Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438;BBl 2021 2363). Die Berichtigung derRedK der BVers vom19. Febr. 2025, veröffentlicht am 27. Febr. 2025 betrifft nur den italienischen Text (AS 2025 135). ↩
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Mittel, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelt gelten, bleiben bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen betrieben wird, unbeachtlich. Eine überwiegende Finanzierung durch solche Nicht‑Entgelte (frühere «25/75‑Praxis») schliesst die Steuerpflicht nicht aus.
“Bis Ende 2017 ist die Steuerpflicht - soweit hier relevant - wie folgt geregelt: Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Absatz 2 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer: a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt; und b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Ab 2018 gilt: Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt (Bst. a); oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat (Bst. b). Ein Unternehmen (i.S.v. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016) betreibt gemäss Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016, wer: eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Nicht-Entgelten (i.S.v. Art. 18 Abs. 2 MWSTG) (Bst. a); und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Bst. b).”
“Mit der besagten Gesetzesnovelle sollte klargestellt werden, dass nicht als Entgelt geltende Mittelflüsse (nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG) auf das Betreiben eines Unternehmens keinen Einfluss haben. Damit erübrigte sich die ehemalige «25/75 Prozent-Praxis» der ESTV. Nach dieser Praxis fehlte es an der Ausrichtung auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen (vgl. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009) und somit an der Steuerpflicht, sofern die Aufwendungen für eine Tätigkeit dauerhaft nicht mindestens zu 25 Prozent durch Einnahmen aus Leistungen unternehmerischer Natur (exkl. Kapital- und Zinserträge), sondern zu mehr als zu 75 Prozent durch Nichtentgelte wie Subventionen, Spenden, Querfinanzierungen und Kapitaleinlagen gedeckt wurden, ohne dass hierfür ein konkreter unternehmerischer Grund bestand (Botschaft vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes [BBl 2015 2615, 2631 «Absatz 1bis»]; vgl. zur ehemaligen «25/75 Prozent-Praxis» der ESTV auch BGE 141 II 199 E. 5.4 - 5.11). Somit ist im MWSTG 2016 nun explizit geregelt, dass die unternehmerische Tätigkeit - und damit die Steuerpflicht - auch dann gegeben sein kann, wenn die Finanzierung zu mehr als drei Vierteln durch Nichtentgelte erfolgt (insbes.”
“und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Bst. b). Von der Steuerpflicht ist gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG unter anderem befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Bst. a). Die in Art. 10 Abs. 1bis MWSTG enthaltene Bestimmung, wonach eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen vorliegt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Nicht-Entgelten (Bst. a, zweiter Teilsatz), fand sich noch nicht in Art. 10 MWSTG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (AS 2009 5203). Mit der besagten Gesetzesnovelle sollte klargestellt werden, dass nicht als Entgelt geltende Mittelflüsse (nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG) auf das Betreiben eines Unternehmens keinen Einfluss haben (Urteil des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.4.2).”
“Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG 2009). Seit dem 1. Januar 2018 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelt gelten, und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 und 1bis MWSTG 2016).”
Liegt direkte Vertretung vor, ist die Leistung so zu behandeln, als wäre das Vertragsverhältnis unmittelbar zwischen dem leistenden Unternehmen und dem Endkunden begründet; massgebend ist damit der Ort der effektiven Erbringung. Entfällt ein Anteil der Fahrten auf das Ausland, entspricht dies Leistungen ausserhalb des Schweizer Steuergebiets, sodass der entsprechende Anteil der Einnahmen nicht der Schweizer MWST unterliegt.
“Dans la mesure où il était établi qu'il existait un rapport de représentation directe, le Tribunal administratif fédéral s'est ensuite référé à l'art. 18 LTVA, selon lequel ne sont soumises à la TVA que les prestations fournies sur le territoire suisse par des entreprises assujetties moyennant une contre-prestation, à moins que la loi ne l'exclue. Il a considéré que cette disposition voudrait que 30 % des recettes générées par la vente de titres de transport par les CFF, pourcentage qui représentait la proportion des trajets effectués par D.________ SA sur le territoire étranger, ne devrait pas être soumis à la TVA suisse car il s'agissait de prestations fournies hors du territoire national. Le recourant ne conteste à juste titre pas cette conclusion intermédiaire de l'instance précédente. En effet, en cas de représentation directe, l'opération de base entre D.________ SA et un voyageur est réputée avoir lieu comme si les intermédiaires (soit les membres de l'Alliance SwissPass) n'avaient pas existé; peu importe dans ce contexte que la totalité du produit de la contre-prestation soit payée directement par le destinataire ou qu'elle transite par les intermédiaires (cf.”
Der Begriff der «Subvention» bzw. der «anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge» im Sinne von Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist ein wirtschaftlicher Begriff und ist im Einzelfall zu bestimmen. Bei der Abgrenzung ist grundsätzlich auf die Spezialgesetzgebung (insbesondere das Subventionsgesetz, SuG) abzustellen; dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Mittelfluss nur dann als Subvention gilt, wenn er ausdrücklich auf das SuG gestützt ist. Massgeblich ist die wirtschaftliche Natur des Mittelflusses; die formale Bezeichnung durch die erspendende Behörde ist für die Qualifikation unbeachtlich.
“Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG 2009 spricht von den " Subventionen und anderen öffentlich-rechtlichen Beiträgen, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden". Bei der "Subvention" bzw. dem "öffentlich-rechtlichen Beitrag" in diesem Sinne handelt es sich um keinen feststehenden Rechtsbegriff, sondern um einen wirtschaftlichen Terminus. Ob ein bestimmter Mittelfluss unter diesen Begriff fällt, ist im Einzelfall und unabhängig von der Bezeichnung des Mittelflusses zu entscheiden (Urteile 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5; 2C_323/2019 vom 29. August 2019 E. 5.4; 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 2.5). Nach dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung ist zur näheren Bestimmung des Begriffs grundsätzlich auf die Spezialgesetzgebung zu den Subventionen abzustellen (BGE 140 I 153 E. 2.5.4).”
“Ob ein bestimmter Mittelfluss unter diesen Begriff fällt, ist im Einzelfall und unabhängig von der Bezeichnung des Mittelflusses zu entscheiden (Urteil 2C_233/2019 vom 29. August 2019 E. 5.4 mit Hinweisen). Selbst wenn der Stadtrat von Zürich das streitbetroffene Dotationskapital (wie in der Beschwerde behauptet wird) nie als Subvention bezeichnet haben sollte, stünde dies einer Subsumtion dieses Mittelflusses unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG folglich nicht entgegen. Das Mehrwertsteuergesetz kennt keine Legaldefinition der Subvention oder der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge. Nach der zum MWSTG 1999 ergangenen Rechtsprechung ist entsprechend dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung dafür grundsätzlich auf die Subventionsgesetzgebung zurückzugreifen (BGE 140 I 153 E. 2.5.4 S. 161 f; vgl. auch zum neuen Recht Urteil 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 2.5). Art. 29 MWSTV verweist denn auch (teilweise) auf das Subventionsgesetz. Allerdings lässt sich daraus - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht ableiten, dass eine Subvention oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit a MWSTG nur vorliegen kann, wenn sich der Mittelfluss auf das Subventionsgesetz stützt: Die Aufzählung der als Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG geltenden Mittelflüsse in Art. 29 MWSTV ist, wie das in dieser Bestimmung figurierende Wort "namentlich" zeigt, nicht abschliessender Natur. Es kommt hinzu, dass die Mittelflüsse im Sinne von Art. 29 lit. c MWSTV (Forschungsbeiträge) nicht unter Verweisung auf das Subventionsgesetz umschrieben werden. Sodann gelten nach Art. 29 lit. d MWSTV gestützt auf kantonales und kommunales Recht von Gemeinwesen ausgerichtete Mittelflüsse, welche mit jenen im Sinne von Art. 29 lit. a-c MWSTV vergleichbar sind, ebenfalls als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG. Der Umstand, dass das fragliche Dotationskapital nicht gestützt auf das Subventionsgesetz, sondern gestützt auf eine Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt wurde, schliesst demnach eine Qualifikation dieses Mittelflusses als solchen im Sinne von Art.”
“a-c MWSTG erhält (Abs. 2). Mangels Leistung gelten namentlich Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden, nicht als Entgelt (Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG). Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten Finanzhilfen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über die Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SuG; SR 616.1; vgl. Art. 29 lit. a MWSTV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst-und Sachleistungen (vgl. zum Subventionsbegriff nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG auch BGE 149 II 255 E. 2.3).”
Bei der Prüfung, ob eine Leistung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 MWSTG entgeltlich ist, ist auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen. Entscheidend ist, ob die vom Empfänger getätigte Ausgabe in der Absicht erfolgt, die betreffende Leistung zu erlangen (ob sie als Gegenleistung anzusehen ist).
“3 infra), plus particulièrement les concepts de prestation, de contre-prestation, de rapport d'échange, d'attribution des prestations et d'interprétation d'une situation sous l'angle économique. Il sera ensuite question de la réglementation de la représentation en matière de TVA (cf. consid. 4 infra). Finalement, la Cour s'attachera à exposer quelques considérations relatives à l'opération de mise à disposition de personnel et à son traitement fiscal (cf. consid. 5 infra). 3. 3.1 La TVA est un impôt général sur la consommation, qui trouve ses fondements à l'art. 130 Cst. et frappe la consommation finale non entrepreneuriale sur le territoire suisse. Elle vise la taxation de l'utilisation du revenu par le consommateur final (cf. Pierre-Marie Glauser, Les principes régissant la TVA : de l'utopie à la réalité, in : Archives de droit fiscal suisse [Archives] 84 p. 97 ss, p. 103). Sont soumises à la TVA les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux, c'est-à-dire moyennant une contre-prestation, sur le territoire suisse, pour autant que la loi n'exclue pas leur imposition (cf. art. 1 al. 2 let. a et art. 18 al. 1 LTVA). Le caractère onéreux est une condition essentielle de l'opération TVA : une prestation imposable n'existe que pour autant qu'elle s'effectue en échange d'une contre-prestation. Celle-ci, qui sert de base au calcul de l'impôt (dimension quantitative ; cf. art. 24 al. 1 LTVA), est définie à l'art. 3 let. f LTVA comme la « valeur patrimoniale que le destinataire, ou un tiers à sa place, remet en contrepartie d'une prestation » (dimension qualitative ; cf. arrêt du TF 2C_307/2016 du 8 décembre 2016 consid. 5.3). Savoir si le montant perçu par l'assujetti a le caractère d'une contre-prestation est une question qu'il convient d'examiner du point de vue du destinataire de la prestation, ce qui correspond à la conception de la TVA comme impôt de consommation. Il convient en définitive de vérifier si la dépense est effectuée par le destinataire en vue d'obtenir la prestation du fournisseur (cf. Message du Conseil fédéral sur la simplification de la TVA du 25 juin 2008 [ci-après : Message], in : Feuille fédérale [FF] 2008 p.”
“1 La TVA est un impôt général sur la consommation, qui trouve ses fondements à l'art. 130 de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 (Cst., RS 101) et frappe la consommation finale non entrepreneuriale sur le territoire suisse. Elle vise la taxation de l'utilisation du revenu par le consommateur final (cf. Pierre-Marie Glauser, Les principes régissant la TVA: de l'utopie à la réalité, in: Archives de droit fiscal suisse [Archives] 84 97, p. 103). Conformément à l'art. 1 al. 2 let. a LTVA, la Confédération perçoit notamment, au titre de la TVA, un impôt sur les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux sur le territoire suisse (impôt grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse; cf. ég. art. 18 al. 1 LTVA). 3.2 Sont soumises à la TVA les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux, c'est-à-dire moyennant une contre-prestation, sur le territoire suisse, pour autant que la loi n'exclue pas leur imposition (cf. art. 1 al. 2 let. a et art. 18 al. 1 LTVA). La notion de prestation est un terme générique qui recouvre tant les livraisons (cf. art. 3 let. d LTVA) que les prestations de services (cf. art. 3 let. e LTVA). Une prestation est en particulier le fait d'accorder à un tiers un avantage économique consommable dans l'attente d'une contre-prestation (cf. art. 3 let. c LTVA). Constitue également une prestation celle qui est fournie en vertu de la loi ou sur réquisition d'une autorité (cf. art. 3 let. c LTVA). Le caractère onéreux est une condition essentielle de l'opération TVA: une prestation imposable n'existe que pour autant qu'elle s'effectue en échange d'une contre-prestation. Celle-ci, qui sert de base au calcul de l'impôt (dimension quantitative; cf. art. 24 al. 1 LTVA), est définie à l'art. 3 let. f LTVA comme la « valeur patrimoniale que le destinataire, ou un tiers à sa place, remet en contrepartie d'une prestation » (dimension qualitative; cf. arrêt du TF 2C_307/2016 du 8 décembre 2016 consid. 5.3). Savoir si le montant perçu par l'assujetti a le caractère d'une contre-prestation est une question qu'il convient d'examiner du point de vue du destinataire de la prestation, ce qui correspond à la conception de la TVA comme impôt de consommation.”
Erfolgt eine Leistung ausschliesslich an das Blockchain‑Netz als solches, fehlt nach der Rechtsprechung ein zuordenbarer Leistungsempfänger; in diesem Fall liegt mangels Leistung ein Nicht‑Entgelt im Sinne von Art. 18 MWSTG vor.
“In rechtlicher Hinsicht ist zurecht unstrittig, dass bei Leistungen, die ausschliesslich an das Blockchain-Netzwerk als solches erbracht werden, mangels zuordenbarem Leistungsempfänger keine Leistungen im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn gegeben sein können. Die Folge ist, dass in diesem Fall ein Nicht-Entgelt gemäss Art. 18 MWSTG vorliegt (E. 2.4). Die Beantwortung der Frage, wer Leistungsempfänger der Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten der Beschwerdeführerin ist, ist somit entscheidend für die allfällige Steuerbarkeit der betreffenden Leistungen. Zwischen den Parteien ist diese Frage, wer als Leistungsempfänger der Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten der Beschwerdeführerin gilt, strittig.”
Bei Subventionen für Bauvorhaben kann der Vorsteuerabzug nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG ganz oder teilweise entfallen. Massgeblich ist die konkrete Qualifikation und Zuordnung der erhaltenen Mittel; dies zeigt der Entscheid BGE 149 II 43, in dem die ESTV den Vorsteuerabzug zunächst vollständig kürzte, das Verwaltungsgericht jedoch später einen teilweisen Vorsteuerabzug zusprach und eine Rückerstattung anordnete.
“78 MWSTG durch. (...) Die ESTV korrigierte (...) die Steuerforderung mit Einschätzungsmitteilung vom 25. Mai 2015 um Fr. 2'014'309.10 zugunsten der ESTV. (...) B. B.a Am 2. Mai 2018 erliess die ESTV eine Verfügung, worin sie festhielt, dass eine Steuerumgehung vorliege, und die mit der Einschätzungsmitteilung vorgenommenen Nachbelastungen vollumfänglich bestätigte. Gegen diese Verfügung erhob die Dienststelle Liegenschaftsverwaltung am 1. Juni 2018 Einsprache und stellte einen Verfahrensantrag auf Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht (sog. Sprungbeschwerde) gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG. Mit Urteil vom 22. August 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde mangels einer einlässlich begründeten Verfügung nicht ein und wies sie zuständigkeitshalber an die ESTV zurück. B.b (...) Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2020 hielt die ESTV fest, dass die für den Bau des Gemeindehauses erhaltenen Gelder als "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge" im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG zu qualifizieren seien, weshalb BGE 149 II 43 S. 45 die in der Investitionsrechnung angefallene Vorsteuer zu 100 % zu kürzen sei. (...) B.c Gegen den Einspracheentscheid der ESTV erhob die Dienststelle Liegenschaftsverwaltung am 18. Mai 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 11. November 2021 gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und setzte den der Dienststelle Liegenschaftsverwaltung zu gewährenden Vorsteuerabzug auf den Investitionen im Zusammenhang mit dem Bau des neuen Gemeindehauses auf Fr. 2'408'769.- fest. Zudem wies es die ESTV an, den aufgrund der Einschätzungsmitteilung vom 25. Mai 2016 bezahlten Betrag von Fr. 2'014'309.10 zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Januar 2022 beantragt die ESTV die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2021 und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 9. April 2020. (...) Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.”
Leistungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung erbracht werden, können unter Art. 18 Abs. 1 MWSTG steuerbar sein, sofern sie einen verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert darstellen und in Erwartung eines Entgelts erbracht werden. Damit erfüllen solche Leistungen den Begriff der ‹Leistung› bzw. der entgeltlichen Leistung, wie er in Art. 3 lit. c und lit. f MWSTG ausgestaltet und in der Rechtsprechung bestätigt ist.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland durch Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Der Leistungsbegriff ist ein Oberbegriff, der sowohl die Lieferungen (Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch die Dienstleistungen umfasst (Art. 3 Bst. e MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt (Art. 3 Bst. c MWSTG). Als Entgelt gilt der Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung enthält (Art. 3 Bst. f MWSTG).”
“, RS 101), la Confédération peut percevoir une TVA sur les livraisons de biens et les prestations de services, y compris les prestations à soi-même, ainsi que sur les importations. En se fondant sur cette disposition, l'art. 1 al. 1 1re phr. LTVA prévoit que la Confédération perçoit, à chaque stade du processus de production et de distribution, un impôt général sur la consommation (taxe sur la valeur ajoutée). La TVA a pour but d'imposer la consommation finale non entrepreneuriale sur le territoire suisse (art. 1 al. 1 2e phr. LTVA). Pour des motifs de praticabilité, la perception de la TVA n'intervient pas auprès des acquéreurs de prestations, qui sont les réels destinataires de la TVA, mais auprès des fournisseurs de prestations (cf. ATF 142 II 488 consid. 2.2.2, 141 II 199 consid. 4.1 et 140 II 495 consid. 2.2.1). 3.2.1.2 Sont soumises à la TVA les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux sur le territoire suisse, pour autant que la loi n'exclue pas leur imposition (cf. art. 1 al. 2 let. a et art. 18 al. 1 LTVA). Une transaction est effectuée à titre onéreux s'il y a échange d'une prestation et d'une contre-prestation entre un ou plusieurs prestataires, dont l'un au moins est assujetti à la TVA, et un ou plusieurs bénéficiaires (cf. ATF 138 II 239 consid 3.2 ; arrêts du TAF A-2093/2022 du 9 février 2024 consid. 4.1 et A-1307/2022 du 14 février 2023 consid. 2.3). 3.2.1.3 La notion de prestation est un terme générique qui recouvre tant les livraisons (cf. art. 3 let. d LTVA) que les prestations de services (cf. art. 3 let. e LTVA). Une prestation est en particulier le fait d'accorder à un tiers un avantage économique consommable dans l'attente d'une contre-prestation (cf. art. 3 let. c LTVA). Constitue également une prestation celle qui est fournie en vertu de la loi ou sur réquisition d'une autorité (cf. art. 3 let. c LTVA). 3.2.1.4 La contre-prestation sert de base au calcul de l'impôt (dimension quantitative ; cf. art. 24 al. 1 LTVA). Elle est définie à l'art. 3 let. f LTVA comme la « valeur patrimoniale que le destinataire, ou un tiers à sa place, remet en contrepartie d'une prestation » (dimension qualitative; cf.”
“Nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG unterliegen die im Inland durch eine steuerpflichtige Person in Erwartung eines Entgelts erbrachten Leistungen der Mehrwertsteuer, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Eine Leistung liegt vor, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin einer Drittperson in Erwartung eines Entgelts einen verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert einräumt, auch wenn diese Leistung von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt (Art. 3 lit. c MWSTG). Das Gesetz unterscheidet zwischen Lieferungen (Art. 3 lit. d MWSTG) und Dienstleistungen (Art. 3 lit. e MWSTG). Der Dienstleistungsbegriff umfasst alle Leistungen, die keine Lieferungen sind, worunter unter anderem die Überlassung immaterieller Werte und Rechte fällt (vgl. Art. 3 lit. e Ziff. 1 MWSTG). Als Entgelt gelten nach Art. 3 lit. f MWSTG Vermögenswerte, die der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet. Zwischen Leistung und Entgelt muss ein hinreichender Konnex (BGE 141 II 182 E.”
Die subjektive Steuerpflicht tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllt sind; ab diesem Zeitpunkt ist die steuerpflichtige Person steuerpflichtig. Die Steuerforderung sowie das Vorsteuerguthaben entstehen von Gesetzes wegen und unabhängig davon, ob die steuerpflichtige Person sich angemeldet oder korrekt und fristgerecht abgerechnet hat. Die Pflicht zur Selbstanmeldung trifft die Leistungserbringerin; das Unterlassen der Anmeldung hindert nicht eine rückwirkende Eintragung durch die ESTV.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Über die Steuer wird grundsätzlich vierteljährlich abgerechnet, wobei die steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen hat (Art. 35 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 71 Abs. 1 MWSTG). Die Steuerforderung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode durch die steuerpflichtige Person zu begleichen (Zahlungsfrist, Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Steuerforderung und Vorsteuerguthaben entstehen somit von Gesetzes wegen und unabhängig davon, ob Steuer und Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Person rechtzeitig und richtig abgerechnet werden (BGE 137 II 136 E. 6.3). Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 87 Abs. 1 MWSTG; vgl. zur Höhe des Verzugszinssatzes: Art. 108 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 25.”
“Zumal die Voraussetzungen für die subjektive Steuerpflicht damit ab dem (Datum) gegeben waren, ist die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt steuerpflichtig (vgl. E. 2.6, 9.4). Im Einklang mit dem Selbstveranlagungsprinzip ist die Beschwerdeführerin als Leistungserbringerin selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich und hätte sich unaufgefordert bei der ESTV anmelden müssen. Dass sie dies unterlassen hat, hemmt den Beginn der Steuerpflicht nicht. Die ESTV hat die Beschwerdeführerin zu Recht ab diesem Datum rückwirkend ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen (vgl. E. 2.8; vgl. für einen vergleichbaren Sachverhalt Urteil des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 [angefochten vor BGer] E. 7). Bei den streitbetroffenen Dienstleistungen der Beschwerdeführerin handelt es sich auch unbestrittenermassen um steuerpflichtige Leistungen im Sinne des MWSTG. Jedenfalls wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht, die von ihr erbrachten Dienstleistungen stellten von der Steuer ausgenommene oder befreite Leistungen dar. Die Leistungen sind demnach grundsätzlich steuerbar (Art. 18 Abs. 1 MWSTG; vgl. E. 2.7).”
Im fraglichen Verfahren qualifizierte die ESTV die Validierungs-/Verifizierungstätigkeiten im Zusammenhang mit Block‑Reward und von Sendenden entrichteten Transaktionsgebühren als steuerbare Leistungen nach dem Empfängerortsprinzip; sie erachtete damit ein Leistungsverhältnis mit Inlandsempfängern als der Inlandsteuer (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) unterliegend und bemessungsrelevant seien Block‑Reward und Transaktionsgebühr. Diese Aussage gibt die Stellungnahme der ESTV im konkreten Fall wieder.
“Dezember 2021) auf insgesamt Fr. 102'982.- zu Gunsten der ESTV fest und machte gegenüber der Steuerpflichtigen die Differenz zwischen der Steuerforderung und der von der Steuerpflichtigen selbst deklarierten Steuer als Steuernachforderung in der Höhe von Fr. 146'651.- zzgl. Verzugszinsen geltend. Die ESTV begründete die Steueraufrechnungen damit, dass die Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten der Steuerpflichtigen zusammen eine steuerbare elektronische Dienstleistung nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]) darstellten, wenn die Steuerpflichtige neben dem Block-Reward auch eine Transaktionsgebühr erhält, welche vom Versender resp. von den Versendern mit Sitz im Inland für eine bestimmte Transaktion über das Netzwerk bezahlt wird. Diesfalls bestünde ein steuerbares Leistungsverhältnis zwischen dem Versender als Leistungsempfänger und der Steuerpflichtigen als Leistungserbringerin, welches der Inlandsteuer zum Normalsatz unterliege (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Das Entgelt für die Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten bemesse sich am Block-Reward und der Transaktionsgebühr. B.d Mit Verfügung vom 1. November 2022 bestätigte die ESTV die Steuerforderung gemäss Einschätzungsmitteilung Nr. (...) vollumfänglich. C. Mit Sprungbeschwerde vom 22. November 2022 (Poststempel vom 23. November 2022) an das Bundesverwaltungsgericht lässt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sinngemäss beantragen, die Verfügung der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 1. November 2022 sei aufzuheben, lediglich die Transaktionsverarbeitung, nicht aber die restlichen Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten, sei für die Zwecke der Mehrwertsteuer als steuerbare Leistung zu qualifizieren, deren Ort der Leistungserbringung gemäss dem Empfängerortsprinzip festzulegen sei. Das Entgelt für die Transaktionsverarbeitung sei an der Transaktionsgebühr zu bemessen. Die geschuldete Steuer für die Perioden 2018 bis 2021 sei entsprechend herabzusetzen.”
Spenden gelten als nicht als Entgelt i.S.v. Art. 18 Abs. 2 MWSTG und führen grundsätzlich nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs. Soweit es um die Einlageentsteuerung geht, sind die Bestimmungen hierzu bei nicht als Entgelt geltenden Mittelzuflüssen (insbesondere Spenden) nicht anwendbar.
“Mittelflüsse, die als Nicht-Entgelte gelten, würden - mit wenigen Ausnahmen - nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG 2009). Ausnahmen hierzu, die zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs führen würden, seien Nicht-Entgelte gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a - c MWSTG 2009 (vgl. Art. 33 Abs. 2 MWSTG 2009). Spenden würden explizit nicht zu den Ausnahmen gehören, die eine Kürzung des Vorsteuerabzugs nach sich zögen (vgl. Art. 18 Abs. 2 lit. d MWSTG 2009 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 MWSTG 2009), was auch so aus der Entstehungsgeschichte zur Gesetzesbestimmung hervorgehe. Die Vorinstanz nehme zwar keine Vorsteuerkürzung vor, durch die Aufteilung in einen nicht-unternehmerischen und einen unternehmerischen Bereich greife sie unrechtmässig, aufgrund gemischter Verwendung nach Art. 30 MWSTG 2009, über die Hintertür aber zur Vorsteuerkorrektur.”
“Gemäss Art. 165 Bst. a MWSTV sind die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung jedoch nicht anwendbar bei nicht als Entgelt geltenden Mittelzuflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts nach Art. 33 Abs. 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen (i.d.R. Spenden). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit rechtskräftigem Urteil A-1382/2015 vom 11. August 2015 und ausführlicher Begründung (vgl. daselbst E. 9.6.2.2 f.) Art. 165 Bst. a MWSTV als gesetzeskonform betrachtet und festgehalten, dass das MWSTG für die in dieser Verordnungsvorschrift genannten Fälle (gemäss Art. 113 Abs. 2 MWSTG e contrario) keine Einlageentsteuerung vorsieht.”
Eine Vorsteuerkürzung kommt nur in Betracht, wenn überhaupt Vorsteuer angefallen bzw. ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Können die Mittel (z. B. Subventionen) einem bestimmten Tätigkeitsbereich oder einem bestimmten Objekt zugeordnet werden und besteht dort Anspruch auf Vorsteuerabzug, ist nur die Vorsteuer auf die Eingangsleistungen dieses Bereichs/Objekts zu kürzen. Werden Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits gewährt, ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis der Subventionen zum Gesamtumsatz (exklusive Mehrwertsteuer) zu kürzen.
“Eine Vorsteuerabzugskürzung setzt voraus, dass überhaupt eine Vorsteuer angefallen ist und ein Vorsteuerabzug erfolgt ist. Fiel nie eine Vorsteuer an oder wurde nie ein Vorsteuerabzug getätigt, erübrigt sich eine Vorsteuerabzugskürzung. Dementsprechend sieht Art. 75 Abs. 1 MWSTV vor, dass keine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen ist, "soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht". Wenn die Subventionen bzw. öffentlich-rechtlichen Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG einem bestimmten Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen Person zugewiesen werden können (und dort Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht), ist nur die Vorsteuer auf den Eingangsleistungen in diesem Bereich zu kürzen (vgl. Art. 75 Abs. 2 MWSTV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG). Dasselbe gilt nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch für Subventionen, die einem bestimmten Objekt zugeordnet werden können (vgl. Ziff.”
“der MWST-Info 05 "Subventionen und Spenden" der Eidgenössischen Steuerverwaltung). Werden die Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis der Subventionen zum Gesamtumsatz exklusive Mehrwertsteuer zu kürzen (Art. 75 Abs. 3 MWSTV i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG).”
Bei juristischen (anwaltschaftlichen) Dienstleistungen: Liegt der Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers im Ausland, wird in der Praxis für die im Inland erbrachten Leistungen in der Regel kein Mehrwertsteuerzuschlag zugesprochen (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MWSTG; vgl. die zitierten Entscheide).
“Der teilweise obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bemessungsgrundlage bildet dabei die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der darin ausgewiesene Aufwand von viereinhalb Stunden à Fr. 250.- für die Erarbeitung der Beschwerde sowie die Auslagen von Fr. 58.65, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'183.65 ergibt, erscheinen als angemessen. Weil der Wohnsitz der Beschwerdeführerin als Empfängerin der anwaltschaftlichen Dienstleistung im Ausland liegt, ist kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer auszurichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer F-4344/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 10.2 m.H.). Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr.”
