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Praktische Folgerung: Soweit die Praxis und Rechtsprechung anwendbar ist, ist der Ort von Transaktionsgebühren (z. B. Validierung gegen Transaktionsgebühr), von Telekommunikations- und elektronischen Dienstleistungen sowie von Überwachungs-/Audit‑Leistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG nach dem Empfängerortsprinzip zu beurteilen, sofern Absatz 2 nichts anderes vorsieht.
“Betreffend «Validieren und Verifizieren von Transaktionen über die Blockchain» sieht die Praxis der ESTV Folgendes vor (MWST-Info [MI] 04 Ziff. 2.7.3.5): «Wird die Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeit ausschliesslich mittels neuen, durch das Netzwerk automatisiert generierten Kryptocoins/-token (sog. Block-Reward) entschädigt, fehlt es an einer Partei, die einen Vermögenswert für den Erhalt einer Leistung aufwendet. Unter diesen Umständen liegt beim Validieren von Transaktionen kein Leistungsverhältnis vor, weshalb der Block-Reward ein Nicht-Entgelt (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) darstellt. [...]. Erfolgt die Entschädigung für die Validierung eines Blockes in Form einer Transaktionsgebühr, welche vom Versender resp. von den Versendern für eine bestimmte Transaktion über das Netzwerk an den Validierer bezahlt wird, liegt hingegen ein grundsätzlich steuerbares Leistungsverhältnis zwischen dem Versender und dem Validierer vor. Das Validieren einer Transaktion für einen Leistungsempfänger im Inland unterliegt als elektronische Dienstleistung der Steuer zum Normalsatz (Art. 18 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Sofern für die Validierungsleistung nebst der bezahlten Transaktionsgebühr auch ein Block-Reward generiert wird, hat dies keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).»”
“Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,”
“Ich verspreche, niemals zu einem PC (Preclear) über seinen Fall zu sprechen.» Diese Formulierungen legen nahe, dass ein Case Supervisor (typischerweise) nicht in persönlichem Kontakt mit dem Auditor und/oder dem Preclear steht. Somit wird die Leistung nicht unmittelbar gegenüber einer physisch anwesenden natürlichen Person erbracht (vgl. oben E. 2.3.2). Eine solche Dienstleistung scheint auch schwerlich vergleichbar mit einer ärztlichen Heilbehandlung oder selbst einer Lebensberatung, geht es doch dem Vernehmen nach bei der Case Supervision um die Überwachung eines Auditors, welcher seines Zeichens einen Dritten berät oder schult, mithin um eine Qualitätskontrolle (vgl. Urteil des BGer 2A.25/2000 vom 26. Juli 2001 E. 3.b betreffend die Supervision von Psychotherapeuten). Der Ort der Dienstleistungen, welche die Überwachung eines Auditors bezwecken, namentlich «Case supervising Class X-XII», «C/Sing» und «Supervising and Correction for Auditors», ist folglich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG zu beurteilen. Es gilt damit das Empfängerortsprinzip. Betreffend die Frage, ob die strittigen Fallüberwacherdienstleistungen aufgrund ihres Ortes der Leistung überhaupt Gegenstand der Mehrwertsteuer sind, ist die Sache indessen nicht spruchreif, weil die Rechnungen im Detail zu prüfen sind. Aufgrund der voraussichtlich aufwendigen Beweiserhebung erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als sachgerecht, die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese prüfe, wo die strittigen - grundsätzlich steuerbaren - Leistungen im Sinne des Empfängerortsprinzips erbracht wurden und diese - soweit der Ort der Leistung im Inland liegt - entsprechend besteuert.”
Will der Steuerpflichtige geltend machen, dass nicht der Auffangtatbestand des Art. 8 Abs. 1, sondern ein Spezialtatbestand aus Art. 8 Abs. 2 MWSTG anzuwenden ist, obliegt ihm der Beweis dafür.
“Nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt als Ort der Dienstleistung - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 MWSTG - der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (sog. Empfängerortsprinzip). (...). Art. 8 Abs. 1 MWSTG ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich unter Art. 8 Abs. 2 MWSTG aufgeführt sind, gelten als beim Empfänger erbracht. Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, so hat dies der Steuerpflichtige, der aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (Urteile des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 [angefochten vor BGer] E. 2.4.3; A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.4.3.3; A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.3; Niklaus Honauer, MWSTG-Kommentar, Art. 8 N 1, 14-15 m.w.H.).”
Art. 8 Abs. 2 MWSTG wird durch die Teilrevision vom 16. Juni 2023 in seinem Wortlaut geändert; die Änderung tritt per 1. Januar 2025 in Kraft.
“Mit der jüngsten Teilrevision des MWSTG vom 16. Juni 2023 (Inkrafttreten per 1. Januar 2025) wird der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 MWSTG geändert werden. (...).”
Nachweispflicht: Aus den vorgelegten Unterlagen muss ersichtlich sein, welche konkreten Leistungen erbracht wurden; bloss stichwortartige oder ungenügende Leistungsbeschreibungen in Verträgen oder Rechnungen genügen nach der Rechtsprechung nicht, um den Nachweis i.S.v. Art. 8 Abs. 1 MWSTG zu erbringen.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil erwogen, der Beschwerdeführerin sei der ihr obliegende Nachweis, dass es sich bei den von ihr erbrachten streitbetroffenen Leistungen um Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG handle und sich deren Ort der Ausführung im Ausland befinde, nicht gelungen. Die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Rechnungen an die Firma B.________ Ltd. könnten nicht als Nachweis dafür dienen, dass eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht worden sei und sich der Ort der Dienstleistung im Ausland befinde, weil aus den Rechnungen unbestrittenermassen nicht zu entnehmen sei, um welche Art von weiterfakturierten Leistungen es sich handle. Auch im den Rechnungen zugrundeliegenden Service Agreement vom 1. Januar 2013 (mit Addendum vom 1. Februar 2013) seien die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Leistungen nicht - wie erforderlich - detailliert beschrieben, sondern lediglich stichwortartig aufgeführt und zwar so, dass sie nicht durchwegs auf Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG hindeuteten. Gesamthaft gelinge der Beschwerdeführerin der Nachweis somit nicht, Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht zu haben, deren Ort sich im Ausland befinde.”
Die Steuerbefreiung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG wurde nicht gewährt, weil die Beschwerdeführerin den für die Steuerbefreiung erforderlichen Nachweis des ausländischen Leistungsortes nicht erbrachte. Die Veranlagungsbehörde bemängelte zudem, dass keine näheren Angaben zur Art der weiterfakturierten Leistungen bzw. entsprechende Unterlagen vorgelegt wurden, so dass offen blieb, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
“erbrachten Leistungen handle es sich nicht um Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG (SR 641.20). Auch sei die Gesellschaft nicht gewillt, der Veranlagungsbehörde nähere Angaben über die Art der weiterfakturierten Leistungen zu machen bzw. entsprechende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, so dass völlig offen bleibe, welche Art von Leistungen erbracht worden seien. Somit sei der Steuerpflichtigen der für die Steuerbefreiung erforderliche Nachweis des ausländischen Leistungsortes nicht gelungen, weshalb die Mehrwertsteuer auf dem Umsatz zu Recht aufgerechnet worden sei. Dabei könne offenbleiben, ob es sich bei der Firma B.________ Ltd. um eine passive Investmentgesellschaft handle. B. B.a. Mit Beschwerde vom 12. Juni 2023 gelangte die A.________ AG an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 aufzuheben; die Steuerforderung für die Steuerperioden 2015 bis 2019 sei um Fr. 1'202'272.05 zu reduzieren. Bei den von ihr erbrachten Managementleistungen handle es sich um Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, welche an eine im Ausland liegende Leistungsempfängerin - die Firma B.________ Ltd. - erbracht worden seien und somit nicht der Inlandsteuer unterstünden. Die Firma B.________ Ltd. habe ihren statuarischen Sitz auf U.________ und führe ihre wirtschaftliche Tätigkeit in V.________ aus; sie sei somit keine passive Investmentgesellschaft, sondern eine aktive Gesellschaft. B.b. Mit Urteil vom 6. September 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. C. Am 14. Oktober 2024 hat die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Steuerforderung um Fr. 1'202'272.05 zu reduzieren. Die ESTV und das Bundesverwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.”
Entfällt bei einer Dienstleistung die für ihren Gehalt vorausgesetzte menschliche Beteiligung und erfolgt die Erbringung elektronisch, kann die Leistung als elektronische Dienstleistung qualifizieren. In diesem Fall verschiebt sich die Ortsbestimmung — entgegen der typischerweise bei menschlich geprägten Leistungen angewandten Regeln — auf Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Als Beispiele erwähnt die Rechtsprechung etwa KI‑animierte Kurse oder autodidaktische Fernkurse ohne Lehrendenaustausch.
“So sollte mittels einer Steuerpflicht der entsprechenden ausländischen Anbieter verhindert werden, dass nichtsteuerpflichtige Empfänger elektronische Dienstleistungen aus dem Ausland de facto steuerfrei beziehen können, während elektronische Dienstleistungen von inländischen Anbietern weiterhin nur steuerbar bezogen werden könnten. Die Qualifikation einer Dienstleistung als elektronische Dienstleistung habe entsprechend zur Folge, dass deren ausländischer Erbringer gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG in der Schweiz steuerpflichtig werden solle, wenn er sie (auch) an nichtsteuerpflichtige Empfänger im Inland erbringe. Vor diesem Hintergrund richte sich der Ort einer elektronischen Dienstleistung an einen inländischen Leistungsempfänger immer nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. II.6.1; in diesem Sinn auch MI 6, Teil III, Ziff. 2.1, Bulletpoint 7; MBI 13 Ziff. 3.1, 3.2, 4). In der Tat dürfte es so sein, so weiter die Vorinstanz, dass ein erheblicher Anteil auf elektronischer Art und Weise erbrachter Dienstleistungen solche seien, welche ihrem Inhalt nach (auch ohne elektronische Erbringung) unter Art. 8 Abs. 1 MWSTG fallen würden. Bei den Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG verhalte es sich demgegenüber so, dass diese vom Gehalt her eine menschliche Beteiligung voraussetzten, weshalb eine elektronische Dienstleistung (per Definition) in der Regel gar nicht vorliegen könne. Falle jedoch diese menschliche Komponente weg und erfolge die Leistungserbringung auf elektronische Art und Weise, so liege auch bei solchen Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG eine elektronische Leistung vor, womit sich in der Konsequenz der Ort der Leistungserbringung auf Art. 8 Abs. 1 MWSTG ändere. Als Beispiel hierfür könnten etwa ein Yoga-Kurs, der nicht von einem Menschen, sondern auf KI-Basis animiert durch eine fiktive Person über das Internet angeboten werde (Ortsbestimmung verschiebe sich von Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG mit menschlicher Beteiligung hin nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG als elektronische Dienstleistung ohne menschliche Beteiligung) oder autodidaktische Fernkurse (Ortsbestimmung verschiebe sich bei fehlendem menschlichem Austausch mit einem Lehrenden von Art.”
“2 MWSTG verhalte es sich demgegenüber so, dass diese vom Gehalt her eine menschliche Beteiligung voraussetzten, weshalb eine elektronische Dienstleistung (per Definition) in der Regel gar nicht vorliegen könne. Falle jedoch diese menschliche Komponente weg und erfolge die Leistungserbringung auf elektronische Art und Weise, so liege auch bei solchen Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG eine elektronische Leistung vor, womit sich in der Konsequenz der Ort der Leistungserbringung auf Art. 8 Abs. 1 MWSTG ändere. Als Beispiel hierfür könnten etwa ein Yoga-Kurs, der nicht von einem Menschen, sondern auf KI-Basis animiert durch eine fiktive Person über das Internet angeboten werde (Ortsbestimmung verschiebe sich von Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG mit menschlicher Beteiligung hin nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG als elektronische Dienstleistung ohne menschliche Beteiligung) oder autodidaktische Fernkurse (Ortsbestimmung verschiebe sich bei fehlendem menschlichem Austausch mit einem Lehrenden von Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG) genannt werden.”
“Vor diesem Hintergrund richte sich der Ort einer elektronischen Dienstleistung an einen inländischen Leistungsempfänger immer nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. II.6.1; in diesem Sinn auch MI 6, Teil III, Ziff. 2.1, Bulletpoint 7; MBI 13 Ziff. 3.1, 3.2, 4). In der Tat dürfte es so sein, so weiter die Vorinstanz, dass ein erheblicher Anteil auf elektronischer Art und Weise erbrachter Dienstleistungen solche seien, welche ihrem Inhalt nach (auch ohne elektronische Erbringung) unter Art. 8 Abs. 1 MWSTG fallen würden. Bei den Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG verhalte es sich demgegenüber so, dass diese vom Gehalt her eine menschliche Beteiligung voraussetzten, weshalb eine elektronische Dienstleistung (per Definition) in der Regel gar nicht vorliegen könne. Falle jedoch diese menschliche Komponente weg und erfolge die Leistungserbringung auf elektronische Art und Weise, so liege auch bei solchen Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG eine elektronische Leistung vor, womit sich in der Konsequenz der Ort der Leistungserbringung auf Art. 8 Abs. 1 MWSTG ändere. Als Beispiel hierfür könnten etwa ein Yoga-Kurs, der nicht von einem Menschen, sondern auf KI-Basis animiert durch eine fiktive Person über das Internet angeboten werde (Ortsbestimmung verschiebe sich von Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG mit menschlicher Beteiligung hin nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG als elektronische Dienstleistung ohne menschliche Beteiligung) oder autodidaktische Fernkurse (Ortsbestimmung verschiebe sich bei fehlendem menschlichem Austausch mit einem Lehrenden von Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG) genannt werden.”
Art. 8 MWSTG ist an das Mehrwertsteuerrecht der EU angelehnt; die Rechtsprechung des EuGH kann daher als Erkenntnisquelle und Auslegungshilfe herangezogen werden.
“Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente, wonach das Geelen-Urteil für die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG unbeachtlich sei, vermögen indes nicht zu überzeugen: Die Beschwerdeführerin macht geltend, im hier relevanten Zeitraum weiche das schweizerische Recht bei der Bestimmung des Orts der Dienstleistungen bewusst von der Regelung in der EU ab. So unterscheide das schweizerische Recht sowohl bei der Grundregel gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG als auch beim Tätigkeitsort gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG nicht zwischen Leistungen an Steuerpflichtige und Nichtsteuerpflichtige. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass aus den Materialien eindeutig hervorgeht, dass eine Angleichung von Art. 8 MWSTG an die Regelung der EU erfolgte, «um eine möglichst lückenlose Abgrenzung der Steuerhoheiten zu gewährleisten» (Votum Sommaruga, AB 2009 S 411). Dass der Schweizer Gesetzgeber dabei auf einen Aspekt, die Übernahme der Unterscheidung zwischen Leistungen an Steuerpflichtige und Nichtsteuerpflichtige, verzichtet hat (vgl. E. 3.5.4.2), ändert nichts daran, dass Art. 8 MWSTG an das Mehrwertsteuerrecht der EU angelehnt ist und die Rechtsprechung des EuGH vorliegend folglich als Erkenntnisquelle und Auslegungshilfe herangezogen werden kann (vgl. E. 3.5.4.1). Weiter führt die Beschwerdeführerin an, dass für den im Geelen-Urteil zu beurteilenden Zeitraum (1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2009) zum einen für Dienstleistungen als Grundregel noch das Erbringerortsprinzip galt und zum andern im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsort noch die Formulierung «tatsächlich bewirkt» (statt «tatsächlich ausgeübt») verwendet wurde (vgl. E. 3.5.4.2). Insoweit die Beschwerdeführerin damit vorbringt, der EuGH habe in seinem Urteil aus den beiden soeben genannten Gründen auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistenden abgestellt, ist ihr nicht zu folgen. Dem Urteil lassen sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte entnehmen. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, der Sachverhalt, der dem Geelen-Urteil zugrunde lag, weiche vom vorliegenden Sachverhalt in wesentlichen Punkten ab.”
Das BVGer stellt fest, dass nach EU-Recht elektronisch erbrachte Dienstleistungen grundsätzlich dem Empfängerortsprinzip unterliegen. Im konkreten Verfahren befand das Gericht, dass keiner der Spezialtatbestände von Art. 8 Abs. 2 MWSTG einschlägig ist, weshalb der Ort der Dienstleistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG bestimmt wird. Das Gericht liess offen, ob dies allgemein für alle elektronischen Dienstleistungen nach schweizerischem Recht gilt.
“Es trifft zu, dass gemäss EU-Recht «elektronisch erbrachte Dienstleistungen» grundsätzlich am Ort des Empfängers zu besteuern sind: Bei B2B-Leistungen ist dies der Fall, weil das Empfängerortsprinzip grundsätzlich zur Anwendung gelangt; bei B2C-Leistungen, weil eine diesbezügliche Ausnahme zum grundsätzlich geltenden Erbringerortsprinzip geschaffen wurde (vgl. E. 3.1). Das übergeordnete Ziel der Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung im Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz spricht daher für die Auslegung der Vorinstanz (wonach sich bei elektronischen Dienstleistungen der Ort der Dienstleistung immer nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG richtet, d.h. am Ort des Empfängers liegt). Für den vorliegenden Fall kann jedoch offenbleiben, ob sich der Ort der Dienstleistung bei elektronischen Dienstleistungen nach Schweizer Recht immer, d.h. auch in den genannten Beispielsfällen (Yoga-Kurs durch künstliche Intelligenz bzw. autodidaktischer Fernkurs) nach dem Empfängerortsprinzip richtet. Wie nachfolgend dargelegt, richtet sich der Ort der Dienstleistung im vorliegenden Fall jedenfalls nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG, da keiner der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greift (vgl. nachfolgend E. 7).”
“Es trifft zu, dass gemäss EU-Recht «elektronisch erbrachte Dienstleistungen» grundsätzlich am Ort des Empfängers zu besteuern sind: Bei B2B-Leistungen ist dies der Fall, weil das Empfängerortsprinzip grundsätzlich zur Anwendung gelangt; bei B2C-Leistungen, weil eine diesbezügliche Ausnahme zum grundsätzlich geltenden Erbringerortsprinzip geschaffen wurde (vgl. E. 3.1). Das übergeordnete Ziel der Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung im Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz spricht daher für die Auslegung der Vorinstanz (wonach sich bei elektronischen Dienstleistungen der Ort der Dienstleistung immer nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG richtet, d.h. am Ort des Empfängers liegt). Für den vorliegenden Fall kann jedoch offenbleiben, ob sich der Ort der Dienstleistung bei elektronischen Dienstleistungen nach Schweizer Recht immer, d.h. auch in den genannten Beispielsfällen (Yoga-Kurs durch künstliche Intelligenz bzw. autodidaktischer Fernkurs) nach dem Empfängerortsprinzip richtet. Wie nachfolgend dargelegt, richtet sich der Ort der Dienstleistung im vorliegenden Fall jedenfalls nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG, da keiner der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greift (vgl. nachfolgend E. 7).”
Beim Empfängerortsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt für Telekommunikations‑ und elektronische Dienstleistungen eine Spezialregel: Anbieter mit Sitz im Ausland sind von der Steuerpflicht befreit, solange sie im Inland ausschliesslich Leistungen erbringen, die der Bezugssteuer unterliegen. Erbringen solche Anbieter Leistungen an nicht bezugssteuerpflichtige inländische Empfänger, können sie hingegen mehrwertsteuerpflichtig werden, sofern die in den Quellen genannte Umsatzgrenze im Inland erreicht wird und sie nicht auf die Befreiung verzichten.
“Der Ort einer elektronischen Dienstleistung richtet sich nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Anbieter von Telekommunikations- und elektronischen Dienstleistungen mit Sitz im Ausland sind von der Steuerpflicht befreit, solange sie im Inland ausschliesslich Leistungen erbringen, die der Bezugssteuer (Art. 45 f. MWSTG) unterliegen. Erbringt ein Anbieter mit Sitz im Ausland im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht (bezugs-) steuerpflichtige Personen, wird er hingegen mehrwertsteuerpflichtig, sofern er im Inland innerhalb eines Jahres mindestens 100'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (Art. 10 Abs. 2 lit. a und lit. b MWSTG [in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung; so auch die weiteren zitierten Bestimmungen]; BGE 139 II 346 E. 7.1 und 7.2). Die Spezialbestimmung betreffend Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen soll Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zwischen in- und ausländischen Anbietern verhindern (BGE 139 II 346 E. 7.2 und 7.”
“Der Ort einer elektronischen Dienstleistung richtet sich nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Anbieter von Telekommunikations- und elektronischen Dienstleistungen mit Sitz im Ausland sind von der Steuerpflicht befreit, solange sie im Inland ausschliesslich Leistungen erbringen, die der Bezugssteuer (Art. 45 f. MWSTG) unterliegen. Erbringt ein Anbieter mit Sitz im Ausland im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht (bezugs-) steuerpflichtige Personen, wird er hingegen mehrwertsteuerpflichtig, sofern er im Inland innerhalb eines Jahres mindestens 100'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (Art. 10 Abs. 2 lit. a und lit. b MWSTG [in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung; so auch die weiteren zitierten Bestimmungen]; BGE 139 II 346 E. 7.1 und 7.2). Die Spezialbestimmung betreffend Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen soll Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zwischen in- und ausländischen Anbietern verhindern (BGE 139 II 346 E. 7.2 und 7.”
Die eingereichten Rechnungen sowie das stichwortartig gehaltene Service Agreement genügten dem Gericht zufolge nicht als Nachweis dafür, dass es sich um Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG handelte und der Ort der Leistungserbringung im Ausland gelegen habe.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil erwogen, der Beschwerdeführerin sei der ihr obliegende Nachweis, dass es sich bei den von ihr erbrachten streitbetroffenen Leistungen um Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG handle und sich deren Ort der Ausführung im Ausland befinde, nicht gelungen. Die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Rechnungen an die Firma B.________ Ltd. könnten nicht als Nachweis dafür dienen, dass eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht worden sei und sich der Ort der Dienstleistung im Ausland befinde, weil aus den Rechnungen unbestrittenermassen nicht zu entnehmen sei, um welche Art von weiterfakturierten Leistungen es sich handle. Auch im den Rechnungen zugrundeliegenden Service Agreement vom 1. Januar 2013 (mit Addendum vom 1. Februar 2013) seien die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Leistungen nicht - wie erforderlich - detailliert beschrieben, sondern lediglich stichwortartig aufgeführt und zwar so, dass sie nicht durchwegs auf Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG hindeuteten. Gesamthaft gelinge der Beschwerdeführerin der Nachweis somit nicht, Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht zu haben, deren Ort sich im Ausland befinde.”
