Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
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Einzelne oder isolierte Verfahrensverstösse genügen in der Regel nicht, um die Rechtshilfe nach Art. 2 IRSG zu verweigern. Massgeblich ist vielmehr, ob das ausländische Verfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II gewährten Minimalgarantien nicht erfüllt; nur in einem solchen Gesamtbild rechtfertigen gravierende, kumulative oder systemische Mängel die Weigerung der Zusammenarbeit.
“Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird.”
“Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
Beruft sich eine Person auf Art. 2 lit. a IRSG, muss sie glaubhaft machen, dass sie konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat erfahren hat. Abstrakte oder pauschale Behauptungen genügen nicht. Beziehen sich die geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind höhere Anforderungen zu stellen: die erfolgten Grundrechtsverletzungen sind konkret aufzuzeigen.
“Entsprechend hat der Rechtshilferichter die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils etwa abzulehnen, wenn dem nämlichen Entscheid eine manifeste Verletzung der aus der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) fliessenden "in dubio pro reo"-Regel zugrunde liegt (vgl. ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 20 zu Art. 94 IRSG). Die Beurteilung, ob ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG vorliegt, darf indessen nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Strafurteils in der Sache hinauslaufen. Das Rechtshilfeverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung von rechtskräftigen ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist an die Sachdarstellung gebunden, auf denen der zu vollstreckende Entscheid beruht. Eine materiell-strafrechtliche Überprüfung des ausländischen rechtskräftigen Verdikts fällt im Rahmen eines Exequaturverfahrens ausser Betracht (vgl. Urteile 1A.334/2005 vom 19. April 2007 E. 4; 1A.134/2001 vom 11. Dezember 2001 E. 5.1; SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht,1. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 2 IRSG; ABO YOUSSEF /HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 1 f. zu Art. 97 IRSG). Beruft sich eine beschuldigte Person auf Art. 2 lit. a IRSG, muss sie glaubhaft machen, dass sie konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat erfahren hat (BGE 130 II 217 E. 8). Dabei sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren beziehen: Die erfolgten Grundrechtsverletzungen sind dann konkret aufzuzeigen. Abstrakte und pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 14 ff. zu Art. 2 IRSG).”
“Entsprechend hat der Rechtshilferichter die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils etwa abzulehnen, wenn dem nämlichen Entscheid eine manifeste Verletzung der aus der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) fliessenden "in dubio pro reo"-Regel zugrunde liegt (vgl. ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 20 zu Art. 94 IRSG). Die Beurteilung, ob ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG vorliegt, darf indessen nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Strafurteils in der Sache hinauslaufen. Das Rechtshilfeverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung von rechtskräftigen ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist an die Sachdarstellung gebunden, auf denen der zu vollstreckende Entscheid beruht. Eine materiell-strafrechtliche Überprüfung des ausländischen rechtskräftigen Verdikts fällt im Rahmen eines Exequaturverfahrens ausser Betracht (vgl. Urteile 1A.334/2005 vom 19. April 2007 E. 4; 1A.134/2001 vom 11. Dezember 2001 E. 5.1; SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht,1. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 2 IRSG; ABO YOUSSEF /HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 1 f. zu Art. 97 IRSG). Beruft sich eine beschuldigte Person auf Art. 2 lit. a IRSG, muss sie glaubhaft machen, dass sie konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat erfahren hat (BGE 130 II 217 E. 8). Dabei sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren beziehen: Die erfolgten Grundrechtsverletzungen sind dann konkret aufzuzeigen. Abstrakte und pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 14 ff. zu Art. 2 IRSG).”
Kann sich eine betroffene Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn die Herausgabe von Vermögenswerten verlangt wird, hängt von der konkreten Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte im ersuchenden Staat ab; massgeblich ist, dass die Person sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und dort konkret der Gefahr ausgesetzt ist. Die Herausgabe von Vermögenswerten wird dabei in der Rechtsprechung mit der Auslieferung verglichen, da beides einen direkten Zugriff des ersuchenden Staates bedeutet.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich in erster Linie diejenige Person auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung (oder Überstellung an ein internationales Strafgericht) verlangt wird. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben.”
“Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E.”
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden juristischen Personen in der Regel die Befugnis abgesprochen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. In der Lehre und vereinzelt in der Praxis wird jedoch eine enge Ausnahme anerkannt: Das Bundesstrafgericht hat 2016 entschieden, dass eine juristische Person sich im Rechtshilfeverfahren auf Art. 2 IRSG (in Verbindung mit Art. 6 EMRK) berufen kann, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren als Beschuldigte geführt wird. Diese Auffassung steht neben der vom Bundesgericht beibehaltenen restriktiven Auslegung des Schutzbereichs.
“1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (Urteil 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.2 f. mit Hinweisen, in: Pra 2008 Nr. 124 S. 770). Juristischen Personen spricht das Bundesgericht dagegen die Befugnis ab, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 133 IV 40 E. 7.2; BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 126 II 258 E. 2d/aa; BGE 125 II 356 E. 3b/bb; BGE 115 Ib 68 E. 6; Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen; vgl. auch ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 531, der insoweit von einer "règle de fer" spricht). Dies wurde zunächst damit begründet, dass es sich bei Art. 2 IRSG um eine Bestimmung handle, die den Schutz bzw. "vor allem" den Schutz der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten selbst bezwecke (vgl. die unterschiedlichen BGE 149 IV 376 S. 386 Formulierungen in BGE 115 Ib 68 E. 6 einerseits und BGE 126 II 258 E. 2d/aa; BGE 125 II 356 E. 3b/bb andererseits). Anknüpfend an diese Begründung und mit Hinweis auf das Inkrafttreten der Bestimmungen im StGB über die Strafbarkeit von Unternehmen am 1. Oktober 2003 hat das Bundesstrafgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2016 entschieden, dass eine juristische Person sich im Rechtshilfeverfahren dann auf Art. 2 IRSG i.V.m. Art. 6 EMRK berufen könne, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren angeschuldigt sei (TPF 2016 138 E.”
“Oktober 2003 hat das Bundesstrafgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2016 entschieden, dass eine juristische Person sich im Rechtshilfeverfahren dann auf Art. 2 IRSG i.V.m. Art. 6 EMRK berufen könne, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren angeschuldigt sei (TPF 2016 138 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist das Bundesstrafgericht ebenfalls der Auffassung, dass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 2 IRSG berufen könne. Aus dem Ausgeführten geht zwar hervor, dass es sich dabei auf erhebliche, auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ableitbare Argumente stützen kann. Gegen die vorinstanzliche Auffassung spricht aber, dass Art. 2 IRSG nach der Rechtsprechung aufgrund der besonderen Natur des Rechtshilfeverfahrens eng auszulegen ist und dass das Bundesgericht am kategorischen Ausschluss juristischer Personen vom Schutzbereich von Art. 2 IRSG trotz der daran geäusserten Kritik festgehalten hat. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Rüge der Beschwerdeführerin allerdings ohnehin unbegründet, weshalb sich die grundsätzliche Frage, ob sie sich unter den vorliegenden Umständen überhaupt auf Art. 2 IRSG berufen kann, nicht stellt.”
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht Art. 2 IRSG demjenigen, an dessen Vermögenswerten im Zuge rechtshilfeweiser Beschlagnahme Interesse besteht, nicht zum Schutz gegen vorsorgliche Sicherungsmassnahmen zu. Ein auf Art. 2 gestütztes Abwehrrecht kann demnach erst im Verfahren über die Einziehung bzw. die Freigabe geltend gemacht werden. Das Bundesgericht schliesst die Berücksichtigung von Art. 2 IRSG von Amtes wegen aus und lässt vorsorgliche Massnahmen bis zur materiellen Entscheidung zu, soweit deren Dauer und Verhältnismässigkeit gewahrt sind.
