1 commentary
Bei Korrekturabrechnungen sind Rückerstattungsansprüche bis zum Eintritt der Rechtskraft möglich.
“3 MWSTG kann die steuerpflichtige Person bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist (E. 2.2.3). Diese Regelung ist eine logische Konsequenz aus Art. 43 Abs. 2 MWSTG (vgl. E. 2.2.4), wonach die eingereichten und bezahlten Abrechnungen bis zum Eintritt der Rechtskraft korrigiert werden können. Die steuerpflichtige Person hat folglich die Möglichkeit, auf die eingereichten Abrechnungen zurückzukommen und diese zu berichtigen, wobei Art. 72 Abs. 2 MWSTG sogar die Verpflichtung postuliert, bis zum Eintritt der Rechtskraft erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren (Botschaft vom 25. Juni 2008, S. 7015 f.; Geiger, MWSTG-Kommentar, Art. 88 N. 17 f.; Geiger, Kommentar zum MWSTG, Art. 88 N. 17 f.). Entgegen der Beschwerdeführerin ist Art. 88 Abs. 4 MWSTG (i.V.m. Art. 88 Abs. 3 MWSTG) somit zweifellos auch für Fälle anzuwenden, bei denen sich der Rückerstattungsanspruch auf Korrekturabrechnungen (und nicht nur auf ordentliche Abrechnungen gemäss Art. 35 MWSTG) stützt.”
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