Zum Nachweis der Ortslage der Leistung genügt die Angabe der örtlichen Gemeinde; Namen und Adressen der Klienten können zur Wahrung des Berufsgeheimnisses geschwärzt oder durch Codes ersetzt werden, nicht jedoch die Angabe der Gemeinde ihres Sitzes oder Wohnsitzes.
“2 deuxième phrase LTVA, les détenteurs du secret professionnel ont toutefois l'obligation de présenter leurs livres et les documents pertinents; ils peuvent masquer les nom et adresse des clients ou les remplacer par des codes, mais le nom de la localité doit être lisible. Les détenteurs du secret professionnel ne sont ainsi pas dispensés de fournir des informations aux autorités fiscales, mais le législateur a pesé les intérêts en présence, soit l'intérêt des autorités fiscales à pouvoir apprécier la situation fiscale et l'intérêt lié à la protection du secret professionnel, en posant à l'art. 68 al. 2 LTVA (cf. art. 57 al. 2 aLTVA) une règle de compromis entre une information complète et une protection absolue du secret (cf. PER PROD'HOM, Les procédures de taxation, in Ordre romand des experts fiscaux, Les procédures en droit fiscal, 3e éd. 2015, p. 298 ss, p. 307 s.; XAVIER OBERSON, in Zweifel et al. [éd.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, n. 14 ad art. 68 LTVA; cf., lorsque la loi ne prévoyait rien, arrêt 2A.247/2000 du 20 avril 2001 consid. 2, in Archives 71 p. 394, RDAF 2001 II p. 273). L'essentiel, sous l'angle de l'art. 8 al. 1 LTVA, est que l'autorité puisse localiser la prestation (cf. supra consid. 5.1). Par conséquent, le détenteur du secret professionnel peut masquer les nom et adresse de ses clients, mais pas la localité où se situe leur siège ou leur domicile (cf. message du 25 juin 2008 sur la simplification de la TVA, FF 2008 6277, 6384; BEATRICE BLUM, in Geiger/Schluckebier [éd.], MWSTG Kommentar, 2e éd. 2019, n. 19 ad art. 68 LTVA; OBERSON, op. cit., n. 27 ad art. 68 LTVA; MOLLARD/OBERSON/BENEDETTO, op. cit., p. 388, n. 687; cf. sous l'OTVA 1995, arrêt 2A.247/2000 du 21 avril 2001, in RDAF 2001 II 273). Lorsque les prestations de conseil sont fournies à des sociétés offshore au sens défini ci-avant (société étrangère d'investissement passive, supra consid. 5.2), l'AFC doit pouvoir s'assurer du domicile du détenteur de la majorité des parts de la société offshore, puisqu'il s'agit de l'élément déterminant pour la localisation de la prestation (cf. supra consid. 5.2; cf. NIKLAUS HONAUER, in Zweifel et al.”
Token (Jetons) auf Plattformen können als Zahlungsmittel bzw. zur Vergütung anderer Akteure dienen und sind Teil einer komplexen, von der Plattform erbrachten Leistung (insbesondere Bereitstellung, IT-/administrative Leistungen und Smart Contracts). Soweit diese Plattformleistung hinreichend als einheitliche Leistung bestimmt ist und Anbieter, Empfänger sowie der Leistungsort bestimmbar sind, können die Token-Funktionen bei der Bestimmung des Leistungsorts nach Art. 8 MWSTG zu berücksichtigen sein.
“_______ qui les ont acquis, à mener des campagnes [commerciales] sur la plateforme de la recourante, laquelle est à la fois conçue comme un espace et un outil pour réaliser lesdites campagnes. Dans le cadre de ce service de mise à disposition de sa plateforme et de son audience, à savoir les communautés d'acteurs L._______ et les acteurs M._______ qui y sont présents, la recourante fournit un ensemble de prestations étroitement liées - principalement en matière informatique et administrative, en lien notamment avec les contrats intelligents - qui doit être considéré comme formant un tout, sans qu'il soit au surplus besoin de trancher la nature exacte de cette prestation complexe (prestation globale, rapport de prestation principale/ accessoire ou combinaison de prestation ; cf. consid. 5 ci-avant). Il suffit de constater que, pour les acteurs K._______ qui les ont achetés, les jetons délivrés par la recourante servent à l'acquisition d'une prestation complexe fournie par cette dernière, dont l'objet et le contenu apparaissent - suffisamment - définis et dont tant le fournisseur que le destinataire et, partant, le lieu (cf. art. 8 LTVA) sont connus. Cela étant, il ne s'agit pas de la seule fonction de ces jetons, puisque, comme on le verra (cf. consid. 9.6 ci-après), ceux-ci servent également à récompenser les (autres) acteurs de la plateforme pour leur comportement et leurs contributions. 9.6 9.6.1 Il y a en effet lieu d'observer que, si une partie des jetons envoyés aux contrats intelligents est à ce stade ponctionnée par la recourante, à laquelle cette part est ainsi versée en contrepartie de la prestation complexe fournie par celle-ci, la part restante est utilisée par les acteurs K._______, dans le cadre du système de récompense de la plateforme, pour leurs campagnes [commerciales]. Ces jetons sont en effet alloués au moyen des contrats intelligents, selon des critères préétablis, aux utilisateurs qui effectuent les activités que les acteurs K._______ souhaitent récompenser. A cet égard, les jetons ont valeur de moyen de paiement : ils servent à rétribuer d'autres groupes d'acteurs (acteurs L._______/ communautés d'acteurs L.”
Fehlt der Nachweis, dass Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Ausland erbracht wurden, wurde die Beschwerde in der zitierten Rechtssache aus diesem Grund abgewiesen.
“Im Sinne eines Fazits ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht gelingt, dass sie Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht hat und sich der Ort dieser Dienstleistungen im Ausland befindet. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.”
Erbringt der Steuerpflichtige keine oder unzureichende Angaben und Unterlagen zur Art und zum Bestimmungsort der Leistung, kann der erforderliche Nachweis eines ausländischen Leistungsortes nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG scheitern. Die Praxis verlangt deshalb eine entsprechende Dokumentation.
“Sachverhalt: A. A.a. Am 8. und 9. Oktober 2020 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in Bezug auf die A.________ AG eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2019 (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019) durch. Dabei hielt die ESTV unter anderem fest, dass im Inland erbrachte Dienstleistungen der Steuerpflichtigen an die Firma B.________ Ltd. nicht deklariert worden seien. Mit Einschätzungsmitteilung vom 13. Januar 2021, Veranlagungsverfügung vom 27. Oktober 2022 und Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 forderte die ESTV von der Gesellschaft für den kontrollierten Zeitraum Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 1'271'586.- zuzüglich Verzugszins seit dem 13. September 2018 (mittlerer Verfall) nach. A.b. Die ESTV stellte sich in ihrem Einspracheentscheid auf den Standpunkt, bei den von der A.________ AG an die Firma B.________ Ltd. erbrachten Leistungen handle es sich nicht um Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG (SR 641.20). Auch sei die Gesellschaft nicht gewillt, der Veranlagungsbehörde nähere Angaben über die Art der weiterfakturierten Leistungen zu machen bzw. entsprechende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, so dass völlig offen bleibe, welche Art von Leistungen erbracht worden seien. Somit sei der Steuerpflichtigen der für die Steuerbefreiung erforderliche Nachweis des ausländischen Leistungsortes nicht gelungen, weshalb die Mehrwertsteuer auf dem Umsatz zu Recht aufgerechnet worden sei. Dabei könne offenbleiben, ob es sich bei der Firma B.________ Ltd. um eine passive Investmentgesellschaft handle. B. B.a. Mit Beschwerde vom 12. Juni 2023 gelangte die A.________ AG an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 aufzuheben; die Steuerforderung für die Steuerperioden 2015 bis 2019 sei um Fr. 1'202'272.05 zu reduzieren. Bei den von ihr erbrachten Managementleistungen handle es sich um Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, welche an eine im Ausland liegende Leistungsempfängerin - die Firma B.”
Bei pauschalen Parteientschädigungen ist zu prüfen, ob eine Mehrwertsteuerpflicht nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Fall eine pauschale Parteientschädigung ausdrücklich «ohne Mehrwertsteuer» festgesetzt (unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 MWSTG).
“Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) angemessen. (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Bei Beratungsleistungen an Offshore‑Gesellschaften ist für die Bestimmung des Leistungsortes auf den Wohnsitz bzw. das Domizil des Mehrheitsanteilseigners abzustellen; die Steuerbehörde muss dieses feststellen können. Bestehen Zweifel, kann die Behörde die Bestellung neutraler Experten nach Art. 68 LTVA herbeiführen.
“1 LTVA, est que l'autorité puisse localiser la prestation (cf. supra consid. 5.1). Par conséquent, le détenteur du secret professionnel peut masquer les nom et adresse de ses clients, mais pas la localité où se situe leur siège ou leur domicile (cf. message du 25 juin 2008 sur la simplification de la TVA, FF 2008 6277, 6384; BEATRICE BLUM, in Geiger/Schluckebier [éd.], MWSTG Kommentar, 2e éd. 2019, n. 19 ad art. 68 LTVA; OBERSON, op. cit., n. 27 ad art. 68 LTVA; MOLLARD/OBERSON/BENEDETTO, op. cit., p. 388, n. 687; cf. sous l'OTVA 1995, arrêt 2A.247/2000 du 21 avril 2001, in RDAF 2001 II 273). Lorsque les prestations de conseil sont fournies à des sociétés offshore au sens défini ci-avant (société étrangère d'investissement passive, supra consid. 5.2), l'AFC doit pouvoir s'assurer du domicile du détenteur de la majorité des parts de la société offshore, puisqu'il s'agit de l'élément déterminant pour la localisation de la prestation (cf. supra consid. 5.2; cf. NIKLAUS HONAUER, in Zweifel et al. [éd.], op. cit., n. 6 ad art. 8 LTVA). L'art. 68 al. 2 dernière phrase LTVA prévoit que "en cas de doute, le président de la cour compétente du Tribunal administratif fédéral, sur demande de l'AFC ou de l'assujetti, désigne des experts neutres comme organe de contrôle". Comme le prévoit la disposition, tant l'autorité fiscale que l'assujetti peuvent demander la désignation d'un expert neutre. L'expertise envisagée à l'art. 68 al. 2 in fine LTVA n'a toutefois pas à être requise par l'autorité fiscale ou ordonnée à la demande de l'assujetti en l'absence complète de collaboration de celui-ci avec les autorités. En effet, le secret professionnel ne doit pas permettre à ses détenteurs d'échapper à leur devoir de collaboration (cf. arrêt 2A.247/2000 du 20 avril 2001 consid. 2, in Archives 71 p. 394, RDAF 2001 II p. 273; repris in ATF 132 IV 63 consid. 4.6, in SJ 2006 I 287). La possibilité de requérir une expertise ne doit pas constituer un moyen de contourner les obligations de collaboration ou permettre de servir des fins dilatoires.”
“1 LTVA, est que l'autorité puisse localiser la prestation (cf. supra consid. 5.1). Par conséquent, le détenteur du secret professionnel peut masquer les nom et adresse de ses clients, mais pas la localité où se situe leur siège ou leur domicile (cf. message du 25 juin 2008 sur la simplification de la TVA, FF 2008 6277, 6384; BEATRICE BLUM, in Geiger/Schluckebier [éd.], MWSTG Kommentar, 2e éd. 2019, n. 19 ad art. 68 LTVA; OBERSON, op. cit., n. 27 ad art. 68 LTVA; MOLLARD/OBERSON/BENEDETTO, op. cit., p. 388, n. 687; cf. sous l'OTVA 1995, arrêt 2A.247/2000 du 21 avril 2001, in RDAF 2001 II 273). Lorsque les prestations de conseil sont fournies à des sociétés offshore au sens défini ci-avant (société étrangère d'investissement passive, supra consid. 5.2), l'AFC doit pouvoir s'assurer du domicile du détenteur de la majorité des parts de la société offshore, puisqu'il s'agit de l'élément déterminant pour la localisation de la prestation (cf. supra consid. 5.2; cf. NIKLAUS HONAUER, in Zweifel et al. [éd.], op. cit., n. 6 ad art. 8 LTVA). L'art. 68 al. 2 dernière phrase LTVA prévoit que "en cas de doute, le président de la cour compétente du Tribunal administratif fédéral, sur demande de l'AFC ou de l'assujetti, désigne des experts neutres comme organe de contrôle". Comme le prévoit la disposition, tant l'autorité fiscale que l'assujetti peuvent demander la désignation d'un expert neutre. L'expertise envisagée à l'art. 68 al. 2 in fine LTVA n'a toutefois pas à être requise par l'autorité fiscale ou ordonnée à la demande de l'assujetti en l'absence complète de collaboration de celui-ci avec les autorités. En effet, le secret professionnel ne doit pas permettre à ses détenteurs d'échapper à leur devoir de collaboration (cf. arrêt 2A.247/2000 du 20 avril 2001 consid. 2, in Archives 71 p. 394, RDAF 2001 II p. 273; repris in ATF 132 IV 63 consid. 4.6, in SJ 2006 I 287). La possibilité de requérir une expertise ne doit pas constituer un moyen de contourner les obligations de collaboration ou permettre de servir des fins dilatoires.”
Nach der zitierten Rechtsprechung ist bei Weiterverrechnung im Rahmen eines Service‑Agreements nach der cost‑plus‑Methode der Auffangtatbestand des Empfängerortsprinzips von Art. 8 Abs. 1 MWSTG anzuwenden. Die Vorinstanz darf die Art der erbrachten Leistungen nicht unbestimmt lassen; andernfalls wird gegen das Legalitätsprinzip verstossen und es droht eine unzulässige Umkehr der Beweislast.
“Es widerspreche dem Legalitätsprinzip, wenn bei der Beschwerdeführerin die Inlandsteuer erhoben werde, nachdem die Vorinstanz selber festgestellt habe, es bleibe völlig offen, um welche Art von Leistungen es sich überhaupt handle. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass es sich bei den erbrachten Leistungen, die basierend auf einem Service-Agreement nach der cost-plus Methode mit einem Zuschlag weiterfakturiert würden, nicht um Leistungen handeln könne, die möglicherweise unter die Spezialtatbestände von Art. 8 Abs. 2 MWSTG fallen würden. Für solche Leistungen müsse nach der Systematik von Art. 8 MWSTG der Auffangtatbestand des Empfängerortsprinzips von Art. 8 Abs. 1 MWSTG greifen. Indem es dies verkannt habe, habe das Bundesverwaltungsgericht eine unzulässige Umkehr der Beweislast vorgenommen, die gegen Art. 8 Abs. 1 MWSTG und somit das Empfängerortsprinzip verstosse.”
Bei immobilienbezogenen Dienstleistungen ist nach Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG zu unterscheiden; solche Leistungen fallen nicht unter die Bezugssteuer. Folglich ist das Empfängerortsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG auf diese Leistungen nicht anwendbar.
“Die Zahlungen an M._______ in Höhe von total Fr. 8'805.-- im Jahr 2015 erfolgten jeweils für Arbeiten im Zusammenhang mit verschiedenen Projekten betreffend diverse Immobilien (vgl. act. 5 ESTV SD, Teil 3 von 3, pag. 33). Für die Steuerperiode 2015 wurde der Aufwand wie gesagt im Konto 5409 (Leistungen Dritter) gebucht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lassen die Bezeichnungen der erbrachten Leistung («Zeichnen, Aufnahme») aber darauf schliessen, dass es sich um Leistungen gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG (Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück) gehandelt hat. Solche Leistungen unterliegen nicht der Bezugssteuer (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG [in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung], wonach (e contrario) Dienstleistungen, die nicht dem Empfängerortsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG unterliegen, nicht Gegenstand der Bezugssteuer sind, vgl. E. 2.1). Da es sich bei diesen Aufrechnungen betreffend M._______ gemäss Ziff. 3 des Beiblatts zur EM um steuerbegründende bzw. -erhöhende Tatsachen handelt, ist die Vorinstanz hierfür beweisbelastet (vgl. E. 1.10.3). Der Beweis, dass es sich dabei um Entgelt für Leistungen handelt, die der Bezugssteuer unterliegen, gelingt der Vorinstanz nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um Leistungen handelt, die nicht der Bezugssteuer unterliegen. Die Zahlung in Höhe von Fr. 4'620.-- im Jahr 2016 wurde als Lohnzahlung (Konto 5400) verbucht. In diesem Jahr erfolgten zudem Buchungen im Zusammenhang mit (M._______) in den Konten 5473 (Unfallversicherung), 5474 (Krankentaggeldversicherung) sowie 5479 (Quellensteuer). Somit ist diesbezüglich davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um Lohnzahlungen und somit um Leistungen, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, handelt.”
Bei der Bestimmung des Orts der Dienstleistung ist zu prüfen, ob der Leistungsempfänger über eine Betriebsstätte verfügt, für welche die Dienstleistung erbracht wird. Als Betriebsstätte gilt namentlich eine Zweigniederlassung (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. a MWSTV).
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt für die Festlegung des Ortes der Dienstleistung (unter Vorbehalt der hier nicht interessierenden Tatbestände von Art. 8 Abs. 2 MWSTG) das Empfängerortsprinzip. Demgemäss gilt als Ort der Dienstleistung insbesondere der Ort, an dem die Empfängerin der Dienstleistung eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird (BGE 139 II 346 E. 6.3.1; Urteil 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1; vgl. KEITA MUTOMBO, Der Begriff der Betriebsstätte im In- und Ausland aus schweizerischer Sicht und seine Bedeutung in der Mehrwertsteuer, in: Au carrefour des contributions, Mélanges de droit fiscal en l'honneur de Monsieur le Juge Pascal Mollard, 2020, S. 140 [KEITA MUTOMBO, Mélanges Pascal Mollard]). Als Betriebsstätte gilt namentlich eine Zweigniederlassung (Art. 5 Abs. 2 lit. a MWSTV).”
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt für die Festlegung des Ortes der Dienstleistung (unter Vorbehalt der hier nicht interessierenden Tatbestände von Art. 8 Abs. 2 MWSTG) das Empfängerortsprinzip. Demgemäss gilt als Ort der Dienstleistung insbesondere der Ort, an dem die Empfängerin der Dienstleistung eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird (BGE 139 II 346 E. 6.3.1; Urteil 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1; vgl. KEITA MUTOMBO, Der Begriff der Betriebsstätte im In- und Ausland aus schweizerischer Sicht und seine Bedeutung in der Mehrwertsteuer, in: Au carrefour des contributions, Mélanges de droit fiscal en l'honneur de Monsieur le Juge Pascal Mollard, 2020, S. 140 [KEITA MUTOMBO, Mélanges Pascal Mollard]). Als Betriebsstätte gilt namentlich eine Zweigniederlassung (Art. 5 Abs. 2 lit. a MWSTV).”
Beweislast: Nach der Rechtsprechung obliegt der Nachweis, dass die Voraussetzungen des Empfängerortsprinzips (z. B. Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland) vorliegen, derjenigen Partei, die daraus eine steuerbefreiende oder steueraufhebende Wirkung ableitet. Allgemein trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für steueraufhebende bzw. -mindernde Tatsachen; die Steuerbehörde trägt die Beweislast für steuerbegründende bzw. -erhöhende Tatsachen.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter erwogen, selbst wenn der Beschwerdeführerin vorliegend der Nachweis gelungen wäre, dass es sich bei den streitbetroffenen Leistungen um solche gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG handeln würde, müsste sie ausserdem aufzeigen, dass die Firma B.________ Ltd. als Empfängerin der Leistungen den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland habe. Auch dieser Nachweis sei ihr jedoch nicht gelungen.”
“Wie gezeigt (E. 2.3.2.1), greift hinsichtlich des Ortes einer Dienstleistung im Regelfall das Empfängerortsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Managementleistungen unterliegen grundsätzlich diesem Prinzip. Das Empfängerortsprinzip steht aber unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt. Hierbei obliegt vorliegend der Beschwerdeführerin die Beweislast dafür, dass es sich bei den von ihr erbrachten streitbetroffenen Leistungen um eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG handelt und sich der Ort der Ausführung dieser allfälligen Dienstleistungen im Ausland befindet (ausführlich: E. 2.3.4).”
“Auch im Mehrwertsteuerrecht gilt der aus dieser Bestimmung abgeleitete Grundsatz, wonach jene Partei den Nachteil der Beweislosigkeit hinzunehmen hat, die aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt einen Vorteil für sich ableitet (objektive Beweislast). Demzufolge trägt die Steuerbehörde grundsätzlich für die steuerbegründenden und -erhöhenden, die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen die Beweislast (Urteile 2C_266/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2; 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3 mit Hinweisen; IMSTEPF/SEILER, IFF, S. 235 ff.). 5.2.6.2. Vorliegend leitet die Beschwerdeführerin aus dem vermeintlichen Aussenauftritt des Hauptsitzes als Versicherer gegenüber Versicherungsnehmern in der Schweiz ab, dass die C.________ Ltd. ihre Dienstleistungen an den Hauptsitz in U.________ und nicht an die Zweigniederlassung V.________ erbringt (vgl. E. 6.5 und E. 7 unten). Streitgegenstand ist, ob die von der C.________ Ltd. erbrachten Dienstleistungen der Bezugssteuer unterliegen. Werden diese an einen Empfänger im Ausland erbracht, werden sie von der Bezugssteuer nicht erfasst (Art. 45 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG e contrario). Demzufolge ist der Aussenauftritt des Hauptsitzes als Versicherer eine steueraufhebende Tatsache, wofür die Beschwerdeführerin beweisbelastet und somit auch beweispflichtig ist (BGE 140 II 248 E. 3.5). Die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB erweist sich somit als unberechtigt.”
Bei komplexen, eng verknüpften Plattformleistungen kann die Plattformbetreiberin als Ort der Dienstleistung in Betracht kommen, wenn sich aus dem Leistungsbündel der Lieferer, der Leistungsempfänger und damit auch der Leistungsort feststellen lassen. Es kann dabei ausreichen, das Leistungsangebot als eine einheitliche, komplexe Leistung zu behandeln, ohne die genaue Natur der einzelnen Teilleistungen abschliessend zu subsumieren (vgl. Erw. in Quelle 0).
