Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 17 déc. 2021 sur l’harmonisation des peines, en vigueur depuis le 1erjuil. 2023 (RO 2023 259;FF 2018 2889). ↩
Introduit par le ch. I 1 de la LF du 18 juin 2010 (Statut de Rome de la Cour pénale internationale), en vigueur depuis le 1erjanv. 2011 (RO 2010 4963;FF 2008 3461). ↩
Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 17 déc. 2021 sur l’harmonisation des peines, avec effet au 1erjuil. 2023 (RO 2023 259;FF 2018 2889). ↩
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In Kontexten wie Sportveranstaltungen oder Fankontexten (z. B. Bannern, Fangesängen) fehlt häufig die nötige Eindringlichkeit bzw. ist die Äusserung primär als Gegenprovokation zu verstehen, sodass eine Strafbarkeit nach Art. 259 StGB oft ausgeschlossen ist.
“Selbst wenn jedoch von einer Aufforderung der Beschuldigten an Dritte aus- gegangen würde, fehlte es dieser – mit der Vorinstanz und entgegen der Ankla- gebehörde – an der für die Erfüllung des Tatbestandes verlangten Eindringlich- keit: Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E.2.1.1. muss die massgebliche Äusserung in der konkreten Situation als Aufforderung verstan- den werden können und eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen. Nach nicht un- bestrittener Lehrmeinung muss sie eindeutig auf die Begehung der in Art. 259 StGB genannten Delikte gerichtet sein. Aus der Aufforderung muss mithin sowohl deren Inhalt als auch deren Aufforderungscharakter klar hervorgehen. An der nö- tigen Eindeutigkeit fehlt es etwa, wenn die Äusserung mit guten Gründen auch neutral interpretiert werden kann. Ebenso sind mit zurückhaltender Sachlichkeit getroffene blosse Feststellungen, im Gesamten der Ausführungen nicht ins Ge- wicht fallende Bemerkungen oder nach der Art des Vortrags nicht ernst zu neh- mende Aussagen nicht tatbestandsmässig (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 N. 8 ff. zu Art. 259 StGB). Die Vorinstanz hat dazu zusammengefasst erwogen, das Spruchbanner sei an einem Fussballspiel in bereits aufgeheizter Stimmung ausgebreitet worden und habe gemäss übereinstimmender Darstellung in den Medien eine Gegenprovoka- tion auf einen vorangegangenen – ebenfalls sexistischen – Spruch der G._____ Fussballfans dargestellt.”
“Dass es als Fol- ge entsprechender Aufrufe aus linksextremistischen Kreisen regelmässig zu Ge- walttaten kam und kommt, ist ebenso notorisch, wie die Ausführung von Gewaltta- ten durch radikalisierte Gläubige aufgrund entsprechender Aufrufe durch islamis- tische Hetzer. Dass sich Besucher von Sportveranstaltungen aufgrund von provo- kativen Fan-Bannern, die sich im Übrigen primär an die gegnerischen Fans rich- ten, zu Straftaten bestimmen liessen, ist hingegen ebenso unbekannt wie unrea- listisch. Ebenfalls erwähnenswert ist der dem Bundesgerichtsentscheid 6B_856/2018 vom 19. August 2019 zugrundeliegende Sachverhalt, gemäss wel- chem den Beschuldigten unter anderem vorgeworfen wurde, einen Kiosk, eine Haltestelle sowie eine Hausfassade in der Nähe des türkischen Generalkonsulats mit dem Schriftzug "Kill Erdogan" sowie den Symbolen von Hammer und Sichel beschmiert zu haben. Der Schriftzug "Kill Erdogan" unterscheidet sich von seiner - 23 - Eindringlichkeit her wiederum klar vom vorliegend interessierenden Inhalt des Spruchbanners. Nach dem Gesagten ist der Aktion der Beschuldigten die für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 259 StGB verlangte relevante Ein- dringlichkeit mit der Vorinstanz und ohne jeden Zweifel abzusprechen.”
Schwerere sexuelle Nötigungen fallen nicht unter Art. 259 Abs. 2 StGB, sondern sind als Verbrechen nach Art. 189/190 zu qualifizieren.
“3. Die Geldstrafe sei zu vollziehen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 27. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten. 5. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. IV. C._____ - 11 - 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforde- rung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. V. E._____ 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforde- rung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. VI. F._____ 1. Der Beschuldigte F._____ sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 100.–. - 12 - 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. D. Eventualanträge (Kosten) 1. Es seien Gerichtsgebühren für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren von insgesamt je CHF 12'000 festzusetzen.”
“Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen - 6 - Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 450.00 Auslagen Polizei Fr. 2'450.00 Total 4. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 5. (Mitteilungen) 6. (Rechtsmittel)" Urteil der Vorinstanz i.S. des Beschuldigten E._____: (SB220173 Urk. 72 S. 23 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte E._____ wird vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 450.00 Auslagen Polizei Fr. 2'450.00 Total 3. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. (Mitteilungen) 5. (Rechtsmittel)" Urteil der Vorinstanz i.S. des Beschuldigten F._____: (SB220174 Urk. 75 S. 25 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte F._____ wird vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren - 7 - Fr. 200.00 Auslagen Polizei Fr. 2'200.00 Total 3. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'564.– für anwaltliche Vertei- digung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Dem Beschuldigten werden Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2019 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 15 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 154 S. 13) In Abweisung der Berufung der Anklägerin sei das erstinstanzliche Urteil betreffend den Beschuldigten A._____ in allen angefochtenen Punkten zu bestätigen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zu Lasten des Staates. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 156 S. 1) 1. Die Berufung sei abzuweisen und der Beschuldigte vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit freizu- sprechen.”
Bei nicht geständigen Tätern wird der Vorsatz häufig aus objektiven, äußerlichen Indizien hergeleitet, die auf die innere Einstellung schliessen lassen.
“vom 18. Dezember 2018 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 111 IV 151 E. 1a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1; vgl. zum Ganzen auch Gerhard Fiolka, a.a.O., N 10-14 zu Art. 259 StGB mit weiteren Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen der Nachweis, dass jemand tatsächlich von der Aufforderung Kenntnis genommen hat. Das Delikt umschreibt ein Gefährdungsdelikt und ist mit der Aufforderung vollendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 111 IV 51 E. 1.a und E. 3). Eine Gefährdung des öffentlichen Friedens liegt nämlich schon darin, dass die Schrift an einer allgemein zugänglichen Stelle angebracht und damit die Möglichkeit geschaffen wird, dass ein grösserer, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängender Kreis von Personen sie sehen und lesen und durch die Aufforderung beeinflusst werden kann. Wie lange diese Möglichkeit in concreto besteht, ist ohne Belang (BGE 111 IV 151 E. 3). Unerheblich ist sodann, ob sich die Handlungen, zu denen aufgefordert wird, gegen eine Vielzahl von Personen oder nur gegen Einzelne richten (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB”
Aufrufe zu Gewalt in sozialen Medien gelten als öffentliche Aufforderung; psychische Unzurechenbarkeit kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschliessen.
“Ce dernier ne la côtoyait dès lors pas à Genève et n'est pas en mesure de témoigner sur les faits reprochés, si bien que son audition n'apporterait aucun éclaircissement. 2.4. L'art. 100 CPP prévoit qu'un dossier est constitué pour chaque affaire pénale. Il contient notamment les pièces versées par les parties. Tel qu'il est garanti à l'art. 29 al. 2 Cst., le droit d'être entendu comprend en particulier le droit pour l'intéressé d'offrir des preuves pertinentes, de prendre connaissance du dossier, d'obtenir qu'il soit donné suite à ses offres de preuves pertinentes, de participer à l'administration des preuves essentielles ou à tout le moins de s'exprimer sur son résultat lorsque cela est de nature à influer sur la décision à rendre (ATF 135 I 187 consid. 2.2 p. 190; 135 II 286 consid. 5.1 p. 293). Il en découle que le courrier de l’appelante doit être versé au dossier de la procédure (voir également à ce sujet l’arrêt du Tribunal fédéral 6B_592/2013 du 22 octobre 2014, consid. 1). Les questions préjudicielles sont ainsi rejetées. 3. 3.1. L'art. 259 al. 1 CP punit quiconque provoque publiquement à un délit impliquant la violence contre autrui ou contre des biens ou à un crime. Selon la jurisprudence, la notion de provocation doit être interprétée comme celle de provocation ou d'incitation à la violation des devoirs militaires (art. 276 CP). Constitue une telle provocation ou incitation, le propos empreint d'une insistance certaine qui, par sa forme et son contenu, est de nature à influencer la volonté du destinataire (ATF99 IV 94 ; 97 IV 105), sans qu'il désigne nécessairement de manière explicite l'infraction visée, cette dernière devant cependant pouvoir être déduite par un lecteur non prévenu du contenu ou du contexte de l'appel (ATF 111 IV 151, consid. 1a). 3.2.1. L'art. 173 ch. 1 CP réprime le comportement de celui qui, en s'adressant à un tiers, aura accusé une personne ou jeté sur elle le soupçon de tenir une conduite contraire à l'honneur, ou de tout autre fait propre à porter atteinte à sa considération, ou aura propagé une telle accusation ou un tel soupçon.”
Art. 259 schützt primär kollektive Rechtsgüter (das konkret angerufene Rechtsgut) und nicht Individualinteressen; daher fehlt privaten Parteien/Betroffenen regelmäßig die Parteistellung bzw. die Zulassung als Privat- oder Zivilkläger bzw. Klagenbetätigung der Privaten ist meist ausgeschlossen.
“Ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Mai 2024 begründet die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit in erster Linie dahingehend, dass der angezeigte Sachverhalt diesen Straftatbestand nicht erfülle. Erst in der Eventualbegründung hält die Staatsanwaltschaft fest, dass Art. 259 StGB keine Individualinteressen schütze, weshalb die Beschwerdeführer nicht als Straf- und Zivilkläger zuzulassen seien, und verweist zur Begründung auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juni 2022 im Verfahren BM 18 38603 («Beizugsakten»). Dort wird mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt, dass Art. 259 StGB keine individuellen Rechtsgüter schützt.”
