Le président de la cour peut ordonner des débats.
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S'il manque, dans le recours, une motivation conforme aux exigences de forme et des conclusions suffisamment étayées (art. 42 LTF), une audienÎ des parties est en principe exclue. Une audienÎ selon l'art. 57 LTF n'est ordonnée qu'exceptionnellement et suppose un recours formellement régulier.
“Der Beschwerdeführer führt unter dem Titel "Abänderung des angefochtenen Urteils" aus, er habe Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von "66'441'964.70 MXN (entspricht derzeit ca. 2'882'452 CHF) " und eine Entschädigung von Fr. 85'939.-- bzw. Fr. 87'910.40 sowie Genugtuungen von Fr. 66'000.-- und Fr. 128'600.--, jeweils zuzüglich Verzugszins. Zudem beantragt er, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich im Urteil festzuhalten. Er begründet seine Begehren in der Beschwerde indes mit keinem Wort und setzt sich mithin auch mit den einschlägigen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Vielmehr hält er fest, er werde "die Berufung an Schranken im Einzelnen begründen". Damit übersieht er, dass die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in der Beschwerde selbst zu erfolgen hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und nach Ablauf der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG (Art. 47 Abs. 1 BGG) nicht nachgeliefert werden kann. Insbesondere besteht auch kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird (vgl. Urteil 7B_235/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5). Für eine solche Anordnung fehlt es vorliegend an einem Anlass. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe am letzten Tag der Frist einreichte, fiel im Übrigen die Möglichkeit einer schriftlichen Nachbesserung der Beschwerde ausser Betracht, weshalb ein entsprechender Hinweis unterbleiben konnte. Die Beschwerde entbehrt nach dem Gesagten einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG.”
“Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Eine Rechtsschrift mit einer diesen Anforderungen genügenden Begründung ist dem Bundesgericht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist vorzulegen. Fehlt es daran, fällt eine - ohnehin bloss ausnahmsweise anzuordnende - mündliche Verhandlung bzw. Anhörung (Art. 57 BGG) von vornherein ausser Betracht; eine solche setzte eine formgültige Beschwerde voraus. Die am letzten Tag der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 nicht im Ansatz. Sie enthalten weder Anträge noch eine Begründung. Darauf ist mithin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.”
LTF art. 57 n. 30 Pas de droit à une audienÎ des parties. Les demandes d'ordonnanÎ d'une telle audienÎ ne sont pas accordées dans la mesure où la tenue de l'audienÎ n'est pas jugée nécessaire.
“Le recourant sollicite, en substance, une audience auprès du Tribunal fédéral. Dans la mesure où, à juste titre, le recourant ne soutient ni ne prétend qu'il aurait un droit à la tenue de débats et où ceux-ci ne sont en l'espèce pas nécessaires (art. 57 LTF), il ne sera pas fait droit à la requête du recourant.”
“Der Beschwerdeführer beantragt im ersten Rechtsbegehren, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben oder eine Verhandlung gemäss Menschenrechtskonvention einzuberufen. Dieser Antrag ist unklar, denn die beiden Anliegen stehen nicht in einem alternativen Verhältnis zueinander. Soweit der Beschwerdeführer eine Verhandlung vor Bundesgericht anstreben sollte, ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG) besteht. Soweit es ihm um das vorinstanzliche Verfahren gehen sollte, setzt er sich nicht mit den Erwägungen auseinander, mit welchen das Kantonsgericht den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung begründet hat.”
“Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben oder eine Verhandlung gemäss Menschenrechtskonvention einzuberufen. Dieser Antrag ist unklar, denn die beiden Anliegen stehen nicht in einem alternativen Verhältnis zueinander. Soweit der Beschwerdeführer eine Verhandlung vor Bundesgericht anstreben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass insoweit kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG) besteht. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der vorliegenden Unterlagen gefällt werden. Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich auch keine Zeugenbefragungen vor. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf das vorinstanzliche Verfahren beziehen möchte, so setzt er sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander. Dieses hatte den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung unter anderem mit dem Verhalten des Beschwerdeführers begründet.”
Une audienÎ orale des parties n'est ordonnée qu'exceptionnellement. En règle générale, il n'y a pas lieu d'en tenir une lorsque l'affaire est mûre pour décision sur la base du dossier ou par voie de circulation, ou lorsque l'état du dossier est clair.
“Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG). Das vorliegende Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten und auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.”
“Der Beschwerdeführer verlangt eine öffentliche und mündliche Verhandlung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine öffentliche Beratung (Art. 58 BGG). Das vorliegende Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten und auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.”
“Für eine mündliche Verhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass. Die Sache ist auch ohne persönliche Anhörung spruchreif.”
“Hinsichtlich des prozessualen Antrags der Beschwerdeführerin auf eine mündliche Anhörung ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht in einem Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Beweise abnimmt (vgl. zur Verbindlichkeit des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts E. 1 hievor). Auf eine mündliche Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG besteht sodann vor Bundesgericht kein Anspruch (Urteil 6B_575/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Der vorliegende Entscheid kann ohne Weiteres anhand der Akten gefällt werden.”
“Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif.”
“Eine Notwendigkeit für die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG; vgl. auch JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 102 BGG) und einer mündlichen Parteiverhandlung (vgl. Art. 57 BGG; vgl. auch HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 10-13 zu Art. 57 BGG) wird nicht dargelegt und liegt auch nicht vor. Damit besteht - nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 ff. und Art. 42 Abs. 1 f. BGG) - keine "Möglichkeit, sich in dieser langwierigen Angelegenheit nochmals (materiell) zu äussern".”
La procédure devant le Tribunal fédéral est en principe écrite ; une audienÎ orale des parties (art. 57 LTF) n'est ordonnée qu'à titre exceptionnel et sur demanÞ spécialement motivée. Si, au vu des pièces, l'affaire est mûre pour jugement ou s'il n'y a pas besoin d'un complément d'instruction sur les faits ou les preuves, il n'y a en règle générale pas lieu de tenir une audienÎ orale des parties, sauf si des circonstances particulières sont exposées.
“Soweit der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung mit Zeugenbefragung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich schriftlich ist. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_245/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2). Mangels entsprechender Begründung besteht bereits aus diesem Grund keine Veranlassung, vor Bundesgericht eine mündliche Parteiverhandlung abzuhalten. Überdies vermöchte die Durchführung einer solchen einen allfälligen Mangel im kantonalen Verfahren in Anbetracht der beschränkten Kognition des Bundesgerichts in vorliegender Sache (vgl. dazu nachfolgende E. 3.2) ohnehin nicht zu heilen (vgl. Urteil 8C_638/2023 vom 18. Januar 2024 E. 2.1).”
“2 StPO - optisch hervorgehoben - abermals enthielt, konnte dem Beschwerdeführer am 2. März 2023 zugestellt werden. Mit undatierter Eingabe listete der Beschwerdeführer - in englischer Sprache - diverse zu erfüllende Forderungen auf, damit er an der Einvernahme erscheine. Am 20. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer sei trotz Vorladung der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 15. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 12. März 2024 (Poststempel: 13. März 2024) an das Bundesgericht. 2. Das Schreiben vom 12. April 2024 ist - soweit nicht den verlangten Kostenvorschuss bzw. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend - angesichts des Ablaufs der Beschwerdefrist verspätet und daher unbeachtlich. 3. Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif. 4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des”
“Soweit sie mit ihren Anträgen implizit eine mündliche Verhandlung zu verlangen beabsichtigen (Art. 57 BGG), legen sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern besondere Umstände vorliegen sollten, welche die Durchführung einer Verhandlung gebieten würden (vgl. Urteil 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.1 mit Hinweis). Die Beschwerde wird deshalb auf dem Wege der Aktenzirkulation behandelt (Art. 58 Abs. 2 BGG). Auch den übrigen Beweisanträgen kann nicht entsprochen werden, da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 5A_654/2021 vom 13. Januar 2022 E. 4.3.1).”
