Quiconque, publiquement et de façon vile, offense ou bafoue les convictions d’autrui en matière de croyance, en particulier de croyance en Dieu, ou profane les objets de la vénération religieuse,
quiconque empêche méchamment de célébrer ou trouble ou publiquement bafoue un acte cultuel garanti par la Constitution,
quiconque, méchamment, profane un lieu ou un objet destiné à un culte ou à un acte cultuel garantis par la Constitution,
est puni d’une peine pécuniaire.
7 commentaries
Die Verunehrung bzw. Profanation von Leichen ist strafbar auch ohne besonders grobe, böswillige oder niederträchtige Handlung; bereits eine soziale Normverletzung bzw. unnötige Entwürdigung (z. B. Entkleiden, Entnahme von Implantaten) ohne legitimen medizinischen/forensischen Grund genügt.
“L'art. 262 ch. 1 al. 3 CP, qui définit une infraction contre la paix publique, protège le sentiment de piété à l'égard des morts, considéré de manière générale et non restreint aux émotions des seuls proches du défunt. Non définie par le législateur, la notion de profanation (Verunehrung; profanazione), qui figure aussi à l'art. 261 CP (atteinte à la liberté de croyance et de culte), s'entend ici de tout mauvais traitement infligé à une dépouille mortelle, qu'elle soit détroussée, mutilée ou l'objet de tout autre geste de mépris ou de dépréciation, ce qui inclut tout acte inutile, soit toute action ne reposant sur aucun motif spécifique légitime commis sur un cadavre. Contrairement aux autres hypothèses visées par l'art. 262 CP, la profanation d'un cadavre humain est sanctionnée même si elle n'est ni grossière (ch. 1 al. 1) ni méchante (ch. 1 al. 2; cf. également la locution "de façon vile" et l'adverbe "méchamment" à l'art. 261 CP; SJ 2019 I p. 349 consid. 1.1.2; arrêt 6B_994/2021 du 27 janvier 2023 consid. 2.3 et les références citées). Entrent ainsi en considération, non seulement les comportements ressortissant à la nécrophilie, le démembrement du corps, sa carbonisation en vue de s'en débarrasser, son exhumation, le prélèvement de composants artificiels (prothèses ou stimulateurs cardiaques) ou le fait de défigurer le mort, de le spolier, de le BGE 150 IV 389 S. 400 dénuder sans motif médical, hors de toute enquête ou simplement faute de faire preuve du professionnalisme qui s'impose à ceux tenus de procéder à de tels actes (ATF 129 IV 172 consid. 2.1; arrêt 6B_994/2021 précité consid. 2.3 et les références citées). Plus que l'atteinte portée à l'intégrité de l'enveloppe charnelle comme telle, c'est la compatibilité du comportement de l'auteur avec les normes sociales qui détermine la réalisation de cet élément objectif (arrêt 6B_994/2021 précité consid. 2.3 et les références citées).”
“L'art. 262 ch. 1 al. 3 CP, qui définit une infraction contre la paix publique, protège le sentiment de piété à l'égard des morts, considéré de manière générale et non restreint aux émotions des seuls proches du défunt. Non définie par le législateur, la notion de profanation (Verunehrung; profanazione), qui figure aussi à l'art. 261 CP (atteinte à la liberté de croyance et de culte), s'entend ici de tout mauvais traitement infligé à une dépouille mortelle, qu'elle soit détroussée, mutilée ou l'objet de tout autre geste de mépris ou de dépréciation, ce qui inclut tout acte inutile, soit toute action ne reposant sur aucun motif spécifique légitime commis sur un cadavre. Contrairement aux autres hypothèses visées par l'art. 262 CP, la profanation d'un cadavre humain est sanctionnée même si elle n'est ni grossière (ch. 1 al. 1) ni méchante (ch. 1 al. 2; cf. également la locution "de façon vile" et l'adverbe "méchamment" à l'art. 261 CP; SJ 2019 I p. 349 consid. 1.1.2; arrêt 6B_994/2021 du 27 janvier 2023 consid. 2.3 et les références citées). Entrent ainsi en considération, non seulement les comportements ressortissant à la nécrophilie, le démembrement du corps, sa carbonisation en vue de s'en débarrasser, son exhumation, le prélèvement de composants artificiels (prothèses ou stimulateurs cardiaques) ou le fait de défigurer le mort, de le spolier, de le BGE 150 IV 389 S.”
