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Erstattungen können — je nach Fall — auch die Mehrwertsteuer einschliessen; in der zitierten Entscheidung wurde eine Vergütung mit 7.7% MwSt. zugesprochen. Für eigenhändige, unentgeltliche Leistungen des Anspruchsberechtigten kann hingegen eine Pauschale ohne MwSt. gewährt werden (Art. 31 LTVA a contrario; Praxis).
“- demandé par le recourant, et exclut conformément à la pratique les courriers et téléphones. Le montant correspondant au temps précité sera donc de CHF 3'680.- (18h24 x CHF 200.-). À cela s'ajoutera le forfait usuel de 20% pour les courriers et les téléphones (CHF 736.-), soit CHF 4'416.- (CHF 736.- + CHF 3'680.-), augmenté encore de la TVA à 7.7%, soit CHF 4'756.- au total. 4. Fondé, le recours doit être admis ; partant, les chiffres 2 et 3 de l'ordonnance querellée seront annulés et réformés dans le sens qui résulte des considérants précédents (art. 397 al. 3 CPP). 5. Les frais du recours seront laissés à la charge de l'État. 5.1. Le défenseur d'office a droit à des dépens lorsqu'il conteste avec succès une décision d'indemnisation (ATF 125 II 518 consid. 5 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_114/2022 du 24 novembre 2022 consid. 4.1). 5.2. In casu, il y a lieu, compte tenu de l'admission partielle des conclusions du recourant, de lui allouer, à titre de juste indemnité, un montant de CHF 400.- , sans TVA dans la mesure où il preste pour lui-même (art. 31 LTVA a contrario ; Principes de la valeur ajoutée, Informations fiscales éditées par la conférence suisse des impôts (CSI), état janvier 2024, p. 32 ; X. OBERSON, Droit fiscal suisse, 5ème éd., Bâle 2021, n. 318 et suivantes) correspondant à deux heures de travail, pour son acte de recours, lequel comprend six pages au total, page de garde et conclusions comprises. * * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Admet le recours. Annule les chiffres 2 et 3 du dispositif de l'ordonnance de classement rendue le 25 juin 2024. Laisse à la charge de l'État de Genève les frais de la procédure P/14439/2019 en tant qu'elle était dirigée contre feu A______. Alloue à B______, à la charge de l'État de Genève, une indemnité de CHF 4'756.- (TVA à 7.7% incluse) pour l'activité déployée en faveur de feu A______ du 17 janvier 2022 jusqu'à son décès. Confirme pour le surplus l'ordonnance querellée. Alloue à B______, à la charge de l'État de Genève, une indemnité de CHF 400.- pour la procédure de recours (art.”
Bei Eigenverbrauch ist der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu korrigieren; dies gilt ebenso bei gemischter Verwendung. Weitergehende Ausnahmen und Einschränkungen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen (Art. 28–33 MWSTG).
“Der Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG) unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen. Diese sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Wer der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (Art. 10 MWSTG; zu den Steuersubjekten der Gemeinwesen vgl. Art. 12 MWSTG), kann im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit die in Art. 28 Abs. 1 lit. a-c MWSTG genannten, wirtschaftlich tatsächlich getragenen (Art. 28 Abs. 4 MWSTG) Vorsteuern abziehen. Die rechtliche Möglichkeit, den Vorsteuerabzug vorzunehmen, besteht freilich nicht uneingeschränkt. Der Anspruch entfällt insgesamt, soweit die vorsteuerbelastet bezogene Leistung für Leistungen verwendet wird, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 MWSTG). Sodann ist der Vorsteuerabzug bei gemischter Verwendung (Art. 30 MWSTG) und Eigenverbrauch (Art. 31 MWSTG) verhältnismässig zu korrigieren. Als "gemischt verwendet" in diesem Sinne gilt eine vorsteuerbelastet bezogene Leistung, wenn sie entweder ausschliesslich ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird oder zwar innerhalb derselben, aber teils für steuerbare (Art. 28 MWSTG), teils für steuerausgenommene Leistungen (Art. 29 MWSTG). Schliesslich ist der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, soweit die steuerpflichtige Person gewisse Nichtentgelte - nämlich jene nach Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG - erzielt (Art. 33 Abs. 2 MWSTG; BGE 142 II 488 E. 2.3.3 S. 494).”
Bei Luftfahrzeugen geht die Rechtsprechung in der Praxis häufig von einer gemischten Verwendung aus. In solchen Fällen ist eine ausschliessliche Vorsteuerkorrektur anhand eines Drittpreises (etwa pro Flugminute) nicht stets sachgerecht; vielmehr sind die konkrete Nutzung sowie die Finanzierungs- und Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen.
“Die Vorinstanz hält dagegen, dass selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen würde, diese jedoch nicht zur Folge hätte, dass bei jeder Art der kurzzeitigen Nutzung im nicht unternehmerischen Bereich von einer vorübergehenden Verwendung auszugehen sei. Im Unterschied zu einer gemischten Verwendung, bei der ein Gegenstand gleichzeitig und/oder in sehr kurzen Abständen im nicht unternehmerischen Bereich und im unternehmerischen Bereich verwendet werde, erfolge eine vorübergehende Verwendung ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit nur ausnahmsweise im Rahmen einer ansonsten unternehmerischen Nutzung, d.h. das Vorsteuerabzugsrecht müsse grundsätzlich gegeben sein. Letzteres sei aber gemäss der Rechtsprechung in Zusammenhang mit Luftfahrzeugen bei einer Steuerumgehung und einer nur teilweise anzuerkennenden Struktur in Bezug auf die nichtunternehmerische Nutzung nicht der Fall, denn das Vorsteuerabzugsrecht bestehe nur in dem Umfange, in dem die Umsätze mit unabhängigen Dritten erzielt würden. Die Rechtsprechung gehe demnach in solchen Fällen von einer gemischten Verwendung aus. Der Verweis auf Art. 31 MWSTG, welcher am Schluss von Art. 30 Abs. 2 MWSTG aufgeführt werde, ergebe grundsätzlich keinen Sinn; er sei einzig historisch zu erklären, weil in Art. 41 Abs. 2 aMWSTG auf die Versteuerung als Eigenverbrauch verwiesen worden sei. Nach dem neuen Recht (vor allem aufgrund der Neuregelung der zeitlichen Bemessung [Art. 34 MWSTG ff.]) liege gemäss Diego Clavadetscher, MWST-Kommentar 2015, Art. 30 N 50 (vgl. E. 1.5.1) bei einer gemischten Verwendung, die in der gleichen Steuerperiode eintrete, wie der entsprechende Vorsteuerabzug geltend gemacht worden sei, kein Eigenverbrauch vor. Schliesslich sei es vorliegend nicht sachgerecht, eine Vorsteuerkorrektur infolge gemischter Verwendung einzig durch die Anwendung eines Drittpreises pro Flugminute vorzunehmen, denn damit werde die durch den wirtschaftlich Berechtigten finanzierte Bereitstellung des Luftfahrzeugs nicht berücksichtigt und eine ausschliesslich unternehmerische Nutzung ausserhalb der durch den wirtschaftlich Berechtigten vorgenommenen Flüge suggeriert.”
