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Das Beschleunigungsgebot des Art. 17a IRSG ist bei Sistierungsanträgen besonders zu berücksichtigen. Sistierungen sind mit Zurückhaltung anzuordnen und können abgewiesen werden, wenn sie der raschen Erledigung zuwiderlaufen.
“Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP (SR 273) kann der Richter aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Die beantragte Sistierung würde jedoch dem im Rechtshilfeverfahren geltenden Gebot der raschen Erledigung (Art. 17a IRSG [SR 351.1]) zuwiderlaufen. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.”
“Im Lichte des oben Ausgeführten vermag der Erlass des ablehnenden Sistierungsentscheids die Ausstandspflicht des Präsidenten der Beschwerdekammer per se nicht zu begründen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen kann der Begründung des prozessualen Entscheids auch nicht entnommen werden, dass sich der Präsident der Beschwerdekammer in einem Masse festgelegt hätte, die keine ergebnisoffene Beurteilung der Streitsache zulassen würde. Die Kurzbegründung des ablehnenden Sistierungsentscheids lautet wie folgt (act. 3): «Der Entscheid über die vorliegend zur Diskussion stehende Herausgabe von Bankunterlagen hängt davon ab, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe gegeben sind oder nicht. Eine mögliche Strafbarkeit der Verfasser des Rechtshilfeersuchens ist dabei – wenn überhaupt – von untergeordneter Bedeutung. Der Entscheid über die Strafanzeige steht dem Fortgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht entgegen. Eine solche Sistierung wäre zudem nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar (Art. 17a IRSG)». Somit wies der Präsident der Beschwerdekammer in der Begründung seines Entscheids lediglich auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und das im Bereich der Rechtshilfe zu beachtende Beschleunigungsgebot hin. Bei der Beurteilung eines Sistierungsantrags gilt es – wie auch im Strafprozessrecht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3; vgl. Art. 5 StPO) – insbesondere das in Art. 17a IRSG geregelte Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen (vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgericht RR.2017.2 vom 21. Juli 2017 E. 4.9; RR.2011.101 vom 28. Juli 2011 E. 3). Eine Sistierung ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Die Kurzbegründung des ablehnenden Sistierungsentscheids lässt klarerweise nicht darauf schliessen, dass der Präsident der Beschwerdekammer sich in Bezug auf die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits endgültig festgelegt hätte. Vielmehr erwähnt die Kurzbegründung die prozessualen Grundsätze, währenddem die Beschwerdeführerinnen für sich eine Ausnahme reklamieren.”
“Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, da vor dem Gericht von La Spezia noch "Anträge" gegen dessen Entscheid vom 17. Februar 2021 hängig seien. Gemäss Art. 17a IRSG gilt das Gebot der raschen Erledigung. Nach dessen Absatz 1 erledigt die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug. Diese Bestimmung gilt auch für das Bundesgericht (Urteil 1C_388/2020 vom 13. Juli 2020 E. 1 mit Hinweis). Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die vorliegende Sache spruchreif. Diesbezüglich kann auch auf die nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Demnach macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass im Falle eines Obsiegens vor dem Gericht von La Spezia die noch zu verbüssende Strafe weniger als vier Monate betragen würde. Folglich wäre auch bei einem Obsiegen die Auslieferung grundsätzlich zulässig. Somit sei aber auch nicht ersichtlich, inwiefern das angeblich im Frühsommer 2021 zu erwartende Urteil des Gerichts von La Spezia präjudizielle Wirkung auf das vorliegende Verfahren haben soll (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Für die beantragte Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht deshalb kein Anlass.”
Bei Inhaftierten ist das Beschleunigungsgebot des Art. 17a IRSG besonders zu beachten. Die zuständige Behörde hat das Verfahren beförderlich und ohne ungebührliche Verzögerung zu führen; dies gilt ausdrücklich im vorliegenden Fall, weil sich der Beschwerdeführer in Haft befindet. Anwälte müssen für geeignete Stellvertretung sorgen, damit während ihrer Abwesenheit keine fristauslösenden Entscheide unkontrolliert zugestellt werden.
