Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202). ↩
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Das Bundesamt kann die Auslieferung unter Vorbehalt des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts anordnen. Es kann zugleich dem Bundesstrafgericht beantragen, die Einrede abzulehnen.
“Die erforderliche psychiatrische Versorgung kann von dem über angemessene Erfahrung verfügenden Fachpersonal der im Gesundheitsversorgungssystem des Justizvollzugs tätigen Gerichtsmedizinischen Psychiatrischen Beobachtungs- und Heilanstalt (IMEI) sowohl stationär als auch ambulant gewährt werden. Es wird im Justizvollzug sichergestellt, dass A. bei seiner Ankunft in Ungarn sofort in der stationären psychiatrischen Abteilung untergebracht und untersucht wird sowie abhängig von dem Untersuchungsergebnis die erforderliche Heilbehandlung im Justizvollzug erhält.» J. Am 15. September 2023 wurde A. in die Justizvollzugsanstalt H. verlegt. K. Das BJ setzte Rechtsanwalt C. am 19. September 2023 Frist zur Stellungnahme zur in vorstehender Litera I erwähnten Korrespondenz (act. 1.23). Er nahm dazu am 27. September 2023 Stellung und rügte darin die abgegebene ungarischen Garantie. L. Das BJ ordnete am 4. Oktober 2023 die Auslieferung von A. an Ungarn für die dem Auslieferungsersuchen vom 19. Juni 2023 (ergänzt am 4. und 13. Juli sowie 18. September 2023) zugrunde liegenden Straftaten an. Dies unter dem Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG. Das Amt beantragt der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gleichentags, die Einrede sei gestützt auf die”
“Sachverhalt: A. Am 15. April 2015 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation die Schweiz um Auslieferung des russischen und britischen Staatsangehörigen A.________ zur Strafverfolgung wegen Machtmissbrauchs. Sie wirft ihm vor, er habe als Rektor einer Universität zwischen 2003 und 2007 mehrere Wohnungen, die dieser gehört hätten, aus der Buchhaltung entfernt und zu seiner Bereicherung verkauft. Am 20. Januar 2020 bewilligte das Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) die Auslieferung, nachdem das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die Angelegenheit zweimal zur Vervollständigung des Sachverhalts an es zurückgewiesen hatte. Das Bundesamt fällte seinen Entscheid unter Vorbehalt desjenigen des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts nach Art. 55 Abs. 2 IRSG. Gleichentags beantragte das Bundesamt dem Bundesstrafgericht die Ablehnung dieser Einrede. Die von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht am 19. August 2020 gut. Es hob den Entscheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2020 auf und lehnte die Auslieferung ab. Das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts schrieb das Bundesstrafgericht als gegenstandslos geworden ab. B. Das Bundesamt führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben. C. Das Bundesstrafgericht hat unter Hinweis auf seinen Entscheid, an dessen Begründung es festhält, auf Gegenbemerkungen verzichtet. A.________ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Subeventualiter sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen. Das Bundesamt hat eine Replik eingereicht, A.________ eine Duplik.”
In erster Instanz entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ausschliesslich über die Einrede des politischen Delikts. Die Beurteilung der übrigen Voraussetzungen für die Auslieferung bleibt beim Bundesamt für Justiz.
“Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht die verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme der verfolgten Person (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
“Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Auch in Fällen, bei denen Einreden des politischen Delikts erfolgen oder sich bei der Instruktion entsprechende Fragen stellen, hat das BJ die notwendigen Sachabklärungen hinsichtlich aller Auslieferungsvoraussetzungen vollumfänglich vorzunehmen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.2).”
Bei Vorbringen der Einrede des politischen Deliktes können Fragen der erforderlichen psychiatrischen Versorgung relevant werden. Die Beschwerdekammer kann dabei Zusicherungen des ersuchenden Staates über die Gewährleistung der notwendigen psychiatrischen Behandlung in ihre Prüfung einbeziehen.
