Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4161;BBl 2002 4340). ↩
5 commentaries
Als ersuchender Staat ist die Schweiz in Überstellungsverfahren grundsätzlich nicht in der Lage, vom ersuchten Staat diplomatische Garantien in der Weise zu verlangen, wie dies bei Auslieferungen möglich ist; bei Überstellungen gegen den Willen der verurteilten Person findet Art. 101 Abs. 1 IRSG keine Anwendung.
“Gemäss Art. 101 Abs. 1 IRSG darf der Verurteilte, der in der Schweiz in Haft ist, einem anderen Staat zur Vollstreckung eines schweizerischen Strafentscheids nach Art. 100 IRSG nur zugeführt werden, wenn er zustimmt und zu erwarten ist, dass der ersuchte Staat die vom BJ festgelegten Bedingungen beachtet. In der Botschaft des Bundesrates zum IRSG vom 8. März 1976 (BBl. 1976 II S. 486 f. zu Art. 99 E-IRSG) werden jedoch als mögliche Bedingungen nur die Einhaltung des Spezialitätsprinzips und allenfalls des Grundsatzes "ne bis in idem" erwähnt. Bei der Überstellung ohne Zustimmung der verurteilten Person ist Art. 101 Abs. 1 IRSG nicht anwendbar; diese richtet sich einzig nach den einschlägigen internationalen Übereinkommen. Diese gewährleisten die Einhaltung der genannten Grundsätze (vgl. zum ÜVK Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 4), weshalb es insoweit keiner Bedingungen bedarf. Gemäss Art. 12 Abs. 2 ÜVK richtet sich der Vollzug der Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaates; dieser ist allein zuständig, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Zwar steht es den Vertragsparteien grundsätzlich frei, sich im Rahmen der Einigung über die Überstellung (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. f ÜVK) auf Bedingungen und Garantien zu den Haftkonditionen zu einigen, die den bei der Auslieferung verlangten diplomatischen Garantien entsprechen. Ersucht jedoch die Schweiz um die Überstellung einer verurteilten Person, noch dazu gegen deren Willen, so ist sie als Gesuchstellerin nicht in der Lage, Bedingungen zu diktieren und Garantien zu deren Einhaltung durchzusetzen. Vielmehr riskiert sie, dass die Republik Kosovo solche (und möglicherweise auch weitere) Gesuche der Schweiz abweist.”
“die Renovierung und Eröffnung neuer Einrichtungen, und habe einen erheblichen Rückgang der Gefängnispopulation festgestellt. Auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung seien mehrere positive Verbesserungen zu erkennen. Die KRCT (Kosova Rehabilitation Center for Torture Victims) halte in ihrem neuesten Bericht fest, dass die Justizvollzugsanstalten in der Republik Kosovo die Standards für die Achtung der Menschenrechte in den Haftanstalten Jahr für Jahr verbessert hätten (vgl. Human Rights in Kosovo Correctional Institutions Report 2023, April 2024, S. 44). Das BJ beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 135 I 191 E. 2.2) und des Bundesstrafgerichts (RR.2024.27 von 25. April 2024 E. 3.3), wonach die Schweiz im Rahmen von Überstellungsverfahren als ersuchender Staat nicht in der Lage sei, vom ersuchten Staat diplomatische Garantien zu verlangen, wie dies bei der Auslieferung der Fall sei. Ersuche die Schweiz den Heimatstaat darum, die Strafvollstreckung zu übernehmen, könne sie dieses Ersuchen auch nicht an Bedingungen knüpfen. Ohnehin sei Art. 101 Abs. 1 IRSG vorliegend nicht anwendbar. Sollten im Einzelfall konkretisierte Gründe für die Annahme von Menschenrechtsverletzungen vorliegen, so würde die Schweiz von einer Überstellung absehen (vgl. Botschaft ÜVK, BBl 2023 S. 169 zu Art. 4). Vorliegend lägen aber keine Hinweise dafür vor.”
Eine Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist nur zulässig, wenn das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung gestellt ist; dies schliesst nach Art. 25 Abs. 2bis IRSG ausdrücklich ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheids im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Art. 101 Abs. 2 IRSG ein. Der Beschwerdeführer macht ein solches Ersuchen vorliegend nicht geltend.
