Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
2. Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
3. Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e. Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
1. immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
2. eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f. Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g.2 hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h.3 eng verbundene Personen:
1. die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
2. Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i.4 Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
1. die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
2. es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j. gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k. Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird;
l.5 elektronische Plattform: elektronische Schnittstelle, die online direkte Kontakte zwischen mehreren Personen ermöglicht mit dem Ziel, eine Lieferung oder eine Dienstleistung zu erbringen.
SR 631.0 ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575;BBl 2015 2615). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575;BBl 2015 2615). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575;BBl 2015 2615). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438;BBl 2021 2363). ↩
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4 commentaries
Für die Beurteilung des Leistungsverhältnisses (innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt) ist auf die Perspektive des Leistungsempfängers abzustellen. Ebenso ist für die Bestimmung und die Bemessung des Entgelts die Sicht des Leistungsempfängers massgebend.
“1 MWSTG), das Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist (Art. 3 lit. d Ziff. 2 MWSTG), und das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung (Art. 3 lit. d Ziff. 3 MWSTG). Leistung und Entgelt müssen in einem Austauschverhältnis (Leistungsverhältnis) stehen. Dies setzt voraus, dass ein hinreichender Konnex (BGE 140 II 80 E. 2.1) bzw. eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt besteht, sodass das eine das andere Element auslöst (BGE 138 II 239 E. 3.2; 132 II 353 E. 4.1 ["rapport économique étroit"]; 126 II 443 E. 6a). Nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre ist für die Beurteilung dieser inneren wirtschaftlichen Verknüpfung auf die Perspektive des Leistungsempfängers abzustellen (vgl. Urteil 2C_585/2017 vom 6. Februar 2019 E. 3.2, in: ASA 88 S. 429, mit Hinweisen; vgl. auch GEIGER, a.a.O., N. 41 zu Art. 3 MWSTG). Die Sicht des Leistungsempfängers ist gemäss Art. 3 lit. f MWSTG auch für die Bestimmung des Entgelts massgebend (vgl. BOSSART/CLAVADETSCHER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, MWSTG, 2015, N. 74 zu Art. 18 MWSTG, mit Hinweisen auf die Materialien).”
“Der Dienstleistungsbegriff umfasst alle Leistungen, die keine Lieferungen sind, worunter unter anderem die Überlassung immaterieller Werte und Rechte fällt (vgl. Art. 3 lit. e Ziff. 1 MWSTG). Als Entgelt gelten nach Art. 3 lit. f MWSTG Vermögenswerte, die der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet. Zwischen Leistung und Entgelt muss ein hinreichender Konnex (BGE 141 II 182 E. 3.3; 140 II 80 E. 2.1) bzw. eine innere wirtschaftliche Verknüpfung bestehen, sodass das eine das andere Element auslöst (sog. Leistungsverhältnis; BGE 141 II 182 E. 3.3; 138 II 239 E. 3.2; 132 II 353 E. 4.1 ["rapport économique étroit"]; 126 II 443 E. 6a). Nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre ist für die Beurteilung dieser inneren wirtschaftlichen Verknüpfung auf die Perspektive des Leistungsempfängers abzustellen (vgl. Urteil 2C_585/2017 vom 6. Februar 2019 E. 3.2, in: ASA 88 S. 429, mit Hinweisen; vgl. auch FELIX GEIGER, in: MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 41 zu Art. 3 MWSTG). Auch für die Beurteilung und die Bemessung des Entgelts ist wie schon nach altem Recht die Sicht des Leistungsempfängers massgebend (Urteile 2C_307/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 5.3; 2C_100/2016 vom 9. August 2016 E. 3.2; a.M. BOSSART/CLAVADETSCHER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, MWSTG/LTVA, 2015, N. 4 zu Art. 24 MWSTG). Ob das Verhalten des Leistungserbringers als Leistung zu qualifizieren ist, beurteilt sich demgegenüber aus der Perspektive des Leistungserbringers (BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2009, § 1 N. 43 und § 4 N. 12; BOSSART/CLAVADETSCHER, a.a.O., N. 45 zu Art. 18 MWSTG).”
Erbringt eine juristische Person eine Leistung, die einer Drittperson zugeführt wird und damit die betriebliche Sphäre verlässt, handelt es sich nicht um «reine Innenleistungen». Ein Leistungsaustausch zwischen einer juristischen Person und eng verbundenen Personen ist im Grundsatz nicht anders zu behandeln als ein Leistungsaustausch mit einem unabhängigen Dritten.
“Damit es sich nicht um «reine Innenleistungen» handelt, muss die Einräumung einer Leistung an eine Drittperson nach Art. 3 Bst. c MWSTG vorliegen. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass der wirtschaftliche Wert vom «Leistungserbringer an den Leistungsempfänger» zugeführt wird. Ein Leistungsgegenstand wird einer Drittperson zugeführt und verlässt die betriebliche Sphäre. So ist ein Leistungsaustausch zwischen einer juristischen Person und eng verbundenen Personen im Grundsatz nicht anders zu behandeln als ein Leistungsaustausch zwischen einer juristischen Person und einem unabhängigen Dritten (Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5.4.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2978/2022 vom 31. Januar 2024 E. 3.6.3; vgl. Felix Geiger, MWSTG Kommentar, Art. 3 MWSTG N. 19).”
