlos «alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind» (Bst.”
“Die Veranlagung und die Erhebung von Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem ZG, stehen aber unter dem Vorbehalt von spezialgesetzlichen Regelungen (Art. 90 Abs. 1 ZG; Regine Schluckebier, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Mehrwertsteuergesetz, 2015, Art. 62, N. 3). Art. 62 Abs. 2 MWSTG sieht denn in Bezug auf die Einfuhrsteuer vor, dass die Organe des BAZG befugt sind, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Dabei hat die steuerpflichtige Person - in Konkretisierung der Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der Einfuhrsteuer - dem BAZG «über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen» (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 MWSTG). Ferner sind auch Drittpersonen gegenüber dem BAZG auskunftspflichtig. Diese haben gemäss Art. 73 Abs. 1 MWSTG (i.V.m. Art. 62 Abs. 2 MWSTG) auf Verlangen des BAZG kostenlos «alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind» (Bst.”
Angehörige, die weder selbst Abgabepflichtige sind noch in geschäftlicher Beziehung zur betroffenen Person stehen, gehören gemäss Art. 73 Abs. 2 MWSTG nicht zum Kreis der auskunftspflichtigen Drittpersonen. Die Behörde kann von solchen Verwandten im Veranlagungsverfahren keine verbindliche Auskunft verlangen; zudem haben Zeugenaussagen von Angehörigen nur einen geringen Beweiswert. Vor diesem Hintergrund kann die Befragung solcher Angehöriger für die Beweisführung unwirksam oder unverhältnismässig sein.
“Es wurde bereits erörtert, dass Mitwirkungspflichten durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beschränkt werden, wonach die Mitwirkungshandlungen geeignet, notwendig sowie zumutbar sein müssen (vgl. E. 1.8.3). Der Beschwerdeführer machte spätestens mit der Stellungnahme vom 27. Juli 2020 geltend, dass die beschwerdegegenständlichen Objekte bis im Jahr 2016 bei seiner Familie bzw. Verwandten in der Schweiz gelagert gewesen seien. Damit war die Vorinstanz bereits vor dem Schreiben betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7. Januar 2021 sowie der Verfügung vom 12. August 2021 über die behauptete Lagerung in der Schweiz im Bilde. Die betreffenden Verwandten unterstehen jedoch gegenüber der Vorinstanz keiner Auskunftspflicht. Denn sie gehören gemäss Art. 73 Abs. 2 MWSTG nicht zum Kreis der auskunftspflichtigen Drittpersonen, kommen sie doch weder als Abgabepflichtige in Betracht noch standen sie in geschäftlicher Beziehung zum Beschwerdeführer (E. 2.5). Die Vorinstanz könnte damit - im Rahmen des Veranlagungsverfahrens - bei einer Kontaktierung der Angehörigen ohnehin keine Aussage einfordern, um das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Lagerungsort zu überprüfen (vgl. auch Art. 3 Bst. e VwVG). In der Folge wäre es für die vorinstanzliche Beweisführung wenig sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer - im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten - verpflichtet worden wäre oder verpflichtet würde, den genauen Lagerungsort bei seinen Verwandten zu nennen. Eine solche Pflicht zur Mitwirkung erscheint deshalb als ungeeignet und damit als unverhältnismässig. Hinzu kommt, dass Zeugenaussagen von Angehörigen ohnehin nur einen sehr geringen Beweiswert haben (E. 1.9) und auch aus diesem Grund deren Befragung wenig sinnvoll bzw. von geringer Beweiseignung wäre. Damit hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt, womit auch von den beweisrechtlichen Konsequenzen einer solchen Verletzung, insbesondere einer allfälligen Umkehr der Beweislast (E.”