Bei künstlerischen oder provokativen Darstellungen ist besonders zu prüfen, ob eine erkennbare Herabsetzungs- oder Feindseligkeitsintention vorliegt; die bloße Verwendung religiöser Symbolik ohne erkennbare Herabsetzung erfüllt Art. 261bis nicht.
“Unter «in gemeiner Weise» ist dann ein Vorgehen zu verstehen, von dem angenommen wird, es verletze die Gefühle eines durchschnittlichen Anhängers des betroffenen Glaubens in gravierender Weise, und diese Verletzung sei nach Massgabe der geltenden allgemeinen sozialen Regeln über den Umgang mit religiösen Inhalten (also nicht bezogen auf einen bestimmten Glauben) als besonders verwerflich anzusehen (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 31). In einer pluralistischen, postmodernen Gesellschaft darf nicht leichthin angenommen werden, eine Verletzung religiöser Gefühle sei schwerwiegend, zumal ironische und teilweise drastische Ausdrucksformen auch in den Massenmedien geläufig sind. Diese Ausdrucksformen sowie die Praxis der zunehmenden innerlichen Distanzierung gegenüber Medieninhalten führen dazu, dass Verunglimpfungen weniger leicht als ernst (sowohl verstanden als ernst gemeint wie auch als ernsthaft, d.h. gravierend) verstanden werden können. In einem Klima religiöser Freizügigkeit entfällt auch weitgehend die gesellschaftspolitische Komponente religionskritischer Aussagen: Religion wird als innere Angelegenheit empfunden, die durch äusserliche Beleidigungen nicht ernsthaft tangiert wird. Im Rahmen des Tatbestandsmerkmals «in gemeiner Weise» ist also durchaus gewandelten Anschauungen Rechnung zu tragen und eine erhebliche Toleranz in religiösen Angelegenheiten anzunehmen (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 33). Art. 261 StGB schränkt die Meinungsäusserungsfreiheit ein. Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstreckt sich insb. auch auf künstlerische Darstellungen, die nicht privilegiert werden (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 12). Zuerst ist zu unterscheiden, ob die künstlerische Darstellung auf Kritik und Auseinandersetzung oder auf Beleidigungen und Herabsetzung abzielt. Dies ist relevant, da nur ersteres durch die Kunstfreiheit gedeckt ist (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 32). Bei künstlerischen Äusserungen ist anzunehmen, dass das Gesetz der Kunst keine grössere Freiheit zur Verletzung religiöser Gefühle einräumt als anderen Ausdrucksformen. Künstlerische Darstellungen zielen regelmässig darauf ab, den Rezipienten auch emotional zu berühren, was sich mit dem von Art. 261 StGB erfassten Verhalten deckt. Der massgebliche Unterschied zwischen Kunst und anderen Formen der Meinungsäusserung liegt lediglich darin, dass ein als «Kunst» präsentiertes und wahrgenommenes Werk von der Öffentlichkeit in spezifischer Weise wahrgenommen und interpretiert wird, dass umgekehrt aber auch eine Selektion der Rezipienten vermutet werden kann (BSK StGB-Fiolka, Art.”
“In einem Klima religiöser Freizügigkeit entfällt auch weitgehend die gesellschaftspolitische Komponente religionskritischer Aussagen: Religion wird als innere Angelegenheit empfunden, die durch äusserliche Beleidigungen nicht ernsthaft tangiert wird. Im Rahmen des Tatbestandsmerkmals «in gemeiner Weise» ist also durchaus gewandelten Anschauungen Rechnung zu tragen und eine erhebliche Toleranz in religiösen Angelegenheiten anzunehmen (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 33). Art. 261 StGB schränkt die Meinungsäusserungsfreiheit ein. Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstreckt sich insb. auch auf künstlerische Darstellungen, die nicht privilegiert werden (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 12). Zuerst ist zu unterscheiden, ob die künstlerische Darstellung auf Kritik und Auseinandersetzung oder auf Beleidigungen und Herabsetzung abzielt. Dies ist relevant, da nur ersteres durch die Kunstfreiheit gedeckt ist (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 32). Bei künstlerischen Äusserungen ist anzunehmen, dass das Gesetz der Kunst keine grössere Freiheit zur Verletzung religiöser Gefühle einräumt als anderen Ausdrucksformen. Künstlerische Darstellungen zielen regelmässig darauf ab, den Rezipienten auch emotional zu berühren, was sich mit dem von Art. 261 StGB erfassten Verhalten deckt. Der massgebliche Unterschied zwischen Kunst und anderen Formen der Meinungsäusserung liegt lediglich darin, dass ein als «Kunst» präsentiertes und wahrgenommenes Werk von der Öffentlichkeit in spezifischer Weise wahrgenommen und interpretiert wird, dass umgekehrt aber auch eine Selektion der Rezipienten vermutet werden kann (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 36).”
