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Art. 32 Abs. 1 eröffnet den nachträglichen Vorsteuerabzug (sog. Einlageentsteuerung). Die Rechtsprechung stellt klar, dass auch jene Vorsteuern abziehbar sind, die zuvor als Eigenverbrauch korrigiert worden waren. Wurde der Gegenstand oder die Leistung zwischen Leistungsempfang/Einfuhr und dem Eintritt der Abzugsberechtigung verwendet, beschränkt sich der Abzug auf den Zeitwert; zur Ermittlung desselben erfolgt nach der Praxis eine lineare Kürzung des Vorsteuerbetrags pro vergangenem Jahr: bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen um je 1/5, bei unbeweglichen Gegenständen um 1/20.
“Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung oder der Einfuhr und dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so beschränkt sich die abziehbare Vorsteuer auf den Zeitwert des Gegenstandes oder der Dienstleistung. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung. Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Abschreibungsvorschriften festlegen (Art. 32 Abs. 2 MWSTG).”
“Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung oder der Einfuhr und dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so beschränkt sich die abziehbare Vorsteuer auf den Zeitwert des Gegenstandes oder der Dienstleistung. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung. Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Abschreibungsvorschriften festlegen (Art. 32 Abs. 2 MWSTG).”
Bleiben die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erst nach dem steuerlich massgebenden Zeitpunkt erfüllt, kann nach Art. 32 MWSTG die zuvor nicht abgezogene Vorsteuer für damals angeschaffte Leistungen nachträglich geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung (BVGer) betrifft dies insbesondere Waren und Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Steuerentstehung noch nicht vollständig verbraucht bzw. genutzt waren.
“Für diesen Fall will die Steuerpflichtige die Entsteuerung mittels der Einlageentsteuerung herbeiführen. Gemäss Art. 32 MWSTG 2009 ("Einlageentsteuerung; "dégrèvement ultérieur de l'impôt préalable"; "sgravio fiscale successivo") gilt: " 1 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein, so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden. 2 Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung oder der Einfuhr und dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so beschränkt sich die abziehbare Vorsteuer auf den Zeitwert des Gegenstandes oder der Dienstleistung. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung.”
“] 2019, dès lors que, pour les personnes non assujetties à l'impôt selon l'art. 10 LTVA, comme c'était alors le cas de la recourante (cf. consid. 10.3 ci-avant), de même qu'en cas de paiement anticipé, le moment déterminant pour la naissance de la créance fiscale est celui du règlement de la contre-prestation (cf. consid. 6.2.2 ci-avant). Il s'ensuit que la créance d'impôt en cause a pris naissance en 2018, comme l'autorité inférieure l'a retenu à juste titre. Dès lors que la recourante n'était pas encore inscrite à cette époque au registre des assujettis à la TVA (cf. consid. A ci-avant), la déduction à titre d'impôt préalable du montant dû n'était en outre pas possible (cf. consid. 6.3 ci-avant). Partant, le recours apparaît mal fondé et doit être rejeté également sur ce point, c'est-à-dire concernant tant le moment de la naissance de la créance d'impôt sur les acquisitions que le droit à déduction de cet impôt - étant à cet égard précisé, comme souligné par l'autorité inférieure, qu'un dégrèvement ultérieur de l'impôt préalable au sens de l'art. 32 LTVA restera possible pour les biens et services acquis non entièrement consommés en 2018. 12. Les considérants qui précèdent conduisent le Tribunal administratif fédéral à rejeter le recours. Les frais de procédure, par 5'000 francs, sont mis à la charge de la recourante, qui succombe, en application de l'art. 63 al. 1 PA et des art. 1 ss du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2). L'autorité de recours impute, dans le dispositif, l'avance de frais déjà versée par la recourante, d'un montant équivalent. Une indemnité à titre de dépens n'est allouée ni à la recourante (art. 64 al. 1 PA a contrario et art. 7 al. 1 FITAF a contrario), ni à l'autorité inférieure (art. 7 al. 3 FITAF). (Le dispositif de l'arrêt se trouve à la page suivante.) Par ces motifs, le Tribunal administratif fédéral prononce : 1. Le recours est rejeté. 2. Les frais de procédure de 5'000 francs sont mis à la charge de la recourante.”
