14 commentaries
Die entscheidende Behörde hat im Mehrwertsteuerverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime anzuwenden und trägt die formelle (subjektive) Beweislast. Dieses Prinzip wird im Mehrwertsteuerverfahren jedoch durch die dem Steuerpflichtigen auferlegten Mitwirkungspflichten relativiert; hierzu zählt das modifizierte Selbstveranlagungsprinzip, auf das Art. 72 MWSTG Bezug nimmt.
“Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG, der im Mehrwertsteuerrecht trotz der Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 VwVG anwendbar ist [Art. 81 Abs. 1 MWSTG]). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 MWSTG; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.6.2 f. und E. 2.1.1; A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1).”
“Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG, der im Mehrwertsteuerrecht trotz der Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 VwVG anwendbar ist [Art. 81 Abs. 1 MWSTG]). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 MWSTG; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.6.2 f. und E. 2.1.1; A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1; A-3574/2013 vom 18. November 2014 E. 6.5).”
“Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG, der im Mehrwertsteuerrecht trotz der Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 VwVG anwendbar ist [Art. 81 Abs. 1 MWSTG]). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 MWSTG [vgl. nachfolgend: E. 2.2.1]; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.6.2 f. und E. 2.1.1; A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1; A-3574/2013 vom 18. November 2014 E. 6.5).”
“Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach im Mehrwertsteuerverfahren Art. 2 Abs. 1 VwVG, der die Anwendung namentlich von Art. 12 VwVG im Steuerverfahren ausschliesst, nicht gilt). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Dazu zählt namentlich das spezialgesetzlich statuierte (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 MWSTG; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1, 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteil des BVGer A-373/2023 vom 14. März 2024 E. 1.5.1 m.w.H.).”
Art. 72 Abs. 2 MWSTG verpflichtet zur nachträglichen Korrektur erkannter Mängel bis zum Eintritt der Rechtskraft; dies schliesst nach der zitierten Rechtsprechung auch Korrekturen ein, die zugunsten der steuerpflichtigen Person führen (z. B. Rückforderung bezahlter, nicht geschuldeter Steuerbeträge).
“Gemäss Art. 88 Abs. 3 MWSTG kann die steuerpflichtige Person bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist (E. 2.2.3). Diese Regelung ist eine logische Konsequenz aus Art. 43 Abs. 2 MWSTG (vgl. E. 2.2.4), wonach die eingereichten und bezahlten Abrechnungen bis zum Eintritt der Rechtskraft korrigiert werden können. Die steuerpflichtige Person hat folglich die Möglichkeit, auf die eingereichten Abrechnungen zurückzukommen und diese zu berichtigen, wobei Art. 72 Abs. 2 MWSTG sogar die Verpflichtung postuliert, bis zum Eintritt der Rechtskraft erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren (Botschaft vom 25. Juni 2008, S. 7015 f.; Geiger, MWSTG-Kommentar, Art. 88 N. 17 f.; Geiger, Kommentar zum MWSTG, Art. 88 N. 17 f.). Entgegen der Beschwerdeführerin ist Art. 88 Abs. 4 MWSTG (i.V.m. Art. 88 Abs. 3 MWSTG) somit zweifellos auch für Fälle anzuwenden, bei denen sich der Rückerstattungsanspruch auf Korrekturabrechnungen (und nicht nur auf ordentliche Abrechnungen gemäss Art. 35 MWSTG) stützt.”
Wird ein Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, ist eine strafbare Steuerhinterziehung nach der Gesetzesbotschaft erst gegeben, wenn die Frist zur Korrektur nach Art. 72 Abs. 1 MWSTG (die 180‑Tage‑Frist) abgelaufen ist und der Fehler nicht berichtigt wurde. Korrekturen innerhalb dieser Frist verhindern demnach nach dieser Darstellung die Strafbarkeit.