Nach den Entscheidungsgründen des BVGer stand der Helikopter dem wirtschaftlich Berechtigten praktisch dauernd zur privaten Verfügung. Daher kommt Art. 31 Abs. 4 MWSTG — der eine vorübergehende Verwendung voraussetzt — im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.
“als «beweglichen Gegenstand» in den vorliegend in Frage stehenden Steuerperioden 2015 und 2016 unstreitig bei verschiedenen Gelegenheiten und über eine längere Zeitspanne als sechs Monaten verwendet. Kommt hinzu, dass - was vorliegend allein entscheidend ist - der Helikopter dem wirtschaftlich Berechtigten wie bereits erkannt, praktisch dauernd zur (privaten) Verfügung gestanden ist (E. 7.3). Demnach kann nicht von einer vorübergehenden Verwendung ausgegangen werden. Vorliegend kommt somit die Anwendung von Art. 31 Abs. 4 MWSTG ohnehin nicht in Betracht (vgl. auch Einspracheentscheid vom 1. September 2021, Ziff. 4.2). Somit kann die rechtliche Tragweite des Verweises in Art. 30 Abs. 2 MWSTG auf Art. 31 (und dessen Abs. 4) MWSTG offenbleiben. Die vorinstanzliche Auffassung erweist sich auch hier im Ergebnis als zutreffend.”
“als «beweglichen Gegenstand» in den vorliegend in Frage stehenden Steuerperioden 2015 und 2016 unstreitig bei verschiedenen Gelegenheiten und über eine längere Zeitspanne als sechs Monaten verwendet. Kommt hinzu, dass - was vorliegend allein entscheidend ist - der Helikopter dem wirtschaftlich Berechtigten wie bereits erkannt, praktisch dauernd zur (privaten) Verfügung gestanden ist (E. 7.3). Demnach kann nicht von einer vorübergehenden Verwendung ausgegangen werden. Vorliegend kommt somit die Anwendung von Art. 31 Abs. 4 MWSTG ohnehin nicht in Betracht (vgl. auch Einspracheentscheid vom 1. September 2021, Ziff. 4.2). Somit kann die rechtliche Tragweite des Verweises in Art. 30 Abs. 2 MWSTG auf Art. 31 (und dessen Abs. 4) MWSTG offenbleiben. Die vorinstanzliche Auffassung erweist sich auch hier im Ergebnis als zutreffend.”
Wird eine Vorleistung überwiegend im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit verwendet, kann die Vorsteuer zunächst ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode gemäss Art. 31 MWSTG korrigiert werden.
“Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit gemischt, d.h. sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (Art. 28 MWSTG), als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind (Art. 29 MWSTG), muss sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung korrigieren (vgl. 30 Abs. 1 MWSTG). Wird eine Vorleistung gemäss Art. 30 Abs. 1 MWSTG zu einem überwiegenden Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann nach Art. 30 Abs. 2 MWSTG die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 31 MWSTG).”
“Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit gemischt, d.h. sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (Art. 28 MWSTG), als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind (Art. 29 MWSTG), muss sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung korrigieren (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Wird eine Vorleistung gemäss Art. 30 Abs. 1 MWSTG zu einem überwiegenden Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann nach Art. 30 Abs. 2 MWSTG die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 31 MWSTG).”
Bei teilweisem Wegfall der vorsteuerberechtigten Nutzung ist der Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt des Wegfalls anteilig zu korrigieren. Die zurückzuerstattende Vorsteuer umfasst dabei auch Anteile, die zuvor als Einlageentsteuerung korrigiert wurden (sog. Eigenverbrauch nach Art. 31 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand zwischen Empfang der Leistung und Wegfall der Vorsteuerberechtigung in Gebrauch genommen, ist die Korrektur im Umfang des Zeitwertes vorzunehmen; bei beweglichen Gegenständen (und Dienstleistungen) wird der Vorsteuerbetrag zur Ermittlung des Zeitwertes linear für jedes abgelaufene Jahr um 20% reduziert.
“Ändert sich die Nutzung nach dem Erwerb des eingeführten Gegenstands, namentlich indem ein bisheriger zum Vorsteuerabzug berechtigter Gegenstand im Folgejahr nicht mehr im selben Umfang (sog. partielle Nutzungsänderung) für zum Vorsteuerabzug berechtigte Tätigkeiten verwendet wird, ist der bisherige Vorsteuerabzug nachträglich zu korrigieren (vgl. Urteil des BVGer A-2740/2018 vom 5. April 2019 E. 4.4.2). Nimmt die vorsteuerberechtigte Nutzung ab, ist der Vorsteuerabzug in diesem Zeitpunkt zu korrigieren und die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer - einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile - zurückzuerstatten (sog. Eigenverbrauch, Art. 31 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall bzw. Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwertes des Gegenstands zu korrigieren. Bei beweglichen Gegenständen (und bei Dienstleistungen) wird zur Ermittlung des Zweitwertes der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr um 20% reduziert (Art. 31 Abs. 3 MWSTG, Art. 32 Abs. 2 MWSTG; zur Ermittlung des Zeitwertes vgl. ferner Art. 70 Abs. 2 MWSTV, Art. 73 Abs. 2 MWSTV). Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen (Art. 69 Abs. 4 MWSTV).”
“Ändert sich die Nutzung nach dem Erwerb des eingeführten Gegenstands, namentlich indem ein bisheriger zum Vorsteuerabzug berechtigter Gegenstand im Folgejahr nicht mehr im selben Umfang (sog. partielle Nutzungsänderung) für zum Vorsteuerabzug berechtigte Tätigkeiten verwendet wird, ist der bisherige Vorsteuerabzug nachträglich zu korrigieren (vgl. Urteil des BVGer A-2740/2018 vom 5. April 2019 E. 4.4.2). Nimmt die vorsteuerberechtigte Nutzung ab, ist der Vorsteuerabzug in diesem Zeitpunkt zu korrigieren und die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer - einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile - zurückzuerstatten (sog. Eigenverbrauch, Art. 31 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall bzw. Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwertes des Gegenstands zu korrigieren. Bei beweglichen Gegenständen (und bei Dienstleistungen) wird zur Ermittlung des Zweitwertes der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr um 20% reduziert (Art. 31 Abs. 3 MWSTG, Art. 32 Abs. 2 MWSTG; zur Ermittlung des Zeitwertes vgl. ferner Art. 70 Abs. 2 MWSTV, Art. 73 Abs. 2 MWSTV). Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen (Art. 69 Abs. 4 MWSTV).”
Nach Art. 31 Abs. 4 MWSTG ist die Vorsteuerkorrektur im Umfang derjenigen Steuer vorzunehmen, die auf einer Miete anfallen würde, die einem unabhängigen Dritten verrechnet würde. Eine vorübergehende Verwendung im Sinne dieses Absatzes kann auch nur sehr kurz dauern und steht einer gemischten Verwendung nach Art. 30 MWSTG nicht zwingend entgegen; Art. 30 verweist ausdrücklich auf Art. 31 und sieht bei überwiegender unternehmerischer Nutzung eine jährliche Abrechnung vor.
