The name is entered in the Swiss civil status registers in accordance with Swiss registration principles.
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art. 40 LDIP richieÞ che i nomi siano iscritti nel registro dello stato civile secondo i principi svizzeri in materia di tenuta dei registri. Ciò tiene conto del fatto che l'ortografia e la composizione dei nomi esteri spesso seguono principi stranieri; nell'interesse di una tenuta uniforme dei registri svizzeri tali particolarità devono essere trattate in modo coerente.
“Selbst wenn die römische Ziffer keine Namensfunktion hätte und Ziffer 232 des Kreisschreibens einschlägig wäre, wäre diesem im vorliegenden Fall die Anwendung zu versagen. Gemäss IPRG wird der Name nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung in das Zivilstandsregister eingetragen (Art. 40 IPRG). Diese Bestimmung trägt dem Problem Rechnung, dass die Schreibweise und Zusammensetzung ausländischer Namen oft nach den Grundsätzen erfolgt, die hier nicht geläufig sind. Im Interesse einer einheitlichen Führung der schweizerischen Register sollen solche Besonderheiten einheitlich behandelt werden (BBl 1983 I 263, S. 336). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass es dem Sinn und Zweck von Art. 37 Abs. 2 IPRG widerspräche, wenn die ausländische Person ihren Namen zwar dem Heimatrecht unterstellen dürfte (vgl. oben E. 3), eine entsprechende Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister aber mit dem Hinweis auf die Grundsätze schweizerischer Registerführung abgelehnt würde (Entscheid VB.2013.00080 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. Juli 2013 E. 2.4). Hätte der Gesetzgeber die lückenlose Beachtung der Grundsätze des schweizerischen Namensrechts durchsetzen wollen, hätte er dies durch eine einseitige Kollisionsnorm tun müssen (Müller-Chen, Zürcher Kommentar, 3.”
Secondo recenti decisioni del Tribunale federale, l'immutabilità delle iscrizioni dello stato civile deve essere gestita con maggiore flessibilità. La circolare del Dipartimento federale di giustizia e polizia (DFGP) ha carattere vincolante per le autorità dello stato civile; al contempo la giurisprudenza sottolinê che i giudici non dovrebbero, senza valido motivo, discostarsi da tali regolamenti amministrativi vincolanti per le autorità amministrative.
“Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 131 III 201) sei die Unveränderlichkeit nunmehr flexibler zu handhaben (E. 3.9). Das Bevölkerungsamt weist in seiner Berufung nochmals auf den Inhalt des Kreisschreibens des EJPD vom 11. Oktober 1989 und auf den Umstand hin, dass die Zivilstandsbehörden an dieses Kreisschreiben gebunden seien. Zudem sei es wünschenswert, dass die Gerichte nicht ohne Not von den für Verwaltungsbehörden verbindlichen Verwaltungsverordnungen abwichen. Im Weiteren vertritt das Bevölkerungsamt weiterhin die Auffassung, dass im vorliegenden Fall ein Zusatz in Form einer römischen Ziffer keine Namensfunktion habe. Dies belege auch der Umstand, dass der Vater des Kinds selber im Personenstandsregister lediglich mit dem Familiennamen «[...]» erfasst sei. Schliesslich verkenne das Zivilgericht, dass es nicht Sinn und Zweck von Art. 37 Abs. 2 IPRG sei, schweizerische Grundsätze der Registerführung gemäss Art. 40 IPRG auszuhöhlen. Müssten jegliche Bezeichnungen, die in ausländischen Rechtsordnungen erlaubt seien, in das Schweizer Personenstandsregister eingetragen werden, wäre Art. 40 IPRG obsolet. Art. 40 IPRG wirke gerade Konstellationen entgegen, die mit dem Schweizer Rechtsempfinden nicht vereinbar seien (Berufung, S. 6).”
I principi svizzeri di tenuta dei registri (art. 40 LDIP) possono, in singoli casi, cedere il passo o essere relativizzati a favore dell'iscrizione di un nome conforme al diritto dello Stato d'origine; ciò risulta dall'interpretazione e dalla giurisprudenza menzionata, secondo cui un'applicazione rigiÚ dei principi svizzeri di tenuta dei registri sarebbe contraria allo scopo dell'art. 37 cpv. 2 LDIP.