“4 MWSTG in der definitiven Fassung entspricht, lautete noch folgendermassen: Wer fahrlässig sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, indem er oder sie die Steuer hinterzieht oder vorenthält oder für sich oder eine andere Person eine unrechtmässige Steuerrückerstattung erwirkt, wird mit Busse bis zum Einfachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Die Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (BBl 2008 6885) hielt dazu fest, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte eine Steuer bereits dann als hinterzogen, wenn sie der ESTV nicht fristgerecht entrichtet werde. Steuerpflichtige Personen, die der ESTV die einkassierte Mehrwertsteuer nicht ablieferten, schädigten nicht nur den Bund, sondern verschafften sich auch einen (unrechtmässigen) wirtschaftlichen Vorteil gegenüber korrekt abrechnenden Steuerpflichtigen (BBl 2008 6885, 7018 f.). Dieser strengen Praxis stellte der Gesetzgeber den neuen Art. 96 Abs. 6 MWSTG (Art. 98 Abs. 6 MWSTG-Entwurf) gegenüber: Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1 MWSTG) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde. Eine solche Situation liegt vorliegend nicht vor. Auffällig ist, dass in der definitiven Fassung von Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG die Wendung «[w]er fahrlässig sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft» aus dem Entwurf durch die Wendung «wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt» ersetzt wurde. Diese radikale Änderung des definitiven Wortlauts im Vergleich zum bundesrätlichen Entwurf wurde von der Kommission des Nationalrats vorgenommen, um «mehr Rechtssicherheit» zu schaffen. Die Straftatbestände sollten im Vergleich zum bundesrätlichen Entwurf detaillierter und klarer abgegrenzt und strafrechtliche Folgen besser vorhersehbar gemacht werden. Ausserdem war der Leitgedanke, dass auf der einen Seite schwerwiegende Verfehlungen mit scharfen Strafen sanktioniert, auf der anderen Seite blosse Versehen nicht mit einer Hinterziehungsbusse bedroht werden sollten. So sollte etwa die offensichtlich falsche rechtliche Qualifikation erheblich milder bestraft werden als falsche Angaben.”
“4 MWSTG in der definitiven Fassung entspricht, lautete noch folgendermassen: Wer fahrlässig sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, indem er oder sie die Steuer hinterzieht oder vorenthält oder für sich oder eine andere Person eine unrechtmässige Steuerrückerstattung erwirkt, wird mit Busse bis zum Einfachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Die Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (BBl 2008 6885) hielt dazu fest, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte eine Steuer bereits dann als hinterzogen, wenn sie der ESTV nicht fristgerecht entrichtet werde. Steuerpflichtige Personen, die der ESTV die einkassierte Mehrwertsteuer nicht ablieferten, schädigten nicht nur den Bund, sondern verschafften sich auch einen (unrechtmässigen) wirtschaftlichen Vorteil gegenüber korrekt abrechnenden Steuerpflichtigen (BBl 2008 6885, 7018 f.). Dieser strengen Praxis stellte der Gesetzgeber den neuen Art. 96 Abs. 6 MWSTG (Art. 98 Abs. 6 MWSTG-Entwurf) gegenüber: Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1 MWSTG) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde. Eine solche Situation liegt vorliegend nicht vor. Auffällig ist, dass in der definitiven Fassung von Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG die Wendung «[w]er fahrlässig sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft» aus dem Entwurf durch die Wendung «wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt» ersetzt wurde. Diese radikale Änderung des definitiven Wortlauts im Vergleich zum bundesrätlichen Entwurf wurde von der Kommission des Nationalrats vorgenommen, um «mehr Rechtssicherheit» zu schaffen. Die Straftatbestände sollten im Vergleich zum bundesrätlichen Entwurf detaillierter und klarer abgegrenzt und strafrechtliche Folgen besser vorhersehbar gemacht werden. Ausserdem war der Leitgedanke, dass auf der einen Seite schwerwiegende Verfehlungen mit scharfen Strafen sanktioniert, auf der anderen Seite blosse Versehen nicht mit einer Hinterziehungsbusse bedroht werden sollten. So sollte etwa die offensichtlich falsche rechtliche Qualifikation erheblich milder bestraft werden als falsche Angaben.”
Im Rahmen des (modifizierten) Selbstveranlagungsprinzips ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, nachträglich erkannte Mängel in ihren Abrechnungen zu korrigieren und die hierzu erforderliche Mitwirkung zu leisten.
“Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem (modifizierten) Selbstveranlagungsprinzip. Die steuerpflichtige Person stellt dabei eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Abrechnungspflicht, Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Zudem ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, (nachträglich) erkannte Mängel zu korrigieren (vgl. Art. 72 MWSTG). Das Selbstveranlag-ungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer bzw. die Leistungserbringerin selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.1; A-2953/2020 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2).”
“Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach im Mehrwertsteuerverfahren Art. 2 Abs. 1 VwVG, der die Anwendung namentlich von Art. 12 VwVG im Steuerverfahren ausschliesst, nicht gilt). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Dazu zählt namentlich das spezialgesetzlich statuierte (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 MWSTG; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1, 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-2397/2022 vom 19. Juni 2023 E. 1.6.1, A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.6.2 f. und 2.1.1, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1, A-4155/2021 vom 31. Mai 2022 E. 1.7).”
Eine von der ESTV erteilte Auskunft kann sich auf vergangene Steuerperioden beziehen und für diese verbindlich sein; sie kann daher Korrekturen der Steuerabrechnungen nach Art. 72 Abs. 1 MWSTG erforderlich machen.