“Das Gesuch von RA Livschitz, ihm bis zum 24. Februar 2025 wegen Abwesenheit aus familiären Gründen keine fristauslösenden Entscheide zuzustellen, ist abzuweisen. Die Beschwerdekammer hat das vorliegende Auslieferungsverfahren unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes im Sinne von Art. 17a IRSG zu führen. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer in Haft befindet. Der Anwalt, der eine Beschwerde einreicht, hat für eine geeignete Stellvertretung zu sorgen. Versäumt er dies, hat nicht die Beschwerdekammer dafür zu sorgen, dass während dessen Abwesenheit keine fristauslösenden Entscheide zugestellt werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2011 vom 29. August 2011 E. 2).”
Art. 17a Abs. 1 IRSG bezweckt in erster Linie die Gewährleistung einer zügigen, beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen im Interesse des ersuchenden Staates. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt selbst eine schwerwiegende Verletzung des Gebots der raschen Erledigung grundsätzlich nicht zur Verweigerung der Rechtshilfe; stattdessen sind Massnahmen der Verfahrensbeschleunigung und der Aufsicht zu erwägen.
“Weiter ist zu untersuchen, ob die Beschlagnahme angesichts ihrer Dauer noch bundesrechtskonform ist. In dieser Hinsicht ist vorab zu beachten, dass die zeitliche Dauer einer derartigen Zwangsmassnahme im Rechtshilfeverfahren unter drei verschiedenen Aspekten geprüft werden kann, wobei unterschiedliche Massstäbe zum Tragen kommen: Soweit die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person vorbringt, das Verfahren im ersuchenden Staat habe zu lange gedauert, hat sie dies primär dort geltend zu machen. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist eine derartige Rüge nur dann erfolgreich, wenn sich die betroffene Person auf Art. 2 IRSG berufen kann und die Verfahrensverzögerung im ersuchenden Staat dem Ordre public zuwiderläuft, mithin eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. eine flagrante Rechtsverweigerung darstellt (BGE 149 IV 376 E. 4.3 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdegegner hier nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Mit Bezug auf das schweizerische Rechtshilfeverfahren sieht Art. 17a Abs. 1 IRSG vor, dass die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich erledigt und ohne Verzug entscheidet. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie bezweckt allerdings in erster Linie die Gewährleistung einer beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen im Interesse des ersuchenden Staats. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Rechtshilfeverfahrens, das die Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen bezweckt, geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass selbst eine schwerwiegende Verletzung BGE 150 IV 201 S. 211 des Gebots der raschen Erledigung nicht zur Verweigerung der Rechtshilfe führt (s. im Einzelnen BGE 149 IV 376 E. 4.4, wo u.a. auf die stattdessen zu ergreifenden Massnahmen der Verfahrensbeschleunigung und der Aufsicht hingewiesen wird). Da im vorliegenden Fall keine Anzeichen bestehen, dass das schweizerische Rechtshilfeverfahren nicht hinreichend vorangetrieben worden wäre, erübrigen sich auch in dieser Hinsicht weitere Ausführungen.”
“Weiter ist zu untersuchen, ob die Beschlagnahme angesichts ihrer Dauer noch bundesrechtskonform ist. In dieser Hinsicht ist vorab zu beachten, dass die zeitliche Dauer einer derartigen Zwangsmassnahme im Rechtshilfeverfahren unter drei verschiedenen Aspekten geprüft werden kann, wobei unterschiedliche Massstäbe zum Tragen kommen: Soweit die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person vorbringt, das Verfahren im ersuchenden Staat habe zu lange gedauert, hat sie dies primär dort geltend zu machen. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist eine derartige Rüge nur dann erfolgreich, wenn sich die betroffene Person auf Art. 2 IRSG berufen kann und die Verfahrensverzögerung im ersuchenden Staat dem Ordre public zuwiderläuft, mithin eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. eine flagrante Rechtsverweigerung darstellt (BGE 149 IV 376 E. 4.3 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdegegner hier nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Mit Bezug auf das schweizerische Rechtshilfeverfahren sieht Art. 17a Abs. 1 IRSG vor, dass die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich erledigt und ohne Verzug entscheidet. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie bezweckt allerdings in erster Linie die Gewährleistung einer beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen im Interesse des ersuchenden Staats. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Rechtshilfeverfahrens, das die Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen bezweckt, geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass selbst eine schwerwiegende Verletzung BGE 150 IV 201 S. 211 des Gebots der raschen Erledigung nicht zur Verweigerung der Rechtshilfe führt (s. im Einzelnen BGE 149 IV 376 E. 4.4, wo u.a. auf die stattdessen zu ergreifenden Massnahmen der Verfahrensbeschleunigung und der Aufsicht hingewiesen wird). Da im vorliegenden Fall keine Anzeichen bestehen, dass das schweizerische Rechtshilfeverfahren nicht hinreichend vorangetrieben worden wäre, erübrigen sich auch in dieser Hinsicht weitere Ausführungen.”
