Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
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Voraussetzung für die Vollstreckung nach Art. 94 Abs. 1 IRSG ist, dass der Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die — entsprechend in der Schweiz begangen — hier strafbar wäre.
“Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines anderen Staates können gemäss Art. 94 Abs. 1 IRSG auf dessen Ersuchen hin vollstreckt werden, wenn der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss (lit. a), Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre (lit. b), und die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Art. 85 Abs. 1 und 2 IRSG angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint (lit. c).”
“Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines anderen Staates können gemäss Art. 94 Abs. 1 IRSG auf dessen Ersuchen hin vollstreckt werden, wenn der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss (lit. a), Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre (lit. b), und die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Art. 85 Abs. 1 und 2 IRSG angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint (lit. c).”
In der Lehre ist umstritten, ob Ersatzforderungsbeschlagnahme im Rahmen der kleinen Rechtshilfe nach Art. 74a IRSG ausgeschlossen ist oder ob Ersatzforderungen als Vollstreckungsgegenstand nach Art. 94 ff. IRSG durchgesetzt werden können. Ein Teil der Literatur und die erwähnte Rechtsprechung erkennen an, dass Ersatzforderungen nach einer Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Entscheide gemäss Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden können. Demgegenüber geht ein anderer Teil der Lehre von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers aus und hält eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Rahmen der kleinen Rechtshilfe für nicht gegeben.
“In der Literatur wird zum Teil die Ansicht vertreten, das Nichterwähnen der Ersatzforderungen in Art. 74a Abs. 2 IRSG sei ein gesetzgeberisches Versehen. Der Gesetzgeber habe keinen Grund gehabt, die Einziehung von Ersatzforderungen zu verhindern, zumal dieses Institut dem inländischen Recht bekannt sei. Zwar erachte es das Bundesgericht als zulässig, eine Ersatzforderung zugunsten des ersuchenden Staats gestützt auf Art. 94 IRSG zu vollziehen. Es sei jedoch inkonsequent, genau dies unter Art. 74a IRSG nicht zu erlauben (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 336; in dieselbe Richtung: LAURENT MOREILLON UND ANDERE, in: Commentaire romand, Entraide BGE 149 IV 376 S. 391 internationale en matière pénale, 2004, N. 20-23 zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen. Dies wird damit begründet, dass bei der Gesetzesrevision von 1996 das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei. Die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen sei ansonsten nicht gewährleistet. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme könne zudem nach einer Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils in der Schweiz gemäss Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden. Für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Rahmen der kleinen Rechtshilfe fehle dagegen eine ausreichend bestimmte Gesetzesgrundlage, auch wenn eine solche wünschbar wäre (MICHAEL AEPLI, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N.”
“391 internationale en matière pénale, 2004, N. 20-23 zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen. Dies wird damit begründet, dass bei der Gesetzesrevision von 1996 das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei. Die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen sei ansonsten nicht gewährleistet. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme könne zudem nach einer Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils in der Schweiz gemäss Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden. Für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Rahmen der kleinen Rechtshilfe fehle dagegen eine ausreichend bestimmte Gesetzesgrundlage, auch wenn eine solche wünschbar wäre (MICHAEL AEPLI, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 40 zu Art. 74a IRSG; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 44 f.; im Ergebnis zustimmend: ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 11 zu Art. 94 IRSG; BAUMANN/STENGEL, a.a.O., N. 27 zu Art. 13 GwÜ; MARIA LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, Rz. 1326; MAURICE HARARI, Remise internationale d'objets et valeurs: réflexions à l'occasion de la modification de l'EIMP, in: Etudes en l'honneur de Dominique Poncet, 1997, S. 180).”
Nach der Rechtsprechung ist Art. 94 IRSG auf die Vollstreckung von Ersatzforderungen anwendbar. Die Praxis geht damit von einer Anwendbarkeit aus, obwohl die bundesrätliche Botschaft dies anders andeuten kann; zudem wird auf mögliche Verfahrenskomplexität und die damit verbundenen Bedenken hingewiesen.
