19 commentaries
Die Steuersukzession führt zum Eintritt des Nachfolgers in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Steuerpflichtigen. Hierzu gehören insbesondere die Haftung für die Steuerschulden (Zahlungssukzession) sowie sämtliche materiellen und verfahrensrechtlichen Rechte und Pflichten der übernommenen Unternehmung (Verfahrenssukzession).
“Rechtsfolge der Steuersukzession ist der Eintritt des Nachfolgers in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Steuerpflichtigen. Dazu gehören neben der Haftung für die Steuerschulden (sog. «Zahlungssukzession») sämtliche Verfahrens- und materiellen Rechte und Pflichten im Bereich der Mehrwertsteuer für die übernommene Unternehmung (sog. «Verfahrenssukzession»; zum Ganzen: Urteile des BGer 2A.349/2004 und 2A.351/2004 beide vom 1. Dezember 2004 jeweils E. 2.2, je mit weiterem Hinweis; Urteile des BVGer A-373/2023 vom 14. März 2024 E. 2.2.3 und A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.3; Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 16 MWSTG N 1 mit weiteren Hinweisen; Fischer, Kommentar Steuerrecht, Art. 16 N 1; vgl. auch: Vogelsang, a.a.O., S. 630 ff., insb. S. 633; Suter/Wartmann/Brusa, a.a.O., S. 562 ff., S. 563 f.).”
“Rechtsfolge der Steuersukzession ist der Eintritt des Nachfolgers in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Steuerpflichtigen. Dazu gehören neben der Haftung für die Steuerschulden (sog. «Zahlungssukzession») sämtliche Verfahrens- und materiellen Rechte und Pflichten im Bereich der Mehrwertsteuer für die übernommene Unternehmung (sog. «Verfahrenssukzession»; zum Ganzen: Urteile des BGer 2A.349/2004 und 2A.351/2004 beide vom 1. Dezember 2004 jeweils E. 2.2, je mit weiterem Hinweis; Urteile des BVGer A-373/2023 vom 14. März 2024 E. 2.2.3 und A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.3; Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 16 MWSTG N 1 mit weiteren Hinweisen; Fischer, Kommentar Steuerrecht, Art. 16 N 1; vgl. auch: Vogelsang, a.a.O., S. 630 ff., insb. S. 633; Suter/Wartmann/Brusa, a.a.O., S. 562 ff., S. 563 f.).”
Eine Auskunft nach Art. 69 MWSTG ist individuell-konkreter Natur. Sie kann von der betreffenden steuerpflichtigen Person oder deren Rechtsnachfolgerin (vgl. Art. 16 Abs. 2 MWSTG) geltend werden, und zwar nur für genau denselben Sachverhalt. Für Dritte oder für lediglich ähnliche, aber nicht identische Sachverhalte entfaltet die Auskunft keine Bindungswirkung. Die Verbindlichkeit kann insbesondere entfallen, wenn der im Auskunftsbegehren dargestellte Sachverhalt nicht umgesetzt wird oder die Sachverhaltsdarstellung sich als falsch erweist.
“Die einmal erteilte Auskunft nach Art. 69 MWSTG ist individuell-konkreter Natur. Folglich kann sich lediglich die betreffende steuerpflichtige Person (oder deren Rechtsnachfolgerin, vgl. Art. 16 Abs. 2 MWSTG) darauf berufen, und dies rechtsprechungsgemäss auch nur, soweit es sich «um genau diesen Sachverhalt (bzw. eine Wiederholung desselben)» handelt (BGE 149 II 147 E. 3.3.2). Mit anderen Worten vermag die Auskunft für Dritte oder für lediglich ähnliche aber nicht absolut identische Sachverhalte keine Bindungswirkung zu entfalten (Jeannine Müller, MWST-Kommentar 2015, Rz. 14 zu Art. 69). Die Verbindlichkeit der Auskunft entfällt insbesondere dann, wenn der im Auskunftsbegehren festgehaltene Sachverhalt nicht umgesetzt wird oder die Sachverhaltsdarstellung der anfragenden Person sich als falsch erweist (vgl. Imstepf/Clavadetscher, a.a.O., S. 187; 203).”
Die Steuernachfolge macht die Erwerberin zur Adressatin des angefochtenen Entscheids und berechtigt sie damit, gegen einen an den Rechtsvorgänger gerichteten Entscheid Beschwerde zu führen (Art. 16 Abs. 2 MWSTG).
“Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids vom 5. Februar 2024 grundsätzlich zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Dies gilt auch hinsichtlich des an die B._______ adressierten Entscheids vom 5. Februar 2024, deren Steuernachfolgerin die Beschwerdeführerin ist (Art. 16 Abs. 2 MWSTG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten.”
Neuere Rechtsprechung und Teile der Lehre gehen davon aus, dass eine partielle Steuernachfolge nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG grundsätzlich zulässig ist. In der Literatur und in einzelnen verwaltungs- bzw. gerichtlichen Entscheidungen finden sich jedoch abweichende Ansichten bzw. ältere Gegenentscheidungen.
“Ausgehend davon - so das Bundesgericht in BGE 146 II 73 -, dass das Fusionsrecht insbesondere auch die Vermögensübertragung eines Teilvermögens (Art. 69 ff. FusG) zulasse und damit nicht zwangsläufig die gesamten Aktiven und Passiven übertragen werden müssten, scheine die Meinung des Bundesrats dahinzugehen, neurechtlich auch eine partielle Steuernachfolge zuzulassen. Auch die Literatur befürworte teils die Möglichkeit der partiellen Steuernachfolge, womit die angestrebte Übereinstimmung zwischen Art. 16 Abs. 2 MWSTG und Art. 69 Abs. 1 FusG hergestellt wäre. Das Bundesgericht fährt fort, der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 MWSTG lasse diese Gleichstellung zu. Die Steuernachfolge könne unabhängig davon eintreten, ob der übertragende Unternehmensträger zivilrechtlich untergehe (zum Ganzen ausführlich: BGE 146 II 73 E. 2.3.2 f. m.w.H.; Urteile des BVGer A-373/2023 vom 14. März 2024 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_250/2024 vom 10. Juni 2024], A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9; Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 16 Rz. 16 f. mit Verweis auf Art. 15 Rz. 26 ff.; vgl. auch: Suter/Wartmann/Brusa, Bundesgericht öffnet Tore für partielle Steuersukzessionen, in: Expert Focus [EF] 8/20, S. 562 ff., S. 563; a.M.: Fischer, MWSTG-Kommentar 2015, Art. 16 Rz. 13 und Urteile des BVGer A-5649/2017 und A-5657/2017 vom 6. September 2018 E. 2.6.2,”
“Ausgehend davon - so das Bundesgericht in BGE 146 II 73 -, dass das Fusionsrecht insbesondere auch die Vermögensübertragung eines Teilvermögens (Art. 69 ff. FusG) zulasse und damit nicht zwangsläufig die gesamten Aktiven und Passiven übertragen werden müssten, scheine die Meinung des Bundesrats dahinzugehen, neurechtlich auch eine partielle Steuernachfolge zuzulassen. Auch die Literatur befürworte teils die Möglichkeit der partiellen Steuernachfolge, womit die angestrebte Übereinstimmung zwischen Art. 16 Abs. 2 MWSTG und Art. 69 Abs. 1 FusG hergestellt wäre. Das Bundesgericht fährt fort, der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 MWSTG lasse diese Gleichstellung zu. Die Steuernachfolge könne unabhängig davon eintreten, ob der übertragende Unternehmensträger zivilrechtlich untergehe (zum Ganzen ausführlich: BGE 146 II 73 E. 2.3.2 f. mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-373/2023 vom 14. März 2024 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_250/2024 vom 10. Juni 2024] und A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9; Sonja Bossart Meier/Diego Clavadetscher, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], Art. 16 MWSTG N 16 f. mit Verweis auf Art. 15 MWSTG N 26 ff.; vgl. auch: Suter/Wartmann/Brusa, Bundesgericht öffnet Tore für partielle Steuersukzessionen, in: Expert Focus [EF] 8/20, S. 562 ff., S. 563; a.M.: Fischer, Kommentar Steuerrecht, Art. 16 N 13 und Urteile des BVGer A-5649/2017 und A-5657/2017 vom 6. September 2018 E. 2.6.2,”
“die Überführung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft nach Obligationenrecht) oder durch eine Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz erfolgen (Botschaft, 6958; vgl. auch: Fischer, Kommentar MWSTG, Art. 16 N 19). Unterschiede zeigen sich hingegen darin, dass der übertragende Unternehmensträger entweder fortbesteht (Singularsukzession) oder als Rechtssubjekt untergeht (Fusion; Fischer, Kommentar MWSTG, Art. 16 N 19; vgl. zum ganzen Abschnitt auch: BGE 146 II 73 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.2). Ausgehend davon - so das Bundesgericht in BGE 146 II 73 -, dass das Fusionsrecht insbesondere auch die Vermögensübertragung eines Teilvermögens (Art. 69 ff. FusG) zulasse und damit nicht zwangsläufig die gesamten Aktiven und Passiven übertragen werden müssten, scheine die Meinung des Bundesrats dahinzugehen, neurechtlich auch eine partielle Steuernachfolge zuzulassen. Auch die Literatur befürworte teils die Möglichkeit der partiellen Steuernachfolge, womit die angestrebte Übereinstimmung zwischen Art. 16 Abs. 2 MWSTG und Art. 69 Abs. 1 FusG hergestellt wäre. Das Bundesgericht fährt fort, der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 MWSTG lasse diese Gleichstellung zu. Die Steuernachfolge könne unabhängig davon eintreten, ob der übertragende Unternehmensträger zivilrechtlich untergehe (zum Ganzen ausführlich: BGE 146 II 73 E. 2.3.2 f. mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.2; Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 16 N 16 f. mit Verweis auf Art. 15 N 26 ff.; vgl. auch: Suter/Wartmann/Brusa, Bundesgericht öffnet Tore für partielle Steuersukzessionen, in: Expert Focus [EF] 8/20, S. 562 ff., S. 563; a.M.: Fischer, Kommentar MWSTG, Art. 16 N 13 und Urteile des BVGer A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.2; vgl. ferner die [bisher - soweit ersichtlich - nicht gerichtlich überprüfte] jüngere Praxis der ESTV zur Übernahme eines Teilvermögens: Mehrwertsteuer-Info Nr. 11 «Meldeverfahren» Ziff. 5.4, publiziert am 20. Mai 2021). Als «Unternehmen» nach Art. 16 Abs.”
