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Einschränkung oder Entzug von Aussenkontakten (bis zu drei Monaten) sowie Zellen- oder Zimmereinschluss und Einschränkungen bei Medien-, Gemeinschafts- und Freizeitbeteiligung sind mögliche Disziplinarmassnahmen.
“Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 12. Mai 2022, VB.2021.00614, E. 1.2). 2. 2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem die Einschränkung oder der Entzug von Aussenkontakten bis zu drei Monaten infrage (§ 23c Abs. 1 lit. e StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.”
“2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG) oder Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommen unter anderem der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schulunterricht (ausgenommen der Berufsschule), von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§ 23c Abs. 1 lit. c StJVG), die Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von Print- oder elektronischen Medien und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§ 23c Abs. 1 lit. d StJVG), sowie der Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen (§ 23c Abs. 1 lit. h StJVG) infrage. 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr, 27.”
Die kantonalen Disziplinarregelungen dienen primär Ordnungs- und erzieherisch-pädagogischen Zielen und räumen den Vollzugsbehörden bei der Bemessung von Disziplinarmassnahmen einen erheblichen, aber pflichtgemäss auszuübenden Ermessensspielraum ein.
“Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden (Art. 91 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Zulässige Disziplinarsanktionen sind unter anderem Bussen (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB). Es ist Sache der Kantone für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht zu erlassen, welches die Disziplinartatbestände umschreibt sowie die Sanktionen und deren Zumessung sowie das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). Der Kanton Bern hat von dieser Kompetenz mit Erlass des Justizvollzugsgesetzes Gebrauch gemacht. Das Disziplinarrecht hat in erster Linie Ordnungsfunktion und soll das geordnete Zusammenleben innerhalb der Vollzugseinrichtung gewährleisten. Ihm kommt aber auch eine gewisse pädagogische Funktion zu (vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Justizvollzug vom 5. April 2017, S. 36). Nach Art. 41 Abs. 1 JVG können Eingewiesene, die in schuldhafter Weise gegen das JVG, die Hausordnungen der Vollzugseinrichtungen, andere Vollzugsvorschriften, den Vollzugsplan sowie Anordnungen der Leitung oder des Personals der Vollzugseinrichtung verstossen, sanktioniert werden. Als Disziplinartatbestände geltend insbesondere Beleidigungen, Drohungen und Angriffe auf die körperliche Integrität gegenüber dem Personal oder der Leitung der Vollzugseinrichtung, Miteingewiesenen und anderen Personen (Art. 41 Abs. 2 Bst. e JVG).”
“3 Der Beschwerdeführer verlangt eine Entschädigung für die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Disziplinierung. Dafür ist indessen das Verwaltungsgericht ungeachtet der Frage, ob die Disziplinarstrafe gerechtfertigt war oder nicht, nicht zuständig. Nach § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG; LS 170.1) haftet zwar der Kanton für Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Über Ansprüche Dritter gegen den Kanton entscheiden jedoch in der Regel die Zivilgerichte (§ 19 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 1 HG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten (VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00589, E. 1.5; vgl. auch BGr, 28. September 2010, 1D_7/2010). 2. 2.1 Nach Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Drogen konsumiert (§ 23b Abs. 2 lit. g StJVG) oder Kontrollen vereitelt (§ 23b Abs. 2 lit. j StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist.”
Kantonale Vorschriften konkretisieren zudem praxisrelevante Pflichten und Verfahren (z. B. Festlegung konkreter Pflichtverletzungen, Bemessungspraxis, und Proben/Kontrollen wie zufällige Urinproben bei positiven Dauertests als disziplinarische Maßnahme).
