8 commentaries
Die Zehntagesfrist wird geprüft; die Einhaltung der Frist ist Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde nach Art. 48 Abs. 2 IRSG.
“Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“RH.2023.18, RP.2023.45 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RH.2023.18 Nebenverfahren: RP.2023.45 Entscheid vom 15. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien A., zur Zeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Luzia Vetterli, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Österreich Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)”
“RH.2021.14, RP.2021.76 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RH.2021.14 Nebenverfahren: RP.2021.76 Entscheid vom 12. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Albanien Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)”
Mehrere Entscheide der Beschwerdekammer wenden die in Art. 48 Abs. 2 IRSG vorgesehene Beschwerdefrist in Auslieferungs‑verfahren an und bilden in diesen Fällen die Entscheidungsgrundlage der Kammer.
“RH.2023.19, RP.2023.44 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RH.2023.19 (Nebenverfahren: RP.2023.44) Entscheid vom 16. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., zzt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG)”
“RH.2021.14, RP.2021.76 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RH.2021.14 Nebenverfahren: RP.2021.76 Entscheid vom 12. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Albanien Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)”
“RH.2021.12, RP.2021.56 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RH.2021.12 Nebenverfahren: RP.2021.56 Entscheid vom 7. Oktober 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Gehring, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Polen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)”
In der zitierten Entscheidung (RH.2023.19) wurde bei einem Auslieferungshaftbefehl amtlicher Beistand nach Art. 21 Abs. 1 IRSG beigezogen.
“RH.2023.19, RP.2023.44 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RH.2023.19 (Nebenverfahren: RP.2023.44) Entscheid vom 16. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., zzt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG)”
“RH.2023.19, RP.2023.44 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RH.2023.19 (Nebenverfahren: RP.2023.44) Entscheid vom 16. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., zzt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG)”
Der Beginn der zehntägigen Beschwerdefrist nach Art. 48 Abs. 2 IRSG bemisst sich nach der schriftlichen Aushändigung bzw. Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls; Beschwerden, die innerhalb von zehn Tagen nach dieser Aushändigung eingereicht werden, wurden in der Praxis als form- und fristgerecht angesehen.
“Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG; Zimmermann, a.a.O., N. 498, 536). Die Beschwerde erweist sich vorliegend als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der Auslieferungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer am 29. September 2020 ausgehändigt worden (act. 3.4). Die am 8. Oktober 2020 erhobene Beschwerde erweist sich als form- und fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der Auslieferungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer am 29. September 2020 ausgehändigt worden (act. 3.4). Die am 8. Oktober 2020 erhobene Beschwerde erweist sich als form- und fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
In Verfahren nach Art. 48 Abs. 2 IRSG hat das Bundesstrafgericht in der Rechtsprechung Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltliche Rechtsvertretung geprüft. Entscheidungen hierzu finden sich in der genannten Rechtsprechung.
“RH.2022.12, RP.2022.42 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RH.2022.12 Nebenverfahren: RP.2022.42 Entscheid vom 5. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien A., zzt. im Regionalgefängnis, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Rumänien Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Rechtsvertretung”
“RH.2020.11, RP.2020.57 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RH.2020.11 Nebenverfahren: RP.2020.57 Entscheid vom 21. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Rothacher, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Portugal Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)”
“RH.2020.11, RP.2020.57 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RH.2020.11 Nebenverfahren: RP.2020.57 Entscheid vom 21. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Rothacher, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Portugal Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)”
Beschwerden gegen Auslieferungshaftbefehle werden bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht und von dieser (gemäss den zitierten Entscheidungen) behandelt.
“RH.2025.1 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RH.2025.1 Entscheid vom 23. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG) Die Beschwerdekammer zieht in”
“RH.2023.18, RP.2023.45 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RH.2023.18 Nebenverfahren: RP.2023.45 Entscheid vom 15. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien A., zur Zeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Luzia Vetterli, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Österreich Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)”
In den zitierten Entscheiden wurde festgestellt, dass Beschwerden, die innert der in Art. 48 Abs. 2 IRSG vorgesehenen Frist von zehn Tagen erhoben wurden, als form- und fristgerecht gelten und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf die Beschwerden eingetreten ist.
“Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG; Zimmermann, a.a.O., N. 498, 536). Die Beschwerde erweist sich vorliegend als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
“Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der Auslieferungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer am 29. September 2020 ausgehändigt worden (act. 3.4). Die am 8. Oktober 2020 erhobene Beschwerde erweist sich als form- und fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
In den zitierten Entscheiden betreffend Auslieferung an Italien, Deutschland und die USA wurde jeweils gegen den Auslieferungshaftbefehl Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben.
“RH.2025.2 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RH.2025.2 Entscheid vom 14. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Italien Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)”
“RH.2025.1 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RH.2025.1 Entscheid vom 23. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG) Die Beschwerdekammer zieht in”
“RH.2024.17 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RH.2024.17 Entscheid vom 21. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwälte Andreas Länzlinger, Massimo Chiasera und/oder Aysun Günes, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an die USA Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.