“Gemäss Beschwerdeführerin würde selbst die Annahme einer Steuerumgehung am Resultat nichts ändern. In diesem Fall würde sie (die Beschwerdeführerin) den Helikopter sowohl für unternehmerische wie auch nicht unternehmerische Zwecke verwenden, was eine gemischte Verwendung darstelle. Da sie den Helikopter zu mehr als 50 % für geschäftliche Zwecke nutze, könnten die Vorsteuern ungekürzt abgezogen und die gemischte Verwendung nach Art. 30 Abs. 2 MWSTG mit einer jährlichen Korrektur (Art. 31 MWSTG) vorgenommen werden. Nach Art. 31 Abs. 4 MWSTG sei die Korrektur auf der Miete, die einem unabhängigen Dritten verrechnet werde, vorzunehmen. Mit der Verrechnung und Versteuerung der durch sie (die Beschwerdeführerin) resp. dem Aktionär geflogenen Flugminuten zum selben Preis wie die B._______ Ltd. sei diese Korrektur vorgenommen worden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz schlössen sich eine gemischte Verwendung nach Art. 30 MWSTG und eine vorübergehende Verwendung nach Art. 31 Abs. 4 MWSTG nicht gegenseitig aus, sondern Art. 30 MWSTG verweise ja ausdrücklich auf den Art. 31 MWSTG. Eine vorübergehende Verwendung nach Art. 31 Abs. 4 MWSTG sei nicht an eine Mindestdauer gebunden, sondern könne auch nur sehr kurz sein. Genau dies berücksichtige Art. 30 MWSTG, indem eben nicht jede einzelne vorübergehende Verwendung einzeln abzurechnen sei, sondern bei einer überwiegenden Verwendung für unternehmerische, zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungen seien die in der Steuerperiode erfolgten vorübergehenden Verwendungen für eine Tätigkeit, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, eben nur einmal jährlich abzurechnen.”
Bei vorübergehender Verwendung, auch wenn diese sehr kurz ist, steht Art. 31 Abs. 4 MWSTG einer jährlichen Abrechnung anstelle einer Einzelabrechnung jeder einzelnen vorübergehenden Nutzung nicht entgegen, sofern überwiegend eine unternehmerische, zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit vorliegt. Die Korrektur ist nach Art. 31 Abs. 4 MWSTG auf der Miete vorzunehmen, die einem unabhängigen Dritten verrechnet würde.
“In diesem Fall würde sie (die Beschwerdeführerin) den Helikopter sowohl für unternehmerische wie auch nicht unternehmerische Zwecke verwenden, was eine gemischte Verwendung darstelle. Da sie den Helikopter zu mehr als 50 % für geschäftliche Zwecke nutze, könnten die Vorsteuern ungekürzt abgezogen und die gemischte Verwendung nach Art. 30 Abs. 2 MWSTG mit einer jährlichen Korrektur (Art. 31 MWSTG) vorgenommen werden. Nach Art. 31 Abs. 4 MWSTG sei die Korrektur auf der Miete, die einem unabhängigen Dritten verrechnet werde, vorzunehmen. Mit der Verrechnung und Versteuerung der durch sie (die Beschwerdeführerin) resp. dem Aktionär geflogenen Flugminuten zum selben Preis wie die B._______ Ltd. sei diese Korrektur vorgenommen worden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz schlössen sich eine gemischte Verwendung nach Art. 30 MWSTG und eine vorübergehende Verwendung nach Art. 31 Abs. 4 MWSTG nicht gegenseitig aus, sondern Art. 30 MWSTG verweise ja ausdrücklich auf den Art. 31 MWSTG. Eine vorübergehende Verwendung nach Art. 31 Abs. 4 MWSTG sei nicht an eine Mindestdauer gebunden, sondern könne auch nur sehr kurz sein. Genau dies berücksichtige Art. 30 MWSTG, indem eben nicht jede einzelne vorübergehende Verwendung einzeln abzurechnen sei, sondern bei einer überwiegenden Verwendung für unternehmerische, zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungen seien die in der Steuerperiode erfolgten vorübergehenden Verwendungen für eine Tätigkeit, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, eben nur einmal jährlich abzurechnen.”
Der historische Zusammenhang (insbesondere mit aArt. 41) schliesst die Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 4 MWSTG nicht aus. Nach Ansicht des BVGer lässt der ausdrückliche Verweis in Art. 30 Abs. 2 MWSTG auf Art. 31 MWSTG die Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 4 MWSTG zumindest nicht entfallen.
“Der von der Vorinstanz beschriebene historische Kontext im Zusammenhang mit aArt. 41 MWSTG ist gemäss dargelegter legislatorischer Entwicklung zweifellos gegeben. Das bedeutet indessen nicht, das Art. 31 Abs. 4 MWSTG grundsätzlich nicht anwendbar ist. Durch den klaren Verweis in Art. 30 Abs. 2 MWSTG auf Art. 31 MWSTG ist die Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 4 MWSTG zumindest nicht ausgeschlossen.”
Zeitpunkt und Umfang des Vorsteuerabzugs richten sich nach der tatsächlichen Nutzung bzw. dem Verbrauch der vorsteuerbelasteten Leistung über deren gesamte Nutzungsdauer. Das Gesetz erlaubt zwar den sofortigen vollen Abzug, koppelt dies jedoch mit der Möglichkeit späterer Korrekturen bei Nutzungsänderungen (z. B. Eigenverbrauch, Einlageentsteuerung).
“1 MWSTG), dass Personen dann keine Vorsteuern zum Abzug bringen können sollen, wenn sie die Eingangsleistungen nicht im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit verbrauchen oder wenn sie sie für die Erbringung von steuerausgenommenen Ausgangsleistungen nutzen (vgl. auch Art. 29 f. MWSTG). Daraus folgt aber entgegen der Vorinstanz nicht, dass es für das Recht auf den Vorsteuerabzug "nach der inneren Logik des MWSTG" auf den Empfang der Leistung ankäme. Zeitpunkt und Umfang des Vorsteuerabzugs müssten vielmehr von der Nutzung bzw. vom Konsum der vorsteuerbelasteten Leistung abhängen, und zwar über die gesamte Nutzungsdauer der betroffenen Lieferung oder der Dienstleistung betrachtet. Dieses Ziel strebt das Gesetz denn auch an, indem es der steuerpflichtigen Person in Art. 28 Abs. 1 lit. a und Art. 40 Abs. 1 Ingress MWSTG zwar statt einem über die Nutzungsdauer gestaffelten den sofortigen und - unter Vorbehalt von Art. 29 und 30 MWSTG - vollständigen Abzug der ihr in Rechnung gestellten Inlandsteuer erlaubt, dies jedoch mit der Möglichkeit von Korrekturen in späteren Perioden für den Fall von Nutzungsänderungen kombiniert (Eigenverbrauch nach Art. 31 MWSTG und Einlageentsteuerung nach Art. 32 MWSTG; vgl. auch Art. 69 ff. MWSTV).”