“1 aStGB macht sich strafbar, wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert. Die Bestimmung befindet sich im Zwölften Titel des StGB, der von «Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden» handelt. Weil der öffentliche Frieden grundsätzlich durch alle Normen des Strafrechts geschützt wird, stellt er kein selbständiges Rechtsgut dar (Urteil des Bundesstrafgerichts TPF 2015 1 vom 22. Juli 2014 E. B.2.2.3.). Die Bestimmung zielt in erster Linie auf den Schutz von kollektiven Rechtsgütern (BGE 145 IV 433 E. 3.6.). Durch Art. 259 aStGB erhalten die Rechtsgüter der Normbrüche, zu welchen aufgerufen wird, zusätzlich einen präventiven Schutz (Urteil des Bundesstrafgerichts TPF 2015 1 vom 22. Juli 2014 E. B.2.2.3. mit weiteren Hinweisen). In der Lehre wird daraus geschlossen, dass Art. 259 aStGB jeweils auf das Rechtsgut jener Bestimmung zu beziehen sei, zu deren Verletzung aufgerufen werde (Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., 2019, N 6 zu Art. 259 StGB). Öffentlich sind alle Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen, d.h. nicht im Familien- oder Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen (BGE 145 IV 23 E. 2.2; BGE 130 IV 111 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1). Die Aufforderung ist ein auf Beeinflussung anderer Menschen gerichteter kommunikativer Akt, der nach allgemeiner Anschauung die Funktion hat, anderen etwas mitzuteilen und dadurch deren Handeln zu bestimmen, und auch schriftlich erfolgen kann. Die Äusserung muss in der konkreten Situation als Aufforderung verstanden werden können und eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen, die geeignet ist, Stimmungen und Triebe der Masse zu beeinflussen (vgl. BGE 111 IV 151 E. 1.a; BBl 1918 IV 1, S.56; Gerhard Fiolka, a.a.O., N 13 zu Art. 259 StGB). Nach nicht unbestrittener Lehrmeinung muss sie eindeutig auf die Begehung der in Art. 259 aStGB genannten Delikte gerichtet sein.”
Die Tat ist mit der öffentlichen Anbringung/Veröffentlichung einer Schrift oder sonstigen öffentlichen Aufforderung vollendet; die tatsächliche Kenntnisnahme einzelner Adressaten ist nicht erforderlich.
“1 aStGB macht sich strafbar, wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert. Die Bestimmung befindet sich im Zwölften Titel des StGB, der von «Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden» handelt. Weil der öffentliche Frieden grundsätzlich durch alle Normen des Strafrechts geschützt wird, stellt er kein selbständiges Rechtsgut dar (Urteil des Bundesstrafgerichts TPF 2015 1 vom 22. Juli 2014 E. B.2.2.3.). Die Bestimmung zielt in erster Linie auf den Schutz von kollektiven Rechtsgütern (BGE 145 IV 433 E. 3.6.). Durch Art. 259 aStGB erhalten die Rechtsgüter der Normbrüche, zu welchen aufgerufen wird, zusätzlich einen präventiven Schutz (Urteil des Bundesstrafgerichts TPF 2015 1 vom 22. Juli 2014 E. B.2.2.3. mit weiteren Hinweisen). In der Lehre wird daraus geschlossen, dass Art. 259 aStGB jeweils auf das Rechtsgut jener Bestimmung zu beziehen sei, zu deren Verletzung aufgerufen werde (Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., 2019, N 6 zu Art. 259 StGB). Öffentlich sind alle Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen, d.h. nicht im Familien- oder Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen (BGE 145 IV 23 E. 2.2; BGE 130 IV 111 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1). Die Aufforderung ist ein auf Beeinflussung anderer Menschen gerichteter kommunikativer Akt, der nach allgemeiner Anschauung die Funktion hat, anderen etwas mitzuteilen und dadurch deren Handeln zu bestimmen, und auch schriftlich erfolgen kann. Die Äusserung muss in der konkreten Situation als Aufforderung verstanden werden können und eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen, die geeignet ist, Stimmungen und Triebe der Masse zu beeinflussen (vgl. BGE 111 IV 151 E. 1.a; BBl 1918 IV 1, S.56; Gerhard Fiolka, a.a.O., N 13 zu Art. 259 StGB). Nach nicht unbestrittener Lehrmeinung muss sie eindeutig auf die Begehung der in Art. 259 aStGB genannten Delikte gerichtet sein.”
