Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 19 juin 2015 (Réforme du droit des sanctions), en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2016 1249;FF 2012 4385). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 19 juin 2015 (Réforme du droit des sanctions), en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2016 1249;FF 2012 4385). ↩
150 commentaries
Bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils sind neben dem Ausmass des Verschuldens auch Prognoseelemente (Legalbewährung/Prognose) zu berücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so zu wählen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung einerseits und die Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je geringer die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser sollte der auf Bewährung ausgesetzte Teil sein; der unbedingt zu vollziehende Teil darf jedoch das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten.
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteile 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 3.2; 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 277). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6 zu aArt. 43 StGB), in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 136 IV 55 E.”
“Vollzug der Freiheitsstrafe Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, und wenn eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB), und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Das Gesetz nennt zwei quantitative Schranken, die bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils zu respektieren sind. Sie sind in Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB enthalten. Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist (BGE 134 IV 1, 15 E. 5.6). Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, hängt aber mit Sinn und Logik des Institutes zusammen (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 43 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E.”
Bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils sind sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens zu berücksichtigen. Gesetzliche Schranken sind, dass beide Teile mindestens sechs Monate betragen müssen und der unbedingte Teil die Hälfte der Strafe nicht überschreiten darf. Der unbedingte Teil darf ferner das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten.
“Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann beim Beschuldigten nicht von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher vollständig aufzuschieben. Ein (vollumfänglicher) Aufschub der Freiheitsstrafe ist vorliegend gesetzlich aus- geschlossen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB, wonach dies nur bei Freiheitsstrafen von maximal zwei Jahren möglich ist). Es besteht jedoch gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB die Möglichkeit, eine teilbedingte Strafe auszusprechen. In diesem Fall müssen sowohl der aufgeschobene Anteil wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Bei der Festsetzung des unbedingt vollziehbaren Teils muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, hängt aber mit Sinn und Logik des Institutes zusammen (Roland M. Schneider/Roy Garré in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 17 ff. zu Art. 43 StGB m.w.H.). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbe- währung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinrei- chend zum Ausdruck kommen. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschul- densgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. In Berücksichtigung dessen ist es angezeigt, über das Minimum von sechs Monaten hinauszugehen und den zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe auf acht Monate festzulegen.”
“Vollzug der Freiheitsstrafe Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, und wenn eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB), und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Das Gesetz nennt zwei quantitative Schranken, die bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils zu respektieren sind. Sie sind in Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB enthalten. Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist (BGE 134 IV 1, 15 E. 5.6). Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, hängt aber mit Sinn und Logik des Institutes zusammen (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 43 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4.”
“Der unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens sechs Mo- nate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Vorliegend ergibt sich dadurch für den voll- ziehbaren Teil ein Rahmen zwischen 6 und 12 Monaten. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unter- schreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2016 vom 6. September 2016 E. 1.3). Das Verschulden des Beschuldigten wurde als noch leicht eingestuft und die Einsatzstrafe für die neue Straftat unter Berücksichtigung der Tatkomponenten auf 18 Monate festgesetzt.”
Art. 43 Abs. 2 begrenzt den Anteil der zwingend zu vollziehenden Strafe: Der unbedingt vollziehbare Teil darf nicht mehr als die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe betragen.
“Theoretische Grundlagen zum bedingten und teilbedingten Vollzug Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Demnach ist der Strafaufschub einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies nicht notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E.”
“Aufgrund des festgesetzten Strafmasses stellt sich die Frage des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 StGB. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).”
“Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).”
Bei teilbedingtem Vollzug kann es sachgerecht sein, wirtschaftlich gut integrierten Tätern die Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen, um die Resozialisierung zu fördern und die Rückfallprävention zu unterstützen. Dies entspricht der Erwägung, wonach ein Herausreissen aus dem beruflichen Umfeld die Besserungschancen beeinträchtigen kann.
“Schliesslich ist darüber zu entscheiden, ob die Freiheitsstrafe teilbedingt (Art. 43 StGB) und ob die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB) auszusprechend sind. Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden der Täterschaft genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 42 Abs. 2 StGB) und der aufgeschobene wie auch der vollziehbare Anteil an der Freiheitsstrafe müssen je mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Beim Berufungskläger handelt es sich um eine wirtschaftlich gut integrierte Person (s. dazu auch unten E. 11.2). Es erscheint sinnvoll, ihm zu ermöglichen, trotz der ausgeübten Gewalt und der gestützt darauf notwendigen Bestrafung auch während des Strafvollzugs seiner Arbeit nachgehen zu können. Dies dient auch der zukünftigen Prävention, da das Berufungsgericht davon ausgeht, dass ein Herausreissen des Berufungsklägers aus seinem beruflichen Umfeld (und damit einhergehend die Erschaffung zusätzlicher Hürden im Leben) seiner zukünftigen Besserung im Sozialverhalten bzw. insbesondere seinem Verhalten gegenüber Intimpartnerinnen nicht zuträglich wäre. Vielmehr drängt sich auf, dem Berufungskläger - mit dem Aussprechen eines Anteils seiner Freiheitsstrafe als vollziehbar und einem Anteil als aufgeschoben - einerseits die Schwere seiner Taten und seiner Schuld unmissverständlich zu vermitteln, ihm andererseits aber die Möglichkeit einzuräumen, an dem was gut läuft in seinem Leben - nämlich das berufliche und wirtschaftliche Fortkommen - festhalten zu können.”
“Schliesslich ist darüber zu entscheiden, ob die Freiheitsstrafe teilbedingt (Art. 43 StGB) und ob die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB) auszusprechend sind. Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden der Täterschaft genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 42 Abs. 2 StGB) und der aufgeschobene wie auch der vollziehbare Anteil an der Freiheitsstrafe müssen je mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Beim Berufungskläger handelt es sich um eine wirtschaftlich gut integrierte Person (s. dazu auch unten E. 11.2). Es erscheint sinnvoll, ihm zu ermöglichen, trotz der ausgeübten Gewalt und der gestützt darauf notwendigen Bestrafung auch während des Strafvollzugs seiner Arbeit nachgehen zu können. Dies dient auch der zukünftigen Prävention, da das Berufungsgericht davon ausgeht, dass ein Herausreissen des Berufungsklägers aus seinem beruflichen Umfeld (und damit einhergehend die Erschaffung zusätzlicher Hürden im Leben) seiner zukünftigen Besserung im Sozialverhalten bzw. insbesondere seinem Verhalten gegenüber Intimpartnerinnen nicht zuträglich wäre. Vielmehr drängt sich auf, dem Berufungskläger - mit dem Aussprechen eines Anteils seiner Freiheitsstrafe als vollziehbar und einem Anteil als aufgeschoben - einerseits die Schwere seiner Taten und seiner Schuld unmissverständlich zu vermitteln, ihm andererseits aber die Möglichkeit einzuräumen, an dem was gut läuft in seinem Leben - nämlich das berufliche und wirtschaftliche Fortkommen - festhalten zu können.”
Bei Freiheitsstrafen von 1–2 Jahren ergibt sich damit für den unbedingt vollziehbaren Teil ein Rahmen von 6 bis 12 Monaten. Bei der Bemessung sind insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die Prognose zu berücksichtigen.
“Der unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens sechs Mo- nate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Vorliegend ergibt sich dadurch für den voll- ziehbaren Teil ein Rahmen zwischen 6 und 12 Monaten. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unter- schreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2016 vom 6.”
Liegt eine sehr erhebliche Tatschuld vor, kann das Gericht den unbedingt zu vollziehenden Teil trotz günstiger Legalprognose auf das nach Art. 43 StGB höchstzulässige Mass festsetzen (vgl. hierzu Urteil 6B_1148/2023, E. 8.3, in dem der vollziehbare Teil auf 18 Monate festgesetzt wurde).
“Die Vorinstanz berücksichtigt, dass die zu sanktionierenden Straftaten zeitlich weit zurückliegen und sich der Beschwerdeführer seitdem, abgesehen von einer geringfügigen Straffälligkeit wegen einer Ende 2011 begangenen Beschimpfung, soweit ersichtlich korrekt verhalten hat (angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 82). Sie setzt den vollziehbaren Strafteil angesichts der sehr erheblichen Tatschuld des Beschwerdeführers trotz der günstigen Legalprognose auf die im Rahmen von Art. 43 StGB maximal möglichen 18 Monate fest (angefochtenes Urteil E. 4.5.3 S. 84).”
Bei Vorstrafenlosigkeit kann der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Mindestmass von sechs Monaten festgesetzt werden. In Fällen mit zwar günstiger, aber nicht ausgesprochen günstiger Legalprognose kann der vollziehbare Teil hingegen deutlich über sechs Monaten liegen; er kann dabei dennoch unter der Hälfte der Gesamtstrafe bleiben (vgl. etwa 12 Monate vollziehbar bei 36 Monaten Gesamtstrafe).
“Elle avait mûrement réfléchi son passage à l'acte et non agi sur un coup de tête. Elle ne s'était plus jamais détournée de son plan par la suite. A décharge, le tribunal correctionnel avait tenu compte de la circonstance atténuante de l'écoulement du temps depuis l'infraction, au sens de l'art. 48 let. e CP, relevant encore qu'il n'existait pas d'indice que la recourante se serait mal comportée depuis. En définitive, le tribunal correctionnel avait qualifié la culpabilité de la recourante de lourde. Selon la cour cantonale, la peine infligée qui en découlait, à savoir une peine privative de liberté de 30 mois, avec sursis partiel dont le délai d'épreuve était fixé à trois ans, était appropriée au vu du cadre légal et des éléments à charge et à décharge à prendre en considération. Compte tenu du fait que la recourante n'avait pas d'antécédents ni n'avait commis d'autres actes répréhensibles depuis les faits, la durée de la peine ferme à exécuter pouvait être arrêtée au minimum légal, soit six mois (art. 43 al. 3 CP). La peine prononcée par le tribunal de première instance, qui répondait aux critères légaux et se révélait conforme à la culpabilité et à la situation personnelle de la recourante, était ainsi confirmée.”
“Angesichts der Vorstrafenlosigkeit kann dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose gestellt werden. Da das Tatverschulden nicht mehr leicht wiegt, ist der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe einerseits auf deutlich mehr als das ge- setzliche Minimum von 6 Monaten (Art. 43 Abs. 3 StGB) festzusetzen. Anderseits befindet sich das Verschulden noch nicht im mittleren Bereich und ist davon aus- zugehen, dass die erstandene Haft beim Beschuldigten eine Warnwirkung hinter- lässt, so dass es sich rechtfertigt, den vollziehbaren Strafteil auf weniger als die Hälfte der Strafe zu beschränken. Angemessen erscheint ein unbedingt voll- ziehbarer Teil der Freiheitsstrafe von 12 Monaten und ein aufgeschobener Teil von 24 Monaten.”
Vorstrafen verschlechtern die Legalprognose. Insbesondere führt eine frühere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre grundsätzlich zu einer schlechten Prognose; nur unter besonders günstigen Umständen kann diese Vermutung durch eine qualifizierte Gutprognose widerlegt werden, sodass ein teilweiser Aufschub nach Art. 43 Abs. 1 StGB in Betracht kommt.
“Das Gericht kann sodann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies not- wendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und es muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Ver- urteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Lehre und Praxis sind sich einig, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auf - 10 - die teilbedingte Freiheitsstrafe analog anwendbar sind und namentlich auch bei der Gewährung des teilbedingten Vollzuges eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein muss (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; vgl. auch STRATENWERTH, AT II, 3. Aufl. 2020, S. 144; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 2 zu Art. 43 StGB; JOSITSCh/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 160). Glei- chermassen gilt, dass besonders gute Bewährungsaussichten vorliegen müssen, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der zu beurteilenden Tat im In- oder Ausland zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten verurteilt worden ist, da diesfalls grundsätzlich von einer schlechten Prognose auszugehen ist, welche Ver- mutung nur im Ausnahmefall umgestossen zu werden vermag.”
“Im Falle einer früheren Verurteilung in den letzten fünf Jahren vor der Tat fällt somit die Vermutung einer Gutprognose dahin. Es ist eine qualifizierte Gutprognose angesichts "besonders günstiger Umstände" erforderlich, um diesfalls einen bedingten Strafvollzug zu ermöglichen. Abermals kommt es zu einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit. Eine Strafaussetzung ist zu erwägen, wenn die neuerliche Straftat zur früheren Verurteilung in keinem inhaltlichen Zusammenhang steht oder wenn sich die Lebensumstände des Täters in besonders positiver Weise verändert haben. Hierbei ist zu beachten, dass ausländische Urteile und deren Strafvollstreckung mit inländischen Urteilen gleichgestellt sind; mithin bilden im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters, das für die Bemessung der Strafe und für die Stellung der Prognose von Bedeutung ist (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth, a.a.O., N 11, unter Hinweis auf BGE 105 IV 226 E. 2; N 17 unter Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Hierzu ist stets erforderlich, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. BGE a.a.O. E. 5.3.1). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGer 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 3.1.1).”
“Aux termes de l'art. 43 al. 1 CP, dans sa teneur jusqu'au 31 décembre 2017, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine pécuniaire, d'un travail d'intérêt général ou d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Selon l'art. 42 CP, dans sa teneur jusqu'au 31 décembre 2017, le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire, d'un travail d'intérêt général ou d'une peine privative de liberté de six mois au moins et de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits (al. 1). Si, durant les cinq ans qui précèdent l'infraction, l'auteur a été condamné à une peine privative de liberté ferme ou avec sursis de six mois au moins ou à une peine pécuniaire de 180 jours-amende au moins, il ne peut y avoir de sursis à l'exécution de la peine qu'en cas de circonstances particulièrement favorables (al. 2). Ces dispositions sont applicables en l'espèce sans égard à la modification entrée en vigueur le 1er janvier 2018, qui n'est pas plus favorable au recourant (cf.”
“Bei einer Strafhöhe von 30 Monaten Freiheitsstrafe kommt formell betrachtet ein teilbedingter Strafvollzug gemäss Art. 43 StGB in Frage. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Hierzu ist stets erforderlich, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. BGE a.a.O., E. 5.3.1). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGer 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018, E. 3.1.1). Für das Kantonsgericht steht angesichts der einschlägigen Vorstrafe von C. vom 11. Juli 2018 sowie in zusätzlicher Berücksichtigung, dass der Beschuldigte gerade einmal ein Jahr nach dessen Verurteilung in Frankreich mit den hier zu beurteilenden Delikten massiv erneut straffällig geworden ist, ausser Frage, dass ihm nur eine negative Legalprognose gestellt werden kann.”
Bei Kilogramm-Mengen und offenbar sehr guter Kokainqualität ist nach den Akten und den Orientierungshilfen eine Freiheitsstrafe denkbar, die drei Jahre übersteigt; in einem solchen Fall wäre Art. 43 Abs. 1 StGB (teilweiser Aufschub des Vollzugs bei Strafen von mindestens einem und höchstens drei Jahren) nicht anwendbar.
“Kilogramm Kokain bezogen und alsdann verkauft zu haben (Z. 110 ff.). Die Bestreitung des Beschuldigten (er sei nur die Begleitung bzw. der Fahrer gewesen; er habe die Mengen nicht gekannt) erscheinen bei aktuellen Aktenstand, angesichts der «familienähnlichen Beziehung» der beiden und angesichts des als Bunker zur Verfügung gestellten Gartens als wenig glaubhaft. Hinzu kommen die vom Beschuldigten zugegebenen Drogenmengen. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist nach einem Blick in die gängigen Orientierungshilfen (insb. die «Tabelle Hansjakob») und eingedenk der offenbar sehr guten Qualität des Kokains durchaus eine Einsatzstrafe denkbar, welche drei Jahre (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB) übersteigt. Wie die wenig beherzten und bloss sukzessiv abgegebenen Zugeständnisse in die Strafzumessung einfliessen, wird das Sachgericht zu entscheiden haben. Eine «umfassende Kooperation» ist dem Beschuldigten jedenfalls zurzeit nicht zu attestieren. Nach dem Gesagten ist die Höhe der zu erwartenden Strafe im vorliegenden Fall sehr wohl ein gewichtiges Fluchtindiz. Der Beschuldigte lebt seit 23 Jahren in der Schweiz. Es ist offenkundig, dass hier starke persönlichen Verbindungen (Verwandtschaft, insb. Eltern, Geschwister, Tochter; soziales Umfeld) bestehen. Bis zu seiner Verhaftung war der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten zweifellos in der Schweiz zu verorten. Heute befindet sich der Beschuldigte jedoch an einem Scheidepunkt in seinem Leben: Die langjährige Partnerschaft ging in die Brüche, der persönliche Kontakt zur Tochter ist ungeregelt (keine Obhut), Wohnung und Job sind verloren, er hat Schulden, sitzt im Gefängnis und die ganze Situation belastet ihn schwer (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 22.”
Bei der Festsetzung des unbedingt vollziehbaren Teils innerhalb des gesetzlichen Rahmens steht dem Gericht ein pflichtgemässer Ermessensspielraum zu. Dabei sind die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters und dessen Einzeltatschuld angemessen zu gewichten; eine stärker günstige Prognose und geringere Vorwerfbarkeit sprechen für einen grösseren aufgeschobenen Teil. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen überschreitet oder missbraucht.
“Bei Freiheitsstrafen bis höchstens drei Jahren ist der teilbedingte Vollzug möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3, 1 E. 5.6). Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E.”
“Teil- resp. unbedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren.”
“Wohl lebt der Beschuldigte in stabilen familiären Ver- hältnissen, doch haben ihn diese nicht vom Delinquieren abgehalten, sodass er heute bereits das vierte Mal verurteilt werden muss. Wie aufgezeigt können die beruflichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht als stabil be- zeichnet werden. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht der (vollständig) bedingte Vollzug gewährt werden. Dieser belasteten Prognose kann indes unter den konkreten Umständen – der Beschuldigte hat seit seiner Entlassung aus der 45-tägigen Untersuchungshaft nicht mehr gespielt, verfügt nun über eine Festanstellung und recht stabile per- sönliche Verhältnisse – mit dem Vollzug eines Teils der Strafe ausreichend Rech- nung getragen werden. Es ist dem Beschuldigten entsprechend der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Bei einer teilweise bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten muss der zu verbüssende Strafteil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB), darf aber 8 Monate nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Innerhalb die- - 19 - ses Rahmens steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum offen. Bei dessen pflichtgemässer Handhabung muss es aber einerseits die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten und anderseits des- sen Einzeltatschuld angemessen berücksichtigen (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008, E. 3.1). Unter diesen Gesichtspunkten ist die Freiheitstrafe im Umfang von 6 Monaten (abzüglich der erstandenen Haft) zu vollziehen und der Vollzug der restlichen Strafe (10 Monate) aufzuschieben. Den verbleibenden Bedenken be- treffend die Legalprognose des Beschuldigten ist mit einer nicht minimalen Pro- bezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). IV. Widerruf Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn sei dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.”
Die Bestimmungen von Art. 42 und Art. 43 StGB wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2018 geändert. In der zitierten Rechtsprechung wird jedoch ausgeführt, dass die Anwendung des früheren oder des neuen Rechts im betreffenden Fall kein abweichendes Ergebnis hinsichtlich des Surses nach Art. 43 Abs. 1 StGB ergibt.
“est condamné à une peine pécuniaire de 90 jours-amende à CHF 360.- le jour-amende en application de l'art. 305bis ch. 2, 2ème phrase, CP. 8.9.8 Détention avant jugement et conclusion sur les peines Durant la procédure, E. a été maintenu en détention provisoire du 12 mai 2009 au 25 mai 2009, soit durant 14 jours. Cette détention avant jugement doit être déduite de la peine (art. 51 CP). En définitive, E. est condamné à une peine privative de liberté de 14 mois, sous déduction de la détention avant jugement subie du 12 mai 2009 au 25 mai 2009, soit durant 14 jours, ainsi qu'à une peine pécuniaire de 90 jours‑amende à CHF 360.- le jour-amende. 9. Sursis à l'exécution des peines 9.1 Aux termes de l'art. 42 al. 1 CP, dans sa teneur jusqu'au 31 décembre 2017, le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire, d'un travail d'intérêt général ou d'une peine privative de liberté de six mois au moins et de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. Selon l'art. 43 al. 1 CP, dans sa version en vigueur jusqu'au 31 décembre 2017, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine pécuniaire, d'un travail d'intérêt général ou d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Les art. 42 al. 1 et 43 al. 1 CP ont été modifiés avec effet au 1er janvier 2018. Dans sa nouvelle teneur, l'art. 42 al. 1 CP dispose que le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. Quant à l'art. 43 al. 1 CP, il dispose, dans sa nouvelle teneur, que le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. En l'espèce, l'application de l'ancien ou du nouveau droit ne conduit pas à un résultat différent s'agissant du sursis à l'exécution des peines.”
Bei Ersttätern oder bei nur leichtem Verschulden kann der unbedingte Vollzugsanteil im Einzelfall auf das gesetzliche Mindestmass von sechs Monaten festgesetzt werden; dies entspricht der rechtspraktischen Bestätigung solcher Fälle.
“Vollzug Bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe ist ein vollumfänglicher Strafaufschub gesetzlich ausgeschlossen. Es besteht aber bei Fehlen einer ungünstigen Prognose die Möglichkeit, den Vollzug teilbedingt anzuordnen (Art. 43 und Art. 42 StGB). Wie die Vorinstanz richtig feststellte, handelt es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Tat um die erste Delinquenz des Beschuldigten (act. E.1 E. 5.7). Der Beschuldigte zeigt Einsicht und Reue, versucht sein Leben zu ordnen und die Haft scheint ihm Eindruck gemacht zu haben (act. H.2 Rz. 53 ff.). Trotz der (nicht rechtskräftigen) Verurteilung vom 13. Februar 2025 sind die Aussichten, dass der Beschuldigte sich künftig wohlverhalten wird, intakt. Die Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug sind gegeben. Der aufgeschobene Anteil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend von einem leichten Verschulden auszugehen. In Berücksichtigung dessen ist es angezeigt, den zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe auf das Minimum von sechs Monaten festzulegen. Der Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist aufzuschieben. Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1077/2023 vom 2.”
“Elle avait mûrement réfléchi son passage à l'acte et non agi sur un coup de tête. Elle ne s'était plus jamais détournée de son plan par la suite. A décharge, le tribunal correctionnel avait tenu compte de la circonstance atténuante de l'écoulement du temps depuis l'infraction, au sens de l'art. 48 let. e CP, relevant encore qu'il n'existait pas d'indice que la recourante se serait mal comportée depuis. En définitive, le tribunal correctionnel avait qualifié la culpabilité de la recourante de lourde. Selon la cour cantonale, la peine infligée qui en découlait, à savoir une peine privative de liberté de 30 mois, avec sursis partiel dont le délai d'épreuve était fixé à trois ans, était appropriée au vu du cadre légal et des éléments à charge et à décharge à prendre en considération. Compte tenu du fait que la recourante n'avait pas d'antécédents ni n'avait commis d'autres actes répréhensibles depuis les faits, la durée de la peine ferme à exécuter pouvait être arrêtée au minimum légal, soit six mois (art. 43 al. 3 CP). La peine prononcée par le tribunal de première instance, qui répondait aux critères légaux et se révélait conforme à la culpabilité et à la situation personnelle de la recourante, était ainsi confirmée.”
“Die Vorinstanz setzt eine Einsatzstrafe von 28 Monaten fest und erhöht diese unter Berücksichtigung der subjektiven Zumessungsgründe angesichts eines nicht mehr leichten Verschuldens auf 30 Monate (vorinstanzliches Urteil S. 21). Die subjektive Verschuldenskomponente, ein in der Tat nicht mehr leichtes Verschulden, wurde von der Vorinstanz mithin mit lediglich zwei Monaten straferhöhend gewichtet. Angesichts dieser milden Beurteilung erweisen sich die weitgehenden Vorwürfe wegen Verletzungen der Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art 9 und Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 47 ff. und Art. 50 StGB als offenkundig haltlos und an der Sache vorbeigehend. Hinzukommt die Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) wegen mehrfacher Urkundenfälschung, die angesichts der vorinstanzlich vorgenommenen Gesamtbetrachtung lediglich zu einer Erhöhung um 2 Monate auf 32 Monate führte (vorinstanzliches Urteil S. 23). Aufgrund des Verschlechterungsverbots schloss die Vorinstanz indes im Ergebnis auf 30 Monate Freiheitsstrafe (vorinstanzliches Urteil S. 24). Im Ergebnis schlugen die mehrfachen Urkundenfälschungen somit nicht zu Buche. Der Vollzug wurde mit dem gesetzlichen Minimum (Art. 43 Abs. 3 StGB) des unbedingten Vollzugs von 6 Monaten bestimmt (vorinstanzliches Urteil S. 25). Deshalb kann der Beschwerdeführung in Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsprinzips (Art. 8 Abs. 1 BV; zur Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.1) auch nicht mehr gefolgt werden, dass die Strafe auf 24 Monate oder weniger zu reduzieren sei, sodass sie "nicht mehr ins Gefängnis muss" (Beschwerde S. 17). Die Anfechtung der Strafzumessung erweist sich als unbegründet.”
Einschlägige Vorstrafen sind bei der Gesamtwürdigung der Legalbewährung zu berücksichtigen und können die Gewährung eines vollständigen Strafaufschubs erschweren. Liegen aufgrund früherer Verurteilungen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung vor, kann statt eines vollständigen Aufschubs der teilbedingte Vollzug angeordnet werden; der unbedingt vollziehbare Teil bleibt dabei gemäss Gesetz auf höchstens die Hälfte der Strafe begrenzt.
“43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.). Gemäss Art. 43 Abs. 2 StGB darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Das Verhältnis zwischen aufgeschobenem und zu vollziehendem Strafteil ist nach pflichtgemässem Ermessen so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Wie dargelegt, weist G____ mehrere einschlägige Vorstrafen auf (Strafregisterauszug, Akten S. 575 ff.) und begann mit der vorliegend beurteilten Drogenhandelstätigkeit unmittelbar nach der letzten Verurteilung im Mai”
“Bedingter / Teilbedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren.”
Zur Prognose ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Umstände der Tat, das Vorleben und der Leumund sowie die persönliche Situation des Verurteilten (z.B. Alter, Gesundheit, familiäre und berufliche Verhältnisse). Relevante Faktoren sind weiterhin das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen, das Verhalten und die Einsicht nach der Tat sowie sonstige Anhaltspunkte, die auf den Charakter des Täters und seine Bewährungsaussichten schliessen lassen.
“Strafvollzug Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.). Gemäss Art. 43 Abs. 2 StGB darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.”
“Celle-ci doit être évaluée en fonction de tous les éléments objectifs pertinents qui ont trait à l’acte lui-même, à savoir notamment la gravité de la lésion, le caractère répréhensible de l’acte et son mode d’exécution. Du point de vue subjectif, sont pris en compte l’intensité de la volonté délictuelle ainsi que les motivations et les buts de l’auteur. A ces composantes de la culpabilité, il faut ajouter les facteurs liés à l’auteur lui-même, à savoir ses antécédents, sa réputation, sa situation personnelle (état de santé, âge, obligations familiales, situation professionnelle, risque de récidive, etc.), sa vulnérabilité face à la peine, de même que son comportement après l’acte et au cours de la procédure pénale (ATF 142 IV 137 consid. 9.1, JdT 2016 I 169 ; ATF 141 IV 61 consid. 6.1.1 et les références citées ; TF 6B_1403/2021 du 9 juin 2022 consid. 5.1, non publié à l’ATF 148 I 295). 6.2.2 A teneur de l'art. 42 al. 1 CP, le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. L'art. 43 al. 1 CP prévoit que le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Sur le plan subjectif, le juge doit poser, pour l'octroi du sursis, un pronostic quant au comportement futur de l'auteur. La question de savoir si le sursis serait de nature à détourner le prévenu de commettre de nouvelles infractions doit être tranchée sur la base d’une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste. Le pronostic doit être posé sur la base de tous les éléments propres à éclairer l'ensemble du caractère du prévenu et ses chances d'amendement. Le juge ne peut accorder un poids particulier à certains critères et en négliger d'autres qui sont pertinents (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 ; ATF 134 IV 1 consid. 4.”
“Aux termes de l'art. 42 al. 1 CP, le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. Selon l'art. 43 al. 1 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Selon la jurisprudence, les conditions subjectives auxquelles l'art. 42 CP soumet l'octroi du sursis intégral s'appliquent également à l'octroi du sursis partiel (ATF 139 IV 270 consid. 3.3 p. 277; 134 IV 1 consid. 5.3.1 p. 10; arrêt 6B_1457/2020 du 15 avril 2021 consid. 2.1). Pour formuler un pronostic sur l'amendement de l'auteur, le juge doit se livrer à une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste. Il doit tenir compte de tous les éléments propres à éclairer l'ensemble du caractère de l'accusé et de ses chances d'amendement. Il ne peut accorder un poids particulier à certains critères et en négliger d'autres qui sont pertinents (ATF 135 IV 180 consid.”
“Teilbedingter Vollzug Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Das Gericht geniesst bei der Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ein erhebliches Ermessen. Auch wenn Art. 43 Abs. 1 StGB nur die auslegungsbedürftige Formulierung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Demnach ist zunächst das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind unter anderem die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 43 StGB; Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB,”
Bei Ersttätern ist eine günstige Legalprognose zu vermuten, was die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs nach Art. 43 Abs. 1 StGB erleichtert. Die Aufteilung zwischen aufgeschobenem und zu vollziehendem Teil bemisst sich nach dem Ausmass des Verschuldens und der Prognose: Je günstiger die Prognose und je geringer die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser der auf Bewährung ausgesetzte Teil. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei das verschuldensbedingt gebotene Mindestmass nicht unterschreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung der Teile ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
“Der Beschuldigte ist Ersttäter (Urk. 96). Daher ist ihm der teilbedingte Straf- vollzug zu gewähren (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollzie- henden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Straf- teil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschie- - 18 - benden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss aArt. 43 StGB ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer Urteil 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1. mit Verweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der Beschuldigte ist heute seit Jahren abgängig und unbekannten Aufenthalts, mutmasslich hält er sich in seinem Heimatland, der Türkei, auf.”
“Fazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe wäre eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten als der Tat und dem Täter angemessen. In Nachachtung des Verbots der reformatio in peius hat es jedoch bei den von der Vorinstanz festgelegten 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben. - 33 - VII. Vollzug 1.Zu den rechtlichen Grundlagen des Vollzugs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 38 f.). 2.Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Da der Beschuldigte vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft wird, ist die objektive Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt zudem voraus, dass die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Mithin wird das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose verlangt, wobei für die Prognosestellung alle Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aus- sichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen sind. Die im Rahmen des Gesamtbildes der Täterpersönlichkeit wesentlichen Faktoren sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Tatumstände, der Leumund, die Sozialbio- grafie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen sowie das Nachtatverhalten. Dabei sind die persönlichen Ver- hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Bei einem Ersttäter wird die günstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; 134 IV 97 E. 7.3). 4.Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass in objektiver Hinsicht die Voraus- setzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs erfüllt sind, da der Be- schuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsste und ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde.”
“Bei einer Strafhöhe von 30 Monaten Freiheitsstrafe stellt sich wiederum die Frage nach der Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs gemäss Art. 43 StGB. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen wird auf die theoretischen Ausführungen betreffend C. n Erw. 3.4.5.2 lit. i verwiesen. Wie bereits in lit. b erwähnt, weist E. keinerlei Vorstrafen auf. Auch sind bei ihm, im Gegensatz zu D. und C. , keine weiteren Straftaten bekannt. So hält die Vorinstanz auf S. 87 des angefochtenen Urteils zutreffend fest, dass E. weder vor noch nach der Tat deliktisch in Erscheinung getreten ist und auch keine Hinweise auf ein kriminelles Umfeld vorliegen. Diese Umstände sprechen gegen eine negative Legalprognose und erlauben günstige Bewährungsaussichten. Angesichts dessen ist E. der teilbedingte Strafvollzug gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB zu gewähren. Was den Anteil des bedingten und des unbedingten Teils der Strafe betrifft, so regelt Art. 43 Abs. 2 StGB, dass der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf. Zusätzlich sieht Abs. 3 Satz 2 von Art. 43 StGB vor, dass sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen. In Würdigung sämtlicher Umstände, wozu auch das in lit. c und d festgestellte leichte bis mittelschwere Verschulden von E. gehört, wird der bedingte Teil der Freiheitsstrafe auf 17 Monate und der unbedingte Teil auf 13 Monate festgesetzt. In Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB ist für den bedingten Teil der Strafe eine Probezeit zwischen 2 und 5 Jahren festzulegen. Mit Blick darauf, dass E. als Ersttäter einzustufen ist, wird die Probezeit auf die minimale Dauer von 2 Jahren festgesetzt.”
Zweck des teilbedingten Vollzugs ist insbesondere die Förderung der Resozialisierung und die Ermöglichung des Fortbestehens beruflicher und wirtschaftlicher Bindungen, sofern dadurch die Prävention nicht gefährdet wird. Bei der Bemessung des aufgeschobenen und des vollziehbaren Teils hat das Gericht einen weiten Ermessensspielraum; der vollziehbare Anteil muss jedoch in Relation zur Schwere der Schuld und den sonstigen Tataspekten angemessen bleiben. Teilweiser Vollzug ist mit kumulierten Einheiten/Strafberechnungen vereinbar, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten sind.
“Schliesslich ist darüber zu entscheiden, ob die Freiheitsstrafe teilbedingt (Art. 43 StGB) und ob die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB) auszusprechend sind. Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden der Täterschaft genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 42 Abs. 2 StGB) und der aufgeschobene wie auch der vollziehbare Anteil an der Freiheitsstrafe müssen je mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Beim Berufungskläger handelt es sich um eine wirtschaftlich gut integrierte Person (s. dazu auch unten E. 11.2). Es erscheint sinnvoll, ihm zu ermöglichen, trotz der ausgeübten Gewalt und der gestützt darauf notwendigen Bestrafung auch während des Strafvollzugs seiner Arbeit nachgehen zu können. Dies dient auch der zukünftigen Prävention, da das Berufungsgericht davon ausgeht, dass ein Herausreissen des Berufungsklägers aus seinem beruflichen Umfeld (und damit einhergehend die Erschaffung zusätzlicher Hürden im Leben) seiner zukünftigen Besserung im Sozialverhalten bzw. insbesondere seinem Verhalten gegenüber Intimpartnerinnen nicht zuträglich wäre. Vielmehr drängt sich auf, dem Berufungskläger - mit dem Aussprechen eines Anteils seiner Freiheitsstrafe als vollziehbar und einem Anteil als aufgeschoben - einerseits die Schwere seiner Taten und seiner Schuld unmissverständlich zu vermitteln, ihm andererseits aber die Möglichkeit einzuräumen, an dem was gut läuft in seinem Leben - nämlich das berufliche und wirtschaftliche Fortkommen - festhalten zu können.”
“Cette peine, de base, doit être augmentée dans une juste proportion de deux fois quatre mois (peines hypothétiques : deux fois six mois) pour sanctionner les deuxième et troisième séries, dont les occurrences sont moins nombreuses, et de trois mois (peine hypothétique : cinq mois) pour sanctionner la dernière. S'y ajoutent deux fois 0.5 mois (peines hypothétiques : deux fois un mois) pour les deux vols simples (cas n° 1 et 2), cinq jours (peine hypothétique : 10 jours) pour chaque dommage à la propriété (soit 100 jours au total) et cinq jours (peine hypothétique : 10 jours) pour chaque violation de domicile (soit 90 jours au total), ainsi que deux fois trois mois (peines hypothétiques : deux fois quatre mois) pour sanctionner les deux cas d'utilisation frauduleuse d'un ordinateur, ce qui porte la peine à 32 mois et 10 jours, ramenée à 32 mois, soit deux ans et huit mois. Le jugement entrepris sera réformé sur ce point. 4.2.2. Ces unités pénales ne sont pas compatibles avec l'octroi du sursis complet (art. 42 al. 1 CP). Elles le sont avec le sursis partiel (art. 43 al. 1 CP), acquis à l'appelant (art. 391 al. 2 CPP). Lorsqu'il assortit une peine privative de liberté d'un sursis partiel à l'exécution, le juge du fond dispose, pour fixer la partie ferme de la peine à l'intérieur des limites posées par les al. 2 et 3 de l'art. 43 CP, d'un large pouvoir d'appréciation. Plus le pronostic est favorable et moins l'acte apparaît blâmable, plus la partie de la peine assortie du sursis doit être importante. Mais en même temps, la partie ferme de la peine doit demeurer proportionnée aux divers aspects de la faute (ATF 134 IV 1 consid. 5.6 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_941/2009 du 28 janvier 2010 consid. 4). D'une part, la faute de l'appelant, comme l'ont qualifiée les premiers juges, est grave. D'autre part, la probabilité d'un comportement futur conforme à la loi est faible. En dépit de deux antécédents judiciaires et de deux périodes de détention préventive de trois semaines respectivement trois mois et demi, le prévenu ne s'est pas amendé. Il banalise les vols ; et le risque qu'il s'en prenne à nouveau aux biens d'autrui est moyen à élevé, à rigueur du rapport d'expertise.”
“Sowohl nach alten wie auch nach neuem Recht schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für Freiheitsstrafen von mindestens einem und höchstens drei Jahren kann das Gericht - nach altem und neuen Sanktionenrecht - den Voll- zug teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbre- chen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; 134 IV 97 E. 7.3; BGer 6B_265/2024 v.”
Bei unsicherem oder negativem Prognosebild hat die Rechtsprechung Bewährungsfristen von bis zu vier Jahren bestätigt. In solchen Fällen wurde der unbedingt vollziehende bzw. der suspendierte Teil der Strafe mitunter nahe der zulässigen oberen Grenze des Strafausmasses bemessen.
“Mais en même temps, la partie ferme de la peine doit demeurer proportionnée aux divers aspects de la faute (ATF 134 IV 1 consid. 5.6 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_941/2009 du 28 janvier 2010 consid. 4). D'une part, la faute de l'appelant, comme l'ont qualifiée les premiers juges, est grave. D'autre part, la probabilité d'un comportement futur conforme à la loi est faible. En dépit de deux antécédents judiciaires et de deux périodes de détention préventive de trois semaines respectivement trois mois et demi, le prévenu ne s'est pas amendé. Il banalise les vols ; et le risque qu'il s'en prenne à nouveau aux biens d'autrui est moyen à élevé, à rigueur du rapport d'expertise. Il fait le choix de ne pas se soumettre aux mesures de substitution, alors qu'elles visent à prévenir la récidive. Il n'avance ni n'étaye de projet concret de vie. Sa situation personnelle demeure en outre fragile. Dans ces conditions, il convient de s'approcher de la limite supérieure posée par la loi et de fixer la partie ferme à 16 mois (art. 43 al. 2 et 3 CP). La partie suspendue de la peine sera arrêtée à 16 mois (art. 43 al. 3 CP). Le jugement entrepris sera réformé sur ce point. 4.2.3. La peine pécuniaire de 20 jours-amende, adéquate, sera confirmée (art. 34 al. 1 CP). Elle n'est au demeurant pas contestée au-delà de l'acquittement plaidé (art. 286 CP). Le juge peut exceptionnellement, lorsque la situation personnelle et économique de l'auteur le justifie, réduire le montant du jour-amende à concurrence d'un minimum de CHF 10.- (art. 34 al. 2 CP). En effet, pour les condamnés qui vivent en-dessous ou au seuil du minimum vital, le jour-amende doit être réduit dans une mesure telle que, d'une part, le caractère sérieux de la sanction soit rendu perceptible par l'atteinte portée au niveau de vie habituel et, d'autre part, l'atteinte apparaisse supportable au regard de la situation personnelle et économique (ATF 135 IV 180 consid. 1.1). En l'occurrence, le prévenu étant à l'aide sociale, le montant du jour-amende sera ramené à CHF 10.-. Le jugement entrepris sera réformé sur ce point. Vu le pronostic incertain, le long délai d'épreuve de quatre ans fixé en première instance, proportionné, adéquat, sera confirmé (art.”
“1), ainsi que le jeune âge du prévenu, la CPAR juge que les infractions de contrainte sexuelle, abstraitement les plus graves, doivent être sanctionnées d'une peine privative de liberté de 24 mois. Cette peine doit être aggravée de 12 mois (peine hypothétique de 18 mois) pour les actes d'ordre sexuel avec des enfants. L'appel sera, partant, partiellement admis sur ce point et le jugement réformé en ce sens. 3.4.2. Vu le quantum de la peine, seule la question de l'octroi du sursis partiel se pose. L’absence totale de prise de conscience par le prévenu du caractère répréhensible de ses actes justifierait le prononcé d'une peine ferme. Cet élément est toutefois compensé par le fait que, fiancé, jeune père et au bénéfice d'un emploi fixe, il semble avoir une vie particulièrement stable et rangée. Ainsi, la CPAR veut croire qu'une peine assortie d'un sursis partiel sera de nature à l'éloigner de tout agissement illicite à l'avenir. La partie ferme de la peine sera arrêtée à six mois, soit le minimum légal (art. 43 al. 3 CP). Compte tenu de la gravité des faits, la durée du délai d’épreuve pour le solde sera fixée à quatre ans. 3.4.3. Par conséquent, l'appel du prévenu sera également partiellement admis sur ce point et le jugement réformé en ce sens. 4. 4.1.1. En qualité de partie plaignante, le lésé peut faire valoir des conclusions civiles déduites de l'infraction par adhésion à la procédure pénale (art. 122 al. 1 CPP). En vertu de l'art. 126 al. 1 let. a CPP, le tribunal statue sur les prétentions civiles présentées lorsqu'il rend un verdict de culpabilité à l'encontre du prévenu. Selon l'art. 126 al. 2 let. b CPP, il renvoie la partie plaignante à agir par la voie civile lorsqu'elle n'a pas chiffré ses conclusions de manière suffisamment précise ou ne les a pas suffisamment motivées. 4.1.2. Selon l'art. 41 de la loi fédérale, complétant le Code civil suisse (CO, Code des obligations), celui qui cause, d'une manière illicite, un dommage à autrui, soit intentionnellement, soit par négligence ou imprudence, est tenu de le réparer.”
Ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB kommt bei einer verhängten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren nicht in Betracht; die zitierte Praxis verneint den teilbedingten Vollzug etwa bei Strafen von 42 bzw. 48 Monaten bzw. höher. Ferner hat die Rechtsprechung festgestellt, dass die Anordnung stationärer oder bestimmter therapeutischer/ambulanter Massnahmen sowie formelle Ausschlussgründe den teilbedingten Vollzug ebenfalls praktisch ausschliessen können.
“Die Kritik des Beschwerdeführers 2 an der vorinstanzlichen Strafzumessung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 42 Monaten hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Ein teilbedingter Vollzug kommt angesichts der Höhe der Freiheitsstrafe nicht in Betracht (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Nicht zu hören ist daher auch der Einwand des Beschwerdeführers 2, es sei von einer günstigen Legalprognose auszugehen (vgl. Beschwerde S. 88).”
“Schliesslich macht der Beschwerdeführer Ausführungen zum teilbedingten Strafvollzug. Darauf ist nicht einzugehen, nachdem es bei der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten bleibt, womit eine teilbedingte Strafe ausgeschlossen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB).”
“Vollzug der Freiheitsstrafe Bei einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug der Strafe in Frage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Die Freiheitsstrafe von 48 Monate ist somit zu vollziehen.”
“Vollzug Beim vorliegenden Strafmass kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Sie ist zu vollziehen (vgl. aber E. 21 hiernach; die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus und wird auf diese angerechnet).”
“Der Anrechnung der im vorliegenden Verfahren erstandenen Haft von 462 Tagen (Dossier 1 Urk. 10/4; Urk. 60) an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Ebenfalls anzurechnen sind die 68 Tage Haft, die der Beschuldigte im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen erstanden hat (Urk. 93; Dossier 1 Urk. 12/9). 6.3.Anders als vor Vorinstanz, kann im Berufungsverfahren infolge Zeitablaufs kein Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Januar 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs erfolgen. Seit Ablauf der vier- jährigen Probezeit am 11. Januar 2021 sind bereits mehr als drei Jahre vergangen. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist daher nicht zu widerrufen. 7.Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 18. Februar 2019 erfolgte Ver- urteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ändert nichts an der Vermutung der günstigen Prognose, nachdem besonders günstige Umstände erst bei einer Vorstrafe von mehr als sechs Monaten vorausgesetzt wer- den (Art. 42 Abs. 2 StGB). Zu berücksichtigen ist indes, dass von der Vorinstanz rechtskräftig eine ambulante Massnahme angeordnet wurde. Das Bundesgericht entschied bereits wiederholt, dass die Anordnung einer stationären oder ambulan- ten Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet und den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 5; BSK Strafrecht-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 25 zu Art. 42; BSK Straf- recht-HEER, a.a.O., N 118 zu Art. 59). Ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB - 40 - kommt bereits aus diesem Grund nicht in Frage.”
“Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 2. September 2020 verhaftet und befand sich bis zum 16. Februar 2021 während 168 Tagen in Untersuchungshaft. Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug Die Freiheitsstrafe ist höher als drei Jahre, weswegen ein voll- oder teilbedingter Vollzug ausser Betracht fällt (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Sie ist daher zu vollziehen. VI. Landesverweisung 1.Ausgangslage”
“Bei diesem Strafmass sind sowohl der bedingte (Art. 42 Abs. 1 StGB) wie auch der teilbedingte (Art. 43 Abs. 1 StGB) Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Einer Anrechnung der vom 15. Oktober 2019 bis zum 20. März 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 157 Tagen steht hingegen in Anwendung von Art. 51 StGB nichts im Wege.”
Bei höchst ungewisser Prognose kann Art. 43 StGB als Mittellösung eingesetzt werden, um dem Dilemma „Alles oder Nichts“ zu entgehen. Der teilweise Vollzug kann für die Zukunft eine bessere Legalprognose erlauben. Voraussetzung ist, dass der teilbedingte Vollzug erforderlich ist, um die Bewährungsaussichten zu erhöhen; das Verhältnis der Strafteile hat dem Ausmass des Verschuldens und der Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung Rechnung zu tragen.
“Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43 StGB ist wie bei aArt. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Im überschneidenden Anwendungsbereich von aArt. 42 und aArt. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint.”
“Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teil- vollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Be- währungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Mög- lichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Erkennt das Gericht auf eine teilbedingte Strafe, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die bei- den Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Als Bemessungsregel ist das Verschulden zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Ein- zeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Pro- gnose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Be- währung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGer 6B_1095/2014 v.”
“Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr und höchstens 3 Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe (BGE 144 IV 277, 139 IV 270 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.4.2 m.H.). Als Be- messungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügen- der Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und - 48 - dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günsti- ger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E.”
“Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr und höchstens 3 Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Aus- mass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tra- gen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrschein- lichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld an- derseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je klei- ner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte - 22 - Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Die Ge- währung des teilbedingten Strafvollzuges ist mithin möglich, wenn eine Gesamt- würdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht.”
Bei teilbedingten Strafen ist zu beachten, dass in der Praxis auf in Polizeihaft verbrachte Zeiten Anrechnung erfolgen kann (konkret: ein Tag; vgl. Quelle). Zudem zeigen kantonale Exequaturentscheide, dass eine ausländische Teilstrafe mit abweichender Aufteilung (z. B. 14 Monate, wovon 10 Monate bedingt) als vollstreckbar erklärt werden kann.
“Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB, erster Satz). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs zu bestätigen mit einer minimal zu vollziehenden Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Anrechnung der in Polizeihaft verbrachten Zeit von einem Tag. Dasselbe gilt für die von der Vorinstanz auf die minimale Dauer von zwei Jahren festgesetzte Probezeit.”
“Entscheid Kantonsgericht, 08.02.2024 Art. 85, 94 ff. IRSG (SR 351.1), Art. 44 IRSV (SR 351.11), Art. 43 Abs. 3 StGB (SR311.0), Art. 28 Abs. 3 EG-StPO (sGS 962.1). Obwohl nach Schweizer Recht bei teilbedingten Strafen der unbedingte und der bedingte Teil je mindestens sechs Monate betragen müssen, wurde eine in Österreich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 10 Monate unter Gewährung des bedingten Vollzugs, für vollstreckbar erklärt (E. II/2c). Beim Rechtsmittel gegen den Exequaturentscheid der Anklagekammer handelt es sich inhaltlich um eine Berufung. Trotzdem beträgt die Rechtsmittelfrist gestützt auf das kantonale Recht nicht 30, sondern 14 Tage (E. II/3). Entscheid siehe PDF «85__94_IRSG__Vollstreckbarerklaerung__AK.2023.559-AK__-_Entscheid.pdf» anzeigen”
Liegt die zu verhängende Strafe in einem Bereich, der die Grenze für das Sursis (oder das teilweise Sursis) bzw. für die Halbgefangenschaft berührt, hat das Gericht zu prüfen, ob eine tiefere, noch tragbare Strafe zu sprechen ist; die Entscheidung hierüber ist ausdrücklich zu begründen.