Eine Fusion nach dem FusG gilt stets als Unternehmensübernahme im Sinne von Art. 16 Abs. 2 MWSTG. Umwandlungen im Sinne des FusG, bei denen kein Rechtsübergang erfolgt und lediglich das "Rechtskleid" des Unternehmensträgers ändert, begründen keine Unternehmensübernahme und lösen Art. 16 Abs. 2 MWSTG nicht aus.
“Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein (Art. 16 Abs. 2 MWSTG). Ob eine Unternehmensübernahme vorliegt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Eine Fusion nach Art. 3 ff. des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG, SR 221.301) gilt in jedem Fall als Unternehmensübernahme. Demgegenüber stellen Umwandlungen im Sinne des Fusionsgesetzes keine Unternehmensübernahme dar, da in diesem Fall kein Rechtsübergang stattfindet, mithin gar kein Unternehmen übertragen wird, sondern lediglich das Rechtskleid des Unternehmensträgers ändert (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885 [nachfolgend: Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer], 6957 f.; vgl. auch: Claudio Fischer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2015], Art. 16 Rz. 16). Sofern ein Unternehmen als Einheit übertragen wird, ist die Art der Übertragung nicht relevant. Sie kann gestützt auf eine Singularsukzession (z.”
“Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein (Art. 16 Abs. 2 MWSTG). Ob eine Unternehmensübernahme vorliegt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Eine Fusion nach Art. 3 ff. des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG, SR 221.301) gilt in jedem Fall als Unternehmensübernahme. Demgegenüber stellen Umwandlungen im Sinne des Fusionsgesetzes keine Unternehmensübernahme dar, da in diesem Fall kein Rechtsübergang stattfindet, mithin gar kein Unternehmen übertragen wird, sondern lediglich das Rechtskleid des Unternehmensträgers ändert (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885 [nachfolgend: Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer], 6957 f.; vgl. auch: Claudio Fischer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar Steuerrecht], Art. 16 N 16). Sofern ein Unternehmen als Einheit übertragen wird, ist die Art der Übertragung nicht relevant. Sie kann gestützt auf eine Singularsukzession (z.”
“Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein (Art. 16 Abs. 2 MWSTG). Ob eine Unternehmensübernahme vorliegt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Eine Fusion nach Art. 3 ff. des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG, SR 221.301) gilt in jedem Fall als Unternehmensübernahme. Demgegenüber stellen Umwandlungen im Sinne des Fusionsgesetzes keine Unternehmensübernahme dar, da in diesem Fall kein Rechtsübergang stattfindet, mithin gar kein Unternehmen übertragen wird, sondern lediglich das Rechtskleid des Unternehmensträgers ändert (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885 [nachfolgend: Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer], 6957 f.; vgl. auch: Claudio Fischer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar Steuerrecht], Art. 16 N 16). Sofern ein Unternehmen als Einheit übertragen wird, ist die Art der Übertragung nicht relevant. Sie kann gestützt auf eine Singularsukzession (z.”
Eine Steuernachfolge im Sinne von Art. 16 Abs. 2 MWSTG kann gegeben sein, wenn ein in sich geschlossener Teil des Geschäfts tatsächlich übernommen und operativ weitergeführt wird. Als bezeichnende Indizien werden insbesondere genannt: Übernahme des Aussenauftritts (z. B. Domain, Standorte), Übernahme des inhaltlichen Angebots bzw. der erbrachten Dienstleistungen und die Betriebsaufgabe des Rechtsvorgängers. Ob die Steuernachfolge vorliegt, ist nach Gesamtwürdigung dieser Umstände zu beurteilen.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesamtheit der vorstehend dargestellten Umstände zum Schluss führt, dass die Beschwerdeführerin einen in sich geschlossenen Teil des Vermögens bzw. Geschäfts der M1 und M2 übernommen hat. Einerseits hat die Beschwerdeführerin den Aussenauftritt (Nutzung derselben Standorte und Domain-Namen) der beiden Gesellschaften im Wesentlichen übernommen. Anderseits hat sie auch das inhaltliche Angebot mit nahezu identischen sexuellen Dienstleistungen übernommen. Aufgrund dieser Übereinstimmungen und der festgestellten Betriebsaufgabe seitens der beiden Gesellschaften ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die operative Tätigkeit der beiden Gesellschaften vollständig übernommen hat. Die Steuernachfolge im Sinne von Art. 16 Abs. 2 MWSTG durch die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten gegeben.”
“- und den verbuchten Erträgen von total Fr. 1'506'363.45 die Mehrwertsteuer für die Steuerperiode 2015 nachbelastet. Nach den Feststellungen der Vorinstanz übten die Beschwerdeführerin und die B._______ GmbH am gleichen Domizil die gleiche Tätigkeit aus. Die beiden Gesellschaften hätten [zum massgebenden Zeitraum] den gleichen Geschäftszweck, den identischen Aussen- bzw. Internetauftritt, den gleichen Alleingesellschafter und Geschäftsführer und teilweise die gleichen Mitarbeiter, die gleichen Fahrzeuge und den gleichen Lagerbestand (Werkzeuge und Material) gehabt. Diese Tatsache lasse keinen anderen Schluss zu, als dass es vorliegend um ein und dasselbe (Bau-)Geschäft handle. Mit anderen Worten habe die Beschwerdeführerin das Unternehmen der B._______ GmbH übernommen und weitergeführt. Hierfür spreche insbesondere, dass die Beschwerdeführerin die Bauarbeiten an der Überbauung 1 vollendet habe. In Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände sei hier im Sinn der zitierten Rechtsprechung eine Steuernachfolge nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG gegeben. Folglich sei die Beschwerdeführerin als Steuernachfolgerin der B._______ GmbH in deren Rechte und Pflichten eingetreten. Deshalb habe sie - so die Vorinstanz im Sinn eines Zwischenergebnisses - die Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit dem GU-Vertrag vom 17. Juli 2014 zu Recht der Beschwerdeführerin nachbelastet.”
