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Art. 53 MWSTG weist darauf hin, dass die Einfuhrmehrwertsteuer durch Befreiungen aufgehoben werden kann, wenn solche Befreiungen in besonderen Bestimmungen von Gesetzen, Verordnungen oder Staatsverträgen vorgesehen sind. Sachdienliche Beispiele, die in der Rechtsprechung genannt werden, sind die Regelungen zur vorübergehenden Verwendung; die Automobilsteuerregelungen können dort ebenfalls relevant sein, soweit sie einschlägig sind.
“Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG), wie das hier interessierende Verfahren der vorübergehenden Verwendung.”
“Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifge-setz zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG sowie Art. 53 MWSTG).”
Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) können nach dem Istanbul‑Übereinkommen und dessen innerstaatlicher Umsetzung (Art. 9 ZG, Art. 58 ZG, Art. 53 Abs. 1 lit. k MWSTG) im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zugelassen werden. Dieses Verfahren erlaubt die Einfuhr bestimmter Waren unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten bzw. -beschränkungen, sofern die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung erfüllt sind. Das betrifft nach der Rechtsprechung auch ausländische Lastwagen und Sattelzugmaschinen; im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob das Verfahren tatsächlich korrekt in Anspruch genommen wurde (insbesondere steht insoweit die Frage des Anwendungsbereichs des Kabotageverbots im Raum).
“24; nachfolgend: Istanbul Übereinkommen) verpflichtet die Schweiz, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen. Als vorübergehende Verwendung gilt gemäss dem Istanbul Übereinkommen das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden (vgl. Art. 1 lit. a des Istanbul Übereinkommens; zur innerstaatlichen Umsetzung vgl. Art. 9 ZG, Art. 58 ZG sowie Art. 53 Abs. 1 lit. k MWSTG).”
“Zunächst ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass ausländische, in der Schweiz nicht verzollte und unversteuerte Lastwagen oder Sattelzugmaschinen mit in der Schweiz immatrikulierten und verzollten Anhängern oder Aufliegern Waren vom Ausland in die Schweiz und von der Schweiz ins Ausland transportierten (grenzüberschreitende Transporte). Diese grenzüberschreitenden Transporte sind in der vorliegenden Angelegenheit rechtlich unproblematisch, da die Lastwagen und Sattelzugmaschinen in diesem Kontext im Sinne des Istanbul Übereinkommens vorübergehend auf dem schweizerischen Zollgebiet verwendet wurden (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 lit. a BGE 148 II 491 S. 496 des Istanbul Übereinkommens; vgl. auch Art. 9 ZG, Art. 58 ZG sowie Art. 53 Abs. 1 lit. k MWSTG).”
“Die vorliegende Angelegenheit betrifft die nachträgliche Veranlagung von Zoll und Einfuhrsteuern für die von den Beschwerdeführerinnen verwendeten, in der Schweiz bisher nicht verzollten und unversteuerten Lastwagen und Sattelzugmaschinen. Es ist zu klären, ob die Beschwerdeführerinnen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung im Sinne von Art. 9 ZG, Art. 58 ZG und Art. 53 Abs. 1 lit. k MWSTG in Anspruch nehmen durften, oder ob sie die Lastwagen und Sattelzugmaschinen nachträglich zu verzollen und zu versteuern hatten (vgl. Art. 12 VStrR [SR 313.0]). Im Kern ist der Anwendungsbereich des sogenannten Kabotageverbots umstritten.”
In der Praxis und Rechtsprechung werden bestimmte zollrechtliche Befreiungen — namentlich die vorübergehende Verwendung und das Übersiedelungsgut — ausdrücklich als Gründe für eine Befreiung von der Einfuhrsteuer nach Art. 53 MWSTG genannt.
“Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Die Einfuhr von Übersiedelungsgut ist zollfrei (Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG i.V.m. Art. 14 ZV).”
“Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG), wie das hier interessierende Verfahren der vorübergehenden Verwendung.”
Art. 53 Abs. 1 MWSTG wird in der Praxis nicht als Ausgleichs- bzw. Kompensationsinstrument für allfällige Wettbewerbsnachteile des Inlandgewerbes interpretiert. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Bestimmung prozessökonomische Ziele, und das EFD hat die Einfuhrbefreiung durch eine detaillierte Verordnung ausgestaltet. In Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden wurde die Einfuhrbefreiung nicht zugunsten der Steuerpflichtigen anerkannt (z. B. Ablehnung durch die ESTV und Bestätigung in der Rechtsprechung).