“Selon l'art. 43 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (art. 43 al. 2 CP). Lorsque la peine entrant en considération se situe dans un intervalle dont les bornes comprennent la limite supérieure à l'octroi du sursis (24 mois), du sursis partiel (36 mois) ou de la semi-détention (1 an), le juge doit se demander si une peine inférieure à cette limite apparaît encore soutenable et, dans cette hypothèse, la prononcer. Dans le cas inverse, il est libre de prononcer une peine, pour peu qu'elle soit adéquate et justifiable, même si elle n'excède que de peu la limite en cause. Dans tous les cas, le juge doit expressément motiver sa décision sur ce point (ATF 134 IV 17 consid. 3.5 s. p. 24 s.; arrêt 6B_537/2020 du 29 septembre 2020 consid. 1.3).”
Für die Bemessung des unbedingt zu vollziehenden Teils sind Verschulden und Prognose die entscheidenden Kriterien. Je schwerer das Verschulden und je ungünstiger die Prognose, desto grösser ist der zu vollziehende Anteil; umgekehrt kann bei günstiger Legalprognose der unbedingt zu vollziehende Teil bis auf das gesetzliche Mindestmass von sechs Monaten reduziert werden.
“Was die Modalitäten des teilweise bedingten Vollzugs anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der zu vollziehende Teil schuldangemessen sein muss (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei entspricht das Verschulden aber nicht jenem bei der Strafzumessung. Zweites massgebendes Moment ist die Prognose, welche in eine Wechselbeziehung zum Verschulden tritt. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein - und umgekehrt (Roland M. Schneider/Roy Garre, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2019, N 18 zu Art. 43 StGB). Der Beschuldigte hat sich nicht nur zahlreicher Delikte, sondern mit der versuchten schweren Körperverletzung, dem Angriff und der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln auch solchen mit erheblicher Schwere schuldig gemacht. Zusammen mit der nicht sicheren Legalprognose ist der vollziehbare Anteil der Freiheitsstrafe auf 15 Monate festzulegen und im Umfang von 15 Mona- ten der bedingte Strafvollzug zu gewähren.”
“In Bezug auf den Berufungskläger 1 lässt das Strafmass von 36 Monaten zwar keinen vollständigen, wohl aber einen teilweisen Aufschub der Freiheitsstrafe zu (Art. 43 StGB). Der aufgeschobene und der zu vollziehende Teil müssen dabei mindestens je sechs Monate betragen und der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen ferner die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des (vollständig) bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 43 StGB N 11). Da keine einschlägigen Vorstrafen bestehen und auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, welche die Bewährungsaussichten von A____ zu trüben vermögen, kann ihm keine schlechte Legalprognose gestellt werden. Da der Berufungskläger 1 mittlerweile wieder erwerbstätig ist (vgl. dazu schon E. 5.6.1) und der dadurch erarbeitete «Zustupf» für die Familie bzw. die sich in Ausbildung befindlichen Kinder von erheblicher Relevanz ist (Akten S. 1711), ist der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzlich mögliche Minimum von sechs Monaten festzusetzen, wobei ihm für die restlichen 30 Monate unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der Berufungskläger 1 angesichts seiner familiären und beruflichen Situation den unbedingten Teil seiner Strafe allenfalls in Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB; BGer 6B_668/2007 vom 15. April 2008 E. 5.4; Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.”
“Die massgebenden Kriterien bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe in den Grenzen gemäss Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB sind das Verschulden und die Prognose (Schneider/Garré, Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, N 18 und N 19 zu Art. 43 StGB). Aufgrund der - 40 - verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Legalprognose ist der zu vollziehende Teil der Strafe auf 15 Monate festzusetzen. Im Umfang von 15 Monaten ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben.”
Bei der Festlegung des vollziehbaren Teils kann das Gericht Umstände wie die Schwere der Tat, das Fehlen von Einsicht oder Reue sowie das Verhalten des Täters berücksichtigen. Dazu zählen nach der zitierten Entscheidung ausdrücklich auch das Unterlassen von Wiedergutmachung, die Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts und die Nichtvorstellung bei der Verhandlung.
“Le montant précité a donc été corrigé à la baisse et fixé à CHF 1'000.-. 9.2.1.3 Synthèse A. est condamné à une peine privative de liberté de 36 mois et à une peine pécuniaire de 120 jours-amende à CHF 1'000.-. 9.2.1.4 Exécution A. n'a pas d'antécédents pénaux. Il ne s'est pas mal comporté depuis la commission de l'infraction. Dans ces circonstances, le pronostic n'apparaît pas défavorable et il peut être mis au bénéfice du sursis à l'exécution de la peine privative de liberté et de la peine pécuniaire. La peine privative de liberté de 36 mois n'est pas compatible avec le sursis complet. En revanche, le sursis partiel peut être accordé pour la peine privative de liberté. Pour tenir compte de la gravité des faits, de l'absence de toute prise de conscience de la part de A., du fait que ce dernier n'a pas réparé le dommage causé à la société 22, de son refus de collaborer à l'établissement des faits et de sa non comparution à son procès, la peine à exécuter a été fixée à 18 mois, en vertu de l'art. 43 al. 2 CP. Le délai d'épreuve est de 2 ans. Cette durée apparaît suffisante au vu de la partie de la peine qu'il doit exécuter et dès lors que A. n'a aucun antécédent. Pour la peine pécuniaire, le sursis est complet, et le délai d'épreuve est aussi de 2 ans. Dans la mesure où A. n'était pas présent lors de la communication orale du jugement, en vertu de l'art. 44 al. 3 CP, il est rendu attentif au fait que s'il devait commettre un crime ou un délit dans le délai d'épreuve et si le juge qui doit en connaître estime qu'il y a un risque de commission de nouvelles infractions, le juge pourrait, en plus de la nouvelle peine à infliger, révoquer le sursis et ordonner l'exécution de la peine suspendue (art. 46 al. 1 CP). 9.2.2 B. 9.2.2.1 Introduction B. a été reconnu coupable premièrement de blanchiment d'argent aggravé (art. 305bis ch. 1 et 2 CP) (voir consid. 0), deuxièmement, de faux dans les titres répétés (art. 251 ch. 1 CP) – il a créé et utilisé neuf formulaires A et a fait un usage répété (les 22 décembre 2006, 8 janvier et 3 septembre 2007) du faux passeport au nom de G.”
Für die Erteilung des teilweisen Vollzugsaufschubs hat das Gericht ein Prognoseurteil zum künftigen Verhalten des Täters zu treffen (Wahrscheinlichkeit der Besserung/Legalbewährung). Dieses Prognoseurteil ist auf einer Gesamtwürdigung aller für den Charakter und die Rückfallgefahr des Verurteilten aussagekräftigen Elemente zu stützen. Bei der Prognose verfügt das Sachgericht über einen weiten Beurteilungsspielraum.
“2 ; ATF 127 IV 101 consid. 2b). L'exigence, pour appliquer l'art. 49 al. 1 CP, que les peines soient de même genre, implique que le juge examine, pour chaque infraction commise, la nature de la peine à prononcer pour chacune d'elle. Le prononcé d'une peine d'ensemble en application du principe de l'aggravation contenu à l'art. 49 CP n'est ensuite possible que si le juge choisit, dans le cas concret, le même genre de peine pour sanctionner chaque infraction commise (ATF 144 IV 313 consid. 1.1.1 ; ATF 142 IV 265 consid. 2.3.2 ; ATF 138 IV 120 consid. 5.2). Que les dispositions pénales applicables prévoient abstraitement des peines de même genre ne suffit pas (ATF 144 IV 313 consid. 1.1.1 ; ATF 144 IV 217 consid. 2.2 ; ATF 138 IV 120 consid 5.2). Si les sanctions envisagées concrètement ne sont pas du même genre, elles doivent être prononcées cumulativement (ATF 144 IV 313 consid. 1.1 ; ATF 142 IV 265 consid. 2.3.2 ; ATF 138 IV 120 consid. 5.2 ; ATF 137 IV 57 consid. 4.3.1). 3.1.4 Selon l’art. 43 al. 1 CP, le juge peut suspendre partiellement l’exécution d’une peine privative de liberté d’un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l’auteur (al. 1). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2). Conformément à l'art. 44 al. 1 CP, si le juge suspend totalement ou partiellement l'exécution d'une peine, il impartit au condamné un délai d'épreuve de deux à cinq ans. Dans le cadre ainsi fixé par la loi, il en détermine la durée en fonction des circonstances du cas, en particulier selon la personnalité et le caractère du condamné, ainsi que du risque de récidive. Plus celui-ci est important, plus long doit être le délai d'épreuve et la pression qu'il exerce sur le condamné pour qu'il renonce à commettre de nouvelles infractions (TF 6B_1227/2015 du 29 juillet 2016 consid. 1.2.1). Sur le plan subjectif, pour l'octroi du sursis, le juge doit poser un pronostic quant au comportement futur de l’auteur. En l'absence de pronostic défavorable, il doit accorder le sursis.”
“A teneur de l'art. 42 al. 1 CP, le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. L'art. 43 al. 1 CP prévoit que le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Les conditions d'octroi du sursis dépendent du pronostic sur l'amendement de l'auteur, émis par le juge (sur cette notion, il est renvoyé aux principes pertinents aux ATF 144 IV 277 consid. 3.1.1 p. 280; 139 IV 270 consid. 3.3 p. 277; 135 IV 180 consid. 2.1 p. 185 s.; 134 IV 1 consid. 4.2.1 p. 5 et consid. 5.3.1 p. 10) pour lequel celui-ci dispose d'un large pouvoir d'appréciation (ATF 145 IV 137 consid. 2.2 p. 139).”
“Celui-ci est ainsi la règle dont le juge ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable ou hautement incertain (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 ; ATF 134 IV 1 consid. 4.2.2 ; TF 6B_471/2020 du 24 septembre 2020 consid. 2.1). Pour formuler un pronostic sur l'amendement de l'auteur, le juge doit se livrer à une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste. Il doit tenir compte de tous les éléments propres à éclairer l'ensemble du caractère du prévenu et ses chances d'amendement. Il ne peut accorder un poids particulier à certains critères et en négliger d'autres qui sont pertinents (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 ; ATF 134 IV 1 consid. 4.2.1 ; TF 6B_471/2020, déjà cité, consid. 2.1). Dans l'émission du pronostic, le juge dispose d'un large pouvoir d'appréciation (TF 6B_849/2020 du 5 novembre 2020 consid. 2.1). L’art. 43 al. 1 CP prévoit que le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine pécuniaire, d'un travail d'intérêt général ou d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. 6.3 Les premiers juges, suivant les réquisitions du Ministère public, ont infligé une peine privative de liberté de 36 mois à Y.________. Ils ont motivé cette quotité par l’ampleur et la durée du trafic, que seule l’arrestation de l’intéressé avait interrompu, le mobile crapuleux, sa venue en Suisse uniquement à des fins criminelles, l’absence de toute collaboration culminant dans l’effacement de données électroniques, sous les yeux des enquêteurs, l’absence totale de prise de conscience, l’insincérité des excuses présentées à des fins uniquement utilitaires ou tactiques. Le seul élément à décharge étant la jeunesse du prévenu, qui a eu 22 ans en mars 2021. Force est donc de constater que, contrairement à ce que soutient l’appelant, son jeune âge a expressément été mentionné dans le jugement, de même que son parcours de migrant dans divers pays d’Europe.”
Vor Anordnung des Teilvollzugs ist zu prüfen, ob eine mildere Kombination wie ein mit aufschiebender Wirkung ausgestalteter Sursis zusammen mit einer Busse für die spezialpräventive Wirkung ausreicht; solange dies der Fall ist, soll der Teilvollzug nicht gewählt werden. Art. 43 StGB ermöglicht andererseits die Anordnung eines Teilvollzugs, um das bei ungünstigen Prognoseindikatoren drohende „Alles‑oder‑Nichts“-Dilemma zu vermeiden, sofern die teilweise Vollstreckung die Erfolgsaussichten der Probezeit verbessert.
“Elle doit contribuer, dans l'optique de la prévention tant générale que spéciale, à renforcer le potentiel coercitif de la peine avec sursis, en particulier dans les délits de masse (Massendelikte). Cette forme d'admonestation adressée au condamné doit attirer son attention sur le sérieux de la situation en le sensibilisant à ce qui l'attend s'il ne s'amende pas (ATF 146 IV 145 consid. 2.2 ; 134 IV 60 consid. 7.3.1). La peine prononcée avec sursis reste prépondérante, alors que l'amende est d'importance secondaire. Cette combinaison de peines ne doit pas conduire à une aggravation de la peine globale ou permettre une peine supplémentaire. Elle permet uniquement, dans le cadre de la peine adaptée à la culpabilité, une sanction correspondant à la gravité des faits et à la personnalité de l'auteur. Les peines combinées, dans leur somme totale, doivent être adaptées à la faute. La combinaison de peines prévue par l'art. 42 al. 4 CP a été qualifiée de "sursis qualitatif partiel" au cours de la révision (ATF 146 IV 145 consid. 2.2 ; 135 IV 188 consid. 3.3 ; 134 IV 1 consid. 4.5.2 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_1267/2022 du 13 juillet 2023 consid. 1.1.1). L'art. 43 CP suppose que l'effet d'avertissement du sursis partiel permette un bien meilleur pronostic pour l'avenir, compte tenu de l'exécution partielle ordonnée simultanément. Il est toutefois toujours nécessaire que l'exécution partielle de la peine privative de liberté paraisse indispensable pour augmenter les perspectives de probation. Ce n'est pas le cas tant que l'octroi du sursis, combiné à une amende (art. 42 al. 4 CP), est suffisant en termes de prévention spéciale. Le tribunal doit examiner cette possibilité au préalable (ATF 134 IV 1 consid. 5.5.2). Si le juge considère qu'une peine privative de liberté est proportionnée à la faute et qu'il désire ajouter, comme le lui autorise l'art. 42 al. 4 CP, une amende, il doit réduire la peine privative de liberté avec sursis en conséquence (arrêt du Tribunal fédéral 6B_61/2010 du 27 juillet 2010 consid. 5.2), sans pouvoir prononcer une peine inférieure au minimum légal (arrêt du Tribunal fédéral 6B_41/2015 du 29 janvier 2016 consid. 1.5). 2.1.”
“Il trouve application pour les peines privatives de liberté d'un à deux ans, lorsqu'une peine assortie d'un plein sursis ne paraît pas suffisante du point de vue de la prévention spéciale et que le report d'au moins une partie de la peine exige que l'autre partie soit exécutée. Les conditions subjectives de l'art. 42 CP valent aussi dans le cadre de l'art. 43 CP, c'est-à-dire qu'une peine assortie d'un sursis partiel n'est possible que si le pronostic légal n'est pas défavorable. Une peine assortie d'un sursis partiel est aussi possible aux conditions de l'art. 42 al. 2 CP. La commission de nouvelles infractions ("récidive") ne représente pas un motif objectif d'exclusion du sursis, de sorte que la forme plus sévère du sursis partiel doit pouvoir être prononcée si l'on peut raisonnablement supposer que l'auteur subisse la mise à l'épreuve avec succès. Pour savoir s'il existe des circonstances particulièrement favorables au sens de l'art. 42 al. 2 CP, le juge doit tenir compte de l'effet prévisible de l'exécution partielle de la peine, qui peut améliorer le pronostic légal. À défaut, en cas d'antécédents judiciaires selon l'art. 42 al. 2 CP, le juge serait souvent confronté au dilemme du "tout ou rien", ce que l'art. 43 CP doit justement permettre d'éviter (ATF 144 IV 277 consid. 3.1 et 3.2). 2.1.4. À teneur de l'art. 42 al. 4 CP, le juge peut prononcer, en plus d'une peine avec sursis, une amende conformément à l'art. 106 CP. La combinaison prévue par l'art. 42 al. 4 CP se justifie lorsque le sursis peut être octroyé, mais qu'une sanction ferme accompagnant la sanction avec sursis paraît mieux à même d'amener l'auteur à s'amender, notamment pour des motifs de prévention spéciale. Elle doit contribuer, dans l'optique de la prévention tant générale que spéciale, à renforcer le potentiel coercitif de la peine avec sursis, en particulier dans les délits de masse (Massendelikte). Cette forme d'admonestation adressée au condamné doit attirer son attention sur le sérieux de la situation en le sensibilisant à ce qui l'attend s'il ne s'amende pas (ATF 146 IV 145 consid. 2.2 ; 134 IV 60 consid. 7.3.1). La peine prononcée avec sursis reste prépondérante, alors que l'amende est d'importance secondaire. Cette combinaison de peines ne doit pas conduire à une aggravation de la peine globale ou permettre une peine supplémentaire.”
Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen jeweils mindestens sechs Monate betragen. Diese gesetzliche Mindestdauer bildet eine der quantitativen Schranken, innerhalb derer das Gericht die genaue Aufteilung der Strafe im Ermessen festsetzt; dabei sind insbesondere Prognose und Verschulden zu berücksichtigen.
“Aufgrund des festgesetzten Strafmasses stellt sich die Frage des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 StGB. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).”
“Vollzug der Freiheitsstrafe Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, und wenn eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB), und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Das Gesetz nennt zwei quantitative Schranken, die bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils zu respektieren sind. Sie sind in Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB enthalten. Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist (BGE 134 IV 1, 15 E. 5.6). Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, hängt aber mit Sinn und Logik des Institutes zusammen (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 43 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4.”
Bei günstiger Legalprognose kann der unbedingt zu vollziehende Teil in der Praxis deutlich unter der Hälfte der Gesamtstrafe festgesetzt werden; dies zeigt sich etwa in Fällen mit Ersttätern oder geringerem Verschulden.
“Bei einer Strafhöhe von 30 Monaten Freiheitsstrafe stellt sich wiederum die Frage nach der Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs gemäss Art. 43 StGB. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen wird auf die theoretischen Ausführungen betreffend C. n Erw. 3.4.5.2 lit. i verwiesen. Wie bereits in lit. b erwähnt, weist E. keinerlei Vorstrafen auf. Auch sind bei ihm, im Gegensatz zu D. und C. , keine weiteren Straftaten bekannt. So hält die Vorinstanz auf S. 87 des angefochtenen Urteils zutreffend fest, dass E. weder vor noch nach der Tat deliktisch in Erscheinung getreten ist und auch keine Hinweise auf ein kriminelles Umfeld vorliegen. Diese Umstände sprechen gegen eine negative Legalprognose und erlauben günstige Bewährungsaussichten. Angesichts dessen ist E. der teilbedingte Strafvollzug gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB zu gewähren. Was den Anteil des bedingten und des unbedingten Teils der Strafe betrifft, so regelt Art. 43 Abs. 2 StGB, dass der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf. Zusätzlich sieht Abs. 3 Satz 2 von Art. 43 StGB vor, dass sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen. In Würdigung sämtlicher Umstände, wozu auch das in lit. c und d festgestellte leichte bis mittelschwere Verschulden von E. gehört, wird der bedingte Teil der Freiheitsstrafe auf 17 Monate und der unbedingte Teil auf 13 Monate festgesetzt. In Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB ist für den bedingten Teil der Strafe eine Probezeit zwischen 2 und 5 Jahren festzulegen. Mit Blick darauf, dass E. als Ersttäter einzustufen ist, wird die Probezeit auf die minimale Dauer von 2 Jahren festgesetzt.”
“Das Berufungsgericht hat die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB), womit das Berufungsgericht zwischen 6 und 13 Monate unbedingt aussprechen kann. Aufgrund der schwere des objektiven Ver- schuldens der Entführung (siehe vorstehend E. 11.3.2) erscheint das Minimum von sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe ungenügend. Da C. bereits 16 Jahre alt ist, und die Gefahr einer erneuten Entführung durch die Beschuldigte nicht gross ist, kann ihr jedoch eine günstige Prognose ausgestellt werden. In die- sem Sinne scheint es sachgerecht, die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verurteilen, wovon 17 Monate bedingt und 10 Monate unbedingt zu vollziehen sind. Die Geldstrafe für die Entziehung von Minderjährigen ist aufgrund der günstigen Prognose bedingt zu vollziehen.”
Bei einer eigentlichen Schlechtprognose ist ein teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt; die Strafe ist vollumfänglich zu vollziehen.
“Immerhin ist festzuhalten, dass ihm von der Leitung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg – in welcher er seit Antritt des vorzeitigen Vollzugs untergebracht ist – ein (aktuell) gutes Vollzugsverhalten attestiert wird, indem er als freundlich, fleissig, aber auch als sehr zurückhaltend und als Insasse, der alle Vorgaben und Sicherheitsvorschriften einhalte, beschrieben wird (SK pag. 14.731.7.5). 7.4.7 Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafzumessung aus. 7.5 Gesamtstrafe Nach Abwägung aller Strafzumessungsfaktoren erachtet das Gericht im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten tat- und verschuldensangemessen. 7.6 Vollzug 7.6.1 Aufgrund des festgesetzten Strafmasses stellt sich die Frage des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 StGB. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 7.6.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe i.S.v. Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). 7.6.3 Letzteres ist vorliegend der Fall: Als radikaler Anhänger und Befürworter der IS-Ideologie hat sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in irgendeiner Weise von dieser terroristischen Organisation distanziert. Über den gesamten angeklagten Zeitraum hinweg hat er seine «Arbeitskraft» nahezu ausschliesslich in den Dienst dieser Terrororganisation gestellt und sich nie ernsthaft um eine legale Beschäftigung bemüht.”
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Stra- fe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprog- nose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).”
Fehlende Einsicht, wiederholte Delinquenz und eine ungünstige Rückfallprognose können dazu führen, dass der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB nicht gewährt wird; dies betrifft die strafzumessende Täterkomponente und eine negative Prognose.
“Er hatte letztmals eine Stelle als Kurier. Seit Juli 2021 war er arbeitslos. Er bezog seither Arbeitslosengeld vom CC.________ Staat, was EUR 2'000.- pro Monat ergab (act. 22037). Dem CC.________ Zentralregister lassen sich drei Vorstrafen entnehmen: wegen einem Verkehrsdelikt, Diebstahls und falscher uneidlicher Aussage. Er wurde zu Geldstrafen von 15, 20 und 90 Tagessätzen verurteilt (act. 1008/ 9 /10). Im vorliegenden Strafverfahren verhielt er sich wenig kooperativ und zeigt bis zum heutigen Tag weder Einsicht noch Reue. Es ist auch zu berücksichtigen, dass er vom 20. Oktober 2019 bis 17. Januar 2020 in Untersuchungshaft sass, was ihn offensichtlich nicht davon abhielt, am 29. Dezember 2020 erneut zu delinquieren. Die Täterkomponente muss straferhöhend berücksichtigt werden. Angesichts aller Strafzumessungsfaktoren und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB scheint eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten angemessen. Bei einer Strafe von 36 Monaten ist grundsätzlich der teilbedingte Strafvollzug nach Art. 43 StGB möglich. Angesichts des Umstandes, dass B.________ sich vom 20. Oktober 2019 bis 17. Januar 2020 in Untersuchungshaft befand und sich auch dadurch nicht von einem weiteren schweren Delikt abhalten liess, beweist seine geringe Strafempfindlichkeit und mangelnde Einsicht. Ein teilbedingter Strafvollzug kommt unter diesen Umständen nicht in Frage. Die verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen für die Hausfriedensbrüche und das Führen eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung, bzw. ohne Grenzschutz entfällt nach der Einstellung der entsprechenden Anklagepunkte. Die Busse von CHF 100.- für eine geringfügige Sachbeschädigung wurde nicht selbständig angefochten. Die bereits erstandene Haft ist anzurechnen (Art. 51 StGB).”
“Bien que la récidive ne constitue plus un motif d'aggravation obligatoire de la peine (art. 67 aCP), les antécédents continuent de jouer un rôle très important dans la fixation de celle-ci (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1202/2014 du 14 avril 2016 consid. 3.5.). Une série d'infractions semblables pèse plus lourd que des actes de nature différente. Les antécédents judiciaires ne sauraient toutefois conduire à une augmentation massive de la peine, parce que cela reviendrait à condamner une deuxième fois pour des actes déjà jugés (ATF 120 IV 136 consid. 3b). 4.1.7. Une mesure thérapeutique est incompatible avec le prononcé d'un sursis. En effet, la mesure doit être de nature à écarter un risque de récidive et, partant, suppose qu'un tel risque existe. A l'inverse, l'octroi du sursis (art. 42 CP) suppose que le juge n'ait pas posé un pronostic défavorable et, partant, qu'il ait estimé qu'il n'y avait pas de risque de récidive. Cette incompatibilité s'applique également en cas de sursis partiel au sens de l'art. 43 CP (ATF 135 IV 180 consid. 2.3 ; 134 IV 1 consid. 3.1). 4.2. En l'espèce, la faute de A______ est d'une importance certaine au vu des multiples biens juridiques auxquels elle a porté atteinte durant une période pénale s'étendant sur près de deux mois. Les infractions dont elle s'est rendue coupable sont intervenues à des moments bien différenciés démontrant ainsi sa propension à favoriser ses propres intérêts, envies ou impulsions aux dépens de ceux des tiers. Elle a non seulement porté atteinte à l'intégrité physique de la partie plaignante C______, mais également au patrimoine d'une autre et de l'Etat ainsi qu'à l'autorité publique et l'honneur des gendarmes, sans compter l'indifférence dans laquelle l'a laissée l'interdiction de pénétrer dans le canton de Genève. Compte tenu du trouble de personnalité présenté par l'appelante, cette faute est certes atténuée pour les lésions corporelles commise au détriment de C______ ainsi que la violence ou menace contre les autorités et les fonctionnaires, de même que les injures et le dommage à la propriété du 13 septembre 2019, mais ceci dans une faible mesure uniquement.”
Bei der Festsetzung von aufgeschobenem und zu vollziehendem Strafteil sind Verschulden, Legalprognose beziehungsweise die Aussicht auf Legalbewährung die massgeblichen Bemessungsgrundsätze. Die Verteilung liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts; der unbedingt zu vollziehende Teil darf dabei das dem Verschulden entsprechende Mindestmass nicht unterschreiten.
“September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979, S. 2049). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Gesichtspunkte (wie Vorleben, Charakter sowie Verhalten vor und während der Tat) vorzunehmen (ausführlich Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 46 ff.). Den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Teils im Ermessen des Gerichts. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Mai 2018 E. 2.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre (Art.”
“Ob eine Strafe bedingt oder unbedingt erfolgen soll, ergibt sich aus Art. 42 und 43 StGB. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwen- dig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvoll- zuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Voll- zug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass ange- sichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 m.w.H.). Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, muss es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu voll- ziehenden Strafteil festsetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhält- nis bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflicht- gemässen Ermessen des Gerichts. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird.”
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Wenn und soweit dem Täter eine gute Legalprognose attestiert werden kann, verlangt Art. 42 StGB der hier Anwendung findet , dass zumindest ein Teil der Strafe aufgeschoben wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils der Strafe ist dem Verschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1, E. 5.6). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren anzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der Tat, sondern nach der Höhe der Rückfallgefahr, der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten (vgl.”
Bei Strafen von 1 bis 2 Jahren besteht die Wahl zwischen vollständigem Sursis (Art. 42) und teilweisem Sursis (Art. 43). Nach ständiger Rechtsprechung ist der vollständige Sursis die Regel und der teilweise Sursis die Ausnahme; letzterer kommt nur in Betracht, wenn aus Gesichtspunkten der Spezialprävention die Vollstreckung eines Teils der Strafe erforderlich ist. In einzelnen Fällen kann wegen der konkreten Umstände jedoch einzig der unbedingte Vollzug in Betracht fallen.
“Lorsqu’il s'avère que les peines envisagées concrètement sont de même genre, l’art. 49 al. 1 CP impose au juge, dans un premier temps, de fixer la peine pour l’infraction abstraitement – d’après le cadre légal fixé pour chaque infraction à sanctionner – la plus grave, en tenant compte de tous les éléments pertinents, parmi lesquels les circonstances aggravantes ou atténuantes. Dans un second temps, il augmentera cette peine pour sanctionner chacune des autres infractions, en tenant là aussi compte de toutes les circonstances y relatives (ATF 144 IV 313 consid. 1.1.2 ; cf. ATF 127 IV 101 consid. 2b p. 104 ; TF 6B_249/2021 du 13 septembre 2021 consid. 5.2 ; TF 6B_36/2019 du 2 juillet 2019 consid. 3.6.2 ; TF 6B_688/2014 du 22 décembre 2017 consid. 27.2.1). 8.2.3 L'art. 42 al. 1 CP prévoit que le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. Aux termes de l’art. 43 al. 1 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Lorsque la durée de la peine privative de liberté se situe, comme en l'espèce, entre un et deux ans, permettant donc le choix entre le sursis complet (art. 42 CP) et le sursis partiel (art. 43 CP), l'octroi du sursis au sens de l'art. 42 CP est la règle et le sursis partiel l'exception. Celui-ci ne doit être prononcé que si, sous l'angle de la prévention spéciale, l'octroi du sursis pour une partie de la peine ne peut se concevoir que moyennant l'exécution de l'autre partie. La situation est comparable à celle où il s'agit d'évaluer les perspectives d'amendement en cas de révocation du sursis. Lorsqu'il existe, notamment en raison de condamnations antérieures, de sérieux doutes sur les perspectives d'amendement de l'auteur, qui ne justifient cependant pas encore, à l'issue de l'appréciation de l'ensemble des circonstances, un pronostic concrètement défavorable, le tribunal peut accorder un sursis partiel au lieu du sursis total.”
Bei Ersttätern oder sonst günstiger Legalprognose ist tendenziell ein grösserer Anteil der Strafe bedingt auszusetzen. Bei Strafen im oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens (insbesondere nahe 2–3 Jahren) spricht das Ausmass des Verschuldens grundsätzlich für einen höheren vollziehbaren Anteil; eine sehr gute Prognose kann diesen jedoch reduzieren. Bei der Festsetzung des Verhältnisses sind Verschulden und Prognose gegeneinander abzuwägen.
“Der Beschuldigte ist Ersttäter (Urk. 96). Daher ist ihm der teilbedingte Straf- vollzug zu gewähren (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollzie- henden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Straf- teil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschie- - 18 - benden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss aArt. 43 StGB ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer Urteil 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1. mit Verweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der Beschuldigte ist heute seit Jahren abgängig und unbekannten Aufenthalts, mutmasslich hält er sich in seinem Heimatland, der Türkei, auf.”
“Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen). Der Beschuldigte weist eine für die Prognose zu berücksichtigende Vorstrafe vom 22. März 2017 wegen Unterlassung der Buchführung auf (Urk. 68). Dieses Delikte steht im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden, betraf die Unterlas- sung der Buchführung die D._____ AG. Trotz dieser Vorstrafe ist von einer guten Legalprognose auszugehen. Dem Beschuldigten ist der teilbedingte Aufschub der Strafe zu gewähren. Bei der Bemessung des Verhältnisses zwischen dem zu vollziehenden und dem bedingt aufzuschiebenden Teil der Strafe fällt zunächst das festgesetzte Strafmass von 36 Monaten ins Gewicht. Das liegt im obersten Bereich des Strafrahmens, in wel- chem teilbedingte Freiheitsstrafen überhaupt möglich sind (1 Jahr bis 3 Jahre, Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei Strafen in derartigen Höhen spricht die angemessene Berücksichtigung der Verschuldensgesichtspunkte grundsätzlich für einen voll- ziehbaren Anteil im oberen Bereich des Zulässigen. Eine Reduktion kann aber etwa bei einer einwandfreien Legalprognose angezeigt sein. Dem Beschuldigten kann eine gute Legalprognose gestellt werden. Der zu vollziehende Teil der Frei- heitsstrafe ist daher auf 12 Monate anzusetzen. Im Umfang von 24 Monaten ist - 35 - die Freiheitsstrafe bedingt auszufällen, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festzu- setzen ist. Aufgrund der guten Legalprognose ist der Vollzug der Geldstrafe ebenfalls unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. VI. Zivilansprüche”
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwen- dig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Angemessen erscheint vorliegend mit Blick auf das doch erhebliche Verschulden des Beschuldigten einen Drittel der Strafe, mithin 12 Monate, zu vollziehen und den Vollzug der restlichen 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Ein Grund, die Probezeit hier über dem gesetzlichen Minimum von zwei Jahren anzusetzen, wie dies die Vorinstanz tat, ist nicht ersichtlich. IV. Landesverweisung”
Ein teilbedingter Vollzug von Geldstrafen ist gesetzlich nicht vorgesehen; nach der Revision von Art. 43 StGB kommt bei Geldstrafen nur ein vollständig bedingter oder ein vollständig vollziehbarer Vollzug in Betracht.
“Würdigung In diesem Punkt kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Das von ihr vorge- nommene "Splitting" führt de facto zu einem teilbedingten Vollzug der ausgefällten Gesamtgeldstrafe. Mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision von Art. 43 StGB sind jedoch nur noch teilbedingte Freiheitsstrafen möglich (vgl. dazu statt Weiterer OFK-StGB, 21. Aufl., H EIMGARTNER, N 1 zu Art. 43). Entsprechend ist nur ein vollständig oder gar kein bedingter Vollzug der angeordneten Geldstra- fe möglich. Da wie ausgeführt das Verschlechterungsverbot gilt (vgl. dazu vorne unter E. I.2.), kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr auf eine vollständig un- bedingte Geldstrafe erkannt werden und ist zugunsten des Beschuldigten eine vollständig bedingte Geldstrafe auszufällen. Mit der Vorinstanz ist unter Hinweis auf die von ihr zu Recht angestellten Bedenken (vgl. dazu soeben unter E. V.5.1.) die Probezeit bei den maximal möglichen fünf Jahren festzulegen. IV. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landes- verweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Ausländer mit dem mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art.”
Für den teilbedingten Vollzug sind die subjektiven Voraussetzungen des Art. 42 StGB zu erfüllen. Die Legalprognose ist durch eine Gesamtwürdigung aller für das künftige Verhalten relevanten Umstände vorzunehmen; dazu gehören namentlich das Vorleben und die strafrechtliche Vorbelastung, Leumund, Sozialbiografie, Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen sowie das Nachtatverhalten.
“Es muss auch davon ausgegan- gen werden, dass diese Verfahrensverzögerung den Beschuldigten durchaus be- lastet hat. Es erscheint mithin in Beachtung des Beschleunigungsgebots ange- messen, die Freiheitsstrafe um drei Monate zu reduzieren. 5.Fazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe wäre eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten als der Tat und dem Täter angemessen. In Nachachtung des Verbots der reformatio in peius hat es jedoch bei den von der Vorinstanz festgelegten 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben. - 33 - VII. Vollzug 1.Zu den rechtlichen Grundlagen des Vollzugs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 38 f.). 2.Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Da der Beschuldigte vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft wird, ist die objektive Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt zudem voraus, dass die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Mithin wird das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose verlangt, wobei für die Prognosestellung alle Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aus- sichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen sind. Die im Rahmen des Gesamtbildes der Täterpersönlichkeit wesentlichen Faktoren sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Tatumstände, der Leumund, die Sozialbio- grafie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen sowie das Nachtatverhalten.”
“Selon l'art. 43 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (art. 43 al. 2 CP). La partie suspendue et la partie à exécuter doivent être de six mois au moins (art. 43 al. 3 1ère phrase CP). Selon la jurisprudence, les conditions subjectives auxquelles l'art. 42 CP soumet l'octroi du sursis intégral s'appliquent également à l'octroi du sursis partiel (ATF 139 IV 270 consid. 3.3 p. 277; 134 IV 1 consid. 5.3.1 p. 10). Pour formuler un pronostic sur l'amendement de l'auteur, le juge doit se livrer à une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste. Il doit tenir compte de tous les éléments propres à éclairer l'ensemble du caractère de l'accusé et ses chances d'amendement. Il ne peut accorder un poids particulier à certains critères et en négliger d'autres qui sont pertinents (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 p. 185 s.; 134 IV 1 consid. 4.2.1 p. 5; arrêt 6B_1403/2021 du 9 juin 2022 consid. 5.9.1 et les références citées).”
“Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Da der Beschuldigte vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft wird, ist die objektive Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 StGB erfüllt. - 45 - Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt zudem voraus, dass die sub- jektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB er- füllt sind (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Mithin wird das Fehlen ei- ner ungünstigen Legalprognose verlangt, wobei für die Prognosestellung alle Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen sind. Die im Rahmen des Ge- samtbildes der Täterpersönlichkeit wesentlichen Faktoren sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Tatumstände, der Leumund, die Sozialbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtge- fährdungen sowie das Nachtatverhalten.”
“Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist im Urteilszeitpunkt vorzunehmen, so dass auch die Entwicklungen während des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (Stefan Heimgartner, in: Donatsch et. al., Kommentar StGB, N 5 zu Art. 43). Die Kammer gelangt zur Überzeugung, dass dem Beschuldigten 1 angesichts der Gesamtumstände eine immer noch gute Prognose gestellt werden kann. Dem aktuellsten Strafregisterauszug ist zwar zu entnehmen, dass gegen den Beschuldigten 1 nebst dem vorliegenden Verfahren eine weitere Strafuntersuchung, nämlich wegen Beschimpfung sowie Drohung gegen seine Ehefrau, verzeichnet ist (pag. 2630). Am 20. Juni 2022 und somit nur wenige Tage vor der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erging diesbezüglich ein Strafbefehl gegen den Beschuldigten 1 (pag.”
Bei teilweisem Aufschub der Freiheitsstrafe bestimmt das Gericht die Dauer der Probezeit nach Art. 44 Abs. 1 StGB (2–5 Jahre). Es legt die Dauer unter Berücksichtigung der Umstände des Falls, insbesondere der Persönlichkeit des Verurteilten und des Rückfallrisikos, fest; je höher das Rückfallrisiko, desto länger die Probezeit und desto grösser die nachdrückliche Wirkung, die auf den Verurteilten ausgeübt wird, damit er von weiteren Straftaten absieht. Zudem ist zu beachten, dass die ausführbare Teilstrafe die Hälfte der Gesamtheft nicht übersteigen darf (Art. 43 Abs. 2 StGB). Auf der subjektiven Ebene muss der Richter für die Gewährung des Sursis ein Prognoseurteil zum künftigen Verhalten des Täters treffen; fehlt eine negative Prognose, ist der Sursis zu gewähren.
“2 ; ATF 127 IV 101 consid. 2b). L'exigence, pour appliquer l'art. 49 al. 1 CP, que les peines soient de même genre, implique que le juge examine, pour chaque infraction commise, la nature de la peine à prononcer pour chacune d'elle. Le prononcé d'une peine d'ensemble en application du principe de l'aggravation contenu à l'art. 49 CP n'est ensuite possible que si le juge choisit, dans le cas concret, le même genre de peine pour sanctionner chaque infraction commise (ATF 144 IV 313 consid. 1.1.1 ; ATF 142 IV 265 consid. 2.3.2 ; ATF 138 IV 120 consid. 5.2). Que les dispositions pénales applicables prévoient abstraitement des peines de même genre ne suffit pas (ATF 144 IV 313 consid. 1.1.1 ; ATF 144 IV 217 consid. 2.2 ; ATF 138 IV 120 consid 5.2). Si les sanctions envisagées concrètement ne sont pas du même genre, elles doivent être prononcées cumulativement (ATF 144 IV 313 consid. 1.1 ; ATF 142 IV 265 consid. 2.3.2 ; ATF 138 IV 120 consid. 5.2 ; ATF 137 IV 57 consid. 4.3.1). 10.2.4 Selon l’art. 43 al. 1 CP, le juge peut suspendre partiellement l’exécution d’une peine privative de liberté d’un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l’auteur (al. 1). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2). Conformément à l'art. 44 al. 1 CP, si le juge suspend totalement ou partiellement l'exécution d'une peine, il impartit au condamné un délai d'épreuve de deux à cinq ans. Dans le cadre ainsi fixé par la loi, il en détermine la durée en fonction des circonstances du cas, en particulier selon la personnalité et le caractère du condamné, ainsi que du risque de récidive. Plus celui-ci est important, plus long doit être le délai d'épreuve et la pression qu'il exerce sur le condamné pour qu'il renonce à commettre de nouvelles infractions (TF 6B_1227/2015 du 29 juillet 2016 consid. 1.2.1). Sur le plan subjectif, pour l'octroi du sursis, le juge doit poser un pronostic quant au comportement futur de l’auteur. En l'absence de pronostic défavorable, il doit accorder le sursis.”
Der teilbedingte Vollzug ist subsidiär und dient dazu, in Fällen unsicherer Prognose dem Dilemma „Alles oder Nichts“ zu entgehen. Er kommt nur in Betracht, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erforderlich ist, während der andere Teil unbedingt vollzogen werden muss.
“Vollzugsform der Freiheitsstrafe 12.1 Theoretische Grundlagen zum bedingten und teilbedingten Vollzug Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Demnach ist der Strafaufschub einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies nicht notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E.”
“Vollzugsform der Freiheitsstrafe 12.1 Theoretische Grundlagen zum bedingten und teilbedingten Vollzug Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Demnach ist der Strafaufschub einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies nicht notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E.”
“Teil- resp. unbedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren.”
Bei teilweiser Gewährung des Sursis gelten die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 auch für das partielle Sursis. Der Richter hat eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei die Umstände der Tat, Vorstrafen und Reputation sowie die persönliche Lage und das Verhalten des Täters zu berücksichtigen, um ein Prognoseurteil über seine Besserung zu fällen.
“La culpabilité est déterminée par la gravité de la lésion ou de la mise en danger du bien juridique concerné, par le caractère répréhensible de l'acte, par les motivations et les buts de l'auteur et par la mesure dans laquelle celui-ci aurait pu éviter la mise en danger ou la lésion, compte tenu de sa situation personnelle et des circonstances extérieures (al. 2). La culpabilité doit ainsi être évaluée en fonction de tous les éléments objectifs pertinents qui ont trait à l'acte lui-même, à savoir notamment la gravité de la lésion, le caractère répréhensible de l'acte et son mode d'exécution. Du point de vue subjectif, sont pris en compte l'intensité de la volonté délictuelle ainsi que les motivations et les buts de l'auteur. A ces composantes de la culpabilité, il faut ajouter les facteurs liés à l'auteur lui-même, à savoir ses antécédents, sa réputation, sa situation personnelle (état de santé, âge, obligations familiales, situation professionnelle, risque de récidive, etc.), sa vulnérabilité face à la peine, de même que son comportement après l'acte et au cours de la procédure pénale (ATF 142 IV 137 consid. 9.1, JdT 2016 1169 ; ATF 141 IV 61 consid. 6.1.1 et les références citées ; TF 6B_631/2021 du 7 février 2022 consid. 1.1). 6.1.2 A teneur de l’art. 43 al. 1 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Les conditions subjectives auxquelles l'art. 42 CP soumet l'octroi du sursis intégral s'appliquent également à l'octroi du sursis partiel (ATF 139 IV 270 consid. 3.3 ; ATF 134 IV 1 précité ; TF 6B_1175/2021 précité). Pour formuler un pronostic sur l'amendement de l'auteur, le juge doit se livrer à une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste. Il doit tenir compte de tous les éléments propres à éclairer l'ensemble du caractère de l'accusé et ses chances d'amendement. Il ne peut accorder un poids particulier à certains critères et en négliger d'autres qui sont pertinents (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 ; ATF 134 IV 1 précité consid.”
“1 CP, dans sa teneur jusqu'au 31 décembre 2017, le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire, d'un travail d'intérêt général ou d'une peine privative de liberté de six mois au moins et de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. Selon l'art. 43 al. 1 CP, dans sa version en vigueur jusqu'au 31 décembre 2017, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine pécuniaire, d'un travail d'intérêt général ou d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Les art. 42 al. 1 et 43 al. 1 CP ont été modifiés avec effet au 1er janvier 2018. Dans sa nouvelle teneur, l'art. 42 al. 1 CP dispose que le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. Quant à l'art. 43 al. 1 CP, il dispose, dans sa nouvelle teneur, que le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. En l'espèce, l'application de l'ancien ou du nouveau droit ne conduit pas à un résultat différent s'agissant du sursis à l'exécution des peines. En effet, comme mentionné ci-après, toutes les peines pécuniaires sont assorties du sursis complet à leur exécution. S'agissant des peines privatives de liberté, elles sont également assorties du sursis complet, à l'exception de celle prononcée à l'encontre de C., qui ne sera assortie que du sursis partiel. Dans la mesure où l'ancien et le nouveau droit ne conduisent pas à un résultat différent, les art. 42 et 43 CP, dans leur teneur jusqu'au 31 décembre 2017, restent applicables (cf. art. 2 al. 2 CP). 9.2 Les conditions d'octroi du sursis dépendent du pronostic sur l'amendement de l'auteur, émis par le juge (sur cette notion, il est renvoyé aux principes pertinents aux ATF 144 IV 277 consid.”
Bei Teilaufschub nach Art. 43 Abs. 1 StGB ist bereits verbüsste Vor‑/Untersuchungshaft bei der Bemessung der auszuführenden bzw. der suspendierten Teile der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen; die Praxis rechnet entsprechende Haftzeiten auf die Strafe an.
“1 CP, la durée minimale de la peine privative de liberté est de trois jours; elle peut être plus courte si la peine privative de liberté est prononcée par conversion d'une peine pécuniaire (art. 36) ou d'une amende (art. 106) non payées. 2.1.4. A teneur de l'art. 51 CP, le juge impute sur la peine la détention avant jugement subie par l'auteur dans le cadre de l'affaire qui vient d'être jugée ou d'une autre procédure. 2.1.5. Selon l'art. 42 CP, le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits (al. 1). Si, durant les cinq ans qui précèdent l'infraction, l'auteur a été condamné à une peine privative de liberté ferme ou avec sursis de plus de six mois, il ne peut y avoir de sursis à l'exécution de la peine qu'en cas de circonstances particulièrement favorables (al. 2 CP). Le juge peut prononcer, en plus d'une peine avec sursis, une amende conformément à l'art. 106 (al. 4). 2.1.6. L'art. 43 al. 1 CP dispose que le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur 2.1.7. A teneur de l'art. 106 al. 1 CP, sauf disposition contraire de la loi, le montant maximum de l'amende est de CHF 10'000.-. Le juge prononce dans son jugement, pour le cas où, de manière fautive, le condamné ne paie pas l'amende, une peine privative de liberté de substitution d'un jour au moins et de trois mois au plus (al. 2). Le juge fixe l'amende et la peine privative de liberté de substitution en tenant compte de la situation de l'auteur afin que la peine corresponde à la faute commise (al. 3). 2.1.8. Selon l'art. 52 CP, si la culpabilité de l'auteur et les conséquences de son acte sont peu importantes, l'autorité compétente renonce à le poursuivre, à le renvoyer devant le juge ou à lui infliger une peine. 2.1.9. Lorsque l'auteur a réparé le dommage ou accompli tous les efforts que l'on pouvait raisonnablement attendre de lui pour compenser le tort qu'il a causé, l'autorité compétente renonce à le poursuivre, à le renvoyer devant le juge ou à lui infliger une peine s’il encourt une peine privative de liberté d'un an au plus avec sursis, une peine pécuniaire avec sursis ou une amende (let.”
“* * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Reçoit l'appel formé par A______ contre le jugement rendu le 2 juin 2021 par le Tribunal correctionnel dans la procédure P/24101/2020. Le rejette. Ordonne le maintien de A______ en détention pour des motifs de sûreté. Condamne A______ aux frais de la procédure d'appel, en CHF 1'685.-, qui comprennent un émolument de CHF 1'500.-. Arrête à CHF 985.45, TVA comprise, le montant des frais et honoraires de Me C______, défenseure d'office de A______. Confirme le jugement entrepris, dont le dispositif est le suivant : "Déclare A______ coupable d'infraction grave à la loi fédérale sur les stupéfiants (art. 19 al. 1 let. b et d et al. 2 let. a LStup). Acquitte A______ du chef d'infraction à la loi fédérale sur les étrangers et l'intégration (art. 115 al. 1 let. a LEI). Condamne A______ à une peine privative de liberté de 2 ans et 8 mois, sous déduction de 172 jours de détention avant jugement (art. 40 et 51 CP). Met A______ au bénéfice du sursis partiel (art. 43 al. 1 CP). Fixe la partie à exécuter de la peine à 1 an et 4 mois (art. 43 al. 2 et 3 CP). Fixe la partie suspendue de la peine à 1 an et 4 mois et la durée du délai d'épreuve à 4 ans (art. 43 al. 3 et 44 al. 1 CP). Avertit A______ que s'il devait commettre une nouvelle infraction durant le délai d'épreuve, le sursis pourrait être révoqué et la partie de peine suspendue exécutée, cela sans préjudice d'une nouvelle peine (art. 44 al. 3 CP). Renonce à révoquer le sursis octroyé le 2 février 2019 par le Ministère public de Genève (art. 46 al. 2 CP). Ordonne l'expulsion de Suisse de A______ pour une durée de 5 ans (art. 66a al. 1 let. o CP). Dit que la partie de peine ferme doit être exécutée avant l'expulsion (art. 66c al. 2 CP). Renonce à ordonner le signalement de l’expulsion dans le système d'information Schengen (SIS) (art. 20 de l'ordonnance N-SIS). [ ] Ordonne la confiscation et la destruction de la drogue (art. 69 CP). Ordonne la confiscation et la mise hors d'usage du téléphone figurant sous chiffre 3 de l'inventaire du 13 décembre 2020 au nom de A______ (art.”
“Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Da lediglich der Berufungskläger gegen das Urteil Berufung erhob, darf die Berufungsinstanz diese Sanktionshöhe nicht überschreiten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bereits das Strafmass der Einsatzstrafe liegt in casu über dem von der Vorinstanz gesprochenen Gesamtstrafmass. Eine Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips kann folglich unterbleiben, würde dies zu einer höheren Strafe führen. Bei diesem Strafmass kommt lediglich eine unbedingte Freiheitsstrafe in Frage (Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB). Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 47 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Gleiches gilt für die Auslieferungshaft von 109 Tagen sowie für den bereits verbüssten Vollzug.”
In den zitierten Entscheidungen setzte die Vorinstanz den vollziehbaren Teil innerhalb des nach Art. 43 Abs. 2 StGB zulässigen Rahmens vollständig fest und ordnete für den aufgeschobenen Teil eine dreijährige Probezeit an.
“Gleiches gilt hinsichtlich der Frage der konkreten künftigen Gefährdung. Die Vorinstanz leitet diese daraus ab, dass der Beschwerdeführer mehrmals einschlägig vorbestraft ist und im vorliegenden Fall erneut wegen teilweise schwerer Betäubungsmittelkriminalität zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (angefochtenes Urteil a.a.O.). Das ist unter Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden; insbesondere ist auch ein Widerspruch zu den vorinstanzlichen Ausführung bei der Strafzumessung nicht auszumachen. Die Vorinstanz verneint dort zwar das Vorliegen einer "offensichtlichen Schlechtprognose" und spricht die Freiheitsstrafe in Berücksichtigung der Bewährungsaussichten nicht vollständig unbedingt aus, sondern gewährt dem Beschwerdeführer den teilbedingten Vollzug im Sinne von Art. 43 StGB. Sie erachtet die Voraussetzungen für den Letzteren indes nur "ganz knapp" als erfüllt, schöpft den von Art. 43 Abs. 2 StGB vorgegebene Rahmen für den vollziehbaren Teil der Strafe vollständig aus und setzt zudem die Probezeit auf drei Jahre fest (vgl. Urteil der Vorinstanz vom 16. Januar 2019 E. V.3.7 S. 48). Die Vorinstanz hegt damit, wenngleich nicht geradezu zur Annahme einer eigentlichen Schlechtprognose führende, so dennoch bedeutsame Zweifel an der Legalbewährung des Beschwerdeführers. Diese Zweifel genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 69 StGB zu bejahen, die eine Einziehung nach dieser Norm rechtfertigt. Dass die Mobiltelefone wegen ihres Alters für eine Kommunikation gänzlich untauglich wären und deshalb eine Gefährdung ausgeschlossen wäre, behauptet und begründet der lediglich eine altersbedingt beschränkte Gebrauchstauglichkeit der Mobiltelefone geltend machende Beschwerdeführer im Weiteren nicht. Auch in dieser Hinsicht kann er folglich nichts für sich ableiten.”
“Dem Beschuldigten ist gestützt auf die vorangehenden Erwägungen der teil- bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 StGB zu gewähren und die auszufällende Freiheitsstrafe von 33 Monaten ist im Umfange von 25 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 8 Monaten zu vollziehen. Die Probezeit für den aufzuschiebenden Teil ist – mit der Vorinstanz – auf 3 Jahre festzusetzen. III. Landesverweisung”
Bei günstiger Legalprognose und geringerer Vorwerfbarkeit ist ein grössere Aufschiebung des Strafvollzugs (ein grösserer bedingter Teil) anzuordnen; bei ungünstiger Prognose ist entsprechend ein grösserer unbedingt zu vollziehender Teil zu wählen. Bei Schlechtprognose ist ein teilweiser Aufschub nicht gerechtfertigt.
“Was den Vollzug betrifft, hält die Vorinstanz fest, bei einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten komme nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe in Betracht. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6, 97 E. 6.3.4.3). Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft und ist arbeitstätig. Die Vorinstanz schliesst sich der Erstinstanz an, wonach keine Anzeichen bestehen, welche die Vermutung der positiven Prognose umstossen könnten, weshalb ihm der teilbedingte Vollzug zu gewähren sei.”
“Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist im Urteilszeitpunkt vorzunehmen, so dass auch die Entwicklungen während des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (Stefan Heimgartner, in: Donatsch et. al., Kommentar StGB, N 5 zu Art. 43). Die Kammer gelangt zur Überzeugung, dass dem Beschuldigten 1 angesichts der Gesamtumstände eine immer noch gute Prognose gestellt werden kann. Dem aktuellsten Strafregisterauszug ist zwar zu entnehmen, dass gegen den Beschuldigten 1 nebst dem vorliegenden Verfahren eine weitere Strafuntersuchung, nämlich wegen Beschimpfung sowie Drohung gegen seine Ehefrau, verzeichnet ist (pag. 2630). Am 20. Juni 2022 und somit nur wenige Tage vor der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erging diesbezüglich ein Strafbefehl gegen den Beschuldigten 1 (pag.”
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Wenn und soweit dem Täter eine gute Legalprognose attestiert werden kann, verlangt Art. 42 StGB der hier Anwendung findet , dass zumindest ein Teil der Strafe aufgeschoben wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils der Strafe ist dem Verschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1, E. 5.6). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren anzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der Tat, sondern nach der Höhe der Rückfallgefahr, der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten (vgl.”
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (BGE 139 IV 270 E. 3.3 S. 277; siehe auch: Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 43 StGB N 11). Vorliegend kann dem nicht vorbestraften Berufungskläger, trotz seines Delinquierens während laufendem Strafverfahren, gerade noch eine hinreichend günstige Prognose gestellt werden. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Verhängung von Freiheitsstrafen anstelle von Geldstrafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (vgl. vorne E. 6.11.2), da die Legalbewährungsprognose im Sinne von Art. 43 StGB je nach dem anders ausfallen kann, ob der Aufschub einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe zur Diskussion steht. Eine (teil-)bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zeitigt denn auch eine höhere Abschreckungswirkung als eine bedingte Geldstrafe (vgl.”
“(Teil)Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs.1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 36 Monaten den teilbedingten Strafvollzug gewährt und 12 Monate für vollziehbar erklärt. Dabei stützte sie sich darauf, dass die «gesetzliche Vermutung der günstigen Prognose nicht eindeutig widerlegt werden» könne (S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1972). Das Ausfällen einer einschneidenderen Freiheitsstrafe fällt oberinstanzlich aufgrund des von der Kammer zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots ausser Betracht. Auch die neu ausgefällte Geldstrafe kann mit Blick auf die Prognose der Vorinstanz und die fehlenden Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelikte bloss bedingt ausgefällt werden. Was die Anteile des bedingten und unbedingten Teils der Freiheitsstrafe anbelangt, sind diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ein angemessenes Verhältnis zu bringen.”
Mehrere frühere Verurteilungen zu Geldstrafen oder gleichartige frühere Delikte können im Rahmen der für Art. 43 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung als Indiz für eine ungünstige Prognose gelten und damit gegen den teilweisen Vollzugsaufschub sprechen. Entscheidend bleibt jedoch eine umfassende Beurteilung der Tatumstände, der Vorstrafen sowie der persönlichen Verhältnisse und der gezeigten Gesinnung beziehungsweise des inneren Zustands des Beschuldigten.
“La question de savoir si le sursis serait de nature à détourner l'accusé de commettre de nouvelles infractions doit être tranchée sur la base d'une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste. Le pronostic doit être posé sur la base de tous les éléments propres à éclairer l'ensemble du caractère de l'accusé et ses chances d'amendement. Le sursis est donc la règle dont on ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable ; il prime en cas d'incertitude (ATF 134 IV 1 consid. 4.2.1 et 4.2.2). L’art. 43 CP dispose que le juge peut suspendre partiellement l'exécution d’une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur (al. 1). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2). La jurisprudence y applique les principes suivants: les conditions subjectives permettant l'octroi du sursis (art. 42 CP), à savoir les perspectives d'amendement, valent également pour le sursis partiel prévu à l'art. 43 CP, dès lors que la référence au pronostic ressort implicitement du but et du sens de cette dernière disposition. Ainsi, lorsque le pronostic quant au comportement futur de l'auteur n'est pas défavorable, la loi exige que l'exécution de la peine soit au moins partiellement suspendue. En revanche, un pronostic défavorable exclut également le sursis partiel: en effet, s'il n'existe aucune perspective que l'auteur puisse être influencé de quelque manière par un sursis complet ou partiel, la peine doit être entièrement exécutée (ATF 134 IV 1 consid. 5.3.1; arrêt TF 6B_713/2007 du 4 mars 2008 consid. 2.2.1 ss). 6.6.2. En l'espèce, force est de constater que le prévenu fait l'objet de 8 condamnations à des peines pécuniaires intervenues entre 2011 et 2019 pour des infractions partiellement de même nature que celles pour lesquelles il est condamné aujourd'hui. Selon les explications qu'il a présentées à la Cour de céans, il est par ailleurs de nouveau actif comme courtier immobilier et, dans le cadre de cette activité, il favorise certains de ses créanciers personnels au détriment de la société AI.”
Die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit beträgt fünf Jahre (Art. 43 Abs. 1 StGB).
“Angesichts dieser Gesamtumstände ist dem Beschuldigten unter der Berücksichtigung der Erteilung einer Weisung, sich mit seinen Straftaten im Rahmen von Disengagement-Massnahmen auseinanderzusetzen (vgl. nachstehend Ziff. II.B.2), der teilbedingte Vollzug (gerade noch) zu gewähren. Den verbleibenden Restbedenken ist mit einer Probezeit von fünf Jahren als gesetzliches Maximum (Art. 43 Abs. 1 StGB) zu begegnen.”
Auch bei erheblichen Bedenken an der Legalbewährung kann die Vorinstanz den unbedingt zu vollziehenden Teil auf das gesetzliche Maximum belassen. Im ausländerrechtlichen Kontext rechtfertigt der strengere Beurteilungsmassstab eine besondere Berücksichtigung dieser Überlegungen.
“Der teilbedingte Vollzug kann gerade auch dann gewährt werden, wenn erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters bestehen, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände noch keine eigentliche Schlechtprognose zu begründen vermögen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2; Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2; 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 1.2.1; 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht klar hervor, dass sie aufgrund der Suchtproblematik und der instabilen beruflichen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers "ganz erhebliche Bedenken" an seiner Legalbewährung hegt; im Zusammenhang mit der Dauer der Landesverweisung spricht sie sogar ausdrücklich von einer "ungünstigen" Prognose. Auf die Gewährung des Strafaufschubs als solche konnte sie aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückkommen. Sie hat aber den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe - wie sie zu Recht hervorhebt - auf dem gesetzlichen Maximum (vgl. Art. 43 Abs. 2 StGB) belassen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätte es ihr durchaus freigestanden, den vollziehbaren Anteil zu reduzieren. Es trifft also nicht zu, dass die Vorinstanz von einer günstigen Prognose ausgehen würde. Ohnehin gilt im ausländerrechtlichen Bereich - die FZA-Prüfung ist letztlich nicht strafrechtlicher Natur - aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4 [nicht publ. in BGE 145 IV 364] mit Verweis auf BGE 137 II 233 E. 5.2.2; vgl. auch Urteile 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.3.3; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2). Die ausgesprochene Landesverweisung erweist sich auch unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA als rechtmässig.”
Bei der Festsetzung von aufgeschobenem und unbedingt vollziehbarem Teil ist als Bemessungsregel das Ausmass des Verschuldens massgeblich. Das Verhältnis der Teile muss die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung einerseits und die Einzeltatschuld (Vorwerfbarkeit) andererseits angemessen zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je geringer die Vorwerfbarkeit, desto grösser soll der aufgeschobene Teil sein.
“Rechtliche Grundlagen Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Teils im Ermessen des Gerichts. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Mai 2018 E. 2.1). Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art.”
“Bei guter Legalprognose besteht von Gesetzes wegen grundsätzlich ein Anspruch auf Strafaussetzung (vgl. Trechsel/Pieth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 42 N 8). Für die Gewährung der Strafaussetzung genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979, S. 2049). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Gesichtspunkte (wie Vorleben, Charakter sowie Verhalten vor und während der Tat) vorzunehmen (ausführlich BSK StGB-Schneider/Garré, 4. Auflage, Art. 42 N 46 ff.). Den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Teils im Ermessen des Gerichts. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Mai 2018 E. 2.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre (Art.”
“Ob eine Strafe bedingt oder unbedingt erfolgen soll, ergibt sich aus Art. 42 und 43 StGB. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwen- dig ist, um dem Verschulden der Täterin genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvoll- zuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Voll- zug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass ange- sichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 m.w.H.). Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, muss es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu voll- ziehenden Strafteil festsetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhält- nis bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflicht- gemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (BGE 134 IV 1 E.”
Bei günstiger Prognose und geringem Verschulden kann das Gericht den aufgeschobenen Anteil zugunsten eines kleineren unbedingt zu vollziehenden Teils erhöhen; umgekehrt rechtfertigen schwereres Verschulden oder eine ungünstigere Prognose einen grösseren vollziehbaren Anteil. Bei der Festsetzung sind Prognose und Verschulden zu berücksichtigen.
“Teilbedingter Strafvollzug und Probezeit Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen und wenn eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Das Gesetz nennt zwei quantitative Schranken, die bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils zu respektieren sind, innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist. Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt (BSK StGB-Schneider/Garré, N 17 ff. zu Art. 43). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erkannte richtig, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, welchem eine günstige Prognose auszustellen ist.”
“Teilbedingter Strafvollzug und Probezeit Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen und wenn eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Das Gesetz nennt zwei quantitative Schranken, die bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils zu respektieren sind, innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist. Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt (BSK StGB-Schneider/Garré, N 17 ff. zu Art. 43). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erkannte richtig, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, welchem eine günstige Prognose auszustellen ist.”
Bei günstiger Legalprognose ist der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil entsprechend grösser zu bemessen; ist die Prognose nicht negativ, verlangt Art. 43 Abs. 1 StGB zumindest einen teilweisen Aufschub. Im Bereich von >2 bis 3 Jahren tritt der teilbedingte Vollzug an die Stelle des bedingten Vollzugs. Hingegen kann ein klar negativer Prognosebild — etwa gestützt auf mehrfache bzw. einschlägige Vorstrafen, lang andauerndes delinquentes Verhalten oder deutlich ausgeprägte ideologische Radikalisierung — dazu führen, dass ein Teilaufschub nicht gerechtfertigt ist.
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3, 1 E. 5.6; Urteil 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 1.2.2). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 1 E.”
“Si le juge doit prononcer une condamnation pour une infraction que l’auteur a commise avant d’avoir été condamné pour une autre infraction, il fixe la peine complémentaire de sorte que l’auteur ne soit pas puni plus sévèrement que si les diverses infractions avaient fait l’objet d’un seul jugement (al. 2). L'exigence, pour appliquer l'art. 49 al. 1 CP, que les peines soient de même genre, implique que le juge examine, pour chaque infraction commise, la nature de la peine à prononcer pour chacune d'elles (ATF 147 IV 241 consid. 3.2 ; ATF 144 IV 313 consid. 1.1.1). Lorsqu’il s’avère que les peines envisagées concrètement sont de même genre, l'art. 49 al. 1 CP impose au juge, dans un premier temps, de fixer la peine pour l'infraction abstraitement – d'après le cadre légal fixé pour chaque infraction à sanctionner – la plus grave, en tenant compte de tous les éléments pertinents, parmi lesquels les circonstances aggravantes ou atténuantes. Dans un second temps, il augmentera cette peine pour sanctionner chacune des autres infractions, en tenant là aussi compte de toutes les circonstances y relatives (ATF 144 IV 313 consid. 1.1.2 ; TF 6B_1329/2023 précité consid. 1.4). 6.2.3 Selon l'art. 43 al. 1 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Selon la jurisprudence, les conditions subjectives auxquelles l'art. 42 CP soumet l'octroi du sursis intégral s'appliquent également à l'octroi du sursis partiel (ATF 139 IV 270 consid. 3.3 ; ATF 134 IV 1 consid. 5.3.1). Même si l'art. 43 CP ne le prévoit pas expressément, l'octroi d'un sursis partiel suppose, comme pour l'octroi du sursis complet dans le cadre de l'art. 42 CP, l'absence de pronostic défavorable (ATF 134 IV 60 consid. 7.4). Si le pronostic sur le comportement futur de l'auteur n'est pas défavorable, la loi impose un sursis au moins partiel à l'exécution de la peine. En revanche, un pronostic négatif exclut le sursis partiel. S'il n'existe aucun espoir que le sursis puisse avoir une quelconque influence sur l'auteur, la peine doit être exécutée intégralement (ATF 134 IV 1 consid.”
“Bien que la récidive ne constitue plus un motif d'aggravation obligatoire de la peine, les antécédents continuent de jouer un rôle très important dans la fixation de celle-ci. En général, la culpabilité de l'auteur est amplifiée du fait qu'il n'a pas tenu compte de l'avertissement constitué par la précédente condamnation, et sa rechute témoigne d'une incapacité à tirer un enseignement des expériences passées. Il en va de même des antécédents étrangers. Une série d'infractions semblables pèse plus lourd que des actes de nature différente. En outre, les condamnations passées perdent de leur importance avec l'écoulement du temps. Les condamnations qui ont été éliminées du casier judiciaire ne peuvent plus être utilisées pour l'appréciation de la peine ou l'octroi du sursis dans le cadre d'une nouvelle procédure pénale. Les antécédents judiciaires ne sauraient toutefois conduire à une augmentation massive de la peine, parce que cela reviendrait à condamner une deuxième fois pour des actes déjà jugés (ATF 135 IV 87 consid. 2 ; 120 IV 136 consid. 3b ; 105 IV 225 consid. 2 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_1202/2014 du 14 avril 2016 consid. 3.5). 2.1.5. Selon l'art. 43 al. 1 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté d'un an au moins ou de trois ans au plus afin de tenir compte de manière appropriée de la faute de l'auteur. La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2). La partie suspendue, de même que la partie à exécuter, doivent être de six mois au moins (al. 3). L'octroi du sursis partiel suppose que l'ensemble des conditions matérielles du sursis prévues par l'art. 42 CP soit réalisées (ATF 134 IV 1 consid. 5.3.1), étant rappelé que selon le deuxième alinéa de cette disposition, si, durant les cinq ans qui précèdent l'infraction, l'auteur a été condamné à une peine privative de liberté ferme ou avec sursis de plus de six mois, il ne peut y avoir de sursis à l'exécution de la peine qu'en cas de circonstances particulièrement favorables. La question de savoir si le sursis serait de nature à détourner le prévenu de commettre de nouvelles infractions doit être tranchée sur la base d'une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste.”
“6 Neutral wirken sich die Aufenthalte des Beschuldigten in den Gefängnis- und Justizvollzugsanstalten auf die Strafe aus: Diese verliefen gemäss den eingeholten Führungsberichten zwar nicht immer optimal: Zum Teil verhielt er sich gegenüber dem Gefängnispersonal renitent, und Mitgefangene beschwerten sich über sein Verhalten. Immerhin ist festzuhalten, dass ihm von der Leitung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg – in welcher er seit Antritt des vorzeitigen Vollzugs untergebracht ist – ein (aktuell) gutes Vollzugsverhalten attestiert wird, indem er als freundlich, fleissig, aber auch als sehr zurückhaltend und als Insasse, der alle Vorgaben und Sicherheitsvorschriften einhalte, beschrieben wird (SK pag. 14.731.7.5). 7.4.7 Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafzumessung aus. 7.5 Gesamtstrafe Nach Abwägung aller Strafzumessungsfaktoren erachtet das Gericht im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten tat- und verschuldensangemessen. 7.6 Vollzug 7.6.1 Aufgrund des festgesetzten Strafmasses stellt sich die Frage des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 StGB. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 7.6.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe i.S.v. Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). 7.6.3 Letzteres ist vorliegend der Fall: Als radikaler Anhänger und Befürworter der IS-Ideologie hat sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in irgendeiner Weise von dieser terroristischen Organisation distanziert.”
“Was die Modalitäten des teilweise bedingten Vollzugs anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der zu vollziehende Teil schuldangemessen sein muss (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei entspricht das Verschulden aber nicht jenem bei der Strafzumessung. Zweites massgebendes Moment ist die Prognose, welche in eine Wechselbeziehung zum Verschulden tritt. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein - und umgekehrt (Roland M. Schneider/Roy Garre, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2019, N 18 zu Art. 43 StGB). Der Beschuldigte hat sich nicht nur zahlreicher Delikte, sondern mit der versuchten schweren Körperverletzung, dem Angriff und der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln auch solchen mit erheblicher Schwere schuldig gemacht. Zusammen mit der nicht sicheren Legalprognose ist der vollziehbare Anteil der Freiheitsstrafe auf 15 Monate festzulegen und im Umfang von 15 Mona- ten der bedingte Strafvollzug zu gewähren.”
“subjektiven Tatbestand einer (versuchten) schweren Körperverletzung stellte er konstant in Abrede und bagatellisierte seine Einwirkung auf den Privatkläger. Entsprechend kann der Beschuldigte unter Verweis auf die Erwägungen der Vor- instanz unter diesem Punkt keine Strafminderung für sich reklamieren (Urk. 62 S. 30). Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten unter dem Titel "Reue" einen Monat Strafreduktion, was aufgrund der anlässlich der Schlusseinvernahme und im Rahmen der Hauptverhandlung geäusserten Entschuldigungen und der betonten Reue des Beschuldigten nicht zu beanstanden und damit zu übernehmen ist. Entsprechend führt die Täterkomponente im Ergebnis zu einer Straferhöhung im Umfang von zwei Monaten. 3.Fazit Nach dem Gesagten resultiert nach Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungs- relevanter Faktoren in Bestätigung der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten bzw. drei Jahren. IV. Strafvollzug 1.Bei einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren ist die Möglichkeit eines teilbedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB zu prüfen. Bezüglich - 24 - der Voraussetzungen eines teilbedingten Vollzuges kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 31 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ge- mäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt bei Frei- heitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvoll- zuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweisen). Die Vorinstanz zeigte schlüssig und in der Sache richtig auf, dass dem Beschuldig- ten keine günstige Prognose gestellt werden kann, zumal er mit den zu berücksich- tigenden Vorstrafen über ein entsprechendes Vorstrafenregister in Italien verfügt und keine stabilen Faktoren in sozialer und/oder beruflicher Hinsicht vorweisen kann.”
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren aufschieben, weshalb vorliegend ein Aufschub nicht möglich ist (Art. 42 StGB). Hingegen kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr und höchstens 3 Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Im Bereich von Freiheitsstrafen von über 2 Jahren bis maximal 3 Jahren tritt der teilbedingte Vollzug an die Stelle des bedingten Strafvollzuges. Sind die - 27 - subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt, ist somit der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). 2.Mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 StGB gilt es zwar festzuhalten, dass innerhalb der letzten 5 Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Taten keine Strafe von über 6 Monaten gegen den Beschuldigten verhängt wurde (Urk. 105). In Anbe- tracht der strafrechtlich deutlich belasteten Vergangenheit mit zehn, teilweise ein- schlägigen Vorstrafen und delinquentem Verhalten trotz laufender Strafuntersu- chung kann beim Beschuldigten keine günstige Prognose vermutet werden. Im Übrigen wäre in Anbetracht der heute als Zusatzstrafe auszusprechenden 32 Mo- nate Freiheitsstrafe zusammen mit der vom Bezirksgericht Dietikon mit Urteil vom 22. November 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 28 Monaten gesamthaft eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten ausgesprochen worden, sodass ein (teil-)be- dingter Vollzug von vorneherein ausgeschlossen gewesen wäre.”
Bei erstmaliger Konfrontation mit einer Freiheitsstrafe kann der teilweise Vollzug in Verbindung mit der Androhung des Vollzugs des aufgeschobenen Teils die Legalprognose verbessern. Bei wirtschaftlich gut integrierten Personen kann der teilweise Vollzug, indem er den Erhalt der Erwerbstätigkeit ermöglicht, präventiv förderlich sein.
“Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht, dass sich die Vorinstanz mit der Frage, ob der bloss teilweise Vollzug der Strafe vorliegend ausreicht, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, nicht befasst. Wenn sie - unter Hinweis auf BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 - in ihrer Vernehmlassung festhält, es liege aufgrund der ausgewiesenen Schlechtprognose, und namentlich mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit in der Vergangenheit trotz unbedingter Sanktionen, auf der Hand, dass auch der teilweise Strafvollzug keine günstige Legalprognose erlaube, ist dies nicht stichhaltig. Die Vorinstanz durfte die Frage des teilbedingten Strafvollzuges als gesetzliche Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub des Vollzuges einerseits und dem unbedingten Vollzug andererseits nicht ungeprüft lassen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Fällt - wie vorliegend - die Legalprognose hinsichtlich einer vollbedingten Strafe negativ aus, folgt daraus nicht bzw. nicht zwingend, dass auch ein teilweiser Strafaufschub ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Die Beurteilung nach Art. 43 StGB hat vielmehr auf einer "eigenständigen legalprognostischen Grundlage" zu erfolgen, da der teilweise Vollzug einer (Freiheits-) Strafe die Einschätzung der Wiederholungsgefahr positiv beeinflussen kann (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 mit Hinweis). Die im Zusammenhang mit der Frage eines vollständigen Aufschubs gestellte ungünstige Legalprognose ist somit nicht ohne Weiteres auf die Prüfung eines teilweisen Aufschubs übertragbar. Gerade bei Tätern, die noch nie zuvor eine Freiheitsstrafe verbüsst haben, kann ein teilweiser Vollzug der Strafe in Verbindung mit der Drohung eines späteren Vollzuges des aufgeschobenen Teils die Rückfallneigung soweit verändern, dass die Erwartung, der Täter werde sich bewähren, wieder auflebt (Urteil 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.4 mit Hinweis). Ob und inwiefern dieser Mechanismus beim Beschwerdeführer greift, der sich noch nie mit einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe konfrontiert sah und der gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug in den letzten zehn Jahren mit zwei unbedingten Geldstrafen von 15 bzw.”
“Schliesslich ist darüber zu entscheiden, ob die Freiheitsstrafe teilbedingt (Art. 43 StGB) und ob die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB) auszusprechend sind. Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden der Täterschaft genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 42 Abs. 2 StGB) und der aufgeschobene wie auch der vollziehbare Anteil an der Freiheitsstrafe müssen je mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Beim Berufungskläger handelt es sich um eine wirtschaftlich gut integrierte Person (s. dazu auch unten E. 11.2). Es erscheint sinnvoll, ihm zu ermöglichen, trotz der ausgeübten Gewalt und der gestützt darauf notwendigen Bestrafung auch während des Strafvollzugs seiner Arbeit nachgehen zu können. Dies dient auch der zukünftigen Prävention, da das Berufungsgericht davon ausgeht, dass ein Herausreissen des Berufungsklägers aus seinem beruflichen Umfeld (und damit einhergehend die Erschaffung zusätzlicher Hürden im Leben) seiner zukünftigen Besserung im Sozialverhalten bzw.”
Bei einer günstigen, aber nicht sehr günstigen Legalprognose (hier: Ersttäter) kann die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgesetzt werden; der obligatorisch zu vollziehende Teil kann daraufhin (wie im angeführten Entscheid) mit 10 Monaten bemessen werden, während der restliche Teil zur Bewährung ausgesetzt wird.
“Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, muss aber mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB), vorliegend also zwischen 6 und 14 Monaten. Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils ist dem Verschulden und der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend berücksichtigt sind. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Davon ausgehend ist festzuhal- ten, dass die Legalprognose des Beschuldigten günstig aber nicht sehr günstig ist und sein Verschulden nicht bagatellisiert werden kann. Der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe wird dieser Ausgangslage gerecht. Der Vollzug der verbleibenden 18 Monate Freiheitsstrafe ist aufzuschie- ben, wobei die Probezeit für den (inzwischen) als Ersttäter geltenden Beschuldig- ten in Abweichung vom erstinstanzlichen Entscheid auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen ist.”
Die Verteilung von aufgeschobenem und zu vollziehendem Strafteil liegt im Ermessen des Gerichts und ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens so festzulegen, dass sie Verschulden und die Prognose über das künftige Verhalten des Täters angemessen widerspiegelt. Dabei sind alle für die Prognose relevanten Umstände (z. B. Vorleben, Persönlichkeit, Tatumstände) zu berücksichtigen; das Gericht darf nicht willkürlich einzelnen Kriterien den Vorrang geben.
“Le juge en fixe le montant selon la situation personnelle et économique de l'auteur au moment du jugement, notamment en tenant compte de son revenu et de sa fortune, de son mode de vie, de ses obligations d'assistance, en particulier familiales, et du minimum vital (art. 34 al. 2 CP). 4.2.4. D'après l'art. 40 CP, la durée minimale de la peine privative de liberté est de trois jours et de 20 ans au plus. 4.2.5. Le juge suspend en règle générale l'exécution notamment d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits (art. 42 al. 1 CP). Dans le cas des peines privatives de liberté qui excèdent la limite fixée pour l'octroi du sursis (soit entre deux et trois ans), l'art. 43 CP s'applique de manière autonome. Le but de la prévention spéciale trouve alors ses limites dans les exigences de la loi qui prévoit dans ces cas qu'une partie au moins de la peine doit être exécutée en raison de la gravité de la faute commise (ATF 134 IV 1 consid. 5.5.1 p. 14). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (art. 43 al. 2 CP). Tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins (art. 43 al. 3 CP). Le juge doit poser, pour l'octroi du sursis – ou du sursis partiel –, un pronostic quant au comportement futur de l'auteur. En l'absence de pronostic défavorable, il doit prononcer le sursis. Celui-ci est ainsi la règle dont le juge ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable ou hautement incertain (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 p. 185 s. ; ATF 134 IV 1 consid. 4.2.2 p. 5). Pour formuler un pronostic sur l'amendement de l'auteur, le juge doit se livrer à une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste. Il doit tenir compte de tous les éléments propres à éclairer l'ensemble du caractère de l'accusé et ses chances d'amendement. Il ne peut accorder un poids particulier à certains critères et en négliger d'autres qui sont pertinents (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 p. 185 s. ; 134 IV 1 consid. 4.2.1 p. 5 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_584/2019 du 15 août 2019 consid.”
“2049). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Gesichtspunkte (wie Vorleben, Charakter sowie Verhalten vor und während der Tat) vorzunehmen (ausführlich Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 46 ff.). Den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Teils im Ermessen des Gerichts. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Mai 2018 E. 2.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Welche Probezeit innerhalb dieses Rahmens angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit.”
Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Teil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten.
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteile 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 3.2; 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 277). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6 zu aArt. 43 StGB), in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 136 IV 55 E.”
“Bei Freiheitsstrafen bis höchstens drei Jahren ist der teilbedingte Vollzug möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB [diese und die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen sowohl in den bis 31. Dezember 2017 als auch in den seit 1. Januar 2018 geltenden, inhaltlich in Bezug auf die Freiheitsstrafen nicht geänderten Fassungen]). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E.”
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E.”
Für die Beurteilung der Haftfortdauer ist zu berücksichtigen, dass bei teilbedingtem Vollzug der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe mindestens sechs Monate beträgt (Art. 43 Abs. 2 StGB). Ob die Strafe bedingt oder teilbedingt auszusprechen ist, kann jedoch aufgrund der Aktenlage spekulativ sein und erfordert eine verlässliche Prognosebeurteilung.
“Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 22. März 2024 in Untersuchungshaft. Angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und mit Bezug auf die Ausführungen hiervor (vgl. Ziff. 5) droht noch keine Überhaft. Ob die auszusprechende Strafe bedingt oder teilbedingt auszusprechen sein wird, ist aufgrund der aktuellen Einschätzung spekulativ, zumal selbst bei einem teilbedingten Vollzug der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe mindestens sechs Monate beträgt (Art. 43 Abs. 2 StGB). Derzeit erlauben die Akten keine verlässliche Prognosebeurteilung. Die Vorstrafenlosigkeit für sich allein ist jedenfalls kein absoluter Grund für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs.”
“Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 16. November 2017 festgenommen und am 13. Dezember 2017 wieder entlassen. Bei seiner Einreise in die Schweiz am 3. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat, d.h. bis am 2. September 2021, führt zu einer Haftdauer von insgesamt rund drei Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und mit Bezug auf die Ausführungen hiervor (vgl. Ziff. 4) droht noch keine Überhaft. Ob die auszusprechende Strafe bedingt oder teilbedingt auszusprechen sein wird, ist aufgrund der aktuellen Einschätzung spekulativ, zumal selbst bei einem teilbedingten Vollzug der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe mindestens sechs Monate beträgt (Art. 43 Abs. 2 StGB). Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die gleichzeitige Verlängerung der Untersuchungshaft um einen weiteren Monat erweist sich daher als verhältnismässig.”
Ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB setzt eine nicht ungünstige Legalprognose voraus; besteht keinerlei Aussicht, dass der Täter durch den (teilweisen) Strafaufschub beeinflusst wird, ist die Strafe vollständig zu vollstrecken. Alters- und Gesundheitsumstände können eine günstige Legalprognose stützen und damit einen teilweisen Aufschub rechtfertigen.
“1 StGB die Ausfällung einer teilbedingten Strafe in Betracht. Auch beim teilbedingten Vollzug dürfen indes keine Gründe vorliegen, welche den bedingten Vollzug ausschliessen. Insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (T RECHSEL/PIETH, Praxiskommentar zum StGB, 4. Aufl., N 2 zu Art. 43 StGB). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung indessen, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt jedoch auch, dass bei einer Schlechtprognose selbst ein teilweiser Aufschub der Strafe nicht mehr ge- rechtfertigt erscheint, denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den voll oder teilweise bedingten Strafvollzug beein- flussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollstreckt werden (BGE 134 IV 1, E. 5.2.). Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht dabei der überwiegenden Lehrmeinung (vgl. statt vieler STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., S. 144; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCh, Strafrecht II, 8. Aufl., S. 130 ff.). In casu liegen beim nicht vorbestraften Beschuldigten keinerlei Gründe vor, welche eine günstige Legalprognose verunmöglichen, zumal sich seine schlechte finanzielle Lage zwar in naher Zukunft nicht massgeblich verbessern dürfte, er aber schon rein aufgrund seines höheren Alters und der schlechten gesundheitli- chen Verfassung kaum in der Lage sein wird, solche risikoreichen Drogentrans- porte zu wiederholen. Dem Beschuldigten sind demnach keine schlechten Bewährungsaussichten zu prognostizieren, was den teilbedingten Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 36 Monaten ermöglicht. Was den zu vollziehenden Teil der Strafe anbelangt, so ist gegenüber dem Beschuldigten angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens mit doch deutlich manifestierter krimineller Energie vorliegend eine spürbare Sanktion auszuspre- chen, zumal er sich bis zum Schluss nicht einsichtig zeigte und immer wieder neue Versionen des Tatgeschehens vorbrachte, welche allesamt nicht überzeug- ten.”
“Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB – keine ungünstige Legalprognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung – erfüllt sein. Besteht jedoch keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein künftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E.”
Überschreitet der unbedingt vollziehbare Teil die gesetzliche Hälfte, ist dieser auf das höchstzulässige Mass zu reduzieren; im hier zitierten Fall bedeutet dies eine Reduktion auf 14 Monate. Ob Überhaft vorliegt, ist gesondert zu prüfen: Überhaft tritt erst ein, wenn die Haft länger dauert als die zusammen gerechneten bedingt und unbedingt verhängten Freiheitsstrafen.
“2 StGB sieht jedoch eine Überprüfung von Amtes wegen vor. Von dieser Möglichkeit des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit der beschuldigten Person ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Der Eingriff ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheidungen be- schränkt. Eine umfassende, freie Überprüfung (auf blosse Unangemessenheit) ist damit ausgeschlossen. Es soll verhindert werden, dass das Berufungsgericht auf einer materiell oder formell unrichtigen Grundlage urteilen muss. Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend bei einer qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz bei gleichzeitiger Beschränkung der Berufung auf die Sanktion zur Anwendung. In Ermessensentscheide der Vorinstanz kann hingegen in keinem Fall eingegriffen werden; eine Beschränkung der Dispositionsmaxime rechtfertigt sich nur bei Willkür (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Der vorinstanzliche Entscheid steht offensichtlich und qualifiziert im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben von Art. 43 Abs. 2 StGB betreffend die teilbedingte Freiheitsstrafe. Gemäss dieser Be- stimmung darf nämlich der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Der unbedingte Anteil der Strafe ist somit auf das maximal zulässige Mass von 14 Monaten zu reduzieren. Anzumerken ist, dass sich der Beschuldigte bereits seit rund 18 Monaten in Haft befand, womit er den unbedingten Teil bereits abgesessen hat. Überhaft liegt deswegen aber nicht vor. Von einer solchen ist erst die Rede, wenn die Haft länger dauert als die bedingt und unbedingt gesprochene Freiheitsstrafe zusammen (BGE 141 IV 236 E. 3.3).”
“2 StGB sieht jedoch eine Überprüfung von Amtes wegen vor. Von dieser Möglichkeit des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit der beschuldigten Person ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Der Eingriff ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheidungen be- schränkt. Eine umfassende, freie Überprüfung (auf blosse Unangemessenheit) ist damit ausgeschlossen. Es soll verhindert werden, dass das Berufungsgericht auf einer materiell oder formell unrichtigen Grundlage urteilen muss. Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend bei einer qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz bei gleichzeitiger Beschränkung der Berufung auf die Sanktion zur Anwendung. In Ermessensentscheide der Vorinstanz kann hingegen in keinem Fall eingegriffen werden; eine Beschränkung der Dispositionsmaxime rechtfertigt sich nur bei Willkür (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Der vorinstanzliche Entscheid steht offensichtlich und qualifiziert im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben von Art. 43 Abs. 2 StGB betreffend die teilbedingte Freiheitsstrafe. Gemäss dieser Be- stimmung darf nämlich der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Der unbedingte Anteil der Strafe ist somit auf das maximal zulässige Mass von 14 Monaten zu reduzieren. Anzumerken ist, dass sich der Beschuldigte bereits seit rund 18 Monaten in Haft befand, womit er den unbedingten Teil bereits abgesessen hat. Überhaft liegt deswegen aber nicht vor. Von einer solchen ist erst die Rede, wenn die Haft länger dauert als die bedingt und unbedingt gesprochene Freiheitsstrafe zusammen (BGE 141 IV 236 E. 3.3).”
Fehlende Aussicht auf Bewährung (Schlechtprognose) rechtfertigt den Verzicht auf einen teilbedingten Vollzug nach Art. 43 StGB. In den vorliegenden Entscheidungsgründen wird dies mit der anhaltenden Befürwortung der IS‑Ideologie, fehlender sozialer Integration, dem Ausbleiben jeglicher Distanzierung und konkreten Anhaltspunkten für mögliche Anschlagsabsichten begründet; unter diesen Voraussetzungen ist auch ein nur teilweiser Aufschub der Strafe nicht angezeigt.
“Immerhin ist festzuhalten, dass ihm von der Leitung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg – in welcher er seit Antritt des vorzeitigen Vollzugs untergebracht ist – ein (aktuell) gutes Vollzugsverhalten attestiert wird, indem er als freundlich, fleissig, aber auch als sehr zurückhaltend und als Insasse, der alle Vorgaben und Sicherheitsvorschriften einhalte, beschrieben wird (SK pag. 14.731.7.5). 7.4.7 Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafzumessung aus. 7.5 Gesamtstrafe Nach Abwägung aller Strafzumessungsfaktoren erachtet das Gericht im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten tat- und verschuldensangemessen. 7.6 Vollzug 7.6.1 Aufgrund des festgesetzten Strafmasses stellt sich die Frage des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 StGB. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 7.6.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe i.S.v. Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). 7.6.3 Letzteres ist vorliegend der Fall: Als radikaler Anhänger und Befürworter der IS-Ideologie hat sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in irgendeiner Weise von dieser terroristischen Organisation distanziert. Über den gesamten angeklagten Zeitraum hinweg hat er seine «Arbeitskraft» nahezu ausschliesslich in den Dienst dieser Terrororganisation gestellt und sich nie ernsthaft um eine legale Beschäftigung bemüht. Zudem ist er weder sozial integriert noch unterhält er irgendwelche Kontakte zur Schweiz oder zu anderen europäischen Staaten.”
“7 Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafzumessung aus. 7.5 Gesamtstrafe Nach Abwägung aller Strafzumessungsfaktoren erachtet das Gericht im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten tat- und verschuldensangemessen. 7.6 Vollzug 7.6.1 Aufgrund des festgesetzten Strafmasses stellt sich die Frage des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 StGB. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 7.6.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe i.S.v. Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). 7.6.3 Letzteres ist vorliegend der Fall: Als radikaler Anhänger und Befürworter der IS-Ideologie hat sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in irgendeiner Weise von dieser terroristischen Organisation distanziert. Über den gesamten angeklagten Zeitraum hinweg hat er seine «Arbeitskraft» nahezu ausschliesslich in den Dienst dieser Terrororganisation gestellt und sich nie ernsthaft um eine legale Beschäftigung bemüht. Zudem ist er weder sozial integriert noch unterhält er irgendwelche Kontakte zur Schweiz oder zu anderen europäischen Staaten. Im Gegenteil: Es bestehen ernsthafte Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte in Freiheit seine Absichten, Anschläge im Namen des IS in West—europa zu verüben, in die Tat umsetzen könnte.”
Der teilbedingte Vollzug ist subsidiär gegenüber dem vollständigen Strafaufschub. Er kommt nur in Betracht, wenn die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, aber spezialpräventive Erwägungen erfordern, dass wenigstens ein Teil der Strafe unbedingt vollzogen wird; in solchen höchst unsicheren Prognosefällen ermöglicht er, dem Dilemma «Alles oder Nichts» zu entgehen.
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.7; 144 IV 277 E. 3.1.1; 139 IV 270 E. 3.3). Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen.”
“) zusammengefasst, dass eine Beurteilung in Varianten vorzunehmen ist, wenn – wie vorliegend – über die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs für die neu ausgesprochene Strafe und den Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Strafe zu befinden ist (E. 2.4.2 mit Verweis auf BGE 144 IV 277 E. 3.2 und BGE 134 IV 140 E. 4.5). Daher ist nachfolgend bei der Prüfung des (teil-)bedingten Vollzugs sowie des Widerrufs eine Beurteilung in Varianten vorzunehmen. 12. Vollzugsform der Freiheitsstrafe 12.1 Theoretische Grundlagen zum bedingten und teilbedingten Vollzug Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Demnach ist der Strafaufschub einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies nicht notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen.”
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist, wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 139 IV 270 E. 3.3; Urteile 6B_123/2024 vom 9. April 2024 E. 3.1; 7B_261/2023 vom 18. März 2024 E. 2.3.7, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen). Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren.”
“Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es kann eine Strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und 43 StGB (zwi- schen einem und drei Jahren) ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spe- zialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).”
“Gemäss Art. 42 StGB ist der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden der Täterin genügend Rechnung zu tragen. Im überschneidenden Anwendungsbereich von einem bis zwei Jahren Freiheitsstrafe kommt die teilbedingte Strafe zur Anwendung, wenn eine vollbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend ist und der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe erfordert, dass der andere Teil vollzogen wird. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).”
Für die Gewährung des teilweisen Surses ist vom Richter ein konkretes, individuelles Prognoseurteil über das künftige Verhalten des Verurteilten zu fällen. Dieses Prognoseurteil erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, insbesondere der Tatumstände, der Vorstrafen, des Leumunds und der persönlichen Lage zum Zeitpunkt des Urteils (vgl. u. a. ATF 134 IV 1; kantonale Rechtsprechung). Dabei ist auch das bei der Urteilsbildung erkennbare «Etat d’esprit» des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Richter hat in diesem Bereich ein weites Beurteilungsermessen.
“En définitive, comme l’a retenu le tribunal, en déposant plainte pour un faux cambriolage, la prévenue a déclenché l’ouverture d’une instruction pénale alors qu’elle savait qu’aucune infraction n’avait été commise, puisqu’il est licite de porter atteinte à ses propres biens. Toutes les conditions de l’infraction découlant de l’art. 304 ch. 1 CP sont réalisées. Il y a en outre escroquerie à l’assurance, un édifice de mensonges tout à fait astucieux ayant été échafaudé par les deux prévenus, qui ont collaboré pleinement à la manœuvre. Ils sont coauteurs d’escroquerie, laquelle s’inscrit pleinement dans la foulée des autres actes reprochés et implique le métier. Le grief invoqué par l’appelante doit donc être rejeté. 9. 9.1 L’appel joint du Ministère public tend à la réforme du jugement, en ce sens que seule l’exécution d’une partie de la peine privative de liberté fixée par le tribunal à 18 mois portant sur 12 mois est suspendue. 9.2 9.2.1 Selon l’art. 43 CP (Code pénal suisse du 21 décembre 1937 ; RS 311.0), le juge peut suspendre partiellement l’exécution d’une peine privative de liberté d’un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l’auteur (al. 1). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2). Tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins (al. 3). Sur le plan subjectif, le juge doit poser, pour l’octroi du sursis, un pronostic quant au comportement de l’auteur. La question de savoir si le sursis serait de nature à détourner le prévenu de commettre de nouvelles infractions doit être tranchée sur la base d’une appréciation d’ensemble, tenant compte des circonstances de l’infraction, des antécédents de l’auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l’état d’esprit qu’il manifeste. Le pronostic doit être posé sur la base de tous les éléments propres à éclairer l’ensemble du caractère du prévenu et ses chances d’amendement (ATF 134 IV 1 consid.”
“La culpabilité de l'auteur doit être évaluée en fonction de tous les éléments objectifs pertinents, qui ont trait à l'acte lui-même, à savoir notamment la gravité de la lésion, le caractère répréhensible de l'acte et son mode d'exécution. Du point de vue subjectif, sont pris en compte l'intensité de la volonté délictuelle ainsi que les motivations et les buts de l'auteur. A ces composantes de la culpabilité, il faut ajouter les facteurs liés à l'auteur lui-même, à savoir les antécédents, la réputation, la situation personnelle (état de santé, âge, obligations familiales, situation professionnelle, risque de récidive, etc.), la vulnérabilité face à la peine, de même que le comportement après l'acte et au cours de la procédure pénale (ATF 141 IV 61 consid. 6.1.1 ; ATF 136 IV 55 consid. 5; ATF 134 IV 17 consid. 2.1). 5.1.2 Aux termes de l’art. 42 al. 1 CP, le juge suspend en règle générale l’exécution d’une peine pécuniaire ou d’une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu’une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l’auteur d’autres crimes ou délits. Selon l’art. 43 CP, le juge peut suspendre partiellement l’exécution d’une peine privative de liberté d’un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l’auteur (al. 1). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2). Tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins (al. 3). Sur le plan subjectif, le juge doit poser, pour l'octroi du sursis, un pronostic quant au comportement de l'auteur. La question de savoir si le sursis serait de nature à détourner le prévenu de commettre de nouvelles infractions doit être tranchée sur la base d'une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste. Le pronostic doit être posé sur la base de tous les éléments propres à éclairer l'ensemble du caractère du prévenu et ses chances d'amendement (ATF 134 IV 1 consid.”