Die vom Rechtsvorgänger erlangte Auskunft (Art. 69 MWSTG) kann vom Rechtsnachfolger gemäss Art. 16 Abs. 2 MWSTG übernommen werden, allerdings nur für genau denselben, individuell-konkreten Sachverhalt. Für Dritte oder für lediglich ähnliche, aber nicht völlig identische Sachverhalte entfaltet die Auskunft keine Bindungswirkung.
“Die einmal erteilte Auskunft nach Art. 69 MWSTG ist individuell-konkreter Natur. Folglich kann sich lediglich die betreffende steuerpflichtige Person (oder deren Rechtsnachfolgerin, vgl. Art. 16 Abs. 2 MWSTG) darauf berufen, und dies rechtsprechungsgemäss auch nur, soweit es sich «um genau diesen Sachverhalt (bzw. eine Wiederholung desselben)» handelt (BGE 149 II 147 E. 3.3.2). Mit anderen Worten vermag die Auskunft für Dritte oder für lediglich ähnliche aber nicht absolut identische Sachverhalte keine Bindungswirkung zu entfalten (Jeannine Müller, MWST-Kommentar 2015, Rz. 14 zu Art. 69). Die Verbindlichkeit der Auskunft entfällt insbesondere dann, wenn der im Auskunftsbegehren festgehaltene Sachverhalt nicht umgesetzt wird oder die Sachverhaltsdarstellung der anfragenden Person sich als falsch erweist (vgl. Imstepf/Clavadetscher, a.a.O., S. 187; 203).”
Begriff und Umfang: Art. 16 Abs. 2 knüpft nicht mehr daran, dass sämtliche Aktiven und Passiven übernommen werden müssen. Die Vorschrift sieht vielmehr vor, dass die übernehmende steuerpflichtige Person ein «Unternehmen» übernimmt; dies kann auch einen organisch in sich geschlossenen Teilbetrieb betreffen. Eine partielle Steuersukzession erstreckt sich nur auf die Mehrwertsteuern, die mit dem übernommenen Teilvermögen zusammenhängen.
“Dabei genügte - ungeachtet der etwaigen Nichterfüllung von Formvorschriften - das tatsächliche Zusammenführen zweier Unternehmungen, falls das Vorgehen im Ergebnis der Übernahme von Aktiven und Verbindlichkeiten gleichkam (BGE 146 II 73 E. 2.2.3; Urteile des BGer 2A.349/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2 und 2A.351/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2; Urteile des BVGer A-5649/2017 und A-5657/2017 vom 6. September 2018 E. 2.6.1 f. sowie A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.1). Jedenfalls war stets von der Übernahme einer juristischen Person bzw. einer Unternehmung «mit Aktiven und Passiven» die Rede, wobei laut bundesgerichtlicher Praxis sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten übertragen werden mussten (BGE 146 II 73 E. 2.2.4; Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.1). Im aktuell geltenden und hier anwendbaren Art. 16 Abs. 2 MWSTG ist das Erfordernis der Übernahme mit Aktiven und Passiven nicht mehr enthalten und es wird nur noch daran angeknüpft, dass die übernehmende steuerpflichtige Person ein «Unternehmen übernimmt» (vgl. zum Begriff des Unternehmens gemäss Art. 16 Abs. 2 MWSTG: E. 2.2.2). Hierdurch wurde Art. 16 Abs. 2 MWSTG in Übereinstimmung mit dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 (FusG, SR 221.301) gebracht (BGE 146 II 73 E. 2.3.1 f.; vgl. Urteil des BVGer A-5649/2017 und A-5657/2017 vom 6. September 2018 E. 2.6.1 sowie A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.1; Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl 2008 6885 ff. [nachfolgend: Botschaft], 6957 f.; Claudio Fischer, Kommentar MWSTG, Art. 16 N 12; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.1).”
“2 MWSTG und Art. 69 Abs. 1 FusG hergestellt wäre. Das Bundesgericht fährt fort, der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 MWSTG lasse diese Gleichstellung zu. Die Steuernachfolge könne unabhängig davon eintreten, ob der übertragende Unternehmensträger zivilrechtlich untergehe (zum Ganzen ausführlich: BGE 146 II 73 E. 2.3.2 f. mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.2; Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 16 N 16 f. mit Verweis auf Art. 15 N 26 ff.; vgl. auch: Suter/Wartmann/Brusa, Bundesgericht öffnet Tore für partielle Steuersukzessionen, in: Expert Focus [EF] 8/20, S. 562 ff., S. 563; a.M.: Fischer, Kommentar MWSTG, Art. 16 N 13 und Urteile des BVGer A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.2; vgl. ferner die [bisher - soweit ersichtlich - nicht gerichtlich überprüfte] jüngere Praxis der ESTV zur Übernahme eines Teilvermögens: Mehrwertsteuer-Info Nr. 11 «Meldeverfahren» Ziff. 5.4, publiziert am 20. Mai 2021). Als «Unternehmen» nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG ist jedoch nicht ein Unternehmen i.S.v. Art. 10 MWSTG gemeint (Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 15 N 34; Ivo P. Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 Rz. 104; Marc Vogelsang, Ausweitung der Steuersukzession im Mehrwertsteuerrecht, in: Steuer Revue [StR] 75/2020, S. 630 ff., S. 635 f.). Vielmehr ist wohl ein «organisch in sich geschlossene[r] Teil des Vermögens oder Geschäftes» gemeint (Urteil des BGer 4A_256/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 4.1; Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.2; vgl. auch: Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 15 N 34, welche von einem betriebswirtschaftlichen Begriff ausgehen). Ein wichtiges Indiz dafür, dass eine Steuersukzession vorliegt, bildet die Tatsache, dass mit der Transaktion auch Geschäftsunterlagen, namentlich die Buchhaltung, auf den Übernehmenden übertragen werden (Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.2; Baumgartner et al., a.a.O., § 3 Rz. 107; a.M.: Vogelsang, a.”
“September 2017, die nunmehr an die Übernehmerin adressiert waren, wies die ESTV die Einsprachen der Übertragerin ab und stellte sie fest, dass die Übernehmerin als Steuernachfolgerin in die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen eingetreten sei. Die Übertragerin wurde zur Zahlung der Steuernachforderungen von Fr. 43'139.-- bzw. Fr. 16'642.-- (nebst Verzugszins) verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen gerichteten Beschwerden der Übernehmerin vom 2. Oktober 2017 gut (Entscheide A-5649/2017 / A-5657/2017 vom 6. September 2018). Dagegen gelangte die ESTV an das Bundesgericht, das deren Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten guthiess, den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückwies (Urteil 2C_923/2018 vom 21. Februar 2020, publ. in: BGE 146 II 73). A.e. Das Bundesgericht erkannte in BGE 146 II 73, nach dem Mehrwertsteuerrecht von 1994 und 1999 habe die Steuernachfolge der übernehmenden Person vorausgesetzt, dass diese eine Unternehmung "mit Aktiven und Passiven" übernommen habe. Entsprechend habe der bisherige Unternehmensträger wegzufallen gehabt (E. 2.2). Hingegen knüpfe Art. 16 Abs. 2 MWSTG 2009 an das Fusionsrecht an, weshalb die Steuersukzession auch bei der Übertragung eines Teilvermögens eintreten könne. Die partielle Steuernachfolge sei allerdings auf die mit dem Teilvermögen zusammenhängenden Mehrwertsteuern beschränkt (E. 2.3). Die Voraussetzungen der Steuernachfolge seien sowohl alt- als auch neurechtlich erfüllt (E. 3.2.6 und 3.2.8). B. B.a. In der Folge nahm das Bundesverwaltungsgericht die Sache wieder auf. In der Zwischenverfügung vom 5. November 2020 im Verfahren A-1336/2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Übernehmerin habe in ihren Beschwerden vom 2. Oktober 2017 im Sinne eines Eventualbegehrens beantragt, dass ihr eine "Nachfrist zur Beibringung der materiellrechtlichen Begründung der Beschwerde einzuräumen" und "vollständige Akteneinsicht in die Revisionsakten [der ESTV]" zu gewähren sei. Diesem Antrag sei nicht zu entsprechen. B.b. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, gemäss Art. 53 VwVG sei es der beschwerdeführenden Person zwar zu gestatten, die Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache dies erfordere und die Beschwerde im Übrigen ordnungsgemäss eingereicht worden sei.”
