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Nachträgliche Gestattung: In der zitierten Rechtssache wurde die Übergabe vor Vollzug des vorgesehenen Verfahrens vorgenommen; die anschliessende Feststellungsverfügung erging als Reaktion auf ein Ersuchen um nachträgliche Gestattung der Auslieferung. Es ist daher zu prüfen, ob das Gegenrecht bereits vor dem Vollzug zugesichert war oder ob eine nachträgliche Gestattung durch die zuständige Behörde erfolgte.
“Vorliegend haben Mitarbeitende der KAPO am 25. Dezember 2020 den Beschwerdeführer den deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben, nachdem sie von dem am selben Tag gegen ihn erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts Freiburg erfahren haben. Mit anderen Worten wurde eine Auslieferung vollzogen, ohne dass der hierfür eigentlich zuständige Beschwerdegeg—ner (siehe Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 IRSG) involviert und ein entsprechendes Verfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt worden ist. Anfechtungsobjekt bildet die eingangs erwähnte Feststellungsverfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juni 2021 (act. 4.1). Diese erging als Reaktion auf das Ersuchen der deutschen Behörden um nachträgliche Gestattung der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Deutschland zur Strafverfolgung.”
“Vorliegend haben Mitarbeitende der KAPO am 25. Dezember 2020 den Beschwerdeführer den deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben, nachdem sie von dem am selben Tag gegen ihn erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts Freiburg erfahren haben. Mit anderen Worten wurde eine Auslieferung vollzogen, ohne dass der hierfür eigentlich zuständige Beschwerdegeg—ner (siehe Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 IRSG) involviert und ein entsprechendes Verfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt worden ist. Anfechtungsobjekt bildet die eingangs erwähnte Feststellungsverfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juni 2021 (act. 4.1). Diese erging als Reaktion auf das Ersuchen der deutschen Behörden um nachträgliche Gestattung der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Deutschland zur Strafverfolgung.”