SR 311.0 ↩
10 commentaries
Für die Würdigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist regelmässig der Zeitpunkt der Urteilsfällung massgebend. Bei der Beurteilung sind grundsätzlich dieselben Faktoren zugrunde zu legen wie bei der Berechnung des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 StGB.
“3 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB); es sind tat- und täterbezogene Faktoren (ohne wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit) zu berücksichtigen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N. 20). Für die Festsetzung der Busse sind primär das Verschulden und sekundär die fi- nanziellen Verhältnisse massgebend (BGE 119 IV 330 E. 3), wobei das Gesetz nicht verlangt, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit bei der Bussenbemessung gewichtet werden (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N. 19 f.). Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind grundsätzlich die gleichen Faktoren relevant, wie für die Berechnung des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB (Art. 97 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch BSK StGB-HEIMGARNTER, Art. 106 N. 24). Massgebend ist regelmässig der Zeitpunkt der Urteilsfällung (BGE 119 IV 330 E. 3). - 59 -”
“3 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB); es sind tat- und täterbezogene Faktoren (ohne wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit) zu berücksichtigen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N. 20). Für die Festsetzung der Busse sind primär das Verschulden und sekundär die fi- nanziellen Verhältnisse massgebend (BGE 119 IV 330 E. 3), wobei das Gesetz nicht verlangt, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit bei der Bussenbemessung gewichtet werden (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N. 19 f.). Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind grundsätzlich die gleichen Faktoren relevant, wie für die Berechnung des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB (Art. 97 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch BSK StGB-HEIMGARNTER, Art. 106 N. 24). Massgebend ist regelmässig der Zeitpunkt der Urteilsfällung (BGE 119 IV 330 E. 3). - 59 -”
Bei der Bemessung der Busse nach Art. 97 Abs. 1 MWSTG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters ein wesentlicher Strafzumessungsfaktor. Können diese Verhältnisse nicht genau ermittelt werden, weil der Beschuldigte nähere Angaben verweigert, ist es zulässig, sich auf bereits verfügbare Informationen zu stützen.
“Vielmehr hielt es fest, dass zumindest un- ter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden sei, wenn die hiesige Kammer auf die verfügbaren Informationen abgestellt und keine zusätzlichen Abklärungen getätigt habe, wenn sich der Beschuldigte selbst weigere, konkrete Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen. Ferner sei eine exakte Ermittlung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegend gar nicht zwingend nötig, zumal der Beschuldigte nicht konkret bestreite, dass seine Vermögensver- hältnisse ausserordentlich gut seien, oder geltend mache, für die Busse nicht auf- kommen zu können (Urk. 171 E. 4.5). 4.4.1.2. Nach dem Erwogenen und nachdem es der Beschuldigte auch seither un- terlassen hat, nähere Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu ma- chen, ist entsprechend von nach wie vor ausserordentlich guten finanziellen Ver- hältnissen seinerseits mit einem Vermögen im Bereich von geschätzt Fr. 1 Mia. auszugehen. Wie vorstehend ausführlich erwogen, bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die sei- nem Verschulden angemessen ist (Art. 2 VStrR und Art. 97 Abs. 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB; vgl. vorstehend E. III. A.3.1.-3.2.). Im Steu- erstrafrecht bilden im Rahmen der Täterkomponente mithin insbesondere auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einen hauptsächlichen Straf- zumessungsgrund. Hintergrund dessen ist, dass die gleiche Sanktion unter- schiedliche Täter verschieden hart treffen kann. Die Täterkomponente versucht, diese Unterschiede abzufedern, und verwirklicht die Idee einer relativen Gerech- tigkeit/Gleichbehandlung. Gerade bei pekuniären Strafen (Geldstrafen und Bus- sen) hat die Anpassung der Strafzumessung im Sinne der Täterkomponente des- halb massgebend nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu erfolgen (BSK VStrR-ACHERMANN, Basel 2020, Art. 8 N 9). Folgerichtig haben die ausserordentlich guten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten bei Bussen über Fr. 5'000.– vorliegend zu einer spürbaren Straferhöhung zu füh- ren. Nach dem Erwogenen erscheint es angemessen, die Bussen um knapp ei- nen Drittel bzw.”