Art. 261 schützt neben dem öffentlichen Frieden auch die religiösen Überzeugungen und Gefühle des Einzelnen; bei der Abwägung ist die Kunstfreiheit zu berücksichtigen, verleiht aber keinen generellen Freibrief für herabsetzende Darstellungen.
“118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger/in des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). 2.2.2 Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten im Zusammenhang mit Darstellungen im Rahmen der Ausstellung D.________ Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) sowie Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis StGB vor. 2.2.3 Das Bundesgericht hat zum Tatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 StGB bereits entschieden, dass dieser neben dem öffentlichen Frieden ebenfalls die religiösen Überzeugungen des Einzelnen schützt (BGE 120 Ia 220 E. 3c). Demgegenüber kommt einzelnen Gruppenangehörigen bei Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB grundsätzlich keine Geschädigtenstellung zu (BGE 143 IV 77 E. 4.5; Urteil 1B_250/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen; kritisch: u.a. Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 88 zu Art. 261bis StGB; siehe dazu auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 170 vom 6. Oktober 2023 E. 2.2 und BK 22 370 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2.2). Zumal Art. 261bis Abs. 1 StGB ebenfalls zwischen öffentlichem Aufrufen zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen differenziert und damit dieselbe Systematik wie Art. 261bis Abs. 4 StGB aufweist, kommt es bei der Beurteilung der Geschädigtenstellung auch bei Art. 261bis Abs. 1 StGB darauf an, gegen wen sich der Angriff richtet (Beschluss des Obergerichts BK 22 370 vom 5.”
Im musealen bzw. musealen Kunstkontext ist die Schwelle für das Merkmal «in gemeiner Weise» bzw. für eine strafbare Verletzung religiöser Gefühle höher anzusetzen; dort ist erhöhte Toleranz gegenüber provokativen/künstlerischen Ausdrucksformen zu berücksichtigen.
“1 und 4 StGB wird von der Vor-instanz wie folgt begründet: Die Privatklägerin bringt vor, dass die Kostüme bzw. deren Präsentation Jesus und die Menora (den siebenarmigen Leuchter) verunehren und verspotten würden. Das Ausmass der Herabwürdigung könne nicht mit Worten ausgedrückt werden […]. Die Privatklägerin bringt nicht vor, worin diese Verunehrung und Verspottung genau liegen soll. Eine solche erscheint durch die reine künstlerische Verarbeitung religiöser Symbole jedenfalls nicht gegeben. Die Schwelle für die Annahme einer gravierenden Verletzung der Gefühle eines durchschnittlichen Anhängers der betroffenen Religion ist hoch anzusetzen. Kunst wird im Lichte von Art. 261 StGB nicht privilegiert behandelt, es wird aber eine andere Rezeption angenommen. Dies führt dazu, dass die bereits hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung «in gemeiner Weise» im vorliegenden musealen Kunst- und Ausstellungskontext noch höher anzusetzen ist. Der durchschnittliche Anhänger der Religionsgemeinschaft i.S.v. Art. 261 StGB darf zwar nicht mit dem durchschnittlichen Besucher eines oder dieses Museums gleichgesetzt werden. Trotzdem werden erstere zumindest teilweise erfahren, in welchem Kontext die hier interessierenden Kostüme gezeigt wurden, auch wenn sie die Ausstellung nicht selbst besucht haben, was die Rezeption als Kunst mittelbar beeinflusst. Zieht man für die Interpretation der beiden Kunstwerke die dazu publizierten Aussagen von B.________ und I.________ mit ein, so ist der Vorwurf der Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit erst recht unhaltbar. In diesen Texten wird Kritik an einer heteronormativ geprägten Gesellschaft und Religion geübt. Sich dabei den Mitteln der Kunst sowie religiöser Symbole zu bedienen, ist per se nicht strafbar; eine pluralistische Gesellschaft muss dies hinnehmen können. Damit ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Weiter finden sich keine Anhaltspunkte für eine beleidigende oder herabsetzende Intention in den Werken oder in den Materialien, die über das erlaubte Mass an Kritik hinausgeht, weshalb auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist.”
“Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss vorbringt, durch die gemeine Herabsetzung der erwähnen Gegenstände würden nicht nur ihre, sondern die religiösen Gefühle aller Christen verletzt, ist anzumerken, dass der Beschwerdekammer keinerlei Fälle bekannt sind, in denen sich durchschnittlich gläubige Personen aufgrund der ausgestellten Kunstgegenstände in ihrem Glauben dermassen verletzt gefühlt hätten, dass sie sich zu einer Strafanzeige veranlasst gesehen hätten. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte, mit der Ausstellung D.________ in Verbindung stehende Reportage «N.________» des Nebelspalters (O.________ (Website) [zuletzt besucht am 25. Juni 2024]) nichts. Auch wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, dass selbst Personen, welche nicht der christlichen Religion angehörten, die herabwürdigenden und entehrenden Darstellungen von Jesus und der Menora als extrem verstörend empfänden, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese in der vorliegenden Konstellation von Vornherein nicht vom Schutzbereich von Art. 261 StGB erfasst werden.”
Bei Leichenfeiern bzw. rituellen Bestattungszusammenhängen ist das Verunehren eng an lokale Trauergebräuche zu messen; nur grobe bzw. schwerwiegende Eingriffe, die die Gefühle der Trauernden deutlich verletzen, sind strafbar. Der Schutz richtet sich dabei stärker gegen die verletzten Gefühle der Trauernden als gegen ein rein physisches Objekt.
“Das Verunehren einer Leichenfeier ist ähnlich zu verstehen, wobei allerdings zu beachten ist, dass sich die Handlung im Gegensatz zu allen anderen Bestimmungen, bei denen die Tathandlung in einem «Verunehren» besteht, nicht gegen ein physisches, sondern ein soziales Objekt (eine Versammlung) richtet, was die Deutung eng an die jeweiligen sozialen Gebräuche koppelt und dadurch erschwert. Verunehren ist demnach einzugrenzen auf Verhaltensweisen, die die Gefühle der Trauernden grob verletzen. Das Stören erfasst Handlungen, die den Verlauf einer bereits begonnenen Leichenfeier derart beeinträchtigen, dass diese unterbrochen werden muss, und zwar unabhängig davon, ob die Handlung nach beendigter Störung fortgesetzt werden kann (Fiolka, a.a.O., N. 19 zu Art. 262 StGB i.V.m. N. 56 zu Art. 261 StGB). Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Der Vorsatz wird durch das Merkmal der Böswilligkeit qualifiziert. Der Täter muss darauf abzielen, mit seiner Handlung eine Leichenfeier zu beeinträchtigen und dadurch die Gefühle der Anwesenden zu verletzen. Böswilligkeit ist gleich zu verstehen wie Boshaftigkeit. Boshaft handelt, wer eine Handlung gerade deshalb unternimmt, um anderen Schaden zuzufügen oder Unannehmlichkeiten zu bereiten (Fiolka, a.a.O., N. 20 zu Art. 262 StGB i.V.m. N. 59 zu Art. 261 StGB).”
Künstlerische Äusserungen geniessen keine weitergehende Befreiung von Strafbarkeit bei Verletzung religiöser Gefühle; Kunstfreiheit kann kritische Äusserungen schützen, nicht aber offensichtlich herabsetzende Beleidigungen ohne schutzwürdige Ausdrucksintention.