Prüfungsreihenfolge: Zunächst ist zu klären, ob die Übernehmende im Sinn von Art. 16 Abs. 2 MWSTG (partielle) Steuernachfolgerin geworden ist (Übernahme eines Unternehmens oder eines organisch in sich geschlossenen Teils). Wird dies verneint, ist sodann auf mögliche Steuerumgehung zu prüfen. Erst nach Feststehen der Haftung der Übernehmenden folgt die materielle Prüfung der Steuerforderung (z. B. Höhe/Wert, relevanter Zeitpunkt/Zeitraum) sowie die Prüfung allfälliger Einreden wie Verjährung.
“Die dritte Korrektur resultiert daraus, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Steuernachfolgerin der M1 sowie der M2 betrachtet. Die Vorinstanz hat gegenüber der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Steuernachforderung in Höhe von insgesamt Fr. 552'267.- geltend gemacht. Zu prüfen ist als erstes, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 2 MWSTG Steuernachfolgerin der beiden soeben genannten Gesellschaften geworden ist, indem sie deren Unternehmen bzw. ein organisch in sich geschlossenen Teil des Vermögens oder Geschäftes übernommen hat (E. 6.3). Ist eine Übernahme eines Unternehmens im Sinne von Art. 16 Abs. 2 MWSTG zu verneinen, muss sodann geklärt werden, ob eine Steuerumgehung vorliegt (E. 6.3). Hat die Beschwerdeführerin für die Steuerforderungen einzustehen, ist der Frage nachzugehen, ob die von der Vorinstanz festgesetzten Steuernachforderungen rechtens sind (E. 6.4). Letztlich ist zu prüfen, ob die Forderungen (teilweise) verjährt sind (E. 6.5).”
“Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuernachforderung der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt Fr. 304'715.- zuzüglich Verzugszins rechtmässig ist. Diesbezüglich muss als erstes geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 16 Abs. 2 MWSTG Steuernachfolgerin der Steuerpflichtigen geworden ist, indem sie deren Unternehmen bzw. ein organisch in sich geschlossenen Teil des Vermögens oder Geschäftes übernommen hat (E. 3.1). Ist eine Übernahme eines Unternehmens im Sinn von Art. 16 Abs. 2 MWSTG zu verneinen, muss sodann geklärt werden, ob eine Steuerumgehung vorliegt (E. 3.2). Hat die Beschwerdeführerin für die Steuerforderung einzustehen, ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz die von der Steuerpflichtigen durchgeführten Veranstaltungen zurecht als steuerbare Umsätze beurteilt hat (E. 3.3). Letztlich ist zu prüfen, ob die Forderung (teilweise) verjährt ist (E. 3.4).”
“Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuernachforderung der Vor-instanz gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt Fr. 146'838.- zzgl. Verzugszins rechtmässig ist. Diesbezüglich muss nach der Darlegung der weiteren Parteivorbringen (E. 3.1 f.) sowie der Aktenlage (E. 3.3) als erstes geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 16 Abs. 2 MWSTG (partielle) Steuernachfolgerin der B._______ GmbH geworden ist, indem sie von dieser ein Unternehmen übernommen hat (E. 3.4). Ist die Übernahme eines Unternehmens im Sinn von Art. 16 Abs. 2 MWSTG gegeben, ist sodann die Frage zu klären, zu welchem Wert und zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin die streitige Leistungserbringung gemäss den beiden GU-Verträgen zu versteuern hat (E. 3.6).”
Art. 16 Abs. 2 MWSTG enthält nicht mehr das frühere Erfordernis, dass ein Unternehmen «mit Aktiven und Passiven» übernommen werden muss. Damit ist die Regelung in Einklang mit dem Fusionsgesetz gebracht worden; es ist folglich nicht mehr zwingend, dass sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten übertragen werden, damit eine Steuernachfolge nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG eintritt.
“September 1999 [aMWSTG; AS 2000 1300]) trat eine Steuernachfolge dann ein, wenn das bisherige Unternehmen wegfiel und eine Gesamt- oder Einzelnachfolge von Aktiven und Passiven einer Unternehmung erfolgte. Dabei genügte - ungeachtet der etwaigen Nichterfüllung von Formvorschriften - das tatsächliche Zusammenführen zweier Unternehmungen, falls das Vorgehen im Ergebnis der Übernahme von Aktiven und Verbindlichkeiten gleichkam (BGE 146 II 73 E. 2.2.3; Urteile des BGer 2A.349/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2 und 2A.351/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2; Urteile des BVGer A-5649/2017 und A-5657/2017 vom 6. September 2018 E. 2.6.1 f. sowie A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.1). Jedenfalls war stets von der Übernahme einer juristischen Person bzw. einer Unternehmung «mit Aktiven und Passiven» die Rede, wobei laut bundesgerichtlicher Praxis sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten übertragen werden mussten (BGE 146 II 73 E. 2.2.4; Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.1). Im aktuell geltenden und hier anwendbaren Art. 16 Abs. 2 MWSTG ist das Erfordernis der Übernahme mit Aktiven und Passiven nicht mehr enthalten und es wird nur noch daran angeknüpft, dass die übernehmende steuerpflichtige Person ein «Unternehmen übernimmt» (vgl. zum Begriff des Unternehmens gemäss Art. 16 Abs. 2 MWSTG: E. 2.2.2). Hierdurch wurde Art. 16 Abs. 2 MWSTG in Übereinstimmung mit dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 (FusG, SR 221.301) gebracht (BGE 146 II 73 E. 2.3.1 f.; vgl. Urteil des BVGer A-5649/2017 und A-5657/2017 vom 6. September 2018 E. 2.6.1 sowie A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.1; Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl 2008 6885 ff. [nachfolgend: Botschaft], 6957 f.; Claudio Fischer, Kommentar MWSTG, Art. 16 N 12; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.1).”
“Dabei genügte - ungeachtet der etwaigen Nichterfüllung von Formvorschriften - das tatsächliche Zusammenführen zweier Unternehmungen, falls das Vorgehen im Ergebnis der Übernahme von Aktiven und Verbindlichkeiten gleichkam (BGE 146 II 73 E. 2.2.3; Urteile des BGer 2A.349/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2 und 2A.351/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2; Urteile des BVGer A-5649/2017 und A-5657/2017 vom 6. September 2018 E. 2.6.1 f. sowie A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.1). Jedenfalls war stets von der Übernahme einer juristischen Person bzw. einer Unternehmung «mit Aktiven und Passiven» die Rede, wobei laut bundesgerichtlicher Praxis sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten übertragen werden mussten (BGE 146 II 73 E. 2.2.4; Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.1). Im aktuell geltenden und hier anwendbaren Art. 16 Abs. 2 MWSTG ist das Erfordernis der Übernahme mit Aktiven und Passiven nicht mehr enthalten und es wird nur noch daran angeknüpft, dass die übernehmende steuerpflichtige Person ein «Unternehmen übernimmt» (vgl. zum Begriff des Unternehmens gemäss Art. 16 Abs. 2 MWSTG: E. 2.2.2). Hierdurch wurde Art. 16 Abs. 2 MWSTG in Übereinstimmung mit dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 (FusG, SR 221.301) gebracht (BGE 146 II 73 E. 2.3.1 f.; vgl. Urteil des BVGer A-5649/2017 und A-5657/2017 vom 6. September 2018 E. 2.6.1 sowie A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.1; Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl 2008 6885 ff. [nachfolgend: Botschaft], 6957 f.; Claudio Fischer, Kommentar MWSTG, Art. 16 N 12; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.1).”
Die Steuernachfolge nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG kann auch bei Übernahme von Teilvermögen eintreten. Als „Unternehmen“ ist danach nicht der Begriff des Art. 10 MWSTG gemeint, sondern ein betriebswirtschaftlich zu verstehender, „organisch in sich geschlossener“ Teil des Vermögens oder Geschäfts. Dass Betriebsaufgabe und Übertragung nicht exakt zeitlich zusammenfallen, schliesst die Nachfolge nicht aus; ein Fortlaufen der operativen Tätigkeit während eines gewissen Zeitraums ist nicht zwingend schädlich. Die spätere Löschung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ist regelmässig unerheblich.