“Vielmehr hielt es fest, dass zumindest un- ter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden sei, wenn die hiesige Kammer auf die verfügbaren Informationen abgestellt und keine zusätzlichen Abklärungen getätigt habe, wenn sich der Beschuldigte selbst weigere, konkrete Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen. Ferner sei eine exakte Ermittlung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegend gar nicht zwingend nötig, zumal der Beschuldigte nicht konkret bestreite, dass seine Vermögensver- hältnisse ausserordentlich gut seien, oder geltend mache, für die Busse nicht auf- kommen zu können (Urk. 171 E. 4.5). 4.4.1.2. Nach dem Erwogenen und nachdem es der Beschuldigte auch seither un- terlassen hat, nähere Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu ma- chen, ist entsprechend von nach wie vor ausserordentlich guten finanziellen Ver- hältnissen seinerseits mit einem Vermögen im Bereich von geschätzt Fr. 1 Mia. auszugehen. Wie vorstehend ausführlich erwogen, bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die sei- nem Verschulden angemessen ist (Art. 2 VStrR und Art. 97 Abs. 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB; vgl. vorstehend E. III. A.3.1.-3.2.). Im Steu- erstrafrecht bilden im Rahmen der Täterkomponente mithin insbesondere auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einen hauptsächlichen Straf- zumessungsgrund. Hintergrund dessen ist, dass die gleiche Sanktion unter- schiedliche Täter verschieden hart treffen kann. Die Täterkomponente versucht, diese Unterschiede abzufedern, und verwirklicht die Idee einer relativen Gerech- tigkeit/Gleichbehandlung. Gerade bei pekuniären Strafen (Geldstrafen und Bus- sen) hat die Anpassung der Strafzumessung im Sinne der Täterkomponente des- halb massgebend nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu erfolgen (BSK VStrR-ACHERMANN, Basel 2020, Art. 8 N 9). Folgerichtig haben die ausserordentlich guten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten bei Bussen über Fr. 5'000.– vorliegend zu einer spürbaren Straferhöhung zu füh- ren. Nach dem Erwogenen erscheint es angemessen, die Bussen um knapp ei- nen Drittel bzw.”
Ist der durch eine vorsätzliche Tat erzielte Steuervorteil höher als die in Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG vorgesehene Strafandrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des erzielten Steuervorteils erhöht werden.
“Nach der Bestimmung von Art. 96 Abs. 4 lit. a des revidierten Mehrwert- steuergesetzes, die seit dem 1. Januar 2010 bis heute in unveränderter Fassung in Kraft steht, wird mit Busse bis zu Fr. 800'000.– bestraft, wer die Steuerforde- rung zulasten des Staates verkürzt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht. Die Busse wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 StGB bemessen; dabei kann Art. 34 StGB sinn- gemäss herangezogen werden. Sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil hö- her ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden (Art. 97 Abs. 1 MWSTG). 2.Anzuwendendes Kumulationsprinzip”
“Mit seinem Handeln gemäss Fall-Dossier 121 ("AD._____ " von AE._____) erzielte der Beschuldigte einen Steuervorteil von Fr. 1'251'628.80. Die hinterzo- gene Einfuhrsteuer übersteigt die Strafdrohung von Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG. Für die Tat gemäss Fall-Dossier 121 erhöht sich der ordentliche Bussenrahmen folglich in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 MWSTG über die in Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG vorgesehene Strafandrohung hinaus (vgl. OFK/MWSTG- CLAVADETSCHER/BOSSART MEIER MWSTG Art. 97 N. 9) auf Fr. 2'503'257.–. Für alle weiteren ab dem 1. Januar 2010 begangenen Fälle bleibt es im Einzelfall jeweils bei einem Strafrahmen von Busse bis zu Fr. 800'000.–.”
Bei der Bemessung der Busse sind in erster Linie das Verschulden des Täters und in zweiter Linie seine finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.
“Innerhalb des Strafrahmens ist die Busse nach den Verhältnissen des Be- schuldigten so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Ver- schulden angemessen ist (Art. 97 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB); es sind tat- und täterbezogene Faktoren (ohne wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit) zu berücksichtigen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N. 20). Für die Festsetzung der Busse sind primär das Verschulden und sekundär die fi- nanziellen Verhältnisse massgebend (BGE 119 IV 330 E. 3), wobei das Gesetz nicht verlangt, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit bei der Bussenbemessung gewichtet werden (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N. 19 f.). Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind grundsätzlich die gleichen Faktoren relevant, wie für die Berechnung des Tagessatzes gemäss Art.”
