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In den vorliegenden Entscheiden hat die Staatsanwaltschaft Vermummung, den Einsatz von Pyrotechnik/Leuchtpetarden sowie entstandene Sachbeschädigungen als konkrete Indizien dafür bezeichnet, dass an der Versammlung eine friedensbedrohliche Grundstimmung im Sinne von Art. 260 StGB bestanden habe; solche Erscheinungen wurden insoweit als Hinweise auf eine gruppenbezogene Gewaltbereitschaft gegen Sachen gewertet. Die Gerichte haben diese Würdigung jedoch nicht einheitlich bestätigt.
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43619 (Strafbefehl vom 14. März 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen.”
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin BM 18 43735 (Strafbefehl vom 29. April 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen.”
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin BM 18 43734 (Strafbefehl vom 29. April 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe.”
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin BM 18 43734 (Strafbefehl vom 29. April 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen.”
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43634 (Strafbefehl vom 14. März 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe.”
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43697 (Strafbefehl vom 12. April 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen.”
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43695 (Strafbefehl vom 4. April 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen.”
Weichen Gerichtsentscheide bei vergleichbaren Tatsachen auseinander, können sich daraus verfassungs- und EMRK-rechtliche Prüfungsfragen zur Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 260 StGB ergeben. Quelle[n] können herangezogen werden, um die Vereinbarkeit der rechtlichen Würdigung mit Verfassungs- und EMRK‑Standards zu überprüfen.
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin BM 18 43677 (Strafbefehl vom 28. März 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen.”
Für die strafrechtliche Teilnahme an einer Zusammenrottung genügt grundsätzlich die freiwillige Anwesenheit in einem erkennbaren zeitlich‑örtlichen Zusammenhang mit den Gewalttätigkeiten; strikte Gleichzeitigkeit ist nicht erforderlich. Tatbestandsmässig ist die freiwillige Teilnahme an der Ansammlung; es ist nicht erforderlich, dass der Teilnehmer selbst Gewalttätigkeiten begeht oder ihnen zustimmt. Subjektiv muss der Teilnehmer um den charakteristischen, die Friedensordnung bedrohenden Charakter der Ansammlung wissen und sich wissentlich und willentlich anschliessen oder in ihr verbleiben. Nach der Literatur und Rechtsprechung entfällt der Vorsatz allerdings, wenn jemand zufällig in eine Versammlung gerät, die er nicht verlassen kann, oder wenn eine anfänglich friedliche Versammlung erst später umschlägt.
“260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b.; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 35).”
“Es genügt, wenn ein Teilneh- mer Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teil- nahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen begeht. In objektiver Hinsicht genügt es, dass er als Be- standteil der Zusammenrottung und nicht bloss als passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer erscheint (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 mit Hinweisen). Der Teilnehmer fällt nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt (GER- HARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 260 StGB). Ein freiwilliges Entfernen im Sinne von Art. 260 Abs. 2 StGB liegt - 29 - nicht vor, wenn der Teilnehmer von der Polizei verfolgt wird (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 10 zu Art. 260 StGB). Frei- lich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen. Es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit einen ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung, das heisst einer Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in ihr verbleibt. Wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Die Verübung von Gewalttätigkeiten muss als objektive Strafbarkeitsbedingung vom Vorsatz des Teil- nehmers nicht erfasst sein (BGE 108 IV 33 E. 3a S. 36; Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4, je mit Hinweisen).”
“260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b.; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 35).”
Landfriedensbruch (Art. 260 StGB) weist gegenüber einer Meldepflichtverletzung einen höheren Unrechtsgehalt auf. Ob er jedoch als «schwere Straftat» im Sinne von Verfahrensvorschriften einzustufen ist, wird nicht automatisch bejaht; dies ist anhand konkreter Umstände (u. a. Strafrahmen, geschützte Rechtsgüter und die konkrete Schadens- oder Deliktslage) zu beurteilen.
“Gemäss älterer bundegerichtlicher Rechtsprechung würde damit offensichtlich kein schweres Delikt vorliegen, da es sich um ein Vergehen handelt, welches nicht mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Zum gleichen Schluss gelangt man jedoch auch, wenn die Kriterien gemäss BGE 147 IV 9 herangezogen werden. Bestraft werden soll vorliegend eine Meldepflichtver- letzung, sprich eine Verletzung der Pflicht, einem Sozialversicherungsträger we- sentliche Änderungen in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Schutzzweck der Normen sind dabei die rechtmässige, möglichst effiziente und rechtsgleiche Durchführung der Sozialver- sicherung sowie Treu und Glauben im Verkehr zwischen Behörden und Leistun- gen beanspruchenden Personen (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.6). Geschützt sind damit Rechtsgüter, welche zwar als wichtig, im Vergleich zu anderen Vergehen jedoch nicht als besonders gewichtig zu beurteilen sind. Auch der in BGE 147 IV 9 als schwere Straftat beurteilte Landfriedensbruch gemäss Art. 260 StGB weist als Delikt, welches Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen voraussetzt, ei- nen höheren Unrechtsgehalt als eine Meldepflichtverletzung auf. Dies wiederspie- gelt sich nicht zuletzt im Strafrahmen, welcher beim Landfriedensbruch eine Frei- heitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht. Schliesslich ist gemäss Anklagesachverhalt von einer (gerade auch im Vergleich zu Betrugsfällen) eher tieferen Deliktssumme von CHF 14'265.00 auszugehen, was nicht für eine besondere Schwere der Tat- handlung spricht. Angesichts des tiefen Strafrahmens, der geschützten Rechts- güter und der im konkreten Fall verhältnismässig geringen Schadenssumme ist nach Auffassung des Kantonsgerichts von keiner schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen. Da keine schwere Straftat vorliegt, sind die durchgeführten Observationen aufgrund der in Art. 141 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehenen Interessenabwägung im Strafverfahren nicht verwertbar. Ob die Beweisergebnisse in allfälligen Verwaltungsverfahren verwertbar sind, erfolgt gemäss BGE 143 I 377 nicht nach den gleichen Kriterien und ist mit der vorliegen- den Interessenabwägung ausdrücklich nicht beantwortet.”
Art. 260 StGB schützt primär die öffentliche Friedensordnung und das Vertrauen der Bevölkerung in deren Fortbestand. Der Strafbestand zielt damit auf die Sicherung des öffentlichen Friedens als kollektives Schutzgut ab.
“Fazit Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 454 E. 2.3.2 in Erinnerung gerufen, dass Art. 133 StGB primär das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien schütze. Das von Art. 133 StGB geschützte Rechtsgut ist somit das Leben und die körperliche Integrität (Stefan Maeder, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N 7). Der Landfriedensbruch schützt hingegen das Rechtsgut des öffentlichen Friedens bzw. das Vertrauen der Bürger auf dessen Bestand (Gerhard Fiolka, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 5). Da mit dem öffentlichen Interesse, Schlägereien zu vermeiden, nicht primär der Schutz des öffentlichen Friedens gemeint ist, sondern das öffentliche Interesse, Gefahren für Leib und Leben der Bürger abzuwenden, erweisen sich die durch Art. 133 StGB und Art. 260 StGB geschützten Rechtsgüter als nicht identisch, weshalb echte Konkurrenz anzunehmen ist (Stefan Maeder, a.a.O., Art. 133 N 7 und 36). In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist C. folglich in Abänderung der Dispositiv-Ziffer”
“Geschützte Rechtsgüter von Art. 260 und Art. 285 aStGB Der Tatbestand des Landfriedensbruchs bezweckt den Schutz des öffentlichen Friedens, konkret der bestehenden Friedensordnung und des Vertrauens der Bevölkerung in deren Bestand (Fiolka, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 260 StGB). Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist demgegenüber das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe (Trechsel/Vest, a.a.O., N. 1 zu vor Art. 285 StGB), mithin «l'autorité publique» (BGE 103 IV 241 E. I.2.a S. 246). Damit schützen die vorliegend relevanten Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter.”
“Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers spielt es bei der Anwendbarkeit des Straftatbestands des Landfriedensbruchs keine Rolle, ob eruiert werden kann, wer diese Gewalttätigkeiten begangen hat. Geschütztes Rechtsgut des Landfriedensbruchs ist der öffentliche Frieden (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3 S. 435 f.; 120 Ia 220 E. 3b S. 223 f.; 117 Ia 135 E. 2b S. 138 f.). Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (zum Ganzen: BGE 145 IV 433 E. 3.5.3 S. 435 f.; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2, 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Vest, in: Techsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 260 N 1; Fiolka, a.a.O., Art. 260 StGB N 14). Zu den anlässlich einer Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB begangenen Gewalthandlungen, seien es Körperverletzungen oder Sachbeschädigung, steht der Straftatbestand des Landfriedensbruchs in Idealkonkurrenz (Trechsel/Vent, a.a.O., Art. 260 N 10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Demnach fällt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch nicht ausser Betracht, wenn die Gewaltdelikte einer bestimmten Person in der Zusammenrottung zugeordnet werden können. Vielmehr macht sich diese Person zusätzlich zum Landfriedensbruch auch der Begehung dieser Gewaltdelikte sofern dadurch ein entsprechender Straftatbestand erfüllt wird strafbar.”
Auch die blosse Teilnahme an einer Zusammenrottung kann strafbar sein. Es genügt, dass der Teilnehmer sich nicht als distanzierter Zuschauer verhält, sondern durch seine Anwesenheit solidarisch erscheint und damit die von der Gruppe ausgehenden Gewalttätigkeiten erleichtert oder bestärkt. Eine eigene gewalttätige Handlung des Einzelnen ist zur Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich.
“Beim Tatbestandsmerkmal der Hinderung der Amtshandlung ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird gemäss der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. Das Tatbestandsmerkmal des zusammengerotteten Haufens entspricht demjenigen der Zusammenrottung beim Landfriedensbruch. Im Gegensatz zu letzterem richtet sich der Aufruhr nicht gegen Menschen und Sachen im Allgemeinen, sondern gegen Amtshandlungen bzw. die ausführenden Amtsträger. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erfasst die bloss passive im Gegensatz zur in Abs. 2 umschriebenen aktiven Teilnahme an der kollektiven Tat. Gleich wie in Art. 260 StGB ist die vorausgesetzte Kollektivtat der Gewalt oder Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB hier eine objektive Strafbarkeitsbedingung (zum Ganzen: Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 285 StGB N 18 f.; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2; BGE 108 IV 176 E. 3a und 3b, 98 IV 41 E. 6.). Der Teilnehmer muss weder an der aus dem Haufen begangenen Tat mitwirken noch sie fördern. Entscheidend ist, dass er durch seine Anwesenheit objektiv als Bestandteil der Zusammenrottung (und etwa nicht blosser Zuschauer, der sich vom Geschehen distanziert) erscheint (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285 N 10). Für die Bejahung eines (Eventual)vorsatzes genügt es, wenn der Teilnehmer sich bewusst ist, dass er sich in einer Menschenmenge aufhält, in der es zu Krawallen kommen kann bzw. dass er sich etwa aus einer friedlichen Demonstration, die sich zu einer krawallbereiten Zusammenrottung entwickelt, nicht entfernt. Bei illegalen Demonstrationen, an denen notorisch Gewalttätigkeiten verübt werden oder ein entsprechender Aufruf vorgängig erfolgt ist, gilt das regelmässig selbst für Mitläufer (so Heimgartner, a.”
“Die beiden Beschuldigten sollen sich anlässlich derselben politischen Kundgebung zur gleichen Zeit in derselben Gruppe im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern aufgehalten haben. Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf gemacht, nämlich das Verbleiben in einer Gruppe, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen sei. Es wurde denn auch keinem der beiden Beschuldigten vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben oder in sonst einer Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmern ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an resp. das Sich-Nichtentfernen von ein- und derselben Ansammlung vorgeworfen. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrottung, von der Gewalt ausgeht, genügt (Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erscheinen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen werden (Fiolka, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähnlich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zusammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent. Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Gruppierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristische Grundstimmung der Gruppe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen.”
“Um auf Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es, dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind (BGE 124 IV 269 E. 2b; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht reicht es, dass er sich nicht als bloss passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet, sondern sich durch seine Anwesenheit solidarisch zeigt (BGE 124 IV 269 E. 2; BGE 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1; BGer 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird schliesslich mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; Urteil 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1); denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen (108 IV 33 E. 3a). Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; Urteil 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Gerhard Fiolka, a.”
“Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand 1. Juli 2015) sehen für einen Referenzsachverhalt, bei welchem ein Täter, der an einer Demonstration teilnimmt, an welcher randaliert wird und Sachschäden entstehen (in die Brüche gegangene Schaufenster, Sprayereien etc.) und deren Gefährdungspotential er durch eigenes aggressives Verhalten schürt, eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 51 VBRS-Richtlinien, Stand 1. Juli 2015). Der Tatbestand des Landfriedensbruchs bezweckt wie erwähnt den Schutz des öffentlichen Friedens, konkret der bestehenden Friedensordnung und des Vertrauens der Bevölkerung in deren Bestand (Fiolka, a.a.O., N. 5 zu Art. 260 StGB). Die Ausschreitungen verliefen im vorliegenden Fall relativ harmlos. Soweit aktenkundig, kam es weder zu schwerwiegenden Körperverletzungen noch zu grösseren Sachschäden. Hingegen zogen sich die Ausschreitungen über mehrere Stunden hin und trugen sich an einem verkehrstechnisch zentralen, zentrumsnahen Gebietsabschnitt (Helvetiaplatz, Kirchenfeldbrücke, Casinoplatz) zu. Damit wurden die Friedensordnung und das Vertrauen der Bevölkerung in deren Bestand nicht unerheblich tangiert. Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte als Mitläufer agierte. Weder wendete er selbst Gewalt an noch nahm er eine führende Rolle ein. Vielmehr verhielt er sich in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 336) grundsätzlich passiv. Er unterstützte lediglich die aktiven, sich durch Gewaltanwendung exponierenden Täter, indem er diesen durch seine Anwesenheit erleichterte, im Schutz der Masse Straftaten i.S.v. Art. 260 aStGB zu begehen, sie durch seine Gegenwart in ihrem Tun bestärkte oder zumindest ermutigte.”
“1a, Laufzeit ab 00:24 sowie ab 01:14, jeweils am linken unteren Bildrand; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Strafakten S. 233), was ohne weiteres Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB darstellt. Ebenso ist erkennbar, wie Personen am Überwurfnetz gewaltsam reissen (vgl. u.a. Strafakten S. 1a, Laufzeit ab 01:20). Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist damit erfüllt. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers spielt es bei der Anwendbarkeit des Straftatbestands des Landfriedensbruchs keine Rolle, ob eruiert werden kann, wer diese Gewalttätigkeiten begangen hat. Geschütztes Rechtsgut des Landfriedensbruchs ist der öffentliche Frieden (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3 S. 435 f.; 120 Ia 220 E. 3b S. 223 f.; 117 Ia 135 E. 2b S. 138 f.). Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (zum Ganzen: BGE 145 IV 433 E. 3.5.3 S. 435 f.; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2, 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Vest, in: Techsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 260 N 1; Fiolka, a.a.O., Art. 260 StGB N 14). Zu den anlässlich einer Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB begangenen Gewalthandlungen, seien es Körperverletzungen oder Sachbeschädigung, steht der Straftatbestand des Landfriedensbruchs in Idealkonkurrenz (Trechsel/Vent, a.a.O., Art. 260 N 10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Demnach fällt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch nicht ausser Betracht, wenn die Gewaltdelikte einer bestimmten Person in der Zusammenrottung zugeordnet werden können. Vielmehr macht sich diese Person zusätzlich zum Landfriedensbruch auch der Begehung dieser Gewaltdelikte sofern dadurch ein entsprechender Straftatbestand erfüllt wird strafbar.”
Art. 260 StGB schützt primär die öffentliche Friedensordnung als kollektives Schutzgut. Gleichwohl schliesst dies die Strafbarkeit einzelner Teilnehmer für individuelle Gewaltdelikte nicht aus; soweit bei einer Zusammenrottung gleichzeitig andere, von Art. 260 verschiedene Rechtsgüter verletzt werden (z.B. die öffentliche Gewalt), kann ein Idealkonkurrenzen mit entsprechenden Tatbeständen, namentlich Art. 285 StGB, bestehen. Dies entspricht der Rechtsprechung und herrschenden Lehre zur Einordnung von Landfriedensbruch und konkurrierenden Gewaltdelikten.
“Il y a concours imparfait lorsqu’une seule disposition pénale s’applique, laquelle exclut l’application d’une ou de plusieurs autres dispositions, soit en raison de sa spécialité, soit par absorption, soit encore en raison de la subsidiarité d’autres dispositions pénales (Dupuis et al. [éd.], op. cit., n. 18 ad art. 49 CP et les références citées). Dans le cas d’une participation à un attroupement formé en public, duquel des pavés et autres objets ont été lancés d’une part contre les agents de police et, d’autre part, contre l’Opéra de Zurich, le Tribunal fédéral a retenu que le participant était punissable aussi bien pour émeute que pour violence ou menace contre les autorités et les fonctionnaires au sens de l’art. 285 ch. 2 CP (ATF 108 IV 176). La Haute Cour a ainsi retenu qu’un concours idéal était possible entre l’art. 260 CP et l’art. 285 CP, dès lors que les biens juridiquement protégés par chacune des dispositions sont distincts, l’art. 260 CP protégeant la paix publique et l’art. 285 CP ayant pour objet la protection de l’autorité publique (ATF 108 IV 176 précité ; ATF 103 IV 241 précité consid. 1.2 ; Dupuis et al. [éd.], op. cit., n. 19 ad art. 260 CP). 3.3 En l’espèce, il peut être donné acte à l’appelant qu’il résulte de l’état de fait retenu, qui n’est pas contesté, que des violences ont été commises à l’encontre de policiers exclusivement. Il n’en demeure pas moins que ces actes ont été commis sur la voie publique et ont donc également porté atteinte à la paix publique. En effet, l’appelant, en prenant part à un attroupement qui cherchait l’affrontement avec les forces de l’ordre et en lançant des pétards et des fusées à l’horizontale sur la voie publique, a non seulement commis des violences à l’encontre des policiers visés, mais a aussi porté atteinte à la paix publique en lançant des projectiles dangereux qui ont atterri sur la voie publique. Il s’en est ainsi pris, d’une part, à l’autorité publique et, d’autre part, à la paix publique, soit à deux biens juridiquement protégés distincts, de sorte que le concours idéal doit être admis. Ce moyen doit donc être rejeté et la condamnation de l’appelant pour émeute en concours avec violence ou menace contre les autorités et les fonctionnaires et violence ou menace contre les autorités et les fonctionnaires commise par une foule ameutée, infractions dont les qualifications juridiques ne sont pour le surplus pas remises en cause, doit être confirmée.”
“Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers spielt es bei der Anwendbarkeit des Straftatbestands des Landfriedensbruchs keine Rolle, ob eruiert werden kann, wer diese Gewalttätigkeiten begangen hat. Geschütztes Rechtsgut des Landfriedensbruchs ist der öffentliche Frieden (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3 S. 435 f.; 120 Ia 220 E. 3b S. 223 f.; 117 Ia 135 E. 2b S. 138 f.). Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (zum Ganzen: BGE 145 IV 433 E. 3.5.3 S. 435 f.; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2, 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Vest, in: Techsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 260 N 1; Fiolka, a.a.O., Art. 260 StGB N 14). Zu den anlässlich einer Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB begangenen Gewalthandlungen, seien es Körperverletzungen oder Sachbeschädigung, steht der Straftatbestand des Landfriedensbruchs in Idealkonkurrenz (Trechsel/Vent, a.a.O., Art. 260 N 10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Demnach fällt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch nicht ausser Betracht, wenn die Gewaltdelikte einer bestimmten Person in der Zusammenrottung zugeordnet werden können. Vielmehr macht sich diese Person zusätzlich zum Landfriedensbruch auch der Begehung dieser Gewaltdelikte sofern dadurch ein entsprechender Straftatbestand erfüllt wird strafbar.”
“Ce 2e alinéa étend donc la qualité de lésé à des personnes habilitées à déposer plainte, mais non directement et personnellement touchées par l'infraction (arrêt du TF du 24.09.2018 [6B_507/2018], cons. 2.1. et les références citées). b) Dans un arrêt du 19 août 2019, publié au Recueil officiel sous la référence 145 IV 433 et traduit au JdT 2020 IV 112, le Tribunal fédéral a indiqué qu’il n’avait « pas jugé jusqu’à maintenant quel bien juridique était protégé par les menaces alarmant la population au sens de l’art. 258 CP ». Selon la doctrine majoritaire, il s’agit du sentiment de sécurité de la population, respectivement « le sentiment de sécurité ». Un auteur de doctrine précisait qu’il y va aussi de l’intérêt d’éviter l’utilisation à mauvais escient de ressources sociales et matérielles (ATF 145 IV 433, traduit au JdT 2020 IV 112, cons. 3.5.1). Le Tribunal fédéral a déduit de cette analyse, de même que de celle qu’il faisait des infractions de provocation publique au crime ou à la violence (art. 259 CP), émeute (art. 260 CP) et outrage aux États étrangers (art. 296 CP) que ces dispositions ne protégeaient pas des biens juridiques individuels. L’État étranger qui s’en prévalait n’était pas lésé au sens de l’article 115 al. 1 CPP et n’était pas habilité à utiliser les voies de droit prévues par le CPP en qualité de partie plaignante, dans une procédure qui concernait un classement prononcé en faveur de trois personnes d’abord soupçonnées d’avoir participé à un attroupement à proximité d’un consulat de l’État concerné, durant lequel de la peinture de couleur avait été lancée contre le consulat et des slogans hostiles avaient été inscrits sur des surfaces à proximité. c) Dans la présente cause, le bien juridique protégé par l’infraction dont les recourants soutiennent qu’elle aurait été réalisée (menaces alarmant la population, au sens de l’art. 258 CP) n’est pas un bien juridique individuel mais vise en premier lieu à protéger l’intérêt collectif. Les recourants ne peuvent alors se prévaloir de la qualité de partie plaignante que si leurs intérêts privés ont été effectivement touchés par les actes en cause, de sorte que leur dommage apparaît comme la conséquence directe de l’acte dénoncé.”
Eine zunächst friedliche Versammlung kann zur «Zusammenrottung» werden, wenn sie nach aussen als vereinte Kraft erscheint und sich das in der Menge herrschende, für den öffentlichen Frieden bedrohliche Stimmungsbild plötzlich ändert. Es reicht, dass die Versammlung objektiv den Eindruck einer geeinten, bedrohlichen Kraft macht; es ist nicht erforderlich, dass von Anfang an ein deliktischer Zweck vorlag.
“En tant que règle sur le fardeau de la preuve, elle signifie, au stade du jugement, que le fardeau de la preuve incombe à l’accusation et que le doute doit profiter au prévenu. Comme règle d’appréciation des preuves (sur la portée et le sens précis de la règle sous cet angle, cf. ATF 144 IV 345 consid. 2.2.3.3), la présomption d’innocence signifie que le juge ne doit pas se déclarer convaincu de l’existence d’un fait défavorable à l’accusé si, d’un point de vue objectif, il existe des doutes quant à l’existence de ce fait. Il importe peu qu’il subsiste des doutes seulement abstraits et théoriques, qui sont toujours possibles, une certitude absolue ne pouvant être exigée. Il doit s’agir de doutes sérieux et irréductibles, c’est-à-dire de doutes qui s’imposent à l’esprit en fonction de la situation objective. Lorsque l’appréciation des preuves et la constatation des faits sont critiquées en référence au principe in dubio pro reo, celui-ci n’a pas de portée plus large que l’interdiction de l’arbitraire (ATF 148 IV 409 consid. 2.2 ; ATF 146 IV 88 consid. 1.3.1 ; TF 6B_490/2023 précité consid. 2.1 ; TF 6B_912/2022 du 7 août 2023 consid. 3.1.3). 2.4 Selon l'art. 260 al. 1 CP, quiconque prend part à un attroupement formé en public et au cours duquel des violences sont commises collectivement contre des personnes ou des propriétés se rend coupable d’émeute. Au sens de cette disposition, l'attroupement est la réunion d'un nombre plus ou moins élevé de personnes suivant les circonstances, qui apparaît extérieurement comme une force unie et qui est animée d'un état d'esprit menaçant pour la paix publique. Peu importe que la foule se soit rassemblée spontanément ou sur convocation et qu'elle l'ait fait d'emblée dans un but délictueux ; la loi n'exige pas que le rassemblement ait dès le départ pour but de perturber la paix publique ; d'ailleurs, une réunion d'abord pacifique peut facilement se transformer en un attroupement conduisant à des actes troublant l'ordre public, lorsque l'état d'esprit de la foule se modifie brusquement dans ce sens (ATF 124 IV 269 consid. 2b ; ATF 108 IV 33 consid. 1a, JdT 1983 IV 76 ; TF 6B_1217/2017 du 17 mai 2018 consid. 4.1 ; CAPE 4 juillet 2022/204 ; Dolivo-Bonvin/Livet, in Macaluso/Moreillon/Queloz (éd.”
“Si véritablement, l'appelant n'avait été qu'un simple spectateur, non masqué et facilement identifiable en retrait des scènes de violence, il n'aurait eu aucune raison ni de fuir, ni surtout de se cacher durant une heure. Ces comportements de soustraction au contrôle et à l'arrestation sont également révélateurs de sa participation aux événements. Au demeurant, les rapports de police (P. 4 et 5) ne font pas état de spectateurs, mais uniquement d'émeutiers masqués, d'une part, et de policiers et de pompiers, d'autre part. Aux débats d’appel, l’appelant a en outre expliqué avoir été blessé par une bombe lacrymogène, ce qui tend à confirmer qu’il se trouvait bien dans la foule des émeutiers et non à bonne distance, en simple spectateur. Compte tenu de l’ensemble de ces éléments, le Tribunal des mineurs n’a procédé à aucune constatation erronée ou incomplète des faits et n’a pas violé l’art. 10 al. 3 CPP. 4. L'appelant soutient que les éléments constitutifs de l’infraction d’émeute au sens de l’art. 260 al. 1 CP ne seraient pas réunis. Il affirme ne pas avoir activement participé aux violences collectives, se bornant à les observer. 4.1 Au sens de l'art. 260 al. 1 CP, l'attroupement est la réunion d'un nombre plus ou moins élevé de personnes suivant les circonstances, qui apparaît extérieurement comme une force unie et qui est animée d'un état d'esprit menaçant pour la paix publique. Peu importe que la foule se soit rassemblée spontanément ou sur convocation et qu'elle l'ait fait d'emblée dans un but délictueux ; la loi n'exige pas que le rassemblement ait dès le départ pour but de perturber la paix publique ; d'ailleurs, une réunion d'abord pacifique peut facilement se transformer en un attroupement conduisant à des actes troublant l'ordre public, lorsque l'état d'esprit de la foule se modifie brusquement dans ce sens (ATF 124 IV 269 consid. 2b ; ATF 108 IV 33 consid. 1a, JdT 1983 IV 76 ; TF 6B_1217/2017 du 17 mai 2018 consid. 4.1). L’attroupement est formé en public lorsqu’un nombre indéterminé de personnes peut s’y joindre librement, ce qui n’exclut pas qu’il se produise sur un terrain privé ; il est formé en public si n’importe quel passant peut s’y joindre (ATF 124 IV 269 précité ; ATF 108 IV 33 précité).”
Gerichte können die Beurteilung der charakteristischen Grundstimmung einer Versammlung unter anderem auf Polizeiberichte und die dort geschilderte Gesamtlage stützen.
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43684 (Strafbefehl vom 1. April 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe.”
Bei der Beurteilung der Deliktschwere ist nicht allein die abstrakte Strafdrohung massgeblich; das geschützte Rechtsgut (insbesondere die öffentliche Ordnung) und der konkrete Kontext sind ebenfalls zu berücksichtigen. Im Vergleich zu weniger gravierenden Vergehen (z.B. einer Meldepflichtverletzung) weist der Landfriedensbruch wegen der vorausgesetzten Gewalttätigkeiten regelmässig einen höheren Unrechtsgehalt und einen entsprechenden höheren Strafrahmen auf.
“Die dem Beschwerdeführer und weiteren an der Aktion vom 8. Juli 2019 beteiligten Personen vorgeworfenen Straftatbestände des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) sowie der Nötigung (Art. 181 StGB) stellen gemäss der abstrakten Strafdrohung Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) dar, die angeblich begangene, qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) sogar ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Im konkreten Kontext scheint indes fraglich, ob damit bereits die Schwelle zur erforderlichen Schwere überschritten wurde. Zur Beurteilung der Schwere kann jedenfalls nicht einzig auf die abstrakte Strafdrohung abgestellt werden. Stattdessen ist insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext in diese Beurteilung miteinzubeziehen. Dem Beschwerdeführer werden vorliegend keine Delikte gegen die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität vorgeworfen. Mit dem angeblich begangenen Landfriedensbruch steht ein Delikt gegen die öffentliche Ordnung bzw. den öffentlichen Frieden im Vordergrund. Es liegen indes keine Hinweise vor, dass die Polizei aufgrund einer Gewaltbereitschaft der Kundgebungsteilnehmer und Kundgebungsteilnehmerinnen im Rahmen der Klima-Aktionstage vor der UBS hätte eingreifen müssen.”
“Gemäss älterer bundegerichtlicher Rechtsprechung würde damit offensichtlich kein schweres Delikt vorliegen, da es sich um ein Vergehen handelt, welches nicht mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Zum gleichen Schluss gelangt man jedoch auch, wenn die Kriterien gemäss BGE 147 IV 9 herangezogen werden. Bestraft werden soll vorliegend eine Meldepflichtver- letzung, sprich eine Verletzung der Pflicht, einem Sozialversicherungsträger we- sentliche Änderungen in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Schutzzweck der Normen sind dabei die rechtmässige, möglichst effiziente und rechtsgleiche Durchführung der Sozialver- sicherung sowie Treu und Glauben im Verkehr zwischen Behörden und Leistun- gen beanspruchenden Personen (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.6). Geschützt sind damit Rechtsgüter, welche zwar als wichtig, im Vergleich zu anderen Vergehen jedoch nicht als besonders gewichtig zu beurteilen sind. Auch der in BGE 147 IV 9 als schwere Straftat beurteilte Landfriedensbruch gemäss Art. 260 StGB weist als Delikt, welches Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen voraussetzt, ei- nen höheren Unrechtsgehalt als eine Meldepflichtverletzung auf. Dies wiederspie- gelt sich nicht zuletzt im Strafrahmen, welcher beim Landfriedensbruch eine Frei- heitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht. Schliesslich ist gemäss Anklagesachverhalt von einer (gerade auch im Vergleich zu Betrugsfällen) eher tieferen Deliktssumme von CHF 14'265.00 auszugehen, was nicht für eine besondere Schwere der Tat- handlung spricht. Angesichts des tiefen Strafrahmens, der geschützten Rechts- güter und der im konkreten Fall verhältnismässig geringen Schadenssumme ist nach Auffassung des Kantonsgerichts von keiner schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen. Da keine schwere Straftat vorliegt, sind die durchgeführten Observationen aufgrund der in Art. 141 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehenen Interessenabwägung im Strafverfahren nicht verwertbar. Ob die Beweisergebnisse in allfälligen Verwaltungsverfahren verwertbar sind, erfolgt gemäss BGE 143 I 377 nicht nach den gleichen Kriterien und ist mit der vorliegen- den Interessenabwägung ausdrücklich nicht beantwortet.”