“Die erforderliche psychiatrische Versorgung kann von dem über angemessene Erfahrung verfügenden Fachpersonal der im Gesundheitsversorgungssystem des Justizvollzugs tätigen Gerichtsmedizinischen Psychiatrischen Beobachtungs- und Heilanstalt (IMEI) sowohl stationär als auch ambulant gewährt werden. Es wird im Justizvollzug sichergestellt, dass A. bei seiner Ankunft in Ungarn sofort in der stationären psychiatrischen Abteilung untergebracht und untersucht wird sowie abhängig von dem Untersuchungsergebnis die erforderliche Heilbehandlung im Justizvollzug erhält.» J. Am 15. September 2023 wurde A. in die Justizvollzugsanstalt H. verlegt. K. Das BJ setzte Rechtsanwalt C. am 19. September 2023 Frist zur Stellungnahme zur in vorstehender Litera I erwähnten Korrespondenz (act. 1.23). Er nahm dazu am 27. September 2023 Stellung und rügte darin die abgegebene ungarischen Garantie. L. Das BJ ordnete am 4. Oktober 2023 die Auslieferung von A. an Ungarn für die dem Auslieferungsersuchen vom 19. Juni 2023 (ergänzt am 4. und 13. Juli sowie 18. September 2023) zugrunde liegenden Straftaten an. Dies unter dem Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG. Das Amt beantragt der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gleichentags, die Einrede sei gestützt auf die”
“Die erforderliche psychiatrische Versorgung kann von dem über angemessene Erfahrung verfügenden Fachpersonal der im Gesundheitsversorgungssystem des Justizvollzugs tätigen Gerichtsmedizinischen Psychiatrischen Beobachtungs- und Heilanstalt (IMEI) sowohl stationär als auch ambulant gewährt werden. Es wird im Justizvollzug sichergestellt, dass A. bei seiner Ankunft in Ungarn sofort in der stationären psychiatrischen Abteilung untergebracht und untersucht wird sowie abhängig von dem Untersuchungsergebnis die erforderliche Heilbehandlung im Justizvollzug erhält.» J. Am 15. September 2023 wurde A. in die Justizvollzugsanstalt H. verlegt. K. Das BJ setzte Rechtsanwalt C. am 19. September 2023 Frist zur Stellungnahme zur in vorstehender Litera I erwähnten Korrespondenz (act. 1.23). Er nahm dazu am 27. September 2023 Stellung und rügte darin die abgegebene ungarischen Garantie. L. Das BJ ordnete am 4. Oktober 2023 die Auslieferung von A. an Ungarn für die dem Auslieferungsersuchen vom 19. Juni 2023 (ergänzt am 4. und 13. Juli sowie 18. September 2023) zugrunde liegenden Straftaten an. Dies unter dem Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG. Das Amt beantragt der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gleichentags, die Einrede sei gestützt auf die”
“Die erforderliche psychiatrische Versorgung kann von dem über angemessene Erfahrung verfügenden Fachpersonal der im Gesundheitsversorgungssystem des Justizvollzugs tätigen Gerichtsmedizinischen Psychiatrischen Beobachtungs- und Heilanstalt (IMEI) sowohl stationär als auch ambulant gewährt werden. Es wird im Justizvollzug sichergestellt, dass A. bei seiner Ankunft in Ungarn sofort in der stationären psychiatrischen Abteilung untergebracht und untersucht wird sowie abhängig von dem Untersuchungsergebnis die erforderliche Heilbehandlung im Justizvollzug erhält.» J. Am 15. September 2023 wurde A. in die Justizvollzugsanstalt H. verlegt. K. Das BJ setzte Rechtsanwalt C. am 19. September 2023 Frist zur Stellungnahme zur in vorstehender Litera I erwähnten Korrespondenz (act. 1.23). Er nahm dazu am 27. September 2023 Stellung und rügte darin die abgegebene ungarischen Garantie. L. Das BJ ordnete am 4. Oktober 2023 die Auslieferung von A. an Ungarn für die dem Auslieferungsersuchen vom 19. Juni 2023 (ergänzt am 4. und 13. Juli sowie 18. September 2023) zugrunde liegenden Straftaten an. Dies unter dem Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG. Das Amt beantragt der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gleichentags, die Einrede sei gestützt auf die”
Der Verfolgte hatte Gelegenheit, sich zum Antrag des BJ zu äussern; in den angeführten Fällen ist die diesbezügliche Stellungnahme vorliegend bzw. wurde sie genutzt.
“Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, das Auslieferungsersuchen scheine politisch begründet zu sein (RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 19 ff.). Mit Entscheid vom 18. September 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheids der Beschwerdekammer über die Einsprache des politischen Delikts (RR.2024.106, act. 1.A) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2024.106, act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2024.106, act. 3).”
“Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2023 bewilligte das BJ seine Auslieferung unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einrede des politischen Delikts (act. 1.0) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einrede des politischen Delikts abzulehnen (act. 1). Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, wie es Art. 55 Abs. 2 IRSG vorsieht, sich zum Antrag des BJ zu äussern (act. 3).”
“Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, das Auslieferungsersuchen scheine politisch begründet zu sein (RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 19 ff.). Mit Entscheid vom 18. September 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheids der Beschwerdekammer über die Einsprache des politischen Delikts (RR.2024.106, act. 1.A) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2024.106, act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2024.106, act. 3).”
Dem Verfolgten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag des Bundesamts für Justiz auf Entscheidung der Beschwerdekammer über die Einrede des politischen Delikts zu äussern.
“Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2023 bewilligte das BJ seine Auslieferung unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einrede des politischen Delikts (act. 1.0) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einrede des politischen Delikts abzulehnen (act. 1). Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, wie es Art. 55 Abs. 2 IRSG vorsieht, sich zum Antrag des BJ zu äussern (act. 3).”
“Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2023 bewilligte das BJ seine Auslieferung unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einrede des politischen Delikts (act. 1.0) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einrede des politischen Delikts abzulehnen (act. 1). Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, wie es Art. 55 Abs. 2 IRSG vorsieht, sich zum Antrag des BJ zu äussern (act. 3).”