“Es wurde bereits erörtert, dass Mitwirkungspflichten durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beschränkt werden, wonach die Mitwirkungshandlungen geeignet, notwendig sowie zumutbar sein müssen (vgl. E. 1.8.3). Der Beschwerdeführer machte spätestens mit der Stellungnahme vom 27. Juli 2020 geltend, dass die beschwerdegegenständlichen Objekte bis im Jahr 2016 bei seiner Familie bzw. Verwandten in der Schweiz gelagert gewesen seien. Damit war die Vorinstanz bereits vor dem Schreiben betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7. Januar 2021 sowie der Verfügung vom 12. August 2021 über die behauptete Lagerung in der Schweiz im Bilde. Die betreffenden Verwandten unterstehen jedoch gegenüber der Vorinstanz keiner Auskunftspflicht. Denn sie gehören gemäss Art. 73 Abs. 2 MWSTG nicht zum Kreis der auskunftspflichtigen Drittpersonen, kommen sie doch weder als Abgabepflichtige in Betracht noch standen sie in geschäftlicher Beziehung zum Beschwerdeführer (E. 2.5). Die Vorinstanz könnte damit - im Rahmen des Veranlagungsverfahrens - bei einer Kontaktierung der Angehörigen ohnehin keine Aussage einfordern, um das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Lagerungsort zu überprüfen (vgl. auch Art. 3 Bst. e VwVG). In der Folge wäre es für die vorinstanzliche Beweisführung wenig sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer - im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten - verpflichtet worden wäre oder verpflichtet würde, den genauen Lagerungsort bei seinen Verwandten zu nennen. Eine solche Pflicht zur Mitwirkung erscheint deshalb als ungeeignet und damit als unverhältnismässig. Hinzu kommt, dass Zeugenaussagen von Angehörigen ohnehin nur einen sehr geringen Beweiswert haben (E. 1.9) und auch aus diesem Grund deren Befragung wenig sinnvoll bzw. von geringer Beweiseignung wäre. Damit hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt, womit auch von den beweisrechtlichen Konsequenzen einer solchen Verletzung, insbesondere einer allfälligen Umkehr der Beweislast (E.”
Das BAZG kann Drittpersonen (Art. 73 MWSTG) zur Auskunft verpflichten. Die dadurch veranlassten Abklärungen im Bereich der Einfuhrsteuer sind verwaltungsrechtlicher Natur und setzen nicht die Eröffnung eines Strafverfahrens voraus.
“Die Einfuhrmehrwertsteuer wird durch das BAZG erhoben (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 MWSTG; vgl. für die Zuständigkeit der ESTV im Verlagerungsverfahren jedoch Art. 63 MWSTG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 Satz 2 MWSTG trifft das BAZG die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen. Die Organe des BAZG sind befugt, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Art. 68-70, 73-75 und 79 MWSTG gelten sinngemäss (Art. 62 Abs. 2 MWSTG). Diese Bestimmungen betreffen u.a. die Auskunftspflicht sowie die Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht der steuerpflichtigen Person (vgl. Art. 68 und 70 MWSTG), die Auskunftspflicht von Drittpersonen (Art. 73 MWSTG) und die Amtshilfe (Art. 75 MWSTG). Dem BAZG obliegt bei der Einfuhrsteuer daher nicht nur die Strafverfolgung (vgl. Art. 103 Abs. 2 MWSTG), sondern es ist auch für die Steuererhebung und die damit zusammenhängenden verwaltungsrechtlichen Abklärungen zuständig. Die in Art. 62 Abs. 2 i.V.m. Art. 68 ff. und Art. 73 ff. MWSTG erwähnten Abklärungen sind rein verwaltungsrechtlicher Natur und kommen - wie auch die polizeilichen Vorermittlungen - nicht der Eröffnung einer Strafuntersuchung gleich. Nach der Rechtsprechung ist für die Frage, ob in einem Steuerstrafverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, daher nicht auf die ersten, sich auf die steuerrechtlichen Verpflichtungen erstreckenden Ermittlungen der Steuerbehörden abzustellen, sondern auf die Aufnahme der ersten eigentlichen, auf die Steuerstraftat gerichteten Ermittlungen der Steuerbehörden oder die Mitteilung, dass ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet werde (BGE 119 Ib 311 E. 5a betreffend die direkte Bundessteuer).”
Der Kreis der auskunftspflichtigen Drittpersonen wird in Art. 73 Abs. 2 MWSTG abschliessend geregelt. Er umfasst nach der Rechtsprechung unter anderem Drittpersonen, die Lieferungen oder Dienstleistungen im Sinne des MWSTG erhalten oder erbracht haben, also Personen, die in geschäftlicher Beziehung zu einer (mutmasslich) steuerpflichtigen Person stehen oder standen.
“sowie «Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, sofern die nötigen Informationen bei der steuerpflichtigen Person nicht erhältlich sind» (Bst. b). Der Kreis der auskunftspflichtigen Drittpersonen wird in Art. 73 Abs. 2 MWSTG abschliessend geregelt. Die Auskunftspflicht erstreckt sich unter anderem auf Personen, welche als Steuerpflichtige in Betracht fallen (Bst. a). Zudem unterliegen diejenigen Drittpersonen der Auskunftspflicht, die Lieferungen oder Dienstleistungen im Sinne des MWSTG erhalten oder erbracht haben, also in geschäftlicher Beziehung zu einem (mutmasslich) Steuerpflichtigen stehen oder standen (Art. 73 Abs. 2 Bst. c MWSTG; Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [BBl 1996 V 713, 787]).”