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Massnahmen können auch nach vollständiger Strafverbüssung unter strengen Voraussetzungen in eine Massnahme umgewandelt werden.
“Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass die Ansicht der Vorinstanz, wonach es rechtsstaatlich problematisch erscheine, einen Beschuldigten sieben Jahre im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen und kurz vor der vollständigen Verbüssung der ausgesprochenen Strafe noch eine stationäre Massnahme "hinzuzupacken", erstaunt. Dem ist mit der Beschwerdeführerin einerseits zu entgegnen, dass die Staatsanwaltschaft bereits vor erster Instanz eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen beantragt hat und es dem Beschwerdegegner freigestanden wäre, den vorzeitigen Massnahmenvollzug zu beantragen und anzutreten. Folglich kann vorliegend von einem "beliebigen Zuwarten des Massnahmenvollzugs" keine Rede sein (vgl. Urteil S. 19). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden (Beschwerde S. 12 f.). Andererseits ist in Erinnerung zu rufen, dass das schweizerische Massnahmenrecht durch das sogenannte dualistisch-vikariierende System gekennzeichnet ist, wonach das Gericht bei einem Massnahmebedürftigen, der schuldhaft delinquiert hat, sowohl die schuldangemessene Strafe als auch die aus Präventionsgründen sachlich gebotene sichernde Massnahme anzuordnen hat (vgl. Art. 57 StGB). Dies bedeutet nicht, dass mit der Verbüssung der Strafe jeder Massnahme die Grundlage entzogen wäre. Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB werden ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet (BGE 136 IV 156 E. 2.3; vgl. auch Urteile 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3.5; 6B_1225/2021 vom 7. Januar 2022 E. 3.9.2). So ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Massnahmenumwandlung unter strengen Voraussetzungen selbst nach vollständiger Verbüssung der Strafe noch möglich (vgl. BGE 148 IV 89 E. 4.4; 136 IV 156 E. 4.1; Urteil 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 149 IV 325; je mit Hinweisen). Anders als Strafen, die sich auf die Tat bzw. die in der Vergangenheit liegende Tatschuld beziehen und als ausgleichenden staatlichen Eingriff in die Rechtsgüter des Täters zu verstehen sind (BGE 136 IV 156 E. 3.1), ist Grundlage für die Anordnung einer Massnahme die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in der Anlasstat manifestiert hat und andererseits weitere Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt (vgl.”
Ausgestandene Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird nicht automatisch auf die Dauer einer stationären Massnahme/stationärer Massnahmendauer angerechnet.
“Dasselbe gilt, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wenn ein vorzeitiger Massnahmenvollzug bewilligt worden ist (Art. 62c Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 57 Abs. 3 StGB; Urteil 6B_967/2010 vom 22. März 2011 E. 5; HEER, a.a.O., N. 10 zu Art. 57 StGB). Insofern der Beschwerdeführer sämtliche bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die (unbekannte, dazu sogleich) Dauer der stationären Massnahme anrechnen und daraus ableiten will, eine solche dürfe nicht mehr angeordnet werden, ist dementsprechend anzumerken, dass er bis dato "erst" rund 33 Monate im stationären Vollzug verbracht hat. Davon unabhängig verkennt er mit seiner Argumentation zweierlei: Gemäss dem von ihm herangezogenen BGE 141 IV 236 findet ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bei der Ermittlung einer allfälligen Überhaft Berücksichtigung. Daraus folgt entgegen seiner Argumentation aber nicht, dass ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an die Dauer der stationären Massnahme anzurechnen wäre und diese dementsprechend verkürzt würde (vgl. hierzu explizit BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 f.; HEER, a.a.O., N. 2 zu Art. 57 StGB). Zudem ist die Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab. Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist. Die Fristen gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB regeln daher nicht die Höchstdauer der Massnahme, sondern innert welcher Frist ein neuer Gerichtsentscheid über die Weiterführung der Massnahme zu ergehen hat (BGE 145 IV 65 E. 2.2 und”
Bei gleichzeitiger bzw. kumulierter Anordnung von Freiheitsstrafe und therapeutischer Massnahme hat der Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme Vorrang vor dem Vollzug der Freiheitsstrafe; der Strafvollzug kann zugunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschoben werden, wenn sonst der Behandlungserfolg erheblich gefährdet wäre oder die Aussicht auf erfolgreiche (insbes. ambulante) Behandlung erheblich beeinträchtigt wäre.
“Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie auch für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB beide Sanktionen an. Es kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteile 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 4.2.1; 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen (BGE 129 IV 161 E.”
“relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.1; 6B_1406/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die Massnahme dient primär der Verbesserung der Legalprognose (BGE 134 IV 315 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.3; vgl. auch Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 89 f. zu Art. 59 StGB). Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen geht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 2 StGB).”
“E. 3.2). Sind die Voraussetzungen für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen geht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 2 StGB).”
“Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der stationären Massnahme Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe, als auch für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Da gemäss den Ausführungen des Sachverständigen die Behandlung bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug nicht im gewünschten Sinn durchgeführt werden könne (act. 495), ist den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Strafvollzug in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB zugunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschoben werde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV./8.), zu folgen. Gemäss Art. 57 Abs. 3 StGB ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug infolgedessen auf die Strafe anzurechnen.”
“und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach den Art. 59-61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verstossen (BGE 146 IV 114 E.”
“Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Strafaufschub bei einer Beeinträchtigung des möglichen Heilungserfolgs durch einen Freiheitsentzug angezeigt. Erforderlich ist, dass die Massnahme vordringlich und mit dem Strafvollzug unvereinbar ist (BGE 101 IV 270 E. 1.; BGE 100 IV 12 E. 1; Urteil BGer 6B_107/2011 vom 23. Mai 2011 E. 5.2). Vordringlich ist eine Massnahme immer dann, wenn der Strafvollzug den Erfolg der Therapie ernstlich oder erheblich gefährden würde (BGE 129 IV 161 E. 4.1). Die Verweigerung des Aufschubs des Vollzugs bedeutet nicht, dass eine Therapie nicht wenigstens vollzugsbegleitend angeordnet werden soll (Urteil BGer 6B_883/2014 vom 23.”
Sachverständigengutachten sind bei der Massnahmenentscheidung regelmäßig heranzuziehen und vom Gericht frei zu würdigen; Abweichungen von Gutachten sind zu begründen.
“und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach den Art. 59-61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verstossen (BGE 146 IV 114 E.”
“Theoretische Grundlagen Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5513 f., S. 217 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist auf Nachfolgendes hingewiesen: Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5). Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten.”
Bei Aufschub zugunsten stationärer Therapie bzw. bei Umwandlung ambulanter in stationäre Therapie bleibt die Anrechnung des bis dato vollzogenen Freiheitsentzugs bzw. die Frage der Anrechnung des Freiheitsentzugs offen bzw. ist erst später zu klären.
“Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so wird der Vollzug aufgeschoben. An Stelle des Vollzuges kann das Gericht indes eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59-61 anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 63b Abs. 5 StGB). In diesem Fall tritt die neu anzuordnende, stationäre therapeutische Massnahme an die Stelle der bisher ambulant durchgeführten Massnahme, zu deren Gunsten der Vollzug der Strafe aufgeschoben war und mit der neu angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben bleibt. Entsprechend ist nicht bereits im Zeitpunkt der Anordnung der stationären Massnahme darüber zu entscheiden, inwieweit der mit der ambulanten Massnahme bis dato verbundene Freiheitsentzug auf die (derzeit nach wie vor nicht zu vollziehende) Strafe anzurechnen ist (a.M. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 57 StGB).”
Die im Massnahmenvollzug (stationäre Massnahme) verbüßte bzw. vorzeitig angetretene Freiheitsdauer wird auf die spätere Strafe angerechnet bzw. mindert effektiv die zu vollziehende Strafe.
“Die von der Vorinstanz gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. N.________ vom 17. Juli 2022, das Ergänzungsgutachten vom 21. September 2021, die Stellungnahme vom 17. Juli 2022 sowie die Aussagen des Gutachters anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angeordnete Massnahme nach Art. 59 StGB ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Insofern kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1588 ff.). Der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Massnahme nach Art. 59 StGB geht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Vollzug ist ebenfalls auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB). Es wird festgestellt, dass die angeordnete und in Rechtskraft erwachsene stationäre therapeutische Massnahme am 13. Dezember 2023 vorzeitig angetreten wurde. VI. Landesverweisung”
“Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der stationären Massnahme Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe, als auch für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Da gemäss den Ausführungen des Sachverständigen die Behandlung bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug nicht im gewünschten Sinn durchgeführt werden könne (act. 495), ist den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Strafvollzug in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB zugunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschoben werde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV./8.), zu folgen. Gemäss Art. 57 Abs. 3 StGB ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug infolgedessen auf die Strafe anzurechnen.”
Die Anrechnung kann reduziert werden, wenn das Placement scheitert wegen fehlender Kooperation des Minderjährigen.
“], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4e éd., Bâle 2019, n. 29 ad art. 51 CP). 4.2.3 Conformément à l’art. 32 al. 2 DPMin, s’il est mis fin au placement parce qu'il a atteint son objectif, la privation de liberté n'est plus exécutée. Plus précisément, la privation de liberté résultant de l’exécution de la mesure de placement est imputée sur la peine, dont le solde, cas échéant positif, n’est plus exécuté (TF 6B_173/2015 du 6 septembre 2016, consid. 2.1 ; TF 6B_695/2011 du 15 mars 2012 consid. 5.3). S'il est mis fin au placement pour un autre motif, l'autorité de jugement décide si la privation de liberté doit être exécutée et dans quelle mesure elle doit l'être. En pareil cas, la durée du placement est imputée sur la privation de liberté (art. 32 al. 3 DPMIn). Cette norme s'applique aussi au placement ordonné à titre provisionnel (ATF 142 IV 359 consid. 2 ; 137 IV 7 consid. 1.6.2). L’art. 32 al. 3 DPMin pose le principe de l’imputation, comme chez les adultes (cf. art. 57 al. 3 CP), ou de la soustraction de la durée du placement sur la peine privative de liberté à exécuter, étant précisé qu’en Suisse, la durée de ces peines est assez courte et, par conséquent, même en cas d’échec du placement, la durée déjà passée dans un foyer pour adolescents va souvent largement dépasser la durée de la peine infligée. Le principe de l’imputation laisse toutefois une marge d’appréciation à l’autorité de jugement, qui devra faire une analyse complète et motivée de cette part d’imputation (Quéloz, op. cit., n. 367 ad art. 32 DPMin). Dans l'ATF 142 IV 359, le Tribunal fédéral a précisé que la durée de la privation de liberté résultant de la mesure (dans le cas où l’intensité de la privation de liberté découlant de la mesure était similaire à celle subie lors de l’exécution d’une peine privative de liberté) devait, en principe, être imputée sur la peine, sans égard au motif pour lequel la mesure avait pris fin. La fraction imputable de la durée de la privation de liberté résultant de l'exécution de la mesure devait être déterminée en fonction de différents facteurs englobant notamment l'importance de la privation de liberté en résultant (soit les conditions effectives d'exécution de la mesure), les perspectives d'amendement de l'intéressé ainsi que les causes de l'échec de la mesure, attendu que lorsque l'échec du placement résultait du refus de toute coopération, le mineur ne devait pas en être récompensé par une imputation intégrale de la durée de la mesure (ATF 142 IV 359 consid.”