Die Einrede des politischen Delikts wird von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geprüft; in den vorliegenden Akten hat das Bundesamt für Justiz die Ablehnung der Einrede beantragt, worauf die Kammer ein Verfahren (Geschäftsnummer RR.2021.218) eröffnete. Aus den Akten geht ferner hervor, dass der Verfolgte durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten war und gegen Verfügungen Beschwerde erhoben hat.
“2 a, b, d, e, g, j, k, l und m aufgeführten Straftaten, welche dem Auslieferungsersuchen von Albanien vom 7. Mai 2021 (fälschlicherweise datiert mit 7. März 2021), ergänzt am 1. Juli 2021, 7. Juli 2021, 5. August 2021 und am 16. August 2021 zugrunde liegen, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids bewilligt. Für die restlichen Handlungen wird die Auslieferung abgelehnt. 2. Der vorliegende Entscheid erfolgt unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG. 3. Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet. 4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Verfolgten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, erhält eine Entschädigung von CHF 3'300.05 (inkl. Auslagen und MwSt.). G. Am 13. Oktober 2021 gelangte das BJ an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Es beantragt, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (RR.2021.218, act. 1). Gestützt darauf eröffnete die Beschwerdekammer ein Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Dieses wird unter der Geschäftsnummer RR.2021.218 geführt. H. Am 14. Oktober 2021 wurde A. in Auslieferungshaft versetzt. Am 18. Oktober 2021 wurde A. notfallmässig auf die Bewachungsstation der Klinik C. verlegt (act. 3.1). I. Am 21. Oktober 2021 informierte Dr. med. B. das BJ telefonisch über den Gesundheitszustand von A. (act. 3.2). J. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2021 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Die Beschwerde gegen Ziff. 3 der Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 13. Oktober 2021 sei gutzuheissen und Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Auferlegung geeigneter Ersatzmassnahmen, namentlich der Anordnung von Electronic Monitoring («elektronisch überwachter Hausarrest»), umgehend aus der Ausschaffungshaft [recte: Auslieferungshaft] zu entlassen.”
“August 2021 ab (RR.2021.218, act. 1.6, 1.15). E. Am 22. September 2021 teilte der Rechtsbeistand von A. dem BJ mit, dass dieser in der Nacht auf den 22. September 2021 einen Suizidversuch begangen habe und sich zudem seit dem 6. September 2021 in einem Hungerstreik befinde (RR.2021.218, act. 1.16). F. Mit Auslieferungsentscheid vom 13. Oktober 2021 entschied das BJ wie folgt (act. 1.2): 1. Die Auslieferung des Verfolgten an Albanien wird für die oben unter Ziffer 4.2 a, b, d, e, g, j, k, l und m aufgeführten Straftaten, welche dem Auslieferungsersuchen von Albanien vom 7. Mai 2021 (fälschlicherweise datiert mit 7. März 2021), ergänzt am 1. Juli 2021, 7. Juli 2021, 5. August 2021 und am 16. August 2021 zugrunde liegen, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids bewilligt. Für die restlichen Handlungen wird die Auslieferung abgelehnt. 2. Der vorliegende Entscheid erfolgt unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG. 3. Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet. 4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Verfolgten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, erhält eine Entschädigung von CHF 3'300.05 (inkl. Auslagen und MwSt.). G. Am 13. Oktober 2021 gelangte das BJ an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Es beantragt, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (RR.2021.218, act. 1). Gestützt darauf eröffnete die Beschwerdekammer ein Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Dieses wird unter der Geschäftsnummer RR.2021.218 geführt. H. Am 14. Oktober 2021 wurde A. in Auslieferungshaft versetzt. Am 18. Oktober 2021 wurde A. notfallmässig auf die Bewachungsstation der Klinik C. verlegt (act. 3.1). I. Am 21. Oktober 2021 informierte Dr. med. B. das BJ telefonisch über den Gesundheitszustand von A. (act. 3.2). J. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2021 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act.”
“2 a, b, d, e, g, j, k, l und m aufgeführten Straftaten, welche dem Auslieferungsersuchen von Albanien vom 7. Mai 2021 (fälschlicherweise datiert mit 7. März 2021), ergänzt am 1. Juli 2021, 7. Juli 2021, 5. August 2021 und am 16. August 2021 zugrunde liegen, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids bewilligt. Für die restlichen Handlungen wird die Auslieferung abgelehnt. 2. Der vorliegende Entscheid erfolgt unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG. 3. Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet. 4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Verfolgten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, erhält eine Entschädigung von CHF 3'300.05 (inkl. Auslagen und MwSt.). G. Am 13. Oktober 2021 gelangte das BJ an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Es beantragt, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (RR.2021.218, act. 1). Gestützt darauf eröffnete die Beschwerdekammer ein Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Dieses wird unter der Geschäftsnummer RR.2021.218 geführt. H. Am 14. Oktober 2021 wurde A. in Auslieferungshaft versetzt. Am 18. Oktober 2021 wurde A. notfallmässig auf die Bewachungsstation der Klinik C. verlegt (act. 3.1). I. Am 21. Oktober 2021 informierte Dr. med. B. das BJ telefonisch über den Gesundheitszustand von A. (act. 3.2). J. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2021 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Die Beschwerde gegen Ziff. 3 der Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 13. Oktober 2021 sei gutzuheissen und Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Auferlegung geeigneter Ersatzmassnahmen, namentlich der Anordnung von Electronic Monitoring («elektronisch überwachter Hausarrest»), umgehend aus der Ausschaffungshaft [recte: Auslieferungshaft] zu entlassen.”