“c), que l'avocat du recourant a déposé le 13 novembre 2023 sa liste de frais, portant sur la période du 19 septembre au 13 novembre 2023 et faisant état d'un total de dépens de CHF 1'719.12, la TVA de CHF 122.91 étant incluse (TAF pce 5 annexe 2), que la liste des opérations est détaillée, contenant pour chaque opération la date, le libellé de l'activité ou le type de dépens, le temps passé et les frais engagés ; les 6h15 invoquées, consacrées à la défense des intérêts du recourant, paraissent justifiées compte tenu opérations effectuées et de la difficulté de l'affaire ; il en va de même du tarif de CHF 250.- par heure, dont le montant est admis en regard de l'art. 10 al. 1 et 2 FITAF, et des frais de photocopies et d'envois postaux pour un montant total de 33.70.-, qu'en revanche, le TAF ne saurait approuver le montant de CHF 122.91 pour la TVA ; en raison du domicile du recourant à l'étranger, les prestations de services fournies par l'avocat ne peuvent comprendre aucun supplément TVA (cf. (cf. art. 8 al. 1 et art. 18 al. 1 LTVA [RS 641.20]; TAF C-490/2023 du 27 juin 2023 consid. 4.5.2 ; C-6059/2015 du 12 juin 2017 consid. 7.2.2), qu'en conséquence, l'indemnité de dépens s'élève à CHF 1'596.21 (CHF 1'562.51 + CHF 33.70), à charge de l'OAIE, le Tribunal administratif fédéral ordonne : 1. L'affaire est radiée du rôle. 2. La décision incidente du 2 novembre 2023 est annulée. 3. Il n'est pas perçu de frais de procédure. 4. Un montant de CHF 1'596.21 est alloué au recourant à titre de dépens, à charge de l'autorité inférieure. 5. La présente décision est adressée au recourant, à l'autorité inférieure et à l'Office fédéral des assurances sociales. L'indication des voies de droit se trouve à la page suivante. La juge unique : Le greffier : Madeleine Hirsig-Vouilloz Séverin Tissot-Daguette Indication des voies de droit : La présente décision peut être attaquée devant le Tribunal fédéral, Schweizerhofquai 6, 6004 Lucerne, par la voie du recours en matière de droit public, dans les trente jours qui suivent la notification (art.”
“1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vor-instanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mit der Replik vom 16. August 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'250.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den geltend gemachten zeitlichen Aufwand als überhöht. Dieser ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGKE auf 9 Stunden für die Beschwerdeschrift und 1 Stunde für die Replik (à Fr. 250.- pro Stunde zzgl. Auslagen von 4% des Honorars) festzusetzen. Da der Wohnsitz des Beschwerdeführers als Empfänger der juristischen Dienstleistung im Ausland liegt, ist kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer zuzusprechen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. Urteile des BVGer F-5990/2020 vom 3. Februar 2023; F-5665/2019 vom 21. Juli 2021 E. 9.2; F-6315/2018 vom 8. Mai 2020 E. 5.2; F-3638/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 8). Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“auf die Auslagen entfallen, dass kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer zuzusprechen ist, weil der Wohnsitz des Beschwerdeführers als Empfänger der juristischen Dienstleistung im Ausland liegt (Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. Urteile des BVGer F-5665/2019 vom 21. Juli 2021 E. 9.2; F-6315/2018 vom 8. Mai 2020 E. 5.2; F-3638/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 8), dass folglich dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2'074.60 auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachte Leistungen. Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 8 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Die Beschwerdegegnerinnen haben ihren Sitz in Israel bzw. in Deutschland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 MWSTG liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerinnen sind für die Parteientschädigung nicht MWST-pflichtig, weshalb die Parteientschädigung exklusive MWST aufzufassen ist.”
“Le Tribunal est d'avis que le temps consacré à la défense des intérêts de la recourante, correspondant à un peu moins de 2 jours de travail dédiés à ce dossier, paraît justifié compte tenu de l'examen du dossier particulièrement volumineux et des questions juridiques soulevées, des échanges avec le recourant et de la rédaction des différentes écritures déposées devant le TAF, celles du 16 mars 2020 incluses. Au regard de la jurisprudence fédérale citée (cf. 14.2.3) et conformément à sa pratique, le TAF peut, de plus, accorder le tarif de 250 francs l'heure. Dès lors, il retient pour les honoraires le montant de 3'491.64 francs (cf. art. 9 al. 1 let. a FITAF cité), étant précisé qu'aucuns dépens complémentaires ne sont accordés pour les observations déposées le 16 mars 2020. De plus, le Tribunal peut confirmer les débours de 37.10 francs. Ils s'avèrent justifiés au regard des impressions, photocopies et envois postaux détaillés. S'agissant toutefois de la TVA invoquée de 271.69 francs, le Tribunal constate qu'en raison du domicile du recourant à l'étranger, les prestations de services fournies par l'avocate ne peuvent comprendre aucun supplément TVA (cf. art. 8 al. 1 et art. 18 al. 1 LTVA [RS 641.20]; TAF C-6059/2015 du 12 juin 2017 consid. 7.2.2; A-1531/2015 du 26 juin 2015 consid. 4.2). 14.2.6 Pour conclure, l'OAIE versera au recourant à titre de dépens le montant de 3'528.75 francs (3'491.64 francs + 37.10 francs). Le dispositif se trouve à la page suivante. Par ces motifs, le Tribunal administratif fédéral prononce : 1. Le recours est admis. 2. Le recourant est rétabli dans son droit à une rente d'invalidité entière à compter du 1er décembre 2019. Le dossier est transmis à l'OAIE afin qu'il détermine le montant de la rente à verser. Il examinera également s'il y a lieu d'allouer des intérêts moratoires au sens de l'art. 26 al. 2 LPGA et rendra ensuite de nouvelles décisions. 3. Il n'est pas perçu de frais de procédure. L'avance de frais de 800 francs versée par le recourant lui sera remboursée dès l'entrée en force du présent arrêt. 4. L'OAIE paiera au recourant une indemnité de dépens de 3'528.75 francs. 5. Le présent arrêt est adressé au recourant, à l'autorité inférieure ainsi qu'à l'Office fédéral des assurances sociales.”
“und 5. Juli 2022 sind sodann Zuschläge von insgesamt 100 % geschuldet, was zu einer Entschädigung von insgesamt Fr. 3'200.– führt. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist dabei nicht zuzusprechen, weil der Wohnsitz des Klägers als Empfänger der juristischen Dienstleistung im Aus- land liegt (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Es wird erkannt:”
Block‑Rewards (neu generierte Tokens) gelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG als Nicht‑Entgelt, sofern für die erbrachte Validierungs‑/Verifizierungsleistung kein bestimmbarer Leistungsempfänger vorhanden ist und daher keine Partei einen Vermögenswert für den Erhalt der Leistung aufwendet; dies trifft insbesondere auf dezentrale Netzwerke ohne Verfügungsmacht eines einzelnen Teilnehmers zu (vgl. BVGer E.3.3.2; ESTV‑Praxis, MI 04 Ziff. 2.7.3.5).
“für die Aktualisierung der Blockchain-internen Zeit oder für Anpassungen am Konsensmechanismus) und ohnehin - d.h. unabhängig von der Transaktionsverarbeitung - stattfinde. Bei den restlichen Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten gebe es demnach - auch wenn im entsprechenden Block Transaktionen von bestimmten Versendern verarbeitet werden und eine Transaktionsgebühr entrichtet wird - keinen bestimmbaren Leistungsempfänger. Denn die beiden in Frage stehenden Netzwerke, Polkadot und Kusama, seien dezentrale Netzwerke, über die kein einzelner Netzwerk-Teilnehmer Verfügungsmacht habe. Im Ergebnis sei die Transaktionsverarbeitung eine grundsätzlich steuerbare Leistung an den Versender der Transaktion, deren Entgelt aus den erhaltenen Transaktionsgebühren bestünde. Die restlichen Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten stellten mehrwertsteuerrechtlich - ob ohne oder mit Transaktionen im entsprechenden Block - keine Leistung dar, da es an einer bestimmbaren Partei fehle, die einen Vermögenswert für den Erhalt einer Leistung aufwendet. Der Block-Reward sei damit ein Nicht-Entgelt nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG.”
“Betreffend «Validieren und Verifizieren von Transaktionen über die Blockchain» sieht die Praxis der ESTV Folgendes vor (MWST-Info [MI] 04 Ziff. 2.7.3.5): «Wird die Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeit ausschliesslich mittels neuen, durch das Netzwerk automatisiert generierten Kryptocoins/-token (sog. Block-Reward) entschädigt, fehlt es an einer Partei, die einen Vermögenswert für den Erhalt einer Leistung aufwendet. Unter diesen Umständen liegt beim Validieren von Transaktionen kein Leistungsverhältnis vor, weshalb der Block-Reward ein Nicht-Entgelt (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) darstellt. [...]. Erfolgt die Entschädigung für die Validierung eines Blockes in Form einer Transaktionsgebühr, welche vom Versender resp. von den Versendern für eine bestimmte Transaktion über das Netzwerk an den Validierer bezahlt wird, liegt hingegen ein grundsätzlich steuerbares Leistungsverhältnis zwischen dem Versender und dem Validierer vor. Das Validieren einer Transaktion für einen Leistungsempfänger im Inland unterliegt als elektronische Dienstleistung der Steuer zum Normalsatz (Art. 18 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Sofern für die Validierungsleistung nebst der bezahlten Transaktionsgebühr auch ein Block-Reward generiert wird, hat dies keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).»”
Erbringt eine steuerpflichtige Person im Inland nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG steuerbare Leistungen, liegt nach dem Selbstveranlagungsprinzip ihre Pflicht zur Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bei ihr; sie muss sich unaufgefordert bei der ESTV anmelden. Das Unterlassen der Anmeldung hemmt den Beginn der Steuerpflicht nicht; die ESTV kann die Eintragung ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen rückwirkend vornehmen.
“Zumal die Voraussetzungen für die subjektive Steuerpflicht damit ab dem (Datum) gegeben waren, ist die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt steuerpflichtig (vgl. E. 2.6, 9.4). Im Einklang mit dem Selbstveranlagungsprinzip ist die Beschwerdeführerin als Leistungserbringerin selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich und hätte sich unaufgefordert bei der ESTV anmelden müssen. Dass sie dies unterlassen hat, hemmt den Beginn der Steuerpflicht nicht. Die ESTV hat die Beschwerdeführerin zu Recht ab diesem Datum rückwirkend ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen (vgl. E. 2.8; vgl. für einen vergleichbaren Sachverhalt Urteil des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 [angefochten vor BGer] E. 7). Bei den streitbetroffenen Dienstleistungen der Beschwerdeführerin handelt es sich auch unbestrittenermassen um steuerpflichtige Leistungen im Sinne des MWSTG. Jedenfalls wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht, die von ihr erbrachten Dienstleistungen stellten von der Steuer ausgenommene oder befreite Leistungen dar. Die Leistungen sind demnach grundsätzlich steuerbar (Art. 18 Abs. 1 MWSTG; vgl. E. 2.7).”
“Zumal die Voraussetzungen für die subjektive Steuerpflicht damit ab dem (Datum) gegeben waren, ist die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt steuerpflichtig (vgl. E. 2.6, 9.4). Im Einklang mit dem Selbstveranlagungsprinzip ist die Beschwerdeführerin als Leistungserbringerin selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich und hätte sich unaufgefordert bei der ESTV anmelden müssen. Dass sie dies unterlassen hat, hemmt den Beginn der Steuerpflicht nicht. Die ESTV hat die Beschwerdeführerin zu Recht ab diesem Datum rückwirkend ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen (vgl. E. 2.8; vgl. für einen vergleichbaren Sachverhalt Urteil des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 [angefochten vor BGer] E. 7). Bei den streitbetroffenen Dienstleistungen der Beschwerdeführerin handelt es sich auch unbestrittenermassen um steuerpflichtige Leistungen im Sinne des MWSTG. Jedenfalls wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht, die von ihr erbrachten Dienstleistungen stellten von der Steuer ausgenommene oder befreite Leistungen dar. Die Leistungen sind demnach grundsätzlich steuerbar (Art. 18 Abs. 1 MWSTG; vgl. E. 2.7).”
Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Werts an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts. Der Begriff ist weit auszulegen und umfasst sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen (d.h. auch immaterielle Werte).
“Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt, Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Eine Leistung (in Form einer Lieferung oder einer Dienstleistung) ist die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Werts an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c i.V.m. Bst. d und e MWSTG). Das Entgelt ist der Vermögenswert, den die empfangende Person oder an ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet (Art. 3 Bst. f MWSTG). Der Begriff des verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes ist weit zu verstehen und umfasst alles, was in irgendeiner Form einer Bedürfnis- oder Nachfragebefriedigung dient (Urteil des BVGer A-2587/2020 vom 10. August 2021 E. 2.2.4 m.H.).”
“Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (sogenannte Inlandsteuer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG; vgl. Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Eine Leistung (in Form einer Lieferung oder einer Dienstleistung) ist die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Werts an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (vgl. Art. 3 lit. c i.V.m. lit. d und lit. e MWSTG). Das Entgelt ist der Vermögenswert, den die empfangende Person oder an ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet (vgl. Art. 3 lit. f MWSTG).”
Bei buchmässigen Gutschriften ist zu prüfen, ob tatsächlich ein Mittelzufluss an die betreffende Gemeinwesenstelle vorliegt. Nur insoweit können solche Gutschriften als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 MWSTG zu qualifizieren sein, was sich — wie in der Praxis relevant — auf den Vorsteuerabzug auswirken kann.
“Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beschwerdegegnerin als autonome Dienststelle eines Gemeinwesens nach Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 MWSTG grundsätzlich das Recht hat, Vorsteuern abzuziehen, die im Zusammenhang mit dem Bau und der Verpachtung der Sportanlagen anfallen. Ebenso ist unbestritten, dass Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, die die Beschwerdegegnerin bezieht, nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG zu einer Kürzung ihres Vorsteuerabzugs führen. Einig sind sich die Parteien weiter auch darüber, dass die Beschwerdegegnerin für die der Spezialfinanzierung zugewiesenen Mittel keine Leistung erbracht hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die buchmässigen Gutschriften im Zusammenhang mit den Landverkäufen E.________ und H.________ sowie dem Aufwertungsgewinn betreffend die Baurechtszinsen als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG einzustufen sind und ob darin überhaupt Mittelflüsse an die Beschwerdegegnerin zu sehen sind.”
Nicht zwingend in Geld bestehende Leistungen können als Subventionen bzw. nicht als Entgelt i.S.v. Art. 18 Abs. 2 MWSTG qualifizieren. Als Beispiele gelten in der Rechtsprechung namentlich ein Forderungsverzicht oder eine postalische Zustellungsbefugnis.
“Art. 33 MWSTG knüpft - wie auch Art. 18 Abs. 2 MWSTG - an einen Mittel (zu) fluss an (vgl. Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl 2008 6885, 6959; BEATRICE BLUM, in: MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 6 f. zu Art. 33 MWSTG). Allerdings muss nicht zwingend eine Geldzahlung erfolgen, wie die Aufzählung in Art. 3 Abs. 1 SuG zeigt, und können auch ein Forderungsverzicht (Urteil 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.3.6) oder eine postalische Zustellungsermässigung (Urteil 9C_158/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.2) als Subvention i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG qualifiziert werden. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass - unter dem hier allein massgeblichen Gesichtspunkt der Mehrwertsteuergesetzgebung - auch (das Einräumen) eine (r) objektive (n) Steuerbefreiung eine Subvention darstellen kann. Für eine solche Annahme ist aber Zurückhaltung angezeigt, ist doch der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Steuerordnung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben frei und soll im dafür vorgesehenen Verfahren auch rechtssatzmässig bestimmen können, wen oder was er von der Steuerpflicht befreien will, ohne dass dies mittelbar nachteilige Mehrwertsteuerfolgen zeitigt. Weiterungen zu dieser Frage erübrigen sich freilich, fehlt es doch für die Annahme einer Subvention schon an einer anderen Voraussetzung.”
“Art. 33 MWSTG knüpft - wie auch Art. 18 Abs. 2 MWSTG - an einen Mittel (zu) fluss an (vgl. Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl 2008 6885, 6959; BEATRICE BLUM, in: MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 6 f. zu Art. 33 MWSTG). Allerdings muss nicht zwingend eine Geldzahlung erfolgen, wie die Aufzählung in Art. 3 Abs. 1 SuG zeigt, und können auch ein Forderungsverzicht (Urteil 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.3.6) oder eine postalische Zustellungsermässigung (Urteil 9C_158/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.2) als Subvention i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG qualifiziert werden. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass - unter dem hier allein massgeblichen Gesichtspunkt der Mehrwertsteuergesetzgebung - auch (das Einräumen) eine (r) objektive (n) Steuerbefreiung eine Subvention darstellen kann. Für eine solche Annahme ist aber Zurückhaltung angezeigt, ist doch der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Steuerordnung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben frei und soll im dafür vorgesehenen Verfahren auch rechtssatzmässig bestimmen können, wen oder was er von der Steuerpflicht befreien will, ohne dass dies mittelbar nachteilige Mehrwertsteuerfolgen zeitigt. Weiterungen zu dieser Frage erübrigen sich freilich, fehlt es doch für die Annahme einer Subvention schon an einer anderen Voraussetzung.”
Vermittlungsleistungen sind als eigenständige Leistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 MWSTG grundsätzlich steuerbar. Dies gilt auch dann, wenn das vermittelte Grundgeschäft selbst als Nicht‑Entgelt zu qualifizieren ist. Die Steuerbarkeit der Vermittlung entfällt nur, wenn ein einschlägiger Ausnahmetatbestand vorliegt.
“Schliesslich spielt es für die Auslegung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG keine Rolle, dass die Steuerausnahmen nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG den Steuertatbestand nach Art. 18 MWSTG voraussetzen (vgl. Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.4.1), wie die ESTV in ihrer Vernehmlassung geltend macht. Nicht-Entgelte können sachlogisch nicht von der Steuer ausgenommen werden, weil sie gar nicht unter die Steuer fallen. Im vorliegenden Fall stellen allerdings lediglich die vermittelten Wertpapierumsätze Nicht-Entgelte dar, während die Vermittlung selber unbestrittenermassen eine Leistung darstellt und nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG steuerbar ist, soweit sie nicht unter einen Ausnahmetatbestand subsumiert werden kann. Vor diesem Hintergrund ist auch zu relativieren, dass sich nach einem Teil der Lehre die steuerliche Behandlung von Entgelten für die Vermittlung von Finanztransaktionen "grundsätzlich nach dem vermittelten Grundgeschäft" richtet bzw. die Vermittlungsleistung "das mehrwertsteuerliche Schicksal des vermittelten Grundgeschäfts" teilt (vgl. ROGER ROHNER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019, N. 119 zu Art. 21). In der vorliegenden speziellen Situation können das Grundgeschäft als Nicht-Entgelt und die Vermittlungsleistung als Leistung i.S.v. Art. 18 Abs. 1 MWSTG per se nicht das mehrwertsteuerliche Schicksal teilen. Nachdem aber das Grundgeschäft als Nicht-Entgelt nicht besteuert wird - wie auch die unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG fallenden Grundgeschäfte nicht besteuert werden -, gibt es keine Rechtfertigung, die entsprechende Vermittlungsleistung im Hinblick auf die Besteuerung unterschiedlich zu behandeln (vgl.”
“1), wie die ESTV in ihrer Vernehmlassung geltend macht. Nicht-Entgelte können sachlogisch nicht von der Steuer ausgenommen werden, weil sie gar nicht unter die Steuer fallen. Im vorliegenden Fall stellen allerdings lediglich die vermittelten Wertpapierumsätze Nicht-Entgelte dar, während die Vermittlung selber unbestrittenermassen eine Leistung darstellt und nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG steuerbar ist, soweit sie nicht unter einen Ausnahmetatbestand subsumiert werden kann. Vor diesem Hintergrund ist auch zu relativieren, dass sich nach einem Teil der Lehre die steuerliche Behandlung von Entgelten für die Vermittlung von Finanztransaktionen "grundsätzlich nach dem vermittelten Grundgeschäft" richtet bzw. die Vermittlungsleistung "das mehrwertsteuerliche Schicksal des vermittelten Grundgeschäfts" teilt (vgl. ROGER ROHNER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019, N. 119 zu Art. 21). In der vorliegenden speziellen Situation können das Grundgeschäft als Nicht-Entgelt und die Vermittlungsleistung als Leistung i.S.v. Art. 18 Abs. 1 MWSTG per se nicht das mehrwertsteuerliche Schicksal teilen. Nachdem aber das Grundgeschäft als Nicht-Entgelt nicht besteuert wird - wie auch die unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG fallenden Grundgeschäfte nicht besteuert werden -, gibt es keine Rechtfertigung, die entsprechende Vermittlungsleistung im Hinblick auf die Besteuerung unterschiedlich zu behandeln (vgl. vorne E. 4.6.3).”
Nicht zahlungswirksame Mittelflüsse — namentlich Forderungsverzicht, postalische Zustellermässigungen oder ein vergünstigter Baurechtszins — können als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 (insbesondere lit. a) MWSTG qualifiziert werden.
“Art. 33 MWSTG knüpft - wie auch Art. 18 Abs. 2 MWSTG - an einen Mittel (zu) fluss an (vgl. Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl 2008 6885, 6959; BEATRICE BLUM, in: MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 6 f. zu Art. 33 MWSTG). Allerdings muss nicht zwingend eine Geldzahlung erfolgen, wie die Aufzählung in Art. 3 Abs. 1 SuG zeigt, und können auch ein Forderungsverzicht (Urteil 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.3.6) oder eine postalische Zustellungsermässigung (Urteil 9C_158/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.2) als Subvention i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG qualifiziert werden. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass - unter dem hier allein massgeblichen Gesichtspunkt der Mehrwertsteuergesetzgebung - auch (das Einräumen) eine (r) objektive (n) Steuerbefreiung eine Subvention darstellen kann. Für eine solche Annahme ist aber Zurückhaltung angezeigt, ist doch der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Steuerordnung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben frei und soll im dafür vorgesehenen Verfahren auch rechtssatzmässig bestimmen können, wen oder was er von der Steuerpflicht befreien will, ohne dass dies mittelbar nachteilige Mehrwertsteuerfolgen zeitigt.”
“Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin tragen die streitbetroffenen Zustellermässigungen alle Merkmale einer Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG.”
“Im Ergebnis zeigt sich, dass die streitbetroffenen Forderungsverzichte als öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG 2009 zu würdigen sind. Demzufolge handelt es sich bei ihnen um vorsteuerwirksame Vorgänge (Art. 33 Abs. 2 MWSTG 2009). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Sache an die ESTV zurückgewiesen wird, damit diese die Kürzung des Vorsteuerabzugs neu berechne, erweist sich als Endentscheid (Art. 90 BGG; vorne E. 1.2). Aus dem vorliegenden Entscheid ergibt sich, dass die absolute Festsetzungsverjährung gewahrt ist (Art. 42 Abs. 6 MWSTG 2009). Der Umstand, dass die Sache an die ESTV zurückgewiesen wird, um die Kürzung der Vorsteuern der Steuerperiode 2012 neu vorzunehmen, ändert nichts daran (Urteile 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 16; 2C_138/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 8).”
“Streitig ist ferner, ob die jährliche Einsparung des Baurechtszinses, welche für die Beschwerdeführerin aufgrund des im Vergleich zum Marktüblichen reduzierten jährlichen Baurechtszinses für das seitens der Stadt Zürich eingeräumte Baurecht resultiert, mehrwertsteuerlich einen öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG bildet und damit zu einer Vorsteuerabzugskürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG führen muss. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, liegt die Vergünstigung des Baurechtszinses nicht in der Beteiligung der Stadt Zürich an der Beschwerdeführerin begründet (E. 9.2 des angefochtenen Urteils). Entsprechend dem hiervor genannten Kriterium zur Abgrenzung zwischen Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG und Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG ist diese Vergüngstigung deshalb als Subvention bzw. anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG zu qualifizieren (vgl. E. 6 und 7 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin die Zuordnung der fraglichen Vergünstigung zu Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG bestreitet und sich in diesem Zusammenhang - wie schon bei der Vorinstanz - darauf beruft, dass in der Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer die Einräumung von Baurechten ohne oder mit reduziertem Baurechtszins als Erscheinungsform von seitens direkt beteiligter Gesellschafter an Gesellschaften geleistete Einlagen in Unternehmen genannt ist (vgl. E. 6.3 hiervor), kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, wonach sich die genannte Stelle in der Botschaft nicht auf die (Sonder-) Konstellation bezieht, dass ein Gemeinwesen als Baurechtsgeber fungiert (vgl. dazu E. 9.2 des angefochtenen Urteils, mit Hinweis auf Ziff.”
Die Aufzählung in Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist nicht abschliessend; sie nennt beispielhaft Mittelflüsse, die mangels Leistung nicht als Entgelt gelten. Hierzu gehören nach der Botschaft und der Rechtsprechung insbesondere Einlagen in Unternehmen (z. B. Kapitaleinlagen, Aufgelder, Zuschüsse, Beiträge à‑fonds‑perdu), zinslose Darlehen und Forderungsverzichte. Nach der Rechtsprechung sollen Unternehmen zwischen Eigen‑ und Fremdfinanzierung wählen können, ohne dass dies mehrwertsteuerliche Auswirkungen zeitigen würde.
“Art. 18 Abs. 2 MWSTG zählt gewisse Mittelflüsse auf, die mangels Leistung nicht als Entgelt gelten (sog. Nicht-Entgelte). Wie sich aus dem Wort "namentlich" ergibt, ist diese Liste nicht abschliessend, sondern lediglich beispielhaft (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6959). Sie dient einerseits der Orientierung, nimmt andererseits aber in gewissen Punkten bewusste Wertungen vor (vgl. BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 4 N. 28) und grenzt so die Leistungsverhältnisse von mehrwertsteuerlich irrelevanten Vorgängen ab. Zu den in Art. 18 Abs. 2 MWSTG aufgeführten Nicht-Entgelten gehören unter anderem Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte (Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG). Der Begriff der Einlagen in Unternehmen ist gemäss der Botschaft des Bundesrats weit zu verstehen. Er umfasst zum Beispiel Gesellschafterbeiträge, wozu der Bundesrat insbesondere Kapitaleinlagen, Aufgelder, Zuschüsse und Beiträge à-fonds-perdu zählt (vgl.”
“Art. 18 Abs. 2 MWSTG zählt gewisse Mittelflüsse auf, die mangels Leistung nicht als Entgelt gelten (sog. Nicht-Entgelte). Wie sich aus dem Wort "namentlich" ergibt, ist diese Liste nicht abschliessend, sondern lediglich beispielhaft (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6959). Sie dient einerseits der Orientierung, nimmt andererseits aber in gewissen Punkten bewusste Wertungen vor (vgl. BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 4 N. 28) und grenzt so die Leistungsverhältnisse von mehrwertsteuerlich irrelevanten Vorgängen ab. Zu den in Art. 18 Abs. 2 MWSTG aufgeführten Nicht-Entgelten gehören unter anderem Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte (Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG). Der Begriff der Einlagen in Unternehmen ist gemäss der Botschaft des Bundesrats weit zu verstehen. Er umfasst zum Beispiel Gesellschafterbeiträge, wozu der Bundesrat insbesondere Kapitaleinlagen, Aufgelder, Zuschüsse und Beiträge à-fonds-perdu zählt (vgl. Botschaft, a.a.O., 6960 zu Art. 18 Abs. 2 lit. e E-MWSTG; vgl. auch Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.2; GLAUSER/PILLONEL, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, MWSTG/LTVA, 2015, N. 219 zu Art. 18 MWSTG). Bereits nach altem Recht galten solche Gesellschafterbeiträge mangels Leistungsaustauschs nicht als Entgelte (bzw. - nach alter Terminologie - Gegenleistungen; vgl. BGE 132 II 353 E. 6.2). Die Unternehmen sollen zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung frei wählen können, ohne Rücksicht auf die mehrwertsteuerlichen Folgen nehmen zu müssen (BGE 132 II 353 E. 6.3).”
“Darunter fallen zum Beispiel Gesellschafterbeiträge, also insbesondere Kapitaleinlagen, Aufgelder, Zuschüsse und Beiträge à-fonds-perdu, Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Darlehen, Zinsverzichte und Zinsreduktionen auf gewährten Darlehen und die Einräumung von Baurechten ohne oder mit reduziertem Baurechtszins, die von direkt beteiligten Gesellschaftern und Gesellschafterinnen an Gesellschaften geleistet werden. Darunter können aber auch Einlagen in Einzelfirmen und Personengesellschaften sowie Beiträge an übrige Gesellschaftsformen fallen. Bereits aus der Definition des Leistungsbegriffs geht hervor, dass diese Einlagen nicht der MWST unterliegen können. Nicht darunter fallen aber Beiträge Dritter, die nicht am Unternehmen beteiligt sind. Hierbei kann es sich um Spenden oder Subventionen handeln." Der Gesetzgeber war sich beim Erlass von Art. 33 Abs. 2 MWSTG der Systemwidrigkeit dieser Bestimmung bewusst und erklärte dazu, die Kürzung des Vorsteuerabzuges sei bei den Mittelflüssen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG aus finanzpolitischen Gründen beizubehalten (Botschaft zum MWSTG, BBl 2008 6979). Das historische Auslegungselement bekräftigt somit den hiervor gezogenen Schluss, dass Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG eher restriktiv zu verstehen ist und demgegenüber von einem eher weiten Begriff der Einlage in ein Unternehmen auszugehen ist (vgl. E. 6.2 hiervor). Die zitierten Ausführungen in der Botschaft, wonach Beiträge Dritter, welche nicht am Unternehmen beteiligt sind, keine Einlagen, sondern möglicherweise Spenden oder Subventionen bilden, spricht zudem für die Annahme, dass der Gesetzgeber entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch Subventionen und öffentlich-rechtliche Beiträge zum einen und Einlagen in ein Unternehmen zum anderen danach unterscheiden wollte, ob die Zuwendung beim Zuwendungsempfänger eine Einnahme bildet oder nicht (vgl. E. 6.1 hiervor).”
Von der Steuer ausgenommen sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die von bestimmten Heil‑ und Pflegeberufen erbracht werden, sofern die Leistungserbringer über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
“Der Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) unterliegen nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG (SR 641.20) die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Von der Steuer ausgenommen sind nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG unter anderem die von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Naturärzten und Naturärztinnen, Entbindungspflegern und Hebammen, Pflegefachmännern und Pflegefachfrauen oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.”
“Der Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) unterliegen nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG (SR 641.20) die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Von der Steuer ausgenommen sind nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG unter anderem die von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Naturärzten und Naturärztinnen, Entbindungspflegern und Hebammen, Pflegefachmännern und Pflegefachfrauen oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.”
Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens sind nach der Rechtsprechung regelmässig blosse Vermögensumschichtungen und damit keine umsatzrelevanten Entgelte. Soweit Mittel als Einlagen oder darlehensähnlich zur Verfügung gestellt werden, begründen sie für den empfangenden Teil keinen Umsatz; das wirtschaftliche Entgelt besteht allenfalls im Zins. Entsprechendes führt nach den zitierten Entscheiden nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs.