“Abschnitt sowie A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.2; vgl. ferner die neuste Praxis der ESTV zur Übernahme eines Teilvermögens: Mehrwertsteuer-Branchen-Info Nr. 11 «Meldeverfahren» Ziff. 5.4, publiziert am 20. Mai 2021 sowie Alexander Cochardt, Mehrwertsteuerliche Aspekte bei M&A-Transaktionen, in: ILE-HSG Working Papers, Working Paper No. 2023-18, November 2023, S. 39 f.). Als «Unternehmen» nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG ist jedoch nicht ein Unternehmen i.S.v. Art. 10 MWSTG gemeint (Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 15 Rz. 34; Ivo P. Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 Rz. 104; Marc Vogelsang, Ausweitung der Steuersukzession im Mehrwertsteuerrecht, Steuer Revue [StR] 75/2020, S. 630 ff., S. 635 f.). Vielmehr ist wohl ein «organisch in sich geschlossene[r] Teil des Vermögens oder Geschäftes» gemeint (Urteil des BGer 4A_256/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 4.1; vgl. auch: Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 15 Rz. 34, welche von einem betriebswirtschaftlichen Begriff ausgehen). Dass die Betriebsaufgabe nicht exakt zeitgleich mit der Übertragung des Geschäfts(teils) geschieht, schliesst die Steuernachfolge nicht aus. Es ist daher nicht schädlich, wenn die Übertragerin ihre operative Tätigkeit während eines gewissen Zeitraums ausklingen lässt. Auch die Löschung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen erfolgt regelmässig später und geht kaum je mit der tatsächlichen Aufgabe der operativen Tätigkeit einher (BGE 146 II 73 E.”
“Abschnitt sowie A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.2; vgl. ferner die neuste Praxis der ESTV zur Übernahme eines Teilvermögens: Mehrwertsteuer-Branchen-Info Nr. 11 «Meldeverfahren» Ziff. 5.4, publiziert am 20. Mai 2021 sowie Alexander Cochardt, Mehrwertsteuerliche Aspekte bei M&A-Transaktionen, ILE-HSG Working Papers, Working Paper No. 2023-18, November 2023, S. 39 f.). Als «Unternehmen» nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG ist jedoch nicht ein Unternehmen i.S.v. Art. 10 MWSTG gemeint (Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 15 MWSTG N 34; Ivo P. Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 Rz. 104; Marc Vogelsang, Ausweitung der Steuersukzession im Mehrwertsteuerrecht, in: Steuer Revue [StR] 75/2020, S. 630 ff., S. 635 f.). Vielmehr ist wohl ein «organisch in sich geschlossene[r] Teil des Vermögens oder Geschäftes» gemeint (Urteil des BGer 4A_256/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 4.1; vgl. auch: Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 15 MWSTG N 34, welche von einem betriebswirtschaftlichen Begriff ausgehen). Dass die Betriebsaufgabe nicht exakt zeitgleich mit der Übertragung des Geschäfts(teils) geschieht, schliesst die Steuernachfolge nicht aus. Es ist daher nicht schädlich, wenn die Übertragerin ihre operative Tätigkeit während eines gewissen Zeitraums ausklingen lässt. Auch die Löschung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen erfolgt regelmässig später und geht kaum je mit der tatsächlichen Aufgabe der operativen Tätigkeit einher (BGE 146 II 73 E.”
Bei Übernahmen (auch mehrerer Gesellschaften bzw. bei Teilvermögensübernahmen) ist zu prüfen, ob jeweils ein „organisch in sich geschlossener“ Teil des Vermögens oder Geschäfts übertragen wurde; dies ist massgeblich für das Eintreten der Steuernachfolge nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG.
“Die dritte Korrektur resultiert daraus, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Steuernachfolgerin der M1 sowie der M2 betrachtet. Die Vorinstanz hat gegenüber der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Steuernachforderung in Höhe von insgesamt Fr. 552'267.- geltend gemacht. Zu prüfen ist als erstes, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 2 MWSTG Steuernachfolgerin der beiden soeben genannten Gesellschaften geworden ist, indem sie deren Unternehmen bzw. ein organisch in sich geschlossenen Teil des Vermögens oder Geschäftes übernommen hat (E. 6.3). Ist eine Übernahme eines Unternehmens im Sinne von Art. 16 Abs. 2 MWSTG zu verneinen, muss sodann geklärt werden, ob eine Steuerumgehung vorliegt (E. 6.3). Hat die Beschwerdeführerin für die Steuerforderungen einzustehen, ist der Frage nachzugehen, ob die von der Vorinstanz festgesetzten Steuernachforderungen rechtens sind (E. 6.4). Letztlich ist zu prüfen, ob die Forderungen (teilweise) verjährt sind (E. 6.5).”
“Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuernachforderung der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt Fr. 304'715.- zuzüglich Verzugszins rechtmässig ist. Diesbezüglich muss als erstes geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 16 Abs. 2 MWSTG Steuernachfolgerin der Steuerpflichtigen geworden ist, indem sie deren Unternehmen bzw. ein organisch in sich geschlossenen Teil des Vermögens oder Geschäftes übernommen hat (E. 3.1). Ist eine Übernahme eines Unternehmens im Sinn von Art. 16 Abs. 2 MWSTG zu verneinen, muss sodann geklärt werden, ob eine Steuerumgehung vorliegt (E. 3.2). Hat die Beschwerdeführerin für die Steuerforderung einzustehen, ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz die von der Steuerpflichtigen durchgeführten Veranstaltungen zurecht als steuerbare Umsätze beurteilt hat (E. 3.3). Letztlich ist zu prüfen, ob die Forderung (teilweise) verjährt ist (E. 3.4).”
“Abschnitt sowie A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.2; vgl. ferner die neuste Praxis der ESTV zur Übernahme eines Teilvermögens: Mehrwertsteuer-Branchen-Info Nr. 11 «Meldeverfahren» Ziff. 5.4, publiziert am 20. Mai 2021 sowie Alexander Cochardt, Mehrwertsteuerliche Aspekte bei M&A-Transaktionen, ILE-HSG Working Papers, Working Paper No. 2023-18, November 2023, S. 39 f.). Als «Unternehmen» nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG ist jedoch nicht ein Unternehmen i.S.v. Art. 10 MWSTG gemeint (Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 15 MWSTG N 34; Ivo P. Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 Rz. 104; Marc Vogelsang, Ausweitung der Steuersukzession im Mehrwertsteuerrecht, in: Steuer Revue [StR] 75/2020, S. 630 ff., S. 635 f.). Vielmehr ist wohl ein «organisch in sich geschlossene[r] Teil des Vermögens oder Geschäftes» gemeint (Urteil des BGer 4A_256/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 4.1; vgl. auch: Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 15 MWSTG N 34, welche von einem betriebswirtschaftlichen Begriff ausgehen). Dass die Betriebsaufgabe nicht exakt zeitgleich mit der Übertragung des Geschäfts(teils) geschieht, schliesst die Steuernachfolge nicht aus. Es ist daher nicht schädlich, wenn die Übertragerin ihre operative Tätigkeit während eines gewissen Zeitraums ausklingen lässt. Auch die Löschung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen erfolgt regelmässig später und geht kaum je mit der tatsächlichen Aufgabe der operativen Tätigkeit einher (BGE 146 II 73 E.”
“2 MWSTG und Art. 69 Abs. 1 FusG hergestellt wäre. Das Bundesgericht fährt fort, der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 MWSTG lasse diese Gleichstellung zu. Die Steuernachfolge könne unabhängig davon eintreten, ob der übertragende Unternehmensträger zivilrechtlich untergehe (zum Ganzen ausführlich: BGE 146 II 73 E. 2.3.2 f. mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.2; Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 16 N 16 f. mit Verweis auf Art. 15 N 26 ff.; vgl. auch: Suter/Wartmann/Brusa, Bundesgericht öffnet Tore für partielle Steuersukzessionen, in: Expert Focus [EF] 8/20, S. 562 ff., S. 563; a.M.: Fischer, Kommentar MWSTG, Art. 16 N 13 und Urteile des BVGer A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.2; vgl. ferner die [bisher - soweit ersichtlich - nicht gerichtlich überprüfte] jüngere Praxis der ESTV zur Übernahme eines Teilvermögens: Mehrwertsteuer-Info Nr. 11 «Meldeverfahren» Ziff. 5.4, publiziert am 20. Mai 2021). Als «Unternehmen» nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG ist jedoch nicht ein Unternehmen i.S.v. Art. 10 MWSTG gemeint (Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 15 N 34; Ivo P. Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 Rz. 104; Marc Vogelsang, Ausweitung der Steuersukzession im Mehrwertsteuerrecht, in: Steuer Revue [StR] 75/2020, S. 630 ff., S. 635 f.). Vielmehr ist wohl ein «organisch in sich geschlossene[r] Teil des Vermögens oder Geschäftes» gemeint (Urteil des BGer 4A_256/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 4.1; Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.2; vgl. auch: Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 15 N 34, welche von einem betriebswirtschaftlichen Begriff ausgehen). Ein wichtiges Indiz dafür, dass eine Steuersukzession vorliegt, bildet die Tatsache, dass mit der Transaktion auch Geschäftsunterlagen, namentlich die Buchhaltung, auf den Übernehmenden übertragen werden (Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.2; Baumgartner et al., a.a.O., § 3 Rz. 107; a.M.: Vogelsang, a.”
