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Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer sind von den Zivilgerichten zu beurteilen (vgl. Art. 6 Abs. 2 MWSTG).
“Die Überwälzung der Mehrwertsteuer richtet sich gemäss Art. 6 Abs. 1 MWSTG nach privatrechtlichen Vereinbarungen. Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig (Art. 6 Abs. 2 MWSTG).”
“Die Überwälzung der Mehrwertsteuer richtet sich gemäss Art. 6 Abs. 1 MWSTG nach privatrechtlichen Vereinbarungen. Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig (Art. 6 Abs. 2 MWSTG).”
Ist das zugrunde liegende Leistungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur, führt Art. 6 Abs. 2 MWSTG nicht automatisch zur Zuständigkeit der Zivilgerichte; vielmehr sind die mit diesem öffentlich-rechtlichen Verfahren verbundenen Mehrwertsteuerfragen im dafür vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Verfahren zu entscheiden (vgl. BGE 140 II 80). Andernfalls würde der Rechtsmittelweg gespalten.
“2 EntG zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Mehrwertsteuer ihm gegenüber nicht zusätzlich zur Gebühr hätte geltend gemacht werden dürfen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) vom 12. Juni 2009 (SR 641.20) sind für die Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung die Zivilgerichte zuständig. Obschon das Hauptrechtsverhältnis zwischen den Parteien vorliegend von öffentlichem Recht bestimmt wird, wäre das Enteignungsgericht als Spezialverwaltungsgericht, dem an sich klaren Wortlaut der erwähnten Bestimmung allein folgend, für die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die auf der angefochtenen Abgabe erhobene Mehrwertsteuer sei zu Unrecht auf ihn überwälzt worden, sachlich unzuständig. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer die bestrittenen Abgaben beim Enteignungsgericht, die Überwälzung der darauf erhobenen Mehrwertsteuern dagegen beim örtlich zuständigen Zivilkreisgericht anfechten müssen. Im Resultat hätte Art. 6 Abs. 2 MWSTG damit eine Spaltung des Rechtsmittelweges in Fällen zur Folge, in welchen Mehrwertsteuern ein von öffentlichem Recht bestimmtes Leistungsverhältnis zum Gegenstand haben. In einem Leitentscheid hat das Bundesgericht entschieden, dass der Wortlaut der erwähnten Gesetzesbestimmung nicht massgebend sein könne (BGE 140 II 80 E. 2.5.2 87). Sei das Leistungsverhältnis zwischen zwei Parteien öffentlichrechtlicher Natur, müsse auch über die mit diesem verbundenen Mehrwertsteuerfragen im dafür vorgesehenen öffentlichrechtlichen Verfahren entschieden werden (BGE 140 II 80 E. 2.5.5 88). Gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Enteignungsgericht zur Beurteilung von Mehrwertsteuerfragen im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Wasseranschluss- und Kanalisationsanschlussgebühren sachlich zuständig (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 10. September 2015 [650 15 29] E. 3.2.3.4.1). 1.1.2 Örtliche Zuständigkeit Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl.”
“2 EntG zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Mehrwertsteuer ihm gegenüber nicht zusätzlich zur Gebühr hätte geltend gemacht werden dürfen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) vom 12. Juni 2009 (SR 641.20) sind für die Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung die Zivilgerichte zuständig. Obschon das Hauptrechtsverhältnis zwischen den Parteien vorliegend von öffentlichem Recht bestimmt wird, wäre das Enteignungsgericht als Spezialverwaltungsgericht, dem an sich klaren Wortlaut der erwähnten Bestimmung allein folgend, für die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die auf der angefochtenen Abgabe erhobene Mehrwertsteuer sei zu Unrecht auf ihn überwälzt worden, sachlich unzuständig. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer die bestrittenen Abgaben beim Enteignungsgericht, die Überwälzung der darauf erhobenen Mehrwertsteuern dagegen beim örtlich zuständigen Zivilkreisgericht anfechten müssen. Im Resultat hätte Art. 6 Abs. 2 MWSTG damit eine Spaltung des Rechtsmittelweges in Fällen zur Folge, in welchen Mehrwertsteuern ein von öffentlichem Recht bestimmtes Leistungsverhältnis zum Gegenstand haben. In einem Leitentscheid hat das Bundesgericht entschieden, dass der Wortlaut der erwähnten Gesetzesbestimmung nicht massgebend sein könne (BGE 140 II 80 E. 2.5.2 87). Sei das Leistungsverhältnis zwischen zwei Parteien öffentlichrechtlicher Natur, müsse auch über die mit diesem verbundenen Mehrwertsteuerfragen im dafür vorgesehenen öffentlichrechtlichen Verfahren entschieden werden (BGE 140 II 80 E. 2.5.5 88). Gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Enteignungsgericht zur Beurteilung von Mehrwertsteuerfragen im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Wasseranschluss- und Kanalisationsanschlussgebühren sachlich zuständig (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 10. September 2015 [650 15 29] E. 3.2.3.4.1). 1.1.2 Örtliche Zuständigkeit Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl.”