Art. 260 StGB verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung jedes Teilnehmers. Kann aus einer Zusammenrottung offensichtlich Gewalt gegen Menschen oder Sachen ausgehen und erscheinen die Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge», genügt die blosse Teilnahme bzw. das Sich‑Nicht‑Entfernen von dieser Ansammlung als Mitwirkung an Landfriedensbruch. Entscheidend ist das gemeinschaftliche Erscheinungsbild der Gewalt (Grundstimmung/«Tat der Menge») und das Zusammenwirken mehrerer Personen.
“Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf gemacht, nämlich das Verbleiben in einer Gruppe, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen sei. Es wurde denn auch keiner der beiden Beschuldigten vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben oder in sonst einer Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmerinnen ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an resp. das Sich-Nichtentfernen von ein- und derselben Ansammlung vorgeworfen. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrottung, von der Gewalt ausgeht, genügt (Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erscheinen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen werden (Fiolka, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähnlich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zusammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent. Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Gruppierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristische Grundstimmung der Gruppe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen.”
“Die beiden Beschuldigten sollen sich anlässlich derselben politischen Kundgebung zur gleichen Zeit in derselben Gruppe im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern aufgehalten haben. Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf gemacht, nämlich das Verbleiben in einer Gruppe bzw. das Sich-Nichtdistanzieren von der Ansammlung, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen sei. Es wurde denn auch keinem der beiden Beschuldigten vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben oder in sonst einer Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmern ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an resp. das Sich-Nichtentfernen von ein- und derselben Ansammlung vorgeworfen. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrottung, von der Gewalt ausgeht, genügt (Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erscheinen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen werden (Fiolka, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähnlich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zusammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent. Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Gruppierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristische Grundstimmung der Gruppe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen.”
Dass unbeteiligte Passanten unbehelligt bleiben und sich Teilnehmende ab einem bestimmten Zeitpunkt ihrer dunklen Überkleidung entledigen und (teilweise) ungehindert entfernen, spricht gegen das Vorliegen einer friedensbedrohenden Grundstimmung im Sinne von Art. 260 StGB.
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft bzw. das Regionalgericht erachtete im Strafbefehl vom 15. November 2018 (BM 18 41067) bzw. im Urteil vom 12. August 2019 (PEN 19 144) gegen die Gesuchstellerin unter anderem den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht im Urteil vom 3. September 2020 betreffend die Teilnehmerin 1 die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten.”
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43660 (Strafbefehl vom 21. März 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe.”
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafentscheide widersprechen und dieser Widerspruch unerträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin BM 18 43675 (Strafbefehl vom 28. März 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und dem Einsatz von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht in seinen Erwägungen unter Ziff. «V. Rechtliche Würdigung» die Situation wie folgt (pag. 72): […] Nach den Feststellungen der Polizei liessen sich die zahlreichen Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken», sondern schauten dem Treiben interessiert zu. Einige querten die Spitalgasse ebenso unbesorgt wie unbehelligt via die Kundgebungsteilnehmer […]. Zudem entledigten sich ab 17:10 Uhr die zuvor vermummten Teilnehmenden ihrer dunklen Überkleidung und konnten (teilweise) unerkannt entkommen […], was ab diesem Zeitpunkt ebenfalls gegen eine friedensbedrohende Grundstimmung spricht.”
Charakteristisch für den Tatbestand ist die friedensstörende bzw. bedrohliche Grundstimmung, von der die öffentliche Zusammenrottung getragen wird. Diese Grundstimmung kann sich beispielsweise aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder aus den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben.
“Des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Charakteristisch für den Tatbestand des Landfriedensbruchs ist die friedenstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann (Gerhard Fiolka, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 14). Als öffentliche Zusammenrottung gilt die Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird. Öffentlich ist die Zusammenrottung dann, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann, wobei auch ein bestimmter Personenkreis (z.B. Studenten) den Kern bilden kann (Stefan Trechsel/Hans Vest, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 260 N 3). Es kann nicht abstrakt bestimmt werden, ab welcher Anzahl von Personen von einer Zusammenrottung auszugehen ist.”
“Als Landfriedensbruch wird die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung bestraft, bei welcher mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Eine öffentliche Zusammenrottung bedeutet eine Ansammlung einer je nach konkreten Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Personen es muss keine unüberschaubare Menge sein die nach aussen als vereinte Macht erscheint und der sich eine unbestimmte Zahl beliebiger weiterer Personen anschliessen kann. Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung, von welcher die Zusammenrottung getragen ist und die sich aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3; 108 IV 33 E. 4; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4, je mit weiteren Hinweisen). Dabei ist es unerheblich, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat.”
“Unbestritten und aufgrund der Videoaufnahmen erstellt ist, dass Sitzschalen im Gästesektor aus den Verankerungen gerissen worden waren (vgl. Strafakten S. 1a, Laufzeit ab 00:24 sowie ab 01:14, jeweils am linken unteren Bildrand; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Strafakten S. 233), was ohne weiteres Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB darstellt. Ebenso ist erkennbar, wie Personen am Überwurfnetz gewaltsam reissen (vgl. u.a. Strafakten S. 1a, Laufzeit ab 01:20). Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist damit erfüllt. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers spielt es bei der Anwendbarkeit des Straftatbestands des Landfriedensbruchs keine Rolle, ob eruiert werden kann, wer diese Gewalttätigkeiten begangen hat. Geschütztes Rechtsgut des Landfriedensbruchs ist der öffentliche Frieden (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3 S. 435 f.; 120 Ia 220 E. 3b S. 223 f.; 117 Ia 135 E. 2b S. 138 f.). Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (zum Ganzen: BGE 145 IV 433 E. 3.”
Für die Beurteilung nach Art. 260 StGB kommt es auf die von der Versammlung insgesamt ausgehende, charakteristische Grundstimmung an. Entscheidend ist, ob Gewalttätigkeiten als symptomatisch für die Gesamtheit der Teilnehmer anzusehen sind; einzelne gewalttätige Handlungen sind im Kontext des mehrheitlichen bzw. typischen Verhaltens der Gruppe zu würdigen.
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43619 (Strafbefehl vom 14. März 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe.”
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43679 (Strafbefehl vom 4. April 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe.”
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43639 (Strafbefehl vom 14. März 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe.”
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43660 (Strafbefehl vom 21. März 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe.”
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin BM 18 43734 (Strafbefehl vom 29. April 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen.”
Die Teilnahme erfordert nicht, dass der Teilnehmende selbst Gewalttätigkeiten begeht. Objektiv genügt, dass er für unbeteiligte Beobachter als Bestandteil der Zusammenrottung erscheint und sich nicht nur als distanzierter, passiver Zuschauer verhält.
“Vereint sind in diesem Sinne dann vor allem die psychischen Kräfte der Masse (zum Ganzen auch: BGE 108 IV 36; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 260 N 6). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass sich der Täter zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten im Bereich der Zusammenrottung aufhält, für unbeteiligte Beobachter als deren Bestandteil erscheint und sich nicht bloss als passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Denn das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b.; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka, in: Basler Kommentar, 4.”
“Peu importe que la foule se soit rassemblée spontanément ou sur convocation et qu'elle l'ait fait d'emblée dans un but délictueux ; la loi n'exige pas que le rassemblement ait dès le départ pour but de perturber la paix publique ; d'ailleurs, une réunion d'abord pacifique peut facilement se transformer en un attroupement conduisant à des actes troublant l'ordre public, lorsque l'état d'esprit de la foule se modifie brusquement dans ce sens (ATF 124 IV 269 consid. 2b ; ATF 108 IV 33 consid. 1a, JdT 1983 IV 76 ; TF 6B_1217/2017 du 17 mai 2018 consid. 4.1 ; CAPE 4 juillet 2022/204 ; Dolivo-Bonvin/Livet, in Macaluso/Moreillon/Queloz (éd.), Commentaire romand, Code pénal II, Art. 111-392 CP, Bâle 2017 [ci-après : CR-CP], n. 3 ad art. 260 CP). L’attroupement est formé en public lorsqu’un nombre indéterminé de personnes peut s’y joindre librement, ce qui n’exclut pas qu’il se produise sur un terrain privé ; il est formé en public si n’importe quel passant peut s’y joindre (ATF 124 IV 269 précité ; ATF 108 IV 33 précité ; Dolivo-Bonvin/Livet, in Macaluso/Moreillon/Queloz (éd.), CR-CP, op. cit., n. 5 ad art. 260 CP). Les violences commises collectivement contre des personnes ou des propriétés constituent une condition objective de punissabilité. Ces violences doivent être symptomatiques de l'état d'esprit qui anime la foule ; elles doivent apparaître comme un acte de l'attroupement. La violence suppose une action agressive contre des personnes ou des choses, mais pas nécessairement l'emploi d'une force physique particulière. Pour retenir l'émeute, il suffit que l'un ou l'autre des participants à l'attroupement se livre à des violences caractéristiques de l'état d'esprit animant le groupe (ATF 124 IV 269 précité ; ATF 108 IV 33 précité consid. 2 et 4 ; TF 6B_1217/2017 précité ; CAPE 4 juillet 2022/204 ; Dolivo-Bonvin/Livet, in Macaluso/Moreillon/Queloz (éd.), CR-CP, op. cit., nn. 10-11 ad art. 260 CP). Le comportement délictueux consiste à participer volontairement à l'attroupement, mais il n'est pas nécessaire que le participant accomplisse lui-même des actes de violence. Objectivement, il suffit que l’auteur apparaisse comme une partie intégrante de l'attroupement et non pas comme un spectateur passif qui s'en distancie.”
“Ob Öffentlichkeit anzunehmen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, deren Tragweite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Betracht fallenden Strafbestimmung und des dadurch geschützten Rechtsguts zu bewerten ist (BGE 130 IV 111 E. 4.3 S. 117 mit Hinweisen). Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Stimmung, wel- che die Menge antreibt, und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalt setzt nicht notwendig besondere physische Kraft voraus. Es genügt, wenn ein Teilneh- mer Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teil- nahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen begeht. In objektiver Hinsicht genügt es, dass er als Be- standteil der Zusammenrottung und nicht bloss als passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer erscheint (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 mit Hinweisen). Der Teilnehmer fällt nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt (GER- HARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 260 StGB). Ein freiwilliges Entfernen im Sinne von Art. 260 Abs. 2 StGB liegt - 29 - nicht vor, wenn der Teilnehmer von der Polizei verfolgt wird (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 10 zu Art. 260 StGB). Frei- lich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen. Es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit einen ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung, das heisst einer Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in ihr verbleibt.”
“Vereint sind in diesem Sinne dann vor allem die psychischen Kräfte der Masse (zum Ganzen auch: BGE 108 IV 36; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 260 N 6). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass sich der Täter zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten im Bereich der Zusammenrottung aufhält, für unbeteiligte Beobachter als deren Bestandteil erscheint und sich nicht bloss als passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Denn das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b.; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka, in: Basler Kommentar, 4.”
“Pour retenir l'émeute, il suffit que l'un ou l'autre des participants à l'attroupement se livre à des violences caractéristiques de l'état d'esprit animant le groupe (ATF 124 IV 269 précité ; ATF 108 IV 33 précité consid. 2 et 4 ; TF 6B_1217/2017 précité). Le comportement délictueux consiste à participer volontairement à l'attroupement, mais il n'est pas nécessaire que le participant accomplisse lui-même des actes de violence. Objectivement, il suffit que l’auteur apparaisse comme une partie intégrante de l'attroupement et non pas comme un spectateur passif qui s'en distancie. Subjectivement, l'auteur doit avoir conscience de l'existence d'un attroupement au sens qui vient d'être défini et il doit y rester ou s'y associer ; il n'est pas nécessaire qu'il consente aux actes de violence ou les approuve (ATF 124 IV 269 précité ; ATF 108 IV 33 précité consid. 3a ; TF 6B_1217/2017 précité). Le participant doit apparaître comme solidaire de la foule (Dolivo-Bonvin/Livet, in : Commentaire romand, Code pénal II, Bâle 2017, n° 6 et 7 ad art. 260 CP et la casuistique présentée). 2.4 Classement au bénéfice de [...] 2.4.1 Le classement prononcé au bénéfice de [...] repose sur le motif que, le prévenu ayant possiblement été drogué à son insu durant la soirée, il n’a pas pu agir avec conscience et volonté pour commettre les faits incriminés. Ces faits semblent matériellement incontestés, s’agissant en tous les cas de la tentative de lésions corporelles simples et des injures. Savoir si la commination de faire renvoyer les plaignants par leur employeur revêt une gravité suffisante pour constituer des menaces au sens pénal est une autre question. Le classement procède ainsi du motif implicite que le prévenu était dans un état d’irresponsabilité totale au sens de l’art. 19 al. 1 CP, soit qu’au moment d’agir, il ne possédait pas la faculté d’apprécier le caractère illicite de son acte ou de se déterminer d’après cette appréciation. D’après la jurisprudence, il ne suffit pas d’un abrutissement provoqué par une consommation excessive d’alcool ou d’autres substances altérant la conscience ou la volonté pour admettre déjà une responsabilité restreinte au sens de l’art.”
Für Art. 260 Abs. 1 StGB kann auf eine feststellbare friedensstörende Grundstimmung abgestellt werden; es ist nicht erforderlich, die Identität der einzelnen Täter der begangenen Gewalttätigkeiten zu ermitteln.
“Unbestritten und aufgrund der Videoaufnahmen erstellt ist, dass Sitzschalen im Gästesektor aus den Verankerungen gerissen worden waren (vgl. Strafakten S. 1a, Laufzeit ab 00:24 sowie ab 01:14, jeweils am linken unteren Bildrand; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Strafakten S. 233), was ohne weiteres Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB darstellt. Ebenso ist erkennbar, wie Personen am Überwurfnetz gewaltsam reissen (vgl. u.a. Strafakten S. 1a, Laufzeit ab 01:20). Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist damit erfüllt. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers spielt es bei der Anwendbarkeit des Straftatbestands des Landfriedensbruchs keine Rolle, ob eruiert werden kann, wer diese Gewalttätigkeiten begangen hat. Geschütztes Rechtsgut des Landfriedensbruchs ist der öffentliche Frieden (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3 S. 435 f.; 120 Ia 220 E. 3b S. 223 f.; 117 Ia 135 E. 2b S. 138 f.). Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (zum Ganzen: BGE 145 IV 433 E. 3.”
Für Art. 260 StGB genügt die blosse, freiwillige Teilnahme an einem öffentlichen Zusammenrottungsgeschehen, von dem Gewalttätigkeiten ausgehen; es ist nicht erforderlich, dass der einzelne Teilnehmer selbst gewalttätig geworden ist. Objektiv muss der Teilnehmer als integraler Bestandteil der Menge erscheinen (keine distanzierte Zuschauerrolle) und die Gewalttätigkeiten müssen als «Tat der Menge» erscheinen, also symptomatisch für die Grundstimmung der Gruppe sein. Subjektiv ist erforderlich, dass der Teilnehmer sich der Existenz des Zusammenrottens bewusst ist und in ihm verbleibt oder sich ihm anschliesst; ein ausdrückliches Einverständnis mit den Gewalttaten ist nicht notwendig.
“Peu importe que la foule se soit rassemblée spontanément ou sur convocation et qu'elle l'ait fait d'emblée dans un but délictueux ; la loi n'exige pas que le rassemblement ait dès le départ pour but de perturber la paix publique ; d'ailleurs, une réunion d'abord pacifique peut facilement se transformer en un attroupement conduisant à des actes troublant l'ordre public, lorsque l'état d'esprit de la foule se modifie brusquement dans ce sens (ATF 124 IV 269 consid. 2b ; ATF 108 IV 33 consid. 1a, JdT 1983 IV 76 ; TF 6B_1217/2017 du 17 mai 2018 consid. 4.1 ; CAPE 4 juillet 2022/204 ; Dolivo-Bonvin/Livet, in Macaluso/Moreillon/Queloz (éd.), Commentaire romand, Code pénal II, Art. 111-392 CP, Bâle 2017 [ci-après : CR-CP], n. 3 ad art. 260 CP). L’attroupement est formé en public lorsqu’un nombre indéterminé de personnes peut s’y joindre librement, ce qui n’exclut pas qu’il se produise sur un terrain privé ; il est formé en public si n’importe quel passant peut s’y joindre (ATF 124 IV 269 précité ; ATF 108 IV 33 précité ; Dolivo-Bonvin/Livet, in Macaluso/Moreillon/Queloz (éd.), CR-CP, op. cit., n. 5 ad art. 260 CP). Les violences commises collectivement contre des personnes ou des propriétés constituent une condition objective de punissabilité. Ces violences doivent être symptomatiques de l'état d'esprit qui anime la foule ; elles doivent apparaître comme un acte de l'attroupement. La violence suppose une action agressive contre des personnes ou des choses, mais pas nécessairement l'emploi d'une force physique particulière. Pour retenir l'émeute, il suffit que l'un ou l'autre des participants à l'attroupement se livre à des violences caractéristiques de l'état d'esprit animant le groupe (ATF 124 IV 269 précité ; ATF 108 IV 33 précité consid. 2 et 4 ; TF 6B_1217/2017 précité ; CAPE 4 juillet 2022/204 ; Dolivo-Bonvin/Livet, in Macaluso/Moreillon/Queloz (éd.), CR-CP, op. cit., nn. 10-11 ad art. 260 CP). Le comportement délictueux consiste à participer volontairement à l'attroupement, mais il n'est pas nécessaire que le participant accomplisse lui-même des actes de violence. Objectivement, il suffit que l’auteur apparaisse comme une partie intégrante de l'attroupement et non pas comme un spectateur passif qui s'en distancie.”
“Pour retenir l'émeute, il suffit que l'un ou l'autre des participants à l'attroupement se livre à des violences caractéristiques de l'état d'esprit animant le groupe (ATF 124 IV 269 précité ; ATF 108 IV 33 précité consid. 2 et 4 ; TF 6B_1217/2017 précité ; CAPE 4 juillet 2022/204 ; Dolivo-Bonvin/Livet, in Macaluso/Moreillon/Queloz (éd.), CR-CP, op. cit., nn. 10-11 ad art. 260 CP). Le comportement délictueux consiste à participer volontairement à l'attroupement, mais il n'est pas nécessaire que le participant accomplisse lui-même des actes de violence. Objectivement, il suffit que l’auteur apparaisse comme une partie intégrante de l'attroupement et non pas comme un spectateur passif qui s'en distancie. Subjectivement, l'auteur doit avoir conscience de l'existence d'un attroupement au sens qui vient d'être défini et il doit y rester ou s'y associer ; il n'est pas nécessaire qu'il consente aux actes de violence ou les approuve (ATF 124 IV 269 précité ; ATF 108 IV 33 précité consid. 3a ; TF 6B_1217/2017 précité ; Dolivo-Bonvin/Livet, in Macaluso/Moreillon/Queloz (éd.), CR-CP, op. cit., nn. 6 et 16 ad art. 260 CP). I. Appel de L.________ 3. 3.1 Invoquant une constatation erronée des faits et une violation du droit, L.________ conteste sa condamnation pour émeute. Il soutient que s’il y a bien eu une émeute, il n’en a pas fait partie puisqu’il n’est arrivé qu’après la commission des violences, que le premier juge n’a pas visionné les vidéos pour vérifier la véracité des allégations des policiers [...] alors que celles-ci démontrent qu’il n'a pas participé à l’émeute et que les photographies 2, 3 et 4 ne sont pas suffisamment nettes pour qu’il puisse en être tiré quoi que ce soit. Selon l’appelant, il n’y a pas eu un seul attroupement homogène, mais plusieurs groupes distincts indépendants, Il soutient que la tentative de prise d’assaut de la coursive n’a pas été commise par un attroupement entièrement solidaire et que seul le début du cortège a lancé une attaque et commis des violences contre la coursive [...]. Il argue que si un policier a eu recours à un spray au poivre à son encontre, cela ne signifie pas encore qu’il était présent lors de l’émeute et que l’infraction d’émeute ne sanctionne pas la personne qui nargue les forces de l’ordre.”
“Die beiden Beschuldigten sollen sich anlässlich derselben politischen Kundgebung zur gleichen Zeit in derselben Gruppe im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern aufgehalten haben. Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf gemacht, nämlich das Verbleiben in einer Gruppe, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen sei. Es wurde denn auch keiner der beiden Beschuldigten vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben oder in sonst einer Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmerinnen ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an resp. das Sich-Nichtentfernen von ein- und derselben Ansammlung vorgeworfen. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrottung, von der Gewalt ausgeht, genügt (Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erscheinen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen werden (Fiolka, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähnlich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zusammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent. Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Gruppierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristische Grundstimmung der Gruppe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen.”
Bei der Beweiswürdigung gilt der Grundsatz in dubio pro reo: nicht bloss abstrakte, sondern ernsthafte und irreduzible Zweifel müssen bestehen, damit zugunsten des Beschuldigten entschieden wird. Erstgeständnisse können, nach Verifikation, weiterhin überzeugend sein, auch wenn der Beschuldigte sie später relativiert. Dies gilt namentlich im Rahmen von Art. 260 Abs. 1 StGB, etwa wenn die Frage des Verbleibs im Attroupement nach Aufforderungen der Polizei (Nicht-Rückzug) zu beurteilen ist.
“En tant que règle sur le fardeau de la preuve, elle signifie, au stade du jugement, que le fardeau de la preuve incombe à l’accusation et que le doute doit profiter au prévenu. Comme règle d’appréciation des preuves (sur la portée et le sens précis de la règle sous cet angle, cf. ATF 144 IV 345 consid. 2.2.3.3), la présomption d’innocence signifie que le juge ne doit pas se déclarer convaincu de l’existence d’un fait défavorable à l’accusé si, d’un point de vue objectif, il existe des doutes quant à l’existence de ce fait. Il importe peu qu’il subsiste des doutes seulement abstraits et théoriques, qui sont toujours possibles, une certitude absolue ne pouvant être exigée. Il doit s’agir de doutes sérieux et irréductibles, c’est-à-dire de doutes qui s’imposent à l’esprit en fonction de la situation objective. Lorsque l’appréciation des preuves et la constatation des faits sont critiquées en référence au principe in dubio pro reo, celui-ci n’a pas de portée plus large que l’interdiction de l’arbitraire (ATF 148 IV 409 consid. 2.2 ; ATF 146 IV 88 consid. 1.3.1 ; TF 6B_490/2023 précité consid. 2.1 ; TF 6B_912/2022 du 7 août 2023 consid. 3.1.3). 2.4 Selon l'art. 260 al. 1 CP, quiconque prend part à un attroupement formé en public et au cours duquel des violences sont commises collectivement contre des personnes ou des propriétés se rend coupable d’émeute. Au sens de cette disposition, l'attroupement est la réunion d'un nombre plus ou moins élevé de personnes suivant les circonstances, qui apparaît extérieurement comme une force unie et qui est animée d'un état d'esprit menaçant pour la paix publique. Peu importe que la foule se soit rassemblée spontanément ou sur convocation et qu'elle l'ait fait d'emblée dans un but délictueux ; la loi n'exige pas que le rassemblement ait dès le départ pour but de perturber la paix publique ; d'ailleurs, une réunion d'abord pacifique peut facilement se transformer en un attroupement conduisant à des actes troublant l'ordre public, lorsque l'état d'esprit de la foule se modifie brusquement dans ce sens (ATF 124 IV 269 consid. 2b ; ATF 108 IV 33 consid. 1a, JdT 1983 IV 76 ; TF 6B_1217/2017 du 17 mai 2018 consid. 4.1 ; CAPE 4 juillet 2022/204 ; Dolivo-Bonvin/Livet, in Macaluso/Moreillon/Queloz (éd.”
“________ – responsable des supporters et médiateur engagé par la league – n’a pas pu confirmer ou infirmer que A.________ serait sorti de la fence-box. Dès lors, si les aveux constituent des preuves relatives qui demandent à être vérifiées, il n’en demeure pas moins qu’en l’espèce les premières déclarations du prévenu emportent, après vérification, la conviction de la Cour pénale. A cela s’ajoute que, selon la jurisprudence rappelée précédemment (cons. 4d), il y a lieu de retenir les premières déclarations que A.________ a faites, quand il en ignorait les conséquences juridiques. La Cour pénale retient donc que A.________ a pris part à un attroupement public et qu’il ne s’est pas retiré après que la police avait fait des sommations. Il est resté dans le groupe séditieux jusqu’à ce des violences soient commises contre les gendarmes. C’est ainsi qu’il a été témoin du lancer d’une bouteille contre les forces de l’ordre. Il n’a donc quitté les lieux que parce que la police a fait usage de la force publique. 5. a) Selon l'art. 260 al. 1 CP, celui qui aura pris part à un attroupement formé en public et au cours duquel des violences ont été commises collectivement contre des personnes ou des propriétés sera puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire. b) La jurisprudence (arrêt du TF du 17.05.2018 [6B_1217/2017] cons. 4.1) précise que l'attroupement est la réunion d'un nombre plus ou moins élevé de personnes suivant les circonstances, qui apparaît extérieurement comme une force unie et qui est animée d'un état d'esprit menaçant pour la paix publique; peu importe que la foule se soit rassemblée spontanément ou sur convocation et qu'elle l'ait fait d'emblée dans un but délictueux; la loi n'exige pas que le rassemblement ait dès le départ pour but de perturber la paix publique; d'ailleurs, une réunion d'abord pacifique peut facilement se transformer en un attroupement conduisant à des actes troublant l'ordre public, lorsque l'état d'esprit de la foule se modifie brusquement dans ce sens (ATF 124 IV 269 cons.”
Solidarische Äusserungen oder ein blosses Verweilen hinter einer Polizeikette führen nicht zwingend zur Bestrafung. Hat eine Person weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert bzw. aktiv zur Gewaltausübung beigetragen, kann nach Art. 260 Abs. 2 StGB von einer Strafverfolgung bzw. Bestrafung abgesehen werden.
“Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung einen Freispruch. Abweichend davon schloss die Staatsanwaltschaft auf einen Schuldspruch i.S.v. Art. 260 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil hat sich der Beschuldigte des Landfriedensbruchs schuldig gemacht. Der Beschuldigte habe den Demonstrationszug im Zeitraum zwischen 16:44 Uhr und 17:08 Uhr verlassen (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 258). Um 17:08 Uhr habe er sich hinter der Polizeikette aufgehalten und zu Beginn noch auffällig verhalten, indem er seine Fahne schwenkte und laut etwas in das Geschehen rief. Die Vorinstanz führte jedoch weiter aus, dass das kurze aktive Verhalten seitens des Beschuldigten für eine Solidarisierung mit den eingekesselten Demonstrationsteilnehmenden noch nicht ausreiche, zumal die letzte Durchsage der Polizei noch nicht erfolgt gewesen sei (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 259). Sie sprach den Beschuldigten des Landfriedensbruchs schuldig, sah aber in Anwendung von Art. 260 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung ab. Zufolge des Schuldspruchs wurden die Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt und es wurde keine Entschädigung ausgerichtet.”
Bei einer öffentlichen Zusammenrottung kann die gemeinschaftliche Gewalttätigkeit als typisches Merkmal der Zusammenrottung genügen; hierfür ist nicht erforderlich, dass dadurch konkrete Erfolge wie Verletzungen oder Sachbeschädigungen eingetreten sind. Entsprechende Massenschlägereien sind daher nach Art. 260 Abs. 1 StGB strafbar, wenn sie als Ausdruck der Stimmung der Menge erscheinen.
“Landfriedensbruch gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Stimmung, welche die Menge antreibt, und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalttätigkeit ist nicht erst anzunehmen, wenn im Sinne eines Erfolgsdelikts Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 und E. 5.7.2). Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum Tatbestand des Landfriedensbruchs gemacht. Sie qualifiziert die Teilnahme des Beschuldigten, der sich auf Seiten der W._____-Gruppierung auf offener Strasse mit Anhängern des T._____s eine Massenschlägerei lieferte, zutreffend als Land- friedensbruch im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Urk. 48 S. 55 ff.). Darauf kann verwiesen werden.”
Art. 260 StGB berücksichtigt, dass sich bei Massendelikten Beweisschwierigkeiten ergeben können; der Tatbestand dient damit einer prozessualen Entlastung. In der Rechtsprechung wird ferner betont, dass das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und an der Verwertbarkeit von Beweismitteln (insbesondere von Videoaufnahmen) im Zusammenhang mit Landfriedensbruch grundsätzlich erhebliches Gewicht hat.
“Weiter hielt das Bundesgericht fest (BGE 147 IV 9 E. 1.4.3): Der Tatbestand des Landfriedensbruchs ist ein Vergehen (Art. 260 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Die abstrakte Qualifikation ist jedoch […] auch nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschliessliches Kriterium zur Beurteilung, ob eine schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt […]. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende, öffentliche Friedensordnung und das Vertrauen in deren Bestand (BGE145 IV 433 E. 3.5.3. S. 436; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 38 N. 20; je mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um gewichtige Rechtsgüter. Hinzu kommt, dass der Tatbestand des Landfriedensbruchs den Beweisschwierigkeiten Rechnung trägt, die sich bei diesem Massendelikt ergeben können (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2; Fiolka, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 260 StGB; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 260 StGB; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 191 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O.; je mit Hinweisen; Amtl. Bull. 1921 N 773 [Votum Häberlin]). Diese durch den materiellen Tatbestand von Art. 260 StGB bezweckte prozessuale Entlastung steht dem potentiellen Ansinnen insbesondere derjenigen Täter, deren Handlung über eine einfache Teilnahme am Landfriedensbruch hinausgeht, in der Anonymität der öffentlichen Zusammenrottung unerkannt zu bleiben und sich auf die Unverwertbarkeit von Videoaufnahmen berufen zu können, entgegen. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf diesen Tatbestand folglich grundsätzlich schwer, insbesondere, weil es in dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen kommen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1.”
“Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende, öffentliche Friedensordnung und das Vertrauen in deren Bestand (BGE145 IV 433 E. 3.5.3. S. 436; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 38 N. 20; je mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um gewichtige Rechtsgüter. Hinzu kommt, dass der Tatbestand des Landfriedensbruchs den Beweisschwierigkeiten Rechnung trägt, die sich bei diesem Massendelikt ergeben können (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2; Fiolka, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 260 StGB; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 260 StGB; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 191 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O.; je mit Hinweisen; Amtl. Bull. 1921 N 773 [Votum Häberlin]). Diese durch den materiellen Tatbestand von Art. 260 StGB bezweckte prozessuale Entlastung steht dem potentiellen Ansinnen insbesondere derjenigen Täter, deren Handlung über eine einfache Teilnahme am Landfriedensbruch hinausgeht, in der Anonymität der öffentlichen Zusammenrottung unerkannt zu bleiben und sich auf die Unverwertbarkeit von Videoaufnahmen berufen zu können, entgegen. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf diesen Tatbestand folglich grundsätzlich schwer, insbesondere, weil es in dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen kommen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2019 E. 1.4.3). Vor diesem Hintergrund sowie mit Verweis auf die Rechtsprechung der”
Erhebt nur der Verurteilte Berufung und verzichtet die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung, darf das Berufungsgericht wegen des Verbots der reformatio in pejus die vom erstinstanzlichen Gericht gewählte Sanktionsart (z. B. Geldstrafe) sowie die Gewährung des bedingten Vollzugs nicht zuungunsten des Beschuldigten ändern. Es bleibt sodann nur über die Anzahl der Tagessätze und deren Höhe zu befinden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
“Der gesetzliche Strafrahmen für den Landfriedensbruch reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 260 Abs. 1 StGB). Da lediglich der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil vom 23. Oktober 2018 erhob und die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete, ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius weder die vom Strafgericht gewählte Sanktionsart der Geldstrafe noch die Gewährung des bedingten Vollzugs zu überprüfen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), sondern lediglich über die Anzahl Tagessätze sowie die Höhe der Geldstrafe zu befinden.”
“Der gesetzliche Strafrahmen für den Landfriedensbruch reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 260 Abs. 1 StGB). Da lediglich der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil vom 23. Oktober 2018 erhob und die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete, ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius weder die vom Strafgericht gewählte Sanktionsart der Geldstrafe noch die Gewährung des bedingten Vollzugs zu überprüfen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), sondern lediglich über die Anzahl Tagessätze sowie die Höhe der Geldstrafe zu befinden.”
Auch wenn Gewalttätigkeiten erst durch provokative Rede oder durch ein Vorrücken vermummter Gruppen ausgelöst werden (z. B. im Umfeld von Hochrisikospielen), kann die Teilnahme an der Zusammenrottung nach Art. 260 StGB bejaht werden, wenn personelle sowie örtlich‑zeitliche Nähe und ein bewusstes Verbleiben oder Vorrücken festgestellt sind. Dabei ist der vorhandene zeitlich‑räumliche Zusammenhang zur Gewalttat entscheidend.
“Das Bestehen einer öffentlichen Zusammenrottung mit friedensstörender Grundstimmung im Sinne von Art. 260 StGB ist nach dem Beweisergebnis (vgl. E. 4.2.2 f. oben) klar erstellt. Dass spätestens bei der Verzweigung Rosentalstrasse/Mattenstrasse eine solche Zusammenrottung bestand, wird vom Beschuldigten denn auch nicht wirklich bestritten. Aber auch bereits beim Messeplatz hat eine solche bestanden. Mag die Gegendemonstration anfänglich zwar noch friedlich aufgetreten sein, so hat sich dies spätestens geändert, nachdem die «aufpeitschende» Slam Poetry durch das Megafon ertönt ist und ein ganzer Pulk von Demonstrierenden (mit dem Beschuldigten vorne dabei) auf die unmittelbar gegenüberstehende Polizeilinie zugesteuert ist. Es ist in der Folge bereits beim Messeplatz zu einem Geschubse, Würfen mit Bierdosen sowie einzelnen Schlägereien gekommen. Es wurden denn auch die Aufforderungen der Polizei, man solle abbrechen, missachtet.”
“Der Berufungskläger macht geltend, der Tatbestand des Landfriedenbruchs dürfe vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Dieser trage nämlich lediglich den Beweisschwierigkeiten hinsichtlich von Straftaten Rechnung, die aus einer Menschenmenge heraus begangen worden seien und bei denen die eigentliche Täterin oder der eigentliche Täter nicht identifiziert werden könne. Vorliegend könne aber anhand der Videoaufnahme sowie der Fotografien ganz genau eruiert werden, wer die Sachbeschädigungen resp. die Gewalttätigkeiten begangen habe. Es handle sich demnach nicht um eine Situation, bei welcher eine oder mehrere Personen aus einer vermummten Menge heraus Straftaten begangen hätten. Es liege damit keine eigentliche Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 StGB vor (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und 8 f., Strafakten S. 233 und 235 f.). Komme hinzu, dass es sich beim fraglichen Fussballspiel um ein sogenanntes Hochrisikospiel zwischen dem FC Basel und dem FC Zürich gehandelt habe. Diese seien in der Regel so organisiert, dass die beiden Fanlager nicht aufeinandertreffen würden. An diesem Sonntag sei es aber so gewesen, dass die Fans des FC Basel vermummt bis nahe an den Gästesektor durchgedrungen seien, was wie eine Angriffssituation gewesen sei. Das habe dazu geführt, dass auch wenn das Spiel bereits abgepfiffen worden sei Emotionen hochgekommen seien und einzelne Personen Sachbeschädigungen begangen hätten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Strafakten S. 233). Der Berufungskläger habe sich dabei jedoch nicht aktiv der Zusammenrottung angeschlossen. Eine solche Teilnahme an einer gewalttätigen Zusammenrottung liege nur dann vor, wenn ein erkennbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Gewalttat und derjenigen Formation bestehe, welcher sich die beschuldigte Person angeschlossen habe.”
Einige der zitierten Formulierungen stammen aus Oberinstanzentscheiden bzw. aus der Fachliteratur (insbesondere Fiolka, Basler Kommentar) und werden in den Entscheidungen als verweisende Rechtsmeinungen herangezogen.
“Es wurde denn auch weder der Gesuchstellerin noch der Teilnehmerin 1 vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben – bzw. wurde die Gesuchstellerin vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen – oder in sonst einer Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmerinnen ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an ein- und derselben Ansammlung vorgeworfen. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrottung, von der Gewalt ausgeht, genügt (Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erscheinen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen werden (Fiolka, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähnlich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zusammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent. Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Gruppierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristische Grundstimmung der Gruppe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit – wenn auch mit anderen Worten umschrieben – der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen.”
“Die beiden Beschuldigten sollen sich anlässlich derselben politischen Kundgebung zur gleichen Zeit in derselben Gruppe im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern aufgehalten haben. Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf gemacht, nämlich das Verbleiben in einer Gruppe, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen sei. Es wurde denn auch letztlich keiner der beiden Beschuldigten vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben oder in sonst einer Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmerinnen ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an resp. das Sich-Nichtentfernen von ein- und derselben Ansammlung vorgeworfen. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrottung, von der Gewalt ausgeht, genügt (Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erscheinen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen werden (Fiolka, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähnlich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zusammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent. Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Gruppierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristische Grundstimmung der Gruppe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen.”
Das Besprayen oder Beschmieren von Hausfassaden mit Sprayfarbe kann eine Gewalttätigkeit i.S.v. Art. 260 Abs. 1 StGB darstellen. Erforderlich ist ein Substanzeingriff an der Sache, der nicht leicht, sondern nur mit erheblichem Aufwand zu beseitigen ist; der Begriff der Gewalttätigkeiten wird weit gefasst, eine besondere Erheblichkeit der Auswirkungen ist nicht verlangt (vgl. BGE 108 IV 175).
“Aus einer solchen Zusammenrottung heraus müssen Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begangen worden sein; es handelt sich insoweit um eine objektive Strafbarkeitsbedingung, die vom Vorsatz nicht eingeschlossen werden muss (vgl. Fiolka, a.a.O., Art. 260 N 23; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260 N 4). Der Begriff der Gewalttätigkeiten wird weit gefasst; Erheblichkeit der Auswirkungen wird nicht verlangt. Gewalttätig sind auch Handlungen gegen Sachen; in Betracht kommen grundsätzlich Sachbeschädigungen gemäss Art. 144 StGB, wobei zu fordern ist, dass die Beschädigung mit einem Substanzeingriff verbunden und nicht leicht wieder zu beseitigen sein sollte (vgl. Fiolka, a.a.O., Art. 260 N 27). Insbesondere ist auch das Verschmieren von Häuserfassaden mit Sprayfarbe eine Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB dar, zumal solche Sprayereien sich nicht leicht, sondern nur mit grossem Aufwand wieder entfernen lassen (vgl. entsprechend BGE 108 IV 175: Besprayen eines Tramwagens). Es wurden vorliegend aus dem Demonstrationszug heraus Gewalttätigkeiten im Sinne des Gesetzes verübt. Bereits kurz nach dem Abmarsch des Demonstrationszuges wurden Rauchpetarden und Knaller gezündet (vgl. Videoaufnahme; vgl. dazu auch BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2; AGE AS.2010.102 vom 1. November 2011 in fp 2012 S. 277 ff.). Dies ging laut Aussagen des Zeugen Wm F____ nach der Verzweigung Feldbergstrasse/Klybeckstrasse, wo die Berufungsklägerin dem Demonstrationszug beigetreten ist, weiter. Insbesondere wurden entlang der Route des Demonstrationszuges unbestrittenerweise zahlreiche Häuserfassaden mit diversen Parolen besprayt. Das Besprayen und Beschmieren von Gebäuden stellt, wie soeben dargelegt wurde, Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB dar (vgl. BGE 108 IV 170). Die begangenen Gewalttätigkeiten bestanden in Sachbeschädigungen und decken sich von ihrer Botschaft her im Übrigen mit den von zahlreichen Demonstranten mitgeführten Transparenten und Plakaten und dem Motto der Demonstration («No Border No Nation No Conex») welchem übrigens auch das Transparent der Clowngruppe («Waffenfreie Zone Grenzenlose Solidarität») sinngemäss durchaus entspricht.”
Ein freiwilliges Entfernen im Sinne von Art. 260 Abs. 2 StGB liegt nicht vor, wenn die Person erst dann weggeht, weil die Polizei lädt oder sie von Polizisten verfolgt wird. In solchen Fällen sind die in den Quellen genannten Bedingungen für die Straffreiheit nicht erfüllt.
“Si la peine révoquée et la nouvelle peine sont du même genre, le juge fixe une peine d'ensemble en appliquant par analogie l'art. 49 CP. 4.2.4 L’art. 260 al. 2 CP dispose que l’auteur n’encourt aucune peine s’il se retire sur sommation de l’autorité sans avoir commis de violences ni provoqué à en commettre. Cette disposition prévoit un cas spécial de repentir actif, qui exclut toute peine. Cette condition n’est pas remplie si l’auteur attend que la police charge, de même que lorsqu’il s’enfuit parce qu’il est poursuivi par des policiers (Dolivo-Bonvin/Livet, in Macaluso/Moreillon/Queloz (éd.), CR-CP, op. cit., n. 14 ad art. 260 CP ; Dupuis et al. Petit Commentaire du Code pénal, 2e éd., Bâle 2017, n. 14 ad art. 260 CP et réf. cit.). 4.3 L.________ est reconnu coupable d’émeute, infraction passible d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire. Le premier juge l’a condamné à une peine privative de liberté de 105 jours et a ordonné la révocation du sursis accordé le 27 mars 2019 par le Tribunal régional de Berne Mittelland. Tout d’abord, les conditions d’application de l’art. 260 al. 2 CP ne sont manifestement pas réalisées. Le jour des faits, L.________ ne s’est pas retiré de l’attroupement de manifestants. Au contraire, il s’est mêlé à la foule des émeutiers. Lorsqu’il s’est rendu vers l’esplanade et qu’il a tenté de forcer le barrage policier, il s’est fait asperger de gaz lacrymogène. Il n’y a dès lors pas de place pour un repentir actif. Pour des motifs de prévention spéciale, une peine privative de liberté s’impose pour sanctionner les agissements de L.________, alors même que l’art. 260 al. 1 CP prévoit alternativement une peine privative de liberté ou une peine pécuniaire, ses deux précédentes condamnations à des peines pécuniaires avec sursis assorties d’une amende étant demeurées inefficaces. Il est donc à craindre qu’une peine pécuniaire soit sans effet sur le comportement futur du prévenu. Seule l’exécution d’une peine ferme peut provoquer un effet de choc sur le prévenu, qui n’a jusqu’à présent montré aucune prise de conscience quant à la gravité des faits commis et qui demeure dans le déni.”
“Il ressort des faits retenus qu’il s’est mêlé à la foule des émeutiers et a pris la fuite lorsque la police a chargé. Les conditions d’application de l’art. 260 al. 2 CP ne sont dès lors manifestement pas réalisées. Par ailleurs, les faits commis sont graves et ont causés de nombreux et coûteux dommages matériels. A tout le moins deux personnes ont été blessées, dont une policière. L’appelant est ainsi condamné pour émeute, délit contre la paix publique passible pour les adultes d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire, pour dommages à la propriété (incendie d'un container), délit contre le patrimoine passible pour les adultes d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire, et enfin pour violence ou menace contre les autorités ou les fonctionnaires par une foule ameutée, délit contre l'autorité publique passible pour les adultes d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire. La culpabilité de l’appelant est d'une importance certaine. Dans ces circonstances, les conditions d’application des art. 260 al. 2 CP et l’art. 21 DPMin ne sont manifestement pas remplies, l’appelant ne pouvant prétendre à une exemption de peine. Par ailleurs, les premiers juges ont déjà tenu compte du déroulement de l'apprentissage et de la reprise en mains de l'intéressé en écartant une peine privative de liberté au profit de prestations personnelles (cf. jgmt p. 8). 8. A titre encore plus subsidiaire, l’appelant se plaint d’un défaut de motivation dans le jugement entrepris, s’agissant des infractions retenues de dommage à la propriété et de violence et menace contre les autorités et les fonctionnaires par une foule ameutée. Par ce grief, il se prévaut implicitement d’une violation de son droit d’être entendu. 8.1 Le droit d’être entendu, garanti par les art. 3 al. 2 let. c CPP, 29 al. 2 Cst. et 6 par. 1 CEDH (Convention de sauvegarde des droits de l’Homme et des libertés fondamentales conclue à Rome le 4 novembre 1950 ; RS 0.101), implique notamment pour l'autorité l'obligation de motiver sa décision, afin que l’intéressé puisse la comprendre, se rendre compte de la portée de celle-ci et exercer son droit de recours à bon escient, et que l’autorité de recours puisse exercer son contrôle (ATF 143 IV 40 consid.”
“Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Stimmung, welche die Menge antreibt, und als Tat der Zusammen- rottung erscheinen. Gewalt setzt nicht notwendig besondere physische Kraft voraus. Es genügt, wenn ein Teilnehmer Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen begeht. In objektiver Hinsicht genügt es, dass er als Bestandteil der Zusammenrottung und nicht bloss als passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer erscheint (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 mit Hinweisen). Der Teilnehmer fällt nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt (G ERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 260 StGB). Ein freiwilliges Entfernen im Sinne von Art. 260 Abs. 2 StGB liegt nicht vor, wenn der Teilnehmer von der Polizei verfolgt wird (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 10 zu Art. 260 StGB). Freilich ist Gleich- zeitigkeit nicht absolut nachzuweisen. Es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit einen ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Aus- schreitungen aufweist (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung, das heisst einer Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in - 20 - ihr verbleibt. Wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Die Verübung von Gewalttätigkeiten muss als objektive Strafbarkeitsbedingung vom Vorsatz des Teilnehmers nicht erfasst sein (BGE 108 IV 33 E.”
Das Verschmieren bzw. Besprayen von Fassaden kann nach der Rechtsprechung als Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB gewertet werden. Ebenso können das Inbrandsetzen von Abfallcontainern und das Behindern von Löscharbeiten der Feuerwehr im Rahmen einer öffentlichen Zusammenrottung als Gewalttätigkeiten i.S.v. Art. 260 Abs. 1 StGB angesehen werden.
“Insbesondere ist auch das Verschmieren von Häuserfassaden mit Sprayfarbe eine Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB dar, zumal solche Sprayereien sich nicht leicht, sondern nur mit grossem Aufwand wieder entfernen lassen (vgl. entsprechend BGE 108 IV 175: Besprayen eines Tramwagens). Es wurden vorliegend aus dem Demonstrationszug heraus Gewalttätigkeiten im Sinne des Gesetzes verübt. Bereits kurz nach dem Abmarsch des Demonstrationszuges wurden Rauchpetarden und Knaller gezündet (vgl. Videoaufnahme; vgl. dazu auch BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2; AGE AS.2010.102 vom 1. November 2011 in fp 2012 S. 277 ff.). Dies ging laut Aussagen des Zeugen Wm F____ nach der Verzweigung Feldbergstrasse/Klybeckstrasse, wo die Berufungsklägerin dem Demonstrationszug beigetreten ist, weiter. Insbesondere wurden entlang der Route des Demonstrationszuges unbestrittenerweise zahlreiche Häuserfassaden mit diversen Parolen besprayt. Das Besprayen und Beschmieren von Gebäuden stellt, wie soeben dargelegt wurde, Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB dar (vgl. BGE 108 IV 170). Die begangenen Gewalttätigkeiten bestanden in Sachbeschädigungen und decken sich von ihrer Botschaft her im Übrigen mit den von zahlreichen Demonstranten mitgeführten Transparenten und Plakaten und dem Motto der Demonstration («No Border No Nation No Conex») welchem übrigens auch das Transparent der Clowngruppe («Waffenfreie Zone Grenzenlose Solidarität») sinngemäss durchaus entspricht. Einige Demonstranten taten nicht nur, wie die Clowns, durch die mitgeführten Transparente, sondern eben auch durch die auf die Fassaden angebrachten Schriftzüge ihre Meinung kund. Dies zeugt vorliegend nicht von einer überraschenden und ausufernden Gewalt, welche von ihrem Umfang her über die von Anfang an sichtlich aufgeheizte Grundstimmung der Gruppe hinausgehen würde, und kann somit der Menge, die mit dem Demonstrationszug mitgelaufen ist, und somit auch der Berufungsklägerin angelastet werden. Es handelt sich hier nicht um einen Fall, in dem vereinzelte Chaoten aus einer friedlichen Menschenmenge heraus gewalttätig werden (vgl.”
“Fasano, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen eine Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. Februar 2022 (GB210053) - 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. März 2021 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 12 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Ge- richtskasse genommen. 3. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3084.40 für die anwalt- liche Verteidigung zugesprochen. 4. (Mitteilungen) 5. (Rechtsmittel) " Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53) 1. Die Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen ♦ des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB ♦ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 40.– zu bestrafen. 3. Die Geldstrafe sei zu vollziehen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen. - 3 - b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 54) 1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Februar 2022 sei zu bestätigen und A._____ freizusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an die Rechtsver- treterin, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bilden Ereignisse vom tt.mm.2019: Gegen die bewilligte Kundgebung "B._____" formierte sich eine unbewilligte Ge- gendemonstration, wobei Teilnehmende dieser Gegendemonstration Abfallcon- tainer in Brand setzten und anschliessend die Löscharbeiten der Feuerwehr be- hinderten.”
Vermummte und als aktiv erscheinende Teilnahme an einer gezielten, gewaltbereiten Blockade oder Gruppierung spricht nach den zitierten Entscheidungen dafür, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Art. 260 StGB erfüllt sein können. Eine solche Teilnahme kann als Beitrag zum gemeinschaftlichen Angriff gewertet werden, auch wenn einzelnen Teilnehmern keine konkreten Gewalthandlungen individuell zugeordnet werden können. Gleichzeitig eignet sich Vermummung und ein einheitliches Auftreten als Indiz für tatbeteiligendes Verhalten.
“Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist die rot umkreiste Person, welche als Beschuldigte identifiziert wurde, zweifelsohne Teil der Ansammlung der gewaltbereiten Gegendemonstration. Sie befand sich mitten unter den Gegen- demonstranten. Dabei ist auf der Fotodokumentation erkennbar, dass sich die Be- schuldigte aktiv an der gewaltsamen Blockade eines Feuerwehrfahrzeugs beteiligte (vgl. Fotos 1, 4, 5, 6 und 7). Dass die Beschuldigte lediglich friedlich an der Gegendemonstration teilnehmen wollte und sich dann nicht mehr habe entfernen können, ist mithin eine blosse Schutzbehauptung. Dagegen spricht schon allein der Umstand, dass sie sich vermummte und eine aktive Rolle in der Blockierung des Feuerwehrfahrzeugs einnahm. Der objektive und subjektive Tatbestand des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 StGB ist erfüllt. Der - 12 - Vorwurf ist zudem genügend umschrieben, weshalb auch keine Verletzung des Anklageprinzips erkennbar ist.”
“48) noch in Grenzen, wobei die Folgen weit gravierender hätten sein können, wenn die Angreifer innert nützlicher Frist auf die von ihnen anvisierten YB-Fans getroffen wären bzw. der YB-Extrazug nicht nach wenigen Minuten hätte abfahren können. Der ganze Vorfall dauerte nur wenige Minuten. Der verschuldete Erfolg ist insgesamt noch leicht. Verwerflichkeit des Handelns Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung gilt es zu beachten, dass beweismässig lediglich erstellt ist, dass der Beschuldigte teilgenommen hat. Die gewalttätigen Handlungen konnten den einzelnen Personen nicht zugeordnet werden. Allerdings ist allein schon die Teilnahme an dem gezielten, überraschenden und gewaltbereiten Angriff verwerflich. Der Beschuldigte war, wie die anderen Teilnehmer, einheitlich gekleidet und vermummt. Im Gegensatz zu einer lediglich anwesenden, aber passiven Person, die aktive, sich durch Gewaltanwendung exponierende Täter unterstützt, indem sie diesen durch ihre Anwesenheit erleichtert, im Schutz der Masse Straftaten i.S.v. Art. 260 StGB zu begehen, trug der Beschuldigte vorliegend als Teil der Gruppierung den Angriff mit. Das objektive Tatverschulden ist gleichwohl im Verhältnis zum ordentlichen Strafrahmen des Straftatbestandes noch als leicht zu bezeichnen.”
Bei der Gesamtwürdigung nach Art. 260 StGB ist auf die charakteristische Grundstimmung der jeweiligen Versammlung abzustellen. Einzelne, vereinzelte Sachbeschädigungen können – je nach Kontext und Gesamteindruck der Gruppe – nicht zwangsläufig als symptomatisch für die gesamte Versammlung gewertet werden und begründen daher nicht automatisch den Vorwurf des Landfriedensbruchs.
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43713 (Strafbefehl vom 1. Mai 2019) unter anderem den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überbekleidung entledigten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe.”
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43679 (Strafbefehl vom 4. April 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe.”
Charakteristisch für Art. 260 Abs. 1 StGB ist eine friedenstörende Grundstimmung der öffentlichen Zusammenrottung. Als Anhaltspunkte gelten die nach aussen erscheinende Einheit als "vereinte Macht" sowie mitgeführte Hilfsmittel; die erforderliche Zahl der Teilnehmenden ist nach den konkreten Umständen zu beurteilen. Die genannten unbestimmten Rechtsbegriffe bedürfen der Konkretisierung durch die Rechtsprechung.
“Des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Charakteristisch für den Tatbestand des Landfriedensbruchs ist die friedenstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann (Gerhard Fiolka, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 14). Als öffentliche Zusammenrottung gilt die Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird. Öffentlich ist die Zusammenrottung dann, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann, wobei auch ein bestimmter Personenkreis (z.B. Studenten) den Kern bilden kann (Stefan Trechsel/Hans Vest, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 260 N 3). Es kann nicht abstrakt bestimmt werden, ab welcher Anzahl von Personen von einer Zusammenrottung auszugehen ist.”
“Die gesetzliche Umschreibung der in Frage stehenden Straftatbestände enthält zwar verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe, welche einer Konkretisierung bedürfen, so etwa die Begriffe der "öffentlichen Zusammenrottung", der "Gewalttätigkeiten" und der "vereinten Kräfte" beim Landfriedensbruch (vgl. Art. 260 Abs. 1 StGB) sowie den Begriff des "zusammengerotteten Haufens" beim Tatbestand der qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 2 StGB. Indessen legt der im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht genügend dar, dass trotz des für die Strafgerichte geltenden Grundsatzes "iura novit curia" (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO) und der vorhandenen Rechtsprechung zu einzelnen dieser unbestimmten Rechtsbegriffe sowie den damit verbundenen dogmatischen Problemen aufgrund von Besonderheiten des vorliegenden Falles eine amtliche Verteidigung notwendig ist, um zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Elementen bei der Gesetzesauslegung bzw. der Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen gebührendes Gewicht zu verschaffen (vgl. BGE 108 IV 33 E. 1 zum Begriff der "öffentlichen Zusammenrottung" in Art. 260 Abs. 1 StGB; BGE 108 IV 33 E. 2 sowie Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 zum Begriff der "Gewalttätigkeiten" in dieser Bestimmung; vgl. ferner allgemein zum Kriterium der Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht Urteil 1B_257/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Gegen die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung spricht ferner, dass sich der Beschwerdeführer als Beschuldigter anscheinend bereits zu den Tatvorwürfen geäussert hat, er gemäss dem angefochtenen Entscheid seinerzeit durch einen amtlichen Verteidiger vertreten war und der damalige Verteidiger Gelegenheit hatte, bei der Staatsanwaltschaft Beweisanträge zu stellen. Nicht zuletzt steht im vorliegenden Strafverfahren dem Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - kein anwaltlich vertretener Privatkläger gegenüber, so dass sich die Notwendigkeit einer amtlichen Vertretung auch nicht unter Berufung auf das Prinzip der Waffengleichheit begründen lässt, das aus dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art.”
Bei strittiger Beurteilung der «Grundstimmung» einer Versammlung können konkrete, zeitpunktbezogene Sachverhaltsfeststellungen für die Anwendung von Art. 260 StGB entscheidend sein. Die Entscheide stützen ihre Würdigung etwa auf konkrete Verhaltensmomente (z. B. Zeitpunkt, zu dem Teilnehmer ihre dunkle Überkleidung ablegten) oder auf die Reaktion unbeteiligter Passanten, um zu beurteilen, ob Gewaltanwendung oder eine friedensstörende Grundhaltung «symptomatisch» für die Gruppe waren.
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin BM 18 43701 (Strafbefehl vom 12. April 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen.”
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43685 (Strafbefehl vom 1. April 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe.”
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43644 (Strafbefehl vom 20. März 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe.”
Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch für die Stimmung sein, die die Menge antreibt, und als Tat der Zusammenrottung erscheinen.
“Landfriedensbruch gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Zusammenrottung ist die Ansammlung einer nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer für die öffentliche Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird (BGE 108 IV 33 E. 1a S. 34 mit Hinweisen). Sie ist öffentlich, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl von Personen anschliessen kann. Ob Öffentlichkeit anzunehmen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, deren Tragweite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Betracht fallenden Strafbestimmung und des dadurch geschützten Rechtsguts zu bewerten ist (BGE 130 IV 111 E. 4.3 S. 117 mit Hinweisen). Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Stimmung, wel- che die Menge antreibt, und als Tat der Zusammenrottung erscheinen.”
“Landfriedensbruch gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. - 19 - Zusammenrottung ist die Ansammlung einer nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer für die öffentliche Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird (BGE 108 IV 33 E. 1a S. 34 mit Hinweisen). Sie ist öffentlich, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl von Personen anschliessen kann. Ob Öffentlichkeit anzunehmen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, deren Tragweite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Betracht fallenden Strafbestimmung und des dadurch geschützten Rechtsguts zu bewerten ist (BGE 130 IV 111 E. 4.3 S. 117 mit Hinweisen). Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Stimmung, welche die Menge antreibt, und als Tat der Zusammen- rottung erscheinen.”
Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe ist ergänzend zu berücksichtigen, dass durch die Zusammenrottung auch unbeteiligte Matchbesucher auf der Eventplattform gefährdet wurden.
“Landfriedensbruch In einem nächsten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch festzusetzen, welcher einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 260 Abs. 1 StGB). Da der Landfriedensbruch auf dieselbe Zusammenrottung zurückzuführen ist, wie die Teilnahme an der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, kann in Bezug auf das Tatverschulden grundsätzlich auf E. 6.2.1.2 oben verwiesen werden. Ergänzend zu berücksichtigen ist allerdings, dass durch die Zusammenrottung zwar auch der öffentliche Frieden als solches gestört (vgl. dazu auch E. 3.4 oben) und, wie die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zu Recht erwähnt (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 2, Akten S. 6375), unbeteiligte Matchbesucher auf der Eventplattform gefährdet wurden. Die Gewalttätigkeiten, welche aus der Zusammenrottung begangen wurden, richteten sich jedoch relativ gezielt gegen die Polizeibeamten und deren Einsatzfahrzeuge und etwa auf den Videos «Aufnahmen unter dem Hochhaus Plattform» oder «Aufnahmen vom C D Sektor aus» wird ersichtlich, dass namentlich bei den Deliktsphasen 1 und 2 zwischen den Polizeiketten und den unbeteiligten Matchbesuchern ein relativ grosser Abstand bestand resp.”
“Landfriedensbruch In einem nächsten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch festzusetzen, welcher einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 260 Abs. 1 StGB). Da der Landfriedensbruch auf dieselbe Zusammenrottung zurückzuführen ist, wie die Teilnahme an der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, kann in Bezug auf das Tatverschulden grundsätzlich auf E. 6.2.1.2 oben verwiesen werden. Ergänzend zu berücksichtigen ist allerdings, dass durch die Zusammenrottung zwar auch der öffentliche Frieden als solches gestört (vgl. dazu auch E. 3.4 oben) und, wie die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zu Recht erwähnt (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 2, Akten S. 6375), unbeteiligte Matchbesucher auf der Eventplattform gefährdet wurden. Die Gewalttätigkeiten, welche aus der Zusammenrottung begangen wurden, richteten sich jedoch relativ gezielt gegen die Polizeibeamten und deren Einsatzfahrzeuge und etwa auf den Videos «Aufnahmen unter dem Hochhaus Plattform» oder «Aufnahmen vom C D Sektor aus» wird ersichtlich, dass namentlich bei den Deliktsphasen 1 und 2 zwischen den Polizeiketten und den unbeteiligten Matchbesuchern ein relativ grosser Abstand bestand resp.”