“_______ qui les ont acquis, à mener des campagnes [commerciales] sur la plateforme de la recourante, laquelle est à la fois conçue comme un espace et un outil pour réaliser lesdites campagnes. Dans le cadre de ce service de mise à disposition de sa plateforme et de son audience, à savoir les communautés d'acteurs L._______ et les acteurs M._______ qui y sont présents, la recourante fournit un ensemble de prestations étroitement liées - principalement en matière informatique et administrative, en lien notamment avec les contrats intelligents - qui doit être considéré comme formant un tout, sans qu'il soit au surplus besoin de trancher la nature exacte de cette prestation complexe (prestation globale, rapport de prestation principale/ accessoire ou combinaison de prestation ; cf. consid. 5 ci-avant). Il suffit de constater que, pour les acteurs K._______ qui les ont achetés, les jetons délivrés par la recourante servent à l'acquisition d'une prestation complexe fournie par cette dernière, dont l'objet et le contenu apparaissent - suffisamment - définis et dont tant le fournisseur que le destinataire et, partant, le lieu (cf. art. 8 LTVA) sont connus. Cela étant, il ne s'agit pas de la seule fonction de ces jetons, puisque, comme on le verra (cf. consid. 9.6 ci-après), ceux-ci servent également à récompenser les (autres) acteurs de la plateforme pour leur comportement et leurs contributions. 9.6 9.6.1 Il y a en effet lieu d'observer que, si une partie des jetons envoyés aux contrats intelligents est à ce stade ponctionnée par la recourante, à laquelle cette part est ainsi versée en contrepartie de la prestation complexe fournie par celle-ci, la part restante est utilisée par les acteurs K._______, dans le cadre du système de récompense de la plateforme, pour leurs campagnes [commerciales]. Ces jetons sont en effet alloués au moyen des contrats intelligents, selon des critères préétablis, aux utilisateurs qui effectuent les activités que les acteurs K._______ souhaitent récompenser. A cet égard, les jetons ont valeur de moyen de paiement : ils servent à rétribuer d'autres groupes d'acteurs (acteurs L._______/ communautés d'acteurs L.”
Bei Parteientschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die Kostennote ohne Mehrwertsteuer angesetzt; die Begründung stützt sich auf Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
“Der obsiegende, durch Rechtsanwältin Marion Enderli vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung, womit der subsidiäre Anspruch auf eine Entschädigung aus der mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entfällt (vgl. Kayser/Altmann, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 65 Rz. 82). Rechtsanwältin Marion Enderli reichte am 9. Dezember 2021 eine Kostennote ein, welche für das Gericht vor dem Hintergrund, dass sie den Beschwerdeführer ab Einreichung des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vertreten hat, nachvollziehbar ist (vgl. BVGer-act. 26). Inklusive Auslagen, aber ohne Mehrwertsteuer, resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 2'938.20 (vgl. zur Mehrwertsteuer Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-5889/2012 vom 28. September 2015 E. 4.2 und C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2). Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
In der zitierten Entscheidung reichten die vorgelegten Rechnungen und ein lediglich stichwortartig formuliertes Service Agreement nicht aus, um nachzuweisen, dass es sich um Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG handelt und der Ort der Leistung im Ausland liegt.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil erwogen, der Beschwerdeführerin sei der ihr obliegende Nachweis, dass es sich bei den von ihr erbrachten streitbetroffenen Leistungen um Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG handle und sich deren Ort der Ausführung im Ausland befinde, nicht gelungen. Die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Rechnungen an die Firma B.________ Ltd. könnten nicht als Nachweis dafür dienen, dass eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht worden sei und sich der Ort der Dienstleistung im Ausland befinde, weil aus den Rechnungen unbestrittenermassen nicht zu entnehmen sei, um welche Art von weiterfakturierten Leistungen es sich handle. Auch im den Rechnungen zugrundeliegenden Service Agreement vom 1. Januar 2013 (mit Addendum vom 1. Februar 2013) seien die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Leistungen nicht - wie erforderlich - detailliert beschrieben, sondern lediglich stichwortartig aufgeführt und zwar so, dass sie nicht durchwegs auf Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG hindeuteten. Gesamthaft gelinge der Beschwerdeführerin der Nachweis somit nicht, Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht zu haben, deren Ort sich im Ausland befinde.”
Nachweise müssen hinreichend konkret machen, um welche Leistungen es sich handelt und dass deren Ort der Ausführung im Ausland liegt. Pauschale oder nur stichwortartige Leistungsbeschreibungen (z.B. in Rechnungen oder Service Agreements) genügen insoweit nicht.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil erwogen, der Beschwerdeführerin sei der ihr obliegende Nachweis, dass es sich bei den von ihr erbrachten streitbetroffenen Leistungen um Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG handle und sich deren Ort der Ausführung im Ausland befinde, nicht gelungen. Die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Rechnungen an die Firma B.________ Ltd. könnten nicht als Nachweis dafür dienen, dass eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht worden sei und sich der Ort der Dienstleistung im Ausland befinde, weil aus den Rechnungen unbestrittenermassen nicht zu entnehmen sei, um welche Art von weiterfakturierten Leistungen es sich handle. Auch im den Rechnungen zugrundeliegenden Service Agreement vom 1. Januar 2013 (mit Addendum vom 1. Februar 2013) seien die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Leistungen nicht - wie erforderlich - detailliert beschrieben, sondern lediglich stichwortartig aufgeführt und zwar so, dass sie nicht durchwegs auf Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG hindeuteten. Gesamthaft gelinge der Beschwerdeführerin der Nachweis somit nicht, Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht zu haben, deren Ort sich im Ausland befinde.”
Wer eine Dienstleistung bezieht und diese unverzüglich an Kunden im Ausland weiterverrechnet (indirekter Stellvertreter), erfüllt den Tatbestand, dass die Leistung als im Ausland erbracht gilt. Wurde der Bezug der Dienstleistungen vor dem Eintritt in die Steuerpflicht steuerfrei verbraucht, schliesst dies den nachträglichen Vorsteuerabzug bei anschliessendem Eintritt in die Steuerpflicht nicht aus, soweit die bezogenen Leistungen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet wurden.
“Januar 2024 E. 3.5.5). Vorliegend verhält es sich offensichtlich nicht anders, empfing der Beschwerdeführer die Beratungsleistungen doch nur als indirekter Stellvertreter und verrechnete er sie umgehend an seine Kunden im Ausland weiter. Als der Beschwerdeführer per 1. Januar 2018 in die (obligatorische) Steuerpflicht eintrat, waren die streitbetroffenen Beratungsleistungen also bereits verbraucht. Damit ist aber nicht gesagt, dass der Abzug der Vorsteuern ausgeschlossen wäre. Im Zeitpunkt des Verbrauchs der Beratungsleistungen war der Beschwerdeführer nämlich zwar mangels hinreichender Umsätze im Inland von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 lit. a aMWSTG [AS 2009 5203]). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) war der Beschwerdeführer indessen bereits im Zeitraum von 2015 bis 2017 unternehmerisch tätig gewesen, indem er die bezogenen Beratungsleistungen an seine Kunden im Ausland weiterverrechnet und so seinerseits Beratungsleistungen (im Ausland; Art. 8 Abs. 1 MWSTG) erbracht hatte. Da der Beschwerdeführer die vorsteuerbelasteten Leistungen also im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit und nicht etwa im privaten Bereich oder für die Erstellung von ausgenommenen Leistungen verbrauchte, gibt es keinen Grund, ihm auf den streitbetroffenen Leistungen den Vorsteuerabzug zu verweigern. Das angefochtene Urteil verletzt somit Bundesrecht.”
Bei Domizil- oder Offshore-Gesellschaften gilt der zivilrechtliche Sitz nach der Praxis und Lehre grundsätzlich nur als Vermutung für den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit. Bei solchen Gesellschaften kann der tatsächliche Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit vom zivilrechtlichen Sitz abweichen; deshalb ist eine Substanzprüfung vorzunehmen (z. B. Prüfung von Infrastruktur, eigenem Personal und tatsächlicher Geschäftstätigkeit), um festzustellen, ob die wirtschaftliche Tätigkeit am zivilrechtlichen Sitz ausgeübt wird.
“Als Empfänger einer Dienstleistung namentlich auch bei grenzüberschreitenden Verhältnissen gilt prinzipiell der gegenüber dem leistenden Unternehmen im eigenen Namen auftretende Vertragspartner. Ein Indiz hierfür bildet die Rechnung, die durch den Leistungserbringer zuhanden des Leistungsempfängers ausgestellt wird (vgl. Bossart/Clavadetscher, Kommentar zum MWSTG, Art. 18 N. 38 mit zahlreichen Hinweisen; Honauer, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 3; Regine Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 26 N. 20 ff.; dies galt schon unter dem alten Recht: Urteil des BGer 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 6.7 f.; zum Ganzen ausführlich: Urteil des BVGer A-4898/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.4.3). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entrichtungswirtschaftlichkeit sollte die Vermutung gelten, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Empfängers oder der Empfängerin der Dienstleistung gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG dem zivilrechtlichen Sitz entspricht (Honauer, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 4). Bei Domizil- und Offshore-Gesellschaften kann der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit vom zivilrechtlichen Sitz abweichen. Werden Dienstleistungen, die unter das Empfängerortsprinzip fallen, an eine Domizil- bzw. Offshore-Gesellschaft erbracht, ist zu prüfen, ob es sich bei der fraglichen Gesellschaft um eine passive Investmentgesellschaft handelt (Honauer, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 5; Geiger, MWSTG Kommentar, Art. 8 N. 10). Aktiv ist eine Gesellschaft dann, wenn sie über genügend Substanz verfügt; d.h. eine eigene Infrastruktur und ein eigenes oder zur Verfügung gestelltes Personal hat und zudem über die für die Geschäftsführung notwendige Bewilligung verfügt (Honauer, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 5). Gemäss Verwaltungspraxis ist - unabhängig von der Rechtsform - von einer passiven Investmentgesellschaft auszugehen, wenn die folgenden vier Kriterien kumulativ erfüllt sind: (I) Die Gesellschaft weist lediglich einen statutarischen Sitz auf, verfügt mithin über keinerlei Infrastruktur, also auch über kein eigenes Personal; (II) sie übt ferner keine eigentliche Geschäftstätigkeit aus; (III) sie beschränkt sich darauf, als Inhaberin eines Kontos für die Entgegennahme von Geldern oder als Eigentümerin von Vermögenswerten (z.”
Beruft sich eine steuerpflichtige Person auf einen Spezialtatbestand des Art. 8 Abs. 2 MWSTG, muss sie darlegen und beweisen, dass die betreffende Dienstleistung im Ausland erbracht worden ist; nur dann kann die Leistung ausserhalb des Anwendungsbereichs des MWSTG bleiben und nicht besteuert werden.
“Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, so hat dies die steuerpflichtige Person, die aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (vgl. auch: E. 1.4.2; Honauer, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 15). Wie gezeigt (E. 2.1.1), sind nur Leistungen steuerbar, die im Inland erbracht werden. Führt die Analyse des Sachverhalts anhand von Art. 8 MWSTG dazu, dass die Dienstleistung im Ausland erbracht wird, dann liegt die Leistung ausserhalb des Anwendungsbereichs des MWSTG (Honauer, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 1; Urteile des BVGer A-2727/2019 vom 29. März 2021 E. 4.1; A-6940/2013 vom 26. Mai 2015 E. 4.1). Die Nichtbesteuerung eines Umsatzes ist somit nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ort seiner Ausführung im Ausland befindet (vgl. zu diesem Grundsatz: Urteile des BVGer A-2727/2019 vom 29. März 2021 E. 4.1; A-6940/2013 vom 26. Mai 2015 E. 4.2.1 [beide zum MWSTG]; siehe auch: Urteil des BGer 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.4.3 [betreffend ein Treuhandverhältnis] mit weiteren Hinweisen). Diesen Nachweis (als steuermindernde Tatsache) hat wiederum insbesondere die steuerpflichtige Person zu erbringen, die aus diesem Umstand Rechte ableitet (vgl.”
Art. 8 MWSTG bewirkt einen Paradigmenwechsel gegenüber dem aMWSTG: Als generelle Regel gilt nun das Empfängerortsprinzip. Diese Änderung ist im Wesentlichen auf die Einführung des Empfängerortsprinzips im EU‑Recht zurückzuführen. Im EU‑Recht wird dabei zwischen Leistungen an Steuerpflichtige (B2B — Empfängerortsprinzip) und an Nichtsteuerpflichtige (B2C — Erbringerortsprinzip als Auffangtatbestand) unterschieden.
“Mit Art. 8 MWSTG wurde ein Paradigmenwechsel zum altrechtlichen Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300) vollzogen, gemäss welchem als Ort der Dienstleistung grundsätzlich der Ort galt, an dem die Dienst leistende Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat und nur ausnahmsweise der Ort des Empfängers (vgl. Art. 14 aMWSTG; BGE 142 II 388 E. 9.3; Urteil des BVGer A-777/2013 vom 30. Juli 2014 E. 3). Die Änderung ist im Wesentlichen auf die Einführung des Empfängerortsprinzips im Recht der Europäischen Union zurückzuführen (vgl. ausführlich dazu: Urteil des BVGer A-777/2013 vom 30. Juli 2014 E. 3.1 m.H.; Botschaft des Bundesrats vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Botschaft vom 25. Juni 2008], BBl 2008 6885, 6929 f.). In der EU wird jedoch mit Bezug auf den Ort der Dienstleistung zwischen Leistungen gegenüber Steuerpflichtigen (business to business; B2B) (Empfängerortsprinzip) und Leistungen gegenüber Nichtsteuerpflichtigen (business to consumer; B2C) (Erbringerortsprinzip als Auffangtatbestand) unterschieden (vgl.”
“Mit Art. 8 MWSTG wurde ein Paradigmenwechsel zum altrechtlichen Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300) vollzogen, gemäss welchem als Ort der Dienstleistung grundsätzlich der Ort galt, an dem die Dienst leistende Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat und nur ausnahmsweise der Ort des Empfängers (vgl. Art. 14 aMWSTG; BGE 142 II 388 E. 9.3; Urteil des BVGer A-777/2013 vom 30. Juli 2014 E. 3). Die Änderung ist im Wesentlichen auf die Einführung des Empfängerortsprinzips im Recht der Europäischen Union zurückzuführen (vgl. ausführlich dazu: Urteil des BVGer A-777/2013 vom 30. Juli 2014 E. 3.1 m.H.; Botschaft des Bundesrats vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Botschaft vom 25. Juni 2008], BBl 2008 6885, 6929 f.). In der EU wird jedoch mit Bezug auf den Ort der Dienstleistung zwischen Leistungen gegenüber Steuerpflichtigen (business to business; B2B) (Empfängerortsprinzip) und Leistungen gegenüber Nichtsteuerpflichtigen (business to consumer; B2C) (Erbringerortsprinzip als Auffangtatbestand) unterschieden (vgl.”
“Mit Art. 8 MWSTG wurde ein Paradigmenwechsel zum altrechtlichen Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300) vollzogen, gemäss welchem als Ort der Dienstleistung grundsätzlich der Ort galt, an dem die Dienst leistende Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat und nur ausnahmsweise der Ort des Empfängers (vgl. Art. 14 aMWSTG; BGE 142 II 388 E. 9.3; Urteil des BVGer A-777/2013 vom 30. Juli 2014 E. 3). Die Änderung ist im Wesentlichen auf die Einführung des Empfängerortsprinzips im Recht der Europäischen Union zurückzuführen (vgl. ausführlich dazu: Urteil des BVGer A-777/2013 vom 30. Juli 2014 E. 3.1 m.H.; Botschaft des Bundesrats vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Botschaft vom 25. Juni 2008], BBl 2008 6885, 6929 f.). In der EU wird jedoch mit Bezug auf den Ort der Dienstleistung zwischen Leistungen gegenüber Steuerpflichtigen (business to business; B2B) (Empfängerortsprinzip) und Leistungen gegenüber Nichtsteuerpflichtigen (business to consumer; B2C) (Erbringerortsprinzip als Auffangtatbestand) unterschieden (vgl.”
Kann streitig sein, welche Stelle die Leistung tatsächlich empfängt. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang willkürfrei festgestellt, dass die konkrete Zweigniederlassung als Empfängerin der Dienstleistungen anzusehen war, sodass sich die Anknüpfung der Bezugssteuer nach dieser Zweigniederlassung richtete.
“Vorliegend geht auch die Beschwerdeführerin vom Empfängerortsprinzip im vorgenannten Sinne aus. Sie beanstandet nicht die (korrekte) Anwendung von Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern geht aufgrund anderer Vorstellungen über den Sachverhalt vom Empfang der Dienstleistung durch den Hauptsitz der A.________ und somit im Ausland aus, womit der Dienstleistungsbezug nicht von der schweizerischen MWST erfasst würde. Die Vorinstanz hat jedoch willkürfrei festgestellt, dass Empfängerin der seitens der C.________ Ltd. erbrachten Dienstleistungen die Zweigniederlassung V.________ ist (vgl. E. 5.4 oben), sodass sich für die Anknüpfung der Bezugssteuer der Ort der Dienstleistung in der Schweiz befindet. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 MWSTG stösst deshalb ins Leere und erweist sich damit als unberechtigt.”
Ist eine Leistung als elektronische Dienstleistung qualifiziert, bestimmt sich der Leistungsort nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG; handelte es sich hingegen um eine steuerbare Lieferung, ist Art. 7 MWSTG massgebend. (Bezug zur Verwaltungspraxis bei autodidaktischen Fernkursen.)
“Bei den autodidaktischen Fernkursen kann es sich gemäss Verwaltungspraxis um steuerbare Lieferungen und/oder elektronische Dienstleistungen handeln (Art. 10 Abs. 1 MWSTV). Der Ort der Leistung richtet sich demnach nicht nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG, sondern nach Art. 7 MWSTG für Lieferungen und/oder nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG für elektronische Dienstleistungen.”
Das Bundesverwaltungsgericht verlangt für die Nichtbesteuerung von Ausland-Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG einen zweifelsfreien Nachweis des Leistungsortes; zudem ist die Art der erbrachten Leistung detailliert und in der Regel schriftlich zu belegen. Es werden dabei sehr strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung gestellt.
“Eine unzulässige Umkehr der Beweislast ist hier aber ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Beweiswürdigung in Übereinstimmung mit den durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen und Anforderungen vorgenommen. Danach ist die Nichtbesteuerung eines Umsatzes nur zulässig, wenn der Ort der Leistung im Ausland zweifelsfrei nachgewiesen und auch die Art der Leistung detailliert (schriftlich) belegt ist, wobei sehr strenge Anforderungen gestellt werden. Wenn die Vorinstanz geschlossen hat, dass die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Beweis für Dienstleistungen (ins Ausland) gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG nicht erbracht habe (vgl. oben E. 3.1), so ist diese Beurteilung auch unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Was gegen sie vor Bundesgericht eingewendet wird, vermag sie nicht als geradezu offensichtlich unzutreffend (vgl. oben E. 1.3) erscheinen zu lassen.”
Wenn aus Rechnungen oder dem zugrundeliegenden Rahmenvertrag nicht hinreichend hervorgeht, um welche konkreten Leistungen es sich handelt, genügen diese Unterlagen nicht als Nachweis dafür, dass es sich um Dienstleistungen i.S.v. Art. 8 Abs. 1 MWSTG handelt und deren Ort der Ausführung im Ausland liegt.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil erwogen, der Beschwerdeführerin sei der ihr obliegende Nachweis, dass es sich bei den von ihr erbrachten streitbetroffenen Leistungen um Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG handle und sich deren Ort der Ausführung im Ausland befinde, nicht gelungen. Die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Rechnungen an die Firma B.________ Ltd. könnten nicht als Nachweis dafür dienen, dass eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht worden sei und sich der Ort der Dienstleistung im Ausland befinde, weil aus den Rechnungen unbestrittenermassen nicht zu entnehmen sei, um welche Art von weiterfakturierten Leistungen es sich handle. Auch im den Rechnungen zugrundeliegenden Service Agreement vom 1. Januar 2013 (mit Addendum vom 1. Februar 2013) seien die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Leistungen nicht - wie erforderlich - detailliert beschrieben, sondern lediglich stichwortartig aufgeführt und zwar so, dass sie nicht durchwegs auf Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG hindeuteten. Gesamthaft gelinge der Beschwerdeführerin der Nachweis somit nicht, Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht zu haben, deren Ort sich im Ausland befinde.”
Das Empfängerortsprinzip gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG ist subsidiär; es kommt nur zur Anwendung, soweit keiner der speziellen Tatbestände von Art. 8 Abs. 2 MWSTG einschlägig ist. Diese Ausnahmen führen stattdessen zur Anknüpfung etwa an den Erbringerort (lit. a–b), den Tätigkeitsort (lit. c–d), den Beförderungsort (lit. e) oder den Belegenheitsort.
“Das im Regelfall g ültige Empfängerortsprinzip gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG steht unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG anwendbar ist. Dieses Prinzip ist mithin subsidiärer Natur (vgl. BGE 142 II 388 E. 9.3.; 141 IV 344 E. 4.1; 141 III 560 E. 3.3; 139 II 349 E. 6.1 u. 6.3.1; Urteil 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1). Die Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG führen zur Anknüpfung an den Erbringerort (lit. a und b), Tätigkeitsort (lit. c und d), Beförderungsort (lit. e), Belegenheitsort (lit.”
“Unerlässliche Voraussetzung der Bezugsteuer ist dabei, dass die bezogene Dienstleistung überhaupt im Inland verbraucht wird. Als Ort der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (Empfängerortprinzip; Art. 8 Abs. 1 MWSTG/FL 2009; Urteile 2C_402/2021 vom 10. November 2021 E. 5.1; 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 6.1). Das Empfängerortprinzip ist subsidiärer Natur; es kommt nur zum Tragen, soweit kein besonderer Ort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 MWSTG/FL 2009 gegeben ist (BGE 142 II 388 E. 9.3; 141 IV 344 E. 4.1; 141 III 560 E. 3.3; 139 II 349 E. 6.3.1; Urteile 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 7.2; 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1).”
“Hinsichtlich des Orts einer Dienstleistung greift im Regelfall das Empfängerortsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthalts. Das Empfängerortsprinzip steht aber unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt (BGE 142 II 388 E. 9.3; 139 II 346 E. 6.3.1; Urteile des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 E. 2.4.1 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 9C_482/2024 vom 25. Oktober 2024]; A-3144/2021 vom 19. April 2023 E. 2.3.1).”