“Outre le fait qu’une condamnation préalable pour avoir enfreint la loi fédérale sur les stupéfiants n’est pas requise, il ressort des déterminations de l’établissement pénitentiaire qu’hormis à une reprise – en février 2023 –, toutes les analyses toxicologiques effectuées sur le recourant se sont révélées positives au THC. La prise d’urine dans ces circonstances était donc parfaitement justifiée, de même que son caractère aléatoire. Un examen toxicologique, qui impose au condamné d’uriner dans un récipient, n’est au demeurant pas invasif et on ne voit pas en quoi cela serait « désagréable » sauf à démontrer que la mesure serait chicanière, ce qu’il évoque mais ne démontre pas. Il s’ensuit que la pratique qui consiste à ordonner des prises d’urine aléatoires ne contrevient manifestement pas aux dispositions prohibant un traitement inhumain ou dégradant, ni à la jurisprudence précitée. 4. 4.1 Le recourant considère en outre que la sanction prononcée serait disproportionnée au motif qu’elle serait injuste et violerait le droit. 4.2 Aux termes de l’art. 91 al. 3 CP, il appartient aux cantons d’édicter des dispositions disciplinaires en matière d'exécution des peines et des mesures. Ces dispositions définissent les éléments constitutifs des infractions disciplinaires, la nature des sanctions et les critères de leur fixation ainsi que la procédure applicable. Dans le canton de Vaud, c’est le Règlement sur le statut des personnes condamnées exécutant une peine privative de liberté ou une mesure du 1er janvier 2018 qui s’applique, complété par le Règlement sur le droit disciplinaire applicable aux détenus avant jugement et aux condamnés du 30 octobre 2019, soit les règlements déjà cités. En vertu de l’art. 28 RSPC, en cas de non-respect des règles de comportement, les personnes condamnées encourent des sanctions disciplinaires conformément au droit disciplinaire en vigueur. A teneur de l'art. 4 RDD, la sanction doit être proportionnée au comportement fautif de la personne détenue et tenir compte notamment de la nature et de la gravité de l'infraction disciplinaire, ainsi que des antécédents (al.”
“Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden (Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0). Disziplinarsanktionen sind gemäss Art. 91 Abs. 2 StGB der Verweis; der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; die Busse sowie der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren (Art. 91 Abs. 3 StGB). In Ausführung dieser Gesetzesbestimmungen hat der Kanton Basel-Stadt das Gesetz über den Justizvollzug (JVG, SG 258.200) sowie die Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; SG 258.210) erlassen. Das Disziplinarrecht für die Justizvollzugsanstalten im Kanton Basel-Stadt ist zunächst in den §§ 17 ff. JVG geregelt. Gemäss § 17 Abs. 1 JVG können gegen eingewiesene Personen, die in schuldhafter Weise gegen das JVG, dessen Ausführungsbestimmungen, die Hausordnungen der Vollzugseinrichtungen, andere Vollzugsvorschriften sowie Anordnungen der Leitung oder des Personals der Vollzugseinrichtung verstossen, Disziplinarsanktionen angeordnet werden. Bei der Bemessung der Disziplinarsanktion werden die Schwere des Verschuldens, der Verletzung oder Gefährdung von Sicherheit und Ordnung, das bisherige Verhalten im Vollzug, die Beweggründe und die persönlichen Umstände der eingewiesenen Person berücksichtigt (Abs. 2). § 18 Abs. 1 JVG enthält sodann eine Auflistung von verschiedenen Pflichtverletzungen, die Grundlage für eine Sanktionierung darstellen können.”
“2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 4. Juli 2020, VB.2020.00201, E. 1.3). 1.3 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). 2.2 Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a StJVG, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Weiter begeht ein Disziplinarvergehen, wer die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugsordnung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG), wer Drogen, Alkohol oder ihr bzw. ihm nicht zustehende Medikamente in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie herstellt, besitzt, konsumiert, weitergibt oder damit handelt (§ 23b Abs. 2 lit. g StJVG) oder wer Kontrollen vereitelt, umgeht oder verfälscht (§ 23 Abs. 2 lit. j StJVG). Als Disziplinarsanktion statuiert § 23c Abs. 1 StJVG unter anderem bis zu 20 Tage Arrest (lit. i). 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich – und so auch hier – nur auf Rechtsverletzungen hin, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, sowie die ungenügende oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs.”