“1). Mit dem Erlass von Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 habe der Gesetzgeber auf ein prozessökonomisches Veranlagungsverfahren bei der Einfuhr von Gegenständen hinwirken wollen. Vergleichbare Gründe für eine Wertfreigrenze im Bereich der Inlandsteuer fehlten. Weder bestehe Raum für eine Lückenfüllung, noch sei, so das Bundesverwaltungsgericht, das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt. Ebenso wenig wirke sich die Rechtslage diskriminierend aus (Art. 14 EMRK; E. 3.2.2) oder verstosse sie gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; E. 3.2.3). Das Anliegen werde im Übrigen in den Eidgenössischen Räten seit Jahren kontrovers diskutiert (E. 3.3). 1.5. Mit Eingabe vom 31. August 2020 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Steuerpflichtige begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass wirtschaftliche Waffengleichheit herzustellen sei, indem Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 in Verbindung mit dem Verordnungsrecht derart gehandhabt werde, dass keine Benachteiligung des inländischen Gewerbes eintrete. 1.6. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen. 2. 2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241). 2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den”
“Die ESTV stellte darin fest, dass die Steuerpflichtige gehalten sei, die Inlandleistungen mit dem massgebenden Steuersatz abzurechnen; auf die Steuerbefreiung gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 könne sie sich nicht berufen. Die dagegen gerichtete Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019).”
“Gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 ist die Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag von der Einfuhrsteuer befreit (Halbsatz 1). Im Nachgang zu Art. 53 Abs. 1 lit. a Halbsatz 2 hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Verordnung vom 2. April 2014 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag (SR 641.204; nachfolgend "EinfV 2014") erlassen. Diese ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten (AS 2014 987).”
Art. 53 MWSTG enthält Befreiungen für die Einfuhr; die Rechtsprechung weist darauf hin, dass hierzu auch das zollrechtliche Verfahren der vorübergehenden Verwendung (z. B. vorübergehend eingeführte Fahrzeuge) zählen kann, weshalb Art. 53 in der Praxis für solche Fälle Bedeutung hat.
“Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. MWSTG) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG), wie das hier interessierende Verfahren der vorübergehenden Verwendung.”
“Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG), wie das hier interessierende Verfahren der vorübergehenden Verwendung.”
Art. 53 MWSTG bewirkt, dass Zollbefreiungen — etwa solche nach Art. 8 ZG oder aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen oder Staatsverträge — zugleich zur Befreiung von der Einfuhrsteuer führen können. Damit kann der Bundesrat Gegenstände, die er nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG zollfrei erklärt, nach Art. 53 MWSTG auch von der Einfuhrsteuer ausnehmen.
“Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG).”
“Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, unterliegen der allgemeinen Zollpflicht und sind nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Zudem unterliegt eine solche Einfuhr von Gegenständen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder aus Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören, unter solidarischer Haftbarkeit, die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen, deren Auftraggeber sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 ZG). Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). Als Auftraggeberin gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diejenige Person, die die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solche gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (statt vieler: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.; Urteil des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 3.3 m.w.H.). Zollschuldner nach Art.”
“Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Die Einfuhr von Übersiedelungsgut ist zollfrei (Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG i.V.m. Art. 14 ZV).”
Die Befreiung von der Einfuhrsteuer kann an zollrechtliche oder staatsvertragliche Voraussetzungen anknüpfen. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen, Ermässigungen und Befreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen ergeben.