“deren Abteilung Finanzen) zufliessen würden, wenn diese beschliessen würde, sämtliche Liegenschaften zu verkaufen, die Dienststelle Liegenschaftsverwaltung aufzulösen und fortan sämtliche benötigten Räumlichkeiten bei Dritten zu mieten. Die anderen Dienststellen bzw. die Gemeinde verlören den Zugriff auf die betreffenden Mittel also nicht. Die Vorinstanz hat die Beziehungen unter den Dienststellen desselben Gemeinwesens deshalb nicht als formelle, aber als wirtschaftliche Beteiligungsverhältnisse gedeutet. Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens, die ohne entsprechende Gegenleistung im Sinne des MWSTG erfolgten, stellen laut der Vorinstanz stets blosse Vermögensumschichtungen und keine Einnahmen bzw. Ausgaben dar (vgl. angefochtenes Urteil A-2566/2020 E. 3.3.2). Wenn das Gemeinwesen die empfangende Dienststelle auflösen und so auf die zur Verfügung gestellten Mittel zugreifen kann, wie die Vorinstanz darlegt, kann der betreffende gegenleistungslose Mittelfluss beim Gemeinwesen respektive bei der zuwendenden Dienststelle keine Ausgabe und bei der empfangenden Dienststelle keine Einnahme darstellen und damit nach der Rechtsprechung nicht unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG fallen. Ob das Verhältnis zwischen den betroffenen Dienststellen als wirtschaftliches Beteiligungsverhältnis und die Zuwendung damit als Einlage nach Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu charakterisieren ist, wie die Vorinstanz meint, oder eher von einem darlehensähnlichen Verhältnis auszugehen ist, wie die Beschwerdegegnerin ausführt, spielt keine Rolle. Denn gleich wie Einlagen stellen auch darlehens- bzw. kreditweise zur Verfügung gestellte Mittel keine mehrwertsteuerlich relevanten Entgelte dar (das Entgelt besteht vielmehr im Zins, den der Darlehensnehmer bezahlt; vgl. zum alten Recht BGE 132 II 353 E. 6.1; BOSSART/CLAVADETSCHER, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Kommentar BGE 149 II 43 S. 50 zum Schweizerischen Steuerrecht, 2015, N. 94 zu Art. 18 MWSTG; GLAUSER/PILLONEL, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2015, N. 218 zu Art. 18 MWSTG) und ebensowenig wie Einlagen führen solche Mittel nach geltendem Recht zu einer Vorsteuerabzugskürzung (vgl.”
“Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 MWSTG sei überdies im Auge zu behalten, dass die Ausnahme nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG systemwidrige Konsequenzen nach sich ziehe, indem nach dieser Bestimmung Mittelflüsse, die an sich ausserhalb des Bereichs der Mehrwertsteuer lägen, Auswirkungen auf das Vorsteuerabzugsrecht entfalteten. Aus teleologischer Sicht sei der Ausdruck der «Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge» damit jedenfalls nicht ausdehnend zu verstehen. Der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung müsse aus Gründen der Systemkonformität beschränkt bleiben, selbst wenn Art. 29 MWSTV keine abschliessende Aufzählung der Subventionen oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge enthalte. Demgegenüber sei aus teleologischer Sicht ein eher extensives Verständnis des Begriffs der Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG angezeigt, zumal diese Bestimmung (in systemkonformer Weise) klarstelle, dass Einlagen, welche zur Finanzierung eines Unternehmens erbracht würden, für das Unternehmen keine Umsätze bildeten und dementsprechend mehrwertsteuerlich keine Folgen nach sich zögen (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21.”
Lieferungen von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden, gelten als Ausnahme nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG und unterliegen in der Regel nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer.
Der Begriff «Subvention» ist nicht einheitlich gesetzlich definiert, sondern ein wirtschaftliches Konzept, das im Einzelfall (in concreto) zu prüfen ist. Weder Gesetz noch Verordnung enthalten eine allgemeine Definition; Art. 29 OTVA nennt indessen eine nicht abschliessende Liste von Beiträgen, die als «Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge» gelten können. Auch kantonale Regelungen können für die Einordnung relevant sein; entscheidend bleibt die tatsächliche Ausgestaltung der Zuwendung.
“2 Les subventions sont généralement désignées comme des prestations découlant du droit public qui sont accordées à d'autres sujets de droit dans un certain but, sans contrepartie économique équivalente pour celui qui les alloue (« der Subventionsgeber »). Elles visent à encourager et soutenir une activité qui ne serait pas viable par elle-même ou la commercialisation de produits ou de services à un prix réduit par rapport au marché; elles représentent des recettes supplémentaires qui complètent les chiffres d'affaires du bénéficiaire (cf. ATF 132 II 353 consid. 7; arrêt du TAF A-8155/2015 du 22 février 2017 consid. 3.3.3, A-3044/2008 du 21 décembre 2011 consid. 3.1.1 s.). 3.3.3 Il n'existe cependant pas une définition reconnue de manière générale. La notion de subvention est avant tout un concept économique qui, sous l'angle de la TVA, doit être examiné in concreto et indépendamment de sa dénomination (cf. ATF 140 I 153 consid. 2.5.5; arrêts du TF 2C_233/2019 du 29 août 2019 consid. 5.4; 2C_313/2017 du 8 mars 2013 consid. 6.2; arrêts du TAF A-239/2016 du 22 février 2017 consid. 3.3.3; A-6381/2015 du 5 août 2016 consid. 2.2.1.3; Rochat Pauchard, op. cit., p. 250; Pierre-Marie Glauser/Alexandra Pillonel, Commentaire LTVA, n° 154 ad art. 18 LTVA). Ni la loi, ni l'ordonnance, ne définissent cette notion; l'art. 29 OTVA dresse néanmoins une liste non exhaustive de contributions qui sont réputées constituer des « subventions ou autres contributions de droit public ». Il en va notamment ainsi des indemnités au sens de l'art. 3 al. 2 let. a de la loi du 5 octobre 1990 sur les subventions (LSu, RS 616.1), ainsi que des fonds analogues versés sur la base du droit cantonal ou communal, dans la mesure où il n'y a pas de rapport de prestations. D'après l'art. 3 al. 2 let. a LSu, sont des indemnités les prestations accordées à des bénéficiaires étrangers à l'administration fédérale respectivement cantonale et destinées à atténuer ou à compenser les charges financières découlant de l'accomplissement de tâches prescrites par le droit fédéral. 3.3.4 Sur le plan cantonal, la loi vaudoise du 22 février 2005 sur les subventions (LSubv, Base législative vaudoise [BLV] 610.15) distingue deux types de subventions: les indemnités et les aides financières (cf.”
Erhält ein Validierer ausschliesslich neue, automatisch vom Netzwerk generierte Coins/Token (Block‑Reward), fehlt nach der Praxis der ESTV ein Leistungsverhältnis; der Block‑Reward gilt dann als Nicht‑Entgelt und begründet keine Inlandsteuerpflicht. Werden Validierungsleistungen dagegen durch vom Sender bzw. den Sendern für eine bestimmte Transaktion bezahlte Transaktionsgebühren entschädigt, liegt ein steuerbares Leistungsverhältnis vor; die Leistung für einen inländischen Empfänger unterliegt nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG der Inlandsteuer. Diese Unterscheidung ergibt sich aus der zitierten Verwaltungs- und Gerichtsbetrachtung.
“Betreffend «Validieren und Verifizieren von Transaktionen über die Blockchain» sieht die Praxis der ESTV Folgendes vor (MWST-Info [MI] 04 Ziff. 2.7.3.5): «Wird die Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeit ausschliesslich mittels neuen, durch das Netzwerk automatisiert generierten Kryptocoins/-token (sog. Block-Reward) entschädigt, fehlt es an einer Partei, die einen Vermögenswert für den Erhalt einer Leistung aufwendet. Unter diesen Umständen liegt beim Validieren von Transaktionen kein Leistungsverhältnis vor, weshalb der Block-Reward ein Nicht-Entgelt (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) darstellt. [...]. Erfolgt die Entschädigung für die Validierung eines Blockes in Form einer Transaktionsgebühr, welche vom Versender resp. von den Versendern für eine bestimmte Transaktion über das Netzwerk an den Validierer bezahlt wird, liegt hingegen ein grundsätzlich steuerbares Leistungsverhältnis zwischen dem Versender und dem Validierer vor. Das Validieren einer Transaktion für einen Leistungsempfänger im Inland unterliegt als elektronische Dienstleistung der Steuer zum Normalsatz (Art. 18 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Sofern für die Validierungsleistung nebst der bezahlten Transaktionsgebühr auch ein Block-Reward generiert wird, hat dies keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).»”
“Dezember 2021) auf insgesamt Fr. 102'982.- zu Gunsten der ESTV fest und machte gegenüber der Steuerpflichtigen die Differenz zwischen der Steuerforderung und der von der Steuerpflichtigen selbst deklarierten Steuer als Steuernachforderung in der Höhe von Fr. 146'651.- zzgl. Verzugszinsen geltend. Die ESTV begründete die Steueraufrechnungen damit, dass die Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten der Steuerpflichtigen zusammen eine steuerbare elektronische Dienstleistung nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]) darstellten, wenn die Steuerpflichtige neben dem Block-Reward auch eine Transaktionsgebühr erhält, welche vom Versender resp. von den Versendern mit Sitz im Inland für eine bestimmte Transaktion über das Netzwerk bezahlt wird. Diesfalls bestünde ein steuerbares Leistungsverhältnis zwischen dem Versender als Leistungsempfänger und der Steuerpflichtigen als Leistungserbringerin, welches der Inlandsteuer zum Normalsatz unterliege (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Das Entgelt für die Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten bemesse sich am Block-Reward und der Transaktionsgebühr. B.d Mit Verfügung vom 1. November 2022 bestätigte die ESTV die Steuerforderung gemäss Einschätzungsmitteilung Nr. (...) vollumfänglich. C. Mit Sprungbeschwerde vom 22. November 2022 (Poststempel vom 23. November 2022) an das Bundesverwaltungsgericht lässt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sinngemäss beantragen, die Verfügung der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 1. November 2022 sei aufzuheben, lediglich die Transaktionsverarbeitung, nicht aber die restlichen Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten, sei für die Zwecke der Mehrwertsteuer als steuerbare Leistung zu qualifizieren, deren Ort der Leistungserbringung gemäss dem Empfängerortsprinzip festzulegen sei. Das Entgelt für die Transaktionsverarbeitung sei an der Transaktionsgebühr zu bemessen. Die geschuldete Steuer für die Perioden 2018 bis 2021 sei entsprechend herabzusetzen.”
Ob ein Mittelfluss als Subvention oder anderer öffentlich‑rechtlicher Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG zu qualifizieren ist, ist nach seinem wirtschaftlichen Gehalt im Einzelfall zu beurteilen. Dass der Empfänger die Aufgabe nicht selbst gewählt hat oder der Mittelfluss nicht ausdrücklich als «Subvention» bezeichnet wird, steht einer solchen Qualifikation nicht von vornherein entgegen. Ebenso schliesst eine andere formelle Rechtsgrundlage (z. B. Gemeindeordnung statt Subventionsgesetz) die Einordnung nicht grundsätzlich aus.
“a MWSTG nicht von vornherein aus. Mit Blick auf das Ausgeführte ins Leere stösst die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, das Dotationskapital sei nicht im Sinne des Begriffes der Finanzhilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG gewährt worden, um die Erfüllung einer von ihr als Empfängerin selbst gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Dass die Beschwerdeführerin die Aufgaben, für welche das Dotationskapital zur Verfügung gestellt wurde, nicht selbst gewählt hat, steht einer Qualifikation dieses Mittelflusses als öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG nicht von vornherein entgegen. Freilich kann (umgekehrt) auch eine Zuordnung des vorliegend streitbetroffenen Dotationskapitals zu den Einlagen in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Insbesondere lässt sich für einen entsprechenden Ausschluss nicht ins Feld führen, das Dotationskapital könne keine Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG bilden, weil es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein Unternehmen handle: Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht als Betreiberin eines Unternehmens (vgl. Art. 10 Abs. 1bis MWSTG), sondern als Einrichtung des öffentlichen Rechts subjektiv steuerpflichtig (vgl. Art. 12 Abs. 1 MWSTG). Indessen betreibt sie gleichwohl und trotz ihrer fehlenden Gewinnstrebigkeit im mehrwertsteuerlichen Sinne ein Unternehmen (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 lit. c MWSTG sowie E. 5.2 des angefochtenen Urteils).”
“Selbst wenn der Stadtrat von Zürich das streitbetroffene Dotationskapital (wie in der Beschwerde behauptet wird) nie als Subvention bezeichnet haben sollte, stünde dies einer Subsumtion dieses Mittelflusses unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG folglich nicht entgegen. Das Mehrwertsteuergesetz kennt keine Legaldefinition der Subvention oder der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge. Nach der zum MWSTG 1999 ergangenen Rechtsprechung ist entsprechend dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung dafür grundsätzlich auf die Subventionsgesetzgebung zurückzugreifen (BGE 140 I 153 E. 2.5.4 S. 161 f; vgl. auch zum neuen Recht Urteil 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 2.5). Art. 29 MWSTV verweist denn auch (teilweise) auf das Subventionsgesetz. Allerdings lässt sich daraus - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht ableiten, dass eine Subvention oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit a MWSTG nur vorliegen kann, wenn sich der Mittelfluss auf das Subventionsgesetz stützt: Die Aufzählung der als Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG geltenden Mittelflüsse in Art. 29 MWSTV ist, wie das in dieser Bestimmung figurierende Wort "namentlich" zeigt, nicht abschliessender Natur. Es kommt hinzu, dass die Mittelflüsse im Sinne von Art. 29 lit. c MWSTV (Forschungsbeiträge) nicht unter Verweisung auf das Subventionsgesetz umschrieben werden. Sodann gelten nach Art. 29 lit. d MWSTV gestützt auf kantonales und kommunales Recht von Gemeinwesen ausgerichtete Mittelflüsse, welche mit jenen im Sinne von Art. 29 lit. a-c MWSTV vergleichbar sind, ebenfalls als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG. Der Umstand, dass das fragliche Dotationskapital nicht gestützt auf das Subventionsgesetz, sondern gestützt auf eine Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt wurde, schliesst demnach eine Qualifikation dieses Mittelflusses als solchen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG nicht von vornherein aus. Mit Blick auf das Ausgeführte ins Leere stösst die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, das Dotationskapital sei nicht im Sinne des Begriffes der Finanzhilfe im Sinne von Art.”
“Beim Begriff der Subvention bzw. öffentlich-rechtlichen Beitrages im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG handelt es sich um einen wirtschaftlichen Begriff. Ob ein bestimmter Mittelfluss unter diesen Begriff fällt, ist im Einzelfall und unabhängig von der Bezeichnung des Mittelflusses zu entscheiden (Urteil 2C_233/2019 vom 29. August 2019 E. 5.4 mit Hinweisen). Selbst wenn der Stadtrat von Zürich das streitbetroffene Dotationskapital (wie in der Beschwerde behauptet wird) nie als Subvention bezeichnet haben sollte, stünde dies einer Subsumtion dieses Mittelflusses unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG folglich nicht entgegen. Das Mehrwertsteuergesetz kennt keine Legaldefinition der Subvention oder der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge. Nach der zum MWSTG 1999 ergangenen Rechtsprechung ist entsprechend dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung dafür grundsätzlich auf die Subventionsgesetzgebung zurückzugreifen (BGE 140 I 153 E. 2.5.4 S. 161 f; vgl. auch zum neuen Recht Urteil 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 2.5). Art. 29 MWSTV verweist denn auch (teilweise) auf das Subventionsgesetz. Allerdings lässt sich daraus - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht ableiten, dass eine Subvention oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Art.”
Für Art. 18 Abs. 1 gilt: Steuerbar sind Leistungen, die gegen Entgelt erbracht werden; die Entgeltlichkeit ist damit eine notwendige Voraussetzung. Soweit Leistungen an Leistungsempfängerinnen im Inland erbracht und das entsprechende Entgelt vereinnahmt wurden, können sie nach der Rechtsprechung als steuerbare Leistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 MWSTG qualifiziert werden.
“En conséquence, l'autorité saisie se limite en principe aux griefs soulevés et n'examine les questions de droit non invoquées que dans la mesure où les arguments des parties ou le dossier l'y incitent (cf. ATF 135 I 91 consid. 2.1; ATAF 2014/24 consid. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi, op. cit., p. 398). 3. 3.1 La TVA est un impôt général sur la consommation, qui trouve ses fondements à l'art. 130 de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 (Cst., RS 101) et frappe la consommation finale non entrepreneuriale sur le territoire suisse. Elle vise la taxation de l'utilisation du revenu par le consommateur final (cf. Pierre-Marie Glauser, Les principes régissant la TVA: de l'utopie à la réalité, in: Archives de droit fiscal suisse [Archives] 84 97, p. 103). Conformément à l'art. 1 al. 2 let. a LTVA, la Confédération perçoit notamment, au titre de la TVA, un impôt sur les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux sur le territoire suisse (impôt grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse; cf. ég. art. 18 al. 1 LTVA). 3.2 Sont soumises à la TVA les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux, c'est-à-dire moyennant une contre-prestation, sur le territoire suisse, pour autant que la loi n'exclue pas leur imposition (cf. art. 1 al. 2 let. a et art. 18 al. 1 LTVA). La notion de prestation est un terme générique qui recouvre tant les livraisons (cf. art. 3 let. d LTVA) que les prestations de services (cf. art. 3 let. e LTVA). Une prestation est en particulier le fait d'accorder à un tiers un avantage économique consommable dans l'attente d'une contre-prestation (cf. art. 3 let. c LTVA). Constitue également une prestation celle qui est fournie en vertu de la loi ou sur réquisition d'une autorité (cf. art. 3 let. c LTVA). Le caractère onéreux est une condition essentielle de l'opération TVA: une prestation imposable n'existe que pour autant qu'elle s'effectue en échange d'une contre-prestation. Celle-ci, qui sert de base au calcul de l'impôt (dimension quantitative; cf. art. 24 al. 1 LTVA), est définie à l'art.”
“des Beiblatts zur EM von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen sind als Dienstleistungen mit Leistungsempfängerinnen im Inland und somit als steuerbare Leistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 MWSTG zu qualifizieren (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Leistungen erbracht bzw. das entsprechende Entgelt hierfür vereinnahmt zu haben. Somit sind die von der Vorinstanz diesbezüglich vorgenommenen Umsatzaufrechnungen zu Recht erfolgt.”
Bei direkter Vertretung wird die zugrunde liegende Leistung so behandelt, als sei sie unmittelbar zwischen dem leistenden Unternehmen und dem Leistungsempfänger erbracht worden; Entgeltanteile, die auf tatsächlich im Ausland erbrachte Leistungen entfallen, unterliegen somit nicht der Schweizer Mehrwertsteuer.
“Dans la mesure où il était établi qu'il existait un rapport de représentation directe, le Tribunal administratif fédéral s'est ensuite référé à l'art. 18 LTVA, selon lequel ne sont soumises à la TVA que les prestations fournies sur le territoire suisse par des entreprises assujetties moyennant une contre-prestation, à moins que la loi ne l'exclue. Il a considéré que cette disposition voudrait que 30 % des recettes générées par la vente de titres de transport par les CFF, pourcentage qui représentait la proportion des trajets effectués par D.________ SA sur le territoire étranger, ne devrait pas être soumis à la TVA suisse car il s'agissait de prestations fournies hors du territoire national. Le recourant ne conteste à juste titre pas cette conclusion intermédiaire de l'instance précédente. En effet, en cas de représentation directe, l'opération de base entre D.________ SA et un voyageur est réputée avoir lieu comme si les intermédiaires (soit les membres de l'Alliance SwissPass) n'avaient pas existé; peu importe dans ce contexte que la totalité du produit de la contre-prestation soit payée directement par le destinataire ou qu'elle transite par les intermédiaires (cf.”
Sind die den ICO‑Token zugrundeliegenden Leistungen zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht bestimmbar, begründet die Zahlung keinen steuerbaren Umsatz, weil die Einlagen als nicht dem Entgelt zuzurechnende Zahlungsflüsse im Sinne von Art. 18 Abs. 2 MWSTG gelten; die Token sind in solchen Fällen wie Zahlungsmittel bzw. Gutscheine zu behandeln.
“Si ces conditions sont réunies, la délivrance de jetons est imposable, au même titre que leur revente ultérieure, dans la mesure où les prestations auxquelles ils donnent droit le sont aussi. Par ailleurs, si de tels jetons sont utilisés pour l'acquisition de prestations, c'est-à-dire comme moyen de paiement, il y a échange au sens de l'art. 24 al. 3 LTVA, sans que cela n'affecte la qualification desdits jetons en tant que jetons d'utilité au sens de la pratique de l'AFC (cf. consid. 7.2.4 ci-avant). A contrario, s'il n'est pas possible de déterminer à l'avance les prestations qui seront obtenues au moyen des jetons délivrés, il n'y a pas d'opération TVA. A la manière de bons d'achat ou de bons cadeaux, les jetons doivent alors être considérés comme un moyen de paiement et leur délivrance à titre onéreux comme un simple échange d'argent non pertinent sous l'angle de la TVA. Dans ce cas, les versements des souscripteurs sont effectués sans lien économique avec des prestations données et constituent donc des non-chiffres d'affaires au sens de l'art. 18 al. 2 LTVA (cf. consid. 4.5 ci-avant). Il convient dès lors d'examiner si les jetons que la recourante a délivrés en échange des fonds versés en 2018 par les souscripteurs donnent droit à des prestations qui étaient à tout le moins déterminables au moment de l'ICO. Cet examen doit se faire au regard des circonstances concrètes du cas d'espèce, notamment sur la base des documents pertinents, soit, en particulier, des contrats d'achat des jetons et des documents d'information portés à la connaissance des souscripteurs avant l'encaissement de leurs contributions (cf. consid. 4.4 ci-avant). 9.3 De façon liminaire, il sied de relever que la recourante a notamment produit au dossier un modèle de contrat d'achat de jetons. Dès lors qu'il y est fait référence au ruling de la FINMA du [...], concernant en particulier la qualification desdits jetons (cf. p. 4 et art. 1.4 let. b et c), il apparait que ce document a été établi postérieurement aux premières levées de fonds selon le tableur y relatif remis par la recourante (pièce recourante no 5) et dont le traitement fiscal est ici litigieux.”
Formelle Rechnungen und Gutschriften, die den mehrwertsteuerlichen Anforderungen genügen, stellen ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die fakturierende Person Leistungserbringerin ist und die ausgewiesene Leistung tatsächlich erbracht wurde. Zudem kann auch eine unrichtige oder unberechtigte Rechnung bzw. Gutschrift eine Mehrwertsteuerschuld begründen («impôt facturé = impôt dû»), selbst wenn kein steuerpflichtiges Leistungsverhältnis im Sinne von Art. 18 Abs. 1 MWSTG vorliegt.
“Nach der Verwaltungspraxis und der Literatur können Gutschriften der Rechnung gleichgestellt werden (ESTV, MWST-Info 16, Ziff. 2.1; BEATRICE BLUM, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, MWSTG/LTVA, 2015, N. 290 zu Art. 3 MWSTG; FELIX GEIGER, in: MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 59 zu Art. 3 MWSTG; RENATE SCHLUCKEBIER, in: MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 26 MWSTG mit Hinweis auf Art. 27 Abs. 3 MWSTG). Art. 26 Abs. 2 MWSTG stellt gewisse formelle Anforderungen an die Rechnung. Soweit die Rechnung den mehrwertsteuerlichen Anforderungen entspricht, stellt sie ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die rechnungsstellende (fakturierende) Person auch Leistungserbringerin ist und die in der Rechnung ausgewiesene Leistung tatsächlich erbracht hat (Urteil 2C_411/2014 vom 15. September 2014 E. 2.2.2). Zudem kann eine unrichtige oder unberechtigte Rechnung oder Gutschrift eine Mehrwertsteuerschuld entstehen lassen, selbst wenn kein steuerpflichtiges Leistungsverhältnis gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG vorliegt ("impôt facturé = impôt dû"; Art. 27 Abs. 2 und 3 MWSTG; vgl. dazu BGE 144 II 412 E. 3.2.1 und 3.2.4).”
Die Steuerbarkeit nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG kann sich aus der tatsächlichen Vereinnahmung des Entgelts durch die leistende Person ergeben; Umsatzaufrechnungen sind in diesem Zusammenhang zulässig. Dass Zahlungen in einem ersten Schritt an Dritte (z. B. ausführende Therapeuten) zufliessen oder intern verteilt werden, ändert das mehrwertsteuerliche Aussenverhältnis zum Kunden nicht. Die Aufteilung der Entgelte unter den beteiligten Parteien ist somit eine Frage des Innenverhältnisses und berührt das Leistungsverhältnis gegenüber dem Kunden nicht.
“des Beiblatts zur EM von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen sind als Dienstleistungen mit Leistungsempfängerinnen im Inland und somit als steuerbare Leistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 MWSTG zu qualifizieren (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Leistungen erbracht bzw. das entsprechende Entgelt hierfür vereinnahmt zu haben. Somit sind die von der Vorinstanz diesbezüglich vorgenommenen Umsatzaufrechnungen zu Recht erfolgt.”
“Auch für den Fall, dass ihr die Leistungen zuzuordnen seien, bestreitet die Beschwerdeführerin, dass dadurch ein Leistungsverhältnis gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG begründet werde. Denn sie habe selbst kein Entgelt erhalten. Werde dennoch ein Leistungsverhältnis angenommen, müsse eine Korrektur der Umsatzsteuerschuld nach Art. 41 Abs. 1 MWSTG Platz greifen, weil sie die Entgelte der Kunden nie erhalten habe. Diese Vorbringen sind offensichtlich unbegründet. Die Kunden haben als Leistungsempfänger, deren Sicht für die Beurteilung des Entgelts massgebend ist (vgl. Urteile 2C_307/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 5.3; 2C_100/2016 vom 9. August 2016 E. 3.2), für die Therapieleistungen ein Entgelt im Sinne von Art. 3 lit. f MWSTG bezahlt. Damit liegt ein Leistungsverhältnis gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG vor. Dass das Entgelt zumindest in einem ersten Schritt regelmässig nicht der Beschwerdeführerin als Leistungserbringerin, sondern den Therapeutinnen und Therapeuten zugeflossen ist, schadet nicht. Wie die Beschwerdeführerin einerseits und die Therapeutinnen und Therapeuten andererseits das Entgelt untereinander aufteilen, ist eine Frage des mehrwertsteuerlichen Innenverhältnisses und berührt das mehrwertsteuerliche Aussenverhältnis zwischen dem Kunden und der Beschwerdeführerin nicht. Dementsprechend kann auch keine Rede davon sein, dass im Aussenverhältnis Debitorenverluste eingetreten wären, welche nach Art. 41 Abs. 1 MWSTG berücksichtigt werden müssten.”
Transaktionsgebühren (z. B. für Execution-Leistungen bei Vermögensverwaltungsmandaten oder für die Validierung von Blockchain-Transaktionen), die vom Leistungsempfänger bzw. Sender bezahlt werden, stellen nach den zitierten Entscheiden/Praktiken ein steuerpflichtiges Entgelt im Sinne von Art. 18 Abs. 1 MWSTG dar.
“Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt, dass es sich bei der im Rahmen der Vermögensverwaltungsmandate durchgeführten Execution-Leistung um eine mehrwertsteuerpflichtige Nebenleistung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 MWSTG handelt. Das für die Nebenleistung ausgerichtete Entgelt, die sog. Transaktionsgebühr, ist steuerpflichtig (Art. 18 Abs. 1 MWSTG).”
“Betreffend «Validieren und Verifizieren von Transaktionen über die Blockchain» sieht die Praxis der ESTV Folgendes vor (MWST-Info [MI] 04 Ziff. 2.7.3.5): «Wird die Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeit ausschliesslich mittels neuen, durch das Netzwerk automatisiert generierten Kryptocoins/-token (sog. Block-Reward) entschädigt, fehlt es an einer Partei, die einen Vermögenswert für den Erhalt einer Leistung aufwendet. Unter diesen Umständen liegt beim Validieren von Transaktionen kein Leistungsverhältnis vor, weshalb der Block-Reward ein Nicht-Entgelt (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) darstellt. [...]. Erfolgt die Entschädigung für die Validierung eines Blockes in Form einer Transaktionsgebühr, welche vom Versender resp. von den Versendern für eine bestimmte Transaktion über das Netzwerk an den Validierer bezahlt wird, liegt hingegen ein grundsätzlich steuerbares Leistungsverhältnis zwischen dem Versender und dem Validierer vor. Das Validieren einer Transaktion für einen Leistungsempfänger im Inland unterliegt als elektronische Dienstleistung der Steuer zum Normalsatz (Art. 18 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Sofern für die Validierungsleistung nebst der bezahlten Transaktionsgebühr auch ein Block-Reward generiert wird, hat dies keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).»”
Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis und fällt damit unter den Steuergegenstand von Art. 18 Abs. 1 MWSTG (vgl. Art. 26 MWSTV).
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt, Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen (sogleich: E. 2.3.3) gilt als Leistungsverhältnis (Art. 26 MWSTV).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt, Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen (sogleich: E. 2.3.3) gilt als Leistungsverhältnis (Art. 26 MWSTV).”
Bei bestimmten Sachverhalten, namentlich Edelmetallgeschäften, ist streitig, ob die Lieferung bereits mit der Ablieferung nach Vornahme von Arbeiten (Lieferung nach Art. 3 lit. d Ziff. 2) erschöpft ist oder ob den Kunden die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Edelmetall übertragen wurde (Lieferung nach Art. 3 lit. d Ziff. 1). Die Frage, ob bzw. wann die wirtschaftliche Verfügungsmacht tatsächlich übergeht, ist entscheidend für die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 MWSTG.
“Es ist unstreitig, dass die Auslieferung von raffiniertem oder anderweitig verarbeitetem Edelmetall durch die steuerpflichtige Beschwerdegegnerin an ihre Kunden im Rahmen eines Leistungsverhältnisses gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG erfolgt und eine Lieferung gemäss Art. 3 lit. d MWSTG darstellt. Unstreitig ist ferner auch, dass der Verkauf von Edelmetallen im Rahmen der reinen Auslieferungsgeschäfte (vgl. oben E. 3.4) eine Lieferung gemäss Art. 3 lit. d Ziff. 1 MWSTG darstellt und auf dem gesamten erhaltenen Entgelt die Mehrwertsteuer geschuldet ist, soweit die Lieferung nicht Gold in einer Form zum Gegenstand hat, die nach Art. 107 Abs. 2 MWSTG in Verbindung mit Art. 44 MWSTV von der Mehrwertsteuer befreit ist. Streitig ist hingegen, ob sich bei den Ein- und Auslieferungsgeschäften bezüglich Edelmetallabfällen (vgl. oben E. 3.1) und reinem Edelmetall (vgl. oben E. 3.2) die Lieferung in der Ablieferung des Edelmetalls nach Vornahme von Arbeiten daran (u.a. Raffination) erschöpfte (Lieferung nach Art. 3 lit. d Ziff. 2 MWSTG) oder die Kunden von der Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Edelmetall übertragen erhielten (Lieferung nach Art. 3 lit. d Ziff. 1 MWSTG). Ebenso umstritten ist die damit verbundene Vorfrage, ob die Beschwerdegegnerin ihrerseits anlässlich der Einlieferung oder zu einem späteren Zeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das eingelieferte Edelmetall erlangt hatte.”