Die Kantone dürfen konkrete Disziplinarmassnahmen (z.B. Arrest bis 20 Tage) gesetzlich regeln; Umfang, Tatbestände und Verfahren werden kantonal konkretisiert (z.B. §23c StJVG im Kanton Zürich).
“0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG) oder die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.”
“0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG) oder die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).”
“0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.”
Mehrere kantonale Entscheidungen und Verlautbarungen zeigen, dass die Kantone Art. 91 Abs. 3 StGB regelmäßig als Rechtsgrundlage für detaillierte kantonale Disziplinarsysteme nutzen; dies macht kantonales StJVG‑Recht in der Vollzugspraxis besonders relevant.
“2, 1re phrase, CPP prévoit que si le mémoire ne satisfait pas aux exigences mentionnées à l’alinéa 1, l’autorité de recours le renvoie au recourant pour qu’il le complète dans un bref délai. Si après l’expiration de ce délai supplémentaire, le mémoire ne satisfait toujours pas à ces exigences, l’autorité de recours n’entre pas en matière. Cette disposition vise uniquement à protéger le justiciable contre un formalisme excessif de la part de l’autorité. Elle ne permet en revanche pas de suppléer un défaut de motivation, dès lors que la motivation de l'acte de recours doit être entièrement contenue dans celui-ci (TF 6B_1447/2022 précité). Elle ne saurait dès lors être complétée ou corrigée ultérieurement, l’art. 385 al. 2 CPP ne devant pas être appliqué afin de détourner la portée de l’art. 89 al. 1 CPP, qui interdit la prolongation des délais fixés par la loi et n’autorise pas la partie à compléter un acte dépourvu de motivation (TF 6B_1447/2022 précité ; TF 6B_609/2021 du 19 juillet 2021 consid. 2.4 ; TF 6B_510/2020 du 15 septembre 2020 consid. 2.2 et les références citées). 1.2.2 Aux termes de l’art. 91 al. 3 CP (Code pénal suisse du 21 décembre 1937 ; RS 311.0), il appartient aux cantons d’édicter des dispositions disciplinaires en matière d'exécution des peines et des mesures. Ces dispositions définissent les éléments constitutifs des infractions disciplinaires, la nature des sanctions et les critères de leur fixation ainsi que la procédure applicable. Dans le canton de Vaud, c’est le Règlement sur le statut des personnes condamnées exécutant une peine privative de liberté ou une mesure du 16 août 2017 (RSPC ; BLV 310.01.1) qui s’applique, complété par le Règlement sur le droit disciplinaire applicable aux détenus avant jugement et aux condamnés du 30 octobre 2019 (RDD ; BLV 310.07.1). En vertu de l’art. 28 RSPC, en cas de non-respect des règles de comportement, les personnes condamnées encourent des sanctions disciplinaires conformément au droit disciplinaire en vigueur. Par ailleurs, les art. 98 et 99 RSPC permettent à toute personne condamnée d’adresser des requêtes écrites à la direction de l’établissement dans lequel elles sont placées et d’obtenir ainsi une décision sur toute question qui concerne l’exécution de sa peine et qui est du ressort de la direction de l’établissement.”
“2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit im Bereich des Justizvollzugs handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BGE 147 IV 433 E. 2.3). 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (BGr, 26. September 2018, 6B_729/2018, E. 1.2; statt vieler VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00451, E. 1.2). 2. 2.1 Nach Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG) oder die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs.”
“Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Streitsache ist einzelrichterlich zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 e contrario VRG). 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 12. Mai 2022, VB.2021.00614, E. 1.2). 2. 2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG) oder Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommen unter anderem der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schulunterricht (ausgenommen der Berufsschule), von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§ 23c Abs. 1 lit. c StJVG), die Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von Print- oder elektronischen Medien und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§ 23c Abs.”