“vom 18. Dezember 2018 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 111 IV 151 E. 1a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1; vgl. zum Ganzen auch Gerhard Fiolka, a.a.O., N 10-14 zu Art. 259 StGB mit weiteren Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen der Nachweis, dass jemand tatsächlich von der Aufforderung Kenntnis genommen hat. Das Delikt umschreibt ein Gefährdungsdelikt und ist mit der Aufforderung vollendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 111 IV 51 E. 1.a und E. 3). Eine Gefährdung des öffentlichen Friedens liegt nämlich schon darin, dass die Schrift an einer allgemein zugänglichen Stelle angebracht und damit die Möglichkeit geschaffen wird, dass ein grösserer, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängender Kreis von Personen sie sehen und lesen und durch die Aufforderung beeinflusst werden kann. Wie lange diese Möglichkeit in concreto besteht, ist ohne Belang (BGE 111 IV 151 E. 3). Unerheblich ist sodann, ob sich die Handlungen, zu denen aufgefordert wird, gegen eine Vielzahl von Personen oder nur gegen Einzelne richten (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB”
Für die Strafbarkeit ist erforderlich, dass die Aufforderung im konkreten Gesamtzusammenhang vom durchschnittlichen Leser/Zuhörer eindeutig als Aufruf zur Tat verstanden wird; es bedarf einer eindeutigen, eindringlichen Formulierung, vage oder neutral interpretierbare Äusserungen genügen nicht.
“1 aStGB macht sich strafbar, wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert. Die Bestimmung befindet sich im Zwölften Titel des StGB, der von «Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden» handelt. Weil der öffentliche Frieden grundsätzlich durch alle Normen des Strafrechts geschützt wird, stellt er kein selbständiges Rechtsgut dar (Urteil des Bundesstrafgerichts TPF 2015 1 vom 22. Juli 2014 E. B.2.2.3.). Die Bestimmung zielt in erster Linie auf den Schutz von kollektiven Rechtsgütern (BGE 145 IV 433 E. 3.6.). Durch Art. 259 aStGB erhalten die Rechtsgüter der Normbrüche, zu welchen aufgerufen wird, zusätzlich einen präventiven Schutz (Urteil des Bundesstrafgerichts TPF 2015 1 vom 22. Juli 2014 E. B.2.2.3. mit weiteren Hinweisen). In der Lehre wird daraus geschlossen, dass Art. 259 aStGB jeweils auf das Rechtsgut jener Bestimmung zu beziehen sei, zu deren Verletzung aufgerufen werde (Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., 2019, N 6 zu Art. 259 StGB). Öffentlich sind alle Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen, d.h. nicht im Familien- oder Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen (BGE 145 IV 23 E. 2.2; BGE 130 IV 111 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1). Die Aufforderung ist ein auf Beeinflussung anderer Menschen gerichteter kommunikativer Akt, der nach allgemeiner Anschauung die Funktion hat, anderen etwas mitzuteilen und dadurch deren Handeln zu bestimmen, und auch schriftlich erfolgen kann. Die Äusserung muss in der konkreten Situation als Aufforderung verstanden werden können und eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen, die geeignet ist, Stimmungen und Triebe der Masse zu beeinflussen (vgl. BGE 111 IV 151 E. 1.a; BBl 1918 IV 1, S.56; Gerhard Fiolka, a.a.O., N 13 zu Art. 259 StGB). Nach nicht unbestrittener Lehrmeinung muss sie eindeutig auf die Begehung der in Art. 259 aStGB genannten Delikte gerichtet sein.”
“259 aStGB jeweils auf das Rechtsgut jener Bestimmung zu beziehen sei, zu deren Verletzung aufgerufen werde (Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., 2019, N 6 zu Art. 259 StGB). Öffentlich sind alle Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen, d.h. nicht im Familien- oder Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen (BGE 145 IV 23 E. 2.2; BGE 130 IV 111 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1). Die Aufforderung ist ein auf Beeinflussung anderer Menschen gerichteter kommunikativer Akt, der nach allgemeiner Anschauung die Funktion hat, anderen etwas mitzuteilen und dadurch deren Handeln zu bestimmen, und auch schriftlich erfolgen kann. Die Äusserung muss in der konkreten Situation als Aufforderung verstanden werden können und eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen, die geeignet ist, Stimmungen und Triebe der Masse zu beeinflussen (vgl. BGE 111 IV 151 E. 1.a; BBl 1918 IV 1, S.56; Gerhard Fiolka, a.a.O., N 13 zu Art. 259 StGB). Nach nicht unbestrittener Lehrmeinung muss sie eindeutig auf die Begehung der in Art. 259 aStGB genannten Delikte gerichtet sein. Aus der Aufforderung muss mithin sowohl deren Inhalt als auch deren Aufforderungscharakter klar hervorgehen. An der nötigen Eindeutigkeit fehlt es etwa, wenn die Äusserung mit guten Gründen auch neutral interpretiert werden kann. Ebenso sind mit zurückhaltender Sachlichkeit getroffene blosse Feststellungen, im Gesamten der Ausführungen nicht ins Gewicht fallende Bemerkungen oder nach der Art des Vortrags nicht ernst zu nehmende Aussagen nicht tatbestandsmässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Botschaft zur Genehmigung und zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie zur Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität vom 14. September 2018, BBl 2018 6427, S. 6442). Entscheidend ist, wie die Aufforderung im Gesamtzusammenhang vom durchschnittlichen Leser oder Zuhörer verstanden wird (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB”
Bei Feststellung von Verantwortlichkeit kann anstelle einer Strafe eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet werden; bei psychischer Unzurechnungsfähigkeit entfällt die Schuldfähigkeit, sodass trotz klarer Aufrufswirkung Strafbarkeit entfallen oder lediglich eine Tatqualifikation ohne strafrechtliche Sanktion erfolgen kann.
