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Gegen die Anordnung der konkreten Vollzugsmodalitäten (z. B. Zeitpunkt, Art des Transports, allfällige Sicherungsmassnahmen) durch das Bundesamt für Justiz steht bundesrechtlich kein Rechtsbehelf offen.
“Liegt ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vor, obliegt der Vollzug der Auslieferung an den ersuchenden ausländischen Staat und die betreffende Verfahrensleitung dem Bundesamt für Justiz (Art. 57 Abs. 1 IRSG). Dieses organisiert die Auslieferung bzw. die Übergabe der auszuliefernden Person mit den die Übergabe effektiv vollziehenden kantonalen Behörden und ordnet hierzu die konkreten Vollzugsmodalitäten an. Gegen die Anordnung der Vollzugsmodalitäten (Zeitpunkt, Art des Transports und etwaige Sicherungsmassnahmen) steht bundesrechtlich kein Rechtsbehelf offen (Urteil BStGer RR.2012.49 vom 23. Mai 2012; siehe auch STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 57 IRSG).”
“Liegt ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vor, obliegt der Vollzug der Auslieferung an den ersuchenden ausländischen Staat und die betreffende Verfahrensleitung dem Bundesamt für Justiz (Art. 57 Abs. 1 IRSG). Dieses organisiert die Auslieferung bzw. die Übergabe der auszuliefernden Person mit den die Übergabe effektiv vollziehenden kantonalen Behörden und ordnet hierzu die konkreten Vollzugsmodalitäten an. Gegen die Anordnung der Vollzugsmodalitäten (Zeitpunkt, Art des Transports und etwaige Sicherungsmassnahmen) steht bundesrechtlich kein Rechtsbehelf offen (Urteil BStGer RR.2012.49 vom 23. Mai 2012; siehe auch STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 57 IRSG).”
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