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Das Verfahren zur Vollstreckung von Strafentscheiden (Exequatur) ist vom ersuchenden Staat beim nach Art. 32 StPO zuständigen Gericht einzuleiten.
“Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Anwendbarkeit von Art. 74a IRSG auf die Ersatzforderung des belgischen Staats im Umfang von EUR 1'492'896.80. Träfe ihre Kritik zu, so hätte dies die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft, welche gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 63 ff. IRSG und Art. 55 Abs. 1 StPO die Schlussverfügung erlassen hat, zur Folge. Wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht, stünde Belgien als ersuchendem Staat stattdessen das Verfahren zur Vollstreckung von Strafentscheiden nach Art. 94 ff. IRSG offen (sogenanntes Exequatur-Verfahren), das beim nach Art. 32 StPO zuständigen Gericht einzuleiten wäre (Art. 105 IRSG).”
Der nach Art. 32 StPO zuständige kantonale Richter entscheidet materiell über Vollstreckungsbegehren nach Art. 94 ff. IRSG. Er prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen, und nimmt die erforderlichen Beweise bzw. Beweisabnahmen vor. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erklärt er den Entscheid für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung nötigen Anordnungen.
“Im Exequaturverfahren betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Strafurteils entscheidet das BJ (nach Rücksprache mit der kantonalen Vollzugsbehörde) zunächst formell über die Annahme des ausländischen Vollstreckungsersuchens. Nimmt es dieses - wie vorliegend - an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag der kantonalen Vollzugsbehörde und verständigt den ersuchenden Staat (Art. 104 Abs. 1 IRSG, vgl. zum Verfahren BGE 136 IV 44 E. 1.2; Urteile 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.4; 1B_467/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.2). Bei der kantonalen Vollzugsbehörde nach Art. 104 Abs. 1 IRSG kann es sich gemäss den Weisungen des BJ sowie der Lehre je nach kantonaler Regelung um die kantonale Strafvollzugsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft handeln (vgl. ABO YOUSSEF, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 10 zu Art. 104 IRSG; Bundesamt für Justiz, Fact-Sheet: Stellvertretende Strafvollstreckung, abrufbar auf www.bj.admin.ch > Sicherheit > Internationale Rechtshilfe in Strafsachen > Stellvertretende Strafvollstreckung [zuletzt besucht am 28. Februar 2022]). Über Vollstreckungsbegehren nach Art. 94 ff. IRSG entscheidet in der Folge (materiell) der nach Art. 32 StPO zuständige kantonale Richter (Art. 105 IRSG). Dieser prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, und erhebt die nötigen Beweise (Art. 106 Abs. 1 IRSG). Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erklärt der Richter den Entscheid für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen (Art. 106 Abs. 2 IRSG).”
“Im Exequaturverfahren betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Strafurteils entscheidet das BJ (nach Rücksprache mit der kantonalen Vollzugsbehörde) zunächst formell über die Annahme des ausländischen Vollstreckungsersuchens. Nimmt es dieses - wie vorliegend - an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag der kantonalen Vollzugsbehörde und verständigt den ersuchenden Staat (Art. 104 Abs. 1 IRSG, vgl. zum Verfahren BGE 136 IV 44 E. 1.2; Urteile 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.4; 1B_467/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.2). Bei der kantonalen Vollzugsbehörde nach Art. 104 Abs. 1 IRSG kann es sich gemäss den Weisungen des BJ sowie der Lehre je nach kantonaler Regelung um die kantonale Strafvollzugsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft handeln (vgl. ABO YOUSSEF, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 10 zu Art. 104 IRSG; Bundesamt für Justiz, Fact-Sheet: Stellvertretende Strafvollstreckung, abrufbar auf www.bj.admin.ch > Sicherheit > Internationale Rechtshilfe in Strafsachen > Stellvertretende Strafvollstreckung [zuletzt besucht am 28. Februar 2022]). Über Vollstreckungsbegehren nach Art. 94 ff. IRSG entscheidet in der Folge (materiell) der nach Art. 32 StPO zuständige kantonale Richter (Art. 105 IRSG). Dieser prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, und erhebt die nötigen Beweise (Art. 106 Abs. 1 IRSG). Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erklärt der Richter den Entscheid für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen (Art. 106 Abs. 2 IRSG).”
Das Verfahren zur Vollstreckung von Strafentscheiden (Exequaturverfahren) nach Art. 94 ff. IRSG ist beim nach Art. 32 StPO zuständigen Gericht einzuleiten; hierzu verweist Art. 105 IRSG (vgl. BGE 149 IV 376 E. 6.1).
“Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Anwendbarkeit von Art. 74a IRSG auf die Ersatzforderung des belgischen Staats im Umfang von EUR 1'492'896.80. Träfe ihre Kritik zu, so hätte dies die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft, welche gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 63 ff. IRSG und Art. 55 Abs. 1 StPO die Schlussverfügung erlassen hat, zur Folge. Wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht, stünde Belgien als ersuchendem Staat stattdessen das Verfahren zur Vollstreckung von Strafentscheiden nach Art. 94 ff. IRSG offen (sogenanntes Exequatur-Verfahren), das beim nach Art. 32 StPO zuständigen Gericht einzuleiten wäre (Art. 105 IRSG).”
Für das Exequaturverfahren bestimmt sich die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 105 IRSG i.V.m. Art. 32 StPO; nach bundesgerichtlicher Praxis kann die Vorinstanz darauf abstützen, dass die gerichtliche Zuständigkeit nicht bereits dadurch berührt wird, dass eine kantonalrechtlich unzuständige Behörde einen Antrag stellt, sofern die Verfahrensbeteiligten und die beteiligten Behörden das Gericht als zuständig ansehen. Ob nach kantonalem Recht eine bestimmte Behörde für das Antragsverfahren zuständig ist, bleibt hiervon unberührt, ändert aber nicht zwingend die gerichtliche Zuständigkeit, wenn Gericht, Parteien und Behörden übereinstimmend das Gericht als zuständig behandeln.
“Angesichts der vorerwähnten rechtlichen Grundlagen hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen des bezirksgerichtlichen Entscheids festhielt, die für den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung zuständige Behörde ergebe sich nicht direkt aus Art. 104 Abs. 1 IRSG, sondern aus den entsprechenden kantonalrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften. Ob dies im Kanton Aargau das Amt für Justizvollzug oder die Kantonale Staatsanwaltschaft ist, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Nachdem sich die Verfahrensbeteiligten einig sind, dass das Bezirksgericht Bremgarten das zuständige erstinstanzliche Exequaturgericht im Sinne von Art. 105 IRSG i.V.m. Art. 32 StPO ist, würde selbst ein Antrag des Amts für Justizvollzugs, wie vom Beschwerdeführer als notwendig gerügt, nichts an dieser gerichtlichen Zuständigkeit ändern. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft das Exequaturverfahren erst auf Antrag des Amts für Justizvollzug einleitete. Mithin erachteten also beide Behörden das kosovarische Strafurteil als in der Schweiz für vollstreckbar. Das rechtliche Gehör derjenigen Behörde, die einen allfälligen Vollzug der ausländischen Strafe umsetzen muss, war damit ebenfalls gewahrt. Wenn die Vorinstanz in ihrer summarischen Beurteilung der Prozessaussichten daher festhielt, selbst ein Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung der kantonalrechtlich unzuständigen Behörde würde angesichts der unbestrittenen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bremgarten nicht zur Aufhebung seines Entscheids führen, ist dies bundesrechtlich haltbar.”
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