Eine Verurteilung wegen qualifizierter Steuerunterschlagung nach Art. 97 Abs. 2 MWSTG kann nach Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB zur obligatorischen Ausweisung eines Ausländers führen, soweit die Tat eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr oder mehr zur Folge hat. Der Richter kann nur ausnahmsweise gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auf die Ausweisung verzichten; dies setzt kumulativ voraus, dass die Ausweisung den Ausländer in eine «persönliche schwere Lage» brächte und das öffentliche Interesse an der Ausweisung nicht das private Interesse des Ausländers am Verbleib überwiegt.
“- (peine théorique de CHF 15'000.-) pour tenir compte de l'infraction à l'art. 54 al. 2 LAlc, et de CHF 1'000.- (peine théorique de CHF 3'000.-) pour tenir compte de l'infraction à l'art. 96 al. 1 LTVA. Il sera renoncé à toute aggravation en raison de l'infraction à l'art. 35 al. 1 LIB vu le très faible montant (CHF 1.90) de l'impôt soustrait. L'intimé sera donc condamné à une peine d'ensemble de CHF 64'000.-. Au vu du taux de conversion et du maximum légal de la peine privative de liberté de substitution, celle-ci sera fixée à trois mois. 3. 3.1.1. En application de l'art. 66a al. 1 let. f CP, le juge expulse obligatoirement de Suisse l'étranger qui est condamné pour fraude fiscale, détournement de l'impôt à la source ou autre infraction en matière de contributions de droit public passible d'une peine privative de liberté maximale d'un an ou plus. La clause générale "ou une autre infraction en matière de contributions de droit public" englobe par exemple la soustraction d'impôt qualifiée selon l'art. 97 al. 2 LTVA, l'art. 35 al. 3 LTab, l'art. 54 al. 2 Lalc, l'art. 35 al. 2 LTF et les infractions douanières selon les art. 117 al. 3 et 118 al. 2 LD (S. SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4ème ed., 2020, n 5 ad art. 66a CP). 3.1.2. Le juge peut exceptionnellement renoncer à une expulsion lorsque celle-ci mettrait l'étranger dans une situation personnelle grave et que l'intérêt public à l'expulsion ne l'emporte pas sur l'intérêt privé de l'étranger à demeurer en Suisse (art. 66a al. 2 CP). Les conditions énoncées à l'art. 66a al. 2 CP sont cumulatives. Afin de pouvoir renoncer à une expulsion prévue par l'art. 66a al. 1 CP, il faut, d'une part, que cette mesure mette l'étranger dans une situation personnelle grave et, d'autre part, que l'intérêt public à l'expulsion ne l'emporte pas sur l'intérêt privé de l'étranger à demeurer en Suisse (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1329/2018 du 14 février 2019 consid. 2.2). 3.1.3. La loi ne définit pas ce qu'il faut entendre par une "situation personnelle grave" (première condition cumulative) ni n'indique les critères à prendre en compte dans la pesée des intérêts (seconde condition cumulative).”
“- (peine théorique de CHF 15'000.-) pour tenir compte de l'infraction à l'art. 54 al. 2 LAlc, et de CHF 1'000.- (peine théorique de CHF 3'000.-) pour tenir compte de l'infraction à l'art. 96 al. 1 LTVA. Il sera renoncé à toute aggravation en raison de l'infraction à l'art. 35 al. 1 LIB vu le très faible montant (CHF 1.90) de l'impôt soustrait. L'intimé sera donc condamné à une peine d'ensemble de CHF 64'000.-. Au vu du taux de conversion et du maximum légal de la peine privative de liberté de substitution, celle-ci sera fixée à trois mois. 3. 3.1.1. En application de l'art. 66a al. 1 let. f CP, le juge expulse obligatoirement de Suisse l'étranger qui est condamné pour fraude fiscale, détournement de l'impôt à la source ou autre infraction en matière de contributions de droit public passible d'une peine privative de liberté maximale d'un an ou plus. La clause générale "ou une autre infraction en matière de contributions de droit public" englobe par exemple la soustraction d'impôt qualifiée selon l'art. 97 al. 2 LTVA, l'art. 35 al. 3 LTab, l'art. 54 al. 2 Lalc, l'art. 35 al. 2 LTF et les infractions douanières selon les art. 117 al. 3 et 118 al. 2 LD (S. SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4ème ed., 2020, n 5 ad art. 66a CP). 3.1.2. Le juge peut exceptionnellement renoncer à une expulsion lorsque celle-ci mettrait l'étranger dans une situation personnelle grave et que l'intérêt public à l'expulsion ne l'emporte pas sur l'intérêt privé de l'étranger à demeurer en Suisse (art. 66a al. 2 CP). Les conditions énoncées à l'art. 66a al. 2 CP sont cumulatives. Afin de pouvoir renoncer à une expulsion prévue par l'art. 66a al. 1 CP, il faut, d'une part, que cette mesure mette l'étranger dans une situation personnelle grave et, d'autre part, que l'intérêt public à l'expulsion ne l'emporte pas sur l'intérêt privé de l'étranger à demeurer en Suisse (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1329/2018 du 14 février 2019 consid. 2.2). 3.1.3. La loi ne définit pas ce qu'il faut entendre par une "situation personnelle grave" (première condition cumulative) ni n'indique les critères à prendre en compte dans la pesée des intérêts (seconde condition cumulative).”
