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Art. 22

291LDIPFederal Act1 gen 1989Fonte originale

La cittadinanza di una persona rispetto a uno Stato è determinata secondo il diritto del medesimo.

2 commentaries

N1.Determinazione della perdita della cittadinanza secondo il diritto straniero

Se la perdita di una cittadinanza si è verificata è determinato dal diritto straniero e dalle autorità ivi competenti; la decisione in merito spetta allo Stato interessato. La presentazione di un passaporto straniero non comporta automaticamente la perdita della precedente cittadinanza (cfr. art. 22 LDIP).

Dazu kommt noch, dass die (behauptete) G._____ Regelung, wonach eine doppelte Staatsbürgerschaft für G._____ Staatsbürger nicht zulässig sei, sich nicht ohne Weiteres auf die C._____ Staatsbürgerschaft des Gesuchstellers aus- wirken würde. Vielmehr ist es Sache des C._____ Rechts und der C._____ Be- - 11 - hörden, darüber zu entscheiden, ob der Gesuchsteller durch Annahme der G._____ Staatsbürgerschaft seine (allfällige) C._____ Staatsbürgerschaft verlor (vgl. Art. 22 IPRG). Dass der Gesuchsteller seine C._____ Staatsbürgerschaft verlor, ergibt sich deshalb nicht einfach daraus, dass er einen G._____ Pass vor- legen kann.

N2.Determinazione della nazionalità secondo il diritto straniero

Citazione: LDIP art. 22 n. 1 La determinazione della nazionalità avviene secondo il diritto dello Stato interessato. Se il diritto estero — ad esempio mediante la registrazione dello stato civile in relazione alla maternità surrogata — attribuisÎ a una persona l'appartenenza a tale Stato, ciò determina la nazionalità di detto Stato.

C. ist georgische Staatsangehörige, wie dies von Georgien bestimmt wird (vgl. Art. 22 IPRG) und aus den Sachverhaltsfeststellungen und der georgischen Geburtsurkunde (sowie der aktenkundigen georgischen Identitätskarte) hervorgeht. Nach georgischem Recht werden die Wunscheltern (wie dargelegt) von Gesetzes wegen zu rechtlichen Eltern erklärt und deswegen als solche vom dortigen Zivilstandsamt registriert, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (E. 4.1.2). Das georgische Recht (Art. 143 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz) ordnet bei Leihmutterschaft automatisch die kindesrechtlichen Verhältnisse zwischen den Wunscheltern, der Leihmutter und dem Leihmutterschaftskind. Es liegt nicht eine blosse "Kombination" von zwei Anerkennungen eines Kindes seitens einer Frau bzw. eines Mannes und einer Nicht-Anerkennung des Kindes seitens der gebärenden Frau vor. Die statusrechtliche Zuordnung des Kindes gründet auf einer spezifisch auf die Leihmutterschaft zugeschnittenen Bestimmung, wonach Wunscheltern mit der Geburt des durch diese Verfahrensweise hervorzubringenden Kindes als rechtliche Eltern gelten.
C. ist georgische Staatsangehörige, wie dies von Georgien bestimmt wird (vgl. Art. 22 IPRG) und aus den Sachverhaltsfeststellungen und der georgischen Geburtsurkunde (sowie der aktenkundigen georgischen Identitätskarte) hervorgeht. Nach georgischem Recht werden die Wunscheltern (wie dargelegt) von Gesetzes wegen zu rechtlichen Eltern erklärt und deswegen als solche vom dortigen Zivilstandsamt registriert, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (E. 4.1.2). Das georgische Recht (Art. 143 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz) ordnet bei Leihmutterschaft automatisch die kindesrechtlichen Verhältnisse zwischen den Wunscheltern, der Leihmutter und dem Leihmutterschaftskind. Es liegt nicht eine blosse "Kombination" von zwei Anerkennungen eines Kindes seitens einer Frau bzw. eines Mannes und einer Nicht-Anerkennung des Kindes seitens der gebärenden Frau vor. Die statusrechtliche Zuordnung des Kindes gründet auf einer spezifisch auf die Leihmutterschaft zugeschnittenen Bestimmung, wonach Wunscheltern mit der Geburt des durch diese Verfahrensweise hervorzubringenden Kindes als rechtliche Eltern gelten.

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