“À l'aune de ces principes, il convient de retrancher de l'état de frais de la défenseure d'office les 45 minutes d'analyse du jugement de première instance, cet acte étant couvert par le forfait pour activités diverses, et 2h15 pour la préparation de l'audience de jugement, cinq heures devant suffire à une cheffe d'étude, supposée rapide et expéditive, qui connaît bien le dossier pour l'avoir plaidé en première instance deux mois auparavant. En conclusion, la rémunération sera arrêtée à CHF 3'516.85 correspondant à 14h20 d'activité au tarif de CHF 200.-/heure (CHF 2'866.70) plus la majoration forfaitaire de 10% (CHF 286.67), un déplacement à CHF 100 et l'équivalent de la TVA au taux de 8.1% en CHF 263.50. * * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Statuant le 26 juin 2024 Reçoit l'appel formé par A______ et l'appel joint formé par le Ministère public contre le jugement JTCO/40/2024 rendu le 19 avril 2024 par le Tribunal correctionnel dans la procédure P/14285/2023. Admet très partiellement l’appel formé par A______ et rejette l’appel joint du Ministère public. Annule ce jugement. Et statuant à nouveau : Acquitte A______ de diffamation (art. 173 CP). Constate que A______ a commis les faits décrits dans la demande de mesure pour prévenu irresponsable du 11 mars 2024 en état d'irresponsabilité (art. 19 CP et 375 al. 1 CPP), faits qualifiés de provocation publique au crime ou à la violence (art. 259 CP), d'injure (art. 177 CP), d'entrée et séjour illégal (art. 115 al. 1 let. a et b LEI) et d'insoumission à une décision de l'autorité (art. 292 CP). Ordonne que A______ soit soumise à un traitement institutionnel, tel que préconisé par l'expert (art. 59 al. 1 CP). Dit que la détention avant jugement subie du 14 juillet 2023 au 26 juin 2024 sera imputée sur la mesure. Ordonne la transmission du présent jugement et du procès-verbal de l'audience de jugement, du rapport d'expertise psychiatrique du 2 janvier 2024 et du procès-verbal de l'audition de l'expert du 28 février 2024 au Service d'application des peines et mesures. Ordonne l'expulsion de Suisse de A______ pour une durée de cinq ans (art. 66abis CP). Renonce à ordonner le signalement de l'expulsion dans le système d'information Schengen (SIS) (art. 20 de l'ordonnance N-SIS ; RS 362.0). Dit que l'exécution de la mesure prime celle de l'expulsion (art. 66c al. 2 CP). Ordonne la libération immédiate de A______, si elle ne doit pas être détenue pour une autre cause.”
Gewaltverherrlichende oder gewaltbezogene Veröffentlichungen und Social‑Media‑Posts (einschliesslich Weiterleitungen) können als öffentliche Aufforderung zu Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB gewertet und verfolgt werden; ein Ermittlungsverfahren kann ausgelöst werden.
“Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie einen so grossen Aufwand betreiben würden, um eine Person ohne politisches Profil zu verfolgen. Der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch am 7. Juli 2022 gestellt und der Untersuchungsbericht der Gendarmerie datiere vom 26. Juli 2022, was die Erwägungen des SEM bestätige. Danach habe er das Facebook-Konto offensichtlich geschlossen. Es komme sehr oft vor, dass die Konten in den sozialen Medien geschlossen würden, um die Einstellung der provozierten Ermittlungen zu erreichen. Schliesslich entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit seinen Posts auf Facebook zur PKK den bewaffneten Kampf dieser Organisation gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse und lobe. Es sei nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine als rechtsstaatlich legitim. Gewaltverherrlichung könne auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB gewertet werden könnten.”
“Gegenstand der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Ermittlungen bilden nur wenige Facebook-Posts. Mit Blick auf den Inhalt der entsprechenden Beiträge teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des SEM, wonach die darauf beruhende Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens gegen ihn als grundsätzlich rechtstaatlich legitim erscheint, teilte er doch Berichte über gewaltsame Aktionen militanter Organisationen der PKK oder ihr nahestehender Organisationen gegen die türkische Armee. Infolgedessen ist nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung von Ermittlungsverfahren gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG führt. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schweiz in Art. 259 StGB («Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit») ebenfalls einen entsprechenden Straftatbestand kennt, der den öffentlichen Aufruf zu Gewalt unter Strafe stellt. Seine Entgegnung, wonach seine Äusserungen in den sozialen Medien nur die Weiterleitung vom legitimen Widerstandskampf ohne eigene Gewaltanwendung beträfen und die Posts einzig der freien Meinungsäusserung zuzuordnen seien, widerspricht klar den Akten.”