“Die ESTV bringt denn auch in ihren Auskünften regelmässig - so auch hier - einen entsprechenden Vorbehalt an, den sie noch dadurch erweitert, dass (wie ebenfalls für den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Vertrauensschutz gültig) die erteilte Auskunft nur gilt, soweit sich die (tatsächlichen) Verhältnisse nicht ändern (5). Für die Berufung auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz wird regelmässig zusätzlich zu den genannten Voraussetzungen verlangt, dass die rechtsuchende Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 150 I 1 E. 4.1; 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1; 141 I 161 E. 3.1). Es ist zu Recht darauf hingewiesen worden, dass diese Voraussetzung im Bereich von Art. 69 MWSTG nicht gelten kann. Die Auskunft soll für die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer Pflicht zur (modifizierten) Selbstveranlagung und zur Steuerentrichtung Rechtssicherheit schaffen. Da die steuerpflichtige Person auch für vergangene Steuerperioden verpflichtet ist, ihre Steuerabrechnungen zu korrigieren (Art. 72 Abs. 1 MWSTG), muss es daher auch zulässig sein, für vergangene Sachverhalte eine Auskunft einzuholen, die dann für diese verbindlich ist (und gegebenenfalls Korrekturen der Steuerabrechnung erforderlich macht). Aus dem Wortlaut von Art. 69 MWSTG ergibt sich denn auch keine Beschränkung auf zukünftige Sachverhalte (vgl. Ralf Imstepf/Diego Clavadetscher, Bindungswirkungen von Rulings im Mehrwertsteuerrecht, ASA 89 S. 199 m.H.).”
“Die ESTV bringt denn auch in ihren Auskünften regelmässig - so auch hier - einen entsprechenden Vorbehalt an, den sie noch dadurch erweitert, dass (wie ebenfalls für den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Vertrauensschutz gültig) die erteilte Auskunft nur gilt, soweit sich die (tatsächlichen) Verhältnisse nicht ändern (5). Für die Berufung auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz wird regelmässig zusätzlich zu den genannten Voraussetzungen verlangt, dass die rechtsuchende Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 150 I 1 E. 4.1; 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1; 141 I 161 E. 3.1). Es ist zu Recht darauf hingewiesen worden, dass diese Voraussetzung im Bereich von Art. 69 MWSTG nicht gelten kann. Die Auskunft soll für die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer Pflicht zur (modifizierten) Selbstveranlagung und zur Steuerentrichtung Rechtssicherheit schaffen. Da die steuerpflichtige Person auch für vergangene Steuerperioden verpflichtet ist, ihre Steuerabrechnungen zu korrigieren (Art. 72 Abs. 1 MWSTG), muss es daher auch zulässig sein, für vergangene Sachverhalte eine Auskunft einzuholen, die dann für diese verbindlich ist (und gegebenenfalls Korrekturen der Steuerabrechnung erforderlich macht). Aus dem Wortlaut von Art. 69 MWSTG ergibt sich denn auch keine Beschränkung auf zukünftige Sachverhalte (vgl. Ralf Imstepf/Diego Clavadetscher, Bindungswirkungen von Rulings im Mehrwertsteuerrecht, ASA 89 S. 199 m.H.).”
Art. 72 ist Teil des im Mehrwertsteuerrecht geltenden, modifizierten Selbstveranlagungsprinzips. Dadurch wird der Untersuchungsgrundsatz des Verwaltungsverfahrens relativiert: der steuerpflichtigen Person werden spezialgesetzliche Mitwirkungspflichten auferlegt, zu denen auch die Pflicht zur Berichtigung von Abrechnungen gehört.
“Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG, der im Mehrwertsteuerrecht trotz der Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 VwVG anwendbar ist [Art. 81 Abs. 1 MWSTG]). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 MWSTG; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.6.2 f. und E. 2.1.1; A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1).”
“Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG, der im Mehrwertsteuerrecht trotz der Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 VwVG anwendbar ist [Art. 81 Abs. 1 MWSTG]). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 MWSTG; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.6.2 f. und E. 2.1.1; A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1; A-3574/2013 vom 18. November 2014 E. 6.5).”
“Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach im Mehrwertsteuerverfahren Art. 2 Abs. 1 VwVG, der die Anwendung namentlich von Art. 12 VwVG im Steuerverfahren ausschliesst, nicht gilt). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Dazu zählt namentlich das spezialgesetzlich statuierte (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 MWSTG; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1, 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteil des BVGer A-373/2023 vom 14. März 2024 E. 1.5.1 m.w.H.).”
Die Mehrwertsteuerabrechnungen dürfen inhaltlich grundsätzlich nicht wesentlich von den für das Steuerjahr massgebenden handelsrechtlichen Aufzeichnungen abweichen; dies gilt auch für Unternehmen mit vereinfachter Buchführung.