Beweis- und Feststellungspflicht: Für einen Schuldspruch nach Art. 260 Abs. 1 StGB muss die Vorinstanz feststellen, welcher gewaltbereiten Zusammenrottung die beschuldigte Person angehört haben soll. Sie hat die tatsächlichen Umstände anzugeben, aus denen sich die Teilnahme der einzelnen Person ergibt; pauschale Zuschreibungen oder eine blosse Zuordnung aller auf Bildern sichtbaren Personen genügen nicht.
“Letztere Gruppe könne noch keine tatbestandsmässige Zusammenrottung bilden. Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung gehe nicht hervor, inwiefern auch weitere Personen diese Handlungen mitgetragen hätten und gestützt auf welche Beweismittel dieser Schluss zu ziehen wäre. Die Identifikation des Beschuldigten als "Täter 9" auf verschiedenen Fotografien trage nicht zur Klärung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bei, zumal auf diesen Bildern direkt keine gewaltbereite Zusammenrottung ersichtlich sei. Aus dem Foto, welches A. mit Blickrichtung zu den Polizeikräften zeige, ergebe sich ebenfalls keine Teilnahme an einer tatbestandsmässigen Menschenansammlung. Sofern die Vorinstanz schlichtweg alle auf den Fotografien ersichtlichen Personen einer solchen Gruppierung zuordnen wollte, hätte sie dies in der Begründung ihres Entscheides explizit festhalten müssen. Das Kantonsgericht stelle zusammenfassend nicht fest, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sich der Beschuldigte des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe. Insbesondere fehle die zwingend erforderliche Feststellung, welcher gewaltbereiten Zusammenrottung A. angehört habe. Gleiches gelte sinngemäss für den Tatbestand von Art. 258 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die vorinstanzliche Begründung vermöge somit den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht zu genügen, was den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletze (vgl. BGer Urteil 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022, E. 1.5). In Bezug auf die Kostenfolge hält das Bundesgericht fest, dass grundsätzlich für sämtliche Anklagepunkte eine Kostenausscheidung vorgenommen werden müsse, sofern diese nicht einen einheitlichen Lebenssachverhalt betreffen würden. Vorliegend würden die Sachverhaltskomplexe "Y. " und "Winterthur" weder in einem engen Zusammenhang stehen noch denselben Lebenssachverhalt betreffen. Weshalb dennoch keine entsprechende Kostenausscheidung vorgenommen sei, werde von der Vorinstanz nicht hinreichend begründet. Analoges gelte für die Auferlegung der Verteidigungskosten (vgl.”
“Die Vorinstanz stellt zusammenfassend nicht fest, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sich der Beschwerdeführer des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben soll. Insbesondere fehlt die zwingend erforderliche Feststellung, welcher gewaltbereiten Zusammenrottung der Beschwerdeführer angehört haben soll. Gleiches gilt sinngemäss für Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz verfällt damit in Willkür. Die Begründung vermag ausserdem den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht zu genügen und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.”
“Des Landfriedensbruchs schuldig macht sich, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben (Abs. 2). Gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Wird die Tat aus einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Der Begriff des "zusammengerotteten Haufens" entspricht der Definition der Zusammenrottung beim Landfriedensbruch, wobei die Zusammenrottung nicht öffentlich zu sein braucht (BGE 103 IV 241 E. I.2; Urteil 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Es ist jeder beschuldigten Person nachzuweisen, dass sie an der gewalttätigen Zusammenrottung teilgenommen hat.”
Art. 260 StGB ist rechtlich als Vergehen qualifiziert; diese abstrakte Einordnung ist jedoch nicht ausschlaggebend für die prozessuale Bewertung. Die kollektive Gewalttätigkeit des Landfriedensbruchs verletzt gewichtige öffentliche Rechtsgüter, und die mit Massendelikten verbundenen Beweisschwierigkeiten stärken das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und an der Verwertbarkeit von Beweismitteln. Vor diesem Hintergrund können über die abstrakte Tatbestandsqualifikation hinaus gehende prozessuale bzw. präventive Identifikations- und Ermittlungsmassnahmen gegen Teilnehmer in Betracht gezogen werden. Die polizeirechtlichen Aufforderungen (Sommationen) sind dabei von strafrechtlichen Sanktionen zu unterscheiden.
“2 StPO bei einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG als gegeben. Es hielt aber auch fest, dass je nach den konkreten Umständen auch ein Vergehen (wie beispielsweise eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG) eine entsprechend schwere, eine Verwertung rechtfertigende Straftat ausmachen kann. In BGE 147 IV 9 E. 1.4.3 erwog das Bundesgericht, der Tatbestand des Landfriedensbruchs sei ein Vergehen. Die abstrakte Qualifikation sei jedoch auch nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschliessliches Kriterium zur Beurteilung, ob eine schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO vorliege. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletze die bestehende, öffentliche Friedensordnung und das Vertrauen in deren Bestand. Dabei handle es sich um gewichtige Rechtsgüter. Hinzu komme, dass der Tatbestand des Landfriedensbruchs den Beweisschwierigkeiten Rechnung trage, die sich bei diesem Massendelikt ergeben könnten. Diese durch den materiellen Tatbestand von Art. 260 StGB bezweckte prozessuale Entlastung stehe dem potentiellen Ansinnen insbesondere derjenigen Täter, deren Handlung über eine einfache Teilnahme am Landfriedensbruch hinausgehe, in der Anonymität der öffentlichen Zusammenrottung unerkannt zu bleiben und sich auf eine Unverwertbarkeit von Videoaufnahmen berufen zu können, entgegen. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiege bezogen auf diesen Tatbestand folglich grundsätzlich schwer, insbesondere, weil es in dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen kommen könne. Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a), Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b), Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit.”
“Elle devait être distinguée de l'injonction, qui était faite individuellement à celui qui avait noué un rapport spécifique de droit administratif avec l'Etat. Historiquement, la punissabilité de l'irrespect des injonctions de la police par l'art. 10 LMDPu avait été introduite, le 9 juin 2011, en même temps que les références aux injonctions faites aux art. 4 al. 5 et 5 al. 4 LMDPu, de sorte que le législateur avait consciemment distingué ce terme de celui de sommation utilisé à l'art. 6 al. 4 LMDPu. Cette distinction était également conforme à l'interprétation téléologique de la loi, visant à concrétiser l'exercice de la liberté de réunion conformément à l'art. 11 CEDH. Pour cette raison, l'arrêt AARP/159/2021 du 6 mai 2021, parvenant à la conclusion que l'art. 10 LPMDPu s'appliquait à tous les manifestants, à défaut de quoi le rôle sécuritaire de la police serait vidé de sa substance, ne devait pas être suivi. Non seulement le droit fédéral permettait déjà de sanctionner les participants récalcitrants en cas de danger qualifié (art. 260 CP), mais la police pouvait en tout état exercer son rôle sécuritaire en adressant des sommations. Leur destinataire n'était par contre pas exposé à une sanction pénale. e. G______ et H______, se référant pour l'essentiel aux observations de N______, concluent, frais à la charge de l'Etat, à la confirmation de leur acquittement et des indemnités allouées pour leurs frais de défense de première instance, sans faire valoir de prétention supplémentaire à ce titre en appel. f. A______, B______, C______, D______ et E______ concluent, avec suite de frais, au rejet de l'appel et à la confirmation du jugement querellé. Ils se réfèrent aux arguments de N______ et renoncent à une indemnité pour leurs frais de défense en appel. g. P______ conclut principalement à l'irrecevabilité de l'appel et subsidiairement, frais à la charge de l'Etat, à la confirmation de son acquittement et de l'indemnité allouée pour ses frais de défense en première instance. Elle renonce à l'indemnisation de ceux occasionnés par la procédure d'appel.”
“Il existe ensuite en l'espèce un risque sérieux et concret que le recourant puisse être impliqué dans d'autre (s) infraction (s), notamment future (s), et la mesure ordonnée est donc propre à prévenir et/ou à élucider la commission de celle (s) -ci. En effet, en date du 19 décembre 2021, le recourant, supporter du HC F.________ était alors interdit de stade et faisait l'objet d'une enquête pénale neuchâteloise pour dommages à la propriété (art. 144 CP), émeute (art. 260 CP), violence ou menace contre les autorités et les fonctions (art. 285 CP), ainsi que désobéissance à la police en application du droit cantonal neuchâtelois en raison de faits manifestement similaires réalisés le 21 février 2020 à l'issue d'un match de hockey (cf. au demeurant, dans la mesure de sa recevabilité, l'ordonnance pénale du 23 mars 2022 produite par le recourant le reconnaissant coupable de ces infractions parmi lesquelles figurent trois délits [cf. art. 10 al. 3 CP]). Ces circonstances ne l'ont pourtant pas empêché de se rendre, le 19 décembre 2021, sur des lieux où il semblait savoir que pouvaient se trouver les supporters d'une équipe adverse, respectivement de se joindre aux "ultras" de son club. On ne saurait donc écarter toute probabilité que le recourant se retrouve dans une configuration similaire à l'avenir et la mesure ordonnée pourrait permettre, le cas échéant, de l'identifier.”
Bei Verfahren wegen Art. 260 Abs. 1 StGB kann eine langjährige Unterbrechung der Instruktion zusammen mit einer fortlaufenden Bestreitung der Vorwürfe die Beweisprognose derart schwächen, dass sich dies nachteilig auf die Erteilung eines Certificat de bonne vie et moeurs (CBVM) auswirken kann. In der zitierten Praxis wurde insbesondere bei einer siebenjährigen Verfahrensruhe und fehlenden Instruktionsakten festgestellt, dass die Tatbeweise nicht als wahrscheinlich vorausgesichert gelten konnten.
“3 Les dispositions précitées doivent être interprétées dans le respect du principe de la proportionnalité, qui se compose des règles d’aptitude – qui exige que le moyen choisi soit propre à atteindre le but fixé – de nécessité – qui impose qu’entre plusieurs moyens adaptés, l’on choisisse celui qui porte l’atteinte la moins grave aux intérêts privés – et de proportionnalité au sens étroit – qui met en balance les effets de la mesure choisie sur la situation de l’administré et le résultat escompté du point de vue de l’intérêt public (ATF 125 I 474 consid. 3 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_494/2018 du 10 janvier 2019 consid. 3.3). 2.4 La décision de délivrer ou non un CBVM ne relève pas de l’opportunité, mais repose sur des éléments objectifs et d’autres relevant du pouvoir d’appréciation de l’autorité, dont l’excès et l’abus sont revus par la chambre de céans avec plein pouvoir d’examen (art. 61 al. 1 let. a et al. 2 LPA ; ATA/14/2019 du 8 janvier 2019). 3. En l’occurrence, l'intimé a refusé de délivrer un CBVM au recourant au motif qu’une procédure pénale portant sur les chefs d'émeute, voies de fait et injures était en cours. Il ressort certes de la jurisprudence précitée que, malgré sa lettre, l’art. 10 al. 2 LCBVM permet à l’autorité de saisir les comportements relevant du droit pénal avant la fin de l’instruction pénale et un prononcé judiciaire. Dans la mesure où la procédure pénale en cours concerne notamment une émeute, soit une infraction passible d’une peine privative de liberté de trois ans au plus (art. 260 al. 1 CP) et qualifiée de délit (art. 10 al. 3 CP), l’infraction ne peut être qualifiée de peu de gravité. Or, si l’instruction d’une telle infraction peut être complexe, notamment en raison du nombre de plaintes - en l'espèce une quarantaine -, force est de constater que la procédure porte sur des faits remontant au 19 décembre 2015, soit près de sept ans avant le dépôt de sa demande de délivrance d’un certificat. Or, si l’intéressé a admis avoir participé à une manifestation, il a indiqué qu’il ignorait que celle-ci n’était pas autorisée. Il n’a pas reconnu les faits d’émeute qui lui étaient reprochés, affirmant devant le MP n’avoir d’aucune façon participé à une bagarre, commis d’acte de violence ou proféré des injures. Sa dernière audition devant le MP remonte au 20 octobre 2016, ce qui n’est pas contesté. Il n’a, depuis cette date, plus été informé de la procédure pénale en cours. Ainsi, compte tenu de l'absence d'actes d'instruction pendant sept ans et de la contestation des faits par le recourant, il ne peut être retenu que les faits qui lui sont reprochés seraient susceptibles d'être prouvés.”
Art. 260 Abs. 1 StGB schützt den öffentlichen Frieden. Für die Anwendbarkeit des Landfriedensbruchs kommt es nicht darauf an, ob feststellbar ist, welche Personen konkret die Gewalttätigkeiten begangen haben. Kann eine bestimmte Person innerhalb der Zusammenrottung dagegen individuelle Gewaltdelikte zugeordnet werden und dadurch ein eigener Straftatbestand erfüllt werden, besteht Idealkonkurrenz: Die Person macht sich zusätzlich wegen der jeweiligen Gewaltdelikte strafbar.
“Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers spielt es bei der Anwendbarkeit des Straftatbestands des Landfriedensbruchs keine Rolle, ob eruiert werden kann, wer diese Gewalttätigkeiten begangen hat. Geschütztes Rechtsgut des Landfriedensbruchs ist der öffentliche Frieden (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3 S. 435 f.; 120 Ia 220 E. 3b S. 223 f.; 117 Ia 135 E. 2b S. 138 f.). Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (zum Ganzen: BGE 145 IV 433 E. 3.5.3 S. 435 f.; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2, 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Vest, in: Techsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 260 N 1; Fiolka, a.a.O., Art. 260 StGB N 14). Zu den anlässlich einer Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB begangenen Gewalthandlungen, seien es Körperverletzungen oder Sachbeschädigung, steht der Straftatbestand des Landfriedensbruchs in Idealkonkurrenz (Trechsel/Vent, a.a.O., Art. 260 N 10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Demnach fällt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch nicht ausser Betracht, wenn die Gewaltdelikte einer bestimmten Person in der Zusammenrottung zugeordnet werden können. Vielmehr macht sich diese Person zusätzlich zum Landfriedensbruch auch der Begehung dieser Gewaltdelikte sofern dadurch ein entsprechender Straftatbestand erfüllt wird strafbar.”
Das gezielte Beschmieren oder Bekleckern fremder Sachen kann als Gewalthandlung im Sinne von Art. 260 StGB gewertet werden.
“Le fait de barbouiller le bien d'autrui avec un spray constitue un acte de violence (à propos de l'art. 260 CP: ATF 124 IV 269 consid. 2b p. 270 s.; 108 IV 175 consid. 4). Par son comportement, l'intimé a donc commis un acte de vandalisme incompatible avec la liberté d'expression et d'opinion. Il lui aurait été possible de participer à la marche contre le climat, à l'instar des autres participants, sans maculer de peinture rouge les murs du bâtiment de la banque. L'intimé cite plusieurs arrêts de la CourEDH, où celle-ci a admis que des opinions pouvaient être exprimées, non seulement par le biais d'une oeuvre artistique, mais aussi par des comportements (Tatar et Faber contre Hongrie du 12 juin 2012, § 36; Shvydka contre Ukraine du 30 octobre 2014, § 37-38; Sinkova contre Ukraine du 27 février 2018, § 107; Mariya Alekhina et autres contre Russie du 3 décembre 2018, § 204-206). En particulier, dans l'arrêt Murat Vural contre Turquie, la CourCEDH a considéré que le fait de verser de la peinture sur des statues d'Atatürk en guise de protestation contre le régime politique de l'époque constituait une forme d'expression protégée par l'art.”
“Le fait de barbouiller le bien d'autrui avec un spray constitue un acte de violence (à propos de l'art. 260 CP: ATF 124 IV 269 consid. 2b p. 270 s.; 108 IV 175 consid. 4). Par son comportement, l'intimé a donc commis un acte de vandalisme incompatible avec la liberté d'expression et d'opinion. Il lui aurait été possible de participer à la marche contre le climat, à l'instar des autres participants, sans maculer de peinture rouge les murs du bâtiment de la banque. L'intimé cite plusieurs arrêts de la CourEDH, où celle-ci a admis que des opinions pouvaient être exprimées, non seulement par le biais d'une oeuvre artistique, mais aussi par des comportements (Tatar et Faber contre Hongrie du 12 juin 2012, § 36; Shvydka contre Ukraine du 30 octobre 2014, § 37-38; Sinkova contre Ukraine du 27 février 2018, § 107; Mariya Alekhina et autres contre Russie du 3 décembre 2018, § 204-206). En particulier, dans l'arrêt Murat Vural contre Turquie, la CourCEDH a considéré que le fait de verser de la peinture sur des statues d'Atatürk en guise de protestation contre le régime politique de l'époque constituait une forme d'expression protégée par l'art.”
Zwischen Art. 260 StGB (Schutz der öffentlichen Friedensordnung) und Delikten gegen die Behördengewalt kann Idealkonkurrenz bestehen. Auch wenn sich die Gewalttätigkeiten ausschliesslich gegen Polizei richten, können sie zugleich die öffentliche Friedensordnung treffen, sodass die Teilnahme an einer gewalttätigen Zusammenrottung zusätzlich als Landfriedensbruch strafbar sein kann.
“Le concours idéal se distingue du concours imparfait, qui échappe au champ d’application de l’art. 49 al. 1 CP. Il y a concours imparfait lorsqu’une seule disposition pénale s’applique, laquelle exclut l’application d’une ou de plusieurs autres dispositions, soit en raison de sa spécialité, soit par absorption, soit encore en raison de la subsidiarité d’autres dispositions pénales (Dupuis et al. [éd.], op. cit., n. 18 ad art. 49 CP et les références citées). Dans le cas d’une participation à un attroupement formé en public, duquel des pavés et autres objets ont été lancés d’une part contre les agents de police et, d’autre part, contre l’Opéra de Zurich, le Tribunal fédéral a retenu que le participant était punissable aussi bien pour émeute que pour violence ou menace contre les autorités et les fonctionnaires au sens de l’art. 285 ch. 2 CP (ATF 108 IV 176). La Haute Cour a ainsi retenu qu’un concours idéal était possible entre l’art. 260 CP et l’art. 285 CP, dès lors que les biens juridiquement protégés par chacune des dispositions sont distincts, l’art. 260 CP protégeant la paix publique et l’art. 285 CP ayant pour objet la protection de l’autorité publique (ATF 108 IV 176 précité ; ATF 103 IV 241 précité consid. 1.2 ; Dupuis et al. [éd.], op. cit., n. 19 ad art. 260 CP). 3.3 En l’espèce, il peut être donné acte à l’appelant qu’il résulte de l’état de fait retenu, qui n’est pas contesté, que des violences ont été commises à l’encontre de policiers exclusivement. Il n’en demeure pas moins que ces actes ont été commis sur la voie publique et ont donc également porté atteinte à la paix publique. En effet, l’appelant, en prenant part à un attroupement qui cherchait l’affrontement avec les forces de l’ordre et en lançant des pétards et des fusées à l’horizontale sur la voie publique, a non seulement commis des violences à l’encontre des policiers visés, mais a aussi porté atteinte à la paix publique en lançant des projectiles dangereux qui ont atterri sur la voie publique. Il s’en est ainsi pris, d’une part, à l’autorité publique et, d’autre part, à la paix publique, soit à deux biens juridiquement protégés distincts, de sorte que le concours idéal doit être admis.”
“Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers spielt es bei der Anwendbarkeit des Straftatbestands des Landfriedensbruchs keine Rolle, ob eruiert werden kann, wer diese Gewalttätigkeiten begangen hat. Geschütztes Rechtsgut des Landfriedensbruchs ist der öffentliche Frieden (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3 S. 435 f.; 120 Ia 220 E. 3b S. 223 f.; 117 Ia 135 E. 2b S. 138 f.). Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (zum Ganzen: BGE 145 IV 433 E. 3.5.3 S. 435 f.; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2, 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Vest, in: Techsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 260 N 1; Fiolka, a.a.O., Art. 260 StGB N 14). Zu den anlässlich einer Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB begangenen Gewalthandlungen, seien es Körperverletzungen oder Sachbeschädigung, steht der Straftatbestand des Landfriedensbruchs in Idealkonkurrenz (Trechsel/Vent, a.a.O., Art. 260 N 10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Demnach fällt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch nicht ausser Betracht, wenn die Gewaltdelikte einer bestimmten Person in der Zusammenrottung zugeordnet werden können. Vielmehr macht sich diese Person zusätzlich zum Landfriedensbruch auch der Begehung dieser Gewaltdelikte sofern dadurch ein entsprechender Straftatbestand erfüllt wird strafbar.”
Aktive Teilnahme an einer Ausschreitung — namentlich das solidarische Verbleiben in der Menge oder die aktive Unterstützung von Gewaltakten — schliesst die Straffreiheit nach Art. 260 Abs. 2 StGB aus. Personen, die sich nicht vor dem polizeilichen Eingreifen entfernen und als Mitwirkende auftreten, können sich nicht auf den aktiven Rücktritt berufen.
“Le recourant 2 se plaint d'une violation de l'art. 260 al. 2 CP dans la mesure où la cour cantonale n'a pas retenu qu'il aurait fait preuve d'un repentir actif. Le recourant 2 a participé activement à l'émeute en se mêlant à la foule agitée et en restant solidaire du groupe des émeutiers (cf. supra consid. 3.4). Il ne s'est pas éloigné avant que la police ne recourt à des mesures de contrainte puisqu'il était toujours présent au sein du groupe des émeutiers, un mât à la main, lorsque les forces de l'ordre sont intervenues. Le recourant 2 a été un acteur solidaire des émeutiers et non un simple spectateur passif, de sorte qu'il ne peut être mis au bénéfice d'une exemption de peine. Le grief est rejeté.”
“Partant, mal fondé, ce moyen doit être rejeté et la condamnation d’W.________ pour émeute doit être confirmée. 7. 7.1 W.________ demande à être exempté de toute peine en application de l’art. 260 al. 2 CP. Il fait valoir qu’il a rejoint le cortège tardivement et qu’il n’apparaît sur les images de vidéosurveillance qui l’accablent que pendant une dizaine de secondes durant lesquelles il semble se retourner en direction du stade et applaudir, avant de se retourner et de continuer dans le sens de la marche du cortège. 7.2 Les principes applicables pour la fixation de la peine ont été rappelés au consid. 4.2 ci-avant auquel il est renvoyé. 7.3 W.________ est reconnu coupable d’émeute, infraction passible d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire. Le premier juge l’a condamné à une peine privative de liberté de 105 jours entièrement complémentaire à celle prononcée le 21 décembre 2021 par le Regionale Staatsanwaltschaft Bern Mittelland. Les conditions d’application de l’art. 260 al. 2 CP ne sont manifestement pas remplies, puisque le jour des faits, W.________ a participé activement à l’émeute en se mêlant à la foule agitée et en restant solidaire du groupe d’émeutiers. Il ne peut donc pas se prévaloir d’un repentir actif au sens de cette disposition. A l’instar du premier juge, la Cour de céans considère que la culpabilité d’W.________ est importante, puisqu’il n’a pas hésité, malgré une précédente condamnation pour émeute en 2016, à prendre part à un attroupement de manifestants au cours duquel la violence était de mise et dont les conséquences auraient pu être dramatiques si un important dispositif de sécurité n’avait pas été mis en place par la sécurité privée et les forces de l’ordre. Ses agissements sont d’autant plus graves que ces violences ont été commises à l’issue d’une manifestation sportive. Alors même que l’art. 260 al. 1 CP prévoit alternativement une peine privative de liberté ou une peine pécuniaire, le choix de la peine privative de liberté s’impose pour des motifs de prévention spéciale (cf.”
Wird die Berufung teilweise stattgegeben, aber überwiegend abgewiesen, kann dies eine Reduktion der Mehrkosten für die Ausfertigung der schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils rechtfertigen. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip zu belassen; in der zitierten Entscheidung erfolgte eine Reduktion der Mehrkosten um einen Viertel, wobei die verurteilte Person die restlichen Verfahrenskosten zu tragen hatte.
“Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da die Schuldsprüche wegen Landfriedensbruch nach Art. 260 Abs. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) im vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt werden, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Da der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren mit seiner Berufung teilweise durchdringt, zu einem grösseren Teil jedoch unterliegt und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt sich eine Reduktion der Mehrkosten für die Ausfertigung der schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils um einen Viertel. Demgemäss trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten von CHF 3'574.60 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 700..”
“Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da die Schuldsprüche wegen Landfriedensbruch nach Art. 260 Abs. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) im vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt werden, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Da der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren mit seiner Berufung teilweise durchdringt, zu einem grösseren Teil jedoch unterliegt und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt sich eine Reduktion der Mehrkosten für die Ausfertigung der schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils um einen Viertel. Demgemäss trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten von CHF 3'574.60 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 700..”
Der Tatbestand des Landfriedensbruchs wird in der Rechtsprechung und Literatur als besonders schwerwiegend eingestuft, weil es sich um kollektive Gewalttätigkeiten handelt, die die öffentliche Friedensordnung und das Vertrauen in deren Bestand tangieren. Zudem werden die mit einem Massendelikt verbundenen Beweisschwierigkeiten betont. Vor diesem Hintergrund wird dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung ein hohes Gewicht beigemessen; dies spricht dafür, die Verwertbarkeit von Foto‑ und Videoaufnahmen in Fällen nach Art. 260 StGB grundsätzlich eher zu bejahen.
“2 StPO bei einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG als gegeben. Es hielt aber auch fest, dass je nach den konkreten Umständen auch ein Vergehen (wie beispielsweise eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG) eine entsprechend schwere, eine Verwertung rechtfertigende Straftat ausmachen kann. In BGE 147 IV 9 E. 1.4.3 erwog das Bundesgericht, der Tatbestand des Landfriedensbruchs sei ein Vergehen. Die abstrakte Qualifikation sei jedoch auch nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschliessliches Kriterium zur Beurteilung, ob eine schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO vorliege. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletze die bestehende, öffentliche Friedensordnung und das Vertrauen in deren Bestand. Dabei handle es sich um gewichtige Rechtsgüter. Hinzu komme, dass der Tatbestand des Landfriedensbruchs den Beweisschwierigkeiten Rechnung trage, die sich bei diesem Massendelikt ergeben könnten. Diese durch den materiellen Tatbestand von Art. 260 StGB bezweckte prozessuale Entlastung stehe dem potentiellen Ansinnen insbesondere derjenigen Täter, deren Handlung über eine einfache Teilnahme am Landfriedensbruch hinausgehe, in der Anonymität der öffentlichen Zusammenrottung unerkannt zu bleiben und sich auf eine Unverwertbarkeit von Videoaufnahmen berufen zu können, entgegen. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiege bezogen auf diesen Tatbestand folglich grundsätzlich schwer, insbesondere, weil es in dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen kommen könne. Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a), Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b), Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit.”
“m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Die abstrakte Qualifikation ist jedoch […] auch nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschliessliches Kriterium zur Beurteilung, ob eine schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt […]. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende, öffentliche Friedensordnung und das Vertrauen in deren Bestand (BGE145 IV 433 E. 3.5.3. S. 436; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 38 N. 20; je mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um gewichtige Rechtsgüter. Hinzu kommt, dass der Tatbestand des Landfriedensbruchs den Beweisschwierigkeiten Rechnung trägt, die sich bei diesem Massendelikt ergeben können (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2; Fiolka, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 260 StGB; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 260 StGB; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 191 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O.; je mit Hinweisen; Amtl. Bull. 1921 N 773 [Votum Häberlin]). Diese durch den materiellen Tatbestand von Art. 260 StGB bezweckte prozessuale Entlastung steht dem potentiellen Ansinnen insbesondere derjenigen Täter, deren Handlung über eine einfache Teilnahme am Landfriedensbruch hinausgeht, in der Anonymität der öffentlichen Zusammenrottung unerkannt zu bleiben und sich auf die Unverwertbarkeit von Videoaufnahmen berufen zu können, entgegen. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf diesen Tatbestand folglich grundsätzlich schwer, insbesondere, weil es in dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen kommen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2019 E. 1.4.3). Vor diesem Hintergrund kommt dem Straftatbestand des Landfriedensbruchs ab-strakt eine beträchtliche Schwere zu.”
“Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende, öffentliche Friedensordnung und das Vertrauen in deren Bestand (BGE145 IV 433 E. 3.5.3. S. 436; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 38 N. 20; je mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um gewichtige Rechtsgüter. Hinzu kommt, dass der Tatbestand des Landfriedensbruchs den Beweisschwierigkeiten Rechnung trägt, die sich bei diesem Massendelikt ergeben können (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2; Fiolka, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 260 StGB; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 260 StGB; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 191 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O.; je mit Hinweisen; Amtl. Bull. 1921 N 773 [Votum Häberlin]). Diese durch den materiellen Tatbestand von Art. 260 StGB bezweckte prozessuale Entlastung steht dem potentiellen Ansinnen insbesondere derjenigen Täter, deren Handlung über eine einfache Teilnahme am Landfriedensbruch hinausgeht, in der Anonymität der öffentlichen Zusammenrottung unerkannt zu bleiben und sich auf die Unverwertbarkeit von Videoaufnahmen berufen zu können, entgegen. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf diesen Tatbestand folglich grundsätzlich schwer, insbesondere, weil es in dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen kommen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2019 E. 1.4.3). Vor diesem Hintergrund sowie mit Verweis auf die Rechtsprechung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (Urteil SK 18 423 vom 10. April 2019 E. II.8.5) kommt dem Tatbestand des Landfriedensbruchs im ab-strakten Bereich eine beträchtliche Schwere zu. Überdies gilt es, die kurdische Kundgebung vom 12. September 2015, welche 200-300 Teilnehmende zählte (pag.”