“Il fait valoir que le premier juge n'a pas expliqué pourquoi il révoquait le précédant sursis et prononçait une nouvelle peine ferme, alors qu'il devait indiquer pour quel motif l'exécution d'une des deux peines ne suffisait pas. 4.2 4.2.1 Aux termes de l'art. 42 al. 1 CP, le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. Sur le plan subjectif, pour l'octroi du sursis, le juge doit poser un pronostic quant au comportement futur de l’auteur. En l'absence de pronostic défavorable, il doit accorder le sursis. Celui-ci est ainsi la règle, dont le juge ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable ou hautement incertain (ATF 134 IV 1 consid. 4.2.2). En d'autres termes, la loi présume l'existence d'un pronostic favorable et cette présomption doit être renversée pour exclure le sursis. De jurisprudence constante, les conditions subjectives auxquelles l'art. 42 CP soumet l'octroi du sursis intégral s'appliquent également à l'octroi du sursis partiel prévu à l’art. 43 CP (ATF 134 IV 1 consid. 5.3.1; cf. aussi TF 6B_664/2007 du 18 janvier 2008 consid. 3.2.1; TF 6B_353/2008 du 30 mai 2008 consid. 2.3). La question de savoir si le sursis serait de nature à détourner l’accusé de commettre de nouvelles infractions doit être tranchée sur la base d’une appréciation d’ensemble, tenant compte des circonstances de l’infraction, des antécédents de l’auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l’état d’esprit qu’il manifeste. Le pronostic doit être posé sur la base de tous les éléments propres à éclairer l’ensemble du caractère de l’accusé et ses chances d’amendement (ATF 134 IV 1 consid. 4.2.1). A cet égard, la prise de conscience de sa faute par l'auteur doit permettre d'augurer d'un changement d'attitude face à ses actes (TF 6B_171/2007 du 23 juillet 2007 consid. 4). Le juge dispose d'un large pouvoir d'appréciation en la matière (ATF 134 IV 1 consid. 5.2 ; TF 6B_1285/2017 du 14 mai 2018 consid. 4.1 ; TF 6B_392/2016 du 10 novembre 2016).”
Die Anordnung einer therapeutischen Massnahme ist mit dem teilbedingten Strafaufschub nach Art. 43 StGB unvereinbar; die Anordnung einer stationären oder ambulanten therapeutischen Massnahme schliesst den teilbedingten Vollzug regelmässig aus.
“Pour satisfaire à cette règle, le juge, dans un premier temps, fixera la peine pour l'infraction la plus grave, en tenant compte de tous les éléments pertinents, parmi lesquels les circonstances aggravantes ou atténuantes. Dans un second temps, il doit augmenter la peine de base pour tenir compte des autres infractions en application du principe de l'aggravation (ATF 127 IV 101 consid. 2b ; 93 IV 7 ; 116 IV 300 consid. 2c/dd ; 144 IV 217 consid. 3.5 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_1216/2017 du 11 juin 2018 consid. 1.1.1), en tenant là aussi compte de toutes les circonstances y relatives (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1175/2017 du 11 avril 2018 consid. 2.1 ; 6B_688/2014 du 22 décembre 2017 consid. 27.2.1). 3.5. Une mesure thérapeutique est incompatible avec le prononcé d'un sursis. En effet, la mesure doit être de nature à écarter un risque de récidive et, partant, suppose qu'un tel risque existe (cf. par ex. art. 59 al. 1 CP). A l'inverse, l'octroi du sursis suppose que le juge n'ait pas posé un pronostic défavorable et, partant, qu'il ait estimé qu'il n'y avait pas de risque de récidive. Cette incompatibilité s'applique également en cas de sursis partiel au sens de l'art. 43 CP (ATF 135 IV 180 consid. 2.3; 134 IV 1 consid. 3.1; arrêts du Tribunal fédéral 6B_94/2015 du 24 septembre 2015 consid. 1.1). 3.6.1. En l'espèce, la faute de l’appelant est moyenne. Il s'en est pris gratuitement à un véhicule des C______, le rendant inutilisable pour les passagers jusqu’à sa réparation. Il a par ailleurs vendu du haschich à divers jeunes de son entourage, vraisemblablement par appât du gain facile. Cela étant, la responsabilité restreinte de l’appelant diminue sa faute, qui doit ainsi être qualifiée de légère. Sa situation personnelle, et notamment sa pathologie, explique partiellement ses actes, sans les justifier. Il a bénéficié de plusieurs prises en charge, notamment dans divers foyers pendant son adolescence puis dans le cadre d’hospitalisations psychiatriques et par la mise en place d’une curatelle, qui n’ont toutefois pas permis à ce jour de stabiliser sa situation. Il faut néanmoins souligner à cet égard que les faits sont relativement anciens et ne semblent pas s’être reproduits.”
“Compte tenu de ce qui précède et du cadre légal imposé par le droit pénal des mineurs, et étant toujours rappelé que la responsabilité du prévenu était gravement diminuée pour toutes ces infractions également (cf. DO 4211 et 4214), ce dernier étant déjà atteint des troubles qu’il présente encore aujourd’hui (cf. DO 4229), la Cour estime en définitive adéquat d’augmenter encore, dans une juste proportion, la peine privative de liberté pour la fixer à 42 mois. Celle-ci prend en considération la culpabilité, la pluralité des actes reprochés, ainsi que la situation personnelle du prévenu. 6.2.4. A cette condamnation s’ajoute finalement celle pour la seule contravention à la loi fédérale sur les stupéfiants, non contestée, qui sera sanctionnée par une amende de CHF 400.-. 6.3. L'art. 42 CP dispose que le juge suspend en règle générale l’exécution d’une peine pécuniaire ou d’une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu’une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l’auteur d’autres crimes ou délits. L’art. 43 CP dispose que le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur (al. 1). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2). Compte tenu de la quotité de la peine privative de liberté prononcée ce jour, le sursis à l'exécution de la peine est d'emblée exclu (art. 42 et 43 CP). De plus, le prononcé d’une mesure thérapeutique exclut également l’octroi du sursis (6B_1227/2015 consid. 1.2.4). 6.4. A.________ a été soumis à des mesures de substitution après sa première et sa deuxième mise en détention. Selon la jurisprudence, les mesures de substitution doivent également être imputées sur la peine à l'instar de la détention avant jugement (art. 51 CP). Afin de déterminer la durée à imputer, le juge prendra en considération l'ampleur de la limitation de la liberté personnelle découlant pour l'intéressé des mesures de substitution, en comparaison avec la privation de liberté subie lors d'une détention avant jugement.”
“Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kommt die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges für die 3 Jahre übersteigende auszufällende Freiheitsstrafe bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage (Urk. 88 E.IV.1.1; Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht entschied so- dann bereits wiederholt, dass die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet und den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.2.1; 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3; 6B_1195/2015 vom 18. April 2016 E. 5; je mit Hinweisen). Da, wie sich nachfolgend zeigt, eine statio- näre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen ist, be- steht eine ungünstige Prognose, weshalb in Bezug auf die auszufällende Geld- strafe ein bedingter Vollzug nach Art. 43 StGB nicht in Frage kommt. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 25 - IV.”
“Bien que la récidive ne constitue plus un motif d'aggravation obligatoire de la peine (art. 67 aCP), les antécédents continuent de jouer un rôle très important dans la fixation de celle-ci (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1202/2014 du 14 avril 2016 consid. 3.5.). Une série d'infractions semblables pèse plus lourd que des actes de nature différente. Les antécédents judiciaires ne sauraient toutefois conduire à une augmentation massive de la peine, parce que cela reviendrait à condamner une deuxième fois pour des actes déjà jugés (ATF 120 IV 136 consid. 3b). 4.1.7. Une mesure thérapeutique est incompatible avec le prononcé d'un sursis. En effet, la mesure doit être de nature à écarter un risque de récidive et, partant, suppose qu'un tel risque existe. A l'inverse, l'octroi du sursis (art. 42 CP) suppose que le juge n'ait pas posé un pronostic défavorable et, partant, qu'il ait estimé qu'il n'y avait pas de risque de récidive. Cette incompatibilité s'applique également en cas de sursis partiel au sens de l'art. 43 CP (ATF 135 IV 180 consid. 2.3 ; 134 IV 1 consid. 3.1). 4.2. En l'espèce, la faute de A______ est d'une importance certaine au vu des multiples biens juridiques auxquels elle a porté atteinte durant une période pénale s'étendant sur près de deux mois. Les infractions dont elle s'est rendue coupable sont intervenues à des moments bien différenciés démontrant ainsi sa propension à favoriser ses propres intérêts, envies ou impulsions aux dépens de ceux des tiers. Elle a non seulement porté atteinte à l'intégrité physique de la partie plaignante C______, mais également au patrimoine d'une autre et de l'Etat ainsi qu'à l'autorité publique et l'honneur des gendarmes, sans compter l'indifférence dans laquelle l'a laissée l'interdiction de pénétrer dans le canton de Genève. Compte tenu du trouble de personnalité présenté par l'appelante, cette faute est certes atténuée pour les lésions corporelles commise au détriment de C______ ainsi que la violence ou menace contre les autorités et les fonctionnaires, de même que les injures et le dommage à la propriété du 13 septembre 2019, mais ceci dans une faible mesure uniquement.”
“63 CP ne peut en règle générale excéder cinq ans, mais peut être prolongé à chaque fois de un à cinq ans ; une telle prolongation est possible aussi souvent que cela est nécessaire. La mesure ne prend pas fin avec l'écoulement du temps, mais dure en principe le temps nécessaire pour que son but soit atteint ou jusqu'à ce qu'il paraisse exclu qu'il puisse l'être (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1130/2018 du 15 novembre 2018 consid. 1.1 ; ATF 143 IV 445 consid. 2.2 p. 447 ; ATF 141 IV 236 consid. 3.5 p. 240 ; ATF 141 IV 49 consid. 2.1 p. 51 s.). 2.4.4. Une mesure thérapeutique est incompatible avec le prononcé d'un sursis. En effet, la mesure doit être de nature à écarter un risque de récidive et, partant, suppose qu'un tel risque existe. A l'inverse, l'octroi du sursis (art. 42 CP) suppose que le juge n'ait pas posé un pronostic défavorable et, partant, qu'il ait estimé qu'il n'y avait pas de risque de récidive. Cette incompatibilité s'applique également en cas de sursis partiel au sens de l'art. 43 CP (ATF 135 IV 180 consid. 2.3 ; 134 IV 1 consid. 3.1). Lorsque le prononcé d'une telle mesure n'est pas nécessaire, mais qu'un soutien thérapeutique permettrait d'écarter un pronostic défavorable, le juge peut assortir le sursis d'une règle de conduite (art. 44 al. 2 et 94 CP) prévoyant un traitement approprié. Il appartient au juge de déterminer si, compte tenu des conclusions de l'expertise portant sur des faits, il convient d'ordonner le traitement psychothérapeutique ambulatoire proposé par les experts pour diminuer le risque de récidive sous la forme d'une mesure au sens de l'art. 63 CP ou d'une règle de conduite au sens de l'art. 94 CP (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1227/2015 du 29 juillet 2016 consid. 1.2.4 et 1.4.1). En vertu de l'art. 63 al. 2 CP, si la peine n'est pas compatible avec le traitement, le juge peut suspendre, au profit d'un traitement ambulatoire, l'exécution d'une peine privative de liberté ferme prononcée en même temps que le traitement. Il peut ordonner une assistance de probation et imposer des règles de conduite pendant la durée du traitement.”
“En d'autres termes, la nouvelle peine, comme peine de base, est augmentée pour tenir compte de la peine révoquée selon une application par analogie du principe d'aggravation. Si la peine de base et la peine à prononcer pour les nouvelles infractions constituent de leur côté des peines d'ensemble, le juge peut, pour fixer la peine complémentaire, tenir compte de façon modérée de l'effet déjà produit de l'application du principe de l'aggravation lors de la fixation de ces peines d'ensemble (ATF 145 IV 146 consid. 2.4 p. 152 s.). 3.5. Une mesure thérapeutique incompatible avec le prononcé d'un sursis. En effet, la mesure doit être de nature à écarter un risque de récidive et, partant, suppose qu'un tel risque existe (cf. par ex. art. 59 al. 1 CP). A l'inverse, l'octroi du sursis suppose que le juge n'ait pas posé un pronostic défavorable et, partant, qu'il ait estimé qu'il n'y avait pas de risque de récidive. Cette incompatibilité s'applique également en cas de sursis partiel au sens de l'art. 43 CP (ATF 135 IV 180 consid. 2.3; 134 IV 1 consid. 3.1; arrêts du Tribunal fédéral 6B_94/2015 du 24 septembre 2015 consid. 1.1). 3.6.1. En l'espèce, l'appelant ne prend aucune conclusion subsidiaire par rapport à la peine prononcée ; il incombe néanmoins à la Cour de déterminer la peine adéquate puisqu'elle est appelée à rendre un nouveau jugement (art. 408 CPP). La situation personnelle de l'appelant et ses antécédents ne permettant pas le prononcé d'une peine pécuniaire ni le prononcé du sursis, étant au surplus relevé qu'il sera astreint à une mesure (cf. ci-après consid. 4). Sa faute est très importante. Il s'en est pris de façon violente et gratuite à l'intégrité des agents de détention ainsi qu'à la sécurité et la santé de l'établissement lui-même, mettant en danger les autres détenus. Il a agi essentiellement par défoulement colérique, soit un mobile égoïste. Ses mobiles, purement égoïstes, relevaient d'une impulsivité mal maitrisée ainsi que d'un mépris flagrant pour l'autorité. Sa collaboration a été mauvaise puisqu'il n'a eu de cesse de modifier sa version, tout en l'adaptant en fonction de l'évolution du dossier.”
Bei retrospektiver Konkurrenz ist für die Frage, ob teilbedingter Vollzug (Art. 43 StGB) oder bedingter Vollzug in Betracht kommt, auf die Hypothese einer Gesamtstrafe abzustellen. Massgeblich ist die hypothetische Gesamtstrafdauer, die sich aus der Addition von Grund- und allfälligen Zusatzstrafen ergibt.
“1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn - 23 - dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungs- regel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. 1.2.Massgebend für die Frage, ob ein bedingter oder teilbedingter Vollzug in Betracht kommt, ist im Falle von retrospektiver Konkurrenz die hypothetische Gesamtstrafe (vgl. BGE 109 IV 68 E. 1 S. 69 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_295/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 5.7), welche sich aus der Zusatzstrafe und der gleicharti- gen Grundstrafe zusammensetzt. Die hier massgebende Gesamtstrafe von 32 Monaten bewegt sich im Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe. Der Beschuldigte wurde am 14. Februar 2017 wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst vom Bezirksgericht Dietikon zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt.”
“Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl. Erw. III.3.11 auf S. 47 des angefochtenen Urteils), ist für den Anwendungsbereich von Art. 42 StGB (bedingte Strafen) bzw. Art. 43 StGB (teilbedingte Freiheitsstrafe) im Falle einer Zusatzstrafe nicht deren, sondern die Höhe der (hypothetischen) Gesamtstrafe massgebend (vgl. Roland M. Schneider/Roy Garré, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 43 N 10, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Folglich ist von einer Strafhöhe von 27 Monaten auszugehen, bei welcher formell betrachtet lediglich ein teilbedingter Strafvollzug in Frage kommt.”
“Massgebend für den Vollzug der Freiheitsstrafe ist – wie bereits die Vor- instanz korrekt festgehalten hat (Urk. 89 S. 33) – auch im Fall von retrospektiver - 24 - Konkurrenz die Dauer der hypothetischen Gesamtstrafe, welche auch in zweiter Instanz die für den teilbedingten Vollzug massgebenden Höchstdauer von 3 Jahren übersteigt (vgl. Art. 43 StGB). Daran ändert nichts, dass die vorliegend auszufällende Zusatzstrafe letztlich in den Bereich einer bedingten Sanktion zu liegen kommt (vgl. BGE 142 IV 265, E. 2.4.6.). Demzufolge ist die heute als Zu- satzstrafe ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu vollziehen.”
In den zitierten Entscheiden wurde der unbedingt zu vollziehende Teil bei einer Gesamtstrafe von 16 Monaten mit 6 Monaten und bei einer Gesamtstrafe von 26 Monaten mit 9 Monaten bemessen. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Verschulden und der Legalprognose des Täters.
“Es erscheint mithin in Beachtung des Beschleunigungsgebots ange- messen, die Freiheitsstrafe um drei Monate zu reduzieren. 5.Fazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe wäre eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten als der Tat und dem Täter angemessen. In Nachachtung des Verbots der reformatio in peius hat es jedoch bei den von der Vorinstanz festgelegten 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben. - 33 - VII. Vollzug 1.Zu den rechtlichen Grundlagen des Vollzugs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 38 f.). 2.Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Da der Beschuldigte vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft wird, ist die objektive Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt zudem voraus, dass die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Mithin wird das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose verlangt, wobei für die Prognosestellung alle Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aus- sichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen sind. Die im Rahmen des Gesamtbildes der Täterpersönlichkeit wesentlichen Faktoren sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Tatumstände, der Leumund, die Sozialbio- grafie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen sowie das Nachtatverhalten. Dabei sind die persönlichen Ver- hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 144 IV 277 E.”
“Insgesamt ist der Beschuldigte damit mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie einer Busse in Höhe von Fr. 1'500.– zu bestrafen. VI. Strafvollzug 1.Wie vorstehend dargetan, ist die vorliegend zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten betreffend mehrfache, teilweise versuchte, sexuelle Nötigung mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu sanktionieren. Damit steht in objektiver Hinsicht der teilbedingte (Art. 43 StGB) Vollzug zur Debatte. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass beim nicht vorbestraften Beschuldigten von Gesetzes wegen (Art. 42 Abs. 1 StGB) eine günstige Prognose vermutet wird, welche in Anbetracht der konkreten Umständen nicht umgestossen wird. 2.Bei einer teilweise bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 26 Monaten muss der zu verbüssende Strafteil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB), darf aber 13 Monate nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Innerhalb dieses Rahmens steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum offen. Bei dessen pflichtgemässer Handhabung muss es aber einerseits die Wahrscheinlich- keit der Legalbewährung des Beschuldigten und anderseits dessen Einzeltatschuld angemessen berücksichtigen (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008, E. 3.1). Unter diesen Gesichtspunkten – insbe- sondere unter Berücksichtigung des nicht minimalen Einzeltatverschuldens – erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 9 Monaten (abzüglich der erstandenen Haft) zu vollziehen und den Vollzug der restlichen Strafe (17 Mo- nate) aufzuschieben. 3.Die Probezeit ist in Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, bei 2 Jahren anzusetzen. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Sofern der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festzusetzen.”
“Wohl lebt der Beschuldigte in stabilen familiären Ver- hältnissen, doch haben ihn diese nicht vom Delinquieren abgehalten, sodass er heute bereits das vierte Mal verurteilt werden muss. Wie aufgezeigt können die beruflichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht als stabil be- zeichnet werden. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht der (vollständig) bedingte Vollzug gewährt werden. Dieser belasteten Prognose kann indes unter den konkreten Umständen – der Beschuldigte hat seit seiner Entlassung aus der 45-tägigen Untersuchungshaft nicht mehr gespielt, verfügt nun über eine Festanstellung und recht stabile per- sönliche Verhältnisse – mit dem Vollzug eines Teils der Strafe ausreichend Rech- nung getragen werden. Es ist dem Beschuldigten entsprechend der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Bei einer teilweise bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten muss der zu verbüssende Strafteil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB), darf aber 8 Monate nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Innerhalb die- - 19 - ses Rahmens steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum offen. Bei dessen pflichtgemässer Handhabung muss es aber einerseits die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten und anderseits des- sen Einzeltatschuld angemessen berücksichtigen (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008, E. 3.1). Unter diesen Gesichtspunkten ist die Freiheitstrafe im Umfang von 6 Monaten (abzüglich der erstandenen Haft) zu vollziehen und der Vollzug der restlichen Strafe (10 Monate) aufzuschieben. Den verbleibenden Bedenken be- treffend die Legalprognose des Beschuldigten ist mit einer nicht minimalen Pro- bezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). IV. Widerruf Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn sei dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.”
Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Gesamtstrafe nicht übersteigen.
“Immerhin ist festzuhalten, dass ihm von der Leitung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg – in welcher er seit Antritt des vorzeitigen Vollzugs untergebracht ist – ein (aktuell) gutes Vollzugsverhalten attestiert wird, indem er als freundlich, fleissig, aber auch als sehr zurückhaltend und als Insasse, der alle Vorgaben und Sicherheitsvorschriften einhalte, beschrieben wird (SK pag. 14.731.7.5). 7.4.7 Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafzumessung aus. 7.5 Gesamtstrafe Nach Abwägung aller Strafzumessungsfaktoren erachtet das Gericht im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten tat- und verschuldensangemessen. 7.6 Vollzug 7.6.1 Aufgrund des festgesetzten Strafmasses stellt sich die Frage des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 StGB. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 7.6.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe i.S.v. Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). 7.6.3 Letzteres ist vorliegend der Fall: Als radikaler Anhänger und Befürworter der IS-Ideologie hat sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in irgendeiner Weise von dieser terroristischen Organisation distanziert. Über den gesamten angeklagten Zeitraum hinweg hat er seine «Arbeitskraft» nahezu ausschliesslich in den Dienst dieser Terrororganisation gestellt und sich nie ernsthaft um eine legale Beschäftigung bemüht.”
“1 CP impose au juge, dans un premier temps, de fixer la peine pour l'infraction abstraitement ̶ d'après le cadre légal fixé pour chaque infraction à sanctionner ̶ la plus grave, en tenant compte de tous les éléments pertinents, parmi lesquels les circonstances aggravantes ou atténuantes. Dans un second temps, il augmentera cette peine pour sanctionner chacune des autres infractions, en tenant là aussi compte de toutes les circonstances y relatives (ATF 144 IV 313 consid. 1.1.2). 4.2.3. Le juge suspend en règle générale l'exécution notamment d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits (art. 42 al. 1 CP). Dans le cas des peines privatives de liberté qui excèdent la limite fixée pour l'octroi du sursis (soit entre deux et trois ans), l'art. 43 CP s'applique de manière autonome. Le but de la prévention spéciale trouve alors ses limites dans les exigences de la loi qui prévoit dans ces cas qu'une partie au moins de la peine doit être exécutée en raison de la gravité de la faute commise (ATF 134 IV 1 consid. 5.5.1 p. 14). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (art. 43 al. 2 CP). Tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins (art. 43 al. 3 CP). Le juge doit poser, pour l'octroi du sursis – ou du sursis partiel –, un pronostic quant au comportement futur de l'auteur. En l'absence de pronostic défavorable, il doit prononcer le sursis. Celui-ci est ainsi la règle dont le juge ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable ou hautement incertain (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 p. 185 s. ; ATF 134 IV 1 consid. 4.2.2 p. 5). Pour formuler un pronostic sur l'amendement de l'auteur, le juge doit se livrer à une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste. Il doit tenir compte de tous les éléments propres à éclairer l'ensemble du caractère de l'accusé et ses chances d'amendement. Il ne peut accorder un poids particulier à certains critères et en négliger d'autres qui sont pertinents (ATF 135 IV 180 consid.”
“Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder ausser Acht zu lassen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4 und 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen; die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der Anwendungsbereich der teilbedingten Freiheitsstrafe nach Art. 43 StGB überschneidet sich mit demjenigen der bedingten Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB, womit das Gericht für Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren die Wahl zwischen unbedingter, bedingter und teilbedingter Strafe hat (BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 43 N 9). Bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel, welche grundsätzlich vorgeht, während der teilbedingte Vollzug dazu die Ausnahme bildet und nur zu bejahen ist, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich namentlich mit Blick auf Vorstrafen ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, welche bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren, womit Art.”
Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 35 Monaten entspricht die gesetzliche Hälfte 17,5 Monaten. Bei einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten entspricht die Hälfte 17 Monaten; die Rechtsprechung hat in einem Fall den vollziehbaren Teil knapp darunter (16 Monate) festgelegt, wobei 17 Monate als das gesetzliche Maximalmass bezeichnet wurden.
“Il convient, à titre liminaire, de relever que la peine à laquelle le recourant sera condamné est de 35 mois (cf. supra consid. 2). Il s'ensuit que, conformément à l'art. 43 al. 2 CP, le maximum que permet la loi pour la partie à exécuter est la moitié de la peine infligée, soit 17,5 mois.”
“Der vollziehbare Teil ist mit 16 Monaten bei knapp dem gesetzlichen Maximalmass festzulegen (17 Monate würden der Hälfte der Freiheitsstrafe von 34 Monaten entsprechen und somit dem Maximalmass, vgl. Art. 43 Abs. 2 StGB). 322 Tage sind an den vollziehbaren Teil anzurechnen, da bereits 266 Tage durch Untersuchungshaft und 56 Tage durch Ersatzmassnahmen erstanden sind (Art. 51 StGB) (vgl. hierzu die zutreffenden, von den Parteien nicht bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz zum Umfang der Anrechnung gemäss Urteil SK.2023.21 E. 8). Insgesamt sind somit noch 158 Tage tatsächlich zu vollziehen (480 Tage [entsprechend 16 Monate multipliziert mit 30] abzüglich 322 Tage). Im übrigen Umfang von 18 Monaten ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben.”
Für die Frage, welche Bemessungsgrundlage für die Anordnung von Electronic Monitoring bei teilbedingten Freiheitsstrafen massgebend ist, verweisen die Materialien der Botschaft auf das «vom Gericht ausgesprochene Strafmass», enthalten aber keine näheren Ausführungen zur Berechnung bei teilbedingtem Vollzug. Wegen dieser Lücke sind die parlamentarischen Materialien zur historischen Auslegung heranzuziehen. Die Rechtsprechung hat ferner dargelegt, dass bei teilbedingten Freiheitsstrafen von mehr als 12 Monaten der Zweck der Spezialprävention gegen die Anordnung von elektronischer Überwachung sprechen kann; zudem bleibt der unbedingt zu vollziehende Teil trotz einer Anordnung von Electronic Monitoring vollziehbar.
“Gemäss der Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts, BBl 2012 4721) kann Electronic Monitoring nach Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB für den Vollzug von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu 12 Monaten eingesetzt werden. Dabei sei das vom BGE 150 IV 277 S. 284 Gericht ausgesprochene Strafmass massgebend und nicht die nach Abzug ausgestandener Untersuchungs- oder Sicherheitshaft noch zu verbüssende Reststrafe (BBl 2012 4748 Ziff. 2.1). Selbst wenn in der Botschaft auf das "vom Gericht ausgesprochene Strafmass" verwiesen wird, können ihr keine Ausführungen betreffend die massgebende Berechnungsgrundlage bei teilbedingten Freiheitsstrafen (vgl. Art. 43 StGB) entnommen werden. Insofern erweist sich die Kritik gegen die Verweisung auf die Botschaft in der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den früheren kantonalen Modellversuchen (vgl. Urteil 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 E. 2.6) als berechtigt (vgl. HUSMANN, a.a.O., N. 9 zu Art. 79b StGB; URWYLER, a.a.O., S. 27). Zwecks historischer Auslegung erweist sich damit ein Rückgriff auf die Materialien zur parlamentarischen Debatte als unverzichtbar. Im Nationalrat beantragte die Mehrheit der Kommission die Annahme des Entwurfs des Bundesrats (AB 2013 N 1649). Dieser sah die Möglichkeit des elektronisch überwachten Vollzugs bei Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis 12 Monaten vor (vgl. BBl 2012 4748 Ziff. 2.1). Eine Minderheit der Kommission befürwortete hingegen eine restriktivere Regelung und schlug vor, die elektronische Überwachung nur "für den Vollzug einer Freiheitsstrafe von zwanzig Tagen bis sechs Monaten [zuzulassen], soweit es sich nicht um den vollziehbaren Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt zwei oder mehr als zwei Jahre handelt" (AB 2013 N 1649).”
“Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 fest, gegen einen Vollzug in Form der elektronischen Überwachung [für teilbedingte Strafen nach Art. 43 StGB, die mehr als 12 Monate betragen] spreche der Zweck der mit dem teilbedingten Vollzug angestrebten Spezialprävention, der seine Schranke im gesetzlichen Erfordernis finde, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe vollzogen werde (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 14). Andernfalls stünde der Vollzug mittels elektronischer Überwachung sogar für "schwere Delikte" offen, was dem Willen des Gesetzgebers widerspräche (Urteil 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 E. 2.6 mit Verweis auf BBl 2012 4748). Beim Strafvollzug mittels elektronischer Überwachung nach Art. 79b StGB handelt es sich um eine besondere, seit dem 1. Januar 2018 gesetzlich vorgesehene Vollzugsform (vgl. oben E. 2.2.1). Wird diese Vollzugsform bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe angeordnet, hat dies nicht zur Folge, dass der unbedingt zu vollziehende Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht vollzogen wird. Der unbedingte Teil wird vielmehr vollzogen, und zwar in einer gesetzlich vorgesehenen, besonderen Vollzugsform (vgl.”
Fehlende Vorstrafen und gute Führung können — wie im zitierten Entscheid — als gewichtige Gründe gelten, die Vollstreckung teilweise auszusetzen und den unbedingt zu vollziehenden Teil auf sechs Monate festzusetzen.
“Giusta l'art. 43 CP il giudice può sospendere parzialmente l'esecuzione di una pena detentiva di un anno a tre anni se necessario per tenere sufficientemente conto della colpa dell'autore (cpv. 1). La parte da eseguire non può eccedere la metà della pena (cpv. 2). La parte sospesa e la parte da eseguire devono essere di almeno sei mesi (cpv. 3). Se il giudice sospende del tutto o in parte l'esecuzione della pena, al condannato è impartito un periodo di prova da due a cinque anni (art. 44 cpv. 1 CP). Nella presente fattispecie, tenuto conto della buona condotta di A. e del fatto che non ha precedenti penali, si giustifica di sospendere parzialmente l'esecuzione della pena. La parte da eseguire è fissata in sei mesi. A tal proposito si osserva che le pene detentive di breve durata possono essere eseguite, a richiesta del condannato, in forma di semiprigionia (art. 77b CP) o con la sorveglianza elettronica (art. 79b CP). L'esecuzione della parte restante (24 mesi) è sospesa condizionalmente per un periodo di prova di due anni.”
Der richterliche Prognoseentscheid über die Gewährung des teilweisen Strafaufschubs nach Art. 43 Abs. 1 StGB beruht auf einer umfassenden Gesamtwürdigung aller für die Besserung relevanten Umstände. Der Richter verfügt über einen weiten Beurteilungsspielraum; das Bundesgericht greift nur bei Ermessensmissbrauch oder offensichtlichem Überschreiten dieses Spielraums ein.
“Le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits (art. 42 al. 1 CP). Le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur (art. 43 al. 1 CP). Les conditions subjectives auxquelles l'art. 42 CP soumet l'octroi du sursis intégral s'appliquent également à l'octroi du sursis partiel (ATF 139 IV 270 consid. 3.3; 134 IV 1 consid. 5.3.1). Pour formuler un pronostic sur l'amendement de l'auteur, le juge doit se livrer à une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste. Il doit tenir compte de tous les éléments propres à éclairer l'ensemble du caractère de l'accusé et ses chances d'amendement. Il ne peut accorder un poids particulier à certains critères et en négliger d'autres qui sont pertinents (ATF 135 IV 180 consid. 2.1; arrêt 6B_599/2020 du 31 mai 2021 consid. 1.6.2). Dans l'émission du pronostic, le juge dispose d'un large pouvoir d'appréciation, de sorte que le Tribunal fédéral n'intervient qu'en cas d'abus ou d'excès de ce pouvoir (ATF 145 IV 137 consid.”
“Le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits (art. 42 al. 1 CP). Le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur (art. 43 al. 1 CP). Les conditions subjectives auxquelles l'art. 42 CP soumet l'octroi du sursis intégral s'appliquent également à l'octroi du sursis partiel (ATF 139 IV 270 consid. 3.3; 134 IV 1 consid. 5.3.1). Dans l'émission du pronostic, le juge dispose d'un large pouvoir d'appréciation, de sorte que le Tribunal fédéral n'intervient qu'en cas d'abus ou d'excès de ce pouvoir (ATF 145 IV 137 consid. 2.2).”
“A teneur de l'art. 42 al. 1 CP, le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. L'art. 43 al. 1 CP prévoit que le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Les conditions d'octroi du sursis dépendent du pronostic sur l'amendement de l'auteur, émis par le juge (sur cette notion, il est renvoyé aux principes pertinents aux ATF 144 IV 277 consid. 3.1.1 p. 280; 139 IV 270 consid. 3.3 p. 277; 135 IV 180 consid. 2.1 p. 185 s.; 134 IV 1 consid. 4.2.1 p. 5 et consid. 5.3.1 p. 10) pour lequel celui-ci dispose d'un large pouvoir d'appréciation (ATF 145 IV 137 consid. 2.2 p. 139).”
Bei teilbedingtem Vollzug muss das Urteil den aufgeschobenen und den unbedingt zu vollziehenden Teil festsetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis bringen; dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
“Ob eine Strafe bedingt oder unbedingt erfolgen soll, ergibt sich aus Art. 42 und 43 StGB. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwen- dig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvoll- zuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Voll- zug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass ange- sichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 m.w.H.). Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, muss es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu voll- ziehenden Strafteil festsetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhält- nis bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflicht- gemässen Ermessen des Gerichts. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird.”
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Wenn und soweit dem Täter eine gute Legalprognose attestiert werden kann, verlangt Art. 42 StGB der hier Anwendung findet , dass zumindest ein Teil der Strafe aufgeschoben wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils der Strafe ist dem Verschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1, E. 5.6). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren anzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der Tat, sondern nach der Höhe der Rückfallgefahr, der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten (vgl.”
In der Praxis kann wegen Vorstrafen die Probezeit verlängert werden; der angeführte Entscheid nennt als Beispiel eine Probezeit von drei Jahren, begründet mit einer Vorstrafe.
“Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug der Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB, erster Satz). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Gewährung des (teil)bedingten Strafvollzugs der Freiheits- und Geldstrafe zu bestätigen. Die Vorinstanz sprach zudem eine Probezeit von drei Jahre aus, dies aufgrund der Vorstrafe aus dem Jahre”
Die Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Dabei ist das Verhältnis zwischen Einzeltatschuld (Verschulden) und der Legalbewährungsprognose so zu bestimmen, dass beide Gesichtspunkte in angemessenem Verhältnis zueinander zum Ausdruck kommen.
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3, 1 E. 5.6; Urteil 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 1.2.2). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Urteile 7B_480/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 4.2; 6B_377/2017 vom 5.”
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3, 1 E. 5.6; Urteil 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 1.2.2). Für die Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 1.2.3). Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu.”
“Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6, 97 E. 6.3.4.3; Urteil 7B_185/2022 vom 22. Dezember 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen).”
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Nach aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Die seit dem 1. Januar 2018 geltende neue Fassung von Art. 43 StGB ist in casu nicht relevant (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafanteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafanteil sein. Der unbedingte Strafanteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6, 97 E. 6.3.4.3; Urteile 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.9.5; 6B_632/2016 vom 6. September 2016 E. 1.3). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (BGE 134 IV 1 E.”
Bei teilweiser Aussetzung nach Art. 43 legt der Richter den Bewährungszeitraum (Art. 44) innerhalb der gesetzlichen Spanne von zwei bis fünf Jahren fest. Er bemisst dessen Dauer nach den Umständen des Falls, namentlich nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie dem Rückfallrisiko; ein höheres Rückfallrisiko rechtfertigt demnach grundsätzlich eine längere Probezeit, da die Dauer des Bewährungszeitraums darauf gerichtet ist, den Verurteilten zur Unterlassung weiterer Straftaten zu veranlassen.
“La culpabilité est déterminée par la gravité de la lésion ou de la mise en danger du bien juridique concerné, par le caractère répréhensible de l'acte, par les motivations et les buts de l'auteur et par la mesure dans laquelle celui-ci aurait pu éviter la mise en danger ou la lésion, compte tenu de sa situation personnelle et des circonstances extérieures (al. 2). Selon cette disposition, le juge fixe donc la peine d'après la culpabilité de l'auteur. Celle-ci doit être évaluée en fonction de tous les éléments objectifs pertinents qui ont trait à l'acte lui-même, à savoir notamment la gravité de la lésion, le caractère répréhensible de l'acte et son mode d'exécution. Du point de vue subjectif, sont pris en compte l'intensité de la volonté délictuelle ainsi que les motivations et les buts de l'auteur. A ces composantes de la culpabilité, il faut ajouter les facteurs liés à l'auteur lui-même, à savoir les antécédents, la réputation, la situation personnelle (état de santé, âge, obligations familiales, situation professionnelle, risque de récidive, etc.), la vulnérabilité face à la peine, de même que le comportement après l'acte et au cours de la procédure pénale (ATF 142 IV 137 consid. 9.1, JdT 2016 I 169 ; ATF 141 IV 61 consid. 6.1.1 et les références citées ; TF 6B_631/2021 du 7 février 2022 consid. 1.1). 5.2.2 Selon l’art. 43 CP, le juge peut suspendre partiellement l’exécution d’une peine privative de liberté d’un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l’auteur (al. 1). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2). Tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins. Les règles d’octroi de la libération conditionnelle (art. 86) ne s’appliquent pas à la partie à exécuter (al. 3). Conformément à l'art. 44 al. 1 CP, si le juge suspend totalement ou partiellement l'exécution d'une peine, il impartit au condamné un délai d'épreuve de deux à cinq ans. Dans le cadre ainsi fixé par la loi, il en détermine la durée en fonction des circonstances du cas, en particulier selon la personnalité et le caractère du condamné, ainsi que du risque de récidive. Plus celui-ci est important, plus long doit être le délai d'épreuve et la pression qu'il exerce sur le condamné pour qu'il renonce à commettre de nouvelles infractions (TF 6B_1192/2019 du 28 février 2020 consid.”
“1; ATF 144 IV 217 consid. 2.2 ; ATF 138 IV 120 consid. 5.2). Si les sanctions envisagées concrètement ne sont pas du même genre, elles doivent être prononcées cumulativement (ATF 144 IV 313 consid. 1.1 ; ATF 144 IV 217, JdT 2018 IV 335 ; ATF 142 IV 265 consid. 2.3.2 ; ATF 138 IV 120 consid. 5.2 ; ATF 137 IV 57 consid. 4.3.1). Lorsqu’il s’avère que les peines envisagées concrètement sont de même genre, l'art. 49 al. 1 CP impose au juge, dans un premier temps, de fixer la peine pour l'infraction abstraitement – d'après le cadre légal fixé pour chaque infraction à sanctionner – la plus grave, en tenant compte de tous les éléments pertinents, parmi lesquels les circonstances aggravantes ou atténuantes. Dans un second temps, il augmentera cette peine pour sanctionner chacune des autres infractions, en tenant là aussi compte de toutes les circonstances y relatives (ATF 144 IV 313 précité consid. 1.1.2 ; TF 6B_984/2020 du 4 mars 2021 consid. 3.1 ; TF 6B_776/2019 du 20 novembre 2019 consid. 4.1). 6.2.4 Selon l’art. 43 CP, le juge peut suspendre partiellement l’exécution d’une peine privative de liberté d’un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l’auteur (al. 1). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2). Tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins. Les règles d’octroi de la libération conditionnelle (art. 86) ne s’appliquent pas à la partie à exécuter (al. 3). Conformément à l'art. 44 al. 1 CP, si le juge suspend totalement ou partiellement l'exécution d'une peine, il impartit au condamné un délai d'épreuve de deux à cinq ans. Dans le cadre ainsi fixé par la loi, il en détermine la durée en fonction des circonstances du cas, en particulier selon la personnalité et le caractère du condamné, ainsi que du risque de récidive. Plus celui-ci est important, plus long doit être le délai d'épreuve et la pression qu'il exerce sur le condamné pour qu'il renonce à commettre de nouvelles infractions (TF 6B_1192/2019 du 28 février 2020 consid.”
“1 CP impose au juge, dans un premier temps, de fixer la peine pour l'infraction abstraitement – d'après le cadre légal fixé pour chaque infraction à sanctionner – la plus grave, en tenant compte de tous les éléments pertinents, parmi lesquels les circonstances aggravantes ou atténuantes. Dans un second temps, il augmentera cette peine pour sanctionner chacune des autres infractions, en tenant là aussi compte de toutes les circonstances y relatives (ATF 144 IV 313 précité consid. 1.1.2 ; TF 6B_984/2020 du 4 mars 2021 consid. 3.1 ; TF 6B_776/2019 du 20 novembre 2019 consid. 4.1). Si le juge doit prononcer une condamnation pour une infraction que l'auteur a commise avant d'avoir été condamné pour une autre infraction, il fixe la peine complémentaire, de sorte que l'auteur ne soit pas puni plus sévèrement que si les diverses infractions avaient fait l'objet d'un seul jugement (art. 49 al. 2 CP). Cette disposition permet de garantir le principe de l'aggravation également en cas de concours réel rétrospectif (ATF 142 IV 329 consid. 1.4.1 ; ATF 142 IV 265 consid. 2.3.3). Le prononcé d'une peine complémentaire suppose que les conditions d'une peine d'ensemble au sens de l'art. 49 al. 1 CP soient réunies. 4.2.4 Selon l’art. 43 CP, le juge peut suspendre partiellement l’exécution d’une peine privative de liberté d’un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l’auteur (al. 1). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2). Tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins. Les règles d’octroi de la libération conditionnelle (art. 86) ne s’appliquent pas à la partie à exécuter (al. 3). Conformément à l'art. 44 al. 1 CP, si le juge suspend totalement ou partiellement l'exécution d'une peine, il impartit au condamné un délai d'épreuve de deux à cinq ans. Dans le cadre ainsi fixé par la loi, il en détermine la durée en fonction des circonstances du cas, en particulier selon la personnalité et le caractère du condamné, ainsi que du risque de récidive. Plus celui-ci est important, plus long doit être le délai d'épreuve et la pression qu'il exerce sur le condamné pour qu'il renonce à commettre de nouvelles infractions (TF 6B_1192/2019 du 28 février 2020 consid.”
Die Vorinstanz hat die Frage eines teilweisen Strafaufschubs nach Art. 43 StGB auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu prüfen und die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil nachvollziehbar zu begründen. Eine negative Prognose betreffend den vollständigen Aufschub lässt nicht ohne Weiteres auf den teilweisen Aufschub schliessen; die Vorinstanz muss darlegen, weshalb ein teilbedingter Vollzug ausgeschlossen wäre. Das Unterlassen oder die ungenügende Begründung dieser Prüfung kann eine Verletzung der Begründungspflicht darstellen.
“Gemäss dem gesetzlichen Stufensystem ist unter spezialpräventiven Gründen zunächst die Möglichkeit einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe in Betracht zu ziehen. Erst wenn dies nicht in Frage kommt, kann eine unbedingte Strafe ausgesprochen werden. Fällt die Legalprognose hinsichtlich einer vollbedingten Strafe negativ aus, folgt daraus nicht, dass auch ein teilweiser Strafaufschub ausgeschlossen ist. Die Beurteilung nach Art. 43 StGB hat auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu erfolgen, da der teilweise Vollzug einer (Freiheits-) Strafe die Einschätzung der Wiederholungsgefahr positiv beeinflussen kann (BGE 144 IV 277 E. 3.1). Das Gericht hat diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls es die Begründungspflicht nach Art. 50 StGB verletzt (BGE 134 IV 17 E. 3.6).”
“Die Vorinstanz wird die Strafzumessung im Sinne der Erwägungen neu vornehmen und begründen müssen. Die Kritik des Beschwerdeführers 2 ist insofern begründet. Auf seine Rüge betreffend die Festsetzung des zu vollziehenden und bedingt aufzuschiebenden Strafteils der gemäss Art. 43 StGB teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden. Die Vorinstanz wird die entsprechende Festlegung unter Würdigung des von ihr neu bewerteten und begründeten Verschuldens einerseits und der Legalprognose andererseits (vgl. BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3, 1 E. 5.6) ebenfalls neu vornehmen müssen.”
“Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht, dass sich die Vorinstanz mit der Frage, ob der bloss teilweise Vollzug der Strafe vorliegend ausreicht, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, nicht befasst. Wenn sie - unter Hinweis auf BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 - in ihrer Vernehmlassung festhält, es liege aufgrund der ausgewiesenen Schlechtprognose, und namentlich mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit in der Vergangenheit trotz unbedingter Sanktionen, auf der Hand, dass auch der teilweise Strafvollzug keine günstige Legalprognose erlaube, ist dies nicht stichhaltig. Die Vorinstanz durfte die Frage des teilbedingten Strafvollzuges als gesetzliche Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub des Vollzuges einerseits und dem unbedingten Vollzug andererseits nicht ungeprüft lassen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Fällt - wie vorliegend - die Legalprognose hinsichtlich einer vollbedingten Strafe negativ aus, folgt daraus nicht bzw. nicht zwingend, dass auch ein teilweiser Strafaufschub ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Die Beurteilung nach Art. 43 StGB hat vielmehr auf einer "eigenständigen legalprognostischen Grundlage" zu erfolgen, da der teilweise Vollzug einer (Freiheits-) Strafe die Einschätzung der Wiederholungsgefahr positiv beeinflussen kann (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 mit Hinweis). Die im Zusammenhang mit der Frage eines vollständigen Aufschubs gestellte ungünstige Legalprognose ist somit nicht ohne Weiteres auf die Prüfung eines teilweisen Aufschubs übertragbar. Gerade bei Tätern, die noch nie zuvor eine Freiheitsstrafe verbüsst haben, kann ein teilweiser Vollzug der Strafe in Verbindung mit der Drohung eines späteren Vollzuges des aufgeschobenen Teils die Rückfallneigung soweit verändern, dass die Erwartung, der Täter werde sich bewähren, wieder auflebt (Urteil 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.4 mit Hinweis). Ob und inwiefern dieser Mechanismus beim Beschwerdeführer greift, der sich noch nie mit einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe konfrontiert sah und der gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug in den letzten zehn Jahren mit zwei unbedingten Geldstrafen von 15 bzw.”
Die teilbedingte Freiheitsstrafe ist als Mittellösung zwischen vollständigem Aufschub und Vollzug konzipiert. Voraussetzung ist eine nicht schlechte Legalprognose des Täters. Hauptanwendungsbereich ist der Strafrahmen von zwei bis drei Jahren; im Bereich zwischen einem und zwei Jahren ist der vollständige Aufschub regelmässig vorzuziehen. Der teilbedingte Vollzug ist subsidiär und kommt insbesondere dann in Betracht, wenn spezialpräventive Gründe den Vollzug wenigstens eines Teils erfordern. Besteht keinerlei Aussicht auf positive Beeinflussung des künftigen Legalverhaltens, ist die Strafe vollständig zu vollziehen.
“Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose.”
“Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Besteht jedoch keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein künftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E.”
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_103/2022 vom 30. November 2022 E. 5.2.2). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen.”
“Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von aArt. 42 und aArt. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43 StGB ist wie bei aArt. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von aArt. 42 und aArt. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E.”
Als Bemessungsregel gilt das Ausmass des Verschuldens. Bei Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ist ein Verhältnis zu wählen, das die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck bringt. Je günstiger die Prognose und je geringer die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein.
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E.”
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3, 1 E. 5.6; Urteil 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 1.2.2). Für die Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 1 E.”
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteile 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 3.2; 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 277). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6 zu aArt. 43 StGB), in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 136 IV 55 E.”
Der unbedingt zu vollziehende Teil muss dem Verschulden ausreichend Rechnung tragen und darf das unter Verschuldensaspekten gebotene Mass nicht unterschreiten. Entsprechend ist bei grösserer Vorwerfbarkeit der Tat der unbedingt zu vollziehende Teil tendenziell höher zu bemessen.
“Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass im Rahmen von Art. 43 StGB nicht nur der Legalprognose, sondern auch dem Verschulden Rechnung zu tragen ist. Der unbedingte Strafteil darf daher selbst bei einer günstigen Prognose das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten. Vorliegend fiel die Freiheitsstrafe angesichts der bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden langen Dauer des Strafverfahrens und der seit den Straftaten verstrichenen Zeit zwar so aus, dass ein teilbedingter Vollzug angesichts des Strafmasses von 36 Monaten Freiheitsstrafe gerade noch möglich wurde. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz angesichts des vom Beschwerdeführer und seinen Komplizen angestrebten deliktischen Erlöses von rund Fr.”
“Ob eine Strafe bedingt oder unbedingt erfolgen soll, ergibt sich aus Art. 42 und 43 StGB. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwen- dig ist, um dem Verschulden der Täterin genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvoll- zuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Voll- zug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass ange- sichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 m.w.H.). Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, muss es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu voll- ziehenden Strafteil festsetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhält- nis bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflicht- gemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Art. 43 Abs. 1 StGB). Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerf- barkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein.”
“Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der bedingte Vollzug nur bei Strafen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe möglich. Bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und höchstens drei Jahren sind die Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs im Sinne von Art. 43 StGB zu prüfen. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des zu vollziehenden und des aufzuschiebenden Teils der Strafe ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzel- tatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unter- schreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).”
Bei günstiger bzw. nicht ungünstiger Legalprognose verlangt Art. 43 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird; Art. 43 Abs. 2 beschränkt dabei den unbedingt vollziehbaren Teil auf höchstens die Hälfte der Strafe. Der eigentliche Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt im Bereich von zwei bis drei Jahren.
“Teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger nach dem Gesagten zunächst eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszufällen, an welche die bislang ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen ist. Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Im Rahmen der Stufenfolge von Vollzugsarten gelten die materiellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB auch für die teilbedingte Strafe. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Eine solche wird auch hier vermutet, soweit nicht Vorstrafen dem entgegenstehen. Wenn und soweit die Legalprognose nicht ungünstig ausfällt, verlangt Art. 43 StGB ungeachtet seiner Formulierung als Kann-Vorschrift dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden, wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1; BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 43 StGB N 16). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist.”
“Vollzugsform 18.2.1 Freiheitsstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten überschreitet der Beschuldigte die Schwelle des zweijährigen Strafrahmens, für welchen der vollständige Vollzugsaufschub die Regel ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da die konkrete Strafe aber noch unter drei Jahren liegt, ist zu prüfen, ob der Vollzug mindestens teilweise aufgeschoben werden kann (Art. 43 StGB). Im Bereich der Freiheitsstrafen von zwei bis drei Jahren, wo keine Überschneidung mit der bedingten Strafe besteht, liegt der eigentliche Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird.”
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Stra- fe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprog- nose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).”
Bei kumulierten ungleichartigen Strafen sind Geldstrafe und Freiheitsstrafe für die Frage des Vollzugs getrennt zu betrachten. Für die Zulässigkeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe ist entscheidend, dass die Freiheitsstrafe die nach Art. 43 StGB massgebliche Grenze nicht überschreitet.
“1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungs- regel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass da- rin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legal- prognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen). In Bezug auf die Vollzugsfrage ist bei kumulierten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion abzu- stellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrach- ten (BGE 144 IV 217 E. 3.4.1 S. 230; 138 IV 120 E. 6 S. 123). - 41 -”
“Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten ungleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Für die Zulässigkeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen ist entscheidend, dass diese die Höchstgrenze von zwei bzw. drei Jahren gemäss Art. 42 bzw. Art. 43 StGB nicht übersteigt (Urteil BGer 6B_165/2011 E. 2.3.4). Hinsichtlich der Vollzugsfrage ist bei kumulierten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120 E. 6 mit Hinweis).”
In der Praxis wird die Probezeit für den aufgeschobenen Teil mitunter auf 3 Jahre festgesetzt (vgl. Praxisbeispiele). Gesetzlich ist bei teilweiser Aussetzung nach Art. 43 StGB zu beachten, dass die suspendierte und die zu vollziehende Teilstrafe je mindestens sechs Monate betragen müssen und die Gesamtfreiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren liegt; die Dauer der Probezeit richtet sich nach Art. 44 Abs. 1 StGB und beträgt im gesetzlichen Rahmen grundsätzlich zwei bis fünf Jahre.
“1 CP impose au juge, dans un premier temps, de fixer la peine pour l'infraction abstraitement – d'après le cadre légal fixé pour chaque infraction à sanctionner – la plus grave, en tenant compte de tous les éléments pertinents, parmi lesquels les circonstances aggravantes ou atténuantes. Dans un second temps, il augmentera cette peine pour sanctionner chacune des autres infractions, en tenant là aussi compte de toutes les circonstances y relatives (ATF 144 IV 313 précité consid. 1.1.2 ; TF 6B_984/2020 du 4 mars 2021 consid. 3.1 ; TF 6B_776/2019 du 20 novembre 2019 consid. 4.1). Si le juge doit prononcer une condamnation pour une infraction que l'auteur a commise avant d'avoir été condamné pour une autre infraction, il fixe la peine complémentaire, de sorte que l'auteur ne soit pas puni plus sévèrement que si les diverses infractions avaient fait l'objet d'un seul jugement (art. 49 al. 2 CP). Cette disposition permet de garantir le principe de l'aggravation également en cas de concours réel rétrospectif (ATF 142 IV 329 consid. 1.4.1 ; ATF 142 IV 265 consid. 2.3.3). Le prononcé d'une peine complémentaire suppose que les conditions d'une peine d'ensemble au sens de l'art. 49 al. 1 CP soient réunies. 4.2.4 Selon l’art. 43 CP, le juge peut suspendre partiellement l’exécution d’une peine privative de liberté d’un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l’auteur (al. 1). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2). Tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins. Les règles d’octroi de la libération conditionnelle (art. 86) ne s’appliquent pas à la partie à exécuter (al. 3). Conformément à l'art. 44 al. 1 CP, si le juge suspend totalement ou partiellement l'exécution d'une peine, il impartit au condamné un délai d'épreuve de deux à cinq ans. Dans le cadre ainsi fixé par la loi, il en détermine la durée en fonction des circonstances du cas, en particulier selon la personnalité et le caractère du condamné, ainsi que du risque de récidive. Plus celui-ci est important, plus long doit être le délai d'épreuve et la pression qu'il exerce sur le condamné pour qu'il renonce à commettre de nouvelles infractions (TF 6B_1192/2019 du 28 février 2020 consid.”
“Dem Beschuldigten ist gestützt auf die vorangehenden Erwägungen der teil- bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 StGB zu gewähren und die auszufällende Freiheitsstrafe von 33 Monaten ist im Umfange von 25 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 8 Monaten zu vollziehen. Die Probezeit für den aufzuschiebenden Teil ist – mit der Vorinstanz – auf 3 Jahre festzusetzen. III. Landesverweisung”
“dès le 1er juillet 2024 et jusqu’à complète extinction de la dette, soit par 36 mensualités successives. II. Les versements seront effectués sur le compte BCV [...] au nom de [...], 1022 Chavannes-près-Renens. », vu la liste d’opérations produite par Me Estelle Lang à l’audience du 3 juin 2024, vu la liste d’opérations produite par Me Philippe Dal Col le 4 juin 2024, vu les pièces du dossier ; attendu qu’à l’audience d’appel du 3 juin 2024, le prévenu H.________ a reconnu l’intégralité des faits qui lui étaient reprochés, considérant que ces faits sont constitutifs d’actes d’ordre sexuel avec un enfant (art. 187 al. 1 CP) et de contrainte sexuelle (art. 189 al. 1 CP), infractions pour lesquelles le prévenu doit être reconnu coupable, qu’à l’issue de l’examen de la culpabilité du prévenu fondé sur l’art. 47 CP, la Cour de céans considère qu’une peine privative de liberté de 3 ans est adéquate pour sanctionner le comportement du prévenu, que les conditions d’octroi du sursis partiel au sens de l’art. 43 CP sont remplies en l’espèce, que la partie ferme de la peine est arrêtée à un an, que, pour la partie de la peine assortie du sursis, le délai d’épreuve sera fixé à 3 ans et conditionné par une règle de conduite, à savoir le strict respect par le prévenu de la convention signée avec la partie plaignante à l’audience du 3 juin 2024, que compte tenu de la convention signée par les parties le 3 juin 2024, le chiffre V du dispositif du jugement du 22 novembre 2023 est supprimé, que tant l’interdiction prononcée en vertu de l’art. 67 al. 3 let. c CP à l’encontre du prévenu que la renonciation à son expulsion du territoire suisse au sens de l’art. 66a al. 2 CP sont confirmées, qu’il en va de même du fait que les frais judiciaires de première instance soient mis à sa charge (art. 426 al. 1 CPP), qu’il s’ensuit que l’appel est partiellement admis ; considérant qu’il y a lieu de statuer sur les frais de deuxième instance, y compris sur l’indemnité due au précédent défenseur d’office du prévenu et sur l’indemnité due au conseil juridique gratuit de la plaignante, qu'aux termes de l'art.”
Wenn die Gesamtstrafe im Berufungsverfahren geringer ausfällt, kann wegen des in Art. 43 Abs. 2 StGB verankerten Zwangs, dass der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf, auch der unbedingt zu vollziehende Teil entsprechend zu reduzieren sein. Konkret hat das Kantonsgericht in einem Fall den unbedingt zu vollziehenden Teil bei einer Herabsetzung der Gesamtstrafe von 12 auf 11 Monate von 6 auf 5 Monate reduziert.
“Oktober 2023 an das Kantonsgericht soll der Beschuldigte jüngst erneut im Asylheim in einen Streit mit Messereinsatz verwickelt gewesen sein, wobei diesbezüglich aber die Unschuldsvermutung gilt. Nichtsdestotrotz ist dem Beschuldigten indes gleichwohl in Beachtung des Verbots der reformatio in peius (vgl. obenstehende Erw. II.2) der teilbedingte Strafvollzug, wie ihn das Strafgericht mit angefochtenem Urteil gewährt hat, zuzugestehen. Gleiches gilt in Bezug auf die in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB zu bestimmende Probezeit, welche sich nach der Höhe der Rückfallgefahr und nicht nach der Schwere der Tat richtet (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth, a.a.O., Art. 44 N 1, unter Hinweis u.a. auf BGE 95 IV 121). Hier erachtet das Kantonsgericht zwar eine Probezeit von 3 Jahren als angemessen; in Beachtung des Verschlechterungsverbots ist diese jedoch bei den vorinstanzlich verhängten 2 Jahren zu belassen. Schliesslich ist in Bezug auf den unbedingt zu vollziehenden Teil zu berücksichtigen, dass dieser die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf (vgl. Art. 43 Abs. 2 StGB). Da im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil eine etwas kürzere Zusatzstrafe ausgesprochen wird (11 anstatt 12 Monate Freiheitsstrafe), ist dementsprechend auch der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe von 6 auf 5 Monate herabzusetzen.”
Bei günstiger Legalprognose kann das Gericht den unbedingt zu vollziehenden Teil verhältnismässig klein bemessen; bei schwerem Verschulden oder negativer Prognose ist ein deutlich höherer unbedingt zu vollziehender Teil geboten. Bei der Festlegung hat das Gericht sowohl Prognosegesichtspunkte als auch das Verschulden zu berücksichtigen und das Verhältnis der Teile entsprechend auszutarieren.
“Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft, womit der teilbedingte Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug nur im Falle einer ungünstigen Legalprognose anzuordnen wäre (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 N 38). Für eine ungünstige Legalprognose liegen vorliegend keine Hinweise vor. Vielmehr ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass die vorliegend zu beurteilenden Straftaten als einer emotionalen Ausnahmesituation geschuldeter Einzelfall erscheint, dessen Wiederholung ausgesprochen unwahrscheinlich erscheint. Dafür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Berufungskläger weder zuvor noch danach jemals wieder wegen eines Gewaltdelikts aufgefallen ist (Urteil Akten S. 303). Im Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist dem Berufungskläger damit keine ungünstige Legalprognose zu stellen, so dass ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist, wobei der unbedingt zu vollziehende Strafteil auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten (Art. 43 Abs. 3 StGB) und die Probezeit ebenfalls auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festgelegt werden.”
“Teilbedingter Strafvollzug Das Gericht hat bei einer Geldstrafe die Möglichkeit, diese teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen und wenn eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Das Gesetz nennt zwei quantitative Schranken, die bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils zu respektieren sind, innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist. Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt (BSK StGB-Schneider/Garré, N 17 ff. zu Art. 43). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte ist bezüglich des bereits in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung mehrfach einschlägig vorbestraft; diesbezüglich erscheint eine bloss bedingte Geldstrafe ihrem Verschulden nicht mehr angemessen.”
Die Entscheidung über teilbedingten Vollzug gemäss Art. 43 StGB betrifft primär die angemessene Vollzugsform und die Legalprognose des Täters, nicht vorrangig die Strafzumessung. Bei der Prognose sind alle einschlägigen Umstände zu berücksichtigen; dazu gehören namentlich die Tatumstände, das Vorleben und die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie sowie Arbeit und soziale Bindungen.
“Unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen, er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzumessungsschuld ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen, und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen.”
“Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von aArt. 42 und aArt. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43 StGB ist wie bei aArt. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen, etc.”
“Le juge peut suspendre partiellement l’exécution d’une peine pécuniaire ou d’une peine privative de liberté d’un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l’auteur (art. 43 al. 1 CP). Pour les peines privatives de liberté entre deux et trois ans, les conditions d’octroi du sursis partiel sont les mêmes que pour l’octroi du sursis complet (ATF 134 IV 1 consid. 5.3.1). La proportion entre la partie à exécuter et la partie avec sursis est déterminée en fonction de la faute de l’auteur et du pronostic (Schneider/Garré, in Basler Kommentar, Strafrecht, 3e éd. 2013, nos 17-21 ad art. 43 CP).”
Für die Gewährung des (teilweisen) Sursis hat das Gericht einen Prognoseentscheid über das künftige Verhalten des Verurteilten zu treffen. Fehlt ein ungünstiger oder hochgradig unsicherer prognostischer Befund, ist das Sursis die Regel und darf nicht versagt werden.
“Selon l'art. 42 al. 1 CP, le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. L'art. 43 al. 1 CP permet au juge de suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l’auteur. Le juge doit poser, pour l'octroi du sursis – ou du sursis partiel –, un pronostic quant au comportement futur de l'auteur. En l'absence de pronostic défavorable, il doit prononcer le sursis. Celui-ci est ainsi la règle dont le juge ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable ou hautement incertain (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 ; ATF 134 IV 1 consid. 4.2.2).”
“3 On peut se dispenser d'examiner quelle est en l'espèce la version applicable de la loi, dans la mesure où l'énoncé légal prévoit en toute hypothèse qu'il faut réaliser un projet de recherche soit sans autorisation, soit sans consentement, et que l'ordonnance pénale, transformée en acte d'accusation par l'opposition du prévenu, ne dit pas que le prévenu aurait réalisé un tel projet. Quant à l'appréciation juridique figurant dans ladite ordonnance, qui n'est pas reprise dans le jugement, elle assimile la prescription « de fait » des produits litigieux à un projet de recherches, ce qui ne correspond manifestement pas au texte légal qui traite de la réalisation effective de projets de recherche, qui ne respecteraient pas les conditions posées par la loi. Il faut donc libérer l'appelant de cette infraction. 6. 6.1 L'appelant se prétend ensuite digne du sursis. Il invoque son âge et son état de santé actuel. Il se plaint également de l'absence de toute motivation dans le jugement attaqué pour lui refuser le sursis. 6.2 6.2.1 A teneur de l'art. 42 al. 1 CP, le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. L'art. 43 al. 1 CP prévoit que le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Sur le plan subjectif, le juge doit poser, pour l'octroi du sursis, un pronostic quant au comportement futur de l'auteur. En l'absence de pronostic défavorable, il doit prononcer le sursis. Celui-ci est ainsi la règle dont le juge ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable ou hautement incertain (ATF 134 IV 1 consid. 4.2.2). En d'autres termes, la loi présume l'existence d'un pronostic favorable et cette présomption doit être renversée pour exclure le sursis. De jurisprudence constante, les conditions subjectives auxquelles l'art. 42 CP soumet l'octroi du sursis intégral s'appliquent également à l'octroi du sursis partiel (ATF 139 IV 270 consid. 3.3 ; ATF 134 IV 1 consid. 5.3.1 ; TF 6B_930/2021 et 6B_938/2021 du 31 août 2022 consid. 5.1 ; TF 6B_1175/2021 du 23 mai 2022 consid.”
“Que les dispositions pénales applicables prévoient abstraitement des peines de même genre ne suffit pas. Si les sanctions envisagées concrètement ne sont pas du même genre, elles doivent être prononcées cumulativement. La peine privative de liberté et la peine pécuniaire ne sont pas des sanctions du même genre (ATF 144 IV 313 consid. 1.1.1 p. 316). Une peine d'ensemble en application du principe de l'aggravation suppose que le tribunal ait fixé (au moins de manière théorique) les peines (hypothétiques) de tous les délits (ATF 144 IV 217 consid. 3.5.3). Cette disposition ne prévoit aucune exception. Le prononcé d'une peine unique dans le sens d'un examen global de tous les délits à juger n'est pas possible (ATF 145 IV 1 consid. 1.4 ; 144 IV 313 consid. 1.1.2). 2.1.5. Aux termes de l'art. 42 al. 1 CP, le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. Selon l'art. 43 al. 1 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté d'un an au moins ou de trois ans au plus afin de tenir compte de manière appropriée de la faute de l'auteur. La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2). La partie suspendue, de même que la partie à exécuter, doivent être de six mois au moins (al. 3). Le juge doit poser, pour l'octroi du sursis – ou du sursis partiel –, un pronostic quant au comportement futur de l'auteur. En l'absence de pronostic défavorable, il doit prononcer le sursis. Celui-ci est ainsi la règle dont le juge ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable ou hautement incertain (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 ; 134 IV 1 consid. 4.2.2). La question de savoir si le sursis serait de nature à détourner le prévenu de commettre de nouvelles infractions doit être tranchée sur la base d'une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste.”
“A teneur de l'art. 42 al. 1 CP, le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. L'art. 43 al. 1 CP prévoit que le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Pour l'octroi du sursis, le juge doit poser un pronostic quant au comportement futur de l'auteur. En l'absence de pronostic défavorable, il doit prononcer le sursis. Celui-ci est ainsi la règle dont le juge ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable ou hautement incertain (arrêts 6B_849/2020 du 5 novembre 2020 consid. 2.1; 6B_471/2020 du 24 septembre 2020 consid. 2.1). Pour formuler un pronostic sur l'amendement de l'auteur, le juge doit se livrer à une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste. Il doit tenir compte de tous les éléments propres à éclairer l'ensemble du caractère de l'accusé et ses chances d'amendement.”
Voraussetzung für den teilbedingten Vollzug nach Art. 43 StGB ist das Fehlen einer negativen Legalprognose. Ergibt die Gesamtwürdigung der Umstände (u. a. Tat, Vorgeschichte, persönliche Situation und Verhalten des Täters) einen ungünstigen Prognosebefund, schliesst dies sowohl ein vollständiges als auch ein teilweises Sursis aus. Umgekehrt verlangt die Rechtsprechung bei nicht negativer Prognose zumindest einen teilweisen Aufschub der Strafe.
“La question de savoir si le sursis serait de nature à détourner l'accusé de commettre de nouvelles infractions doit être tranchée sur la base d'une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste. Le pronostic doit être posé sur la base de tous les éléments propres à éclairer l'ensemble du caractère de l'accusé et ses chances d'amendement. Il n'est pas admissible d'accorder un poids particulier à certains critères et d'en négliger d'autres qui sont pertinents. Le sursis est la règle dont on ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable; il prime en cas d'incertitude (cf. ATF 134 IV 1 consid. 4.2.1 et 4.2.2). Selon l'art. 43 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur (al. 1). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2) et tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins (al. 3). Les conditions subjectives permettant l'octroi du sursis (art. 42 CP), à savoir les perspectives d'amendement, valent également pour le sursis partiel prévu à l'art. 43 CP, dès lors que la référence au pronostic ressort implicitement du but et du sens de cette dernière disposition. Ainsi, lorsque le pronostic quant au comportement futur de l'auteur n'est pas défavorable, la loi exige que l'exécution de la peine soit au moins partiellement suspendue. En revanche, un pronostic défavorable exclut également le sursis partiel; en effet, s'il n'existe aucune perspective que l'auteur puisse être influencé de quelque manière par un sursis complet ou partiel, la peine doit être entièrement exécutée (cf. ATF 134 IV 1 consid. 5.3.1). Par ailleurs, lorsque la peine est telle qu'elle permette le choix entre le sursis complet (art. 42 CP) et le sursis partiel (art. 43 CP), l'octroi du sursis au sens de l'art. 42 CP est la règle et le sursis partiel l'exception, celle-ci ne devant être admise que si, sous l'angle de la prévention spéciale, l'octroi du sursis pour une partie de la peine ne peut se concevoir que moyennant exécution de l'autre partie; dès lors, l'exception du sursis partiel ne se pose qu'en cas de pronostic très incertain, à savoir lorsqu'il existe des doutes très importants au sujet du comportement futur de l'auteur, notamment au vu de ses antécédents (arrêt TF 6B_492/2008 du 19 mai 2009 consid.”
“Aux termes de l'art. 43 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine. Tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins. Les règles d’octroi de la libération conditionnelle (art. 86 CP) ne s’appliquent pas à la partie à exécuter. Selon la jurisprudence, « les conditions subjectives auxquelles l'art. 42 CP soumet l'octroi du sursis intégral s'appliquent également à l'octroi du sursis partiel (…). Même si l'art. 43 CP ne le prévoit pas expressément, l'octroi d'un sursis partiel suppose, comme pour l'octroi du sursis complet dans le cadre de l'art. 42 CP, l'absence de pronostic défavorable (…). Si le pronostic sur le comportement futur de l'auteur n'est pas défavorable, la loi impose un sursis au moins partiel à l'exécution de la peine. En revanche, un pronostic négatif exclut le sursis partiel.”
“Selon l'art. 43 al. 1 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Selon la jurisprudence, les conditions subjectives auxquelles l'art. 42 CP soumet l'octroi du sursis intégral s'appliquent également à l'octroi du sursis partiel (ATF 139 IV 270 consid. 3.3; 134 IV 1 consid. 5.3.1). Même si l'art. 43 CP ne le prévoit pas expressément, l'octroi d'un sursis partiel suppose, comme pour l'octroi du sursis complet dans le cadre de l'art. 42 CP, l'absence de pronostic défavorable (ATF 134 IV 60 consid. 7.4). Si le pronostic sur le comportement futur de l'auteur n'est pas défavorable, la loi impose un sursis au moins partiel à l'exécution de la peine. En revanche, un pronostic négatif exclut le sursis partiel. S'il n'existe aucun espoir que le sursis puisse avoir une quelconque influence sur l'auteur, la peine doit être exécutée intégralement (ATF 134 IV 1 consid. 5.3.1; arrêts 6B_1334/2022 du 12 juillet 2023 consid. 3.1; 6B_44/2020 du 16 septembre 2020 consid. 8.3.1; 6B_1247/2017 du 30 mai 2018 consid. 2.1). Pour formuler un pronostic sur l'amendement de l'auteur, le juge doit se livrer à une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste.”
“1 StGB), bleibt die Vorstrafe indes letztlich ohne Konsequenz für die Strafzumessung. 3.Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Vorliegend ist der Beschuldigte ungeständig. Eine bei der Strafzu- messung zu berücksichtigende Einsicht oder Reue ist ferner nicht festzustellen. Die Würdigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten vermag die Strafzumessung somit ebenfalls nicht zu beeinflussen. J.Ergebnis der Strafzumessung Vorliegend erweist es sich nach Würdigung aller massgebenden Strafzumessungs- gründe als angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten (wovon 115 Tage durch Haft erstanden sind; vgl. Urk. 13/1/1; 13/1/16) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. K.Vollzug 1.Die teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Der Haupt- anwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Auch die teilbedingte Strafe setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wer- den. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Auf- schub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des auf- zuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Ver- schuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahr- scheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltat- schuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose - 49 - und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein.”
Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten wird der unbedingt vollziehbare Teil in der Praxis häufig auf das gesetzlich zulässige Maximum, nämlich die Hälfte (18 Monate), festgelegt. Dies geschieht regelmässig, wenn dem Verschulden des Täters und/oder einer getrübten Legalprognose in genügendem Mass Rechnung getragen werden muss.
“Entsprechend wird der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht über- steigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils ist dem Verschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der - 24 - Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend be- rücksichtigt sind. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldens- gesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten, weshalb er selbst bei sehr günstiger Legalprognose bei entsprechend schwerem "Verschulden" auf das Maximalmass festgelegt werden kann (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 43 N 5 f.).”
“Vollzug Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und der nun schon länger andauernden deliktsfreien Zeit kann dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug gewährt werden. Dem nicht unerheblichen Verschulden des Beschuldigten wird insofern Rechnung getragen, als dass der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 StGB auf das Maximum, nämlich die Hälfte der Strafe bzw. 18 Monate festgesetzt wird. Der Vollzug der übrigen 18 Monate Freiheitsstrafe wird aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).”
“Le montant précité a donc été corrigé à la baisse et fixé à CHF 1'000.-. 9.2.1.3 Synthèse A. est condamné à une peine privative de liberté de 36 mois et à une peine pécuniaire de 120 jours-amende à CHF 1'000.-. 9.2.1.4 Exécution A. n'a pas d'antécédents pénaux. Il ne s'est pas mal comporté depuis la commission de l'infraction. Dans ces circonstances, le pronostic n'apparaît pas défavorable et il peut être mis au bénéfice du sursis à l'exécution de la peine privative de liberté et de la peine pécuniaire. La peine privative de liberté de 36 mois n'est pas compatible avec le sursis complet. En revanche, le sursis partiel peut être accordé pour la peine privative de liberté. Pour tenir compte de la gravité des faits, de l'absence de toute prise de conscience de la part de A., du fait que ce dernier n'a pas réparé le dommage causé à la société 22, de son refus de collaborer à l'établissement des faits et de sa non comparution à son procès, la peine à exécuter a été fixée à 18 mois, en vertu de l'art. 43 al. 2 CP. Le délai d'épreuve est de 2 ans. Cette durée apparaît suffisante au vu de la partie de la peine qu'il doit exécuter et dès lors que A. n'a aucun antécédent. Pour la peine pécuniaire, le sursis est complet, et le délai d'épreuve est aussi de 2 ans. Dans la mesure où A. n'était pas présent lors de la communication orale du jugement, en vertu de l'art. 44 al. 3 CP, il est rendu attentif au fait que s'il devait commettre un crime ou un délit dans le délai d'épreuve et si le juge qui doit en connaître estime qu'il y a un risque de commission de nouvelles infractions, le juge pourrait, en plus de la nouvelle peine à infliger, révoquer le sursis et ordonner l'exécution de la peine suspendue (art. 46 al. 1 CP). 9.2.2 B. 9.2.2.1 Introduction B. a été reconnu coupable premièrement de blanchiment d'argent aggravé (art. 305bis ch. 1 et 2 CP) (voir consid. 0), deuxièmement, de faux dans les titres répétés (art. 251 ch. 1 CP) – il a créé et utilisé neuf formulaires A et a fait un usage répété (les 22 décembre 2006, 8 janvier et 3 septembre 2007) du faux passeport au nom de G.”
“Vollzugsaufschub und Probezeit Auf die zutreffenden und auch für den Fall des Unterliegens nicht gerügten Erwä- gungen der Vorinstanz zum Vollzugsaufschub sowie zur Probezeit (vgl. act. E.1, E. 14. ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem Be- schuldigten ist der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Der unbedingt zu vollziehen- de Anteil ist auf 18 Monate festzusetzen. Das von der Berufungsinstanz tendenzi- ell schwerer qualifizierte Verschulden des Beschuldigten führt zu keiner Erhöhung (die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden insgesamt als "mittel"), stellt dieser Anteil doch bereits das maximal zulässige unbedingte Vollzugsmass dar (vgl. Art. 43 Abs. 2 StGB).”
“Um den Bedenken betreffend zukünftiges Wohlverhalten aber auch dem Verschulden in genügendem Mass Rechnung zu tragen, wird der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe auf das gesetzlich höchstzulässige Mass von 18 Monaten festgesetzt (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der ausgestandene Freiheitsentzug wird gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe angerechnet. Ausserdem wird aufgrund der leicht getrübten Legalprognose eine Probezeit von drei Jahren angeordnet (Art. 44 Abs. 1 StGB).”
“Bei der Beurteilung der Legalprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe hat, welche nur wenige Monate vor dem zur Frage stehenden Vorfall datiert. Insofern ist von einer eher getrübten Legalprognose auszugehen. Da er nun vorliegend jedoch zum ersten Mal zu einer teilweise unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Freiheitsentzug für den unbedingten Teil der Strafe eine abschreckende Wirkung auf den Beschuldigten haben dürfte. Trotz bestehender Zweifel kann dem Beschuldigten daher keine ungünstige Legalprognose gestellt werden, zumal der Widerruf der Vorstrafe eine zusätzlich abschreckende Wirkung zeitigen dürfte (sogleich E. 5.11 unten). Es ist ihm somit der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren. Um den Bedenken betreffend zukünftiges Wohlverhalten und dem Verschulden in genügendem Mass Rechnung zu tragen, wird der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe auf das gesetzlich höchstzulässige Mass von 18 Monaten festgesetzt (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der ausgestandene Freiheitsentzug wird gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe angerechnet. Ausserdem wird eine Probezeit von zwei Jahren angeordnet (Art. 44 Abs. 1 StGB).”
In dem vorliegenden Entscheid setzte die Vorinstanz den unbedingt zu vollziehenden Teil auf sechs Monate (gesetzliches Minimum nach Art. 43 Abs. 3 StGB) und bestätigte die aufschiebende Anordnung; diese Feststellungen wurden von der höheren Instanz unter Hinweis auf das Verbot der reformatio in peius bestätigt.
“Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von zwölf Monaten auf und setzte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe auf sechs Mona- te und damit das gesetzliche Minimum (vgl. Art. 43 Abs. 3 StGB) fest (Urk. 42 S. 13 f. und S. 30). Dieses Ergebnis ist in Achtung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen.”
Bei teilbedingten Urteilen ist der unbedingt vollziehbare Teil (mindestens sechs Monate) in Haftentscheiden zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei der Prüfung von Überhaft und der Verhältnismässigkeit von Untersuchungshaft.
“Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 16. November 2017 festgenommen und am 13. Dezember 2017 wieder entlassen. Bei seiner Einreise in die Schweiz am 3. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat, d.h. bis am 2. September 2021, führt zu einer Haftdauer von insgesamt rund drei Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und mit Bezug auf die Ausführungen hiervor (vgl. Ziff. 4) droht noch keine Überhaft. Ob die auszusprechende Strafe bedingt oder teilbedingt auszusprechen sein wird, ist aufgrund der aktuellen Einschätzung spekulativ, zumal selbst bei einem teilbedingten Vollzug der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe mindestens sechs Monate beträgt (Art. 43 Abs. 2 StGB). Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die gleichzeitige Verlängerung der Untersuchungshaft um einen weiteren Monat erweist sich daher als verhältnismässig.”
Im Bereich von Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist der vollständige Strafaufschub (Art. 42 StGB) die Regel; der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB ist die Ausnahme. Ein teilbedingter Vollzug darf nur gewählt werden, wenn aus spezialpräventiver Sicht die Suspendierung wenigstens eines Teils der Strafe verlangt, dass der andere Teil unbedingt vollzogen wird. Dies kann sich etwa bei einer sehr unsicheren Prognose oder bei erheblichen (z. B. einschlägigen) Vorbelastungen ergeben, die eine echte Schlechtprognose jedoch noch nicht begründen.
“Lorsque la durée de la peine privative de liberté se situe, comme en l'espèce (21 mois), entre un et deux ans, permettant donc le choix entre le sursis complet (art. 42 CP) et le sursis partiel (art. 43 CP), l'octroi du sursis au sens de l'art. 42 CP est la règle et le sursis partiel l'exception. Celui-ci ne doit être prononcé que si, sous l'angle de la prévention spéciale, l'octroi du sursis pour une partie de la peine ne peut se concevoir que moyennant exécution de l'autre partie. La situation est comparable à celle où il s'agit d'évaluer les perspectives d'amendement en cas de révocation du sursis. Lorsqu'il existe, notamment en raison de condamnations antérieures, de sérieux doutes sur les perspectives d'amendement de l'auteur, qui ne justifient cependant pas encore, à l'issue de l'appréciation de l'ensemble des circonstances, un pronostic concrètement défavorable, le tribunal peut accorder un sursis partiel au lieu du sursis total. On évite ainsi, dans les cas de pronostics très incertains, le dilemme du "tout ou rien". Un pronostic défavorable, en revanche, exclut tant le sursis partiel que le sursis total (ATF 144 IV 277 consid. 3.1.1; 134 IV 1 consid. 5.5.2; arrêt 6B_71/2024 du 6 novembre 2024 consid.”
“Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1; 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn es sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 140 E. 4.2). Als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug wurde die teilbedingte Strafe eingeführt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der vollständige Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).”
“1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; zum Ganzen: Urteile 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.2).”
“Aux termes de l'art. 42 al. 1 CP, le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. Selon l'art. 43 al. 1 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Lorsque la durée de la peine privative de liberté se situe, comme en l'espèce, entre un et deux ans et permet donc le choix entre le sursis complet (art. 42 CP) et le sursis partiel (art. 43 CP), l'octroi du sursis au sens de l'art. 42 CP est la règle et le sursis partiel l'exception. Ce dernier ne doit être prononcé que si, sous l'angle de la prévention spéciale, l'octroi du sursis pour une partie de la peine ne peut se concevoir que moyennant exécution de l'autre partie (ATF 144 IV 277 consid. 3.1.1; 134 IV 1 consid. 5.3.1). La situation est comparable à celle où il s'agit d'évaluer les perspectives d'amendement en cas de révocation du sursis. Lorsqu'il existe, notamment en raison de condamnations antérieures, de sérieux doutes sur les perspectives d'amendement de l'auteur, qui ne justifient cependant pas encore, à l'issue de l'appréciation de l'ensemble des circonstances, un pronostic concrètement défavorable, le tribunal peut accorder un sursis partiel au lieu du sursis total. On évite ainsi, dans les cas de pronostics très incertains, le dilemme du " tout ou rien ". Un pronostic défavorable, en revanche, exclut tant le sursis partiel que le sursis total (ATF 144 IV 277 consid.”
“Nach aArt. 43 Abs. 1 StGB, welcher das mildere Recht darstellt, kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von aArt. 42 und aArt. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43 StGB ist wie bei aArt. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von aArt. 42 und aArt. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen.”
Erhebliche oder wiederholte Vorstrafen schliessen einen teilbedingten Vollzug nicht von vornherein aus; nach der Rechtsprechung ist er indessen nur unter besonders günstigen Umständen zu gewähren. In solchen Fällen kann das Gericht das gesetzliche Minimum für den unbedingt vollziehbaren Teil wohlwollend wählen.
“In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Vorstrafen des Beschuldigten be- reits einige Zeit zurücklägen und in jugendlichem Alter erstanden worden seien; die Vorstrafen und auch die vorliegend zu beurteilenden Strafen zeigten jedoch, dass der Beschuldigte mehrmals unter Alkoholeinfluss zu unüberlegten Handlun- gen schritt, weshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe zur Erhöhung der Bewäh- rungsaussichten teilbedingt auszusprechen sei (Urk. 80 S. 24 f.). Daran ist schon aus prozessualen Gründen nichts zu seinen Ungunsten zu ändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Strafe zu seinen Gunsten vollständig aufzuschieben, fällt auf- grund dieser überzeugenden Erwägungen zur Legalprognose des Beschuldigten nicht in Betracht. Die Ansetzung des vollziehbaren Strafteils auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten ist angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte wiederholt Gewaltdelikte begangen hat, durchaus wohlwollend (Art. 43 Abs. 3 StGB). Auch dies ist jedoch zwingend zu bestätigen. Gleiches gilt für die Festsetzung der Probezeit für den aufgeschobenen Strafteil wiederum am unteren gesetzlichen Limit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).”
“Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB – keine ungünstige Legalprognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung – erfüllt sein. Besteht jedoch keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein künftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Selbst eine erhebliche Vorstrafenbelastung vermag für sich genommen einen teilbedingten Strafvollzug nicht auszuschliessen, dieser ist aber nur unter besonders günstigen Umständen zu gewähren (BGE 144 IV 277 E. 3.2). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden.”
Eine zwischenzeitliche Verurteilung kann als «neue Tatsache» in die für den teilbedingten Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB zu stellende Legalprognose einbezogen werden.
“Ausschlaggebend sei allein, ob sich die Tatsache den Akten entnehmen liess, welche der Vorinstanz vorlagen (BGE 144 IV 198 E. 5.3; so auch Jositsch/Schmid, in: Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 6 f. zu Art. 391 StPO; Hauser/Schweri/Hartmann, in: Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 98 N. 12; Lieber, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 21 zu Art. 391 StPO; a.M. Keller, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 5 zu Art. 391 StPO; Calame, in: Commentaire romand Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, N. 10 zu Art. 391 StPO). Als bisher unbekannte Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO in Betracht kommt laut Bundesgericht namentlich eine Verurteilung als Element der Legalprognose bei der Prüfung, ob ein (teil-)bedingter Vollzug nach Art. 42 f. StGB möglich ist (BGE 142 IV 89 E. 2.3). So erwog das Bundesgericht in BGE 142 IV 89, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der in Bezug auf den teilbedingten Strafvollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB zu stellenden Prognose die neue Tatsache berücksichtigen dürfen, dass die beschuldigte Person nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 23. Oktober 2013 im Strafbefehlsverfahren wegen einer am 2. Juni 2013 begangenen Straftat verurteilt wurde. Die neue Tatsache (Verurteilung vom 15. Juli 2014) sei geeignet gewesen, zu einer neuen Würdigung des Berufungsgerichts in Bezug auf die Frage des teilweisen bedingten Strafvollzugs zu führen (a.a.O. E. 2.3). Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO sei darauf gerichtet, das Verbot der reformatio in peius zu beschränken, weil es stossend wäre, wenn Tatsachen, Akten oder Beweismittel, von denen erst nach dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Kenntnis erlangt wurde, nicht – auch zum Nachteil der beschuldigten Person – verwendet werden könnten (a.a.O. E. 2.2).”
In der Rechtsprechung kann bei Vorstrafenlosigkeit und längerer deliktsfreier Zeit der unbedingt vollziehbare Teil gemäss Art. 43 Abs. 2 StGB auf das Maximum, nämlich die Hälfte der Strafe, festgesetzt werden.
“Vollzug Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und der nun schon länger andauernden deliktsfreien Zeit kann dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug gewährt werden. Dem nicht unerheblichen Verschulden des Beschuldigten wird insofern Rechnung getragen, als dass der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 StGB auf das Maximum, nämlich die Hälfte der Strafe bzw. 18 Monate festgesetzt wird. Der Vollzug der übrigen 18 Monate Freiheitsstrafe wird aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).”
“Vollzug Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und der nun schon länger andauernden deliktsfreien Zeit kann dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug gewährt werden. Dem nicht unerheblichen Verschulden des Beschuldigten wird insofern Rechnung getragen, als dass der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 StGB auf das Maximum, nämlich die Hälfte der Strafe bzw. 18 Monate festgesetzt wird. Der Vollzug der übrigen 18 Monate Freiheitsstrafe wird aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).”
Auch bei Suchtproblemen, instabiler persönlicher Situation oder unsicheren Prognosen kann das Gericht den unbedingt zu vollziehenden Teil auf das gesetzliche Maximum (die Hälfte) belassen; es steht ihm jedoch auch frei, den vollziehbaren Anteil zu reduzieren.
“Der teilbedingte Vollzug kann gerade auch dann gewährt werden, wenn erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters bestehen, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände noch keine eigentliche Schlechtprognose zu begründen vermögen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2; Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2; 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 1.2.1; 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht klar hervor, dass sie aufgrund der Suchtproblematik und der instabilen beruflichen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers "ganz erhebliche Bedenken" an seiner Legalbewährung hegt; im Zusammenhang mit der Dauer der Landesverweisung spricht sie sogar ausdrücklich von einer "ungünstigen" Prognose. Auf die Gewährung des Strafaufschubs als solche konnte sie aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückkommen. Sie hat aber den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe - wie sie zu Recht hervorhebt - auf dem gesetzlichen Maximum (vgl. Art. 43 Abs. 2 StGB) belassen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätte es ihr durchaus freigestanden, den vollziehbaren Anteil zu reduzieren. Es trifft also nicht zu, dass die Vorinstanz von einer günstigen Prognose ausgehen würde. Ohnehin gilt im ausländerrechtlichen Bereich - die FZA-Prüfung ist letztlich nicht strafrechtlicher Natur - aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4 [nicht publ. in BGE 145 IV 364] mit Verweis auf BGE 137 II 233 E. 5.2.2; vgl. auch Urteile 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.3.3; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2). Die ausgesprochene Landesverweisung erweist sich auch unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA als rechtmässig.”
“Das Gericht kann in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise auf- schieben. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Eine teilbedingte Strafe ist in Betracht zu ziehen, wenn die Legalprognose zwar nicht negativ ausfällt, dennoch der Aufschub wenigs- tens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Aufgrund der oben dargelegten Umstände kann eindeutig nicht von einem - für die Gewährung des bedingten Vollzugs notwendigen - Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose die Rede sein. So vermochte ihn insbesondere auch die in diesem Verfahren erstandene Untersuchungshaft von rund 3 Monaten bis 9. März 2022 nicht davon abhalten, erneut einschlägig zu delinquieren. Allerdings war er noch nie längere Zeit in Haft, weshalb zu seinen Gunsten vorliegend davon auszugehen ist, dass ihn der Vollzug der Hälfte der heute ausgefällten Freiheitsstrafe - mit anschliessender Landesverweisung - von weiteren Straftaten in der Schweiz abzuhalten vermag. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der Freiheitstrafe zu gewähren und die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 12 Monaten (abzüglich 101 Tage, die durch Haft erstanden sind) zu vollziehen.”
Bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens die massgebliche Bemessungsregel. Das Verhältnis der Strafteile ist so zu bestimmen, dass sowohl die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung als auch die Einzeltatschuld zum Ausdruck kommen. Das Gericht hat dem Verschulden in genügender Weise Rechnung zu tragen; der unbedingte Teil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten.
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteile 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 3.2; 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 277). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6 zu aArt. 43 StGB), in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 136 IV 55 E.”
“Rechtliche Grundlagen Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Teils im Ermessen des Gerichts. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Mai 2018 E.”
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Nach aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Die seit dem 1. Januar 2018 geltende neue Fassung von Art. 43 StGB ist in casu nicht relevant (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafanteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafanteil sein. Der unbedingte Strafanteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6, 97 E. 6.”
Übersteigt die hypothetische Gesamtstrafe die zeitliche Schwelle von 36 Monaten, kommt ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB nicht in Betracht. Die Praxis wendet dies z. B. bei Gesamtstrafen von 42, 48, 54, 60 und 66 Monaten an.
“Bei der Frage des Strafvollzugs gilt es den Grundsatz der Gesamtbewertung zu beachten; massgebend ist stets das Mass der hypothetischen Gesamtstrafe. Ausgeschlossen ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Zusatzstrafe folglich dann, wenn die Strafdauer der Grundstrafe und der Zusatzstrafe, mithin der hypothetischen Gesamtstrafe, insgesamt 24 Monate (Art. 42 StGB: bedingte Strafe) oder 36 Monate (Art. 43 StGB: teilbedingte Strafe) übersteigt (vgl. Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 177). Vorliegend beträgt die Strafdauer der Grundstrafe gemäss dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017 12 Monate und der heute auszufüllenden Zusatzstrafe 20 Monate, sodass sich eine hypothetische Gesamtstrafe von insgesamt 32 Monaten ergibt. Nachdem heute eine Strafe von über 2 Jahren auszufällen ist, kommt ein vollständig bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht mehr in Frage. Es ist aber zu prüfen, ob der Beschuldigten in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann.”
“La peine privative de liberté totale s'élevant à 42 mois n'entre pas dans le champ d'application temporel permettant l'octroi du sursis complet (art. 42 CP) ou partiel (art. 43 CP). C'est donc à juste titre que la cour cantonale n'a pas suspendu l'exécution, même partielle, de la peine prononcée. Le grief du recourant doit être rejeté.”
“Vor diesem Hintergrund kann das Nachtatverhalten dem Beschuldigten nicht straf- mindernd zu Gute gehalten werden. Er hat den wesentlichen Kern des eingeklagten Sachverhalts stets bestritten und bis zuletzt geltend gemacht, noch nie mit Drogen gehandelt zu haben, obwohl er insbesondere von C._____ diesbezüglich klar be- lastet worden ist. 5.Fazit 5.1.Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint mithin eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten entsprechend 3 ½ Jahren angemessen. Nicht mehr gerechtfertigt ist angesichts der Änderung der Rechtslage die zusätzliche Bestra- fung mit einer Geldstrafe, weshalb davon abzusehen ist. 5.2.An die Freiheitsstrafe anzurechnen sind die verbüsste Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug des Beschuldigten (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Die auszufällende Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren ist von Gesetzes wegen zu vollziehen und eine (teil-)bedingte Strafe fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 StGB). - 33 - VII. Landesverweisung 1.Einleitung 1.1.Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren des Lan- des verwiesen (Urk. 77 S. 78). 1.2.Der Beschuldigte beantragt demgegenüber, wie bereits vor Vorinstanz, auch im Berufungsverfahren als Folge seines beantragten Freispruches ein Absehen von der Landesverweisung (Urk. 60 S. 21; Urk. 79 S. 3; Urk. 96 S. 11). Darüber hinaus lässt er – für den Fall eines Schuldspruches – geltend machen, er sei in der Schweiz aufgewachsen und habe sein soziales Umfeld wie auch seinen Lebens- mittelpunkt hier. In Armenien habe er dagegen – ausser seiner Grossmutter – kei- nerlei Verwandte. Zu seinem Heimatland habe er generell nur eine äusserst dürftige Beziehung und könne Armenisch weder lesen noch schreiben. Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration in der Schweiz bringt der Beschuldigte vor, er sei vor- behaltlich der Jahre 2020 bis 2022 stets erwerbstätig gewesen und habe nie Sozi- alhilfe bezogen. Er habe als "Schweizer" sodann über 50 Boxkämpfe in Europa und auch einen in AF.”
“5.1.Insgesamt rechtfertigt sich nach dem Gesagten trotz punktuell anderem Vorgehen bei der Strafzumessung im Ergebnis keine von der Vorinstanz abwei- chende Beurteilung der Strafe, so dass es sich auch im Berufungsverfahren recht- fertigt, den Beschuldigten nach Würdigung sämtlicher relevanten Umstände mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, entsprechend 4 Jahren zu bestrafen. - 36 - 5.2.An diese Strafe ist die bereits erstandene Untersuchungshaft von 16 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). 6.Die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe von 4 Jahren ist von Gesetzes wegen zu vollziehen, da eine (teil-)bedingte Strafe bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht fällt (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 StGB). Der vorinstanzli- che Entscheid betreffend den Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit ohne Weiteres zu bestätigen, ohne dass diese gesetzliche Konsequenz im zweitinstanzlichen Dispositiv explizit zu wiederholen ist. V. Landesverweisung 1.Ausgangslage 1.1.Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Lan- des verwiesen (Urk. 83 S. 50 ff.). 1.2.Der Beschuldigte beantragt dagegen ein Absehen von der Landesver- weisung, ohne sich in seinen Parteivorträgen zu diesem Antrag näher zu äussern (vgl. Urk. 66; Urk. 109; Prot. II S. 27). 2.Beurteilung 2.1.Hinsichtlich der Grundvoraussetzungen der Landesverweisung kann auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welches sich korrekt zur Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sowie zur ausländischen Staatsangehörigkeit (mit Niederlassungsbewilligung C) des Beschuldigten geäussert hat. Betreffend die rechtlichen Grundlagen der Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu ergänzen, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Prüfung des Härtefalles der Kriterienkatalog betreffend den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art.”
“Vollzugsart und Anrechnung Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft Bei einer Gesamtstrafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe ist kein bedingter oder teilbedingter Vollzug möglich (Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe von 54 Monaten ist demnach unbedingt zu vollziehen. Der Beschuldigte wurde am 20. Mai 2022 am Flughafen Basel vorläufig festgenommen (pag. 13) und danach in Untersuchungshaft versetzt (pag. 40 ff.). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. November 2022 wurde die Sicherheitshaft angeordnet (pag. 531 ff.) und jeweils verlängert (pag. 547 ff.; pag. 655 ff./662 ff.; pag. 705 ff.; pag. 15 ff. [SK 23 396]). An die Freiheitsstrafe von 54 Monaten sind die ausgestandene Polizei-, die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft von insgesamt 602 Tagen (20. Mai 2022 bis und mit 11. Januar 2024) anzurechnen. V. Landesverweisung”
“Vollzugsart sowie Anrechnung Polizei- und Untersuchungshaft Bei einer Gesamtstrafe von 60 Monaten bzw. 5 Jahren Freiheitsstrafe ist kein bedingter oder teilbedingter Vollzug möglich (vgl. Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe von 5 Jahren ist demnach unbedingt zu vollziehen. Der Beschuldigte befand sich vom 29. Oktober 2019 - 27. Januar 2020, mithin während 91 Tagen, in Polizei- bzw. Untersuchungshaft. Diese 91 Tage sind vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Landesverweisung”
In dem entschiedenen Fall stellte das Gericht fest, dass sowohl der bedingte (Art. 42 Abs. 1 StGB) wie auch der teilbedingte Vollzug (Art. 43 Abs. 1 StGB) aus formellen Gründen ausgeschlossen waren.