“1 MWSTG), dass Personen dann keine Vorsteuern zum Abzug bringen können sollen, wenn sie die Eingangsleistungen nicht im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit verbrauchen oder wenn sie sie für die Erbringung von steuerausgenommenen Ausgangsleistungen nutzen (vgl. auch Art. 29 f. MWSTG). Daraus folgt aber entgegen der Vorinstanz nicht, dass es für das Recht auf den Vorsteuerabzug "nach der inneren Logik des MWSTG" auf den Empfang der Leistung ankäme. Zeitpunkt und Umfang des Vorsteuerabzugs müssten vielmehr von der Nutzung bzw. vom Konsum der vorsteuerbelasteten Leistung abhängen, und zwar über die gesamte Nutzungsdauer der betroffenen Lieferung oder der Dienstleistung betrachtet. Dieses Ziel strebt das Gesetz denn auch an, indem es der steuerpflichtigen Person in Art. 28 Abs. 1 lit. a und Art. 40 Abs. 1 Ingress MWSTG zwar statt einem über die Nutzungsdauer gestaffelten den sofortigen und - unter Vorbehalt von Art. 29 und 30 MWSTG - vollständigen Abzug der ihr in Rechnung gestellten Inlandsteuer erlaubt, dies jedoch mit der Möglichkeit von Korrekturen in späteren Perioden für den Fall von Nutzungsänderungen kombiniert (Eigenverbrauch nach Art. 31 MWSTG und Einlageentsteuerung nach Art. 32 MWSTG; vgl. auch Art. 69 ff. MWSTV).”
Bei dauernder Bereitstellung kann eine Vorsteuerkorrektur nach Flugminuten sachgerecht sein; Standzeiten können zur Begründung einer dauernden Verfügbarkeit herangezogen werden. Im vorliegenden Entscheid hielt das Gericht die Anwendung eines Drittpreises pro Flugminute für nicht sachgerecht, weil dadurch die vom wirtschaftlich Berechtigten finanzierte Bereitstellung des Luftfahrzeugs nicht ausreichend berücksichtigt werde.
“Nach der dargelegten Rechtsprechung, worauf sich die Vorinstanz zu Recht beruft, ist nicht zu beanstanden, dass sie die Vorsteuerkorrektur nach den Flugminuten vorgenommen hat. Die Vorinstanz hat demgegenüber «Standzeiten» mitberücksichtigt, um darzulegen, dass der Helikopter C._______ dauernd zur Verfügung stand (E. 7.2). Damit ist jedoch die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 4 MWSTG im vorliegenden Fall noch nicht beantwortet. Darauf ist im Folgenden einzugehen.”
“Schliesslich sei es vorliegend nicht sachgerecht, eine Vorsteuerkorrektur infolge gemischter Verwendung einzig durch die Anwendung eines Drittpreises pro Flugminute vorzunehmen, denn damit werde die durch den wirtschaftlich Berechtigten finanzierte Bereitstellung des Luftfahrzeugs nicht berücksichtigt und eine ausschliesslich unternehmerische Nutzung ausserhalb der durch den wirtschaftlich Berechtigten vorgenommenen Flüge suggeriert. Durch die von ihr (der Vorinstanz) gestützt auf die Rechtsprechung (vgl. Urteile des BVGer A-5200/2018 vom 28. August 2019 E. 3.5 sowie A-5578/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.4) vorgenommene Vorsteuerkorrektur nach den Flugminuten werde hingegen berücksichtigt, dass das Luftfahrzeug dem wirtschaftlich Berechtigten dauernd zur Verfügung gestellt worden sei und in dieser Zeit - auf Zusehen der Beschwerdeführerin hin - auch von der B._______ Ltd. habe gebucht werden können (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_933/2016 vom 15. Januar 2018, in dem das Bundesgericht die Kosten bei einer ausschliesslichen Bereitstellung des Luftfahrzeugs an den wirtschaftlich Berechtigten und gleichzeitig sehr geringen Flugstunden sogar vollständig dem nicht unternehmerischen Bereich zugeordnet habe). Aus den genannten Gründen sei die Anwendung von Art. 31 Abs. 4 MWSTG vorliegend weder zulässig noch sachgerecht.”
Bei gemischter bzw. anteilsmässiger Nutzung ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. Wird eine Vorleistung überwiegend für zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungen verwendet, kann die Vorsteuer ungekürzt geltend gemacht und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden.
“Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit gemischt, d.h. sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (Art. 28 MWSTG), als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind (Art. 29 MWSTG), muss sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung korrigieren (vgl. 30 Abs. 1 MWSTG). Wird eine Vorleistung gemäss Art. 30 Abs. 1 MWSTG zu einem überwiegenden Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann nach Art. 30 Abs. 2 MWSTG die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 31 MWSTG).”
“Denn weiterhin soll die Mehrwertsteuer von den Konsumenten getragen werden. Insofern soll auch ein Unternehmensträger insoweit die Mehrwertsteuer tragen, als er als Konsument der Leistungen auftritt. Dabei wird jedoch nicht jede Leistung einzeln betrachtet, sondern es stellt sich die Frage, ob neben dem unternehmerischen Bereich ein weiterer, nicht unternehmerischer Bereich besteht. Nur, wenn dies zu bejahen ist, ist zu prüfen, welche Vorsteuern welchem Bereich zuzuordnen sind, wobei dies - zumindest, wenn eine klare Zuteilung nicht möglich ist - proportional betrachtet wird (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTG: «nach dem Verhältnis der Verwendung»; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4256/2021 vom 14. November 2022 E. 2.3 m.w.H.). Wird eine Vorleistung gemäss Art. 30 Abs. 1 MWSTG zu einem überwiegenden Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann nach Art. 30 Abs. 2 MWSTG die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 31 MWSTG).”
Für die Ermittlung des Zeitwertes nach Art. 31 Abs. 3 MWSTG ist der Vorsteuerbetrag auf der Grundlage des Anschaffungspreises (bei Immobilien ohne Wert des Bodens) sowie der wertvermehrenden Aufwendungen zu berechnen. Werterhaltende Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
“Eigenverbrauch liegt namentlich vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd oder vorübergehend entnimmt, sofern sie beim Bezug oder der Einlage des Ganzen oder seiner Bestandteile einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat (...) und die sie für eine unternehmerische Tätigkeit verwendet, die nach Artikel 29 Absatz 1 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Art. 31 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwerts des Gegenstandes oder der Dienstleistung zu korrigieren. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung. Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Abschreibungsvorschriften festlegen (Art. 31 Abs. 3 MWSTG). Der Vorsteuerabzug ist auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich zu korrigieren (Art. 69 Abs. 1 MWSTV). Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen (Art. 69 Abs. 4 MWSTV). Zu berechnen ist der Zeitwert (vgl. Art. 31 Abs. 3 MWSTG) auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Nicht zu berücksichtigen sind die werterhaltenden Aufwendungen. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Betriebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten (Art. 70 Abs. 1 MWSTV).”