“Es drohe ihm aber bei einer Rückkehr in die Türkei durch die angeblich eröffneten Verfahren keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Zudem bestünden aufgrund der Akten und seiner Aussagen grosse Zweifel, dass er tatsächlich noch in der Türkei Probleme mit der türkischen Justiz gehabt habe. Ferner bewegten sich seine über den türkischen Staatspräsidenten getätigten ehrverletzenden Äusserungen in den Sozialen Medien zumindest an der Grenze der Meinungsäusserungsfreiheit, weshalb die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als rechtsstaatlich legitim erachtet werden könne; solch ehrverletzende Äusserungen könnten auch in der Schweiz verfolgt werden und zu einer Verurteilung führen. Auch zeigten seine Beiträge unter anderem Fahnen der YPG (Yekîneyên Parastina Gel), und er heisse damit wohl deren gewaltsames Auftreten gut. Es sei nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens führen könne. Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten im Übrigen auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB gewertet werden könnten. Zudem verfügten die wenigen vom Beschwerdeführer eingereichten Justizdokumente über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale. Diese Dokumente liessen sich daher sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Des Weiteren sei öffentlich bekannt, dass diese Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, weshalb darauf verzichtet werden könne, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Weiter erwägt das SEM, gemäss den vorliegenden Beweismitteln seien gegen ihn wegen öffentlicher Ehrverletzung gegen einen Amtsträger, öffentliche Beleidigung des Präsidenten der Republik, öffentlicher Herabsetzung der türkischen Nation und Propaganda für eine Terrororganisation zwar mehrere Ermittlungsverfahren, jedoch keine Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Solche würden in der Türkei teils in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei deshalb zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden.”
In der Praxis kommt es bei Vorwürfen nach Art. 259 Abs. 2 StGB häufig zu Freisprüchen; bei Verurteilungen wird oft die Strafe bedingt aufgeschoben (Probezeit 2 Jahre).
“3. Die Geldstrafe sei zu vollziehen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 27. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten. 5. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. IV. C._____ - 11 - 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforde- rung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. V. E._____ 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforde- rung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. VI. F._____ 1. Der Beschuldigte F._____ sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 100.–. - 12 - 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. D. Eventualanträge (Kosten) 1. Es seien Gerichtsgebühren für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren von insgesamt je CHF 12'000 festzusetzen.”
Die Bestimmung zu Art. 259 Abs. 2 StGB wurde 1981 im Zusammenhang mit den Zürcher Jugendunruhen eingeführt und ist seither historisch relevant; 2023 erfolgte eine redaktionelle Zusammenfügung mit Abs. 1.
“3. Die Geldstrafe sei zu vollziehen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 27. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten. 5. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. IV. C._____ - 11 - 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforde- rung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. V. E._____ 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforde- rung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. VI. F._____ 1. Der Beschuldigte F._____ sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 100.–. - 12 - 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. D. Eventualanträge (Kosten) 1. Es seien Gerichtsgebühren für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren von insgesamt je CHF 12'000 festzusetzen.”
“Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen - 6 - Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 450.00 Auslagen Polizei Fr. 2'450.00 Total 4. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 5. (Mitteilungen) 6. (Rechtsmittel)" Urteil der Vorinstanz i.S. des Beschuldigten E._____: (SB220173 Urk. 72 S. 23 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte E._____ wird vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 450.00 Auslagen Polizei Fr. 2'450.00 Total 3. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. (Mitteilungen) 5. (Rechtsmittel)" Urteil der Vorinstanz i.S. des Beschuldigten F._____: (SB220174 Urk. 75 S. 25 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte F._____ wird vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren - 7 - Fr. 200.00 Auslagen Polizei Fr. 2'200.00 Total 3. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'564.– für anwaltliche Vertei- digung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Dem Beschuldigten werden Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2019 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 15 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 154 S. 13) In Abweisung der Berufung der Anklägerin sei das erstinstanzliche Urteil betreffend den Beschuldigten A._____ in allen angefochtenen Punkten zu bestätigen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zu Lasten des Staates. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 156 S. 1) 1. Die Berufung sei abzuweisen und der Beschuldigte vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit freizu- sprechen.”
Bei Aufruf zu Vergewaltigung ist Art. 259 Abs. 1 als einschlägiger Tatbestand für ein Verbrechen heranzuziehen (nicht Abs. 2).
“S. 3). Der Ausdruck "Fraue figgä" ist eine sprachlich- primitive Umschreibung für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder ähnlicher, jedenfalls penetrierender Handlungen. Wenn die Anklage davon ausgeht, die Be- schuldigten hätten zum nötigenden Vollzug des Beischlafs oder vergleichbarer sexueller Handlungen aufgerufen, wäre Solches als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB oder Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB zu qualifizie- ren, jedenfalls als Verbrechen im Sinne von Art. 259 Abs. 1 StGB und nicht als Vergehen im Sinne des eingeklagten Abs. 2 dieser Bestimmung (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 189 und 190 StGB). Zu graduell leichteren sexuellen Übergriffen, bei- spielsweise sexueller Belästigung von "G._____ Fraue", haben die Beschuldigten nicht aufgerufen und solches wird in der Anklage auch nicht behauptet; sodann würde es sich dabei um Übertretungen und – wiederum – nicht um Vergehen im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB handeln (Art. 103 i.V.m. Art. 198 StGB).”