Indizien für eine Steuersukzession können neben einer betriebswirtschaftlichen Gesamtbetrachtung insbesondere die Übertragung von Geschäftsunterlagen – namentlich der Buchhaltung – und die konkrete Ausgestaltung der Transaktion sein. Nach aktueller Rechtsprechung und der neueren Praxis der ESTV schliesst es die Steuernachfolge nicht aus, wenn die operative Tätigkeit der Übertragenden nicht exakt zeitgleich aufgegeben wird (z. B. Auslaufenlassen der Tätigkeit).
“Abschnitt sowie A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.2; vgl. ferner die neuste Praxis der ESTV zur Übernahme eines Teilvermögens: Mehrwertsteuer-Branchen-Info Nr. 11 «Meldeverfahren» Ziff. 5.4, publiziert am 20. Mai 2021 sowie Alexander Cochardt, Mehrwertsteuerliche Aspekte bei M&A-Transaktionen, ILE-HSG Working Papers, Working Paper No. 2023-18, November 2023, S. 39 f.). Als «Unternehmen» nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG ist jedoch nicht ein Unternehmen i.S.v. Art. 10 MWSTG gemeint (Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 15 MWSTG N 34; Ivo P. Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 Rz. 104; Marc Vogelsang, Ausweitung der Steuersukzession im Mehrwertsteuerrecht, in: Steuer Revue [StR] 75/2020, S. 630 ff., S. 635 f.). Vielmehr ist wohl ein «organisch in sich geschlossene[r] Teil des Vermögens oder Geschäftes» gemeint (Urteil des BGer 4A_256/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 4.1; vgl. auch: Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 15 MWSTG N 34, welche von einem betriebswirtschaftlichen Begriff ausgehen). Dass die Betriebsaufgabe nicht exakt zeitgleich mit der Übertragung des Geschäfts(teils) geschieht, schliesst die Steuernachfolge nicht aus. Es ist daher nicht schädlich, wenn die Übertragerin ihre operative Tätigkeit während eines gewissen Zeitraums ausklingen lässt. Auch die Löschung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen erfolgt regelmässig später und geht kaum je mit der tatsächlichen Aufgabe der operativen Tätigkeit einher (BGE 146 II 73 E.”
“2 MWSTG und Art. 69 Abs. 1 FusG hergestellt wäre. Das Bundesgericht fährt fort, der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 MWSTG lasse diese Gleichstellung zu. Die Steuernachfolge könne unabhängig davon eintreten, ob der übertragende Unternehmensträger zivilrechtlich untergehe (zum Ganzen ausführlich: BGE 146 II 73 E. 2.3.2 f. mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.2; Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 16 N 16 f. mit Verweis auf Art. 15 N 26 ff.; vgl. auch: Suter/Wartmann/Brusa, Bundesgericht öffnet Tore für partielle Steuersukzessionen, in: Expert Focus [EF] 8/20, S. 562 ff., S. 563; a.M.: Fischer, Kommentar MWSTG, Art. 16 N 13 und Urteile des BVGer A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.2; vgl. ferner die [bisher - soweit ersichtlich - nicht gerichtlich überprüfte] jüngere Praxis der ESTV zur Übernahme eines Teilvermögens: Mehrwertsteuer-Info Nr. 11 «Meldeverfahren» Ziff. 5.4, publiziert am 20. Mai 2021). Als «Unternehmen» nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG ist jedoch nicht ein Unternehmen i.S.v. Art. 10 MWSTG gemeint (Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 15 N 34; Ivo P. Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 Rz. 104; Marc Vogelsang, Ausweitung der Steuersukzession im Mehrwertsteuerrecht, in: Steuer Revue [StR] 75/2020, S. 630 ff., S. 635 f.). Vielmehr ist wohl ein «organisch in sich geschlossene[r] Teil des Vermögens oder Geschäftes» gemeint (Urteil des BGer 4A_256/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 4.1; Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.2; vgl. auch: Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 15 N 34, welche von einem betriebswirtschaftlichen Begriff ausgehen). Ein wichtiges Indiz dafür, dass eine Steuersukzession vorliegt, bildet die Tatsache, dass mit der Transaktion auch Geschäftsunterlagen, namentlich die Buchhaltung, auf den Übernehmenden übertragen werden (Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.2; Baumgartner et al., a.a.O., § 3 Rz. 107; a.M.: Vogelsang, a.”
Bei Übernahme eines Betriebs, eines Geschäftsbereichs oder von Vermögen tritt der Erwerber nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Übergebers ein. Als Steuernachfolger kann der Erwerber folglich auch für Steuernachforderungen aus früheren Perioden in Anspruch genommen werden.
“Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin den der strittigen Steuernachforderung zugrunde liegenden Geschäftsbereich von der "B.________ AG" übernommen und ist insoweit nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG in die steuerlichen Rechte und Pflichten dieser Gesellschaft eingetreten.”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen, die B.________ GmbH habe ihren Betrieb bereits auf Ende Januar 2015 aufgegeben. Die Beschwerdeführerin habe deren operative Tätigkeit als Generalunternehmerin ab Februar 2015 übernommen und sei zufolge Vermögensübertragung hinsichtlich des GU-Vertrags vom 17. Juli 2014 Steuernachfolgerin der B.________ GmbH im Sinne von Art. 16 Abs. 2 MWSTG (SR 641.20) geworden. Sodann hat die Vorinstanz C.________ als mit den hier interessierenden Gesellschaften "eng verbundene Person" im Sinne von Art. 3 lit. h MWSTG betrachtet. Die Bemessungsgrundlage hinsichtlich der im Rahmen der GU-Verträge erbrachten Leistungen hat sie in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 MWSTG (als sog. "Drittpreis") auf die Höhe der Werkpreise, wie sie ursprünglich in den GU-Verträgen vereinbart worden waren, festgelegt. Sie hat festgestellt, diese Preise hätten sich im Nachhinein weder als offensichtlich überhöht noch infolge Entgeltsminderung als falsch erwiesen. Weil die vertraglichen (Werk-) Leistungen an einen Nahestehenden erbracht worden seien, sei die hier interessierende Differenz zwischen den ursprünglich vereinbarten Werkpreisen und den von der Beschwerdeführerin diesbezüglich tatsächlich vereinnahmten (und bereits mehrwertsteuerbelasteten) Erträgen ohne Weiteres und unabhängig von der gewählten Abrechnungsmethode (vereinnahmt oder vereinbart) als tatsächliche Zahlung an die Beschwerdeführerin zu werten.”
Ist eine Unternehmensübernahme im Sinn von Art. 16 Abs. 2 MWSTG gegeben, ist zu prüfen, ob die Steuernachfolge auch zeitlich abgegrenzte Leistungsverpflichtungen (z. B. GU‑Verträge) erfasst. Sodann ist zu klären, zu welchem Wert und zu welchem Zeitpunkt die übernehmende Partei diese Leistungen zu versteuern hat.
“Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuernachforderung der Vor-instanz gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt Fr. 146'838.- zzgl. Verzugszins rechtmässig ist. Diesbezüglich muss nach der Darlegung der weiteren Parteivorbringen (E. 3.1 f.) sowie der Aktenlage (E. 3.3) als erstes geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 16 Abs. 2 MWSTG (partielle) Steuernachfolgerin der B._______ GmbH geworden ist, indem sie von dieser ein Unternehmen übernommen hat (E. 3.4). Ist die Übernahme eines Unternehmens im Sinn von Art. 16 Abs. 2 MWSTG gegeben, ist sodann die Frage zu klären, zu welchem Wert und zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin die streitige Leistungserbringung gemäss den beiden GU-Verträgen zu versteuern hat (E. 3.6).”