Nachträgliche Änderungen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug führen zu einer Korrektur. Führt die Korrektur zu einer Mehrbelastung zugunsten des Bundes, spricht man von Eigenverbrauch (Art. 31 MWSTG); entfällt die Belastung zugunsten der steuerpflichtigen Person, handelt es sich um eine Einlageentsteuerung (Art. 32 MWSTG).
“Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs können in einem späteren Zeitpunkt (ganz oder teilweise) wegfallen oder erst eintreten. Derartige Fälle führen zu einer (nachträglichen) Korrektur des Vorsteuerabzugs, die - sofern dies zugunsten des Bundes ausfällt - als Eigenverbrauch (Art. 31 MWSTG) und sofern sie sich zum Vorteil der steuerpflichtigen Person auswirkt, als Einlageentsteuerung (Art. 32 MWSTG) bezeichnet wird (Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 7 N. 105).”
Wenn eine Vorleistung nach Art. 30 Abs. 1 überwiegend für vorsteuerabzugsberechtigende Umsätze verwendet wird, kann die Vorsteuer zu Beginn der Steuerperiode ungekürzt geltend gemacht und am Ende der Steuerperiode nach dem tatsächlichen Verwendungsumfang gemäss Art. 31 MWSTG korrigiert werden.
“Denn weiterhin soll die Mehrwertsteuer von den Konsumenten getragen werden. Insofern soll auch ein Unternehmensträger insoweit die Mehrwertsteuer tragen, als er als Konsument der Leistungen auftritt. Dabei wird jedoch nicht jede Leistung einzeln betrachtet, sondern es stellt sich die Frage, ob neben dem unternehmerischen Bereich ein weiterer, nicht unternehmerischer Bereich besteht. Nur, wenn dies zu bejahen ist, ist zu prüfen, welche Vorsteuern welchem Bereich zuzuordnen sind, wobei dies - zumindest, wenn eine klare Zuteilung nicht möglich ist - proportional betrachtet wird (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTG: «nach dem Verhältnis der Verwendung»; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4256/2021 vom 14. November 2022 E. 2.3 m.w.H.). Wird eine Vorleistung gemäss Art. 30 Abs. 1 MWSTG zu einem überwiegenden Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann nach Art. 30 Abs. 2 MWSTG die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 31 MWSTG).”
Ist ein Gegenstand nur vorübergehend ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit bzw. für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet, ist die Vorsteuer gemäss Art. 31 Abs. 4 MWSTG anhand derjenigen Steuer zu korrigieren, die einer unabhängigen Drittperson als Miete berechnet würde (Drittpreismethodik). Nach der zitierten Rechtsprechung ist Art. 31 Abs. 4 MWSTG nicht an eine Mindestdauer gebunden; vorübergehende Verwendungen können auch sehr kurz sein. Bei überwiegender Nutzung für unternehmerische, zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungen erfolgt die Korrektur für in der Steuerperiode angefallene vorübergehende Verwendungen einmal jährlich.
“Gemäss Beschwerdeführerin würde selbst die Annahme einer Steuerumgehung am Resultat nichts ändern. In diesem Fall würde sie (die Beschwerdeführerin) den Helikopter sowohl für unternehmerische wie auch nicht unternehmerische Zwecke verwenden, was eine gemischte Verwendung darstelle. Da sie den Helikopter zu mehr als 50 % für geschäftliche Zwecke nutze, könnten die Vorsteuern ungekürzt abgezogen und die gemischte Verwendung nach Art. 30 Abs. 2 MWSTG mit einer jährlichen Korrektur (Art. 31 MWSTG) vorgenommen werden. Nach Art. 31 Abs. 4 MWSTG sei die Korrektur auf der Miete, die einem unabhängigen Dritten verrechnet werde, vorzunehmen. Mit der Verrechnung und Versteuerung der durch sie (die Beschwerdeführerin) resp. dem Aktionär geflogenen Flugminuten zum selben Preis wie die B._______ Ltd. sei diese Korrektur vorgenommen worden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz schlössen sich eine gemischte Verwendung nach Art. 30 MWSTG und eine vorübergehende Verwendung nach Art. 31 Abs. 4 MWSTG nicht gegenseitig aus, sondern Art. 30 MWSTG verweise ja ausdrücklich auf den Art. 31 MWSTG. Eine vorübergehende Verwendung nach Art. 31 Abs. 4 MWSTG sei nicht an eine Mindestdauer gebunden, sondern könne auch nur sehr kurz sein. Genau dies berücksichtige Art. 30 MWSTG, indem eben nicht jede einzelne vorübergehende Verwendung einzeln abzurechnen sei, sondern bei einer überwiegenden Verwendung für unternehmerische, zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungen seien die in der Steuerperiode erfolgten vorübergehenden Verwendungen für eine Tätigkeit, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, eben nur einmal jährlich abzurechnen.”
“In diesem Fall würde sie (die Beschwerdeführerin) den Helikopter sowohl für unternehmerische wie auch nicht unternehmerische Zwecke verwenden, was eine gemischte Verwendung darstelle. Da sie den Helikopter zu mehr als 50 % für geschäftliche Zwecke nutze, könnten die Vorsteuern ungekürzt abgezogen und die gemischte Verwendung nach Art. 30 Abs. 2 MWSTG mit einer jährlichen Korrektur (Art. 31 MWSTG) vorgenommen werden. Nach Art. 31 Abs. 4 MWSTG sei die Korrektur auf der Miete, die einem unabhängigen Dritten verrechnet werde, vorzunehmen. Mit der Verrechnung und Versteuerung der durch sie (die Beschwerdeführerin) resp. dem Aktionär geflogenen Flugminuten zum selben Preis wie die B._______ Ltd. sei diese Korrektur vorgenommen worden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz schlössen sich eine gemischte Verwendung nach Art. 30 MWSTG und eine vorübergehende Verwendung nach Art. 31 Abs. 4 MWSTG nicht gegenseitig aus, sondern Art. 30 MWSTG verweise ja ausdrücklich auf den Art. 31 MWSTG. Eine vorübergehende Verwendung nach Art. 31 Abs. 4 MWSTG sei nicht an eine Mindestdauer gebunden, sondern könne auch nur sehr kurz sein. Genau dies berücksichtige Art. 30 MWSTG, indem eben nicht jede einzelne vorübergehende Verwendung einzeln abzurechnen sei, sondern bei einer überwiegenden Verwendung für unternehmerische, zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungen seien die in der Steuerperiode erfolgten vorübergehenden Verwendungen für eine Tätigkeit, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, eben nur einmal jährlich abzurechnen.”
Beim Eigenverbrauch ist der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu korrigieren; dies gilt auch bei gemischter Nutzung einer vorsteuerbelastet bezogenen Leistung. Als gemischte Verwendung gilt insbesondere, wenn die Leistung teils für steuerbare, teils für von der Steuer ausgenommene Leistungen oder ausschliesslich ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird.