“Es ist unstreitig, dass die Auslieferung von raffiniertem oder anderweitig verarbeitetem Edelmetall durch die steuerpflichtige Beschwerdegegnerin an ihre Kunden im Rahmen eines Leistungsverhältnisses gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG erfolgt und eine Lieferung gemäss Art. 3 lit. d MWSTG darstellt. Unstreitig ist ferner auch, dass der Verkauf von Edelmetallen im Rahmen der reinen Auslieferungsgeschäfte (vgl. oben E. 3.4) eine Lieferung gemäss Art. 3 lit. d Ziff. 1 MWSTG darstellt und auf dem gesamten erhaltenen Entgelt die Mehrwertsteuer geschuldet ist, soweit die Lieferung nicht Gold in einer Form zum Gegenstand hat, die nach Art. 107 Abs. 2 MWSTG in Verbindung mit Art. 44 MWSTV von der Mehrwertsteuer befreit ist. Streitig ist hingegen, ob sich bei den Ein- und Auslieferungsgeschäften bezüglich Edelmetallabfällen (vgl. oben E. 3.1) und reinem Edelmetall (vgl. oben E. 3.2) die Lieferung in der Ablieferung des Edelmetalls nach Vornahme von Arbeiten daran (u.a. Raffination) erschöpfte (Lieferung nach Art. 3 lit. d Ziff. 2 MWSTG) oder die Kunden von der Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Edelmetall übertragen erhielten (Lieferung nach Art. 3 lit. d Ziff. 1 MWSTG). Ebenso umstritten ist die damit verbundene Vorfrage, ob die Beschwerdegegnerin ihrerseits anlässlich der Einlieferung oder zu einem späteren Zeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das eingelieferte Edelmetall erlangt hatte.”
Werden Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG (insbesondere Subventionen und andere öffentlich‑rechtliche Beiträge) erhalten, ist der Vorsteuerabzug nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG verhältnismässig zu kürzen. Die Kürzung erfolgt nur hinsichtlich desjenigen Tätigkeitsbereichs bzw. Objekts, dem die Mittel zugeordnet werden können, und nur soweit in diesem Bereich Vorsteuer angefallen bzw. ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.
“Gemäss Art. 33 MWSTG führen Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), grundsätzlich zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs (Abs. 1). Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug indessen verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG erhält (Abs. 2). Mangels Leistung gelten namentlich Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden, nicht als Entgelt (Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG). Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten Finanzhilfen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über die Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SuG; SR 616.1; vgl. Art. 29 lit. a MWSTV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst-und Sachleistungen (vgl.”
“Eine Vorsteuerabzugskürzung setzt voraus, dass überhaupt eine Vorsteuer angefallen ist und ein Vorsteuerabzug erfolgt ist. Fiel nie eine Vorsteuer an oder wurde nie ein Vorsteuerabzug getätigt, erübrigt sich eine Vorsteuerabzugskürzung. Dementsprechend sieht Art. 75 Abs. 1 MWSTV vor, dass keine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen ist, "soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht". Wenn die Subventionen bzw. öffentlich-rechtlichen Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG einem bestimmten Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen Person zugewiesen werden können (und dort Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht), ist nur die Vorsteuer auf den Eingangsleistungen in diesem Bereich zu kürzen (vgl. Art. 75 Abs. 2 MWSTV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG). Dasselbe gilt nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch für Subventionen, die einem bestimmten Objekt zugeordnet werden können (vgl. Ziff.”
“In Art. 18 Abs. 2 MWSTG sind Mittelflüsse aufgelistet, welche nach dem Gesetz mangels Leistung nicht als Entgelt im mehrwertsteuerlichen Sinne gelten. Zu diesen Mittelflüssen zählen nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden". Diese Mittelflüsse führen zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzuges (vgl. Art. 33 Abs. 2 MWSTG; E. 3.2 hiervor). Nach Art. 29 MWSTV gelten als Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG namentlich die folgenden, von Gemeinwesen ausgerichteten Mittelflüsse:”
“Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz bundesrechtskonform auf einen Mittelfluss gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG 2009 geschlossen. In der Folge ergibt sich, dass die Vorsteuer verhältnismässig zu kürzen ist (Art. 33 Abs. 2 MWSTG 2009; vorne E. 3.2.3). Dem Verordnungsrecht zufolge, dessen Gesetzmässigkeit nicht bestritten wird, ist die Vorsteuer "gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zum Gesamtumsatz exklusive Mehrwertsteuer" zu kürzen (Art. 75 Abs. 3 MWSTV 2009; vorne E. 3.2.6). Dies hat die ESTV getan (Sachverhalt, lit. B.d). Dass sich im Ergebnis ein Eingriff in die Belastungskonzeption ergibt (vorne E. 3.1), indem aufgrund der Vorsteuerwirksamkeit der öffentlich-rechtlichen Leistung (vorne E. 3.2.5) eine Schattensteuer anfällt, ist aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage (Art. 33 Abs. 2 MWSTG 2009; vorne E. 3.2.3) gesetzgeberisch gewollt und damit von der Steuerpflichtigen hinzunehmen. Dass sich der Vorgang äusserlich als Forderungsverzicht darstellt, der bei rein grammatikalischer Auslegung unter lit. e fiele, vermag daran nichts zu ändern.”
Der Begriff der «Leistung» ist als Oberbegriff zu verstehen; er umfasst sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen. Als Leistung gilt allgemein die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Werts an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland durch Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Der Leistungsbegriff ist ein Oberbegriff, der sowohl die Lieferungen (Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch die Dienstleistungen umfasst (Art. 3 Bst. e MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt (Art. 3 Bst. c MWSTG). Als Entgelt gilt der Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung enthält (Art. 3 Bst. f MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG).”
“Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (sogenannte Inlandsteuer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG; vgl. Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Eine Leistung (in Form einer Lieferung oder einer Dienstleistung) ist die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Werts an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (vgl. Art. 3 lit. c i.V.m. lit. d und lit. e MWSTG). Das Entgelt ist der Vermögenswert, den die empfangende Person oder an ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet (vgl. Art. 3 lit. f MWSTG).”
Das Zurverfügungstellen firmeneigener Gegenstände an nahe stehende Personen (z. B. an den Geschäftsführer) kann ein mehrwertsteuerlich relevantes Leistungsverhältnis im Sinne von Art. 18 Abs. 1 MWSTG darstellen.
“Es zeigt sich, dass es sich beim Geschäftsführer der Steuerpflichtigen um einen Sammler handelt, der einen Teil seiner Fahrzeug-Sammlung, unbestrittenermassen besitzt er privat über weitere neun Fahrzeuge, in der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft angekauft hat. Zusammenfassend liegt daher ein "Zurverfügungstellen" der zehn (vgl. E. 3.1.5) Fahrzeuge an den Geschäftsführer im Sinne eines mehrwertsteuerlich relevanten Leistungsverhältnisses zwischen der Steuerpflichtigen und dem Geschäftsführer vor (Art. 18 Abs. 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 3 Bst. c MWSTG).”
Dotationskapital kann je nach konkreter rechtlicher Einordnung entweder als Einlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG oder als öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG qualifiziert werden. Eine fehlerhafte Subsumtion (z.B. Annahme von lit. a statt lit. e) kann zur Verletzung von Bundesrecht führen, wie das Bundesgericht in 2C_356/2020 festgestellt hat.
“a MWSTG nicht von vornherein aus. Mit Blick auf das Ausgeführte ins Leere stösst die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, das Dotationskapital sei nicht im Sinne des Begriffes der Finanzhilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG gewährt worden, um die Erfüllung einer von ihr als Empfängerin selbst gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Dass die Beschwerdeführerin die Aufgaben, für welche das Dotationskapital zur Verfügung gestellt wurde, nicht selbst gewählt hat, steht einer Qualifikation dieses Mittelflusses als öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG nicht von vornherein entgegen. Freilich kann (umgekehrt) auch eine Zuordnung des vorliegend streitbetroffenen Dotationskapitals zu den Einlagen in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Insbesondere lässt sich für einen entsprechenden Ausschluss nicht ins Feld führen, das Dotationskapital könne keine Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG bilden, weil es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein Unternehmen handle: Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht als Betreiberin eines Unternehmens (vgl. Art. 10 Abs. 1bis MWSTG), sondern als Einrichtung des öffentlichen Rechts subjektiv steuerpflichtig (vgl. Art. 12 Abs. 1 MWSTG). Indessen betreibt sie gleichwohl und trotz ihrer fehlenden Gewinnstrebigkeit im mehrwertsteuerlichen Sinne ein Unternehmen (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 lit. c MWSTG sowie E. 5.2 des angefochtenen Urteils).”
“Entsprechend dem Ausgeführten hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie angenommen hat, dass es sich beim fraglichen Dotationskapital (statt um eine Einlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG) um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG handelt, welcher zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzuges führen muss. Ob die Subsumtion des Dotationskapitals unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG auch aus anderen als den hiervor erwähnten Gründen nicht haltbar ist, braucht hier nicht geklärt zu werden.”
Mangels Leistungsaustauschs gelten bestimmte Mittelflüsse nicht als Entgelt (sog. Nicht‑Entgelte). Zu den in Art. 18 Abs. 2 MWSTG genannten Beispielen gehören Einlagen in Unternehmen (insbesondere auch zinslose Darlehen), Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte. Die Liste in Art. 18 Abs. 2 ist nicht abschliessend. Der Begriff der Einlagen ist weit zu verstehen und umfasst beispielsweise Kapitaleinlagen, Aufgelder, Zuschüsse und Beiträge à-fonds-perdu.
“Nicht in den Bereich der Mehrwertsteuer fallen Umsätze, die nicht einem Leistungsaustausch entsprechen; sie sind mehrwertsteuerrechtlich irrelevant (BGE 132 II 353 E. 4.3). Das Gesetz zählt exemplarisch diverse Mittelflüsse auf, die mangels Leistung nicht als Entgelt gelten (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), wozu auch Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte gehören (lit. e; vgl. Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1 f.). Dagegen werden verschiedene Leistungen, die grundsätzlich in den Bereich der Mehrwertsteuer fallen, gemäss Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen.”
“Art. 18 Abs. 2 MWSTG zählt gewisse Mittelflüsse auf, die mangels Leistung nicht als Entgelt gelten (sog. Nicht-Entgelte). Wie sich aus dem Wort "namentlich" ergibt, ist diese Liste nicht abschliessend, sondern lediglich beispielhaft (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6959). Sie dient einerseits der Orientierung, nimmt andererseits aber in gewissen Punkten bewusste Wertungen vor (vgl. BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 4 N. 28) und grenzt so die Leistungsverhältnisse von mehrwertsteuerlich irrelevanten Vorgängen ab. Zu den in Art. 18 Abs. 2 MWSTG aufgeführten Nicht-Entgelten gehören unter anderem Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte (Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG). Der Begriff der Einlagen in Unternehmen ist gemäss der Botschaft des Bundesrats weit zu verstehen. Er umfasst zum Beispiel Gesellschafterbeiträge, wozu der Bundesrat insbesondere Kapitaleinlagen, Aufgelder, Zuschüsse und Beiträge à-fonds-perdu zählt (vgl. Botschaft, a.a.O., 6960 zu Art. 18 Abs. 2 lit. e E-MWSTG; vgl. auch Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.2; GLAUSER/PILLONEL, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, MWSTG/LTVA, 2015, N. 219 zu Art. 18 MWSTG). Bereits nach altem Recht galten solche Gesellschafterbeiträge mangels Leistungsaustauschs nicht als Entgelte (bzw. - nach alter Terminologie - Gegenleistungen; vgl. BGE 132 II 353 E. 6.2). Die Unternehmen sollen zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung frei wählen können, ohne Rücksicht auf die mehrwertsteuerlichen Folgen nehmen zu müssen (BGE 132 II 353 E.”
Die Ausnahmen (insbesondere für Subventionen) sind nach der Rechtsprechung und Literatur überwiegend finanzpolitisch motiviert. Als namentliche Begründung werden in diesem Zusammenhang die Vermeidung von Einnahmeausfällen und die Verhinderung unerwünschter Auswirkungen auf den nationalen Finanzausgleich genannt. Die Anwendung von Art. 18 ist daher unter Berücksichtigung dieses finanzpolitischen Zweckes auszulegen.
“2) und Eidgenössische Räte der Befürchtung entgegen, dass andernfalls Einnahmeausfälle und unerwünschte Auswirkungen auf den nationalen Finanzausgleich eintreten könnten (Ralf Imstepf, Mehrwertsteuer, 2020, S. 97; Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.2). Die Ausnahmen sind mithin finanzpolitisch motiviert (Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 4 N. 29; Annie Rochat Pauchard, Subventions, mandats de prestations, conventions-programmes et TVA, in: OREF [Hrsg.], Au carrefour des contributions, 2020, S. 243 ff., inbs. 248 Fn. 20; Pierre-Marie Glauser, Subventions, dons et sponsoring [nachfolgend: Subventions], in: ASA 79 [2010/2011], S. 1, insb. 12 ff.; ders., in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Pierre-Marie Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2015 [nachfolgend: BSK-MWSTG], N. 6 zu Art. 33 MWSTG; Xavier Oberson/Jacques Pittet, La jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de TVA, in: ASA 79 [2010/2011], S. 149 ff., insb. 153; Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., N. 746, 758 und 1812; Felix Geiger, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: HK-MWSTG], N. 15 zu Art. 18 MWSTG; Beatrice Blum, in: HK-MWSTG, N. 12 zu Art. 33 MWSTG; Oberson, a.a.O., § 16 N. 310; zurückhaltend ganz zu Beginn der Diskussion aber noch Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, 2009, Anhang 3 N. 216 ff.).”
“2) und Eidgenössische Räte der Befürchtung entgegen, dass andernfalls Einnahmeausfälle und unerwünschte Auswirkungen auf den nationalen Finanzausgleich eintreten könnten (Ralf Imstepf, Mehrwertsteuer, 2020, S. 97; Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.2). Die Ausnahmen sind mithin finanzpolitisch motiviert (Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 4 N. 29; Annie Rochat Pauchard, Subventions, mandats de prestations, conventions-programmes et TVA, in: OREF [Hrsg.], Au carrefour des contributions, 2020, S. 243 ff., inbs. 248 Fn. 20; Pierre-Marie Glauser, Subventions, dons et sponsoring [nachfolgend: Subventions], in: ASA 79 [2010/2011], S. 1, insb. 12 ff.; ders., in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Pierre-Marie Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2015 [nachfolgend: BSK-MWSTG], N. 6 zu Art. 33 MWSTG; Xavier Oberson/Jacques Pittet, La jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de TVA, in: ASA 79 [2010/2011], S. 149 ff., insb. 153; Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., N. 746, 758 und 1812; Felix Geiger, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: HK-MWSTG], N. 15 zu Art. 18 MWSTG; Beatrice Blum, in: HK-MWSTG, N. 12 zu Art. 33 MWSTG; Oberson, a.a.O., § 16 N. 310; zurückhaltend ganz zu Beginn der Diskussion aber noch Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, 2009, Anhang 3 N. 216 ff.).”
Transaktionsgebühren für Execution-Leistungen im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten sind als steuerpflichtiges Entgelt nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG qualifiziert.
“Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt, dass es sich bei der im Rahmen der Vermögensverwaltungsmandate durchgeführten Execution-Leistung um eine mehrwertsteuerpflichtige Nebenleistung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 MWSTG handelt. Das für die Nebenleistung ausgerichtete Entgelt, die sog. Transaktionsgebühr, ist steuerpflichtig (Art. 18 Abs. 1 MWSTG).”
Vermittlungsprovisionen für die Herbeiführung von Kapitaleinlagen können steuerbar sein, obwohl die den Gesellschaften zufliessenden Kapitaleinlagen mangels Leistungsverhältnis nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG Nicht‑Entgelte darstellen. Bei der Einfuhrbemessung richtet sich die Einfuhrsteuer nach dem vom Importeur entrichteten bzw. zu entrichtenden Entgelt (Art. 54 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 MWSTG).
“Die Vorinstanz ging von folgendem unbestrittenen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Gesellschaftsanteilen, welche im Rahmen von Kapitalerhöhungen geschaffen wurden. Konkret unterstützte sie diverse Gesellschaften bei der Suche von (Neu-) Investoren für ihre neu zu emittierenden Aktien. Sie unterstützte die Gesellschaften bei der Identifikation von Investoren, der Darlegung von Investitionsmöglichkeiten sowie der Betreuung von potentiellen Investoren. Sie hatte keine Ermächtigung, vertragliche Konditionen auszuhandeln; diese wurden ausschliesslich durch die Gesellschaften festgelegt. Für die Vertragsabschlüsse erhielt die Beschwerdeführerin jeweils eine Vergütung (vgl. E. 3.1.1 des angefochtenen Urteils). Unbestritten ist weiter, dass Mittel, die einer Aktiengesellschaft im Rahmen einer Kapitalerhöhung zufliessen, mangels eines Leistungsverhältnisses nach Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG Nicht-Entgelte darstellen (vgl. vorne E. 2.2 und E. 3.1.1 des angefochtenen Urteils). Streitig ist dagegen, ob die Vermittlung von Kapitaleinlagen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG von der Steuer ausgenommen ist, obwohl das vermittelte Grundgeschäft als Nicht-Entgelt nicht unter Art. 21 MWSTG fällt.”
“Nach Art. 52 Abs. 1 lit. a MWSTG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte der Einfuhrsteuer. Wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden, wird die Steuer auf dem Entgelt berechnet (Art. 54 Abs. 1 lit. a MWSTG); massgebend ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Art. 24 MWSTG, unter Vorbehalt von Art. 18 Abs. 2 lit. h MWSTG (Art. 54 Abs. 2 MWSTG). Mit Veräusserungs- und Kommissionsgeschäften sind Kauf- und Kommissionsverträge gemeint (vgl. Urteil 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 3.2.3). Gegenstände gelten auch dann als "in Erfüllung eines Veräusserungsgeschäfts" eingeführt, wenn der inländische Empfänger um den grenzüberschreitenden Transport besorgt ist und der Lieferant den Kaufvertrag mit der Übergabe im Ausland deshalb zivilrechtlich bereits erfüllt hat. Die Zufälligkeit, ob der Gegenstand abgeholt oder aber befördert bzw. versendet wird, darf auf die Bemessung der Einfuhrsteuer keinen Einfluss haben (Urteil 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 3.2.5).”
Als Gegenstand der Inlandsteuer gelten im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachte Leistungen. Als Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts; sie umfasst Lieferungen und Dienstleistungen. Als Entgelt gilt der vom Empfänger oder einer Drittperson erlangte vermögenswerte Gegenwert. Die Leistungen sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland durch Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Der Leistungsbegriff ist ein Oberbegriff, der sowohl die Lieferungen (Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch die Dienstleistungen umfasst (Art. 3 Bst. e MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt (Art. 3 Bst. c MWSTG). Als Entgelt gilt der Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung enthält (Art. 3 Bst. f MWSTG).”
Aus Gründen der Praktikabilität wird die MWST beim Leistungserbringer (Lieferanten) und nicht beim tatsächlichen Endverbraucher erhoben. Bei mehreren Teilleistungen sieht die Gesetzgebung Regeln zur Abgrenzung vor (z. B. selbständige Leistungen, eine einheitliche Leistung, Nebenleistungen), die für die umsatzsteuerliche Behandlung zu beachten sind.
“, RS 101), la Confédération peut percevoir une TVA sur les livraisons de biens et les prestations de services, y compris les prestations à soi-même, ainsi que sur les importations. En se fondant sur cette disposition, l'art. 1 al. 1 1re phr. LTVA prévoit que la Confédération perçoit, à chaque stade du processus de production et de distribution, un impôt général sur la consommation (taxe sur la valeur ajoutée). La TVA a pour but d'imposer la consommation finale non entrepreneuriale sur le territoire suisse (art. 1 al. 1 2e phr. LTVA). Pour des motifs de praticabilité, la perception de la TVA n'intervient pas auprès des acquéreurs de prestations, qui sont les réels destinataires de la TVA, mais auprès des fournisseurs de prestations (cf. ATF 142 II 488 consid. 2.2.2, 141 II 199 consid. 4.1 et 140 II 495 consid. 2.2.1). 3.2.1.2 Sont soumises à la TVA les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux sur le territoire suisse, pour autant que la loi n'exclue pas leur imposition (cf. art. 1 al. 2 let. a et art. 18 al. 1 LTVA). Une transaction est effectuée à titre onéreux s'il y a échange d'une prestation et d'une contre-prestation entre un ou plusieurs prestataires, dont l'un au moins est assujetti à la TVA, et un ou plusieurs bénéficiaires (cf. ATF 138 II 239 consid 3.2 ; arrêts du TAF A-2093/2022 du 9 février 2024 consid. 4.1 et A-1307/2022 du 14 février 2023 consid. 2.3). 3.2.1.3 La notion de prestation est un terme générique qui recouvre tant les livraisons (cf. art. 3 let. d LTVA) que les prestations de services (cf. art. 3 let. e LTVA). Une prestation est en particulier le fait d'accorder à un tiers un avantage économique consommable dans l'attente d'une contre-prestation (cf. art. 3 let. c LTVA). Constitue également une prestation celle qui est fournie en vertu de la loi ou sur réquisition d'une autorité (cf. art. 3 let. c LTVA). 3.2.1.4 La contre-prestation sert de base au calcul de l'impôt (dimension quantitative ; cf. art. 24 al. 1 LTVA). Elle est définie à l'art. 3 let. f LTVA comme la « valeur patrimoniale que le destinataire, ou un tiers à sa place, remet en contrepartie d'une prestation » (dimension qualitative; cf.”
“, la Confédération peut percevoir une TVA sur les livraisons de biens et les prestations de services, y compris les prestations à soi-même, ainsi que sur les importations. En se fondant sur cette disposition, l'art. 1 al. 1 première phrase LTVA prévoit que la Confédération perçoit, à chaque stade du processus de production et de distribution, un impôt général sur la consommation (TVA). La TVA a pour but d'imposer la consommation finale non entrepreneuriale sur le territoire suisse (art. 1 al. 1 deuxième phrase LTVA). Pour des motifs de praticabilité, la perception de la TVA n'intervient pas auprès des acquéreurs de prestations, qui sont les réels destinataires de la TVA, mais auprès des fournisseurs de prestations (cf. ATF 140 II 495 consid. 2.2.1 ; 140 I 168 consid. 2.5.1 ; 138 II 251 consid. 2.1). 6.2.2 Sont soumises à la TVA les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux, c'est-à-dire moyennant une contre-prestation, sur le territoire suisse, pour autant que la loi n'exclue pas leur imposition (cf. art. 1 al. 2 let. a et art. 18 al. 1 LTVA). 6.2.3 La LTVA prévoit des règles concernant le traitement fiscal applicable en cas de pluralité de prestations. S'il s'agit de prestations indépendantes l'une de l'autre, chaque prestation est traitée séparément et imposée selon le traitement qui lui est applicable (art. 19 al. 1 LTVA). Lorsque plusieurs prestations sont offertes ensemble et qu'elles sont étroitement liées du point de vue économique et se combinent de telle manière qu'elles doivent être considérées comme un tout indissociable, elles constituent une opération unique et sont traitées comme une prestation globale avec un seul traitement fiscal valable pour toute cette opération globale (art. 19 al. 3 LTVA). Enfin, si le prestataire fournit des prestations accessoires à la prestation principale, lesdites prestations accessoires suivent le sort fiscal de la prestation principale (art. 19 al. 4 LTVA). 6.2.4 Le transfert et la constitution de droits réels sur des immeubles sont exclus du champ de l'impôt (art. 21 al. 2 ch.”
Gutschriften können den Rechnungen gleichgestellt werden. Soweit die rechnungsstellerin die mehrwertsteuerlichen Formvorschriften erfüllt, stellt die Rechnung/die Gutschrift ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die fakturierende Person Leistungserbringerin ist und die ausgewiesene Leistung tatsächlich erbracht wurde. Ferner kann eine unrichtige oder unberechtigte Rechnung bzw. Gutschrift eine Mehrwertsteuerschuld begründen.
“Nach der Verwaltungspraxis und der Literatur können Gutschriften der Rechnung gleichgestellt werden (ESTV, MWST-Info 16, Ziff. 2.1; BEATRICE BLUM, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, MWSTG/LTVA, 2015, N. 290 zu Art. 3 MWSTG; FELIX GEIGER, in: MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 59 zu Art. 3 MWSTG; RENATE SCHLUCKEBIER, in: MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 26 MWSTG mit Hinweis auf Art. 27 Abs. 3 MWSTG). Art. 26 Abs. 2 MWSTG stellt gewisse formelle Anforderungen an die Rechnung. Soweit die Rechnung den mehrwertsteuerlichen Anforderungen entspricht, stellt sie ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die rechnungsstellende (fakturierende) Person auch Leistungserbringerin ist und die in der Rechnung ausgewiesene Leistung tatsächlich erbracht hat (Urteil 2C_411/2014 vom 15. September 2014 E. 2.2.2). Zudem kann eine unrichtige oder unberechtigte Rechnung oder Gutschrift eine Mehrwertsteuerschuld entstehen lassen, selbst wenn kein steuerpflichtiges Leistungsverhältnis gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG vorliegt ("impôt facturé = impôt dû"; Art. 27 Abs. 2 und 3 MWSTG; vgl. dazu BGE 144 II 412 E. 3.2.1 und 3.2.4).”
Voraussetzung der Steuerbarkeit nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG ist die Unternehmereigenschaft. Unternehmerisch tätig und damit steuerpflichtig ist, wer im eigenen Namen eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG).
“Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch: Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG). Steuerpflichtig bzw. unternehmerisch tätig ist, wer im eigenen Namen eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG).”
“Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch: Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Steuerpflichtig bzw. unternehmerisch tätig ist, wer im eigenen Namen eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG).”
“Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Steuerpflichtig bzw. unternehmerisch tätig ist, wer im eigenen Namen eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG in der vorliegend anwendbaren Fassung; in Kraft vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2017).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV, Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer, Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG; vgl. auch zur subjektiven Mehrwertsteuerpflicht und zur Steuerbefreiung: Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG [in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gemäss AS 2009 5203] und Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).”
Sind die Empfänger der Leistung im Ausland (Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland), ist die Parteientschädigung gemäss der zitierten Entscheidgebung nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer unterworfen. Die Parteientschädigung ist daher als exklusive MWST zu verstehen.
“Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachte Leistungen. Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 8 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Die Beschwerdegegnerinnen haben ihren Sitz in Israel bzw. in Deutschland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 MWSTG liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerinnen sind für die Parteientschädigung nicht MWST-pflichtig, weshalb die Parteientschädigung exklusive MWST aufzufassen ist.”
Zuflüsse, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelt gelten, beeinflussen die Beurteilung, ob ein Unternehmen betrieben wird, nicht. Die Unternehmereigenschaft kann deshalb unabhängig vom Umfang solcher Mittelflüsse bestehen. Mit der Gesetzesnovelle wurde die frühere 25/75‑Praxis der ESTV ersatzlos obsolet gemacht.
“Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG 2009). Seit dem 1. Januar 2018 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelt gelten, und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 und 1bis MWSTG 2016).”
“Bis Ende 2017 ist die Steuerpflicht - soweit hier relevant - wie folgt geregelt: Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Absatz 2 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer: a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt; und b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Ab 2018 gilt: Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt (Bst. a); oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat (Bst. b). Ein Unternehmen (i.S.v. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016) betreibt gemäss Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016, wer: eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Nicht-Entgelten (i.S.v. Art. 18 Abs. 2 MWSTG) (Bst. a); und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Bst. b).”
“Mit der besagten Gesetzesnovelle sollte klargestellt werden, dass nicht als Entgelt geltende Mittelflüsse (nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG) auf das Betreiben eines Unternehmens keinen Einfluss haben. Damit erübrigte sich die ehemalige «25/75 Prozent-Praxis» der ESTV. Nach dieser Praxis fehlte es an der Ausrichtung auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen (vgl. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009) und somit an der Steuerpflicht, sofern die Aufwendungen für eine Tätigkeit dauerhaft nicht mindestens zu 25 Prozent durch Einnahmen aus Leistungen unternehmerischer Natur (exkl. Kapital- und Zinserträge), sondern zu mehr als zu 75 Prozent durch Nichtentgelte wie Subventionen, Spenden, Querfinanzierungen und Kapitaleinlagen gedeckt wurden, ohne dass hierfür ein konkreter unternehmerischer Grund bestand (Botschaft vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes [BBl 2015 2615, 2631 «Absatz 1bis»]; vgl. zur ehemaligen «25/75 Prozent-Praxis» der ESTV auch BGE 141 II 199 E. 5.4 - 5.11). Somit ist im MWSTG 2016 nun explizit geregelt, dass die unternehmerische Tätigkeit - und damit die Steuerpflicht - auch dann gegeben sein kann, wenn die Finanzierung zu mehr als drei Vierteln durch Nichtentgelte erfolgt (insbes.”
Bei Dotationskapital ist vorrangig zu prüfen, ob der Mittelzufluss als öffentlich-rechtlicher Beitrag/Subvention (Art. 18 Abs. 2 lit. a) oder als Einlage in ein Unternehmen (Art. 18 Abs. 2 lit. e) zu qualifizieren ist. Die Einordnung entscheidet darüber, ob eine Kürzung des Vorsteuerabzugs in Betracht kommt.