Die Strafbarkeit nach Art. 259 richtet sich nach dem Ort der öffentlichen Aufforderung; Aufforderungen, die sich auf im Ausland begangene Verbrechen beziehen, fallen unter Art. 259 Abs. 1a StGB (zu prüfen ist, ob die angerufene Tat am Tatort strafbar ist bzw. völkerrechtliche Verpflichtungen eine Anwendung rechtfertigen).
“vom 18. Dezember 2018 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 111 IV 151 E. 1a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1; vgl. zum Ganzen auch Gerhard Fiolka, a.a.O., N 10-14 zu Art. 259 StGB mit weiteren Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen der Nachweis, dass jemand tatsächlich von der Aufforderung Kenntnis genommen hat. Das Delikt umschreibt ein Gefährdungsdelikt und ist mit der Aufforderung vollendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 111 IV 51 E. 1.a und E. 3). Eine Gefährdung des öffentlichen Friedens liegt nämlich schon darin, dass die Schrift an einer allgemein zugänglichen Stelle angebracht und damit die Möglichkeit geschaffen wird, dass ein grösserer, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängender Kreis von Personen sie sehen und lesen und durch die Aufforderung beeinflusst werden kann. Wie lange diese Möglichkeit in concreto besteht, ist ohne Belang (BGE 111 IV 151 E. 3). Unerheblich ist sodann, ob sich die Handlungen, zu denen aufgefordert wird, gegen eine Vielzahl von Personen oder nur gegen Einzelne richten (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB”
“Geschütztes Rechtsgut bei einem Aufruf zur Tötung ist demnach die körperliche Integrität eines Menschen (Leib und Leben). Dieses Rechtsgut wurde und wird durch die hier in Frage stehende öffentliche Aufforderung abstrakt gefährdet. In Erinnerung zu rufen ist der gesetzgeberische Wille: Genau solche öffentlichen Aufforderungen wie die Vorliegende wollte der Gesetzgeber verhindern, da «deren Entfesselung von den furchtbarsten Folgen sein kann» (vgl. BBl 1918 IV 1, S. 56). Zudem geht eine Einschränkung der Strafbarkeit auf Aufforderungen zu Delikten in der Schweiz aus dem gesetzgeberischen Willen nicht hervor. Massgebend ist, wo die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen begangen wurde und nicht, wo jenes Verbrechen, zu welchem aufgerufen wird, begangen werden könnte. Im Übrigen wäre die Erfassung von in der Schweiz erfolgten Aufforderungen zu Delikten im Ausland durch Art. 259 Abs. 1 aStGB auch dem in der Lehre vorgeschlagenen Prüfschema folgend unproblematisch (vgl. Gerhard Fiolka, a.a.O., N 24 zu Art. 259 StGB). So ist die Schweiz gemäss Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschliesslich Diplomaten (SR 0.351.5), zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Verhaltensweisen, beispielsweise der vorsätzlichen Bedrohung mit einer Tötung eines Staatoberhaupts (Art. 2 Ziff. 1 Bst. a, i.V.m. Bst. a und Art. 1 Ziff. 1 Bst. a sowie Art. 2 Ziff. 2 des Übereinkommens), verpflichtet. Nach dem Gesagten sind die in der Schweiz erfolgten Aufforderungen zu einem Verbrechen vom Tatbestand von Art. 259 Abs. 1 aStGB umfasst. Zusammenfassend wurde das geschützte Rechtsgut durch die öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen zweifelsfrei gefährdet.”
Bei bloßer Provokation ohne Eignung, den Willen der Adressaten zur Gewalt zu beeinflussen, ist Art. 259 Abs. 2 StGB nicht erfüllt; dies trifft etwa bei Stadionrufen oder Bannern oft zu, da dort die Geeignetheit fehlt.
“3. Die Geldstrafe sei zu vollziehen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 27. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten. 5. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. IV. C._____ - 11 - 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforde- rung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. V. E._____ 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforde- rung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. VI. F._____ 1. Der Beschuldigte F._____ sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 100.–. - 12 - 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. D. Eventualanträge (Kosten) 1. Es seien Gerichtsgebühren für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren von insgesamt je CHF 12'000 festzusetzen.”
“Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen - 6 - Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 450.00 Auslagen Polizei Fr. 2'450.00 Total 4. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 5. (Mitteilungen) 6. (Rechtsmittel)" Urteil der Vorinstanz i.S. des Beschuldigten E._____: (SB220173 Urk. 72 S. 23 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte E._____ wird vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 450.00 Auslagen Polizei Fr. 2'450.00 Total 3. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. (Mitteilungen) 5. (Rechtsmittel)" Urteil der Vorinstanz i.S. des Beschuldigten F._____: (SB220174 Urk. 75 S. 25 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte F._____ wird vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren - 7 - Fr. 200.00 Auslagen Polizei Fr. 2'200.00 Total 3. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'564.– für anwaltliche Vertei- digung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Dem Beschuldigten werden Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2019 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 15 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 154 S. 13) In Abweisung der Berufung der Anklägerin sei das erstinstanzliche Urteil betreffend den Beschuldigten A._____ in allen angefochtenen Punkten zu bestätigen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zu Lasten des Staates. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 156 S. 1) 1. Die Berufung sei abzuweisen und der Beschuldigte vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit freizu- sprechen.”