RéférenÎ : LTF art. 57 ch. 27 Devant le Tribunal fédéral, il n'existe aucun droit à une conciliation ; le cas échéant, des pourparlers de conciliation pourraient être menés dans le cadre d'une audienÎ orale facultative des parties en vertu de l'art. 57 LTF.
Citation : art. 57 LTF n° 26 Une audienÎ orale des parties n'est, selon l'art. 57 LTF, ordonnée que de manière exceptionnelle. Les décisions sont souvent rendues sur la base du dossier ou par voie de circulation lorsque l'affaire est prête à être tranchée sans audition.
“Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Verhandlung "für alle Prozesse". Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine öffentliche Beratung (Art. 58 BGG). Das vorliegende Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten und auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.”
“Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 2. Februar 2022 und unter Hinweis auf eine Eingabe vom 25. November 2021 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen einen Zürcher Oberrichter und gegen unbekannte Täterschaft wegen mehrfacher Korruption und Amtsmissbrauchs. Die beiden Schreiben wurden zuständigkeitshalber via die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwiesen, welche am 1. April 2022 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand nahm. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 24. Mai 2022 ab. Mit Verfügung vom selben Tag wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 2. Der Beschwerdeführer beantragt, persönlich vorzusprechen bzw. an der öffentlichen Verhandlung persönlich teilzunehmen. Zudem verlangt er die Teilnahme von Medien, inkl. alternativer Medien. Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht indessen kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif. Die Beschwerde wird auf dem Wege der Aktenzirkulation behandelt (Art. 58 Abs. 2 BGG). 3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des”
Si le recours consiste manifestement en une motivation insuffisante ou si l'affaire peut être tranchée sur la base des pièces du dossier, l'ordonnanÎ d'une audienÎ des parties au sens de l'art. 57 LTF n'est en principe pas indiquée; il n'existe pas de droit à une audienÎ.
“Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen (Art. 57 BGG). Gründe, aus denen im vorliegenden Fall nach übergeordnetem Recht eine Parteiverhandlung geboten wäre, werden in der Beschwerde nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr kann die Sache aufgrund der Akten entschieden werden und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung ist nicht angezeigt, weshalb der Antrag auf Durchführung einer solchen vor Bundesgericht abzuweisen ist. Abzuweisen ist auch der weitere Verfahrensantrag, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die vom Beschwerdeführer bezahlten Gerichtskosten an ihn zurückzuerstatten, damit er seine Miete bezahlen könne. Dafür besteht keine rechtliche Grundlage.”
“Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Verhandlung "für alle Prozesse". Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine öffentliche Beratung (Art. 58 BGG). Das vorliegende Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten und auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.”
“Der Beschwerdeführer beantragt, über die Beschwerde sei in einer mündlichen Urteilsberatung im Sinne von Art. 58 BGG zu entscheiden. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG). Ohnehin ist die Beratungsfrage aufgrund der offensichtlich ungenügenden Begründung in der Sache obsolet (vgl. Erwägung 4).”
RéférenÎ : art. 57 LTF, n. 24 La procédure devant le Tribunal fédéral est en principe écrite. Une audienÎ orale entre les parties au sens de l'art. 57 LTF n'est ordonnée qu'à titre exceptionnel ; les parties n'ont pas de droit à la tenue d'une telle audienÎ.
“Die Beschwerdeführerin verlangt vom Bundesgericht, selbst eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich schriftlich ist. Im Beschwerdeverfahren wird eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) nur ausnahmsweise durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2). Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, aus welchen Gründen im vorliegenden Verfahren eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen wäre. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.”
“Vorab ist auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, es sei eine mündliche Verhandlung "zur vertieften Diskussion der Rechtsfragen" durchzuführen, sollte das Bundesgericht seinen Anträgen nicht folgen. Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2). Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht näher begründet, besteht schon aus diesem Grund keine Veranlassung, eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen.”
“Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Der Beschwerdeführer beantragt, dass alle seine Beschwerden in einem mündlichen Verfahren zu behandeln seien. Mündliche Parteiverhandlungen finden vor Bundesgericht nur ausnahmsweise statt, und die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf (Art. 57 BGG). Im vorliegenden Fall besteht keine entsprechende Notwendigkeit. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, der Beschluss vom 13. September 2023 sei von einem befangenen Richter gefällt worden, da er den Antrag gestellt habe, dass dieser als Zeuge einvernommen werde und ein Zeuge nie als Richter eingesetzt werden könne. Damit vermag der Beschwerdeführer indessen keine Befangenheit darzutun. Er ist zudem zum wiederholten Mal darauf hinzuweisen, dass solchermassen begründete Befangenheitsrügen als rechtsmissbräuchlich zu gelten haben. Ansonsten könnte er durch sein Verhalten beliebige Gerichtspersonen in den Ausstand befördern und dadurch letztlich die Justiz lahmlegen. Soweit der Beschwerdeführer zudem beantragt, dass sich die Vorinstanz mit seinen Beweisanträgen zu befassen habe, ansonsten sie sich einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs und einer Rechtsverweigerung schuldig mache, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Er zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht rechts- bzw.”
“Der Beschwerdeführer führt unter dem Titel "Abänderung des angefochtenen Urteils" aus, er habe Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von "66'441'964.70 MXN (entspricht derzeit ca. 2'882'452 CHF) " und eine Entschädigung von Fr. 85'939.-- bzw. Fr. 87'910.40 sowie Genugtuungen von Fr. 66'000.-- und Fr. 128'600.--, jeweils zuzüglich Verzugszins. Zudem beantragt er, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich im Urteil festzuhalten. Er begründet seine Begehren in der Beschwerde indes mit keinem Wort und setzt sich mithin auch mit den einschlägigen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Vielmehr hält er fest, er werde "die Berufung an Schranken im Einzelnen begründen". Damit übersieht er, dass die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in der Beschwerde selbst zu erfolgen hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und nach Ablauf der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG (Art. 47 Abs. 1 BGG) nicht nachgeliefert werden kann. Insbesondere besteht auch kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird (vgl. Urteil 7B_235/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5). Für eine solche Anordnung fehlt es vorliegend an einem Anlass. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe am letzten Tag der Frist einreichte, fiel im Übrigen die Möglichkeit einer schriftlichen Nachbesserung der Beschwerde ausser Betracht, weshalb ein entsprechender Hinweis unterbleiben konnte. Die Beschwerde entbehrt nach dem Gesagten einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG.”
RéférenÎ : LTF art. 57 n. 23 Le Tribunal fédéral n'ordonne une audienÎ orale de parties, en vertu de l'art. 57 LTF, qu'exceptionnellement. Lorsque l'affaire est en état d'être tranchée, on y renonÎ généralement.
“Der Beschwerdeführer verlangt eine Gerichtsverhandlung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG). Das vorliegende Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden. Der Beschwerdeführer wünscht zudem einen Anwalt. Das Bundesgericht hat ihm bereits am 22. März 2023 mitgeteilt, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass ihm von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG).”
“Der Beschwerdeführer beantragt, eine "persönliche" und "öffentliche" Gerichtsverhandlung" mit Medienbeisitz. Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung bzw. Parteiverhandlung spruchreif.”
“Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif.”
“Die Beschwerdeführerin hofft auf eine Gelegenheit, vor Bundesgericht persönlich vorsprechen zu können. Die Sache ist indessen auch ohne Anhörung spruchreif. Für eine mündliche Verhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass.”
“Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er würde gerne an einem Gerichtstermin die Sachlage abklären. Auf eine mündliche Parteiverhandlung besteht vor Bundesgericht kein Anspruch (Art. 57 BGG). Das Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.”
S'il n'existe pas de recours valable, une audienÎ orale des parties qui, en vertu de l'art. 57 LTF, exigerait éventuellement une ordonnanÎ, n'est d'emblée pas envisageable.
Citation : art. 57 LTF n° 21 Devant le Tribunal fédéral, il n'existe pas de droit à une audienÎ des parties (art. 57 LTF) et, partant, pas non plus à une éventuelle conciliation qui y serait menée. Le Tribunal fédéral statue en règle générale sur la base des pièces; l'ordonnanÎ d'une audienÎ des parties relève de l'appréciation discrétionnaire de la présidenÎ de la chambre compétente.