Gemäss Rechtsprechung müssen die Kriterien des Vorsteuerabzugsrechts (Art. 28 ff. MWSTG) erfüllt sein; gegebenenfalls kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der diese Voraussetzungen eingetreten sind.
“MwSt.-Richtlinie der EU, 2007, S. 109 f.; vgl. dazu auch: Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 273 ff.). Gemäss Art. 32 Abs. 1 MWSTG müssen dafür die Kriterien des Vorsteuerabzugsrechts (Art. 28 ff. MWSTG) erfüllt sein; gegebenenfalls kann der Vorsteuerabzug in derjenigen Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind (Urteile des BVGer A-4090/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.1, A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 8.1.1 [Entscheid bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_773/2016 vom 17. September 2015]).”
Einlageentsteuerung bezeichnet die nachträgliche Korrektur des Vorsteuerabzugs zugunsten der steuerpflichtigen Person, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erst nachträglich eintreten. Im Gegensatz dazu wird eine nachträgliche Korrektur, die zugunsten des Bundes ausfällt, als Eigenverbrauch bezeichnet.
“Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs können in einem späteren Zeitpunkt (ganz oder teilweise) wegfallen oder erst eintreten. Derartige Fälle führen zu einer (nachträglichen) Korrektur des Vorsteuerabzugs, die - sofern dies zugunsten des Bundes ausfällt - als Eigenverbrauch (Art. 31 MWSTG) und sofern sie sich zum Vorteil der steuerpflichtigen Person auswirkt, als Einlageentsteuerung (Art. 32 MWSTG) bezeichnet wird (Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 7 N. 105).”
“Für diesen Fall will die Steuerpflichtige die Entsteuerung mittels der Einlageentsteuerung herbeiführen. Gemäss Art. 32 MWSTG 2009 ("Einlageentsteuerung; "dégrèvement ultérieur de l'impôt préalable"; "sgravio fiscale successivo") gilt: " 1 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein, so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden. 2 Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung oder der Einfuhr und dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so beschränkt sich die abziehbare Vorsteuer auf den Zeitwert des Gegenstandes oder der Dienstleistung. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung.”
Die Verjährung bzw. der Verfall einer Steuerperiode kann sich auf nachfolgende Perioden auswirken und damit die Einlageentsteuerung bzw. spätere Vorsteuerkorrekturen beeinflussen. Ist aufgrund des Zeitablaufs kein relevanter Zeitwert mehr vorhanden, gilt die Leistung als verbraucht; in diesem Fall führt eine Nutzungsänderung nicht zu einer Einlageentsteuerung auf einen früher nicht in Abzug genommenen Vorsteuerbetrag.
“Korrekt sei aber, dass die Steuerperiode 2013 - wie die Vorinstanz erkannt habe - absolut verjährt und die diesbezügliche Forderung der ESTV untergegangen sei (Verwirkung der Nachbelastung in der Höhe von Fr. 341'372.-). Allerdings hätte die Vorinstanz nicht beachtet, dass besagte Verjährung des Steuerjahrs 2013 eine Konsequenz für die nachfolgenden Steuerperioden habe. Diese Konsequenz sei nicht berücksichtigt worden. Durch diese Nichtberücksichtigung seien Art. 31 und 32 MWSTG verletzt worden. Die Steuerforderung der ESTV lasse sich grundsätzlich wie folgt darstellen: Steuerperiode 2013 2014 2015 2016 2017 gemäss amtlichen Akten Fr. 341'372.- Fr. (minus) 55'223.- Fr. 23'572.- Fr. 20'871.- Fr. (minus) 116'152.- Total Steuerkorrektur Fr. 214'440.- gemäss angefochtenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Fr. 0.- (verjährt) Fr. (minus) 55'223.- Fr. 23'572.- Fr. 20'871.- Fr. (minus) 116'152.- Total Steuerkorrektur Fr. (minus) 126'932.- Art. 31 MWSTG zum Eigenverbrauch und Art. 32 MWSTG zur Einlageentsteuerung würden der korrekten steuerlichen Erfassung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs dienen. Ändere sich im Laufe der Zeit der zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendungsgrad der betreffenden Leistung, sei der Vorsteuerabzug zuungunsten (Eigenverbrauch) oder zugunsten (Einlageentsteuerung) der steuerpflichtigen Person anzupassen (Vorsteuerkorrektur aufgrund der Nutzungsänderung). Eine Anpassung erfolge nur auf dem Zeitwert der Leistung. Bestehe aufgrund des Zeitablaufs kein relevanter Zeitwert mehr, gelte die Leistung als verbraucht. Eine Nutzungsänderung würde in diesem Fall weder zu einem Eigenverbrauch noch zu einer Einlageentsteuerung führen. Dem Zweck der Bestimmung entsprechend - namentlich zur Bewerkstelligung der korrekten Erfassung des unternehmerischen Endverbrauchs - dürfe ein Eigenverbrauch nur auf einer früher "in Abzug gebrachten Vorsteuer" bzw. eine Einlageentsteuerung nur auf der früher "nicht in Abzug gebrachten Vorsteuer" erfolgen. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt und müsse korrigiert werden.”
Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bemisst sich nach der tatsächlichen Nutzung über die gesamte Nutzungsdauer der Lieferung oder Dienstleistung; der Empfangszeitpunkt allein ist hierfür nicht ausschlaggebend. Obwohl das Gesetz einen sofortigen vollen Abzug erlaubt, sieht es zugleich die Möglichkeit späterer Korrekturen vor, insbesondere die Einlageentsteuerung nach Art. 32 MWSTG.
“1 MWSTG), dass Personen dann keine Vorsteuern zum Abzug bringen können sollen, wenn sie die Eingangsleistungen nicht im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit verbrauchen oder wenn sie sie für die Erbringung von steuerausgenommenen Ausgangsleistungen nutzen (vgl. auch Art. 29 f. MWSTG). Daraus folgt aber entgegen der Vorinstanz nicht, dass es für das Recht auf den Vorsteuerabzug "nach der inneren Logik des MWSTG" auf den Empfang der Leistung ankäme. Zeitpunkt und Umfang des Vorsteuerabzugs müssten vielmehr von der Nutzung bzw. vom Konsum der vorsteuerbelasteten Leistung abhängen, und zwar über die gesamte Nutzungsdauer der betroffenen Lieferung oder der Dienstleistung betrachtet. Dieses Ziel strebt das Gesetz denn auch an, indem es der steuerpflichtigen Person in Art. 28 Abs. 1 lit. a und Art. 40 Abs. 1 Ingress MWSTG zwar statt einem über die Nutzungsdauer gestaffelten den sofortigen und - unter Vorbehalt von Art. 29 und 30 MWSTG - vollständigen Abzug der ihr in Rechnung gestellten Inlandsteuer erlaubt, dies jedoch mit der Möglichkeit von Korrekturen in späteren Perioden für den Fall von Nutzungsänderungen kombiniert (Eigenverbrauch nach Art. 31 MWSTG und Einlageentsteuerung nach Art. 32 MWSTG; vgl. auch Art. 69 ff. MWSTV).”
“1 MWSTG), dass Personen dann keine Vorsteuern zum Abzug bringen können sollen, wenn sie die Eingangsleistungen nicht im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit verbrauchen oder wenn sie sie für die Erbringung von steuerausgenommenen Ausgangsleistungen nutzen (vgl. auch Art. 29 f. MWSTG). Daraus folgt aber entgegen der Vorinstanz nicht, dass es für das Recht auf den Vorsteuerabzug "nach der inneren Logik des MWSTG" auf den Empfang der Leistung ankäme. Zeitpunkt und Umfang des Vorsteuerabzugs müssten vielmehr von der Nutzung bzw. vom Konsum der vorsteuerbelasteten Leistung abhängen, und zwar über die gesamte Nutzungsdauer der betroffenen Lieferung oder der Dienstleistung betrachtet. Dieses Ziel strebt das Gesetz denn auch an, indem es der steuerpflichtigen Person in Art. 28 Abs. 1 lit. a und Art. 40 Abs. 1 Ingress MWSTG zwar statt einem über die Nutzungsdauer gestaffelten den sofortigen und - unter Vorbehalt von Art. 29 und 30 MWSTG - vollständigen Abzug der ihr in Rechnung gestellten Inlandsteuer erlaubt, dies jedoch mit der Möglichkeit von Korrekturen in späteren Perioden für den Fall von Nutzungsänderungen kombiniert (Eigenverbrauch nach Art. 31 MWSTG und Einlageentsteuerung nach Art. 32 MWSTG; vgl. auch Art. 69 ff. MWSTV).”