“Das Bundesgericht hob die Entscheidung hinsichtlich beider Argumente auf, die für das Bundesstrafgericht für die Gutheissung der Beschwerde massgeblich gewesen waren, und urteilte in der Sache selbst, sodass hier darüber nicht mehr zu befinden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4 und 5): Das Bundesgericht hält mit Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung fest, dass sich der an Vermögenswerten in der Schweiz Berechtigte, gegen den der ersuchende Staat ein Strafverfahren führt und deren Beschlagnahmung verlangt, nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, um die vorsorgliche Sicherungsmassnahme der Beschlagnahmung abzuwenden (a.a.O. E. 4). Dies kann er erst, wenn gegebenenfalls über die Einziehung zu entscheiden sein wird. Soweit es nur um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme geht, steht dem Betroffenen der Schutz von Art. 2 IRSG gar nicht zu Gebot, zumal das Bundesgericht in enger Auslegung von Art. 2 IRSG auch dessen Berücksichtigung von Amtes wegen ausschliesst. Das bedeutet, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahmung von Vermögenwerten anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten ist, auch wenn eine oder mehrere Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 IRSG für den Ausschluss der Rechtshilfe bereits zu diesem Zeitpunkt als erfüllt zu erachten wären. Die in diesem Sinne einschränkende höchstrichterliche Auslegung von Art. 2 IRSG, die sich aus dessen Wortlaut nicht ergibt, beruht auf der Entscheidung des Bundesgerichts, die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe höherrangig zu qualifizieren als den zeitlich begrenzten möglicherweise EMRK- oder verfassungswidrigen Zustand im Einzelfall. Ein solcher ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegebenenfalls hinzunehmen, bis definitiv über die Einziehung zu Gunsten des ersuchenden Staates bzw. die Freigabe zu entscheiden ist. Weiter stellt das Bundesgericht in casu fest, dass die Beschlagnahmedauer nicht unverhältnismässig lange und deshalb sowohl hinsichtlich des Gebots der Verfahrensbeschleunigung als auch hinsichtlich der Eigentumsgarantie bundesrechtskonform ist.”
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts steht Art. 2 IRSG einem Berechtigten an in der Schweiz liegenden Vermögenswerten nicht als Abwehrinstrument gegen eine vorsorgliche, rechtshilfeweise Anordnung der Beschlagnahme zu. Ein Berufen auf Art. 2 ist demnach in der Regel erst möglich, wenn tatsächlich über die Einziehung (oder die Freigabe) entschieden wird. Das Bundesgericht schliesst die Berücksichtigung von Art. 2 in enger Auslegung teilweise von Amtes wegen aus; eine vorsorgliche Massnahme kann deshalb auch dann bestehen bleiben, wenn die Ausschlussvoraussetzungen von Art. 2 bereits als erfüllt erscheinen. Gleichzeitig verlangt das Bundesgericht, dass der Fortgang des ersuchenden ausländischen Strafverfahrens regelmässig überprüft wird, damit sichergestellt ist, dass die Dauer der Beschlagnahme nicht unverhältnismässig wird und mit einer Entscheidung über Einziehung oder Freigabe gerechnet werden kann.
“Das Bundesgericht hob die Entscheidung hinsichtlich beider Argumente auf, die für das Bundesstrafgericht für die Gutheissung der Beschwerde massgeblich gewesen waren, und urteilte in der Sache selbst, sodass hier darüber nicht mehr zu befinden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4 und 5): Das Bundesgericht hält mit Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung fest, dass sich der an Vermögenswerten in der Schweiz Berechtigte, gegen den der ersuchende Staat ein Strafverfahren führt und deren Beschlagnahmung verlangt, nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, um die vorsorgliche Sicherungsmassnahme der Beschlagnahmung abzuwenden (a.a.O. E. 4). Dies kann er erst, wenn gegebenenfalls über die Einziehung zu entscheiden sein wird. Soweit es nur um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme geht, steht dem Betroffenen der Schutz von Art. 2 IRSG gar nicht zu Gebot, zumal das Bundesgericht in enger Auslegung von Art. 2 IRSG auch dessen Berücksichtigung von Amtes wegen ausschliesst. Das bedeutet, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahmung von Vermögenwerten anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten ist, auch wenn eine oder mehrere Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 IRSG für den Ausschluss der Rechtshilfe bereits zu diesem Zeitpunkt als erfüllt zu erachten wären. Die in diesem Sinne einschränkende höchstrichterliche Auslegung von Art. 2 IRSG, die sich aus dessen Wortlaut nicht ergibt, beruht auf der Entscheidung des Bundesgerichts, die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe höherrangig zu qualifizieren als den zeitlich begrenzten möglicherweise EMRK- oder verfassungswidrigen Zustand im Einzelfall.”
“Das Bundesgericht hob die Entscheidung hinsichtlich beider Argumente auf, die für das Bundesstrafgericht für die Gutheissung der Beschwerde massgeblich gewesen waren, und urteilte in der Sache selbst, sodass hier darüber nicht mehr zu befinden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4 und 5): Das Bundesgericht hält mit Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung fest, dass sich der an Vermögenswerten in der Schweiz Berechtigte, gegen den der ersuchende Staat ein Strafverfahren führt und deren Beschlagnahmung verlangt, nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, um die vorsorgliche Sicherungsmassnahme der Beschlagnahmung abzuwenden (a.a.O. E. 4). Dies kann er erst, wenn gegebenenfalls über die Einziehung zu entscheiden sein wird. Soweit es nur um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme geht, steht dem Betroffenen der Schutz von Art. 2 IRSG gar nicht zu Gebot, zumal das Bundesgericht in enger Auslegung von Art. 2 IRSG auch dessen Berücksichtigung von Amtes wegen ausschliesst. Das bedeutet, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahmung von Vermögenwerten anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten ist, auch wenn eine oder mehrere Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 IRSG für den Ausschluss der Rechtshilfe bereits zu diesem Zeitpunkt als erfüllt zu erachten wären. Die in diesem Sinne einschränkende höchstrichterliche Auslegung von Art. 2 IRSG, die sich aus dessen Wortlaut nicht ergibt, beruht auf der Entscheidung des Bundesgerichts, die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe höherrangig zu qualifizieren als den zeitlich begrenzten möglicherweise EMRK- oder verfassungswidrigen Zustand im Einzelfall. Ein solcher ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegebenenfalls hinzunehmen, bis definitiv über die Einziehung zu Gunsten des ersuchenden Staates bzw. die Freigabe zu entscheiden ist. Weiter stellt das Bundesgericht in casu fest, dass die Beschlagnahmedauer nicht unverhältnismässig lange und deshalb sowohl hinsichtlich des Gebots der Verfahrensbeschleunigung als auch hinsichtlich der Eigentumsgarantie bundesrechtskonform ist. Allerdings sei der Fortgang des ausländischen Strafverfahrens regelmässig zu überprüfen, um sicher zu stellen, dass mit einer Entscheidung über die Einziehung bzw.”
“4 und 5): Das Bundesgericht hält mit Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung fest, dass sich der an Vermögenswerten in der Schweiz Berechtigte, gegen den der ersuchende Staat ein Strafverfahren führt und deren Beschlagnahmung verlangt, nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, um die vorsorgliche Sicherungsmassnahme der Beschlagnahmung abzuwenden (a.a.O. E. 4). Dies kann er erst, wenn gegebenenfalls über die Einziehung zu entscheiden sein wird. Soweit es nur um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme geht, steht dem Betroffenen der Schutz von Art. 2 IRSG gar nicht zu Gebot, zumal das Bundesgericht in enger Auslegung von Art. 2 IRSG auch dessen Berücksichtigung von Amtes wegen ausschliesst. Das bedeutet, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahmung von Vermögenwerten anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten ist, auch wenn eine oder mehrere Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 IRSG für den Ausschluss der Rechtshilfe bereits zu diesem Zeitpunkt als erfüllt zu erachten wären. Die in diesem Sinne einschränkende höchstrichterliche Auslegung von Art. 2 IRSG, die sich aus dessen Wortlaut nicht ergibt, beruht auf der Entscheidung des Bundesgerichts, die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe höherrangig zu qualifizieren als den zeitlich begrenzten möglicherweise EMRK- oder verfassungswidrigen Zustand im Einzelfall. Ein solcher ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegebenenfalls hinzunehmen, bis definitiv über die Einziehung zu Gunsten des ersuchenden Staates bzw. die Freigabe zu entscheiden ist. Weiter stellt das Bundesgericht in casu fest, dass die Beschlagnahmedauer nicht unverhältnismässig lange und deshalb sowohl hinsichtlich des Gebots der Verfahrensbeschleunigung als auch hinsichtlich der Eigentumsgarantie bundesrechtskonform ist. Allerdings sei der Fortgang des ausländischen Strafverfahrens regelmässig zu überprüfen, um sicher zu stellen, dass mit einer Entscheidung über die Einziehung bzw. die Einstellung und Freigabe auch gerechnet werden kann (a.a.O. E. 5.2 i.f.). Während das Bundesgericht, anders als des Bundesstrafgericht, nach der Invasion der Ukraine durch Russland zunächst zumindest implizit davon ausgegangen war, dass sich die für die Rechtshilfe relevanten Verhältnisse in Russland in absehbarer Zeit wieder ändern könnten (vgl.”
Bei Auslieferungs- oder Rechtshilfeersuchen ist zu prüfen, ob die Herkunft und Rechtmässigkeit der Beweismittel (z. B. mutmassliches Hacking) relevant ist; die Frage der Verwertbarkeit solcher Beweismittel kann in der Regel im ersuchenden Verfahren geltend gemacht werden. Soweit sich aus dem ersuchenden Verfahren oder aus einem wirksamen Zugang zu internationalen Rechtsbehelfen (z. B. vor dem EGMR) ergibt, dass die betroffenen Rechte dort effektiv geltend gemacht werden können, spricht dies gegen die Annahme einer drohenden Rechtsverletzung im Sinne von Art. 2 IRSG.