“Die Beschwerdeführerin bittet um eine Schlichtung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG), in deren Rahmen allenfalls Schlichtungsverhandlungen geführt werden könnten. Die Beschwerde kann ohne weiteres anhand der Akten beurteilt werden.”
La procédure devant le Tribunal fédéral est, en principe, écrite. Une audienÎ orale des parties au sens de l'art. 57 LTF ne doit, en règle générale, être ordonnée que de manière exceptionnelle et sur demanÞ dûment motivée. Une telle demanÞ peut se fonder sur l'art. 29 al. 2 Cst. et l'art. 6 ch. 1 CEDH lorsque le Tribunal fédéral statue en qualité d'instanÎ unique sur des droits garantis par l'art. 6 ch. 1 CEDH. Il n'existe toutefois pas d'obligation d'audienÎ orale dans la mesure où les questions de droit et de fait pertinentes peuvent être tranchées de manière adéquate sur la base du dossier; cela vaut notamment pour les questions principalement juridiques.
“Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) findet im Regelfall nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin statt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_245/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2). Ein entsprechender Antrag kann sich indessen aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben, wenn das Bundesgericht - wie hier - als einzige Rechtsinstanz entscheidet und Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beurteilen sind. Eine diesbezügliche Anhörungspflicht ist indessen zu verneinen, wenn sich keine Rechts- und Sachfragen stellen, die nicht adäquat auf Grund der Akten entschieden werden können. Insbesondere bei der Beurteilung von Rechtsfragen kann ein ohne mündliche Verhandlung durchgeführter Prozess den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügen (Urteile 4A.9/2006 vom 18. Juli 2006 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 132 II 668, und I 573/03 vom 8. April 2004 E. 3.5.1, in: SVR 2006 IV Nr. 1 S. 1; Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 10 f. zu Art.”
“Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) findet im Regelfall nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin statt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_245/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2). Ein entsprechender Antrag kann sich indessen aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben, wenn das Bundesgericht - wie hier - als einzige Rechtsinstanz entscheidet und Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beurteilen sind. Eine diesbezügliche Anhörungspflicht ist indessen zu verneinen, wenn sich keine Rechts- und Sachfragen stellen, die nicht adäquat auf Grund der Akten entschieden werden können. Insbesondere bei der Beurteilung von Rechtsfragen kann ein ohne mündliche Verhandlung durchgeführter Prozess den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügen (Urteile 4A.9/2006 vom 18. Juli 2006 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 132 II 668, und I 573/03 vom 8. April 2004 E. 3.5.1, in: SVR 2006 IV Nr. 1 S. 1; Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 10 f. zu Art.”
“Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) findet im Regelfall nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin statt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_245/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2). Ein entsprechender Antrag kann sich indessen aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben, wenn das Bundesgericht - wie hier - als einzige Rechtsinstanz entscheidet und Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beurteilen sind. Eine diesbezügliche Anhörungspflicht ist indessen zu verneinen, wenn sich keine Rechts- und Sachfragen stellen, die nicht adäquat auf Grund der Akten entschieden werden können. Insbesondere bei der Beurteilung von Rechtsfragen kann ein ohne mündliche Verhandlung durchgeführter Prozess den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügen (Urteile 4A.9/2006 vom 18. Juli 2006 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 132 II 668, und I 573/03 vom 8. April 2004 E. 3.5.1, in: SVR 2006 IV Nr. 1 S. 1; Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 10 f. zu Art.”
Une audienÎ orale des parties au sens de l'art. 57 LTF n'est ordonnée qu'à titre exceptionnel. Les motifs qui rendent une telle ordonnanÎ nécessaire en vertu du droit supérieur doivent être exposés dans la cause; si de tels motifs ne sont pas invoqués, l'audienÎ des parties ne doit, en règle générale, pas être ordonnée.
“Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei ihm im bundesgerichtlichen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung zu stellen. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mangels Begründung abgewiesen. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es an ihm liege, im Hinblick auf die fristgerechte Einreichung einer nicht aussichtslos erscheinenden Beschwerde beim Bundesgericht, soweit nötig, einen Rechtsanwalt beizuziehen, der bei gegebenen Voraussetzungen um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen könnte. Am 9. und 10. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht weitere Eingaben ein, wobei er erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte und das Gesuch begründete. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 wies die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen (Art. 57 BGG). Gründe, aus denen im vorliegenden Fall nach übergeordnetem Recht eine Parteiverhandlung geboten wäre, werden in der Beschwerde nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr kann die Sache aufgrund der Akten entschieden werden und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung ist nicht angezeigt, weshalb der Antrag auf Durchführung einer solchen vor Bundesgericht abzuweisen ist. Abzuweisen ist auch der weitere Verfahrensantrag, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die vom Beschwerdeführer bezahlten Gerichtskosten an ihn zurückzuerstatten, damit er seine Miete bezahlen könne. Dafür besteht keine rechtliche Grundlage. 3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 3.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art.”
“Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 trat das Kantonsgericht Schaffhausen auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner erhobene Klage betreffend Überprüfung von Mietzinsen nicht ein. Mit Verfügung vom 10. September 2024 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die kantonsgerichtliche Verfügung vom 8. Juli 2024 erhobene Berufung nicht ein. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. September 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Am 16. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin eine mündliche Anhörung. Mit Eingabe vom 2. November 2024 ersuchte sie sinngemäss um Kostenbefreiung im bundesgerichtlichen Verfahren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei persönlich mündlich anzuhören. Vor Bundesgericht findet indessen eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG). Gründe, aus denen im vorliegenden Fall nach übergeordnetem Recht eine Parteiverhandlung geboten wäre, werden von der Beschwerdeführerin nicht genannt und sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann das Bundesgericht den”
“Der Beschwerdeführer führt unter dem Titel "Abänderung des angefochtenen Urteils" aus, er habe Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von "66'441'964.70 MXN (entspricht derzeit ca. 2'882'452 CHF) " und eine Entschädigung von Fr. 85'939.-- bzw. Fr. 87'910.40 sowie Genugtuungen von Fr. 66'000.-- und Fr. 128'600.--, jeweils zuzüglich Verzugszins. Zudem beantragt er, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich im Urteil festzuhalten. Er begründet seine Begehren in der Beschwerde indes mit keinem Wort und setzt sich mithin auch mit den einschlägigen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Vielmehr hält er fest, er werde "die Berufung an Schranken im Einzelnen begründen". Damit übersieht er, dass die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in der Beschwerde selbst zu erfolgen hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und nach Ablauf der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG (Art. 47 Abs. 1 BGG) nicht nachgeliefert werden kann. Insbesondere besteht auch kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird (vgl. Urteil 7B_235/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5). Für eine solche Anordnung fehlt es vorliegend an einem Anlass. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe am letzten Tag der Frist einreichte, fiel im Übrigen die Möglichkeit einer schriftlichen Nachbesserung der Beschwerde ausser Betracht, weshalb ein entsprechender Hinweis unterbleiben konnte. Die Beschwerde entbehrt nach dem Gesagten einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG.”
En vertu de l'art. 57 LTF, les audiences orales des parties sont ordonnées à titre exceptionnel. Si les questions de procédure sont réglées et que l'affaire est prête à être tranchée, la décision est souvent rendue par voie de circulation des dossiers.
“Der Beschwerdeführer beantragt, persönlich vorzusprechen bzw. an der öffentlichen Verhandlung persönlich teilzunehmen. Zudem verlangt er die Teilnahme von Medien, inkl. alternativer Medien. Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht indessen kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif. Die Beschwerde wird auf dem Wege der Aktenzirkulation behandelt (Art. 58 Abs. 2 BGG).”
Une audienÎ orale entre parties au sens de l'art. 57 LTF constitue une exception ; la demanÞ en ce sens doit être particulièrement motivée. Il faut exposer quelles circonstances concrètes et particulières justifient la tenue de l'audienÎ ; de simples offres de preuve, des allégations générales ou des demandes non détaillées ne suffisent pas.