“Unter den Verfahrensbeteiligten ist insbesondere streitig, ob die Gewährung des Dotationskapitals seitens der Stadt Zürich als Mittelzufluss im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG oder als Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu qualifizieren ist: Nach Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Vorinstanz handelt es sich bei diesem Dotationskapital um eine Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG, welche zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzuges führen muss. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, dass das Dotationskapital als Einlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu betrachten ist und dieser Mittelfluss dementsprechend keinen Anlass zu einer Vorsteuerabzugskürzung gibt. Zwar bezeichnen die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Vorinstanz den vorliegend fraglichen Mittelfluss - wie gesehen - als Subvention. Ob dieser Mittelfluss aber tatsächlich eine Subvention bildet oder es sich stattdessen um einen anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG handelt, ist für die allein interessierende Frage nach der Vorsteuerabzugskürzung nicht entscheidend. Im Folgenden zu klären ist einzig, ob der Mittelfluss unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG oder unter Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu subsumieren ist.”
“Unter den Verfahrensbeteiligten ist insbesondere streitig, ob die Gewährung des Dotationskapitals seitens der Stadt Zürich als Mittelzufluss im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG oder als Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu qualifizieren ist: Nach Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Vorinstanz handelt es sich bei diesem Dotationskapital um eine Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG, welche zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzuges führen muss. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, dass das Dotationskapital als Einlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu betrachten ist und dieser Mittelfluss dementsprechend keinen Anlass zu einer Vorsteuerabzugskürzung gibt. Zwar bezeichnen die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Vorinstanz den vorliegend fraglichen Mittelfluss - wie gesehen - als Subvention. Ob dieser Mittelfluss aber tatsächlich eine Subvention bildet oder es sich stattdessen um einen anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG handelt, ist für die allein interessierende Frage nach der Vorsteuerabzugskürzung nicht entscheidend. Im Folgenden zu klären ist einzig, ob der Mittelfluss unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG oder unter Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu subsumieren ist.”
Rein buchmässige Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens gelten regelmässig nicht als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 MWSTG. Dies deshalb, weil solchen internen Transfers typischerweise der Ausgaben‑ bzw. Einnahmencharakter fehlt. Subventionen bzw. öffentlich-rechtliche Beiträge setzen demgegenüber voraus, dass die betreffenden Mittel den Kreislauf des leistenden Gemeinwesens verlassen.
“In einem kürzlich ergangenen Leiturteil, das einen vergleichbaren Sachverhalt betraf, hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob gegenleistungslose Mittelflüsse innerhalb desselben Gemeinwesens als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG fallen (Urteil 2C_2/2022 vom 22. November 2022, zur Publikation vorgesehen). Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung (E. 3.3), des Gesetzeswortlauts in den verschiedenen Landessprachen (E. 3.4) und der Steuersystematik (E. 3.5) ist es dabei zum Schluss gelangt, dass Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens respektive zwischen einer Dienststelle und seinem "Muttergemeinwesen" keine Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge sind, die eine Vorsteuerkürzung nach sich ziehen. Nach diesem Urteil setzen Subventionen sowohl nach der Subventionsgesetzgebung als auch nach gewöhnlichem Sprachgebrauch begriffsnotwendig voraus, dass die fraglichen Mittel den Kreislauf des leistenden Gemeinwesens verlassen (vgl. Urteil 2C_2/2022 vom 22. November 2022 E. 3.3 und 3.4, zur Publikation vorgesehen).”
“Entgegen der Darstellung der ESTV sind rein buchmässige Mittelflüsse innerhalb desselben Gemeinwesens nicht vergleichbar mit Mittelflüssen aus dem Gemeinwesen an private Empfänger. Denn wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, fehlt internen, rein buchmässigen Mittelflüssen innerhalb eines Gemeinwesens regelmässig der Ausgaben- respektive Einnahmencharakter. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von jener des Urteils 2C_ 356/2020 vom 21. Oktober 2020, wo es um Mittelflüsse von einer Gemeinde an eine rechtlich selbständige Stiftung ging. Da diese Mittelflüsse die Sphäre des Gemeinwesens verlassen hatten, war nicht von Beginn weg ausgeschlossen, dass darin Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG gesehen werden konnten. In der Tat qualifizierte das Bundesgericht sie denn auch teils als Subventionen bzw. andere öffentlich-rechtliche Beiträge, teils als Einlage gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG (vgl. Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 8.3 und 9). Des Weiteren besteht auch ein qualitativer Unterschied zwischen Mittelflüssen innerhalb desselben Gemeinwesens und Mittelflüssen zwischen unterschiedlichen Gemeinwesen. Wenn Mittelflüsse innerhalb desselben Gemeinwesens keine Subventionen darstellen können, folgt daraus jedenfalls nicht, dass auch Mittelflüsse zwischen unterschiedlichen Gemeinwesen (z.B. vom Bund an einen Kanton oder an eine Gemeinde) nicht unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG fallen können.”
Einlagen sind typischerweise Einbringungen in eine Gesellschaft mit dem Ziel, dieser Eigenkapital zuzugewenden; der Einlegende erhält dafür Beteiligungsrechte. Damit liegt beim Zuwendenden wie beim Empfänger in der Regel keine Einnahme im Sinne eines umsatzsteuerbaren Entgelts vor. Eine Einräumung von Beteiligungsrechten ist bei Subventionen oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträgen typischerweise nicht gegeben.
“Bezeichnenderweise werden in dieser Botschaft Subventionen an keiner Stelle mit einer Beteiligung des Subventionsgebers am Subventionsempfänger in Verbindung gebracht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es bei Einlagen (apports) demgegenüber um Einbringungen in eine Gesellschaft mit dem Ziel, dieser gestützt auf das Beteiligungsverhältnis Eigenkapital zuzuwenden. Einlagen in Unternehmen werden in Form von Sach- oder Geldleistungen von (direkt oder allenfalls auch nur indirekt) Beteiligten im Rahmen von Finanzierungsoperationen geleistet. Dem empfangenden Unternehmen erlauben die Einlagen, den Marktgesetzen folgend eine Mehrwerte schaffende Tätigkeit auszuüben (vgl. Urteil 2C_647/2007 vom 7. Mai 2008 [= ASA 78 S. 174] E. 3.2). Beim Beteiligten, welcher die Einlage leistet, führt diese zu einer blossen Vermögensumschichtung. Es liegt somit weder beim Zuwendenden noch beim Empfänger eine Einnahme vor, sondern der Zuwendende erhält für die Einlage Beteiligungsrechte (vgl. PIERRE-MARIE GLAUSER/ ALEXANDRA PILLONEL, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N. 214 f. zu Art. 18 MWSTG mit Hinweisen). Wenn auch die Abgrenzung zwischen Einlagen und schuldrechtlichen Austauschverhältnissen im Einzelnen umstritten ist (vgl. FELIX GEIGER/REGINE SCHLUCKEBIER, Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019, Art. 18 Rz. 26 ff.), so ist doch jedenfalls eine Einräumung von Beteiligungsrechten bei Subventionen oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträgen typischerweise nicht gegeben.”
“Bezeichnenderweise werden in dieser Botschaft Subventionen an keiner Stelle mit einer Beteiligung des Subventionsgebers am Subventionsempfänger in Verbindung gebracht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es bei Einlagen (apports) demgegenüber um Einbringungen in eine Gesellschaft mit dem Ziel, dieser gestützt auf das Beteiligungsverhältnis Eigenkapital zuzuwenden. Einlagen in Unternehmen werden in Form von Sach- oder Geldleistungen von (direkt oder allenfalls auch nur indirekt) Beteiligten im Rahmen von Finanzierungsoperationen geleistet. Dem empfangenden Unternehmen erlauben die Einlagen, den Marktgesetzen folgend eine Mehrwerte schaffende Tätigkeit auszuüben (vgl. Urteil 2C_647/2007 vom 7. Mai 2008 [= ASA 78 S. 174] E. 3.2). Beim Beteiligten, welcher die Einlage leistet, führt diese zu einer blossen Vermögensumschichtung. Es liegt somit weder beim Zuwendenden noch beim Empfänger eine Einnahme vor, sondern der Zuwendende erhält für die Einlage Beteiligungsrechte (vgl. PIERRE-MARIE GLAUSER/ ALEXANDRA PILLONEL, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N. 214 f. zu Art. 18 MWSTG mit Hinweisen). Wenn auch die Abgrenzung zwischen Einlagen und schuldrechtlichen Austauschverhältnissen im Einzelnen umstritten ist (vgl. FELIX GEIGER/REGINE SCHLUCKEBIER, Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019, Art. 18 Rz. 26 ff.), so ist doch jedenfalls eine Einräumung von Beteiligungsrechten bei Subventionen oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträgen typischerweise nicht gegeben.”
Sind Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 MWSTG einem bestimmten Tätigkeitsbereich oder einem bestimmten Objekt zugewiesen, ist lediglich die Vorsteuer auf den Eingangsleistungen dieses zugewiesenen Bereichs zu kürzen. Fiel in diesem Bereich keine Vorsteuer an bzw. besteht dort kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, entfällt eine Vorsteuerabzugskürzung.
“Eine Vorsteuerabzugskürzung setzt voraus, dass überhaupt eine Vorsteuer angefallen ist und ein Vorsteuerabzug erfolgt ist. Fiel nie eine Vorsteuer an oder wurde nie ein Vorsteuerabzug getätigt, erübrigt sich eine Vorsteuerabzugskürzung. Dementsprechend sieht Art. 75 Abs. 1 MWSTV vor, dass keine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen ist, "soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht". Wenn die Subventionen bzw. öffentlich-rechtlichen Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG einem bestimmten Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen Person zugewiesen werden können (und dort Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht), ist nur die Vorsteuer auf den Eingangsleistungen in diesem Bereich zu kürzen (vgl. Art. 75 Abs. 2 MWSTV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG). Dasselbe gilt nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch für Subventionen, die einem bestimmten Objekt zugeordnet werden können (vgl. Ziff.”
“Eine Vorsteuerabzugskürzung setzt voraus, dass überhaupt eine Vorsteuer angefallen ist und ein Vorsteuerabzug erfolgt ist. Fiel nie eine Vorsteuer an oder wurde nie ein Vorsteuerabzug getätigt, erübrigt sich eine Vorsteuerabzugskürzung. Dementsprechend sieht Art. 75 Abs. 1 MWSTV vor, dass keine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen ist, "soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht". Wenn die Subventionen bzw. öffentlich-rechtlichen Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG einem bestimmten Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen Person zugewiesen werden können (und dort Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht), ist nur die Vorsteuer auf den Eingangsleistungen in diesem Bereich zu kürzen (vgl. Art. 75 Abs. 2 MWSTV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG). Dasselbe gilt nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch für Subventionen, die einem bestimmten Objekt zugeordnet werden können (vgl. Ziff.”
Leistungen im Inland unterliegen der Steuer nur insoweit, als das MWSTG keine Ausnahme vorsieht.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Die Erhebung erfolgt unter anderem nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität (Art. 1 Abs. 3 Bst. a MWSTG; siehe auch: Art. 21 Abs. 5 MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [vgl. Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 {SR 101; nachfolgend: BV} und Art. 1 Abs. 1 MWSTG]). Zweck ist die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG).”
Ob Leistungen (z. B. Anschlussgebühren für Erschliessungsleistungen) der Inlandsteuer unterliegen, richtet sich danach, ob sie unternehmerischer oder hoheitlicher Natur sind. Als hoheitlich gelten Tätigkeiten, die nicht unternehmerisch, namentlich nicht marktfähig sind und nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen (Art. 3 lit. g, Art. 18 Abs. 2 lit. l MWSTG). Gemeinwesen sind als Steuersubjekte mehrwertsteuerpflichtig, sofern ihr steuerbarer Umsatz die Schwelle von CHF 100'000 pro Jahr übersteigt (Art. 12); in der MWSTV hat der Bundesrat geregelt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten.
“Fraglich bleibt, ob auch die auf den Beschwerdeführer überwälzten Mehrwertsteuern auf einer genügenden Gesetzesgrundlage basieren, wer Subjekt der Mehrwertsteuer ist, ob die mittels der streitgegenständlichen Anschlussgebühren abgegoltenen Erschliessungsleistungen der Mehrwertbesteuerung unterliegen (Steuerobjekt) und – wenn ja – die Mehrwertsteuer richtig bemessen wurde oder die Steuern bereits im reglementarischen Gebührensatz enthalten sind. Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob die Beschwerdegegnerin die Mehrwertsteuern zulässigerweise auf den Beschwerdeführer überwälzt hat. 2.3 Mehrwertsteuer Der Bund erhebt u.a. auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen eine Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG), soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 in fine MWSTG; sog. Inlandsteuer). 2.3.1 Steuersubjekt Gemeinwesen wie die Beschwerdegegnerin respektive deren autonome Dienststellen sind als Steuersubjekte mehrwertsteuerpflichtig, sofern ihr steuerbarer Umsatz CHF 100'000.00 pro Jahr übersteigt (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 MWSTG). 2.3.2 Steuerobjekt Der Inlandsteuer unterliegen nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, wobei nach Abs. 2 lit. l desselben Artikels Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, welche für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden, kein Entgelt darstellen. Nach Art. 3 lit. g MWSTG ist die Tätigkeit eines Gemeinwesens dann eine hoheitliche, wenn sie nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden. Ob die den streitgegenständlichen Anschlussgebühren zugrundeliegenden Erschliessungsleistungen der Mehrwertbesteuerung unterliegen, entscheidet sich demzufolge danach, ob es sich bei ihnen um unternehmerische oder hoheitliche Leistungen der Beschwerdegegnerin handelt. Der Bundesrat hat, gestützt auf die Delegation in Art. 12 Abs. 4 MWSTG, in der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) vom 27. November 2009 (SR 641.201) bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten.”
Steuerbar sind nur im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachte Leistungen; in der Praxis ist die Abgrenzung, ob ein Vermögenszufluss Entgelt oder etwa eine Einlage darstellt, relevant, da Einlagen nicht als Entgelt gelten.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland durch Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Der Leistungsbegriff ist ein Oberbegriff, der sowohl die Lieferungen (Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch die Dienstleistungen umfasst (Art. 3 Bst. e MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt (Art. 3 Bst. c MWSTG). Als Entgelt gilt der Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung enthält (Art. 3 Bst. f MWSTG).”
“Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer, Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG). Mangels Vorliegens einer Leistung gelten namentlich Mittelflüsse im Sinne von Einlagen in Unternehmen nicht als Entgelt (Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG).”
Die Mehrwertsteuer ist als Netto‑Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgestaltet; diese Systematik ist bei der Abgrenzung der inländischen steuerbaren Leistungen nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG zu berücksichtigen.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV, Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer, Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG; vgl. auch zur subjektiven Mehrwertsteuerpflicht und zur Steuerbefreiung: Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG [in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gemäss AS 2009 5203] und Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Über die Steuer wird grundsätzlich vierteljährlich abgerechnet, wobei die steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen hat (Art. 35 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 71 Abs. 1 MWSTG). Die Steuerforderung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode durch die steuerpflichtige Person zu begleichen (Zahlungsfrist, Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Steuerforderung und Vorsteuerguthaben entstehen somit von Gesetzes wegen und unabhängig davon, ob Steuer und Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Person rechtzeitig und richtig abgerechnet werden (BGE 137 II 136 E. 6.3). Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 87 Abs. 1 MWSTG; vgl. zur Höhe des Verzugszinssatzes: Art. 108 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 25.”
Die Ausnahme für «Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge» ist teleologisch restriktiv auszulegen. Das Bundesgericht betont, dass die in Art. 33 Abs. 2 MWSTG vorgesehene Vorsteuerkürzung bei solchen Mittelflüssen systemwidrige Konsequenzen haben kann und im Widerspruch zur Wettbewerbsneutralität steht; daher ist der Anwendungsbereich der Ausnahme aus systemkonformen Gründen beschränkt auszulegen.
“Dort hat das Bundesgericht unter anderem festgehalten, dass Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge ebenso wie Einlagen in Unternehmen nicht als Teil des Entgelts gelten (Art. 18 Abs. 2 lit. a und e MWSTG) und nicht als Entgelte geltende Mittelflüsse grundsätzlich zu keiner Vorsteuerabzugskürzung führen (vgl. Art. 33 MWSTG). Die Ausnahme von diesem Grundsatz, wie sie nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG (namentlich) für Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG gilt, mithin also die Vorsteuerabzugskürzung bei diesen Mittelflüssen, steht im Widerspruch zum Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a MWSTG); diese Ausnahme ist allein auf finanzpolitische Erwägungen zurückzuführen. Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist demnach im Auge zu behalten, dass die Ausnahme von Art. 33 Abs. 2 MWSTG systemwidrige Konsequenzen nach sich zieht, indem nach dieser Bestimmung Mittelflüsse, die an sich ausserhalb des Bereiches der Mehrwertsteuer liegen, Auswirkungen auf das Vorsteuerabzugsrecht entfalten. Aus teleologischer Sicht ist damit der Ausdruck "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge" in Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG jedenfalls nicht ausdehnend zu verstehen. Der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung muss aus Gründen der Systemkonformität beschränkt bleiben, selbst wenn Art. 29 MWSTV (SR 641.201) keine abschliessende Aufzählung der Subventionen oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge enthält (Urteil 2C_356/2020 vom 21.”
“Nach der Ordnung des MWSTG von 2009 gelten Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge ebenso wie Einlagen in Unternehmen nicht als Teil des Entgelts (Art. 18 Abs. 2 lit. a und e MWSTG). In systemkonformer Weise wurde auch geregelt, dass nicht als Entgelte geltende Mittelflüsse grundsätzlich zu keiner Vorsteuerabzugskürzung führen (vgl. Art. 33 MWSTG). Die Ausnahme von diesem Grundsatz, wie sie nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG (namentlich) für Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG gilt, bzw. die Vorsteuerabzugskürzung bei diesen Mittelflüssen steht im Widerspruch zum Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a MWSTG); diese Ausnahme ist allein auf finanzpolitische Erwägungen zurückzuführen (vgl. zum Ganzen XAVIER OBERSON/JACQUES PITTET, La jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de TVA, ASA 79 [2010/2011] S. 149 ff., S. 153 mit Hinweisen). Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist demnach im Auge zu behalten, dass die Ausnahme von Art. 33 Abs. 2 MWSTG systemwidrige Konsequenzen nach sich zieht, indem nach dieser Bestimmung Mittelflüsse, die an sich ausserhalb des Bereiches der Mehrwertsteuer liegen, Auswirkungen auf das Vorsteuerabzugsrecht entfalten (vgl. ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Subventions, mandats de prestations, conventions-programmes et TVA, in: OREF [Hrsg.], Au carrefour des contributions, 2020, S. 243 ff., S. 248 FN. 20). Aus teleologischer Sicht ist damit der Ausdruck "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge" in Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG jedenfalls nicht ausdehnend zu verstehen. Der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung muss aus Gründen der Systemkonformität beschränkt bleiben, selbst wenn Art. 29 MWSTV keine abschliessende Aufzählung der Subventionen oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge enthält (vgl. BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 4 N. 36 ff., insbesondere N. 41). Demgegenüber ist aus den besagten Gründen aus teleologischer Sicht ein eher extensives Verständnis des Begriffes der Einlage in ein Unternehmen in Art.”
Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens (jeweils auch zwischen einer Dienststelle und ihrem «Muttergemeinwesen») sind nach der zitierten Rechtsprechung keine Subventionen oder öffentlich-rechtlichen Beiträge i.S.v. Art. 18 Abs. 2, weil die Mittel den Kreislauf des leistenden Gemeinwesens nicht verlassen; solche Mittelflüsse führen daher nach dem angeführten Rechtsprechungsergebnis nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs.
“In einem kürzlich ergangenen Leiturteil, das einen vergleichbaren Sachverhalt betraf, hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob gegenleistungslose Mittelflüsse innerhalb desselben Gemeinwesens als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG fallen (Urteil 2C_2/2022 vom 22. November 2022, zur Publikation vorgesehen). Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung (E. 3.3), des Gesetzeswortlauts in den verschiedenen Landessprachen (E. 3.4) und der Steuersystematik (E. 3.5) ist es dabei zum Schluss gelangt, dass Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens respektive zwischen einer Dienststelle und seinem "Muttergemeinwesen" keine Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge sind, die eine Vorsteuerkürzung nach sich ziehen. Nach diesem Urteil setzen Subventionen sowohl nach der Subventionsgesetzgebung als auch nach gewöhnlichem Sprachgebrauch begriffsnotwendig voraus, dass die fraglichen Mittel den Kreislauf des leistenden Gemeinwesens verlassen (vgl. Urteil 2C_2/2022 vom 22. November 2022 E. 3.3 und 3.4, zur Publikation vorgesehen).”
“Nach dem Gesagten stellen die Mittel, die der Dienststelle Liegenschaftsverwaltung für den Bau des Gemeindehauses zur Verfügung gestellt worden sind, keine Subventionen und keine öffentlich-rechtlichen Beiträge nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG dar. Dementsprechend ist der Vorsteuerabzug der Dienststelle Liegenschaftsverwaltung nicht gestützt auf Art. 33 Abs. 2 MWSTG zu kürzen. Das Urteil der Vorinstanz ist bundesrechtlich jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ob die fraglichen Mittel der Dienststelle Liegenschaftsverwaltung gar nicht erst zugeflossen sind, wie die Dienststelle Liegenschaftsverwaltung behauptet, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Der Klarheit halber ist aber immerhin festzuhalten, dass nach der Konzeption des Mehrwertsteuerrechts Leistungsverhältnisse und damit auch Mittelflüsse zwischen verschiedenen Dienststellen desselben Gemeinwesens grundsätzlich möglich sind (vgl. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG in der hier einschlägigen, bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung, wonach "Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens" von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind).”
“Nicht näher einzugehen ist auf die Kritik der ESTV an den Ausführungen der Vorinstanz zum Begriff der Einlage. Denn wie erläutert (vgl. oben E. 3.5), spielt es vorliegend keine Rolle, ob der Dienststelle Liegenschaftsverwaltung Mittel als Einlagen gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG oder in der Form eines anderen Nicht-Entgelts zugeflossen sind. Entscheidend ist alleine, dass ihr keine BGE 149 II 43 S. 53 Subventionen oder öffentlich-rechtliche Beiträge gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG zugeflossen sind, die nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG eine Vorsteuerabzugskürzung nach sich ziehen würden.”
Einlagen in ein Unternehmen sind weit zu verstehen (z. B. Kapitaleinlagen, Aufgelder, Zuschüsse und Beiträge à-fonds-perdu, Forderungs- oder Zinsverzichte) und zählen nicht zu den steuerbaren Entgelten im Sinne von Art. 18 Abs. 2 MWSTG. Beiträge von Dritten, die nicht am Unternehmen beteiligt sind, gehören nicht zu diesen Einlagen; solche Zuwendungen können Spenden oder Subventionen darstellen.
“Zum Begriff der Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG hält die Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer Folgendes fest (Botschaft des Bundesrates zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008 [nachfolgend: Botschaft zum MWSTG], BBl 2008 6885 ff., 6960) : "Einlagen in Unternehmen sind weit zu verstehen. Darunter fallen zum Beispiel Gesellschafterbeiträge, also insbesondere Kapitaleinlagen, Aufgelder, Zuschüsse und Beiträge à-fonds-perdu, Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Darlehen, Zinsverzichte und Zinsreduktionen auf gewährten Darlehen und die Einräumung von Baurechten ohne oder mit reduziertem Baurechtszins, die von direkt beteiligten Gesellschaftern und Gesellschafterinnen an Gesellschaften geleistet werden. Darunter können aber auch Einlagen in Einzelfirmen und Personengesellschaften sowie Beiträge an übrige Gesellschaftsformen fallen. Bereits aus der Definition des Leistungsbegriffs geht hervor, dass diese Einlagen nicht der MWST unterliegen können. Nicht darunter fallen aber Beiträge Dritter, die nicht am Unternehmen beteiligt sind.”
“Darunter fallen zum Beispiel Gesellschafterbeiträge, also insbesondere Kapitaleinlagen, Aufgelder, Zuschüsse und Beiträge à-fonds-perdu, Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Darlehen, Zinsverzichte und Zinsreduktionen auf gewährten Darlehen und die Einräumung von Baurechten ohne oder mit reduziertem Baurechtszins, die von direkt beteiligten Gesellschaftern und Gesellschafterinnen an Gesellschaften geleistet werden. Darunter können aber auch Einlagen in Einzelfirmen und Personengesellschaften sowie Beiträge an übrige Gesellschaftsformen fallen. Bereits aus der Definition des Leistungsbegriffs geht hervor, dass diese Einlagen nicht der MWST unterliegen können. Nicht darunter fallen aber Beiträge Dritter, die nicht am Unternehmen beteiligt sind. Hierbei kann es sich um Spenden oder Subventionen handeln." Der Gesetzgeber war sich beim Erlass von Art. 33 Abs. 2 MWSTG der Systemwidrigkeit dieser Bestimmung bewusst und erklärte dazu, die Kürzung des Vorsteuerabzuges sei bei den Mittelflüssen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG aus finanzpolitischen Gründen beizubehalten (Botschaft zum MWSTG, BBl 2008 6979). Das historische Auslegungselement bekräftigt somit den hiervor gezogenen Schluss, dass Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG eher restriktiv zu verstehen ist und demgegenüber von einem eher weiten Begriff der Einlage in ein Unternehmen auszugehen ist (vgl. E. 6.2 hiervor). Die zitierten Ausführungen in der Botschaft, wonach Beiträge Dritter, welche nicht am Unternehmen beteiligt sind, keine Einlagen, sondern möglicherweise Spenden oder Subventionen bilden, spricht zudem für die Annahme, dass der Gesetzgeber entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch Subventionen und öffentlich-rechtliche Beiträge zum einen und Einlagen in ein Unternehmen zum anderen danach unterscheiden wollte, ob die Zuwendung beim Zuwendungsempfänger eine Einnahme bildet oder nicht (vgl. E. 6.1 hiervor).”
Mangels Leistung gelten namentlich Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge nicht als Entgelt; dies gilt auch, wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 BV gewährt werden.
“a-c MWSTG erhält (Abs. 2). Mangels Leistung gelten namentlich Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden, nicht als Entgelt (Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG). Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten Finanzhilfen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über die Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SuG; SR 616.1; vgl. Art. 29 lit. a MWSTV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst-und Sachleistungen (vgl. zum Subventionsbegriff nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG auch BGE 149 II 255 E. 2.3).”
“Zu den sog. Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG zählen unter anderem Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, selbst wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG; vgl. BGE 141 II 182 E. 3.5; Urteil des BVGer A-5045/2021 vom 15. August 2023 E. 2.3).”
“Beim Begriff der Subvention bzw. öffentlich-rechtlichen Beitrages im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG handelt es sich um einen wirtschaftlichen Begriff. Ob ein bestimmter Mittelfluss unter diesen Begriff fällt, ist im Einzelfall und unabhängig von der Bezeichnung des Mittelflusses zu entscheiden (Urteil 2C_233/2019 vom 29. August 2019 E. 5.4 mit Hinweisen). Selbst wenn der Stadtrat von Zürich das streitbetroffene Dotationskapital (wie in der Beschwerde behauptet wird) nie als Subvention bezeichnet haben sollte, stünde dies einer Subsumtion dieses Mittelflusses unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG folglich nicht entgegen. Das Mehrwertsteuergesetz kennt keine Legaldefinition der Subvention oder der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge. Nach der zum MWSTG 1999 ergangenen Rechtsprechung ist entsprechend dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung dafür grundsätzlich auf die Subventionsgesetzgebung zurückzugreifen (BGE 140 I 153 E. 2.5.4 S. 161 f; vgl. auch zum neuen Recht Urteil 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 2.5). Art. 29 MWSTV verweist denn auch (teilweise) auf das Subventionsgesetz. Allerdings lässt sich daraus - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht ableiten, dass eine Subvention oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Art.”
Die Mehrwertsteuer bezweckt die Besteuerung des endgültigen nichtunternehmerischen Verbrauchs; aus Praktikabilitätsgründen wird sie jedoch beim leistenden Unternehmer erhoben. Eine Leistung gilt als entgeltlich, wenn zwischen Leistungserbringer(n) und Leistungsempfänger(n) ein Austausch von Leistung und Gegenleistung stattfindet (wobei mindestens eine Partei mehrwertsteuerpflichtig ist).
“, RS 101), la Confédération peut percevoir une TVA sur les livraisons de biens et les prestations de services, y compris les prestations à soi-même, ainsi que sur les importations. En se fondant sur cette disposition, l'art. 1 al. 1 1re phr. LTVA prévoit que la Confédération perçoit, à chaque stade du processus de production et de distribution, un impôt général sur la consommation (taxe sur la valeur ajoutée). La TVA a pour but d'imposer la consommation finale non entrepreneuriale sur le territoire suisse (art. 1 al. 1 2e phr. LTVA). Pour des motifs de praticabilité, la perception de la TVA n'intervient pas auprès des acquéreurs de prestations, qui sont les réels destinataires de la TVA, mais auprès des fournisseurs de prestations (cf. ATF 142 II 488 consid. 2.2.2, 141 II 199 consid. 4.1 et 140 II 495 consid. 2.2.1). 3.2.1.2 Sont soumises à la TVA les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux sur le territoire suisse, pour autant que la loi n'exclue pas leur imposition (cf. art. 1 al. 2 let. a et art. 18 al. 1 LTVA). Une transaction est effectuée à titre onéreux s'il y a échange d'une prestation et d'une contre-prestation entre un ou plusieurs prestataires, dont l'un au moins est assujetti à la TVA, et un ou plusieurs bénéficiaires (cf. ATF 138 II 239 consid 3.2 ; arrêts du TAF A-2093/2022 du 9 février 2024 consid. 4.1 et A-1307/2022 du 14 février 2023 consid. 2.3). 3.2.1.3 La notion de prestation est un terme générique qui recouvre tant les livraisons (cf. art. 3 let. d LTVA) que les prestations de services (cf. art. 3 let. e LTVA). Une prestation est en particulier le fait d'accorder à un tiers un avantage économique consommable dans l'attente d'une contre-prestation (cf. art. 3 let. c LTVA). Constitue également une prestation celle qui est fournie en vertu de la loi ou sur réquisition d'une autorité (cf. art. 3 let. c LTVA). 3.2.1.4 La contre-prestation sert de base au calcul de l'impôt (dimension quantitative ; cf. art. 24 al. 1 LTVA). Elle est définie à l'art. 3 let. f LTVA comme la « valeur patrimoniale que le destinataire, ou un tiers à sa place, remet en contrepartie d'une prestation » (dimension qualitative; cf.”
Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinn von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG gelten mangels Leistung nicht als Entgelt. Erhält eine steuerpflichtige Person solche Gelder, ist ihr Vorsteuerabzug nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG verhältnismässig zu kürzen. Dies gilt auch, wenn die Gelder aufgrund eines Leistungsauftrags oder einer Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden.