Für die Frage, wer die Mehrwertsteuer zu tragen hat, kommt es auf die privatrechtlichen Vereinbarungen an; dabei sind die massgeblichen Grundsätze der Vertragsauslegung anzuwenden.
“Rechtliches Gemäss Art. 6 Abs. 1 MWSTG richtet sich die Überwälzung der Mehrwertsteuer nach privatrechtlichen Vereinbarungen. Zu den Grundsätzen der Vertragsausle- gung ist auf Ziff.”
Die Überwälzung der Mehrwertsteuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen. Das in Art. 1 Abs. 3 Bst. c MWSTG angelegte Überwälzbarkeitsprinzip ist eine Leitlinie für Gesetzgebung und Verwaltung und begründet gegenüber dem Staat keine subjektiven Ansprüche auf Überwälzung. Danach kann die Unmöglichkeit einer Überwälzung die Pflicht zur Bezahlung rechtmässig erhobener Steuernachforderungen nicht rechtfertigen.
“Aus der Rüge, die Überwälzung der Steuer sei bei einer Nachforderung der Steuer oftmals nicht mehr möglich, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der in Art. 1 Abs. 3 Bst. c MWSTG verankerte Grundsatz der Überwälzbarkeit der MWST verlangt, das Mehrwertsteuerrecht derart auszugestalten, dass die Überwälzung der Steuer nicht erschwert, sondern erleichtert wird. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Leitlinie für den Gesetzgeber und die Verwaltung, aus der weder die Verwaltung noch die steuerpflichtigen Personen irgendwelche Rechte ableiten können (vgl. Urteil des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 6.1). Die Überwälzung richtet sich alleine nach den privatrechtlichen Vereinbarungen (Art. 6 MWSTG; vgl. E. 2.1.2). Aus dem Überwälzbarkeitsprinzip entsteht gegenüber dem Staat kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Überwälzung der Mehrwertsteuer. Die Bezahlung rechtmässig erhobener Steuernachforderungen lässt sich somit nach ständiger Rechtsprechung nicht unter Hinweis auf die Unmöglichkeit der Überwälzung verweigern (vgl. Urteil des BGer 2C_518/2007, 2C_519/2007 vom 11. März 2008 E. 3.4; Urteile des BVGer A-713/2017 vom 2. Juli 2018 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_767/2018]; A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.6; A-1618/2006 vom 27. August 2008 E. 2.5).”
Die Überwälzung der Mehrwertsteuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen; Streitigkeiten hierüber sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.
Entgegen dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 MWSTG hat die Rechtsprechung befunden, dass die Überwälzung der Mehrwertsteuer nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist, wenn die zugrunde liegenden steuerbaren Leistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhen. Folglich kann die Überwälzung der Steuer in solchen Fällen auch mittels Verfügung (hoheitliches Verwaltungshandeln) erfolgen.
“Die Rüge des Beschwerdeführers, die Mehrwertsteuer sei ihm deshalb zu Unrecht zusätzlich zu den Anschlussgebühren belastet worden, weil erstere bereits in letzteren enthalten seien, erweist sich damit als unbegründet. 2.3.5 Überwälzbarkeit Zu klären bleibt schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin, welche – wie gezeigt – als Subjekt mehrwertsteuerpflichtig ist, die Steuer auf den Beschwerdeführer hat überwälzen dürfen oder nicht. Was die Steuerüberwälzung anbelangt, hält Art. 6 Abs. 1 MWSTG sinngemäss fest, selbige richte sich nach dem Privatrecht. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Mehrwertsteuer nicht nach den Regeln des Privatrechts (wie beispielsweise im Falle eines Kaufs) auf den Beschwerdeführer überwälzt, sondern hat für die Überwälzung der Mehrwertsteuer das Mittel der Verfügung gewählt, also ein Instrument des öffentlichen Rechts. Fraglich ist also, ob die Mehrwertsteuer mittels Verfügung durch hoheitliches Verwaltungshandeln überwälzt werden darf. Das Bundesgericht hat diesbezüglich entschieden, dass sich die Überwälzung der Mehrwertsteuer entgegen des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 MWSTG nach dem öffentlichen Recht richtet, wenn die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht beruhen (vgl. BGE 140 II 80 [Regeste], mit weiteren Hinweisen in E. 2.3 f. 83 ff.). Nach den unter E. 2.2 erwähnten Gesetzes- und Reglementbestimmungen erhebt die Beschwerdegegnerin gestützt auf öffentliches Recht Anschlussbeiträge (recte: Anschlussgebühren) von Grundeigentümern. Entsprechend der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich folglich auch die Mehrwertsteuerüberwälzung nach den Regeln des öffentlichen Rechts. Es ist deshalb zulässig, dass die Beschwerdegegnerin die vom Bund auf den streitgegenständlichen Erschliessungsleistungen erhobenen Mehrwertsteuern mittels der angefochtenen Verfügungen auf den Beschwerdeführer überwälzt hat (vgl. Urteil des EntGer vom 10. September 2015 [650 15 29] E. 3.2.3.4.3). Die Rüge des Beschwerdeführers, es sei nicht rechtens, dass ihn die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den Anschlussgebühren mit der Mehrwertsteuer belastet habe, erweist sich demgemäß als unbegründet.”