“In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer, es sei vor Bundesgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Er begründet diesen Antrag jedoch nicht und zeigt somit nicht auf, welche besonderen Umstände die Durchführung einer Verhandlung (Art. 57 BGG) nahelegen würden (vgl. Urteil 5A_357/2022 vom 8. November 2023 E. 2.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 150 III 113). Auf den Antrag wird deshalb nicht eingetreten.”
“Insofern die Beschwerdeführerin mit ihren Beweisofferten implizit eine mündliche Verhandlung (Art. 57 BGG) verlangen sollte, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern besondere Umstände vorliegen sollten, welche die Durchführung einer Verhandlung gebieten würden (zit. Urteil 5A_357/2022 E. 2.1; Urteil 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.1 mit Hinweis). Die Beschwerde wird deshalb auf dem Wege der Aktenzirkulation behandelt (Art. 58 Abs. 2 BGG).”
“Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Der Beschwerdeführer beantragt, dass alle seine Beschwerden in einem mündlichen Verfahren zu behandeln seien. Mündliche Parteiverhandlungen finden vor Bundesgericht nur ausnahmsweise statt, und die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf (Art. 57 BGG). Im vorliegenden Fall besteht keine entsprechende Notwendigkeit. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, der Beschluss vom 13. September 2023 sei von einem befangenen Richter gefällt worden, da er den Antrag gestellt habe, dass dieser als Zeuge einvernommen werde und ein Zeuge nie als Richter eingesetzt werden könne. Damit vermag der Beschwerdeführer indessen keine Befangenheit darzutun. Er ist zudem zum wiederholten Mal darauf hinzuweisen, dass solchermassen begründete Befangenheitsrügen als rechtsmissbräuchlich zu gelten haben. Ansonsten könnte er durch sein Verhalten beliebige Gerichtspersonen in den Ausstand befördern und dadurch letztlich die Justiz lahmlegen. Soweit der Beschwerdeführer zudem beantragt, dass sich die Vorinstanz mit seinen Beweisanträgen zu befassen habe, ansonsten sie sich einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs und einer Rechtsverweigerung schuldig mache, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Er zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht rechts- bzw.”
“Vorab ist auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, es sei eine mündliche Verhandlung "zur vertieften Diskussion der Rechtsfragen" durchzuführen, sollte das Bundesgericht seinen Anträgen nicht folgen. Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2). Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht näher begründet, besteht schon aus diesem Grund keine Veranlassung, eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen.”
“Ritiene che l'apparenza della prevenzione del Giudice cantonale Jaques sarebbe "oltremodo data" alla luce delle "innumerevoli sentenze gravemente arbitrarie da lui rese in danno alla sottoscritta", del fatto che ha statuito esso stesso sulla sua ricusazione, nonché del sistema di selezione della magistratura ticinese "totalmente controllata dal potere politico-lobbistico". Attraverso le sue apodittiche affermazioni, però, la ricorrente non si confronta minimamente con l'impugnato giudizio. In particolare, ella non spiega perché la motivazione dei Giudici cantonali secondo la quale l'art. 10 LEF permetterebbe all'autorità di vigilanza stessa di statuire sulla ricusa di uno dei suoi membri sarebbe contraria al diritto, rispettivamente non spiega perché la sua domanda di ricusa avrebbe dovuto essere ritenuta ricevibile. Il ricorso non soddisfa pertanto le esigenze di motivazione degli art. 42 cpv. 2 e 106 cpv. 2 LTF. 5. Da quanto precede discende che il ricorso, manifestamente non motivato in modo sufficiente, può essere evaso nella procedura semplificata dell'art. 108 cpv. 1 lett. b LTF. In tali condizioni non si giustifica tenere un dibattimento dinanzi al Tribunale federale (come richiesto dalla ricorrente), il quale, benché possibile (art. 57 LTF), riveste del resto carattere eccezionale (v. sentenza 5A_880/2011 del 20 febbraio 2012 consid. 1.5, in Pra 2012 n. 91 pag. 606). Le spese giudiziarie seguono la soccombenza (art. 66 cpv. 1 LTF). Per questi motivi, la Giudice presidente pronuncia: 1. Il ricorso è inammissibile. 2. Le spese giudiziarie di fr. 300.-- sono poste a carico della ricorrente. 3. Comunicazione ai partecipanti al procedimento e alla Camera di esecuzione e fallimenti del Tribunale d'appello del Cantone Ticino, quale autorità di vigilanza. Losanna, 31 maggio 2021 In nome della II Corte di diritto civile del Tribunale federale svizzero La Giudice presidente: Escher La Cancelliera: Antonini”
Conformément à l'art. 59 al. 1 LTF, une audienÎ entre parties ordonnée en vertu de l'art. 57 LTF est publique.
Si les pièces du dossier ne révèlent aucune question de fait ou de droit nécessitant une discussion orale, il n'y a, selon l'art. 57 LTF, aucune raison d'ordonner une audienÎ des parties; les demandes correspondantes sont, en pareil cas, rejetées (voir 4A_444/2021 consid. 2; 9C_429/2023 consid. 2.1).
“Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellen sich keine sachverhaltlichen oder rechtlichen Fragen, die nicht aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden könnten, weshalb der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Parteiverhandlung mit Zeugeneinvernahmen vor Bundesgericht abzuweisen ist (Art. 57 BGG; BGE 125 V 37 E. 3).”
“Es besteht kein Anlass zu einer mündlichen Parteiverhandlung (vgl. Art. 57 BGG; vgl. auch HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 10-13 zu Art. 57 BGG) resp. zur beantragten Festsetzung eines mündlichen Termins mit "den Beschwerdegegnern" (d.h. mit dem Steueramt und dem kantonalen Steuergericht) und einem Richter oder einer Richterin des Bundesgerichts.”
La tenue d'une audienÎ orale des parties en vertu de l'art. 57 LTF n'a lieu, en règle générale, que de manière exceptionnelle et uniquement sur requête dûment motivée. Il n'existe pas d'obligation de tenir une audienÎ orale lorsqu'aucune question de droit ou de fait ne se pose qui ne puisse être tranchée de manière adéquate sur la base du dossier; en particulier, une décision rendue exclusivement sur la base du dossier peut satisfaire aux exigences de l'art. 6 ch. 1 CEDH lorsqu'il s'agit de questions purement juridiques.
“57 BGG) findet im Regelfall nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin statt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_245/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2). Ein entsprechender Antrag kann sich indessen aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben, wenn das Bundesgericht - wie hier - als einzige Rechtsinstanz entscheidet und Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beurteilen sind. Eine diesbezügliche Anhörungspflicht ist indessen zu verneinen, wenn sich keine Rechts- und Sachfragen stellen, die nicht adäquat auf Grund der Akten entschieden werden können. Insbesondere bei der Beurteilung von Rechtsfragen kann ein ohne mündliche Verhandlung durchgeführter Prozess den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügen (Urteile 4A.9/2006 vom 18. Juli 2006 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 132 II 668, und I 573/03 vom 8. April 2004 E. 3.5.1, in: SVR 2006 IV Nr. 1 S. 1; Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 10 f. zu Art. 57 BGG).”
Citation : art. 57 LTF n. 13 La procédure devant le Tribunal fédéral est, en principe, écrite. Les audiences orales des parties au sens de l'art. 57 LTF ne sont ordonnées qu'exceptionnellement et, en règle générale, sur une demanÞ spécialement motivée ; les parties n'ont pas de droit général à une telle audienÎ.
“Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich schriftlich ist. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Mangels einer entsprechenden Begründung besteht bereits aus diesem Grund keine Veranlassung, vor Bundesgericht eine solche abzuhalten (vgl. Urteil 8C_20/2024 und 8C_52/2024 vom 29. Mai 2024 E. 5).”
“Das Verfahren vor Bundesgericht ist schriftlich; eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG), die alsdann öffentlich wäre (Art. 59 Abs. 1 BGG), wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2).”