“f., 4, auch zum Folgenden; einsehbar unter: <www.estv.admin.ch>, Rubriken «Mehrwertsteuer/MWST Fachinformationen/Webbasierte Publikationen/Webpublikationen - Webbasierte Publikationen MWST/MWST-Infos/16 Buchführung und Rechnungsstellung»). Sie gelten im Übrigen sinngemäss auch für Unternehmen, die nicht der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung unterliegen, sondern lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen müssen (Art. 957 Abs. 3 OR; sog. vereinfachte oder eingeschränkte Buchhaltung). Die Mehrwertsteuerabrechnungen dürften somit keine wesentlich anderen Informationen enthalten als die für das Steuerjahr massgebenden handelsrechtlichen Aufzeichnungen (vgl. auch Art. 72 Abs. 1 MWSTG; ESTV, MWST-Info 15 «Abrechnung und Steuerentrichtung», insb. Ziff. 7; einsehbar unter: <www.estv.admin.ch>, Rubriken «Mehrwertsteuer/MWST Fachinformationen/Webbasierte Publikationen/Webpublikationen - Webbasierte Publikationen MWST/MWST-Infos/15 Abrechnung und Steuerentrichtung»; zur mehrwertsteuerrechtlichen Umsatzabstimmung Art. 128 Abs. 2 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV; SR 641.201] und MWST-Info 16, Ziff. 3.1).”
“f., 4, auch zum Folgenden; einsehbar unter: <www.estv.admin.ch>, Rubriken «Mehrwertsteuer/MWST Fachinformationen/Webbasierte Publikationen/Webpublikationen - Webbasierte Publikationen MWST/MWST-Infos/16 Buchführung und Rechnungsstellung»). Sie gelten im Übrigen sinngemäss auch für Unternehmen, die nicht der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung unterliegen, sondern lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen müssen (Art. 957 Abs. 3 OR; sog. vereinfachte oder eingeschränkte Buchhaltung). Die Mehrwertsteuerabrechnungen dürften somit keine wesentlich anderen Informationen enthalten als die für das Steuerjahr massgebenden handelsrechtlichen Aufzeichnungen (vgl. auch Art. 72 Abs. 1 MWSTG; ESTV, MWST-Info 15 «Abrechnung und Steuerentrichtung», insb. Ziff. 7; einsehbar unter: <www.estv.admin.ch>, Rubriken «Mehrwertsteuer/MWST Fachinformationen/Webbasierte Publikationen/Webpublikationen - Webbasierte Publikationen MWST/MWST-Infos/15 Abrechnung und Steuerentrichtung»; zur mehrwertsteuerrechtlichen Umsatzabstimmung Art. 128 Abs. 2 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV; SR 641.201] und MWST-Info 16, Ziff. 3.1).”
Bleibt die Festsetzung der endgültigen Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person aus — namentlich weil Mängel nach Art. 72 MWSTG nicht korrigiert oder keine Verfügung nach Art. 82 MWSTG verlangt wird — gelten nach Eintritt der Festsetzungsverjährung die von der ESTV/AFC provisorisch festgesetzten Steuerbeträge als Steuerforderung (vgl. dazu E. 2.3.3 der zitierten Rechtsprechung).
“Nella misura in cui potrebbe però potenzialmente interessare il periodo fiscale 2018 (dal 1° gennaio 2018 al 31 dicembre 2018), si impongono tuttavia le seguenti precisazioni. 5.2.2 Giusta l'art. 86 cpv. 2 LIVA, se il contribuente non paga o esegue un versamento manifestamente insufficiente, l'AFC, previa diffida, promuove l'esecuzione per l'ammontare d'imposta provvisoriamente dovuto per il periodo di rendiconto interessato. Se il contribuente non ha allestito un rendiconto o se lo stesso è manifestamente incompleto, l'AFC determina dapprima, nei limiti del suo potere d'apprezzamento, l'ammontare d'imposta provvisoriamente dovuto. Giusta l'art. 86 cpv. 7 nLIVA, la riscossione di un ammontare d'imposta secondo l'art. 86 cpv. 2 nLIVA lascia impregiudicata la determinazione del credito fiscale definitivo secondo gli artt. 72, 78 e 82 LIVA. Se la determinazione del credito fiscale non ha luogo a causa di inattività del contribuente, in particolare perché non corregge le lacune ai sensi dell'art. 72 LIVA né chiede una decisione ai sensi dell'art. 82 LIVA, con la scadenza del termine di prescrizione del diritto di tassazione si considerano credito fiscale anche gli importi dell'imposta determinati dall'AFC secondo l'art. 86 cpv. 2 LIVA. 5.2.3 L'art. 86 cpv. 7 nLIVA fa chiaramente riferimento alla riscossione dei crediti fiscali stabiliti dall'AFC sulla base dell'art. 86 cpv. 2 LIVA. In concreto, i crediti fiscali stabiliti dall'AFC non sono però stati determinati in applicazione dell'art. 86 cpv. 2 LIVA. Essi sono infatti stati stabili dapprima mediante avviso di tassazione nel dicembre 2019 e successivamente - ad intervenuta prescrizione del diritto di tassazione nel dicembre 2021, dopo l'escussione di un PE nei confronti della ricorrente nel giugno 2022 - mediante l'emanazione successiva nell'agosto 2022 di una decisione formale ai sensi dell'art. 82 cpv. 1 LIVA in combinato disposto con l'art. 89 LIVA. Ne consegue che, nello specifico, l'art. 86 cpv. 7 nLIVA non trova qui applicazione.”