“Juil 2024 Rz. 41 ff.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah in diesem Vorbringen keine drohende Verletzung von Konventionsrecht (Entscheid des EGMR vom 9. September 2024 im Verfahren A.________ v. the United Kingdom (no. 25286/24). Der Beschwerdeführer konnte seine Rechte somit im Auslieferungsverfahren im Vereinigten Königreich und auch vor dem EGMR umfassend geltend machen. Sein Rechtsschutz war damit gewährleistet und er macht jedenfalls nicht geltend, dass die britischen Behörden im Auslieferungsverfahren elementare Verfahrensgrundsätze verletzt hätten oder dem Verfahren sonstige schwere Mängel anhaften würden (siehe Art. 84 Abs. 2 BGG und Art. 2 IRSG).”
“1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss ausgeführt werden, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschwerdeführer tut dies nur insoweit, als er dem Bundesstrafgericht vorwirft, den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben, indem es nicht darauf eingegangen sei, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Eine solche stelle sich hier, weil das deutsche Rechtshilfeersuchen auf einem Hacking von Kryptomobiltelefonen durch die französischen Behörden beruhe und die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens unklar sei. Weiter sei auch die Frage der rechtshilfeweisen Übermittlung einer Mobiltelefonauswertung, die letztlich gleich wie die Herausgabe des Mobiltelefons selbst wirke und damit eine Zwangsmassnahme darstelle, noch nicht geklärt. Das Bundesstrafgericht führte aus, der Beschwerdeführer könne die Frage der Verwertbarkeit der aus Frankreich erlangten Chatnachrichten im deutschen Verfahren vorbringen. Eine Verletzung von Art. 2 IRSG sei diesbezüglich zu verneinen. Die Frage, ob die Herausgabe von Verfahrensakten überhaupt eine Zwangsmassnahme darstelle und damit die Beschwerdelegitimation bejaht werden könne, liess es offen, weil die Beschwerde materiell unbegründet sei. Diese Ausführungen genügen der Begründungspflicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist in dieser Hinsicht nicht erkennbar. Auf die zentrale Erwägung des angefochtenen Entscheids, wonach die Verwertbarkeit der Beweismittel im deutschen Strafverfahren geltend zu machen sei, geht der Beschwerdeführer seinerseits nicht ein. Soweit die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt, besteht für das Bundesgericht vor diesem Hintergrund kein Anlass, sich mit der Sache zu befassen.”
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht juristischen Personen grundsätzlich keine Befugnis zu, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; das Bundesgericht hat ihnen diese Möglichkeit wiederholt verneint.
“Zwar geht es hier um die Herausgabe von Vermögenswerten und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Juristischen Personen spricht das Bundesgericht die Befugnis ab, sich auf Art. 2 IRSG (Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public) zu berufen (BGE 133 IV 40 E. 7.2; 130 II 217 E. 8.2; 126 II 258 E. 2d/aa; 125 II 356 E. 3b/bb; 115 Ib 68 E. 6; je mit Hinweisen). Im jüngst ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 hat das Bundesgericht davon abgesehen, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (a.a.O., E. 3.5). Dazu besteht auch hier kein Anlass. Die Beschwerdeführerin, die sich auf die Verletzung des Rückwirkungsverbots und ihres Teilnahmerechts im ausländischen Verfahren beruft, wurde nicht selbst beschuldigt. Weiter kann sich ohnehin nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Gericht berufen, wer Kenntnis von der Hängigkeit eines Verfahrens hat oder haben muss, sich aber nicht um eine Teilnahme bemüht (Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3.6 mit Hinweisen). Andere Gründe, von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der angefochtene Entscheid auch hinreichend begründet (Art.”
“Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Der Fall ist jedoch nicht besonders bedeutend. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine juristische Person, die gemäss dem angefochtenen Entscheid Gesamtrechtsnachfolgerin der Kontoinhaberin ist (durch Absorptionsfusion nach zypriotischem Recht). Sie behauptet, im ukrainischen Strafverfahren zwar nicht formell, jedoch faktisch angeklagt zu sein, was sie jedoch nicht hinreichend belegt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sie beruft sich zudem auf eine Verletzung von Art. 2 IRSG (SR 351.1) und weist auf die Ausrufung des Kriegsrechts durch den ukrainischen Präsidenten hin. Allerdings erschöpft sich ihr Vorbringen in einer allgemeinen Kritik an den ukrainischen Behörden und dem pauschalen, unbelegten Hinweis, der Schutz der Menschenrechte und die Geltung der ukrainischen Verfassung seien aufgehoben. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu ihr selbst stellt sie nicht her und es ist deshalb nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnte. Auch in dieser Hinsicht ist die Beschwerde unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darüber hinaus ist eine juristische Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nicht befugt, sich auf diese Bestimmung zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; Urteile 1C_640/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.2; 1C_327/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.2; 1C_376/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Allein der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um ein Parlamentsmitglied handelt, verleiht dem Fall ebenfalls noch keine besondere Bedeutung im Sinne des Gesetzes (Urteil 1C_286/2017 vom 28.”
Art. 2 IRSG verankert den Ordre public als Ausschlussgrund für Rechtshilfe. Unter den Ordre public fallen sowohl die in der Schweiz geltenden fundamentalen Rechtssätze (schweizerischer Ordre public) als auch solche des internationalen Ordre public; insoweit kommt Art. 2 der Charakter einer Verweisungsnorm zu.
“andere schwere Mängel aufweist." BGE 150 IV 201 S. 209 Art. 2 IRSG verankert den Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public (vgl. auch Art. 1a IRSG, der unter dem Titel der Begrenzung der Zusammenarbeit die "öffentliche Ordnung" erwähnt [frz.: "ordre public"; ital.: "ordine pubblico"]). Darunter ist die Gesamtheit der fundamentalen Rechtssätze zu verstehen, die in der Schweiz (schweizerischer Ordre public) oder international (internationaler Ordre public) gelten. Soweit Art. 2 IRSG den internationalen Ordre public verankert, kommt ihm der Charakter einer Verweisungsnorm zu. Der nationale Ordre public stellt einen Ausschlussgrund dar, wenn das anwendbare Abkommen einen entsprechenden Vorbehalt macht, was hier der Fall ist (Art. 2 lit. b EUeR und Art. 18 Ziff. 1 lit. b des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten [SR 0.311.53]; s. zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E. 3.2 f. mit Hinweisen).”
“Kapitels des ersten Teils des IRSG. Dieser Abschnitt trägt den Titel "Ausschluss von Ersuchen". Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut (ohne Fussnoten): BGE 149 IV 376 S. 382 "Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: a. den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; b. durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; c. dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder d. andere schwere Mängel aufweist." Art. 2 IRSG verankert den Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public (vgl. auch Art. 1a IRSG, der unter dem Titel der Begrenzung der Zusammenarbeit die "öffentliche Ordnung" erwähnt [frz.: "ordre public"; ital.: "ordine pubblico"]). Darunter ist die Gesamtheit der fundamentalen Rechtssätze zu verstehen, die in der Schweiz (schweizerischer Ordre public) oder international (internationaler Ordre public) gelten (eingehend: PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, Rz. 389 ff.; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe [...], 2. Aufl. 2015, S. 77-81; vgl. auch die Übersicht über die verschiedenen Umschreibungen des Ordre public in der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 6.7.1, in: ASA 90 S. 55 und 227; zum europäischen Ordre public s. DONATSCH/ HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 91). Der Gehalt des Ordre public ist nicht abschliessend positivrechtlich festgelegt, und die Zuordnung seiner nationalen (schweizerischen) und internationalen Ausprägung zu den einzelnen Buchstaben von Art.”
Beruft sich eine beschuldigte Person auf Art. 2 lit. a IRSG, muss sie glaubhaft machen, dass sie konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung von Menschenrechten im ersuchenden Staat erlitten hat. Sind die geltend gemachten Mängel auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren gerichtet, gelten erhöhte Anforderungen: Die behaupteten Grundrechtsverletzungen sind dann konkret darzulegen; abstrakte oder pauschale Vorbringen genügen nicht.