Sind Leistungsbeschreibungen im Vertrag oder auf der Rechnung unklar bzw. nur stichwortartig, genügen die Rechnungsbelege nach der zitierten Rechtsprechung nicht als Nachweis dafür, dass es sich um Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG handelt und dass deren Leistungsort im Ausland liegt.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil erwogen, der Beschwerdeführerin sei der ihr obliegende Nachweis, dass es sich bei den von ihr erbrachten streitbetroffenen Leistungen um Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG handle und sich deren Ort der Ausführung im Ausland befinde, nicht gelungen. Die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Rechnungen an die Firma B.________ Ltd. könnten nicht als Nachweis dafür dienen, dass eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht worden sei und sich der Ort der Dienstleistung im Ausland befinde, weil aus den Rechnungen unbestrittenermassen nicht zu entnehmen sei, um welche Art von weiterfakturierten Leistungen es sich handle. Auch im den Rechnungen zugrundeliegenden Service Agreement vom 1. Januar 2013 (mit Addendum vom 1. Februar 2013) seien die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Leistungen nicht - wie erforderlich - detailliert beschrieben, sondern lediglich stichwortartig aufgeführt und zwar so, dass sie nicht durchwegs auf Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG hindeuteten. Gesamthaft gelinge der Beschwerdeführerin der Nachweis somit nicht, Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht zu haben, deren Ort sich im Ausland befinde.”
Die steuerpflichtige Person trägt die Beweislast dafür, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt und damit das Empfängerortsprinzip anwendbar ist.
“Diesen Nachweis (als steuermindernde Tatsache) hat wiederum insbesondere die steuerpflichtige Person zu erbringen, die aus diesem Umstand Rechte ableitet (vgl. bereits zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: E. 1.4.2; Urteil des BVGer A-6940/2013 vom 26. Mai 2015 E. 4.2.2; siehe auch: Urteil des BVGer A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 5.4.2 [noch zum aMWSTG], welches ausführt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach für Leistungen an ausländisch domizilierte Offshore-Gesellschaften, welche von Personen mit Domizil im Inland beherrscht werden, eine Steuerbefreiung verweigert werde, es sei denn, der Nachweis einer Nutzung und Auswertung im Ausland werde erbracht, aufgrund des Bestimmungslandprinzips im Ergebnis weiterhin bzw. auch für das Empfängerortsprinzip für Dienstleistungen [im Sinne von Art. 14 Abs. 3 aMWSTG] uneingeschränkte Gültigkeit hat). Diese Rechtsprechung steht in Übereinstimmung mit dem Gesetzestext gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, wonach das Empfängerortsprinzip unter dem Vorbehalt steht, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt (E. 2.3.2.1), wofür ebenfalls die steuerpflichtige Person beweisbelastet ist.”
Bei Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ist für die Bestimmung des Empfängers nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG auf die tatsächlich festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen (insbesondere Ort der effektiven Geschäftstätigkeit bzw. die örtliche Betriebsstätte). Bei als «passiv» qualifizierten (sogenannten Offshore‑/Investment‑)Gesellschaften ist gemäss Verwaltungspraxis und Rechtsprechung hingegen auf das Domizil bzw. den Wohnsitz der wirtschaftlich Berechtigten abzustellen.
“Januar 2013 Dienstleistungen im Bereich «Family Office» bzw. Managementleistungen erbracht. Hierbei habe sie auf Rechnung der D._______ Ltd. persönliche Spesen, Auslagen der mit der D._______ Ltd. verbundenen Personen und mit Liegenschaften verbundenen (Miet-)aufwand und Unterhalt sowie Beratungshonorare übernommen. Diese Managementleistungen seien Gesamtleistungen, welche auf keinen Fall Leistungen gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG darstellten, weshalb Art. 8 Abs. 1 MWSTG als Auffangtatbestand greifen müsse. Die diesbezüglichen Kosten habe sie auf der Basis der jährlich anfallenden Kosten plus einen Zuschlag von 10 % an die D._______ Ltd. (weiter)verrechnet. Die D._______ Ltd. - welche als Leistungsempfängerin gelte - habe ihren statuarischen Sitz (Ort X). Die wirtschaftliche Tätigkeit werde aber in (Ort Y) in gemieteten Räumlichkeiten ausgeführt, wobei dieser das Personal von der E._______ Ltd. zur Verfügung gestellt werde. Da der Sitz somit im Ausland liege, unterlägen die Leistungen nach dem Empfängerortsprinzip von Art. 8 Abs. 1 MWSTG nicht der Inlandsteuer. Die D._______ Ltd. sei von der Steuerverwaltung (...) für Zwecke der direkten Steuern als aktive Gesellschaft qualifiziert worden. Wie gezeigt, handle es sich bei der D._______ Ltd. um eine Dienstleistungsgesellschaft im Bereich «Family Office», die gleichzeitig Beteiligungen halte und verwalte. Diese verfüge bei ihrer Betriebsstätte in (Ort Y) über eigene Räumlichkeiten und zur Verfügung stehendes Personal. Ausserdem übe die D._______ Ltd. eine Geschäftstätigkeit aus und beschränke sich nicht darauf, nur als Inhaberin von Konti oder als Eigentümerin von Vermögenswerten aufzutreten. Die ESTV habe ausserdem nicht aufgezeigt, obwohl dieser Nachweis von ihr (der ESTV) zu erbringen wäre, dass es sich bei der Leistungsempfängerin um eine passive Investmentgesellschaft handle.”
“Insgesamt handelt es sich bei der D._______ Ltd. um eine passive Investmentgesellschaft. Folglich ist zur Ortsbestimmung darauf abzustellen, wo sich das Domizil des wirtschaftlich Berechtigten befindet. Vorliegend hat der unbestrittenermassen wirtschaftlich Berechtigte der D._______ Ltd. Wohnsitz in der Schweiz (BB 11, Bestätigung der Dienststelle Steuern, [...], betreffend die Steuerpflicht und Steuerveranlagung sowie Bezahlung der Steuern vom 29. August 2019). Die umstrittenen Leistungen gelten folglich - auch bei Annahme, dass es sich um Leistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG handelt - als im Inland erbracht. Die Vor-instanz hat die Mehrwertsteuern zu Recht nachgefordert und die Beschwerde ist auch aus diesem Grund abzuweisen.”
“ch > Taxe sur la valeur ajoutée > Publications > Publications de la TVA basées sur le web). Selon une pratique qu'elle a développée sous l'ordonnance du 22 juin 1994 régissant la taxe sur la valeur ajoutée (OTVA; RO 1994 1464; cf. arrêt 2A.534/2004 du 18 février 2005 consid. 4.3; JAAC 70.7), puis reprise sous l'ancienne LTVA (cf. MOLLARD/OBERSON/BENEDETTO, Traité TVA, 2009, p. 389, n. 690) et confirmée sous l'actuelle LTVA, L'AFC retient que le traitement fiscal des prestations de services fournies par des assujettis à des sociétés offshore telles que définies ci-avant (sociétés d'investissement étrangères passives répondant aux quatre critères énoncés) "dépend du lieu de domicile des détenteurs de la majorité des parts de participation à de telles sociétés (en règle générale ayant droit économique) " (AFC Info TVA n° 14, point 7.1). Ainsi, selon l'AFC, "si le domicile de l'ensemble des personnes qui détiennent la majorité (plus de 50 %) des parts de participation d'une société offshore se trouve à l'étranger, les prestations de services au sens de l'art. 8 al. 1 LTVA fournies à cette société sont réputées être fournies à l'étranger et de ce fait ne sont pas soumises à l'impôt" (AFC, Info TVA no 14, point 7.1). Le Tribunal fédéral a approuvé cette pratique sous l'angle de l'OTVA (arrêt 2A.534/2004 du 18 février 2005 consid. 6.2 à propos de l'ancienne notice no 13 de l'AFC concernant l'exonération de certaines prestations de services fournies à l'étranger ou acquises de l'étranger, édition du 31 janvier 1997), en retenant qu'il convient de déterminer si la société de domicile étrangère est effectivement établie à l'étranger, car de telles sociétés sont fréquemment constituées dans le but d'économiser des impôts par des personnes ayant leur domicile ou leur siège dans un autre pays. Il importe donc de savoir où se trouve le domicile ou le siège des personnes qui contrôlent la société de domicile (cf. arrêt 2A.534/2004 du 18 février 2005 consid. 6.2). Il n'y a pas lieu de s'écarter de cette jurisprudence.”
“Vorliegend geht auch die Beschwerdeführerin vom Empfängerortsprinzip im vorgenannten Sinne aus. Sie beanstandet nicht die (korrekte) Anwendung von Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern geht aufgrund anderer Vorstellungen über den Sachverhalt vom Empfang der Dienstleistung durch den Hauptsitz der A.________ und somit im Ausland aus, womit der Dienstleistungsbezug nicht von der schweizerischen MWST erfasst würde. Die Vorinstanz hat jedoch willkürfrei festgestellt, dass Empfängerin der seitens der C.________ Ltd. erbrachten Dienstleistungen die Zweigniederlassung V.________ ist (vgl. E. 5.4 oben), sodass sich für die Anknüpfung der Bezugssteuer der Ort der Dienstleistung in der Schweiz befindet. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 MWSTG stösst deshalb ins Leere und erweist sich damit als unberechtigt.”
Nach der Rechtsprechung des BVGer fällt Auftragsforschung (und vergleichbare Tätigkeiten) unter das Empfängerortsprinzip von Art. 8 Abs. 1 MWSTG; der Leistungsort bemisst sich danach an dem Ort, an dem der Leistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat.
“beschrieben wird, die nicht in den Bereich der Beratung fällt, gilt als an demjenigen Ort erbracht, an dem diese Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG). Der Ort der Dienstleistung einer Auftragsforschung hingegen richtet sich - analog der Beratung - nach dem Empfängerortsprinzip. Der Ort der Auftragsforschung ist somit derjenige Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Eine Übersicht dazu kann der Ziffer”
“beschrieben wird, die nicht in den Bereich der Beratung fällt, gilt als an demjenigen Ort erbracht, an dem diese Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG). Der Ort der Dienstleistung einer Auftragsforschung hingegen richtet sich - analog der Beratung - nach dem Empfängerortsprinzip. Der Ort der Auftragsforschung ist somit derjenige Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Eine Übersicht dazu kann der Ziffer”
Nach der zitierten Entscheidsbegründung gelten Leistungen, die inhaltlich üblicherweise eine menschliche Beteiligung voraussetzen (Art. 8 Abs. 2 MWSTG), nicht mehr zwingend als solche, wenn die menschliche Komponente wegfällt und die Leistung elektronisch erbracht wird. In diesem Fall verlagert sich die Ortsbestimmung auf Art. 8 Abs. 1 MWSTG (elektronische Dienstleistungen). Als Beispiele nennt die Vorinstanz etwa einen KI-animierten Yoga‑Kurs oder einen autodidaktischen Fernkurs ohne Austausch mit einer Lehrperson.
“b MWSTG in der Schweiz steuerpflichtig werden solle, wenn er sie (auch) an nichtsteuerpflichtige Empfänger im Inland erbringe. Vor diesem Hintergrund richte sich der Ort einer elektronischen Dienstleistung an einen inländischen Leistungsempfänger immer nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. II.6.1; in diesem Sinn auch MI 6, Teil III, Ziff. 2.1, Bulletpoint 7; MBI 13 Ziff. 3.1, 3.2, 4). In der Tat dürfte es so sein, so weiter die Vorinstanz, dass ein erheblicher Anteil auf elektronischer Art und Weise erbrachter Dienstleistungen solche seien, welche ihrem Inhalt nach (auch ohne elektronische Erbringung) unter Art. 8 Abs. 1 MWSTG fallen würden. Bei den Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG verhalte es sich demgegenüber so, dass diese vom Gehalt her eine menschliche Beteiligung voraussetzten, weshalb eine elektronische Dienstleistung (per Definition) in der Regel gar nicht vorliegen könne. Falle jedoch diese menschliche Komponente weg und erfolge die Leistungserbringung auf elektronische Art und Weise, so liege auch bei solchen Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG eine elektronische Leistung vor, womit sich in der Konsequenz der Ort der Leistungserbringung auf Art. 8 Abs. 1 MWSTG ändere. Als Beispiel hierfür könnten etwa ein Yoga-Kurs, der nicht von einem Menschen, sondern auf KI-Basis animiert durch eine fiktive Person über das Internet angeboten werde (Ortsbestimmung verschiebe sich von Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG mit menschlicher Beteiligung hin nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG als elektronische Dienstleistung ohne menschliche Beteiligung) oder autodidaktische Fernkurse (Ortsbestimmung verschiebe sich bei fehlendem menschlichem Austausch mit einem Lehrenden von Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG) genannt werden.”
Will der Steuerpflichtige geltend machen, dass statt des Auffangtatbestands nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG ein Spezialtatbestand des Art. 8 Abs. 2 MWSTG anwendbar ist, trägt er die Beweislast für das Vorliegen der vorausgesetzten Tatsachen.
“Nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt als Ort der Dienstleistung - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 MWSTG - der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (sog. Empfängerortsprinzip). (...). Art. 8 Abs. 1 MWSTG ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich unter Art. 8 Abs. 2 MWSTG aufgeführt sind, gelten als beim Empfänger erbracht. Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, so hat dies der Steuerpflichtige, der aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (Urteile des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 [angefochten vor BGer] E. 2.4.3; A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.4.3.3; A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.”
Die Nichtbesteuerung kommt nur in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass der Ort der Dienstleistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Ausland liegt.
“Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, so hat dies die steuerpflichtige Person, die aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (vgl. auch: E. 1.4.2; Honauer, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 15). Wie gezeigt (E. 2.1.1), sind nur Leistungen steuerbar, die im Inland erbracht werden. Führt die Analyse des Sachverhalts anhand von Art. 8 MWSTG dazu, dass die Dienstleistung im Ausland erbracht wird, dann liegt die Leistung ausserhalb des Anwendungsbereichs des MWSTG (Honauer, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 1; Urteile des BVGer A-2727/2019 vom 29. März 2021 E. 4.1; A-6940/2013 vom 26. Mai 2015 E. 4.1). Die Nichtbesteuerung eines Umsatzes ist somit nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ort seiner Ausführung im Ausland befindet (vgl. zu diesem Grundsatz: Urteile des BVGer A-2727/2019 vom 29. März 2021 E. 4.1; A-6940/2013 vom 26. Mai 2015 E. 4.2.1 [beide zum MWSTG]; siehe auch: Urteil des BGer 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.4.3 [betreffend ein Treuhandverhältnis] mit weiteren Hinweisen).”
Erbringt der Leistende keine näheren Angaben oder Unterlagen über die Art der erbrachten Leistungen, kann der erforderliche Nachweis eines ausländischen Leistungsortes nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG scheitern; in diesem Fall behält die ESTV die Steuerpflicht bei.
“Sachverhalt: A. A.a. Am 8. und 9. Oktober 2020 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in Bezug auf die A.________ AG eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2019 (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019) durch. Dabei hielt die ESTV unter anderem fest, dass im Inland erbrachte Dienstleistungen der Steuerpflichtigen an die Firma B.________ Ltd. nicht deklariert worden seien. Mit Einschätzungsmitteilung vom 13. Januar 2021, Veranlagungsverfügung vom 27. Oktober 2022 und Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 forderte die ESTV von der Gesellschaft für den kontrollierten Zeitraum Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 1'271'586.- zuzüglich Verzugszins seit dem 13. September 2018 (mittlerer Verfall) nach. A.b. Die ESTV stellte sich in ihrem Einspracheentscheid auf den Standpunkt, bei den von der A.________ AG an die Firma B.________ Ltd. erbrachten Leistungen handle es sich nicht um Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG (SR 641.20). Auch sei die Gesellschaft nicht gewillt, der Veranlagungsbehörde nähere Angaben über die Art der weiterfakturierten Leistungen zu machen bzw. entsprechende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, so dass völlig offen bleibe, welche Art von Leistungen erbracht worden seien. Somit sei der Steuerpflichtigen der für die Steuerbefreiung erforderliche Nachweis des ausländischen Leistungsortes nicht gelungen, weshalb die Mehrwertsteuer auf dem Umsatz zu Recht aufgerechnet worden sei. Dabei könne offenbleiben, ob es sich bei der Firma B.________ Ltd. um eine passive Investmentgesellschaft handle. B. B.a. Mit Beschwerde vom 12. Juni 2023 gelangte die A.________ AG an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 aufzuheben; die Steuerforderung für die Steuerperioden 2015 bis 2019 sei um Fr. 1'202'272.05 zu reduzieren. Bei den von ihr erbrachten Managementleistungen handle es sich um Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, welche an eine im Ausland liegende Leistungsempfängerin - die Firma B.”
Personenbeförderungsleistungen sind eine Ausnahme vom Empfängerortsprinzip des Art. 8 Abs. 1 MWSTG: Als Ort der Dienstleistung gilt bei Personenbeförderungen der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der tatsächlich zurückgelegten Strecke stattfindet (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG).
“Nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt als Ort der Dienstleistung - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 MWSTG - der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (sog. Empfängerortsprinzip). Im Gegensatz dazu gelten Personenbeförderungsleistungen an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG).”
“Nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt als Ort der Dienstleistung - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 MWSTG - der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (sog. Empfängerortsprinzip). Im Gegensatz dazu gelten Personenbeförderungsleistungen an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG).”
Die leistungserbringende steuerpflichtige Person trägt die Beweislast dafür, dass es sich bei den erbrachten Managementleistungen um Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG handelt und dass der Ort der Ausführung dieser Dienstleistungen im Ausland liegt.
“Wie gezeigt (E. 2.3.2.1), greift hinsichtlich des Ortes einer Dienstleistung im Regelfall das Empfängerortsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Managementleistungen unterliegen grundsätzlich diesem Prinzip. Das Empfängerortsprinzip steht aber unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt. Hierbei obliegt vorliegend der Beschwerdeführerin die Beweislast dafür, dass es sich bei den von ihr erbrachten streitbetroffenen Leistungen um eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG handelt und sich der Ort der Ausführung dieser allfälligen Dienstleistungen im Ausland befindet (ausführlich: E. 2.3.4).”
Rechnungen, die lediglich pauschale Angaben wie «management fees» oder «services provided» und ein Total ohne nähere Leistungsaufstellung enthalten, genügen nach der Rechtsprechung nicht als Nachweis dafür, dass eine Dienstleistung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Ausland erbracht wurde.
“Die Beschwerdeführerin stützt sich hierfür auf ihre Rechnungen an die D._______ Ltd. (Beschwerdebeilage [BB] 6, Rechnung der B._______ AG an die D._______ Ltd. vom 30. Juni 2018; vgl. auch: Vernehmlassungsbeilage [VB] 9, Rechnung der B._______ AG an die D._______ Ltd. vom 30. Juni 2017 und 31. Dezember 2019) und das diesen Rechnungen zugrundeliegende Service Agreement vom 1. Januar 2013 mit Addendum vom 1. Februar 2013 zwischen der B._______ AG und der D._______ Ltd. (BB 5). Den eingereichten Rechnungen der Beschwerdeführerin (bzw. deren Vorgängerin) an die D._______ Ltd. ist unbestrittenermassen nicht zu entnehmen, um welche Art von weiterfakturierten Leistungen es sich handelt. Es ist lediglich - wenn überhaupt - von Management-Leistungen bzw. erbrachten Dienstleistungen die Rede («management fees», «services provided»), wobei jeweils ohne nähere Aufschlüsselung auf einzelne Leistungen ein «Total» in Rechnung gestellt wurde. Diese Rechnungen können demnach nicht als Nachweis dafür dienen, dass eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht wurde und sich der Ort der Dienstleistung im Ausland befindet.”
Entfällt bei Leistungen, die nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorausgesetzte menschliche Beteiligung und erfolgt die Erbringung rein elektronisch, verschiebt sich nach der Rechtsprechung die Ortsbestimmung regelmässig von Art. 8 Abs. 2 auf Art. 8 Abs. 1 MWSTG.
“b MWSTG in der Schweiz steuerpflichtig werden solle, wenn er sie (auch) an nichtsteuerpflichtige Empfänger im Inland erbringe. Vor diesem Hintergrund richte sich der Ort einer elektronischen Dienstleistung an einen inländischen Leistungsempfänger immer nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. II.6.1; in diesem Sinn auch MI 6, Teil III, Ziff. 2.1, Bulletpoint 7; MBI 13 Ziff. 3.1, 3.2, 4). In der Tat dürfte es so sein, so weiter die Vorinstanz, dass ein erheblicher Anteil auf elektronischer Art und Weise erbrachter Dienstleistungen solche seien, welche ihrem Inhalt nach (auch ohne elektronische Erbringung) unter Art. 8 Abs. 1 MWSTG fallen würden. Bei den Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG verhalte es sich demgegenüber so, dass diese vom Gehalt her eine menschliche Beteiligung voraussetzten, weshalb eine elektronische Dienstleistung (per Definition) in der Regel gar nicht vorliegen könne. Falle jedoch diese menschliche Komponente weg und erfolge die Leistungserbringung auf elektronische Art und Weise, so liege auch bei solchen Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG eine elektronische Leistung vor, womit sich in der Konsequenz der Ort der Leistungserbringung auf Art. 8 Abs. 1 MWSTG ändere. Als Beispiel hierfür könnten etwa ein Yoga-Kurs, der nicht von einem Menschen, sondern auf KI-Basis animiert durch eine fiktive Person über das Internet angeboten werde (Ortsbestimmung verschiebe sich von Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG mit menschlicher Beteiligung hin nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG als elektronische Dienstleistung ohne menschliche Beteiligung) oder autodidaktische Fernkurse (Ortsbestimmung verschiebe sich bei fehlendem menschlichem Austausch mit einem Lehrenden von Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG) genannt werden.”
Will der Steuerpflichtige geltend machen, dass statt des Auffangtatbestands des Art. 8 Abs. 1 MWSTG einer der Spezialtatbestände des Art. 8 Abs. 2 MWSTG anzuwenden sei, obliegt ihm der Nachweis hierfür.
“Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, so hat dies der Steuerpflichtige, der aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (Urteil des BVGer A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.3; Niklaus Honauer, MWST-Kommentar 2015, Art. 8 Rz. 50).”
Die Leistende trägt die Beweislast dafür, dass es sich bei den erbrachten Leistungen um Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG handelt und dass der Ort der Ausführung im Ausland liegt.