Soweit die absolute Verjährung für eine frühere Steuerperiode eingetreten ist und damit der Vorsteuerabzug de facto gewährt wurde, können die betreffenden Vorsteuern nach Art. 32 Abs. 1 MWSTG nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Vorsteuern, die der Steuerpflichtige infolge absoluter Verjährung nie wirtschaftlich getragen hat, stehen dem nachträglichen Abzug nicht zu.
“Die Parteien sind sich einig, dass der Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2014 die Einlageentsteuerung von Fr. 70'040.- (auf der Zunahme der unternehmerischen Nutzung des Helikopters berechnet auf dem Zeitwert vom Jahr 2013 ins Jahr 2014) nicht zustehen soll. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 32 Abs. 1 MWSTG zur Einlageentsteuerung, wonach bloss die bislang nicht in Abzug gebrachten Vorsteuern geltend gemacht werden dürfen (vgl. "die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer"). Der Eintritt der absoluten Verjährung in Bezug auf die Steuerperiode 2013 bewirke, dass der Steuerpflichtigen de facto der gesamte Vorsteuerabzug gewährt worden sei. Vorsteuern, welche die Steuerpflichtige aber aufgrund der absoluten Verjährung nie wirtschaftlich getragen habe, könne die Steuerpflichtige nicht zusätzlich abziehen.”
Die Korrektur des nachträglichen Vorsteueranspruchs erfolgt spiegelbildlich wie beim Eigenverbrauch. Bei Gegenständen, die bereits in Gebrauch genommen wurden, ist die Korrektur auf dem Zeitwert vorzunehmen.
“Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 MWSTG). Die Korrektur erfolgt spiegelbildlich, wie beim Eigenverbrauch (vgl. E. 9.2.3), bei in Gebrauch genommenen Gegenständen auf dem Zeitwert.”
“Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 MWSTG). Die Korrektur erfolgt spiegelbildlich, wie beim Eigenverbrauch (vgl. E. 9.2.3), bei in Gebrauch genommenen Gegenständen auf dem Zeitwert.”
Bei Personen, die nur aufgrund der Erwerbsbesteuerung eingetragen sind (kein Stammsteuerrecht) besteht zunächst kein Recht auf Vorsteuerabzug. Ein nachträglicher Anspruch auf Dégrevement ultérieur nach Art. 32 LTVA kann jedoch möglich werden, namentlich wenn die Voraussetzungen für eine obligatorische Steuerpflicht (Art. 10 LTVA) erfüllt sind oder die betroffene Person auf die Befreiung verzichtet bzw. nicht vollständig konsumierte bezogene Leistungen vorliegen.
“Le calcul et le taux de l'impôt sur les acquisitions se déterminent sur la base des mêmes règles que la TVA grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse (application des art. 24 et 25 LTVA par renvoi de l'art. 46 LTVA). Enfin, pour les contribuables dont l'assujettissement se limite à l'acquisition de ce type de prestations, la période fiscale et la période de décompte correspondent à l'année civile (art. 47 al. 2 LTVA). 2.3.3 Aux termes de l'art. 28 al. 1 let. b LTVA, l'assujetti peut déduire - pour autant qu'il prouve l'avoir réglé (cf. art. 28 al. 3 LTVA, anciennement al. 4 [RO 2009 5203]) - l'impôt qu'il a déclaré sur ses acquisitions. L'assujetti dont il est question dans cette disposition est l'assujetti ordinaire au sens de l'art. 10 LTVA. Comme il a été relevé plus haut (cf. consid. 2.3.2 ci-avant), les personnes ou entités qui sont assujetties à la TVA du seul fait de l'art. 45 al. 2 let. b LTVA ne peuvent récupérer l'impôt dû sur ces acquisitions, sous réserve d'un éventuel droit au dégrèvement ultérieur de l'impôt préalable (art. 32 LTVA) lorsqu'elles remplissent les conditions de l'assujettissement obligatoire à la TVA selon l'art. 10 LTVA ou exercent leur droit à renoncer à être libérées de l'assujettissement obligatoire (art. 11 LTVA en lien avec l'art. 10 al. 2 LTVA). 2.4 S'agissant de la qualité de destinataire de la prestation, il faut tout d'abord rappeler la présomption selon laquelle le destinataire de la facture est également le destinataire des prestations fournies. Pour déterminer le destinataire matériel de prestations données, il convient de considérer les choses dans une perspective économique, les rapports de droit privé qui peuvent être à la base des prestations ayant en principe seulement une valeur d'indice et ne pouvant à eux seuls justifier une classification ayant valeur générale (cf. arrêt du TF 2A.502/2004 du 28 avril 2005 consid. 5.1 et les références citées ; arrêts du TAF A-2350/2020 du 17 janvier 2022 consid. 3.3 ; A-4321/2015 du 9 mai 2016 consid. 4.1 ; A-1524/2006 du 28 janvier 2008 consid.”