“m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Die abstrakte Qualifikation ist jedoch […] auch nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschliessliches Kriterium zur Beurteilung, ob eine schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt […]. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende, öffentliche Friedensordnung und das Vertrauen in deren Bestand (BGE145 IV 433 E. 3.5.3. S. 436; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 38 N. 20; je mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um gewichtige Rechtsgüter. Hinzu kommt, dass der Tatbestand des Landfriedensbruchs den Beweisschwierigkeiten Rechnung trägt, die sich bei diesem Massendelikt ergeben können (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2; Fiolka, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 260 StGB; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 260 StGB; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 191 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O.; je mit Hinweisen; Amtl. Bull. 1921 N 773 [Votum Häberlin]). Diese durch den materiellen Tatbestand von Art. 260 StGB bezweckte prozessuale Entlastung steht dem potentiellen Ansinnen insbesondere derjenigen Täter, deren Handlung über eine einfache Teilnahme am Landfriedensbruch hinausgeht, in der Anonymität der öffentlichen Zusammenrottung unerkannt zu bleiben und sich auf die Unverwertbarkeit von Videoaufnahmen berufen zu können, entgegen. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf diesen Tatbestand folglich grundsätzlich schwer, insbesondere, weil es in dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen kommen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2019 E. 1.4.3). Vor diesem Hintergrund sowie mit Verweis auf die Rechtsprechung der”
Fehlt die kollektive Komponente — d. h. wenn die einzelne Gewalttat nicht von einem zusammengerotteten Haufen begangen wurde — ist der qualifizierte Tatbestand des Landfriedensbruchs nach Art. 260 StGB nicht erfüllt. In solchen Fällen kann stattdessen eine strafbare Einzeltat nach Art. 285 (Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte) vorliegen; die beiden Tatbestände schützen unterschiedliche Rechtsgüter und stehen in echter Konkurrenz.
“Den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt (u.a.), wer Beamte an einer Amtshandlung, zu der sie befugt sind, hindert oder sie während einer solchen Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Letzteres tat der Beschuldigte, indem er bei der Josefswiese einen Gegenstand gegen die Polizei warf. Wegen der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter (reibungsloses Funktionieren der Behördentätigkeit bzw. öffentliche Friedensordnung) wird diese Tat von Art. 260 StGB (Landfriedensbruch) nicht konsumiert, sondern besteht echte Konkurrenz (BGE 108 IV 179 a.E.). Der Beschuldigte ist somit diesbezüglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Bei der unbewilligten Demonstration handelte es sich zwar an sich zweifellos um eine Zusammenrottung. Gemäss den Angaben des Polizeibeamten C._____ hielten sich aber im Zeitpunkt der Tatbegehung nur noch ein paar wenige Demonstranten an der Örtlichkeit auf, wo der Beschuldigte den Gegenstand warf und daraufhin arretiert wurde (Urk. 18). Es lässt sich somit nicht sagen, dass diese Einzeltat von einem zusammengerotteten Haufen begangen worden sei. Die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes von Art. 285 Ziff. 2 StGB fällt deshalb ausser Betracht.”
Objektive Teilnahme: Eine Teilnahme liegt vor, wenn die öffentliche Zusammenrottung von kollektiven Gewalttätigkeiten getragen wird. Es ist nicht erforderlich, dass jede einzelne Person die Gewalttätigkeiten selbst begeht. Zu den in diesem Zusammenhang erfassten Gewalttätigkeiten zählen auch Sachbeschädigungen, etwa das Besprayen von Fassaden.
“Als Landfriedensbruch wird die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung bestraft, bei welcher mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Eine öffentliche Zusammenrottung bedeutet eine Ansammlung einer je nach konkreten Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Personen es muss keine unüberschaubare Menge sein , die nach aussen als vereinte Macht erscheint und der sich eine unbestimmte Zahl beliebiger weiterer Personen anschliessen kann. Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung, von welcher die Zusammenrottung getragen ist und die sich aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3; 108 IV 33 E. 4; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4, je mit weiteren Hinweisen). Die begangenen Gewalttätigkeiten sind objektive Strafbarkeitsbedingung und müssen nicht von jedem einzelnen verübt werden.”
“Zusammengefasst ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Berufungsklägerin sich, indem sie an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen hat, bei welcher mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Sachen in Form von Besprayen von Fassaden verübt wurden, nach Art. 260 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Es ergeht somit ein Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs.”
“Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers spielt es bei der Anwendbarkeit des Straftatbestands des Landfriedensbruchs keine Rolle, ob eruiert werden kann, wer diese Gewalttätigkeiten begangen hat. Geschütztes Rechtsgut des Landfriedensbruchs ist der öffentliche Frieden (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3 S. 435 f.; 120 Ia 220 E. 3b S. 223 f.; 117 Ia 135 E. 2b S. 138 f.). Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (zum Ganzen: BGE 145 IV 433 E. 3.5.3 S. 435 f.; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2, 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Vest, in: Techsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 260 N 1; Fiolka, a.a.O., Art. 260 StGB N 14). Zu den anlässlich einer Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB begangenen Gewalthandlungen, seien es Körperverletzungen oder Sachbeschädigung, steht der Straftatbestand des Landfriedensbruchs in Idealkonkurrenz (Trechsel/Vent, a.a.O., Art. 260 N 10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Demnach fällt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch nicht ausser Betracht, wenn die Gewaltdelikte einer bestimmten Person in der Zusammenrottung zugeordnet werden können. Vielmehr macht sich diese Person zusätzlich zum Landfriedensbruch auch der Begehung dieser Gewaltdelikte sofern dadurch ein entsprechender Straftatbestand erfüllt wird strafbar.”
Vorsatz und Teilnahme entfallen unter bestimmten Voraussetzungen. Nach Rechtsprechung und Lehre fehlt der erforderliche Vorsatz, wenn jemand zufällig in eine Versammlung hineingerät oder sich — etwa wegen Einkesselung — nicht aus einer zunächst friedlichen Versammlung entfernen kann. Ebenso werden Personen, die sich in räumlicher Nähe erkennbar zusammenrottungsfremden Tätigkeiten widmen (z. B. Hilfeleistung; auch die Berichterstattung ist als mögliches zusammenrottungsfremdes Verhalten genannt), nicht als Teilnehmer qualifiziert.
“260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b.; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 35).”
“Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss sich nach der Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sein, dass er an einer Zusammenrottung teilnimmt und dies auch wollen bzw. in Kauf nehmen. Die Gewalttätigkeit ist nur Strafbarkeitsbedingung, braucht also vom Vorsatz nicht erfasst zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.8 [zu Art. 260 StGB]). Im Fall, dass sich eine zunächst friedlich verlaufende Demonstration zu einer Zusammenrottung entwickelt und unbeteiligte Zuschauer, friedliche Demonstranten oder Passanten aufgrund einer Einkesselung der Polizei nicht in der Lage sind, sich aus einer solchen zu entfernen, mangelt es diesen am entsprechenden Vorsatz. Bei illegalen Demonstrationen, an denen notorisch Gewalttätigkeiten verübt werden oder ein entsprechender Aufruf vorgängig erfolgt ist, nehmen i.d.R. auch Mitläufer das Entstehen einer Zusammenrottung in Kauf. In solchen Fällen ist das Vorliegen eines Eventualvorsatzes entsprechend zu bejahen (Heimgartner, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 285 StGB).”
“[…] Es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet» (BGE 108 IV 33 E. 3a; 124 IV 269 E. 2 [beide zu Art. 260 StGB]). Nur der passive, von der Zusammenrottung distanzierte Zuschauer ist demzufolge nicht als deren Teilnehmer zu qualifizieren (BGE 108 IV 36 E. 3a [zu Art. 260]). Nicht zu den Teilnehmern zu rechnen sind Personen, die sich in räumlicher Nähe zu den Zusammengerotteten erkennbar zusammenrottungsfremden Tätigkeiten hingeben (z.B. Verletzten helfen). Als mögliche zusammenrottungsfremde Tätigkeit kommt auch die Berichterstattung durch Journalisten in Betracht. Entwickelt sich eine zunächst friedliche legale oder illegale Demonstration zu einer Zusammenrottung muss der Teilnehmer, um der objektiven Tatbestandsmässigkeit zu entgehen, sich in einer juristischen Sekunde aus dieser begeben. Dies ist allerdings im Falle einer Einkesselung u.U. gar nicht mehr möglich (Fiolka, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 260 StGB).”
“Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung, d.h. einer Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in ihr verbleibt (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f., 108 IV 33 E. 3a S. 36; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1); denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen (BGE 108 IV 33 E. 3a S. 36). Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f., 108 IV 33 E. 3a S. 36; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260 StGB N 35; zum Ganzen: BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2).”
Eine aktive Beteiligung am Aufruhr oder eine deutliche Solidarität mit den Gewalttätern (z. B. Zugehörigkeit zur angreifenden Gruppe, bewaffnetes Auftreten oder bewusstes Assoziieren mit der gewalttätigen Menge) schliesst die Strafbefreiung nach Art. 260 Abs. 2 StGB aus.
“Le cortège litigieux improvisé composé de fans qui avaient précédemment causé des déprédations à des bus censés les ramener à la gare (P. 7 p. 2) a attaqué les fans du [...] quelques centaines de mètres après s’être mis en mouvement. On est effectivement en présence d’une force unie animée par un même état d’esprit, celui de menacer la paix publique. Au vu des constatations policières et des images de vidéosurveillance, il est évident que l’appelant faisait partie intégrante de l’attroupement et que, armé de son bâton, il cherchait la confrontation. Peu importe qu’il n’ait pas lui-même commis des violences. Il s’est associé aux violences collectives des autres membres du groupe duquel il était solidaire. A noter que l’émeute n’est nullement terminée lorsqu’il reprend sa place dans le cortège puisqu’une deuxième altercation a lieu ultérieurement autour d’un bus de la société [...] (P. 4 p. 11 ; P. 14, images de la vidéosurveillance). Partant, mal fondé, ce moyen doit être rejeté et la condamnation d’W.________ pour émeute doit être confirmée. 7. 7.1 W.________ demande à être exempté de toute peine en application de l’art. 260 al. 2 CP. Il fait valoir qu’il a rejoint le cortège tardivement et qu’il n’apparaît sur les images de vidéosurveillance qui l’accablent que pendant une dizaine de secondes durant lesquelles il semble se retourner en direction du stade et applaudir, avant de se retourner et de continuer dans le sens de la marche du cortège. 7.2 Les principes applicables pour la fixation de la peine ont été rappelés au consid. 4.2 ci-avant auquel il est renvoyé. 7.3 W.________ est reconnu coupable d’émeute, infraction passible d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire. Le premier juge l’a condamné à une peine privative de liberté de 105 jours entièrement complémentaire à celle prononcée le 21 décembre 2021 par le Regionale Staatsanwaltschaft Bern Mittelland. Les conditions d’application de l’art. 260 al. 2 CP ne sont manifestement pas remplies, puisque le jour des faits, W.________ a participé activement à l’émeute en se mêlant à la foule agitée et en restant solidaire du groupe d’émeutiers.”
Die Teilnahme an der Zusammenrottung setzt nicht voraus, dass der Betroffene selbst konkrete Gewalttätigkeiten begeht oder diese fördert. Massgeblich ist der objektive Eindruck: Wer durch sein Verhalten in der Menge so in Erscheinung tritt, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint, gilt als Teilnehmer; als nicht teilnehmend gelten dagegen ausdrücklich der passive, von der Ansammlung distanzierte Zuschauer sowie Personen in räumlicher Nähe, die erkennbar zusammenrottungsfremden Tätigkeiten nachgehen (z.B. Verletztenhilfe, Berichterstattung).
“285 aStGB zu qualifizieren, wenn sie vom Willen zur Störung der öffentlichen Gewalt beherrscht wird (BGE 70 IV 213 E. 3). Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es weder der Mitwirkung an der aus dem Haufen begangenen Tat noch deren Förderung (BGE 108 IV 33 E. 3 [zu Art. 260 StGB]; Fiolka, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 260 StGB). Bei der vorausgesetzten Tat gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 98 IV 41 E. 6). Auch hinsichtlich der Beteiligung gelten dieselben Regeln wie bei Art. 260 aStGB. Das Bundesgericht hat betreffend Art. 260 aStGB verdeutlicht, dass es nicht auf die Intention des Täters, sondern auf den optischen Eindruck ankommen solle: «Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. […] Es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet» (BGE 108 IV 33 E. 3a; 124 IV 269 E. 2 [beide zu Art. 260 StGB]). Nur der passive, von der Zusammenrottung distanzierte Zuschauer ist demzufolge nicht als deren Teilnehmer zu qualifizieren (BGE 108 IV 36 E. 3a [zu Art. 260]). Nicht zu den Teilnehmern zu rechnen sind Personen, die sich in räumlicher Nähe zu den Zusammengerotteten erkennbar zusammenrottungsfremden Tätigkeiten hingeben (z.B. Verletzten helfen). Als mögliche zusammenrottungsfremde Tätigkeit kommt auch die Berichterstattung durch Journalisten in Betracht. Entwickelt sich eine zunächst friedliche legale oder illegale Demonstration zu einer Zusammenrottung muss der Teilnehmer, um der objektiven Tatbestandsmässigkeit zu entgehen, sich in einer juristischen Sekunde aus dieser begeben. Dies ist allerdings im Falle einer Einkesselung u.U. gar nicht mehr möglich (Fiolka, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 260 StGB).”
“Urteilsbegründung): [Eine] Zusammenrottung ist eine Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird (BSK StGB-Fiolka, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 11, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Öffentlich ist eine Zusammenrottung dann, wenn sich ihr eine unbestimmte Anzahl beliebiger Personen anschliessen kann. Dies impliziert zweierlei: Die Zusammenrottung muss von unbeteiligten Personen wahrgenommen werden können und der Kreis potenzieller Teilnehmer muss offen sein. Dabei kann allerdings auch ein bestimmter Personenkreis den Kern der Zusammenrottung bilden (BSK StGB-Fiolka, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 10). Ohne Belang ist, ob sich die Menge spontan oder auf Einladung hin zusammengefunden hat (BGE 108 IV 33 E. 1.a). Ab welcher Anzahl Personen überhaupt eine Zusammenrottung gegeben sein kann, ist abstrakt schwer zu beantworten. Die Zusammenrottung muss jedenfalls aus physisch anwesenden Personen bestehen, die den optischen Eindruck einer grossen, zahlenmässig nicht ohne weiteres bestimmbaren, Menge von Menschen entstehen lassen (BSK StGB-Fiolka, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 15). Art. 260 StGB erfasst alle Personen, die an einer Zusammenrottung teilnehmen. Die Beteiligung an Gewalttätigkeiten ist nicht erforderlich. Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint (BSK StGB-Fiolka, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 17 ff.). Die Begehung von Gewalttätigkeiten gilt als objektive Strafbarkeitsbedingung, was bedeutet, dass sie vom Vorsatz nicht eingeschlossen werden muss. Gewalttätigkeit ist eine aggressive, aktive Einwirkung auf Personen oder Sachen. Gewalttätig sind zunächst Eingriffe in die körperliche Integrität von Menschen. Es kommt nicht darauf an, ob die Eingriffe eine Schädigung des Körpers zur Folge haben, sodass auch Tätlichkeiten erfasst sein können, allerdings nur dann, wenn dem Opfer zumindest vorübergehend physische Schmerzen zugefügt werden. Gewalttätig sind ferner Handlungen gegen Sachen. In Betracht kommen grundsätzlich Sachbeschädigungen i.”
Die Anzahl der Teilnehmenden ist nicht numerisch festlegbar. Entscheidend ist, dass die Ansammlung nach aussen als vereinte Kraft erscheint und von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird. Es spielt keine Rolle, ob das Zusammentreffen spontan oder einberufen erfolgt; relevant ist das äussere Erscheinungsbild gegenüber Dritten.
“Des Landfriedensbruchs schuldig macht sich, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben (Abs. 2). Gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Der Begriff des "zusammengerotteten Haufens" entspricht der Definition der Zusammenrottung beim Landfriedensbruch, wobei diese nicht öffentlich zu sein braucht. Die Rechtsprechung anerkennt, dass nicht abstrakt bestimmt werden kann, ab welcher Anzahl von Personen von einer Zusammenrottung auszugehen ist. Eine Zusammenrottung ist die Ansammlung einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge erscheint und die von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird.”
“2 ; TF 6B_952/2019 du 11 décembre 2019 consid. 2.1). L'immédiateté des preuves ne s'impose toutefois pas en instance d'appel. Selon l'art. 389 al. 1 CPP, la procédure d'appel se fonde sur les preuves administrées pendant la procédure préliminaire et la procédure de première instance. La juridiction d'appel administre, d'office ou à la demande d'une partie, les preuves complémentaires nécessaires au traitement de l'appel (art. 389 al. 3 CPP ; TF 6B_197/2020 du 7 mai 2020 consid. 1.1). 3. 3.1 L’appelant invoque une violation de l’art. 49 CP (Code pénal suisse du 21 décembre 1937 ; RS 311.0). Il fait valoir qu’un concours entre l’art. 260 al. 1 CP réprimant l’émeute et l’art. 285 ch. 2 CP sanctionnant la violence ou menace contre les autorités et les fonctionnaires commise par une foule ameutée, ne serait pas envisageable en l’espèce, dès lors que des violences n’auraient été commises que contre des policiers, à l’exclusion d’autres personnes ou propriétés. Il soutient que dans ces circonstances, l’art. 285 ch. 2 CP absorberait l’art. 260 al. 1 CP. 3.2 3.2.1 Selon l'art. 260 al. 1 CP, se rend coupable d’émeute celui qui aura pris part à un attroupement formé en public et au cours duquel des violences ont été commises collectivement contre des personnes ou des propriétés. Au sens de cette disposition, l'attroupement est la réunion d'un nombre plus ou moins élevé de personnes suivant les circonstances, qui apparaît extérieurement comme une force unie et qui est animée d'un état d'esprit menaçant pour la paix publique. Peu importe que la foule se soit rassemblée spontanément ou sur convocation et qu'elle l'ait fait d'emblée dans un but délictueux ; la loi n'exige pas que le rassemblement ait dès le départ pour but de perturber la paix publique ; d'ailleurs, une réunion d'abord pacifique peut facilement se transformer en un attroupement conduisant à des actes troublant l'ordre public, lorsque l'état d'esprit de la foule se modifie brusquement dans ce sens (ATF 124 IV 269 consid. 2b ; ATF 108 IV 33 consid. 1a, JdT 1983 IV 76 ; TF 6B_1217/2017 du 17 mai 2018 consid.”
“Es kommt hinzu, dass das vorhandene Videomaterial die Beweisführung für alle Verfahrensbeteiligten relativ einfach machen dürfte. Dass trotz der Videoaufzeichnungen - wie in der Beschwerde suggeriert wird - für die Verteidigung ein (dem Beschwerdeführer aufgrund fehlender Sprachkenntnisse unmögliches) Aktenstudium notwendig wäre, ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist sodann, dass zwar drei verschiedene Delikte in Frage stehen, aber nur ein einziger Geschehensablauf zu würdigen sein wird, der sich auf die zeitlich begrenzten, gegen den Polizisten gerichteten Handlungen des Beschwerdeführers und ihren Kontext beschränkt. Auch rechtlich stellt der vorliegende Straffall den Beschwerdeführer nicht vor Schwierigkeiten, denen er allein nicht gewachsen wäre. Die gesetzliche Umschreibung der in Frage stehenden Straftatbestände enthält zwar verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe, welche einer Konkretisierung bedürfen, so etwa die Begriffe der "öffentlichen Zusammenrottung", der "Gewalttätigkeiten" und der "vereinten Kräfte" beim Landfriedensbruch (vgl. Art. 260 Abs. 1 StGB) sowie den Begriff des "zusammengerotteten Haufens" beim Tatbestand der qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 2 StGB. Indessen legt der im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht genügend dar, dass trotz des für die Strafgerichte geltenden Grundsatzes "iura novit curia" (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO) und der vorhandenen Rechtsprechung zu einzelnen dieser unbestimmten Rechtsbegriffe sowie den damit verbundenen dogmatischen Problemen aufgrund von Besonderheiten des vorliegenden Falles eine amtliche Verteidigung notwendig ist, um zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Elementen bei der Gesetzesauslegung bzw. der Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen gebührendes Gewicht zu verschaffen (vgl. BGE 108 IV 33 E. 1 zum Begriff der "öffentlichen Zusammenrottung" in Art. 260 Abs. 1 StGB; BGE 108 IV 33 E. 2 sowie Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 zum Begriff der "Gewalttätigkeiten" in dieser Bestimmung; vgl.”
Eine abstrakt festlegbare starre Mindestanzahl von Personen für das Tatbestandsmerkmal "Zusammenrottung" ist in der Lehre kaum bestimmbar; die Beurteilung richtet sich nach den konkreten Umständen. In der Literatur wird allerdings wiederholt darauf hingewiesen, dass zwei bis drei Personen jedenfalls nicht ausreichen.
“In der Lehre wird vertreten, eine Mindestanzahl an Personen, die notwendig sind, um von einer Zusammenrottung auszugehen, könne abstrakt kaum bestimmt werden (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 260 StGB; GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 260 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 192; DUPUIS UND ANDERE, Petit commentaire, Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 260; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, S. 198; FRANK SCHÜRMANN, Der Begriff der Gewalt im schweizerischen Strafgesetzbuch, 1986, S. 129; KATHARINA BÜHLER, Aufruhr und Landfriedensbruch im schweizerischen Strafrecht, eine Analyse der Literatur und Rechtsprechung zu den Massendelikten unter besonderer Berücksichtigung der Urteile zum Zürcher Globus-Krawall, 1976, S. 45 f.). Verschiedentlich wird zutreffend darauf hingewiesen, dass zwei bzw. drei Personen für eine Zusammenrottung auf jeden Fall nicht genügen (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 2 zu Art. 260 StGB; DUPUIS UND ANDERE, a.a.O., N. 7 zu Art. 260; ALBERT CAFLISCH, Der Landfriedensbruch, 1923, S. 53 ff.; vgl. PKG 1965 Nr. 16). Ein Teil der Lehre fordert, dass es sich um eine grössere Ansammlung handeln müsse, die aus einer "nicht ohne Weiteres feststellbaren Zahl von Menschen" bestehe (STRATENWERTH/ BOMMER, a.a.O., S. 198; FIOLKA, a.a.O., N. 15 zu Art. 260). Historisch sprach bereits HAFTER von einer "grösseren Menschenzahl", aber auch davon, dass es sich je nach den Umständen um eine "kleinere oder grössere Menschenzahl" handeln könne (Schweizerisches Strafrecht, Besonderes Teil, Berlin 1943, S. 454). ZÜRCHER forderte "eine grössere Anzahl von Leuten, die sich nach aussen als vereinte Macht erkennbar machen" (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Erläuterungen zum Vorentwurf vom April 1908, 1914, S. 339). Die Massgeblichkeit der konkreten situativen Umstände war bereits vom historischen Gesetzgeber hervorgehoben worden (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Protokoll der zweiten Expertenkommission, Band IV, Votum Gautier, S.”
Eine individuelle gewalttätige Handlung ist nicht erforderlich. Die blosse Teilnahme an der Zusammenrottung kann genügen, wenn die begangenen Gewalttätigkeiten als "Tat der Menge" erscheinen und von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung der Gruppe getragen werden.
“Die beiden Beschuldigten sollen sich anlässlich derselben politischen Kundgebung zur gleichen Zeit in derselben Gruppe im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern aufgehalten haben. Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf gemacht, nämlich das Verbleiben in einer Gruppe, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen sei. Es wurde denn auch keinem der beiden Beschuldigten vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben oder in sonst einer Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmern ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an resp. das Sich-Nichtentfernen von ein- und derselben Ansammlung vorgeworfen. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrottung, von der Gewalt ausgeht, genügt (Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erscheinen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen werden (Fiolka, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähnlich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zusammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent. Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Gruppierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristische Grundstimmung der Gruppe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen.”
“Es wurde denn auch weder der Gesuchstellerin noch der Teilnehmerin 1 vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben – bzw. wurde die Gesuchstellerin vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen – oder in sonst einer Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmerinnen ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an ein- und derselben Ansammlung vorgeworfen. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrottung, von der Gewalt ausgeht, genügt (Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erscheinen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen werden (Fiolka, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähnlich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zusammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent. Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Gruppierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristische Grundstimmung der Gruppe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit – wenn auch mit anderen Worten umschrieben – der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen.”
“Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf gemacht, nämlich das Verbleiben in einer Gruppe, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen sei. Es wurde denn auch keiner der beiden Beschuldigten vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben oder in sonst einer Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmerinnen ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an resp. das Sich-Nichtentfernen von ein- und derselben Ansammlung vorgeworfen. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrottung, von der Gewalt ausgeht, genügt (Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erscheinen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen werden (Fiolka, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähnlich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zusammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent. Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Gruppierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristische Grundstimmung der Gruppe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen.”
Die tatbestandsmässige Teilnahme an einer Zusammenrottung kann bereits durch eine solidarisch wirkende Anwesenheit erfüllt sein; eigenes Gewalthandeln ist nicht erforderlich. Objektiv muss die Person zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten als Bestandteil der Ansammlung erscheinen und sich nicht bloss als passiver, distanzierter Zuschauer verhalten. Gleichzeitigkeit der Anwesenheit mit den Ausschreitungen ist nicht absolut erforderlich; es genügt ein ausreichender zeitlicher und örtlicher Zusammenhang. Subjektiv ist Wissen um den Charakter der Ansammlung als Zusammenrottung erforderlich; es genügt, sich wissentlich und willentlich anzuschliessen oder in der Ansammlung zu verbleiben. Wer die Ansammlung rechtzeitig verlässt, bleibt straffrei.
“Um auf Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es daher, dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind (zum Ganzen auch: BGE 108 IV 36; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 260 StGB N 6). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass sich der Täter zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten im Bereich der Zusammenrottung aufhält, für unbeteiligte Beobachter als deren Bestandteil erscheint und sich nicht bloss als passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Denn das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b.; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka, in: Basler Kommentar StGB, 4.”
“Um auf Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es, dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind (BGE 124 IV 269 E. 2b; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht reicht es, dass er sich nicht als bloss passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet, sondern sich durch seine Anwesenheit solidarisch zeigt (BGE 124 IV 269 E. 2; BGE 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1; BGer 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird schliesslich mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; Urteil 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1); denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen (108 IV 33 E. 3a). Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; Urteil 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Gerhard Fiolka, a.”
“Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.; 108 IV 33 E. 3a S. 36; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1), sondern sich durch seine Anwesenheit solidarisch zeigt (BGer 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Denn das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen und zum Ganzen: BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2).”
Eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB ist eine Ansammlung einer je nach Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint. Öffentlich ist sie, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl weiterer Personen anschliessen kann; auf die Gesamtumstände kommt es an. Charakteristisch ist eine die öffentliche Friedensordnung bedrohende Grundstimmung, die sich etwa aus Art des Aufrufs oder mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Es braucht keine unüberschaubar grosse Menge, und die Versammlung kann spontan oder auf Einberufung erfolgen. Schliesslich müssen die mit vereinten Kräften begangenen Gewalttätigkeiten symptomatisch für die Stimmung der Menge sein; es ist nicht erforderlich, dass jede einzelne Person selbst Gewalt angewendet hat.
“Als Landfriedensbruch wird die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung bestraft, bei welcher mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Eine öffentliche Zusammenrottung bedeutet eine Ansammlung einer je nach konkreten Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Personen es muss keine unüberschaubare Menge sein , die nach aussen als vereinte Macht erscheint und der sich eine unbestimmte Zahl beliebiger weiterer Personen anschliessen kann. Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung, von welcher die Zusammenrottung getragen ist und die sich aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3; 108 IV 33 E. 4; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4, je mit weiteren Hinweisen). Die begangenen Gewalttätigkeiten sind objektive Strafbarkeitsbedingung und müssen nicht von jedem einzelnen verübt werden.”
“Landfriedensbruch gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Zusammenrottung ist die Ansammlung einer nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer für die öffentliche Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird (BGE 108 IV 33 E. 1a S. 34 mit Hinweisen). Sie ist öffentlich, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl von Personen anschliessen kann. Ob Öffentlichkeit anzunehmen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, deren Tragweite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Betracht fallenden Strafbestimmung und des dadurch geschützten Rechtsguts zu bewerten ist (BGE 130 IV 111 E. 4.3 S. 117 mit Hinweisen). Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Stimmung, wel- che die Menge antreibt, und als Tat der Zusammenrottung erscheinen.”
“Als Landfriedensbruch wird die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung bestraft, bei welcher mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Eine öffentliche Zusammenrottung bedeutet eine Ansammlung einer je nach konkreten Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Personen es muss keine unüberschaubare Menge sein die nach aussen als vereinte Macht erscheint und der sich eine unbestimmte Zahl beliebiger weiterer Personen anschliessen kann. Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung, von welcher die Zusammenrottung getragen ist und die sich aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3; 108 IV 33 E. 4; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4; je mit weiteren Hinweisen). Dabei ist es unerheblich, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat.”
“2 ; TF 6B_952/2019 du 11 décembre 2019 consid. 2.1). L'immédiateté des preuves ne s'impose toutefois pas en instance d'appel. Selon l'art. 389 al. 1 CPP, la procédure d'appel se fonde sur les preuves administrées pendant la procédure préliminaire et la procédure de première instance. La juridiction d'appel administre, d'office ou à la demande d'une partie, les preuves complémentaires nécessaires au traitement de l'appel (art. 389 al. 3 CPP ; TF 6B_197/2020 du 7 mai 2020 consid. 1.1). 3. 3.1 L’appelant invoque une violation de l’art. 49 CP (Code pénal suisse du 21 décembre 1937 ; RS 311.0). Il fait valoir qu’un concours entre l’art. 260 al. 1 CP réprimant l’émeute et l’art. 285 ch. 2 CP sanctionnant la violence ou menace contre les autorités et les fonctionnaires commise par une foule ameutée, ne serait pas envisageable en l’espèce, dès lors que des violences n’auraient été commises que contre des policiers, à l’exclusion d’autres personnes ou propriétés. Il soutient que dans ces circonstances, l’art. 285 ch. 2 CP absorberait l’art. 260 al. 1 CP. 3.2 3.2.1 Selon l'art. 260 al. 1 CP, se rend coupable d’émeute celui qui aura pris part à un attroupement formé en public et au cours duquel des violences ont été commises collectivement contre des personnes ou des propriétés. Au sens de cette disposition, l'attroupement est la réunion d'un nombre plus ou moins élevé de personnes suivant les circonstances, qui apparaît extérieurement comme une force unie et qui est animée d'un état d'esprit menaçant pour la paix publique. Peu importe que la foule se soit rassemblée spontanément ou sur convocation et qu'elle l'ait fait d'emblée dans un but délictueux ; la loi n'exige pas que le rassemblement ait dès le départ pour but de perturber la paix publique ; d'ailleurs, une réunion d'abord pacifique peut facilement se transformer en un attroupement conduisant à des actes troublant l'ordre public, lorsque l'état d'esprit de la foule se modifie brusquement dans ce sens (ATF 124 IV 269 consid. 2b ; ATF 108 IV 33 consid. 1a, JdT 1983 IV 76 ; TF 6B_1217/2017 du 17 mai 2018 consid.”