“Bei diesem Strafmass sind sowohl der bedingte (Art. 42 Abs. 1 StGB) wie auch der teilbedingte (Art. 43 Abs. 1 StGB) Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Einer Anrechnung der vom 15. Oktober 2019 bis zum 20. März 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 157 Tagen steht hingegen in Anwendung von Art. 51 StGB nichts im Wege.”
Bei teilweiser Aussetzung muss sowohl der suspendierte als auch der vollziehbare Teil je mindestens sechs Monate betragen. Für die Gewährung des (teilweisen) Sursis ist ein Prognoseurteil über das künftige Verhalten des Verurteilten erforderlich; das Sursis ist die Regel, von der nur bei ungünstiger oder unsicherer Prognose abgewichen werden soll (Quelle 0). Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei die gesetzlichen Mindestdauern bei der Bemessung des vollziehbaren Teils (Quelle 1).
“Si, en raison d'un ou de plusieurs actes, l'auteur remplit les conditions de plusieurs peines de même genre, le juge le condamne à la peine de l'infraction la plus grave et l'augmente dans une juste proportion. Il ne peut toutefois excéder de plus de la moitié le maximum de la peine prévue pour cette infraction. Il est en outre lié par le maximum légal de chaque genre de peine (art. 49 al. 1 CP). 3.2.5. Le juge suspend en règle générale l’exécution d’une peine pécuniaire ou d’une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu’une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l’auteur d’autres crimes ou délits (art. 42 al. 1 CP). Le juge peut également suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur (art. 43 al. 1 CP). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (art. 43 al. 2 CP). Tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins (art. 43 al. 3 CP). Le juge doit poser, pour l'octroi du sursis – ou du sursis partiel –, un pronostic quant au comportement futur de l'auteur. Le sursis est la règle dont le juge ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable ou hautement incertain (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 p. 185 s. ; ATF 134 IV 1 consid. 4.2.2 p. 5). 3.3. En l'espèce, la faute de l'appelant est importante. Il n'a pas hésité à venir sur le territoire suisse, malgré l'interdiction d'entrée dont il faisait l'objet, et à y détenir des quantités de stupéfiants pouvant mettre en danger la santé de nombreuses personnes. Il a tenu, en mars 2020, le rôle de semi-grossiste, la drogue détenue étant destinée à des revendeurs et non à des consommateurs. Le trafic était local. Il a agi par appât du gain facile, sans considération pour les interdits en vigueur et la santé publique, n'étant lui-même pas consommateur. Sa collaboration a été bonne. Il a admis l'essentiel des faits reprochés peu de temps après son arrestation. Sa situation personnelle, certes précaire, ne saurait expliquer ni justifier ses actes, dès lors qu'elle résulte essentiellement de son entêtement à se rendre illégalement sur le territoire suisse, où il ne bénéficie d'aucune perspective lui permettant de subvenir à ses besoins de manière légale.”
“Der bedingte Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe fällt ausser Betracht (Art. 42 StGB). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvoll- zug gewährt unter Bemessung des gesetzlich minimalen zu vollziehenden Strafteils (Art. 43 Abs. 3 StGB) und unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB). Auch dies ist schon aus prozessualen Gründen nicht zu än- dern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf den vollziehbaren Strafteil sind die erstandene Haft und die Ersatzmassnahmen anzurechnen (Art. 51 StGB).”
Für den teilbedingten Vollzug ist eine Rechtserkenntnis über die künftige Verhaltenserwartung des Täters erforderlich; der Richter hat eine Prognose zu stellen. Bei dieser Gesamtwürdigung sind alle für den Charakter und die Bewährungsaussichten des Täters aufschlussreichen Umstände zu berücksichtigen, namentlich Vorstrafen, Tatumstände, Leumund, Sozialbiografie, Arbeitsverhalten, bestehende soziale Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung sowie das Nachtatverhalten.
“Dans un second temps, il augmentera cette peine pour sanctionner chacune des autres infractions, en tenant là aussi compte de toutes les circonstances y relatives (ATF 144 IV 313 consid. 1.1.2). 4.2.3. Le juge suspend en règle générale l'exécution notamment d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits (art. 42 al. 1 CP). Dans le cas des peines privatives de liberté qui excèdent la limite fixée pour l'octroi du sursis (soit entre deux et trois ans), l'art. 43 CP s'applique de manière autonome. Le but de la prévention spéciale trouve alors ses limites dans les exigences de la loi qui prévoit dans ces cas qu'une partie au moins de la peine doit être exécutée en raison de la gravité de la faute commise (ATF 134 IV 1 consid. 5.5.1 p. 14). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (art. 43 al. 2 CP). Tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins (art. 43 al. 3 CP). Le juge doit poser, pour l'octroi du sursis – ou du sursis partiel –, un pronostic quant au comportement futur de l'auteur. En l'absence de pronostic défavorable, il doit prononcer le sursis. Celui-ci est ainsi la règle dont le juge ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable ou hautement incertain (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 p. 185 s. ; ATF 134 IV 1 consid. 4.2.2 p. 5). Pour formuler un pronostic sur l'amendement de l'auteur, le juge doit se livrer à une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste. Il doit tenir compte de tous les éléments propres à éclairer l'ensemble du caractère de l'accusé et ses chances d'amendement. Il ne peut accorder un poids particulier à certains critères et en négliger d'autres qui sont pertinents (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 p. 185 s. ; 134 IV 1 consid. 4.2.1 p. 5 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_584/2019 du 15 août 2019 consid.”
“Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Da der Beschuldigte vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft wird, ist die objektive Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 StGB erfüllt. - 45 - Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt zudem voraus, dass die sub- jektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB er- füllt sind (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Mithin wird das Fehlen ei- ner ungünstigen Legalprognose verlangt, wobei für die Prognosestellung alle Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen sind. Die im Rahmen des Ge- samtbildes der Täterpersönlichkeit wesentlichen Faktoren sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Tatumstände, der Leumund, die Sozialbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtge- fährdungen sowie das Nachtatverhalten. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 144 IV 277 E.”
“Le juge peut toutefois réduire ce délai pour tenir compte de la nature et de la gravité de l'infraction (ATF 140 IV 145 consid. 3.1 p. 148 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_773/2016 du 22 mai 2017 consid. 4.4). 3.6.1. Le juge suspend en règle générale l'exécution notamment d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits (art. 42 al. 1 aCP et art. 42 al. 1 nCP). Dans le cas des peines privatives de liberté qui excèdent la limite fixée pour l'octroi du sursis (soit entre deux et trois ans), l'art. 43 CP s'applique de manière autonome. Le but de la prévention spéciale trouve alors ses limites dans les exigences de la loi qui prévoit dans ces cas qu'une partie au moins de la peine doit être exécutée en raison de la gravité de la faute commise (ATF 134 IV 1 consid. 5.5.1 p. 14). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (art. 43 al. 2 CP et art. 43 al. 2 aCP). Tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins (art. 43 al. 3 CP et art. 43 al. 3 CP). Le juge doit poser, pour l'octroi du sursis – ou du sursis partiel –, un pronostic quant au comportement futur de l'auteur. En l'absence de pronostic défavorable, il doit prononcer le sursis. Celui-ci est ainsi la règle dont le juge ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable ou hautement incertain (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 p. 185 s. ; ATF 134 IV 1 consid. 4.2.2 p. 5). Pour formuler un pronostic sur l'amendement de l'auteur, le juge doit se livrer à une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste. Il doit tenir compte de tous les éléments propres à éclairer l'ensemble du caractère de l'accusé et ses chances d'amendement. Il ne peut accorder un poids particulier à certains critères et en négliger d'autres qui sont pertinents (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 p. 185 s. ; 134 IV 1 consid. 4.2.1 p. 5 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_584/2019 du 15 août 2019 consid.”
Art. 43 StGB ist im Rahmen von Art. 63b Abs. 4 StGB anwendbar. Der Wortlaut allein ist hierfür nicht eindeutig, weshalb auf Systematik, Gesetzesmaterialien und teleologische Erwägungen abzustellen ist. Aus diesen Auslegungselementen spricht — so die Rechtsprechung/Literatur — einiges dafür, dass der (teil-)bedingte Strafvollzug auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich in Betracht kommt.
“4 Satz 2 StGB neben der hier nicht einschlägigen Möglichkeit der bedingten Entlassung einzig auf jene des bedingten Strafvollzugs verweist, den teilbedingten Strafvollzug demnach nicht explizit erwähnt. Ob es sich dabei indes um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handelt oder ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ergibt sich aus dem Wortlaut alleine nicht. Der Begriff des bedingten Strafvollzugs könnte nämlich durchaus als Überbegriff der gesetzlich vorgesehenen Varianten des voll- und teilbedingten Strafvollzugs verstanden werden. Der Gesetzeswortlaut ist für sich genommen demnach nicht eindeutig, weshalb er anhand der übrigen Auslegungselemente zu interpretieren ist. Die Gesetzesmaterialien bieten keinen Aufschluss über die hier zu klärende Frage (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21.9.1998, BBl 1999, S. 1979 ff., S. 2087 und 2093). Die Gesetzessystematik gibt keinen Anlass, an der Anwendbarkeit von Art. 43 StGB auch im Rahmen von Art. 63b Abs. 4 StGB zu zweifeln. Sowohl Art. 42 als auch Art. 43 StGB machen die Möglichkeit des (teil-)bedingten Vollzugs in erster Linie an der Legalprognose des Täters oder der Täterin fest. In objektiver Hinsicht unterscheiden sich die Voraussetzungen des vollbedingten und teilbedingten Vollzugs einzig hinsichtlich der Höhe der ausgesprochenen Strafe: Während ersterer bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren anwendbar ist, bezieht sich letzterer auf eine Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren. Im Entwurf des Bundesrats zur Änderung des allgemeinen Teils des StGB vom 21. September 1998, in welchem die Möglichkeit des Aufschubs der Freiheitsstrafe nach Art. 63b Abs. 4 StGB erstmals vorgesehen war, wurden der voll- und der teilbedingte Strafvollzug denn auch noch in einem einzigen Artikel unter der Überschrift "bedingte Freiheitsstrafe" geregelt. Entscheidend für die Möglichkeit des teilbedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 63b Abs. 4 StGB spricht schliesslich das teleologische Auslegungselement. Bei originärer Anordnung einer Freiheitsstrafe steht jeder beschuldigten Person, die die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs erfüllt, abhängig von der Strafhöhe die Möglichkeit des voll- oder teilbedingten Strafvollzugs zu.”
Art. 43 gilt nur für Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bis drei Jahren; daher ist Art. 43 Abs. 3 bei Gesamtstrafen unter einem Jahr nicht anwendbar.
“Aufgrund des festgesetzten Strafmasses stellt sich die Frage des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 StGB. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).”
“Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird.”
Vorstrafen können die Gewährung eines teilweisen Aufschubs der Freiheitsstrafe erschweren. Insbesondere schränkt Art. 42 Abs. 2 (bezüglich Art. 43 Abs. 1) die Möglichkeit des Sursis ein, wenn der Täter in den letzten fünf Jahren zu einer unbedingten oder bedingt-aufgeschobenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde; in solchen Fällen kommt Sursis nur bei besonders günstigen Umständen in Betracht. Ob Sursis geeignet ist, den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (Tatumstände, Vorstrafen, Ruf, persönliche Verhältnisse, Einsicht). Bei bestimmten Strafhöhen kann sich aus Art. 43 Abs. 1 zudem ergeben, dass ein teilweiser Aufschub von vornherein ausscheidet.
“Bien que la récidive ne constitue plus un motif d'aggravation obligatoire de la peine, les antécédents continuent de jouer un rôle très important dans la fixation de celle-ci. En général, la culpabilité de l'auteur est amplifiée du fait qu'il n'a pas tenu compte de l'avertissement constitué par la précédente condamnation, et sa rechute témoigne d'une incapacité à tirer un enseignement des expériences passées. Il en va de même des antécédents étrangers. Une série d'infractions semblables pèse plus lourd que des actes de nature différente. En outre, les condamnations passées perdent de leur importance avec l'écoulement du temps. Les condamnations qui ont été éliminées du casier judiciaire ne peuvent plus être utilisées pour l'appréciation de la peine ou l'octroi du sursis dans le cadre d'une nouvelle procédure pénale. Les antécédents judiciaires ne sauraient toutefois conduire à une augmentation massive de la peine, parce que cela reviendrait à condamner une deuxième fois pour des actes déjà jugés (ATF 135 IV 87 consid. 2 ; 120 IV 136 consid. 3b ; 105 IV 225 consid. 2 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_1202/2014 du 14 avril 2016 consid. 3.5). 2.1.5. Selon l'art. 43 al. 1 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté d'un an au moins ou de trois ans au plus afin de tenir compte de manière appropriée de la faute de l'auteur. La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2). La partie suspendue, de même que la partie à exécuter, doivent être de six mois au moins (al. 3). L'octroi du sursis partiel suppose que l'ensemble des conditions matérielles du sursis prévues par l'art. 42 CP soit réalisées (ATF 134 IV 1 consid. 5.3.1), étant rappelé que selon le deuxième alinéa de cette disposition, si, durant les cinq ans qui précèdent l'infraction, l'auteur a été condamné à une peine privative de liberté ferme ou avec sursis de plus de six mois, il ne peut y avoir de sursis à l'exécution de la peine qu'en cas de circonstances particulièrement favorables. La question de savoir si le sursis serait de nature à détourner le prévenu de commettre de nouvelles infractions doit être tranchée sur la base d'une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste.”
Die Prüfung eines teilweisen Vollzugs nach Art. 43 StGB hat auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu erfolgen. Das Gericht muss die Entscheidgründe im Urteil ausdrücklich darlegen; unterbleibt dies, liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Insbesondere sind die Erwägungen zur Prognose (Wiederholungsgefahr) und zur Aufteilung zwischen dem aufgeschobenen und dem zu vollziehenden Teil zu begründen.
“Gemäss dem gesetzlichen Stufensystem ist unter spezialpräventiven Gründen zunächst die Möglichkeit einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe in Betracht zu ziehen. Erst wenn dies nicht in Frage kommt, kann eine unbedingte Strafe ausgesprochen werden. Fällt die Legalprognose hinsichtlich einer vollbedingten Strafe negativ aus, folgt daraus nicht, dass auch ein teilweiser Strafaufschub ausgeschlossen ist. Die Beurteilung nach Art. 43 StGB hat auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu erfolgen, da der teilweise Vollzug einer (Freiheits-) Strafe die Einschätzung der Wiederholungsgefahr positiv beeinflussen kann (BGE 144 IV 277 E. 3.1). Das Gericht hat diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls es die Begründungspflicht nach Art. 50 StGB verletzt (BGE 134 IV 17 E. 3.6).”
“Die Vorinstanz wird die Strafzumessung im Sinne der Erwägungen neu vornehmen und begründen müssen. Die Kritik des Beschwerdeführers 2 ist insofern begründet. Auf seine Rüge betreffend die Festsetzung des zu vollziehenden und bedingt aufzuschiebenden Strafteils der gemäss Art. 43 StGB teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden. Die Vorinstanz wird die entsprechende Festlegung unter Würdigung des von ihr neu bewerteten und begründeten Verschuldens einerseits und der Legalprognose andererseits (vgl. BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3, 1 E. 5.6) ebenfalls neu vornehmen müssen.”
Ob das neue Recht für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs günstiger ist, bemisst sich nach der konkreten Vergleichsmethode. In den zitierten Entscheiden wurde festgestellt, dass das neue Recht in Bezug auf Art. 43 StGB im konkreten Fall nicht milder ist; deshalb ist das zum Tatzeitpunkt geltende previgente Recht anzuwenden.
“Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Der mengenmässig qualifizierte Betäubungsmittelhandel ist mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu bestrafen (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG). Insofern sind die Änderungen betreffend die Mindestdauer der Freiheitsstrafe (vgl. Art. 40 Abs. 1 StGB), die Wahl der Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe (vgl. Art. 41 StGB) sowie zur Geldstrafe allgemein (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) vorliegend nicht relevant. In Bezug auf den hier einschlägigen Art. 43 StGB betreffend Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ist das neue Recht im Ergebnis nicht milder, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Betreffend mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist ohne Weiteres das alte Recht anwendbar. Der Strafrahmen der Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren blieb unverändert.”
“3 Il diritto previgente prevedeva la sospensione condizionale delle pene pecuniarie, del lavoro di pubblica utilità e delle pene detentive della durata di sei mesi a due anni (art. 42 cpv. 1 vCP), mentre il nuovo diritto prevede la sospensione delle pene pecuniarie e delle pene detentive di durata non superiore a due anni (art. 42 cpv. 1 CP). Secondo la nuova normativa il giudice non può più cumulare a una pena condizionalmente sospesa una pena pecuniaria senza condizionale; la possibilità di cumulare una multa resta invece intatta (art. 42 cpv. 4 vCP e CP). 3.10.4 Con la revisione è stata soppressa la possibilità di sospendere parzialmente l'esecuzione della pena pecuniaria (art. 43 cpv. 1 CP). Ai sensi del nuovo art. 43 CP, il giudice può dunque sospendere parzialmente l'esecuzione di una pena detentiva di un anno a tre anni se necessario per tenere sufficientemente conto della colpa dell'autore, mentre il diritto previgente permetteva di sospendere parzialmente l'esecuzione di una pena pecuniaria, di un lavoro di pubblica utilità o di una pena detentiva di un anno a tre anni se necessario per tenere sufficientemente conto della colpa dell'autore (art. 43 cpv. 2 vCP). 3.10.5 Alla luce di quanto sopra, nel caso concreto, tenuto conto dei reati rimproverati a A., la Corte ritiene che il previgente regime sanzionatorio sarebbe indubbiamente più favorevole all'imputato rispetto alla vigente normativa; difatti, le nuove disposizioni in vigore dal 1° gennaio 2018 hanno introdotto le pene detentive di breve durata, nonché limitato le pene pecuniarie da un minimo di 3 aliquote ad un massimo di 180, introducendo altresì un importo minimo per l'aliquota giornaliera. Elementi che risultano essere più sfavorevoli all'autore, rispetto alla normativa previgente, ritenuto altresì che le differenze tra il vecchio e il nuovo diritto in merito alla sospensione condizionale della pena di cui all'art. 42 cpv. 1 CP non hanno alcun influsso nel caso concreto. 3.11 Conseguentemente, alla presente fattispecie si deve applicare il regime sanzionatorio previgente, ossia il regime sanzionatorio vigente all'epoca dei fatti imputati a A. Sul riciclaggio di denaro 4.”
Bei der Bemessung des unbedingten Strafanteils ist zu vermeiden, dass die Tatmehrheit bzw. das bereits in der Strafhöhe berücksichtigte Verschulden nochmals doppelt berücksichtigt werden.
“Seine Wiedergutmachungsbemühungen seien insofern zu berücksichtigen, als der unbedingte Anteil im Verhältnis zum bedingten Anteil der auszusprechenden Freiheitsstrafe zu kürzen und ihm eine gute Legalprognose zu stellen sei. Seit den vorliegend zu beurteilenden Taten und den mit Strafbefehl vom 8. Februar 2017 abgeurteilten Delikten habe sich der Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht wohl verhalten, weshalb ihm auch unter diesem Blickwinkel eine gute Legalprognose zu stellen sei. In Anbetracht seines beträchtlichen Verschuldens und der damit verbundenen Vorwerfbarkeit der Taten sowie unter Berücksichtigung seiner Wiedergutmachungsbemühungen, seiner positiven Entwicklung und der damit einhergehenden guten Legalprognose sei es angezeigt, neun der insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe zum unbedingten Vollzug anzuordnen. In diesem Rahmen werde auch beachtet, dass eine doppelte Berücksichtigung der Mehrheit von Straftaten bei der Festsetzung der Strafhöhe und der Höhe des unbedingten Strafanteils gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Sinn und Zweck des Gesetzeswortlauts von Art. 43 StGB entspreche (Urteil S. 15 ff.).”
“Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen, und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (ausführlich auch zur Gesetzgebung Urteil 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Das Strafmass enthält bereits das in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für mehrere Straftaten bestimmte Tatverschulden. Eine doppelte Berücksichtigung der Mehrheit von Straftaten bei der Festsetzung der Strafhöhe und der Höhe des unbedingten Strafanteils entspricht nicht Sinn und Zweck des Gesetzeswortlauts von Art. 43 StGB. Auch bei Tatmehrheit muss der unbedingte Strafanteil nicht zwingend über sechs Monaten liegen.”
Art. 43 StGB stellt eine Ausnahme gegenüber dem vollen Strafaufschub nach Art. 42 StGB dar. Er ist insbesondere im Überschneidungsbereich zwischen einer und zwei Jahren anwendbar (wobei Art. 42 grundsätzlich vorgeht) und kann auch im Bereich der Geldstrafen in Betracht gezogen werden. Teilbedingter Vollzug darf nur gewährt werden, wenn aus spezialpräventiver Sicht der Strafaufschub wenigstens eines Teils der Strafe die unbedingte Vollstreckung des übrigen Teils erfordert. Die Regelung nutzt die warnende Wirkung des Teilaufschubs, verlangt aber, dass der teilweise Vollzug für die Verbesserung der Bewährungsaussichten tatsächlich unerlässlich ist.
“Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen.”
“Der Anwendungsbereich der teilbedingten Freiheitsstrafe nach Art. 43 StGB überschneidet sich mit demjenigen der bedingten Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB, womit das Gericht für Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren die Wahl zwischen unbedingter, bedingter und teilbedingter Strafe hat (BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 43 N 9). Bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel, welche grundsätzlich vorgeht, während der teilbedingte Vollzug dazu die Ausnahme bildet und nur zu bejahen ist, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich namentlich mit Blick auf Vorstrafen ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, welche bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren, womit Art. 43 StGB durch die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt – wozu indes stets erforderlich ist, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Dies trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend erscheint, was das Gericht vorgängig zu prüfen hat (zum Ganzen Absatz BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 mit weiteren Hinweisen).”
“Das Gericht kann gemäss Art. 43 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. Innerhalb des gesetzlichen Stufensystems stellt die teilbedingte Strafe eine Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub (bedingt) und dem Vollzug (unbedingt) der Strafe dar. Sie kommt im überschneidenden Anwendungsbereich von einem bis zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung, wenn eine vollbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend ist und der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe erfordert, dass der andere Teil vollzogen wird. Die subjektiven Voraussetzungen von Art.”
“Der vollumfängliche Aufschub des Strafvollzugs ist bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel. Der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB bildet dazu die Ausnahme. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamt- würdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu be- gründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Geldstrafe teilweise auf- schieben. Voraussetzung für den Teilaufschub ist mit anderen Worten, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 134 IV 60 Erw. 7.4 mit Hinweis). Die Geldstrafe ist unbedingt auszufällen, wenn eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflus- sen lassen (BGE 134 IV 60 Erw. 7.5). Bei Geldstrafen kommt demnach neben dem unbedingten Strafvollzug sowohl ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB als auch ein teilbedingter Vollzug nach Art.”
“Il convient pour en juger de prendre en considération la gravité de l'atteinte que le retard dans la procédure a causé au prévenu, la gravité des infractions qui sont reprochées, les intérêts des lésés, la complexité du cas et à qui le retard de procédure doit être imputé (ATF 143 IV 373 consid. 1.4.1 et 135 IV 12 consid. 3.6). 2.6.1. L'art. 42 al. 1 CP, le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. Pour formuler un pronostic sur l'amendement de l'auteur, le juge doit se livrer à une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste. Il doit tenir compte de tous les éléments propres à éclairer l'ensemble du caractère de l'accusé et ses chances d'amendement. Il ne peut accorder un poids particulier à certains critères et en négliger d'autres qui sont pertinents (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 et 134 IV 1 consid. 4.2.1). 2.6.2. L'art. 43 CP permet au juge de suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l’auteur (al. 1). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2). Tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins (al. 3, 1ère phrase). Lorsque le sursis complet est possible, le sursis partiel ne doit être prononcé que si, sous l'angle de la prévention spéciale, l'octroi du sursis pour une partie de la peine ne peut se concevoir que moyennant l'exécution de l'autre partie (ATF 144 IV 277 consid. 3.1.1 et 134 IV 1 consid. 5.3.1). 2.6.3. Aux termes de l'art. 44 al. 1 CP, si le juge suspend totalement ou partiellement l'exécution d'une peine, il impartit au condamné un délai d'épreuve de deux à cinq ans. 2.6.4. Sursis et mesures sont incompatibles, car la mesure, y compris le traitement ambulatoire, doit être de nature à écarter un risque de récidive et, partant, suppose qu'un tel risque existe.”
“Le prononcé d'une peine d'ensemble en application du principe de l'aggravation contenu à l'art. 49 CP n'est ensuite possible que si le juge choisit, dans le cas concret, le même genre de peine pour sanctionner chaque infraction commise. Que les dispositions pénales applicables prévoient abstraitement des peines de même genre ne suffit pas. Si les sanctions envisagées concrètement ne sont pas du même genre, elles doivent être prononcées cumulativement (ATF 144 IV 313 consid. 1.1.1). Une peine d'ensemble en application du principe de l'aggravation suppose, à la différence de l'absorption et du cumul des peines, que le tribunal ait fixé (au moins de manière théorique) les peines (hypothétiques) de tous les délits (ATF 144 IV 217 consid. 3.5.3). Le prononcé d'une peine unique dans le sens d'un examen global de tous les délits à juger n'est pas possible (ATF 145 IV 1 consid. 1.4 ; 144 IV 313 consid. 1.1.2). 3.5. Lorsque la peine privative de liberté est d'une durée telle qu'elle permet le choix entre le sursis complet (art. 42 CP) et le sursis partiel (art. 43 CP), soit entre un et deux ans au plus, l'octroi du sursis au sens de l'art. 42 est la règle et le sursis partiel l'exception. Celle-ci ne peut être admise que si l'octroi du sursis à l'exécution d'au moins une partie de la peine nécessite, à des fins de prévention spéciale, que l'autre partie de la peine soit exécutée (arrêt du Tribunal fédéral 6B_664/2007 du 18 janvier 2008 consid. 3.2.3.1). Les conditions subjectives permettant l'octroi du sursis (art. 42 CP), à savoir les perspectives d'amendement, valent en revanche également pour le sursis partiel, dès lors que la référence au pronostic ressort implicitement du but et du sens de cette dernière disposition. Ainsi, lorsque le pronostic quant au comportement futur de l'auteur n'est pas défavorable, la loi exige que l'exécution de la peine soit au moins partiellement suspendue. En revanche, un pronostic défavorable exclut également le sursis partiel. En effet, s'il n'existe aucune perspective que l'auteur puisse être influencé de quelque manière par un sursis complet ou partiel, la peine doit être entièrement exécutée (ATF 134 IV 1 consid.”
Art. 43 StGB ermöglicht in Fällen eines sehr unsicheren, aber nicht ausdrücklich negativen Prognosebildes, den Vollzug einer Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, um das «Alles‑oder‑Nichts»‑Dilemma zu vermeiden. Der teilbedingte Vollzug ist dabei als Ausnahme gegenüber dem vollständigen Sursis anzusehen und kommt in Betracht, wenn trotz erheblicher Zweifel an der Legalbewährung eine eigentliche Schlechtprognose nicht festgestellt werden kann; die gleichzeitig angeordnete Teilvollstreckung hat eine warnende Wirkung, die eine insgesamt günstigere Prognose für die Zukunft zu rechtfertigen vermag.
“Lorsque la peine privative de liberté est d'une durée telle qu'elle permette le choix entre le sursis complet (art. 42 CP) et le sursis partiel (art. 43 CP), soit entre un et deux ans au plus, l'octroi du sursis au sens de l'art. 42 est la règle et le sursis partiel l'exception. Cette dernière ne doit être admise que si, sous l'angle de la prévention spéciale, l'octroi du sursis pour une partie de la peine ne peut se concevoir que moyennant exécution de l'autre partie. La situation est comparable à celle où il s'agit d'évaluer les perspectives d'amendement en cas de révocation du sursis (ATF 116 IV 97 consid. 2b). Lorsqu'il existe – notamment en raison de condamnations antérieures – de sérieux doutes sur les perspectives d'amendement de l'auteur, qui ne permettent cependant pas encore, à l'issue de l'appréciation de l'ensemble des circonstances, de motiver un pronostic concrètement défavorable, le tribunal peut accorder un sursis partiel au lieu du sursis total. On évite de la sorte, dans les cas de pronostics très incertains, le dilemme du "tout ou rien". L'art. 43 CP permet alors que l'effet d'avertissement du sursis partiel autorise, compte tenu de l'exécution partielle ordonnée simultanément, un pronostic largement plus favorable pour l'avenir (ATF 134 IV 1 consid. 5.5.2). Un pronostic défavorable, en revanche, exclut tant le sursis partiel que le sursis total (ATF 134 IV 1 consid. 5.3.1). 4.2.5. Aux termes de l'art. 49 al. 1 CP, si, en raison d'un ou de plusieurs actes, l'auteur remplit les conditions de plusieurs peines de même genre, le juge le condamne à la peine de l'infraction la plus grave et l'augmente dans une juste proportion. Il ne peut toutefois excéder de plus de la moitié le maximum de la peine prévue pour cette infraction. Il est en outre lié par le maximum légal de chaque genre de peine. Lorsque les peines envisagées concrètement sont de même genre, l'art. 49 al. 1 CP impose au juge, dans un premier temps, de fixer la peine pour l'infraction abstraitement – d'après le cadre légal fixé pour chaque infraction à sanctionner – la plus grave, en tenant compte de tous les éléments pertinents, parmi lesquels les circonstances aggravantes ou atténuantes.”
“La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2) et tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins (al. 3). Les conditions subjectives permettant l'octroi du sursis (art. 42 CP), à savoir les perspectives d'amendement, valent également pour le sursis partiel prévu à l'art. 43 CP, dès lors que la référence au pronostic ressort implicitement du but et du sens de cette dernière disposition. Ainsi, lorsque le pronostic quant au comportement futur de l'auteur n'est pas défavorable, la loi exige que l'exécution de la peine soit au moins partiellement suspendue. En revanche, un pronostic défavorable exclut également le sursis partiel; en effet, s'il n'existe aucune perspective que l'auteur puisse être influencé de quelque manière par un sursis complet ou partiel, la peine doit être entièrement exécutée (cf. ATF 134 IV 1 consid. 5.3.1). Par ailleurs, lorsque la peine est telle qu'elle permette le choix entre le sursis complet (art. 42 CP) et le sursis partiel (art. 43 CP), l'octroi du sursis au sens de l'art. 42 CP est la règle et le sursis partiel l'exception, celle-ci ne devant être admise que si, sous l'angle de la prévention spéciale, l'octroi du sursis pour une partie de la peine ne peut se concevoir que moyennant exécution de l'autre partie; dès lors, l'exception du sursis partiel ne se pose qu'en cas de pronostic très incertain, à savoir lorsqu'il existe des doutes très importants au sujet du comportement futur de l'auteur, notamment au vu de ses antécédents (arrêt TF 6B_492/2008 du 19 mai 2009 consid. 3.1.1 et 3.1.3, non publié aux ATF 135 IV 152). Lorsqu'il existe, notamment en raison de condamnations antérieures, de sérieux doutes sur les perspectives d'amendement de l'auteur, qui ne justifient cependant pas encore, à l'issue de l'appréciation de l'ensemble des circonstances, un pronostic concrètement défavorable, le tribunal peut accorder un sursis partiel au lieu du sursis total. On évite de la sorte, dans les cas de pronostics très incertains, le dilemme du "tout ou rien".”
“1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies nicht notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2 m.w.H.). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 43 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.”
Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Freiheitsstrafe nach Art. 43 Abs. 1 StGB liegt nach Rechtsprechung bei Strafen von rund zwei bis drei Jahren. Voraussetzung ist, dass die Legalprognose des Täters nicht negativ ausfällt. Besteht keinerlei Aussicht, dass der Strafaufschub das zukünftige Legalverhalten positiv beeinflussen kann, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. BGE 134 IV 1; BGE 144 IV 277 und Hinweise in der neueren Rechtsprechung).
“Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art.”
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).”
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Nach aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43 StGB ist wie bei aArt. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).”
Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Verhältnis der Strafteile ist so zu bestimmen, dass es die Prognose zur Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld bzw. den Verschuldensgrad andererseits angemessen zum Ausdruck bringt.
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3, 1 E. 5.6; Urteil 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 1.2.2). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 1 E.”
“1 CP, dans sa teneur jusqu'au 31 décembre 2017, le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire, d'un travail d'intérêt général ou d'une peine privative de liberté de six mois au moins et de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. Selon l'art. 43 al. 1 CP, dans sa version en vigueur jusqu'au 31 décembre 2017, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine pécuniaire, d'un travail d'intérêt général ou d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Les art. 42 al. 1 et 43 al. 1 CP ont été modifiés avec effet au 1er janvier 2018. Dans sa nouvelle teneur, l'art. 42 al. 1 CP dispose que le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. Quant à l'art. 43 al. 1 CP, il dispose, dans sa nouvelle teneur, que le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. En l'espèce, l'application de l'ancien ou du nouveau droit ne conduit pas à un résultat différent s'agissant du sursis à l'exécution des peines. En effet, comme mentionné ci-après, toutes les peines pécuniaires sont assorties du sursis complet à leur exécution. S'agissant des peines privatives de liberté, elles sont également assorties du sursis complet, à l'exception de celle prononcée à l'encontre de C., qui ne sera assortie que du sursis partiel. Dans la mesure où l'ancien et le nouveau droit ne conduisent pas à un résultat différent, les art. 42 et 43 CP, dans leur teneur jusqu'au 31 décembre 2017, restent applicables (cf. art. 2 al. 2 CP). 9.2 Les conditions d'octroi du sursis dépendent du pronostic sur l'amendement de l'auteur, émis par le juge (sur cette notion, il est renvoyé aux principes pertinents aux ATF 144 IV 277 consid.”
Ist die Legalprognose ungünstig, schliesst dies nach der Rechtsprechung auch den teilweisen Strafaufschub nach Art. 43 StGB aus; in diesem Fall ist die Strafe vollständig zu vollziehen.
“3.2. Aux termes de l'art. 49 al. 1 CP, si, en raison d'un ou de plusieurs actes, l'auteur remplit les conditions de plusieurs peines de même genre, le juge le condamne à la peine de l'infraction la plus grave et l'augmente dans une juste proportion. Il ne peut toutefois excéder de plus de la moitié le maximum de la peine prévue pour cette infraction. Il est en outre lié par le maximum légal de chaque genre de peine. Une peine d'ensemble en application du principe de l'aggravation suppose, à la différence de l'absorption et du cumul des peines, que le tribunal ait fixé (au moins de manière théorique) les peines (hypothétiques) de tous les délits (ATF 144 IV 217 consid. 3.5.3). 3.3. Selon l'art. 42 al. 1 CP, le juge suspend en règle générale l'exécution, notamment, d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. Dans le cas des peines privatives de liberté entre deux et trois ans, l'art. 43 CP s'applique de manière autonome. En effet, exclu dans ces cas (art. 42 al. 1 CP), le sursis complet est alors remplacé par le sursis partiel pour autant que les conditions subjectives en soient remplies. Le but de la prévention spéciale trouve alors ses limites dans les exigences de la loi qui prévoit dans ces cas qu'une partie au moins de la peine doit être exécutée en raison de la gravité de la faute commise (ATF 134 IV 1 consid. 5.5.1 p. 14). Les conditions subjectives permettant l'octroi du sursis (art. 42 CP), à savoir les perspectives d'amendement, valent en revanche également pour le sursis partiel prévu à l'art. 43 CP dès lors que la référence au pronostic ressort implicitement du but et du sens de cette dernière disposition. Ainsi, lorsque le pronostic quant au comportement futur de l'auteur n'est pas défavorable, la loi exige que l'exécution de la peine soit au moins partiellement suspendue. En revanche, un pronostic défavorable exclut également le sursis partiel. En effet, s'il n'existe aucune perspective que l'auteur puisse être influencé de quelque manière par un sursis complet ou partiel, la peine doit être entièrement exécutée (ATF 134 IV 1 consid.”
“Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB – keine ungünstige Legalprognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung – erfüllt sein. Besteht jedoch keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein künftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E.”
Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe ist bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. In diesem Bereich tritt die teilbedingte Strafe an die Stelle des vollbedingten Vollzugs, sofern die Legalprognose nicht negativ ausfällt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
“Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, d.h. zwei Jahren und sechs Monaten, überschreitet der Beschuldigte die Schwelle des zweijährigen Strafrahmens, für welchen der vollständige Vollzugsaufschub die Regel ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da die konkrete Strafe aber noch unter drei Jahren liegt, ist zu prüfen, ob der Vollzug mindestens teilweise aufgeschoben werden kann (Art. 43 StGB). Im Bereich der Freiheitsstrafen von zwei bis drei Jahren, wo keine Überschneidung mit der bedingten Strafe besteht, liegt der eigentliche Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe. Bei der teilbedingten Strafe kommt gewissermassen die volkstümliche Vorstellung von der «heilsamen Ohrfeige» zur Anwendung (StGB Praxiskommentar- Trechsel/Pieth, 2021, N 5 zu Art.”
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Nach aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43 StGB ist wie bei aArt. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen.”
Festsetzung der Anteile: Die Verteilung von aufzuschiebendem und zu vollziehendem Strafteil liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Bei der Bemessung sind insbesondere die Bewährungsaussichten (Prognose) des Täters und dessen Einzeltatschuld/Verschulden gegeneinander abzuwägen; je günstiger die Prognose und je geringer die Vorwerfbarkeit, desto grösser der auf Bewährung ausgesetzte Teil. Der unbedingt vollziehbare Teil darf nicht unter das nach Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass sinken.
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3, 1 E. 5.6; Urteil 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 1.2.2). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 1 E.”
“1.1.Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ver- urteilt, so ist nach Art. 42 Abs. 2 StGB der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn - 23 - dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungs- regel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E.”
“Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann beim Beschuldigten nicht von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher vollständig aufzuschieben. Ein (vollumfänglicher) Aufschub der Freiheitsstrafe ist vorliegend gesetzlich aus- geschlossen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB, wonach dies nur bei Freiheitsstrafen von maximal zwei Jahren möglich ist). Es besteht jedoch gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB die Möglichkeit, eine teilbedingte Strafe auszusprechen. In diesem Fall müssen sowohl der aufgeschobene Anteil wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Bei der Festsetzung des unbedingt vollziehbaren Teils muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, hängt aber mit Sinn und Logik des Institutes zusammen (Roland M. Schneider/Roy Garré in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 17 ff. zu Art. 43 StGB m.w.H.). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbe- währung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinrei- chend zum Ausdruck kommen. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschul- densgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.”
“Was die Modalitäten des teilweise bedingten Vollzugs anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der zu vollziehende Teil schuldangemessen sein muss (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei entspricht das Verschulden aber nicht jenem bei der Strafzumessung. Zweites massgebendes Moment ist die Prognose, welche in eine Wechselbeziehung zum Verschulden tritt. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein - und umgekehrt (Roland M. Schneider/Roy Garre, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2019, N 18 zu Art. 43 StGB). Der Beschuldigte hat sich nicht nur zahlreicher Delikte, sondern mit der versuchten schweren Körperverletzung, dem Angriff und der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln auch solchen mit erheblicher Schwere schuldig gemacht. Zusammen mit der nicht sicheren Legalprognose ist der vollziehbare Anteil der Freiheitsstrafe auf 15 Monate festzulegen und im Umfang von 15 Mona- ten der bedingte Strafvollzug zu gewähren.”
Grundsatz: Der Sursis (ganz oder teilweise) gilt nach der Rechtsprechung als Regel. Für Art. 43 StGB genügt es demnach, dass keine ungünstige Legalprognose vorliegt; ist die Prognose nicht negativ, ist zumindest ein teilweiser Aufschub geboten. Ein (auch teilweiser) Aufschub ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Prognose ungünstig ist.
“La question de savoir si le sursis serait de nature à détourner l'accusé de commettre de nouvelles infractions doit être tranchée sur la base d'une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste. Le pronostic doit être posé sur la base de tous les éléments propres à éclairer l'ensemble du caractère de l'accusé et ses chances d'amendement. Il n'est pas admissible d'accorder un poids particulier à certains critères et d'en négliger d'autres qui sont pertinents. Le sursis est la règle dont on ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable; il prime en cas d'incertitude (cf. ATF 134 IV 1 consid. 4.2.1 et 4.2.2). Selon l'art. 43 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur (al. 1). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2) et tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins (al. 3). Les conditions subjectives permettant l'octroi du sursis (art. 42 CP), à savoir les perspectives d'amendement, valent également pour le sursis partiel prévu à l'art. 43 CP, dès lors que la référence au pronostic ressort implicitement du but et du sens de cette dernière disposition. Ainsi, lorsque le pronostic quant au comportement futur de l'auteur n'est pas défavorable, la loi exige que l'exécution de la peine soit au moins partiellement suspendue. En revanche, un pronostic défavorable exclut également le sursis partiel; en effet, s'il n'existe aucune perspective que l'auteur puisse être influencé de quelque manière par un sursis complet ou partiel, la peine doit être entièrement exécutée (cf. ATF 134 IV 1 consid. 5.3.1). Par ailleurs, lorsque la peine est telle qu'elle permette le choix entre le sursis complet (art. 42 CP) et le sursis partiel (art. 43 CP), l'octroi du sursis au sens de l'art. 42 CP est la règle et le sursis partiel l'exception, celle-ci ne devant être admise que si, sous l'angle de la prévention spéciale, l'octroi du sursis pour une partie de la peine ne peut se concevoir que moyennant exécution de l'autre partie; dès lors, l'exception du sursis partiel ne se pose qu'en cas de pronostic très incertain, à savoir lorsqu'il existe des doutes très importants au sujet du comportement futur de l'auteur, notamment au vu de ses antécédents (arrêt TF 6B_492/2008 du 19 mai 2009 consid.”
“La culpabilité est déterminée par la gravité de la lésion ou de la mise en danger du bien juridique concerné, par le caractère répréhensible de l'acte, par les motivations et les buts de l'auteur et par la mesure dans laquelle celui-ci aurait pu éviter la mise en danger ou la lésion, compte tenu de sa situation personnelle et des circonstances extérieures (al. 2). La culpabilité de l'auteur doit être évaluée en fonction de tous les éléments objectifs pertinents, qui ont trait à l'acte lui-même, à savoir notamment la gravité de la lésion, le caractère répréhensible de l'acte et son mode d'exécution. Du point de vue subjectif, sont pris en compte l'intensité de la volonté délictuelle ainsi que les motivations et les buts de l'auteur. À ces composantes de la culpabilité, il faut ajouter les facteurs liés à l'auteur lui-même, à savoir les antécédents (judiciaires et non judiciaires), la réputation, la situation personnelle (état de santé, âge, obligations familiales, situation professionnelle, risque de récidive, etc.), la vulnérabilité face à la peine, de même que le comportement après l'acte et au cours de la procédure pénale (ATF 142 IV 137 consid. 9.1 ; 141 IV 61 consid. 6.1.1). 2.2.1. Aux termes de l'art. 43 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur (al. 1). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2) et tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins (al. 3). 2.2.2. Le juge doit poser, pour l'octroi du sursis – ou du sursis partiel –, un pronostic quant au comportement futur de l'auteur. En l'absence de pronostic défavorable, il doit prononcer le sursis. Celui-ci est ainsi la règle dont le juge ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable ou hautement incertain (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 et 134 IV 1 consid. 4.2.2). La question de savoir si le sursis serait de nature à détourner le prévenu de commettre de nouvelles infractions doit être tranchée sur la base d'une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste.”
“42 StGB ist der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der aufgeschobene und der zu vollziehende Teil müssen dabei mindestens je sechs Monate betragen und der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Im überschneidenden Anwendungsbereich von einem bis zwei Jahren Freiheitsstrafe kommt die teilbedingte Strafe zur Anwendung, wenn eine vollbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend ist und der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe erfordert, dass der andere Teil vollzogen wird. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Der Strafaufschub ist demnach die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf, wobei eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose vermutet wird. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2, 135 IV 180 E. 2.1; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 38 ff.). Für die Frage der Legalprognose hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse der beurteilten Person abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).”
Bei der Legalprognose im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB können u.a. folgende Faktoren berücksichtigt werden: gefestigtes Sozialleben, Integration ins Erwerbsleben, konkrete finanzielle/persönliche Verhältnisse, Einsicht bzw. konsequente Uneinsichtigkeit, Planung und Zielgerichtetheit des strafbaren Verhaltens (als Hinweis auf hohe kriminelle Energie), wiederholte Rückfälle und einschlägige Vorstrafen. Gerichte dürfen diese Umstände bei der Beurteilung, ob ein teilweiser Vollzugsaufschub angemessen ist, würdigen.
“Zutreffend ist, dass dem Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Vollzugsregelung verunmöglicht wird, ein Gesuch um Vollzug der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zu stellen, was bei einem unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe von lediglich zwölf Monaten der Fall gewesen wäre (vgl. Art. 77b StGB; BGE 150 IV 277 E. 2.2.5 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Vorstrafe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2011 wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung inzwischen aus dem Strafregister gelöscht wurde (angefochtenes Urteil E. 5.2 S. 145). Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen dennoch keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Die Vorinstanz berücksichtigt im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 StGB auf der einen Seite zu Recht die für die Legalprognose relevanten Elemente. Dazu gehören die von der Verteidigung bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Stabilität mit gefestigtem Sozialleben, die Integration ins Erwerbsleben und die sich daraus ergebende Möglichkeit, für die Familie zu sorgen. Auf der anderen Seite berücksichtigt sie die konsequente Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers sowie sein strafbares Verhalten, das insbesondere aufgrund der Planung und Zielgerichtetheit seiner sich über einen langen Zeitraum erstreckenden multiplen Delinquenz von einer hohen kriminellen Energie zeugt (angefochtenes Urteil E. 7.2 S. 150). Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt, dem Verschulden des Beschwerdeführers werde mit einem tieferen unbedingten Strafanteil nicht angemessen Rechnung getragen und er würde diesfalls nicht genügend beeindruckt, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich denn auch darauf, die vorinstanzliche Einschätzung zu bestreiten, ohne jedoch eine Rechtsverletzung aufzuzeigen.”
“A cela s’ajoute qu’il n’a tiré aucune leçon de ses précédentes condamnations, non seulement pour des séjours illégaux, mais aussi pour infraction à la loi sur les stupéfiants et recel. On ne discerne évidemment aucune prise de conscience chez ce prévenu qui, durant toute l’instruction, n’a eu de cesse de minimiser son comportement délictueux, de mentir sur sa présence en Suisse et qui n’a aucunement collaboré à l’établissement des faits. On ne voit aucun élément à décharge. Une peine privative de liberté doit sanctionner le comportement de l’appelant (art. 19 al. 2 let. c LStup). Au vu de la gravité des faits et des éléments qui précèdent, la peine de 33 mois de privation de liberté est adéquate et doit être confirmée. Comme l’ont à juste titre relevé les premiers juges, le pronostic qu’il y a lieu d’émettre quant au comportement qu’il pourrait être amené à adopter dans le futur est résolument négatif compte tenu de l’absence totale de remise en question de l’appelant qui semble durablement installé dans la délinquance, si bien que la peine ne sera pas assortie du sursis partiel auquel il était objectivement éligible (art. 43 al. 1 CP). L’amende de 300 fr. réprimant la consommation de stupéfiant est adéquate et sera également confirmée. 7. Pour finir, l’appelant a conclu à la révocation de l’expulsion prononcée à son encontre. Cette conclusion est toutefois uniquement liée à l’acquittement de l’infraction grave à la LStup plaidé. L’appelant n’invoque en effet aucun autre motif qui devrait conduire à renoncer à cette expulsion. Compte tenu de la confirmation de la condamnation de l’appelant pour infraction grave à la LStup, la motivation des premiers juges est adéquate et doit être confirmée par adoption de motifs (art. 82 al. 4 CPP ; jugement du 6 juillet 2023, chiffre 7, p. 19). Il en va de même de l’inscription au SDIS, étant précisé que l’appelant n’a jamais établi être titulaire d’un titre de séjour espagnol. 8. L’appelant conclut encore à ce que seule une partie des frais de première instance soit mise à sa charge. Compte tenu du rejet de son appel, cette conclusion est doit être rejetée (art. 428 CPP). 9. La détention subie depuis le jugement de première instance sera déduite (art.”