Partielle Steuernachfolge ist möglich: Die Übernahme eines Unternehmens kann auch durch die Übertragung eines in sich geschlossenen Teilvermögens erfolgen, wobei der Erwerber in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers eintritt. Ob eine solche Unternehmensübernahme (und damit die Steuernachfolge) vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; das zivilrechtliche Untergehen des Übertragenden ist nicht erforderlich.
“Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein (Art. 16 Abs. 2 MWSTG [SR 641.20]). Im Gegensatz zum früheren Recht muss nicht mehr ein Unternehmen mit sämtlichen Aktiven und Passiven übertragen werden; es genügt, wenn lediglich ein Teilvermögen übertragen wird (partielle Steuernachfolge). Insoweit kann die Steuernachfolge unabhängig davon eintreten, ob der übertragende Unternehmensträger zivilrechtlich untergeht (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 73 E. 2). Ob eine Unternehmensübernahme vorliegt, muss anhand der Umstände im Einzelfall beurteilt werden (Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl 2008 6885 ff., 6957). Rechtsfolge der Steuernachfolge ist der Eintritt des Nachfolgers in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Steuerpflichtigen. Dazu gehören neben der Haftung für die Steuerschulden sämtliche Verfahrens- und materiellen Rechte und Pflichten im Bereich der Mehrwertsteuer für das übernommene Unternehmen (Urteile 2A.351/2004 und 2A.349/2004, beide vom 1. Dezember 2004, jeweils E. 2.2).”
“Ausgehend davon - so das Bundesgericht in BGE 146 II 73 -, dass das Fusionsrecht insbesondere auch die Vermögensübertragung eines Teilvermögens (Art. 69 ff. FusG) zulasse und damit nicht zwangsläufig die gesamten Aktiven und Passiven übertragen werden müssten, scheine die Meinung des Bundesrats dahinzugehen, neurechtlich auch eine partielle Steuernachfolge zuzulassen. Auch die Literatur befürworte teils die Möglichkeit der partiellen Steuernachfolge, womit die angestrebte Übereinstimmung zwischen Art. 16 Abs. 2 MWSTG und Art. 69 Abs. 1 FusG hergestellt wäre. Das Bundesgericht fährt fort, der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 MWSTG lasse diese Gleichstellung zu. Die Steuernachfolge könne unabhängig davon eintreten, ob der übertragende Unternehmensträger zivilrechtlich untergehe (zum Ganzen ausführlich: BGE 146 II 73 E. 2.3.2 f. m.w.H.; Urteile des BVGer A-373/2023 vom 14. März 2024 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_250/2024 vom 10. Juni 2024], A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9; Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 16 Rz. 16 f. mit Verweis auf Art. 15 Rz. 26 ff.; vgl. auch: Suter/Wartmann/Brusa, Bundesgericht öffnet Tore für partielle Steuersukzessionen, in: Expert Focus [EF] 8/20, S. 562 ff., S. 563; a.M.: Fischer, MWSTG-Kommentar 2015, Art. 16 Rz. 13 und Urteile des BVGer A-5649/2017 und A-5657/2017 vom 6. September 2018 E. 2.6.2,”
“die Überführung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft nach Obligationenrecht) oder durch eine Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz erfolgen (Botschaft, 6958; vgl. auch: Fischer, Kommentar MWSTG, Art. 16 N 19). Unterschiede zeigen sich hingegen darin, dass der übertragende Unternehmensträger entweder fortbesteht (Singularsukzession) oder als Rechtssubjekt untergeht (Fusion; Fischer, Kommentar MWSTG, Art. 16 N 19; vgl. zum ganzen Abschnitt auch: BGE 146 II 73 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.2). Ausgehend davon - so das Bundesgericht in BGE 146 II 73 -, dass das Fusionsrecht insbesondere auch die Vermögensübertragung eines Teilvermögens (Art. 69 ff. FusG) zulasse und damit nicht zwangsläufig die gesamten Aktiven und Passiven übertragen werden müssten, scheine die Meinung des Bundesrats dahinzugehen, neurechtlich auch eine partielle Steuernachfolge zuzulassen. Auch die Literatur befürworte teils die Möglichkeit der partiellen Steuernachfolge, womit die angestrebte Übereinstimmung zwischen Art. 16 Abs. 2 MWSTG und Art. 69 Abs. 1 FusG hergestellt wäre. Das Bundesgericht fährt fort, der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 MWSTG lasse diese Gleichstellung zu. Die Steuernachfolge könne unabhängig davon eintreten, ob der übertragende Unternehmensträger zivilrechtlich untergehe (zum Ganzen ausführlich: BGE 146 II 73 E. 2.3.2 f. mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.9.2; Bossart Meier/Clavadetscher, MWSTG Kommentar, Art. 16 N 16 f. mit Verweis auf Art. 15 N 26 ff.; vgl. auch: Suter/Wartmann/Brusa, Bundesgericht öffnet Tore für partielle Steuersukzessionen, in: Expert Focus [EF] 8/20, S. 562 ff., S. 563; a.M.: Fischer, Kommentar MWSTG, Art. 16 N 13 und Urteile des BVGer A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.2; vgl. ferner die [bisher - soweit ersichtlich - nicht gerichtlich überprüfte] jüngere Praxis der ESTV zur Übernahme eines Teilvermögens: Mehrwertsteuer-Info Nr. 11 «Meldeverfahren» Ziff. 5.4, publiziert am 20. Mai 2021). Als «Unternehmen» nach Art. 16 Abs.”
“September 2017, die nunmehr an die Übernehmerin adressiert waren, wies die ESTV die Einsprachen der Übertragerin ab und stellte sie fest, dass die Übernehmerin als Steuernachfolgerin in die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen eingetreten sei. Die Übertragerin wurde zur Zahlung der Steuernachforderungen von Fr. 43'139.-- bzw. Fr. 16'642.-- (nebst Verzugszins) verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen gerichteten Beschwerden der Übernehmerin vom 2. Oktober 2017 gut (Entscheide A-5649/2017 / A-5657/2017 vom 6. September 2018). Dagegen gelangte die ESTV an das Bundesgericht, das deren Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten guthiess, den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückwies (Urteil 2C_923/2018 vom 21. Februar 2020, publ. in: BGE 146 II 73). A.e. Das Bundesgericht erkannte in BGE 146 II 73, nach dem Mehrwertsteuerrecht von 1994 und 1999 habe die Steuernachfolge der übernehmenden Person vorausgesetzt, dass diese eine Unternehmung "mit Aktiven und Passiven" übernommen habe. Entsprechend habe der bisherige Unternehmensträger wegzufallen gehabt (E. 2.2). Hingegen knüpfe Art. 16 Abs. 2 MWSTG 2009 an das Fusionsrecht an, weshalb die Steuersukzession auch bei der Übertragung eines Teilvermögens eintreten könne. Die partielle Steuernachfolge sei allerdings auf die mit dem Teilvermögen zusammenhängenden Mehrwertsteuern beschränkt (E. 2.3). Die Voraussetzungen der Steuernachfolge seien sowohl alt- als auch neurechtlich erfüllt (E. 3.2.6 und 3.2.8). B. B.a. In der Folge nahm das Bundesverwaltungsgericht die Sache wieder auf. In der Zwischenverfügung vom 5. November 2020 im Verfahren A-1336/2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Übernehmerin habe in ihren Beschwerden vom 2. Oktober 2017 im Sinne eines Eventualbegehrens beantragt, dass ihr eine "Nachfrist zur Beibringung der materiellrechtlichen Begründung der Beschwerde einzuräumen" und "vollständige Akteneinsicht in die Revisionsakten [der ESTV]" zu gewähren sei. Diesem Antrag sei nicht zu entsprechen. B.b. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, gemäss Art. 53 VwVG sei es der beschwerdeführenden Person zwar zu gestatten, die Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache dies erfordere und die Beschwerde im Übrigen ordnungsgemäss eingereicht worden sei.”
Bei Streit um Steuernachfolge ist häufig zunächst die Verfahrensfrage (Eröffnung des Verfahrens, rechtliches Gehör) streitig; die Rechtsprechung führt oft zur Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung mit möglicher Anerkennung der Steuernachfolge.