“10), les marchandises introduites dans le territoire douanier sont soumises aux droits de douane et doivent être taxées conformément aux dispositions des lois précitées (principe de l'obligation douanière générale ; cf. aussi art. 19 al. 1 let. a et b LD ; art. 2 al. 1 LTaD). Les tarifs douaniers sont précisés dans les annexes de la LTaD. De telles importations de biens sont en outre frappées d'une TVA perçue à l'importation (cf. art. 50 ss de la loi fédérale du 12 juin 2009 régissant la taxe sur la valeur ajoutée [LTVA, RS 641.20], notamment art. 54 al. 1 let. a et g et al. 3 let. a LTVA ; arrêt du TF 2C_1079/2016 du 7 mars 2017 consid. 2.2.3 s. ; arrêts du TAF A-3486/2020 du 9 décembre 2020 consid. 4.3 et A-3806/2020 du 9 décembre 2020 consid. 4.3 et réf. cit.). Demeurent toutefois réservés les dérogations, ainsi que les allègements et les exemptions prévus par les traités internationaux ou par les dispositions spéciales de lois ou d'ordonnances (cf. art. 2 et 8 ss LD ; art. 1 al. 2 LTaD ; art. 7 et 12 al. 1 de la loi fédérale du 21 juin 1996 sur l'imposition des véhicules automobiles [Limpauto, RS 641.51] et art. 53 LTVA ; arrêts du TAF A-3486/2020 du 9 décembre 2020 consid. 4.2 ; A-3806/2020 du 9 décembre 2020 consid. 4.2 ; A-4313/2021 du 28 septembre 2022 consid. 2.1 ; A-4411/2021 du 28 septembre 2022 consid. 2.1). 3.2 Sont soumises à l'impôt sur les importations l'importation de biens, y compris les prestations de services et les droits y afférents (cf. art. 52 al. 1 let. a LTVA). L'objet de l'impôt sur les importations est le même que l'objet de l'impôt en matière de droits de douane (cf. arrêts du TAF A-3486/2020 du 9 décembre 2020 consid. 5.4.1.1 ; A-3806/2020 du 9 décembre 2020 consid. 4.3.1 ; A-2599/2020 du 8 décembre 2021 consid. 3.2 ; A-957/2019 du 9 décembre 2019 consid. 2.2 [arrêt confirmé par l'arrêt du TF 2C_97/2020 du 18 mai 2020] ; A-7049/2015 du 6 avril 2016 consid. 5.2). L'importation du bien, c'est-à-dire son transfert dans la zone douanière, est le fait générateur de la TVA à l'importation et est, en conséquence, l'élément déclencheur de l'imposition. Un acte à titre onéreux n'est pas requis (cf.”
“Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifge-setz zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG sowie Art. 53 MWSTG).”
Grundsatz: Die Einfuhr von Gegenständen unterliegt grundsätzlich der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 ff. MWSTG). Steuerbarkeit besteht, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht. Für die Einfuhrsteuer gelten subsidiär die Zollvorschriften, und das BAZG erhebt die Steuer gemäss Art. 62 Abs. 1 MWSTG.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [vgl. Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 {BV, SR 101} und Art. 1 Abs. 1 MWSTG]). Zweck ist die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer, vgl. Art. 18 MWSTG), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer, vgl. Art. 45 MWSTG) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer, vgl. Art. 52 MWSTG) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterliegende Leistungen und eingeführte Gegenstände sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (vgl. Art. 18 Abs. 1 MWSTG; Art. 53 MWSTG). Eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG). Die Vermietung bzw. Vercharterung von Luftfahrzeugen ist rechtsprechungsgemäss mehrwertsteuerlich als Lieferung zu qualifizieren (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5088/2020 vom 21. November 2022 E. 2.5 m.w.H.).”
“Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). Nach Art. 62 Abs. 1 MWSTG erfolgt die Erhebung der Einfuhrsteuer durch das BAZG, welches die erforderlichen Anordnungen sowie Verfügungen vornimmt.”
“Dem unilateralen Recht zufolge löst die Einfuhr von Waren ins schweizerische Zollgebiet die Zollpflicht aus (Art. 7 ZG in Verbindung mit dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG; SR 632.10]). Die Einfuhr von Gegenständen ins Zollinland führt zudem zur Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG 2009; SR 641.20]; dazu Urteil 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.2). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 53 MWSTG 2009).”
Für die Inlandsteuer sieht das Gesetz keine Wertfreigrenze vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine analoge Anwendung von Art. 53 Abs. 1 MWSTG (Einfuhrbefreiung) auf die Inlandsteuer nicht in Betracht kommt, weil das Mehrwertsteuergesetz für die Inlandsteuer keine entsprechende Ausnahme vorsieht und kein Raum für eine Lückenfüllung bestehe. Dasselbe Gericht hat ferner keine Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie keine Diskriminierung nach Art. 14 EMRK oder Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) erkannt.