Bei der Beurteilung von Sistierungsanträgen ist das in Art. 17a IRSG verankerte Beschleunigungsgebot besonders zu berücksichtigen. Eine Sistierung ist demnach nur zurückhaltend bzw. ausnahmsweise anzuordnen.
“Im Lichte des oben Ausgeführten vermag der Erlass des ablehnenden Sistierungsentscheids die Ausstandspflicht des Präsidenten der Beschwerdekammer per se nicht zu begründen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen kann der Begründung des prozessualen Entscheids auch nicht entnommen werden, dass sich der Präsident der Beschwerdekammer in einem Masse festgelegt hätte, die keine ergebnisoffene Beurteilung der Streitsache zulassen würde. Die Kurzbegründung des ablehnenden Sistierungsentscheids lautet wie folgt (act. 3): «Der Entscheid über die vorliegend zur Diskussion stehende Herausgabe von Bankunterlagen hängt davon ab, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe gegeben sind oder nicht. Eine mögliche Strafbarkeit der Verfasser des Rechtshilfeersuchens ist dabei – wenn überhaupt – von untergeordneter Bedeutung. Der Entscheid über die Strafanzeige steht dem Fortgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht entgegen. Eine solche Sistierung wäre zudem nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar (Art. 17a IRSG)». Somit wies der Präsident der Beschwerdekammer in der Begründung seines Entscheids lediglich auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und das im Bereich der Rechtshilfe zu beachtende Beschleunigungsgebot hin. Bei der Beurteilung eines Sistierungsantrags gilt es – wie auch im Strafprozessrecht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3; vgl. Art. 5 StPO) – insbesondere das in Art. 17a IRSG geregelte Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen (vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgericht RR.2017.2 vom 21. Juli 2017 E. 4.9; RR.2011.101 vom 28. Juli 2011 E. 3). Eine Sistierung ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Die Kurzbegründung des ablehnenden Sistierungsentscheids lässt klarerweise nicht darauf schliessen, dass der Präsident der Beschwerdekammer sich in Bezug auf die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits endgültig festgelegt hätte. Vielmehr erwähnt die Kurzbegründung die prozessualen Grundsätze, währenddem die Beschwerdeführerinnen für sich eine Ausnahme reklamieren.”