“Bei Art. 86 Abs. 2 - 7 MWSTG handelt es sich um eine Sicherungsmassnahme. Das Vollstreckungsverfahren für den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag berührt deshalb die Festsetzung der endgültigen Steuerforderung grundsätzlich nicht (vgl. E. 2.3; Art. 86 Abs. 7 Satz 1 MWSTG). Gemäss Art. 86 Abs. 7 Satz 2 MWSTG (in der vorliegend anwendbaren, am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung [AS 2017 3575]) gelten aber bei Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der ESTV nach Absatz 2 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung, wenn die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person unterbleibt, insbesondere weil diese weder Mängel nach Art. 72 MWSTG korrigiert noch eine Verfügung nach Art. 82 MWSTG verlangt. Damit soll sichergestellt werden, dass eine steuerpflichtige Person nach Ablauf der Festsetzungsverjährung die provisorisch geschuldeten Steuerbeträge nicht zurückfordern kann, wenn eine Festsetzung der Steuerforderung wegen fehlender Mitwirkung der steuerpflichtigen Person unterbleibt (Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, BBl 2015 2615, 2662).”
Korrekturen von Abrechnungen nach Art. 72 MWSTG sind nur solange möglich, wie die betreffende Steuerforderung noch nicht rechtskräftig geworden ist. Entsprechend ist die Rückforderung bereits bezahlter, nicht geschuldeter Steuer nur vor Eintritt der Rechtskraft zulässig (vgl. Art. 88 Abs. 3 MWSTG).
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 MWSTG wird eine Steuerforderung rechtskräftig durch eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Bst. a); die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person (Bst. b); den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Bst. c; sogleich: E. 2.2.6). (Nur) bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden (Art. 43 Abs. 2 MWSTG; vgl. Art. 72 MWSTG [Korrektur von Mängeln in der Abrechnung]). Folgerichtig kann die steuerpflichtige Person die bezahlte, aber nicht geschuldete Steuer nur solange zurückfordern, als die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist (Art. 88 Abs. 3 MWSTG; E. 2.2.3; vgl. Urteil des BGer 9C_32/2023 vom 12. Juli 2023 E. 2.2.3). Dasselbe gilt ohne Weiteres auch für die akzessorischen Vergütungszinsen. Das vorliegend anwendbare Mehrwertsteuerrecht (E. 2) sieht hinsichtlich der Verjährung einzig eine Regelung in Art. 88 Abs. 3 MWSTG vor. Diese Bestimmung lässt lediglich die Rückforderung noch nicht rechtskräftiger Steuerforderungen (wobei diese unter anderem erst mit Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wird) zu. Abgesehen davon sind dem MWSTG keine ausdrücklichen Verjährungsregeln rückerstattungsrechtlicher Natur zu entnehmen; daher bleibt es bei den allgemeinen verjährungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. BGE 144 II 412 E. 3.4.1; vgl. hierzu ausführlich: E. 2.2.6).”
Rechtskraft der Steuerforderung im Sinn von Art. 72 Abs. 2 MWSTG tritt nur insoweit ein, als die korrigierten Beträge tatsächlich bezahlt worden sind. Dies gilt auch, wenn die Korrektur zugunsten der steuerpflichtigen Person ausfällt und die ESTV den betreffenden Betrag auszahlt.