“Der Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG) unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen. Diese sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Wer der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (Art. 10 MWSTG; zu den Steuersubjekten der Gemeinwesen vgl. Art. 12 MWSTG), kann im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit die in Art. 28 Abs. 1 lit. a-c MWSTG genannten, wirtschaftlich tatsächlich getragenen (Art. 28 Abs. 4 MWSTG) Vorsteuern abziehen. Die rechtliche Möglichkeit, den Vorsteuerabzug vorzunehmen, besteht freilich nicht uneingeschränkt. Der Anspruch entfällt insgesamt, soweit die vorsteuerbelastet bezogene Leistung für Leistungen verwendet wird, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 MWSTG). Sodann ist der Vorsteuerabzug bei gemischter Verwendung (Art. 30 MWSTG) und Eigenverbrauch (Art. 31 MWSTG) verhältnismässig zu korrigieren. Als "gemischt verwendet" in diesem Sinne gilt eine vorsteuerbelastet bezogene Leistung, wenn sie entweder ausschliesslich ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird oder zwar innerhalb derselben, aber teils für steuerbare (Art. 28 MWSTG), teils für steuerausgenommene Leistungen (Art. 29 MWSTG). Schliesslich ist der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, soweit die steuerpflichtige Person gewisse Nichtentgelte - nämlich jene nach Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG - erzielt (Art. 33 Abs. 2 MWSTG; BGE 142 II 488 E. 2.3.3 S. 494).”
“Der Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG) unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen. Diese sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Wer der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (Art. 10 MWSTG; zu den Steuersubjekten der Gemeinwesen vgl. Art. 12 MWSTG), kann im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit die in Art. 28 Abs. 1 lit. a-c MWSTG genannten, wirtschaftlich tatsächlich getragenen (Art. 28 Abs. 4 MWSTG) Vorsteuern abziehen. Die rechtliche Möglichkeit, den Vorsteuerabzug vorzunehmen, besteht freilich nicht uneingeschränkt. Der Anspruch entfällt insgesamt, soweit die vorsteuerbelastet bezogene Leistung für Leistungen verwendet wird, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 MWSTG). Sodann ist der Vorsteuerabzug bei gemischter Verwendung (Art. 30 MWSTG) und Eigenverbrauch (Art. 31 MWSTG) verhältnismässig zu korrigieren. Als "gemischt verwendet" in diesem Sinne gilt eine vorsteuerbelastet bezogene Leistung, wenn sie entweder ausschliesslich ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird oder zwar innerhalb derselben, aber teils für steuerbare (Art. 28 MWSTG), teils für steuerausgenommene Leistungen (Art. 29 MWSTG). Schliesslich ist der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, soweit die steuerpflichtige Person gewisse Nichtentgelte - nämlich jene nach Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG - erzielt (Art. 33 Abs. 2 MWSTG; BGE 142 II 488 E. 2.3.3 S. 494).”
In der vorliegenden Sache kam die Anwendung von Art. 31 Abs. 4 MWSTG nicht in Betracht bzw. war nicht sachgerecht. Stattdessen hat die Rechtsprechung eine anteilige Vorsteuerkorrektur vorgenommen, wobei die Eigennutzung und die Einordnung in die «Fallgruppe 3» berücksichtigt wurden.
“Schliesslich sei es vorliegend nicht sachgerecht, eine Vorsteuerkorrektur infolge gemischter Verwendung einzig durch die Anwendung eines Drittpreises pro Flugminute vorzunehmen, denn damit werde die durch den wirtschaftlich Berechtigten finanzierte Bereitstellung des Luftfahrzeugs nicht berücksichtigt und eine ausschliesslich unternehmerische Nutzung ausserhalb der durch den wirtschaftlich Berechtigten vorgenommenen Flüge suggeriert. Durch die von ihr (der Vorinstanz) gestützt auf die Rechtsprechung (vgl. Urteile des BVGer A-5200/2018 vom 28. August 2019 E. 3.5 sowie A-5578/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.4) vorgenommene Vorsteuerkorrektur nach den Flugminuten werde hingegen berücksichtigt, dass das Luftfahrzeug dem wirtschaftlich Berechtigten dauernd zur Verfügung gestellt worden sei und in dieser Zeit - auf Zusehen der Beschwerdeführerin hin - auch von der B._______ Ltd. habe gebucht werden können (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_933/2016 vom 15. Januar 2018, in dem das Bundesgericht die Kosten bei einer ausschliesslichen Bereitstellung des Luftfahrzeugs an den wirtschaftlich Berechtigten und gleichzeitig sehr geringen Flugstunden sogar vollständig dem nicht unternehmerischen Bereich zugeordnet habe). Aus den genannten Gründen sei die Anwendung von Art. 31 Abs. 4 MWSTG vorliegend weder zulässig noch sachgerecht.”
“Zusammenfassend ist die Vorinstanz im Umfang der privaten Nutzung des Helikopters sowohl durch die Beschwerdeführerin wie auch durch den wirtschaftlich berechtigten C._______ («Eigennutzung») - im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (E. 2.4.5 f.) - zu Recht von einer Steuerumgehung ausgegangen. Vorliegend ist von einer Situation gemäss «Fallgruppe 3» auszugehen, bei dem die Struktur nur in Bezug auf die Drittumsätze anerkannt wird und folglich eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen ist (E. 7.3.3; auch zum Folgenden). Mit anderen Worten hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Vorsteuerabzug im Ergebnis zu Recht nur anteilsmässig anerkannt. Die Umsatzgrenzen für die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin sind im Übrigen nach wie vor offensichtlich erreicht (E. 2.4.6). Die Anwendung von Art. 31 Abs. 4 MWSTG kommt nicht in Betracht (E. 9.3.3). Nachdem die Beschwerdeführerin die rein frankenmässige Berechnung der Nachforderung nicht in Frage stellt und auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise für eine nicht sachgerechte Kürzung der Vorsteuerkorrektur ersichtlich sind und solche von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht werden (E. 1.4 und 2.3.1), beträgt die Nachforderung gemäss vorinstanzlicher Berechnung Fr. 3'031'916.- für die Steuerperioden 2012 bis”
Liegt die tatsächliche Verwendung vor für eine unternehmerische Tätigkeit, die nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG keinen Vorsteuerabzug erlaubt (etwa nicht optierte bzw. nicht optierbare Vermietung), begründet dies nach Art. 31 Abs. 2 MWSTG Eigenverbrauch. Die Korrektur des Vorsteuerabzugs erfolgt in dem Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug weggefallen sind; bei Nutzungsentscheidungen wie bei Bauprojekten ist hierfür auf die tatsächliche Verwendung bzw. die erste Ingebrauchnahme abzustellen.