“Die Beschwerdeführerinnen beantragen ohne nähere Begründung eine öffentliche Verhandlung vor Bundesgericht. Soweit sie damit eine Parteiverhandlung verlangen, ist darauf hinzuweisen, dass solche vor Bundesgericht nur ausnahmsweise stattfinden und die Parteien grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben (Art. 57 BGG). Sollten die Beschwerdeführerinnen hingegen eine mündliche und öffentliche Urteilsberatung wünschen, so ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheidet und nur ausnahmsweise in einer öffentlichen Sitzung, wobei auch hier die Parteien keinen Anspruch auf öffentliche Beratung haben (Art. 58 BGG). Der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist daher abzuweisen.”
“Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine öffentliche Verhandlung vor Bundesgericht nach Art. 14 Abs. 1 IPBPR durchzuführen. Eine öffentliche Verhandlung habe bisher nicht stattgefunden, sei nach der erwähnten Bestimmung jedoch zwingend durchzuführen. Soweit er damit eine Parteiverhandlung verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass solche vor Bundesgericht nur ausnahmsweise stattfinden und die Parteien grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben (Art. 57 BGG; Urteile 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5; 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3). Eine zwingende öffentliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht kann bei Klagen gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG oder wenn das Bundesgericht gestützt auf selbst erhobene Sachverhaltsfeststellungen (Art. 55 BGG) einen reformatorischen Entscheid fällen will (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) ausnahmsweise durch übergeordnetes Recht geboten sein (vgl. Urteil 4A_612/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4.2). Mit diesen Konstellationen ist das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege, in welchem der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif ist, nicht vergleichbar. Sollte der Beschwerdeführer hingegen eine mündliche und öffentliche Urteilsberatung wünschen, so ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheidet und nur ausnahmsweise in einer öffentlichen Sitzung, wobei auch hier die Parteien keinen Anspruch auf öffentliche Beratung haben (Art.”
RéférenÎ : LTF art. 57 n. 12 Devant le Tribunal fédéral, il n'existe pas de droit général à une audienÎ orale des parties. Le président de section peut en ordonner une; il n'en est lié que dans la mesure où un droit de rang supérieur l'exige. En pratique, les audiences des parties n'ont lieu qu'exceptionnellement.
“La recourante sollicite une audience devant le Tribunal fédéral. Le Tribunal fédéral statue par voie de circulation (art. 58 al. 2 LTF). Selon l'art. 57 LTF, le président peut ordonner des débats. Il n'y est cependant tenu que dans la mesure où des règles de rang supérieur l'y obligent. Or, l'art. 29 al. 2 Cst. ne garantit pas, de façon générale, le droit d'être entendu oralement (ATF 140 I 68 consid. 9.6.1) et, sous réserve du droit pénal fiscal, qui n'est pas en cause en l'espèce, les litiges en matière fiscale n'entrent pas dans le champ d'application de l'art. 6 § 1 CEDH (ATF 140 I 68 consid. 9.2; 132 I 140 consid. 2.1). Il s'ensuit qu'il n'y a pas lieu d'entendre oralement la recourante. La demande est rejetée.”
“Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen (Art. 57 BGG). Gründe, aus denen im vorliegenden Fall nach übergeordnetem Recht eine Parteiverhandlung geboten wäre, werden in der Beschwerde nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr kann die Sache aufgrund der Akten entschieden werden und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung ist nicht angezeigt, weshalb der Antrag auf Durchführung einer solchen vor Bundesgericht abzuweisen ist. Abzuweisen ist auch der weitere Verfahrensantrag, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die vom Beschwerdeführer bezahlten Gerichtskosten an ihn zurückzuerstatten, damit er seine Miete bezahlen könne. Dafür besteht keine rechtliche Grundlage.”
“1 LTF, les mémoires de recours doivent être motivés. Selon l'art. 42 al. 2 LTF, les motifs doivent exposer succinctement en quoi l'acte attaqué viole le droit. Pour satisfaire à cette exigence, il appartient au recourant de discuter au moins brièvement les considérants de la décision litigieuse et d'expliquer en quoi ceux-ci seraient contraires au droit (ATF 142 I 99 consid. 1.7.1). Les griefs de violation des droits fondamentaux sont en outre soumis à des exigences de motivation accrues (art. 106 al. 2 LTF), le recourant devant alors citer les principes constitutionnels qui n'auraient pas été respectés et expliquer de manière claire et précise en quoi ces principes auraient été violés (ATF 148 I 127 consid. 4.3). Les critiques de nature appellatoire sont irrecevables (ATF 147 IV 73 consid. 4.1.2). Le recourant demande à être entendu de vive voix par le Tribunal fédéral. Ce dernier statue par voie de circulation (art. 58 al. 2 LTF). Le président de la cour peut toutefois exceptionnellement ordonner des débats (art. 57 LTF). Il n'y est tenu que dans la mesure où des règles de rang supérieur l'y obligent. Or, l'art. 29 al. 2 Cst. ne garantit pas, de façon générale, le droit d'être entendu oralement (ATF 140 I 68 consid. 9.6.1). A.________ ne fait au demeurant valoir aucun motif qui imposerait son audition. Une telle mesure ne saurait être administrée pour lui permettre de compléter la motivation du recours qui doit être présentée dans le délai non prolongeable de recours de l'art. 100 al. 1 LTF (arrêt 1B_506/2021 du 1er octobre 2021 consid. 2).”
“Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Verhandlung "für alle Prozesse". Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine öffentliche Beratung (Art. 58 BGG). Das vorliegende Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten und auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.”
“Die beiden Verfahren 1C_42/2021 und 1F_3/2021 sind infolge des engen Sachzusammenhangs und den weitestgehend gleichen Rechtsschriften zusammen und in einem Urteil zu behandeln. Eine Sistierung des Verfahrens 1C_42/2021 bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens 1F_3/2021 erweist sich nicht als zweckmässig und der entsprechende Verfahrensantrag der Beschwerdeführerinnen ist deshalb abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der mit Eingabe vom 24. Januar 2022 gestellten Antrag, das Bundesgericht habe mit der Entscheidfällung weiter zuzuwarten, da sie weitere Beweismittel einreichen wollen. Seither sind weder solche eingegangen noch ist ersichtlich, inwiefern diese überhaupt zulässig sein sollten. 5. Die Beschwerdeführerinnen beantragen ohne nähere Begründung eine öffentliche Verhandlung vor Bundesgericht. Soweit sie damit eine Parteiverhandlung verlangen, ist darauf hinzuweisen, dass solche vor Bundesgericht nur ausnahmsweise stattfinden und die Parteien grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben (Art. 57 BGG). Sollten die Beschwerdeführerinnen hingegen eine mündliche und öffentliche Urteilsberatung wünschen, so ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheidet und nur ausnahmsweise in einer öffentlichen Sitzung, wobei auch hier die Parteien keinen Anspruch auf öffentliche Beratung haben (Art. 58 BGG). Der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist daher abzuweisen. 6. Die Beschwerdeführerinnen verlangen den Ausstand von Bundesrichter Chaix und Gerichtsschreiber Störi, welche das Urteil 1C_20/2020 vom 28. Januar 2020 gefällt hatten. Die abgelehnten Gerichtspersonen seien fälschlicherweise wegen dem Fehlen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auf den Zwischenentscheid nicht eingetreten, was Misstrauen in die Unparteilichkeit der besagten Gerichtspersonen zu begründen vermöge. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist das Bundesgericht nicht wegen dem Fehlen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art.”
Une obligation d'audition découlant de l'art. 29 al. 2 Cst. ou de l'art. 6 ch. 1 CEDH n'existe pas lorsque aucune question de droit ou de fait n'a à être appréciée qui ne puisse être tranchée de manière adéquate sur la base du dossier. En particulier, lorsqu'il s'agit d'examiner des questions purement juridiques, une procédure sans audienÎ orale contradictoire peut satisfaire aux exigences de l'art. 6 ch. 1 CEDH.