Bei gleichzeitig angeordneter stationärer therapeutischer Maßnahme (z.B. Art. 59 bzw. Art. 60 StGB) hat der Vollzug der Maßnahme Vorrang vor der gleichzeitig verhängten oder vollziehbaren Freiheitsstrafe; der Strafvollzug wird zugunsten der Behandlung aufgeschoben oder ganz durch die Maßnahme ersetzt.
“Das Bezirksgericht Baden verurteilte A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) am 4. Dezember 2018 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahren ohne Berechtigung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Die Strafe wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 StGB zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben.”
“Die Massnahme dient primär der Verbesserung der Legalprognose (BGE 134 IV 315 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.3; vgl. auch Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 89 f. zu Art. 59 StGB). Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen geht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 2 StGB).”
“E. 3.2). Sind die Voraussetzungen für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen geht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 2 StGB).”
“), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Katja Knechtli Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Privatklägerschaft gegen A. , vertreten durch Advokatin Anina Hofer, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2023 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 18. Juli 2023 wurde A. der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Anrechnung der vom 21. September 2022 bis zum 20. Juni 2023 ausgestandenen Haft von insgesamt 272 Tagen (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Das Verfahren wegen geringfügiger Sachbeschädigung gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift wurde eingestellt (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Strafvollzug wurde in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und es wurde für die Dauer von drei Jahren eine stationäre Behandlung gemäss Art. 59 StGB angeordnet (Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Von einer Landesverweisung sahen die Vorderrichter ab (Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Das Strafgericht erkannte ferner, dass die im vorliegenden Verfahren beschlagnahmten Gegenstände (mit den Bezeichnungen (…) bis (…)) zur Vernichtung eingezogen werden (Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Entschädigung an die B. in der Höhe von CHF 2'000.-- und an die C. im Umfang von CHF 23'193.55 verurteilt (Ziff. 6b des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die unbezifferte Entschädigungsforderung des D. , die nicht hinreichend belegte Forderung der E. in der Höhe von CHF 9'038.79 sowie die nicht genügend begründeten Entschädigungsforderungen von F. in der Höhe von CHF 5'274.--und CHF 86.16 wurden auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 6a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).”
“und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach den Art. 59-61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.6; je mit Hinweisen).”
“Dass der Beschuldigte mit bald 70 Jahren ein Lebensalter erreicht hat, in dem Menschen vergleichsweise selten mit Gewaltdelikten in Erscheinung treten (vgl. pag. 453), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sein fortgeschrittenes Alter hielt den Beschuldigten auch nicht davon ab, die vorliegend zu beurteilende Brandstiftung zu begehen. Schliesslich kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, das Gutachten schweige sich über die Dauer einer stationären Massnahme aus, das zeitliche Element sei im Gutachten nirgends angesprochen (pag. 1073). Im Gutachten wird explizit festgehalten, dass die Dauer der Behandlung wesentlich davon abhängen werde, ob und wie schnell es gelinge, den Beschuldigten für eine medikamentöse Behandlung zu motivieren (pag. 455). Diese Einschätzung erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB sind erfüllt und sie ist entsprechend anzuordnen. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). VI. Zivilpunkt”
“– bezüglich der Hinderung einer Amtshand- lung und Busse von Fr. 100.– bezüglich der Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes) wurden von den Parteien ausdrücklich anerkannt (Urk. 77 S. 1, Urk. 79 S. 1). Die diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid (Urk. 33 ff.) sind zutreffend und zu übernehmen. Somit ist auch vorliegend neben der besagten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe und eine Busse in genannter Höhe auszusprechen. VI. Vollzug Bereits die Vorinstanz wies korrekt darauf hin, dass gemäss ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig mit einer Massnahme ausgefällten Strafe ausgeschlossen ist, da die Anordnung der - 18 - Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet (BGE 135 IV 180 E. 2.3; BSK STGB-I SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 42 N 25). Vorliegend ist – wie noch zu zeigen sein wird – eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, weshalb der Vollzug im Lichte von Art. 57 Abs. 2 StGB aufzuschieben sein wird. Ein davon unabhängiger Vollzugsentscheid ist vor diesem Hintergrund aber in Korrektur der Vorinstanz nicht vorzunehmen. VII. Anordnung einer stationären Massnahme 1.Die Vorinstanz ordnete den Anträgen der Anklagebehörde folgend eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an (Urk. 63 S. 36 ff., S. 52). Der amtliche Verteidiger beantragt im Berufungsverfahren demgegenüber wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bzw. eventualiter eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen (Urk. 66 S. 2, Urk. 77 S. 1 und 8 f.). 2.Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Mass- nahme korrekt wiedergegeben und sich einlässlich und umfassend zu dieser Frage, auch unter Abwägung anderer Therapiemöglichkeiten, geäussert. Dabei hat sie sich hinlänglich und differenziert mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr.”
