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Die Einfuhrsteuer erfasst die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte. Steuerpflichtig ist die Person, die nach Zollgesetz Zollschuldner ist (z. B. die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt). Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zeitgleich mit der Zollschuld, welche mit der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle begründet wird. Bei der ESTV registrierte, nach der effektiven Methode abrechnende Importeure können die auf Einfuhren geschuldete Steuer im Rahmen des Verlagerungsverfahrens in der periodischen Steuerabrechnung deklarieren, sofern die in Quelle [0] genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
“Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte (Art. 52 Abs. 1 lit. a MWSTG und Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a aMWSTG). Steuerpflichtig ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner ist (Art. 51 Abs. 1 MWSTG und Art. 75 Abs. 1 aMWSTG). Zollschuldner ist unter anderem die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 lit. a ZG). Darunter fallen die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen (M ICHAEL BEUSCH, in: Handkommentar Zollgesetz, 2009, N. 4 zu Art. 70 ZG). Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 56 Abs. 1 MWSTG und Art. 78 Abs. 1 aMWSTG). Die Zollschuld entsteht im Zeit- punkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 lit. a ZG). Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie der EZV zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungs- verfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein -und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben (Art.”
Wird die Zollanmeldung unterlassen, entstehen die Zoll‑ und Einfuhrsteuerschulden bereits im Zeitpunkt der Verbringung der Ware in das Zollgebiet. Nach der Rechtsprechung bleiben diese Steuerschulden auch dann geschuldet, wenn die nicht angemeldete Ware später wieder ausgeführt wird (vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. a MWSTG i.V.m. Art. 69 lit. c ZG und Art. 56 Abs. 1 MWSTG).
“Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1 und 7.3), löst die Verbringung der Fahrzeuge in das Zollgebiet die Zoll- sowie die Automobil- und die Einfuhrsteuerpflicht aus (Art. 7 ZG, Art. 22 Abs. 1 AStG und Art. 52 Abs. 1 lit. a MWSTG). Wird die Zollanmeldung unterlassen, entstehen die Zoll-, Einfuhr- und Automobilsteuerschulden im Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug über die Zollgrenze verbracht wird (Art. 69 lit. c ZG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG und Art. 23 Abs. 1 AStG; Urteil 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.4 und 3.5). Diese Zoll- und Steuerschulden bleiben nach der Rechtsprechung auch dann geschuldet, wenn die nicht angemeldete Ware später wieder ausgeführt wird, selbst wenn rückblickend bei ordnungsgemässer Anmeldung allenfalls eine Abgabebefreiung möglich gewesen wäre (so bereits BGE 89 I 542 E. 2; vgl. auch Urteil 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.2; 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Umstand, dass bei einer Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung im Zeitpunkt der Verbringung der Ware in das Zollgebiet noch nicht feststeht, ob dereinst die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung erfüllt sein werden. Die Anmeldung ist also zwar zwingende Voraussetzung, hat aber alleine noch nicht die unmittelbare Abgabenbefreiung zur Folge, sondern führt erst zur bedingten Veranlagung der Zollabgaben (Art.”