1 commentary
Secondo l'art. 34 cpv. 2 LDIP, l'inizio e la fine della capacità giuridiÊ si determinano in base al diritto della situazione giuridiÊ che presuppone tale capacità. Nel presente contesto la fonte rileva che, in linê di principio, l'acquisto di diritti non reali è soggetto allo statuto del trust; perciò la capacità giuridiÊ e, conseguentemente, la capacità di acquisto dei potenziali discendenti del disponente può essere regolata al massimo dal diritto di New York. A prescindere da ciò, la fonte osserva che, ai fini della valutazione fiscale ai sensi dell'art. 4 cpv. 1 lett. g LAFE, bisogna fare riferimento all'esistenza di una posizione economicamente assimilabile al proprietario, che nel caso di un figlio non ancora concepito viene qui negata.
“Nach der Trusturkunde können sodann weitere Personen unter bestimmten Umständen durch den Trust begünstigt werden. In Betracht kommen hier die (weiteren) Nachkommen des Grantors, die Ehegattinnen oder Ehegatten der Söhne sowie die Nichten und Neffen des Grantors (vorne E. 3.4). Diese Personen sind am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt; für sie wurde kein Feststellungsbegehren im Sinn von Art. 17 BewG gestellt. Das schadet indes nicht, weil keine dieser Personen durch die Trusturkunde im Sinn des BewG ein Grundstück erwirbt: Zurzeit existieren unbestrittenermassen keine weiteren Nachkommen des Grantors. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass solche gezeugt worden wären. Nach schweizerischer Rechtsauffassung ist das ungezeugte Kind (sog. Nondum Conceptus) nicht, auch nicht bedingt, rechtsfähig (Art. 11 ZGB; zum Ganzen Bucher/Aebi-Müller, in Berner Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 11 ZGB N. 42). Die Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Rechtsfähigkeit werden in den nationalen Rechtsordnungen jedoch unterschiedlich geregelt. Nach Art. 34 Abs. 2 IPRG unterstehen Beginn und Ende der Persönlichkeit (im Sinn von Rechtsfähigkeit) dem Recht des Rechtsverhältnisses, das die Rechtsfähigkeit voraussetzt. Der Erwerb von nicht dinglichen Rechten untersteht grundsätzlich dem Truststatut (vorne E. 3.2), weshalb sich die Rechts- und damit Erwerbsfähigkeit der potenziellen Nachkommen des Grantors hier womöglich nach dem Recht des Staates New York richtet. Unabhängig davon, ob zivilrechtlich ein Erwerb vorliegt, ist nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g BewG entscheidend, dass die erwerbende Person wirtschaftlich eine eigentümerähnliche Stellung erhält. Davon kann hier nicht die Rede sein, da ein ungezeugtes Kind über ein Grundstück keinerlei Verfügungsmacht haben kann. Eine andere Frage ist, ob für die Situation, dass ein solches künftig einmal rechtsfähig wird, Vorkehrungen zu treffen sind (hierzu hinten E. 7). Was sodann (potenzielle) Ehegattinnen oder Ehegatten der Söhne anbelangt, so erhalten diese durch die Trusturkunde keine Ansprüche auf das Trustvermögen.”
“Nach der Trusturkunde können sodann weitere Personen unter bestimmten Umständen durch den Trust begünstigt werden. In Betracht kommen hier die (weiteren) Nachkommen des Grantors, die Ehegattinnen oder Ehegatten der Söhne sowie die Nichten und Neffen des Grantors (vorne E. 3.4). Diese Personen sind am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt; für sie wurde kein Feststellungsbegehren im Sinn von Art. 17 BewG gestellt. Das schadet indes nicht, weil keine dieser Personen durch die Trusturkunde im Sinn des BewG ein Grundstück erwirbt: Zurzeit existieren unbestrittenermassen keine weiteren Nachkommen des Grantors. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass solche gezeugt worden wären. Nach schweizerischer Rechtsauffassung ist das ungezeugte Kind (sog. Nondum Conceptus) nicht, auch nicht bedingt, rechtsfähig (Art. 11 ZGB; zum Ganzen Bucher/Aebi-Müller, in Berner Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 11 ZGB N. 42). Die Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Rechtsfähigkeit werden in den nationalen Rechtsordnungen jedoch unterschiedlich geregelt. Nach Art. 34 Abs. 2 IPRG unterstehen Beginn und Ende der Persönlichkeit (im Sinn von Rechtsfähigkeit) dem Recht des Rechtsverhältnisses, das die Rechtsfähigkeit voraussetzt. Der Erwerb von nicht dinglichen Rechten untersteht grundsätzlich dem Truststatut (vorne E. 3.2), weshalb sich die Rechts- und damit Erwerbsfähigkeit der potenziellen Nachkommen des Grantors hier womöglich nach dem Recht des Staates New York richtet. Unabhängig davon, ob zivilrechtlich ein Erwerb vorliegt, ist nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g BewG entscheidend, dass die erwerbende Person wirtschaftlich eine eigentümerähnliche Stellung erhält. Davon kann hier nicht die Rede sein, da ein ungezeugtes Kind über ein Grundstück keinerlei Verfügungsmacht haben kann. Eine andere Frage ist, ob für die Situation, dass ein solches künftig einmal rechtsfähig wird, Vorkehrungen zu treffen sind (hierzu hinten E. 7). Was sodann (potenzielle) Ehegattinnen oder Ehegatten der Söhne anbelangt, so erhalten diese durch die Trusturkunde keine Ansprüche auf das Trustvermögen.”
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