“] 2019, dès lors que, pour les personnes non assujetties à l'impôt selon l'art. 10 LTVA, comme c'était alors le cas de la recourante (cf. consid. 10.3 ci-avant), de même qu'en cas de paiement anticipé, le moment déterminant pour la naissance de la créance fiscale est celui du règlement de la contre-prestation (cf. consid. 6.2.2 ci-avant). Il s'ensuit que la créance d'impôt en cause a pris naissance en 2018, comme l'autorité inférieure l'a retenu à juste titre. Dès lors que la recourante n'était pas encore inscrite à cette époque au registre des assujettis à la TVA (cf. consid. A ci-avant), la déduction à titre d'impôt préalable du montant dû n'était en outre pas possible (cf. consid. 6.3 ci-avant). Partant, le recours apparaît mal fondé et doit être rejeté également sur ce point, c'est-à-dire concernant tant le moment de la naissance de la créance d'impôt sur les acquisitions que le droit à déduction de cet impôt - étant à cet égard précisé, comme souligné par l'autorité inférieure, qu'un dégrèvement ultérieur de l'impôt préalable au sens de l'art. 32 LTVA restera possible pour les biens et services acquis non entièrement consommés en 2018. 12. Les considérants qui précèdent conduisent le Tribunal administratif fédéral à rejeter le recours. Les frais de procédure, par 5'000 francs, sont mis à la charge de la recourante, qui succombe, en application de l'art. 63 al. 1 PA et des art. 1 ss du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2). L'autorité de recours impute, dans le dispositif, l'avance de frais déjà versée par la recourante, d'un montant équivalent. Une indemnité à titre de dépens n'est allouée ni à la recourante (art. 64 al. 1 PA a contrario et art. 7 al. 1 FITAF a contrario), ni à l'autorité inférieure (art. 7 al. 3 FITAF). (Le dispositif de l'arrêt se trouve à la page suivante.) Par ces motifs, le Tribunal administratif fédéral prononce : 1. Le recours est rejeté. 2. Les frais de procédure de 5'000 francs sont mis à la charge de la recourante.”
Wurden Gegenstände oder Dienstleistungen zwischen Empfang der Leistung und dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, beschränkt sich der abziehbare Vorsteuerbetrag auf deren Zeitwert.
“Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Eintritt der Vor-aussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so beschränkt sich die abziehbare Vorsteuer auf den Zeitwert des Gegenstandes oder der Dienstleistung. Der Vorsteuerabzug kann auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich korrigiert werden (Art. 72 Abs. 1 MWSTV). Der Vorsteuerabzug kann auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen korrigiert werden, die im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben (Art. 72 Abs. 2 MWSTV). Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind (Art. 72 Abs. 2 MWSTV).”
Durch die fehlerhafte Deklaration der Galerie als Importeurin konnte ein unrechtmässiger Steuervorteil entstehen: Der private Erwerber konnte die Kunstwerke in der Schweiz ausstellen, ohne die bei der Einfuhr geschuldete Einfuhrsteuer zu entrichten. Wäre tatsächlich im Namen einer mehrwertsteuerpflichtigen Gesellschaft eingeführt worden, hätte diese zwar Vorsteuer abziehen können; bei einer anschliessenden Vermietung oder Gebrauchsleihe wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, Mehrwertsteuer zu erheben.