In der Praxis wird zwischen «absolut» und «relativ» politischen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen und betreffen typischerweise Angriffe auf die staatliche Ordnung (z. B. Hochverrat). Ein «relativ» politisches Delikt liegt vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Massgeblich sind die politische Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele des Täters; die Tat muss im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat und in engem Zusammenhang mit diesem Kampf stehen. Zudem sind ein angemessenes Verhältnis zwischen Rechtsgutsverletzung und den angestrebten Zielen sowie die Bedeutung und Legitimität der betroffenen politischen Interessen zu berücksichtigen.
“Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Abs. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politischen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilfegerichts vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 142 IV 175 E.”
“Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 AVUS; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politischen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter-verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 142 IV 175 E.”
Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das Bundesamt für Justiz (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Erhebt der Verfolgte die Einrede des politischen Delikts oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Anzeichen dafür, hat das BJ die notwendigen Sachabklärungen zu allen Auslieferungsvoraussetzungen vollumfänglich vorzunehmen.
“Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Auch in Fällen, bei denen Einreden des politischen Delikts erfolgen oder sich bei der Instruktion entsprechende Fragen stellen, hat das BJ die notwendigen Sachabklärungen hinsichtlich aller Auslieferungsvoraussetzungen vollumfänglich vorzunehmen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.2).”
“Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Auch in Fällen, bei denen Einreden des politischen Delikts erfolgen oder sich bei der Instruktion entsprechende Fragen stellen, hat das BJ die notwendigen Sachabklärungen hinsichtlich aller Auslieferungsvoraussetzungen vollumfänglich vorzunehmen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.2).”
Bei Auslieferungsentscheiden nach Art. 55 IRSG kann die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 VwVG geprüft werden.
“RR.2022.205, RP.2022.46 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2022.205 Nebenverfahren: RP.2022.46 Entscheid vom 14. Dezember 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schläpfer, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)”
“RR.2025.10, RP.2025.3 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2025.10 Nebenverfahren: RP.2025.3 Entscheid vom 10. März 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Näf, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)”
Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischen Charakters Anwendung. Dazu gehört ausdrücklich auch die Geltendmachung einer diskriminierenden Verfolgung, etwa wegen politischer Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit.
“Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte eine diskriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politischen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit des Verfolgten (Art. 2 lit. b IRSG) oder eine Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe (Art. 2 lit. c IRSG) geltend macht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.325 vom 11. August 2020 E. 2.1 m.w.H.; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 2.1; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 629 Fn. 712). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.”
Dem ersuchenden ausländischen Staat bzw. dessen Strafverfolgungsbehörden kommt im schweizerischen Auslieferungsverfahren nach Art. 55 Abs. 1 IRSG keine Parteistellung zu; ihnen fehlt damit die Rechtsmittellegitimation zur Anfechtung der schweizerischen Rechtshilfeverfügungen.
“Ein Fall von passiver Rechtshilfe liegt vor, wenn ein ausländischer Staat die Schweiz um AusIieferung einer sich in der Schweiz aufhaltenden ausländischen Person ersucht. Über solche Auslieferungsgesuche entscheidet erstinstanzlich das Bundesamt für Justiz (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG; SR 351.1]). Macht die im Ausland verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Auslieferung (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Der Entscheid des Bundesamts für Justiz gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen, wobei die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 84 BGG zulässig ist. Kennzeichnend für das Beschwerdeverfahren betreffend Entscheidungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist, dass nach dem Eingang des Gesuchs um Auslieferung des ersuchenden ausländischen Staats, diesem bzw. dessen Strafverfolgungsbehörden im nationalen Verfahren gemäss IRSG und BGG keine Parteistellung zukommt. Dem die Schweiz ersuchenden Staat fehlt somit die Rechtsmittellegitimation im Hinblick auf die Anfechtung schweizerischer Rechtshilfeverfügungen (SABINE GLESS/DANIEL SCHAFFNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 31 zu Art. 25 IRSG).”
“Ein Fall von passiver Rechtshilfe liegt vor, wenn ein ausländischer Staat die Schweiz um AusIieferung einer sich in der Schweiz aufhaltenden ausländischen Person ersucht. Über solche Auslieferungsgesuche entscheidet erstinstanzlich das Bundesamt für Justiz (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG; SR 351.1]). Macht die im Ausland verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Auslieferung (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Der Entscheid des Bundesamts für Justiz gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen, wobei die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 84 BGG zulässig ist. Kennzeichnend für das Beschwerdeverfahren betreffend Entscheidungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist, dass nach dem Eingang des Gesuchs um Auslieferung des ersuchenden ausländischen Staats, diesem bzw. dessen Strafverfolgungsbehörden im nationalen Verfahren gemäss IRSG und BGG keine Parteistellung zukommt. Dem die Schweiz ersuchenden Staat fehlt somit die Rechtsmittellegitimation im Hinblick auf die Anfechtung schweizerischer Rechtshilfeverfügungen (SABINE GLESS/DANIEL SCHAFFNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 31 zu Art. 25 IRSG).”