“Im Zusammenhang mit Massnahmen von Erwachsenen hat das Bundesgericht unter anderem gestützt auf Entscheide, die zum Jugendstrafrecht ergangen sind zur Zulässigkeit der Unterbringung eines Massnahmenunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt festgehalten, diese sei als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation mit materiellem Bundesrecht vereinbar. Mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR führte das Bundesgericht aus, ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt sei zulässig, solange dies erforderlich sei, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung werde insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen für eine geeignete Platzierung berücksichtigt. Verstreiche indes infolge bekannter Kapazitätsschwierigkeiten längere Zeit, verstosse die Unterbringung in einer Strafanstalt unter Umständen gegen Art. 5 EMRK. Letztlich führe die nicht nur vorübergehende Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ohne Behandlung mit zunehmender Wartezeit dazu, dass der Zweck der Massnahme die Resozialisierung des Betroffenen durch eine geeignete Behandlung sowie der Anspruch des Massnahmenunterworfenen auf eine adäquate Behandlung unterlaufen und die in Art. 57 Abs. 2 StGB vorgesehene Vollstreckungsreihenfolge Massnahme vor Strafe umgedreht werde. Hinzu komme, dass das Behandlungsbedürfnis des Betroffenen nur so lange als Rechtfertigung für eine stationäre therapeutische Massnahme bzw. den damit verbundenen Freiheitsentzug herbeigezogen werden könne, als effektiv eine Behandlung stattfinde. Andernfalls könne der wahre Zweck der Massnahme allein in der Sicherung der betroffenen Person liegen. Ein solchermassen begründeter Freiheitsentzug wäre jedoch nur unter den strengen Voraussetzungen zulässig, die für die Verwahrung gelten (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweisen; BGer 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3). Der EGMR habe im Urteil Kadusic gegen die Schweiz festgehalten, die Massnahme sei gemäss Art. 62c StGB aufzuheben, wenn keine geeignete Einrichtung (mehr) existiere. Er habe darauf hingewiesen, dass die Weigerung, sich der Massnahme zu unterziehen, nicht rechtfertige, den Massnahmenunterworfenen während Jahren in einer nicht geeigneten Einrichtung zu belassen (mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Kadusic gegen die Schweiz vom 9.”
“Da die Drogenproblematik des Beschuldigten im Vordergrund steht, er dies- bezüglich massnahmewillig ist und ein eng kontrollierendes und reglementieren- des Setting erforderlich ist, ist eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchttherapie) anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB zu diesem Zweck aufzuschieben. VI. Zivilansprüche 1.Die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Zivilansprüche brauchen nicht wiederholt zu werden (Urk. 101 E. VIIII.1. S. 81 f.). Sodann ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte nur seine Verpflichtung zur Leistung ei- ner Genugtuung an C._____ anficht und hinsichtlich der Höhe der Genugtuungs- summe sowie der Solidarhaftung mit B._____ das Verbot der reformatio in peius gilt. 2.Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation seiner Handlungen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte objektiv schwer in das Persönlich- keitsrecht von C._____ eingriff. Ihm wurden völlig überraschend und in Überzahl erhebliche Verletzungen zugefügt, und das in der eigenen Wohnung, wo man sich grundsätzlich sicher fühlen können sollte, was nebst den körperlichen Verletzun- gen deutliche seelische Spuren wie einen Verlust des Sicherheitsgefühls in den eigenen vier Wänden nach sich zog. Subjektiv handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich und war voll schuldfähig (Urk.”
“3 et 115 al. 1 de la loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée (LTVA)), auxquels s'ajoutent les débours (CHF 907.78). * * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Reçoit l'appel formé par A______ contre le jugement JTCO/88/2023 rendu le 18 août 2023 par le Tribunal correctionnel dans la procédure P/14486/2022. Le rejette. Condamne A______ aux frais de la procédure d'appel, en CHF 2'745.-, qui comprennent un émolument de CHF 2'500.-. Arrête à CHF 6'275.58, TVA comprise, le montant des frais et honoraires de Me C______, défenseure d'office de A______. Confirme le jugement entrepris, dont le dispositif est le suivant : "Déclare A______ coupable de tentative de meurtre (art. 22 cum 111 CP). Condamne A______ à une peine privative de liberté de 4 ans, sous déduction de [la] détention avant jugement (art. 40 CP). Ordonne que A______ soit soumis à un traitement institutionnel des addictions (art. 60 CP). Suspend l'exécution de la peine privative de liberté au profit de la mesure (art. 57 al. 2 CP). Ordonne la transmission du présent jugement, du procès-verbal de l'audience de jugement, du rapport d'expertise psychiatrique du 26 janvier 2023 et du procès-verbal de l'audition des experts du 14 mars 2023 au Service de l'application des peines et mesures. Renonce à ordonner l'expulsion de Suisse de A______ (art. 66a al. 2 CP et art. 66d al. 1 let. b CP). […] Constate que A______ acquiesce aux conclusions civiles de D______ (art. 124 al. 3 CPP). Condamne, en tant que besoin, A______ à payer à D______ la somme de CHF 10'000.- avec intérêts à 5% l’an dès le 6 juillet 2022 à titre de réparation du tort moral (art. 49 CO). Ordonne la confiscation et la destruction des couteaux figurant sous chiffres 1 à 3 de l'inventaire n° 1______ du 6 juillet 2022 (art. 69 CP). Ordonne la restitution à D______ des objets figurant sous chiffres 4 et 5 de l'inventaire n° 1______ du 6 juillet 2022 (art. 267 al. 1 et 3 CPP). Condamne A______ aux frais de la procédure, qui s'élèvent à CHF 23'292.75, y compris un émolument de jugement de CHF 1'500.”