“57 BGG) findet im Regelfall nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin statt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_245/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2). Ein entsprechender Antrag kann sich indessen aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben, wenn das Bundesgericht - wie hier - als einzige Rechtsinstanz entscheidet und Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beurteilen sind. Eine diesbezügliche Anhörungspflicht ist indessen zu verneinen, wenn sich keine Rechts- und Sachfragen stellen, die nicht adäquat auf Grund der Akten entschieden werden können. Insbesondere bei der Beurteilung von Rechtsfragen kann ein ohne mündliche Verhandlung durchgeführter Prozess den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügen (Urteile 4A.9/2006 vom 18. Juli 2006 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 132 II 668, und I 573/03 vom 8. April 2004 E. 3.5.1, in: SVR 2006 IV Nr. 1 S. 1; Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 10 f. zu Art. 57 BGG).”
“Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) findet im Regelfall nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin statt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_245/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2). Ein entsprechender Antrag kann sich indessen aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben, wenn das Bundesgericht - wie hier - als einzige Rechtsinstanz entscheidet und Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beurteilen sind. Eine diesbezügliche Anhörungspflicht ist indessen zu verneinen, wenn sich keine Rechts- und Sachfragen stellen, die nicht adäquat auf Grund der Akten entschieden werden können. Insbesondere bei der Beurteilung von Rechtsfragen kann ein ohne mündliche Verhandlung durchgeführter Prozess den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügen (Urteile 4A.9/2006 vom 18. Juli 2006 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 132 II 668, und I 573/03 vom 8. April 2004 E. 3.5.1, in: SVR 2006 IV Nr. 1 S. 1; Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 10 f. zu Art.”
“Die Beschwerdeführer beantragen, es sei über die Beschwerde in einer öffentlichen Verhandlung zu entscheiden. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann nach Art. 57 BGG eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II. Gründe, aus denen ausnahmsweise durch übergeordnetes Recht eine zwingende öffentliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht geboten sein kann, vermögen sie jedoch nicht aufzuzeigen (vgl. bereits Urteile 4A_404/2010 vom 19. April 2011 E. 2; 4A_612/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4.2). Die vorliegende Schiedsbeschwerde beschränkt sich im Gegenteil auf hochtechnische Rechtsfragen, die keine Prüfung des Sachverhalts beinhalten und selbst im Falle der Anwendbarkeit der EMRK ohne eine öffentliche mündliche Parteiverhandlung beurteilt werden können (dazu Urteile des EGMR Ali Riza gegen Schweiz vom 13. Juli 2021 § 119; Mutu und Pechstein gegen Schweiz vom 2. Oktober 2018 § 187). Der Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung vor Bundesgericht ist damit abzuweisen. Auch die Voraussetzungen für eine mündliche Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist (Art.”
Devant le Tribunal fédéral, il n'existe aucun droit à une audienÎ des parties au sens de l'art. 57 LTF. En particulier, une audienÎ orale des parties n'est généralement pas ordonnée lorsque le recours est manifestement mal fondé.
“Die Beschwerdeführerin beantragt, über ihre Beschwerde sei in einer öffentlichen Verhandlung zu entscheiden (" demande d'audience "). Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG). Eine solche ist im Übrigen vorliegend auch nicht angezeigt, da die Beschwerde - wie nachfolgend dargelegt - offensichtlich unbegründet ist.”
“Es erwog, das Mietgericht habe zu Recht festgehalten, dass die Frist zur Kündigungsanfechtung und Erstreckung des Mietverhältnisses verwirkt und die Kündigung vom 19. Mai 2022 nicht nichtig sei. 1.3. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 hat die Klägerin beim Bundesgericht erklärt, diesen Entscheid anfechten zu wollen. Zudem hat sie ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gestellt. Schliesslich hat sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung ersucht. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 beantragte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, diesen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt, über ihre Beschwerde sei in einer öffentlichen Verhandlung zu entscheiden (" demande d'audience "). Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG). Eine solche ist im Übrigen vorliegend auch nicht angezeigt, da die Beschwerde - wie nachfolgend dargelegt - offensichtlich unbegründet ist. 3. 3.1. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). 3.2. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art.”
Citation : LTF art. 57 ch. 9 La procédure devant le Tribunal fédéral est en principe écrite. De l'art. 57 LTF, il ne découle aucun droit à une audienÎ orale entre les parties ; une telle audienÎ n'est ordonnée que de manière exceptionnelle et sur requête spécialement motivée.
“Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich schriftlich ist. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Mangels einer entsprechenden Begründung besteht bereits aus diesem Grund keine Veranlassung, vor Bundesgericht eine solche abzuhalten (vgl. Urteil 8C_20/2024 und 8C_52/2024 vom 29. Mai 2024 E. 5).”
“Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist nicht stattzugeben, da sich aus Art. 57 BGG kein Recht auf eine solche Verhandlung ergibt und das bundesgerichtliche Verfahren im Prinzip schriftlich ist (Urteil 2C_9/2010 vom 12. April 2010 E. 1 mit Hinweis). Besondere Umstände, welche ausnahmsweise die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gebieten könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil 1C_549/2017 vom 18. Mai 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).”
“Der Beschwerdeführer ersucht "um rechtlichen Beistand, der mir bei der Lösung dieses Streits helfen würde". Indes vermittelt das Bundesgericht keine Anwälte; es wäre am Beschwerdeführer, sich um eine Vertretung zu bemühen, soweit er seine Rechtsmitteleingabe nicht selbst verfassen möchte. Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen um "eine persönliche Anhörung mit Hilfe eines Übersetzers bitte[t]", ist zu bemerken, dass das Verfahren vor dem Bundesgericht grundsätzlich schriftlich ist (Art. 57 BGG).”
Citation : art. 57 LTF, n° 8 Une audienÎ orale entre parties au sens de l'art. 57 LTF n'est ordonnée qu'à titre exceptionnel. Celui qui en demanÞ la tenue doit exposer quelles circonstances particulières justifient une telle audienÎ ; des conclusions imprécises ou l'absenÎ de motivation sont insuffisantes.
“Der Beschwerdeführer führt unter dem Titel "Abänderung des angefochtenen Urteils" aus, er habe Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von "66'441'964.70 MXN (entspricht derzeit ca. 2'882'452 CHF) " und eine Entschädigung von Fr. 85'939.-- bzw. Fr. 87'910.40 sowie Genugtuungen von Fr. 66'000.-- und Fr. 128'600.--, jeweils zuzüglich Verzugszins. Zudem beantragt er, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich im Urteil festzuhalten. Er begründet seine Begehren in der Beschwerde indes mit keinem Wort und setzt sich mithin auch mit den einschlägigen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Vielmehr hält er fest, er werde "die Berufung an Schranken im Einzelnen begründen". Damit übersieht er, dass die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in der Beschwerde selbst zu erfolgen hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und nach Ablauf der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG (Art. 47 Abs. 1 BGG) nicht nachgeliefert werden kann. Insbesondere besteht auch kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird (vgl. Urteil 7B_235/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5). Für eine solche Anordnung fehlt es vorliegend an einem Anlass. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe am letzten Tag der Frist einreichte, fiel im Übrigen die Möglichkeit einer schriftlichen Nachbesserung der Beschwerde ausser Betracht, weshalb ein entsprechender Hinweis unterbleiben konnte. Die Beschwerde entbehrt nach dem Gesagten einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG.”
“In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer, es sei vor Bundesgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Er begründet diesen Antrag jedoch nicht und zeigt somit nicht auf, welche besonderen Umstände die Durchführung einer Verhandlung (Art. 57 BGG) nahelegen würden (vgl. Urteil 5A_357/2022 vom 8. November 2023 E. 2.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 150 III 113). Auf den Antrag wird deshalb nicht eingetreten.”
“Sollte mit diesem Begehren eine öffentliche Verhandlung vor Bundesgericht angestrebt werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich schriftlich ist. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_245/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2). Mangels entsprechender Begründung besteht bereits aus diesem Grund keine Veranlassung, vor Bundesgericht eine mündliche Parteiverhandlung abzuhalten. Überdies vermöchte die Durchführung einer solchen einen allfälligen Mangel im kantonalen Verfahren in Anbetracht der beschränkten Kognition des Bundesgerichts in vorliegender Sache ohnehin nicht zu heilen.”