“Bei einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sind die objektiven Voraussetzun gen für die Gewährung des bedingten und teilbedingten Vollzugs erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte in der Vergangenheit wiederholt aufgezeigt, dass er offenbar nicht ernsthaft gewillt ist, sein Verhalten der Rechtsordnung anzupassen. Im Strafregister sind insge- samt sechs einschlägige Verurteilungen registriert, und offenbar hat der Beschul- digte seit dem vorinstanzlichen Urteil abermals weiterdelinquiert (vgl. E. 4.7.3). Auch letzteres ist vorliegend zu berücksichtigen, da es im Rahmen der Legalpro- gnose gerade um die Beurteilung geht, wie sich eine bestimmte Strafe bezie- hungsweise Vollzugsform auf den Täter auswirken wird. Die Vorinstanz hatte in ihrem Urteil dementsprechend auch festgehalten, dass es am Beschuldigten liege, den Beweis für seinen behaupteten Sinneswandel anzutreten. Diesen Beweis konnte er nicht erbringen. Angesichts dieses in der Vergangenheit sehr grossen Rückfallrisikos kann deshalb grundsätzlich nur schwer von einer positiven Legal- prognose ausgegangen werden. Nichtsdestotrotz zeigt der Beschuldigte auch po- sitive Tendenzen.”
“Bei einer Strafhöhe von 30 Monaten Freiheitsstrafe kommt formell betrachtet ein teilbedingter Strafvollzug gemäss Art. 43 StGB in Frage. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Hierzu ist stets erforderlich, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. BGE a.a.O., E. 5.3.1). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGer 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018, E. 3.1.1). Für das Kantonsgericht steht angesichts der einschlägigen Vorstrafe von C. vom 11. Juli 2018 sowie in zusätzlicher Berücksichtigung, dass der Beschuldigte gerade einmal ein Jahr nach dessen Verurteilung in Frankreich mit den hier zu beurteilenden Delikten massiv erneut straffällig geworden ist, ausser Frage, dass ihm nur eine negative Legalprognose gestellt werden kann.”
“Vollzug und Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz prüfte gestützt auf die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten den teilbedingten Vollzug und hielt dazu fest, was folgt (pag. 1063 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Hinblick auf die Legalprognose von A.________ ist zunächst von Belang, dass dieser nicht vorbestraft ist und sein Vorleben dementsprechend positiv zu bewerten ist. Negativ fällt jedoch betreffend seine persönlichen Verhältnisse ins Gewicht, dass der Beschuldigte über kein gefestigtes Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, welches ihn positiv beeinflussen könnte. Ebenfalls bezieht der Beschuldigte in der Schweiz Sozialhilfe, ist also auch beruflich nicht eingegliedert. Diese Faktoren können die Legalprognose ungünstig beeinflussen. Demgegenüber ist, wie bereits erwähnt, zu berücksichtigen, dass erwartet werden kann, dass der Teilvollzug einer Strafe die Bewährungsaussicht grundsätzlich erhöhen kann, da dem zu vollziehenden Teil in der Regel eine gewisse Warnwirkung zukommt.”
Bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren ist Art. 43 autonom anzuwenden; der Richter hat einen Prognoseentscheid zu treffen. Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen; das Sursis bildet dabei grundsätzlich die Regel, von der nur bei ungünstigem oder hochgradig unsicherem Prognosebild abgewichen werden darf.
“Enfin, le nombre d'opérations constitue un indice pour mesurer l'intensité du comportement délictueux (arrêt du Tribunal fédéral 6B_189/2017 du 7 décembre 2017 consid. 5.1). S'agissant d'apprécier les mobiles qui ont poussé l'auteur à agir, le juge doit distinguer le cas de celui qui est lui-même toxicomane et agit pour financer sa propre consommation de celui qui participe à un trafic uniquement poussé par l'appât du gain (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1192/2018 du 23 janvier 2019 consid. 1.1 et références citées). 3.1.3. Le juge suspend en règle générale l’exécution d’une peine pécuniaire ou d’une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu’une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l’auteur d’autres crimes ou délits (art. 42 al. 1 CP). Le juge peut également suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur (art. 43 al. 1 CP). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (art. 43 al. 2 CP). Tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins (art. 43 al. 3 CP). Le juge doit poser, pour l'octroi du sursis – ou du sursis partiel –, un pronostic quant au comportement futur de l'auteur. Le sursis est la règle dont le juge ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable ou hautement incertain (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 p. 185 s. ; 134 IV 1 consid. 4.2.2 p. 5). 3.2. En l'espèce, la faute de l'appelant est indubitablement grave, la quantité et le taux de pureté de la drogue importants. S'il a agi en qualité de simple mule, il a participé à un trafic international. Son mobile relève du pur appât du gain facile. L'appelant, qui soutient qu'il devait aider sa mère malade, a pourtant affirmé s'être rendu au Malawi pour y visiter sa tante, et avoir eu les moyens de payer ce voyage. Il disposait par ailleurs d'un titre de séjour en Italie et avait dès lors la possibilité de gagner légalement sa vie. Sa collaboration à la procédure ne peut être qualifiée de bonne. S'il a admis le transport reproché, qu'il pouvait difficilement nier, il a varié tout au long de l'instruction sur les raisons de son voyage au Malawi ou sur les mobiles l'ayant mené à accepter le transport.”
“Le juge peut toutefois réduire ce délai pour tenir compte de la nature et de la gravité de l'infraction (ATF 140 IV 145 consid. 3.1 p. 148 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_773/2016 du 22 mai 2017 consid. 4.4). 3.6.1. Le juge suspend en règle générale l'exécution notamment d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits (art. 42 al. 1 aCP et art. 42 al. 1 nCP). Dans le cas des peines privatives de liberté qui excèdent la limite fixée pour l'octroi du sursis (soit entre deux et trois ans), l'art. 43 CP s'applique de manière autonome. Le but de la prévention spéciale trouve alors ses limites dans les exigences de la loi qui prévoit dans ces cas qu'une partie au moins de la peine doit être exécutée en raison de la gravité de la faute commise (ATF 134 IV 1 consid. 5.5.1 p. 14). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (art. 43 al. 2 CP et art. 43 al. 2 aCP). Tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins (art. 43 al. 3 CP et art. 43 al. 3 CP). Le juge doit poser, pour l'octroi du sursis – ou du sursis partiel –, un pronostic quant au comportement futur de l'auteur. En l'absence de pronostic défavorable, il doit prononcer le sursis. Celui-ci est ainsi la règle dont le juge ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable ou hautement incertain (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 p. 185 s. ; ATF 134 IV 1 consid. 4.2.2 p. 5). Pour formuler un pronostic sur l'amendement de l'auteur, le juge doit se livrer à une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste. Il doit tenir compte de tous les éléments propres à éclairer l'ensemble du caractère de l'accusé et ses chances d'amendement. Il ne peut accorder un poids particulier à certains critères et en négliger d'autres qui sont pertinents (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 p. 185 s. ; 134 IV 1 consid.”
Bei der Bemessung des unbedingt zu vollziehenden Teils hat das Gericht im pflichtgemässen Ermessen das Verhältnis der Strafteile so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen; je günstiger die Prognose und je geringer die Vorwerfbarkeit, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Anteil sein.
“Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3, 60 E. 7.4; Urteil 6B_1079/2023 vom 30. Januar 2025 E. 4.2; je mit Hinweisen).”
“Vollzug der Freiheitsstrafe Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, und wenn eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB), und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Das Gesetz nennt zwei quantitative Schranken, die bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils zu respektieren sind. Sie sind in Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB enthalten. Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist (BGE 134 IV 1, 15 E. 5.6). Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, hängt aber mit Sinn und Logik des Institutes zusammen (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 43 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6).”
“Bei Freiheitsstrafen bis höchstens drei Jahren ist der teilbedingte Vollzug möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3, 1 E. 5.6). Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E.”
Innerhalb des gesetzlichen Rahmens steht dem Gericht bei der Aufteilung ein erheblicher Ermessensspielraum zu; es hat dabei insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung gegeneinander abzuwägen. Die Länge der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Auf den zu vollziehenden Strafteil sind erstandene Haft und Ersatzmassnahmen anzurechnen.
“1 Theoretische Grundlagen zum bedingten und teilbedingten Vollzug Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Demnach ist der Strafaufschub einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies nicht notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.”
“Es erscheint mithin in Beachtung des Beschleunigungsgebots ange- messen, die Freiheitsstrafe um drei Monate zu reduzieren. 5.Fazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe wäre eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten als der Tat und dem Täter angemessen. In Nachachtung des Verbots der reformatio in peius hat es jedoch bei den von der Vorinstanz festgelegten 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben. - 33 - VII. Vollzug 1.Zu den rechtlichen Grundlagen des Vollzugs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 38 f.). 2.Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Da der Beschuldigte vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft wird, ist die objektive Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt zudem voraus, dass die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Mithin wird das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose verlangt, wobei für die Prognosestellung alle Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aus- sichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen sind. Die im Rahmen des Gesamtbildes der Täterpersönlichkeit wesentlichen Faktoren sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Tatumstände, der Leumund, die Sozialbio- grafie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen sowie das Nachtatverhalten. Dabei sind die persönlichen Ver- hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 144 IV 277 E.”
“Insgesamt ist der Beschuldigte damit mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie einer Busse in Höhe von Fr. 1'500.– zu bestrafen. VI. Strafvollzug 1.Wie vorstehend dargetan, ist die vorliegend zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten betreffend mehrfache, teilweise versuchte, sexuelle Nötigung mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu sanktionieren. Damit steht in objektiver Hinsicht der teilbedingte (Art. 43 StGB) Vollzug zur Debatte. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass beim nicht vorbestraften Beschuldigten von Gesetzes wegen (Art. 42 Abs. 1 StGB) eine günstige Prognose vermutet wird, welche in Anbetracht der konkreten Umständen nicht umgestossen wird. 2.Bei einer teilweise bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 26 Monaten muss der zu verbüssende Strafteil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB), darf aber 13 Monate nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Innerhalb dieses Rahmens steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum offen. Bei dessen pflichtgemässer Handhabung muss es aber einerseits die Wahrscheinlich- keit der Legalbewährung des Beschuldigten und anderseits dessen Einzeltatschuld angemessen berücksichtigen (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008, E. 3.1). Unter diesen Gesichtspunkten – insbe- sondere unter Berücksichtigung des nicht minimalen Einzeltatverschuldens – erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 9 Monaten (abzüglich der erstandenen Haft) zu vollziehen und den Vollzug der restlichen Strafe (17 Mo- nate) aufzuschieben. 3.Die Probezeit ist in Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, bei 2 Jahren anzusetzen. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Sofern der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festzusetzen.”
“Für die Gewährung der Strafaussetzung genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979, S. 2049). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Gesichtspunkte (wie Vorleben, Charakter sowie Verhalten vor und während der Tat) vorzunehmen (ausführlich BSK StGB-Schneider/Garré, 4. Auflage, Art. 42 N 46 ff.). Den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Teils im Ermessen des Gerichts. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Mai 2018 E. 2.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Welche Probezeit innerhalb dieses Rahmens angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit.”
“Der bedingte Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe fällt ausser Betracht (Art. 42 StGB). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvoll- zug gewährt unter Bemessung des gesetzlich minimalen zu vollziehenden Strafteils (Art. 43 Abs. 3 StGB) und unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB). Auch dies ist schon aus prozessualen Gründen nicht zu än- dern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf den vollziehbaren Strafteil sind die erstandene Haft und die Ersatzmassnahmen anzurechnen (Art. 51 StGB).”
Durch die Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten kann die Strafe in der Regel in Halbgefangenschaft vollzogen werden. Dadurch wird der Strafempfindlichkeit des Verurteilten sowie seinem günstigen Umfeld Rechnung getragen.
“Er vermag weder aufzuzeigen noch ist ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz in ihrer Strafzumessung von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Faktoren nicht beachtet hätte. Die Vorinstanz bringt mit ihren Erwägungen zum Ausdruck, weshalb eine Freiheitsstrafe von unter 27 Monaten, mithin auch ein Unterschreiten des in Art. 42 Abs. 1 StGB festgelegten Grenzbereichs, nicht mehr angemessen wäre. Nicht als überzeugend erweist sich sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die Wirkung der Strafe und ihres Vollzugs auf das Leben des Beschwerdeführers völlig unberücksichtigt lasse. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz ausführt, es liege keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, woraus irgendeine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen resultieren würde, beachtet die Vorinstanz, indem sie den unbedingt vollziehbaren Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festsetzt (Art. 43 Abs. 3 StGB), dass die Strafe in diesem Umfang grundsätzlich in Halbgefangenschaft vollzogen werden kann, so dass der Beschwerdeführer nicht aus seinem günstigen Umfeld herausgerissen wird (Art. 77b StGB; vgl. Urteile 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.3.2; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.6 f.; 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.4; je mit Hinweisen). Damit ist der Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen (vgl. Urteile 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.3.2; 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 6.4). Insgesamt ist keine Verletzung der Begründungspflicht i.S.v. Art. 50 StGB ersichtlich.”
Bei teilbedingten Freiheitsstrafen ist für die Zulässigkeit des teilunbedingten Vollzugs in Form elektronischer Überwachung auf die ausgesprochene Gesamtstrafe (bedingter plus unbedingter Teil) abzustellen. Elektronische Überwachung nach Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB ist nur bei Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis maximal 12 Monaten vorgesehen; daher kommt elektronisches Monitoring des unbedingten Teils nur in Betracht, wenn die gesamte ausgesprochene Strafe nicht höher als 12 Monate ist.
“Die praktische Relevanz dieser Frage ist jedoch gering, da der teilbedingte Vollzug in Art. 43 Abs. 1 bzw. aArt. 43 Abs. 1 StGB nur für (Freiheits-) Strafen von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren vorgesehen ist, während der Strafvollzug im Form einer elektronischen Überwachung gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB nur bei Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu 12 Monaten möglich ist. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei teilbedingten Strafen auf die Gesamtstrafe (bedingter plus unbedingter Teil der Strafe) abzustellen, d.h. der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in Form einer elektronischen Überwachung ist nur zulässig, wenn die ausgesprochene Strafe insgesamt nicht höher als 12 Monate ist (vgl. Urteile 6B_1204/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 1.4; 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.4; 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 E. 2.6; 6B_582/2008 vom 5. November 2008 E. 2; kritisch dazu etwa: JASMINE STÖSSEL, Unterschiedliche Massstäbe für Electronic Monitoring und Halbgefangenschaft, ContraLegem 2019/2, S. 84 ff.; THIERRY URWYLER, Electronic Monitoring [Front Door]: Berechnung der zulässigen Maximalstrafe bei teilbedingten Freiheitsstrafen, recht 1/2022, S.”
Bei einer insgesamt nicht schlechten, aber unsicheren Legalprognose kann das Gericht anstelle eines vollständigen Aufschubs einen teilbedingten Vollzug anordnen, um dem Dilemma "Alles oder Nichts" zu entgehen. Die gleichzeitige Anordnung von Teilvollzug und Teilaufschub kann eine warnende bzw. spezialpräventive Wirkung entfalten, die für die Beurteilung der künftigen Prognose berücksichtigt werden darf.
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist, wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 139 IV 270 E. 3.3; Urteile 6B_123/2024 vom 9. April 2024 E. 3.1; 7B_261/2023 vom 18. März 2024 E. 2.3.7, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen). Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt.”
“2 Dans son arrêt du 16 septembre 2020, le Tribunal fédéral a retenu que c'était à tort que la Cour cantonale s'était référée dans sa motivation du sursis à l'art. 42 al. 1 CP (Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 ; RS 312.0), relevant que les conditions des art. 42 al. 1 et 43 al. 1 CP n'étaient pas identiques (consid. 8.3.2). Les juges fédéraux ont considéré que la Cour cantonale n'avait pas pris en compte l'effet d'avertissement que pourrait avoir l'exécution d'une partie de la peine sur le pronostic (cf. arrêt 6B_480/2015 du 9 novembre 2015 consid. 2.2) et qu'elle avait en outre omis d'examiner si l'écoulement de six années depuis les faits litigieux sans commettre d'infraction de nature sexuelle pourrait être de nature à autoriser un pronostic non défavorable. Ils ont relevé que la Cour cantonale s'était fondée essentiellement sur la gravité des faits, qui constituait avant tout un critère d'appréciation de la peine, mais ne permettait pas de justifier le refus du sursis partiel. En omettant de tenir compte d'éléments pertinents et en retenant des éléments étrangers à l'application de l'art. 43 CP, le Tribunal fédéral a retenu que la Cour cantonale avait violé le droit fédéral. 2.3 2.3.1 Selon l'art. 42 al. 1 aCP, dans sa teneur au 31 décembre 2017, le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire, d'un travail d'intérêt général ou d'une peine privative de liberté de six mois au moins et de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. L'art. 43 al. 1 aCP, dans sa teneur au 31 décembre 2017, prévoit que le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine pécuniaire, d'un travail d'intérêt général ou d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Ces dispositions sont applicables en l'espèce sans égard à la modification entrée en vigueur le 1er janvier 2018, qui n'est pas plus favorable à l'appelant (cf. art. 2 al. 2 CP ; arrêts TF 6B_44/2020 du 16 septembre 2020 consid. 8. 1; TF 6B_112/2018 du 27 septembre 2019 consid.”
Die Prognose steht in Wechselwirkung mit dem Verschulden: Je schwerer das Verschulden und je ungünstiger die Prognose, desto grösser muss der unbedingt zu vollziehende Teil sein. Bei einer konkreten Schlechtprognose (z. B. ideologische Radikalisierung, wiederholte Rückfälle, angeordnete Massnahmen) kann ein teilweiser Aufschub entfallen.
“Was die Modalitäten des teilweise bedingten Vollzugs anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der zu vollziehende Teil schuldangemessen sein muss (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei entspricht das Verschulden aber nicht jenem bei der Strafzumessung. Zweites massgebendes Moment ist die Prognose, welche in eine Wechselbeziehung zum Verschulden tritt. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein - und umgekehrt (Roland M. Schneider/Roy Garre, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2019, N 18 zu Art. 43 StGB). Der Beschuldigte hat sich nicht nur zahlreicher Delikte, sondern mit der versuchten schweren Körperverletzung, dem Angriff und der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln auch solchen mit erheblicher Schwere schuldig gemacht. Zusammen mit der nicht sicheren Legalprognose ist der vollziehbare Anteil der Freiheitsstrafe auf 15 Monate festzulegen und im Umfang von 15 Mona- ten der bedingte Strafvollzug zu gewähren.”
“7 Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafzumessung aus. 7.5 Gesamtstrafe Nach Abwägung aller Strafzumessungsfaktoren erachtet das Gericht im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten tat- und verschuldensangemessen. 7.6 Vollzug 7.6.1 Aufgrund des festgesetzten Strafmasses stellt sich die Frage des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 StGB. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 7.6.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe i.S.v. Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). 7.6.3 Letzteres ist vorliegend der Fall: Als radikaler Anhänger und Befürworter der IS-Ideologie hat sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in irgendeiner Weise von dieser terroristischen Organisation distanziert. Über den gesamten angeklagten Zeitraum hinweg hat er seine «Arbeitskraft» nahezu ausschliesslich in den Dienst dieser Terrororganisation gestellt und sich nie ernsthaft um eine legale Beschäftigung bemüht. Zudem ist er weder sozial integriert noch unterhält er irgendwelche Kontakte zur Schweiz oder zu anderen europäischen Staaten. Im Gegenteil: Es bestehen ernsthafte Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte in Freiheit seine Absichten, Anschläge im Namen des IS in West—europa zu verüben, in die Tat umsetzen könnte.”
“43 Abs. 1 StGB). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 18. Februar 2019 erfolgte Ver- urteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ändert nichts an der Vermutung der günstigen Prognose, nachdem besonders günstige Umstände erst bei einer Vorstrafe von mehr als sechs Monaten vorausgesetzt wer- den (Art. 42 Abs. 2 StGB). Zu berücksichtigen ist indes, dass von der Vorinstanz rechtskräftig eine ambulante Massnahme angeordnet wurde. Das Bundesgericht entschied bereits wiederholt, dass die Anordnung einer stationären oder ambulan- ten Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet und den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 5; BSK Strafrecht-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 25 zu Art. 42; BSK Straf- recht-HEER, a.a.O., N 118 zu Art. 59). Ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB - 40 - kommt bereits aus diesem Grund nicht in Frage. Unabhängig davon ist angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des Beschuldigten in Bezug auf mögliche künftige Delinquenz von einer schlechten Prognose auszugehen. Wie erwähnt, hat der Beschuldigte bereits drei Vorstrafen erwirkt. Von den in der Vergangenheit ergan- genen Verurteilungen und ausgesprochenen Strafen wäre ein nachhaltiger Warneffekt zu erwarten gewesen. Der Beschuldigte liess sich davon aber nicht weiter beeindrucken und wurde mehrfach rückfällig. In Anbetracht der fortwähren- den einschlägigen Delinquenz des Beschuldigten und seiner Resistenz betreffend die Warnwirkung aufgeschobener Strafen bestehen erhebliche Bedenken hinsicht- lich seiner künftigen Bewährung. Diese Befürchtung wird dadurch verstärkt, dass die aktuelle Delinquenz nicht nur einschlägig ist, sondern wie bereits dargelegt demselben Verhaltensmuster wie die früheren Straftaten entspricht. Die im letzten Verfahren im Form einer Weisung angeordnete therapeutische Behandlung, die de- liktsorientiert und -präventiv ausgerichtet war, und die Betreuung durch die Bewährungshilfe vermochten die neuen Delikte nicht zu verhindern.”
“1 BGG), liess er sich von der ersten, fast zweimonatigen Untersuchungshaft und dem laufenden Strafverfahren nicht nachhaltig beeindrucken und widmete sich nur knapp vier Monate nach der Entlassung erneut dem Betäubungsmittelhandel. Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde er erneut straffällig und dafür wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt. Insoweit sich die Argumentation des Beschwerdeführers auf ein leichtes Verschulden stützt, ist darauf nicht weiter einzugehen (oben E. 1.5.3 f.). Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm die Vorinstanz entgegen seiner Vorbringen keine eigentliche Schlechtprognose stellt. Eine solche ist denn auch nicht erforderlich. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.4; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der teilweise Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 43 StGB setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten, wozu die vom Beschwerdeführer begangenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zählen sind, bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügen. Mit Blick darauf ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daraus, dass der Leumund des Beschwerdeführers getrübt ist und ihn offenbar weder die ausgestandene Untersuchungshaft noch das laufende Strafverfahren nachhaltig zu beeindrucken und davon abzuhalten vermochten, wieder einschlägig straffällig zu werden, auf ein Ausmass einer Rückfallgefahr schliesst, welches angesichts der begangenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Landesverweisung rechtfertigt.”
Liegt die in Frage kommende Freiheitsstrafe in einem Intervall, dessen Grenzen die oberste Grenze für die Gewährung von Sursis (bzw. teilweisem Sursis oder von Halbgefangenschaft) einschliessen, hat das Gericht zu prüfen, ob eine geringere, noch tragbare Strafe in Betracht kommt. Ergibt sich eine solche tragbare tiefere Strafe, ist diese zu sprechen; andernfalls kann das Gericht eine knapp darüber liegende Strafe verhängen. In jedem Fall muss das Gericht seine Entscheidung zu dieser Abwägung ausdrücklich begründen.
“Selon l'art. 43 al. 1 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Lorsque la peine entrant en considération se situe dans un intervalle dont les bornes comprennent la limite supérieure à l'octroi du sursis (24 mois), du sursis partiel (36 mois) ou de la semi-détention (1 an), le juge doit se demander si une peine inférieure à cette limite apparaît encore soutenable et, dans cette hypothèse, la prononcer. Dans le cas inverse, il est libre de prononcer une peine, pour peu qu'elle soit adéquate et justifiable, même si elle n'excède que de peu la limite en cause. Dans tous les cas, le juge doit expressément motiver sa décision sur ce point (ATF 134 IV 17 consid. 3.5 s. p. 24 s.). Dans ce dernier arrêt, le Tribunal fédéral avait examiné le respect de cette obligation de motiver s'agissant d'une peine privative de liberté de 27 mois, soit une peine dont la durée ne dépassait que de trois mois la durée maximale permettant le sursis total.”
“L'art. 43 al. 1 CP prévoit que le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Lorsque la peine entrant en considération se situe dans un intervalle dont les bornes comprennent la limite supérieure à l'octroi du sursis (24 mois), du sursis partiel (36 mois) ou de la semi-détention (1 an), le juge doit se demander si une peine inférieure à cette limite apparaît encore soutenable et, dans cette hypothèse, la prononcer. Dans le cas inverse, il est libre de prononcer une peine, pour peu qu'elle soit adéquate et justifiable, même si elle n'excède que de peu la limite en cause. Dans tous les cas, le juge doit expressément motiver sa décision sur ce point (ATF 134 IV 17 consid. 3.5 p. 24 s.; arrêts 6B_1024/2020 du 25 janvier 2021 consid. 2.1; 6B_537/2020 du 29 septembre 2020 consid. 1.3; 6B_780/2018 et 6B_781/2018 du 9 octobre 2018 consid. 6.1).”
Bei der Festlegung des aufgeschobenen und des zu vollziehenden Teils steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Als entscheidende Bemessungsgrundsätze gelten das Ausmass des Verschuldens und die Legalprognose; die beiden Kriterien sind in Wechselwirkung zu setzen. Das Verhältnis der Strafteile ist so zu bestimmen, dass sowohl die Einzeltatschuld als auch die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung hinreichend zum Ausdruck kommen.
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteile 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 3.2; 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 277). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6 zu aArt. 43 StGB), in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteile 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 3.2, 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 277; je mit Hinweisen).”
“Was die Modalitäten des teilweise bedingten Vollzugs anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der zu vollziehende Teil schuldangemessen sein muss (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei entspricht das Verschulden aber nicht jenem bei der Strafzumessung. Zweites massgebendes Moment ist die Prognose, welche in eine Wechselbeziehung zum Verschulden tritt. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein - und umgekehrt (Roland M. Schneider/Roy Garre, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2019, N 18 zu Art. 43 StGB). Der Beschuldigte hat sich nicht nur zahlreicher Delikte, sondern mit der versuchten schweren Körperverletzung, dem Angriff und der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln auch solchen mit erheblicher Schwere schuldig gemacht. Zusammen mit der nicht sicheren Legalprognose ist der vollziehbare Anteil der Freiheitsstrafe auf 15 Monate festzulegen und im Umfang von 15 Mona- ten der bedingte Strafvollzug zu gewähren.”
“Die Vorinstanz wird die Strafzumessung im Sinne der Erwägungen neu vornehmen und begründen müssen. Die Kritik des Beschwerdeführers 2 ist insofern begründet. Auf seine Rüge betreffend die Festsetzung des zu vollziehenden und bedingt aufzuschiebenden Strafteils der gemäss Art. 43 StGB teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden. Die Vorinstanz wird die entsprechende Festlegung unter Würdigung des von ihr neu bewerteten und begründeten Verschuldens einerseits und der Legalprognose andererseits (vgl. BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3, 1 E. 5.6) ebenfalls neu vornehmen müssen.”
Die Höhe des aufgeschobenen Teils ist nach der Legalprognose und der Einzeltatschuld zu bemessen: Je günstiger die Prognose (z. B. mangels Vorstrafen bzw. bei günstigen Umständen), desto grösser muss der aufgeschobene Strafteil sein. Umgekehrt rechtfertigt eine schlechte Legalprognose grundsätzlich auch keinen teilweisen Aufschub.
“Was den Vollzug betrifft, hält die Vorinstanz fest, bei einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten komme nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe in Betracht. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6, 97 E. 6.3.4.3). Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft und ist arbeitstätig. Die Vorinstanz schliesst sich der Erstinstanz an, wonach keine Anzeichen bestehen, welche die Vermutung der positiven Prognose umstossen könnten, weshalb ihm der teilbedingte Vollzug zu gewähren sei.”
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Wenn und soweit dem Täter eine gute Legalprognose attestiert werden kann, verlangt Art. 42 StGB der hier Anwendung findet , dass zumindest ein Teil der Strafe aufgeschoben wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils der Strafe ist dem Verschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1, E. 5.6). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren anzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der Tat, sondern nach der Höhe der Rückfallgefahr, der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten (vgl.”
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Nach aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43 StGB ist wie bei aArt. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen.”
Bei der Abwägung nach Art. 43 StGB können neben dem Verschulden auch die persönlichen Verhältnisse des Täters, seine Wiedergutmachungsbemühungen sowie sein Wohlverhalten und die daraus resultierende positive Legalprognose berücksichtigt werden. Soweit dies erforderlich und geeignet ist, kann der Vollzug der Freiheitsstrafe derart bemessen werden, dass dem Täter eine Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit ermöglicht wird; der unbedingte Teil ist dabei verschuldensangemessen festzulegen.
“Schliesslich ist darüber zu entscheiden, ob die Freiheitsstrafe teilbedingt (Art. 43 StGB) und ob die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB) auszusprechend sind. Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden der Täterschaft genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 42 Abs. 2 StGB) und der aufgeschobene wie auch der vollziehbare Anteil an der Freiheitsstrafe müssen je mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Beim Berufungskläger handelt es sich um eine wirtschaftlich gut integrierte Person (s. dazu auch unten E. 11.2). Es erscheint sinnvoll, ihm zu ermöglichen, trotz der ausgeübten Gewalt und der gestützt darauf notwendigen Bestrafung auch während des Strafvollzugs seiner Arbeit nachgehen zu können. Dies dient auch der zukünftigen Prävention, da das Berufungsgericht davon ausgeht, dass ein Herausreissen des Berufungsklägers aus seinem beruflichen Umfeld (und damit einhergehend die Erschaffung zusätzlicher Hürden im Leben) seiner zukünftigen Besserung im Sozialverhalten bzw.”
“Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz das ihr bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafanteils gemäss Art. 43 StGB zustehende weite Ermessen nicht, wenn sie den Vollzug von neun Monaten der 30-monatigen Freiheitsstrafe als erforderlich erachtet. Weder ergibt sich aus ihren Ausführungen, dass bei einem nicht mehr leichten Verschulden ein unbedingter Strafanteil im gesetzlichen Minimum automatisch nicht mehr verschuldensangemessen ist, noch gewichtet sie das Verschulden zu Unrecht doppelt. Sie legt nachvollziehbar dar, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall ein unbedingter Strafanteil im gesetzlichen Minimum nicht mehr verschuldensangemessen wäre. Bei der Festlegung des unbedingten Strafanteils berücksichtigt sie - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers - auch weitere Elemente, wie seine persönlichen Verhältnisse, seine Wiedergutmachungsbemühungen und sein Wohlverhalten sowie die damit einhergehende gute Legalprognose. Dass nicht auf sein Verschulden bei den Taten abgestellt werden darf, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteil nicht. So führte das Bundesgericht unter anderem aus, der unbedingte Strafanteil dürfe das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art.”
Liegt die ausgesprochene Strafe in einer Strafspanne, deren Grenzen die Schwelle für den bedingten Vollzug bzw. den teilweisen Vollzug berühren, hat der Richter zu prüfen, ob eine niedrigere, noch tragbare Strafe zu rechtfertigen ist. Entscheidet er, die Grenze dennoch zu überschreiten, muss er dies in der Urteilsbegründung ausdrücklich darlegen.
“Selon l'art. 43 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (art. 43 al. 2 CP). Lorsque la peine entrant en considération se situe dans un intervalle dont les bornes comprennent la limite supérieure à l'octroi du sursis (24 mois), du sursis partiel (36 mois) ou de la semi-détention (1 an), le juge doit se demander si une peine inférieure à cette limite apparaît encore soutenable et, dans cette hypothèse, la prononcer. Dans le cas inverse, il est libre de prononcer une peine, pour peu qu'elle soit adéquate et justifiable, même si elle n'excède que de peu la limite en cause. Dans tous les cas, le juge doit expressément motiver sa décision sur ce point (ATF 134 IV 17 consid. 3.5 s. p. 24 s.; arrêt 6B_537/2020 du 29 septembre 2020 consid. 1.3).”
Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe nach Art. 43 Abs. 3 StGB liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren.
“Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird.”
Liegt die in Betracht kommende Freiheitsstrafe in einem Bereich, dessen Grenzen die für den Aufschub massgeblichen Schwellen einschliessen, muss das Gericht prüfen, ob eine tiefere, noch tragbare Strafe zu verhängen ist; wenn dies der Fall ist, ist diese Strafe zu wählen. Andernfalls kann das Gericht auch eine nur geringfügig über der Schwelle liegende Strafe aussprechen. Die Entscheidung dazu ist ausdrücklich zu begründen.
“L'art. 43 al. 1 CP prévoit que le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Lorsque la peine entrant en considération se situe dans un intervalle dont les bornes comprennent la limite supérieure à l'octroi du sursis (24 mois), du sursis partiel (36 mois) ou de la semi-détention (1 an), le juge doit se demander si une peine inférieure à cette limite apparaît encore soutenable et, dans cette hypothèse, la prononcer. Dans le cas inverse, il est libre de prononcer une peine, pour peu qu'elle soit adéquate et justifiable, même si elle n'excède que de peu la limite en cause. Dans tous les cas, le juge doit expressément motiver sa décision sur ce point (ATF 134 IV 17 consid. 3.5 p. 24 s.; arrêts 6B_1024/2020 du 25 janvier 2021 consid. 2.1; 6B_537/2020 du 29 septembre 2020 consid. 1.3; 6B_780/2018 et 6B_781/2018 du 9 octobre 2018 consid. 6.1).”
Zu Art. 43 Abs. 3: Sowohl der aufgeschobene als auch der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens sechs Monate betragen. Zudem sind die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
“Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird.”
“In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder ausser Acht zu lassen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4 und 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen; die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der Anwendungsbereich der teilbedingten Freiheitsstrafe nach Art. 43 StGB überschneidet sich mit demjenigen der bedingten Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB, womit das Gericht für Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren die Wahl zwischen unbedingter, bedingter und teilbedingter Strafe hat (BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 43 N 9). Bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel, welche grundsätzlich vorgeht, während der teilbedingte Vollzug dazu die Ausnahme bildet und nur zu bejahen ist, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich namentlich mit Blick auf Vorstrafen ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, welche bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren, womit Art.”
Der für das Verschulden massgebende Massstab ist relativ. Zwar orientiert sich der Verschuldensbegriff grundsätzlich am Strafrahmen des anwendbaren Tatbestands; im Rahmen des teilbedingten Vollzugs nach Art. 43 StGB gilt indessen ein abweichender Massstab.
“Mio. sowie der Rolle des Beschwerdeführers im Betrugskonstrukt im Rahmen von Art. 43 StGB von einem sehr erheblichen Verschulden ausgeht und dem Beschwerdeführer lediglich für die Hälfte der Freiheitsstrafe von 36 Monaten den bedingten Vollzug gewährt. Eine Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz argumentiert entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich. Ihre Erwägungen zum "mittleren" objektiven Verschulden beziehen sich explizit auf den Unrechtsgehalt des Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs von Art. 146 Abs. 2 StGB und die dafür vorgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (vgl. angefochtenes Urteil S. 74). Dieser Verschuldensbegriff, der sich am Strafrahmen des jeweils anwendbaren Straftatbestands orientiert (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7), ist relativ. Im Rahmen des teilbedingten Vollzugs von Art. 43 StGB gilt ein anderer Massstab, da die Bestimmung von vornherein nur bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bis höchstens drei Jahren, im Übrigen jedoch bei sämtlichen Straftatbeständen des StGB, d.h. namentlich auch bei blossen Vergehen (vgl.”
“Mio. sowie der Rolle des Beschwerdeführers im Betrugskonstrukt im Rahmen von Art. 43 StGB von einem sehr erheblichen Verschulden ausgeht und dem Beschwerdeführer lediglich für die Hälfte der Freiheitsstrafe von 36 Monaten den bedingten Vollzug gewährt. Eine Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz argumentiert entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich. Ihre Erwägungen zum "mittleren" objektiven Verschulden beziehen sich explizit auf den Unrechtsgehalt des Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs von Art. 146 Abs. 2 StGB und die dafür vorgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (vgl. angefochtenes Urteil S. 74). Dieser Verschuldensbegriff, der sich am Strafrahmen des jeweils anwendbaren Straftatbestands orientiert (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7), ist relativ. Im Rahmen des teilbedingten Vollzugs von Art. 43 StGB gilt ein anderer Massstab, da die Bestimmung von vornherein nur bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bis höchstens drei Jahren, im Übrigen jedoch bei sämtlichen Straftatbeständen des StGB, d.h. namentlich auch bei blossen Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), zur Anwendung gelangt. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich weiter, dass die lange Dauer des Strafverfahrens teilweise auf das Verhalten des Beschwerdeführers und seines Verteidigers zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb ihm die Vorinstanz dessen ungeachtet aufgrund der Schwere der Verletzung des Beschleunigungsgebots zwingend die Möglichkeit zur Stellung eines Gesuchs um Vollzug der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft oder in der Form des Electronic-Monitorings hätte einräumen müssen.”
“Mio. sowie der Rolle des Beschwerdeführers im Betrugskonstrukt im Rahmen von Art. 43 StGB von einem sehr erheblichen Verschulden ausgeht und dem Beschwerdeführer lediglich für die Hälfte der Freiheitsstrafe von 36 Monaten den bedingten Vollzug gewährt. Eine Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz argumentiert entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich. Ihre Erwägungen zum "mittleren" objektiven Verschulden beziehen sich explizit auf den Unrechtsgehalt des Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs von Art. 146 Abs. 2 StGB und die dafür vorgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (vgl. angefochtenes Urteil S. 74). Dieser Verschuldensbegriff, der sich am Strafrahmen des jeweils anwendbaren Straftatbestands orientiert (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7), ist relativ. Im Rahmen des teilbedingten Vollzugs von Art. 43 StGB gilt ein anderer Massstab, da die Bestimmung von vornherein nur bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bis höchstens drei Jahren, im Übrigen jedoch bei sämtlichen Straftatbeständen des StGB, d.h. namentlich auch bei blossen Vergehen (vgl.”
Liegt innerhalb der letzten fünf Jahre eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten vor, ist grundsätzlich von einer schlechten Bewährungsprognose auszugehen; diese Vermutung kann nur ausnahmsweise widerlegt werden. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Legalprognose erheblich zu gewichten. Bei der Prognose ist primär auf die Tatumstände, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters abzustellen; namentlich sind Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und soziale Bindungen sowie das Verhalten nach der Tat (insbesondere gegenüber dem Opfer) zu beachten. Die Prognosebildung nach Art. 42 und Art. 43 StGB verläuft nicht völlig identisch: Der teilbedingte Vollzug ist auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu beurteilen, wobei auch die Wirkung der teilweisen Strafverbüssung zu berücksichtigen ist.
“43 StGB; JOSITSCh/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 160). Glei- chermassen gilt, dass besonders gute Bewährungsaussichten vorliegen müssen, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der zu beurteilenden Tat im In- oder Ausland zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten verurteilt worden ist, da diesfalls grundsätzlich von einer schlechten Prognose auszugehen ist, welche Ver- mutung nur im Ausnahmefall umgestossen zu werden vermag. Auch in diesem Zusammenhang ist indessen für die Beurteilung der Legalprognose primär auf die Tatumstände, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters sowie weitere relevanten Tatsachen, welche Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung erlauben, abzustellen, wobei namentlich die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten und die sozialen Bindungen bis zum Endentscheid zu beachten sind (BGE 134 IV 140 E. 4.4; vgl. auch SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 12 f. zu Art. 43 StGB). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, auch wenn sie den (teil-)beding- ten Vollzug nicht zwingend auszuschliessen vermögen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist schliesslich das Verhalten nach der Tat und dabei insbesondere auch gegenüber dem jeweiligen Tatopfer (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 12 zu Art. 43 StGB). Allerdings verläuft die Prognosebildung im Rahmen von Art. 42 StGB und Art. 43 StGB nicht vollkommen identisch. Vielmehr hat die Beurteilung des teilbedingten Vollzuges auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu erfolgen, in deren Rahmen auch die Wirkung der teilweisen Strafverbüssung miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). 2.Beurteilung”
“Das Gericht kann sodann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies not- wendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und es muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Ver- urteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Lehre und Praxis sind sich einig, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auf die teilbedingte Freiheitsstrafe analog anwendbar sind und namentlich auch bei der Gewährung des teilbedingten Vollzuges eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein muss (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; vgl. auch STRATENWERTH, AT II, 3. Aufl. 2020, S. 144; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 2 zu Art. 43 StGB; JOSITSCh/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 160). Glei- chermassen gilt, dass besonders gute Bewährungsaussichten vorliegen müssen, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der zu beurteilenden Tat im In- oder Ausland zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten verurteilt worden ist, da diesfalls grundsätzlich von einer schlechten Prognose auszugehen ist, welche Ver- mutung nur im Ausnahmefall umgestossen zu werden vermag. Auch in diesem Zusammenhang ist indessen für die Beurteilung der Legalprognose primär auf die Tatumstände, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters sowie weitere relevanten Tatsachen, welche Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung erlauben, abzustellen, wobei namentlich die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten und die sozialen Bindungen bis zum Endentscheid zu beachten sind (BGE 134 IV 140 E. 4.4; vgl. auch - 8 - SCHNEIDER/GARRÉ, a.”
“43 StGB; JOSITSCh/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 160). Glei- chermassen gilt, dass besonders gute Bewährungsaussichten vorliegen müssen, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der zu beurteilenden Tat im In- oder Ausland zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten verurteilt worden ist, da diesfalls grundsätzlich von einer schlechten Prognose auszugehen ist, welche Ver- mutung nur im Ausnahmefall umgestossen zu werden vermag. Auch in diesem Zusammenhang ist indessen für die Beurteilung der Legalprognose primär auf die Tatumstände, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters sowie weitere relevanten Tatsachen, welche Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung erlauben, abzustellen, wobei namentlich die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten und die sozialen Bindungen bis zum Endentscheid zu beachten sind (BGE 134 IV 140 E. 4.4; vgl. auch - 8 - SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 12 f. zu Art. 43 StGB). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, auch wenn sie den (teil-)beding- ten Vollzug nicht zwingend auszuschliessen vermögen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist schliesslich das Verhalten nach der Tat und dabei insbesondere auch gegenüber dem jeweiligen Tatopfer (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 12 zu Art. 43 StGB). Allerdings verläuft die Prognosebildung im Rahmen von Art. 42 StGB und Art. 43 StGB nicht vollkommen identisch. Vielmehr hat die Beurteilung des teilbedingten Vollzuges auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu erfolgen, in deren Rahmen auch die Wirkung der teilweisen Strafverbüssung miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). 2.Beurteilung”
Die Festlegung des unbedingt zu vollziehenden Teils auf sechs Monate kann — wie in der zitierten Rechtsprechung — die vom Verurteilten gezeigten Resozialisierungsbemühungen berücksichtigen und wird dort als ausreichend für die spezielle Prävention erachtet.
“En l’espèce, le prévenu a été condamné à 32 mois de peine privative de liberté. Au vu du fait qu’il a repris sa vie en main et qu’il a désormais un emploi stable, son pronostic n’apparaît pas clairement défavorable ni indéniablement incertain. Le sursis partiel doit dès lors lui être accordé. La partie de la peine à exécuter est fixée au minimum de 6 mois, conformément à l’art. 43 al. 3 CP, ce qui prend en compte les efforts du prévenu pour remettre sa vie dans le droit chemin. Une telle peine paraît revêtir un effet de prévention spéciale suffisant, eu égard également à ce qui suit.”
Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten ist — wie im Entscheid dargelegt — zu prüfen, ob der unbedingt vollziehbare Teil im Bereich von 6 bis 13 Monaten liegt. Die konkrete Bemessung (beispielsweise 9 Monate vollziehbar und den Rest aufschiebend) richtet sich nach der Prognose und dem Einzeltatverschulden des Verurteilten.
“Insgesamt ist der Beschuldigte damit mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie einer Busse in Höhe von Fr. 1'500.– zu bestrafen. VI. Strafvollzug 1.Wie vorstehend dargetan, ist die vorliegend zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten betreffend mehrfache, teilweise versuchte, sexuelle Nötigung mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu sanktionieren. Damit steht in objektiver Hinsicht der teilbedingte (Art. 43 StGB) Vollzug zur Debatte. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass beim nicht vorbestraften Beschuldigten von Gesetzes wegen (Art. 42 Abs. 1 StGB) eine günstige Prognose vermutet wird, welche in Anbetracht der konkreten Umständen nicht umgestossen wird. 2.Bei einer teilweise bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 26 Monaten muss der zu verbüssende Strafteil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB), darf aber 13 Monate nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Innerhalb dieses Rahmens steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum offen. Bei dessen pflichtgemässer Handhabung muss es aber einerseits die Wahrscheinlich- keit der Legalbewährung des Beschuldigten und anderseits dessen Einzeltatschuld angemessen berücksichtigen (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008, E. 3.1). Unter diesen Gesichtspunkten – insbe- sondere unter Berücksichtigung des nicht minimalen Einzeltatverschuldens – erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 9 Monaten (abzüglich der erstandenen Haft) zu vollziehen und den Vollzug der restlichen Strafe (17 Mo- nate) aufzuschieben. 3.Die Probezeit ist in Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, bei 2 Jahren anzusetzen. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Sofern der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festzusetzen. - 51 - VII. Zivilansprüche 1.Zu den Grundlagen der adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprü- chen im Strafverfahren kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk.”
Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von sechs Monaten für beide Teile stärkt die Warnwirkung des teilbedingten Vollzugs und ermöglicht es dem Gericht, im Bereich unsicherer Prognosen eine Zwischenlösung zum vollständigen Aufschub zu treffen. Auf diese Weise kann das Gericht dem «Alles oder Nichts»-Dilemma entgehen, sofern der teilweise Vollzug zur Verbesserung der Bewährungsaussichten erforderlich erscheint.
“Theoretische Grundlagen zum bedingten und teilbedingten Vollzug Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Demnach ist der Strafaufschub einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies nicht notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.”
“Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jah- ren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschul- den des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbe- dingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Frei- heitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausge- schlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe teilweise aufschieben (BGE 134 IV 60 E. 7.4 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Auf diesem Wege kann das Ge- richt im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilauf- - 33 - schubs angesichts des gleichzeitigen Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Strafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, allenfalls kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw.”
Ein teilbedingter (wie auch ein bedingter) Vollzug kommt nicht in Frage; die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Eine angeordnete stationäre therapeutische Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus und wird auf diese angerechnet.
“Vollzug Beim vorliegenden Strafmass kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Sie ist zu vollziehen (vgl. aber E. 21 hiernach; die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus und wird auf diese angerechnet).”
Eine günstige Legalprognose (etwa bei Nichtvorbestraftheit oder bei positiver Entwicklung während der Haft) kann zugunsten des Beschuldigten ausfallen und damit einen grösseren bedingten (aufschiebbaren) Anteil rechtfertigen. Positives Verhalten in Haft kann insoweit als Indiz für eine solche Prognose gewertet werden. Bei Vorstrafen bzw. erhöhtem Rückfallrisiko kann hingegen die Probezeit – gegebenenfalls bis zum gesetzlichen Höchstmass – verlängert werden.
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (BGE 139 IV 270 E. 3.3 S. 277; siehe auch: Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 43 StGB N 11). Vorliegend kann dem nicht vorbestraften Berufungskläger, trotz seines Delinquierens während laufendem Strafverfahren, gerade noch eine hinreichend günstige Prognose gestellt werden. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Verhängung von Freiheitsstrafen anstelle von Geldstrafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (vgl. vorne E. 6.11.2), da die Legalbewährungsprognose im Sinne von Art. 43 StGB je nach dem anders ausfallen kann, ob der Aufschub einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe zur Diskussion steht. Eine (teil-)bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zeitigt denn auch eine höhere Abschreckungswirkung als eine bedingte Geldstrafe (vgl.”
“Jedoch kann dem Führungsbericht des Amts für Justizvollzug entnommen werden, dass sich der Beschuldigte während des Haftaufenthalts gegenüber Mitinhaftierten und dem Personal anständig verhielt und keine Sanktionen gegen ihn verhängt werden mussten (pag. 930 f.). Strafrechtliche Bewährung in Haft und in Freiheit können zwar nicht gleichgesetzt werden. Indes deutet sein Verhalten in Haft die zuvor beschriebene positive Entwicklung bereits an, wurden ihm doch im Bericht insbesondere Selbstreflexion und -kritik attestiert. Mit F.________, dem durch die Brandstiftung Geschädigten, schloss der Beschuldigte eine Vereinbarung zur Abzahlung des Schadens ab (pag. 1000, Z. 19 ff.; pag. 1426, Z. 11 ff.). Hinsichtlich der Strafklägerin ist eine Scheidungsklage hängig, wodurch ein Schlussstrich unter der Beziehung zu erwarten ist (pag. 1425, Z. 6). Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug erfüllt. Um dem Verschulden gerecht zu werden, ist es nötig, den unbedingt vollziehbaren Teil auf 11 Monate – annäherungsweise an der Obergrenze des nach Art. 43 Abs. 2 StGB Erlaubten – festzusetzen. Der bedingt vollziehbare Teil beträgt 12 Monate. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten ist es nötig, die Probezeit auf das gesetzliche Höchstmass von 5 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).”