“Die Kurzbegründung des ablehnenden Sistierungsentscheids lautet wie folgt (act. 3): «Der Entscheid über die vorliegend zur Diskussion stehende Herausgabe von Bankunterlagen hängt davon ab, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe gegeben sind oder nicht. Eine mögliche Strafbarkeit der Verfasser des Rechtshilfeersuchens ist dabei – wenn überhaupt – von untergeordneter Bedeutung. Der Entscheid über die Strafanzeige steht dem Fortgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht entgegen. Eine solche Sistierung wäre zudem nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar (Art. 17a IRSG)». Somit wies der Präsident der Beschwerdekammer in der Begründung seines Entscheids lediglich auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und das im Bereich der Rechtshilfe zu beachtende Beschleunigungsgebot hin. Bei der Beurteilung eines Sistierungsantrags gilt es – wie auch im Strafprozessrecht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3; vgl. Art. 5 StPO) – insbesondere das in Art. 17a IRSG geregelte Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen (vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgericht RR.2017.2 vom 21. Juli 2017 E. 4.9; RR.2011.101 vom 28. Juli 2011 E. 3). Eine Sistierung ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Die Kurzbegründung des ablehnenden Sistierungsentscheids lässt klarerweise nicht darauf schliessen, dass der Präsident der Beschwerdekammer sich in Bezug auf die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits endgültig festgelegt hätte. Vielmehr erwähnt die Kurzbegründung die prozessualen Grundsätze, währenddem die Beschwerdeführerinnen für sich eine Ausnahme reklamieren. Die geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, einen Anschein der Befangenheit des Präsidenten der Beschwerdekammer auch nur ansatzweise zu begründen. Das Ausstandsgesuch ist dementsprechend ohne Weiteres abzuweisen, weshalb der vorliegende Entscheid unter Beteiligung des Präsidenten der Beschwerdekammer ergeht. Mangels einer Mitwirkung des Gerichtsschreibers I. am vorliegenden Entscheid erweist sich das Ausstandsgesuch in Bezug auf ihn als gegenstandslos.”
“Im Lichte des oben Ausgeführten vermag der Erlass des ablehnenden Sistierungsentscheids die Ausstandspflicht des Präsidenten der Beschwerdekammer per se nicht zu begründen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen kann der Begründung des prozessualen Entscheids auch nicht entnommen werden, dass sich der Präsident der Beschwerdekammer in einem Masse festgelegt hätte, die keine ergebnisoffene Beurteilung der Streitsache zulassen würde. Die Kurzbegründung des ablehnenden Sistierungsentscheids lautet wie folgt (act. 3): «Der Entscheid über die vorliegend zur Diskussion stehende Herausgabe von Bankunterlagen hängt davon ab, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe gegeben sind oder nicht. Eine mögliche Strafbarkeit der Verfasser des Rechtshilfeersuchens ist dabei – wenn überhaupt – von untergeordneter Bedeutung. Der Entscheid über die Strafanzeige steht dem Fortgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht entgegen. Eine solche Sistierung wäre zudem nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar (Art. 17a IRSG)». Somit wies der Präsident der Beschwerdekammer in der Begründung seines Entscheids lediglich auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und das im Bereich der Rechtshilfe zu beachtende Beschleunigungsgebot hin. Bei der Beurteilung eines Sistierungsantrags gilt es – wie auch im Strafprozessrecht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3; vgl. Art. 5 StPO) – insbesondere das in Art. 17a IRSG geregelte Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen (vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgericht RR.2017.2 vom 21. Juli 2017 E. 4.9; RR.2011.101 vom 28. Juli 2011 E. 3). Eine Sistierung ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Die Kurzbegründung des ablehnenden Sistierungsentscheids lässt klarerweise nicht darauf schliessen, dass der Präsident der Beschwerdekammer sich in Bezug auf die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits endgültig festgelegt hätte. Vielmehr erwähnt die Kurzbegründung die prozessualen Grundsätze, währenddem die Beschwerdeführerinnen für sich eine Ausnahme reklamieren.”
Ist eine Gehörsverletzung heilbar — etwa dadurch, dass die betroffene Partei sich in einer nachgelagerten Instanz äussern kann, welche Tat- und Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft —, kann im Interesse der Prozessökonomie auf eine Rückweisung verzichtet werden. Ein solcher Verzicht dient der raschen Erledigung von Rechtshilfeersuchen gemäss Art. 17a IRSG. Die Möglichkeit der Heilung darf jedoch nicht dazu führen, dass das rechtliche Gehör systematisch verletzt wird.
“Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche – wie vorliegend die Beschwerdekammer (siehe dazu TPF 2007 57 E. 3.2) – sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226; jeweils m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 S. 358; 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226). Zu betonen bleibt, dass die Möglichkeit der Heilung, welche dem Gebot der raschen Erledigung des Rechtshilfeersuchens gemäss Art. 17a IRSG und der Prozess—ökonomie Rechnung trägt, von der ausführenden Behörde nicht als Einladung missverstanden werden darf, den Anspruch auf rechtliches Gehör systematisch zu verletzen (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f. m.w.H.).”
“Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche – wie vorliegend die Beschwerdekammer (siehe dazu TPF 2007 57 E. 3.2) – sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226; jeweils m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 S. 358; 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226). Zu betonen bleibt, dass die Möglichkeit der Heilung, welche dem Gebot der raschen Erledigung des Rechtshilfeersuchens gemäss Art. 17a IRSG und der Prozess—ökonomie Rechnung trägt, von der ausführenden Behörde nicht als Einladung missverstanden werden darf, den Anspruch auf rechtliches Gehör systematisch zu verletzen (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f. m.w.H.).”
Wer bereits hinreichende Kenntnis von einem gegen ihn laufenden Rechtshilfeverfahren hat, kann den Zeitpunkt der «effektiven Kenntnisnahme» nicht durch eigene Untätigkeit steuern. In solchen Fällen musste die betroffene Person sich unverzüglich erkundigen bzw. handeln; dem steht das Beschleunigungsgebot nach Art. 17a IRSG entgegen.
“Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorgehen, bis am 6. September 2022 zuzuwarten, um sich bei der Beschwerdegegnerin betreffend das Rechtshilfeverfahren zu erkundigen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Anders zu entscheiden, würde vorliegend bedeuten, dass die Beschwerdeführerin es selber in der Hand hätte, den Zeitpunkt der «effektiven Kenntnisnahme» zu steuern, was aus verschiedenen Gründen nicht zulässig sein kann. So wäre dies nicht mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbar. Neben dem Gebot von Treu und Glauben würde insbesondere auch das Beschleunigungsgebot im Rechtshilfeverfahren im Sinne von Art. 17a IRSG dagegensprechen. Die Beschwerdeführerin hatte bereits Mitte August 2022 hinreichende Kenntnis von der Existenz eines sie betreffenden Rechtshilfeverfahrens und es lag an ihr, sich umgehend bei der Beschwerdegegnerin, allenfalls bei ihrer ehemaligen Bank, nach der sie betreffenden Rechtshilfeverfügung zu erkundigen.”
Zur Wahrung des in Art. 17a Abs. 1 IRSG zum Ausdruck kommenden Beschleunigungsgebots ist die übersichtliche Einreichung der Verfahrensakten sachlich förderlich. Die Einreichung eines Aktenverzeichnisses und eine geordnete Aktenstruktur erleichtern die zügige Behandlung; unübersichtlich oder ohne Verzeichnis eingereichte Akten können die gebotene Beschleunigung erschweren.
“Die Bundesanwaltschaft wurde im ersten Beschwerdeverfahren RR.2014.95 zur Einreichung ihrer Akten inkl. Aktenverzeichnis aufgefordert (RR.2014.95, act. 7). Damals entschied sie sich, der Beschwerdekammer die Rechtshilfeakten nicht einzureichen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 lit. F). Da der in der damals angefochtenen Verfügung geschilderte Verfahrensablauf in den relevanten Punkten unbestritten geblieben ist (s. a.a.O., lit. G), wurde von Weiterungen abgesehen (s. auch Art. 17a Abs. 1 IRSG [Beschleunigungsgebot]). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Bundesanwaltschaft wiederum zur Einreichung ihrer Akten inkl. Aktenverzeichnis aufgefordert (act. 5). Sie reichte nun unübersichtlich angeordnete Akten ohne Aktenverzeichnis ein (s. im Einzelnen dazu E. 3.3 f.).”
Art. 17a Abs. 1 IRSG bezweckt die Gewährleistung einer zügigen, beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen und steht in Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt eine Verzögerung nicht ohne Weiteres zur Verweigerung der Rechtshilfe; stattdessen kommen Massnahmen der Verfahrensbeschleunigung und der Aufsicht in Betracht.