“2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 4. Juli 2020, VB.2020.00201, E. 1.3). 1.3 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). 2.2 Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a StJVG, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Weiter begeht ein Disziplinarvergehen, wer die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugsordnung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG), wer Drogen, Alkohol oder ihr bzw. ihm nicht zustehende Medikamente in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie herstellt, besitzt, konsumiert, weitergibt oder damit handelt (§ 23b Abs. 2 lit. g StJVG) oder wer Kontrollen vereitelt, umgeht oder verfälscht (§ 23 Abs. 2 lit. j StJVG). Als Disziplinarsanktion statuiert § 23c Abs. 1 StJVG unter anderem bis zu 20 Tage Arrest (lit. i). 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich – und so auch hier – nur auf Rechtsverletzungen hin, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, sowie die ungenügende oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs.”
Bei der Bemessung von Disziplinarmassnahmen sind insbesondere Schwere der Tat, bisheriges Verhalten, Beweggründe des Gefangenen und kantonale Disziplinarordnungen bzw. konkrete Verhaltensverstöße zu berücksichtigen; Arrest bleibt dabei besonders praxisrelevant.
“0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG) oder die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.”
“1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Drogen konsumiert (§ 23b Abs. 2 lit. g StJVG) oder Kontrollen vereitelt (§ 23b Abs. 2 lit. j StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.”
“Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit fällt mangels besonderer Bedeutung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 4. Juli 2020, VB.2020.00201, E. 1.3). 1.3 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). 2.2 Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a StJVG, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Weiter begeht ein Disziplinarvergehen, wer die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugsordnung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG), wer Drogen, Alkohol oder ihr bzw. ihm nicht zustehende Medikamente in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie herstellt, besitzt, konsumiert, weitergibt oder damit handelt (§ 23b Abs. 2 lit. g StJVG) oder wer Kontrollen vereitelt, umgeht oder verfälscht (§ 23 Abs. 2 lit. j StJVG). Als Disziplinarsanktion statuiert § 23c Abs. 1 StJVG unter anderem bis zu 20 Tage Arrest (lit. i). 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich – und so auch hier – nur auf Rechtsverletzungen hin, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, sowie die ungenügende oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs.”
In der Praxis konkretisieren kantonale Regelungen (z. B. StJVG-Bestimmungen einzelner Kantone wie Zürich: §§23b‑23c bzw. §§23b ff. StJVG) die Tatbestände, Sanktionen (z. B. Arrest bis zu 20 Tagen, Entzug von Aussenkontakten bis zu drei Monaten) und das Verfahren für den Straf- und Massnahmenvollzug.
“2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit im Bereich des Justizvollzugs handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BGE 147 IV 433 E. 2.3). 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (BGr, 26. September 2018, 6B_729/2018, E. 1.2; statt vieler VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00451, E. 1.2). 2. 2.1 Nach Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG) oder die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs.”
“2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit im Bereich des Justizvollzugs handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (BGE 147 IV 433 E. 2.3). 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (BGr, 26. September 2018, 6B_729/2018, E. 1.2; statt vieler VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00451, E. 1.2). 2. 2.1 Nach Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu.”
“Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Streitsache ist einzelrichterlich zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 e contrario VRG). 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 12. Mai 2022, VB.2021.00614, E. 1.2). 2. 2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem die Einschränkung oder der Entzug von Aussenkontakten bis zu drei Monaten infrage (§ 23c Abs. 1 lit. e StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist.”
“Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Streitsache ist einzelrichterlich zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 e contrario VRG). 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 12. Mai 2022, VB.2021.00614, E. 1.2). 2. 2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG) oder Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommen unter anderem der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schulunterricht (ausgenommen der Berufsschule), von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§ 23c Abs. 1 lit. c StJVG), die Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von Print- oder elektronischen Medien und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§ 23c Abs.”
“3 Der Beschwerdeführer verlangt eine Entschädigung für die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Disziplinierung. Dafür ist indessen das Verwaltungsgericht ungeachtet der Frage, ob die Disziplinarstrafe gerechtfertigt war oder nicht, nicht zuständig. Nach § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG; LS 170.1) haftet zwar der Kanton für Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Über Ansprüche Dritter gegen den Kanton entscheiden jedoch in der Regel die Zivilgerichte (§ 19 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 1 HG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten (VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00589, E. 1.5; vgl. auch BGr, 28. September 2010, 1D_7/2010). 2. 2.1 Nach Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Drogen konsumiert (§ 23b Abs. 2 lit. g StJVG) oder Kontrollen vereitelt (§ 23b Abs. 2 lit. j StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist.”
