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Nach Eingang des begründeten Rechtshilfeersuchens hat die ausführende schweizerische Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfügung gemäss Art. 80a IRSG zu erlassen und die zulässigen Rechtshilfehandlungen anzuordnen; erst danach ist das weitere Vorgehen für die richterliche Genehmigung nach Art. 274 StPO zu prüfen.
“Entsprechend der Natur der Sache gestaltet sich das Genehmigungsverfahren für eine im Rahmen einer grenzüberschreitenden Observation durchgeführte technische Überwachung nach dem schweizerischendeutschen Polizeivertrag anders als gemäss Art. 274 StPO. Bei einer grenzüberschreitenden Observation muss im Eilfall zunächst nach Art. 14 Abs. 2 PolZV CH/DE der Grenzübertritt noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitgeteilt, und ein begründetes Rechtshilfeersuchen unverzüglich nachgereicht werden. Diese Regelung geht aufgrund von Art. 3 PolZV CH/DE dem innerstaatlichen Recht gemäss Art. 274 StPO vor. Nach Eingang des Rechtshilfeersuchens muss die ausführende schweizerische Behörde gemäss Art. 80a IRSG eine summarisch begründete Eintretensverfügung erlassen und die zulässigen Rechtshilfehandlungen anordnen. Erst danach ist für die richterliche Genehmigung einer technischen Überwachung nach der Regelung von Art. 274 StPO weiter zu verfahren.”
“Entsprechend der Natur der Sache gestaltet sich das Genehmigungsverfahren für eine im Rahmen einer grenzüberschreitenden Observation durchgeführte technische Überwachung nach dem schweizerischendeutschen Polizeivertrag anders als gemäss Art. 274 StPO. Bei einer grenzüberschreitenden Observation muss im Eilfall zunächst nach Art. 14 Abs. 2 PolZV CH/DE der Grenzübertritt noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitgeteilt, und ein begründetes Rechtshilfeersuchen unverzüglich nachgereicht werden. Diese Regelung geht aufgrund von Art. 3 PolZV CH/DE dem innerstaatlichen Recht gemäss Art. 274 StPO vor. Nach Eingang des Rechtshilfeersuchens muss die ausführende schweizerische Behörde gemäss Art. 80a IRSG eine summarisch begründete Eintretensverfügung erlassen und die zulässigen Rechtshilfehandlungen anordnen. Erst danach ist für die richterliche Genehmigung einer technischen Überwachung nach der Regelung von Art. 274 StPO weiter zu verfahren.”
Ausnahmsweise kann die ausführende Behörde auf die erneute Vorprüfung und den formellen Erlass einer Eintretensverfügung nach Art. 80a IRSG verzichten. Dies ist insbesondere dann denkbar, wenn das zweite Rechtshilfeersuchen inhaltlich nahezu identisch mit dem ersten ist oder auf dessen Sachverhalt basiert und lediglich eine Ergänzung darstellt.
“Die ausführende Behörde erlässt eine Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG), wenn deren Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne Art. 80 IRSG positiv ausfällt. Auf erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG und Erlass einer formellen Eintretensverfügung kann ausnahmsweise verzichtet werden. Dies namentlich, wenn das zweite Rechtshilfeersuchen mit dem ersten inhaltlich fast identisch ist oder auf dem Sachverhalt des ersten Ersuchens basiert und es sich lediglich um dessen Ergänzung handelt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E.4.2; RR.2013.111 vom 30. August 2013 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet das Ersuchen vom 14. August 2020 als ergänzendes Ersuchen. Ob es sich um ein solches handelt und ob ein Ausnahmefall im Sinne des vorgängig Gesagten gegeben ist, kann mangels Vorliegens des ursprünglichen Ersuchens vom 13. März 2019 nicht abschliessend beurteilt werden. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf Erlass einer formellen Eintretensverfügung verzichtet hat, legt sie nicht dar. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt sowohl in den angefochtenen Schlussverfügungen als auch in der Eintretensverfügung vom 10.”
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