“Anerkanntermassen handelt es sich vorliegend bei der Steuerpflichtigen und dem Geschäftsführer sowie dessen Vater um eng verbundene Personen im vorstehend skizzierten Sinn. Damit es sich nicht um "reine Innenleistungen" handelt, muss die Einräumung einer Leistung an eine Drittperson nach Art. 3 Bst. c MWSTG vorliegen. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass der wirtschaftliche Wert vom "Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin an den Leistungsempfänger oder Leistungsempfängerin" zugeführt wird (Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl 2008 6885 ff.; 6940). Ein Leistungsgegenstand wird einer Drittperson zugeführt und verlässt die betriebliche Sphäre. So ist ein Leistungsaustausch zwischen einer juristischen Person und eng verbundenen Personen im Grundsatz nicht anders zu behandeln als ein Leistungsaustausch zwischen einer juristischen Person und einem unabhängigen Dritten (BGE 138 II 239 E. 3.2; Urteil 2C_451/2013 vom 7. Januar 2014 E. 5.2; FELIX GEIGER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl., 2019, N. 19 zu Art. 3 MWSTG).”
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen ist grundsätzlich nur jener Teil der Gegenleistung steuerbar, der auf den tatsächlich auf schweizerischem Hoheitsgebiet zurückgelegten Streckenabschnitt entfällt.
“Les prestations de transport de personnes sur le territoire suisse sont soumises à l'impôt au taux normal. Seule la part de la contre-prestation afférente à la partie de trajet effectuée sur le territoire suisse est en principe imposable. 3.2.1.9 De manière générale, dans le domaine de la taxe sur la valeur ajoutée, il n'existe pas de conventions destinées à éviter la double imposition entre la Suisse et d'autres pays (Felix Geiger, Commentaire LTVA, art. 9 n° 4 p. 260). Des conflits positifs ou négatifs de taxation entre la Suisse et d'autres Etats peuvent survenir du fait que les mêmes opérations sont qualifiées de manière différente par la Suisse et un autre Etat et que les règles de localisation qui en découlent diffèrent alors, conduisant soit à une double taxation, soit à une absence de taxation. Dans l'optique d'éviter les distorsions de concurrence qui peuvent ainsi affecter les prestations transfrontalières, l'art. 9 LTVA prévoit que le Conseil fédéral peut fixer des règles dérogeant à l'art. 3 LTVA en ce qui concerne la distinction entre livraison et prestation de services et aux art. 7 et 8 en ce qui concerne la détermination du lieu de la prestation (sur la portée de cette norme de délégation ainsi que le pouvoir d'examen du Tribunal de céans dans un tel cadre, voir arrêt du TAF A-2106/2017 du 11 février 2019 consid. 4.2.3.1). En l'état, le Conseil fédéral a utilisé cette délégation uniquement dans deux cas de figure : à l'art. 6 OTVA (qualification de la mise à disposition d'un moyen de transport avec personnel de service) et à l'art. 6a OTVA (localisation des prestations de la restauration ou des prestations culturelles et analogues fournies dans le cadre de prestations de transport de personnes dans les régions transfrontalières). Outre la délégation générale de l'art. 9 LTVA, on trouve d'autres dispositions dans la loi qui visent également à éviter les distorsions de concurrence pouvant naître de la réalisation d'opérations transfrontalières. L'art. 8 al. 2 let. e 2e phr. LTVA prévoit ainsi que pour les transports transfrontaliers (de passagers), le Conseil fédéral peut décider que de courts trajets sur le territoire suisse sont réputés être effectués à l'étranger et que de courts trajets à l'étranger sont réputés être effectués sur le territoire suisse.”
Bei der Beurteilung, ob bewegliche Pflanzen dem Empfänger wirtschaftlich zugewiesen sind, ist nicht allein die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums massgeblich. Entscheidend ist, ob dem Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht eingeräumt wurde; dies bemisst sich danach, ob er den Gegenstand nach seinem Ermessen verbrauchen, verändern, belasten oder veräussern kann bzw. insgesamt darüber (im Sinn von Art. 641 ZGB) innerhalb der Schranken der Rechtsordnung verfügen kann. Entsprechend ist bei Übertragungen zu prüfen, ob Investoren diese wirtschaftliche Verfügungsmacht an den einzelnen Bäumen erhalten haben.
“ZGB zulässig, wonach Fahrnispflanzen, die nicht mit der Absicht einer dauernden Verbindung gepflanzt werden, nicht Bestandteil des Bodens werden, wodurch sie ein eigenes rechtliches Schicksal haben und zu einem gesonderten Eigentum fähig sind. Die Vorinstanz hat nicht in Abrede gestellt, dass die Bäume individuell zugeordnet werden können. Allerdings ist, wie auch bereits im Urteil 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.5 festgehalten wurde, entscheidend, ob die Beschwerdeführerin ihren Investoren die wirtschaftliche Verfügungsmacht an den Bäumen eingeräumt hat. Dazu ist die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums nicht immer ausreichend. Entscheidend ist, ob der Empfänger den Gegenstand verbrauchen, verändern, belasten und veräussern oder mit den Worten von Art. 641 ZGB darüber in den Schranken der Rechtsordnung nach seinem Belieben verfügen kann (SONJA BOSSART/DIEGO CLAVADETSCHER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N. 61 ff. zu Art. 3 MWSTG; FELIX GEIGER/REGINE SCHLUCKEBIER, Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 3 MWSTG). Folglich musste auch bereits in Urteil 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.2 und”