“in geringerem Ausmass für die Versteuerung der Mietumsätze optiert als ursprünglich geplant, so sind die zu viel geltend gemachten Vorsteuern für die betreffenden Steuerperioden vollumfänglich zu korrigieren, da die vorsteuerbelasteten Gegenstände und Dienstleistungen zurecht als noch nicht in Gebrauch genommen gelten (Art. 31 Abs. 1 MWSTG; Art. 69 Abs. 1 MWSTV; MBI 17, Ziff. 4.1). Was den Zeitpunkt der Vorsteuerkorrektur anbelangt, äussert sich die MBI 17 nicht. In Art. 31 Abs. 1 MWSTG ist indes festgehalten, dass der Vorsteuerabzug in demjenigen Zeitpunkt zu korrigieren ist, in welchem die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind im Wesentlichen, dass eine steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit Vorsteuern bezahlt hat und die den besagten Vorsteuern zugrunde liegenden Gegenstände und Dienstleistungen in der Folge tatsächlich für eine unternehmerische, zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet (Art. 28 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Dies geht auch aus Art. 31 Abs. 2 MWSTG hervor, welcher verschiedene Beispiele anführt, in welchen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht oder nicht mehr gegeben sind und somit Eigenverbrauch vorliegt. Namentlich für den vorliegenden Fall gilt, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegfallen und somit Eigenverbrauch gegeben ist, wenn die Beschwerdeführerin aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd oder vorübergehend entnimmt und sie für eine unternehmerische Tätigkeit verwendet, die nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. b MWSTG), wie die nicht optierte oder nicht optierbare Vermietung von Immobilien (E. 2.2.4 ff.). Zur Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts für die definitive Vorsteuerkorrektur bzw. den Eigenverbrauch im vorliegenden Fall ist demnach laut Art. 31 Abs. 1 und 2 MWSTG auf die Verwendung des Bauprojekts abzustellen. Sobald die tatsächliche Verwendung des Bauprojekts im Rahmen der ersten Ingebrauchnahme feststeht, steht auch fest, in welchem prozentualen Umfang der Vorsteuerabzug definitiv gewährt werden kann bzw.”
“in geringerem Ausmass für die Versteuerung der Mietumsätze optiert als ursprünglich geplant, so sind die zu viel geltend gemachten Vorsteuern für die betreffenden Steuerperioden vollumfänglich zu korrigieren, da die vorsteuerbelasteten Gegenstände und Dienstleistungen zurecht als noch nicht in Gebrauch genommen gelten (Art. 31 Abs. 1 MWSTG; Art. 69 Abs. 1 MWSTV; MBI 17, Ziff. 4.1). Was den Zeitpunkt der Vorsteuerkorrektur anbelangt, äussert sich die MBI 17 nicht. In Art. 31 Abs. 1 MWSTG ist indes festgehalten, dass der Vorsteuerabzug in demjenigen Zeitpunkt zu korrigieren ist, in welchem die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind im Wesentlichen, dass eine steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit Vorsteuern bezahlt hat und die den besagten Vorsteuern zugrunde liegenden Gegenstände und Dienstleistungen in der Folge tatsächlich für eine unternehmerische, zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet (Art. 28 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Dies geht auch aus Art. 31 Abs. 2 MWSTG hervor, welcher verschiedene Beispiele anführt, in welchen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht oder nicht mehr gegeben sind und somit Eigenverbrauch vorliegt. Namentlich für den vorliegenden Fall gilt, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegfallen und somit Eigenverbrauch gegeben ist, wenn die Beschwerdeführerin aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd oder vorübergehend entnimmt und sie für eine unternehmerische Tätigkeit verwendet, die nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. b MWSTG), wie die nicht optierte oder nicht optierbare Vermietung von Immobilien (E. 2.2.4 ff.). Zur Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts für die definitive Vorsteuerkorrektur bzw. den Eigenverbrauch im vorliegenden Fall ist demnach laut Art. 31 Abs. 1 und 2 MWSTG auf die Verwendung des Bauprojekts abzustellen. Sobald die tatsächliche Verwendung des Bauprojekts im Rahmen der ersten Ingebrauchnahme feststeht, steht auch fest, in welchem prozentualen Umfang der Vorsteuerabzug definitiv gewährt werden kann bzw.”
In Fällen von Steuerumgehung kommt die Anwendung von Art. 31 Abs. 4 MWSTG nach der zitierten Rechtsprechung nicht in Betracht.
“Zusammenfassend ist die Vorinstanz im Umfang der privaten Nutzung des Helikopters sowohl durch die Beschwerdeführerin wie auch durch den wirtschaftlich berechtigten C._______ («Eigennutzung») - im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (E. 2.4.5 f.) - zu Recht von einer Steuerumgehung ausgegangen. Vorliegend ist von einer Situation gemäss «Fallgruppe 3» auszugehen, bei dem die Struktur nur in Bezug auf die Drittumsätze anerkannt wird und folglich eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen ist (E. 7.3.3; auch zum Folgenden). Mit anderen Worten hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Vorsteuerabzug im Ergebnis zu Recht nur anteilsmässig anerkannt. Die Umsatzgrenzen für die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin sind im Übrigen nach wie vor offensichtlich erreicht (E. 2.4.6). Die Anwendung von Art. 31 Abs. 4 MWSTG kommt nicht in Betracht (E. 9.3.3). Nachdem die Beschwerdeführerin die rein frankenmässige Berechnung der Nachforderung nicht in Frage stellt und auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise für eine nicht sachgerechte Kürzung der Vorsteuerkorrektur ersichtlich sind und solche von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht werden (E. 1.4 und 2.3.1), beträgt die Nachforderung gemäss vorinstanzlicher Berechnung Fr. 3'031'916.- für die Steuerperioden 2012 bis”
Wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachträglich wegfallen (z. B. weil die tatsächliche Optierung für die Versteuerung von Mietumsätzen geringer ausfällt als ursprünglich vorgesehen), sind die zu viel geltend gemachten Vorsteuern für die betroffenen Steuerperioden zu berichtigen. Die MBI 17 verlangt zwar eine Korrektur bei Bauphasen, nennt jedoch keinen Zeitpunkt; Art. 31 Abs. 1 MWSTG legt fest, dass die Berichtigung in dem Zeitpunkt vorzunehmen ist, in dem die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug weggefallen sind.
“der MBI 17 bzw. im Sinne von Art. 28 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 und 2 MWSTG bereits während der Bauphase im Umfang der geplanten zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendung den Vorsteuerabzug (provisorisch) geltend machen durfte (E. 2.2.6 ff.). Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich weg (Eigenverbrauch), indem die Beschwerdeführerin bspw. in geringerem Ausmass für die Versteuerung der Mietumsätze optiert als ursprünglich geplant, so sind die zu viel geltend gemachten Vorsteuern für die betreffenden Steuerperioden vollumfänglich zu korrigieren, da die vorsteuerbelasteten Gegenstände und Dienstleistungen zurecht als noch nicht in Gebrauch genommen gelten (Art. 31 Abs. 1 MWSTG; Art. 69 Abs. 1 MWSTV; MBI 17, Ziff. 4.1). Was den Zeitpunkt der Vorsteuerkorrektur anbelangt, äussert sich die MBI 17 nicht. In Art. 31 Abs. 1 MWSTG ist indes festgehalten, dass der Vorsteuerabzug in demjenigen Zeitpunkt zu korrigieren ist, in welchem die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind im Wesentlichen, dass eine steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit Vorsteuern bezahlt hat und die den besagten Vorsteuern zugrunde liegenden Gegenstände und Dienstleistungen in der Folge tatsächlich für eine unternehmerische, zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet (Art. 28 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Dies geht auch aus Art. 31 Abs. 2 MWSTG hervor, welcher verschiedene Beispiele anführt, in welchen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht oder nicht mehr gegeben sind und somit Eigenverbrauch vorliegt. Namentlich für den vorliegenden Fall gilt, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegfallen und somit Eigenverbrauch gegeben ist, wenn die Beschwerdeführerin aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd oder vorübergehend entnimmt und sie für eine unternehmerische Tätigkeit verwendet, die nach Art.”