Nach Eingang der Akten und des Antrags des Bundesamts für Justiz eröffnet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein selbstständiges Verfahren zur Beurteilung der Einrede des politischen Delikts und prüft die ernsthaften Hinweise eigenständig.
“August 2021 ab (RR.2021.218, act. 1.6, 1.15). E. Am 22. September 2021 teilte der Rechtsbeistand von A. dem BJ mit, dass dieser in der Nacht auf den 22. September 2021 einen Suizidversuch begangen habe und sich zudem seit dem 6. September 2021 in einem Hungerstreik befinde (RR.2021.218, act. 1.16). F. Mit Auslieferungsentscheid vom 13. Oktober 2021 entschied das BJ wie folgt (act. 1.2): 1. Die Auslieferung des Verfolgten an Albanien wird für die oben unter Ziffer 4.2 a, b, d, e, g, j, k, l und m aufgeführten Straftaten, welche dem Auslieferungsersuchen von Albanien vom 7. Mai 2021 (fälschlicherweise datiert mit 7. März 2021), ergänzt am 1. Juli 2021, 7. Juli 2021, 5. August 2021 und am 16. August 2021 zugrunde liegen, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids bewilligt. Für die restlichen Handlungen wird die Auslieferung abgelehnt. 2. Der vorliegende Entscheid erfolgt unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG. 3. Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet. 4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Verfolgten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, erhält eine Entschädigung von CHF 3'300.05 (inkl. Auslagen und MwSt.). G. Am 13. Oktober 2021 gelangte das BJ an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Es beantragt, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (RR.2021.218, act. 1). Gestützt darauf eröffnete die Beschwerdekammer ein Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Dieses wird unter der Geschäftsnummer RR.2021.218 geführt. H. Am 14. Oktober 2021 wurde A. in Auslieferungshaft versetzt. Am 18. Oktober 2021 wurde A. notfallmässig auf die Bewachungsstation der Klinik C. verlegt (act. 3.1). I. Am 21. Oktober 2021 informierte Dr. med. B. das BJ telefonisch über den Gesundheitszustand von A. (act. 3.2). J. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2021 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act.”
“RR.2023.156, RR.2023.161 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummern: RR.2023.156+161 Entscheid vom 4. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien A., Beschwerdeführer und Antragsgegner gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner und Antragssteller Gegenstand Auslieferung an Ungarn Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)”
“RR.2024.106, RR.2024.118 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummern: RR.2024.106, RR.2024.118 Entscheid vom 30. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl, Beschwerdeführer / Antragsgegner gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner / Antragsteller Gegenstand Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)”
Das Bundesamt für Justiz übermittelt die Akten der Beschwerdekammer und hat in den vorliegenden Fällen ausdrücklich beantragt, die Einrede des politischen Delikts abzulehnen.
“Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 ersuchte das BJ die Kantonspolizei Zürich, A. zum Auslieferungsersuchen zu befragen (RR.2024.106, act. 1.2). Die entsprechende Einvernahme erfolgte am 26. Juli 2024, wobei A. an der Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens festhielt (vgl. RR.2024.106, act. 1.3). Mit Eingabe vom 16. August 2024 liess A. schriftlich zum Auslieferungsersuchen Stellung nehmen. Er beantragte dessen Abweisung und seine unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft (RR.2024.106, act. 1.6). Im Rahmen seiner Eingabe machte A. u.a. geltend, das Auslieferungsersuchen scheine politisch begründet zu sein (RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 19 ff.). C. Mit Entscheid vom 18. September 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die USA für die dem Auslieferungsersuchen der US-Botschaft in Bern vom 23. Juli 2024 zugrundeliegenden Straftaten. Diese Bewilligung erfolgte unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2024.106, act. 1.A). Mit Schreiben vom selben Tag beantragte das BJ bei der Beschwerdekammer, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (RR.2024.106, act. 1). D. Am 21. Oktober 2024 liess A. bei der Beschwerdekammer Beschwerde gegen den erwähnten Auslieferungsentscheid einreichen (RR.2024.118, act. 1). Er beantragt Folgendes: 1. Der Auslieferungsentscheid vom 18. September 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen. 2. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid vom 18. September 2024 aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung und ordentlicher Begründung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Bundes. Ebenfalls am 21. Oktober 2024 liess A. der Beschwerdekammer eine separate Antragsantwort betreffend Einrede der politischen Verfolgung zugehen (RR.2024.106, act. 3). Darin beantragt er was folgt: 1. Das vorliegende Verfahren sei zu vereinigen mit dem Verfahren eingeleitet durch die gleichzeitig eingereichte Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ betreffend den Beschwerdeführer vom 18.”