“a MWSTG) und grundsätzlich nur bei einer Wiederausfuhr ohne vorherige Ingebrauchnahme der Gegenstände (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. a MWSTG), wobei die Ausstellung des Gegenstands bei einer Einfuhr zum persönlichen Gebrauch als Ingebrauchnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a MWSTG gilt (REGINE SCHLUCKEBIER, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/ Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015, N. 12 zu Art. 60 MWSTG). Für die von ihm privat als Kunstliebhaber erworbenen und genutzten Bilder hätte der Beschwerdeführer 3 daher zwingend die Einfuhrsteuer entrichten müssen. Bei einer Einfuhr der Bilder im Namen einer im Kunsthandel und -verleih tätigen, mehrwertsteuerpflichtigen schweizerischen Gesellschaft - was indes nicht der Fall war - wäre zwar ein Vorsteuerabzug möglich gewesen, die betreffende Gesellschaft wäre jedoch verpflichtet gewesen, auf der Vermietung oder Gebrauchsleihe der Bilder die Mehrwertsteuer zu erheben (vgl. dazu BGE 142 II 488 E. 3.5 und 3.8.1; siehe zur nachträglichen Einlageentsteuerung gemäss Art. 38 aMWSTG bzw. Art. 32 MWSTG und zum altrechtlich erforderlichen Verwendungskonnex zudem: BGE 142 II 488 E. 2 und 3; 141 II 199 E. 4.2; 132 II 353 E. 4.3 und 8.2; Urteil 9C_612/2022 vom 18. August 2023 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Daraus erhellt ohne Weiteres, dass für den Beschwerdeführer 3 mit der unrechtmässigen Deklaration der Galerie H.________ als Verkaufskommissionärin und folglich Importeurin der Bilder ein Steuervorteil einherging, da er die im Ausland erworbenen Bilder in der Schweiz bei sich privat sowie im Hotel I.________ ausstellen konnte, ohne die bei der Einfuhr der Kunstwerke geschuldete Einfuhrsteuer zu begleichen.”
Der Bundesverwaltungsgerichtspraxis zufolge ist Art. 32 Abs. 2 MWSTG bei nachträglichem Eintritt des Vorsteuerabzugs bzw. bei entsprechenden Korrekturen anzuwenden. Zur Ermittlung des Zeitwerts wird der Vorsteuerbetrag dabei nach den in Art. 32 Abs. 2 genannten Sätzen reduziert (bewegliche Gegenstände und Dienstleistungen: jährlich 20%; unbewegliche Gegenstände: jährlich 1/20).
“Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung oder der Einfuhr und dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so beschränkt sich die abziehbare Vorsteuer auf den Zeitwert des Gegenstandes oder der Dienstleistung. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung. Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Abschreibungsvorschriften festlegen (Art. 32 Abs. 2 MWSTG).”
“Ändert sich die Nutzung nach dem Erwerb des eingeführten Gegenstands, namentlich indem ein bisheriger zum Vorsteuerabzug berechtigter Gegenstand im Folgejahr nicht mehr im selben Umfang (sog. partielle Nutzungsänderung) für zum Vorsteuerabzug berechtigte Tätigkeiten verwendet wird, ist der bisherige Vorsteuerabzug nachträglich zu korrigieren (vgl. Urteil des BVGer A-2740/2018 vom 5. April 2019 E. 4.4.2). Nimmt die vorsteuerberechtigte Nutzung ab, ist der Vorsteuerabzug in diesem Zeitpunkt zu korrigieren und die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer - einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile - zurückzuerstatten (sog. Eigenverbrauch, Art. 31 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall bzw. Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwertes des Gegenstands zu korrigieren. Bei beweglichen Gegenständen (und bei Dienstleistungen) wird zur Ermittlung des Zweitwertes der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr um 20% reduziert (Art. 31 Abs. 3 MWSTG, Art. 32 Abs. 2 MWSTG; zur Ermittlung des Zeitwertes vgl. ferner Art. 70 Abs. 2 MWSTV, Art. 73 Abs. 2 MWSTV). Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen (Art. 69 Abs. 4 MWSTV).”