“c MWSTG an der Rechtskraft der Steuerforderung teilhaben, wenn sie nicht bloss deklariert, sondern auch effektiv bezahlt worden sind, sei es von der steuerpflichtigen Person oder, wenn die Korrektur zugunsten der steuerpflichtigen Person ausfällt, von der ESTV. So legt bereits der Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 MWSTG ("Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden."; "Jusqu'à l'entrée en force, les décomptes remis et les montants acquittés peuvent être corrigés."; "Sino al passaggio in giudicato i rendiconti presentati e gli importi versati possono essere corretti.") nahe, dass die Zahlung im Zusammenhang mit Korrekturen nach der Finalisierungsfrist ein relevantes Element ist. In dieselbe Richtung deutet Art. 43 Abs. 1 lit. b MWSTG: Danach bewirkt die schriftliche Anerkennung einer Einschätzungsmitteilung die Rechtskraft der Steuerforderung. Daraus kann im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die Anerkennung der Steuerforderung in Form einer Eingabe nach Art. 72 Abs. 2 MWSTG diese Wirkung für sich genommen - d.h. ohne Einschätzungsmitteilung der ESTV - noch nicht hat. Schliesslich drängt sich auch aus teleologischen Überlegungen auf, die Rechtskraft nur insoweit eintreten zu lassen, als die korrigierten Beträge effektiv bezahlt worden sind. Andernfalls hätten es die steuerpflichtigen Personen nämlich in der Hand, kurz vor Eintritt der Festsetzungsverjährung Korrekturen zu ihren Gunsten zu deklarieren, ohne dass die ESTV, geschweige denn die Gerichte diese Korrekturen noch rechtzeitig prüfen könnten.”
“c MWSTG an der Rechtskraft der Steuerforderung teilhaben, wenn sie nicht bloss deklariert, sondern auch effektiv bezahlt worden sind, sei es von der steuerpflichtigen Person oder, wenn die Korrektur zugunsten der steuerpflichtigen Person ausfällt, von der ESTV. So legt bereits der Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 MWSTG ("Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden."; "Jusqu'à l'entrée en force, les décomptes remis et les montants acquittés peuvent être corrigés."; "Sino al passaggio in giudicato i rendiconti presentati e gli importi versati possono essere corretti.") nahe, dass die Zahlung im Zusammenhang mit Korrekturen nach der Finalisierungsfrist ein relevantes Element ist. In dieselbe Richtung deutet Art. 43 Abs. 1 lit. b MWSTG: Danach bewirkt die schriftliche Anerkennung einer Einschätzungsmitteilung die Rechtskraft der Steuerforderung. Daraus kann im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die Anerkennung der Steuerforderung in Form einer Eingabe nach Art. 72 Abs. 2 MWSTG diese Wirkung für sich genommen - d.h. ohne Einschätzungsmitteilung der ESTV - noch nicht hat. Schliesslich drängt sich auch aus teleologischen Überlegungen auf, die Rechtskraft nur insoweit eintreten zu lassen, als die korrigierten Beträge effektiv bezahlt worden sind. Andernfalls hätten es die steuerpflichtigen Personen nämlich in der Hand, kurz vor Eintritt der Festsetzungsverjährung Korrekturen zu ihren Gunsten zu deklarieren, ohne dass die ESTV, geschweige denn die Gerichte diese Korrekturen noch rechtzeitig prüfen könnten.”
Vor Ablauf der in Art. 72 Abs. 1 MWSTG definierten Finalisierungsfrist sind Korrekturen an der faktischen Ausübung der Option und an Rechnungen grundsätzlich möglich. Dies umfasst namentlich Rechnungsberichtigungen sowie die nachträgliche Ausübung oder Rücknahme der Option; nach Ablauf der Finalisierungsfrist ist ein solches Handeln nicht mehr zulässig.
“Selon la jurisprudence, l'option peut être effectuée indépendamment pour chaque prestation, par la « simple » mention de la TVA sur la facture de prestations et dans le décompte trimestriel. Le corolaire de cette souplesse du système pour opter consiste dans la relative rigidité d'une correction de cette option. Même si les discussions en commission ont tourné autour de la question d'une option rétroactive - pour l'exclure finalement avec le système adopté -, il doit en aller de même pour la correction de l'option (cf. arrêts du TAF A-2953/2020 précité consid. 3.4 ; A-2783/2019 précité consid. 5.6). Le Tribunal fédéral a en effet confirmé qu'il est exclu de révoquer à titre rétroactif l'option d'imposition exprimée antérieurement (arrêt du TF 2C_853/2021 précité consid. 7.3). Ce constat a pris corps dans le nouvel art. 39 OTVA, en vigueur depuis le 1er janvier 2018 (arrêt du TF 2C_853/2021 précité consid. 7.3). Ce dernier précise qu'il n'est plus possible d'exercer l'option ou de renoncer à une option déjà exercée après l'écoulement du délai de finalisation défini à l'art. 72 al. 1 LTVA. Cela ressort également de la Web-Info TVA 04 « Objet de l'impôt », publiée le 21 octobre 2020, qui indique que, sous réserve du respect des conditions fixées à l'art. 27 LTVA, la facture initialement établie peut être corrigée avant l'écoulement du délai de finalisation (renonciation à l'option exercée ou exercice ultérieur de l'option) (ch. 7.1). Cette novelle ainsi que le contenu de la Web-Info publiée en 2020, bien qu'ultérieurs aux périodes en cause en l'espèce, mettent en évidence ce que le législateur a expressément voulu dès l'entrée en vigueur de la LTVA du 12 juin 2009 et qui a été mis en lumière par l'examen des travaux parlementaires dans l'ATF 140 II 495 (arrêt du TF 2C_853/2021 précité consid. 7.3). 7.2.4 A teneur de l'art. 43 al. 2 LTVA, jusqu'à l'entrée en force de la créance fiscale, les décomptes remis et les montants acquittés peuvent être corrigés. 7.3 7.3.1 En l'espèce, le Tribunal relève d'abord que la recourante se trompe lorsqu'elle indique que « la mention de la TVA n'aurait pas dû figurer sur les factures » (recours, p.”