“Eine weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Verwahrung ist, dass beim Täter eine anhaltende oder langdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere vorliegen muss, die mit der die Tat in Zusammenhang stand (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Die Vorinstanz bezeichnet die forensisch-psychiatrischen Diagnose der Schizophrenie (hebephrene Schizophrenie bzw. schizophrenes Residuum) sowie der Störung der Sexualpräferenz (Hebephilie) als tatkausal. Das Gericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen der begangenen Sexualdelikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, deren Vollzug zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben wurde (vgl. Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug beruht auf denselben Gründen und verfolgt dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafentscheid angeordnete Massnahme, nämlich die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten (vgl. Urteil des EGMR W.A. gegen die Schweiz vom 2. November 2021; Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.3). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er aktuell wie auch zum Tatzeitpunkt an einer anhaltenden psychischen Störung von erheblicher Schwere leidet bzw. litt, welche zu den eingangs genannten schweren Sexualdelikten führte.”
“zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. Mai 2022 unter Aufschub des Vollzugs nach Art. 57 Abs. 2 StGB zugunsten der angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB;”
“À teneur du rapport rendu le 15 février 2023 par les experts, A______ souffrait de dépendance à la cocaïne. Le risque de consommer cette substance était élevé et celui de récidive en lien avec les infractions contre le patrimoine considéré comme moyen. Ladite dépendance et sa situation sociale précaire favorisaient lesdits risques. Une mesure thérapeutique institutionnelle dans un milieu spécialisé en addictologie était donc préconisée. Sa prise en charge institutionnelle, visant à stabiliser son abstinence, devait durer plusieurs mois, avant la mise en place d'un suivi ambulatoire, d'une durée d'un an au moins. f. Par jugement rendu le 6 juin 2023 (P/1______/2022), le Tribunal de police a reconnu A______ coupable de vol et de contravention à la LStup; il l'a condamné à une peine privative de liberté de 30 jours, sous déduction de 25 jours de détention avant jugement, ainsi qu'à une amende de CHF 100.-. Le Tribunal a ordonné que A______ soit soumis à un traitement institutionnel des addictions (art. 60 CP) et a suspendu la peine privative de liberté au profit de la mesure prononcée (art. 57 al. 2 CP). Il a maintenu les mesures de substitution "ordonnées le 11 novembre 2022" par le TMC jusqu'à l'entrée en force du jugement. g. Par jugement du 9 juin 2023 (PM/568/2023), le TAPEM a annulé et remplacé le jugement rendu le 15 mars 2023 (PM/215/2023, cf. B.d.), lequel n'avait pas été exécuté, et ordonné la libération conditionnelle de A______ pour le 9 juin 2023, s'agissant des peines qu'il exécutait à titre de mesures de substitution (cf. B.b. et B.d.). Le solde de la peine non exécuté était de 2 mois et 22 jours et le délai d'épreuve fixé à un an. h. Le 26 juin 2023, le Ministère public a adressé au SAPEM une injonction d'exécuter le jugement du Tribunal de police rendu le 6 juin 2023 (cf. B.f.), lequel était définitif et exécutoire. i. Dès le 3 juillet 2023, le SAPEM a adressé plusieurs demandes d'admission auprès d'institutions spécialisées, soit en particulier la Fondation C______, la Fondation D______, la Fondation E______, le centre d'accueil F______, la Fondation G______, l'association H______, et le centre de mesures de I______.”
“, Privatklägerin gegen D. ,. zzt. Massnahmenzentrum E. , vertreten durch Advokat Moritz Gall, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Raub etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Mai 2023 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Dreierkammer 6) vom 4. Mai 2023 wurde der Beschuldigte des Raubes, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Juni 2021 zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Zudem entschied die Vorinstanz, den Beschuldigten gemäss Art. 60 StGB in eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Suchtbehandlung einzuweisen, und schob den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB auf. Darüber hinaus ordnete sie eine ambulante psychotherapeutische Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB an. Sie sprach eine obligatorische Landesverweisung von fünf Jahren Dauer aus. Sie entschied ferner, dass dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils sein Mobiltelefon Samsung, sein Kapuzenpullover "The Bulldog", seine schwarze Jacke sowie sein dunkelblaues Baseballcap auszuhändigen seien. Indessen ordnete sie die Einziehung und die Vernichtung des beschlagnahmten Küchenmessers sowie des beschlagnahmten Mobiltelefons "Wiko" an. Der Beschuldigte wurde dazu verurteilt, an A. Schadenersatz in Höhe von Fr. 296.75 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Mai 2022, zu bezahlen. Hinsichtlich der B. AG wurde der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'645.00 verpflichtet. Dem Beschuldigten wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 30'309.50 auferlegt und seinem amtlichen Verteidiger wurde eine Entschädigung in Höhe von Fr.”