“74a IRSG gemäss der bundesrätlichen Botschaft bei der Umschreibung der herausgabefähigen Gegenstände und Vermögenswerte weitgehend an die Definitionen der aArt. 58 ff. StGB anlehnt. Die Verwendung des Begriffs "weitgehend" bringt jedoch gleichzeitig zum Ausdruck, dass gemäss der damaligen Auffassung des Bundesrats die Definitionen nicht deckungsgleich sind. Dass er mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung begründet habe, weshalb ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein sollte, ist zudem unzutreffend. Vielmehr hielt er an der BGE 149 IV 376 S. 393 zitierten Stelle der Botschaft fest, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids sein, weil es sich bei einem Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung um keine Sanktion im Sinne von Art. 11 IRSG handle (BBl 1995 III 25). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist allerdings vom Gegenteil auszugehen, nämlich der Anwendbarkeit von Art. 94 IRSG auf die Vollstreckung von Ersatzforderungen (Urteil 1C_146/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4 mit Hinweisen), weshalb dieses Argument nicht verfängt. Der vorinstanzlichen Argumentation ist deshalb in diesem Punkt nicht zu folgen. Zu ergänzen ist insoweit, dass sich aus den parlamentarischen Beratungen ebenfalls keine Anhaltspunkte für die hier interessierende Frage der Auslegung von Art. 74a IRSG ergeben (s. AB 1995 N 2642 und AB 1996 S 229-233 und 243). Mit Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes ist einzuräumen, dass das Exequaturverfahren umständlicher ist und die Behandlung eines Rechtshilfeersuchens auf Herausgabe von Vermögenswerten in unterschiedlichen Verfahren die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in sich birgt. Allerdings bildet das allgemeine Interesse an einfachen und raschen Rechtshilfeverfahren allein noch keinen triftigen Grund, um bei der Auslegung einer Bestimmung vom klaren Wortlaut abzuweichen, zumal es auch erhebliche Argumente dafür gibt, dass der Wortlaut den wahren Normsinn zum Ausdruck bringt.”
In der Lehre wird kontrovers beurteilt, ob Ersatzforderungsbeschlagnahmen im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zulässig sind. Ein Teil der Lehre hält es für möglich, Ersatzforderungen nach einer Vollstreckbarerklärung ausländischer Strafentscheide gemäss Art. 94 ff. IRSG in der Schweiz zu vollstrecken. Hingegen wird vertreten, für die kleine Rechtshilfe fehle eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für Ersatzforderungsbeschlagnahmen.
“391 internationale en matière pénale, 2004, N. 20-23 zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen. Dies wird damit begründet, dass bei der Gesetzesrevision von 1996 das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei. Die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen sei ansonsten nicht gewährleistet. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme könne zudem nach einer Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils in der Schweiz gemäss Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden. Für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Rahmen der kleinen Rechtshilfe fehle dagegen eine ausreichend bestimmte Gesetzesgrundlage, auch wenn eine solche wünschbar wäre (MICHAEL AEPLI, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 40 zu Art. 74a IRSG; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 44 f.; im Ergebnis zustimmend: ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 11 zu Art. 94 IRSG; BAUMANN/STENGEL, a.a.O., N. 27 zu Art. 13 GwÜ; MARIA LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, Rz. 1326; MAURICE HARARI, Remise internationale d'objets et valeurs: réflexions à l'occasion de la modification de l'EIMP, in: Etudes en l'honneur de Dominique Poncet, 1997, S. 180).”
“In der Literatur wird zum Teil die Ansicht vertreten, das Nichterwähnen der Ersatzforderungen in Art. 74a Abs. 2 IRSG sei ein gesetzgeberisches Versehen. Der Gesetzgeber habe keinen Grund gehabt, die Einziehung von Ersatzforderungen zu verhindern, zumal dieses Institut dem inländischen Recht bekannt sei. Zwar erachte es das Bundesgericht als zulässig, eine Ersatzforderung zugunsten des ersuchenden Staats gestützt auf Art. 94 IRSG zu vollziehen. Es sei jedoch inkonsequent, genau dies unter Art. 74a IRSG nicht zu erlauben (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 336; in dieselbe Richtung: LAURENT MOREILLON UND ANDERE, in: Commentaire romand, Entraide BGE 149 IV 376 S. 391 internationale en matière pénale, 2004, N. 20-23 zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen. Dies wird damit begründet, dass bei der Gesetzesrevision von 1996 das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei. Die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen sei ansonsten nicht gewährleistet. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme könne zudem nach einer Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils in der Schweiz gemäss Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden. Für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Rahmen der kleinen Rechtshilfe fehle dagegen eine ausreichend bestimmte Gesetzesgrundlage, auch wenn eine solche wünschbar wäre (MICHAEL AEPLI, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N.”