Bei mehreren Taten ist der abstrakte Bussenrahmen nach der schwersten Einzeltat zu bestimmen. Führt diese schwerste Einzeltat zu einem Steuervorteil von über Fr. 800'000.–, kann die Busse bei Vorsatz bis zum Doppelten des konkret erzielten Steuervorteils festgesetzt werden; liegt der Steuervorteil darunter, gilt das abstrakte Maximum von Fr. 800'000.–. Die Gesamtbusse ist nach dem Asperationsprinzip zu bilden und kann den für die schwerste Tat massgeblichen abstrakten Rahmen nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen überschreiten.
“Die Vorinstanz erwägt, Art. 9 VStrR sei gemäss Art. 101 Abs. 1 MWSTG nicht anwendbar. Für das Mehrwertsteuerstrafrecht gelte seit dem 1. Januar 2010 das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 StGB BGE 148 IV 96 S. 101 daher uneingeschränkt. Es gelte gemäss Art. 104 i.V.m. Art. 49 StGB auch für Übertretungsbussen. Für das Mehrwertsteuerstrafrecht bedeute die Geltung des Asperationsprinzips, dass bei mehrfachen Widerhandlungen die für einen Täter im Ergebnis ungünstige Addition der Einzelbussen nicht mehr zulässig sei und der maximale Bussenrahmen in Anwendung der Art. 96 Abs. 4 lit. a und Art. 97 Abs. 1 MWSTG nicht (mehr) auf der Basis des durch mehrere vorsätzlich begangene Einzeltaten insgesamt hinterzogenen Einfuhrsteuerbetrags bestimmt werden dürfe. Vielmehr sei dieser ausgehend von der schwersten Einzeltat festzulegen. Nur wenn der durch die schwerste Einzeltat erzielte Steuervorteil Fr. 800'000.- übersteige, könne in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 MWSTG für diese schwerste Tat eine Busse in der Höhe bis zum Doppelten des konkret erzielten Steuervorteils ausgefällt werden. Ansonsten bleibt es beim abstrakten Bussenmaximum von Fr. 800'000.-. Bei der Festlegung der Gesamtstrafe dürfe der abstrakte Bussenrahmen für die schwerste Tat sodann (nur) beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände um bis zur Hälfte überschritten werden (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Im Ergebnis führe die Anwendung des neuen Mehrwertsteuerstrafrechts bei mehrfacher Tatbegehung, wie sie A. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) vorgeworfen werde, damit zwangsläufig zu einer tieferen Gesamtbusse als diejenige des im Zeitpunkt der Taten im Jahr 2009 geltenden Gesetzes. Die Strafzumessung sei daher in Anwendung des neuen Mehrwertsteuergesetzes vorzunehmen. Den höchsten Steuervorteil habe der Beschwerdegegner 1 mit Fr. 1'251'628.80 in Fall 121 erzielt. Gleichzeitig sei dies der einzige Fall, bei dem die hinterzogene Einfuhrsteuer die Strafdrohung von Art. 96 Abs.”