“Unter «in gemeiner Weise» ist dann ein Vorgehen zu verstehen, von dem angenommen wird, es verletze die Gefühle eines durchschnittlichen Anhängers des betroffenen Glaubens in gravierender Weise, und diese Verletzung sei nach Massgabe der geltenden allgemeinen sozialen Regeln über den Umgang mit religiösen Inhalten (also nicht bezogen auf einen bestimmten Glauben) als besonders verwerflich anzusehen (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 31). In einer pluralistischen, postmodernen Gesellschaft darf nicht leichthin angenommen werden, eine Verletzung religiöser Gefühle sei schwerwiegend, zumal ironische und teilweise drastische Ausdrucksformen auch in den Massenmedien geläufig sind. Diese Ausdrucksformen sowie die Praxis der zunehmenden innerlichen Distanzierung gegenüber Medieninhalten führen dazu, dass Verunglimpfungen weniger leicht als ernst (sowohl verstanden als ernst gemeint wie auch als ernsthaft, d.h. gravierend) verstanden werden können. In einem Klima religiöser Freizügigkeit entfällt auch weitgehend die gesellschaftspolitische Komponente religionskritischer Aussagen: Religion wird als innere Angelegenheit empfunden, die durch äusserliche Beleidigungen nicht ernsthaft tangiert wird. Im Rahmen des Tatbestandsmerkmals «in gemeiner Weise» ist also durchaus gewandelten Anschauungen Rechnung zu tragen und eine erhebliche Toleranz in religiösen Angelegenheiten anzunehmen (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 33). Art. 261 StGB schränkt die Meinungsäusserungsfreiheit ein. Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstreckt sich insb. auch auf künstlerische Darstellungen, die nicht privilegiert werden (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 12). Zuerst ist zu unterscheiden, ob die künstlerische Darstellung auf Kritik und Auseinandersetzung oder auf Beleidigungen und Herabsetzung abzielt. Dies ist relevant, da nur ersteres durch die Kunstfreiheit gedeckt ist (BSK StGB-Fiolka, Art. 261 N 32). Bei künstlerischen Äusserungen ist anzunehmen, dass das Gesetz der Kunst keine grössere Freiheit zur Verletzung religiöser Gefühle einräumt als anderen Ausdrucksformen. Künstlerische Darstellungen zielen regelmässig darauf ab, den Rezipienten auch emotional zu berühren, was sich mit dem von Art. 261 StGB erfassten Verhalten deckt. Der massgebliche Unterschied zwischen Kunst und anderen Formen der Meinungsäusserung liegt lediglich darin, dass ein als «Kunst» präsentiertes und wahrgenommenes Werk von der Öffentlichkeit in spezifischer Weise wahrgenommen und interpretiert wird, dass umgekehrt aber auch eine Selektion der Rezipienten vermutet werden kann (BSK StGB-Fiolka, Art.”
Es ist möglich, Art. 261 StGB alternativ zu anderen gleichwertigen Delikten mit einer Geldstrafe zu ahnden; Art. 261 kann allein mit einer Geldstrafe statt Freiheitsstrafe geahndet werden.
“Vielmehr handelt es sich bei den hier zur Beurteilung ste- henden Delikte um Straftaten, die gegen völlig andere Rechtsgüter gerichtet sind (Sachbeschädigung durch Feuersbrunst bzw. öffentlicher Verkehr), wobei insbe- sondere hinsichtlich der Verursachung des Wohnungsbrands ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig gehandelt hat. Kommt hinzu, dass sich weder bei der einen noch bei der anderen Tat aufgrund des Ver- schuldens ein Strafmass aufdrängen würde, das von der Höhe her die Verhän- gung einer Geldstrafe ausschliessen würde. Entsprechend besteht auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten wie etwa der Zweckmässigkeit der Sanktion, deren Auswirkungen auf den Beschuldigten oder der generellen Wirksamkeit der Bestrafung für ihn kein Anlass, von den für die beiden Einzeldelikte alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Strafar- ten jene auszuwählen, die ihn am härtesten trifft (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Folgerichtig ist zusätzlich zum - 42 - Delikt der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB) auch für die Tatbestände der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst und der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit eine Geldstrafe auszufällen. D.Gesamtstrafenbildung Freiheitsstrafe 1.1.Ausgangspunkt bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe bildet die Ge- fährdung des Lebens (Anklagedossier 1), die als schwerste Tat einen Strafrah- men von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 129 StGB). Entgegen der Verteidigung (Urk. 77 S. 33 f.) liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu ver- lassen. Entsprechend sind im Folgenden sowohl die Deliktsmehrheit und die teil- weise Mehrfachbegehung wie auch die generell verminderte Schuldfähigkeit auf Seiten des Beschuldigten (s. dazu hinten Erw. IV. D. 1.2.2.) innerhalb der angege- benen Bandbreite von Art. 129 StGB straferhöhend resp. strafmindernd zu be- rücksichtigen.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.