Bei sofort vollzogenen Disziplinarmassnahmen gilt eine Beschwerde als schutzwürdiges Interesse; auch sofort vollzogene Massnahmen sind anfechtbar.
“Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 12. Mai 2022, VB.2021.00614, E. 1.2). 2. 2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem die Einschränkung oder der Entzug von Aussenkontakten bis zu drei Monaten infrage (§ 23c Abs. 1 lit. e StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.”
Disziplinarmassnahmen können Arrest bis zu 20 Tagen umfassen und sind eine in Vollzugseinrichtungen regulär vorgesehene Sanktion.
“0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG) oder die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.”
“0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG) oder die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).”
“0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.”
“1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Drogen konsumiert (§ 23b Abs. 2 lit. g StJVG) oder Kontrollen vereitelt (§ 23b Abs. 2 lit. j StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.”
“Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit fällt mangels besonderer Bedeutung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 4. Juli 2020, VB.2020.00201, E. 1.3). 1.3 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). 2.2 Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a StJVG, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Weiter begeht ein Disziplinarvergehen, wer die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugsordnung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG), wer Drogen, Alkohol oder ihr bzw. ihm nicht zustehende Medikamente in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie herstellt, besitzt, konsumiert, weitergibt oder damit handelt (§ 23b Abs. 2 lit. g StJVG) oder wer Kontrollen vereitelt, umgeht oder verfälscht (§ 23 Abs. 2 lit. j StJVG). Als Disziplinarsanktion statuiert § 23c Abs. 1 StJVG unter anderem bis zu 20 Tage Arrest (lit. i). 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich – und so auch hier – nur auf Rechtsverletzungen hin, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, sowie die ungenügende oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs.”
Bei der Auswahl und Anordnung von Disziplinarmassnahmen ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zwingend zu prüfen; der Vollzugsbehörde steht zwar ein erheblicher, aber rechtlich gebundener Ermessensspielraum zu.
“0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.”
“1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Drogen konsumiert (§ 23b Abs. 2 lit. g StJVG) oder Kontrollen vereitelt (§ 23b Abs. 2 lit. j StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.”
Disziplinarsanktionen umfassen neben Arrest und Verweis auch Bussen, finanzielle und Kontaktbeschränkungen sowie zeitlich befristete Medien‑ und Gemeinschaftsausschlüsse; Wiederholungen können zu längeren Sperren führen.
“Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden (Art. 91 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Zulässige Disziplinarsanktionen sind unter anderem Bussen (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB). Es ist Sache der Kantone für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht zu erlassen, welches die Disziplinartatbestände umschreibt sowie die Sanktionen und deren Zumessung sowie das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). Der Kanton Bern hat von dieser Kompetenz mit Erlass des Justizvollzugsgesetzes Gebrauch gemacht. Das Disziplinarrecht hat in erster Linie Ordnungsfunktion und soll das geordnete Zusammenleben innerhalb der Vollzugseinrichtung gewährleisten. Ihm kommt aber auch eine gewisse pädagogische Funktion zu (vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Justizvollzug vom 5. April 2017, S. 36). Nach Art. 41 Abs. 1 JVG können Eingewiesene, die in schuldhafter Weise gegen das JVG, die Hausordnungen der Vollzugseinrichtungen, andere Vollzugsvorschriften, den Vollzugsplan sowie Anordnungen der Leitung oder des Personals der Vollzugseinrichtung verstossen, sanktioniert werden. Als Disziplinartatbestände geltend insbesondere Beleidigungen, Drohungen und Angriffe auf die körperliche Integrität gegenüber dem Personal oder der Leitung der Vollzugseinrichtung, Miteingewiesenen und anderen Personen (Art.”
“Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden (Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0). Disziplinarsanktionen sind gemäss Art. 91 Abs. 2 StGB der Verweis; der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; die Busse sowie der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren (Art. 91 Abs. 3 StGB). In Ausführung dieser Gesetzesbestimmungen hat der Kanton Basel-Stadt das Gesetz über den Justizvollzug (JVG, SG 258.200) sowie die Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; SG 258.210) erlassen. Das Disziplinarrecht für die Justizvollzugsanstalten im Kanton Basel-Stadt ist zunächst in den §§ 17 ff. JVG geregelt. Gemäss § 17 Abs. 1 JVG können gegen eingewiesene Personen, die in schuldhafter Weise gegen das JVG, dessen Ausführungsbestimmungen, die Hausordnungen der Vollzugseinrichtungen, andere Vollzugsvorschriften sowie Anordnungen der Leitung oder des Personals der Vollzugseinrichtung verstossen, Disziplinarsanktionen angeordnet werden.”
“2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG) oder Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommen unter anderem der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schulunterricht (ausgenommen der Berufsschule), von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§ 23c Abs. 1 lit. c StJVG), die Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von Print- oder elektronischen Medien und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§ 23c Abs. 1 lit. d StJVG), sowie der Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen (§ 23c Abs. 1 lit. h StJVG) infrage. 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr, 27.”
Bei fehlender oder pflichtwidriger Nichtteilnahme sowie mangelnder Mitwirkung an Resozialisierungsbemühungen kann das Verhalten disziplinarisch nach Art. 91 StGB/Art. 91 sanktioniert werden.
“Le plan d'exécution individuel fixe les objectifs de l'exécution et ses différentes étapes pour le cas d'espèce. Il doit en outre coordonner les tâches des différents intervenants impliqués dans l'exécution des peines, tels que les autorités d'exécution et le service de probation (M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI (éds), Code pénal - Petit commentaire, 2ème ed., Bâle 2017, n. 11 ad art. 75). La participation active du détenu aux efforts de resocialisation est la condition d'une ouverture vers une exécution plus souple de la peine. Cette exigence constitue un élément d'appréciation pertinent de son comportement en détention. Le comportement du détenu influe en effet sur l'octroi des congés (art. 84 al. 6 CP), sur l'exécution de la peine sous forme de travail externe (art. 77a CP) et sur la libération conditionnelle (art. 86 ss CP). En revanche, le condamné qui ne participe pas activement aux efforts de resocialisation et ne respecte donc pas, de manière fautive, le plan d'exécution peut être sanctionné disciplinairement en vertu de l'art. 91 CP (M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI (éds), op.cit., n. 17 ad art. 75). 3.2. Les allégements dans l'exécution sont des adoucissements du régime de privation de liberté, notamment le transfert en établissement ouvert, l'octroi de congés, l'autorisation de travailler ou de loger à l'extérieur ainsi que la libération conditionnelle (art. 75a al. 2 CP). 3.3. À teneur de l'art. 76 CP, les peines privatives de liberté sont exécutées dans un établissement fermé ou ouvert (al. 1). Le détenu est placé dans un établissement fermé ou dans la section fermée d'un établissement ouvert s'il y a lieu de craindre qu'il ne s'enfuie ou ne commette de nouvelles infractions (al. 2). L'exécution ouverte est considérée comme la règle, alors que l'exécution fermée constitue l'exception (M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI (éds), op.cit., n. 3 ad art. 76). Les établissements fermés se caractérisent, par opposition aux établissements ouverts, par un niveau de sécurité élevé, que ce soit dans l'infrastructure du bâtiment accueillant le détenu, dans l'organisation et la formation du personnel pénitentiaire ou dans l'intensité des restrictions qui sont faites à la liberté de mouvement du détenu.”