Provokation erfordert einen gedrängten, willensbeeinflussenden Ausdruck; sie kann sich auch ohne Nennung der konkreten Tat aus Form- und Inhaltsdruck auf die Willensbeeinflussung des Adressaten ergeben; die Provokation muss für einen unvoreingenommenen Leser aus Inhalt oder Kontext ableitbar sein.
“Ce dernier ne la côtoyait dès lors pas à Genève et n'est pas en mesure de témoigner sur les faits reprochés, si bien que son audition n'apporterait aucun éclaircissement. 2.4. L'art. 100 CPP prévoit qu'un dossier est constitué pour chaque affaire pénale. Il contient notamment les pièces versées par les parties. Tel qu'il est garanti à l'art. 29 al. 2 Cst., le droit d'être entendu comprend en particulier le droit pour l'intéressé d'offrir des preuves pertinentes, de prendre connaissance du dossier, d'obtenir qu'il soit donné suite à ses offres de preuves pertinentes, de participer à l'administration des preuves essentielles ou à tout le moins de s'exprimer sur son résultat lorsque cela est de nature à influer sur la décision à rendre (ATF 135 I 187 consid. 2.2 p. 190; 135 II 286 consid. 5.1 p. 293). Il en découle que le courrier de l’appelante doit être versé au dossier de la procédure (voir également à ce sujet l’arrêt du Tribunal fédéral 6B_592/2013 du 22 octobre 2014, consid. 1). Les questions préjudicielles sont ainsi rejetées. 3. 3.1. L'art. 259 al. 1 CP punit quiconque provoque publiquement à un délit impliquant la violence contre autrui ou contre des biens ou à un crime. Selon la jurisprudence, la notion de provocation doit être interprétée comme celle de provocation ou d'incitation à la violation des devoirs militaires (art. 276 CP). Constitue une telle provocation ou incitation, le propos empreint d'une insistance certaine qui, par sa forme et son contenu, est de nature à influencer la volonté du destinataire (ATF99 IV 94 ; 97 IV 105), sans qu'il désigne nécessairement de manière explicite l'infraction visée, cette dernière devant cependant pouvoir être déduite par un lecteur non prévenu du contenu ou du contexte de l'appel (ATF 111 IV 151, consid. 1a). 3.2.1. L'art. 173 ch. 1 CP réprime le comportement de celui qui, en s'adressant à un tiers, aura accusé une personne ou jeté sur elle le soupçon de tenir une conduite contraire à l'honneur, ou de tout autre fait propre à porter atteinte à sa considération, ou aura propagé une telle accusation ou un tel soupçon.”
Beim SEM wird bei Propaganda für Terrororganisationen praktisch regelmässig geprüft, ob Art. 259 StGB anwendbar ist.
“Beim Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation weist das SEM zu Recht darauf hin, dass das schweizerische Recht auch hier Tatbestände kennt, die strafrechtlich geahndet werden können, so insbesondere Art. 259 StGB ("öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit"; Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).”
Bei öffentlichen Aufrufen genügt für Art. 259 Abs. 2 die Behauptung, zu Gewalt gegen Personen oder Sachen aufzufordern.
“3. Die Geldstrafe sei zu vollziehen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 27. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten. 5. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. IV. C._____ - 11 - 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforde- rung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. V. E._____ 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforde- rung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. VI. F._____ 1. Der Beschuldigte F._____ sei schuldig zu sprechen der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu CHF 100.–. - 12 - 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Dem Beschuldigten seien die Gesamtkosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens zu 1/6 aufzuerlegen. D. Eventualanträge (Kosten) 1. Es seien Gerichtsgebühren für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren von insgesamt je CHF 12'000 festzusetzen.”
“Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen - 6 - Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 450.00 Auslagen Polizei Fr. 2'450.00 Total 4. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 5. (Mitteilungen) 6. (Rechtsmittel)" Urteil der Vorinstanz i.S. des Beschuldigten E._____: (SB220173 Urk. 72 S. 23 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte E._____ wird vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 450.00 Auslagen Polizei Fr. 2'450.00 Total 3. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. (Mitteilungen) 5. (Rechtsmittel)" Urteil der Vorinstanz i.S. des Beschuldigten F._____: (SB220174 Urk. 75 S. 25 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte F._____ wird vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 2 StGB freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren - 7 - Fr. 200.00 Auslagen Polizei Fr. 2'200.00 Total 3. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'564.– für anwaltliche Vertei- digung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Dem Beschuldigten werden Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2019 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 15 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 154 S. 13) In Abweisung der Berufung der Anklägerin sei das erstinstanzliche Urteil betreffend den Beschuldigten A._____ in allen angefochtenen Punkten zu bestätigen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zu Lasten des Staates. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 156 S. 1) 1. Die Berufung sei abzuweisen und der Beschuldigte vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit freizu- sprechen.”