“Mit diplomatischer Note vom 19. April 2021 ersuchte die Botschaft der USA in Bern die schweizerischen Behörden formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Bundesbezirksgerichts der Vereinigten Staaten für den Gerichtsbezirk von Massachusetts vom 6. April 2021 bzw. in der Anklageschrift vom 6. April 2021 zur Last gelegten Straftaten (RR.2021.127, act. 1 Beilage 103). E. Am 23. April 2021 wurde A. zum US-Auslieferungsersuchen einvernommen, wobei er erneut erklärte, sich einer Auslieferung an die USA zu widersetzen (RR.2021.127, act. 1 Beilage 130). Am 26. Mai 2021 reichte A. dem BJ eine schriftliche Stellungnahme ein (RR.2021.127, act. 1 Beilage 189). F. Mit Auslieferungsentscheid vom 24. Juni 2021 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die USA für die dem Auslieferungsersuchen der US-Botschaft in Bern vom 19. April 2021 zugrundeliegenden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2021.127, act. 1.A). Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragt das BJ bei der Beschwerdekammer die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2021.127, act. 1). G. Mit Beschwerde vom 28. Juli 2021 gelangt A., vertreten durch die Rechtsanwälte Oliver Ciric, Dragan Zeljic und Darya Gasskov sowie Philippe Neyroud, an die Beschwerdekammer mit folgenden Anträgen (RR.2021.149, act. 1): EN LA FORME 1. Déclarer recevable le présent recours. AU FOND Préalablement 2. Ordonner à l'Office fédéral de la justice de produire la demande d'extradition du 7 avril 2021 formée par la Fédération de Russie, référence OFJ n° B-21-1292-2, avec l'intégralité de ses annexes et tout complément ou communication y relatifs. Principalement 3. Annuler la décision d'extradition de l'Office fédéral de la justice du 24 juin 2021 dans la cause n° B-21-1292-1. 4. Déclarer irrecevable, subsidiairement mal fondée, la demande d'extradition du 19 avril 2021 présentée par les États-Unis d'Amérique à l'Office fédéral de la justice en tant que les conditions matérielles et/ou formelles d'une extradition ne sont pas réalisées.”
Bei der Beurteilung des vorwiegend politischen Charakters prüft das Gericht namentlich die politischen Beweggründe und Ziele sowie die Umstände der Tat. Entscheidend ist, ob diese Faktoren im konkreten Fall vorherrschend sind und die Tat im Rahmen eines Kampfes um die staatliche Macht oder in engem Zusammenhang mit diesem steht. Zudem ist zu prüfen, ob die Rechtsgutverletzung in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten politischen Zielen steht und die beteiligten politischen Interessen hinreichend wichtig und legitim erscheinen, um die Tat zumindest verständlich zu machen.
“Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Abs. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politischen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilfegerichts vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 142 IV 175 E.”
“Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 AVUS; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politischen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter-verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 142 IV 175 E.”
Im vorliegenden Verfahren hat das BJ die Akten mit seinem Antrag der Beschwerdekammer vorgelegt; die Stellungnahme des Verfolgten im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (Act. 3).
“Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 ersuchte das BJ die Kantonspolizei Zürich, A. zum Auslieferungsersuchen zu befragen (RR.2024.106, act. 1.2). Die entsprechende Einvernahme erfolgte am 26. Juli 2024, wobei A. an der Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens festhielt (vgl. RR.2024.106, act. 1.3). Mit Eingabe vom 16. August 2024 liess A. schriftlich zum Auslieferungsersuchen Stellung nehmen. Er beantragte dessen Abweisung und seine unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft (RR.2024.106, act. 1.6). Im Rahmen seiner Eingabe machte A. u.a. geltend, das Auslieferungsersuchen scheine politisch begründet zu sein (RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 19 ff.). C. Mit Entscheid vom 18. September 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die USA für die dem Auslieferungsersuchen der US-Botschaft in Bern vom 23. Juli 2024 zugrundeliegenden Straftaten. Diese Bewilligung erfolgte unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2024.106, act. 1.A). Mit Schreiben vom selben Tag beantragte das BJ bei der Beschwerdekammer, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (RR.2024.106, act. 1). D. Am 21. Oktober 2024 liess A. bei der Beschwerdekammer Beschwerde gegen den erwähnten Auslieferungsentscheid einreichen (RR.2024.118, act. 1). Er beantragt Folgendes: 1. Der Auslieferungsentscheid vom 18. September 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen. 2. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid vom 18. September 2024 aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung und ordentlicher Begründung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Bundes. Ebenfalls am 21. Oktober 2024 liess A. der Beschwerdekammer eine separate Antragsantwort betreffend Einrede der politischen Verfolgung zugehen (RR.2024.106, act. 3). Darin beantragt er was folgt: 1. Das vorliegende Verfahren sei zu vereinigen mit dem Verfahren eingeleitet durch die gleichzeitig eingereichte Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ betreffend den Beschwerdeführer vom 18.”
“Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, das Auslieferungsersuchen scheine politisch begründet zu sein (RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 19 ff.). Mit Entscheid vom 18. September 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheids der Beschwerdekammer über die Einsprache des politischen Delikts (RR.2024.106, act. 1.A) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2024.106, act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2024.106, act. 3).”
Dem die Schweiz ersuchenden Staat kommt im Auslieferungsverfahren keine Parteistellung und damit keine Rechtsmittellegitimation zu.
“Ein Fall von passiver Rechtshilfe liegt vor, wenn ein ausländischer Staat die Schweiz um AusIieferung einer sich in der Schweiz aufhaltenden ausländischen Person ersucht. Über solche Auslieferungsgesuche entscheidet erstinstanzlich das Bundesamt für Justiz (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG; SR 351.1]). Macht die im Ausland verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Auslieferung (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Der Entscheid des Bundesamts für Justiz gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen, wobei die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 84 BGG zulässig ist. Kennzeichnend für das Beschwerdeverfahren betreffend Entscheidungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist, dass nach dem Eingang des Gesuchs um Auslieferung des ersuchenden ausländischen Staats, diesem bzw. dessen Strafverfolgungsbehörden im nationalen Verfahren gemäss IRSG und BGG keine Parteistellung zukommt. Dem die Schweiz ersuchenden Staat fehlt somit die Rechtsmittellegitimation im Hinblick auf die Anfechtung schweizerischer Rechtshilfeverfügungen (SABINE GLESS/DANIEL SCHAFFNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 31 zu Art. 25 IRSG).”
Gegen Auslieferungsentscheide kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden; die Entscheide werden in den Quellen als bei der Beschwerdekammer des Bundesgerichts bzw. der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechtbar bezeichnet (vgl. Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 VwVG, Art. 37 StBOG in den zitierten Entscheiden).
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000 E. 1b)”
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000 E. 1b)”
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000 E. 1b)”
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000 E. 1b)”
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.”
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.”
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. StBOG).”
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).”
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat in erster Instanz nur über die Einrede des politischen Delikts zu befinden; über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen entscheidet das EJPD/BJ. Das BJ hat dabei die für die Beurteilung aller Auslieferungsvoraussetzungen notwendigen Sachabklärungen vollumfänglich vorzunehmen.
“Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht die verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme der verfolgten Person (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
“Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Auch in Fällen, bei denen Einreden des politischen Delikts erfolgen oder sich bei der Instruktion entsprechende Fragen stellen, hat das BJ die notwendigen Sachabklärungen hinsichtlich aller Auslieferungsvoraussetzungen vollumfänglich vorzunehmen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.2).”
Art. 55 IRSG wird vom Bundesstrafgericht in Auslieferungsverfahren an EU‑/EFTA‑Staaten angewendet; die Entscheidungen der Beschwerdekammer belegen dessen mehrfache Anwendung in solchen Verfahren.
“RR.2024.158, RP.2024.32 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2024.158 Nebenverfahren: RP.2024.32 Entscheid vom 8. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Gandi Calan, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)”
“RR.2020.191, RP.2020.45 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2020.191 Nebenverfahren: RP.2020.45 Entscheid vom 19. November 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Rumänien Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)”
“RR.2020.247 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2020.247 Entscheid vom 28. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien A., z.Zt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an die Tschechische Republik Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)”
Bei der Beurteilung der Einrede, es liege ein politisches Delikt vor, ist auf Art und Verhältnis der Tat zur Politik abzustellen. Dabei wird zwischen «absolut» politischen Delikten (unmittelbarer Zusammenhang mit politischen Vorgängen) und «relativ» politischen Delikten (gemeinrechtliche Tat mit vorwiegend politischem Charakter) unterschieden. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus den Umständen, Beweggründen und Zielen des Täters; die Tat muss im Rahmen eines Kampfes um staatliche Macht stehen und in engem Zusammenhang mit dessen Gegenstand stehen. Sodann ist zu prüfen, ob die Rechtsgüterverletzung in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten politischen Zielen steht und ob die beteiligten politischen Interessen hinreichend wichtig und legitim sind, damit die Tat zumindest verständlich erscheint.
“Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Abs. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politischen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilfegerichts vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 142 IV 175 E.”
Das Bundesamt für Justiz entscheidet in erster Instanz über Auslieferungsgesuche; dem die Schweiz ersuchenden Staat bzw. seinen Strafverfolgungsbehörden kommt im anschliessenden Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts keine Parteistellung zu.
“Ein Fall von passiver Rechtshilfe liegt vor, wenn ein ausländischer Staat die Schweiz um AusIieferung einer sich in der Schweiz aufhaltenden ausländischen Person ersucht. Über solche Auslieferungsgesuche entscheidet erstinstanzlich das Bundesamt für Justiz (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG; SR 351.1]). Macht die im Ausland verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Auslieferung (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Der Entscheid des Bundesamts für Justiz gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen, wobei die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 84 BGG zulässig ist. Kennzeichnend für das Beschwerdeverfahren betreffend Entscheidungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist, dass nach dem Eingang des Gesuchs um Auslieferung des ersuchenden ausländischen Staats, diesem bzw. dessen Strafverfolgungsbehörden im nationalen Verfahren gemäss IRSG und BGG keine Parteistellung zukommt. Dem die Schweiz ersuchenden Staat fehlt somit die Rechtsmittellegitimation im Hinblick auf die Anfechtung schweizerischer Rechtshilfeverfügungen (SABINE GLESS/DANIEL SCHAFFNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 31 zu Art. 25 IRSG).”
