Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
10 commentaries
Art. 52 IRSG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör im Auslieferungsverfahren. Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze von Art. 29 ff. VwVG kommen im Auslieferungsverfahren ergänzend bzw. subsidiär zur Anwendung.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3 S. 178). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen.”
“Die Geltendmachung von einer Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Individualrechten erfolgt im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Auslieferungsverfahrens (siehe Art. 41 ff. IRSG). Als Verfahrenspartei hat der Verfolgte Anspruch auf rechtliches Gehör (siehe hierzu Heimgartner, a.a.O., S. 71 f.; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 460 ff.; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 140 ff.). Die allgemein geltenden Regeln von Art. 29 ff. VwVG werden im Auslieferungsverfahren zusätzlich konkretisiert durch Art. 52 IRSG. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet der Beschwerdegegner über die Auslieferung des Verfolgten (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Dieser Entscheid unterliegt auf Beschwerde hin der gerichtlichen Überprüfung (siehe Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 IRSG; Art. 84 Abs. 1 BGG).”
Die kantonale Behörde muss den Verfolgten bei Eröffnung insbesondere auf sein Recht zur Beschwerde und auf Beistandsrechte hinweisen; dadurch konkretisiert Art. 52 Abs. 1 den Anspruch auf rechtliches Gehör.
“Auch im Auslieferungsverfahren gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Grundsatz wird namentlich in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG. Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 IRSG wird der Verfolgte kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.”
Der Rechtsbeistand kann bei der kurzen Einvernahme des Verfolgten anwesend sein und dabei mitwirken. Dies entspricht dem in Art. 52 Abs. 2 IRSG vorgesehenen Recht des Verteidigers, bei der Befragung über persönliche Verhältnisse und mögliche Einwendungen gegen Haftbefehl oder Auslieferung mitzuwirken.
“Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken (Art. 52 Abs. 2 IRSG).”
Die kantonale Behörde hat dem Beschwerdeführer nach Aktenlage das Auslieferungsersuchen nebst den im Ersuchen einzeln aufgeführten Beilagen ausgehändigt; der Beschwerdeführer hat diese Beilagen in seiner Stellungnahme zitiert. Art. 52 Abs. 1 IRSG begründet kein weitergehendes Einsichtsrecht in zusätzliche Unterlagen. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass relevante Dokumente fehlen oder das rechtliche Gehör verletzt worden wäre.
“Juli 2022 händigte die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau dem Beschwerdeführer eine Kopie des Auslieferungsersuchens inklusive Beilagen aus (act. 4.3, S. 2). Das Einvernahmeprotokoll benennt die übergebenen Beilagen nicht einzeln, da es sich bei der verwendeten Formulierung um einen Standardsatz handelt. Auch die E-Mail des Beschwerdegegners an die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau vom 22. Juni 2022 benennt die übermittelten Beilagen des Auslieferungsgesuchs nicht einzeln (act. 4.2). Allerdings werden im Ersuchen selbst alle Beilagen einzeln aufgelistet (siehe act. 4.1). Zudem zitiert der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2022 das Urteil, den Bewährungsbeschluss sowie den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, womit nachgewiesen ist, dass ihm nebst dem Auslieferungsersuchen auch sämtliche dazugehörigen Beilagen übergeben wurden (act. 4.4, S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Akten der Beschwerdeführer einsehen will, kann oder muss. Art. 52 Abs. 1 IRSG sieht kein weitergehendes Einsichtsrecht in zusätzliche Unterlagen vor. Im Übrigen weist der vorliegende Fall auch keine Besonderheiten auf, die es bedingt hätten, zusätzliche Akten anzulegen. Insbesondere bestehen keine Anzeichen für eine vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erwähnte «Kommunikation» zwischen dem BJ und der ersuchenden Behörde. Dass keine weiteren relevanten Akten vorliegen, hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres dem Auslieferungsentscheid entnehmen können. Denn darin führt der Beschwerdegegner aus, der Antrag auf Akteneinsicht sei «nicht nachvollziehbar», da dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme das Auslieferungsersuchen samt Beilagen bereits ausgehändigt worden seien (act. 4.5, S. 4). Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in voller Kenntnis der Aktenlage Beschwerde erheben konnte und ihm eine umfassende Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte möglich war. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein.”
