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Art. 93

291LDIPFederal Act1 gen 1989Fonte originale
  1. La forma del testamento è regolata dalla convenzione dell’Aia del 5 ottobre 19611sui conflitti di leggi relativi alla forma delle disposizioni testamentarie.
  2. La convenzione si applica per analogia anche alla forma di altre disposizioni a causa di morte.

Footnotes

  1. RS 0.211.312.1

1 commentary

N1.Forme per analogia nelle disposizioni testamentarie

La giurisprudenza interpreta l'art. 93 cpv. 2 LDIP nel senso che, per altre disposizioni testamentarie, devono essere osservate per analogia le norme sulla forma del diritto straniero applicabile (cfr. 5A_968/2021 E. 3a).

auch nicht zu beanstanden (vgl. Art. 95 Abs. 4 und Art. 93 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 1 Bst. c des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht [HTestÜ; SR 0.211.312.1]). Im Ergebnis ebenfalls nichts anderes scheint die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen geltend zu machen, dem Vertrag sei die Anerkennung zu verweigern, weil er nicht in einem den Vorgaben des schweizerischen Rechts entsprechenden Beurkundungsverfahren ergangen sei. Auch bezüglich der weiter strittigen Fragen, ob die Beschwerdeführerin übervorteilt worden ist oder der Vertragsschluss mangelhaft war und ob eine im Vertrag enthaltene Bedingung eingetreten ist (dazu hinten E. 5 und 6), ist die Anwendung des schweizerischen Rechts nicht strittig oder zu beanstanden (Art. 90 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 IPRG).
auch nicht zu beanstanden (vgl. Art. 95 Abs. 4 und Art. 93 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 1 Bst. c des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht [HTestÜ; SR 0.211.312.1]). Im Ergebnis ebenfalls nichts anderes scheint die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen geltend zu machen, dem Vertrag sei die Anerkennung zu verweigern, weil er nicht in einem den Vorgaben des schweizerischen Rechts entsprechenden Beurkundungsverfahren ergangen sei. Auch bezüglich der weiter strittigen Fragen, ob die Beschwerdeführerin übervorteilt worden ist oder der Vertragsschluss mangelhaft war und ob eine im Vertrag enthaltene Bedingung eingetreten ist (dazu hinten E. 5 und 6), ist die Anwendung des schweizerischen Rechts nicht strittig oder zu beanstanden (Art. 90 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 IPRG).

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