“Soweit sie mit ihren Anträgen implizit eine mündliche Verhandlung zu verlangen beabsichtigen (Art. 57 BGG), legen sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern besondere Umstände vorliegen sollten, welche die Durchführung einer Verhandlung gebieten würden (vgl. Urteil 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.1 mit Hinweis). Die Beschwerde wird deshalb auf dem Wege der Aktenzirkulation behandelt (Art. 58 Abs. 2 BGG). Auch den übrigen Beweisanträgen kann nicht entsprochen werden, da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 5A_654/2021 vom 13. Januar 2022 E. 4.3.1).”
“Zunächst beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gestützt auf Art. 57 BGG besteht im bundesgerichtlichen Verfahren indes kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung. Hier sind von einer mündlichen Parteiverhandlung in Bezug auf die sich stellenden (Rechts-) Fragen keine sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz am 21. Juni 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, wobei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu den Vorbringen des SVA zu äussern. Soweit die vorliegende Angelegenheit in den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt, ist diesen verfassungs- und konventionsrechtlichen Ansprüchen daher hinreichend Rechnung getragen (vgl. Urteile 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 3 [nicht publ. in BGE 139 II 185]; 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3 [nicht publ. in BGE 137 II 40]). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen.”
“Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif.”
“Soweit der Beschwerdeführer vom Bundesgericht fordert, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (s. Sachverhalt Bst. C), ist sein (Eventual-) Antrag abzuweisen. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) findet vor Bundesgericht nur ausnahmsweise statt. Die Parteien haben darauf grundsätzlich keinen Anspruch (s. etwa Urteil 5A_14/2020 vom 9. Januar 2020 E. 2). Wer trotzdem eine Verhandlung fordert, muss besondere Umstände dartun, die ausnahmsweise eine Verhandlung gebieten (Urteil 5D_7/2015 vom 13. August 2015 E. 2 mit Hinweis). Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem wenig kohärenten Schriftsatz überhaupt zum fraglichen Antrag äussert, tut er jedenfalls keine besonderen Gründe für die Durchführung einer Parteiverhandlung im hiesigen Verfahren dar. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann die vorliegende Beschwerde ohne Weiteres anhand der Akten beurteilt werden. Ob ein Rechtsmittel zulässig ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 II 184 E. 1).”
Devant le Tribunal fédéral, il n'existe pas de droit à une audienÎ orale des parties (art. 57 LTF) ; le tribunal peut, le cas échéant, statuer sur la base du dossier.
“Der Gesuchsteller bittet um einen unparteiischen Richter bzw. eine unparteiische Richterin. Ein Ablehnungsgesuch gegen eine konkrete Gerichtsperson fehlt. Zudem bittet der Gesuchsteller um eine Gerichtsverhandlung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine öffentliche Beratung (Art. 58). Das vorliegende Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten und auf dem Zirkulationsweg gefällt werden. Schliesslich bittet der Gesuchsteller um einen Anwalt oder eine Anwältin, da sein Deutsch nicht so gut sei und er rechtliche Sachen auch nicht gut kenne. Dabei wünscht er sich eine Vertretung durch Rechtsanwältin B.________. Das Bundesgericht hat dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass es an ihm liegt, Rechtsanwältin B.________ mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesuchsteller offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, so dass ihm ausnahmsweise von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden könnte (Art. 41 Abs. 1 BGG). Art. 41 Abs. 1 BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).”
Devant le Tribunal fédéral, les audiences avì les parties n'ont lieu qu'à titre exceptionnel (art. 57 LTF). S'il n'apparaît pas, d'après les conclusions, de raisons particulières et si le fait établi peut être tranché sur la base des pièces du dossier, les demandes correspondantes — par exemple portant sur la tenue d'une audienÎ avì intervention d'un interprète — doivent être rejetées ou déclarées sans objet. À titre d'exemple, on cite la réception du recours le dernier jour du délai, de sorte qu'aucune autre démarche procédurale n'est requise et que le recours à un interprète peut être superflu.
“Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm das Recht auf Anhörung zu gewähren und ihm ein Dolmetscher zur Verfügung zustellen, da er die deutsche Sprache nicht beherrsche. Damit stellt er sinngemäss den Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung unter Beizug eines Übersetzers. Vor Bundesgericht findet indessen eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG). Gründe, aus denen im vorliegenden Fall nach übergeordnetem Recht eine Parteiverhandlung geboten wäre, werden vom Beschwerdeführer nicht genannt und sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann das Bundesgericht den Sachverhalt nicht frei überprüfen (vgl. die nachfolgende Erwägung 4.2) und stellen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine sachverhaltlichen oder rechtlichen Fragen, die nicht aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden könnten und daher die Anordnung einer Parteiverhandlung angezeigt erscheinen liessen (vgl. BGE 125 V 37 E. 3; 121 I 30 E. 5e; Urteil 4A_505/2020 vom 18. November 2020 E. 3). Es besteht demnach vorliegend kein Anlass zur Durchführung einer Parteiverhandlung. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch der Beizug eines Übersetzers. Der sinngemässe Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung unter Beizug eines Übersetzers ist somit abzuweisen.”
“Februar 2024 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), und die vorliegende Beschwerde ging beim Bundesgericht erst am 14. Februar 2024 ein, d.h. am Tag, an dem die Beschwerdefrist ablief. Damit bestand schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr, dass der Beschwerdeführer zur fristgerechten Verbesserung seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos. 3. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm das Recht auf Anhörung zu gewähren und ihm ein Dolmetscher zur Verfügung zustellen, da er die deutsche Sprache nicht beherrsche. Damit stellt er sinngemäss den Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung unter Beizug eines Übersetzers. Vor Bundesgericht findet indessen eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG). Gründe, aus denen im vorliegenden Fall nach übergeordnetem Recht eine Parteiverhandlung geboten wäre, werden vom Beschwerdeführer nicht genannt und sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann das Bundesgericht den”
Devant le Tribunal fédéral, une audienÎ contradictoire a lieu seulement à titre exceptionnel (art. 57 LTF). Les motifs qui, au regard du droit supérieur, rendraient nécessaire une audienÎ contradictoire doivent être exposés dans le recours ; si de tels motifs ne sont pas indiqués ou ne ressortent pas, la demanÞ doit en règle générale être rejetée.
“Der Beschwerdeführer beantragt, es sei im bundesgerichtlichen Verfahren eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen. Vor Bundesgericht findet indessen eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG). Gründe, aus denen im vorliegenden Fall nach übergeordnetem Recht eine Parteiverhandlung geboten wäre, werden vom Beschwerdeführer nicht genannt und sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann das Bundesgericht den Sachverhalt nicht frei überprüfen und stellen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine sachverhaltlichen oder rechtlichen Fragen, die nicht aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden könnten und daher die Anordnung einer Parteiverhandlung angezeigt erscheinen liessen (vgl. BGE 125 V 37 E. 3; 121 I 30 E. 5e; Urteil 4A_505/2020 vom 18. November 2020 E. 3). Es besteht demnach kein Anlass zur Durchführung einer Parteiverhandlung.”
“Die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei persönlich mündlich anzuhören. Vor Bundesgericht findet indessen eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG). Gründe, aus denen im vorliegenden Fall nach übergeordnetem Recht eine Parteiverhandlung geboten wäre, werden von der Beschwerdeführerin nicht genannt und sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann das Bundesgericht den Sachverhalt nicht frei überprüfen und stellen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine sachverhaltlichen oder rechtlichen Fragen, die nicht aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden könnten und daher die Anordnung einer Parteiverhandlung angezeigt erscheinen liessen (vgl. BGE 125 V 37 E. 3; 121 I 30 E. 5e; Urteil 4A_505/2020 vom 18. November 2020 E. 3). Es besteht demnach kein Anlass zur Durchführung einer Parteiverhandlung.”