“Juli 2022 händigte die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau dem Beschwerdeführer eine Kopie des Auslieferungsersuchens inklusive Beilagen aus (act. 4.3, S. 2). Das Einvernahmeprotokoll benennt die übergebenen Beilagen nicht einzeln, da es sich bei der verwendeten Formulierung um einen Standardsatz handelt. Auch die E-Mail des Beschwerdegegners an die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau vom 22. Juni 2022 benennt die übermittelten Beilagen des Auslieferungsgesuchs nicht einzeln (act. 4.2). Allerdings werden im Ersuchen selbst alle Beilagen einzeln aufgelistet (siehe act. 4.1). Zudem zitiert der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2022 das Urteil, den Bewährungsbeschluss sowie den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, womit nachgewiesen ist, dass ihm nebst dem Auslieferungsersuchen auch sämtliche dazugehörigen Beilagen übergeben wurden (act. 4.4, S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Akten der Beschwerdeführer einsehen will, kann oder muss. Art. 52 Abs. 1 IRSG sieht kein weitergehendes Einsichtsrecht in zusätzliche Unterlagen vor. Im Übrigen weist der vorliegende Fall auch keine Besonderheiten auf, die es bedingt hätten, zusätzliche Akten anzulegen. Insbesondere bestehen keine Anzeichen für eine vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erwähnte «Kommunikation» zwischen dem BJ und der ersuchenden Behörde. Dass keine weiteren relevanten Akten vorliegen, hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres dem Auslieferungsentscheid entnehmen können. Denn darin führt der Beschwerdegegner aus, der Antrag auf Akteneinsicht sei «nicht nachvollziehbar», da dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme das Auslieferungsersuchen samt Beilagen bereits ausgehändigt worden seien (act. 4.5, S. 4). Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in voller Kenntnis der Aktenlage Beschwerde erheben konnte und ihm eine umfassende Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte möglich war. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein.”
Der Verfolgte wird kurz zu seinen persönlichen Verhältnissen — insbesondere zur Staatsangehörigkeit und zu seinen Beziehungen zum ersuchenden Staat — einvernommen. Er wird zudem befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebt; sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.
“Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken (Art. 52 Abs. 2 IRSG).”
“Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken (Art. 52 Abs. 2 IRSG).”
“Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken (Art. 52 Abs. 2 IRSG).”
Liegen dem Verfolgten das Auslieferungsersuchen und sämtliche im Ersuchen bezeichneten Beilagen tatsächlich vor, begründet Art. 52 Abs. 1 IRSG kein weitergehendes Einsichtsrecht in weitere Unterlagen; in einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auszugehen.
“Juli 2022 händigte die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau dem Beschwerdeführer eine Kopie des Auslieferungsersuchens inklusive Beilagen aus (act. 4.3, S. 2). Das Einvernahmeprotokoll benennt die übergebenen Beilagen nicht einzeln, da es sich bei der verwendeten Formulierung um einen Standardsatz handelt. Auch die E-Mail des Beschwerdegegners an die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau vom 22. Juni 2022 benennt die übermittelten Beilagen des Auslieferungsgesuchs nicht einzeln (act. 4.2). Allerdings werden im Ersuchen selbst alle Beilagen einzeln aufgelistet (siehe act. 4.1). Zudem zitiert der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2022 das Urteil, den Bewährungsbeschluss sowie den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, womit nachgewiesen ist, dass ihm nebst dem Auslieferungsersuchen auch sämtliche dazugehörigen Beilagen übergeben wurden (act. 4.4, S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Akten der Beschwerdeführer einsehen will, kann oder muss. Art. 52 Abs. 1 IRSG sieht kein weitergehendes Einsichtsrecht in zusätzliche Unterlagen vor. Im Übrigen weist der vorliegende Fall auch keine Besonderheiten auf, die es bedingt hätten, zusätzliche Akten anzulegen. Insbesondere bestehen keine Anzeichen für eine vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erwähnte «Kommunikation» zwischen dem BJ und der ersuchenden Behörde. Dass keine weiteren relevanten Akten vorliegen, hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres dem Auslieferungsentscheid entnehmen können. Denn darin führt der Beschwerdegegner aus, der Antrag auf Akteneinsicht sei «nicht nachvollziehbar», da dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme das Auslieferungsersuchen samt Beilagen bereits ausgehändigt worden seien (act. 4.5, S. 4). Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in voller Kenntnis der Aktenlage Beschwerde erheben konnte und ihm eine umfassende Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte möglich war. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein.”
Einschränkungen des rechtlichen Gehörs können zulässig sein, wenn eine vorgängige Anhörung den Zweck einer im öffentlichen Interesse liegenden Massnahme vereiteln würde (z. B. bevorstehende Inhaftierung). In solchen Fällen kann die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs genügen; für das Verfahren nachträglicher Anhörung sind Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV massgeblich.
“Restriktionen des rechtlichen Gehörs sind insbesondere zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass der Zweck einer im öffentlichen Interesse liegenden Massnahme durch eine vorgängige Anhörung vereitelt würde. In solchen Fällen genügt es allenfalls, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wird (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 VwVG N. 60; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1008 f., die als Beispiel die Festnahme einer Person anführen). Eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs zur bevorstehenden Inhaftierung ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Verhaftung zuwiderlaufen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2024.8 vom 18. Juni 2024 E. 4.3). Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs richtet sich nach Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV.”
“Restriktionen des rechtlichen Gehörs sind insbesondere zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass der Zweck einer im öffentlichen Interesse liegenden Massnahme durch eine vorgängige Anhörung vereitelt würde. In solchen Fällen genügt es allenfalls, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wird (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 VwVG N. 60; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1008 f., die als Beispiel die Festnahme einer Person anführen). Eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs zur bevorstehenden Inhaftierung ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Verhaftung zuwiderlaufen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2024.8 vom 18. Juni 2024 E. 4.3). Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs richtet sich nach Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV.”