Für Bussen über Fr. 5'000.– ist Art. 8 VStrR nicht einschlägig. Die Höhe der Busse bemisst sich nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen des StGB; insb. sind das objektive und subjektive Verschulden des Täters sowie die in Art. 47 StGB genannten weiteren Gesichtspunkte (z. B. Vorleben, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Wirkung der Strafe, Verhalten nach der Tat) sowie im Steuerstrafrecht übliche Kriterien wie der Taterfolg (Höhe des erzielten Steuervorteils) zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Bussen bis zu Fr. 5'000.– sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht be- rücksichtigt werden (Art. 8 VStrR). Der Gesetzgeber hat Art. 8 VStrR im MWSTG – trotz des Verweises in Art. 97 Abs. 1 MWSTG auf Art. 34 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB – nicht für unanwendbar erklärt. Für Bussen über Fr. 5'000.– ist Art. 8 VStrR jedoch nicht einschlägig. Insoweit berechnet sich die Busse daher nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen. Gemäss Art. 2 VStrR und - 18 - Art. 97 Abs. 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Ge- richt die Busse innerhalb des Strafrahmens je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Wei- ter gelangen auch im Mehrwertsteuerstrafrecht die Strafzumessungsgrundsätze von Art. 47 StGB zur Anwendung (vgl. Art. 2 VStrR und Art. 333 Abs. 1 StGB). Danach misst das Gericht die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf sein Leben sowie sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1186/2022 und 6B_1193/2022 vom 12. Juli 2023 E. 3.6.2 m.w.H. [= Urk. 171]).”
“Gemäss Art. 2 VStrR (SR 313.0) gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Bussen bis zu Fr. 5'000.- sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden (Art. 8 VStrR). Der Gesetzgeber hat Art. 8 VStrR im MWSTG - trotz des Verweises in Art. 97 Abs. 1 MWSTG auf Art. 34 und 106 Abs. 3 StGB - nicht für unanwendbar erklärt (CLAVADETSCHER/BOSSART MEIER, in: MWSTG, Kommentar, Geiger/Schluckebier [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 97 MWSTG; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 11 Rz. 71; JACQUES PITTET, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2015, N. 7 zu Art. 97 MWSTG). Für Bussen über Fr. 5'000.- ist Art. 8 VStrR jedoch nicht einschlägig. Insoweit berechnet sich die Busse daher nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen. Gemäss Art. 2 VStrR und Art. 97 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Weiter gelangen auch im Mehrwertsteuerstrafrecht die Strafzumessungsgrundsätze von Art. 47 StGB zur Anwendung (vgl. Art. 2 VStrR und Art. 333 Abs. 1 StGB). Danach misst das Gericht die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art.”
“0) gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Bussen bis zu Fr. 5'000.- sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden (Art. 8 VStrR). Der Gesetzgeber hat Art. 8 VStrR im MWSTG - trotz des Verweises in Art. 97 Abs. 1 MWSTG auf Art. 34 und 106 Abs. 3 StGB - nicht für unanwendbar erklärt (CLAVADETSCHER/BOSSART MEIER, in: MWSTG, Kommentar, Geiger/Schluckebier [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 97 MWSTG; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 11 Rz. 71; JACQUES PITTET, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2015, N. 7 zu Art. 97 MWSTG). Für Bussen über Fr. 5'000.- ist Art. 8 VStrR jedoch nicht einschlägig. Insoweit berechnet sich die Busse daher nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen. Gemäss Art. 2 VStrR und Art. 97 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Weiter gelangen auch im Mehrwertsteuerstrafrecht die Strafzumessungsgrundsätze von Art. 47 StGB zur Anwendung (vgl. Art. 2 VStrR und Art. 333 Abs. 1 StGB). Danach misst das Gericht die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1). BGE 149 IV 395 S. 406 Hauptsächliche Strafzumessungsgründe bilden im Steuerstrafrecht neben dem Verschulden die Höhe der hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolges, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse (BGE 144 IV 136 E.”
Als primäres Indiz für die Tatschwere und damit für die Bemessung der Busse nach Art. 97 Abs. 1 MWSTG gilt der Delikts‑ bzw. hinterzogene Steuervorteil. Andere Strafzumessungsgründe bleiben relevant, kommen aber gegenüber dem Steuervorteilsbetrag grundsätzlich in den Hintergrund.