Eingangsleistungen, die vor dem Inkrafttreten des MWSTG (vor dem 1.1.2010) bezogen wurden und damals keinen Vorsteuerabzug ermöglichten, können unter den Voraussetzungen der Einlageentsteuerung nach Art. 32 MWSTG nachträglich zum Vorsteuerabzug berechtigen (vgl. Art. 113 Abs. 2 MWSTG).
“Nach Art. 113 Abs. 2 MWSTG gelten die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Art. 32 MWSTG auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des MWSTG (also vor dem 1. Januar 2010) kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. Sog. Eingangsleistungen, welche vor Inkrafttreten des MWSTG bezogen worden sind und für welche kein Vorsteuerabzugsrecht bestand, können demnach zum Vorsteuerabzug unter dem neuem Recht berechtigen, falls die Voraussetzungen für die Einlageentsteuerung erfüllt sind (vgl. BGE 142 II 488 E. 2.3.7; Urteile des BVGer A-4090/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.2, A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 8.1.2 [Entscheid bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_773/2016 vom 17. September 2015], A-5534/2013 vom 5. November 2014 E. 2.6; Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 13 N 12).”
Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich weg, ist die Korrektur zum Zeitpunkt des Wegfalls vorzunehmen; die buchmässige Behandlung bleibt unbeachtlich. Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung zwischen Empfang und Wegfall in Gebrauch genommen, ist die abziehbare Vorsteuer auf den Zeitwert zu beschränken. Zur Ermittlung des Zeitwerts wird der Vorsteuerbetrag linear pro abgelaufenes Jahr reduziert (bewegliche Gegenstände und Dienstleistungen: je 1/5; unbewegliche Gegenstände: je 1/20). Bei nur teilweisem Wegfall erfolgt die Korrektur im Umfang der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigten Nutzung.
“Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich weg (Eigenverbrauch), so ist der Vorsteuerabzug in demjenigen Zeitpunkt zu korrigieren, in welchem die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind. Die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile, muss zurückerstattet werden (Art. 31 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwerts des Gegenstandes oder der Dienstleistung zu korrigieren. Zur Ermittlung des Zeitwerts wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung (Art. 31 Abs. 3 MWSTG, Art. 32 Abs. 2 MWSTG sowie Art. 70 Abs. 2 MWSTV und Art. 73 Abs. 2 MWSTV). Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigten Nutzung vorzunehmen (Art. 69 Abs. 4 MWSTV).”
“Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich weg (Eigenverbrauch), so ist der Vorsteuerabzug in demjenigen Zeitpunkt zu korrigieren, in welchem die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind. Die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile, muss zurückerstattet werden (Art. 31 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwerts des Gegenstandes oder der Dienstleistung zu korrigieren. Zur Ermittlung des Zeitwerts wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung (Art. 31 Abs. 3 MWSTG, Art. 32 Abs. 2 MWSTG sowie Art. 70 Abs. 2 MWSTV und Art. 73 Abs. 2 MWSTV). Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigten Nutzung vorzunehmen (Art. 69 Abs. 4 MWSTV).”
Eine nachträgliche Einlageentsteuerung nach Art. 32 MWSTG kann einen durch eine fehlerhafte Deklaration der Importeurschaft entstandenen Steuervorteil beseitigen (z. B. wenn eine Galerie fälschlich als Importeurin angegeben wurde).