“Eine materiell-strafrechtliche Überprüfung des ausländischen rechtskräftigen Verdikts fällt im Rahmen eines Exequaturverfahrens ausser Betracht (vgl. Urteile 1A.334/2005 vom 19. April 2007 E. 4; 1A.134/2001 vom 11. Dezember 2001 E. 5.1; SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht,1. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 2 IRSG; ABO YOUSSEF /HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 1 f. zu Art. 97 IRSG). Beruft sich eine beschuldigte Person auf Art. 2 lit. a IRSG, muss sie glaubhaft machen, dass sie konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat erfahren hat (BGE 130 II 217 E. 8). Dabei sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren beziehen: Die erfolgten Grundrechtsverletzungen sind dann konkret aufzuzeigen. Abstrakte und pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 14 ff. zu Art. 2 IRSG).”
“Eine materiell-strafrechtliche Überprüfung des ausländischen rechtskräftigen Verdikts fällt im Rahmen eines Exequaturverfahrens ausser Betracht (vgl. Urteile 1A.334/2005 vom 19. April 2007 E. 4; 1A.134/2001 vom 11. Dezember 2001 E. 5.1; SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht,1. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 2 IRSG; ABO YOUSSEF /HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 1 f. zu Art. 97 IRSG). Beruft sich eine beschuldigte Person auf Art. 2 lit. a IRSG, muss sie glaubhaft machen, dass sie konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat erfahren hat (BGE 130 II 217 E. 8). Dabei sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren beziehen: Die erfolgten Grundrechtsverletzungen sind dann konkret aufzuzeigen. Abstrakte und pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 14 ff. zu Art. 2 IRSG).”
Nach der Rechtsprechung können sich betroffene Personen bei der Herausgabe von Vermögenswerten auf Art. 2 IRSG berufen. Die Herausgabe von Vermögenswerten wird dabei mit der Auslieferung vergleichbar erachtet, sodass verfassungsmässige Rechte betroffen sein können. Nach der Praxis ist dieses Berufen auf Art. 2 IRSG auch möglich, wenn sich die betroffene Person nicht im Gebiet des ersuchenden Staates aufhält.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich in erster Linie diejenige Person auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung (oder Überstellung an ein internationales Strafgericht) verlangt wird. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich in erster Linie diejenige Person auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung (oder Überstellung an ein internationales Strafgericht) verlangt wird. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (Urteil 1A.”
Nur Personen, die im ersuchenden Staat als Beschuldigte auftreten, können sich grundsätzlich auf Art. 2 IRSG (lit. a) berufen. Nicht beschuldigte Dritte sind lediglich befugt, die durch Rechtshilfemassnahmen unmittelbar berührten eigenen Grundrechte geltend zu machen (z. B. Privatsphäre, Berufsgeheimnis, rechtliches Gehör); sie können hingegen nicht im eigenen Namen die besonderen Verteidigungsrechte der im Ausland Beschuldigten geltend machen. Ebenso begründet allein grosse Medienaufmerksamkeit nicht, dass ein Rechtshilfegesuch nach Art. 2 IRSG als «besonders bedeutend» im Sinne der einschlägigen Sachurteilsvoraussetzungen zu qualifizieren wäre.
“Wie die Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zutreffend darlegt, können sich auf Art. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nur Personen berufen, die im ersuchenden Staat selber beschuldigt sind. Nicht beschuldigte Personen sind legitimiert, sich auf ihre im Rechtshilfeverfahren tangierten eigenen Grundrechte zu berufen (z.B. Recht auf Privatsphäre, Berufsgeheimnisse, Eigentumsgarantie, rechtliches Gehör usw.), soweit sie von Rechtshilfemassnahmen selber unmittelbar betroffen sind. Indessen können sie nicht im eigenen Namen die besonderen Verteidigungsrechte von beschuldigten Personen als verletzt anrufen. Soweit der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht legitimiert war, im eigenen Namen spezifische Verteidigungsrechte der in Japan beschuldigten Person anzurufen, fehlt es ihm auch im Verfahren vor dem Bundesgericht an der betreffenden Beschwerdebefugnis (Art. 89 Abs. 1 lit. b-c BGG; vgl. BGE 130 II 217 E. 8.2; Forster, a.a.O., Art. 84 N. 37; Sarah Summers, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 2 IRSG N. 4; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 531). Umso weniger lässt sich darauf die zusätzliche Sachurteilsvoraussetzung von Art. 84 Abs. 2 BGG stützen. Dass sich die Vorinstanz mit den betreffenden Rügen materiell nicht befasst hat, führt denn im Ergebnis auch zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ebenso wenig ist dem Standpunkt des Beschwerdeführers zu folgen, es handle sich bereits deshalb um einen besonders bedeutenden Fall, weil die Strafsache in den Medien grosse Aufmerksamkeit erfahren hat. Soweit er auf Rechtshilfefälle im Zusammenhang mit dem sogenannten "FIFA-Komplex" verweist, übersieht er, dass das Bundesgericht auch nicht bei allen FIFA-Fällen ohne Weiteres die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 Abs. 2 BGG als erfüllt ansah (vgl. etwa Urteile 1C_345/2016 vom 8. August 2016; 1C_344/2016 vom 8. August 2016 oder 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015). Analoges gilt für das Vorbringen, es stünden weitere konnexe Beschwerdefälle in Aussicht.”
Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO‑Pakt II verankerten Verfahrensgarantien nicht entspricht, kann nach Art. 2 IRSG die Rechtshilfe verweigert werden. Das Bundesstrafgericht hat in einem Fall aus diesem Grund die Rechtshilfe abgelehnt und die Freigabe eines gesperrten Kontos angeordnet.
“Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde von Amtes wegen in Anwendung von Art. 2 IRSG gutgeheissen, die Rechtshilfe verweigert und die Freigabe des gesperrten Kontos – nach einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft – angeordnet. Es ging davon aus, dass Russland keine Gewähr für eine EMRK-konforme Verfahrensführung biete, daran sich auf absehbare Zeit nichts ändern werde und die weitere Beschlagnahme des gegenständlichen Kontos wegen zeitlicher Unverhältnismässigkeit die Eigentumsgarantie verletze. Auf die weiteren Rügen ist das Bundesstrafgericht in der Folge nicht eingetreten, so insbesondere betreffend die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde, RR.2022.183, act. 1, S. 6 ff.), des Spezialitätsprinzips (vgl. ebd., S. 11 ff.) sowie des Art. 74a IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV, dabei insbesondere das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen Straftat und gesperrten Vermögenswerten (vgl. ebd., S. 17 ff).”
“Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit.”
Das Spezialitätsprinzip gehört nicht zu den als ‚elementar‘ i.S.v. Art. 2 IRSG anzusehenden Verfahrensgarantien; seine Verletzung begründet daher nicht ohne weiteres eine Verweigerung der Rechtshilfe nach Art. 2 IRSG.
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden stellt der Spezialitätsvorbehalt auch keine elementare Verfahrensgarantie dar, deren allfällige Verletzung im ausländischen Verfahren einen besonders schweren Fall begründen würde: Art. 84 Abs. 2 BGG bezieht sich auf fundamentale Verfahrensgrundsätze i.S.v. Art. 2 IRSG, insbesondere schwere Verletzungen der Verfahrensgarantien der EMRK und des UNO-Pakts I. Das Spezialitätsprinzip, das sich auf den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) stützt und die Einhaltung der schweizerischen Rechtshilfeschranken, v.a. bei fiskalischen Delikten, bezweckt, gehört nicht in diese Kategorie.”
Fehlt ein konkreter persönlicher Bezug der Beschwerdeführenden zum hängigen ausländischen Strafverfahren, ist eine Rüge gestützt auf Art. 2 IRSG unbegründet. Die Beschwerdeführenden müssen darlegen, inwiefern sie selbst konkret von einer Verletzung der in Art. 2 IRSG geschützten Interessen betroffen wären oder substanziiert aufzeigen, weshalb die angeforderten bzw. herauszugebenden Unterlagen keinen Bezug zum ausländischen Verfahren aufweisen.
“Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführenden machen unter Berufung auf Art. 2 IRSG (SR 351.1) geltend, die Ukraine vermöge derzeit die Menschenrechte nicht zu gewährleisten und das NABU übe Druck auf Zeugen aus, wende Gewalt an und verfolge Verfahrensbeteiligte. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu sich selbst stellen sie allerdings nicht her. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnten, zumal sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben (vgl. Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2 und allgemein zu Inhalt und Anwendungsbereich von Art. 2 IRSG das zur Publ. vorgesehene Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Zur von den Beschwerdeführenden ebenfalls aufgeworfenen Frage der Relevanz der herauszugebenden Daten hat das Bundesstrafgericht ausgeführt, dass bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung eine Triage durchgeführt worden sei, indem die potenziell relevanten Daten und Unterlagen anhand einer Suchliste mit Stichwörtern identifiziert worden seien. In der Folge habe eine zweite Triage stattgefunden, mit der weitere Daten ausgesondert worden seien. In der Schlussverfügung habe sich die Bundesanwaltschaft schliesslich zu jedem einzelnen der herauszugebenden Asservate und deren Bezug zum ukrainischen Strafverfahren geäussert. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellung, welche die Beschwerdeführenden nicht substanziiert bestreiten, oblag es ihnen, konkret aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen ohne Interesse für das ausländische Verfahren sein sollten. Die vorinstanzlichen Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.”
“Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführenden machen unter Berufung auf Art. 2 IRSG (SR 351.1) geltend, die Ukraine vermöge derzeit die Menschenrechte nicht zu gewährleisten und das NABU übe Druck auf Zeugen aus, wende Gewalt an und verfolge Verfahrensbeteiligte. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu sich selbst stellen sie allerdings nicht her. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnten, zumal sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben (vgl. Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2 und allgemein zu Inhalt und Anwendungsbereich von Art. 2 IRSG das zur Publ. vorgesehene Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Zur von den Beschwerdeführenden ebenfalls aufgeworfenen Frage der Relevanz der herauszugebenden Daten hat das Bundesstrafgericht ausgeführt, dass bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung eine Triage durchgeführt worden sei, indem die potenziell relevanten Daten und Unterlagen anhand einer Suchliste mit Stichwörtern identifiziert worden seien. In der Folge habe eine zweite Triage stattgefunden, mit der weitere Daten ausgesondert worden seien. In der Schlussverfügung habe sich die Bundesanwaltschaft schliesslich zu jedem einzelnen der herauszugebenden Asservate und deren Bezug zum ukrainischen Strafverfahren geäussert. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellung, welche die Beschwerdeführenden nicht substanziiert bestreiten, oblag es ihnen, konkret aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen ohne Interesse für das ausländische Verfahren sein sollten.”
“Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführenden machen unter Berufung auf Art. 2 IRSG (SR 351.1) geltend, die Ukraine vermöge derzeit die Menschenrechte nicht zu gewährleisten und das NABU übe Druck auf Zeugen aus, wende Gewalt an und verfolge Verfahrensbeteiligte. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu sich selbst stellen sie allerdings nicht her. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnten, zumal sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben (vgl. Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2 und allgemein zu Inhalt und Anwendungsbereich von Art. 2 IRSG das zur Publ. vorgesehene Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Zur von den Beschwerdeführenden ebenfalls aufgeworfenen Frage der Relevanz der herauszugebenden Daten hat das Bundesstrafgericht ausgeführt, dass bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung eine Triage durchgeführt worden sei, indem die potenziell relevanten Daten und Unterlagen anhand einer Suchliste mit Stichwörtern identifiziert worden seien. In der Folge habe eine zweite Triage stattgefunden, mit der weitere Daten ausgesondert worden seien. In der Schlussverfügung habe sich die Bundesanwaltschaft schliesslich zu jedem einzelnen der herauszugebenden Asservate und deren Bezug zum ukrainischen Strafverfahren geäussert. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellung, welche die Beschwerdeführenden nicht substanziiert bestreiten, oblag es ihnen, konkret aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen ohne Interesse für das ausländische Verfahren sein sollten.”
Fehlt ein konkreter Bezug der ersuchenden Personen oder des hängigen Strafverfahrens zu den geltend gemachten Menschenrechtsverletzungen, wird Art. 2 IRSG nach der Rechtsprechung regelmässig nicht als einschlägig erachtet; die ersuchenden Personen müssen darstellen und substanziieren, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 betroffen wären.
“Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführenden machen unter Berufung auf Art. 2 IRSG (SR 351.1) geltend, die Ukraine vermöge derzeit die Menschenrechte nicht zu gewährleisten und das NABU übe Druck auf Zeugen aus, wende Gewalt an und verfolge Verfahrensbeteiligte. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu sich selbst stellen sie allerdings nicht her. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnten, zumal sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben (vgl. Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2 und allgemein zu Inhalt und Anwendungsbereich von Art. 2 IRSG das zur Publ. vorgesehene Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Zur von den Beschwerdeführenden ebenfalls aufgeworfenen Frage der Relevanz der herauszugebenden Daten hat das Bundesstrafgericht ausgeführt, dass bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung eine Triage durchgeführt worden sei, indem die potenziell relevanten Daten und Unterlagen anhand einer Suchliste mit Stichwörtern identifiziert worden seien. In der Folge habe eine zweite Triage stattgefunden, mit der weitere Daten ausgesondert worden seien. In der Schlussverfügung habe sich die Bundesanwaltschaft schliesslich zu jedem einzelnen der herauszugebenden Asservate und deren Bezug zum ukrainischen Strafverfahren geäussert. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellung, welche die Beschwerdeführenden nicht substanziiert bestreiten, oblag es ihnen, konkret aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen ohne Interesse für das ausländische Verfahren sein sollten. Die vorinstanzlichen Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.”
Die im Referenzfall angeführte Verweigerung der Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 IRSG führte zur Freigabe eines zuvor gesperrten Kontos; das Bundesgericht überprüfte diese Entscheidung und wies die Sache zur weiteren Beurteilung zurück.
“Zur Begründung hielt es fest, dass eine Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahme gegen das Beschleunigungsgebot verstossen würde und irgendwann auch nicht mehr mit der Eigentumsgarantie vereinbar wäre. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die BA das inländische Strafverfahren gestützt auf Art. 323 Abs. 1 StPO wiederaufnehmen könnte. Es sei deshalb gerechtfertigt, die am 15. Juli 2015 angeordnete Kontosperre noch während dreier Monate ab Eintritt der Rechtskraft aufrechtzuerhalten, damit sie Zeit habe, über eine Wiederaufnahme zu entscheiden und gegebenenfalls die Vermögenswerte wieder zu beschlagnahmen (wozu die BA in der Folge nicht Anlass hatte, vgl. RR.2022.183, act. 34 pag. 6). F. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des BJ hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_543/2023 vom 7. März 2024 gut, soweit es darauf eintrat (amtlich publiziert als BGE 150 IV 201; vgl. dazu Bachmann, Kontosperren im Angesicht des russischen Angriffskriegs, in forumpoenale 2024, S. 451–460). Es erwog, dass das Bundesstrafgericht die Rechtshilfe zu Unrecht gestützt auf Art. 2 IRSG und auf die Eigentumsgarantie verweigert und das gesperrte Konto freigegeben hatte. Es wies die Sache zur weiteren Beurteilung von im ersten Entscheid wegen Gutheissung der Beschwerde offen gelassenen Fragen im Zusammenhang insbesondere mit dem rechtlichen Gehör und zur Neuverlegung der Kosten an das Bundesstrafgericht zurück und auferlegte A. die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens. G. Das Bundesstrafgericht teilte den Parteien am 18. März 2024 mit, dass es die Rückweisungssache unter der neuen Verfahrensnummer RR.2024.30 für spruchreif halte und verzichtete auf einen weiteren Schriftenwechsel (act. 2). H. Das Bundesstrafgericht wies mit Zwischenentscheid RR.2024.30a vom 9. April 2024 das Gesuch von A. zur Freigabe des Betrags von Fr. 4'000.– vom gesperrten Bankkonto, damit er die bundesgerichtlichen Kosten bezahlen könne, ab. I. Soweit erforderlich, wird auf die Ausführungen der Parteien im Verfahren RR.2022.183 und die dort eingereichten Akten in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.”
Grundsätzlich können sich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen. Die Berufung verfolgt den Schutz vor einer Verletzung verfahrens- und menschenrechtlicher Garantien im ersuchenden Staat. Gemäss Rechtsprechung gilt das besonders für Fälle, in denen Auslieferung oder Überweisung beantragt wird; bei Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln ist eine Berufung nur möglich, wenn die betroffene Person sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befindet und konkret darlegen kann, der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein.
“Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein.”
“2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2019 119 E. 7.1 S. 125; 2017 72 E. 6.2.1; 2016 138 E. 4.3 S. 141; 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.). Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die betroffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
Art. 2 IRSG erlaubt die Verweigerung der Zusammenarbeit, wenn konkrete Gründe bestehen, dass das Verfahren im ersuchenden Staat nicht den in der EMRK oder im UNO‑Pakt II verankerten Verfahrensgrundsätzen entspricht. Ziel von Art. 2 ist es, zu verhindern, dass die Schweiz Strafverfahren unterstützt, die den durch EMRK und UNO‑Pakt II umschriebenen Minimalgarantien oder dem internationalen ordre public widersprechen. Einzelne Verfahrensverstösse genügen hierfür nicht notwendigerweise; massgeblich ist, ob das ausländische Verfahren insgesamt die genannten Minimalgarantien nicht erfüllt. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für andere Formen der Rechtshilfe neben dem Auslieferungsverfahren.
“Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungs—verfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2).”
“Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
“Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
Personen, die im ersuchenden Staat nicht als Beschuldigte gelten, können Art. 2 IRSG nicht dazu verwenden, spezifische Verteidigungsrechte von Beschuldigten (z.B. Anspruch auf Verteidiger der Wahl, richterliche Haftprüfung oder die Unschuldsvermutung als Verteidigungsrecht) in eigenem Namen geltend zu machen. Sie sind jedoch legitimiert, ihre eigenen Grundrechte geltend zu machen, soweit diese durch Rechtshilfemassnahmen unmittelbar betroffen sind (z.B. Recht auf Privatsphäre, Berufsgeheimnisse, Eigentumsgarantie, rechtliches Gehör).
“Wie die Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zutreffend darlegt, können sich auf Art. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nur Personen berufen, die im ersuchenden Staat selber beschuldigt sind. Nicht beschuldigte Personen sind legitimiert, sich auf ihre im Rechtshilfeverfahren tangierten eigenen Grundrechte zu berufen (z.B. Recht auf Privatsphäre, Berufsgeheimnisse, Eigentumsgarantie, rechtliches Gehör usw.), soweit sie von Rechtshilfemassnahmen selber unmittelbar betroffen sind. Indessen können sie nicht im eigenen Namen die besonderen Verteidigungsrechte von beschuldigten Personen als verletzt anrufen. Soweit der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht legitimiert war, im eigenen Namen spezifische Verteidigungsrechte der in Japan beschuldigten Person anzurufen, fehlt es ihm auch im Verfahren vor dem Bundesgericht an der betreffenden Beschwerdebefugnis (Art. 89 Abs. 1 lit. b-c BGG; vgl. BGE 130 II 217 E. 8.2; Forster, a.a.O., Art. 84 N. 37; Sarah Summers, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 2 IRSG N. 4; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 531). Umso weniger lässt sich darauf die zusätzliche Sachurteilsvoraussetzung von Art. 84 Abs. 2 BGG stützen. Dass sich die Vorinstanz mit den betreffenden Rügen materiell nicht befasst hat, führt denn im Ergebnis auch zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ebenso wenig ist dem Standpunkt des Beschwerdeführers zu folgen, es handle sich bereits deshalb um einen besonders bedeutenden Fall, weil die Strafsache in den Medien grosse Aufmerksamkeit erfahren hat. Soweit er auf Rechtshilfefälle im Zusammenhang mit dem sogenannten "FIFA-Komplex" verweist, übersieht er, dass das Bundesgericht auch nicht bei allen FIFA-Fällen ohne Weiteres die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 Abs. 2 BGG als erfüllt ansah (vgl. etwa Urteile 1C_345/2016 vom 8. August 2016; 1C_344/2016 vom 8. August 2016 oder 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015). Analoges gilt für das Vorbringen, es stünden weitere konnexe Beschwerdefälle in Aussicht.”
“Wie die Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zutreffend darlegt, können sich auf Art. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nur Personen berufen, die im ersuchenden Staat selber beschuldigt sind. Nicht beschuldigte Personen sind legitimiert, sich auf ihre im Rechtshilfeverfahren tangierten eigenen Grundrechte zu berufen (z.B. Recht auf Privatsphäre, Berufsgeheimnisse, Eigentumsgarantie, rechtliches Gehör usw.), soweit sie von Rechtshilfemassnahmen selber unmittelbar betroffen sind. Indessen können sie nicht im eigenen Namen die besonderen Verteidigungsrechte von beschuldigten Personen als verletzt anrufen. Soweit der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht legitimiert war, im eigenen Namen spezifische Verteidigungsrechte der in Japan beschuldigten Person anzurufen, fehlt es ihm auch im Verfahren vor dem Bundesgericht an der betreffenden Beschwerdebefugnis (Art. 89 Abs. 1 lit. b-c BGG; vgl. BGE 130 II 217 E. 8.2; Forster, a.a.O., Art. 84 N. 37; Sarah Summers, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 2 IRSG N. 4; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 531). Umso weniger lässt sich darauf die zusätzliche Sachurteilsvoraussetzung von Art. 84 Abs. 2 BGG stützen. Dass sich die Vorinstanz mit den betreffenden Rügen materiell nicht befasst hat, führt denn im Ergebnis auch zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ebenso wenig ist dem Standpunkt des Beschwerdeführers zu folgen, es handle sich bereits deshalb um einen besonders bedeutenden Fall, weil die Strafsache in den Medien grosse Aufmerksamkeit erfahren hat. Soweit er auf Rechtshilfefälle im Zusammenhang mit dem sogenannten "FIFA-Komplex" verweist, übersieht er, dass das Bundesgericht auch nicht bei allen FIFA-Fällen ohne Weiteres die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 Abs. 2 BGG als erfüllt ansah (vgl. etwa Urteile 1C_345/2016 vom 8. August 2016; 1C_344/2016 vom 8. August 2016 oder 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015). Analoges gilt für das Vorbringen, es stünden weitere konnexe Beschwerdefälle in Aussicht.”
Art. 2 IRSG gewährt keinen Schutz gegen vorsorgliche Sicherungsmassnahmen; ein Anspruch besteht erst im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Einziehung. Vorsorgliche Beschlagnahmen können somit trotz möglicher IRSG‑Bedenken vorläufig aufrechterhalten werden. Die Fortdauer solcher Massnahmen ist jedoch regelmässig zu überprüfen, damit unverhältnismässige Eingriffe vermieden werden.
“Das Bundesgericht hob die Entscheidung hinsichtlich beider Argumente auf, die für das Bundesstrafgericht für die Gutheissung der Beschwerde massgeblich gewesen waren, und urteilte in der Sache selbst, sodass hier darüber nicht mehr zu befinden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4 und 5): Das Bundesgericht hält mit Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung fest, dass sich der an Vermögenswerten in der Schweiz Berechtigte, gegen den der ersuchende Staat ein Strafverfahren führt und deren Beschlagnahmung verlangt, nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, um die vorsorgliche Sicherungsmassnahme der Beschlagnahmung abzuwenden (a.a.O. E. 4). Dies kann er erst, wenn gegebenenfalls über die Einziehung zu entscheiden sein wird. Soweit es nur um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme geht, steht dem Betroffenen der Schutz von Art. 2 IRSG gar nicht zu Gebot, zumal das Bundesgericht in enger Auslegung von Art. 2 IRSG auch dessen Berücksichtigung von Amtes wegen ausschliesst. Das bedeutet, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahmung von Vermögenwerten anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten ist, auch wenn eine oder mehrere Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 IRSG für den Ausschluss der Rechtshilfe bereits zu diesem Zeitpunkt als erfüllt zu erachten wären. Die in diesem Sinne einschränkende höchstrichterliche Auslegung von Art. 2 IRSG, die sich aus dessen Wortlaut nicht ergibt, beruht auf der Entscheidung des Bundesgerichts, die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe höherrangig zu qualifizieren als den zeitlich begrenzten möglicherweise EMRK- oder verfassungswidrigen Zustand im Einzelfall. Ein solcher ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegebenenfalls hinzunehmen, bis definitiv über die Einziehung zu Gunsten des ersuchenden Staates bzw. die Freigabe zu entscheiden ist. Weiter stellt das Bundesgericht in casu fest, dass die Beschlagnahmedauer nicht unverhältnismässig lange und deshalb sowohl hinsichtlich des Gebots der Verfahrensbeschleunigung als auch hinsichtlich der Eigentumsgarantie bundesrechtskonform ist. Allerdings sei der Fortgang des ausländischen Strafverfahrens regelmässig zu überprüfen, um sicher zu stellen, dass mit einer Entscheidung über die Einziehung bzw.”
Wer lediglich von einer rechtshilfeweisen Kontosperre in der Schweiz betroffen ist, kann sich nach BGE 150 IV 201 nicht auf Art. 2 IRSG (Ordre public) berufen. Die dort entschiedene Dauer der Sperre von über acht Jahren wurde unter den konkreten Umständen als mit der Eigentumsgarantie vereinbar erachtet. Das Bundesamt für Justiz wurde ersucht, sich aktiv nach dem Fortgang des ersuchenden Strafverfahrens zu erkundigen.
“Regeste Art. 2 IRSG; Art. 26 BV; Rechtshilfe an Russland, Aufrechterhaltung einer Kontosperre. Wer lediglich von einer rechtshilfeweisen Kontosperre in der Schweiz betroffen ist, kann sich nicht auf Art. 2 IRSG (Rechsthilfeausschlussgrund des Ordre public) berufen. Die Dauer der Kontosperre von mehr als acht Jahren ist unter den konkreten Umständen mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Aufforderung an das Bundesamt für Justiz, sich aktiv nach dem Fortgang des russischen Strafverfahrens zu erkundigen (E. 2-5).”