“Die allgemeinen Bestimmungen des StGB gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 2 VStrR). Bussen bis zu Fr. 5'000.-- sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden (Art. 8 VStrR). Für Bussen über Fr. 5'000.-- ist Art. 8 VStrR nicht einschlägig. Insoweit berechnet sich die Busse daher nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen. Gemäss Art. 2 VStrR und Art. 97 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Weiter gelangen auch im Mehrwertsteuerstrafrecht die Strafzumessungsgrundsätze von Art. 47 StGB zur Anwendung (vgl. Art. 2 VStrR und Art. 333 Abs. 1 StGB; vgl. zum Ganzen: BGE 149 IV 395 E. 3.6.2). Danach misst das Gericht die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Hauptsächliche Strafzumessungsgründe bilden im Steuerstrafrecht die Höhe der hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolges, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse (BGE 144 IV 136 E.”
“Zu beurteilen sind 78 Tathandlungen und damit 78 zu kumulierende Ein- zelstrafen. Bei Steuerdelikten ist der Fiskalanspruch des Staats das geschützte - 87 - Rechtsgut (BGE 119 Ib 311 E. 2e S. 317). Hauptkriterium ist der Deliktsbetrag und anderen Faktoren (etwa die Person der Geschädigten oder der Missbrauch einer langjährigen Vertrauensbeziehung) kommt höchstens eine stark unterge- ordnete Rolle zu. Abzustellen ist deshalb in einem ersten Schritt auf den Delikts- betrag als massgebendes Indiz für die Tatschwere respektive das Verschulden. Dass der Deliktsbetrag primäres Kriterium ist, zeigt auch Art. 97 Abs. 1 MWSTG, wonach die Erweiterung des Bussenrahmens am Steuervorteil anknüpft.”
Auf Art. 97 Abs. 1 MWSTG ist das Aspirationsprinzip anzuwenden: Bei Mehrtaten bestimmt sich der massgebende Bussenrahmen grundsätzlich nach der schwersten Einzeltat; eine kumulative Addition der einzelnen Steuervorteile zur Festlegung des maximalen Bussenrahmens ist nicht zulässig. Übersteigt der durch die schwersten Tat erzielte Steuervorteil Fr. 800'000.–, kann für diese Tat eine Busse bis zum Doppelten des tatsächlich erzielten Steuervorteils angeordnet werden; sonst bleibt es beim abstrakten Höchstbetrag von Fr. 800'000.–. Der abstrakte Bussenrahmen für die schwerste Tat darf bei der Bemessung der Gesamtbusse nur bei aussergewöhnlichen Umständen um bis zu die Hälfte überschritten werden.
“Die Vorinstanz erwägt, Art. 9 VStrR sei gemäss Art. 101 Abs. 1 MWSTG nicht anwendbar. Für das Mehrwertsteuerstrafrecht gelte seit dem 1. Januar 2010 das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 StGB BGE 148 IV 96 S. 101 daher uneingeschränkt. Es gelte gemäss Art. 104 i.V.m. Art. 49 StGB auch für Übertretungsbussen. Für das Mehrwertsteuerstrafrecht bedeute die Geltung des Asperationsprinzips, dass bei mehrfachen Widerhandlungen die für einen Täter im Ergebnis ungünstige Addition der Einzelbussen nicht mehr zulässig sei und der maximale Bussenrahmen in Anwendung der Art. 96 Abs. 4 lit. a und Art. 97 Abs. 1 MWSTG nicht (mehr) auf der Basis des durch mehrere vorsätzlich begangene Einzeltaten insgesamt hinterzogenen Einfuhrsteuerbetrags bestimmt werden dürfe. Vielmehr sei dieser ausgehend von der schwersten Einzeltat festzulegen. Nur wenn der durch die schwerste Einzeltat erzielte Steuervorteil Fr. 800'000.- übersteige, könne in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 MWSTG für diese schwerste Tat eine Busse in der Höhe bis zum Doppelten des konkret erzielten Steuervorteils ausgefällt werden. Ansonsten bleibt es beim abstrakten Bussenmaximum von Fr. 800'000.-. Bei der Festlegung der Gesamtstrafe dürfe der abstrakte Bussenrahmen für die schwerste Tat sodann (nur) beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände um bis zur Hälfte überschritten werden (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Im Ergebnis führe die Anwendung des neuen Mehrwertsteuerstrafrechts bei mehrfacher Tatbegehung, wie sie A. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) vorgeworfen werde, damit zwangsläufig zu einer tieferen Gesamtbusse als diejenige des im Zeitpunkt der Taten im Jahr 2009 geltenden Gesetzes.”