Art. 52 Abs. 1 IRSG konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör in Auslieferungssachen: Dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand sind das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen, damit sie Einwendungen vorbereiten können.
“Auch im Auslieferungsverfahren gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Grundsatz wird namentlich in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG. Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 IRSG wird der Verfolgte kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Art. 52 Abs. 1 IRSG präzisiert bezüglich der Akteneinsicht im Auslieferungsverfahren, dass der verfolgten Person und ihrem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt werden müssen.”
Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er für das Auslieferungsverfahren in Art. 52 IRSG konkretisiert ist, hat formellen Charakter. Gemäss der zitierten Rechtsprechung führt eine Verletzung dieses Gehörsanspruchs grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3 S. 178). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3 S. 178). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen.”
Auch wenn das Auslieferungsverfahren nicht einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 EMRK entspricht, gelten die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien (Recht auf faires Verfahren, rechtliches Gehör). Art. 52 Abs. 1 IRSG gewährt der verfolgten Person Anspruch auf Orientierung und Anhörung in einer für sie verständlichen Sprache. Ein Anspruch auf Übersetzung des ersuchenden Staates und der Beilagen besteht, wenn diese aufgrund staatsvertraglicher Regelungen ausschliesslich in der Sprache des ersuchenden Staates eingereicht werden und von der verfolgten Person bzw. ihrer Verteidigung nicht verstanden werden. Üblicherweise sind Ersuchen und Unterlagen jedoch in einer Amtssprache der Schweiz einzureichen; von im Bereich der internationalen Rechtshilfe tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten können zumindest passive Kenntnisse dieser Amtssprachen erwartet werden.
“Gegenstand des Auslieferungsverfahrens ist die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen und nicht der strafrechtlichen Schuld oder Unschuld, weshalb es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK handelt (vgl. Urteil des EGMR i.S. Martuzevicius c. Grossbritannien vom 24. März 2015 Rn. 32 mit Rechtsprechungshinweisen; grundlegend Entscheid der Kommission Nr. 10227/82 i.S. H. c. Spanien vom 15. Dezember 1983, DR 37, 93 f.; BGE 139 II 404 E. 6; Urteil 1C_113/2018 E. 3.6 vom 26. März 2018 E. 3.6; je mit Hinweisen). Dennoch gelten selbstverständlich auch im Auslieferungsverfahren das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Grundsätze werden im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) konkretisiert (vgl. insbes. Art. 52 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 17 f. IRSV: Anspruch auf Orientierung und Anhörung der verfolgten Person in einer ihr verständlichen Sprache; Art. 21 Abs. 1 IRSG: Verbeiständung). Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG (Art. 12 IRSG). Ein Anspruch auf Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und dessen Beilagen wird anerkannt, sofern diese aufgrund der staatsvertraglichen Regelung einzig in der Sprache des ersuchenden Staats eingereicht werden, welche die verfolgte Person und ihre Rechtsvertretung nicht verstehen (Urteil 1A.127/1989 vom 23. November 1989 E. 3b; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, Rz. 291 S. 308). Regelmässig müssen jedoch ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache eingereicht werden (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG und den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 23 EAUe). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, können von Rechtsanwälten oder -anwältinnen, die im Bereich der internationalen Rechtshilfe tätig sind, zumindest passive Kenntnisse dieser Amtssprachen der Schweiz erwartet werden (vgl.”
“Gegenstand des Auslieferungsverfahrens ist die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen und nicht der strafrechtlichen Schuld oder Unschuld, weshalb es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK handelt (vgl. Urteil des EGMR i.S. Martuzevicius c. Grossbritannien vom 24. März 2015 Rn. 32 mit Rechtsprechungshinweisen; grundlegend Entscheid der Kommission Nr. 10227/82 i.S. H. c. Spanien vom 15. Dezember 1983, DR 37, 93 f.; BGE 139 II 404 E. 6; Urteil 1C_113/2018 E. 3.6 vom 26. März 2018 E. 3.6; je mit Hinweisen). Dennoch gelten selbstverständlich auch im Auslieferungsverfahren das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Grundsätze werden im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) konkretisiert (vgl. insbes. Art. 52 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 17 f. IRSV: Anspruch auf Orientierung und Anhörung der verfolgten Person in einer ihr verständlichen Sprache; Art. 21 Abs. 1 IRSG: Verbeiständung). Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG (Art. 12 IRSG). Ein Anspruch auf Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und dessen Beilagen wird anerkannt, sofern diese aufgrund der staatsvertraglichen Regelung einzig in der Sprache des ersuchenden Staats eingereicht werden, welche die verfolgte Person und ihre Rechtsvertretung nicht verstehen (Urteil 1A.127/1989 vom 23. November 1989 E. 3b; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, Rz. 291 S. 308). Regelmässig müssen jedoch ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache eingereicht werden (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG und den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 23 EAUe). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, können von Rechtsanwälten oder -anwältinnen, die im Bereich der internationalen Rechtshilfe tätig sind, zumindest passive Kenntnisse dieser Amtssprachen der Schweiz erwartet werden (vgl.”
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