Der Richter verfügt bei der Festlegung des zu vollziehenden und des aufgeschobenen Anteils der Freiheitsstrafe über ein weites Ermessen. Als massgebliche Abwägungskriterien kommen namentlich das Verschulden des Täters und die Sozial‑/Rückfall‑ bzw. Legalprognose in Betracht. Das Verhältnis der beiden Teile ist so zu bestimmen, dass sowohl die Schuld des Täters als auch die Wahrscheinlichkeit eines künftigen gesetzeskonformen Verhaltens angemessen berücksichtigt werden.
“Lorsqu'il s'avère que les peines envisagées concrètement sont de même genre, l'art. 49 al. 1 CP impose au juge, dans un premier temps, de fixer la peine pour l'infraction abstraitement - d'après le cadre légal fixé pour chaque infraction à sanctionner - la plus grave, en tenant compte de tous les éléments pertinents, parmi lesquels les circonstances aggravantes ou atténuantes. Dans un second temps, il augmentera cette peine pour sanctionner chacune des autres infractions, en tenant là aussi compte de toutes les circonstances y relatives (ATF 144 IV 317 consid. 1.1.2). 6.1.3. Aux termes de l'art. 40 CP, la durée minimale de la peine privative de liberté est de trois jours. Elle peut être plus courte si la peine privative de liberté est prononcée par conversion d'une peine pécuniaire (art. 36) ou d'une amende (art. 106) non payées (al. 1). La durée de la peine privative de liberté est de 20 ans au plus. Lorsque la loi le prévoit expressément, la peine privative de liberté est prononcée à vie (al. 2). 6.1.4. Selon l'art. 43 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur (al. 1). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2). Tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins. Les règles d'octroi de la libération conditionnelle (art. 86) ne s'appliquent pas à la partie à exécuter (al. 3). 6.1.5. Les conditions subjectives de l'art. 42 CP sont également valables pour l'application de l'art. 43 CP (ATF 134 IV I consid. 5.3.1). Pour fixer la partie ferme et avec sursis de la peine, le juge dispose d'un large pouvoir d'appréciation. A titre de critère de cette appréciation, il y a lieu de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Le rapport entre ces deux parties de la peine doit être fixé de telle manière que, d'une part, la probabilité d'un comportement futur de l'auteur conforme à la loi mais aussi sa culpabilité soient équitablement prises en compte.”
“Les conséquences de la constatation de cette violation sont en cascade : une violation du principe de célérité conduit, le plus souvent, à une réduction de peine, parfois à l'exemption de toute peine et en ultima ratio, dans les cas extrêmes, au classement de la procédure (ATF 143 IV 373 consid. 1.4.1). Ce n'est qu'en cas de classement, qu'une renonciation aux frais de procédure ou qu'une réduction de ceux-ci peut entrer en ligne de compte (principe du caractère accessoire des coûts), respectivement une réparation financière au sens d'un tort moral (consid. 1.4.2). 3.1.7. Le 1er janvier 2018, sont entrées en vigueur de nouvelles dispositions sur le droit des sanctions à l'aune de l'art. 2 CP (lex mitior), cette réforme est en règle générale moins favorable à la personne condamnée, qui pourra ainsi revendiquer l'application du droit en vigueur au 31 décembre 2017 si les actes qu'elle a commis l'ont été sous l'empire de ce droit (M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI [éds], Code pénal – Petit commentaire, 2e éd., Bâle 2017, n. 6 des remarques préliminaires ad art. 34 à 41). 3.1.8. La durée de la peine privative de liberté est en principe de trois jours au moins et de vingt ans au plus (art. 40 CP). 3.1.9. Selon l'art. 43 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur (al. 1). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2). Tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins. Les règles d'octroi de la libération conditionnelle (art. 86) ne s'appliquent pas à la partie à exécuter (al. 3). Les conditions subjectives de l'art. 42 CP sont également valables pour l'application de l'art. 43 CP (ATF 134 IV I consid. 5.3.1). Pour fixer la partie ferme et avec sursis de la peine, le juge dispose d'un large pouvoir d'appréciation. A titre de critère de cette appréciation, il y a lieu de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Le rapport entre ces deux parties de la peine doit être fixé de telle manière que, d'une part, la probabilité d'un comportement futur de l'auteur conforme à la loi mais aussi sa culpabilité soient équitablement prises en compte.”
“2 CP (lex mitior), cette réforme est en règle générale moins favorable à la personne condamnée, qui pourra ainsi revendiquer l'application du droit en vigueur au 31 décembre 2017 si les actes qu'elle a commis l'ont été sous l'empire de ce droit (M. DUPUIS / L. MOREILLON / C. PIGUET / S. BERGER / M. MAZOU / V. RODIGARI [éds], Code pénal – Petit commentaire, 2e éd., Bâle 2017, n. 6 des remarques préliminaires ad art. 34 à 41). 3.1.8. La durée de la peine privative de liberté est en principe de trois jours au moins et de vingt ans au plus (art. 40 CP). 3.1.9. Selon l'art. 43 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur (al. 1). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2). Tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins. Les règles d'octroi de la libération conditionnelle (art. 86) ne s'appliquent pas à la partie à exécuter (al. 3). Les conditions subjectives de l'art. 42 CP sont également valables pour l'application de l'art. 43 CP (ATF 134 IV I consid. 5.3.1). Pour fixer la partie ferme et avec sursis de la peine, le juge dispose d'un large pouvoir d'appréciation. A titre de critère de cette appréciation, il y a lieu de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Le rapport entre ces deux parties de la peine doit être fixé de telle manière que, d'une part, la probabilité d'un comportement futur de l'auteur conforme à la loi mais aussi sa culpabilité soient équitablement prises en compte. Ainsi, plus le pronostic est favorable et moins l'acte apparaît blâmable, plus la partie de la peine assortie du sursis doit être importante (arrêt du Tribunal fédéral 6B_604/2008 du 26 décembre 2008 consid. 2.1). Sur le plan subjectif, le juge doit poser, pour l'octroi du sursis, un pronostic quant au comportement futur de l'auteur (ATF 134 IV 5 consid. 4.2.1; 128 IV 193 consid. 3a; 118 IV 97 consid. 2b). Auparavant, il fallait que le pronostic soit favorable. Le sursis est désormais la règle dont on ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable.”
“Cette circonstance est réalisée lorsque l'auteur est poussé à transgresser la loi pénale par une situation proche de l'état de nécessité, c'est-à-dire que, sous la pression d'une détresse particulièrement grave, il croit ne pouvoir trouver une autre issue que dans la commission de l'infraction. La détresse peut être de nature matérielle ou morale (ATF 107 IV 94 consid. 4a p. 95). Le bénéfice de cette circonstance atténuante ne peut être accordé que si l'auteur a respecté une certaine proportionnalité entre les motifs qui le poussent et l'importance du bien qu'il lèse (arrêt du Tribunal fédéral 6B_13/2009 du 9 février 2009 consid. 4.1, avec référence à l'ATF 110 IV 9 consid. 2 p. 10). 3.4.2. Le juge attenue la peine si l'auteur a manifesté par des actes un repentir sincère, notamment s'il a réparé le dommage autant qu'on pouvait l'attendre de lui (art. 48 lit. d CP). La bonne collaboration à l'enquête peut, par ailleurs, même lorsqu'elle ne remplit pas les conditions d'un repentir sincère, constituer un élément favorable pour la fixation de la peine dans le cadre ordinaire de l'art. 47 CP (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1054/2019 du 27 janvier 2020 consid. 1.1). 3.5. Selon l'art. 43 CP, Le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur (al. 1), étant précisé que la partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2) et que tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins (al. 3). Dans le cas des peines privatives de liberté qui excèdent la limite fixée pour l'octroi du sursis (soit entre deux et trois ans), l'art. 43 CP s'applique de manière autonome. En effet, exclu dans ces cas (art. 42 al. 1 CP), le sursis complet est alors remplacé par le sursis partiel pour autant que les conditions subjectives en soient remplies. Le but de la prévention spéciale trouve alors ses limites dans les exigences de la loi qui prévoit dans ces cas qu'une partie au moins de la peine doit être exécutée en raison de la gravité de la faute commise (ATF 134 IV 1 consid. 5.5.1 p. 14). Pour fixer dans ce cadre la durée de la partie ferme et avec sursis de la peine, le juge dispose d'un large pouvoir d'appréciation.”
In Ausnahmefällen kann die Verurteilung sämtlicher zu beurteilender Handlungen als eine einheitliche, selbständige Strafe erfolgen; in einem solchen Fall sind die früheren, im Strafregister eingetragenen Strafen nicht hinzuzurechnen, sodass sich die Prüfung des teilbedingten Strafvollzugs nach der neu festgesetzten Gesamtstrafe richtet.
“Es hat eine Prognose vielmehr im Zeitpunkt des Urteils unter Würdigung der Situation der beschuldigten Person im Moment der Verurteilung zu stellen. Für die Prüfung, ob für die auszusprechende Freiheitsstrafe die Voraussetzungen der Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges erfüllt sind, hat das Gericht sämtliche Zusatzstrafen, Grundstrafen und zu kumulierenden Strafen zu addieren und hernach zu entscheiden, ob diese hypothetische Gesamtstrafe die Anwendung von Art. 42 oder 43 StGB erlaubt (BGE 145 IV 377 E. 2.4.1). Im Bereich der Freiheitsstrafen fügt das Bundesgericht an, dass nach der Festsetzung der Zusatzstrafen und zu kumulierenden Strafen die Gesamtdauer zu betrachten ist, indem die früher ausgesprochenen Strafen hinzugerechnet werden. Übersteigt die so errechnete Gesamtdauer zwei Jahre, muss der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB), während ein teilbedingter Strafvollzug in Betracht gezogen werden kann, wenn die genannte Dauer drei Jahre nicht übersteigt (Art. 43 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 145 IV 377 E. 2.4.2). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist vorliegend nicht anwendbar, da der Strafappellationshof sämtliche vorliegend zu beurteilende Handlungen als Einheit zu betrachten und dafür eine selbständige und unabhängige Strafe auszufällen hat. Diese nach der letzten Verurteilung ausgesprochene Strafe sowie die beiden noch im Strafregister des Beschuldigten eingetragenen Vorstrafen sind daher nicht zu addieren. Auch ist entgegen der Annahme der Vorinstanz keine Zusatzstrafe auszusprechen, weshalb das Urteil vom 28. Mai 2020 in Ziff. 6 von Amtes wegen abzuändern ist.”
“Es hat eine Prognose vielmehr im Zeitpunkt des Urteils unter Würdigung der Situation der beschuldigten Person im Moment der Verurteilung zu stellen. Für die Prüfung, ob für die auszusprechende Freiheitsstrafe die Voraussetzungen der Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges erfüllt sind, hat das Gericht sämtliche Zusatzstrafen, Grundstrafen und zu kumulierenden Strafen zu addieren und hernach zu entscheiden, ob diese hypothetische Gesamtstrafe die Anwendung von Art. 42 oder 43 StGB erlaubt (BGE 145 IV 377 E. 2.4.1). Im Bereich der Freiheitsstrafen fügt das Bundesgericht an, dass nach der Festsetzung der Zusatzstrafen und zu kumulierenden Strafen die Gesamtdauer zu betrachten ist, indem die früher ausgesprochenen Strafen hinzugerechnet werden. Übersteigt die so errechnete Gesamtdauer zwei Jahre, muss der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB), während ein teilbedingter Strafvollzug in Betracht gezogen werden kann, wenn die genannte Dauer drei Jahre nicht übersteigt (Art. 43 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 145 IV 377 E. 2.4.2). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist vorliegend nicht anwendbar, da der Strafappellationshof sämtliche vorliegend zu beurteilende Handlungen als Einheit zu betrachten und dafür eine selbständige und unabhängige Strafe auszufällen hat. Diese nach der letzten Verurteilung ausgesprochene Strafe sowie die beiden noch im Strafregister des Beschuldigten eingetragenen Vorstrafen sind daher nicht zu addieren. Auch ist entgegen der Annahme der Vorinstanz keine Zusatzstrafe auszusprechen, weshalb das Urteil vom 28. Mai 2020 in Ziff. 6 von Amtes wegen abzuändern ist.”
Art. 43 Abs. 3 StGB verlangt zwingend, dass sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betragen. Diese gesetzliche Mindestdauer ist vom Gericht bei der Festsetzung der Teile zu beachten; die konkrete Aufteilung erfolgt innerhalb dieses Rahmens im gerichtlichen Ermessen.
“1 Theoretische Grundlagen zum bedingten und teilbedingten Vollzug Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Demnach ist der Strafaufschub einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies nicht notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.”
“Für die Gewährung der Strafaussetzung genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979, S. 2049). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Gesichtspunkte (wie Vorleben, Charakter sowie Verhalten vor und während der Tat) vorzunehmen (ausführlich BSK StGB-Schneider/Garré, 4. Auflage, Art. 42 N 46 ff.). Den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Teils im Ermessen des Gerichts. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Mai 2018 E. 2.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Welche Probezeit innerhalb dieses Rahmens angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit.”
“Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jah- ren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschul- den des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbe- dingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Frei- heitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausge- schlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe teilweise aufschieben (BGE 134 IV 60 E. 7.4 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Auf diesem Wege kann das Ge- richt im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilauf- - 33 - schubs angesichts des gleichzeitigen Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Strafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, allenfalls kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw.”
Voraussetzung für eine teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht bzw. die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Liegt eine ungünstige (schlechte) Prognose vor, ist selbst ein teilweiser Aufschub der Strafe in der Regel nicht gerechtfertigt.
“Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe i.S.v. Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1).”
“Spricht das Gericht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren aus, so kann es den Vollzug der Strafe teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Hierbei haben die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung einer bedingten Strafe (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls erfüllt zu sein (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist daher, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, wobei sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB).”
“Gemäss der Rechtsprechung zu den kantonalen Modellversuchen kommt die elektronische Überwachung als Vollzugsform für eine teilbedingte Freiheitsstrafe mit der absoluten Mindestdauer von 12 Monaten Gesamtstrafe, davon sechs Monate bedingt und sechs Monate unbedingt (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 2 StGB), in Betracht (vgl. oben E. 2.2.4). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 139 IV 270 E. 3.3; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Eine Strafe wird hingegen unbedingt ausgesprochen (d.h. ist in voller Länge zu vollziehen), wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegt, d.h. wenn keinerlei Aussicht besteht, dass der Täter sich durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv BGE 150 IV 277 S. 287 beeinflussen lässt (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; Urteile 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1157/2022vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2; 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.3). Die in Bezug auf die kantonalen Modellversuche ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.2.4) führt im Ergebnis dazu, dass etwa bei Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten eine ungünstige Prognose vorliegt, der elektronisch überwachte Vollzug nach Art. 79b Abs. 1 lit.”
Die Vorinstanz bemisst den zu vollziehenden Strafteil sowie die Probezeit gegebenenfalls auf die gesetzlichen Mindestbeträge; diese Festsetzungen sind aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zu ändern. Auf den vollziehbaren Teil sind erstandene Haft und Ersatzmassnahmen anzurechnen (Art. 51 StGB).
“Der bedingte Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe fällt ausser Betracht (Art. 42 StGB). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvoll- zug gewährt unter Bemessung des gesetzlich minimalen zu vollziehenden Strafteils (Art. 43 Abs. 3 StGB) und unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB). Auch dies ist schon aus prozessualen Gründen nicht zu än- dern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf den vollziehbaren Strafteil sind die erstandene Haft und die Ersatzmassnahmen anzurechnen (Art. 51 StGB).”
“Bei einem Strafmass von 30 Monaten Freiheitsstrafe ist der vollbedingte Strafvollzug ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat dem Be- schuldigten den teilbedingten Strafvollzug gewährt unter Bemessung des gesetz- lich minimalen zu vollziehenden Strafteils (Art. 43 Abs. 3 StGB) und unter Anset- zung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB; Urk. 63 S. 56f.). Auch dies ist schon aus prozessualen Gründen nicht zu ändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf den vollziehbaren Strafteil ist die erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).”
Der teilweise Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 43 StGB setzt keine insgesamt günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Im ausländerrechtlichen Bereich ist wegen anderer Zielsetzungen des Ausweisungsrechts jedoch ein strengerer Beurteilungsmassstab anzulegen; insbesondere kann bereits bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung ausreichend sein.
“1 BGG), liess er sich von der ersten, fast zweimonatigen Untersuchungshaft und dem laufenden Strafverfahren nicht nachhaltig beeindrucken und widmete sich nur knapp vier Monate nach der Entlassung erneut dem Betäubungsmittelhandel. Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde er erneut straffällig und dafür wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt. Insoweit sich die Argumentation des Beschwerdeführers auf ein leichtes Verschulden stützt, ist darauf nicht weiter einzugehen (oben E. 1.5.3 f.). Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm die Vorinstanz entgegen seiner Vorbringen keine eigentliche Schlechtprognose stellt. Eine solche ist denn auch nicht erforderlich. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.4; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der teilweise Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 43 StGB setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten, wozu die vom Beschwerdeführer begangenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zählen sind, bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügen. Mit Blick darauf ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daraus, dass der Leumund des Beschwerdeführers getrübt ist und ihn offenbar weder die ausgestandene Untersuchungshaft noch das laufende Strafverfahren nachhaltig zu beeindrucken und davon abzuhalten vermochten, wieder einschlägig straffällig zu werden, auf ein Ausmass einer Rückfallgefahr schliesst, welches angesichts der begangenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Landesverweisung rechtfertigt.”
Besteht keinerlei Aussicht auf Bewährung (schlechte Legalprognose), ist ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt; in solchen Fällen ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen.
“Teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger nach dem Gesagten zunächst eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszufällen, an welche die bislang ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen ist. Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Im Rahmen der Stufenfolge von Vollzugsarten gelten die materiellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB auch für die teilbedingte Strafe. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Eine solche wird auch hier vermutet, soweit nicht Vorstrafen dem entgegenstehen. Wenn und soweit die Legalprognose nicht ungünstig ausfällt, verlangt Art. 43 StGB ungeachtet seiner Formulierung als Kann-Vorschrift dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden, wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1; BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 43 StGB N 16). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist.”
“Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Stra- fe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprog- nose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).”
Ein Expertenbericht, der eine ungünstige Prognose zum künftigen Verhalten des Täters ergibt, kann gegen die Gewährung eines teilweisen Vollzugsaufschubs sprechen und für das Gericht erhebliche Bedeutung haben.
“________ les a satisfaites en consommant de la pornographie mettant en scène des enfants, parfois même des nouveaux nés, de même que des actes de violence, et ceci depuis une dizaine d’années (cf. DO 2101ss). Enfin, fumeur de marijuana depuis de nombreuses années, l’appelant a pris l’initiative d’en vendre pour financer sa consommation personnelle et a par ce biais commis une infraction à la loi fédérale sur les stupéfiants (cf. DO 2037 et 2040). La responsabilité de l’appelant est par ailleurs légèrement diminuée concernant ces deux dernières infractions (cf. DO 4145). La Cour estime en définitive adéquat de prononcer une peine privative de liberté de 30 mois. Celle-ci prend en considération la lourde culpabilité de l’appelant, la pluralité des actes qui lui sont reprochés, ainsi que sa situation personnelle. A cette condamnation s’ajoute finalement celle pour la contravention à la loi fédérale sur les stupéfiants sanctionnée par une amende de CHF 200.-, non contestée en appel. 5.3. L’art. 43 CP dispose que le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur (al. 1). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (al. 2). Le sursis est la règle dont on ne peut s’écarter qu’en présence d’un pronostic défavorable quant au comportement futur de l’auteur; il prime en cas d’incertitude (cf. ATF 134 IV 1 consid. 4.2.1 et 4.2.2). En l’espèce, les observations de l’expert parlent en défaveur du prévenu. Le Dr G.________ arrive en effet à la conclusion que le prévenu est un possible pédophile et qu’il souffre de troubles comportementaux liés à l’utilisation continue de substances psychoactives susceptibles de déstabilisation, de sorte qu’il doit être astreint à un traitement psychothérapeutique spécialisé sur les infractions à caractère sexuel concomitamment au traitement du trouble dépressif récurrent (cf. DO 4143). Bien qu’il estime de faible à moyen le risque que A.”
Art. 43 StGB stellt eine Mittellösung zwischen vollständigem Aufschub und vollumfänglichem Vollzug dar: Das Gericht kann bei Freiheitsstrafen von 1–3 Jahren einen Teil der Strafe zur Vollstreckung anordnen und den übrigen Teil aufschieben, um dem Verschulden des Täters und spezialpräventiven Erfordernissen angemessen Rechnung zu tragen. Die Vorschrift dient dazu, im Bereich unsicherer Legalprognosen das «Alles oder Nichts»-Dilemma zu umgehen; ihr Hauptanwendungsbereich liegt in der Praxis bei Strafen von zwei bis drei Jahren.
“Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen.”
“42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ver- urteilt, so ist nach Art. 42 Abs. 2 StGB der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn - 23 - dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungs- regel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren.”
“Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist, wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 139 IV 270 E. 3.3; 134 IV 1 E. 5.3.1). Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzugs. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; Urteil 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).”
Die Rechtsprechung nimmt bei Art. 43 Abs. 1 StGB eine Vermutung zugunsten einer günstigen Legalprognose an. Fehlen Anhaltspunkte für eine ungünstige Prognose, ist regelmässig zumindest ein teilweiser Strafaufschub vorzusehen. Diese Vermutung ist widerlegbar, wenn hinreichende negative Prognoseindikatoren vorliegen.
“________ ne démontre toutefois pas la raison pour laquelle il aurait fallu accorder un poids plus important à son âge dans les circonstances d'espèce, étant précisé que 73 ans n’est pas, au sens de la jurisprudence précitée, un âge si avancé qu’il devrait en tant que tel conduire à une modification de la peine. Comme déjà exposé précédemment, le comportement de E.________ doit être réprimé par une peine privative de liberté. Selon les principes du concours, il convient de définir l’infraction la plus grave qui est la tentative d’instigation à pornographie. Elle doit être sanctionnée d’une peine privative de liberté de huit mois, augmentée de quatre mois pour la tentative de pornographie (art. 22 ad 197 al. 4 CP) et de trois mois pour la pornographie (art. 197 al. 5 CP). 4. 4.1 L’appelant estime que le sursis aurait dû lui être accordé dès lors que ses antécédents datent de plus de cinq ans. 4.2 A teneur de l'art. 42 al. 1 CP, le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. L'art. 43 al. 1 CP prévoit que le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Sur le plan subjectif, le juge doit poser, pour l'octroi du sursis, un pronostic quant au comportement futur de l'auteur. En l'absence de pronostic défavorable, il doit prononcer le sursis. Celui-ci est ainsi la règle dont le juge ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable ou hautement incertain (ATF 134 IV 1 consid. 4.2.2). En d’autres termes, la loi présume l’existence d’un pronostic favorable et cette présomption doit être renversée pour exclure le sursis. De jurisprudence constante, les conditions subjectives auxquelles l'art. 42 CP soumet l'octroi du sursis intégral s'appliquent également à l'octroi du sursis partiel (ATF 139 IV 270 consid. 3.3 ; ATF 134 IV 1 consid. 5.3.1 ; TF 6B_930/2021 et 6B_938/2021 du 31 août 2022 consid. 5.1 ; TF 6B_1175/2021 du 23 mai 2022 consid.”
“Fazit Unter Berücksichtigung der erfolgten Erwägungen resultiert eine dem Verschul- den und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Frei- heitsstrafe von 2 Jahren. Dabei ist aufgrund der Ungleichartigkeit der Strafen kei- ne Zusatzstrafe zur vorerwähnten Vorstrafe aus dem Jahr 2016, bei welcher der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, auszufällen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4). VI. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo- naten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auch nur teil- - 41 - weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters ge- nügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). In der Regel wird diesfalls der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben, sofern in subjektiver Hinsicht eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Verlangt wird also das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Bei der Prognose- stellung ist die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen (T RECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N 8 zu Art. 42 StGB). In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheits- strafe von 2 Jahren verurteilt wird. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Anhalts- punkte, die auf eine ungünstige Prognose bzw. auf eine Wiederholungsgefahr schliessen liessen. So ist der Beschuldigte zwar vorbestraft, dabei handelt es sich allerdings um ein Strassenverkehrs- und damit kein Gewalt- oder Sexualdelikt, für welches zudem eine Geldstrafe ausgesprochen wurde.”
“Teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger nach dem Gesagten zunächst eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszufällen, an welche die bislang ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen ist. Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Im Rahmen der Stufenfolge von Vollzugsarten gelten die materiellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB auch für die teilbedingte Strafe. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Eine solche wird auch hier vermutet, soweit nicht Vorstrafen dem entgegenstehen. Wenn und soweit die Legalprognose nicht ungünstig ausfällt, verlangt Art. 43 StGB ungeachtet seiner Formulierung als Kann-Vorschrift dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden, wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (BGE 144 IV 277 E.”
Das Gericht hat im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu bestimmen. Bei der Bemessung ist das Verschulden des Täters als Leitregel zu beachten; das Verhältnis der Teile soll sowohl die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung (Prognose) als auch die Einzeltatschuld zum Ausdruck bringen.
“Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teil- vollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Be- währungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Mög- lichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Erkennt das Gericht auf eine teilbedingte Strafe, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die bei- den Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Als Bemessungsregel ist das Verschulden zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Ein- zeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Pro- gnose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Be- währung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGer 6B_1095/2014 v.”
“Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens des zu vollziehenden Teils der Strafe liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, wobei das "Verschulden" als Bemessungsregel zu beachten ist, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die von der Vorinstanz vor- genommene Ausscheidung von 9 Monaten zu vollziehender Strafe erscheint samt - 29 - der Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Anteil von 21 Monaten Freiheits- strafe als angemessen. VI. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem”
“Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann beim Beschuldigten nicht von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher vollständig aufzuschieben. Ein (vollumfänglicher) Aufschub der Freiheitsstrafe ist vorliegend gesetzlich aus- geschlossen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB, wonach dies nur bei Freiheitsstrafen von maximal zwei Jahren möglich ist). Es besteht jedoch gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB die Möglichkeit, eine teilbedingte Strafe auszusprechen. In diesem Fall müssen sowohl der aufgeschobene Anteil wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Bei der Festsetzung des unbedingt vollziehbaren Teils muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, hängt aber mit Sinn und Logik des Institutes zusammen (Roland M. Schneider/Roy Garré in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 17 ff. zu Art. 43 StGB m.w.H.). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbe- währung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinrei- chend zum Ausdruck kommen. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschul- densgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.”
“Sowohl nach alten wie auch nach neuem Recht schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für Freiheitsstrafen von mindestens einem und höchstens drei Jahren kann das Gericht - nach altem und neuen Sanktionenrecht - den Voll- zug teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbre- chen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; 134 IV 97 E. 7.3; BGer 6B_265/2024 v.”
Die Bemessung des unbedingten Teils erfolgt unter angemessener Berücksichtigung des Gesamtverschuldens; bei erheblichem Verschulden kann der unbedingte Teil über das gesetzliche Minimum hinaus festgesetzt werden.
“Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz das ihr bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafanteils gemäss Art. 43 StGB zustehende weite Ermessen nicht, wenn sie den Vollzug von 15 Monaten der dreijährigen Freiheitsstrafe als erforderlich erachtet. Sie begründet dies schlüssig mit der Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers und den erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung. Sie legt nachvollziehbar dar, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall ein unbedingter Strafanteil im gesetzlichen Minimum nicht mehr verschuldensangemessen wäre. Sie hatte im Rahmen der Strafzumessung das Tatverschulden bundesrechtskonform bezüglich der sexuellen Nötigung klar als leicht bis mittelschwer und dasjenige für die sexuellen Handlungen mit einem Kind als mittelschwer qualifiziert, so dass sie von einem grossen Gesamtverschulden ausging (siehe vorstehende E. 1.3.2). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, erweist sich als rein appellatorische Kritik. Er legt auch vor Bundesgericht nicht dar, weshalb der vollziehbare Teil auf das Minimum von sechs Monaten zu reduzieren sein sollte. Es steht keine einmalige Verfehlung zur Beurteilung.”
“Le facteur essentiel est celui de la faute (arrêt du Tribunal fédéral 6B_992/2008 du 5 mars 2009 consid. 5.1). En cas de viol, la gravité de l'acte et, partant, de la faute se détermine en premier lieu en fonction des moyens de contrainte utilisés par l'auteur (ATF 118 IV 342, consid. 2b p. 347/348 in arrêt du Tribunal fédéral 6B_494/2008 du 12 septembre 2008 consid. 2.1.3). 4.1.3. Selon l'art. 43 al. 1 CP, le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine pécuniaire, d'un travail d'intérêt général ou d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. La partie suspendue de même que celle à exécuter doivent être au moins de six mois (al. 3), mais ne peut pas excéder la moitié de la peine (al. 2). Les conditions subjectives permettant l'octroi du sursis (art. 42 CP), à savoir les perspectives d'amendement, valent également pour le sursis partiel dès lors que la référence au pronostic ressort implicitement du but et du sens de l'art. 43 CP. Ainsi, lorsque le pronostic quant au comportement futur de l'auteur n'est pas défavorable, la loi exige que l'exécution de la peine soit au moins partiellement suspendue (ATF 134 IV 1 consid. 5.3.1). La faute qui constitue au premier chef un critère d'appréciation pour la fixation de la peine (cf. art. 47 CP), doit être prise en compte de manière appropriée dans un deuxième temps pour déterminer la partie de la peine qui devra être exécutée (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1323/2015 du 2 septembre 2016 consid. 1.1 et 6B_713/2007 du 4 mars 2008 consid. 2.3). 4.1.4. Si, en raison d'un ou de plusieurs actes, l'auteur remplit les conditions de plusieurs peines de même genre, le juge le condamne à la peine de l'infraction la plus grave et l'augmente dans une juste proportion (art. 49 al. 1 CP). L'exigence, pour appliquer l'art. 49 al. 1 CP, que les peines soient de même genre, implique que le juge examine, pour chaque infraction commise, la nature de la peine à prononcer pour chacune d'elle.”
“Le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur ; tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins (art. 43 CP). La question de savoir si le sursis serait de nature à détourner le prévenu de commettre de nouvelles infractions doit être tranchée sur la base d'une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste. Le pronostic doit être posé sur la base de tous les éléments propres à éclairer l'ensemble du caractère du prévenu et ses chances d'amendement. Il n'est pas admissible d'accorder un poids particulier à certains critères et d'en négliger d'autres qui sont pertinents (ATF 135 IV 180 consid. 2.1). Les conditions permettant l'octroi du sursis au sens de l'art. 42 CP valent également pour le sursis partiel prévu à l'art. 43 CP. Pour fixer dans ce cadre la durée de la partie ferme et avec sursis de la peine, il y a lieu de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. Le rapport entre les deux parties de la peine doit être fixé de telle manière que la probabilité d'un comportement futur de l'auteur conforme à la loi et sa culpabilité soient équitablement prises en compte. Ainsi, plus le pronostic est favorable et moins l'acte apparaît blâmable, plus la partie de la peine assortie du sursis doit être importante. Mais en même temps, la partie ferme de la peine doit demeurer proportionnée aux divers aspects de la faute (ATF 134 IV 1 consid. 5.6). 3.3.1. La faute de l'appelant est lourde. Il n'a pas respecté la libre détermination de l'intimée en matière sexuelle – bien juridique essentiel –, lui faisant subir un acte sexuel alors qu'elle était incapable de résister. L'acte subi a été perpétré par un ami en qui l'intimée avait confiance puisqu'il l'avait recueillie dès son arrivée en Suisse, alors qu'elle était démunie et vulnérable.”
Art. 43 Abs. 1 StGB erlaubt bei Freiheitsstrafen von mindestens einem und höchstens drei Jahren, den Vollzug teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Die Rechtsprechung verlangt dafür eine begründete Aussicht auf Bewährung (sog. subjektive Voraussetzungen des bedingten Vollzugs). Zudem gelten die gesetzlichen Grenzen, dass der unbedingt vollziehbare Teil nicht mehr als die Hälfte der Strafe betragen darf und sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen müssen.
“Sowohl nach alten wie auch nach neuem Recht schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für Freiheitsstrafen von mindestens einem und höchstens drei Jahren kann das Gericht - nach altem und neuen Sanktionenrecht - den Voll- zug teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbre- chen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; 134 IV 97 E. 7.3; BGer 6B_265/2024 v.”
“Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).”
“Spricht das Gericht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren aus, so kann es den Vollzug der Strafe teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Hierbei haben die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung einer bedingten Strafe (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls erfüllt zu sein (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist daher, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, wobei sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB).”
“Aufgrund des festgesetzten Strafmasses stellt sich die Frage des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 StGB. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).”
Die Höchstgrenze von der Hälfte stellt sicher, dass trotz teilweiser Aussetzung wenigstens ein Teil der Strafe in Vollzug zu nehmen ist; dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe, wonach wegen der Schwere des Verschuldens zumindest ein Teil der Strafe vollzogen werden muss.
“Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).”
“Cette condition est en tout cas réalisée lorsque les deux tiers du délai de prescription de l'action pénale sont écoulés. Le juge peut toutefois réduire ce délai pour tenir compte de la nature et de la gravité de l'infraction (ATF 140 IV 145 consid. 3.1 p. 148 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_773/2016 du 22 mai 2017 consid. 4.4). 3.6.1. Le juge suspend en règle générale l'exécution notamment d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits (art. 42 al. 1 aCP et art. 42 al. 1 nCP). Dans le cas des peines privatives de liberté qui excèdent la limite fixée pour l'octroi du sursis (soit entre deux et trois ans), l'art. 43 CP s'applique de manière autonome. Le but de la prévention spéciale trouve alors ses limites dans les exigences de la loi qui prévoit dans ces cas qu'une partie au moins de la peine doit être exécutée en raison de la gravité de la faute commise (ATF 134 IV 1 consid. 5.5.1 p. 14). La partie à exécuter ne peut excéder la moitié de la peine (art. 43 al. 2 CP et art. 43 al. 2 aCP). Tant la partie suspendue que la partie à exécuter doivent être de six mois au moins (art. 43 al. 3 CP et art. 43 al. 3 CP). Le juge doit poser, pour l'octroi du sursis – ou du sursis partiel –, un pronostic quant au comportement futur de l'auteur. En l'absence de pronostic défavorable, il doit prononcer le sursis. Celui-ci est ainsi la règle dont le juge ne peut s'écarter qu'en présence d'un pronostic défavorable ou hautement incertain (ATF 135 IV 180 consid. 2.1 p. 185 s. ; ATF 134 IV 1 consid. 4.2.2 p. 5). Pour formuler un pronostic sur l'amendement de l'auteur, le juge doit se livrer à une appréciation d'ensemble, tenant compte des circonstances de l'infraction, des antécédents de l'auteur, de sa réputation et de sa situation personnelle au moment du jugement, notamment de l'état d'esprit qu'il manifeste. Il doit tenir compte de tous les éléments propres à éclairer l'ensemble du caractère de l'accusé et ses chances d'amendement. Il ne peut accorder un poids particulier à certains critères et en négliger d'autres qui sont pertinents (ATF 135 IV 180 consid.”
“Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Nach aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss aArt. 42 StGB gelten (BGE 139 IV 270 E. 3.3; 134 IV 1 E. 5.3.1; Urteile 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1; 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Im Rahmen von aArt. 42 Abs. 1 StGB setzt der bedingte Strafaufschub nicht die Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen.”
Die Prüfung eines teilbedingten Vollzugs nach Art. 43 StGB ist eigenständig vorzunehmen. Eine negative Legalprognose im Hinblick auf einen vollständigen Aufschub führt nicht ohne Weiteres zum Ausschluss eines teilweisen Aufschubs. Insbesondere kann der teilweise Vollzug — namentlich bei Tätern, die noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst haben — die Rückfallneigung so beeinflussen, dass die Erwartung einer Legalbewährung wieder begründet werden kann.
“Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht, dass sich die Vorinstanz mit der Frage, ob der bloss teilweise Vollzug der Strafe vorliegend ausreicht, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, nicht befasst. Wenn sie - unter Hinweis auf BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 - in ihrer Vernehmlassung festhält, es liege aufgrund der ausgewiesenen Schlechtprognose, und namentlich mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit in der Vergangenheit trotz unbedingter Sanktionen, auf der Hand, dass auch der teilweise Strafvollzug keine günstige Legalprognose erlaube, ist dies nicht stichhaltig. Die Vorinstanz durfte die Frage des teilbedingten Strafvollzuges als gesetzliche Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub des Vollzuges einerseits und dem unbedingten Vollzug andererseits nicht ungeprüft lassen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Fällt - wie vorliegend - die Legalprognose hinsichtlich einer vollbedingten Strafe negativ aus, folgt daraus nicht bzw. nicht zwingend, dass auch ein teilweiser Strafaufschub ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Die Beurteilung nach Art. 43 StGB hat vielmehr auf einer "eigenständigen legalprognostischen Grundlage" zu erfolgen, da der teilweise Vollzug einer (Freiheits-) Strafe die Einschätzung der Wiederholungsgefahr positiv beeinflussen kann (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 mit Hinweis). Die im Zusammenhang mit der Frage eines vollständigen Aufschubs gestellte ungünstige Legalprognose ist somit nicht ohne Weiteres auf die Prüfung eines teilweisen Aufschubs übertragbar. Gerade bei Tätern, die noch nie zuvor eine Freiheitsstrafe verbüsst haben, kann ein teilweiser Vollzug der Strafe in Verbindung mit der Drohung eines späteren Vollzuges des aufgeschobenen Teils die Rückfallneigung soweit verändern, dass die Erwartung, der Täter werde sich bewähren, wieder auflebt (Urteil 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.4 mit Hinweis). Ob und inwiefern dieser Mechanismus beim Beschwerdeführer greift, der sich noch nie mit einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe konfrontiert sah und der gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug in den letzten zehn Jahren mit zwei unbedingten Geldstrafen von 15 bzw.”
Der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 Abs. 2 StGB kommt subsidiär in Betracht, wenn aus spezialpräventiver Sicht der sofortige Vollzug zumindest eines Teils der Freiheitsstrafe erforderlich ist. Er ermöglicht, Warn- und Spezialprävention zu verbinden und so die Legalbewährung zu verbessern; dies bietet insbesondere in Fällen einer unsicheren Prognose eine Alternative zum «Alles‑oder‑Nichts»-Dilemma, wenn ein vollständiger Aufschub nicht angezeigt ist.
“Das Gericht kann in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise auf- schieben. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Eine teilbedingte Strafe ist in Betracht zu ziehen, wenn die Legalprognose zwar nicht negativ ausfällt, dennoch der Aufschub wenigs- tens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Aufgrund der oben dargelegten Umstände kann eindeutig nicht von einem - für die Gewährung des bedingten Vollzugs notwendigen - Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose die Rede sein. So vermochte ihn insbesondere auch die in diesem Verfahren erstandene Untersuchungshaft von rund 3 Monaten bis 9. März 2022 nicht davon abhalten, erneut einschlägig zu delinquieren. Allerdings war er noch nie längere Zeit in Haft, weshalb zu seinen Gunsten vorliegend davon auszugehen ist, dass ihn der Vollzug der Hälfte der heute ausgefällten Freiheitsstrafe - mit anschliessender Landesverweisung - von weiteren Straftaten in der Schweiz abzuhalten vermag. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der Freiheitstrafe zu gewähren und die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 12 Monaten (abzüglich 101 Tage, die durch Haft erstanden sind) zu vollziehen.”
“Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jah- ren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschul- den des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbe- dingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Frei- heitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausge- schlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe teilweise aufschieben (BGE 134 IV 60 E. 7.4 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Auf diesem Wege kann das Ge- richt im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilauf- - 33 - schubs angesichts des gleichzeitigen Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Strafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint.”
“Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Weiter sieht Art. 43 Abs. 1 StGB vor, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren.”
Bei retrospektivem Konkurrenzverhältnis ist für die Frage des (teilweisen) Sursisses nach Art. 43 Abs. 1 StGB die hypothetische Gesamtstrafe massgebend. Der Richter hat die bei Festsetzung der Strafe zusammenzutreibenden Bestandteile (Grundstrafe samt allfälligen Zusatz- und kumulierten Strafen) zu addieren und anhand dieser addierten Gesamtdauer zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Teil‑Sursis vorliegen; übersteigt die so ermittelte fiktive Gesamtdauer die für ein Teil‑Sursis massgebenden Grenzen, kommt ein Teil‑Sursis nicht in Betracht.
“À teneur de l'art. 42 al. 1 CP, le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits. L'art. 43 al. 1 CP prévoit que le juge peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur. En cas de concours rétrospectif, la durée déterminante à considérer pour l'octroi du sursis - ou du sursis partiel - est celle résultant de l'addition de la peine de base et de la peine complémentaire (ATF 145 IV 377 consid. 2.2). Dans une situation de concours rétrospectif partiel, malgré les séparations opérées dans le cadre de la fixation de la peine eu égard au concours rétrospectif partiel, on ne saurait exiger du juge qu'il formule un pronostic en matière de sursis pour chaque groupe d'infractions. Celui-ci doit plutôt émettre un pronostic au jour du jugement, en considérant la situation du prévenu au moment où ce dernier est condamné. Afin de déterminer si la peine privative de liberté qu'il va prononcer peut être assortie du sursis ou du sursis partiel à l'exécution, le juge doit, conformément à la jurisprudence sur ce point en cas de concours rétrospectif, additionner toutes les peines complémentaires, peines de base et peines cumulatives, puis définir si cette peine globale hypothétique peut donner lieu à l'application de l'art.”
“Si tel est le cas, il doit fixer une peine complémentaire à la peine de base en tenant compte du principe de l'aggravation découlant de l'art. 49 al. 1 CP (ATF 145 IV 1 consid. 1.3 ; ATF 142 IV 265 précité et les références citées ; TF 6B_1311/2021 du 22 novembre 2022 consid. 1.1.2). Si, en revanche, l'art. 49 al. 2 CP ne peut être appliqué, parce que le genre de peine envisagé pour sanctionner les infractions antérieures au jugement précédent diffère de celui de la sanction déjà prononcée, le juge doit retenir une peine cumulative (ATF 145 IV 1 consid. 1.3 ; TF 6B_144/2019 du 17 mai 2019 consid. 4.3.1 ; TF 6B_911/2018 du 5 février 2019 consid. 1.2.2). 5.3 Le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits (art. 42 al. 1 CP). Il peut suspendre partiellement l'exécution d'une peine privative de liberté d'un an au moins et de trois ans au plus afin de tenir compte de façon appropriée de la faute de l'auteur (art. 43 al. 1 CP). Selon la jurisprudence, en cas de concours rétrospectif, soit lorsque le juge doit prononcer une condamnation pour une infraction que l'auteur a commise avant d'avoir été condamné pour une autre infraction (cf. art. 49 al. 2 CP), la durée déterminante pour l'octroi du sursis - ou du sursis partiel - est celle résultant de l'addition de la peine de base et de la peine complémentaire (ATF 145 IV 377 consid. 2.2 ; ATF 142 IV 265 consid. 2.4.6 ; TF 6B_87/2022 du 13 octobre 2022 consid. 6.2). 5.4 Les premiers juges ont considéré que la culpabilité de S.________ était lourde. A charge, ils ont retenu que, même si, s’agissant de l’infraction d’encouragement à la prostitution, son rôle était demeuré secondaire, il avait parfaitement eu conscience de ce qu’il se passait et s’en était accommodé sans réellement et sérieusement chercher à s’en distancer. De plus, alors qu’il venait pourtant de subir une détention provisoire dans le cadre d’une autre procédure pénale, il avait préféré s’amuser et rendre service à ses amis, à plusieurs reprises, plutôt que de se soucier de l’atteinte causée au développement psychique et sexuel de la victime, âgée de 15 ans seulement au moment des faits.”
“Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (bedingte Strafe; Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (teilbedingte Strafe; Art. 43 Abs. 1 StGB). Zur Beurteilung, ob für die Zusatzstrafe objektiv der (teil)bedingte Strafvoll- zug in Betracht kommt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die sich aus der Grundstrafe und der Zusatzstrafe ergebende Strafdauer massgebend (Ur- teil des Bundesgerichts 6b_574/2008 vom 27. November 2008 E. 2.1).”
Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten (5 Jahren) ist nach den in der Quelle dargestellten Erwägungen kein bedingter oder teilbedingter Vollzug möglich; die Strafe ist demnach unbedingt zu vollziehen.
“Vollzugsart sowie Anrechnung Polizei- und Untersuchungshaft Bei einer Gesamtstrafe von 60 Monaten bzw. 5 Jahren Freiheitsstrafe ist kein bedingter oder teilbedingter Vollzug möglich (vgl. Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe von 5 Jahren ist demnach unbedingt zu vollziehen. Der Beschuldigte befand sich vom 29. Oktober 2019 - 27. Januar 2020, mithin während 91 Tagen, in Polizei- bzw. Untersuchungshaft. Diese 91 Tage sind vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Landesverweisung”
Der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB ist eine subsidiäre Zwischengestaltung zwischen vollständigem Strafaufschub und vollziehbarer Vollstreckung. Er kommt in Betracht, wenn die Legalprognose nicht als schlecht einzustufen ist, aber spezialpräventive Gründe verlangen, dass zumindest ein Teil der Strafe unbedingt vollzogen wird. Art. 43 dient insbesondere dazu, im Bereich unsicherer Prognosen das «Alles oder Nichts»-Dilemma zu vermeiden, wobei der teilweise Vollzug notwendig erscheinen muss, um die Bewährungsaussichten zu verbessern.
“1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.7; 144 IV 277 E. 3.1.1; 139 IV 270 E. 3.3). Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2; Urteil 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; Urteil 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).”
“1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist, wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 139 IV 270 E. 3.3; Urteile 6B_123/2024 vom 9. April 2024 E. 3.1; 7B_261/2023 vom 18. März 2024 E. 2.3.7, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen). Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2; Urteil 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; Urteil 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).”
“Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen.”
Bei Ersttätern ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Bei der Festlegung des aufgeschobenen und des zu vollziehenden Strafteils sind das Ausmass des Verschuldens sowie die Prognose zu gewichten; je günstiger die Prognose und je geringer das Verschulden, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Teil sein. Bei Ersttätern wird üblicherweise die gesetzlich minimale Probezeit von zwei Jahren angesetzt.
“Der Beschuldigte ist Ersttäter (Urk. 96). Daher ist ihm der teilbedingte Straf- vollzug zu gewähren (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollzie- henden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Straf- teil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschie- - 18 - benden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss aArt. 43 StGB ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer Urteil 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1. mit Verweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der Beschuldigte ist heute seit Jahren abgängig und unbekannten Aufenthalts, mutmasslich hält er sich in seinem Heimatland, der Türkei, auf. Er hat sich präventiv den Folgen dieses Strafverfahrens entzogen und dabei auch seine Familie zurück- gelassen. Dies schliesst eine positive Legalprognose zwar noch nicht rundweg aus, trübt diese jedoch erheblich. Das Verschulden des Beschuldigten ist sodann eben- falls erheblich. Er hat an zahlreiche Konsumenten aus rein egoistischen Motiven eine gefährliche Droge verkauft. Somit ist die Hälfte der auszufällenden Strafe voll- ziehbar zu erklären und die verbleibende Hälfte ist bedingt aufzuschieben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) unter Ansetzung der für Ersttäter üblichen, gesetzlich mini- malen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). IV. Landesverweisung”
“Der Beschuldigte ist Ersttäter (Urk. 96). Daher ist ihm der teilbedingte Straf- vollzug zu gewähren (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollzie- henden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Straf- teile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Straf- teil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschie- - 18 - benden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss aArt. 43 StGB ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer Urteil 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1. mit Verweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der Beschuldigte ist heute seit Jahren abgängig und unbekannten Aufenthalts, mutmasslich hält er sich in seinem Heimatland, der Türkei, auf. Er hat sich präventiv den Folgen dieses Strafverfahrens entzogen und dabei auch seine Familie zurück- gelassen. Dies schliesst eine positive Legalprognose zwar noch nicht rundweg aus, trübt diese jedoch erheblich. Das Verschulden des Beschuldigten ist sodann eben- falls erheblich. Er hat an zahlreiche Konsumenten aus rein egoistischen Motiven eine gefährliche Droge verkauft. Somit ist die Hälfte der auszufällenden Strafe voll- ziehbar zu erklären und die verbleibende Hälfte ist bedingt aufzuschieben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) unter Ansetzung der für Ersttäter üblichen, gesetzlich mini- malen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). IV. Landesverweisung”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.