“Weiter ist zu untersuchen, ob die Beschlagnahme angesichts ihrer Dauer noch bundesrechtskonform ist. In dieser Hinsicht ist vorab zu beachten, dass die zeitliche Dauer einer derartigen Zwangsmassnahme im Rechtshilfeverfahren unter drei verschiedenen Aspekten geprüft werden kann, wobei unterschiedliche Massstäbe zum Tragen kommen: Soweit die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person vorbringt, das Verfahren im ersuchenden Staat habe zu lange gedauert, hat sie dies primär dort geltend zu machen. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist eine derartige Rüge nur dann erfolgreich, wenn sich die betroffene Person auf Art. 2 IRSG berufen kann und die Verfahrensverzögerung im ersuchenden Staat dem Ordre public zuwiderläuft, mithin eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. eine flagrante Rechtsverweigerung darstellt (BGE 149 IV 376 E. 4.3 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdegegner hier nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Mit Bezug auf das schweizerische Rechtshilfeverfahren sieht Art. 17a Abs. 1 IRSG vor, dass die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich erledigt und ohne Verzug entscheidet. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie bezweckt allerdings in erster Linie die Gewährleistung einer beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen im Interesse des ersuchenden Staats. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Rechtshilfeverfahrens, das die Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen bezweckt, geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass selbst eine schwerwiegende Verletzung BGE 150 IV 201 S. 211 des Gebots der raschen Erledigung nicht zur Verweigerung der Rechtshilfe führt (s. im Einzelnen BGE 149 IV 376 E. 4.4, wo u.a. auf die stattdessen zu ergreifenden Massnahmen der Verfahrensbeschleunigung und der Aufsicht hingewiesen wird). Da im vorliegenden Fall keine Anzeichen bestehen, dass das schweizerische Rechtshilfeverfahren nicht hinreichend vorangetrieben worden wäre, erübrigen sich auch in dieser Hinsicht weitere Ausführungen.”
Nach der Rechtsprechung darf eine Partei den Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme nicht durch eigenes verzögerndes Verhalten steuern. Wer Kenntnis vom Verfahren hat, muss sich gegebenenfalls unverzüglich erkundigen; aus Abwarten können keine Vorteile abgeleitet werden, da dies dem Beschleunigungsgebot von Art. 17a IRSG widerspricht.
“Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorgehen, bis am 6. September 2022 zuzuwarten, um sich bei der Beschwerdegegnerin betreffend das Rechtshilfeverfahren zu erkundigen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Anders zu entscheiden, würde vorliegend bedeuten, dass die Beschwerdeführerin es selber in der Hand hätte, den Zeitpunkt der «effektiven Kenntnisnahme» zu steuern, was aus verschiedenen Gründen nicht zulässig sein kann. So wäre dies nicht mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbar. Neben dem Gebot von Treu und Glauben würde insbesondere auch das Beschleunigungsgebot im Rechtshilfeverfahren im Sinne von Art. 17a IRSG dagegensprechen. Die Beschwerdeführerin hatte bereits Mitte August 2022 hinreichende Kenntnis von der Existenz eines sie betreffenden Rechtshilfeverfahrens und es lag an ihr, sich umgehend bei der Beschwerdegegnerin, allenfalls bei ihrer ehemaligen Bank, nach der sie betreffenden Rechtshilfeverfügung zu erkundigen.”
Fehlt ein ausreichend detailliertes und übersichtlich dargestelltes Aktenverzeichnis oder ist die Aktenordnung unübersichtlich, verursacht dies im Beschwerdeverfahren einen zusätzlichen Mehraufwand und kann das Verfahren verzögern. Vor diesem Hintergrund gebietet das Beschleunigungsgebot von Art. 17a Abs. 1 IRSG die Erstellung und Einreichung eines ausreichend detaillierten, systematisch und übersichtlich geordneten Verzeichnisses der Rechtshilfeakten.
“Die Bundesanwaltschaft wurde im ersten Beschwerdeverfahren RR.2014.95 zur Einreichung ihrer Akten inkl. Aktenverzeichnis aufgefordert (RR.2014.95, act. 7). Damals entschied sie sich, der Beschwerdekammer die Rechtshilfeakten nicht einzureichen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 lit. F). Da der in der damals angefochtenen Verfügung geschilderte Verfahrensablauf in den relevanten Punkten unbestritten geblieben ist (s. a.a.O., lit. G), wurde von Weiterungen abgesehen (s. auch Art. 17a Abs. 1 IRSG [Beschleunigungsgebot]). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Bundesanwaltschaft wiederum zur Einreichung ihrer Akten inkl. Aktenverzeichnis aufgefordert (act. 5). Sie reichte nun unübersichtlich angeordnete Akten ohne Aktenverzeichnis ein (s. im Einzelnen dazu E. 3.3 f.).”