Die blosse Mitwirkung an einer Zusammenrottung, von der Gewalt ausgeht, kann den Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllen; es ist nicht erforderlich, dass der einzelne Teilnehmer selbst Gewalt ausübt. Entscheidend ist, dass die Gewalttätigkeiten als "Tat der Menge" erscheinen und von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung der Gruppe getragen werden.
“Es wurde denn auch weder der Gesuchstellerin noch der Teilnehmerin 1 vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben – bzw. wurde die Gesuchstellerin vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen – oder in sonst einer Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmerinnen ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an ein- und derselben Ansammlung vorgeworfen. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrottung, von der Gewalt ausgeht, genügt (Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erscheinen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen werden (Fiolka, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähnlich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zusammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent. Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Gruppierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristische Grundstimmung der Gruppe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit – wenn auch mit anderen Worten umschrieben – der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen.”
“Die beiden Beschuldigten sollen sich anlässlich derselben politischen Kundgebung zur gleichen Zeit in derselben Gruppe im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern aufgehalten haben. Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf gemacht, nämlich das Verbleiben in einer Gruppe, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen sei. Es wurde denn auch letztlich keiner der beiden Beschuldigten vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben oder in sonst einer Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmerinnen ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an resp. das Sich-Nichtentfernen von ein- und derselben Ansammlung vorgeworfen. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrottung, von der Gewalt ausgeht, genügt (Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erscheinen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen werden (Fiolka, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähnlich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zusammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent. Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Gruppierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristische Grundstimmung der Gruppe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen.”
Für die subjektive Tatseite verlangt Art. 260 Abs. 1 StGB nicht lediglich ein Näheverhältnis zu gewalttätigen Personen; erforderlich ist zumindest das Bewusstsein für die begangenen Gewalttätigkeiten oder die Erkennbarkeit des friedensstörenden Charakters der Versammlung. Kann eine solche Kenntnis nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, kann dies zum Freispruch vom Tatvorwurf führen.
“Wie vom Strafgericht in Einzelsachen unter Verweis auf die Lehre bereits dargelegt, setzt der subjektive Tatbestand des Art. 260 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Gewalttätigkeiten zwar kein billigendes Verhalten des Täters voraus, doch muss er sich zumindest um deren Begehung bewusst sein bzw. den friedensstörenden Charakter der Demonstration erkennen können. Eine solche Kenntnis lässt sich in der vorliegenden Konstellation nicht zweifelsfrei erbringen. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Berufungsbeklagte insbesondere aufgrund ihrer Verbundenheit zu B____ sowie den weiteren Mitläufern der gewaltextremistischen, anarchistischen Szene um die geplanten Straftaten und Sachbeschädigungen wusste, da sie ja neben diesen an der Spitze des Zuges gestanden sei und ihnen Sichtschutz gewährt habe. B____ sei nachweislich aktiv am Sprayen gewesen, wobei er hierzu seinen Platz neben der Berufungsbeklagten während der Demonstration habe verlassen müssen, was diese zwangsläufig mitbekommen haben müsse (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, Akten S. 480 f.). Diesbezüglich ist unter Verweis auf die Schlussfolgerungen in E. 2.1.8 zunächst hervorzuheben, dass die Staatsanwaltschaft (zumindest im vorliegenden Berufungsverfahren) keine Beweismittel eingereicht hat, die klar belegen, dass B____ an der Demonstration vom 27.”
“_____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie 1.B._____, 2.C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____, betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. - 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 14. September 2023 (DG220172) - 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. September 2022 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.Von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB sowie der Teilnahme an einer unbewilligten Kundge- bung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV (Dossier 3) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.Die Verfahren betreffend die Vorwürfe der Wiederhandlung gegen das Ver- mummungsverbot im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG (Dossier 2) sowie die Teil- nahme an einer unbewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV (Dossier 1) werden ein- gestellt. 4.Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 80.–. 5.Der Vollzug der Geld- und Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probe- zeit auf 4 Jahre festgesetzt. 6.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 C._____ Fr. 300.– als Genugtuung zu bezahlen. - 4 - 7.Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr.”
Bei Rückfall, einer einnehmenden Führungsrolle innerhalb des Zusammenrottungsgeschehens oder wenn frühere pönale Geldstrafen sich als wirkungslos erwiesen haben, können spezialpräventive Erwägungen die Verhängung einer Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe rechtfertigen. Fehlen sichtbares Reueverhalten und liegt eine negative Prognose vor, spricht dies gegen die Gewährung von Strafaufschub bzw. bedingtem Vollzug.
“260 CP ; Dupuis et al. Petit Commentaire du Code pénal, 2e éd., Bâle 2017, n. 14 ad art. 260 CP et réf. cit.). 4.3 L.________ est reconnu coupable d’émeute, infraction passible d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire. Le premier juge l’a condamné à une peine privative de liberté de 105 jours et a ordonné la révocation du sursis accordé le 27 mars 2019 par le Tribunal régional de Berne Mittelland. Tout d’abord, les conditions d’application de l’art. 260 al. 2 CP ne sont manifestement pas réalisées. Le jour des faits, L.________ ne s’est pas retiré de l’attroupement de manifestants. Au contraire, il s’est mêlé à la foule des émeutiers. Lorsqu’il s’est rendu vers l’esplanade et qu’il a tenté de forcer le barrage policier, il s’est fait asperger de gaz lacrymogène. Il n’y a dès lors pas de place pour un repentir actif. Pour des motifs de prévention spéciale, une peine privative de liberté s’impose pour sanctionner les agissements de L.________, alors même que l’art. 260 al. 1 CP prévoit alternativement une peine privative de liberté ou une peine pécuniaire, ses deux précédentes condamnations à des peines pécuniaires avec sursis assorties d’une amende étant demeurées inefficaces. Il est donc à craindre qu’une peine pécuniaire soit sans effet sur le comportement futur du prévenu. Seule l’exécution d’une peine ferme peut provoquer un effet de choc sur le prévenu, qui n’a jusqu’à présent montré aucune prise de conscience quant à la gravité des faits commis et qui demeure dans le déni. La peine privative de liberté de 105 jours prononcée par le premier juge sanctionne adéquatement le comportement litigieux de l’appelant et doit être confirmée. S’agissant de l’octroi du sursis et de la révocation du sursis accordé le 27 mars 2019, L.________ a agi dans le délai d’épreuve de 3 ans qui assortissait la peine pécuniaire de 45 jours-amendes à 160 fr. qui lui avait été infligée pour émeute. Compte tenu de la récidive spéciale durant le délai d’épreuve et au vu de l’absence totale de remise en question de l’appelant, le pronostic est clairement défavorable.”
“Le premier juge l’a condamné à une peine privative de liberté de 105 jours entièrement complémentaire à celle prononcée le 21 décembre 2021 par le Regionale Staatsanwaltschaft Bern Mittelland. Les conditions d’application de l’art. 260 al. 2 CP ne sont manifestement pas remplies, puisque le jour des faits, W.________ a participé activement à l’émeute en se mêlant à la foule agitée et en restant solidaire du groupe d’émeutiers. Il ne peut donc pas se prévaloir d’un repentir actif au sens de cette disposition. A l’instar du premier juge, la Cour de céans considère que la culpabilité d’W.________ est importante, puisqu’il n’a pas hésité, malgré une précédente condamnation pour émeute en 2016, à prendre part à un attroupement de manifestants au cours duquel la violence était de mise et dont les conséquences auraient pu être dramatiques si un important dispositif de sécurité n’avait pas été mis en place par la sécurité privée et les forces de l’ordre. Ses agissements sont d’autant plus graves que ces violences ont été commises à l’issue d’une manifestation sportive. Alors même que l’art. 260 al. 1 CP prévoit alternativement une peine privative de liberté ou une peine pécuniaire, le choix de la peine privative de liberté s’impose pour des motifs de prévention spéciale (cf. art. 41 al. 1 CP). Les faits sont graves. W.________ avait le rôle de « Kapo », soit de chef, et il était appelé à montrer l’exemple, à cadrer les autres et à les commander. Au vu de ses antécédents, une peine pécuniaire apparait insuffisante pour déployer l’effet préventif escompté. Les agissements du prévenu justifient le prononcé d’une peine privative de liberté de 105 jours. La peine sera ferme, puisque l’appelant ne remplit pas les conditions d’octroi du sursis. Ses quatre précédentes condamnations ne l’ont pas dissuadé de commettre une nouvelle infraction et son attitude en procédure démontre qu’il ne fait preuve d’aucune remise en question. Le pronostic défavorable est ainsi établi. Le premier juge a dit que cette peine privative de liberté était entièrement complémentaire à la peine prononcée par le Regionale Staatsanwaltschaft Bern Mittelland le 21 décembre 2021.”
Konkurrenz: Art. 260 Abs. 1 StGB kann neben konkreten Gewalt- oder Amtsdelikten verwertet werden (parallel zu Verurteilungen wegen solcher Delikte). Sanktion: Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe (Tagessatzsystem) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe; bei leichtem Verschulden wurde in der Rechtsprechung exemplarisch eine Geldstrafe von rund 60 Tagessätzen verhängt.
“Die Beschuldigte ist demnach des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion und Vollzug”
“Zusammenfassend verstossen die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 StGB) und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) nicht gegen Bundesrecht und sind zu bestätigen.”
“Der gesetzliche Strafrahmen für Landfriedensbruch reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 260 Abs. 1 StGB). Das Verschulden der Berufungsklägerin wiegt objektiv und subjektiv leicht. Objektiv fällt ins Gewicht, dass sie zwar an einer unbewilligten Kundgebung teilgenommen hat, bei welcher angesichts der aufgeheizten Stimmung und des «Schwarzen Blocks», der die Demonstranten prominent anführte, bereits in dem Moment, als sie sich dem Demonstrationszug anschloss, ein nicht unerhebliches Gewaltpotential erkennbar war. Allerdings beteiligte sich die Berufungsklägerin selber nicht an Gewalt gegen Sachen oder Personen und forderte auch nicht dazu auf. Im Gegenteil hat sie sich an der Berufungsverhandlung davon distanziert. In subjektiver Hinsicht wird die Tatschwere weiter relativiert. Die Berufungsklägerin ist Pazifistin und es war ihr ein Anliegen, für ihre Überzeugung öffentlich einzustehen. Diesem leichten Verschulden würde eine Geldstrafe von rund 60 Tagessätzen entsprechen. Im Rahmen der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafenlosigkeit der Berufungsklägerin und ihr Verhalten im Strafverfahren neutral aus.”
Örtliche, zeitliche und inhaltliche Nähe zu einem gewalttätig wirkenden Demonstrationszug (etwa unmittelbare Nähe zum «Schwarzen Block» oder das Mitlaufen in einem kompakten Zug) kann einen unbeteiligten Dritten dazu veranlassen, die betreffende Person als Teilnehmerin oder Teilnehmer der öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB zu beurteilen.
“) wirkt das Tun der Berufungsklägerin und ihrer Gruppe in dieser Phase als durchaus koordiniertes Zusammenwirken mit dem nahenden und bereits in dieser Anfangsphase bedrohlich wirkenden Demonstrationszug, dem die Berufungsklägerin dann beigetreten ist. Die Clowns wurden später beim Wiesenkreisel gesehen, wie sie dort wieder aktiv den Verkehr störten. Später wurden sie dann dicht neben dem «Schwarzen Block» mit einem Transparent laufend gefilmt. Angesichts dieser örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nähe der Berufungsklägerin zur notabene unbewilligten Kundgebung kann ein unbeteiligter Beobachter nur zum Schluss kommen, dass die Berufungsklägerin und ihre Mitclowns Bestandteil der Menge und somit Teilnehmer und nicht nur blosse Zuschauer des Demonstrationszugs, oder Mitwirkende an einer alternativen Veranstaltung, gewesen sind. Die pazifistische Grundeinstellung eines Individuums, auch wenn dieses sich als Clown verkleidet, insbesondere ist bei der Teilnahme an einem kompakten Demonstrationszug, der vom «Schwarzen Block» angeführt und von Knall- und Rauchpetarden begleitet wird, für einen unbeteiligten Dritten nicht erkennbar. Die Berufungsklägerin ist somit Teilnehmerin der öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB gewesen.”
Teilnehmer ist nicht nur, wer selbst Gewalttätigkeiten ausübt. Als Teilnehmer gilt auch, wer sich so innerhalb der öffentlichen Zusammenrottung verhält, dass er für unbeteiligte Beobachter als deren Bestandteil erscheint. Hierzu können nach Rechtsprechung insbesondere gehören: das wissentliches Verbleiben bzw. das unmittelbare Einrücken in die Menge, örtliche und zeitliche Nähe bzw. koordiniertes Zusammenwirken mit der gewalttätigen Gruppe, das Mitführen bzw. die Vorbereitung mit bestimmten Utensilien (z. B. Vermummungsmaterial, Pyrotechnik, Schutzartikel) sowie tatsächliches Mitwirken an Gewalttaten.
“Ainsi, le recourant 1 s'est dirigé vers les supporters u.________, a applaudi, les a hélés avec sa main pour les faire venir vers le camp v.________ avant de recevoir un jet de spray au poivre, puis de se retourner pour redescendre vers la coursive. Par son comportement, le recourant 1 ne peut pas être qualifié de spectateur passif et distant. Il a été un acteur solidaire des émeutiers et, par son attitude, il a encouragé l'émeute qui a été contenue tant bien que mal par la police. Quant au recourant 2, il a intégré le groupe des émeutiers et n'est pas resté en retrait sur la voie publique comme il l'affirme. On ne peut également pas le considérer comme simple spectateur passif et distant, ce d'autant plus qu'il tient à la main un mât, objet qui, sans drapeau, ne sert certainement plus, à ce stade de la rencontre sportive, à encourager son équipe favorite. Le recourant 2, par son comportement, a été un acteur solidaire des émeutiers. C'est, partant, sans violer le droit fédéral, que la cour cantonale a conclu à l'application de l'art. 260 al. 1 CP, les actes de violence apparaissant bien comme le fait de l'attroupement dont les recourants faisaient partie intégrante.”
“selbst Gewalthandlungen ausgeübt hat (Gerhard Fiolka, a.a.O., Art. 260 N 18). Folgerichtig hat der Beschuldigte an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen, weshalb der objektive Tatbestand des Landfriedensbruchs gegeben ist. In subjektiver Hinsicht hat sich der Beschuldigte C. wissentlich und willentlich der öffentlichen Zusammenrottung angeschlossen bzw. ist in ihr verblieben. Dies zeigt sich klarerweise anhand seiner im Rahmen des Threema-Chats getätigten Äusserung, wonach sie [die CC. Fans] nie mehr "so einfach" über die DD. "drüber laufen" würden oder "OO. " der Erste gewesen sei, der reingehüpft sei. Er wollte Teil des CC. -Fan-Schlägertrupps sein und wusste, dass es bei diesem Aufeinandertreffen zu Gewalthandlungen kommen würde. Davon musste er insbesondere deshalb ausgehen, da es sich um eine gezielt geplante Aktion handelte und die Teilnehmer entsprechend vorbereitet waren (Kleidungsstil, Vermummungsmaterial, Pyrotechnik, spezifische Örtlichkeit, etc.). Folglich ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt. Ausserdem sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte des Landfriedensbruchs schuldig gemacht hat und die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt gutzuheissen ist.”
“Unter "öffentlicher Zusammenrottung" ist eine Ansammlung von Personen zu verstehen, der sich eine unbestimmte Anzahl von Menschen anschliessen kann, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird (Trechsel / Pieth, StGB-Praxiskommentar, 3.A. Zürich / St. Gallen 2018, N 2 f. zu Art. 260 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Unter den Begriff der Gewalttätigkeiten fällt jede aktive, aggressive Einwirkung auf Personen oder Sachen (a.a.O., N 4). Teilnehmer ist nicht nur, wer selber Gewalt ausübt, sondern jede Person, die sich so innerhalb der Zusammenrottung aufhält, - 11 - dass sie für unbeteiligte Beobachter als deren Bestandteil erscheint (a.a.O., N 6, BGE 108 IV 36). Wie vorstehend dargelegt wurde, bewegte sich der Beschuldigte während fast zwei Stunden immer wieder, teils in den vordersten Reihen, mitten unter den Gegendemonstranten. Er beteiligte sich zudem aktiv an der gewaltsamen Blockade eines Feuerwehrfahrzeugs (Erw. II/4) und setzte gegen die Einsatzkräfte der Polizei Wurfgegenstände ein (Erw. II/5). Dies führt zum Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB.”
“) wirkt das Tun der Berufungsklägerin und ihrer Gruppe in dieser Phase als durchaus koordiniertes Zusammenwirken mit dem nahenden und bereits in dieser Anfangsphase bedrohlich wirkenden Demonstrationszug, dem die Berufungsklägerin dann beigetreten ist. Die Clowns wurden später beim Wiesenkreisel gesehen, wie sie dort wieder aktiv den Verkehr störten. Später wurden sie dann dicht neben dem «Schwarzen Block» mit einem Transparent laufend gefilmt. Angesichts dieser örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nähe der Berufungsklägerin zur notabene unbewilligten Kundgebung kann ein unbeteiligter Beobachter nur zum Schluss kommen, dass die Berufungsklägerin und ihre Mitclowns Bestandteil der Menge und somit Teilnehmer und nicht nur blosse Zuschauer des Demonstrationszugs, oder Mitwirkende an einer alternativen Veranstaltung, gewesen sind. Die pazifistische Grundeinstellung eines Individuums, auch wenn dieses sich als Clown verkleidet, insbesondere ist bei der Teilnahme an einem kompakten Demonstrationszug, der vom «Schwarzen Block» angeführt und von Knall- und Rauchpetarden begleitet wird, für einen unbeteiligten Dritten nicht erkennbar. Die Berufungsklägerin ist somit Teilnehmerin der öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB gewesen.”
“In Bezug auf das Vorliegen einer Zusammenrottung trifft es zwar zu, dass die Ansammlung von Zuschauern in einem Gästesektor für sich alleine keine Zusammenrottung im Sine von Art. 260 Abs. 1 StGB darstellt. Zudem muss im Zweifel wohl davon ausgegangen werden, ein bei einer Zusammenrottung Anwesender sei blosser Zuschauer und nicht Teilnehmer (so auch Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260 N 6) und liesse sich auch aus dem Umstand, dass jemand an einem Fussballmatch einen Zahnschutz trägt, für sich alleine keine Teilnahme ableiten. Das Strafgericht hielt in diesem Zusammenhang allerdings nicht zu Unrecht fest, dass das Mitführen und Tragen eines solchen Zahnschutzes zumindest den Anschein erweckt, dass der Berufungskläger damit rechnete, in Gewalttätigkeiten involviert zu werden, zumal er selbst ausführen liess, dass es an einem solchen Hochrisikospiel eigentlich nicht vorgesehen sei, dass sich die beiden Fanlager näherkommen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 und 6, Strafakten S. 231 und 233).”
Dass eine Versammlung nicht bewilligt ist, entbindet nicht von der Strafbarkeit nach Art. 260 Abs. 1 StGB. Nach der zitierten Rechtsprechung spielt die Unkenntnis über das Fehlen einer Bewilligung für die Erfüllung des Tatbestands des Landfriedensbruchs keine Rolle.
“Das Strafgericht ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gekommen, dass sich der Beschuldigte des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Bei diesem Ergebnis ist auch auf das Argument des Beschuldigten, wonach er nichts von der fehlenden Bewilligung der Gegendemonstration gewusst haben will, nicht weiter einzugehen. Einerseits spielt eine solche allfällige Unkenntnis für die Erfüllung des Tatbestands des Landfriedensbruchs keine Rolle. Andererseits ist bereits das Strafgericht zum zutreffenden Schluss gekommen, dass der Tatbestand des Landfriedensbruchs denjenigen der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung konsumiert (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. I.3). Daher ist beim vorliegenden Ergebnis ebenfalls nicht zu prüfen, ob im Fall eines Freispruchs von Landfriedensbruch ein Schuldspruch wegen Teilnahme an nicht bewilligter Versammlung in Frage käme.”
Art. 260 Abs. 2 gilt als Rücktritt vom vollendeten Delikt; die Rechtsfolge der Straffreiheit entspricht dabei den Regelungen in Art. 52 ff. StGB. In der Praxis wird demgegenüber zunehmend bereits von der Strafverfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt. Wird der strafbefreiende Umstand erst im Hauptverfahren festgestellt, führt dies nicht zu einem Freispruch oder einer Einstellung, sondern zu einem Schuldspruch ohne Sanktion.
“Keine unnötigen Verfahrenskosten werden verursacht, wenn anhand der verfügbaren Beweismittel der behauptete Sachverhalt nicht klar ist und die Staatsanwaltschaft deshalb das Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung an das zuständige Regionalgericht überweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_485/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.3). Generell fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein «fehlerhafter» Strafbefehl nicht in den Anwendungsbereich von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_936/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.3.2; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.2; 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Des Landfriedensbruchs macht sich strafbar, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Straffrei bleiben die Teilnehmer, die sich auf die behördliche Aufforderung hin entfernen, sofern sie selbst weder Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgerufen haben (Art. 260 Abs. 2 StGB). Bei Absatz 2 dieser Bestimmung handelt es sich um einen Rücktritt vom vollendeten Delikt. Den minder aktiven Teilnehmenden wird im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung eine «goldene Brücke» zum Rückzug und zur Straffreiheit gebaut. Die Rechtsfolge der Straffreiheit gemäss Art. 260 Abs. 2 StGB entspricht denjenigen in Art. 52 ff. StGB bzw. Art. 8 StPO (Fiolka, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019 N. 44 zu Art. 260). Heute steht die Möglichkeit im Vordergrund, bereits von der Strafverfolgung abzusehen oder das Verfahren einzustellen (Fiolka, a.a.O., N. 44 zu Art. 260 m.w.H.). Wird der Strafbefreiungsgrund erst im Hauptverfahren festgestellt, erfolgt nicht ein Freispruch und auch keine Einstellung des Verfahrens, sondern ein Schuldspruch ohne Sanktion (Riklin, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019 N. 18 und 26 zu vor Art. 52-55). Die Strafprozessordnung schreibt für die Staatsanwaltschaft in den Fällen des im materiellen Strafrecht vorgesehenen Absehens von der Bestrafung zwingend das Absehen von der Strafverfolgung vor.”
“Generell fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein «fehlerhafter» Strafbefehl nicht in den Anwendungsbereich von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_936/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.3.2; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.2; 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Des Landfriedensbruchs macht sich strafbar, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Straffrei bleiben die Teilnehmer, die sich auf die behördliche Aufforderung hin entfernen, sofern sie selbst weder Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgerufen haben (Art. 260 Abs. 2 StGB). Bei Absatz 2 dieser Bestimmung handelt es sich um einen Rücktritt vom vollendeten Delikt. Den minder aktiven Teilnehmenden wird im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung eine «goldene Brücke» zum Rückzug und zur Straffreiheit gebaut. Die Rechtsfolge der Straffreiheit gemäss Art. 260 Abs. 2 StGB entspricht denjenigen in Art. 52 ff. StGB bzw. Art. 8 StPO (Fiolka, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019 N. 44 zu Art. 260). Heute steht die Möglichkeit im Vordergrund, bereits von der Strafverfolgung abzusehen oder das Verfahren einzustellen (Fiolka, a.a.O., N. 44 zu Art. 260 m.w.H.). Wird der Strafbefreiungsgrund erst im Hauptverfahren festgestellt, erfolgt nicht ein Freispruch und auch keine Einstellung des Verfahrens, sondern ein Schuldspruch ohne Sanktion (Riklin, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019 N. 18 und 26 zu vor Art. 52-55). Die Strafprozessordnung schreibt für die Staatsanwaltschaft in den Fällen des im materiellen Strafrecht vorgesehenen Absehens von der Bestrafung zwingend das Absehen von der Strafverfolgung vor. Demnach sind sanktionslose Strafbefehle (analog zum Umgang nehmen von der Bestrafung durch den Richter) im neuen Recht unzulässig (Went, Das Opportunitätsprinzip im niederländischen und schweizerischen Strafverfahren, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Band/Nr.”
Die Strafbarkeit nach Art. 260 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Verübung der Gewalttätigkeiten noch als Bestandteil der Zusammenrottung erscheint oder zumindest eine ausreichende zeitlich-örtliche Nähe zu den Ausschreitungen aufweist. Wer rechtzeitig und erkennbar die Ansammlung verlässt, fällt unter Abs. 2 nicht unter Strafe, sofern er selbst keine Gewalt angewendet und nicht zur Gewalt aufgefordert hat. Gleichzeitigkeit ist nicht absolut erforderlich; es genügt ein hinreichender zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit den Gewalttätigkeiten.
“Vereint sind in diesem Sinne dann vor allem die psychischen Kräfte der Masse (zum Ganzen auch: BGE 108 IV 36; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 260 N 6). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass sich der Täter zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten im Bereich der Zusammenrottung aufhält, für unbeteiligte Beobachter als deren Bestandteil erscheint und sich nicht bloss als passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Denn das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b.; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka, in: Basler Kommentar, 4.”
“Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Stimmung, wel- che die Menge antreibt, und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalt setzt nicht notwendig besondere physische Kraft voraus. Es genügt, wenn ein Teilneh- mer Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teil- nahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen begeht. In objektiver Hinsicht genügt es, dass er als Be- standteil der Zusammenrottung und nicht bloss als passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer erscheint (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 mit Hinweisen). Der Teilnehmer fällt nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt (GER- HARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 260 StGB). Ein freiwilliges Entfernen im Sinne von Art. 260 Abs. 2 StGB liegt - 29 - nicht vor, wenn der Teilnehmer von der Polizei verfolgt wird (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 10 zu Art. 260 StGB). Frei- lich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen. Es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit einen ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung, das heisst einer Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in ihr verbleibt. Wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Die Verübung von Gewalttätigkeiten muss als objektive Strafbarkeitsbedingung vom Vorsatz des Teil- nehmers nicht erfasst sein (BGE 108 IV 33 E.”
“Im Übrigen kann sich eine vorerst friedliche Versammlung leicht in eine Zusammenrottung umwandeln, die zu Handlungen führt, welche die öffentliche Ordnung stören, wenn sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt in diesem Sinne verändert (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 1a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Die begangenen Gewalttätigkeiten sind objektive Strafbarkeitsbedingung und müssen nicht von jedem einzelnen verübt werden. Sie sind dann «mit vereinten Kräften» begangen, wenn sie als Tat der Menge erscheinen und von ihrer die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen sind. Diese Gewalttätigkeiten müssen mithin symptomatisch sein für die Grundhaltung, welche die Menge antreibt. Um auf Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es daher, dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind (zum Ganzen auch: BGE 108 IV 36; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 260 StGB N 6). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass sich der Täter zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten im Bereich der Zusammenrottung aufhält, für unbeteiligte Beobachter als deren Bestandteil erscheint und sich nicht bloss als passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Denn das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt.”
Nach herrschender Rechtsprechung besteht zwischen Art. 260 StGB (Landfriedensbruch) und Art. 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden/Beamte) echte Konkurrenz bzw. Idealkonkurrenz. Selbst wenn die während einer öffentlichen Zusammenrottung ausgeübte Gewalt ausschliesslich gegenüber Beamten bzw. deren Material gerichtet ist, erfasst Art. 285 StGB das Verhalten nicht vollumfänglich. Eine derartige, gegen Beamte gerichtete gewalttätige Zusammenrottung beeinträchtigt zudem den öffentlichen Frieden als eigenes Rechtsgut, weshalb die Teilnahme an der Zusammenrottung auch den Tatbestand von Art. 260 StGB erfüllen kann.
“Zwischenfazit Der Beschuldigte 1 hat hinsichtlich der Ereignisse vom 10. April 2016 nach dem Gesagten die Tatbestandsvoraussetzungen des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung in der Variante nach Art. 144 Abs. 1 und 2 StGB in rechtswidriger und schuldhafter Weise erfüllt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und Art. 260 StGB echte Konkurrenz, auch, «wenn die aus der öffentlichen Zusammenrottung heraus geworfenen Pflastersteine und andern Gegenstände ausschliesslich den Polizeibeamten gegolten hätten. Eine in dieser Weise gegen Beamte gewalttätige öffentliche Zusammenrottung stört auch den öffentlichen Frieden, mithin ein weiteres Rechtsgut. Die Teilnahme an einer solchen Zusammenrottung wird durch die Anwendung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB allein nicht vollumfänglich erfasst: es besteht daher Idealkonkurrenz zwischen dieser Bestimmung und Art. 260 StGB» (BGE 108 IV 176 E. 3b, mit weiteren Hinweisen; bestätigt in BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2 sowie ohne explizite Ausführungen in BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1 und 2; vgl. auch Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 29). Somit ist der Beschuldigte 1 des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung in der Variante nach Art. 144 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand wird er indes freigesprochen. In Bezug auf den Beschuldigten 2 erfolgt für die Ereignisse vom 10. April 2016 ein Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des StGB.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und Art. 260 StGB echte Konkurrenz, auch, «wenn die aus der öffentlichen Zusammenrottung heraus geworfenen Pflastersteine und andern Gegenstände ausschliesslich den Polizeibeamten gegolten hätten. Eine in dieser Weise gegen Beamte gewalttätige öffentliche Zusammenrottung stört auch den öffentlichen Frieden, mithin ein weiteres Rechtsgut. Die Teilnahme an einer solchen Zusammenrottung wird durch die Anwendung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB allein nicht vollumfänglich erfasst: es besteht daher Idealkonkurrenz zwischen dieser Bestimmung und Art. 260 StGB» (BGE 108 IV 176 E. 3b, mit weiteren Hinweisen; bestätigt in BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2 sowie ohne explizite Ausführungen in BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1 und 2; vgl. auch Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 29). Somit erfolgt vorliegend neben einem Schuldspruch wegen Landfriedensbruch ein Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.”