“Regeste Art. 2 IRSG; Art. 26 BV; Rechtshilfe an Russland, Aufrechterhaltung einer Kontosperre. Wer lediglich von einer rechtshilfeweisen Kontosperre in der Schweiz betroffen ist, kann sich nicht auf Art. 2 IRSG (Rechsthilfeausschlussgrund des Ordre public) berufen. Die Dauer der Kontosperre von mehr als acht Jahren ist unter den konkreten Umständen mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Aufforderung an das Bundesamt für Justiz, sich aktiv nach dem Fortgang des russischen Strafverfahrens zu erkundigen (E. 2-5).”
Grundsätzlich können nur natürliche Personen Art. 2 IRSG geltend machen. Soweit es um die Herausgabe von Beweismitteln geht, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG in der Regel nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und plausibel macht, konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Personen, die sich im Ausland aufhalten, können sich grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen, wobei die Rechtsprechung enge Ausnahmen kennt.
“2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2019 119 E. 7.1 S. 125; 2017 72 E. 6.2.1; 2016 138 E. 4.3 S. 141; 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.). Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die betroffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
Gemäss der ständigen Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen. Betrifft das Ersuchen die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine solche Berufung nur möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und konkret darlegen kann, dass sie dort der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt ist. Bei der Herausgabe von Vermögenswerten wird in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass die betroffene Person sich auch ausserhalb des ersuchenden Staates auf Art. 2 IRSG berufen kann.
“Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art.”
“2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2019 119 E. 7.1 S. 125; 2017 72 E. 6.2.1; 2016 138 E. 4.3 S. 141; 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.). Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die betroffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
“Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E. 3.5 mit Hinweisen).”
Einzelne oder vereinzelte Verfahrensverstösse im ausländischen Verfahren führen für sich allein in der Regel nicht zur Verweigerung der Rechtshilfe. Es ist primär Aufgabe der Rechtsbehelfsinstanzen des ersuchenden Staates, solche Fehler zu beheben. Rechtshilfe ist nur zu verweigern, wenn das ausländische Verfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt bzw. in schwerwiegender Weise das Recht auf ein faires Verfahren verletzt (flagrante Rechtsverweigerung).
“Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird.”
“Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird.”
“Weiter ist zu untersuchen, ob die Beschlagnahme angesichts ihrer Dauer noch bundesrechtskonform ist. In dieser Hinsicht ist vorab zu beachten, dass die zeitliche Dauer einer derartigen Zwangsmassnahme im Rechtshilfeverfahren unter drei verschiedenen Aspekten geprüft werden kann, wobei unterschiedliche Massstäbe zum Tragen kommen: Soweit die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person vorbringt, das Verfahren im ersuchenden Staat habe zu lange gedauert, hat sie dies primär dort geltend zu machen. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist eine derartige Rüge nur dann erfolgreich, wenn sich die betroffene Person auf Art. 2 IRSG berufen kann und die Verfahrensverzögerung im ersuchenden Staat dem Ordre public zuwiderläuft, mithin eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. eine flagrante Rechtsverweigerung darstellt (BGE 149 IV 376 E. 4.3 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdegegner hier nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Mit Bezug auf das schweizerische Rechtshilfeverfahren sieht Art. 17a Abs. 1 IRSG vor, dass die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich erledigt und ohne Verzug entscheidet. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie bezweckt allerdings in erster Linie die Gewährleistung einer beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen im Interesse des ersuchenden Staats. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Rechtshilfeverfahrens, das die Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen bezweckt, geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass selbst eine schwerwiegende Verletzung BGE 150 IV 201 S. 211 des Gebots der raschen Erledigung nicht zur Verweigerung der Rechtshilfe führt (s. im Einzelnen BGE 149 IV 376 E. 4.4, wo u.a. auf die stattdessen zu ergreifenden Massnahmen der Verfahrensbeschleunigung und der Aufsicht hingewiesen wird).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich in erster Linie diejenige Person auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung (oder Überstellung an ein internationales Strafgericht) verlangt wird. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E.”
Kann der Gesuchsteller keinen konkreten Bezug zum im Ausland geführten Strafverfahren aufzeigen (z. B. keine Beschuldigtenstellung oder sonstige hinreichende Betroffenheit), ist nach den erwähnten Entscheiden eine Betroffenheit im Sinn von Art. 2 IRSG nicht ersichtlich und eine entsprechende Rüge unbegründet.
“Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführenden machen unter Berufung auf Art. 2 IRSG (SR 351.1) geltend, die Ukraine vermöge derzeit die Menschenrechte nicht zu gewährleisten und das NABU übe Druck auf Zeugen aus, wende Gewalt an und verfolge Verfahrensbeteiligte. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu sich selbst stellen sie allerdings nicht her. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnten, zumal sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben (vgl. Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2 und allgemein zu Inhalt und Anwendungsbereich von Art. 2 IRSG das zur Publ. vorgesehene Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Zur von den Beschwerdeführenden ebenfalls aufgeworfenen Frage der Relevanz der herauszugebenden Daten hat das Bundesstrafgericht ausgeführt, dass bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung eine Triage durchgeführt worden sei, indem die potenziell relevanten Daten und Unterlagen anhand einer Suchliste mit Stichwörtern identifiziert worden seien. In der Folge habe eine zweite Triage stattgefunden, mit der weitere Daten ausgesondert worden seien.”
“Die Beschwerdeführerin 1 hat ihren Gesellschaftssitz auf Zypern und wird im ukrainischen Verfahren nicht beschuldigt, weshalb sie sich im Sinne des oben ausgeführten nicht auf Art. 2 lit. a IRSG berufen kann. Die Beschwerdeführerin 2 ist zwar in der Schweiz domiziliert, indes richtet sich auch das ukrainische Verfahren nicht gegen sie als beschuldigte Person. Dementsprechend ist es auch ihr verwehrt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Argumentation nur Rechte von H. und der T. plc geltend, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen auch aus diesem Grund nicht einzugehen wäre. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der beantragte Beizug der Akten betreffend die Strafanzeige vom 3. März”
Verfahrensverzögerungen im ersuchenden Staat begründen eine Verweigerung der Rechtshilfe nur, wenn sie dem Ordre public zuwiderlaufen, d. h. eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. eine flagrante Rechtsverweigerung darstellen. Soweit es um die Pflicht zur zügigen Erledigung geht, führt selbst eine schwere Verzögerung nicht generell zur Verweigerung; stattdessen sind Beschleunigungs- und Aufsichtsmassnahmen angekündigt.
“Weiter ist zu untersuchen, ob die Beschlagnahme angesichts ihrer Dauer noch bundesrechtskonform ist. In dieser Hinsicht ist vorab zu beachten, dass die zeitliche Dauer einer derartigen Zwangsmassnahme im Rechtshilfeverfahren unter drei verschiedenen Aspekten geprüft werden kann, wobei unterschiedliche Massstäbe zum Tragen kommen: Soweit die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person vorbringt, das Verfahren im ersuchenden Staat habe zu lange gedauert, hat sie dies primär dort geltend zu machen. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist eine derartige Rüge nur dann erfolgreich, wenn sich die betroffene Person auf Art. 2 IRSG berufen kann und die Verfahrensverzögerung im ersuchenden Staat dem Ordre public zuwiderläuft, mithin eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. eine flagrante Rechtsverweigerung darstellt (BGE 149 IV 376 E. 4.3 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdegegner hier nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Mit Bezug auf das schweizerische Rechtshilfeverfahren sieht Art. 17a Abs. 1 IRSG vor, dass die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich erledigt und ohne Verzug entscheidet. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie bezweckt allerdings in erster Linie die Gewährleistung einer beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen im Interesse des ersuchenden Staats. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Rechtshilfeverfahrens, das die Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen bezweckt, geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass selbst eine schwerwiegende Verletzung BGE 150 IV 201 S.”
“Weiter ist zu untersuchen, ob die Beschlagnahme angesichts ihrer Dauer noch bundesrechtskonform ist. In dieser Hinsicht ist vorab zu beachten, dass die zeitliche Dauer einer derartigen Zwangsmassnahme im Rechtshilfeverfahren unter drei verschiedenen Aspekten geprüft werden kann, wobei unterschiedliche Massstäbe zum Tragen kommen: Soweit die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person vorbringt, das Verfahren im ersuchenden Staat habe zu lange gedauert, hat sie dies primär dort geltend zu machen. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist eine derartige Rüge nur dann erfolgreich, wenn sich die betroffene Person auf Art. 2 IRSG berufen kann und die Verfahrensverzögerung im ersuchenden Staat dem Ordre public zuwiderläuft, mithin eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. eine flagrante Rechtsverweigerung darstellt (BGE 149 IV 376 E. 4.3 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdegegner hier nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Mit Bezug auf das schweizerische Rechtshilfeverfahren sieht Art. 17a Abs. 1 IRSG vor, dass die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich erledigt und ohne Verzug entscheidet. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie bezweckt allerdings in erster Linie die Gewährleistung einer beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen im Interesse des ersuchenden Staats. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Rechtshilfeverfahrens, das die Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen bezweckt, geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass selbst eine schwerwiegende Verletzung BGE 150 IV 201 S. 211 des Gebots der raschen Erledigung nicht zur Verweigerung der Rechtshilfe führt (s. im Einzelnen BGE 149 IV 376 E. 4.4, wo u.a. auf die stattdessen zu ergreifenden Massnahmen der Verfahrensbeschleunigung und der Aufsicht hingewiesen wird).”