“Urteil Bun- desgericht 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3), was insgesamt 453 Tage ergibt. Sodann ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschul- digte seither im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. 4.2.Wie die Vorinstanz entschieden hat, ist neben der auszufällenden Frei- heitsstrafe zur Behandlung der psychischen Störung des Beschuldigten eine sta- tionäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen (vgl. Urk. 56 S. 117 ff.), was allseits unangefochten geblieben (so ausdrücklich die Verteidi- gung in Urk. 57 S. 3) und folglich in Rechtskraft erwachsen ist. Wenn die Vorin- stanz in der Folge dennoch mit Bezug auf die Freiheitsstrafe den unbedingten Strafvollzug verfügt hat (Urk. 56 S. 116 f.), ist dies hingegen nicht nur unnötig, sondern falsch. Denn in solchen Konstellationen wird die Prüfung der Gewährung des voll- oder teilbedingten Strafvollzugs aufgrund der Voraussetzungen von Art. 42 und 43 StGB von vornherein von der zwingenden gesetzlichen Regelung - 50 - von Art. 57 Abs. 2 StGB verdrängt, wonach der Vollzug einer stationären Mass- nahme einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe stets vorausgeht. Insofern ist das Urteil der Vorinstanz dahingehend zu ergänzen, als der Vollständigkeit hal- ber festzuhalten ist, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Mass- nahme aufzuschieben ist. E.Gesamtstrafenbildung Geldstrafe 1.1.Bei jenen Straftaten, die nicht mit Freiheitsstrafe zu ahnden sind, ist als schwerste Tat die Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit zu qualifi- zieren, die einen theoretischen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe aufweist (Art. 239 Ziff. 1 StGB). Sodann erscheint es auch in die- sem Zusammenhang nicht angezeigt, aufgrund der Tatmehrheit und der vermin- derten Schuldfähigkeit den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Zu beachten ist allerdings, dass im konkreten Fall wie erwogen aus Verhältnismässigkeitsgrün- den einzig eine Geldstrafe in Frage kommt (s. vorn Erw. IV. C. 3.), wobei bei die- ser Strafart die gesetzliche Maximalhöhe 180 Tagessätze beträgt (Art.”
Die vorzeitig angetretene oder vor Vollstreckungsbeginn vollzogene stationäre Maßnahme wird auf die gleichzeitig ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet bzw. kann deren Vollstreckung aussetzen bzw. ersetzen.
“Die von der Vorinstanz gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. N.________ vom 17. Juli 2022, das Ergänzungsgutachten vom 21. September 2021, die Stellungnahme vom 17. Juli 2022 sowie die Aussagen des Gutachters anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angeordnete Massnahme nach Art. 59 StGB ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Insofern kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1588 ff.). Der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Massnahme nach Art. 59 StGB geht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Vollzug ist ebenfalls auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB). Es wird festgestellt, dass die angeordnete und in Rechtskraft erwachsene stationäre therapeutische Massnahme am 13. Dezember 2023 vorzeitig angetreten wurde. VI. Landesverweisung”
“Da die Drogenproblematik des Beschuldigten im Vordergrund steht, er dies- bezüglich massnahmewillig ist und ein eng kontrollierendes und reglementieren- des Setting erforderlich ist, ist eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchttherapie) anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB zu diesem Zweck aufzuschieben. VI. Zivilansprüche 1.Die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Zivilansprüche brauchen nicht wiederholt zu werden (Urk. 101 E. VIIII.1. S. 81 f.). Sodann ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte nur seine Verpflichtung zur Leistung ei- ner Genugtuung an C._____ anficht und hinsichtlich der Höhe der Genugtuungs- summe sowie der Solidarhaftung mit B._____ das Verbot der reformatio in peius gilt. 2.Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation seiner Handlungen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte objektiv schwer in das Persönlich- keitsrecht von C._____ eingriff. Ihm wurden völlig überraschend und in Überzahl erhebliche Verletzungen zugefügt, und das in der eigenen Wohnung, wo man sich grundsätzlich sicher fühlen können sollte, was nebst den körperlichen Verletzun- gen deutliche seelische Spuren wie einen Verlust des Sicherheitsgefühls in den eigenen vier Wänden nach sich zog. Subjektiv handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich und war voll schuldfähig (Urk.”