“Wie gezeigt (E. 2.3.2.1), greift hinsichtlich des Ortes einer Dienstleistung im Regelfall das Empfängerortsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Managementleistungen unterliegen grundsätzlich diesem Prinzip. Das Empfängerortsprinzip steht aber unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt. Hierbei obliegt vorliegend der Beschwerdeführerin die Beweislast dafür, dass es sich bei den von ihr erbrachten streitbetroffenen Leistungen um eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG handelt und sich der Ort der Ausführung dieser allfälligen Dienstleistungen im Ausland befindet (ausführlich: E. 2.3.4).”
Nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG richtet sich der Ort der Dienstleistung nach dem Empfängerortsprinzip. Haben die Leistungsempfänger ihren Sitz im Ausland, gelten die Leistungen als im Ausland erbracht und sind in der Schweiz grundsätzlich nicht mehrwertsteuerpflichtig (vgl. z.B. Forschungsleistungen, Anwaltsmandate in den zitierten Entscheiden).
“Zusammengefasst richtet sich der Ort der streitbetroffenen Forschungsdienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG nach dem Empfängerortsprinzip. Da die Empfänger der streitbetroffenen Dienstleistungen ihren Sitz unbestrittenermassen im Ausland haben, gelten sie als im Ausland erbracht. Sie unterliegen demnach nicht der Inlandsteuer (E. 2.2).”
“-]). Zudem hat der Rechtsvertreter in seiner Honorarnote zu Recht keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE ausgewiesen, da für die anwaltliche Vertretung von Personen mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]).”
“Le deuxième type de TVA - soit l'impôt sur les acquisitions, qui est litigieux en l'espèce - est réglé plus précisément aux art. 45 ss LTVA, qui soumettent à TVA, entre autres situations, les prestations de services d'entreprises qui ont leur siège à l'étranger et qui ne sont pas inscrites au registre des assujettis, si le lieu desdites prestations se trouve sur le territoire suisse au sens de l'art. 8 al. 1 LTVA (cf. art. 45 al. 1 let. a LTVA). Conformément à l'art. 8 al. 1 LTVA, le lieu de la prestation de services est en principe le lieu où le destinataire a le siège de son activité économique ou l'établissement stable pour lequel la prestation de services est fournie (principe du lieu du destinataire; ATF 142 II 388 consid. 9.3; 139 II 346 consid. 6 et 7; arrêts 2C_402/2021 du 10 novembre 2021 consid. 5.1 et les références; 2C_387/2020 du 23 novembre 2020 consid. 4.2 et les références). Le destinataire de telles prestations de services est assujetti à un impôt sur les acquisitions s'il est lui-même assujetti à l'impôt sur les prestations en vertu de l'art. 10 LTVA ou s'il acquiert pour plus de 10'000 fr. de ce genre de prestations pendant une année civile (cf. art. 45 al. 2 LTVA). En revanche, si le destinataire d'une prestation de services en principe imposable se trouve à l'étranger, la prestation est réputée située à l'étranger et n'est par conséquent pas imposable en Suisse (arrêt 2C_402/2021 du 10 novembre 2021 consid. 5.1 et les références). C'est le lieu de rappeler que selon la jurisprudence, le destinataire de la facture est en principe considéré comme le destinataire des prestations fournies (arrêt 2C_680/2021 du 31 mai 2022 consid.”
“Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung soll der obsiegenden Partei der aus der anwaltlichen Parteivertretung im Verfahren erlittene Schaden ersetzt werden. Da die Parteientschädigung somit als Schadenersatz im Sinn von Art. 18 Abs. 2 lit. i des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) zu qualifizieren ist, wird darauf keine Mehrwertsteuer erhoben. Wenn die Partei durch die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer finanziell belastet wird, rechtfertigt es sich, diesen Betrag auch bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Fehlt eine entsprechende Belastung, so ist die Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung hingegen nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2017.20 vom 24. August 2018 E. 7.4 mit Nachweisen). Als Ort der Dienstleistung eines Anwalts gilt der Ort, an dem die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort ihres üblichen Aufenthalts (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Der Hauptsitz der Beschwerdegegnerin befindet sich in [...] in Deutschland (vgl. [...]). Die Niederlassung der Beschwerdegegnerin befindet sich in [...] in Deutschland. Folglich ist davon auszugehen, dass die Leistung ihres Parteivertreters im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Sinn des MWSTG nicht im Inland erbracht und von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland bezogen worden ist. Auf einer solchen Leistung erhebt die Schweiz keine Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Dementsprechend wird auf der Honorarrechnung vom 20. Dezember 2021 auch keine Mehrwertsteuer erwähnt. Dass die Beschwerdegegnerin für den Bezug der Dienstleistung in Deutschland Mehrwertsteuer bezahlen muss, hat sie nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist ihr auf der Parteientschädigung kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer zu gewähren (vgl. AGE ZB.2017.20 vom 24. August 2018 E. 7.4 mit Nachweisen). Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Absatz 2 der Dispositivziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 17.”
Die in Art. 8 Abs. 2 MWSTG genannten Ausnahmen führen zur Anknüpfung an andere Orte (insbesondere Erbringerort, Tätigkeitsort, Beförderungsort, Belegenheitsort); das Empfängerortsprinzip von Abs. 1 ist subsidiär.
“Das im Regelfall g ültige Empfängerortsprinzip gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG steht unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG anwendbar ist. Dieses Prinzip ist mithin subsidiärer Natur (vgl. BGE 142 II 388 E. 9.3.; 141 IV 344 E. 4.1; 141 III 560 E. 3.3; 139 II 349 E. 6.1 u. 6.3.1; Urteil 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1). Die Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG führen zur Anknüpfung an den Erbringerort (lit. a und b), Tätigkeitsort (lit. c und d), Beförderungsort (lit. e), Belegenheitsort (lit.”
Wenn der Empfänger den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in der Schweiz hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG), kann für entgeltliche Dienstleistungen von im Ausland ansässigen, nicht im MWST‑Register eingetragenen Unternehmen die Erwerbssteuer erhoben werden.
“a), celle d'un impôt sur l'acquisition, par un destinataire se trouvant sur le territoire suisse, de prestations fournies par une entreprise ayant son siège à l'étranger (impôt sur les acquisitions ; let. b), et celle d'un impôt sur l'importation de biens (impôt sur les importations ; let. c). 5.2 5.2.1 L'impôt sur les acquisitions a pour objectif d'assurer une prise en charge globale et égale des prestations fournies sur le territoire suisse, afin d'éviter les avantages concurrentiels injustifiés des fournisseurs étrangers. Avec l'impôt sur les importations, l'impôt sur les acquisitions permet ainsi l'imposition, sans lacune, des prestations au lieu où elles sont consommées (cf. notamment les arrêts du TAF A-4747/2019 du 14 avril 2021 consid. 4.3.2 ; A-3549/2018 du 6 avril 2020 consid. 4.2). 5.2.2 Sont soumises à l'impôt sur les acquisitions, notamment les prestations de services d'entreprises qui ont leur siège à l'étranger et qui ne sont pas inscrites au registre des assujettis, si le lieu de la prestation se trouve sur le territoire suisse au sens de l'art. 8 al. 1 LTVA (art. 45 al. 1 let. a LTVA dans sa teneur jusqu'au 31 décembre 2017 [RO 2017 3575]). La perception de l'impôt sur les acquisitions est ainsi subordonnée à la réalisation des conditions suivantes : il doit s'agir d'une prestation de services fournie à titre onéreux et relevant de l'art. 8 al. 1 LTVA (principe du lieu du destinataire ; cf. ATF 139 II 346 consid. 6.3.1) ; la prestation de services doit avoir été fournie sur le territoire suisse, ce qui est notamment réputé être le cas lorsque le destinataire a le siège de son activité économique sur le territoire suisse (art. 8 al. 1 LTVA) ; le fournisseur de prestations doit être une entreprise établie à l'étranger non inscrite au registre de l'AFC (Felix Geiger, in : Kommentar MWSTG, art. 45 n° 7 ss). La prestation de services en cause ne doit de surcroît pas être exclue du champ de l'impôt en vertu de l'art. 21 LTVA ou exonérée de l'impôt sur la base de l'art. 23 LTVA (art. 109 al. 1 OTVA en vigueur jusqu'au 31 décembre 2017 [RO 2017 6307] ; cf.”
Die Behörden müssen die Lokalisation der Dienstleistung feststellen können; dies folgt für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 MWSTG aus der Rechtsprechung. Inhabende des Berufsgeheimnisses sind zwar befugt, Namen oder Adressen zu kodieren, jedoch dürfen sie die Angabe der Ortsgemeinde des Sitzes oder des Wohnorts nicht unkenntlich machen, weil die Ortsangabe für die Lokalisierung der Leistung erforderlich ist.
“2 deuxième phrase LTVA, les détenteurs du secret professionnel ont toutefois l'obligation de présenter leurs livres et les documents pertinents; ils peuvent masquer les nom et adresse des clients ou les remplacer par des codes, mais le nom de la localité doit être lisible. Les détenteurs du secret professionnel ne sont ainsi pas dispensés de fournir des informations aux autorités fiscales, mais le législateur a pesé les intérêts en présence, soit l'intérêt des autorités fiscales à pouvoir apprécier la situation fiscale et l'intérêt lié à la protection du secret professionnel, en posant à l'art. 68 al. 2 LTVA (cf. art. 57 al. 2 aLTVA) une règle de compromis entre une information complète et une protection absolue du secret (cf. PER PROD'HOM, Les procédures de taxation, in Ordre romand des experts fiscaux, Les procédures en droit fiscal, 3e éd. 2015, p. 298 ss, p. 307 s.; XAVIER OBERSON, in Zweifel et al. [éd.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, n. 14 ad art. 68 LTVA; cf., lorsque la loi ne prévoyait rien, arrêt 2A.247/2000 du 20 avril 2001 consid. 2, in Archives 71 p. 394, RDAF 2001 II p. 273). L'essentiel, sous l'angle de l'art. 8 al. 1 LTVA, est que l'autorité puisse localiser la prestation (cf. supra consid. 5.1). Par conséquent, le détenteur du secret professionnel peut masquer les nom et adresse de ses clients, mais pas la localité où se situe leur siège ou leur domicile (cf. message du 25 juin 2008 sur la simplification de la TVA, FF 2008 6277, 6384; BEATRICE BLUM, in Geiger/Schluckebier [éd.], MWSTG Kommentar, 2e éd. 2019, n. 19 ad art. 68 LTVA; OBERSON, op. cit., n. 27 ad art. 68 LTVA; MOLLARD/OBERSON/BENEDETTO, op. cit., p. 388, n. 687; cf. sous l'OTVA 1995, arrêt 2A.247/2000 du 21 avril 2001, in RDAF 2001 II 273). Lorsque les prestations de conseil sont fournies à des sociétés offshore au sens défini ci-avant (société étrangère d'investissement passive, supra consid. 5.2), l'AFC doit pouvoir s'assurer du domicile du détenteur de la majorité des parts de la société offshore, puisqu'il s'agit de l'élément déterminant pour la localisation de la prestation (cf. supra consid. 5.2; cf. NIKLAUS HONAUER, in Zweifel et al.”
Ist die Art der Leistung nicht festgestellt, ist Art. 8 Abs. 1 MWSTG als Auffangtatbestand anzuwenden; das Empfängerortsprinzip tritt dann an die Stelle möglicher Spezialtatbestände von Art. 8 Abs. 2.
“Es widerspreche dem Legalitätsprinzip, wenn bei der Beschwerdeführerin die Inlandsteuer erhoben werde, nachdem die Vorinstanz selber festgestellt habe, es bleibe völlig offen, um welche Art von Leistungen es sich überhaupt handle. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass es sich bei den erbrachten Leistungen, die basierend auf einem Service-Agreement nach der cost-plus Methode mit einem Zuschlag weiterfakturiert würden, nicht um Leistungen handeln könne, die möglicherweise unter die Spezialtatbestände von Art. 8 Abs. 2 MWSTG fallen würden. Für solche Leistungen müsse nach der Systematik von Art. 8 MWSTG der Auffangtatbestand des Empfängerortsprinzips von Art. 8 Abs. 1 MWSTG greifen. Indem es dies verkannt habe, habe das Bundesverwaltungsgericht eine unzulässige Umkehr der Beweislast vorgenommen, die gegen Art. 8 Abs. 1 MWSTG und somit das Empfängerortsprinzip verstosse.”
“Es widerspreche dem Legalitätsprinzip, wenn bei der Beschwerdeführerin die Inlandsteuer erhoben werde, nachdem die Vorinstanz selber festgestellt habe, es bleibe völlig offen, um welche Art von Leistungen es sich überhaupt handle. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass es sich bei den erbrachten Leistungen, die basierend auf einem Service-Agreement nach der cost-plus Methode mit einem Zuschlag weiterfakturiert würden, nicht um Leistungen handeln könne, die möglicherweise unter die Spezialtatbestände von Art. 8 Abs. 2 MWSTG fallen würden. Für solche Leistungen müsse nach der Systematik von Art. 8 MWSTG der Auffangtatbestand des Empfängerortsprinzips von Art. 8 Abs. 1 MWSTG greifen. Indem es dies verkannt habe, habe das Bundesverwaltungsgericht eine unzulässige Umkehr der Beweislast vorgenommen, die gegen Art. 8 Abs. 1 MWSTG und somit das Empfängerortsprinzip verstosse.”
Rechnungen und Pauschalvereinbarungen ohne hinreichend detaillierte Leistungsbeschreibung können — wie im angeführten Entscheid — nicht den erforderlichen Nachweis dafür erbringen, dass es sich um Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG handelt und deren Ort im Ausland liege.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil erwogen, der Beschwerdeführerin sei der ihr obliegende Nachweis, dass es sich bei den von ihr erbrachten streitbetroffenen Leistungen um Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG handle und sich deren Ort der Ausführung im Ausland befinde, nicht gelungen. Die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Rechnungen an die Firma B.________ Ltd. könnten nicht als Nachweis dafür dienen, dass eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht worden sei und sich der Ort der Dienstleistung im Ausland befinde, weil aus den Rechnungen unbestrittenermassen nicht zu entnehmen sei, um welche Art von weiterfakturierten Leistungen es sich handle. Auch im den Rechnungen zugrundeliegenden Service Agreement vom 1. Januar 2013 (mit Addendum vom 1. Februar 2013) seien die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Leistungen nicht - wie erforderlich - detailliert beschrieben, sondern lediglich stichwortartig aufgeführt und zwar so, dass sie nicht durchwegs auf Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG hindeuteten. Gesamthaft gelinge der Beschwerdeführerin der Nachweis somit nicht, Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht zu haben, deren Ort sich im Ausland befinde.”
Macht die Steuerpflichtige geltend, dass einer der in Abs. 2 genannten Spezialtatbestände statt des Auffangtatbestands des Abs. 1 zur Anwendung gelangen soll, obliegt ihr die Beweislast für diesen Umstand.
“Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, hat dies die Steuerpflichtige, die aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (Urteil des BVGer A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.3; Niklaus Honauer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar zum MWSTG], Art. 8 N 50).”
Sind die tatsächlich erbrachten Einzelleistungen unklar oder nur allgemein beschrieben, kann ein Service Agreement allein nicht als Nachweis dafür gelten, dass eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht wurde und ihr Ort im Ausland liege.
“Für eine Lieferung wäre der Auffangtatbestand von Art. 8 Abs. 1 MWSTG ohnehin nicht massgeblich. Welche Art von Leistungen beispielsweise unter «other operation expenses» oder unter «Various active activities as agreed with the client in relation to current investment projects and M/A acquisitions» zu verstehen sind, bleibt völlig offen. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich lediglich aus, sie habe der D._______ Ltd. Dienstleistungen im Bereich «Family Office» bzw. Managementleistungen erbracht. Hierbei habe sie auf Rechnung der D._______ Ltd. persönliche Spesen, Auslagen der mit der D._______ Ltd. verbundenen Personen und mit Liegenschaften verbundenen (Miet-)aufwand und Unterhalt sowie Beratungshonorare übernommen. Auch diese Ausführungen sind sehr vage und dienen nicht der Klärung, welche konkreten Leistungen die Beschwerdeführerin der D._______ Ltd. tatsächlich erbracht hat. Das Service Agreement und dessen Addendum 1 können somit nicht als Nachweis dafür dienen, dass eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht wurde und sich der Ort der Dienstleistung im Ausland befindet. Da bereits die einzelnen Leistungen nicht näher spezifiziert werden, kann erst recht nicht - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - auf eine Gesamtleistung geschlossen werden. Im Mehrwertsteuerrecht stellt nämlich jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar, d.h. voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig behandelt (Art. 19 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch: Urteil des BGer 2C_969/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.3.3). Eine Gesamtleistung liegt vor, wenn mehrere Leistungen wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinandergreifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Dabei müssen die einzelnen Leistungen gemäss konstanter Gerichts- und Verwaltungspraxis sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst (statt vieler: Urteil des BVGer A-2686/2020 vom 15.”
Bei Fehlen einer Kostennote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach dem Aktenstand fest. In den zitierten Entscheiden wurde die Entschädigung pauschal «inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer» festgesetzt (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 VGKE).
“8 Abs. 1 und 2 VGKE). Gemäss Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands, der Kenntnisse des Rechtsvertreters aus den vorinstanzlichen Einwandverfahren, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 3'000.- festzusetzen (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 m. H.). Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Der Anwalt hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Gericht die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung des notwendigen und aktenkundigen Aufwands (Mandatierung nach Abschluss des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren, Einreichen zweier Fristerstreckungsgesuche vom 4. März 2020 und 18. Januar 2021 [auf entsprechende, eingeschränkte Bevollmächtigung hin], [umfassende] Mandatsübernahme am 7. April 2022 mit Einreichung eines Gesuchs um Akteneinsicht, Nachfrage zum Stand des Verfahrens am 10. Oktober 2022), der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens - eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (inklusive Auslagen; Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet [vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG {SR 641.20} und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE]), als angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Bei Leistungen an Empfänger im Ausland entbindet die blosse Berufung auf einen «Aussenauftritt» des Sitzes nicht automatisch von der Beweislast für steueraufhebende Tatsachen. Nach der Rechtsprechung trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für Tatsachen, die zu einer Steuerbefreiung bzw. Nichterfassung (z. B. Leistungserbringung an einen ausländischen Sitz oder Betriebsstätte) führen.
“Auch im Mehrwertsteuerrecht gilt der aus dieser Bestimmung abgeleitete Grundsatz, wonach jene Partei den Nachteil der Beweislosigkeit hinzunehmen hat, die aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt einen Vorteil für sich ableitet (objektive Beweislast). Demzufolge trägt die Steuerbehörde grundsätzlich für die steuerbegründenden und -erhöhenden, die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen die Beweislast (Urteile 2C_266/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2; 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3 mit Hinweisen; IMSTEPF/SEILER, IFF, S. 235 ff.). 5.2.6.2. Vorliegend leitet die Beschwerdeführerin aus dem vermeintlichen Aussenauftritt des Hauptsitzes als Versicherer gegenüber Versicherungsnehmern in der Schweiz ab, dass die C.________ Ltd. ihre Dienstleistungen an den Hauptsitz in U.________ und nicht an die Zweigniederlassung V.________ erbringt (vgl. E. 6.5 und E. 7 unten). Streitgegenstand ist, ob die von der C.________ Ltd. erbrachten Dienstleistungen der Bezugssteuer unterliegen. Werden diese an einen Empfänger im Ausland erbracht, werden sie von der Bezugssteuer nicht erfasst (Art. 45 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG e contrario). Demzufolge ist der Aussenauftritt des Hauptsitzes als Versicherer eine steueraufhebende Tatsache, wofür die Beschwerdeführerin beweisbelastet und somit auch beweispflichtig ist (BGE 140 II 248 E. 3.5). Die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB erweist sich somit als unberechtigt.”
Soweit Art. 8 Abs. 2 MWSTG anwendbar ist, erfolgt die Ortsanknüpfung entsprechend den in den einzelnen Litera genannten Kriterien (insbesondere Erbringerort, Tätigkeitsort, Beförderungsort, Belegenheitsort). Bei elektronischen Dienstleistungen ist zu prüfen, ob einer der Spezialtatbestände von Art. 8 Abs. 2 einschlägig ist.
“Das im Regelfall g ültige Empfängerortsprinzip gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG steht unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG anwendbar ist. Dieses Prinzip ist mithin subsidiärer Natur (vgl. BGE 142 II 388 E. 9.3.; 141 IV 344 E. 4.1; 141 III 560 E. 3.3; 139 II 349 E. 6.1 u. 6.3.1; Urteil 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1). Die Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG führen zur Anknüpfung an den Erbringerort (lit. a und b), Tätigkeitsort (lit. c und d), Beförderungsort (lit. e), Belegenheitsort (lit.”
“Es trifft zu, dass gemäss EU-Recht «elektronisch erbrachte Dienstleistungen» grundsätzlich am Ort des Empfängers zu besteuern sind: Bei B2B-Leistungen ist dies der Fall, weil das Empfängerortsprinzip grundsätzlich zur Anwendung gelangt; bei B2C-Leistungen, weil eine diesbezügliche Ausnahme zum grundsätzlich geltenden Erbringerortsprinzip geschaffen wurde (vgl. E. 3.1). Das übergeordnete Ziel der Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung im Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz spricht daher für die Auslegung der Vorinstanz (wonach sich bei elektronischen Dienstleistungen der Ort der Dienstleistung immer nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG richtet, d.h. am Ort des Empfängers liegt). Für den vorliegenden Fall kann jedoch offenbleiben, ob sich der Ort der Dienstleistung bei elektronischen Dienstleistungen nach Schweizer Recht immer, d.h. auch in den genannten Beispielsfällen (Yoga-Kurs durch künstliche Intelligenz bzw. autodidaktischer Fernkurs) nach dem Empfängerortsprinzip richtet. Wie nachfolgend dargelegt, richtet sich der Ort der Dienstleistung im vorliegenden Fall jedenfalls nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG, da keiner der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greift (vgl. nachfolgend E. 7).”
Art. 8 Abs. 1 MWSTG ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Beansprucht der Steuerpflichtige die Anwendung eines Spezialtatbestands nach Art. 8 Abs. 2 (statt des Auffangtatbestands von Abs. 1), obliegt ihm die Beweislast dafür.
“Nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt als Ort der Dienstleistung - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 MWSTG - der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (sog. Empfängerortsprinzip). (...). Art. 8 Abs. 1 MWSTG ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich unter Art. 8 Abs. 2 MWSTG aufgeführt sind, gelten als beim Empfänger erbracht. Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, so hat dies der Steuerpflichtige, der aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (Urteile des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 [angefochten vor BGer] E. 2.4.3; A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.4.3.3; A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.3; Niklaus Honauer, MWSTG-Kommentar, Art. 8 N 1, 14-15 m.w.H.).”
Bei Personenbeförderungen gilt als Ort der Dienstleistung derjenige Ort, an dem die Beförderung gemessen an der tatsächlich zurückgelegten Strecke stattfindet.
“Nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt als Ort der Dienstleistung - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 MWSTG - der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (sog. Empfängerortsprinzip). Im Gegensatz dazu gelten Personenbeförderungsleistungen an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG).”
“Nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt als Ort der Dienstleistung - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 MWSTG - der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (sog. Empfängerortsprinzip). Im Gegensatz dazu gelten Personenbeförderungsleistungen an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG).”
Soweit der Steuerpflichtige aus der Anwendung eines Spezialtatbestands gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG Rechte ableitet, trägt er die Beweislast dafür, dass dieser Spezialtatbestand (und nicht der Auffangtatbestand des Abs. 1) erfüllt ist.
“Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, so hat dies der Steuerpflichtige, der aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (Urteile des BVGer A-5963/2023 vom 20. September 2024 E. 2.2.3; A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 E. 2.4.3 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 9C_482/2024 vom 25. Oktober 2024]; A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.3; Niklaus Honauer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: MWST-Kommentar 2015], Art. 8 N. 50).”
Beansprucht der Steuerpflichtige die Anwendung eines Spezialtatbestands nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG (anstelle des Auffangtatbestands des Art. 8 Abs. 1), obliegt ihm der Nachweis hierfür; die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen.
“Nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt als Ort der Dienstleistung - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 MWSTG - der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (sog. Empfängerortsprinzip). (...). Art. 8 Abs. 1 MWSTG ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich unter Art. 8 Abs. 2 MWSTG aufgeführt sind, gelten als beim Empfänger erbracht. Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, so hat dies der Steuerpflichtige, der aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (Urteile des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 [angefochten vor BGer] E. 2.4.3; A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.4.3.3; A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.3; Niklaus Honauer, MWSTG-Kommentar, Art. 8 N 1, 14-15 m.w.H.).”
Art. 8 Abs. 1 MWSTG ist als Auffangtatbestand ausgestaltet; er bestimmt das Empfängerortsprinzip. Demnach gelten Dienstleistungen grundsätzlich als am Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder an der Betriebsstätte des Leistungsempfängers (oder, mangels eines solchen, am Wohn- oder Aufenthaltsort des Empfängers) erbracht, sofern kein Spezialtatbestand nach Art. 8 Abs. 2 vorliegt.
“Hinsichtlich des Ortes einer Dienstleistung greift im Regelfall das Empfängerortsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthalts. Das Empfängerortsprinzip steht aber unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt (vgl. statt vieler: BGE 142 II 388 E. 9.3; 141 IV 344 E. 4.1; Urteile des BVGer A-3144/2021 vom 19. April 2023 E. 2.3.1; A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.4.3.1; A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 3.1). Da Art. 8 Abs. 1 MWSTG als Auffangtatbestand ausgestaltet ist, können sich Abgrenzungsfragen zu den unter Absatz 2 aufgezählten Spezialdomizilen ergeben (sogleich: E. 2.3.3; Niklaus Honauer, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 14). Dem Empfängerortsprinzip unterliegen sämtliche bisher unter Art. 14 Abs. 3 aMWSTG aufgeführten Dienstleistungen wie unter anderem die Abtretung und Einräumung von Immaterialgüter- und ähnlichen Rechten, Leistungen auf dem Gebiet der Werbung, Leistungen von Beratern und Vermögensverwaltern inklusive Managementleistungen und Datenverarbeitungsleistungen (Honauer, Kommentar zum MWSTG, Art.”
Der Gesetzgeber hat bei Art. 8 MWSTG auf eine Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Leistungen verzichtet. Dementsprechend können Dienstleistungen nach Art. 8 MWSTG als in der Schweiz erbracht gelten, unabhängig davon, ob sie an steuerpflichtige Unternehmen oder an Nichtsteuerpflichtige/Verbraucher gerichtet sind.
“Die Argumente der Beschwerdeführerin sind im Kontext der im EU-Recht getroffenen Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Dienstleistungen zu verstehen (vgl. E. 3). Im EU-Recht wird der Begriff der «elektronisch erbrachten Dienstleistungen» in erster Linie im Zusammenhang mit B2C-Dienstleistungen verwendet, weil ihm da im Sinne einer Ausnahme zum sonst auf B2C-Dienstleistungen anwendbaren Erbringerortsprinzip eine Bedeutung zukommt (vgl. Art. 58 der Richtlinie 2006/112/EG in den jeweils anwendbaren Fassungen). B2B-Leistung gelten im Gegensatz dazu grundsätzlich immer als am Empfangsort erbracht, womit sich eine entsprechende Sonderregelung erübrigt. Dass der Begriff der «elektronisch erbrachten Dienstleistungen» im EU-Recht nur im Bereich der B2C-Dienstleistungen Bedeutung entfaltet, bedeutet jedoch nicht, dass der Begriff auch im Schweizer Recht nur auf B2C-Dienstleistungen anzuwenden wäre. Wie oben dargelegt, hat der Schweizer Gesetzgeber im Zusammenhang mit Art. 8 MWSTG (Ort der Dienstleistung) auf eine entsprechende Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Dienstleistungen verzichtet (vgl. E. 2.3.2). Die streitbetroffenen Dienstleistungen gelten als in der Schweiz erbracht, unabhängig davon, ob sie an Steuerpflichtige/Unternehmen oder an Nichtsteuerpflichtige/Verbraucher erbracht wurden. Als solche könne sie auch als elektronische Dienstleistungen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG qualifizieren, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (zur separaten Frage, ob die Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbracht wurden, siehe nachfolgend E. 9).”
“Die Argumente der Beschwerdeführerin sind im Kontext der im EU-Recht getroffenen Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Dienstleistungen zu verstehen (vgl. E. 3). Im EU-Recht wird der Begriff der «elektronisch erbrachten Dienstleistungen» in erster Linie im Zusammenhang mit B2C-Dienstleistungen verwendet, weil ihm da im Sinne einer Ausnahme zum sonst auf B2C-Dienstleistungen anwendbaren Erbringerortsprinzip eine Bedeutung zukommt (vgl. Art. 58 der Richtlinie 2006/112/EG in den jeweils anwendbaren Fassungen). B2B-Leistung gelten im Gegensatz dazu grundsätzlich immer als am Empfangsort erbracht, womit sich eine entsprechende Sonderregelung erübrigt. Dass der Begriff der «elektronisch erbrachten Dienstleistungen» im EU-Recht nur im Bereich der B2C-Dienstleistungen Bedeutung entfaltet, bedeutet jedoch nicht, dass der Begriff auch im Schweizer Recht nur auf B2C-Dienstleistungen anzuwenden wäre. Wie oben dargelegt, hat der Schweizer Gesetzgeber im Zusammenhang mit Art. 8 MWSTG (Ort der Dienstleistung) auf eine entsprechende Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Dienstleistungen verzichtet (vgl. E. 2.3.2). Die streitbetroffenen Dienstleistungen gelten als in der Schweiz erbracht, unabhängig davon, ob sie an Steuerpflichtige/Unternehmen oder an Nichtsteuerpflichtige/Verbraucher erbracht wurden. Als solche könne sie auch als elektronische Dienstleistungen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG qualifizieren, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (zur separaten Frage, ob die Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbracht wurden, siehe nachfolgend E. 9).”
Erbringen ausländische Anbieter elektronische Dienstleistungen an nichtsteuerpflichtige Leistungsempfänger im Inland, kann die Qualifikation als elektronische Dienstleistung dazu führen, dass der Leistungsort nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland liegt. In diesem Fall kann der ausländische Erbringer nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG subjektiv steuerpflichtig sein; die Rechtsprechung hebt insoweit die besondere Behandlung von Telekommunikations- und elektronischen Leistungen an nichtsteuerpflichtige Empfänger hervor.
“So sollte mittels einer Steuerpflicht der entsprechenden ausländischen Anbieter verhindert werden, dass nichtsteuerpflichtige Empfänger elektronische Dienstleistungen aus dem Ausland de facto steuerfrei beziehen können, während elektronische Dienstleistungen von inländischen Anbietern weiterhin nur steuerbar bezogen werden könnten. Die Qualifikation einer Dienstleistung als elektronische Dienstleistung habe entsprechend zur Folge, dass deren ausländischer Erbringer gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG in der Schweiz steuerpflichtig werden solle, wenn er sie (auch) an nichtsteuerpflichtige Empfänger im Inland erbringe. Vor diesem Hintergrund richte sich der Ort einer elektronischen Dienstleistung an einen inländischen Leistungsempfänger immer nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. II.6.1; in diesem Sinn auch MI 6, Teil III, Ziff. 2.1, Bulletpoint 7; MBI 13 Ziff. 3.1, 3.2, 4). In der Tat dürfte es so sein, so weiter die Vorinstanz, dass ein erheblicher Anteil auf elektronischer Art und Weise erbrachter Dienstleistungen solche seien, welche ihrem Inhalt nach (auch ohne elektronische Erbringung) unter Art. 8 Abs. 1 MWSTG fallen würden. Bei den Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG verhalte es sich demgegenüber so, dass diese vom Gehalt her eine menschliche Beteiligung voraussetzten, weshalb eine elektronische Dienstleistung (per Definition) in der Regel gar nicht vorliegen könne. Falle jedoch diese menschliche Komponente weg und erfolge die Leistungserbringung auf elektronische Art und Weise, so liege auch bei solchen Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG eine elektronische Leistung vor, womit sich in der Konsequenz der Ort der Leistungserbringung auf Art. 8 Abs. 1 MWSTG ändere. Als Beispiel hierfür könnten etwa ein Yoga-Kurs, der nicht von einem Menschen, sondern auf KI-Basis animiert durch eine fiktive Person über das Internet angeboten werde (Ortsbestimmung verschiebe sich von Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG mit menschlicher Beteiligung hin nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG als elektronische Dienstleistung ohne menschliche Beteiligung) oder autodidaktische Fernkurse (Ortsbestimmung verschiebe sich bei fehlendem menschlichem Austausch mit einem Lehrenden von Art.”
“Als Unternehmen mit Sitz im Ausland, das in den streitbetroffenen Steuerperioden Leistungen im Inland erbracht hat, ist die Beschwerdeführerin nach Art. 10 MWSTG 2009 bzw. Art. 10 MWSTG 2016 subjektiv steuerpflichtig, soweit keine der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Steuerbefreiungen greifen (vgl. E. 2.4). Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG 2009 bzw. Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG 2016 ist im Falle der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht einschlägig. Die Beschwerdeführerin ist jedoch möglicherweise ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das in den streitbetroffenen Steuerperioden im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer unterliegende Leistungen bzw. Dienstleistung, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet, erbrachte (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG 2009 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG 2009 bzw. Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 Erster Teilsatz MWSTG 2016; vgl. E. 7.5). Es ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG 2009 bzw. Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 MWSTG 2016 fällt bzw. ob die darin vorgesehene Gegenausnahme greift. Zwischen den Parteien ist wie oben dargelegt streitig, ob die Beschwerdeführerin elektronische Dienstleistungen (nachfolgend E. 8.2-8.5) an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen (nachfolgend E. 9) erbracht hat. Dabei ist u.a. umstritten, inwieweit der Schweizer Gesetzgeber sich mit diesen Begriffen an die Rechtslage in der EU (vgl. E. 3) anlehnen wollte.”
Will der Steuerpflichtige geltend machen, dass nicht der Auffangtatbestand des Art. 8 Abs. 1, sondern ein Spezialtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG einschlägig ist, so obliegt ihm der Nachweis der Anwendbarkeit dieses Spezialtatbestands.
“Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, so hat dies der Steuerpflichtige, der aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (Urteile des BVGer A-5963/2023 vom 20. September 2024 E. 2.2.3; A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 E. 2.4.3 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 9C_482/2024 vom 25. Oktober 2024]; A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.3; Niklaus Honauer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: MWST-Kommentar 2015], Art. 8 N. 50).”
Ist nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG massgeblich, sondern soll ein Spezialtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG zur Anwendung gelangen, obliegt die Beweislast hierfür der steuerpflichtigen Person, soweit sie daraus Rechte ableitet.
“Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, hat dies die Steuerpflichtige, die aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (Urteil des BVGer A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.3; Niklaus Honauer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar zum MWSTG], Art. 8 N 50).”
Erbringt die Steuerpflichtige gegenüber der Veranlagungsbehörde keine näheren Angaben oder Unterlagen zur Art und zum Ort der Leistung, kann der ausländische Leistungsort im Verfahren nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG als nicht nachgewiesen gewertet werden.
“erbrachten Leistungen handle es sich nicht um Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG (SR 641.20). Auch sei die Gesellschaft nicht gewillt, der Veranlagungsbehörde nähere Angaben über die Art der weiterfakturierten Leistungen zu machen bzw. entsprechende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, so dass völlig offen bleibe, welche Art von Leistungen erbracht worden seien. Somit sei der Steuerpflichtigen der für die Steuerbefreiung erforderliche Nachweis des ausländischen Leistungsortes nicht gelungen, weshalb die Mehrwertsteuer auf dem Umsatz zu Recht aufgerechnet worden sei. Dabei könne offenbleiben, ob es sich bei der Firma B.________ Ltd. um eine passive Investmentgesellschaft handle. B. B.a. Mit Beschwerde vom 12. Juni 2023 gelangte die A.________ AG an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 aufzuheben; die Steuerforderung für die Steuerperioden 2015 bis 2019 sei um Fr. 1'202'272.05 zu reduzieren. Bei den von ihr erbrachten Managementleistungen handle es sich um Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, welche an eine im Ausland liegende Leistungsempfängerin - die Firma B.________ Ltd. - erbracht worden seien und somit nicht der Inlandsteuer unterstünden. Die Firma B.________ Ltd. habe ihren statuarischen Sitz auf U.________ und führe ihre wirtschaftliche Tätigkeit in V.________ aus; sie sei somit keine passive Investmentgesellschaft, sondern eine aktive Gesellschaft. B.b. Mit Urteil vom 6. September 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. C. Am 14. Oktober 2024 hat die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Steuerforderung um Fr. 1'202'272.05 zu reduzieren. Die ESTV und das Bundesverwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.”
Zunächst ist zu prüfen, ob die Leistung im Inland erbracht wurde (Art. 8 MWSTG). Nur wenn dies zutrifft, kommt die Prüfung der subjektiven Steuerpflicht gemäss Art. 10 MWSTG in Betracht.
“10 MWSTG 2009 setzt die subjektive Steuerpflicht einen Bezug zum Inland voraus, obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist. Dieser Inlandbezug ist gegeben, wenn Leistungen im Inland erbracht werden oder sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte in der Schweiz befindet (vgl. aArt. 8 Abs. 1 MWSTV [AS 2009 6743]; Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.2). Um zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 MWSTG (beide Fassungen) fällt bzw. eine Steuerpflicht in Betracht kommt, muss demnach grundsätzlich zunächst geprüft werden, ob sie Leistungen im Inland erbracht hat (zumal sie unbestrittenermassen weder Sitz noch Betriebsstätte in der Schweiz hat). Erst in einem zweiten Schritt wäre - sollten Dienstleistungen tatsächlich im Inland erbracht worden sein - zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin effektiv steuerpflichtig ist, d.h. keine Steuerbefreiung gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG beanspruchen kann. Dieser Vorgehensweise in zwei Schritten (zunächst Prüfung des Orts der Dienstleistung [gemäss Art. 8 MWSTG], dann Prüfung der subjektiven Steuerpflicht bzw. der Gegenausnahme zur Befreiung von der Steuerpflicht betreffend «elektronische Dienstleistungen» [Art. 10 MWSTG]) folgt das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 [angefochten vor BGer] E. 5 f.; A-3206/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4 [bestätigt durch BGE 139 II 346]). Auch das Bundesgericht ging nach dieser Abfolge vor (BGE 139 II 346 E. 6 und 7).”
Im Regelfall bestimmt sich der Leistungsort nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Dieses gilt jedoch nur vorbehaltlich der in Art. 8 Abs. 2 ausdrücklich geregelten Spezialtatbestände, die vorrangig zu prüfen sind.
“Hinsichtlich des Orts einer Dienstleistung greift im Regelfall das Empfängerortsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthalts. Das Empfängerortsprinzip steht aber unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt (BGE 142 II 388 E. 9.3; 139 II 346 E. 6.3.1; Urteile des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 E. 2.4.1 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 9C_482/2024 vom 25. Oktober 2024]; A-3144/2021 vom 19. April 2023 E. 2.3.1).”
“Hinsichtlich des Orts einer Dienstleistung greift im Regelfall das Empfängerortsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthalts. Das Empfängerortsprinzip steht aber unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt (vgl. auch Urteile des BVGer A-3144/2021 vom 19. April 2023 E. 2.3.1, A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.4.3.1).”
“Hinsichtlich des Ortes einer Dienstleistung greift im Regelfall das Empfängerortsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthalts. Das Empfängerortsprinzip steht aber unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt (vgl. statt vieler: BGE 142 II 388 E. 9.3; 141 IV 344 E. 4.1; Urteile des BVGer A-3144/2021 vom 19. April 2023 E. 2.3.1; A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.4.3.1; A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 3.1). Da Art. 8 Abs. 1 MWSTG als Auffangtatbestand ausgestaltet ist, können sich Abgrenzungsfragen zu den unter Absatz 2 aufgezählten Spezialdomizilen ergeben (sogleich: E. 2.3.3; Niklaus Honauer, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 14). Dem Empfängerortsprinzip unterliegen sämtliche bisher unter Art. 14 Abs. 3 aMWSTG aufgeführten Dienstleistungen wie unter anderem die Abtretung und Einräumung von Immaterialgüter- und ähnlichen Rechten, Leistungen auf dem Gebiet der Werbung, Leistungen von Beratern und Vermögensverwaltern inklusive Managementleistungen und Datenverarbeitungsleistungen (Honauer, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 12; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], Art. 8 N. 22; Urteil des BVGer A-3285/2017 vom 21.”
“Hinsichtlich des Ortes einer Dienstleistung greift im Regelfall das Empfängerortsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthalts. Das Empfängerortsprinzip steht unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt (Urteile des BVGer A-3144/2021 vom 19. April 2023 E. 2.3.1, A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.4.3.1).”
“Hinsichtlich des Ortes einer Dienstleistung greift im Regelfall das Empfängerortsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthalts. Das Empfängerortsprinzip steht aber unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt (vgl. Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.3.3.1 m.w.H.).”
“Hinsichtlich des Ortes einer Dienstleistung greift im Regelfall das Empfängerortsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthalts. Das Empfängerortsprinzip steht aber unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt (Art. 8 Abs. 1 MWSTG; BGE 139 II 346 E. 6.3.1; Urteile des BVGer A-3144/2021 vom 19. April 2023 E. 2.3.1, A-4747/2019 vom 14. April 2021 E. 5.4.2).”
“Hinsichtlich des Ortes einer Dienstleistung greift im Regelfall das Empfängerortsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthalts. Das Empfängerortsprinzip steht aber unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt (vgl. auch Urteile des BVGer A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.4.3.1, A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 3.1).”
Bei Parteientschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Mehrwertsteuerpflicht gesondert zu prüfen; in der zitierten Entscheidung wurde die Entschädigung ohne Mehrwertsteuer festgelegt.
“Der obsiegende, durch Rechtsanwältin Marion Enderli vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung, womit der subsidiäre Anspruch auf eine Entschädigung aus der mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entfällt (vgl. Kayser/Altmann, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 65 Rz. 82). Rechtsanwältin Marion Enderli reichte am 9. Dezember 2021 eine Kostennote ein, welche für das Gericht vor dem Hintergrund, dass sie den Beschwerdeführer ab Einreichung des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vertreten hat, nachvollziehbar ist (vgl. BVGer-act. 26). Inklusive Auslagen, aber ohne Mehrwertsteuer, resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 2'938.20 (vgl. zur Mehrwertsteuer Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-5889/2012 vom 28. September 2015 E. 4.2 und C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2). Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Trägt nicht der Auffangtatbestand des Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern ein Spezialtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG zur Anwendung kommen soll, obliegt dem Steuerpflichtigen die Darlegungs- und Beweislast; er muss nachweisen, dass ein einschlägiger Spezialtatbestand vorliegt.
“Nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt als Ort der Dienstleistung - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 MWSTG - der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (sog. Empfängerortsprinzip). Art. 8 Abs. 1 MWSTG ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich unter Art. 8 Abs. 2 MWSTG aufgeführt sind, gelten als beim Empfänger erbracht. Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, so hat dies der Steuerpflichtige, der aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (Urteile des BVGer A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.4.3.3; A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.3; Niklaus Honauer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2015] Art.”
“Nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt als Ort der Dienstleistung - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 MWSTG - der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (sog. Empfängerortsprinzip). Art. 8 Abs. 1 MWSTG ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich unter Art. 8 Abs. 2 MWSTG aufgeführt sind, gelten als beim Empfänger erbracht. Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, so hat dies der Steuerpflichtige, der aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (Urteile des BVGer A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.4.3.3; A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.3; Niklaus Honauer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2015] Art. 8 N 1, 14-15 m.w.H.).”
Bei Sportwetten handelt es sich um Dienstleistungen i.S.v. Art. 3 Bst. e MWSTG; der Ort der Leistung bestimmt sich entsprechend nach Art. 8 MWSTG.
“Als Nächstes ist der Leistungsort der streitbetroffenen Sportwetten (nachfolgend: streitbetroffene Leistungen) zu klären. Dabei ist, nachdem die Frage des Vorliegens einer Leistung im Sinne des MWSTG geklärt ist (E. 4.2), (zumindest eventualiter) zugestanden, dass es sich bei Wetten um Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Bst. e MWSTG handelt und sich der Ort der Leistung entsprechend nach Art. 8 MWSTG bestimmt.”
“Als Nächstes ist der Leistungsort der streitbetroffenen Sportwetten (nachfolgend: streitbetroffene Leistungen) zu klären. Dabei ist, nachdem die Frage des Vorliegens einer Leistung im Sinne des MWSTG geklärt ist (E. 4.2), (zumindest eventualiter) zugestanden, dass es sich bei Wetten um Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Bst. e MWSTG handelt und sich der Ort der Leistung entsprechend nach Art. 8 MWSTG bestimmt.”