Behauptungen einer politischen Motivation des ausländischen Verfahrens können von Personen, die nicht Beschuldigte sind, nicht geltend gemacht werden (vgl. 1C_594/2020, E. 2.2; Art. 2 IRSG).
“Letztere habe ihren Sitz auf den Britischen Jungferninseln und werde gemäss dem Gesuch von C.________ kontrolliert, obwohl ihm dies in seiner Position als Staatsbeamter gemäss ukrainischem Recht nicht erlaubt sei. Das Bundesstrafgericht erwog, die C.________ vorgeworfenen Handlungen würden prima vista den Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) erfüllen, bzw., falls die Steuerrückerstattungen rechtmässig gewesen sein sollten, den Tatbestand der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB). Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei damit erfüllt (Art. 5 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [EUeR; SR 0.351.1] und Art. 64 Abs. 1 IRSG [SR 351.1]). Die Herausgabe der Kontounterlagen sei verhältnismässig, weil diese für das ausländische Verfahren potenziell erheblich seien. Eine angebliche politische Motivation des ukrainischen Strafverfahrens geltend zu machen seien die Beschwerdeführerinnen nicht legitimiert, da sie nicht Beschuldigte seien (Art. 2 IRSG). Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich die Ukraine nicht an das Spezialitätsprinzip halte (Art. 67 IRSG). Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, es sei gleich zu entscheiden wie im Verfahren betreffend die H.________ Ltd., wo gemäss der rechtskräftigen Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft die Rechtshilfe verweigert worden sei. Es ist allerdings entgegen ihrer Auffassung weder willkürlich (Art. 9 BV) noch rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn das Bundesstrafgericht diese eine andere Person betreffende Schlussverfügung nicht als massgebend ansah und sich darauf beschränkte zu prüfen, ob die die Beschwerdeführerinnen betreffenden Schlussverfügungen bundesrechtskonform sind. In dieser Hinsicht erscheint weiter nicht entscheidend, ob J.________ die L.________ Limited, über deren Konten Gelder an die K.________ Limited geflossen sein sollen, beherrscht oder nicht, so dass auf die betreffende Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht einzugehen ist (Art. 97 Abs.”
“Letztere habe ihren Sitz auf den Britischen Jungferninseln und werde gemäss dem Gesuch von C.________ kontrolliert, obwohl ihm dies in seiner Position als Staatsbeamter gemäss ukrainischem Recht nicht erlaubt sei. Das Bundesstrafgericht erwog, die C.________ vorgeworfenen Handlungen würden prima vista den Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) erfüllen, bzw., falls die Steuerrückerstattungen rechtmässig gewesen sein sollten, den Tatbestand der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB). Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei damit erfüllt (Art. 5 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [EUeR; SR 0.351.1] und Art. 64 Abs. 1 IRSG [SR 351.1]). Die Herausgabe der Kontounterlagen sei verhältnismässig, weil diese für das ausländische Verfahren potenziell erheblich seien. Eine angebliche politische Motivation des ukrainischen Strafverfahrens geltend zu machen seien die Beschwerdeführerinnen nicht legitimiert, da sie nicht Beschuldigte seien (Art. 2 IRSG). Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich die Ukraine nicht an das Spezialitätsprinzip halte (Art. 67 IRSG). Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, es sei gleich zu entscheiden wie im Verfahren betreffend die H.________ Ltd., wo gemäss der rechtskräftigen Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft die Rechtshilfe verweigert worden sei. Es ist allerdings entgegen ihrer Auffassung weder willkürlich (Art. 9 BV) noch rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn das Bundesstrafgericht diese eine andere Person betreffende Schlussverfügung nicht als massgebend ansah und sich darauf beschränkte zu prüfen, ob die die Beschwerdeführerinnen betreffenden Schlussverfügungen bundesrechtskonform sind. In dieser Hinsicht erscheint weiter nicht entscheidend, ob J.________ die L.________ Limited, über deren Konten Gelder an die K.________ Limited geflossen sein sollen, beherrscht oder nicht, so dass auf die betreffende Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht einzugehen ist (Art. 97 Abs.”
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine juristische Person sich nicht auf Art. 2 IRSG berufen; die Bestimmung wird demnach nicht zugunsten juristischer Personen angewendet.
“Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Der Fall ist jedoch nicht besonders bedeutend. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine juristische Person, die gemäss dem angefochtenen Entscheid Gesamtrechtsnachfolgerin der Kontoinhaberin ist (durch Absorptionsfusion nach zypriotischem Recht). Sie behauptet, im ukrainischen Strafverfahren zwar nicht formell, jedoch faktisch angeklagt zu sein, was sie jedoch nicht hinreichend belegt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sie beruft sich zudem auf eine Verletzung von Art. 2 IRSG (SR 351.1) und weist auf die Ausrufung des Kriegsrechts durch den ukrainischen Präsidenten hin. Allerdings erschöpft sich ihr Vorbringen in einer allgemeinen Kritik an den ukrainischen Behörden und dem pauschalen, unbelegten Hinweis, der Schutz der Menschenrechte und die Geltung der ukrainischen Verfassung seien aufgehoben. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu ihr selbst stellt sie nicht her und es ist deshalb nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnte. Auch in dieser Hinsicht ist die Beschwerde unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darüber hinaus ist eine juristische Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nicht befugt, sich auf diese Bestimmung zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; Urteile 1C_640/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.2; 1C_327/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.2; 1C_376/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Allein der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um ein Parlamentsmitglied handelt, verleiht dem Fall ebenfalls noch keine besondere Bedeutung im Sinne des Gesetzes (Urteil 1C_286/2017 vom 28. Juni 2017 E. 1.2 mit Hinweis). Darüber hinaus ist die Behauptung unzutreffend, sie sei formelle Eigentümerin der Kontoinhaberin und mit dieser faktisch identisch, weshalb ihr gestützt auf die Durchgriffstheorie Parteistellung zukomme. Wer sich als natürliche Person einer juristischen Person bedient, muss sich deren Selbständigkeit entgegen halten lassen; ein Durchgriff kommt insofern nicht in Frage (BGE 136 I 49 E.”
Bei einer rein rechtshilfeweisen Kontosperre in der Schweiz kann sich die betroffene Person nicht auf den Ordre-public-Ausschluss nach Art. 2 IRSG berufen. Eine lange Dauer der Kontosperre begründet nicht automatisch einen Ausschluss.
“Regeste Art. 2 IRSG; Art. 26 BV; Rechtshilfe an Russland, Aufrechterhaltung einer Kontosperre. Wer lediglich von einer rechtshilfeweisen Kontosperre in der Schweiz betroffen ist, kann sich nicht auf Art. 2 IRSG (Rechsthilfeausschlussgrund des Ordre public) berufen. Die Dauer der Kontosperre von mehr als acht Jahren ist unter den konkreten Umständen mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Aufforderung an das Bundesamt für Justiz, sich aktiv nach dem Fortgang des russischen Strafverfahrens zu erkundigen (E. 2-5).”
Bei Begehren um Herausgabe von Beweismitteln kann Art. 2 IRSG nur geltend gemacht werden, wenn die betroffene natürliche Person sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie substanziiert darlegt, dass konkret die Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte besteht; abstrakte oder pauschale Vorbringungen genügen nicht.
“Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein.”
“2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2019 119 E. 7.1 S. 125; 2017 72 E. 6.2.1; 2016 138 E. 4.3 S. 141; 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.). Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die betroffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
“Im vorliegenden Rechtshilfeverfahren geht es weder um eine Auslieferung noch um eine Herausgabe von Bankunterlagen oder BGE 150 IV 201 S. 210 Vermögenswerten, sondern lediglich um die Aufrechterhaltung einer Kontosperre. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdegegner nicht auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist gestützt auf seine eigenen Angaben vielmehr davon auszugehen, dass er sich im Vereinigten Königreich aufhält, wo ihm Asyl gewährt worden sei. Unter diesen Voraussetzungen ist es ihm nach der dargelegten Rechtsprechung verwehrt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Indem das Bundesstrafgericht diese Bestimmung dennoch anwendete, setzte es sich über die bundesgerichtliche Praxis zu deren Anwendungsbereich hinweg.”