Das Bundesamt für Justiz entscheidet über Auslieferungsersuchen nach Art. 55 IRSG. In der Praxis kann es — etwa gestützt auf eine SIS‑Ausschreibung — provisorische Auslieferungshaft anordnen. Der Betroffene kann im Verfahren die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens verlangen.
“RR.2025.50 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2025.50 Entscheid vom 10. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien A., Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Österreich Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 12. Dezember 2024 gegen den afghanischen Staatsangehörigen A. gestützt auf die Ausschreibung vom 9. November 2020 der österreichischen Strafverfolgungsbehörden im Schengener Informationssystem (SIS) die provisorische Auslieferungshaft anordnete (act. 5.1, 5.2); - A. anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2024 die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens verlangte (act. 5.3, S. 4); - das österreichische Bundesministerium für Justiz das BJ am 16. Dezember 2024 um Auslieferung von A. zwecks Verbüssung einer Reststrafe von acht Monaten ersuchte (act. 5.5) und sein Ersuchen am 17. Dezember 2024 um die vom BJ angeforderten Unterlagen ergänzte (act. 5.6 und 5.7); - A. hierzu am 30. Dezember 2024 einvernommen wurde und weiterhin die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens verlangte (act. 5.10, S. 2); - er sich innerhalb der ihm diesbezüglich anberaumten Frist mit Schreiben vom 6.”
In den zitierten Entscheiden wurde dem Verfolgten die nach Art. 55 Abs. 2 IRSG vorgesehene Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt; in den betreffenden Fällen liegt eine solche Stellungnahme vor oder wurde eingereicht.
“Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2023 bewilligte das BJ seine Auslieferung unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einrede des politischen Delikts (act. 1.0) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einrede des politischen Delikts abzulehnen (act. 1). Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, wie es Art. 55 Abs. 2 IRSG vorsieht, sich zum Antrag des BJ zu äussern (act. 3).”
“Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, das Auslieferungsersuchen scheine politisch begründet zu sein (RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 19 ff.). Mit Entscheid vom 18. September 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheids der Beschwerdekammer über die Einsprache des politischen Delikts (RR.2024.106, act. 1.A) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2024.106, act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2024.106, act. 3).”
Nach der Rechtsprechung wird Art. 55 IRSG konkret angewendet: Ergeben sich ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, fällt die Entscheidkompetenz an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts; das Bundesamt für Justiz legt in der Folge die Akten dem Gericht mit seinem Antrag vor und führt das Verfahren administrativ weiter. Der Betroffene erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
“RR.2025.49, RP.2025.13 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2025.49 Nebenverfahren: RP.2025.13 Entscheid vom 3. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Loher Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)”
“RR.2022.194, RP.2022.44 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2022.194 Nebenverfahren: RP.2022.44 Entscheid vom 26. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Advokat Markus Trottmann, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Luxemburg Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)”
“RR.2021.143, RP.2021.45 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2021.143 Nebenverfahren: RP.2021.45 Entscheid vom 20. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Holger Meier, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Feststellungsverfügung Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)”
Erhebt der Verfolgte die Einrede des politischen Delikts oder stellt sich bei der Instruktion ein entsprechender Verdacht, entscheidet in erster Instanz die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ausschliesslich über diese Einrede. Das Bundesamt für Justiz bleibt für den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zuständig und hat die dafür erforderlichen Sachabklärungen vorzunehmen.
“Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Auch in Fällen, bei denen Einreden des politischen Delikts erfolgen oder sich bei der Instruktion entsprechende Fragen stellen, hat das BJ die notwendigen Sachabklärungen hinsichtlich aller Auslieferungsvoraussetzungen vollumfänglich vorzunehmen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.2).”
Der Entscheid nach Art. 55 Abs. 1 IRSG unterliegt der gerichtlichen Überprüfung: Gegen ihn kann Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 IRSG; Art. 84 Abs. 1 BGG).
“Die Geltendmachung von einer Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Individualrechten erfolgt im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Auslieferungsverfahrens (siehe Art. 41 ff. IRSG). Als Verfahrenspartei hat der Verfolgte Anspruch auf rechtliches Gehör (siehe hierzu Heimgartner, a.a.O., S. 71 f.; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 460 ff.; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 140 ff.). Die allgemein geltenden Regeln von Art. 29 ff. VwVG werden im Auslieferungsverfahren zusätzlich konkretisiert durch Art. 52 IRSG. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet der Beschwerdegegner über die Auslieferung des Verfolgten (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Dieser Entscheid unterliegt auf Beschwerde hin der gerichtlichen Überprüfung (siehe Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 IRSG; Art. 84 Abs. 1 BGG).”