“Gemäss Art. 25 Abs. 2 IRSG ist gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt. Gemäss Art. 25 Abs. 2bis IRSG ist die Beschwerde zudem zulässig gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Art. 101 Abs. 2 IRSG. Das diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 2 IRSG ist gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt. Gemäss Art. 25 Abs. 2bis IRSG ist die Beschwerde zudem zulässig gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Art. 101 Abs. 2 IRSG. Das diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.”
Als mögliche Bedingungen für die Zuleitung nennt die Botschaft des Bundesrates nur die Einhaltung des Spezialitätsprinzips und allenfalls des Prinzips ne bis in idem. Bei Überstellung ohne Zustimmung ist Art. 101 Abs. 1 nicht anwendbar; in diesem Fall richten sich Überstellung und Vollzug nach den einschlägigen internationalen Übereinkommen, die die genannten Grundsätze sichern.
“Gemäss Art. 101 Abs. 1 IRSG darf der Verurteilte, der in der Schweiz in Haft ist, einem anderen Staat zur Vollstreckung eines schweizerischen Strafentscheids nach Art. 100 IRSG nur zugeführt werden, wenn er zustimmt und zu erwarten ist, dass der ersuchte Staat die vom BJ festgelegten Bedingungen beachtet. In der Botschaft des Bundesrates zum IRSG vom 8. März 1976 (BBl. 1976 II S. 486 f. zu Art. 99 E-IRSG) werden jedoch als mögliche Bedingungen nur die Einhaltung des Spezialitätsprinzips und allenfalls des Grundsatzes "ne bis in idem" erwähnt. Bei der Überstellung ohne Zustimmung der verurteilten Person ist Art. 101 Abs. 1 IRSG nicht anwendbar; diese richtet sich einzig nach den einschlägigen internationalen Übereinkommen. Diese gewährleisten die Einhaltung der genannten Grundsätze (vgl. zum ÜVK Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 4), weshalb es insoweit keiner Bedingungen bedarf. Gemäss Art. 12 Abs. 2 ÜVK richtet sich der Vollzug der Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaates; dieser ist allein zuständig, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen.”
Bei Überstellungen ohne Zustimmung findet Art. 101 Abs. 1 IRSG keine Anwendung; Massgeblich sind stattdessen die einschlägigen internationalen Übereinkommen, die insbesondere die erwähnten Grundsätze (z. B. Spezialitätsprinzip, ne bis in idem) sicherstellen. Zwar können Vertragsparteien im Rahmen der Überstellungsvereinbarung grundsätzlich Bedingungen oder Garantien vereinbaren; beantragt die Schweiz die Überstellung gegen den Willen der verurteilten Person, ist sie jedoch nicht in der Lage, solche Bedingungen verbindlich durchzusetzen, und läuft daher Gefahr, dass der ersuchte Staat das Gesuch ablehnt.
“Gemäss Art. 101 Abs. 1 IRSG darf der Verurteilte, der in der Schweiz in Haft ist, einem anderen Staat zur Vollstreckung eines schweizerischen Strafentscheids nach Art. 100 IRSG nur zugeführt werden, wenn er zustimmt und zu erwarten ist, dass der ersuchte Staat die vom BJ festgelegten Bedingungen beachtet. In der Botschaft des Bundesrates zum IRSG vom 8. März 1976 (BBl. 1976 II S. 486 f. zu Art. 99 E-IRSG) werden jedoch als mögliche Bedingungen nur die Einhaltung des Spezialitätsprinzips und allenfalls des Grundsatzes "ne bis in idem" erwähnt. Bei der Überstellung ohne Zustimmung der verurteilten Person ist Art. 101 Abs. 1 IRSG nicht anwendbar; diese richtet sich einzig nach den einschlägigen internationalen Übereinkommen. Diese gewährleisten die Einhaltung der genannten Grundsätze (vgl. zum ÜVK Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 4), weshalb es insoweit keiner Bedingungen bedarf. Gemäss Art. 12 Abs. 2 ÜVK richtet sich der Vollzug der Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaates; dieser ist allein zuständig, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen.”