“Die Rüge des Beschwerdeführers, die Mehrwertsteuer sei ihm deshalb zu Unrecht zusätzlich zu den Anschlussgebühren belastet worden, weil erstere bereits in letzteren enthalten seien, erweist sich damit als unbegründet. 2.3.5 Überwälzbarkeit Zu klären bleibt schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin, welche – wie gezeigt – als Subjekt mehrwertsteuerpflichtig ist, die Steuer auf den Beschwerdeführer hat überwälzen dürfen oder nicht. Was die Steuerüberwälzung anbelangt, hält Art. 6 Abs. 1 MWSTG sinngemäss fest, selbige richte sich nach dem Privatrecht. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Mehrwertsteuer nicht nach den Regeln des Privatrechts (wie beispielsweise im Falle eines Kaufs) auf den Beschwerdeführer überwälzt, sondern hat für die Überwälzung der Mehrwertsteuer das Mittel der Verfügung gewählt, also ein Instrument des öffentlichen Rechts. Fraglich ist also, ob die Mehrwertsteuer mittels Verfügung durch hoheitliches Verwaltungshandeln überwälzt werden darf. Das Bundesgericht hat diesbezüglich entschieden, dass sich die Überwälzung der Mehrwertsteuer entgegen des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 MWSTG nach dem öffentlichen Recht richtet, wenn die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht beruhen (vgl. BGE 140 II 80 [Regeste], mit weiteren Hinweisen in E. 2.3 f. 83 ff.). Nach den unter E. 2.2 erwähnten Gesetzes- und Reglementbestimmungen erhebt die Beschwerdegegnerin gestützt auf öffentliches Recht Anschlussbeiträge (recte: Anschlussgebühren) von Grundeigentümern. Entsprechend der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich folglich auch die Mehrwertsteuerüberwälzung nach den Regeln des öffentlichen Rechts. Es ist deshalb zulässig, dass die Beschwerdegegnerin die vom Bund auf den streitgegenständlichen Erschliessungsleistungen erhobenen Mehrwertsteuern mittels der angefochtenen Verfügungen auf den Beschwerdeführer überwälzt hat (vgl. Urteil des EntGer vom 10. September 2015 [650 15 29] E. 3.2.3.4.3). Die Rüge des Beschwerdeführers, es sei nicht rechtens, dass ihn die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den Anschlussgebühren mit der Mehrwertsteuer belastet habe, erweist sich demgemäß als unbegründet.”
Die Klägerin muss beweisen und behaupten, dass die Überwälzung der Mehrwertsteuer vertraglich vereinbart wurde; nur dann ist die Steuer von den Beklagten geschuldet (vgl. Art. 6 Abs. 1 MWSTG; Beweis- und Behauptungslast wie in der Rechtsprechung ausgeführt).
“Software Agreement aufge- führten Formel sowie gestützt auf die von ihr geltend gemachte effektive (tiefere) Inflation für die "Penalty" den Betrag von EUR 771'161.18 (act. 1 Rz. 77, 83 f.; act. 3/21). Die Beklagte hat diese Berechnung nicht (im Einzelnen) bestritten. Somit ist dieser Betrag ausgewiesen. Entsprechend sind die Beklagten zur Be- zahlung desselben zu verpflichten. Was die von der Klägerin in Bezug auf die "Penalty" geltend gemachte Mehrwert- steuer von EUR 59'379.41 (act. 1 Rz. 84) anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass diese von den Beklagten nur dann geschuldet ist, wenn deren Überwälzung vertraglich vereinbart wurde (Art. 6 Abs. 1 MWSTG). Dafür ist die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) beweis- und damit behauptungsbelastet. Die Klägerin beruft sich dafür auf Ziff.”
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