“Gemäss Art. 33 MWSTG führen Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), grundsätzlich zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs (Abs. 1). Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug indessen verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG erhält (Abs. 2). Mangels Leistung gelten namentlich Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden, nicht als Entgelt (Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG). Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten Finanzhilfen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über die Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SuG; SR 616.1; vgl. Art. 29 lit. a MWSTV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst-und Sachleistungen (vgl.”
“In Art. 18 Abs. 2 MWSTG sind Mittelflüsse aufgelistet, welche nach dem Gesetz mangels Leistung nicht als Entgelt im mehrwertsteuerlichen Sinne gelten. Zu diesen Mittelflüssen zählen nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden". Diese Mittelflüsse führen zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzuges (vgl. Art. 33 Abs. 2 MWSTG; E. 3.2 hiervor). Nach Art. 29 MWSTV gelten als Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG namentlich die folgenden, von Gemeinwesen ausgerichteten Mittelflüsse:”
Bestimmungslandprinzip/Vorsteuer: Nach der Rechtsprechung sind Leistungen, die im Ausland erbracht werden, nach Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MWSTG in der Schweiz nicht zu besteuern (Bestimmungslandprinzip). Wird eine Leistung hingegen als steuerbar in der Schweiz angesehen, steht der Vorsteuerabzug grundsätzlich offen. Soweit die streitgegenständlichen Leistungen aber unter bestimmte Ausnahmetatbestände von Art. 21 fallen, führt dies nach der Rechtsprechung dazu, dass weder Steuerpflicht noch Vorsteuerabzug gegeben sind.
“Die Vorinstanz ist der Ansicht, die "Kaufverträge" fielen unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG, während sich die Beschwerdegegnerin der in Urteil 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 6.7 geäusserten Auffassung des Bundesgerichts angeschlossen hat, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall am ehesten von einem Kredit gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a MWSTG auszugehen sei. Bei beiden Tatbeständen hiesse dies, dass die Steuerpflichtige die streitbetroffenen Leistungen zwar nicht zu versteuern hat, folgerichtig aber auch keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann. Geht man hingegen mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass eine steuerbare Leistung vorliegt, stünde ihr der Vorsteuerabzug grundsätzlich offen, wobei sie die Leistungen, die im Ausland erbracht werden, aufgrund des Bestimmungslandprinzips nicht zu versteuern hat (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 MWSTG; Urteil 2C_488/2017 vom 9. April 2019 E. 2.3.4 mit Hinweisen).”
Einnahmen aus Nicht-Entgelten i.S.v. Art. 18 Abs. 2 MWSTG können Bestandteil einer ordentlichen unternehmerischen Tätigkeit und damit für die Unternehmenseigenschaft relevant sein, sofern Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn erbracht werden oder deren Erbringung beabsichtigt ist.
“Weiter muss die Tätigkeit des Unternehmensträgers auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet sein. Als Leistung gilt gemäss Art. 3 Bst. c MWSTG die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts. Das Entgelt ist der Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt der Leistung aufwendet (Art. 3 Bst. f MWSTG). Es muss mithin ein Leistungsverhältnis vorliegen (Pierre-Marie Glauser, Subventions, dons et sponsoring, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 79, S. 1 ff., S. 6 f., s.a. S. 10). Wenn ein Unternehmensträger Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn erbringt bzw. zu erbringen beabsichtigt, liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, welche für die subjektive Steuerpflicht qualifiziert. Werden Einnahmen aus derartigen Leistungen erzielt, ist die Unternehmenseigenschaft grundsätzlich gegeben. Auch das Erzielen von Einnahmen aus Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG kann durchaus Bestandteil einer ordentlichen unternehmerischen Tätigkeit sein. Zudem kann auch das ausschliessliche Erzielen von Einnahmen aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen gemäss Art. 21 MWSTG ein Unternehmen begründen (vgl. Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 49 f.; siehe aber auch: Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 7 und 9.2). Ist eine Tätigkeit hingegen einzig auf die Erzielung von Nicht-Entgelten ausgerichtet, ist gemäss Wortlaut des Gesetzes (Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016 [bzw. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009] i.V.m. Art. 3 Bst. c MWSTG) klar, dass eine solche Tätigkeit die Steuerpflicht nicht auslösen kann, da kein Unternehmen betrieben wird (Urteil des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2; vgl. Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 3 N 23; vgl. Honauer/Probst/Rohner/Frey, a.a.O., N 525). Gleiches gilt, wenn durch die Tätigkeit gar keine Einnahmen erzielt und zudem auch keine solchen angestrebt werden (Urteile des BVGer A-4946/2022 vom 28.”
“Weiter muss die Tätigkeit des Unternehmensträgers auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet sein. Als Leistung gilt gemäss Art. 3 Bst. c MWSTG die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts. Das Entgelt ist der Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt der Leistung aufwendet (Art. 3 Bst. f MWSTG). Es muss mithin ein Leistungsverhältnis vorliegen (Pierre-Marie Glauser, Subventions, dons et sponsoring, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 79, S. 1 ff., S. 6 f., s.a. S. 10). Wenn ein Unternehmensträger Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn erbringt bzw. zu erbringen beabsichtigt, liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, welche für die subjektive Steuerpflicht qualifiziert. Werden Einnahmen aus derartigen Leistungen erzielt, ist die Unternehmenseigenschaft grundsätzlich gegeben. Auch das Erzielen von Einnahmen aus Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG kann durchaus Bestandteil einer ordentlichen unternehmerischen Tätigkeit sein. Zudem kann auch das ausschliessliche Erzielen von Einnahmen aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen gemäss Art. 21 MWSTG ein Unternehmen begründen (vgl. Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 49 f.; siehe aber auch: Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 7 und 9.2). Ist eine Tätigkeit hingegen einzig auf die Erzielung von Nicht-Entgelten ausgerichtet, ist gemäss Wortlaut des Gesetzes (Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 und 2016 sowie Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016 i.V.m. Art. 3 Bst. c MWSTG) klar, dass eine solche Tätigkeit die Steuerpflicht nicht auslösen kann, da kein Unternehmen betrieben wird (Urteil des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2; vgl. Baumgartner/ Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 3 N 23; vgl. Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., N 468). Gleiches gilt, wenn durch die Tätigkeit gar keine Einnahmen erzielt und zudem auch keine solchen angestrebt werden (Urteile des BVGer A-4946/2023 vom 28.”
“Weiter muss die Tätigkeit des Unternehmensträgers auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet sein. Als Leistung gilt gemäss Art. 3 Bst. c MWSTG die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts. Das Entgelt ist der Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt der Leistung aufwendet (Art. 3 Bst. f MWSTG). Es muss mithin ein Leistungsverhältnis vorliegen (Pierre-Marie Glauser, Subventions, dons et sponsoring, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 79, S. 1 ff., S. 6 f., s.a. S. 10). Wenn ein Unternehmensträger Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn erbringt bzw. zu erbringen beabsichtigt, liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, welche für die subjektive Steuerpflicht qualifiziert. Werden Einnahmen aus derartigen Leistungen erzielt, ist die Unternehmenseigenschaft grundsätzlich gegeben. Auch das Erzielen von Einnahmen aus Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG kann durchaus Bestandteil einer ordentlichen unternehmerischen Tätigkeit sein. Zudem kann auch das ausschliessliche Erzielen von Einnahmen aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen gemäss Art. 21 MWSTG ein Unternehmen begründen (vgl. Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 49 f.; siehe aber auch: Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 7 und 9.2). Ist eine Tätigkeit hingegen einzig auf die Erzielung von Nicht-Entgelten ausgerichtet, ist gemäss Wortlaut des Gesetzes (Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 i.V.m. Art. 3 Bst. c MWSTG) klar, dass eine solche Tätigkeit die Steuerpflicht nicht auslösen kann, da kein Unternehmen betrieben wird (Urteil des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2; vgl. Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 3 Rn. 23; vgl. Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., Rz. 468). Gleiches gilt, wenn durch die Tätigkeit gar keine Einnahmen erzielt und zudem auch keine solchen angestrebt werden (Urteil des BVGer A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6.”
Mittelflüsse, die die Sphäre eines Gemeinwesens verlassen — etwa Zahlungen des Bundes an einen Kanton oder an rechtlich selbständige Dritte — können als Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG qualifizieren. Zwischen Mittelflüssen innerhalb desselben Gemeinwesens und solchen zwischen verschiedenen Gemeinwesen besteht ein qualitativer Unterschied.
“Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von jener des Urteils 2C_ 356/2020 vom 21. Oktober 2020, wo es um Mittelflüsse von einer Gemeinde an eine rechtlich selbständige Stiftung ging. Da diese Mittelflüsse die Sphäre des Gemeinwesens verlassen hatten, war nicht von Beginn weg ausgeschlossen, dass darin Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG gesehen werden konnten. In der Tat qualifizierte das Bundesgericht sie denn auch teils als Subventionen bzw. andere öffentlich-rechtliche Beiträge, teils als Einlage gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG (vgl. Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 8.3 und 9). Des Weiteren besteht auch ein qualitativer Unterschied zwischen Mittelflüssen innerhalb desselben Gemeinwesens und Mittelflüssen zwischen unterschiedlichen Gemeinwesen. Wenn Mittelflüsse innerhalb desselben Gemeinwesens keine Subventionen darstellen können, folgt daraus jedenfalls nicht, dass auch Mittelflüsse zwischen unterschiedlichen Gemeinwesen (z.B. vom Bund an einen Kanton oder an eine Gemeinde) nicht unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG fallen können.”
Einlagen in Unternehmen (Art. 18 Abs. 2 lit. e) — namentlich zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte — gelten mangels Leistung nicht als Entgelt im mehrwertsteuerlichen Sinne und ziehen keine verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs nach sich.
“Ebenfalls mangels Leistung nicht als Entgelt im mehrwertsteuerlichen Sinne gelten nach Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG "Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte". Diese Mittelflüsse ziehen jedoch - anders als diejenigen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG - keine verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzuges nach sich (Art. 33 Abs. 2 MWSTG e contrario; E. 3.2 hiervor).”
“Die genannte, zum früheren Recht der aMWSTV ergangene Rechtsprechung kann jedenfalls unter dem aktuell geltenden Mehrwertsteuerrecht nicht mehr uneingeschränkt Geltung beanspruchen (GLAUSER/PILLONEL, a.a.O., N. 164 zu Art. 18 MWSTG; ebenso wohl auch BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 4 N. 41; a.M. OBERSON/PITTET, a.a.O., S. 152 ff.) : Nach dem Recht der aMWSTV war eine verhältnismässige Reduktion des Vorsteuerabzuges vorzunehmen, soweit eine steuerpflichtige Person Subventionen erhielt (vgl. Art. 30 Abs. 6 aMWSTV). Gleiches galt bei Spenden. Bei (Kapital-) Einlagen war hingegen der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit vorgelagerten Transaktionen (wie Beratungsleistungen) zur Durchführung der Finanzierung grundsätzlich ausgeschlossen und war keine Reduktion des Vorsteuerabzugs auf Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, welche mit den Einlagen erworben wurden (vgl. Urteil 2C_647/2007 vom 7. Mai 2008 [= ASA 78 S. 174] E. 3.2). Das MWSTG von 2009 unterscheidet sich insofern grundlegend von der genannten Ordnung der aMWSTV, als Einlagen ausdrücklich nicht als Entgelt gelten (Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG) und in diesem Zusammenhang und bei Spenden - anders als früher - eine Vorsteuerabzugskürzung bewusst explizit ausgeschlossen ist (Art. 33 Abs. 1 MWSTG; vgl. dazu auch BGE 141 II 199 E. 4.2 S. 202 f.). Schon aus diesem Grund lassen sich die Kriterien, welche im Urteil 2C_647/2007 vom 7. Mai 2008 entwickelt wurden, nicht uneingeschränkt heranziehen.”
Prozessentschädigungen, die aus der Gerichtskasse zugesprochen werden, sind nach der Rechtsprechung nicht der Mehrwertsteuer unterworfen, weil sie nicht als gegen Entgelt erbrachte Leistungen im Sinne von Art. 18 gelten. Soweit die Leistungsempfänger im Ausland wohnhaft sind, wird in der Rechtsprechung zudem kein Mehrwertsteuerzuschlag auf von der Entschädigung erfasste Anwaltskosten berücksichtigt.
“Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin infolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine auf 1/4 reduzierte Prozessentschädigung zu. Gemäss § 19 Abs. 2 AnwGebV richtet sich die Entschädigung nach § 9 AnwGebV, welcher eine Ermässigung der Entschädigung in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel vorsieht. Nach § 19 Abs. 2 i. V. m. §§ 9 und 4 AnwGebV resultiert ein Rahmen für das Beschwerdeverfahren von rund Fr. 530.– bis Fr. 1'760.–. Innerhalb dieses Rah- mens ist die Entschädigung nach den Bemessungskriterien in § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV festzusetzen. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die Entschä- digung im Sinne von § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 9, 2 und 4 AnwGebV – wie beantragt – auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der Beschwerdeführerin ist gemäss Verfahrensausgang eine auf 1/4 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 250.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Eine Mehrwertsteuer ist auf diesem Betrag nicht geschuldet, da es sich nicht um - 38 - eine gegen Entgelt erbrachte Leistung handelt (vgl. Art. 18 MWSTG). Das Ver- rechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO). 3.Berufungsverfahren 3.1.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 3.2.Die Kosten im Berufungsverfahren tragen die Parteien ebenfalls nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. voran- stehend in E. VIII. 2.1.). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm entsprechend die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten ist gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorzubehalten. 3.3.Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr.”
“Il paraît justifié compte tenu de l'examen du dossier qui est volumineux, de la complexité des questions juridiques soulevées, de la rédaction des divers actes procéduraux (recours, demande d'assistance judiciaire, réplique et observations finales) et des échanges nécessaires avec le recourant et avec sa famille. De plus, au regard de la jurisprudence citée et conformément à la pratique du Tribunal, les tarifs horaires appliqués par Me Ventura (200 francs) et l'avocate-stagiaire (110 francs) ainsi pour le travail de photocopier (100 francs) peuvent être confirmés. Dès lors, le Tribunal retient pour les honoraires le montant 3'869.98 francs établi (cf. art. 9 al. 1 let. a FITAF cité). Le TAF peut également attester le montant de 96.75 francs pour les frais. S'agissant par contre de la TVA invoquée de 305.47 francs au total, le Tribunal constate que le recourant, destinataire des prestations de services de l'avocat, a son domicile à l'étranger et que, partant, les dépens lesquels sont pris en charge par l'OAIE ne peuvent comprendre aucun supplément TVA au sens de l'art. 9 al. 1 let. c FITAF (cf. art. 8 al. 1 et art. 18 LTVA [RS 641.20]; TAF C-6059/2015 du 12 juin 2017 consid. 7.2.2; A-1531/2015 du 26 juin 2015 consid. 4.2; Niklaus Honauer/Raffaello Pietropaolo, Die Krux mit der Mehrwertsteuer, in plädoyer 2011, pp. 73 s.). 13.2.7 Pour conclure, l'OAIE versera au recourant à titre d'indemnité de dépens le montant de 3'966.75 francs (3'869.98 francs + 96.75 francs). Le dispositif se trouve à la page suivante. Par ces motifs, le Tribunal administratif fédéral prononce : 1. Le recours est admis en ce sens que la décision du 20 mars 2019 est annulée et le dossier renvoyé à l'administration pour compléments d'instruction selon les considérants et nouvelle décision. 2. Il n'est pas perçu de frais de procédure. 3. L'OAIE versera au recourant une indemnité de dépens de 3'966.75 francs. 4. Le présent arrêt est adressé au recourant, à l'autorité inférieure ainsi qu'à l'Office fédéral des assurances sociales. L'indication des voies de droit se trouve à la page suivante. La présidente du collège : La greffière : Madeleine Hirsig-Vouilloz Barbara Scherer Indication des voies de droit : Pour autant que les conditions au sens des art.”
Teleologische Auslegung: Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Ausdruck «Subventionen und andere öffentlich‑rechtliche Beiträge» in Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG tendenziell eng zu verstehen. Die in Art. 33 Abs. 2 MWSTG vorgesehene Vorsteuerkürzung bei solchen Mittelflüssen steht im Spannungsverhältnis zum Wettbewerbsneutralitätsprinzip der Mehrwertsteuer und wird vornehmlich mit finanzpolitischen Erwägungen begründet. Aus Systemgründen ist daher der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung bei Subventionen beschränkt auszulegen. Demgegenüber wird in der Literatur ein eher weites Verständnis des Begriffs der Einlage in Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG vertreten; Einlagen zur Finanzierung eines Unternehmens gelten für dieses nicht als Umsätze und lösen mehrwertsteuerlich keine Folgen aus.
“die Vorsteuerabzugskürzung bei diesen Mittelflüssen steht im Widerspruch zum Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a MWSTG); diese Ausnahme ist allein auf finanzpolitische Erwägungen zurückzuführen (vgl. zum Ganzen XAVIER OBERSON/JACQUES PITTET, La jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de TVA, ASA 79 [2010/2011] S. 149 ff., S. 153 mit Hinweisen). Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist demnach im Auge zu behalten, dass die Ausnahme von Art. 33 Abs. 2 MWSTG systemwidrige Konsequenzen nach sich zieht, indem nach dieser Bestimmung Mittelflüsse, die an sich ausserhalb des Bereiches der Mehrwertsteuer liegen, Auswirkungen auf das Vorsteuerabzugsrecht entfalten (vgl. ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Subventions, mandats de prestations, conventions-programmes et TVA, in: OREF [Hrsg.], Au carrefour des contributions, 2020, S. 243 ff., S. 248 FN. 20). Aus teleologischer Sicht ist damit der Ausdruck "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge" in Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG jedenfalls nicht ausdehnend zu verstehen. Der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung muss aus Gründen der Systemkonformität beschränkt bleiben, selbst wenn Art. 29 MWSTV keine abschliessende Aufzählung der Subventionen oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge enthält (vgl. BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 4 N. 36 ff., insbesondere N. 41). Demgegenüber ist aus den besagten Gründen aus teleologischer Sicht ein eher extensives Verständnis des Begriffes der Einlage in ein Unternehmen in Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG angezeigt (GLAUSER/ PILLONEL, a.a.O., N. 219 zu Art. 18 MWSTG), zumal diese Bestimmung (in systemkonformer Weise) klarstellt, dass Einlagen, welche zur Finanzierung eines Unternehmens erbracht werden, für das Unternehmen keine Umsätze bilden und dementsprechend mehrwertsteuerlich keine Folgen nach sich ziehen (vgl. BGE 132 II 353 E. 9.3 S. 369).”
“Nach der Ordnung des MWSTG von 2009 gelten Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge ebenso wie Einlagen in Unternehmen nicht als Teil des Entgelts (Art. 18 Abs. 2 lit. a und e MWSTG). In systemkonformer Weise wurde auch geregelt, dass nicht als Entgelte geltende Mittelflüsse grundsätzlich zu keiner Vorsteuerabzugskürzung führen (vgl. Art. 33 MWSTG). Die Ausnahme von diesem Grundsatz, wie sie nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG (namentlich) für Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG gilt, bzw. die Vorsteuerabzugskürzung bei diesen Mittelflüssen steht im Widerspruch zum Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a MWSTG); diese Ausnahme ist allein auf finanzpolitische Erwägungen zurückzuführen (vgl. zum Ganzen XAVIER OBERSON/JACQUES PITTET, La jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de TVA, ASA 79 [2010/2011] S. 149 ff., S. 153 mit Hinweisen). Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist demnach im Auge zu behalten, dass die Ausnahme von Art. 33 Abs. 2 MWSTG systemwidrige Konsequenzen nach sich zieht, indem nach dieser Bestimmung Mittelflüsse, die an sich ausserhalb des Bereiches der Mehrwertsteuer liegen, Auswirkungen auf das Vorsteuerabzugsrecht entfalten (vgl. ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Subventions, mandats de prestations, conventions-programmes et TVA, in: OREF [Hrsg.], Au carrefour des contributions, 2020, S. 243 ff., S. 248 FN. 20). Aus teleologischer Sicht ist damit der Ausdruck "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge" in Art.”
“die Vorsteuerabzugskürzung bei diesen Mittelflüssen steht im Widerspruch zum Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a MWSTG); diese Ausnahme ist allein auf finanzpolitische Erwägungen zurückzuführen (vgl. zum Ganzen XAVIER OBERSON/JACQUES PITTET, La jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de TVA, ASA 79 [2010/2011] S. 149 ff., S. 153 mit Hinweisen). Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist demnach im Auge zu behalten, dass die Ausnahme von Art. 33 Abs. 2 MWSTG systemwidrige Konsequenzen nach sich zieht, indem nach dieser Bestimmung Mittelflüsse, die an sich ausserhalb des Bereiches der Mehrwertsteuer liegen, Auswirkungen auf das Vorsteuerabzugsrecht entfalten (vgl. ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Subventions, mandats de prestations, conventions-programmes et TVA, in: OREF [Hrsg.], Au carrefour des contributions, 2020, S. 243 ff., S. 248 FN. 20). Aus teleologischer Sicht ist damit der Ausdruck "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge" in Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG jedenfalls nicht ausdehnend zu verstehen. Der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung muss aus Gründen der Systemkonformität beschränkt bleiben, selbst wenn Art. 29 MWSTV keine abschliessende Aufzählung der Subventionen oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge enthält (vgl. BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 4 N. 36 ff., insbesondere N. 41). Demgegenüber ist aus den besagten Gründen aus teleologischer Sicht ein eher extensives Verständnis des Begriffes der Einlage in ein Unternehmen in Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG angezeigt (GLAUSER/ PILLONEL, a.a.O., N. 219 zu Art. 18 MWSTG), zumal diese Bestimmung (in systemkonformer Weise) klarstellt, dass Einlagen, welche zur Finanzierung eines Unternehmens erbracht werden, für das Unternehmen keine Umsätze bilden und dementsprechend mehrwertsteuerlich keine Folgen nach sich ziehen (vgl. BGE 132 II 353 E. 9.3 S. 369).”
Mittelflüsse, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelt gelten, unterliegen bei ihrer Weiterleitung nicht der Mehrwertsteuer; eine allfällige Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG ist beim letzten Zahlungsempfänger vorzunehmen.
“Art. 33 Abs. 2 MWSTG sieht vor, dass eine steuerpflichtige Person ihren Vorsteuerabzug unter anderem dann verhältnismässig zu kürzen hat, wenn sie Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge vereinnahmt (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Dies stellt für sich wiederum eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten, grundsätzlich zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs führen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, unterliegt nicht der Steuer (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTV). Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin (Art. 30 Abs. 2 MWSTV).”
“Art. 33 Abs. 2 MWSTG sieht vor, dass eine steuerpflichtige Person ihren Vorsteuerabzug unter anderem dann verhältnismässig zu kürzen hat, wenn sie Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge vereinnahmt (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Dies stellt für sich wiederum eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten, grundsätzlich zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs führen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, unterliegt nicht der Steuer (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTV). Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin (Art. 30 Abs. 2 MWSTV).”
“Der vorliegend strittige Beitrag aus dem Lotteriefonds wurde mit Beschluss des Zürcher Kantonsrates vom 23. Februar 2015 bewilligt. Dieser Beschluss ist aktenkundig. Der Zürcher Kantonsrat sprach diesen Beitrag formell einer Stiftung zu. Diese Stiftung ist an der Beschwerdeführerin zu 60% beteiligt. Die Mehrheitsaktionärin leitete den Betrag an die Beschwerdeführerin weiter. Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten [...], unterliegt nicht der Steuer (Art. 30 Abs. 1 MWSTV). Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin (Art. 30 Abs. 2 MWSTV). Der Umstand der Weiterleitung ist demzufolge für die Qualifikation des Beitrages irrelevant. Eine allfällige Kürzung hat bei der Beschwerdeführerin als letzte Zahlungsempfängerin zu erfolgen.”
Wurde die schweizerische MWST in Rechnung gestellt und vereinnahmt, bleibt sie grundsätzlich geschuldet, auch wenn Teile der Leistung im Ausland erbracht wurden oder eine parallele ausländische Besteuerung besteht. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Voraussetzungen für eine Korrektur bzw. Rückforderung gemäss Art. 27 Abs. 2 bzw. Abs. 4 MWSTG erfüllt sind.
“Que (le pays X) perçoive la TVA - (de son pays) - sur les mêmes recettes n'y change rien. Ce n'est, en effet, pas un motif justifiant que la Suisse renonce à percevoir la TVA - suisse - , dès lors qu'elle en a le droit en vertu de sa législation. Une double imposition par la Suisse et (le pays X) ne saurait pour cette raison ni pour celles qui seront exposées ci-après empêcher l'AFC de réclamer la TVA sur les recettes concernées. 4.2.3.2 Le Tribunal de céans rappelle en outre que F._______ [a] facturé et perçu la TVA suisse à chaque fois qu'[il] [a] vendu - on l'a vu, en représentation de D._______SA - des titres forfaitaires permettant de voyager sur le lac (...) au moyen des bateaux de cette dernière. On souligne encore que ***% des recettes générées par la vente de titres de transport par F._______ représenteraient la proportion des trajets effectués sur le territoire (du pays X). Dans ces conditions, deux règles s'appliquent en l'espèce, à savoir, d'une part, celle - énoncée à l'art. 18 LTVA - assujettissant les prestations à la TVA suisse pour autant qu'elles soient fournies sur le territoire suisse et, d'autre part, le principe selon lequel la TVA facturée est due quand bien même elle aurait été mentionnée de façon inexacte ou indue, sous réserve de la réalisation d'une des conditions prévues à l'art. 27 al. 2 let. a et b LTVA. 4.2.3.3 La règle générale ancrée à l'art. 18 LTVA voudrait que ***% du produit de la vente de ces titres de transport forfaitaires ne soient pas soumis à la TVA suisse puisque ces recettes seraient attribuables à des prestations de transport fournies hors du territoire suisse. Toutefois, dès lors que la TVA a été facturée et perçue par F._______ - au nom et pour le compte de D._______SA -, il ne peut être dérogé au principe exprimé à l'art. 27 al. 2 LTVA, selon lequel la TVA facturée est due, que pour autant qu'une des conditions contenues aux let. a et b de l'art. 27 al. 2 LTVA soit remplie. 4.2.3.4 On examinera donc ci-après les conditions faisant exception au principe de la « TVA facturée, TVA due » énoncées aux let.”
“Une double imposition par la Suisse et (le pays X) ne saurait pour cette raison ni pour celles qui seront exposées ci-après empêcher l'AFC de réclamer la TVA sur les recettes concernées. 4.2.3.2 Le Tribunal de céans rappelle en outre que F._______ [a] facturé et perçu la TVA suisse à chaque fois qu'[il] [a] vendu - on l'a vu, en représentation de D._______SA - des titres forfaitaires permettant de voyager sur le lac (...) au moyen des bateaux de cette dernière. On souligne encore que ***% des recettes générées par la vente de titres de transport par F._______ représenteraient la proportion des trajets effectués sur le territoire (du pays X). Dans ces conditions, deux règles s'appliquent en l'espèce, à savoir, d'une part, celle - énoncée à l'art. 18 LTVA - assujettissant les prestations à la TVA suisse pour autant qu'elles soient fournies sur le territoire suisse et, d'autre part, le principe selon lequel la TVA facturée est due quand bien même elle aurait été mentionnée de façon inexacte ou indue, sous réserve de la réalisation d'une des conditions prévues à l'art. 27 al. 2 let. a et b LTVA. 4.2.3.3 La règle générale ancrée à l'art. 18 LTVA voudrait que ***% du produit de la vente de ces titres de transport forfaitaires ne soient pas soumis à la TVA suisse puisque ces recettes seraient attribuables à des prestations de transport fournies hors du territoire suisse. Toutefois, dès lors que la TVA a été facturée et perçue par F._______ - au nom et pour le compte de D._______SA -, il ne peut être dérogé au principe exprimé à l'art. 27 al. 2 LTVA, selon lequel la TVA facturée est due, que pour autant qu'une des conditions contenues aux let. a et b de l'art. 27 al. 2 LTVA soit remplie. 4.2.3.4 On examinera donc ci-après les conditions faisant exception au principe de la « TVA facturée, TVA due » énoncées aux let. a et b de l'art. 27 al. 2 LTVA. 4.2.3.5 Pour ce qui concerne la condition prévue à la let. a (correction au sens de l'art. 27 al. 4 LTVA de la facture mentionnant la TVA), elle ne s'applique pas in casu. Le recourant admet, en effet, ne disposer d'aucun moyen lui permettant de faire corriger les factures mentionnant la TVA indue, cela d'autant plus qu'il invoque que D.”
Werden Leistungen ausschliesslich an das Blockchain‑Netzwerk als solches erbracht, fehlt ein zuordenbarer Leistungsempfänger; solche Mittelflüsse stellen demnach kein Entgelt im Sinne von Art. 18 MWSTG dar und sind nicht steuerbar.
“In rechtlicher Hinsicht ist zurecht unstrittig, dass bei Leistungen, die ausschliesslich an das Blockchain-Netzwerk als solches erbracht werden, mangels zuordenbarem Leistungsempfänger keine Leistungen im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn gegeben sein können. Die Folge ist, dass in diesem Fall ein Nicht-Entgelt gemäss Art. 18 MWSTG vorliegt (E. 2.4). Die Beantwortung der Frage, wer Leistungsempfänger der Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten der Beschwerdeführerin ist, ist somit entscheidend für die allfällige Steuerbarkeit der betreffenden Leistungen. Zwischen den Parteien ist diese Frage, wer als Leistungsempfänger der Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten der Beschwerdeführerin gilt, strittig.”
Entscheidend für die Steuerbarkeit nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG ist, dass die Leistung im Inland durch eine steuerpflichtige Person erbracht wird; eine solche Inlandserbringung begründet die Steuerpflicht.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [vgl. Art. 130 BV und Art. 1 Abs. 1 MWSTG]). Der sog. Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Die Bezugsteuer und die Einfuhrsteuer sind vorliegend ohne Belang. Der Mehrwertsteuersatz (Normalsatz) betrug im hier relevanten Zeitraum (Steuerperioden 2014 bis 2017) 8 % (aArt. 25 Abs. 1 MWSTG in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 21. April 2010 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur befristeten Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung [AS 2010 2055]).”
“Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [vgl. Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 1 Abs. 1 MWSTG]). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG).”
Zur Auslegung von Art. 18 Abs. 1 MWSTG: Als Lieferung gilt insbesondere das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung (z. B. Miet- bzw. Gebrauchsüberlassungen).
“Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. durch steuerpflichtige Personen im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen bzw. im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen, sofern diese Umsätze nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Lieferung gilt dabei insbesondere das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung (Art. 3 Bst. d Ziff. 3 MWSTG).”
Bei Leistungen von Gemeinwesen entscheidet die Abgrenzung zwischen hoheitlichen und unternehmerischen Tätigkeiten über die Steuerbarkeit nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG. Hoheitliche Tätigkeiten gelten nicht als Entgelt i.S.v. Art. 18 (vgl. Art. 18 Abs. 2 lit. l) und sind nach Art. 3 lit. g MWSTG gerade dann hoheitlich, wenn sie nicht unternehmerischer Natur, namentlich nicht marktfähig sind und nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen, auch wenn Gebühren erhoben werden. Der Bundesrat hat in der MWSTV bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten.
“Fraglich bleibt, ob auch die auf den Beschwerdeführer überwälzten Mehrwertsteuern auf einer genügenden Gesetzesgrundlage basieren, wer Subjekt der Mehrwertsteuer ist, ob die mittels der streitgegenständlichen Anschlussgebühren abgegoltenen Erschliessungsleistungen der Mehrwertbesteuerung unterliegen (Steuerobjekt) und – wenn ja – die Mehrwertsteuer richtig bemessen wurde oder die Steuern bereits im reglementarischen Gebührensatz enthalten sind. Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob die Beschwerdegegnerin die Mehrwertsteuern zulässigerweise auf den Beschwerdeführer überwälzt hat. 2.3 Mehrwertsteuer Der Bund erhebt u.a. auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen eine Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG), soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 in fine MWSTG; sog. Inlandsteuer). 2.3.1 Steuersubjekt Gemeinwesen wie die Beschwerdegegnerin respektive deren autonome Dienststellen sind als Steuersubjekte mehrwertsteuerpflichtig, sofern ihr steuerbarer Umsatz CHF 100'000.00 pro Jahr übersteigt (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 MWSTG). 2.3.2 Steuerobjekt Der Inlandsteuer unterliegen nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, wobei nach Abs. 2 lit. l desselben Artikels Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, welche für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden, kein Entgelt darstellen. Nach Art. 3 lit. g MWSTG ist die Tätigkeit eines Gemeinwesens dann eine hoheitliche, wenn sie nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden. Ob die den streitgegenständlichen Anschlussgebühren zugrundeliegenden Erschliessungsleistungen der Mehrwertbesteuerung unterliegen, entscheidet sich demzufolge danach, ob es sich bei ihnen um unternehmerische oder hoheitliche Leistungen der Beschwerdegegnerin handelt. Der Bundesrat hat, gestützt auf die Delegation in Art. 12 Abs. 4 MWSTG, in der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) vom 27. November 2009 (SR 641.201) bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten.”
Neue Auslegungs- und Umgehungsargumente der ESTV, die erst in ihrer Stellungnahme infolge eines fremden Urteils vorgebracht wurden und bereits in der Beschwerdeschrift hätten vorgebracht werden können, sind nicht zu hören.
“Rügen, die eine beschwerdeführende Partei erst in ihrer Replik oder in einer sonstigen Eingabe nach Ablauf der Beschwerdefrist erhebt, sind grundsätzlich unzulässig. Anders verhält es sich nur, wenn erst die Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass zur Beschwerdeergänzung gibt, wobei die beschwerdeführende Partei die Stellungnahme in diesem Fall unverzüglich zu beantragen bzw. einzureichen hat (BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4). Wie die ESTV selbst einräumt, sind die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 nicht durch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, sondern durch das Urteil 2C_2/2022 vom 22. November 2022 veranlasst. Die neuen Argumente zur historischen Auslegung von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG und zur Steuerumgehung hätten bereits in der Beschwerdeschrift vorgetragen werden können. Mit diesen Ausführungen ist die ESTV folglich nicht zu hören.”
“Rügen, die eine beschwerdeführende Partei erst in ihrer Replik oder in einer sonstigen Eingabe nach Ablauf der Beschwerdefrist erhebt, sind grundsätzlich unzulässig. Anders verhält es sich nur, wenn erst die Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass zur Beschwerdeergänzung gibt, wobei die beschwerdeführende Partei die Stellungnahme in diesem Fall unverzüglich zu beantragen bzw. einzureichen hat (BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4). Wie die ESTV selbst einräumt, sind die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 nicht durch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, sondern durch das Urteil 2C_2/2022 vom 22. November 2022 veranlasst. Die neuen Argumente zur historischen Auslegung von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG und zur Steuerumgehung hätten bereits in der Beschwerdeschrift vorgetragen werden können. Mit diesen Ausführungen ist die ESTV folglich nicht zu hören.”
Einlagen und einlagenähnliche Zuflüsse — etwa Kapitaleinlagen, Gesellschafterbeiträge (z. B. Aufgelder, Zuschüsse, Beiträge à-fonds-perdu), zinslose Darlehen sowie Forderungs- oder Zinsverzichte im Einlagenkontext — gelten mangels Leistung regelmässig nicht als Entgelt (Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG). Zu unterscheiden sind solche Einlagen von Beiträgen Dritter (z. B. Subventionen oder öffentliche Beiträge); diese Unterscheidung ist relevant für die Frage einer möglichen Kürzung des Vorsteuerabzugs.
“Art. 18 Abs. 2 MWSTG zählt gewisse Mittelflüsse auf, die mangels Leistung nicht als Entgelt gelten (sog. Nicht-Entgelte). Wie sich aus dem Wort "namentlich" ergibt, ist diese Liste nicht abschliessend, sondern lediglich beispielhaft (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6959). Sie dient einerseits der Orientierung, nimmt andererseits aber in gewissen Punkten bewusste Wertungen vor (vgl. BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 4 N. 28) und grenzt so die Leistungsverhältnisse von mehrwertsteuerlich irrelevanten Vorgängen ab. Zu den in Art. 18 Abs. 2 MWSTG aufgeführten Nicht-Entgelten gehören unter anderem Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte (Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG). Der Begriff der Einlagen in Unternehmen ist gemäss der Botschaft des Bundesrats weit zu verstehen. Er umfasst zum Beispiel Gesellschafterbeiträge, wozu der Bundesrat insbesondere Kapitaleinlagen, Aufgelder, Zuschüsse und Beiträge à-fonds-perdu zählt (vgl. Botschaft, a.a.O., 6960 zu Art. 18 Abs. 2 lit. e E-MWSTG; vgl. auch Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.2; GLAUSER/PILLONEL, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, MWSTG/LTVA, 2015, N. 219 zu Art. 18 MWSTG). Bereits nach altem Recht galten solche Gesellschafterbeiträge mangels Leistungsaustauschs nicht als Entgelte (bzw. - nach alter Terminologie - Gegenleistungen; vgl. BGE 132 II 353 E. 6.2). Die Unternehmen sollen zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung frei wählen können, ohne Rücksicht auf die mehrwertsteuerlichen Folgen nehmen zu müssen (BGE 132 II 353 E. 6.3).”
“Darunter fallen zum Beispiel Gesellschafterbeiträge, also insbesondere Kapitaleinlagen, Aufgelder, Zuschüsse und Beiträge à-fonds-perdu, Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Darlehen, Zinsverzichte und Zinsreduktionen auf gewährten Darlehen und die Einräumung von Baurechten ohne oder mit reduziertem Baurechtszins, die von direkt beteiligten Gesellschaftern und Gesellschafterinnen an Gesellschaften geleistet werden. Darunter können aber auch Einlagen in Einzelfirmen und Personengesellschaften sowie Beiträge an übrige Gesellschaftsformen fallen. Bereits aus der Definition des Leistungsbegriffs geht hervor, dass diese Einlagen nicht der MWST unterliegen können. Nicht darunter fallen aber Beiträge Dritter, die nicht am Unternehmen beteiligt sind. Hierbei kann es sich um Spenden oder Subventionen handeln." Der Gesetzgeber war sich beim Erlass von Art. 33 Abs. 2 MWSTG der Systemwidrigkeit dieser Bestimmung bewusst und erklärte dazu, die Kürzung des Vorsteuerabzuges sei bei den Mittelflüssen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG aus finanzpolitischen Gründen beizubehalten (Botschaft zum MWSTG, BBl 2008 6979). Das historische Auslegungselement bekräftigt somit den hiervor gezogenen Schluss, dass Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG eher restriktiv zu verstehen ist und demgegenüber von einem eher weiten Begriff der Einlage in ein Unternehmen auszugehen ist (vgl. E. 6.2 hiervor). Die zitierten Ausführungen in der Botschaft, wonach Beiträge Dritter, welche nicht am Unternehmen beteiligt sind, keine Einlagen, sondern möglicherweise Spenden oder Subventionen bilden, spricht zudem für die Annahme, dass der Gesetzgeber entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch Subventionen und öffentlich-rechtliche Beiträge zum einen und Einlagen in ein Unternehmen zum anderen danach unterscheiden wollte, ob die Zuwendung beim Zuwendungsempfänger eine Einnahme bildet oder nicht (vgl. E. 6.1 hiervor).”
“Unter den Verfahrensbeteiligten ist insbesondere streitig, ob die Gewährung des Dotationskapitals seitens der Stadt Zürich als Mittelzufluss im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG oder als Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu qualifizieren ist: Nach Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Vorinstanz handelt es sich bei diesem Dotationskapital um eine Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG, welche zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzuges führen muss. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, dass das Dotationskapital als Einlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu betrachten ist und dieser Mittelfluss dementsprechend keinen Anlass zu einer Vorsteuerabzugskürzung gibt. Zwar bezeichnen die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Vorinstanz den vorliegend fraglichen Mittelfluss - wie gesehen - als Subvention. Ob dieser Mittelfluss aber tatsächlich eine Subvention bildet oder es sich stattdessen um einen anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG handelt, ist für die allein interessierende Frage nach der Vorsteuerabzugskürzung nicht entscheidend. Im Folgenden zu klären ist einzig, ob der Mittelfluss unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG oder unter Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu subsumieren ist.”
Als "Leistung" im Sinne von Art. 18 Abs. 1 MWSTG gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Werts an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts; der Begriff des verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Werts ist weit zu verstehen.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland durch Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Der Leistungsbegriff ist ein Oberbegriff, der sowohl die Lieferungen (Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch die Dienstleistungen umfasst (Art. 3 Bst. e MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt (Art. 3 Bst. c MWSTG). Als Entgelt gilt der Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung enthält (Art. 3 Bst. f MWSTG).”
“Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt, Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Eine Leistung (in Form einer Lieferung oder einer Dienstleistung) ist die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Werts an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c i.V.m. Bst. d und e MWSTG). Das Entgelt ist der Vermögenswert, den die empfangende Person oder an ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet (Art. 3 Bst. f MWSTG). Der Begriff des verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes ist weit zu verstehen und umfasst alles, was in irgendeiner Form einer Bedürfnis- oder Nachfragebefriedigung dient (Urteil des BVGer A-2587/2020 vom 10. August 2021 E. 2.2.4 m.H.).”
Als Nichtentgelte gelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG Mittelflüsse, denen keine tatbestandsmässige (Haupt‑)Leistung gegenübersteht. Solche Nichtentgelte liegen ausserhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer und unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Sie führen grundsätzlich nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs (vorbehaltlich von Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
“Mangels Leistung - bzw. weil diesen Mittelflüssen die innere wirtschaftliche Verknüpfung mit einer mehrwertsteuerlichen Leistung fehlt (vgl. Felix Geiger, MWST-Kommentar 2019, Art. 18 N 9) - gelten namentlich die in Art. 18 Abs. 2 Bst. a bis l MWSTG aufgezählten Mittelflüsse nicht als Entgelt (sog. Nicht-Entgelt; vgl. auch Urteil des BVGer A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.5). Diese Aufzählung ist nicht abschliessender Natur (Botschaft zum MWSTG, S. 6959). Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), führen unter Vorbehalt von Art. 33 Abs. 2 MWSTG zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).”
“Unter den mehrwertsteuerlichen Nichtentgelten ist ein Mittelfluss zu verstehen, dem keine tatbestandsmässige (Haupt-) Leistung gegenübersteht (Art. 18 Abs. 2 MWSTG 2009). Aufgrund des unvollständigen, hinkenden Leistungsverhältnisses liegen die Nichtentgelte von vornherein ausserhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer (BGE 132 II 353 E. 4.3 zu Art. 38 des damaligen Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG 1999; AS 2000 1300]; Ivo P. Baumgartner/Diego Clavadetscher/Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 1 N. 38 und § 4 N. 28; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus Vallender/Marcel Jung/Simeon Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl. 2012, N. 740). Daraus ergeben sich insbesondere zwei Folgen: Zum einen unterliegen Nichtentgelte keiner Mehrwertsteuer (Ausgangsseite), zum andern dürfen sie, jedenfalls grundsätzlich, zu keiner Kürzung der Vorsteuern führen (Eingangsseite; Botschaft 2008, 6978 zu E-Art. 34 Abs. 1; BGE 141 II 199 E. 4.2 und 5.4; Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 7 N. 123). Der Gesetzgeber hat dies im deklaratorisch gehaltenen Art. 33 Abs. 1MWSTG 2009 verankert und in einer nicht abschliessenden Aufzählung näher verdeutlicht (Art.”
Für die Auslegung des Steuertatbestands in Art. 18 MWSTG ist die systematische Erwägung anhand von Art. 21 Abs. 2 MWSTG nur beschränkt aussagekräftig, weil Art. 21 Abs. 2 die Ausnahmen vom Steuertatbestand regelt und somit dessen Vorliegen voraussetzt.
“e MWSTG sind. Könnte aus dieser Bestimmung tatsächlich auf den Leistungscharakter der Übertragung aller Arten von Aktien geschlossen werden, fielen freilich nicht nur die Umsätze aus der Wiederveräusserung eigener Aktien, sondern auch die Umsätze aus der Ausgabe neuer Aktien in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer. Dies stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung, zur ganz herrschenden Lehre und zur Rechtslage in der EU (vgl. oben E. 3.2). Ohnehin lässt sich aus Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG kein starkes systematisches Argument für die Auslegung des Steuertatbestands gemäss Art. 18 MWSTG gewinnen. Art. 21 Abs. 2 MWSTG regelt nämlich bloss, unter welchen Umständen Leistungen von der Steuer ausgenommen sind. Liegt etwa kraft Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG gar kein Leistungsverhältnis nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG vor, bleibt kein Raum für eine Anwendung der Ausnahmen von Art. 21 Abs. 2 MWSTG. Systematisch betrachtet setzen die Steuerausnahmen nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG den Steuertatbestand nach Art. 18 MWSTG also voraus. Die Aussagekraft von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG für die systematische Auslegung des nach Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG abgegrenzten Steuertatbestands ist dementsprechend gering.”
Voraussetzung der Steuerbarkeit ist ein Leistungsverhältnis: Es muss ein Austausch von Leistung und Gegenleistung (Entgelt) vorliegen. Fehlt eine Gegenleistung, besteht danach in der Regel keine steuerbare Leistung. Zwischen Leistung und Entgelt muss zudem ein hinreichender wirtschaftlicher Konnex (innere wirtschaftliche Verknüpfung) bestehen, sodass das eine das andere auslöst.
“3 LTVA (cf. à ce sujet FF 2008 6277 ss, p. 6280 et 6395 ; arrêt du TF 2C_709/2017 du 25 octobre 2018 consid. 3.3 ; arrêt du TAF A-1996/2022 du 19 décembre 2022 consid. 3.2 ; Martin Kocher, in : Zweifel et al. [édit.], Loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée, 2015 [ci-après : Commentaire LTVA], art. 81 nos 33 s. ; Felix Geiger, in : Geiger/ Schluckebier [édit.], Kommentar MWSTG, 2e éd. 2019 [ci-après : Kommentar MWSTG], art. 81 nos 10 ss). 3. La LTVA et son ordonnance d'exécution du 27 novembre 2009 (OTVA, RS 641.201) sont entrées en vigueur le 1er janvier 2010. Le présent litige portant sur les périodes fiscales du 1er au 4e trimestre 2018, les dispositions de la LTVA et de l'OTVA dans leur teneur du 1er janvier au 31 décembre 2018 sont applicables (cf. art. 112 s. LTVA). 4. 4.1 Sont soumises à l'impôt les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux sur le territoire suisse, pour autant que la loi n'exclue pas leur imposition (cf. art. 1 al. 2 let. a et art. 18 al. 1 LTVA). Une transaction est effectuée à titre onéreux s'il y a échange d'une prestation et d'une contre-prestation entre un ou plusieurs prestataires, dont l'un au moins est assujetti à la TVA, et un ou plusieurs bénéficiaires (cf. ATF 138 II 239 consid. 3.2 ; arrêt du TAF A-1307/2022 du 14 février 2023 consid. 2.3). L'opération TVA comprend ainsi les éléments constitutifs suivants : (1) une prestation (2) une contre-prestation et (3) un rapport d'échange entre les deux. Si l'un de ces éléments fait défaut, il n'y a pas de fait générateur de l'impôt et l'activité sort du champ d'application de la TVA (cf. ATF 141 II 182 consid. 3.3 ; arrêt du TAF A-2587/2020 du 10 août 2021 consid. 2.2.3 ; Bossart Meier/ Clavadetscher, Commentaire LTVA, art. 18 nos 1 ss ; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, no 6 p. 223 ss, not. no 6.4.2 p. 239 ss). 4.2 La notion de prestation est un terme générique qui recouvre tant les livraisons (cf.”
“Nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG unterliegen die im Inland durch eine steuerpflichtige Person in Erwartung eines Entgelts erbrachten Leistungen der Mehrwertsteuer, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Als Entgelt gelten nach Art. 3 lit. f MWSTG Vermögenswerte, die der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet. Als Leistungen gelten unter anderem Lieferungen nach Art. 3 lit. d MWSTG. Darunter fällt das Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 3 lit. d Ziff. 1 MWSTG), das Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist (Art. 3 lit. d Ziff. 2 MWSTG), und das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung (Art. 3 lit. d Ziff. 3 MWSTG). Leistung und Entgelt müssen in einem Austauschverhältnis (Leistungsverhältnis) stehen.”
“Nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG unterliegen die im Inland durch eine steuerpflichtige Person in Erwartung eines Entgelts erbrachten Leistungen der Mehrwertsteuer, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Eine Leistung liegt vor, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin einer Drittperson in Erwartung eines Entgelts einen verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert einräumt, auch wenn diese Leistung von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt (Art. 3 lit. c MWSTG). Zwischen Leistung und Entgelt muss ein hinreichender Konnex (BGE 141 II 182 E. 3.3; 140 II 80 E. 2.1) bzw. eine innere wirtschaftliche Verknüpfung bestehen, sodass das eine das andere Element auslöst (sog. Leistungsverhältnis; BGE 141 II 182 E. 3.3; 138 II 239 E. 3.2; 132 II 353 E. 4.1 ["rapport économique étroit"]; 126 II 443 E. 6a).”
“Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer, Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG). Mangels Vorliegens einer Leistung gelten namentlich Mittelflüsse im Sinne von Einlagen in Unternehmen nicht als Entgelt (Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG).”
Stehen zum Zeitpunkt der Ausgabe der Token keine bestimmbaren Leistungen fest, liegt nach der Rechtsprechung kein steuerbarer Umsatz vor und die Einzahlungen sind als Nicht‑Umsatz i.S.v. Art. 18 Abs. 2 MWSTG zu qualifizieren. Sind die den Token zugrundeliegenden Leistungen dagegen zum Zeitpunkt der Ausgabe bestimmbar, ist die Ausgabe als Entgelt zu behandeln und steuerbar.
“Si ces conditions sont réunies, la délivrance de jetons est imposable, au même titre que leur revente ultérieure, dans la mesure où les prestations auxquelles ils donnent droit le sont aussi. Par ailleurs, si de tels jetons sont utilisés pour l'acquisition de prestations, c'est-à-dire comme moyen de paiement, il y a échange au sens de l'art. 24 al. 3 LTVA, sans que cela n'affecte la qualification desdits jetons en tant que jetons d'utilité au sens de la pratique de l'AFC (cf. consid. 7.2.4 ci-avant). A contrario, s'il n'est pas possible de déterminer à l'avance les prestations qui seront obtenues au moyen des jetons délivrés, il n'y a pas d'opération TVA. A la manière de bons d'achat ou de bons cadeaux, les jetons doivent alors être considérés comme un moyen de paiement et leur délivrance à titre onéreux comme un simple échange d'argent non pertinent sous l'angle de la TVA. Dans ce cas, les versements des souscripteurs sont effectués sans lien économique avec des prestations données et constituent donc des non-chiffres d'affaires au sens de l'art. 18 al. 2 LTVA (cf. consid. 4.5 ci-avant). Il convient dès lors d'examiner si les jetons que la recourante a délivrés en échange des fonds versés en 2018 par les souscripteurs donnent droit à des prestations qui étaient à tout le moins déterminables au moment de l'ICO. Cet examen doit se faire au regard des circonstances concrètes du cas d'espèce, notamment sur la base des documents pertinents, soit, en particulier, des contrats d'achat des jetons et des documents d'information portés à la connaissance des souscripteurs avant l'encaissement de leurs contributions (cf. consid. 4.4 ci-avant). 9.3 De façon liminaire, il sied de relever que la recourante a notamment produit au dossier un modèle de contrat d'achat de jetons. Dès lors qu'il y est fait référence au ruling de la FINMA du [...], concernant en particulier la qualification desdits jetons (cf. p. 4 et art. 1.4 let. b et c), il apparait que ce document a été établi postérieurement aux premières levées de fonds selon le tableur y relatif remis par la recourante (pièce recourante no 5) et dont le traitement fiscal est ici litigieux.”
Art. 18 Abs. 1 (Steuertatbestand) ist systematisch von den Ausnahmeregeln in Art. 21 Abs. 2 zu trennen: Die Anwendbarkeit der Ausnahmen setzt das Vorliegen des Steuertatbestands nach Art. 18 voraus.
“Der ESTV ist zwar zuzugestehen, dass Aktien Anteile an Gesellschaften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG sind. Könnte aus dieser Bestimmung tatsächlich auf den Leistungscharakter der Übertragung aller Arten von Aktien geschlossen werden, fielen freilich nicht nur die Umsätze aus der Wiederveräusserung eigener Aktien, sondern auch die Umsätze aus der Ausgabe neuer Aktien in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer. Dies stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung, zur ganz herrschenden Lehre und zur Rechtslage in der EU (vgl. oben E. 3.2). Ohnehin lässt sich aus Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG kein starkes systematisches Argument für die Auslegung des Steuertatbestands gemäss Art. 18 MWSTG gewinnen. Art. 21 Abs. 2 MWSTG regelt nämlich bloss, unter welchen Umständen Leistungen von der Steuer ausgenommen sind. Liegt etwa kraft Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG gar kein Leistungsverhältnis nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG vor, bleibt kein Raum für eine Anwendung der Ausnahmen von Art. 21 Abs. 2 MWSTG. Systematisch betrachtet setzen die Steuerausnahmen nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG den Steuertatbestand nach Art. 18 MWSTG also voraus. Die Aussagekraft von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG für die systematische Auslegung des nach Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG abgegrenzten Steuertatbestands ist dementsprechend gering.”
Der Erlös aus der Ausgabe neuer Aktien fällt unter Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG. Nach Rechtsprechung und Lehre lässt sich der Mittelzufluss aus der Veräusserung eigener oder zuvor zurückgekaufter Aktien wirtschaftlich als Kapitaleinlage bzw. grundsätzlich einer Kapitalerhöhung gleichstellen. Die ESTV bestreitet jedoch die pauschale Gleichstellung des Verkaufs eigener Aktien mit Neuausgaben.
“Die ESTV stellt nicht infrage, dass der Erlös aus der Ausgabe neuer Aktien unter Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG fällt. Sie bestreitet jedoch, dass der Verkauf eigener Aktien der Neuausgabe von Aktien gleichgestellt werden kann.”
“Zwischen der Neuausgabe von Aktien und dem Verkauf zurückgekaufter eigener Aktien bestehen zwar in vertrags- und gesellschaftsrechtlicher Hinsicht gewisse Unterschiede formeller Art. Wirtschaftlich und neuerdings auch rechnungslegungsrechtlich ist der Erlös aus der Veräusserung eigener Aktien jedoch als Kapitaleinlage durch den Erwerber zu betrachten und einer Kapitalerhöhung grundsätzlich gleichzustellen. Das Mehrwertsteuerrecht orientiert sich insbesondere in Bezug auf den Begriff des Leistungsverhältnisses an den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (vgl. oben E. 4.1.2). Vor diesem Hintergrund bräuchte es also gute Gründe, um einen Mittelzufluss aus der Veräusserung eigener Aktien nicht als Kapitaleinlage nach Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu sehen.”
“Ob es sich für das schweizerische Recht rechtfertigt, in der Veräusserung von fremden Aktien analog zum europäischen Mehrwertsteuerrecht nur ausnahmsweise einen Vorgang zu sehen, der nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb die Mittel, die einer Aktiengesellschaft für den Verkauf eigener Aktien zufliessen, ungeachtet des wirtschaftlichen Gehalts dieses Vorgangs keine Einlage in ein Unternehmen gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG sein sollen. Das gilt gleichermassen für die Veräusserung von Aktien, welche die Gesellschaft zuvor zurückgekauft hat (derivativer Erwerb), wie für Aktien, die sie anlässlich einer Kapitalerhöhung selbst gezeichnet hat (originärer Erwerb; vgl. zur umstrittenen zivilrechtlichen Zulässigkeit des originären Erwerbs OLIVIA FEUSI, Der originäre Erwerb eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft, EF 2020 S. 416 f. mit Hinweisen auf die Literatur; vgl. zum alten Recht BGE 117 II 290 E. 4d/aa).”
Der Leistungsbegriff ist ein Oberbegriff, der Lieferungen und Dienstleistungen umfasst. Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Vorteils an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts; hiervon erfasst sind auch Leistungen, die kraft Gesetzes oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgen.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland durch Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Der Leistungsbegriff ist ein Oberbegriff, der sowohl die Lieferungen (Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch die Dienstleistungen umfasst (Art. 3 Bst. e MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt (Art. 3 Bst. c MWSTG). Als Entgelt gilt der Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung enthält (Art. 3 Bst. f MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Als Mehrwertsteuer erhebt er u.a. eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt (Art. 3 lit. c MWSTG).”
“En conséquence, l'autorité saisie se limite en principe aux griefs soulevés et n'examine les questions de droit non invoquées que dans la mesure où les arguments des parties ou le dossier l'y incitent (cf. ATF 135 I 91 consid. 2.1; ATAF 2014/24 consid. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi, op. cit., p. 398). 3. 3.1 La TVA est un impôt général sur la consommation, qui trouve ses fondements à l'art. 130 de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 (Cst., RS 101) et frappe la consommation finale non entrepreneuriale sur le territoire suisse. Elle vise la taxation de l'utilisation du revenu par le consommateur final (cf. Pierre-Marie Glauser, Les principes régissant la TVA: de l'utopie à la réalité, in: Archives de droit fiscal suisse [Archives] 84 97, p. 103). Conformément à l'art. 1 al. 2 let. a LTVA, la Confédération perçoit notamment, au titre de la TVA, un impôt sur les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux sur le territoire suisse (impôt grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse; cf. ég. art. 18 al. 1 LTVA). 3.2 Sont soumises à la TVA les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux, c'est-à-dire moyennant une contre-prestation, sur le territoire suisse, pour autant que la loi n'exclue pas leur imposition (cf. art. 1 al. 2 let. a et art. 18 al. 1 LTVA). La notion de prestation est un terme générique qui recouvre tant les livraisons (cf. art. 3 let. d LTVA) que les prestations de services (cf. art. 3 let. e LTVA). Une prestation est en particulier le fait d'accorder à un tiers un avantage économique consommable dans l'attente d'une contre-prestation (cf. art. 3 let. c LTVA). Constitue également une prestation celle qui est fournie en vertu de la loi ou sur réquisition d'une autorité (cf. art. 3 let. c LTVA). Le caractère onéreux est une condition essentielle de l'opération TVA: une prestation imposable n'existe que pour autant qu'elle s'effectue en échange d'une contre-prestation. Celle-ci, qui sert de base au calcul de l'impôt (dimension quantitative; cf. art. 24 al. 1 LTVA), est définie à l'art.”
Kapitaleinlagen, namentlich Emissionserlöse im Rahmen der Gründung oder einer Kapitalerhöhung, gelten mangels Leistungsverhältnisses nicht als Entgelt im Sinn von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG.
“Mit der Übertragung von Aktien werden immaterielle Werte und Rechte überlassen, sodass es sich dabei grundsätzlich um eine Dienstleistung handeln kann (vgl. Art. 3 lit. e Ziff. 1 MWSTG; vgl. BOSSART/CLAVADETSCHER, a.a.O., N. 51 zu Art. 3 MWSTG). Mittel, die einer Aktiengesellschaft von den Aktionären für neu ausgegebene Aktien im Rahmen der Gründung oder einer Kapitalerhöhung zufliessen (Emissionserlös), sind jedoch Kapitaleinlagen und fallen unter Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG, sodass insoweit kein Leistungsverhältnis besteht (vgl. GEIGER, a.a.O., N. 27 zu Art. 18 MWSTG; GLAUSER/PILLONEL, a.a.O., N. 216 ff. zu Art. 18 MWSTG; vgl. auch Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.1; vgl. zum alten Recht BGE 132 II 353 E. 9.3). Ähnlich präsentiert sich im Übrigen die Rechtslage in der Europäischen Union (EU). Das mehrwertsteuerliche Richtlinienrecht der EU, einschliesslich der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), kann bei der Anwendung des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts als Erkenntnisquelle und Auslegungshilfe dienen, soweit das inländische Mehrwertsteuerrecht nicht ausdrücklich und bewusst von der Regelung der EU abweicht (BGE 145 II 270 E. 4.5.3.3; 139 II 346 E. 7.4.6; 138 II 251 E. 2.5.1; 124 II 193 E. 6a). Ähnlich wie nach schweizerischem Recht kann die Übertragung von Aktien nach Unionsrecht als Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands grundsätzlich eine Dienstleistung darstellen (vgl. Art. 25 lit. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 28.”
“Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Kapitaleinlagen war unter altem Recht nicht eindeutig und wurde erst mit Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG ausdrücklich normiert (vgl. BGE 132 II 353 E. 6.2; HARUN CAN/MICHAEL NIETLISPACH, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N. 272 zu Art. 21 MWSTG). Die ESTV hat in ihrer früheren Verwaltungspraxis festgehalten, dass es sich "bei der Ausgabe von Aktien usw. (Beschaffung von Kapital mittels der Ausgabe eines Wertpapieres) " um "einen Umsatz mit Wertpapieren nach Art. 14 Ziff. 15 lit. e [a]MWSTV" handle (vgl. Merkblatt Nr. 16 der ESTV vom 16. August 1995 über die steuerliche Behandlung von Umsätzen mit Wertpapieren sowie von Zinsen und Dividenden, Ziff. 3). Damit wurden früher Umsätze in Bezug auf die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen wie auch entsprechende Vermittlungsleistungen von der Steuer ausgenommen, obwohl Einlagen in Unternehmen grundsätzlich bereits nach altem Recht mangels eines Leistungsaustauschs nicht als Entgelte galten (vgl. Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.2; PHILIP ROBINSON/CHRISTINA OBERHEID, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2000, N.”
“Die Vorinstanz ging von folgendem unbestrittenen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Gesellschaftsanteilen, welche im Rahmen von Kapitalerhöhungen geschaffen wurden. Konkret unterstützte sie diverse Gesellschaften bei der Suche von (Neu-) Investoren für ihre neu zu emittierenden Aktien. Sie unterstützte die Gesellschaften bei der Identifikation von Investoren, der Darlegung von Investitionsmöglichkeiten sowie der Betreuung von potentiellen Investoren. Sie hatte keine Ermächtigung, vertragliche Konditionen auszuhandeln; diese wurden ausschliesslich durch die Gesellschaften festgelegt. Für die Vertragsabschlüsse erhielt die Beschwerdeführerin jeweils eine Vergütung (vgl. E. 3.1.1 des angefochtenen Urteils). Unbestritten ist weiter, dass Mittel, die einer Aktiengesellschaft im Rahmen einer Kapitalerhöhung zufliessen, mangels eines Leistungsverhältnisses nach Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG Nicht-Entgelte darstellen (vgl. vorne E. 2.2 und E. 3.1.1 des angefochtenen Urteils). Streitig ist dagegen, ob die Vermittlung von Kapitaleinlagen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG von der Steuer ausgenommen ist, obwohl das vermittelte Grundgeschäft als Nicht-Entgelt nicht unter Art. 21 MWSTG fällt.”
Zinslose Darlehen bzw. als solche getarnte Zahlungen zwischen nahestehenden Gesellschaften können nach Art. 18 Abs. 2 (lit. e) MWSTG als Nichtentgelt qualifiziert werden; in der zitierten Rechtsprechung führte dies dazu, dass der Vorsteuerabzug für die betreffende «Lizenzgebühr» ausgeschlossen war. Die Aussage ist fallbezogen und schliesst einen Vorsteuerabzug nicht generell aus, sondern richtet sich nach der konkreten Einordnung als Nichtentgelt.
“vom 2. März 2009 fakturierte Mehrwertsteuer von Fr. 8'714.70 von der K. AG als Vorsteuer abgezogen werden kann (vgl. Art. 28 MWSTG) und ihr insoweit kein Schaden entstanden ist. In Anbetracht, dass die fragliche „Lizenzgebühr“ in Wahrheit nichts anderes als ein zinsloses Darlehen von der K. an die nahestehende F. AG darstellt, bildet dieses mehrwertsteuerrechtlich ein Nichtentgelt im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG. Infolgedessen durfte die K. AG den Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 8'714.70 nicht als Vorsteuer abziehen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr aufgrund der Belastung dieses Betrags ein entsprechender Schaden entstand. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es sich um eine Vorauszahlung für eine Nutzungsgebühr bzw. Lizenzgebühr gehandelt hätte, wäre ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen gewesen, da der Steueranspruch darauf im Zeitpunkt der Verrechnung noch nicht als entstanden gelten könnte, weil damals höchst ungewiss war, ob je ein Objekt in J. im „W. “-Verfahren veräussert werde und auch der dabei noch zu erzielende Umsatz, d.h. hier die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer, noch nicht bekannt war (vgl. EuGH C-660/16 et al. vom 31. Mai 2018). Von der grundsätzlich auch im Berufungsverfahren bestehenden Möglichkeit zur Rückweisung der Anklageschrift (Art. 329 Abs. 2 StPO und Art. 333 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. BGer 6B_976/2014 vom 28. April 2015, E. 1.3) ist abzusehen, da im vorliegenden Fall bereits eine beträchtliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt und eine Annahme eines Zusatzschadens betreffend den fraglichen Mehrwertsteuerbetrag im Zusammenhang mit einer entsprechenden Verurteilung wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bei der Strafzumessung kaum von Relevanz wäre, weshalb eine Rückweisung unverhältnismässig wäre.”
“vom 2. März 2009 fakturierte Mehrwertsteuer von Fr. 8'714.70 von der K. AG als Vorsteuer abgezogen werden kann (vgl. Art. 28 MWSTG) und ihr insoweit kein Schaden entstanden ist. In Anbetracht, dass die fragliche „Lizenzgebühr“ in Wahrheit nichts anderes als ein zinsloses Darlehen von der K. an die nahestehende F. AG darstellt, bildet dieses mehrwertsteuerrechtlich ein Nichtentgelt im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG. Infolgedessen durfte die K. AG den Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 8'714.70 nicht als Vorsteuer abziehen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr aufgrund der Belastung dieses Betrags ein entsprechender Schaden entstand. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es sich um eine Vorauszahlung für eine Nutzungsgebühr bzw. Lizenzgebühr gehandelt hätte, wäre ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen gewesen, da der Steueranspruch darauf im Zeitpunkt der Verrechnung noch nicht als entstanden gelten könnte, weil damals höchst ungewiss war, ob je ein Objekt in J. im „W. “-Verfahren veräussert werde und auch der dabei noch zu erzielende Umsatz, d.h. hier die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer, noch nicht bekannt war (vgl. EuGH C-660/16 et al. vom 31. Mai 2018). Von der grundsätzlich auch im Berufungsverfahren bestehenden Möglichkeit zur Rückweisung der Anklageschrift (Art. 329 Abs. 2 StPO und Art. 333 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. BGer 6B_976/2014 vom 28. April 2015, E. 1.3) ist abzusehen, da im vorliegenden Fall bereits eine beträchtliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt und eine Annahme eines Zusatzschadens betreffend den fraglichen Mehrwertsteuerbetrag im Zusammenhang mit einer entsprechenden Verurteilung wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bei der Strafzumessung kaum von Relevanz wäre, weshalb eine Rückweisung unverhältnismässig wäre.”
Die Abgrenzung nach Art. 18 Abs. 2 ist in der Praxis relevant. Es wird in der Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Wertpapierumsätzen einerseits von der Steuer ausgenommen sein sollen, weil das Grundgeschäft der Stempelabgabe unterliegt, andererseits aber steuerbar sein könnten, wenn das Grundgeschäft nach Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG nicht unter die Mehrwertsteuer fällt.
“Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb einerseits Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Wertpapierumsätzen von der Steuer ausgenommen sind, weil das Grundgeschäft der Stempelabgabe unterliegt und deshalb von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, aber andererseits Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Wertpapierumsätzen steuerbar sein sollen, obwohl das Grundgeschäft ebenfalls der Stempelabgabe unterliegt und bloss deshalb nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, weil es nach Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG gar nicht unter die Mehrwertsteuer fällt.”
Ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, das ausschliesslich Leistungen mit Leistungsort im Ausland erbringt und damit keine steuerbaren Inlandleistungen erbringt, ist mangels Inlandleistungen von der Steuerpflicht befreit. Es kann jedoch gestützt auf Art. 11 Abs. 1 MWSTG auf diese Befreiung verzichten und freiwillig steuerpflichtig werden.
“Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das ausschliesslich Leistungen mit Leistungsort im Ausland erbringt (sog. Ausland-Ausland-Geschäfte), ist mangels steuerpflichtiger Leistungen im Inland (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 MWSTG) von der Steuerpflicht befreit. Es kann aber gestützt auf Art. 11 Abs. 1 MWSTG auf die Befreiung verzichten und ist dann steuerpflichtig (Urteil 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.3).”
Art. 18 Abs. 1 bezeichnet das Steuerobjekt «Inlandsteuer». Zweck des Systems ist die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs. In den zitierten Entscheidungen wird der Begriff «Leistung» als Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts verstanden; eine Leistung besteht demnach in einer Lieferung oder einer Dienstleistung.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [vgl. Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 {SR 101; nachfolgend: BV} und Art. 1 Abs. 1 MWSTG]). Zweck ist die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG).”
Ob ein Mittelfluss als Subvention oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 MWSTG anzusehen ist, ist im Einzelfall zu prüfen und richtet sich nicht nach der Bezeichnung des Mittelflusses. Das MWSTG enthält keine Legaldefinition; auf die Subventionsgesetzgebung kann herangezogen werden, und auch auf kantonaler oder kommunaler Rechtsgrundlage gewährte Mittelflüsse können unter Art. 18 Abs. 2 fallen.
“Ob ein bestimmter Mittelfluss unter diesen Begriff fällt, ist im Einzelfall und unabhängig von der Bezeichnung des Mittelflusses zu entscheiden (Urteil 2C_233/2019 vom 29. August 2019 E. 5.4 mit Hinweisen). Selbst wenn der Stadtrat von Zürich das streitbetroffene Dotationskapital (wie in der Beschwerde behauptet wird) nie als Subvention bezeichnet haben sollte, stünde dies einer Subsumtion dieses Mittelflusses unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG folglich nicht entgegen. Das Mehrwertsteuergesetz kennt keine Legaldefinition der Subvention oder der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge. Nach der zum MWSTG 1999 ergangenen Rechtsprechung ist entsprechend dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung dafür grundsätzlich auf die Subventionsgesetzgebung zurückzugreifen (BGE 140 I 153 E. 2.5.4 S. 161 f; vgl. auch zum neuen Recht Urteil 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 2.5). Art. 29 MWSTV verweist denn auch (teilweise) auf das Subventionsgesetz. Allerdings lässt sich daraus - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht ableiten, dass eine Subvention oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit a MWSTG nur vorliegen kann, wenn sich der Mittelfluss auf das Subventionsgesetz stützt: Die Aufzählung der als Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG geltenden Mittelflüsse in Art. 29 MWSTV ist, wie das in dieser Bestimmung figurierende Wort "namentlich" zeigt, nicht abschliessender Natur. Es kommt hinzu, dass die Mittelflüsse im Sinne von Art. 29 lit. c MWSTV (Forschungsbeiträge) nicht unter Verweisung auf das Subventionsgesetz umschrieben werden. Sodann gelten nach Art. 29 lit. d MWSTV gestützt auf kantonales und kommunales Recht von Gemeinwesen ausgerichtete Mittelflüsse, welche mit jenen im Sinne von Art. 29 lit. a-c MWSTV vergleichbar sind, ebenfalls als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG. Der Umstand, dass das fragliche Dotationskapital nicht gestützt auf das Subventionsgesetz, sondern gestützt auf eine Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt wurde, schliesst demnach eine Qualifikation dieses Mittelflusses als solchen im Sinne von Art.”
Für die Beurteilung von Nicht‑Entgelten im Sinne von Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist auf die konkrete Ausgestaltung abzustellen: Wird die Validierung mittels Transaktionsgebühren vom Sender bezahlt, begründet dies nach der Praxis ein Leistungsverhältnis; werden die Validierenden ausschliesslich durch automatisch generierte Block‑Rewards entschädigt, können diese als Nicht‑Entgelt gelten.
“Betreffend «Validieren und Verifizieren von Transaktionen über die Blockchain» sieht die Praxis der ESTV Folgendes vor (MWST-Info [MI] 04 Ziff. 2.7.3.5): «Wird die Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeit ausschliesslich mittels neuen, durch das Netzwerk automatisiert generierten Kryptocoins/-token (sog. Block-Reward) entschädigt, fehlt es an einer Partei, die einen Vermögenswert für den Erhalt einer Leistung aufwendet. Unter diesen Umständen liegt beim Validieren von Transaktionen kein Leistungsverhältnis vor, weshalb der Block-Reward ein Nicht-Entgelt (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) darstellt. [...]. Erfolgt die Entschädigung für die Validierung eines Blockes in Form einer Transaktionsgebühr, welche vom Versender resp. von den Versendern für eine bestimmte Transaktion über das Netzwerk an den Validierer bezahlt wird, liegt hingegen ein grundsätzlich steuerbares Leistungsverhältnis zwischen dem Versender und dem Validierer vor. Das Validieren einer Transaktion für einen Leistungsempfänger im Inland unterliegt als elektronische Dienstleistung der Steuer zum Normalsatz (Art. 18 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Sofern für die Validierungsleistung nebst der bezahlten Transaktionsgebühr auch ein Block-Reward generiert wird, hat dies keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).»”
“Bis Ende 2017 ist die Steuerpflicht - soweit hier relevant - wie folgt geregelt: Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Absatz 2 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer: a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt; und b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Ab 2018 gilt: Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: a. mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder b. Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Ein Unternehmen (i.S.v. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016) betreibt gemäss Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016, wer: a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Nicht-Entgelten (i.S.v. Art. 18 Abs. 2 MWSTG); und b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt.”
Wird eine Zuwendung gegen Einräumung einer wirtschaftlichen Beteiligung gewährt (z. B. Ausweis im Beteiligungsspiegel, bestehendes wirtschaftliches Beteiligungsverhältnis), ist das betreffende Dotationskapital als Einlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu qualifizieren und führt deshalb nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs.
“In dieser Weise hat es sich in offenkundiger Weise auch vorliegend verhalten, hat doch die Vorinstanz zudem festgestellt, dass das streitbetroffene Dotationskapital im Beteiligungsspiegel der Stadt Zürich ausgewiesen sei und ein wirtschaftliches Beteiligungsverhältnis zwischen der Stadt Zürich und der Beschwerdeführerin bestehe (vgl. E. 8.4.3 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen räumt auch die Eidgenössische Steuerverwaltung ein, dass das Dotationskapital zu erhalten ist. Da damit das Dotationskapital gegen Einräumung einer (wirtschaftlichen) Beteiligung zur Verfügung gestellt wurde, handelt es sich bei diesem Kapital nicht um eine Einnahme der Beschwerdeführerin und führte die Zuwendung bei der an der Beschwerdeführerin beteiligten Stadt Zürich lediglich zu einer Vermögensumschichtung. Entsprechend dem hiervor Dargelegten ist damit das Dotationskapital als Einlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG und nicht als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG zu qualifizieren (vgl. E. 6 und 7 hiervor).”
“Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in Bezug auf das Dotationskapital als begründet. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als das angefochtene Urteil in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung des Dotationskapitals aufzuheben und festzustellen ist, dass dieses Kapital als Einlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu qualifizieren ist und dementsprechend nicht zu einer Vorsteuerabzugskürzung führt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.”
Die Mehrwertsteuer zielt auf den nicht‑unternehmerischen Endverbrauch im Inland ab. Aus Praktikabilitätsgründen wird die Steuer beim leistungserbringenden Lieferanten erhoben; dabei ist die Erhebung nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität vorzunehmen.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [vgl. Art. 130 BV und Art. 1 Abs. 1 MWSTG]). Der Belastungskonzeption der Mehrwertsteuer zufolge zielt diese auf den «nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland» ab (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG).”
“, RS 101), la Confédération peut percevoir une TVA sur les livraisons de biens et les prestations de services, y compris les prestations à soi-même, ainsi que sur les importations. En se fondant sur cette disposition, l'art. 1 al. 1 1re phr. LTVA prévoit que la Confédération perçoit, à chaque stade du processus de production et de distribution, un impôt général sur la consommation (taxe sur la valeur ajoutée). La TVA a pour but d'imposer la consommation finale non entrepreneuriale sur le territoire suisse (art. 1 al. 1 2e phr. LTVA). Pour des motifs de praticabilité, la perception de la TVA n'intervient pas auprès des acquéreurs de prestations, qui sont les réels destinataires de la TVA, mais auprès des fournisseurs de prestations (cf. ATF 142 II 488 consid. 2.2.2, 141 II 199 consid. 4.1 et 140 II 495 consid. 2.2.1). 3.2.1.2 Sont soumises à la TVA les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux sur le territoire suisse, pour autant que la loi n'exclue pas leur imposition (cf. art. 1 al. 2 let. a et art. 18 al. 1 LTVA). Une transaction est effectuée à titre onéreux s'il y a échange d'une prestation et d'une contre-prestation entre un ou plusieurs prestataires, dont l'un au moins est assujetti à la TVA, et un ou plusieurs bénéficiaires (cf. ATF 138 II 239 consid 3.2 ; arrêts du TAF A-2093/2022 du 9 février 2024 consid. 4.1 et A-1307/2022 du 14 février 2023 consid. 2.3). 3.2.1.3 La notion de prestation est un terme générique qui recouvre tant les livraisons (cf. art. 3 let. d LTVA) que les prestations de services (cf. art. 3 let. e LTVA). Une prestation est en particulier le fait d'accorder à un tiers un avantage économique consommable dans l'attente d'une contre-prestation (cf. art. 3 let. c LTVA). Constitue également une prestation celle qui est fournie en vertu de la loi ou sur réquisition d'une autorité (cf. art. 3 let. c LTVA). 3.2.1.4 La contre-prestation sert de base au calcul de l'impôt (dimension quantitative ; cf. art. 24 al. 1 LTVA). Elle est définie à l'art. 3 let. f LTVA comme la « valeur patrimoniale que le destinataire, ou un tiers à sa place, remet en contrepartie d'une prestation » (dimension qualitative; cf.”
“, la Confédération peut percevoir une TVA sur les livraisons de biens et les prestations de services, y compris les prestations à soi-même, ainsi que sur les importations. En se fondant sur cette disposition, l'art. 1 al. 1 première phrase LTVA prévoit que la Confédération perçoit, à chaque stade du processus de production et de distribution, un impôt général sur la consommation (TVA). La TVA a pour but d'imposer la consommation finale non entrepreneuriale sur le territoire suisse (art. 1 al. 1 deuxième phrase LTVA). Pour des motifs de praticabilité, la perception de la TVA n'intervient pas auprès des acquéreurs de prestations, qui sont les réels destinataires de la TVA, mais auprès des fournisseurs de prestations (cf. ATF 140 II 495 consid. 2.2.1 ; 140 I 168 consid. 2.5.1 ; 138 II 251 consid. 2.1). 6.2.2 Sont soumises à la TVA les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux, c'est-à-dire moyennant une contre-prestation, sur le territoire suisse, pour autant que la loi n'exclue pas leur imposition (cf. art. 1 al. 2 let. a et art. 18 al. 1 LTVA). 6.2.3 La LTVA prévoit des règles concernant le traitement fiscal applicable en cas de pluralité de prestations. S'il s'agit de prestations indépendantes l'une de l'autre, chaque prestation est traitée séparément et imposée selon le traitement qui lui est applicable (art. 19 al. 1 LTVA). Lorsque plusieurs prestations sont offertes ensemble et qu'elles sont étroitement liées du point de vue économique et se combinent de telle manière qu'elles doivent être considérées comme un tout indissociable, elles constituent une opération unique et sont traitées comme une prestation globale avec un seul traitement fiscal valable pour toute cette opération globale (art. 19 al. 3 LTVA). Enfin, si le prestataire fournit des prestations accessoires à la prestation principale, lesdites prestations accessoires suivent le sort fiscal de la prestation principale (art. 19 al. 4 LTVA). 6.2.4 Le transfert et la constitution de droits réels sur des immeubles sont exclus du champ de l'impôt (art. 21 al. 2 ch.”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Die Erhebung erfolgt unter anderem nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität (Art. 1 Abs. 3 Bst. a MWSTG; siehe auch: Art. 21 Abs. 5 MWSTG; BVGE 2008/63 E. 4.4.2.1; ausführlich: Urteil des BVGer A-5786/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen [teilweise bestätigt durch Urteil des BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021]).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Die Erhebung erfolgt unter anderem nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität (Art. 1 Abs. 3 Bst. a MWSTG; siehe auch: Art. 21 Abs. 5 MWSTG).”
Nach Art. 23 MWSTG kommen praxisrelevante Steuerbefreiungen in Betracht; diese bilden Ausnahmen zur Inlandsteuerpflicht nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG.
Bei Mittelflüssen eines Gemeinwesens ist von einer «Einlage in ein Unternehmen» (Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG) auszugehen, wenn das Gemeinwesen für die Zuwendung eine Beteiligung erhält. Als Beteiligung ist nach der Rechtsprechung auch eine bloss wirtschaftliche Beteiligung zu verstehen. Fehlt eine solche Beteiligung, ist der Mittelfluss hingegen eher als Subvention oder öffentlich-rechtlicher Beitrag (Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG) zu qualifizieren.
“Von einer Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG ist demnach auszugehen, wenn das Gemeinwesen für die Zuwendung eine Beteiligung erhält. Angesichts des gebotenen extensiven Verständnisses des Begriffes der Einlage in ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung ist dabei als Beteiligung auch eine bloss wirtschaftliche Beteiligung zu betrachten. Demgegenüber ist der Mittelfluss eher als Subvention oder öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG zu qualifizieren, wenn er beim Empfänger (im beurteilten Einzelfall: öffentlich-rechtliche Anstalt) eine Einnahme und beim Gemeinwesen eine Ausgabe bildet (Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 7.1).”
“Mit Blick auf das Ausgeführte ist bei einem Mittelfluss eines Gemeinwesens zugunsten einer mehrwertsteuerpflichtigen öffentlich-rechtlichen Anstalt von einer Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG auszugehen, wenn das Gemeinwesen für die Zuwendung eine Beteiligung erhält. Angesichts der gebotenen extensiven Auslegung des Begriffes der Einlage in ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung ist dabei als Beteiligung auch eine bloss wirtschaftliche Beteiligung zu betrachten. Demgegenüber ist der Mittelfluss eher als Subvention oder öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG zu qualifizieren, wenn er bei der empfangenden öffentlich-rechtlichen Anstalt eine Einnahme und beim Gemeinwesen eine Ausgabe bildet.”
“In dieser Weise hat es sich in offenkundiger Weise auch vorliegend verhalten, hat doch die Vorinstanz zudem festgestellt, dass das streitbetroffene Dotationskapital im Beteiligungsspiegel der Stadt Zürich ausgewiesen sei und ein wirtschaftliches Beteiligungsverhältnis zwischen der Stadt Zürich und der Beschwerdeführerin bestehe (vgl. E. 8.4.3 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen räumt auch die Eidgenössische Steuerverwaltung ein, dass das Dotationskapital zu erhalten ist. Da damit das Dotationskapital gegen Einräumung einer (wirtschaftlichen) Beteiligung zur Verfügung gestellt wurde, handelt es sich bei diesem Kapital nicht um eine Einnahme der Beschwerdeführerin und führte die Zuwendung bei der an der Beschwerdeführerin beteiligten Stadt Zürich lediglich zu einer Vermögensumschichtung. Entsprechend dem hiervor Dargelegten ist damit das Dotationskapital als Einlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG und nicht als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG zu qualifizieren (vgl. E. 6 und 7 hiervor).”
Ob ein Mittelfluss als Subvention bzw. öffentlich-rechtlicher Beitrag oder als Einlage zu qualifizieren ist, entscheidet nicht zwangsläufig über die Frage einer Vorsteuerkürzung. Entscheidend ist vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorsteuerabzugs (vgl. Art. 33 Abs. 2) erfüllt sind.
“Unter den Verfahrensbeteiligten ist insbesondere streitig, ob die Gewährung des Dotationskapitals seitens der Stadt Zürich als Mittelzufluss im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG oder als Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu qualifizieren ist: Nach Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Vorinstanz handelt es sich bei diesem Dotationskapital um eine Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG, welche zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzuges führen muss. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, dass das Dotationskapital als Einlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu betrachten ist und dieser Mittelfluss dementsprechend keinen Anlass zu einer Vorsteuerabzugskürzung gibt. Zwar bezeichnen die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Vorinstanz den vorliegend fraglichen Mittelfluss - wie gesehen - als Subvention. Ob dieser Mittelfluss aber tatsächlich eine Subvention bildet oder es sich stattdessen um einen anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG handelt, ist für die allein interessierende Frage nach der Vorsteuerabzugskürzung nicht entscheidend.”
“Unter den Verfahrensbeteiligten ist insbesondere streitig, ob die Gewährung des Dotationskapitals seitens der Stadt Zürich als Mittelzufluss im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG oder als Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu qualifizieren ist: Nach Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Vorinstanz handelt es sich bei diesem Dotationskapital um eine Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG, welche zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzuges führen muss. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, dass das Dotationskapital als Einlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu betrachten ist und dieser Mittelfluss dementsprechend keinen Anlass zu einer Vorsteuerabzugskürzung gibt. Zwar bezeichnen die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Vorinstanz den vorliegend fraglichen Mittelfluss - wie gesehen - als Subvention. Ob dieser Mittelfluss aber tatsächlich eine Subvention bildet oder es sich stattdessen um einen anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG handelt, ist für die allein interessierende Frage nach der Vorsteuerabzugskürzung nicht entscheidend.”
Bei Spezialfinanzierungen bleiben die darin gebundenen Mittel letztlich der Kontrolle des Gemeinwesens unterstellt. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht gelten diese Mittel daher nicht als Ausgabe des Gemeinwesens und fallen nicht unter Art. 18 Abs. 2 MWSTG; folglich rechtfertigt ihr Vorhandensein keine Kürzung der Vorsteuer nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG.
“Es trifft zwar zu, dass der Zugriff des Gemeinwesens auf Mittel einer Dienststelle, die dieser kraft einer Spezialfinanzierung gewidmet sind, im Vergleich zu Mitteln anderer Dienststellen erschwert sein kann, namentlich wenn die Legislative des Gemeinwesens die Widmung vorgenommen hat. Nichtsdestotrotz stehen die in einer Spezialfinanzierung gebundenen Mittel letztlich dennoch unter der Kontrolle des Gemeinwesens, da es in seinem Belieben steht, die betreffenden Reglemente zu ändern, um so auf die Mittel der Dienststelle zugreifen zu können. Auch bei der vorliegenden Spezialfinanzierung erscheinen die darin gebundenen Mittel demnach jedenfalls aus mehrwertsteuerlicher Sicht noch nicht als Ausgabe des Gemeinwesens, auch wenn die kantonalrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften in diesem Punkt divergieren mögen. Ob die streitbetroffenen Mittel mit der Vorinstanz einer Einlage oder mit der Beschwerdegegnerin einem Darlehen gleichgesetzt werden können, braucht hier wie bereits im Urteil 2C_2/2022 vom 22. November 2022 nicht geklärt zu werden. Denn entscheidend ist alleine, dass diese Mittel nicht unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG fallen und daher keine Vorsteuerkürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG rechtfertigen (vgl. Urteil 2C_2/2022 vom 22. November 2022 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen).”
“Es trifft zwar zu, dass der Zugriff des Gemeinwesens auf Mittel einer Dienststelle, die dieser kraft einer Spezialfinanzierung gewidmet sind, im Vergleich zu Mitteln anderer Dienststellen erschwert sein kann, namentlich wenn die Legislative des Gemeinwesens die Widmung vorgenommen hat. Nichtsdestotrotz stehen die in einer Spezialfinanzierung gebundenen Mittel letztlich dennoch unter der Kontrolle des Gemeinwesens, da es in seinem Belieben steht, die betreffenden Reglemente zu ändern, um so auf die Mittel der Dienststelle zugreifen zu können. Auch bei der vorliegenden Spezialfinanzierung erscheinen die darin gebundenen Mittel demnach jedenfalls aus mehrwertsteuerlicher Sicht noch nicht als Ausgabe des Gemeinwesens, auch wenn die kantonalrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften in diesem Punkt divergieren mögen. Ob die streitbetroffenen Mittel mit der Vorinstanz einer Einlage oder mit der Beschwerdegegnerin einem Darlehen gleichgesetzt werden können, braucht hier wie bereits im Urteil 2C_2/2022 vom 22. November 2022 nicht geklärt zu werden. Denn entscheidend ist alleine, dass diese Mittel nicht unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG fallen und daher keine Vorsteuerkürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG rechtfertigen (vgl. Urteil 2C_2/2022 vom 22. November 2022 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen).”
Vermittlungstätigkeiten können nur dann der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn es sich dabei um eine dienstbare Leistung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 MWSTG handelt, also ein Leistungsverhältnis besteht, für das der Empfänger ein Entgelt zu entrichten hat. Rein unentgeltlich im eigenen Interesse vorgenommene Vermittlungen gelten nicht als Vermittlungsleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn und sind damit nicht steuerbar.
“Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die ESTV weisen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf das Leiturteil BGE 145 II 270 hin. Dort erkannte das Bundesgericht, dass jemand eine Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) erbringt, wenn er kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben (BGE 145 II 270 E. 4.5.4 S. 281). Welches Interesse der vermeintliche Vermittler am Geschäft hat, ist ein wirtschaftlicher Gesichtspunkt. Dieses Element ist im Kontext der Mehrwertsteuer relevant, weil die Vermittlung nur dann überhaupt der Mehrwertsteuer unterstehen kann, wenn es sich dabei um eine Dienstleistung handelt, für die der Empfänger ein Entgelt entrichten muss (Leistungsverhältnis gem. Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Tätigkeiten, die im Eigeninteresse erbracht und deshalb nicht vergütet werden müssen, stellen keine Vermittlung im mehrwertsteuerlichen Sinn dar (vgl. die Hinweise auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] in BGE 145 II 270 E. 4.5.3.4 S. 280, wo dieser Aspekt deutlich zu Tage tritt).”
“Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die ESTV weisen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf das Leiturteil BGE 145 II 270 hin. Dort erkannte das Bundesgericht, dass jemand eine Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) erbringt, wenn er kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben (BGE 145 II 270 E. 4.5.4 S. 281). Welches Interesse der vermeintliche Vermittler am Geschäft hat, ist ein wirtschaftlicher Gesichtspunkt. Dieses Element ist im Kontext der Mehrwertsteuer relevant, weil die Vermittlung nur dann überhaupt der Mehrwertsteuer unterstehen kann, wenn es sich dabei um eine Dienstleistung handelt, für die der Empfänger ein Entgelt entrichten muss (Leistungsverhältnis gem. Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Tätigkeiten, die im Eigeninteresse erbracht und deshalb nicht vergütet werden müssen, stellen keine Vermittlung im mehrwertsteuerlichen Sinn dar (vgl. die Hinweise auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] in BGE 145 II 270 E. 4.5.3.4 S. 280, wo dieser Aspekt deutlich zu Tage tritt).”