“Selon la jurisprudence, l'option peut être effectuée indépendamment pour chaque prestation, par la « simple » mention de la TVA sur la facture de prestations et dans le décompte trimestriel. Le corolaire de cette souplesse du système pour opter consiste dans la relative rigidité d'une correction de cette option. Même si les discussions en commission ont tourné autour de la question d'une option rétroactive - pour l'exclure finalement avec le système adopté -, il doit en aller de même pour la correction de l'option (cf. arrêts du TAF A-2953/2020 précité consid. 3.4 ; A-2783/2019 précité consid. 5.6). Le Tribunal fédéral a en effet confirmé qu'il est exclu de révoquer à titre rétroactif l'option d'imposition exprimée antérieurement (arrêt du TF 2C_853/2021 précité consid. 7.3). Ce constat a pris corps dans le nouvel art. 39 OTVA, en vigueur depuis le 1er janvier 2018 (arrêt du TF 2C_853/2021 précité consid. 7.3). Ce dernier précise qu'il n'est plus possible d'exercer l'option ou de renoncer à une option déjà exercée après l'écoulement du délai de finalisation défini à l'art. 72 al. 1 LTVA. Cela ressort également de la Web-Info TVA 04 « Objet de l'impôt », publiée le 21 octobre 2020, qui indique que, sous réserve du respect des conditions fixées à l'art. 27 LTVA, la facture initialement établie peut être corrigée avant l'écoulement du délai de finalisation (renonciation à l'option exercée ou exercice ultérieur de l'option) (ch. 7.1). Cette novelle ainsi que le contenu de la Web-Info publiée en 2020, bien qu'ultérieurs aux périodes en cause en l'espèce, mettent en évidence ce que le législateur a expressément voulu dès l'entrée en vigueur de la LTVA du 12 juin 2009 et qui a été mis en lumière par l'examen des travaux parlementaires dans l'ATF 140 II 495 (arrêt du TF 2C_853/2021 précité consid. 7.3). 7.2.4 A teneur de l'art. 43 al. 2 LTVA, jusqu'à l'entrée en force de la créance fiscale, les décomptes remis et les montants acquittés peuvent être corrigés. 7.3 7.3.1 En l'espèce, le Tribunal relève d'abord que la recourante se trompe lorsqu'elle indique que « la mention de la TVA n'aurait pas dû figurer sur les factures » (recours, p.”
Im System der (modifizierten) Selbstveranlagung obliegt es der steuerpflichtigen Person, später erkannte Mängel in ihren Abrechnungen selbst zu berichtigen. Art. 72 MWSTG verankert somit eine Pflicht zur Selbstkorrektur innerhalb der dort vorgesehenen Fristen und Formen.
“Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem (modifizierten) Selbstveranlagungsprinzip. Die steuerpflichtige Person stellt dabei eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Abrechnungspflicht, Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Zudem ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, (nachträglich) erkannte Mängel zu korrigieren (vgl. Art. 72 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer bzw. die Leistungserbringerin selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.1; A-2953/2020 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2).”
“Im System der Mehrwertsteuer gilt das (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip, sodass die Veranlagung und die Entrichtung der Steuer grundsätzlich durch die steuerpflichtige Person selbst erfolgen (BGE 140 II 202 E. 5.4 f.; Urteil des BGer 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.2). Diese hat gegenüber der ESTV unaufgefordert innert der gesetzlichen Frist und in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen (vgl. Art. 71 Abs. 1 MWSTG) und später festgestellte Mängel nachträglich zu korrigieren (vgl. Art. 72 MWSTG). Die steuerpflichtige Person ist somit grundsätzlich selbst für die korrekte Abrechnung verantwortlich. Die ESTV kann jedoch bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen (vgl. Art. 78 Abs. 1 MWSTG). Solche Kontrollen sind innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen. Diese hält den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Periode fest (Art. 78 Abs. 5 MWSTG).”