“3 et 115 al. 1 de la loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée (LTVA)), auxquels s'ajoutent les débours (CHF 907.78). * * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Reçoit l'appel formé par A______ contre le jugement JTCO/88/2023 rendu le 18 août 2023 par le Tribunal correctionnel dans la procédure P/14486/2022. Le rejette. Condamne A______ aux frais de la procédure d'appel, en CHF 2'745.-, qui comprennent un émolument de CHF 2'500.-. Arrête à CHF 6'275.58, TVA comprise, le montant des frais et honoraires de Me C______, défenseure d'office de A______. Confirme le jugement entrepris, dont le dispositif est le suivant : "Déclare A______ coupable de tentative de meurtre (art. 22 cum 111 CP). Condamne A______ à une peine privative de liberté de 4 ans, sous déduction de [la] détention avant jugement (art. 40 CP). Ordonne que A______ soit soumis à un traitement institutionnel des addictions (art. 60 CP). Suspend l'exécution de la peine privative de liberté au profit de la mesure (art. 57 al. 2 CP). Ordonne la transmission du présent jugement, du procès-verbal de l'audience de jugement, du rapport d'expertise psychiatrique du 26 janvier 2023 et du procès-verbal de l'audition des experts du 14 mars 2023 au Service de l'application des peines et mesures. Renonce à ordonner l'expulsion de Suisse de A______ (art. 66a al. 2 CP et art. 66d al. 1 let. b CP). […] Constate que A______ acquiesce aux conclusions civiles de D______ (art. 124 al. 3 CPP). Condamne, en tant que besoin, A______ à payer à D______ la somme de CHF 10'000.- avec intérêts à 5% l’an dès le 6 juillet 2022 à titre de réparation du tort moral (art. 49 CO). Ordonne la confiscation et la destruction des couteaux figurant sous chiffres 1 à 3 de l'inventaire n° 1______ du 6 juillet 2022 (art. 69 CP). Ordonne la restitution à D______ des objets figurant sous chiffres 4 et 5 de l'inventaire n° 1______ du 6 juillet 2022 (art. 267 al. 1 et 3 CPP). Condamne A______ aux frais de la procédure, qui s'élèvent à CHF 23'292.75, y compris un émolument de jugement de CHF 1'500.”
“À teneur du rapport rendu le 15 février 2023 par les experts, A______ souffrait de dépendance à la cocaïne. Le risque de consommer cette substance était élevé et celui de récidive en lien avec les infractions contre le patrimoine considéré comme moyen. Ladite dépendance et sa situation sociale précaire favorisaient lesdits risques. Une mesure thérapeutique institutionnelle dans un milieu spécialisé en addictologie était donc préconisée. Sa prise en charge institutionnelle, visant à stabiliser son abstinence, devait durer plusieurs mois, avant la mise en place d'un suivi ambulatoire, d'une durée d'un an au moins. f. Par jugement rendu le 6 juin 2023 (P/1______/2022), le Tribunal de police a reconnu A______ coupable de vol et de contravention à la LStup; il l'a condamné à une peine privative de liberté de 30 jours, sous déduction de 25 jours de détention avant jugement, ainsi qu'à une amende de CHF 100.-. Le Tribunal a ordonné que A______ soit soumis à un traitement institutionnel des addictions (art. 60 CP) et a suspendu la peine privative de liberté au profit de la mesure prononcée (art. 57 al. 2 CP). Il a maintenu les mesures de substitution "ordonnées le 11 novembre 2022" par le TMC jusqu'à l'entrée en force du jugement. g. Par jugement du 9 juin 2023 (PM/568/2023), le TAPEM a annulé et remplacé le jugement rendu le 15 mars 2023 (PM/215/2023, cf. B.d.), lequel n'avait pas été exécuté, et ordonné la libération conditionnelle de A______ pour le 9 juin 2023, s'agissant des peines qu'il exécutait à titre de mesures de substitution (cf. B.b. et B.d.). Le solde de la peine non exécuté était de 2 mois et 22 jours et le délai d'épreuve fixé à un an. h. Le 26 juin 2023, le Ministère public a adressé au SAPEM une injonction d'exécuter le jugement du Tribunal de police rendu le 6 juin 2023 (cf. B.f.), lequel était définitif et exécutoire. i. Dès le 3 juillet 2023, le SAPEM a adressé plusieurs demandes d'admission auprès d'institutions spécialisées, soit en particulier la Fondation C______, la Fondation D______, la Fondation E______, le centre d'accueil F______, la Fondation G______, l'association H______, et le centre de mesures de I______.”
Die im Massnahmenvollzug verbüßte Freiheitsdauer wird bei der Strafvollzugsgutachtung berücksichtigt.
“Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der stationären Massnahme Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe, als auch für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Da gemäss den Ausführungen des Sachverständigen die Behandlung bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug nicht im gewünschten Sinn durchgeführt werden könne (act. 495), ist den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Strafvollzug in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB zugunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschoben werde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV./8.), zu folgen. Gemäss Art. 57 Abs. 3 StGB ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug infolgedessen auf die Strafe anzurechnen.”
Praxisrelevant ist, dass die Anordnung und Reihenfolge des Vollzugs häufig von einer fachkundigen/sachverständigen Begutachtung abhängt; Therapiebereitschaft und Schutz-/Behandlungsbedarf bestimmen die Dauer und Priorität der Maßnahme.
“Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der stationären Massnahme Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe, als auch für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Da gemäss den Ausführungen des Sachverständigen die Behandlung bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug nicht im gewünschten Sinn durchgeführt werden könne (act. 495), ist den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Strafvollzug in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB zugunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschoben werde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV./8.), zu folgen. Gemäss Art. 57 Abs. 3 StGB ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug infolgedessen auf die Strafe anzurechnen.”
“und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach den Art. 59-61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.6; je mit Hinweisen).”