Fehlt bei einer ansonsten nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG anzusiedelnden Leistung die menschliche Beteiligung und erfolgt die Erbringung rein elektronisch/automatisiert, kann die Ortsbestimmung gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG erfolgen. Die Praxis nennt etwa KI‑animierte Kurse oder autodidaktische Fernkurse als Fallbeispiele.
“Vor diesem Hintergrund richte sich der Ort einer elektronischen Dienstleistung an einen inländischen Leistungsempfänger immer nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. II.6.1; in diesem Sinn auch MI 6, Teil III, Ziff. 2.1, Bulletpoint 7; MBI 13 Ziff. 3.1, 3.2, 4). In der Tat dürfte es so sein, so weiter die Vorinstanz, dass ein erheblicher Anteil auf elektronischer Art und Weise erbrachter Dienstleistungen solche seien, welche ihrem Inhalt nach (auch ohne elektronische Erbringung) unter Art. 8 Abs. 1 MWSTG fallen würden. Bei den Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG verhalte es sich demgegenüber so, dass diese vom Gehalt her eine menschliche Beteiligung voraussetzten, weshalb eine elektronische Dienstleistung (per Definition) in der Regel gar nicht vorliegen könne. Falle jedoch diese menschliche Komponente weg und erfolge die Leistungserbringung auf elektronische Art und Weise, so liege auch bei solchen Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG eine elektronische Leistung vor, womit sich in der Konsequenz der Ort der Leistungserbringung auf Art. 8 Abs. 1 MWSTG ändere. Als Beispiel hierfür könnten etwa ein Yoga-Kurs, der nicht von einem Menschen, sondern auf KI-Basis animiert durch eine fiktive Person über das Internet angeboten werde (Ortsbestimmung verschiebe sich von Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG mit menschlicher Beteiligung hin nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG als elektronische Dienstleistung ohne menschliche Beteiligung) oder autodidaktische Fernkurse (Ortsbestimmung verschiebe sich bei fehlendem menschlichem Austausch mit einem Lehrenden von Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG) genannt werden.”
Art. 8 Abs. 1 MWSTG ist als Auffangtatbestand ausgestaltet; daher sind Abgrenzungsfragen zu den in Abs. 2 geregelten Spezialdomizilen möglich. Nach der Rechtsprechung und Lehre unterliegt dem Empfängerortsprinzip unter anderem die bisher in Art. 14 Abs. 3 aMWSTG genannten Dienstleistungen, namentlich die Übertragung und Einräumung von Immaterialgüterrechten, Werbeleistungen sowie Beratungs‑, Management‑ und Datenverarbeitungsleistungen.
“Hinsichtlich des Ortes einer Dienstleistung greift im Regelfall das Empfängerortsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthalts. Das Empfängerortsprinzip steht aber unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt (vgl. statt vieler: BGE 142 II 388 E. 9.3; 141 IV 344 E. 4.1; Urteile des BVGer A-3144/2021 vom 19. April 2023 E. 2.3.1; A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.4.3.1; A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 3.1). Da Art. 8 Abs. 1 MWSTG als Auffangtatbestand ausgestaltet ist, können sich Abgrenzungsfragen zu den unter Absatz 2 aufgezählten Spezialdomizilen ergeben (sogleich: E. 2.3.3; Niklaus Honauer, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 14). Dem Empfängerortsprinzip unterliegen sämtliche bisher unter Art. 14 Abs. 3 aMWSTG aufgeführten Dienstleistungen wie unter anderem die Abtretung und Einräumung von Immaterialgüter- und ähnlichen Rechten, Leistungen auf dem Gebiet der Werbung, Leistungen von Beratern und Vermögensverwaltern inklusive Managementleistungen und Datenverarbeitungsleistungen (Honauer, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 12; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], Art. 8 N. 22; Urteil des BVGer A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.1).”
Bei gemischten Fern‑ und Präsenzleistungen (z. B. Fernkurs mit Live‑Unterricht) ist für die Ortsbestimmung der Gesamtleistung auf den tatsächlichen Ausübungsort der insgesamt erbrachten Tätigkeit abzustellen (nach dem im Entscheid herangezogenen Methodenpluralismus).
“Nachfolgend ist Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG nach dem Methodenpluralismus auszulegen, um den Tätigkeitsort der Gesamtleistung «Fernkurs inklusive Live-Unterricht» zu ermitteln (vgl. E. 1.6). Der deutschsprachige Wortlaut der in Frage stehenden Rechtsnorm lautet wie folgt: «Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt [Art. 8 Abs. 2 MWSTG]: bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden [Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG]». Die massgebenden französisch- und italienischsprachigen Formulierungen von Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG lauten: «pour les prestations culturelles, artistiques, didactiques, scientifiques, sportives ou récréatives et les prestations analogues, y compris celles de l'organisateur et, le cas échéant, les prestations y afférentes: le lieu d'exécution matérielle de la prestation» bzw. «per prestazioni culturali, artistiche, sportive, scientifiche, didattiche, di intrattenimento e analoghe, comprese le prestazioni del promotore e le eventuali prestazioni connesse: il luogo in cui tali attività sono effettivamente svolte». Der Wortlaut in den drei Amtssprachen ist somit in den hier wesentlichen Passagen gleichwertig.”
Der Gesetzgeber hat bei Art. 8 MWSTG auf eine Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Dienstleistungen verzichtet. Für die Bestimmung des Leistungsorts nach Art. 8 MWSTG kommt es danach nicht auf den Typ des Leistungsempfängers an; die streitbetroffenen Leistungen gelten unabhängig davon als in der Schweiz erbracht, ob sie an steuerpflichtige Unternehmen oder an nichtsteuerpflichtige Verbraucher gerichtet sind.
“Die Argumente der Beschwerdeführerin sind im Kontext der im EU-Recht getroffenen Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Dienstleistungen zu verstehen (vgl. E. 3). Im EU-Recht wird der Begriff der «elektronisch erbrachten Dienstleistungen» in erster Linie im Zusammenhang mit B2C-Dienstleistungen verwendet, weil ihm da im Sinne einer Ausnahme zum sonst auf B2C-Dienstleistungen anwendbaren Erbringerortsprinzip eine Bedeutung zukommt (vgl. Art. 58 der Richtlinie 2006/112/EG in den jeweils anwendbaren Fassungen). B2B-Leistung gelten im Gegensatz dazu grundsätzlich immer als am Empfangsort erbracht, womit sich eine entsprechende Sonderregelung erübrigt. Dass der Begriff der «elektronisch erbrachten Dienstleistungen» im EU-Recht nur im Bereich der B2C-Dienstleistungen Bedeutung entfaltet, bedeutet jedoch nicht, dass der Begriff auch im Schweizer Recht nur auf B2C-Dienstleistungen anzuwenden wäre. Wie oben dargelegt, hat der Schweizer Gesetzgeber im Zusammenhang mit Art. 8 MWSTG (Ort der Dienstleistung) auf eine entsprechende Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Dienstleistungen verzichtet (vgl. E. 2.3.2). Die streitbetroffenen Dienstleistungen gelten als in der Schweiz erbracht, unabhängig davon, ob sie an Steuerpflichtige/Unternehmen oder an Nichtsteuerpflichtige/Verbraucher erbracht wurden. Als solche könne sie auch als elektronische Dienstleistungen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG qualifizieren, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (zur separaten Frage, ob die Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbracht wurden, siehe nachfolgend E. 9).”
Beim Empfängerortsprinzip trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast dafür, dass die Dienstleistung im Ausland genutzt oder verwertet wird bzw. dass die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegen oder nicht vorliegen.
“3 [betreffend ein Treuhandverhältnis] mit weiteren Hinweisen). Diesen Nachweis (als steuermindernde Tatsache) hat wiederum insbesondere die steuerpflichtige Person zu erbringen, die aus diesem Umstand Rechte ableitet (vgl. bereits zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: E. 1.4.2; Urteil des BVGer A-6940/2013 vom 26. Mai 2015 E. 4.2.2; siehe auch: Urteil des BVGer A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 5.4.2 [noch zum aMWSTG], welches ausführt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach für Leistungen an ausländisch domizilierte Offshore-Gesellschaften, welche von Personen mit Domizil im Inland beherrscht werden, eine Steuerbefreiung verweigert werde, es sei denn, der Nachweis einer Nutzung und Auswertung im Ausland werde erbracht, aufgrund des Bestimmungslandprinzips im Ergebnis weiterhin bzw. auch für das Empfängerortsprinzip für Dienstleistungen [im Sinne von Art. 14 Abs. 3 aMWSTG] uneingeschränkte Gültigkeit hat). Diese Rechtsprechung steht in Übereinstimmung mit dem Gesetzestext gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, wonach das Empfängerortsprinzip unter dem Vorbehalt steht, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt (E. 2.3.2.1), wofür ebenfalls die steuerpflichtige Person beweisbelastet ist.”
Art. 8 MWSTG ist an das Mehrwertsteuerrecht der EU angelehnt; die Rechtsprechung des EuGH kann daher als Erkenntnisquelle und Auslegungshilfe herangezogen werden.
“Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente, wonach das Geelen-Urteil für die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG unbeachtlich sei, vermögen indes nicht zu überzeugen: Die Beschwerdeführerin macht geltend, im hier relevanten Zeitraum weiche das schweizerische Recht bei der Bestimmung des Orts der Dienstleistungen bewusst von der Regelung in der EU ab. So unterscheide das schweizerische Recht sowohl bei der Grundregel gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG als auch beim Tätigkeitsort gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG nicht zwischen Leistungen an Steuerpflichtige und Nichtsteuerpflichtige. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass aus den Materialien eindeutig hervorgeht, dass eine Angleichung von Art. 8 MWSTG an die Regelung der EU erfolgte, «um eine möglichst lückenlose Abgrenzung der Steuerhoheiten zu gewährleisten» (Votum Sommaruga, AB 2009 S 411). Dass der Schweizer Gesetzgeber dabei auf einen Aspekt, die Übernahme der Unterscheidung zwischen Leistungen an Steuerpflichtige und Nichtsteuerpflichtige, verzichtet hat (vgl. E. 3.5.4.2), ändert nichts daran, dass Art. 8 MWSTG an das Mehrwertsteuerrecht der EU angelehnt ist und die Rechtsprechung des EuGH vorliegend folglich als Erkenntnisquelle und Auslegungshilfe herangezogen werden kann (vgl. E. 3.5.4.1). Weiter führt die Beschwerdeführerin an, dass für den im Geelen-Urteil zu beurteilenden Zeitraum (1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2009) zum einen für Dienstleistungen als Grundregel noch das Erbringerortsprinzip galt und zum andern im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsort noch die Formulierung «tatsächlich bewirkt» (statt «tatsächlich ausgeübt») verwendet wurde (vgl. E. 3.5.4.2). Insoweit die Beschwerdeführerin damit vorbringt, der EuGH habe in seinem Urteil aus den beiden soeben genannten Gründen auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistenden abgestellt, ist ihr nicht zu folgen.”
Für den Nachweis nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG sind konkrete Leistungsbeschreibungen erforderlich; pauschale, lediglich stichwortartige Angaben (etwa auf Rechnungen oder in Service Agreements) genügen nach der zitierten Rechtsprechung nicht, um die Qualifikation der Tätigkeit und den Ausführungsort im Ausland darzulegen.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil erwogen, der Beschwerdeführerin sei der ihr obliegende Nachweis, dass es sich bei den von ihr erbrachten streitbetroffenen Leistungen um Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG handle und sich deren Ort der Ausführung im Ausland befinde, nicht gelungen. Die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Rechnungen an die Firma B.________ Ltd. könnten nicht als Nachweis dafür dienen, dass eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht worden sei und sich der Ort der Dienstleistung im Ausland befinde, weil aus den Rechnungen unbestrittenermassen nicht zu entnehmen sei, um welche Art von weiterfakturierten Leistungen es sich handle. Auch im den Rechnungen zugrundeliegenden Service Agreement vom 1. Januar 2013 (mit Addendum vom 1. Februar 2013) seien die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Leistungen nicht - wie erforderlich - detailliert beschrieben, sondern lediglich stichwortartig aufgeführt und zwar so, dass sie nicht durchwegs auf Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG hindeuteten. Gesamthaft gelinge der Beschwerdeführerin der Nachweis somit nicht, Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht zu haben, deren Ort sich im Ausland befinde.”
Gilt statt des Auffangtatbestands nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG einer der Spezialtatbestände von Art. 8 Abs. 2 MWSTG, so obliegt es der steuerpflichtigen Person, welche aus diesem Umstand Rechte ableitet, dies darzulegen und zu beweisen.
“Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, so hat dies der Steuerpflichtige, der aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (Urteile des BVGer A-5963/2023 vom 20. September 2024 E. 2.2.3; A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 E. 2.4.3 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 9C_482/2024 vom 25. Oktober 2024]; A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.3; Niklaus Honauer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: MWST-Kommentar 2015], Art. 8 N. 50).”
“Nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt als Ort der Dienstleistung - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 MWSTG - der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (sog. Empfängerortsprinzip). Art. 8 Abs. 1 MWSTG ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich unter Art. 8 Abs. 2 MWSTG aufgeführt sind, gelten als beim Empfänger erbracht. Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, so hat dies der Steuerpflichtige, der aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (Urteile des BVGer A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.4.3.3; A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.3; Niklaus Honauer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2015] Art. 8 N 1, 14-15 m.w.H.).”
“Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, hat dies die Steuerpflichtige, die aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (Urteil des BVGer A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.3; Niklaus Honauer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar zum MWSTG], Art. 8 N 50).”
Wenn keiner der Spezialtatbestände von Art. 8 Abs. 2 greift, kommt der Auffangtatbestand des Abs. 1 zur Anwendung. Möchte der Steuerpflichtige geltend machen, dass vielmehr ein Spezialtatbestand des Abs. 2 anwendbar ist, obliegt ihm der Nachweis der Anwendbarkeit dieses Spezialtatbestands.
“Nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt als Ort der Dienstleistung - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 MWSTG - der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (sog. Empfängerortsprinzip). Art. 8 Abs. 1 MWSTG ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich unter Art. 8 Abs. 2 MWSTG aufgeführt sind, gelten als beim Empfänger erbracht. Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, so hat dies der Steuerpflichtige, der aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (Urteile des BVGer A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.4.3.3; A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.3; Niklaus Honauer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2015] Art. 8 N 1, 14-15 m.w.H.).”
Bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen ist der Leistungsort häufig nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip) zu bestimmen. Das Vorgehen wird in der Rechtsprechung auch mit dem Ziel begründet, Doppel‑Nichtbesteuerung und Wettbewerbsverzerrungen bei grenzüberschreitenden elektronischen Leistungen zu vermeiden.
“Ziel sei es gewesen, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die sich bei grenzüberschreitenden elektronischen Dienstleistungen ergeben könnten, wenn sich der Ort der Besteuerung nach verschiedenen anwendbaren Rechtsordnungen nicht in demselben Land befinde. So sollte mittels einer Steuerpflicht der entsprechenden ausländischen Anbieter verhindert werden, dass nichtsteuerpflichtige Empfänger elektronische Dienstleistungen aus dem Ausland de facto steuerfrei beziehen können, während elektronische Dienstleistungen von inländischen Anbietern weiterhin nur steuerbar bezogen werden könnten. Die Qualifikation einer Dienstleistung als elektronische Dienstleistung habe entsprechend zur Folge, dass deren ausländischer Erbringer gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG in der Schweiz steuerpflichtig werden solle, wenn er sie (auch) an nichtsteuerpflichtige Empfänger im Inland erbringe. Vor diesem Hintergrund richte sich der Ort einer elektronischen Dienstleistung an einen inländischen Leistungsempfänger immer nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. II.6.1; in diesem Sinn auch MI 6, Teil III, Ziff. 2.1, Bulletpoint 7; MBI 13 Ziff. 3.1, 3.2, 4). In der Tat dürfte es so sein, so weiter die Vorinstanz, dass ein erheblicher Anteil auf elektronischer Art und Weise erbrachter Dienstleistungen solche seien, welche ihrem Inhalt nach (auch ohne elektronische Erbringung) unter Art. 8 Abs. 1 MWSTG fallen würden. Bei den Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG verhalte es sich demgegenüber so, dass diese vom Gehalt her eine menschliche Beteiligung voraussetzten, weshalb eine elektronische Dienstleistung (per Definition) in der Regel gar nicht vorliegen könne. Falle jedoch diese menschliche Komponente weg und erfolge die Leistungserbringung auf elektronische Art und Weise, so liege auch bei solchen Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG eine elektronische Leistung vor, womit sich in der Konsequenz der Ort der Leistungserbringung auf Art. 8 Abs. 1 MWSTG ändere. Als Beispiel hierfür könnten etwa ein Yoga-Kurs, der nicht von einem Menschen, sondern auf KI-Basis animiert durch eine fiktive Person über das Internet angeboten werde (Ortsbestimmung verschiebe sich von Art.”
“Es trifft zu, dass gemäss EU-Recht «elektronisch erbrachte Dienstleistungen» grundsätzlich am Ort des Empfängers zu besteuern sind: Bei B2B-Leistungen ist dies der Fall, weil das Empfängerortsprinzip grundsätzlich zur Anwendung gelangt; bei B2C-Leistungen, weil eine diesbezügliche Ausnahme zum grundsätzlich geltenden Erbringerortsprinzip geschaffen wurde (vgl. E. 3.1). Das übergeordnete Ziel der Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung im Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz spricht daher für die Auslegung der Vorinstanz (wonach sich bei elektronischen Dienstleistungen der Ort der Dienstleistung immer nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG richtet, d.h. am Ort des Empfängers liegt). Für den vorliegenden Fall kann jedoch offenbleiben, ob sich der Ort der Dienstleistung bei elektronischen Dienstleistungen nach Schweizer Recht immer, d.h. auch in den genannten Beispielsfällen (Yoga-Kurs durch künstliche Intelligenz bzw. autodidaktischer Fernkurs) nach dem Empfängerortsprinzip richtet. Wie nachfolgend dargelegt, richtet sich der Ort der Dienstleistung im vorliegenden Fall jedenfalls nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG, da keiner der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greift (vgl. nachfolgend E. 7).”
Bei anwaltlichen Leistungen an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland wird keine Mehrwertsteuer erhoben (vgl. Art. 8 MWSTG; entsprechende Praxis des BVGer).
“, C. und D. für ihre Aufwendungen im Rückweisungsverfahren sowie – im Fall von C. – weitere im Zusammenhang mit dem Strafverfahren geltend gemachte Kosten zu befinden. Der amtlich verteidigte B. macht für das Rückweisungsverfahren keine Entschädigungsansprüche geltend. 3.3.1 3.3.1.1 A. beantragt eine Entschädigung von Fr. 27'681.20 für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung im Rückweisungsverfahren. Sein Verteidiger, RA Landshut, macht diesbezüglich einen Arbeitsaufwand von 73.34 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– und Auslagen von Fr. 35.50 geltend (Akten SK.2022.32 pag. 140.824.003 ff.). Der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen insgesamt angemessen. Der Stundenansatz ist mit Verweis auf den Beschluss der Strafkammer SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 E. 6.3.2 auf Fr. 230.– festzulegen. Daraus resultiert eine Entschädigung von aufgerundet Fr. 16'905.–. Die Mehrwertsteuer fällt nicht an, da der Dienstleistungsempfänger im Ausland wohnhaft ist (vgl. Art. 8 MWSTG). 3.3.1.2 Im Ergebnis hat die Eidgenossenschaft A. für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung in den Verfahren SV.15.1462, SK.2019.45 und SK.2022.32 mit Fr. 227'205.– zu entschädigen. 3.3.2 3.3.2.1 C. beantragt eine Entschädigung von insgesamt Fr. 91'709. 31 für die Anwaltskosten, die ihm in den Verfahren SK.2019.45 (im Zeitraum vom 5. März bis 31. Mai 2021), BB.2021.153 und SK.2022.32 entstanden sind. Sein Verteidiger, RA Gontersweiler, macht diesbezüglich insgesamt einen Arbeitsaufwand von 165.3 Stunden (4.1 Stunden für das Verfahren SK.2019.45, 95.35 Stunden für das Beschwerdeverfahren BB.2021.153 und 65.85 Stunden für das Verfahren SK.2022.32) zu einem Stundenansatz von Fr. 500.– sowie eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars geltend (Akten SK.2022.32 pag. 140.823.003 ff.). 3.3.2.2 Die Entschädigung für die Aufwendungen für das Verfahren SK.2019.45 wurde mit dem Beschluss der Strafkammer vom 21. Mai 2021 abschliessend bestimmt. C. erhob dagegen keine Beschwerde. Bei dieser Sachlage kann er im vorliegenden Verfahren keine zusätzlichen Aufwendungen für jenes Verfahren geltend machen.”
“ff.). Der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen insgesamt angemessen. Der Stundenansatz ist mit Verweis auf den Beschluss der Strafkammer SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 E. 6.3.2 auf Fr. 230.– festzulegen. Daraus resultiert eine Entschädigung von aufgerundet Fr. 16'905.–. Die Mehrwertsteuer fällt nicht an, da der Dienstleistungsempfänger im Ausland wohnhaft ist (vgl. Art. 8 MWSTG).”
“Il sied de relever en outre que lors d'un tel procès devant une autorité judiciaire, l'indemnité allouée aux parties représentées par un avocat correspond en général à un forfait de CHF 2'800.-, frais et TVA compris (ATF 141 III 560 consid. 3.2 ss ; 141 IV 344 consid. 2 à 4, applicables par analogie). En l'espèce, le mandataire de la recourante a produit, en annexe à ses observations du 17 avril 2024, la liste des opérations effectuées dans le cadre de la procédure de recours, pour des montants de CHF 3'175.- à titre d'honoraires et CHF 22.20 à titre de frais, complétés par deux facturations de TVA de CHF 248.95 pour les honoraires et de 1.76 pour les frais (TAF pce 18 annexe). Le Tribunal rappelle cependant que lorsqu'il s'agit d'une défense privée, la TVA n'est pas due sur les prestations d'avocat fournies à un assuré résidant à l'étranger (art. 9 al. 1 let. c FITAF et art. 1 al. 2 de la loi fédérale du 12 juin 2009 régissant la taxe sur la valeur ajoutée [LTVA, RS 641.20] en relation avec l'art. 8 LTVA ; ATF 141 IV 344 consid. 4 a contrario). Le montant réclamé à ce titre par le mandataire de la recourante est dès lors injustifié. Pour le surplus, le montant des honoraires et des frais facturés par le mandataire de la recourante semble approprié aux opérations effectuées et à la difficulté de la cause. Certes, un montant total de CHF 3'197.20 dépasse légèrement le forfait généralement accordé par le Tribunal pour des affaires similaires. En l'espèce, ce léger dépassement est toutefois admissible, compte tenu notamment des trois échanges d'écriture, des démarches menées afin de faire examiner la recourante par le Dr R._______, de la transmission de plusieurs autres rapports médicaux et de la prise de position au sujet d'une éventuelle reformatio in peius (TAF pce 25). Il convient dès lors d'allouer à la recourante une indemnité de dépens, frais compris, de CHF 3'197.20. (le dispositif figure sur la page suivante) Par ces motifs, le Tribunal administratif fédéral prononce : 1. Le recours est admis, en ce sens que la décision du 28 février 2023 est annulée et le dossier renvoyé à l'OAIE pour instruction complémentaire, puis nouvelle décision dans le sens des considérants.”
