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Nei contratti immobiliari con elementi transfrontalieri è ammessa una scelta di diritto diversa; se le parti non operano tale scelta, si appliÊ il diritto del luogo in cui si trova l’immobile (lex situs).
“Nach unilateralem Recht gilt, dass Verträge über Grundstücke oder deren Gebrauch dem Recht des Staates unterstehen, in dem die Grundstücke sich befinden (Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]), dies aber nur, soweit keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde (Art. 119 Abs. 2 IPRG; Urteil 4C.99/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1). Die Steuerpflichtigen bringen nicht vor, dass dieser Vertrag dem schweizerischen Recht unterstehe. Mithin ist auf den Kaufvertrag das italienische Recht anwendbar, wie die Vorinstanz dies zutreffend erwogen hat. Folglich fragt sich, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Grundstückkaufverträge des italienischen Rechts auf die mitübertragene Fahrnis eingehen. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann, was ausländisches Recht angeht, zwar gerügt werden, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, dies aber nur, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft (Art. 96 lit. b BGG; Urteil 4A_357/ 2021 vom 3. September 2021 E. 2.2). BGE 150 II 417 S. 426”
Nel caso di interpretazione di un contratto immobiliare concluso secondo diritto straniero in materia tributaria, il Tribunale federale, ai sensi dell'art. 119 LDIP, verifiÊ soltanto se il diritto straniero applicabile sia stato interpretato o applicato in modo arbitrario; non proceÞ a un controllo materiale della correttezza sostanziale dell'interpretazione del diritto straniero.
“Regeste a Art. 96 lit. b BGG; Art. 119 IPRG; Auslegung eines ausländischen Vertrags in abgaberechtlichem Kontext. Handelt es sich bei der Auslegung eines nach ausländischem Recht geschlossenen Grundstückvertrags insgesamt um eine abgaberechtliche Angelegenheit, so liegt im Sinne von Art. 96 lit. b BGG eine vermögensrechtliche Sache im Streit. Folglich ist lediglich zu prüfen, ob das streitige ausländische Recht willkürlich ausgelegt und/oder angewandt worden ist (E. 2.6). Regeste b Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG; Art. 14 Abs. 1 StHG; Bewertung einer im Ausland gelegenen Ferienwohnung (Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert); Methodik. Regeln zur persönlichen Zugehörigkeit und teilweisen Steuerpflicht bzw. der Befreiung mit Progressionsvorbehalt, wie sie im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2), der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden (E. 2.3) sowie im Verhältnis zu Italien (DBA CH-IT; E. 2.4) herrschen. Das Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) bezieht sich auf interkantonale, nicht auf internationale Verhältnisse.”
“Regeste a Art. 96 lit. b BGG; Art. 119 IPRG; Auslegung eines ausländischen Vertrags in abgaberechtlichem Kontext. Handelt es sich bei der Auslegung eines nach ausländischem Recht geschlossenen Grundstückvertrags insgesamt um eine abgaberechtliche Angelegenheit, so liegt im Sinne von Art. 96 lit. b BGG eine vermögensrechtliche Sache im Streit. Folglich ist lediglich zu prüfen, ob das streitige ausländische Recht willkürlich ausgelegt und/oder angewandt worden ist (E. 2.6). Regeste b Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG; Art. 14 Abs. 1 StHG; Bewertung einer im Ausland gelegenen Ferienwohnung (Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert); Methodik. Regeln zur persönlichen Zugehörigkeit und teilweisen Steuerpflicht bzw. der Befreiung mit Progressionsvorbehalt, wie sie im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2), der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden (E. 2.3) sowie im Verhältnis zu Italien (DBA CH-IT; E. 2.4) herrschen. Das Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) bezieht sich auf interkantonale, nicht auf internationale Verhältnisse.”
Citazione: LDIP art. 119 n. 1 Secondo la giurisprudenza, nei contratti relativi a beni immobili o al loro godimento si appliÊ il diritto dello Stato in cui si trovano gli immobili (lex rei sitae). Tuttavia ciò vale soltanto nella misura in cui non sia stata pattuita una scelta di legge diversa.
“Nach unilateralem Recht gilt, dass Verträge über Grundstücke oder deren Gebrauch dem Recht des Staates unterstehen, in dem die Grundstücke sich befinden (Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]), dies aber nur, soweit keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde (Art. 119 Abs. 2 IPRG; Urteil 4C.99/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1). Die Steuerpflichtigen bringen nicht vor, dass dieser Vertrag dem schweizerischen Recht unterstehe. Mithin ist auf den Kaufvertrag das italienische Recht anwendbar, wie die Vorinstanz dies zutreffend erwogen hat (Sachverhalt, lit. B.b). Folglich fragt sich, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Grundstückkaufverträge des italienischen Rechts auf die mitübertragene Fahrnis eingehen. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann, was ausländisches Recht angeht, zwar gerügt werden, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, dies aber nur, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft (Art. 96 lit. b BGG; Urteil 4A_357/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2).”
“Nach unilateralem Recht gilt, dass Verträge über Grundstücke oder deren Gebrauch dem Recht des Staates unterstehen, in dem die Grundstücke sich befinden (Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]), dies aber nur, soweit keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde (Art. 119 Abs. 2 IPRG; Urteil 4C.99/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1). Die Steuerpflichtigen bringen nicht vor, dass dieser Vertrag dem schweizerischen Recht unterstehe. Mithin ist auf den Kaufvertrag das italienische Recht anwendbar, wie die Vorinstanz dies zutreffend erwogen hat. Folglich fragt sich, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Grundstückkaufverträge des italienischen Rechts auf die mitübertragene Fahrnis eingehen. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann, was ausländisches Recht angeht, zwar gerügt werden, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, dies aber nur, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft (Art. 96 lit. b BGG; Urteil 4A_357/ 2021 vom 3. September 2021 E. 2.2). BGE 150 II 417 S. 426”
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