“Diese Bestimmung trägt dem Problem Rechnung, dass die Schreibweise und Zusammensetzung ausländischer Namen oft nach den Grundsätzen erfolgt, die hier nicht geläufig sind. Im Interesse einer einheitlichen Führung der schweizerischen Register sollen solche Besonderheiten einheitlich behandelt werden (BBl 1983 I 263, S. 336). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass es dem Sinn und Zweck von Art. 37 Abs. 2 IPRG widerspräche, wenn die ausländische Person ihren Namen zwar dem Heimatrecht unterstellen dürfte (vgl. oben E. 3), eine entsprechende Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister aber mit dem Hinweis auf die Grundsätze schweizerischer Registerführung abgelehnt würde (Entscheid VB.2013.00080 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. Juli 2013 E. 2.4). Hätte der Gesetzgeber die lückenlose Beachtung der Grundsätze des schweizerischen Namensrechts durchsetzen wollen, hätte er dies durch eine einseitige Kollisionsnorm tun müssen (Müller-Chen, Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 40 IPRG N 3). Art. 37 Abs. 2 IPRG ist mit anderen Worten so angelegt, dass im Einzelfall die schweizerischen Grundsätze der Registerführung relativiert oder durchbrochen werden können. Selbst wenn also die römische Ziffer keine Namensfunktion hätte und Ziffer 232 des Kreisschreibens vom 11. Oktober 1989 somit einschlägig wäre, müssten die Grundsätze der schweizerischen Registerführung (Art. 40 IPRG) hinter den Anspruch des Kinds zurücktreten, seinen Namen dem Heimatrecht zu unterstellen (Art. 37 Abs. 2 IPRG). Diese Durchbrechung ist umso leichter hinzunehmen, als sich im vorliegenden Fall der vom Kind gewünschte Name mit lateinischen Buchstaben ohne Weiteres darstellen lässt. Die schweizerischen Grundsätze der Registerführung stehen somit der Eintragung des Nachnamens «[...] V» im Personenstandsregister nicht entgegen.”
“Diese Bestimmung trägt dem Problem Rechnung, dass die Schreibweise und Zusammensetzung ausländischer Namen oft nach den Grundsätzen erfolgt, die hier nicht geläufig sind. Im Interesse einer einheitlichen Führung der schweizerischen Register sollen solche Besonderheiten einheitlich behandelt werden (BBl 1983 I 263, S. 336). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass es dem Sinn und Zweck von Art. 37 Abs. 2 IPRG widerspräche, wenn die ausländische Person ihren Namen zwar dem Heimatrecht unterstellen dürfte (vgl. oben E. 3), eine entsprechende Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister aber mit dem Hinweis auf die Grundsätze schweizerischer Registerführung abgelehnt würde (Entscheid VB.2013.00080 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. Juli 2013 E. 2.4). Hätte der Gesetzgeber die lückenlose Beachtung der Grundsätze des schweizerischen Namensrechts durchsetzen wollen, hätte er dies durch eine einseitige Kollisionsnorm tun müssen (Müller-Chen, Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 40 IPRG N 3). Art. 37 Abs. 2 IPRG ist mit anderen Worten so angelegt, dass im Einzelfall die schweizerischen Grundsätze der Registerführung relativiert oder durchbrochen werden können. Selbst wenn also die römische Ziffer keine Namensfunktion hätte und Ziffer 232 des Kreisschreibens vom 11. Oktober 1989 somit einschlägig wäre, müssten die Grundsätze der schweizerischen Registerführung (Art. 40 IPRG) hinter den Anspruch des Kinds zurücktreten, seinen Namen dem Heimatrecht zu unterstellen (Art. 37 Abs. 2 IPRG). Diese Durchbrechung ist umso leichter hinzunehmen, als sich im vorliegenden Fall der vom Kind gewünschte Name mit lateinischen Buchstaben ohne Weiteres darstellen lässt. Die schweizerischen Grundsätze der Registerführung stehen somit der Eintragung des Nachnamens «[...] V» im Personenstandsregister nicht entgegen.”
LDIP art. 40 n. 1 I principi svizzeri della tenuta dei registri possono, nel singolo caso, essere relativizzati o derogati a favore del diritto del minore di sottoporre il proprio nome al diritto della patria d'origine.
“In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass es dem Sinn und Zweck von Art. 37 Abs. 2 IPRG widerspräche, wenn die ausländische Person ihren Namen zwar dem Heimatrecht unterstellen dürfte (vgl. oben E. 3), eine entsprechende Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister aber mit dem Hinweis auf die Grundsätze schweizerischer Registerführung abgelehnt würde (Entscheid VB.2013.00080 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. Juli 2013 E. 2.4). Hätte der Gesetzgeber die lückenlose Beachtung der Grundsätze des schweizerischen Namensrechts durchsetzen wollen, hätte er dies durch eine einseitige Kollisionsnorm tun müssen (Müller-Chen, Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 40 IPRG N 3). Art. 37 Abs. 2 IPRG ist mit anderen Worten so angelegt, dass im Einzelfall die schweizerischen Grundsätze der Registerführung relativiert oder durchbrochen werden können. Selbst wenn also die römische Ziffer keine Namensfunktion hätte und Ziffer 232 des Kreisschreibens vom 11. Oktober 1989 somit einschlägig wäre, müssten die Grundsätze der schweizerischen Registerführung (Art. 40 IPRG) hinter den Anspruch des Kinds zurücktreten, seinen Namen dem Heimatrecht zu unterstellen (Art. 37 Abs. 2 IPRG). Diese Durchbrechung ist umso leichter hinzunehmen, als sich im vorliegenden Fall der vom Kind gewünschte Name mit lateinischen Buchstaben ohne Weiteres darstellen lässt. Die schweizerischen Grundsätze der Registerführung stehen somit der Eintragung des Nachnamens «[...] V» im Personenstandsregister nicht entgegen.”
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