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Bei autodidaktischen Fernkursen kommt der Lieferort für physische Lieferungen nach Art. 7 MWSTG zur Anwendung; elektronische Leistungen richten sich hingegen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG.
“Bei den autodidaktischen Fernkursen kann es sich gemäss Verwaltungspraxis um steuerbare Lieferungen und/oder elektronische Dienstleistungen handeln (Art. 10 Abs. 1 MWSTV). Der Ort der Leistung richtet sich demnach nicht nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG, sondern nach Art. 7 MWSTG für Lieferungen und/oder nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG für elektronische Dienstleistungen.”