“September 2017 sei aufzuheben und die Streitsache sei endgültig abzuschreiben, weil keine Steuernachfolge" vorliege. Gleichzeitig sei "das materielle Verfahren über den angefochtenen Einspracheentscheid bis zum rechtskräftigen Teilentscheid über die Steuernachfolge [...] zu sistieren. Nach Abschluss des Verfahrens über den Teilentscheid sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) zurückzuweisen mit der klaren Anweisung, das Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin korrekt zu eröffnen unter Gewährung des rechtlichen Gehörs". Eventualiter beantragte die A.________ GmbH "eine Nachfrist zur Beibringung der materiellrechtlichen Begründung der Beschwerde" und "vollständige Akteneinsicht in die Revisionsakten", alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden mit Urteil vom 6. September 2018 gut und verneinte die Steuernachfolge. Eine Beschwerde der ESTV gegen dieses Urteil hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_923/ 2018 vom 21. Februar 2020 (BGE 146 II 73) unter Anerkennung einer Steuernachfolge gemäss Art. 16 Abs. 2 MWSTG gut und wies die Sache zur materiellen Prüfung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. B.c. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der A.________ GmbH um "Nachfrist zur Beibringung der materiellrechtlichen Begründung der Beschwerde" ab. Es sei nicht Sinn und Zweck von Art. 53 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), der A.________ GmbH zu ermöglichen, zeitlich gestaffelt zuerst einen kassatorischen Antrag zu stellen und erst dann materiell Stellung zu nehmen, wenn sie mit ihrem ersten Antrag nicht durchdringe. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_1002/2020 vom 28. Dezember 2020 ab. B.d. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 liess sich die A.________ GmbH erneut vernehmen und stellte unter dem Titel "Ergänzung der Rechtsbegehren" weitere Anträge: "1. Das Verfahren sei wegen einer krassen Verletzung der Untersuchungs- maxime durch die ESTV definitiv einzustellen; Eventualiter 2.”
“September 2017 sei aufzuheben und die Streitsache sei endgültig abzuschreiben, weil keine Steuernachfolge" vorliege. Gleichzeitig sei "das materielle Verfahren über den angefochtenen Einspracheentscheid bis zum rechtskräftigen Teilentscheid über die Steuernachfolge [...] zu sistieren. Nach Abschluss des Verfahrens über den Teilentscheid sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) zurückzuweisen mit der klaren Anweisung, das Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin korrekt zu eröffnen unter Gewährung des rechtlichen Gehörs". Eventualiter beantragte die A.________ GmbH "eine Nachfrist zur Beibringung der materiellrechtlichen Begründung der Beschwerde" und "vollständige Akteneinsicht in die Revisionsakten", alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden mit Urteil vom 6. September 2018 gut und verneinte die Steuernachfolge. Eine Beschwerde der ESTV gegen dieses Urteil hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_923/ 2018 vom 21. Februar 2020 (BGE 146 II 73) unter Anerkennung einer Steuernachfolge gemäss Art. 16 Abs. 2 MWSTG gut und wies die Sache zur materiellen Prüfung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. B.c. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der A.________ GmbH um "Nachfrist zur Beibringung der materiellrechtlichen Begründung der Beschwerde" ab. Es sei nicht Sinn und Zweck von Art. 53 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), der A.________ GmbH zu ermöglichen, zeitlich gestaffelt zuerst einen kassatorischen Antrag zu stellen und erst dann materiell Stellung zu nehmen, wenn sie mit ihrem ersten Antrag nicht durchdringe. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_1002/2020 vom 28. Dezember 2020 ab. B.d. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 liess sich die A.________ GmbH erneut vernehmen und stellte unter dem Titel "Ergänzung der Rechtsbegehren" weitere Anträge: "1. Das Verfahren sei wegen einer krassen Verletzung der Untersuchungs- maxime durch die ESTV definitiv einzustellen; Eventualiter 2.”
Die Übernahme führt nicht zur Novation der Steuerforderungen. Der Erwerber tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers ein und übernimmt damit die Steuerschulden so, wie sie unmittelbar vor der Unternehmensübernahme bestanden.
“Es ist nicht ersichtlich, weswegen für den Fall der Beschwerdeführerin etwas anderes gelten sollte. Die Steuernachfolge nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG führt entgegen der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass die Steuerforderungen neu entstehen (sog. Novation). Vielmehr ist die Beschwerdeführerin in die steuerlichen Rechte und Pflichten der Rechtsvorgängerin - und damit auch in ihre Steuerschulden - eingetreten, wie sie unmittelbar vor der Unternehmensübernahme bestanden hatten. Die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2007 bis 2009 unterliegen demnach gemäss Art. 112 Abs. 1 Satz 2 MWSTG weiterhin altem Recht.”
“Es ist nicht ersichtlich, weswegen für den Fall der Beschwerdeführerin etwas anderes gelten sollte. Die Steuernachfolge nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG führt entgegen der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass die Steuerforderungen neu entstehen (sog. Novation). Vielmehr ist die Beschwerdeführerin in die steuerlichen Rechte und Pflichten der Rechtsvorgängerin - und damit auch in ihre Steuerschulden - eingetreten, wie sie unmittelbar vor der Unternehmensübernahme bestanden hatten. Die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2007 bis 2009 unterliegen demnach gemäss Art. 112 Abs. 1 Satz 2 MWSTG weiterhin altem Recht.”
Anhaltspunkte für eine Steuernachfolge nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG sind insbesondere das tatsächliche bzw. wirtschaftliche Zusammenführen von Aktiven und Passiven. Auch die Übernahme von Geschäftsunterlagen bzw. Geschäftszeichen (z. B. Logo) kann als Indiz gewertet werden. Eine enge Personenverbindung ist nicht grundsätzlich Voraussetzung; bei Teilübertragungen bleiben diesbezügliche Fragen in der Praxis jedoch offen.
“Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein (Art. 16 Abs. 2 MWSTG). Gemäss Rechtsprechung und Lehre zum alten Recht (Art. 30 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [aMWSTG; AS 2000 1300]) trat eine Steuernachfolge dann ein, wenn das bisherige Unternehmen wegfiel und eine Gesamt- oder Einzelnachfolge von Aktiven und Passiven einer Unternehmung erfolgte. Dabei genügte - ungeachtet der etwaigen Nichterfüllung von Formvorschriften - das tatsächliche Zusammenführen zweier Unternehmungen, falls das Vorgehen im Ergebnis der Übernahme von Aktiven und Verbindlichkeiten gleichkam (BGE 146 II 73 E. 2.2.3; Urteile des BGer 2A.349/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2 und 2A.351/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2; Urteile des BVGer A-5649/2017 und A-5657/2017 vom 6. September 2018 E. 2.6.1 f. sowie A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 E. 7.1). Jedenfalls war stets von der Übernahme einer juristischen Person bzw. einer Unternehmung «mit Aktiven und Passiven» die Rede, wobei laut bundesgerichtlicher Praxis sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten übertragen werden mussten (BGE 146 II 73 E.”
“Auf der Startseite der Beschwerdeführerin wird sodann festgehalten, «Seit der Gründung im Jahr 2008 ist unser Unternehmen A._______GMBH in der Region verankert [...]». Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin unter anderem auch das Geschäftslogo «B._______ GmbH» der übertragenden Gesellschaft sowohl auf ihrer Internetseite (act. 8) als auch auf Lohnabrechnungen (act. 34) übernommen. Infolge der festgestellten Betriebsaufgabe der B._______ GmbH bereits per Ende Januar 2015 erübrigt sich angesichts der aktenkundigen Vermögensübertragung (vgl. Art. 69 Abs. 1 FusG) die Frage, ob (nur) eine partielle Steuersukzession stattgefunden habe. Offen bleiben kann mithin auch die Rechtmässigkeit der diesbezüglichen Praxis der Vorinstanz, gemäss welcher bei Übernahme eines Teilvermögens eine Steuernachfolge nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG nur dann vorliege, wenn es sich bei den beteiligten Unternehmen um eng verbundene Personen im Sinn von Art. 3 Bst. h MWSTG handelt (vgl. hierzu: MWST-Info Nr. 11 «Meldeverfahren», Ziff. 5.4). Die Steuernachfolge im Sinn von Art. 16 Abs. 2 MWSTG durch die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten so oder anders gegeben.”
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