“Le plan d'exécution individuel fixe les objectifs de l'exécution et ses différentes étapes pour le cas d'espèce. Il doit en outre coordonner les tâches des différents intervenants impliqués dans l'exécution des peines, tels que les autorités d'exécution et le service de probation (M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI (éds), Code pénal - Petit commentaire, 2ème ed., Bâle 2017, n. 11 ad art. 75). La participation active du détenu aux efforts de resocialisation est la condition d'une ouverture vers une exécution plus souple de la peine. Cette exigence constitue un élément d'appréciation pertinent de son comportement en détention. Le comportement du détenu influe en effet sur l'octroi des congés (art. 84 al. 6 CP), sur l'exécution de la peine sous forme de travail externe (art. 77a CP) et sur la libération conditionnelle (art. 86 ss CP). En revanche, le condamné qui ne participe pas activement aux efforts de resocialisation et ne respecte donc pas, de manière fautive, le plan d'exécution peut être sanctionné disciplinairement en vertu de l'art. 91 CP (M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI (éds), op.cit., n. 17 ad art. 75). 2.2. Les allégements dans l'exécution sont des adoucissements du régime de privation de liberté, notamment le transfert en établissement ouvert, l'octroi de congés, l'autorisation de travailler ou de loger à l'extérieur ainsi que la libération conditionnelle (art. 75a al. 2 CP). 2.3. À teneur de l'art. 76 CP, les peines privatives de liberté sont exécutées dans un établissement fermé ou ouvert (al. 1). Le détenu est placé dans un établissement fermé ou dans la section fermée d'un établissement ouvert s'il y a lieu de craindre qu'il ne s'enfuie ou ne commette de nouvelles infractions (al. 2). L'exécution ouverte est considérée comme la règle, alors que l'exécution fermée constitue l'exception (M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI (éds), op.cit., n. 3 ad art. 76). Les établissements fermés se caractérisent, par opposition aux établissements ouverts, par un niveau de sécurité élevé, que ce soit dans l'infrastructure du bâtiment accueillant le détenu, dans l'organisation et la formation du personnel pénitentiaire ou dans l'intensité des restrictions qui sont faites à la liberté de mouvement du détenu.”
Art. 91 Abs. 3 StGB bildet die Grundlage dafür, dass die Kantone das Disziplinarrecht im Vollzug konkret ausgestalten und dabei Disziplinartatbestände, Sanktionen und Verfahrensregeln festlegen können.
“2, 1re phrase, CPP prévoit que si le mémoire ne satisfait pas aux exigences mentionnées à l’alinéa 1, l’autorité de recours le renvoie au recourant pour qu’il le complète dans un bref délai. Si après l’expiration de ce délai supplémentaire, le mémoire ne satisfait toujours pas à ces exigences, l’autorité de recours n’entre pas en matière. Cette disposition vise uniquement à protéger le justiciable contre un formalisme excessif de la part de l’autorité. Elle ne permet en revanche pas de suppléer un défaut de motivation, dès lors que la motivation de l'acte de recours doit être entièrement contenue dans celui-ci (TF 6B_1447/2022 précité). Elle ne saurait dès lors être complétée ou corrigée ultérieurement, l’art. 385 al. 2 CPP ne devant pas être appliqué afin de détourner la portée de l’art. 89 al. 1 CPP, qui interdit la prolongation des délais fixés par la loi et n’autorise pas la partie à compléter un acte dépourvu de motivation (TF 6B_1447/2022 précité ; TF 6B_609/2021 du 19 juillet 2021 consid. 2.4 ; TF 6B_510/2020 du 15 septembre 2020 consid. 2.2 et les références citées). 1.2.2 Aux termes de l’art. 91 al. 3 CP (Code pénal suisse du 21 décembre 1937 ; RS 311.0), il appartient aux cantons d’édicter des dispositions disciplinaires en matière d'exécution des peines et des mesures. Ces dispositions définissent les éléments constitutifs des infractions disciplinaires, la nature des sanctions et les critères de leur fixation ainsi que la procédure applicable. Dans le canton de Vaud, c’est le Règlement sur le statut des personnes condamnées exécutant une peine privative de liberté ou une mesure du 16 août 2017 (RSPC ; BLV 310.01.1) qui s’applique, complété par le Règlement sur le droit disciplinaire applicable aux détenus avant jugement et aux condamnés du 30 octobre 2019 (RDD ; BLV 310.07.1). En vertu de l’art. 28 RSPC, en cas de non-respect des règles de comportement, les personnes condamnées encourent des sanctions disciplinaires conformément au droit disciplinaire en vigueur. Par ailleurs, les art. 98 et 99 RSPC permettent à toute personne condamnée d’adresser des requêtes écrites à la direction de l’établissement dans lequel elles sont placées et d’obtenir ainsi une décision sur toute question qui concerne l’exécution de sa peine et qui est du ressort de la direction de l’établissement.”