“Erstellt die ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren kein oder kein ausreichend detailliertes Aktenverzeichnis und reicht sie im Beschwerdeverfahren trotz gerichtlicher Aufforderung mit ihren Rechtshilfeakten keines automatisch ein, verursacht sie mit ihrem Vorgehen ausserdem im Beschwerdeverfahren einen unnötigen Mehraufwand, welcher das Verfahren verzögert. Wurde bei der Ablage der Rechtshilfeakten sodann nicht die Systematik verfolgt, welche das Rechtshilfeverfahren vorgibt, ist es ohnehin nicht möglich, sich rasch mit möglichst geringem Aufwand in die Akten zurechtzufinden. Dem kann mit einem ausreichend detaillierten Aktenverzeichnis nur zum Teil Abhilfe geschaffen werden. Ohne eine sorgfältige, übersichtliche und systematische Aktenordnung samt einem ausreichend detaillierten, übersichtlich dargestellten Aktenverzeichnis, in welchem die einzelnen Aktenstücke jeweils nach den gleichen logischen formellen und inhaltlichen Kriterien bezeichnet sind, wird die effiziente Suche nach den massgeblichen Aktenstücken und deren gezielte Prüfung durch das Gericht erschwert bis verunmöglicht. Daher gebietet auch das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 17a Abs. 1 IRSG die Erstellung und Einreichung eines ausreichend detaillierten, übersichtlich dargestellten Verzeichnisses von sorgfältig, übersichtlich und systematisch angeordneten Rechtshilfeakten.”
Die Behörde kann die Herausgabe in Teilmengen vornehmen und die Übermittlung weiterer Unterlagen vorbehalten, wenn die nationale Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und mit weiteren rechtshilferelevanten Beweismitteln zu rechnen ist; dies kann im Interesse der Beschleunigung nach Art. 17a Abs. 1 IRSG gerechtfertigt sein.
“Dabei unterliegt der Entscheid, dass ein Rechtshilfeersuchen (teilweise) erledigt ist, dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 2015, N. 4 zu Art. 80d IRSG). Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort zur Begründung des Erlasses der Teilschlussverfügung aus, dass die nationale Untersuchung SV.20.1036-BESI noch nicht abgeschlossen sei. Es sei zu einem späteren Zeitpunkt mit Beizügen weiterer potentiell rechtshilferelevanter Beweismittel in das vorliegende Rechtshilfeverfahren zu rechnen, weshalb das Rechtshilfeverfahren im aktuellen Zeitpunkt gar nicht vollumfänglich abschlussfähig sei. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Teilschlussverfügung festgehalten, dass die Übermittlung weiterer Unterlagen vorbehalten bleibe (act. 13, S. 7 f.). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, vorerst lediglich ein Teil der aus dem nationalen Strafverfahren beigezogenen Beweismittel an den ersuchenden Staat herauszugeben, ist nicht zu beanstanden. Wie aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hervorgeht, dient dieser Entscheid gerade dem Beschleunigungsgebot von Art. 17a Abs. 1 IRSG. Eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (ohne Not) würde hingegen dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen. Inwiefern der Beschwerdeführerin schliesslich durch den Erlass erst einer Teilschlussverfügung ein Nachteil erwachsen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher abzuweisen.”
Eine unbegründete teilweise Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann dem Gebot der beförderlichen Erledigung nach Art. 17a IRSG zuwiderlaufen. Sie kann zur Schaffung mehrerer anfechtbarer Entscheide führen und es besteht das Risiko unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteile für die Partei (etwa wenn herausgegebene Beweismittel später als rechtswidrig beurteilt würden).