“Dans le système de la TVA prévaut le principe de l'auto-taxation (ATF 143 II 268 consid. 2.4; 140 II 202 consid. 5.4; 137 II 136 consid. 6.2). Cela signifie que la taxation et le paiement de l'impôt sont en principe effectués par l'assujetti lui-même. Celui-ci doit établir spontanément un décompte de l'impôt dû à l'Administration fédérale des contributions dans le délai légal et dans la forme prescrite (art. 71 al. 1 LTVA) et corriger les erreurs constatées ultérieurement (art. 72 LTVA). Il doit acquitter la créance fiscale née pendant une période de décompte dans les 60 jours qui suivent la fin de cette période (art. 86 al. 1 LTVA). L'assujetti est donc en principe lui-même responsable de l'exactitude du décompte (ATF 140 II 202 consid. 5.4). L'Administration fédérale des contributions peut toutefois effectuer des contrôles auprès des assujettis (art. 78 LTVA). De tels contrôles doivent être clôturés dans un délai de 360 jours à compter de l'annonce par une notification d'estimation; cette notification fixe le montant de la créance fiscale pour la période contrôlée (art. 78 al. 5 LTVA). Si les documents comptables font défaut ou sont incomplets ou que les résultats présentés par l'assujetti ne correspondent manifestement pas à la réalité, l'Administration fédérale des contributions procède, dans les limites de son pouvoir d'appréciation, à une taxation par estimation (art. 79 al. 1 LTVA). Dans ce cas également, la fixation de la créance fiscale se fait par le biais d'une notification d'estimation (art.”
Gelingt es der steuerpflichtigen Person nicht, die offensichtliche Unrichtigkeit einer Schätzung nachzuweisen, kann sie sich nicht auf Art. 72 Abs. 2 MWSTG berufen, um nachträglich eingereichte Abrechnungen vor Eintritt der Rechtskraft durchzusetzen; die Schätzung bleibt in diesem Fall bestehen.
“Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung nachzuweisen. Damit kann sie sich auch nicht auf Art. 43 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 MWSTG (Korrektur von mangelhaften Abrechnungen vor Eintritt der Rechtskraft) berufen, um ihren nachträglich eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen Geltung zu verschaffen. Folglich bleibt die Schätzung auch in quantitativer Hinsicht bestehen und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.”
“Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung nachzuweisen. Damit kann sie sich auch nicht auf Art. 43 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 MWSTG (Korrektur von mangelhaften Abrechnungen vor Eintritt der Rechtskraft) berufen, um ihren nachträglich eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen Geltung zu verschaffen. Folglich bleibt die Schätzung auch in quantitativer Hinsicht bestehen und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.”
“Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung nachzuweisen. Damit kann sie sich auch nicht auf Art. 43 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 MWSTG (Korrektur von mangelhaften Abrechnungen vor Eintritt der Rechtskraft) berufen, um ihren nachträglich eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen Geltung zu verschaffen. Folglich bleibt die Schätzung auch in quantitativer Hinsicht bestehen und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.”
Korrekturen ausserhalb der Finalisierungsfrist können nach der Rechtsprechung nur dann an der Rechtskraft der Steuerforderung teilhaben, wenn die deklarierten Beträge nicht nur deklariert, sondern auch tatsächlich bezahlt wurden.
“Vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Zielsetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG könnte man sich fragen, ob auch Beträge kraft dieser Bestimmung rechtskräftig werden können, die eine steuerpflichtige Person zwar rechtzeitig deklariert hat, die aber nie bezahlt worden sind. Die Frage kann hier offenbleiben, geht es doch vorliegend nicht um eine gewöhnliche Abrechnung (Art. 71 Abs. 1 MWSTG) oder eine Berichtigung innerhalb der Finalisierungsfrist (Art. 72 Abs. 1 MWSTG), sondern um eine Deklaration, die erst mehrere Jahre nach Ablauf der Finalisierungsfrist eingereicht worden ist. Korrekturen ausserhalb der Finalisierungsfrist können aus mehreren Gründen höchstens dann nach Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG an der Rechtskraft der Steuerforderung teilhaben, wenn sie nicht bloss deklariert, sondern auch effektiv bezahlt worden sind, sei es von der steuerpflichtigen Person oder, wenn die Korrektur zugunsten der steuerpflichtigen Person ausfällt, von der ESTV. So legt bereits der Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 MWSTG ("Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden."; "Jusqu'à l'entrée en force, les décomptes remis et les montants acquittés peuvent être corrigés."; "Sino al passaggio in giudicato i rendiconti presentati e gli importi versati possono essere corretti.") nahe, dass die Zahlung im Zusammenhang mit Korrekturen nach der Finalisierungsfrist ein relevantes Element ist. In dieselbe Richtung deutet Art.”
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