Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 17 déc. 2021 sur l’harmonisation des peines, en vigueur depuis le 1erjuil. 2023 (RO 2023 259;FF 2018 2889). ↩
1 commentary
Die Formulierung knüpft an die Terrorismusdefinition der Terrorfinanzierungsnorm an und wurde als Vorlage für die Umschreibung terroristischer Zwecke bzw. für Art. 260ter verwendet; sie erfasst ausdrücklich auch terroristische Organisationen und ist seit dem 1. Juli 2021 ausdrücklich auf terroristische Organisationen anwendbar.
“eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. Strafbar ist nach Art. 260ter Abs. 5 StGB auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Art. 260ter StGB ist in der vorstehenden Fassung seit 1. Juli 2021 in Kraft. Mit dem Bundesbeschluss vom 25. September 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität war aArt. 260ter StGB einer Revision unterzogen worden (AS 2021 360). Die terroristischen Organisationen werden in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung von Art. 260ter StGB ausdrücklich erwähnt. Für die Umschreibung des terroristischen Zwecks der Organisation wurde auf die Formulierung im Rahmen der Strafnorm gegen die Terrorfinanzierung (Art. 260quinquies StGB) zurückgegriffen, wobei die Rechtsprechung bereits unter dem alten Recht klarstellte, dass sich aArt. 260ter StGB nicht nur auf die organisierte Kriminalität im eigentlichen Sinne bezieht, sondern auch terroristische Organisationen erfasst (s. BGE 146 IV 338 E. 4.4.1; 145 IV 470 E. 4.1; s. auch Botschaft zum Terrorismusübereinkommen vom 14. September 2018, BBl 2018 6427 ff., 6477).”
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