Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 19 juin 2015 (Réforme du droit des sanctions), en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2016 1249;FF 2012 4385). ↩
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Die Kostenbeteiligung kann auch durch Abzüge vom Einkommen erbracht werden, das während der Halbgefangenschaft oder beim Electronic Monitoring erzielt wird (z. B. Lohnabzug aus dort erzielten Einkünften).
“Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch der verurteilten Person hin den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft resp. des Electronic Monitoring anordnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 29 der Verordnung über den Justizvollzug (JVV; BSG 341.11) resp. nach Art. 77b Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 27 JVV erfüllt sind. Die verurteilte Person hat sich durch Abzug eines Teils des Einkommens, das sie aufgrund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft resp. des Vollzugs durch Electronic Monitoring erzielt, angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen (Art. 380 Abs. 2 lit. c StGB). Ferner trägt sie die Kosten, die beim Festnetzanschluss vor Ort aufgrund des Electronic Monitoring anfallen (Art. 149 Abs. 1 JVV). Entsprechend sehen die Merkblätter der BVD zum Electronic Monitoring und der Halbgefangenschaft als Anordnungsvoraussetzung vor, dass die verurteilte Person einen Kostenbeitrag leistet (Version vom Juni 2022; abrufbar unter: http://www.ajv.sid.be.ch/de/start/themen/bewaehrungs--und-vollzugsdienste--bvd-/ sondervollzugsformen.html). Die BVD entscheiden im Einzelfall über die Höhe der Kostenbeteiligung (Art. 148 Abs. 2 resp. Art. 149 Abs. 3 JVV), welche von der verurteilten Person durch regelmässige Vorschüsse sicherzustellen ist (Ziff. 2/2.5 Abs. 1 der Richtlinien der Strafvollzugskonkordate der Nordwest-, Inner- und Ostschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen [gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft]; SSED 12.0). Auf Antrag der verurteilten Person und unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse kann die Kostenbeteiligung ganz oder teilweise erlassen werden (Art.”
Die Kostenpflicht der Kantone umfasst den Straf- und Massnahmenvollzug, einschliesslich der Kosten des Massnahmenvollzugs bei psychisch kranken Tätern sowie der stationären Behandlung (z. B. gemäss Art. 59 StGB) in kantonalen Einrichtungen.
“200) und § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. zur sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts auch die in BGE 145 V 57, 60 f. E. 2.2.1 und 2.2.2. gemachten Überlegungen [Abgrenzung zur Zuständigkeit des Schiedsgerichtes]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. 1.2. 1.2.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Der Beschwerdeführer 2 ist als versicherte Person direkt von der angefochtenen Verfügung, betroffen, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG). 1.2.2. Gemäss Art. 372 Abs. 1 Satz 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Gestützt auf Art. 380 Abs. 1 StGB tragen sie die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs. 1.2.3. Nach Art. 59 StGB kann das Gericht im Falle eines psychisch schwer gestörten Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Abs. 3 Satz 1); er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3 Satz 2). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Abs.”
“1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. zur sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts auch die in BGE 145 V 57, 60 f. E. 2.2.1 und 2.2.2. gemachten Überlegungen [Abgrenzung zur Zuständigkeit des Schiedsgerichtes]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. 1.2. 1.2.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). 1.2.2. Gemäss Art. 372 Abs. 1 Satz 1 StGB vollziehen die Kantone von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Gestützt auf Art. 380 Abs. 1 StGB tragen sie die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs. 1.2.3. Nach Art. 59 StGB kann das Gericht im Falle eines psychisch schwer gestörten Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Abs. 3 Satz 1); er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3 Satz 2). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Abs.”
Die Kosten der angerechneten Polizeihaft können dem Kanton auferlegt werden; Verurteilte haben hingegen eine anteilige Kostenbeteiligung zu leisten, begrenzt nach Massgabe der Angemessenheit.
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