Liegt dem ersuchenden Staat eine Rechtskraftbescheinigung vor, gilt das ausländische Urteil als vollstreckbar. Gegen das Urteil eingelegte ausserordentliche Rechtsmittel, denen im ersuchenden Staat keine aufschiebende Wirkung zukommt, stehen dem Exequatur nach Art. 94 IRSG grundsätzlich nicht entgegen. Sachdienliche ausserordentliche Rechtsmittel, die nicht offensichtlich aussichtslos sind, können jedoch Anlass sein, die stellvertretende Vollstreckung bis zum Entscheid der betreffenden Instanz auszusetzen; dies ist ein Ermessenentscheid, dessen Überprüfung das Bundesgericht mit Zurückhaltung vornimmt.
“Dabei bezieht sich das erste Attribut auf die sogenannte formelle Rechtskraft, nach welcher ein Urteil unabänderlich ist, mithin der betreffende Entscheid nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Da je nach Rechtsordnung ausserordentliche Rechtsmittel dazu führen können, dass selbst rechtskräftige Entscheide aufgrund einer Suspensivwirkung nicht vollstreckbar sind, bedarf es zur Vollstreckbarkeitserklärung neben der Rechtskraft zusätzlich einer sogenannten Rechtskraftbescheinigung, d.h. einer Erklärung oder Bestätigung des ersuchenden Staates, dass der betreffende Entscheid vollstreckbar ist. Ausländische Urteile, gegen die im ersuchenden Staat lediglich ausserordentliche Rechtsmittel ohne Suspensivwirkung ergriffen wurden, sind im vorgenannten Sinne folglich vollstreckbar. Allerdings sollte unter Umständen zumindest die stellvertretende Vollstreckung bis zum Entscheid der ausserordentlichen Rechtsmittelinstanz aufgeschoben werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das betreffende Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (vgl. zum Ganzen: ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 1. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 94 IRSG). Es handelt sich dabei um einen Ermessensentscheid, bei dessen Überprüfung sich das Bundesgericht Zurückhaltung auferlegt.”
“Das zu vollstreckende Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova vom 16. Mai 2016 ist unbestrittenermassen mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen. Insofern ist erstellt, dass das den Gegenstand des Exequaturverfahrens bildende ausländische Urteil sowohl formell rechtskräftig wie auch vollstreckbar ist. Mit der Vorinstanz liegt damit ein taugliches Rechtshilfeobjekt im Sinne von Art. 94 IRSG vor. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer im Kosovo eingelegten, teilweise noch rechtshängigen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nichts zu ändern. Angesichts der vorliegenden Rechtskraftbescheinigung ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ausserordentliche Rechtsmittel handelt, denen keine aufschiebende Wirkung zukommt, und welche einem Exequatur nach Art. 94 ff. IRSG grundsätzlich nicht entgegenstehen.”
Für ein Exequatur nach Art. 94 IRSG ist in der Regel ein ausländisches, rechtskräftiges Strafurteil erforderlich. Eine Rechtskraftbescheinigung gilt als taugliches Rechtshilfeobjekt. Vorliegende ausserordentliche Rechtsmittel, denen nach der Rechtsprechung keine aufschiebende Wirkung zukommt, stehen einem Exequatur nach Art. 94 ff. IRSG grundsätzlich nicht entgegen.
“Das zu vollstreckende Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Gjakova vom 16. Mai 2016 ist unbestrittenermassen mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen. Insofern ist erstellt, dass das den Gegenstand des Exequaturverfahrens bildende ausländische Urteil sowohl formell rechtskräftig wie auch vollstreckbar ist. Mit der Vorinstanz liegt damit ein taugliches Rechtshilfeobjekt im Sinne von Art. 94 IRSG vor. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer im Kosovo eingelegten, teilweise noch rechtshängigen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nichts zu ändern. Angesichts der vorliegenden Rechtskraftbescheinigung ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ausserordentliche Rechtsmittel handelt, denen keine aufschiebende Wirkung zukommt, und welche einem Exequatur nach Art. 94 ff. IRSG grundsätzlich nicht entgegenstehen.”