“Verhältnis zwischen Art. 260 und 285 aStGB Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Berufungsbegründung dezidiert und mit zahlreichen Hinweisen die Auffassung, dass zwischen Art. 260 und 285 aStGB echte Konkurrenz besteht (pag. 335). Der Beschuldige äusserte sich in seiner Stellungnahme zur Berufungsbegründung nicht dazu (pag. 346). Nach herrschender Lehre (Fiolka, a.a.O., N. 45 zu Art. 260 StGB, mit Hinweisen) und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 108 IV 176 E. 3b S. 179; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2) besteht zwischen den beiden Tatbeständen allerdings auch dann echte Konkurrenz, wenn sich die anlässlich des Landfriedensbruchs verübte Gewalt ausschliesslich gegen Beamte und ihr Material richtet. Dies mit der stringenten Begründung, eine in dieser Weise gegen Beamte gewalttätige öffentliche Zusammenrottung störe auch den öffentlichen Frieden und damit ein weiteres Rechtsgut, weshalb die Teilnahme an einer Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB durch die Anwendung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB allein nicht vollumfänglich erfasst werde (BGE 108 IV 176 E. 3b S. 179).”
In dem in den Akten dokumentierten Fall wurde eine etwa 20‑minütige Blockade des Tramverkehrs als Teil des dem Landfriedensbruch (Art. 260 StGB) zugrunde gelegten Geschehens berücksichtigt.
“Dem Beschwerdeführer werde dort Sachbeschädigung sowie mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorgeworfen. Landfriedensbruch (Art. 260 StGB), Störung des Öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB), seien schwere Vergehen, deren Strafdrohung die für Vergehen vorgesehene Höchststrafe von drei Jahren voll ausschöpften (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). Für die Mitwirkung des Beschwerdeführers an beiden Demonstrationen bestünden aufgrund der Fotodokumentation genügend konkrete Anhaltspunkte. Belegt sei auch, dass durch die Demonstration vom 30. November 2019 in Basel der Tramverkehr im Bereich Clarastrasse und Mittlere Brücke für eine Dauer von ca. 20 Minuten blockiert worden und dass anlässlich der Kundgebung vom 4. Juli 2020 eine Polizistin durch einen Flaschenwurf erheblich verletzt worden sei. Die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschwerdeführer eine "entschlossene, zielgerichtete Vorgehensweise" vor, mit welcher er die Gewalt der weiteren Beteiligten gegen Polizeiangehörige zumindest unterstützt habe. Sie gehe davon aus, dass er "bereits über einschlägige Erfahrung im erklärten Kampf gegen staatliche lnstitutionen, deren Vertreter und andere missliebige Personen" verfüge.”
Nicht-gewalttätige Handlungen wie Anfeuern, Heranwinken, Applaudieren oder vergleichbare Gesten können als Teilnahme am Aufruhr und als Ausdruck des erforderlichen Tatbestandsvorsatzes gewertet werden, sofern sie zeigen, dass die Person sich als Teil der Menge solidarisch verhält und sich nicht als passiver Zuschauer distanziert.
“14, cam 29 et cam 45, temps 16'41). Il n’est pas resté passif, mais il a, par son attitude, encouragé l’émeute. Son intention était claire. L.________ a quitté la Route [...] et a emprunté la coursive pour se rendre sur l’esplanade du stade en direction des supporters [...] (P. 14, cam 45, temps 16'41), il a applaudi (P. 14, cam 45, temps 41'41'37), puis il a hélé les supporters [...] avec sa main pour les faire venir vers le camp [...] (P. 14, cam 45, temps 41'41'38), avant de recevoir un jet de spray au poivre (P. 14, cam 29 et cam 45, temps 41'41'38-39 ; P. 19/1 image 3), puis de se retourner (P. 14, cam 45, temps 41'41'40) pour redescendre la coursive (P. 14, cam 45, temps 41'41'41). Dans ces conditions, la volonté de L.________ de participer à ce qui constitue une émeute ne fait dès lors aucun doute. Partant, la conviction du premier juge quant à la culpabilité de L.________ doit être partagée et sa condamnation pour émeute doit être confirmée, les éléments constitutifs de l’infraction réprimée par l’art. 260 CP étant réalisés. 4. 4.1 L.________ conclut à ce qu’il soit exempté de toute peine. 4.2 4.2.1 Selon l’art. 47 CP, le juge fixe la quotité de la peine d'après la culpabilité de l'auteur. Celle-ci doit être évaluée en fonction de tous les éléments objectifs pertinents qui ont trait à l’acte lui-même, à savoir notamment la gravité de la lésion, le caractère répréhensible de l’acte et son mode d’exécution. Du point de vue subjectif, sont pris en compte l’intensité de la volonté délictuelle ainsi que les motivations et les buts de l’auteur. A ces composantes de la culpabilité, il faut ajouter les facteurs liés à l’auteur lui-même, à savoir ses antécédents, sa réputation, sa situation personnelle (état de santé, âge, obligations familiales, situation professionnelle, risque de récidive, etc.), sa vulnérabilité face à la peine, de même que son comportement après l’acte et au cours de la procédure pénale (ATF 142 IV 137 consid. 9.1, JdT 2016 I 169 ; ATF 141 IV 61 consid. 6.1.1 et les réf. cit. ; TF 6B_1403/2021 du 9 juin 2022 consid.”
“Pour retenir l'émeute, il suffit que l'un ou l'autre des participants à l'attroupement se livre à des violences caractéristiques de l'état d'esprit animant le groupe (ATF 124 IV 269 précité ; ATF 108 IV 33 précité consid. 2 et 4 ; TF 6B_1217/2017 précité). Le comportement délictueux consiste à participer volontairement à l'attroupement, mais il n'est pas nécessaire que le participant accomplisse lui-même des actes de violence. Objectivement, il suffit que l’auteur apparaisse comme une partie intégrante de l'attroupement et non pas comme un spectateur passif qui s'en distancie. Subjectivement, l'auteur doit avoir conscience de l'existence d'un attroupement au sens qui vient d'être défini et il doit y rester ou s'y associer ; il n'est pas nécessaire qu'il consente aux actes de violence ou les approuve (ATF 124 IV 269 précité ; ATF 108 IV 33 précité consid. 3a ; TF 6B_1217/2017 précité). Le participant doit apparaître comme solidaire de la foule (Dolivo-Bonvin/Livet, in Commentaire romand, Code pénal II, Bâle 2017 n° 6 et 7 ad art. 260 CP et la casuistique présentée). 4.2 En l’espèce, il résulte des faits présentés ci-dessus qu'une septantaine de jeunes masqués, certains armés de barres de fer, se sont rassemblés à l'occasion d'Halloween pour attirer et, durant environ 15 minutes, provoquer, défier et attaquer la police en boutant le feu à des containers à ordures, en causant d'autres dommages, en érigeant un barrage routier empêchant tout accès aux services de secours, en jetant des cailloux contre les policiers, et en leur lançant des pétards et des feux d'artifice. Nonobstant ses dénégations, force est de retenir que l'appelant était masqué pour participer à ces violences tout en tentant d'échapper à son identification. Muni de son masque « scream », il apparaît sur la photographie d'un groupe d'émeutiers formé sur deux lignes, la fumée des feux étant visible à l'arrière-plan et plusieurs émeutiers adressant des gestes injurieux aux policiers (PV aud. 2, première photo annexée). Le témoignage de [...] établit également sa participation active.”
Fotodokumentation oder sonstige konkrete Anhaltspunkte können als hinreichende Indizien dafür gewertet werden, dass jemand an einer gewalttätigen Zusammenrottung teilgenommen hat.
“Dem Beschwerdeführer werde dort Sachbeschädigung sowie mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorgeworfen. Landfriedensbruch (Art. 260 StGB), Störung des Öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB), seien schwere Vergehen, deren Strafdrohung die für Vergehen vorgesehene Höchststrafe von drei Jahren voll ausschöpften (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). Für die Mitwirkung des Beschwerdeführers an beiden Demonstrationen bestünden aufgrund der Fotodokumentation genügend konkrete Anhaltspunkte. Belegt sei auch, dass durch die Demonstration vom 30. November 2019 in Basel der Tramverkehr im Bereich Clarastrasse und Mittlere Brücke für eine Dauer von ca. 20 Minuten blockiert worden und dass anlässlich der Kundgebung vom 4. Juli 2020 eine Polizistin durch einen Flaschenwurf erheblich verletzt worden sei. Die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschwerdeführer eine "entschlossene, zielgerichtete Vorgehensweise" vor, mit welcher er die Gewalt der weiteren Beteiligten gegen Polizeiangehörige zumindest unterstützt habe. Sie gehe davon aus, dass er "bereits über einschlägige Erfahrung im erklärten Kampf gegen staatliche lnstitutionen, deren Vertreter und andere missliebige Personen" verfüge.”
“Soweit der Beschwerdeführer vorab geltend macht, es könnten keine Straftatbestände erfüllt sein, zeigt er in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Delikte des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf. Der Beschwerdeführer bestreitet die "Teilnahme" an den Demonstrationen und behauptet etwa, die Demonstration vom 25. November 2022 habe sich "beispielsweise gegen Gewalt an Frauen*" gewandt und daran seien "keine Cis-Männer (also Menschen, welche sich dem ihnen nach der Geburt zugeordneten Geschlecht als 'Mann' entsprechend identifizieren) " zugelassen gewesen, obwohl er sich als "Cis-Mann" identifiziere. Mit derlei Kritik ist er vor Bundesgericht nicht zu hören. Die Vorinstanz legt die damalige Beweis- und Indizienlage nachvollziehbar dar. Sie verletzt kein Bundesrecht, wenn sie von einem hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des Landfriedensbruchs am 27. August 2022 und der Sachbeschädigung am 25. November 2022 ausgeht. Indes geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, dass und inwiefern durch die angebliche Störung des öffentlichen Verkehrs am 27. August 2022 (wissentlich) Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht worden sein sollen.”
Im Bereich von Sportanlässen wird als gewalttätiges Verhalten im Sinne des einschlägigen Verbots auch angesehen, wer vor, während oder nach der Veranstaltung Straftaten begangen oder dazu öffentlich angestiftet hat. Als Beispiele werden genannt u. a. öffentliche Anstiftung zu Gewalt, Sommossa (Art. 260 StGB), Delikte gegen Leben und körperliche Unversehrtheit, Sachbeschädigung, vorsätzliche Brandstiftung und Explosionsdelikte.
“Determinante ai fini dell'applicazione del divieto è che possa essere "provato" un comportamento violento ai sensi dell'art. 2 del concordato. È considerato tale il comportamento di una persona che, prima, durante o dopo una manifestazione sportiva, ha segnatamente commesso o incitato a commettere: reati contro la vita e l'integrità della persona ai sensi degli art. 111-113, 117, 122, 123, 125 cpv. 2, 126 cpv. 1, 129, 133 e 134 CP; danneggiamenti ai sensi dell'art. 144 CP; coazione ai sensi dell'art. 181 CP; incendio intenzionale ai sensi dell'art. 221 CP; esplosione ai sensi dell'art. 223 CP; minacce mediante uso delittuoso di materie esplosive o gas velenosi ai sensi dell'art. 224 CP; pubblica istigazione a un crimine o alla violenza ai sensi dell'art. 259 CP; sommossa ai sensi dell'art. 260 CP; violenza o minaccia contro le autorità e i funzionari ai sensi dell'art. 285 CP; impedimento di atti dell'autorità ai sensi dell'art. 286 CP (cpv.1 lett. a-j). È inoltre considerato un comportamento violento, minacciare la sicurezza pubblica, trasportando o utilizzando armi, esplosivi, polvere da sparo o pezzi pirotecnici in impianti sportivi, in loro prossimità e nel viaggio di andata e ritorno (cpv. 2).”
Wird der Schuldspruch wegen Art. 260 Abs. 1 StGB bestätigt, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Verurteilten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO nach dem Verursacherprinzip aufzuerlegen. Eine Reduktion der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr erscheint in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt.
“Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Schuldspruch wegen Landfriedensbruch nach Art. 260 Abs. 1 StGB im vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Aus den vorgehenden Erwägungen wird zudem ersichtlich, dass sich das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich als korrekt erwiesen hat; der Grund für die teilweise Gutheissung der Berufung liegt namentlich in der langen Dauer, welche das gesamte Verfahren bis zum vorliegenden Urteil aufweist. Daher rechtfertigt sich auch bei der erstinstanzlichen Urteilsgebühr keine Reduktion. Demgemäss trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten von CHF”
“Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Schuldspruch wegen Landfriedensbruch nach Art. 260 Abs. 1 StGB im vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Aus den vorgehenden Erwägungen wird zudem ersichtlich, dass sich das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich als korrekt erwiesen hat; der Grund für die teilweise Gutheissung der Berufung liegt namentlich in der langen Dauer, welche das gesamte Verfahren bis zum vorliegenden Urteil aufweist. Daher rechtfertigt sich auch bei der erstinstanzlichen Urteilsgebühr keine Reduktion. Demgemäss trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten von CHF”
In den vorliegenden Entscheiden wurde der Landfriedensbruch nach Art. 260 Abs. 1 StGB jeweils zusammen mit weiteren Gewaltstraftaten festgestellt; in mehreren Dossiers wurde Landfriedensbruch als eigenständige Tatbestandsverwirklichung anerkannt und neben anderen Delikten gestraft.
“Abteilung, vom 12. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.Das Verfahren wird in Bezug auf die Vorwürfe der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie des pflicht- widrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG (Dossier 15) eingestellt. 2.Der Beschuldigte ist schuldig [...] der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 30); des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Dossier 6); [...] [...] des mehrfachen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 1, [...], 7); der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (Dossier 1, 27); - 84 - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 14, 21, [...]); der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 30); [...] [...] der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 9, 10, 11, 14, 31); des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b und d SVG (Dossier 15, 16, 17) sowie der [...] Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier [...], 30). 3.Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 7 freigesprochen. 4.-6. [...] 7.Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Asservat- Nr.”
“Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.6'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr.5'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr.11'773.25 Auslagen Gutachten Fr.105.30 Auslagen Untersuchung Fr.41'051.50 amtliche Verteidigung Fr.15'260.70 Vertreter Geschädigter/Privatklägervertretungen 16.[...] 17.[...] 18.Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 19.Der Antrag der Privatklägerin C._____ auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen. 20.[Mitteilungen.] 21.[Rechtsmittel.]" 2.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 21); der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 26); des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 21); - 86 - des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 4); der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 31); der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 30); der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 14); der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 21). 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 172 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 420.–. 3.Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.”
“Mai 2022 (6B_693/2021) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 20. Dezember 2018 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juni 2019: (Urk. 101 S. 88 ff.) "Es wird erkannt: 1.Das Verfahren wird in Bezug auf die Vorwürfe der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG (Dossier 15) eingestellt. 2.Der Beschuldigte ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 21); der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 30); des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Dossier 6); der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 26); des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 21); des mehrfachen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 1, 4, 7); der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (Dossier 1, 27); der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 14, 21, 31); der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 30); der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 30); der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 14); - 3 - der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 9, 10, 11, 14, 31); des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b und d SVG (Dossier 15, 16, 17) sowie der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 21, 30). 3.Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 7 freigesprochen. 4.Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 172 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr.”
“Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.6'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr.5'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr.11'773.25 Auslagen Gutachten Fr.105.30 Auslagen Untersuchung Fr.41'051.50 amtliche Verteidigung Fr.15'260.70 Vertreter Geschädigter/Privatklägervertretungen 16.[...] 17.[...] 18.Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 19.Der Antrag der Privatklägerin C._____ auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen. 20.[Mitteilungen.] 21.[Rechtsmittel.]" 2.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 21); der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 26); des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 21); - 86 - des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 4); der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 31); der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 30); der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 14); der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 21). 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 172 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 420.–. 3.Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.”
“_____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend mehrfache einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Februar 2021 (DG200104) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. April 2020 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Vorwürfe in Dossier 2 betreffend Übertretung des Eisenbahngesetzes im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EBG sowie im Dossier 3 betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG werden infolge Verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossier 1). 3. Vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Dossier 2) und der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StGB (Dossier 6) wird der Beschuldigte freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 31 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. - 3 - 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 7. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Mai 2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird widerrufen. 8. Von der Erteilung von Weisungen wird abgesehen.”
Teilnahme kann bereits dann bejaht werden, wenn eine erkennbare, aggressiv geprägte Stimmung vorliegt, auch wenn die Zusammenrottung noch nicht voll ausgebildet ist. Ebenso kann jemand, der erst nach Beginn der Gewalttätigkeiten hinzukommt, als Teilnehmer gelten, wenn er sich nicht als distanzierter Zuschauer zeigt, sondern sich als Bestandteil der Menge darstellt.
“Das Bestehen einer öffentlichen Zusammenrottung mit friedensstörender Grundstimmung im Sinne von Art. 260 StGB ist nach dem Beweisergebnis (vgl. E. 3.2.1 oben) klar erstellt. Bereits nach dem Emporsteigen der Treppe wurden die ersten Mitarbeitenden der Polizei beim Betreten der Eventplattform bedrängt und die Beamten D____ und C____ von verschiedenen Personen der sich vor der Treppe zusammengefundenen Menschenansammlung tätlich angegangen. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten 1, handelte es sich bei diesen Übergriffen keineswegs um Handlungen einzelner, welche mit der sich bei der Treppe zur Birsstrasse angesammelten Menschenmenge überhaupt nichts zu tun hatten. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2.1 oben), war die Stimmung bereits zu jenem Zeitpunkt äusserst aggressiv. Auch wenn dem Strafgericht gefolgt wird, und zumindest beim Fusstritt durch den Beschuldigten [...] und den ersten Tätlichkeiten noch von keiner formierten Zusammenrottung auszugehen ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 66), waren diese ersten gewalttätigen Übergriffe wie vom Strafgericht an anderer Stelle erwogen (angefochtenes Urteil S.”
“L’attroupement est formé en public lorsqu’un nombre indéterminé de personnes peut s’y joindre librement, ce qui n’exclut pas qu’il se produise sur un terrain privé ; il est formé en public si n’importe quel passant peut s’y joindre (ATF 124 IV 269 précité ; ATF 108 IV 33 précité ; Dolivo-Bonvin/Livet, in Macaluso/Moreillon/Queloz (éd.), CR-CP, op. cit., n. 5 ad art. 260 CP). Les violences commises collectivement contre des personnes ou des propriétés constituent une condition objective de punissabilité. Ces violences doivent être symptomatiques de l'état d'esprit qui anime la foule ; elles doivent apparaître comme un acte de l'attroupement. La violence suppose une action agressive contre des personnes ou des choses, mais pas nécessairement l'emploi d'une force physique particulière. Pour retenir l'émeute, il suffit que l'un ou l'autre des participants à l'attroupement se livre à des violences caractéristiques de l'état d'esprit animant le groupe (ATF 124 IV 269 précité ; ATF 108 IV 33 précité consid. 2 et 4 ; TF 6B_1217/2017 précité ; CAPE 4 juillet 2022/204 ; Dolivo-Bonvin/Livet, in Macaluso/Moreillon/Queloz (éd.), CR-CP, op. cit., nn. 10-11 ad art. 260 CP). Le comportement délictueux consiste à participer volontairement à l'attroupement, mais il n'est pas nécessaire que le participant accomplisse lui-même des actes de violence. Objectivement, il suffit que l’auteur apparaisse comme une partie intégrante de l'attroupement et non pas comme un spectateur passif qui s'en distancie. Subjectivement, l'auteur doit avoir conscience de l'existence d'un attroupement au sens qui vient d'être défini et il doit y rester ou s'y associer ; il n'est pas nécessaire qu'il consente aux actes de violence ou les approuve (ATF 124 IV 269 précité ; ATF 108 IV 33 précité consid. 3a ; TF 6B_1217/2017 précité ; Dolivo-Bonvin/Livet, in Macaluso/Moreillon/Queloz (éd.), CR-CP, op. cit., nn. 6 et 16 ad art. 260 CP). I. Appel de L.________ 3. 3.1 Invoquant une constatation erronée des faits et une violation du droit, L.________ conteste sa condamnation pour émeute. Il soutient que s’il y a bien eu une émeute, il n’en a pas fait partie puisqu’il n’est arrivé qu’après la commission des violences, que le premier juge n’a pas visionné les vidéos pour vérifier la véracité des allégations des policiers [.”
Die Teilnahme an einer Demonstration begründet nicht automatisch den Tatbestand des Landfriedensbruchs. Für die rechtliche Beurteilung sind die Gesamtumstände der Zusammenrottung entscheidend; das kann nach der Praxis etwa die Grundstimmung der Veranstaltung sowie Erscheinungsformen wie Sachbeschädigungen, Vermummung oder der Einsatz von Pyrotechnik betreffen.
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43695 (Strafbefehl vom 4. April 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen.”
Eine abstrakt festlegbare Mindestanzahl von Personen für eine Zusammenrottung lässt sich nicht bestimmen. In der Lehre wird jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass zwei oder drei Personen jedenfalls nicht ausreichen; massgeblich sind die konkreten situativen Umstände und das nach aussen erkennbare Auftreten als vereinte Macht.
“1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Wird die Tat aus einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Der Begriff des "zusammengerotteten Haufens" entspricht der Definition der Zusammenrottung beim Landfriedensbruch, wobei die Zusammenrottung nicht öffentlich zu sein braucht (BGE 103 IV 241 E. I.2; Urteil 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). In der Lehre wird vertreten, eine Mindestanzahl an Personen, die notwendig sind, um von einer Zusammenrottung auszugehen, könne abstrakt kaum bestimmt werden (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 260 StGB; GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 260 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 192; DUPUIS UND ANDERE, Petit commentaire, Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 260; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, S. 198; FRANK SCHÜRMANN, Der Begriff der Gewalt im schweizerischen Strafgesetzbuch, 1986, S. 129; KATHARINA BÜHLER, Aufruhr und Landfriedensbruch im schweizerischen Strafrecht, eine Analyse der Literatur und Rechtsprechung zu den Massendelikten unter besonderer Berücksichtigung der Urteile zum Zürcher Globus-Krawall, 1976, S. 45 f.). Verschiedentlich wird zutreffend darauf hingewiesen, dass zwei bzw. drei Personen für eine Zusammenrottung auf jeden Fall nicht genügen (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 2 zu Art. 260 StGB; DUPUIS UND ANDERE, a.a.O., N. 7 zu Art. 260; ALBERT CAFLISCH, Der Landfriedensbruch, 1923, S. 53 ff.; vgl. PKG 1965 Nr. 16). Ein Teil der Lehre fordert, dass es sich um eine grössere Ansammlung handeln müsse, die aus einer "nicht ohne Weiteres feststellbaren Zahl von Menschen" bestehe (STRATENWERTH/ BOMMER, a.”
“In der Lehre wird vertreten, eine Mindestanzahl an Personen, die notwendig sind, um von einer Zusammenrottung auszugehen, könne abstrakt kaum bestimmt werden (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 260 StGB; GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 260 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 192; DUPUIS UND ANDERE, Petit commentaire, Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 260; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, S. 198; FRANK SCHÜRMANN, Der Begriff der Gewalt im schweizerischen Strafgesetzbuch, 1986, S. 129; KATHARINA BÜHLER, Aufruhr und Landfriedensbruch im schweizerischen Strafrecht, eine Analyse der Literatur und Rechtsprechung zu den Massendelikten unter besonderer Berücksichtigung der Urteile zum Zürcher Globus-Krawall, 1976, S. 45 f.). Verschiedentlich wird zutreffend darauf hingewiesen, dass zwei bzw. drei Personen für eine Zusammenrottung auf jeden Fall nicht genügen (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 2 zu Art. 260 StGB; DUPUIS UND ANDERE, a.a.O., N. 7 zu Art. 260; ALBERT CAFLISCH, Der Landfriedensbruch, 1923, S. 53 ff.; vgl. PKG 1965 Nr. 16). Ein Teil der Lehre fordert, dass es sich um eine grössere Ansammlung handeln müsse, die aus einer "nicht ohne Weiteres feststellbaren Zahl von Menschen" bestehe (STRATENWERTH/ BOMMER, a.a.O., S. 198; FIOLKA, a.a.O., N. 15 zu Art. 260). Historisch sprach bereits HAFTER von einer "grösseren Menschenzahl", aber auch davon, dass es sich je nach den Umständen um eine "kleinere oder grössere Menschenzahl" handeln könne (Schweizerisches Strafrecht, Besonderes Teil, Berlin 1943, S. 454). ZÜRCHER forderte "eine grössere Anzahl von Leuten, die sich nach aussen als vereinte Macht erkennbar machen" (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Erläuterungen zum Vorentwurf vom April 1908, 1914, S. 339). Die Massgeblichkeit der konkreten situativen Umstände war bereits vom historischen Gesetzgeber hervorgehoben worden (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Protokoll der zweiten Expertenkommission, Band IV, Votum Gautier, S.”
Wer sich auf behördliche bzw. polizeiliche Aufforderung hin freiwillig von der Ansammlung entfernt, kann nach Art. 260 Abs. 2 StGB straffrei bleiben. Demgegenüber liegt kein im Sinne von Art. 260 Abs. 2 freiwilliges Entfernen vor, wenn sich der Teilnehmer lediglich querend entfernt, weil er von der Polizei verfolgt wird.
“Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Stimmung, wel- che die Menge antreibt, und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalt setzt nicht notwendig besondere physische Kraft voraus. Es genügt, wenn ein Teilneh- mer Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teil- nahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen begeht. In objektiver Hinsicht genügt es, dass er als Be- standteil der Zusammenrottung und nicht bloss als passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer erscheint (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 mit Hinweisen). Der Teilnehmer fällt nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt (GER- HARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 260 StGB). Ein freiwilliges Entfernen im Sinne von Art. 260 Abs. 2 StGB liegt - 29 - nicht vor, wenn der Teilnehmer von der Polizei verfolgt wird (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 10 zu Art. 260 StGB). Frei- lich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen. Es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit einen ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung, das heisst einer Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in ihr verbleibt. Wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Die Verübung von Gewalttätigkeiten muss als objektive Strafbarkeitsbedingung vom Vorsatz des Teil- nehmers nicht erfasst sein (BGE 108 IV 33 E. 3a S. 36; Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E.”
“Müsse eine verurteilte Person die unnötigen Kosten selbst tragen, widerspräche dies dem Grundsatz, wonach ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden Verhalten und den dadurch entstandenen Verfahrenskosten bestehen müsse. Der Beschuldigte vertritt weiter die Ansicht, dass er sich gemäss den polizeilichen Weisungen verhalten habe und er somit die unbewilligte Demonstration noch straffrei habe verlassen können. Die Staatsanwaltschaft habe daraufhin trotzdem einen Strafbefehl erlassen, welchem zudem ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Dies hätte die Staatsanwaltschaft indes bei sorgfältiger Konsultation der Akten vermeiden können. Die Mängel in der Untersuchung resp. der Anklage seien derart offenkundig gewesen, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland der Staatsanwaltschaft nach Durchsicht der Akten noch einmal die Gelegenheit zur Änderung der Anklageschrift gegeben habe. Auch hieraus ergebe sich, dass es für die Staatsanwaltschaft leicht erkennbar gewesen wäre, dass vorliegend der Strafbefreiungsgrund i.S.v. Art. 260 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelange. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens, das nichts anderes zum Gegenstand habe, als die Nachlässigkeit der Staatsanwaltschaft zu korrigieren, seien nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen. Spätestens nach Sichtung des Aktenmaterials hätte es der Staatsanwaltschaft klar sein müssen, dass vorliegend der Strafbefreiungsgrund gemäss Art. 260 Abs. 2 StGB Anwendung finde und sie demzufolge das Strafverfahren einzustellen habe. Dass die Staatsanwaltschaft den vorliegenden Fall trotzdem mittels Strafbefehl habe abschliessen wollen und diesen anschliessend noch an das Regionalgericht Bern-Mittelland überwiesen habe, könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden. Er habe die entstandenen Kosten für das Hauptverfahren nicht zu verantworten und infolgedessen auch nicht zu übernehmen. Betreffend die beantragte Entschädigung führt der Beschuldigte aus, dass die Verlegung der Verfahrenskosten die Frage nach der Ausrichtung einer Entschädigung präjudiziere. Folglich habe er gestützt auf das Gesagte einen Anspruch auf Entschädigung.”
Öffentliche Zusammenrottung: Eine Ansammlung von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und an der sich eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen frei anschliessen kann. Sie kann spontan oder auf Einberufung entstehen und auch auf privatem Gelände vorliegen, wenn sich jedermann anschliessen bzw. der Zugang offen ist.
“Le comportement de l’auteur doit être examiné dans son ensemble pour déterminer ce que le destinataire était fondé à redouter (Corboz, Les infractions en droit suisse, vol. I, 3e éd., Berne 2010, n. 8 ad art. 180 CP). Il faut en outre que la victime ait été effectivement alarmée ou effrayée. Celle-ci doit craindre que le préjudice annoncé se réalise. Cela implique, d'une part, qu'elle le considère comme possible et, d'autre part, que ce préjudice soit d'une telle gravité qu'il suscite de la peur. Cet élément constitutif de l'infraction, qui se rapporte au contenu des pensées d'une personne, relève de l'établissement des faits (ATF 135 IV 152 consid. 2.3.2 ; ATF 119 IV 1 consid. 5a ; TF 6B_617/2022 précité consid. 2.2.1). Subjectivement, l'auteur doit avoir l'intention non seulement de proférer des menaces graves, mais aussi d'alarmer ou d'effrayer le destinataire. Le dol éventuel suffit (TF 6B_754/2023 du 11 octobre 2023 consid. 3.1 ; TF 6B_1254/2022 du 16 juin 2023 consid. 7.1 ; TF 6B_543/2022 du 15 février 2023 consid. 8.1). 2.3.4 Au sens de l'art. 260 al. 1 CP, l'attroupement est la réunion d'un nombre plus ou moins élevé de personnes suivant les circonstances, qui apparaît extérieurement comme une force unie et qui est animée d'un état d'esprit menaçant pour la paix publique. Peu importe que la foule se soit rassemblée spontanément ou sur convocation et qu'elle l'ait fait d'emblée dans un but délictueux ; la loi n'exige pas que le rassemblement ait dès le départ pour but de perturber la paix publique ; d'ailleurs, une réunion d'abord pacifique peut facilement se transformer en un attroupement conduisant à des actes troublant l'ordre public, lorsque l'état d'esprit de la foule se modifie brusquement dans ce sens (ATF 124 IV 269 consid. 2b ; ATF 108 IV 33 consid. 1a, JdT 1983 IV 76 ; TF 6B_1217/2017 du 17 mai 2018 consid. 4.1). L’attroupement est formé en public lorsqu’un nombre indéterminé de personnes peut s’y joindre librement, ce qui n’exclut pas qu’il se produise sur un terrain privé ; il est formé en public si n’importe quel passant peut s’y joindre (ATF 124 IV 269 précité ; ATF 108 IV 33 précité).”
