Claims regarding public issues of equity or debt securities based on prospectuses, circulars or similar publications may be based on either the law applicable to the company or the law of the state where the instruments were issued.
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In presenza di un profilo internazionale, per le pretese derivanti dalla responsabilità per il prospetto si appliÊ il diritto svizzero ai sensi dell'art. 154 in combinato disposto con l'art. 156 LDIP.
“Anwendbares Recht Die Klägerin 2 hat ihren Sitz im R._____, während die übrigen Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben. Im Verhältnis zwischen ihr und den Be- klagten liegt entsprechend ein internationaler Sachverhalt vor. Das anwendbare Recht für dieses Verhältnis ist nach dem IPRG zu ermitteln. Hinsichtlich des behaupteten Anspruchs aus Prospekthaftung ist - wie die Parteien zu Recht ausführen (act. 1 Rz. 28; act. 28 Rz. 268) - gestützt auf Art. 154 i.V.m. Art. 156 IPRG Schweizer Recht anwendbar (vgl. R OLF WATTER/KATJA ROTH PELLANDA, in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER/BERTI [Hrsg.], Basler Kommentar Interna- tionales Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 9 f. und N 28 zu Art. 156 IPRG). Für die Ansprüche aus unerlaubter Handlung machen die Kläger die An- wendbarkeit von Schweizer Recht geltend. Dies ergebe sich in erster Linie aus dem Akzessorietätsprinzip, wonach an vorbestehende Rechtsverhältnisse anzu- - 27 - knüpfen sei. Vor der eigentlichen Investition seien Gespräche zwischen dem Be- klagten 2 und N._____ geführt worden, welche alle in der Schweiz stattgefunden hätten. In analoger Anwendung der Regeln zur culpa in contrahendo ergebe sich das Schweizer Recht als hypothetisches Vertragsstatut. Aber auch wenn an Handlungs- und Erfolgsort angeknüpft werde, resultiere Schweizer Recht. Beide Orte würden in der Schweiz liegen, zumal für letzteren derjenige Ort ausschlag- gebend sei, an dem der irregeführte Geschädigte die ihn unmittelbar schädigende Vermögensverfügung vorgenommen worden sei. Dies sei in der Schweiz erfolgt. Die Klägerin 2 habe Zahlungen von ihren in der Schweiz gelegenen Konten aus- geführt.”
“Anwendbares Recht Die Klägerin 2 hat ihren Sitz im R._____, während die übrigen Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben. Im Verhältnis zwischen ihr und den Be- klagten liegt entsprechend ein internationaler Sachverhalt vor. Das anwendbare Recht für dieses Verhältnis ist nach dem IPRG zu ermitteln. Hinsichtlich des behaupteten Anspruchs aus Prospekthaftung ist - wie die Parteien zu Recht ausführen (act. 1 Rz. 28; act. 28 Rz. 268) - gestützt auf Art. 154 i.V.m. Art. 156 IPRG Schweizer Recht anwendbar (vgl. R OLF WATTER/KATJA ROTH PELLANDA, in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER/BERTI [Hrsg.], Basler Kommentar Interna- tionales Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 9 f. und N 28 zu Art. 156 IPRG). Für die Ansprüche aus unerlaubter Handlung machen die Kläger die An- wendbarkeit von Schweizer Recht geltend. Dies ergebe sich in erster Linie aus dem Akzessorietätsprinzip, wonach an vorbestehende Rechtsverhältnisse anzu- - 27 - knüpfen sei. Vor der eigentlichen Investition seien Gespräche zwischen dem Be- klagten 2 und N._____ geführt worden, welche alle in der Schweiz stattgefunden hätten. In analoger Anwendung der Regeln zur culpa in contrahendo ergebe sich das Schweizer Recht als hypothetisches Vertragsstatut. Aber auch wenn an Handlungs- und Erfolgsort angeknüpft werde, resultiere Schweizer Recht. Beide Orte würden in der Schweiz liegen, zumal für letzteren derjenige Ort ausschlag- gebend sei, an dem der irregeführte Geschädigte die ihn unmittelbar schädigende Vermögensverfügung vorgenommen worden sei.”
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