“Die ESTV stellte darin fest, dass die Steuerpflichtige gehalten sei, die Inlandleistungen mit dem massgebenden Steuersatz abzurechnen; auf die Steuerbefreiung gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 könne sie sich nicht berufen. Die dagegen gerichtete Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019). 1.4. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit Entscheid A-2950/2019 vom 23. Juni 2020 abwies. Die Begründung ging im Wesentlichen dahin, dass das Mehrwertsteuergesetz von 2009, an welches das Gericht gemäss Art. 190 BV gebunden sei, in Bezug auf die Erhebung der Inlandsteuer keine Wertfreigrenze vorsehe. Für eine analoge Anwendung von Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 bleibe kein Raum (E. 3.1.2). Die angeblich fehlende Vereinbarkeit von Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 (in Verbindung mit dem Verordnungsrecht) mit dem übergeordneten Recht wäre zu prüfen, soweit im individuell-konkreten Fall ein Entscheid ergangen wäre, was aber nicht zutreffe (E. 3.2.1). Mit dem Erlass von Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 habe der Gesetzgeber auf ein prozessökonomisches Veranlagungsverfahren bei der Einfuhr von Gegenständen hinwirken wollen. Vergleichbare Gründe für eine Wertfreigrenze im Bereich der Inlandsteuer fehlten. Weder bestehe Raum für eine Lückenfüllung, noch sei, so das Bundesverwaltungsgericht, das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt. Ebenso wenig wirke sich die Rechtslage diskriminierend aus (Art. 14 EMRK; E. 3.2.2) oder verstosse sie gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; E. 3.2.3). Das Anliegen werde im Übrigen in den Eidgenössischen Räten seit Jahren kontrovers diskutiert (E. 3.3). 1.5. Mit Eingabe vom 31. August 2020 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Steuerpflichtige begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass wirtschaftliche Waffengleichheit herzustellen sei, indem Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 in Verbindung mit dem Verordnungsrecht derart gehandhabt werde, dass keine Benachteiligung des inländischen Gewerbes eintrete.”
“Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Da die Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer angelegt ist (Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG 2009), ist die objektive Steuerpflicht (Art. 18 ff. MWSTG 2009) praxisgemäss weit (BGE 142 II 488 E. 2.3.1 S. 492), die Ausnahme von der objektiven Steuerpflicht (Art. 21 MWSTG 2009) eng (BGE 138 II 251 E. 2.3.3 S. 255) und die Option im objektiven Sinn (Art. 22 MWSTG 2009) eher weit (BGE 140 II 495 E. 2.3.4 S. 500 f.) auszulegen. Eine analoge Ausnahme wie sie mit Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG für die Einfuhrsteuer gilt, besteht für die Inlandsteuer nicht. Gemäss Art. 24 Abs. 1 MWSTG 2009 wird die Inlandsteuer vom "tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet", was nach dem Gesagten keinen Interpretationsspielraum zulässt. Anders verhält es sich lediglich aufgrund von Art. 23 Abs. 5 MWSTG”
“Mit Ergänzungsabrechnung vom 11. Juni 2018 erhob die ESTV den Betrag von Fr. 8'980.20 (was weitgehend auf die Nachbelastung von 7,7 Prozent auf Fr. 116'453.-- zurückzuführen war). Die Steuerpflichtige bestritt die Nachbelastung und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Diese erging am 19. November 2018. Die ESTV stellte darin fest, dass die Steuerpflichtige gehalten sei, die Inlandleistungen mit dem massgebenden Steuersatz abzurechnen; auf die Steuerbefreiung gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 könne sie sich nicht berufen. Die dagegen gerichtete Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019). 1.4. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit Entscheid A-2950/2019 vom 23. Juni 2020 abwies. Die Begründung ging im Wesentlichen dahin, dass das Mehrwertsteuergesetz von 2009, an welches das Gericht gemäss Art. 190 BV gebunden sei, in Bezug auf die Erhebung der Inlandsteuer keine Wertfreigrenze vorsehe. Für eine analoge Anwendung von Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 bleibe kein Raum (E. 3.1.2). Die angeblich fehlende Vereinbarkeit von Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 (in Verbindung mit dem Verordnungsrecht) mit dem übergeordneten Recht wäre zu prüfen, soweit im individuell-konkreten Fall ein Entscheid ergangen wäre, was aber nicht zutreffe (E. 3.2.1). Mit dem Erlass von Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 habe der Gesetzgeber auf ein prozessökonomisches Veranlagungsverfahren bei der Einfuhr von Gegenständen hinwirken wollen. Vergleichbare Gründe für eine Wertfreigrenze im Bereich der Inlandsteuer fehlten. Weder bestehe Raum für eine Lückenfüllung, noch sei, so das Bundesverwaltungsgericht, das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt. Ebenso wenig wirke sich die Rechtslage diskriminierend aus (Art. 14 EMRK; E. 3.2.2) oder verstosse sie gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; E. 3.2.3). Das Anliegen werde im Übrigen in den Eidgenössischen Räten seit Jahren kontrovers diskutiert (E. 3.3). 1.5. Mit Eingabe vom 31. August 2020 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.”
