Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt und bearbeitet werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
Die gestützt auf diese Bestimmung aufbewahrten Dokumente sind den Originalen gleichgestellt.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.