“Als Landfriedensbruch wird die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung bestraft, bei welcher mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Eine öffentliche Zusammenrottung bedeutet eine Ansammlung einer je nach konkreten Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Personen es muss keine unüberschaubare Menge sein die nach aussen als vereinte Macht erscheint und der sich eine unbestimmte Zahl beliebiger weiterer Personen anschliessen kann. Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung, von welcher die Zusammenrottung getragen ist und die sich aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3; 108 IV 33 E. 4; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4; je mit weiteren Hinweisen). Dabei ist es unerheblich, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat.”
Subjektiver Tatbestand: Es ist nicht erforderlich, die Gewalttätigkeiten zu billigen; erforderlich ist jedoch, dass der Teilnehmer den gewaltsamen bzw. friedensstörenden Charakter der Zusammenrottung kennt oder erkennen kann. Blosse Anwesenheit genügt demnach nicht zwingend.
“Wie vom Strafgericht in Einzelsachen unter Verweis auf die Lehre bereits dargelegt, setzt der subjektive Tatbestand des Art. 260 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Gewalttätigkeiten zwar kein billigendes Verhalten des Täters voraus, doch muss er sich zumindest um deren Begehung bewusst sein bzw. den friedensstörenden Charakter der Demonstration erkennen können. Eine solche Kenntnis lässt sich in der vorliegenden Konstellation nicht zweifelsfrei erbringen. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Berufungsbeklagte insbesondere aufgrund ihrer Verbundenheit zu B____ sowie den weiteren Mitläufern der gewaltextremistischen, anarchistischen Szene um die geplanten Straftaten und Sachbeschädigungen wusste, da sie ja neben diesen an der Spitze des Zuges gestanden sei und ihnen Sichtschutz gewährt habe. B____ sei nachweislich aktiv am Sprayen gewesen, wobei er hierzu seinen Platz neben der Berufungsbeklagten während der Demonstration habe verlassen müssen, was diese zwangsläufig mitbekommen haben müsse (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, Akten S. 480 f.). Diesbezüglich ist unter Verweis auf die Schlussfolgerungen in E. 2.1.8 zunächst hervorzuheben, dass die Staatsanwaltschaft (zumindest im vorliegenden Berufungsverfahren) keine Beweismittel eingereicht hat, die klar belegen, dass B____ an der Demonstration vom 27.”
“jene Person sei, die auf den Bildaufnahmen der Stadtpolizei Winterthur mit einem roten Pfeil als "Täter 9" gekennzeichnet worden sei. Weiter seien im Aussageverhalten des Beschuldigten verschiedene Widersprüche festzustellen, zumal der von ihm bestrittene Vorwurf der Vermummung durch die Fotoaufnahmen belegt sei. Auch würden seine Depositionen betreffend das Werfen von Steinen divergieren. Auf einem Foto sei zu erkennen, wie A. anlässlich der Ausschreitungen auf Perron 8/9 trotz des Einsatzes von Gummischrot seitens der Polizei mit direktfrontaler Blickrichtung zu den Polizeikräften stehen bleibe. In Berücksichtigung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" lasse sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigte selbst Steine geworfen oder Gewalt angewendet habe. Die Frage, ob er tatsächlich einen Schotterstein in Richtung Polizei auf der Rudolfstrasse geworfen habe, sei jedoch für die Erfüllung der zu beurteilenden Tatbestände nicht von entscheidender Bedeutung, weil sowohl gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB als auch gemäss Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB die blosse Teilnahme an der Zusammenrottung bereits strafbegründend sei. Im Ergebnis sei beweismässig erstellt, dass A. willentlich Teil einer öffentlichen gewalttätigen Zusammenrottung gewesen sei, aus welcher Personen von den Gleisen aus Schottersteine gegen die auf der Rudolfstrasse stehenden Polizisten geworfen hätten. Mithin seien von der Menge Gewalttätigkeiten begangen worden, wobei A. der gewalt-same Charakter der Ansammlung bekannt gewesen sei. Aufgrund der Aktenlage sei zudem als nachgewiesen zu erachten, dass durch diese Zusammenrottung Polizisten mit Gewalt an der Erfüllung ihrer Arbeit gehindert worden seien. Sodann habe bei diesem Geschehen ein in Zivilkleidung einsatzleistender Polizist mehrere Prellungen am Kopf erlitten (vgl. Kantonsgerichtsurteil 460 18 365 vom 21. Februar 2020, E. II.D.1.f).”
Als gewalttätiges Verhalten im Sinn von Art. 260 kann nach der zitierten Rechtsprechung auch gelten, wer vor, während oder nach einer Versammlung bestimmte schwere Straftaten begeht oder dazu anstiftet bzw. öffentlich aufruft (z. B. vorsätzliche Brandstiftung, Explosionen, öffentliche Anstiftung zu Verbrechen oder Gewalt).
“Determinante ai fini dell'applicazione del divieto è che possa essere "provato" un comportamento violento ai sensi dell'art. 2 del concordato. È considerato tale il comportamento di una persona che, prima, durante o dopo una manifestazione sportiva, ha segnatamente commesso o incitato a commettere: reati contro la vita e l'integrità della persona ai sensi degli art. 111-113, 117, 122, 123, 125 cpv. 2, 126 cpv. 1, 129, 133 e 134 CP; danneggiamenti ai sensi dell'art. 144 CP; coazione ai sensi dell'art. 181 CP; incendio intenzionale ai sensi dell'art. 221 CP; esplosione ai sensi dell'art. 223 CP; minacce mediante uso delittuoso di materie esplosive o gas velenosi ai sensi dell'art. 224 CP; pubblica istigazione a un crimine o alla violenza ai sensi dell'art. 259 CP; sommossa ai sensi dell'art. 260 CP; violenza o minaccia contro le autorità e i funzionari ai sensi dell'art. 285 CP; impedimento di atti dell'autorità ai sensi dell'art. 286 CP (cpv.1 lett. a-j). È inoltre considerato un comportamento violento, minacciare la sicurezza pubblica, trasportando o utilizzando armi, esplosivi, polvere da sparo o pezzi pirotecnici in impianti sportivi, in loro prossimità e nel viaggio di andata e ritorno (cpv. 2).”
Art. 260 Abs. 1 StGB enthält mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B. „öffentliche Zusammenrottung“, „Gewalttätigkeiten“, „vereinte Kräfte“), die einer Konkretisierung durch Auslegung anhand des Gesetzeswortlauts und der Rechtsprechung bedürfen. Dies kann sich insbesondere auf die Frage auswirken, ob in einem konkreten Verfahren eine amtliche Verteidigung erforderlich ist; die Rechtsprechung betrachtet hierfür das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten und verweist auf bestehende Präjudizien sowie den Grundsatz iura novit curia.
“Die gesetzliche Umschreibung der in Frage stehenden Straftatbestände enthält zwar verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe, welche einer Konkretisierung bedürfen, so etwa die Begriffe der "öffentlichen Zusammenrottung", der "Gewalttätigkeiten" und der "vereinten Kräfte" beim Landfriedensbruch (vgl. Art. 260 Abs. 1 StGB) sowie den Begriff des "zusammengerotteten Haufens" beim Tatbestand der qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 2 StGB. Indessen legt der im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht genügend dar, dass trotz des für die Strafgerichte geltenden Grundsatzes "iura novit curia" (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO) und der vorhandenen Rechtsprechung zu einzelnen dieser unbestimmten Rechtsbegriffe sowie den damit verbundenen dogmatischen Problemen aufgrund von Besonderheiten des vorliegenden Falles eine amtliche Verteidigung notwendig ist, um zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Elementen bei der Gesetzesauslegung bzw. der Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen gebührendes Gewicht zu verschaffen (vgl. BGE 108 IV 33 E. 1 zum Begriff der "öffentlichen Zusammenrottung" in Art. 260 Abs. 1 StGB; BGE 108 IV 33 E. 2 sowie Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 zum Begriff der "Gewalttätigkeiten" in dieser Bestimmung; vgl. ferner allgemein zum Kriterium der Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht Urteil 1B_257/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Gegen die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung spricht ferner, dass sich der Beschwerdeführer als Beschuldigter anscheinend bereits zu den Tatvorwürfen geäussert hat, er gemäss dem angefochtenen Entscheid seinerzeit durch einen amtlichen Verteidiger vertreten war und der damalige Verteidiger Gelegenheit hatte, bei der Staatsanwaltschaft Beweisanträge zu stellen. Nicht zuletzt steht im vorliegenden Strafverfahren dem Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - kein anwaltlich vertretener Privatkläger gegenüber, so dass sich die Notwendigkeit einer amtlichen Vertretung auch nicht unter Berufung auf das Prinzip der Waffengleichheit begründen lässt, das aus dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art.”
Es wurde in der Rechtsprechung vorgebracht, dass ein Konkurrenzproblem denkbar ist, wenn die begangenen Gewalttaten ausschliesslich gegen Polizeibeamte gerichtet sind; in diesem Fall kann geltend gemacht werden, dass Art. 285 Ziff. 2 StGB das Tatbild von Art. 260 Abs. 1 StGB überlagern (Absorptions- bzw. Konkurrenzfrage). Weiter ist festgehalten, dass das Berufungsgericht eine erneute Tatsachen- und Beweiswürdigung vornimmt (neues inhaltliches Prüfungsrecht im Rahmen der Berufung).
“La voie de l'appel doit permettre un nouvel examen au fond par la juridiction d'appel, laquelle ne peut se borner à rechercher les erreurs du juge précédent et à critiquer le jugement de ce dernier, mais doit tenir ses propres débats et prendre sa décision sous sa responsabilité et selon sa libre conviction, qui doit reposer sur le dossier et sa propre administration des preuves. L'appel tend à la répétition de l'examen des faits et au prononcé d'un nouveau jugement (TF 6B_238/2020 du 14 décembre 2020 consid. 3.2 ; TF 6B_481/2020 du 17 juillet 2020 consid. 1.2 ; TF 6B_952/2019 du 11 décembre 2019 consid. 2.1). L'immédiateté des preuves ne s'impose toutefois pas en instance d'appel. Selon l'art. 389 al. 1 CPP, la procédure d'appel se fonde sur les preuves administrées pendant la procédure préliminaire et la procédure de première instance. La juridiction d'appel administre, d'office ou à la demande d'une partie, les preuves complémentaires nécessaires au traitement de l'appel (art. 389 al. 3 CPP ; TF 6B_197/2020 du 7 mai 2020 consid. 1.1). 3. 3.1 L’appelant invoque une violation de l’art. 49 CP (Code pénal suisse du 21 décembre 1937 ; RS 311.0). Il fait valoir qu’un concours entre l’art. 260 al. 1 CP réprimant l’émeute et l’art. 285 ch. 2 CP sanctionnant la violence ou menace contre les autorités et les fonctionnaires commise par une foule ameutée, ne serait pas envisageable en l’espèce, dès lors que des violences n’auraient été commises que contre des policiers, à l’exclusion d’autres personnes ou propriétés. Il soutient que dans ces circonstances, l’art. 285 ch. 2 CP absorberait l’art. 260 al. 1 CP. 3.2 3.2.1 Selon l'art. 260 al. 1 CP, se rend coupable d’émeute celui qui aura pris part à un attroupement formé en public et au cours duquel des violences ont été commises collectivement contre des personnes ou des propriétés. Au sens de cette disposition, l'attroupement est la réunion d'un nombre plus ou moins élevé de personnes suivant les circonstances, qui apparaît extérieurement comme une force unie et qui est animée d'un état d'esprit menaçant pour la paix publique. Peu importe que la foule se soit rassemblée spontanément ou sur convocation et qu'elle l'ait fait d'emblée dans un but délictueux ; la loi n'exige pas que le rassemblement ait dès le départ pour but de perturber la paix publique ; d'ailleurs, une réunion d'abord pacifique peut facilement se transformer en un attroupement conduisant à des actes troublant l'ordre public, lorsque l'état d'esprit de la foule se modifie brusquement dans ce sens (ATF 124 IV 269 consid.”
Die hypothetische Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch ist festzusetzen. Bei der Strafzumessung ist die individuelle Verschuldenshöhe des Täters zu berücksichtigen.
“Landfriedensbruch Sodann ist die hypothetische Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch festzusetzen, welcher einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 260 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten 2 kann bei diesem Schuldspruch nichts Anderes gelten, als beim Beschuldigten”
Die Teilnahme an der Zusammenrottung endet nicht bereits, wenn sich ein Teilnehmer der Polizei entzieht oder von dieser verfolgt wird; ein solches Entfernen gilt nicht als freiwilliges Verlassen i.S.v. Art. 260 Abs. 2 StGB (vgl. Corboz). Entscheidend ist vielmehr, dass die Anwesenheit des Teilnehmers in einem hinreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Gewalttätigkeiten steht. Subjektiv muss der Teilnehmer den Charakter der Ansammlung als zusammenrottungsähnlich erkennen und sich wissentlich der Menge anschliessen oder in ihr verbleiben.
“Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Stimmung, wel- che die Menge antreibt, und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalt setzt nicht notwendig besondere physische Kraft voraus. Es genügt, wenn ein Teilneh- mer Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teil- nahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen begeht. In objektiver Hinsicht genügt es, dass er als Be- standteil der Zusammenrottung und nicht bloss als passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer erscheint (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 mit Hinweisen). Der Teilnehmer fällt nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt (GER- HARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 260 StGB). Ein freiwilliges Entfernen im Sinne von Art. 260 Abs. 2 StGB liegt - 29 - nicht vor, wenn der Teilnehmer von der Polizei verfolgt wird (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 10 zu Art. 260 StGB). Frei- lich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen. Es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit einen ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung, das heisst einer Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in ihr verbleibt. Wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Die Verübung von Gewalttätigkeiten muss als objektive Strafbarkeitsbedingung vom Vorsatz des Teil- nehmers nicht erfasst sein (BGE 108 IV 33 E. 3a S. 36; Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E.”
Die Praxis betrachtet die erkennungsdienstliche Erfassung als einen leichten Grundrechtseingriff; die Begründungsanforderungen werden deshalb nach Art. 260 Abs. 3 StGB eher tief angesetzt. In der zitierten Entscheidung ergab die Verfügung hinreichend deutlich, aus welchem konkreten Delikt die Strafuntersuchung resultierte und dass der Verdacht weiterer ähnlich gelagerter Delikte bestehe, so dass die Anordnung für den Betroffenen ersichtlich war. Offengelassen wird in der Entscheidung, ob in jeder Verfügung zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung an diesen weiteren Delikten genannt werden müssen.
“Mit Bezug auf die Rüge der unzureichenden Begründung der Verfügung vom 23. Juni 2023 ist zu erwägen, dass es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung um einen leichten Grundrechtseingriff handelt und die Begründungsanforderungen gemäss Art. 260 Abs. 3 StGB sehr tief angesetzt sind. Aus dem vorgenannten Befehl der Staatsanwaltschaft geht hinreichend deutlich hervor, aufgrund welcher konkreten Tat eine Strafuntersuchung geführt wird, und dass der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer habe weitere ähnlich gelagerte Delikte begangen, die es zu klären gelte. Somit war für den Beschwerdeführer klar ersichtlich, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet hatte. Hinsichtlich der Aufklärung weiterer Straftaten stellt sich die Frage, ob in der Verfügung vom 23. Juni 2023 konkrete Anhaltspunkte hätten genannt werden müssen, welche für eine Beteiligung an diesen Delikten sprechen (vgl. Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO,”
Entwickelt sich eine zunächst friedliche Versammlung zu einer Zusammenrottung, muss sich ein Teilnehmer nach der Rechtsprechung in einer «juristischen Sekunde» aus der Ansammlung entfernen, um der objektiven Tatbestandsmässigkeit zu entgehen. Im Falle einer Einkesselung kann ein solches unverzügliches Entfernen jedoch unter Umständen nicht möglich sein.
“285 aStGB zu qualifizieren, wenn sie vom Willen zur Störung der öffentlichen Gewalt beherrscht wird (BGE 70 IV 213 E. 3). Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es weder der Mitwirkung an der aus dem Haufen begangenen Tat noch deren Förderung (BGE 108 IV 33 E. 3 [zu Art. 260 StGB]; Fiolka, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 260 StGB). Bei der vorausgesetzten Tat gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 98 IV 41 E. 6). Auch hinsichtlich der Beteiligung gelten dieselben Regeln wie bei Art. 260 aStGB. Das Bundesgericht hat betreffend Art. 260 aStGB verdeutlicht, dass es nicht auf die Intention des Täters, sondern auf den optischen Eindruck ankommen solle: «Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. […] Es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet» (BGE 108 IV 33 E. 3a; 124 IV 269 E. 2 [beide zu Art. 260 StGB]). Nur der passive, von der Zusammenrottung distanzierte Zuschauer ist demzufolge nicht als deren Teilnehmer zu qualifizieren (BGE 108 IV 36 E. 3a [zu Art. 260]). Nicht zu den Teilnehmern zu rechnen sind Personen, die sich in räumlicher Nähe zu den Zusammengerotteten erkennbar zusammenrottungsfremden Tätigkeiten hingeben (z.B. Verletzten helfen). Als mögliche zusammenrottungsfremde Tätigkeit kommt auch die Berichterstattung durch Journalisten in Betracht. Entwickelt sich eine zunächst friedliche legale oder illegale Demonstration zu einer Zusammenrottung muss der Teilnehmer, um der objektiven Tatbestandsmässigkeit zu entgehen, sich in einer juristischen Sekunde aus dieser begeben. Dies ist allerdings im Falle einer Einkesselung u.U. gar nicht mehr möglich (Fiolka, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 260 StGB).”
Eine anfangs friedliche Versammlung kann durch eine plötzliche Änderung des die Menge leitenden «Zustandsgeistes» in eine strafbare Zusammenrottung umschlagen. Für Art. 260 StGB ist es nicht erforderlich, dass der Versammlungszweck von Beginn an deliktisch war; eine später eintretende, brusche Gesinnungsänderung der Menge kann genügen.
“À teneur de l'art. 260 CP, quiconque prend part à un attroupement formé en public et au cours duquel des violences sont commises collectivement contre des personnes ou des propriétés est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire (al. 1). L'auteur n'encourt aucune peine s'il se retire sur sommation de l'autorité sans avoir commis de violences ni provoqué à en commettre (al. 2). Un attroupement est la réunion d'un nombre plus ou moins élevé de personnes suivant les circonstances, qui apparaît extérieurement comme une force unie animée d'un état d'esprit menaçant pour la paix publique. Il importe peu que la foule se soit rassemblée spontanément ou sur convocation et qu'elle l'ait fait d'emblée dans un but délictueux. La loi n'exige pas que le rassemblement ait dès le départ pour but de perturber la paix publique. Par ailleurs, une réunion d'abord pacifique peut facilement se transformer en un attroupement conduisant à des actes troublant l'ordre public, lorsque l'état d'esprit de la foule se modifie brusquement dans ce sens (ATF 124 IV 269 consid.”
“1 CP, quiconque prend part à un attroupement formé en public et au cours duquel des violences sont commises collectivement contre des personnes ou des propriétés se rend coupable d’émeute. Au sens de cette disposition, l'attroupement est la réunion d'un nombre plus ou moins élevé de personnes suivant les circonstances, qui apparaît extérieurement comme une force unie et qui est animée d'un état d'esprit menaçant pour la paix publique. Peu importe que la foule se soit rassemblée spontanément ou sur convocation et qu'elle l'ait fait d'emblée dans un but délictueux ; la loi n'exige pas que le rassemblement ait dès le départ pour but de perturber la paix publique ; d'ailleurs, une réunion d'abord pacifique peut facilement se transformer en un attroupement conduisant à des actes troublant l'ordre public, lorsque l'état d'esprit de la foule se modifie brusquement dans ce sens (ATF 124 IV 269 consid. 2b ; ATF 108 IV 33 consid. 1a, JdT 1983 IV 76 ; TF 6B_1217/2017 du 17 mai 2018 consid. 4.1 ; CAPE 4 juillet 2022/204 ; Dolivo-Bonvin/Livet, in Macaluso/Moreillon/Queloz (éd.), Commentaire romand, Code pénal II, Art. 111-392 CP, Bâle 2017 [ci-après : CR-CP], n. 3 ad art. 260 CP). L’attroupement est formé en public lorsqu’un nombre indéterminé de personnes peut s’y joindre librement, ce qui n’exclut pas qu’il se produise sur un terrain privé ; il est formé en public si n’importe quel passant peut s’y joindre (ATF 124 IV 269 précité ; ATF 108 IV 33 précité ; Dolivo-Bonvin/Livet, in Macaluso/Moreillon/Queloz (éd.), CR-CP, op. cit., n. 5 ad art. 260 CP). Les violences commises collectivement contre des personnes ou des propriétés constituent une condition objective de punissabilité. Ces violences doivent être symptomatiques de l'état d'esprit qui anime la foule ; elles doivent apparaître comme un acte de l'attroupement. La violence suppose une action agressive contre des personnes ou des choses, mais pas nécessairement l'emploi d'une force physique particulière. Pour retenir l'émeute, il suffit que l'un ou l'autre des participants à l'attroupement se livre à des violences caractéristiques de l'état d'esprit animant le groupe (ATF 124 IV 269 précité ; ATF 108 IV 33 précité consid.”
Die in Art. 260 Abs. 1 StGB verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (insbesondere „öffentliche Zusammenrottung“, „Gewalttätigkeiten“, „vereinte Kräfte“) bedürfen der Konkretisierung durch die Rechtsprechung; die Gerichte stützen sich hierfür auf frühere Entscheide und den Grundsatz iura novit curia.
“Es kommt hinzu, dass das vorhandene Videomaterial die Beweisführung für alle Verfahrensbeteiligten relativ einfach machen dürfte. Dass trotz der Videoaufzeichnungen - wie in der Beschwerde suggeriert wird - für die Verteidigung ein (dem Beschwerdeführer aufgrund fehlender Sprachkenntnisse unmögliches) Aktenstudium notwendig wäre, ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist sodann, dass zwar drei verschiedene Delikte in Frage stehen, aber nur ein einziger Geschehensablauf zu würdigen sein wird, der sich auf die zeitlich begrenzten, gegen den Polizisten gerichteten Handlungen des Beschwerdeführers und ihren Kontext beschränkt. Auch rechtlich stellt der vorliegende Straffall den Beschwerdeführer nicht vor Schwierigkeiten, denen er allein nicht gewachsen wäre. Die gesetzliche Umschreibung der in Frage stehenden Straftatbestände enthält zwar verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe, welche einer Konkretisierung bedürfen, so etwa die Begriffe der "öffentlichen Zusammenrottung", der "Gewalttätigkeiten" und der "vereinten Kräfte" beim Landfriedensbruch (vgl. Art. 260 Abs. 1 StGB) sowie den Begriff des "zusammengerotteten Haufens" beim Tatbestand der qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 2 StGB. Indessen legt der im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht genügend dar, dass trotz des für die Strafgerichte geltenden Grundsatzes "iura novit curia" (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO) und der vorhandenen Rechtsprechung zu einzelnen dieser unbestimmten Rechtsbegriffe sowie den damit verbundenen dogmatischen Problemen aufgrund von Besonderheiten des vorliegenden Falles eine amtliche Verteidigung notwendig ist, um zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Elementen bei der Gesetzesauslegung bzw. der Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen gebührendes Gewicht zu verschaffen (vgl. BGE 108 IV 33 E. 1 zum Begriff der "öffentlichen Zusammenrottung" in Art. 260 Abs. 1 StGB; BGE 108 IV 33 E. 2 sowie Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 zum Begriff der "Gewalttätigkeiten" in dieser Bestimmung; vgl.”
Gerichte können in der Beurteilung, ob an einer Versammlung eine friedensstörende Grundstimmung im Sinne von Art. 260 StGB vorlag, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Unterschiedliche Entscheide beruhen dabei regelmässig auf divergierenden tatsächlichen Feststellungen zur Gesamtstimmung (z.B. Wahrnehmung unbeteiligter Passanten, Auftreten von Vermummung oder Pyrotechnik, zeitliches Verhalten der Teilnehmenden) und nicht nur auf einer bloss unterschiedlichen rechtlichen Subsumption.
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43717 (Strafbefehl vom 23. April 2019) unter anderem den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe.”
“In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin BM 18 43670 (Strafbefehl vom 27. März 2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe.”
In der zitierten Rechtssache wird dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Art. 260 StGB vorgeworfen, durch seine Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration den Individual‑ und den öffentlichen Verkehr gestört zu haben; verschiedene Tramlinien seien während mehr als zwei Stunden betroffen gewesen. Diese Tatsachen werden im Vorwurf des Landfriedensbruchs verwendet.
“Die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an den unbewilligten Demonstrationen am 27. August sowie am 25. November 2022 vorgeworfenen Straftatbestände des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 2 StGB) stellen aufgrund der abstrakten Strafdrohung Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) dar, die angeblich begangene Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Abs. 1 StGB) sogar ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, durch die Teilnahme an der unbewilligten Demonstration vom 25. November 2011 den Individual- und den öffentlichen Verkehr gestört zu haben, wovon unter anderem verschiedene Tramlinien während mehr als zwei Stunden betroffen gewesen seien (act. 5, PDF S. 41). Zudem sollen aus dem Demonstrationszug heraus verschiedene Sachbeschädigungen (Sprayereien) an der Mauer des [...] begangen worden sein (act. 5, PDF S. 41). Schliesslich habe der Beschwerdeführer einer anderen Demonstrationsteilnehmerin seine Baseballkappe gegeben und anschliessend deren Tasche gehalten, während sie auf der Höhe der Liegenschaft [...] eine Wand besprayt habe (act. 5, Ordner 1, PDF S. 41 f.). Durch die Teilnahme an der unbewilligten Demonstration vom 27.”
“Die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an den unbewilligten Demonstrationen am 27. August sowie am 25. November 2022 vorgeworfenen Straftatbestände des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 2 StGB) stellen aufgrund der abstrakten Strafdrohung Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) dar, die angeblich begangene Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Abs. 1 StGB) sogar ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, durch die Teilnahme an der unbewilligten Demonstration vom 25. November 2011 den Individual- und den öffentlichen Verkehr gestört zu haben, wovon unter anderem verschiedene Tramlinien während mehr als zwei Stunden betroffen gewesen seien (act. 5, PDF S. 41). Zudem sollen aus dem Demonstrationszug heraus verschiedene Sachbeschädigungen (Sprayereien) an der Mauer des [...] begangen worden sein (act. 5, PDF S. 41). Schliesslich habe der Beschwerdeführer einer anderen Demonstrationsteilnehmerin seine Baseballkappe gegeben und anschliessend deren Tasche gehalten, während sie auf der Höhe der Liegenschaft [...] eine Wand besprayt habe (act. 5, Ordner 1, PDF S. 41 f.). Durch die Teilnahme an der unbewilligten Demonstration vom 27.”
Teilnahme bemisst sich nach dem optischen Eindruck für den unbeteiligten Beobachter; auf die innere Absicht kommt es nicht an. Nicht als Teilnehmer gelten passive, von der Ansammlung deutlich distanzierte Zuschauer sowie Personen, die sich in räumlicher Nähe erkennbar zusammenrottungsfremden Tätigkeiten hingeben (z. B. Hilfeleistung, journalistische Berichterstattung).
“die ausführenden Amtsträger. Der Aufruhr muss zudem nicht zwingend öffentlich sein (BGE 103 IV 241 E. I.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.3; 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2). Demzufolge liegt eine Zusammenrottung i.S.v. Art. 285 aStGB bei einer grösseren Zahl von Menschen vor, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer die öffentliche Gewalt bedrohenden Grundstimmung getragen wird. Wie viele Personen die Ansammlung umfassen muss, hängt von den Umständen ab (BGE 70 IV 213 E. 3; vgl. dazu eingehend Ziff. IV.20.4.2 hinten). Es bleibt unerheblich, ob die Ansammlung Gewalttätigkeiten geplant hat oder sich diese spontan entwickeln. Eine Versammlung ist erst dann als Zusammenrottung i.S.v. Art. 285 aStGB zu qualifizieren, wenn sie vom Willen zur Störung der öffentlichen Gewalt beherrscht wird (BGE 70 IV 213 E. 3). Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es weder der Mitwirkung an der aus dem Haufen begangenen Tat noch deren Förderung (BGE 108 IV 33 E. 3 [zu Art. 260 StGB]; Fiolka, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 260 StGB). Bei der vorausgesetzten Tat gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 98 IV 41 E. 6). Auch hinsichtlich der Beteiligung gelten dieselben Regeln wie bei Art. 260 aStGB. Das Bundesgericht hat betreffend Art. 260 aStGB verdeutlicht, dass es nicht auf die Intention des Täters, sondern auf den optischen Eindruck ankommen solle: «Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. […] Es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet» (BGE 108 IV 33 E. 3a; 124 IV 269 E. 2 [beide zu Art. 260 StGB]). Nur der passive, von der Zusammenrottung distanzierte Zuschauer ist demzufolge nicht als deren Teilnehmer zu qualifizieren (BGE 108 IV 36 E. 3a [zu Art. 260]). Nicht zu den Teilnehmern zu rechnen sind Personen, die sich in räumlicher Nähe zu den Zusammengerotteten erkennbar zusammenrottungsfremden Tätigkeiten hingeben (z.”
“[…] Es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet» (BGE 108 IV 33 E. 3a; 124 IV 269 E. 2 [beide zu Art. 260 StGB]). Nur der passive, von der Zusammenrottung distanzierte Zuschauer ist demzufolge nicht als deren Teilnehmer zu qualifizieren (BGE 108 IV 36 E. 3a [zu Art. 260]). Nicht zu den Teilnehmern zu rechnen sind Personen, die sich in räumlicher Nähe zu den Zusammengerotteten erkennbar zusammenrottungsfremden Tätigkeiten hingeben (z.B. Verletzten helfen). Als mögliche zusammenrottungsfremde Tätigkeit kommt auch die Berichterstattung durch Journalisten in Betracht. Entwickelt sich eine zunächst friedliche legale oder illegale Demonstration zu einer Zusammenrottung muss der Teilnehmer, um der objektiven Tatbestandsmässigkeit zu entgehen, sich in einer juristischen Sekunde aus dieser begeben. Dies ist allerdings im Falle einer Einkesselung u.U. gar nicht mehr möglich (Fiolka, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 260 StGB).”
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