“2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit im Bereich des Justizvollzugs handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BGE 147 IV 433 E. 2.3). 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (BGr, 26. September 2018, 6B_729/2018, E. 1.2; statt vieler VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00451, E. 1.2). 2. 2.1 Nach Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG) oder die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs.”
“2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit im Bereich des Justizvollzugs handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (BGE 147 IV 433 E. 2.3). 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (BGr, 26. September 2018, 6B_729/2018, E. 1.2; statt vieler VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00451, E. 1.2). 2. 2.1 Nach Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu.”
“Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden (Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0). Disziplinarsanktionen sind gemäss Art. 91 Abs. 2 StGB der Verweis; der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; die Busse sowie der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren (Art. 91 Abs. 3 StGB). In Ausführung dieser Gesetzesbestimmungen hat der Kanton Basel-Stadt das Gesetz über den Justizvollzug (JVG, SG 258.200) sowie die Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; SG 258.210) erlassen. Das Disziplinarrecht für die Justizvollzugsanstalten im Kanton Basel-Stadt ist zunächst in den §§ 17 ff. JVG geregelt. Gemäss § 17 Abs. 1 JVG können gegen eingewiesene Personen, die in schuldhafter Weise gegen das JVG, dessen Ausführungsbestimmungen, die Hausordnungen der Vollzugseinrichtungen, andere Vollzugsvorschriften sowie Anordnungen der Leitung oder des Personals der Vollzugseinrichtung verstossen, Disziplinarsanktionen angeordnet werden. Bei der Bemessung der Disziplinarsanktion werden die Schwere des Verschuldens, der Verletzung oder Gefährdung von Sicherheit und Ordnung, das bisherige Verhalten im Vollzug, die Beweggründe und die persönlichen Umstände der eingewiesenen Person berücksichtigt (Abs. 2). § 18 Abs. 1 JVG enthält sodann eine Auflistung von verschiedenen Pflichtverletzungen, die Grundlage für eine Sanktionierung darstellen können.”
“Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Streitsache ist einzelrichterlich zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 e contrario VRG). 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 12. Mai 2022, VB.2021.00614, E. 1.2). 2. 2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem die Einschränkung oder der Entzug von Aussenkontakten bis zu drei Monaten infrage (§ 23c Abs. 1 lit. e StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist.”
“Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Streitsache ist einzelrichterlich zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 e contrario VRG). 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 12. Mai 2022, VB.2021.00614, E. 1.2). 2. 2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG) oder Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommen unter anderem der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schulunterricht (ausgenommen der Berufsschule), von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§ 23c Abs. 1 lit. c StJVG), die Einschränkung oder das Verbot des Gebrauchs von Print- oder elektronischen Medien und Ton- oder Bildwiedergabegeräten bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§ 23c Abs.”
“3 Der Beschwerdeführer verlangt eine Entschädigung für die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Disziplinierung. Dafür ist indessen das Verwaltungsgericht ungeachtet der Frage, ob die Disziplinarstrafe gerechtfertigt war oder nicht, nicht zuständig. Nach § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG; LS 170.1) haftet zwar der Kanton für Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Über Ansprüche Dritter gegen den Kanton entscheiden jedoch in der Regel die Zivilgerichte (§ 19 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 1 HG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten (VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00589, E. 1.5; vgl. auch BGr, 28. September 2010, 1D_7/2010). 2. 2.1 Nach Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Drogen konsumiert (§ 23b Abs. 2 lit. g StJVG) oder Kontrollen vereitelt (§ 23b Abs. 2 lit. j StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist.”