“a MWSTG) und grundsätzlich nur bei einer Wiederausfuhr ohne vorherige Ingebrauchnahme der Gegenstände (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. a MWSTG), wobei die Ausstellung des Gegenstands bei einer Einfuhr zum persönlichen Gebrauch als Ingebrauchnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a MWSTG gilt (REGINE SCHLUCKEBIER, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/ Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015, N. 12 zu Art. 60 MWSTG). Für die von ihm privat als Kunstliebhaber erworbenen und genutzten Bilder hätte der Beschwerdeführer 3 daher zwingend die Einfuhrsteuer entrichten müssen. Bei einer Einfuhr der Bilder im Namen einer im Kunsthandel und -verleih tätigen, mehrwertsteuerpflichtigen schweizerischen Gesellschaft - was indes nicht der Fall war - wäre zwar ein Vorsteuerabzug möglich gewesen, die betreffende Gesellschaft wäre jedoch verpflichtet gewesen, auf der Vermietung oder Gebrauchsleihe der Bilder die Mehrwertsteuer zu erheben (vgl. dazu BGE 142 II 488 E. 3.5 und 3.8.1; siehe zur nachträglichen Einlageentsteuerung gemäss Art. 38 aMWSTG bzw. Art. 32 MWSTG und zum altrechtlich erforderlichen Verwendungskonnex zudem: BGE 142 II 488 E. 2 und 3; 141 II 199 E. 4.2; 132 II 353 E. 4.3 und 8.2; Urteil 9C_612/2022 vom 18. August 2023 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Daraus erhellt ohne Weiteres, dass für den Beschwerdeführer 3 mit der unrechtmässigen Deklaration der Galerie H.________ als Verkaufskommissionärin und folglich Importeurin der Bilder ein Steuervorteil einherging, da er die im Ausland erworbenen Bilder in der Schweiz bei sich privat sowie im Hotel I.________ ausstellen konnte, ohne die bei der Einfuhr der Kunstwerke geschuldete Einfuhrsteuer zu begleichen.”
Besteht aufgrund des Zeitablaufs kein relevanter Zeitwert mehr, gilt die Leistung als verbraucht. In diesem Fall führt eine nachträgliche Nutzungsänderung weder zu einer Einlageentsteuerung noch zu einem Eigenverbrauch. Eine Einlageentsteuerung kann dabei nur hinsichtlich der ursprünglich nicht in Abzug gebrachten Vorsteuer und ein Eigenverbrauch nur hinsichtlich der ursprünglich in Abzug gebrachten Vorsteuer geltend gemacht werden.
“Korrekt sei aber, dass die Steuerperiode 2013 - wie die Vorinstanz erkannt habe - absolut verjährt und die diesbezügliche Forderung der ESTV untergegangen sei (Verwirkung der Nachbelastung in der Höhe von Fr. 341'372.-). Allerdings hätte die Vorinstanz nicht beachtet, dass besagte Verjährung des Steuerjahrs 2013 eine Konsequenz für die nachfolgenden Steuerperioden habe. Diese Konsequenz sei nicht berücksichtigt worden. Durch diese Nichtberücksichtigung seien Art. 31 und 32 MWSTG verletzt worden. Die Steuerforderung der ESTV lasse sich grundsätzlich wie folgt darstellen: Steuerperiode 2013 2014 2015 2016 2017 gemäss amtlichen Akten Fr. 341'372.- Fr. (minus) 55'223.- Fr. 23'572.- Fr. 20'871.- Fr. (minus) 116'152.- Total Steuerkorrektur Fr. 214'440.- gemäss angefochtenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Fr. 0.- (verjährt) Fr. (minus) 55'223.- Fr. 23'572.- Fr. 20'871.- Fr. (minus) 116'152.- Total Steuerkorrektur Fr. (minus) 126'932.- Art. 31 MWSTG zum Eigenverbrauch und Art. 32 MWSTG zur Einlageentsteuerung würden der korrekten steuerlichen Erfassung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs dienen. Ändere sich im Laufe der Zeit der zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendungsgrad der betreffenden Leistung, sei der Vorsteuerabzug zuungunsten (Eigenverbrauch) oder zugunsten (Einlageentsteuerung) der steuerpflichtigen Person anzupassen (Vorsteuerkorrektur aufgrund der Nutzungsänderung). Eine Anpassung erfolge nur auf dem Zeitwert der Leistung. Bestehe aufgrund des Zeitablaufs kein relevanter Zeitwert mehr, gelte die Leistung als verbraucht. Eine Nutzungsänderung würde in diesem Fall weder zu einem Eigenverbrauch noch zu einer Einlageentsteuerung führen. Dem Zweck der Bestimmung entsprechend - namentlich zur Bewerkstelligung der korrekten Erfassung des unternehmerischen Endverbrauchs - dürfe ein Eigenverbrauch nur auf einer früher "in Abzug gebrachten Vorsteuer" bzw. eine Einlageentsteuerung nur auf der früher "nicht in Abzug gebrachten Vorsteuer" erfolgen. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt und müsse korrigiert werden.”
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