“Februar 2024 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), und die vorliegende Beschwerde ging beim Bundesgericht erst am 14. Februar 2024 ein, d.h. am Tag, an dem die Beschwerdefrist ablief. Damit bestand schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr, dass der Beschwerdeführer zur fristgerechten Verbesserung seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos. 3. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm das Recht auf Anhörung zu gewähren und ihm ein Dolmetscher zur Verfügung zustellen, da er die deutsche Sprache nicht beherrsche. Damit stellt er sinngemäss den Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung unter Beizug eines Übersetzers. Vor Bundesgericht findet indessen eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG). Gründe, aus denen im vorliegenden Fall nach übergeordnetem Recht eine Parteiverhandlung geboten wäre, werden vom Beschwerdeführer nicht genannt und sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann das Bundesgericht den”
“Die Beschwerdeführerin verlangt vom Bundesgericht, selbst eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich schriftlich ist. Im Beschwerdeverfahren wird eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) nur ausnahmsweise durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2). Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, aus welchen Gründen im vorliegenden Verfahren eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen wäre. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.”
“Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei ihm im bundesgerichtlichen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung zu stellen. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mangels Begründung abgewiesen. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es an ihm liege, im Hinblick auf die fristgerechte Einreichung einer nicht aussichtslos erscheinenden Beschwerde beim Bundesgericht, soweit nötig, einen Rechtsanwalt beizuziehen, der bei gegebenen Voraussetzungen um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen könnte. Am 9. und 10. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht weitere Eingaben ein, wobei er erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte und das Gesuch begründete. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 wies die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen (Art. 57 BGG). Gründe, aus denen im vorliegenden Fall nach übergeordnetem Recht eine Parteiverhandlung geboten wäre, werden in der Beschwerde nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr kann die Sache aufgrund der Akten entschieden werden und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung ist nicht angezeigt, weshalb der Antrag auf Durchführung einer solchen vor Bundesgericht abzuweisen ist. Abzuweisen ist auch der weitere Verfahrensantrag, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die vom Beschwerdeführer bezahlten Gerichtskosten an ihn zurückzuerstatten, damit er seine Miete bezahlen könne. Dafür besteht keine rechtliche Grundlage. 3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 3.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art.”
“Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen (Art. 57 BGG). Gründe, aus denen im vorliegenden Fall nach übergeordnetem Recht eine Parteiverhandlung geboten wäre, werden in der Beschwerde nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr kann die Sache aufgrund der Akten entschieden werden und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung ist nicht angezeigt, weshalb der Antrag auf Durchführung einer solchen vor Bundesgericht abzuweisen ist.”
LTF art. 57 ch. 4 Une audienÎ publique entre parties n'est en principe pas due ; elle n'a lieu que dans des circonstances procédurales extraordinaires. Les parties n'ont en règle générale pas de droit correspondant.
“Das Verfahren vor Bundesgericht ist im Grundsatz schriftlich; eine öffentliche Parteiverhandlung findet nur unter ausserordentlichen prozessualen Umständen statt (vgl. Art. 57 BGG). Ein entsprechender Anspruch der Parteien besteht grundsätzlich nicht (Urteil 6B_358/2023 vom 16. Juni 2023 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche angezeigt wäre.”
Aucun droit à une audienÎ de plaidoirie devant le Tribunal fédéral au sens de l'art. 57 LTF. Une demanÞ formulée de manière imprécise ne fonÞ pas le droit à la tenue d'une telle audienÎ. L'art. 57 LTF n'accorÞ pas, de manière générale, un droit à une audienÎ orale avì intervention des parties.
“Der Beschwerdeführer beantragt im ersten Rechtsbegehren, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben oder eine Verhandlung gemäss Menschenrechtskonvention einzuberufen. Dieser Antrag ist unklar, denn die beiden Anliegen stehen nicht in einem alternativen Verhältnis zueinander. Soweit der Beschwerdeführer eine Verhandlung vor Bundesgericht anstreben sollte, ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG) besteht. Soweit es ihm um das vorinstanzliche Verfahren gehen sollte, setzt er sich nicht mit den Erwägungen auseinander, mit welchen das Kantonsgericht den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung begründet hat.”
Si le droit à une audienÎ des parties n'a pas été invoqué dans la procédure devant la juridiction précédente ou y a été tacitement renoncé, il n'est pas possible de faire valoir ultérieurement devant le Tribunal fédéral un droit à une audienÎ des parties au sens de l'art. 57 LTF ; si, en outre, une audienÎ des parties n'est pas nécessaire, la demanÞ est rejetée.
“Le recourant sollicite, en substance, une audience auprès du Tribunal fédéral. Dans la mesure où, à juste titre, le recourant ne soutient ni ne prétend qu'il aurait un droit à la tenue de débats et où ceux-ci ne sont en l'espèce pas nécessaires (art. 57 LTF), il ne sera pas fait droit à la requête du recourant.”
“Nach Treu und Glauben waren diese Äusserungen jedoch nicht so zu verstehen, dass er zugleich eine öffentliche Gerichtsverhandlung verlangte (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2). Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer jedenfalls nicht rechtsgenüglich geltend, dass er im kantonalen Verfahren anstelle einer Beweisabnahme eine öffentliche Parteiverhandlung verlangt habe und die Vorinstanz seine Eingaben in diesem Sinne hätte verstehen müssen. Indem er sich vor Bundesgericht darüber beschwert, "die Justiz [sei] nicht bereit, mit [ihm] die 450m Omster abzulaufen", gesteht er im bundesgerichtlichen Verfahren denn auch ein, dass er bereits im kantonalen Verfahren bloss einen Augenschein und keine Parteiverhandlung durchgeführt haben wollte. Somit ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine öffentliche Gerichtsverhandlung beantragte. Aufgrund dieses stillschweigenden Verzichts auf eine gerichtliche Verhandlung im kantonalen Verfahren kann der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 57 BGG i.V.m. Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch im bundesgerichtlichen Verfahren keinen entsprechenden Anspruch geltend machen.”
RéférenÎ : LTF art. 57 n. 1 Les audiences des parties sont l'exception. Elles ne sont ordonnées que lorsque, malgré l'instruction du dossier, des opérations probatoires complémentaires pertinentes pour la décision sont nécessaires. S'il n'existe pas de questions probatoires ouvertes, le dossier suffit ; dans ce cas, une requête en audienÎ des parties doit être rejetée.
“mit Hinweisen). Soweit er sich mit diesem Antrag auf das bundesgerichtliche Verfahren bezieht, gilt es festzuhalten, dass in diesem eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise vorgesehen ist (vgl. Art. 57 BGG), wofür vorliegend nicht ansatzweise Anlass besteht.”
“Januar 2022 beim Bundesgericht Beschwerde, mit der sie im Wesentlichen ihre Klagebegehren erneuern und die Einvernahme von verschiedenen Zeugen verlangen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 2. Die Beschwerdeführer verlangen die Erstattung von Strafanzeigen bzw. Einleitung oder Erweiterung von Strafverfahren gegen verschiedene Personen. Wie den Beschwerdeführern bereits im angefochtenen Entscheid erläutert wurde, sind die Zivilgerichte - und damit auch die mit der vorliegenden Sache befasste zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts - nicht zur Einleitung oder Erweiterung von Strafverfahren zuständig, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. Das Bundesgericht hat vorliegend auch keinen Anlass zur Einreichung einer Strafanzeige. 3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellen sich keine sachverhaltlichen oder rechtlichen Fragen, die nicht aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werden könnten, weshalb der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer Parteiverhandlung mit Zeugeneinvernahmen vor Bundesgericht abzuweisen ist (Art. 57 BGG; BGE 125 V 37 E. 3). 4. 4.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den”
“Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellen sich keine sachverhaltlichen oder rechtlichen Fragen, die nicht aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden könnten, weshalb der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Parteiverhandlung mit Zeugeneinvernahmen vor Bundesgericht abzuweisen ist (Art. 57 BGG; BGE 125 V 37 E. 3).”
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