“Dass der Beschuldigte mit bald 70 Jahren ein Lebensalter erreicht hat, in dem Menschen vergleichsweise selten mit Gewaltdelikten in Erscheinung treten (vgl. pag. 453), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sein fortgeschrittenes Alter hielt den Beschuldigten auch nicht davon ab, die vorliegend zu beurteilende Brandstiftung zu begehen. Schliesslich kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, das Gutachten schweige sich über die Dauer einer stationären Massnahme aus, das zeitliche Element sei im Gutachten nirgends angesprochen (pag. 1073). Im Gutachten wird explizit festgehalten, dass die Dauer der Behandlung wesentlich davon abhängen werde, ob und wie schnell es gelinge, den Beschuldigten für eine medikamentöse Behandlung zu motivieren (pag. 455). Diese Einschätzung erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB sind erfüllt und sie ist entsprechend anzuordnen. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). VI. Zivilpunkt”
Die Anordnung beider Sanktionen (Freiheitsstrafe und Massnahme) erfolgt auch dann, wenn Gutachten sowohl Straf- als auch Massnahmebedürftigkeit bejahen; bei Kumulierung stützt das Gericht die Massnahmenanordnung auf eine sachverständige Begutachtung (Erforderlichkeit, Erfolgsaussichten, Rückfallrisiko).
“und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach den Art. 59-61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verstossen (BGE 146 IV 114 E.”
“Theoretische Grundlagen Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5513 f., S. 217 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist auf Nachfolgendes hingewiesen: Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5). Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten.”
Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf stationäre Massnahmen wird erst nach Abschluss der Massnahme in einem selbständigen Verfahren beurteilt/überprüft.
“Die amtliche Verteidigung beantragt, - 108 - dem Beschuldigten sei hierfür eine angemessene Genugtuung zuzusprechen (Urk. 94 S. 3 i.V.m. Urk. 145 S. 2). 2.Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht hierbei einem Tagessatz Geldstrafe. Übersteigt die Haft die Dauer der Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze, ist eine Anrechnung an die Busse grundsätzlich ebenfalls zulässig. Der Anrechnungsfaktor, mit welchem die Untersuchungshaft an eine Busse anzurechnen ist, entspricht hier- bei jenem Faktor, nach welchem das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9.). Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird nach bundesgericht- licher Rechtsprechung sodann auch an angeordnete stationäre sowie ambulante Massnahmen angerechnet (BGE 141 IV 236 E. 3.8.; BGE 145 IV 359 E. 2.8.2.; Art. 57 Abs. 3 StGB). Stationäre therapeutische Massnahmen sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Eine solche dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 141 IV 236 E. 3.5.). Da im Urteilszeitpunkt die Dauer der angeordne- ten stationären Massnahme nicht bekannt ist, ist die Frage, in welchem Umfang die Haft an die Massnahme anzurechnen ist und entsprechend auch die Frage, ob allenfalls Überhaft vorliegt, welche nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigen wäre, im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO nach Abschluss der stationären Massnahme zu beurteilen (BGer. 6B_967/2010 vom 22. März 2011 E. 5; vgl. zur ambulanten Massnahme BGer. 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 2.2 und BGer. 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.9 [nicht publ. in: BGE 145 IV 359]). 3.Da der Beschuldigte lediglich zu einer Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt wird, kommt das dualistisch-vikarrierende System nicht zum Tragen.”
Bei gleichzeitiger Anordnung kann das Gericht zusätzlich begleitende Massnahmen wie Betreuung, Weisungen, Assistenzauflagen und Regeln der Gerichtshilfe für die Probezeit anordnen.
“En l'espèce, la faute de l'intimé est très grave au regard de la nature et de la répétition des actes et, si la probabilité d'un comportement futur conforme à l'ordre juridique existe, elle est modérée, discutable (cf. 5.2.1 supra). À l'aune de ces critères, atténués par les regrets et la forte culpabilité exprimée, arrêter la partie ferme de la peine en son juste milieu, sur une échelle allant de six à 18 mois (art. 43 al. 2 et 3 CP), c'est-à-dire à un an, apparaît correct. La partie suspendue de la peine sera fixée à deux ans – le délai d'épreuve, adéquat, n'est pas discuté (art. 44 al. 1 CP). Le jugement entrepris sera réformé sur ce point. 5.2.4. Le solde de peine à purger (un an moins 283 jours de détention avant jugement (art. 51 CP)) devrait pouvoir l'être sous le régime de la semi-détention ou de la surveillance électronique (art. 77b et 79b CP ; arrêt du Tribunal fédéral 7B_261/2023 du 18 mars 2024 consid. 2.4). 5.2.5. Si les conditions sont remplies aussi bien pour le prononcé d'une peine que pour celui d'une mesure, le juge ordonne les deux sanctions (art. 57 al. 1 CP). Lorsque le tribunal de première instance renonce à ordonner la mesure ambulatoire requise par le MP et que celui-ci n'en requiert pas à nouveau le prononcé dans son appel, la juridiction d'appel viole l'interdiction de la reformatio in pejus si elle ordonne une mesure ambulatoire (ATF 148 IV 89 consid. 4). En l'occurrence, l'appel du MP ne porte pas sur la question de la mesure (art. 399 al. 4 let. c CPP). La décision prise par le TCO de ne pas ordonner de traitement ambulatoire (art. 63 CP) est donc acquise au prévenu. En revanche, vu la pathologie dont souffre l'intimé, des assistance de probation et règle de conduite doivent être prononcées pour la durée du délai d'épreuve (art. 44 al. 2, 93 et 94 CP), ce que les parties ne discutent pas. Le jugement entrepris sera confirmé sur ce point. 6. 6.1. L'appel étant partiellement admis, l'intimé, qui succombe en partie, devra supporter la moitié des frais de la procédure d'appel, lesquels comprennent un émolument de CHF 2'500.- (art.”
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