“Gemäss Art. 101 Abs. 1 IRSG darf der Verurteilte, der in der Schweiz in Haft ist, einem anderen Staat zur Vollstreckung eines schweizerischen Strafentscheids nach Art. 100 IRSG nur zugeführt werden, wenn er zustimmt und zu erwarten ist, dass der ersuchte Staat die vom BJ festgelegten Bedingungen beachtet. In der Botschaft des Bundesrates zum IRSG vom 8. März 1976 (BBl. 1976 II S. 486 f. zu Art. 99 E-IRSG) werden jedoch als mögliche Bedingungen nur die Einhaltung des Spezialitätsprinzips und allenfalls des Grundsatzes "ne bis in idem" erwähnt. Bei der Überstellung ohne Zustimmung der verurteilten Person ist Art. 101 Abs. 1 IRSG nicht anwendbar; diese richtet sich einzig nach den einschlägigen internationalen Übereinkommen. Diese gewährleisten die Einhaltung der genannten Grundsätze (vgl. zum ÜVK Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 4), weshalb es insoweit keiner Bedingungen bedarf. Gemäss Art. 12 Abs. 2 ÜVK richtet sich der Vollzug der Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaates; dieser ist allein zuständig, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Zwar steht es den Vertragsparteien grundsätzlich frei, sich im Rahmen der Einigung über die Überstellung (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. f ÜVK) auf Bedingungen und Garantien zu den Haftkonditionen zu einigen, die den bei der Auslieferung verlangten diplomatischen Garantien entsprechen. Ersucht jedoch die Schweiz um die Überstellung einer verurteilten Person, noch dazu gegen deren Willen, so ist sie als Gesuchstellerin nicht in der Lage, Bedingungen zu diktieren und Garantien zu deren Einhaltung durchzusetzen. Vielmehr riskiert sie, dass die Republik Kosovo solche (und möglicherweise auch weitere) Gesuche der Schweiz abweist.”
Insbesondere bei drohend langen Freiheitsstrafen ist eine konkrete Prüfung erforderlich, ob im ersuchten Staat im Strafvollzug eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung besteht. Das Bundesamt hat sich dabei mit den einschlägigen Berichten und der Praxis von Konventionsorganen auseinanderzusetzen und, falls nötig, in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die vom Bundesamt festgelegten Bedingungen beachtet werden.
“f. und RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 lit. A). Zwar seien Garantien ein spezifisches Instrument des Auslieferungsverkehrs. Das Überstellungsrecht verwende formal eine andere Terminologie, nämlich "dass der ersuchte Staat die vom BJ festgelegten Bedingungen beachtet" (Art. 101 Abs. 1 IRSG). Materiell sei jedoch kein relevanter praktischer Unterschied zwischen den Konstellationen von Auslieferung und Überstellung ersichtlich. Insbesondere gehöre die Einhaltung der Menschenrechte zum courant normal von Überstellungen zwischen Vertragsstaaten, was die Unberührtheitsklausel in Art. 4 ÜVK bestätige. Dennoch habe sich das BJ in seinem Überstellungsentscheid nicht mit den Berichten und der Praxis von Konventionsorganen zum Strafvollzug in der Republik Kosovo auseinandergesetzt. Dies wäre umso mehr angezeigt, als es vorliegend um den Vollzug einer langen Freiheitsstrafe gehe. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen und der Überstellungsentscheid vom 12. Dezember 2023 aufzuheben. Das BJ habe sich zu vergewissern, dass für den Beschwerdegegner im kosovarischen Strafvollzug keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bestehe bzw. habe dies, falls nötig, in geeigneter Weise sicherzustellen.”
“f. und RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 lit. A). Zwar seien Garantien ein spezifisches Instrument des Auslieferungsverkehrs. Das Überstellungsrecht verwende formal eine andere Terminologie, nämlich "dass der ersuchte Staat die vom BJ festgelegten Bedingungen beachtet" (Art. 101 Abs. 1 IRSG). Materiell sei jedoch kein relevanter praktischer Unterschied zwischen den Konstellationen von Auslieferung und Überstellung ersichtlich. Insbesondere gehöre die Einhaltung der Menschenrechte zum courant normal von Überstellungen zwischen Vertragsstaaten, was die Unberührtheitsklausel in Art. 4 ÜVK bestätige. Dennoch habe sich das BJ in seinem Überstellungsentscheid nicht mit den Berichten und der Praxis von Konventionsorganen zum Strafvollzug in der Republik Kosovo auseinandergesetzt. Dies wäre umso mehr angezeigt, als es vorliegend um den Vollzug einer langen Freiheitsstrafe gehe. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen und der Überstellungsentscheid vom 12. Dezember 2023 aufzuheben. Das BJ habe sich zu vergewissern, dass für den Beschwerdegegner im kosovarischen Strafvollzug keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bestehe bzw. habe dies, falls nötig, in geeigneter Weise sicherzustellen.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.