Art. 31 Abs. 4 MWSTG bleibt anwendbar. Der Verweis in Art. 30 Abs. 2 MWSTG schliesst die Anwendung von Art. 31 Abs. 4 MWSTG nicht aus.
“Der von der Vorinstanz beschriebene historische Kontext im Zusammenhang mit aArt. 41 MWSTG ist gemäss dargelegter legislatorischer Entwicklung zweifellos gegeben. Das bedeutet indessen nicht, das Art. 31 Abs. 4 MWSTG grundsätzlich nicht anwendbar ist. Durch den klaren Verweis in Art. 30 Abs. 2 MWSTG auf Art. 31 MWSTG ist die Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 4 MWSTG zumindest nicht ausgeschlossen.”
Bei der Ermittlung des Zeitwerts nach Art. 31 Abs. 3 MWSTG sind bei unbeweglichen Gegenständen (Immobilien) der Bodenwert auszuschliessen sowie als Bemessungsgrundlage der Anschaffungs‑ bzw. Herstellungspreis ohne Boden und die wertvermehrenden Aufwendungen heranzuziehen. Werterhaltende Aufwendungen bleiben unberücksichtigt.
“Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwerts des Gegenstandes oder der Dienstleistung zu korrigieren. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung. Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Abschreibungsvorschriften festlegen (Art. 31 Abs. 3 MWSTG). Der Vorsteuerabzug ist auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich zu korrigieren (Art. 69 Abs. 1 MWSTV). Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen (Art. 69 Abs. 4 MWSTV). Zu berechnen ist der Zeitwert (vgl. Art. 31 Abs. 3 MWSTG) auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Nicht zu berücksichtigen sind die werterhaltenden Aufwendungen. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Betriebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten (Art. 70 Abs. 1 MWSTV).”
“Eigenverbrauch liegt namentlich vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd oder vorübergehend entnimmt, sofern sie beim Bezug oder der Einlage des Ganzen oder seiner Bestandteile einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat (...) und die sie für eine unternehmerische Tätigkeit verwendet, die nach Artikel 29 Absatz 1 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Art. 31 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwerts des Gegenstandes oder der Dienstleistung zu korrigieren. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung. Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Abschreibungsvorschriften festlegen (Art. 31 Abs. 3 MWSTG). Der Vorsteuerabzug ist auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich zu korrigieren (Art. 69 Abs. 1 MWSTV). Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen (Art. 69 Abs. 4 MWSTV). Zu berechnen ist der Zeitwert (vgl. Art. 31 Abs. 3 MWSTG) auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Nicht zu berücksichtigen sind die werterhaltenden Aufwendungen. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Betriebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten (Art. 70 Abs. 1 MWSTV).”
“Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwerts des Gegenstandes oder der Dienstleistung zu korrigieren. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung. Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Abschreibungsvorschriften festlegen (Art. 31 Abs. 3 MWSTG). Der Vorsteuerabzug ist auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich zu korrigieren (Art. 69 Abs. 1 MWSTV). Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen (Art. 69 Abs. 4 MWSTV). Zu berechnen ist der Zeitwert (vgl. Art. 31 Abs. 3 MWSTG) auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Nicht zu berücksichtigen sind die werterhaltenden Aufwendungen. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Betriebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten (Art. 70 Abs. 1 MWSTV).”
Verjährt eine frühere Steuerperiode, kann dies Auswirkungen auf nachfolgende Perioden haben; die Verwirkung der Nachbelastung für die verjährten Perioden ist bei der Korrektur der folgenden Perioden zu berücksichtigen. Art. 31 ist so auszulegen, dass Vorsteuerkorrekturen wegen einer Nutzungsänderung nur auf dem verbleibenden Zeitwert der Leistung vorzunehmen sind. Besteht aufgrund des Zeitablaufs kein relevanter Zeitwert mehr, gilt die Leistung als verbraucht und löst weder Eigenverbrauch noch eine Vorsteuerkorrektur aus. Ein Eigenverbrauch kann nur in Bezug auf Vorsteuer erfolgen, die zuvor tatsächlich in Abzug gebracht worden ist.
“Viel mehr resultiere nun, dass die Steuerpflichtige ein Guthaben habe. Korrekt sei aber, dass die Steuerperiode 2013 - wie die Vorinstanz erkannt habe - absolut verjährt und die diesbezügliche Forderung der ESTV untergegangen sei (Verwirkung der Nachbelastung in der Höhe von Fr. 341'372.-). Allerdings hätte die Vorinstanz nicht beachtet, dass besagte Verjährung des Steuerjahrs 2013 eine Konsequenz für die nachfolgenden Steuerperioden habe. Diese Konsequenz sei nicht berücksichtigt worden. Durch diese Nichtberücksichtigung seien Art. 31 und 32 MWSTG verletzt worden. Die Steuerforderung der ESTV lasse sich grundsätzlich wie folgt darstellen: Steuerperiode 2013 2014 2015 2016 2017 gemäss amtlichen Akten Fr. 341'372.- Fr. (minus) 55'223.- Fr. 23'572.- Fr. 20'871.- Fr. (minus) 116'152.- Total Steuerkorrektur Fr. 214'440.- gemäss angefochtenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Fr. 0.- (verjährt) Fr. (minus) 55'223.- Fr. 23'572.- Fr. 20'871.- Fr. (minus) 116'152.- Total Steuerkorrektur Fr. (minus) 126'932.- Art. 31 MWSTG zum Eigenverbrauch und Art. 32 MWSTG zur Einlageentsteuerung würden der korrekten steuerlichen Erfassung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs dienen. Ändere sich im Laufe der Zeit der zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendungsgrad der betreffenden Leistung, sei der Vorsteuerabzug zuungunsten (Eigenverbrauch) oder zugunsten (Einlageentsteuerung) der steuerpflichtigen Person anzupassen (Vorsteuerkorrektur aufgrund der Nutzungsänderung). Eine Anpassung erfolge nur auf dem Zeitwert der Leistung. Bestehe aufgrund des Zeitablaufs kein relevanter Zeitwert mehr, gelte die Leistung als verbraucht. Eine Nutzungsänderung würde in diesem Fall weder zu einem Eigenverbrauch noch zu einer Einlageentsteuerung führen. Dem Zweck der Bestimmung entsprechend - namentlich zur Bewerkstelligung der korrekten Erfassung des unternehmerischen Endverbrauchs - dürfe ein Eigenverbrauch nur auf einer früher "in Abzug gebrachten Vorsteuer" bzw. eine Einlageentsteuerung nur auf der früher "nicht in Abzug gebrachten Vorsteuer" erfolgen.”