“In einem ersten Punkt beantragt die Beschwerdeführerin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (act. 1, S. 13 f.). In der angefochtenen Schlussverfügung habe die Beschwerdegegnerin die Herausgabe des überwiegenden Teils der als rechtshilfefähig ausgeschiedenen Unterlagen verfügt und die Übermittlung weiterer Unterlagen vorbehalten. Es sei unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. November 2022 angezeigt habe, dass sie das Ersuchen als erledigt betrachte, um dann in der Schlussverfügung klammheimlich und ohne jede Begründung zu bestimmten Unterlagen keinen Entscheid zu erlassen und gleichfalls unbegründet sich deren Übermittlung vorenthalte. Das Rechtshilfeverfahren werde damit erstens entgegen Art. 17a IRSG ohne sachlichen Grund nicht beförderlich abgeschlossen. Zweitens signalisiere die ersuchte Behörde, dass sie durch die grundlos lediglich teilweise Erledigung des Rechtshilfeersuchens ohne Not mehrere Anfechtungsobjekte schaffen. Drittens riskiere sie sodann, dass der Beschwerdeführerin ein unmittelbarer nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe, wenn sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu einer späteren Schlussverfügung die bereits erfolgte Herausgabe von Beweismitteln nachträglich als rechtswidrig erweise.”
“In einem ersten Punkt beantragt die Beschwerdeführerin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (act. 1, S. 13 f.). In der angefochtenen Schlussverfügung habe die Beschwerdegegnerin die Herausgabe des überwiegenden Teils der als rechtshilfefähig ausgeschiedenen Unterlagen verfügt und die Übermittlung weiterer Unterlagen vorbehalten. Es sei unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. November 2022 angezeigt habe, dass sie das Ersuchen als erledigt betrachte, um dann in der Schlussverfügung klammheimlich und ohne jede Begründung zu bestimmten Unterlagen keinen Entscheid zu erlassen und gleichfalls unbegründet sich deren Übermittlung vorenthalte. Das Rechtshilfeverfahren werde damit erstens entgegen Art. 17a IRSG ohne sachlichen Grund nicht beförderlich abgeschlossen. Zweitens signalisiere die ersuchte Behörde, dass sie durch die grundlos lediglich teilweise Erledigung des Rechtshilfeersuchens ohne Not mehrere Anfechtungsobjekte schaffen. Drittens riskiere sie sodann, dass der Beschwerdeführerin ein unmittelbarer nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe, wenn sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu einer späteren Schlussverfügung die bereits erfolgte Herausgabe von Beweismitteln nachträglich als rechtswidrig erweise.”
Die Behörde kann ein Rechtshilfeersuchen teilweise erledigen und die Herausgabe beschränken sowie weitere Übermittlungen vorbehalten. Ein solcher Teilschluss kann dem Gebot der Beschleunigung von Art. 17a Abs. 1 IRSG dienen. Eine Sistierung ist nur zurückhaltend anzuordnen, da sie dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen kann.
“Dabei unterliegt der Entscheid, dass ein Rechtshilfeersuchen (teilweise) erledigt ist, dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 2015, N. 4 zu Art. 80d IRSG). Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort zur Begründung des Erlasses der Teilschlussverfügung aus, dass die nationale Untersuchung SV.20.1036-BESI noch nicht abgeschlossen sei. Es sei zu einem späteren Zeitpunkt mit Beizügen weiterer potentiell rechtshilferelevanter Beweismittel in das vorliegende Rechtshilfeverfahren zu rechnen, weshalb das Rechtshilfeverfahren im aktuellen Zeitpunkt gar nicht vollumfänglich abschlussfähig sei. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Teilschlussverfügung festgehalten, dass die Übermittlung weiterer Unterlagen vorbehalten bleibe (act. 13, S. 7 f.). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, vorerst lediglich ein Teil der aus dem nationalen Strafverfahren beigezogenen Beweismittel an den ersuchenden Staat herauszugeben, ist nicht zu beanstanden. Wie aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hervorgeht, dient dieser Entscheid gerade dem Beschleunigungsgebot von Art. 17a Abs. 1 IRSG. Eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (ohne Not) würde hingegen dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen. Inwiefern der Beschwerdeführerin schliesslich durch den Erlass erst einer Teilschlussverfügung ein Nachteil erwachsen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher abzuweisen.”
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