Mangels erschwerender Umstände gemäss Art. 97 Abs. 2 MWSTG wurde die verhängte Busse deutlich unter der erhöhten gesetzlichen Höchstgrenze angesetzt.
“Januar 2010) erbracht wurden sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstanden ist, gilt ebenfalls das bisherige Recht (Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG). Entsprechend kommen auf die vor dem 1. Januar 2010 getätigten Einfuhren die Bestimmungen des aMWSTG zur Anwendung. Für sie gilt eine Bussenobergrenze vom Einfachen des unrechtmässigen Steuervorteils. Auf die nach dem 1. Januar 2010 getätigten Einfuhren kommt hingegen das MWSTG zur Anwendung. Für sie gilt eine Bussenobergrenze von CHF 800'000.00. Die Vorinstanz stellte willkürfrei und damit für die Kammer verbindlich (vgl. E. 5 hiervor) fest, dass in der Zeit vom 30. September 2007 bis zum 4. Dezember 2009 insgesamt CHF 117'510.50 Einfuhrsteuer hinterzogen wurde (S. 17 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 302). Dieser Betrag stellt auch gleich die Bussenobergrenze dar (Art. 85 Abs. 3 aMWSTG). Für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2010 beträgt der hinterzogene Steuerbetrag CHF 228'335.15. Die Bussenobergrenze liegt bei CHF 800'000.00. Erschwerende Umstände i.S.v. Art. 97 Abs. 2 MWSTG liegen keine vor. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, ist die Busse sowohl für die Straftaten vor als auch für die Straftaten nach dem 1. Januar 2010 deutlich unter den jeweiligen Strafobergrenzen von CHF 117'510.50 und CHF 800'000.00 anzusetzen. Es wird aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den zahlreichen einzelnen Einfuhrhandlungen (vgl. OZD 439 ff. und 452 ff.) darauf verzichtet, für jede einzelne oder für einzelne Zeiträume gesondert Strafen festzusetzen. Es wird vielmehr eine angemessene Busse für die gesamte Einfuhrsteuerhinterziehung festgesetzt. In Bezug auf die auszufällende Gesamtbusse ist die schwerste Straftat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 300 E. 2.c.bb). Als schwerste Tat gilt mit anderen Worten grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am Schwersten wiegt (Jürg-Beat Ackermann, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.”
“Januar 2010) erbracht wurden sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstanden ist, gilt ebenfalls das bisherige Recht (Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG). Entsprechend kommen auf die vor dem 1. Januar 2010 getätigten Einfuhren die Bestimmungen des aMWSTG zur Anwendung. Für sie gilt eine Bussenobergrenze vom Einfachen des unrechtmässigen Steuervorteils. Auf die nach dem 1. Januar 2010 getätigten Einfuhren kommt hingegen das MWSTG zur Anwendung. Für sie gilt eine Bussenobergrenze von CHF 800'000.00. Die Vorinstanz stellte willkürfrei und damit für die Kammer verbindlich (vgl. E. 5 hiervor) fest, dass in der Zeit vom 30. September 2007 bis zum 4. Dezember 2009 insgesamt CHF 117'510.50 Einfuhrsteuer hinterzogen wurde (S. 17 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 302). Dieser Betrag stellt auch gleich die Bussenobergrenze dar (Art. 85 Abs. 3 aMWSTG). Für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2010 beträgt der hinterzogene Steuerbetrag CHF 228'335.15. Die Bussenobergrenze liegt bei CHF 800'000.00. Erschwerende Umstände i.S.v. Art. 97 Abs. 2 MWSTG liegen keine vor. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, ist die Busse sowohl für die Straftaten vor als auch für die Straftaten nach dem 1. Januar 2010 deutlich unter den jeweiligen Strafobergrenzen von CHF 117'510.50 und CHF 800'000.00 anzusetzen. Es wird aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den zahlreichen einzelnen Einfuhrhandlungen (vgl. OZD 439 ff. und 452 ff.) darauf verzichtet, für jede einzelne oder für einzelne Zeiträume gesondert Strafen festzusetzen. Es wird vielmehr eine angemessene Busse für die gesamte Einfuhrsteuerhinterziehung festgesetzt. In Bezug auf die auszufällende Gesamtbusse ist die schwerste Straftat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 300 E. 2.c.bb). Als schwerste Tat gilt mit anderen Worten grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am Schwersten wiegt (Jürg-Beat Ackermann, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.”
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