Zollbefreiungen, die der Bundesrat nach Art. 8 Abs. 2 lit. a ZG anordnet, können sich auch auf die Einfuhrsteuer auswirken. In der Praxis ist zu prüfen, ob eine Zollbefreiung gleichzeitig steuerbefreiend wirkt.
“Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Eingeführte Waren, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Art. 14 ZG sieht in diesem Sinne vor, dass für bestimmte Verwendungen von Waren Zollerleichterungen gewährt werden können; demnach werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn das ZTG eine solche Erleichterung vorsieht (Art. 14 Abs. 1 lit. a ZG) oder das Eidgenössische Finanzdepartement die im ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat (Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZG).”
Bundesrechtliche Zollbefreiungen können zugleich eine Befreiung von der Einfuhrsteuer begründen; Art. 53 MWSTG ermöglicht dem Bundesrat, Gegenstände, die nach Art. 8 Abs. 2 lit. a ZG zollfrei sind, von der Einfuhrsteuer zu befreien. Die Praxis prüft dabei, ob zoll- und steuerrechtliche Erleichterungen tatsächlich zusammenfallen.
“Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG).”
“Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG).”
“Die Einfuhr von Waren ins schweizerische Zollgebiet löst die Zollpflicht aus (Art. 7 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Sie unterliegt zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 53 MWSTG).”
Waren, die lediglich zur vorübergehenden Verwendung eingeführt werden, können von Zoll und Einfuhrsteuer befreit sein. Die materiellen Voraussetzungen regelt Art. 30 ff. ZV; formell ist die Anmeldung zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung erforderlich (Art. 58 Abs. 1 ZG; Art. 162 ff. ZV). Völkerrechtliche Grundlage ist das Istanbul‑Übereinkommen.
“Zur (provisorischen) Befreiung von Zoll und Einfuhrsteuer kommt es unter anderem, wenn Waren bloss zur vorübergehenden Verwendung eingeführt werden (Art. 9 ZG i.V.m. Art. 30 ff. ZV und Art. 53 Abs. 1 lit. i MWSTG). Die materiellen Voraussetzungen für die Befreiung bei vorübergehender Verwendung im Zollgebiet hat der Bundesrat in Art. 30 ZV geregelt. In formeller Hinsicht müssen die betreffenden Waren zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden (Art. 58 Abs. 1 ZG und Art. 162 ff. ZV; vgl. Urteil 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 2.3; zum Ganzen auch Urteil 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2, in: ASA 81 S. 509). Völkerrechtliche Grundlage für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist das Istanbul-Übereinkommen. Dieses verpflichtet die Vertragsstaaten, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen (Art. 2 Abs. 1 Istanbul-Übereinkommen). Als vorübergehende Verwendung gilt zusammenfassend das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) unter Aussetzung der Eingangsabgaben für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist und in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden (Art.”
Für die Einfuhrsteuer gelten die Bestimmungen des Zollgesetzes, soweit das MWSTG nichts Abweichendes anordnet. Die Erhebung der Einfuhrsteuer erfolgt durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
“Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). Nach Art. 62 Abs. 1 MWSTG erfolgt die Erhebung der Einfuhrsteuer durch das BAZG, welches die erforderlichen Anordnungen sowie Verfügungen vornimmt.”
“Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG).”
Bestehen Zollbefreiungen nach Art. 8 ZG, können die betroffenen Einfuhren im Rahmen von Art. 53 MWSTG ebenfalls von der Einfuhrsteuer ausgenommen werden. Art. 53 MWSTG nimmt dabei in Aussicht, dass der Bundesrat Gegenstände, die er gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a ZG zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien kann; damit können zollrechtliche Befreiungen auch steuerliche Wirkung entfalten.
“Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, unterliegen der allgemeinen Zollpflicht und sind nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Zudem unterliegt eine solche Einfuhr von Gegenständen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder aus Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören, unter solidarischer Haftbarkeit, die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen, deren Auftraggeber sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 ZG). Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). Als Auftraggeberin gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diejenige Person, die die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solche gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (statt vieler: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.; Urteil des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 3.3 m.w.H.). Zollschuldner nach Art.”
“Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG).”
“Die Einfuhr von Waren ins schweizerische Zollgebiet löst die Zollpflicht aus (Art. 7 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Sie unterliegt zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 53 MWSTG).”
Die Einfuhr von Gegenständen unterliegt grundsätzlich der Zoll- und der Einfuhrsteuer. Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus Staatsverträgen oder aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben.
“Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG).”
“Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG).”
“Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG).”
“Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG sowie Art. 53 MWSTG).”