Für die Nichtbesteuerung wegen einer im Ausland ausgeführten Dienstleistung sind nach der Rechtsprechung strenge Nachweisanforderungen zu erfüllen. Insbesondere ist die Art der Leistung detailliert (schriftlich) zu dokumentieren; die Rechnung kann als Indiz dienen. Nachträglich erstellte Unterlagen gelten grundsätzlich als ungeeignet, den geforderten zweifelsfreien Exportnachweis zu erbringen. Fehlt ein solcher Nachweis, kann die ESTV die Mehrwertsteuer aufrechnen und nachbelasten; zudem kann Verzugszins angefallen werden.
“Wird eine Dienstleistung im Ausland erbracht, dann liegt die Leistung gemäss Art. 8 MWSTG ausserhalb des Anwendungsbereichs des MWSTG. Die Nichtbesteuerung eines Umsatzes ist aber nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ort seiner Ausführung im Ausland befindet. Als Empfänger gilt namentlich auch bei grenzüberschreitenden Verhältnissen der gegenüber dem leistenden Unternehmen im eigenen Namen auftretende Vertragspartner. Ein Indiz hierfür bildet die Rechnung, die durch den Leistungserbringer zuhanden des Leistungsempfängers ausgestellt wird (vgl. zu diesem Grundsatz: 2C_402/2021 vom 10. November 2021 E. 5.1; 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.4.3). Der Steuerpflichtige hat insbesondere die Art der Leistung detailliert (schriftlich) nachzuweisen. Dabei gelten für den Exportnachweis (bzw. den Nachweis des im Ausland liegenden Leistungsortes) sehr strenge Anforderungen; nachträglich erstellte Dokumente sind grundsätzlich ungeeignet, den geforderten zweifelsfreien Nachweis zu erbringen. Ohne einen solchen Nachweis kann die ESTV im Rahmen einer Kontrolle die Mehrwertsteuer auf dem Umsatz aufrechnen und diese zuzüglich Verzugszins nachbelasten (vgl.”
“Wird eine Dienstleistung im Ausland erbracht, dann liegt die Leistung gemäss Art. 8 MWSTG ausserhalb des Anwendungsbereichs des MWSTG. Die Nichtbesteuerung eines Umsatzes ist aber nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ort seiner Ausführung im Ausland befindet. Als Empfänger gilt namentlich auch bei grenzüberschreitenden Verhältnissen der gegenüber dem leistenden Unternehmen im eigenen Namen auftretende Vertragspartner. Ein Indiz hierfür bildet die Rechnung, die durch den Leistungserbringer zuhanden des Leistungsempfängers ausgestellt wird (vgl. zu diesem Grundsatz: 2C_402/2021 vom 10. November 2021 E. 5.1; 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.4.3). Der Steuerpflichtige hat insbesondere die Art der Leistung detailliert (schriftlich) nachzuweisen. Dabei gelten für den Exportnachweis (bzw. den Nachweis des im Ausland liegenden Leistungsortes) sehr strenge Anforderungen; nachträglich erstellte Dokumente sind grundsätzlich ungeeignet, den geforderten zweifelsfreien Nachweis zu erbringen. Ohne einen solchen Nachweis kann die ESTV im Rahmen einer Kontrolle die Mehrwertsteuer auf dem Umsatz aufrechnen und diese zuzüglich Verzugszins nachbelasten (vgl.”
Vorsteuerabzug kommt in Betracht, wenn der Leistungsort nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland liegt; in solchen Fällen können Vorsteuern grundsätzlich in Abzug gebracht werden (vgl. [0]). Ferner entfällt der Vorsteuerabzug nicht allein deshalb, dass der Steuerpflichtige zeitweise von der Steuerpflicht befreit war, wenn die vorsteuerbelasteten Leistungen unternehmerisch genutzt und an Kunden im Ausland weiterverrechnet wurden; auch in diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug möglich (vgl. [1]).
“Da es sich bei der Gesamtleistung «Fernkurs inklusive Live-Unterricht» um eine steuerausgenommene Bildungsleistung handelt und für die Versteuerung dieser Leistungen nicht optiert wurde, ist für ein allfälliges Vorsteuerabzugsrecht der Beschwerdeführerin entscheidend, wo sich der Leistungsort befindet (vgl. E. 3.2). Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist diese Frage, wo sich der Leistungsort des Leistungspakets «Fernkurs inklusive Live-Unterricht» befindet, strittig und nachfolgend zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Leistungsort des Leistungspakets «Fernkurs ohne Live-Unterricht», das ausschliesslich Kunden in der Deutschschweiz angeboten wird (vgl. E. 3.1.1), gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet. Vorsteuern im Zusammenhang mit diesem Leistungspaket können grundsätzlich in Abzug gebracht werden, da es sich nicht um von der Steuer ausgenommene Leistungen handelt (E. 2.6.1f. und 3.4.1).”
“Januar 2024 E. 3.5.5). Vorliegend verhält es sich offensichtlich nicht anders, empfing der Beschwerdeführer die Beratungsleistungen doch nur als indirekter Stellvertreter und verrechnete er sie umgehend an seine Kunden im Ausland weiter. Als der Beschwerdeführer per 1. Januar 2018 in die (obligatorische) Steuerpflicht eintrat, waren die streitbetroffenen Beratungsleistungen also bereits verbraucht. Damit ist aber nicht gesagt, dass der Abzug der Vorsteuern ausgeschlossen wäre. Im Zeitpunkt des Verbrauchs der Beratungsleistungen war der Beschwerdeführer nämlich zwar mangels hinreichender Umsätze im Inland von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 lit. a aMWSTG [AS 2009 5203]). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) war der Beschwerdeführer indessen bereits im Zeitraum von 2015 bis 2017 unternehmerisch tätig gewesen, indem er die bezogenen Beratungsleistungen an seine Kunden im Ausland weiterverrechnet und so seinerseits Beratungsleistungen (im Ausland; Art. 8 Abs. 1 MWSTG) erbracht hatte. Da der Beschwerdeführer die vorsteuerbelasteten Leistungen also im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit und nicht etwa im privaten Bereich oder für die Erstellung von ausgenommenen Leistungen verbrauchte, gibt es keinen Grund, ihm auf den streitbetroffenen Leistungen den Vorsteuerabzug zu verweigern. Das angefochtene Urteil verletzt somit Bundesrecht.”
In Fällen bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege bzw. bewilligter unentgeltlicher Rechtsverbeiständung geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schweizer Staat als Leistungsempfänger im Sinne von Art. 8 MWSTG gilt; dementsprechend wird auf amtliche Honorare bzw. Parteientschädigungen ein Mehrwertsteuerzuschlag erhoben.
“auf die Auslagen sowie Fr. 220.- auf die Mehrwertsteuer (7.7%) entfallen. Das amtliche Honorar umfasst vorliegend einen Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, da Leistungsempfänger im Sinne von Art. 8 MWSTG (SR 641.20) im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht der im Ausland wohnhafte Mandant, sondern der Schweizer Staat ist (BGE 141 IV 344 E. 2-4; 141 III 560 E. 3.2.2 m.w.H.; BVGer F-5462/2018 E. 9.2; F-6315/2018 E. 5.2 e contrario). Rechtsanwalt Urs Ebnöther ist demnach für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 3'077.30 auszurichten. Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“auf die Mehrwertsteuer (7.7%) entfallen. Das amtliche Honorar umfasst vorliegend einen Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, zumal Leistungsempfänger im Sinne von Art. 8 MWSTG (SR 641.20) im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht der im Ausland wohnhafte Mandant, sondern der Schweizer Staat ist (BGE 141 IV 344 E. 2-4; 141 III 560 E. 3.2.2 m.w.H.; BVGer F-5462/2018 E. 9.2; F-6315/2018 E. 5.2 e contrario). Rechtsanwalt Oliver Grundmann ist demnach für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 3'073.35 auszurichten. Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Darin werden Vertretungskosten in Gesamthöhe von Fr. 8'152.45.- (27.5 Stunden à Fr. 270.- zuzüglich Fr. 141.90.- Barauslagen und zuzüglich Fr. 582.85.- MwSt.) ausgewiesen. Angesichts der Art und des Umfangs der Streitsache erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand als massiv überhöht. Ein solcher von insgesamt 14 Stunden erscheint unter Berücksichtigung der Problematik betreffend Akteneinsicht sowie der Notwendigkeit, Akten aus den laufenden Zivilverfahren beizuziehen, als angemessen (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Die Parteientschädigung ist daher auf Fr. 4'223.90, bestehend aus dem Anwaltshonorar von 3'780.- (14 x Fr. 270.-) und den nicht zu beanstandenden Barauslagen in Höhe von 141.90.- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 302.-) festzusetzen. Die Parteientschädigung umfasst vorliegend trotz des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers einen Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, zumal die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt wurde. Leistungsempfänger der anwaltlichen Dienstleistung im Sinne von Art. 8 MWSTG (SR 641.20) ist unter diesen Umständen nicht der im Ausland wohnhafte Mandant, sondern der Schweizer Staat (BGE 141 IV 344 E. 2-4; 141 III 560 E. 3.2.2 m.w.H.; BVGer F-5462/2018 E. 9.2; F-6315/2018 E. 5.2 e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Art. 8 Abs. 1 MWSTG ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Sollen stattdessen die Spezialtatbestände des Art. 8 Abs. 2 zur Anwendung gelangen, so muss dies der Steuerpflichtige beweisen.
“Nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt als Ort der Dienstleistung - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 MWSTG - der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (sog. Empfängerortsprinzip). (...). Art. 8 Abs. 1 MWSTG ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich unter Art. 8 Abs. 2 MWSTG aufgeführt sind, gelten als beim Empfänger erbracht. Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, so hat dies der Steuerpflichtige, der aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (Urteile des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 [angefochten vor BGer] E. 2.4.3; A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.4.3.3; A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.”
Das Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) ist subsidiär. Es kommt nur zur Anwendung, soweit kein besonderer Ortsbegriff nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG einschlägig ist; die in Abs. 2 geregelten besonderen Tatbestände gehen dem Empfängerortsprinzip vor.
“Hinsichtlich des Orts einer Dienstleistung greift im Regelfall das Empfängerortsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthalts. Das Empfängerortsprinzip steht aber unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt (BGE 142 II 388 E. 9.3; 139 II 346 E. 6.3.1; Urteile des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 E. 2.4.1 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 9C_482/2024 vom 25. Oktober 2024]; A-3144/2021 vom 19. April 2023 E. 2.3.1).”
“Unerlässliche Voraussetzung der Bezugsteuer ist dabei, dass die bezogene Dienstleistung überhaupt im Inland verbraucht wird. Als Ort der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (Empfängerortprinzip; Art. 8 Abs. 1 MWSTG/FL 2009; Urteile 2C_402/2021 vom 10. November 2021 E. 5.1; 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 6.1). Das Empfängerortprinzip ist subsidiärer Natur; es kommt nur zum Tragen, soweit kein besonderer Ort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 MWSTG/FL 2009 gegeben ist (BGE 142 II 388 E. 9.3; 141 IV 344 E. 4.1; 141 III 560 E. 3.3; 139 II 349 E. 6.3.1; Urteile 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 7.2; 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1).”
Gilt statt des Auffangtatbestands nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG ein Spezialtatbestand nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG, so hat der Steuerpflichtige, der sich auf diesen Spezialtatbestand beruft und daraus Rechte ableitet, die Anwendbarkeit dieses Spezialtatbestands zu beweisen.
“Nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt als Ort der Dienstleistung - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 MWSTG - der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (sog. Empfängerortsprinzip). Art. 8 Abs. 1 MWSTG ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich unter Art. 8 Abs. 2 MWSTG aufgeführt sind, gelten als beim Empfänger erbracht. Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, so hat dies der Steuerpflichtige, der aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (Urteile des BVGer A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.4.3.3; A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.3; Niklaus Honauer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2015] Art. 8 N 1, 14-15 m.w.H.).”
Für Dienstleistungen im grenzüberschreitenden Bereich ist der Leistungsort nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG massgeblich dafür, ob eine Bezugsteuer anfällt. Insbesondere führen Dienstleistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen, die nicht im MWST‑Register eingetragen sind, dann zur Bezugsteuer, wenn sich der Ort der Leistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (Mehrwertsteuer, vgl. Art. 130 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie bestehen in Lieferungen oder Dienstleistungen (Art. 3 Bst. d und e MWSTG) und sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Für den Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfängerinnen und Empfänger im Inland erhebt der Bund eine Bezugsteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 45 MWSTG). Der Bezugssteuer unterliegen gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG (in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung [AS 2009 5203]) Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet. Bis zum 31. Dezember 2017 war steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betrieb und nicht von der Steuerpflicht befreit war (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 MWSTG in der Fassung vom 1. Januar 2010 [AS 2009 5203]). Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Art. 29 und Art. 33 MWSTG, die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG), wenn sie nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat (Art. 28 Abs. 3 MWSTG).”
“Dienstleistungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, unterliegen der Bezugsteuer, sofern sich der Ort der Leistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG 2009).”
“Dienstleistungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, unterliegen der Bezugsteuer, sofern sich der Ort der Leistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für die Bezugsteuerpflicht wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Dienstleistung eine (objektiv) steuerbare Leistung bildet (Urteil des BGer 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 4.1; Urteil des BVGer A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2.1). Nicht der Bezugsteuer unterliegen folglich steuerausgenommene Leistungen im Sinne von Art. 21 MWSTG und steuerbefreite Leistungen im Sinne von Art. 23 MWSTG (vgl. Art. 109 Abs. 1 MWSTV; seit”
“Der Bezugsteuer unterlagen bis Ende 2017 u.a. Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG 2009). Steuerpflichtig für Leistungen nach Abs. 1 ist gemäss Art. 45 Abs. 2 MWSTG 2009 deren Empfänger oder Empfängerin im Inland, sofern er oder sie: a. nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist; oder b. im Kalenderjahr für mehr als 10 000 Franken solche Leistungen bezieht und er oder sie in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe c vorgängig durch die zuständige Behörde schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informiert wurde.”
Behauptet der Steuerpflichtige, es greife anstelle des Auffangtatbestands von Art. 8 Abs. 1 MWSTG ein Spezialtatbestand nach Art. 8 Abs. 2, so obliegt ihm der Beweis für diesen Abweichungsgrund.
“Nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt als Ort der Dienstleistung - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 MWSTG - der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (sog. Empfängerortsprinzip). (...). Art. 8 Abs. 1 MWSTG ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich unter Art. 8 Abs. 2 MWSTG aufgeführt sind, gelten als beim Empfänger erbracht. Soll nicht der Auffangtatbestand gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern einer der Spezialtatbestände gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG greifen, so hat dies der Steuerpflichtige, der aus diesem Umstand Rechte ableitet, zu beweisen (Urteile des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 [angefochten vor BGer] E. 2.4.3; A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.4.3.3; A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.4.3; Niklaus Honauer, MWSTG-Kommentar, Art. 8 N 1, 14-15 m.w.H.).”
Sind der Leistungsempfänger (z. B. die zu entschädigende Partei) im Ausland wohnhaft oder ansässig, gelten die anwaltlichen Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG als nicht im Inland erbracht. In der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt dies dazu, dass für Parteientschädigungen/Anwaltsleistungen keine Schweizer Mehrwertsteuer erhoben wird (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; in Verbindung mit Art. 9 VGKE).
“Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Hat die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).”
“-]). Zudem hat der Rechtsvertreter in seiner Honorarnote zu Recht keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE ausgewiesen, da für die anwaltliche Vertretung von Personen mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]).”
“Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Hat die zu entschädigende Partei wie vorliegend beim in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Die geltend gemachten Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VGKE).”
“Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Hat die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).”
“5 Stunden zu reduzieren, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Aufwände notwendig waren, dass im Weiteren nicht ersichtlich ist, warum der Aufwand für die Anfrage beim Bundesverwaltungsgericht notwendig war, dass somit der geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 10 Minuten um 4 Stunden und 40 Minuten auf 10.5 Stunden zu reduzieren ist, dass praxisgemäss für Parteientschädigungen in Verfahren im Bereich der Invalidenversicherung ein Stundenansatz von Fr. 250.- zur Anwendung gelangt (vgl. z.B. Urteile C-1700/2021 vom 27. April 2023 E. 7.2.1; C-1132/2018 vom 2. November 2022 E. 9.3; C-810/2022 vom 8. August 2022; C-4375/2020 vom 2. Juni 2022 E. 9.3; C-3864/2018 vom 7. Februar 2019 E. 7 ff.; C-5977/2017 vom 15. September 2018 E. 9.2; vgl. insbesondere auch Urteil C-5481/2021 vom 18. September 2023), dass damit ein Aufwand von 10.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- als angemessen zu entschädigen ist, was ein Honorar von Fr. 2'625.- ergibt, dass die geltend gemachten Auslagen von Fr. 104.15 detailliert ausgewiesen sind und angemessen erscheinen, weshalb sie zu ersetzen sind, dass für die anwaltliche Vertretung von Personen mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), weshalb die Rechtsvertreterin in ihrer Honorarnote zu Recht keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE ausgewiesen hat, dass der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 2729.15 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen ist, dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'729.15 zugesprochen.”
“Zu Unrecht wird vorliegend eine Entschädigung für die Mehrwertsteuer beantragt, da eine solche für die anwaltliche Vertretung von Personen mit Wohnsitz im Ausland, wie den in Mazedonien wohnhaften Beschwerdeführer, nicht geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).”
“Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung soll der obsiegenden Partei der aus der anwaltlichen Parteivertretung im Verfahren erlittene Schaden ersetzt werden. Da die Parteientschädigung somit als Schadenersatz im Sinn von Art. 18 Abs. 2 lit. i des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) zu qualifizieren ist, wird darauf keine Mehrwertsteuer erhoben. Wenn die Partei durch die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer finanziell belastet wird, rechtfertigt es sich, diesen Betrag auch bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Fehlt eine entsprechende Belastung, so ist die Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung hingegen nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2017.20 vom 24. August 2018 E. 7.4 mit Nachweisen). Als Ort der Dienstleistung eines Anwalts gilt der Ort, an dem die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort ihres üblichen Aufenthalts (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Der Hauptsitz der Beschwerdegegnerin befindet sich in [...] in Deutschland (vgl. [...]). Die Niederlassung der Beschwerdegegnerin befindet sich in [...] in Deutschland. Folglich ist davon auszugehen, dass die Leistung ihres Parteivertreters im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Sinn des MWSTG nicht im Inland erbracht und von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland bezogen worden ist. Auf einer solchen Leistung erhebt die Schweiz keine Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Dementsprechend wird auf der Honorarrechnung vom 20. Dezember 2021 auch keine Mehrwertsteuer erwähnt. Dass die Beschwerdegegnerin für den Bezug der Dienstleistung in Deutschland Mehrwertsteuer bezahlen muss, hat sie nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist ihr auf der Parteientschädigung kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer zu gewähren (vgl. AGE ZB.2017.20 vom 24. August 2018 E. 7.4 mit Nachweisen). Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Absatz 2 der Dispositivziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 17.”
Nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG richtet sich der Ort der Dienstleistung grundsätzlich nach dem Empfängerortsprinzip. Dienstleistungen, die von im Ausland ansässigen Unternehmen für einen inländischen Leistungsempfänger erbracht werden, unterliegen demzufolge der Bezugsteuer. Wird der Betrag solcher bezugsteuerpflichtigen Bezüge von mehr als Fr. 10'000.– pro Kalenderjahr überschritten, begründet dies die Bezugsteuerpflicht für sämtliche Bezüge.
“Der Ort der Dienstleistungen richtet sich grundsätzlich nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG; vgl. E. 2.2.3). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass die streitbetroffenen Dienstleistungen unter einen der in Art. 8 Abs. 2 MWSTG genannten Spezialtatbestände fallen. Der Ort der streitbetroffenen Dienstleistungen richtet sich demnach auch vorliegend nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Damit unterliegen die streitbetroffenen, von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbrachten Dienstleistungen der Bezugsteuer (vgl. E. 2.4.1). Da die Beschwerdeführerin der Bezugsteuer unterliegende Dienstleistungen von mehr als Fr. 10'000.- pro Kalenderjahr bezogen hat, ist sie für sämtliche Bezüge bezugsteuerpflichtig (vgl. E. 2.4.3).”
Erfolgt die Leistung durch ein im Ausland ansässiges Unternehmen, das nicht im schweizerischen MWST‑Register eingetragen ist, unterliegen solche Leistungen der Bezugsteuer, sofern sich der Leistungsort nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet. Voraussetzung für die Bezugsteuerpflicht ist zudem, dass die betreffende Dienstleistung eine objektiv steuerbare Leistung bildet (d.h. keine Steuerbefreiung bzw. keine Steuerausnahme besteht).
“Dienstleistungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, unterliegen der Bezugsteuer, sofern sich der Ort der Leistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG 2009).”
“Dienstleistungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, unterliegen der Bezugsteuer, sofern sich der Ort der Leistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für die Bezugsteuerpflicht wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Dienstleistung eine (objektiv) steuerbare Leistung bildet (Urteil des BGer 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 4.1; Urteil des BVGer A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2.1). Nicht der Bezugsteuer unterliegen folglich steuerausgenommene Leistungen im Sinne von Art. 21 MWSTG und steuerbefreite Leistungen im Sinne von Art. 23 MWSTG (vgl. Art. 109 Abs. 1 MWSTV; seit”