24 commentaries
Erbringt der Verfolgte den Alibibeweis und weist er ohne Verzug nach, dass er zur Tatzeit nicht am Tatort war, kann dies eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls rechtfertigen. Ein nur partieller Alibibeweis, der sich lediglich auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich.
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen. Art. 53 IRSG kommt erst zur Anwendung, wenn es um den Auslieferungsentscheid selbst geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. Ludwiczak Glassey, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 24 ff.; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 836 f.). Ein bloss partieller Alibibeweis, also ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (BGE 123 II 279 E. 2b; vgl. Forster, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 6 Fn. 28; Heimgartner, Auslieferungsrecht, 2002, S. 150).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).”
In Auslieferungsverfahren verneint die Rechtsprechung die Fluchtgefahr nur sehr zurückhaltend; das Bundesgericht bejaht sie in der Regel auch dann, wenn der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt. Als Voraussetzung für ein Absehen von Auslieferungshaft bzw. für eine Haftentlassung müssen das Fehlen von Fluchtgefahr und das Fehlen von Kollusionsgefahr kumulativ gegeben sein.
“a IRSG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfahren ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Um als «Absehens»- oder Haftentlassungsgrund in Frage zu kommen, muss das Fehlen von Flucht und Kollusionsgefahr kumulativ erfüllt sein (BGE 136 IV 20 E. 3.6; 130 II 306 E. 2.3.1; 111 IV 108 E. 3b; 109 Ib 58 E. 2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 4.1; RH.2024.6 vom 20. Juni 2024 E. 4.1; Forster, Basler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5; Ludwiczak Glassey, Petit commentaire, 2024, Art. 47 IRSG N. 17).”
Eine Haftaufhebung während des Auslieferungsverfahrens ist nur ausnahmsweise möglich. Art. 47 Abs. 2 IRSG kommt zur Anwendung, wenn der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weniger einschneidende Sicherungsmassnahme rechtfertigen; dies erfolgt unter strengen Voraussetzungen im Rahmen des ansonsten geltenden Haftregimes.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.16 vom 10. Dezember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls oder eine Haftentlassung kommt nur ausnahmsweise in Frage. Als Beispiele für solche Ausnahmen nennt Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG, dass der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Untersuchung nicht gefährdet ist, sowie lit. b, wenn der Verfolgte den Alibibeweis ohne Verzug erbringt. Vorbringen, die die Zulässigkeit oder Begründetheit der Auslieferung betreffen, sind im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr.”
Gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz kann der Verfolgte binnen zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Für das Beschwerdeverfahren finden Art. 379–397 StPO sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).
“Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).”
“Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).”
Soweit keine in Art. 47 IRSG genannten Gründe für ein Absehen vorliegen, reicht grundsätzlich der (rechtzeitige) Eingang des Auslieferungsersuchens zur Anordnung von Auslieferungshaft.
“Soweit der Beschwerdeführer ausserdem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil das für die Haftanordnung nötige Bestehen einer Fluchtgefahr in der Haftanordnung mit keinem Wort begründet worden sei, gilt es festzuhalten, dass das IRSG im Gegensatz zur StPO keine besonderen Haftgründe vorsieht. Liegen keine Gründe i.S.v. Art. 47 IRSG vor, welche für ein Absehen von Auslieferungshaft sprechen, reicht der (rechtzeitige) Eingang eines Auslieferungsersuchens zur Anordnung der Auslieferungshaft grundsätzlich aus (vgl. u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2017.14 vom 17. August 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Im Übrigen gehen Gründe, weshalb der Beschwerdegegner eine Inhaftierung des Beschwerdeführers verfügt hat, aus dem angefochtenen Auslieferungshaftbefehl ausreichend hervor (act. 1.2). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.”
“Soweit der Beschwerdeführer ausserdem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil das für die Haftanordnung nötige Bestehen einer Fluchtgefahr in der Haftanordnung mit keinem Wort begründet worden sei, gilt es festzuhalten, dass das IRSG im Gegensatz zur StPO keine besonderen Haftgründe vorsieht. Liegen keine Gründe i.S.v. Art. 47 IRSG vor, welche für ein Absehen von Auslieferungshaft sprechen, reicht der (rechtzeitige) Eingang eines Auslieferungsersuchens zur Anordnung der Auslieferungshaft grundsätzlich aus (vgl. u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2017.14 vom 17. August 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Im Übrigen gehen Gründe, weshalb der Beschwerdegegner eine Inhaftierung des Beschwerdeführers verfügt hat, aus dem angefochtenen Auslieferungshaftbefehl ausreichend hervor (act. 1.2). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.”
Bei drohenden hohen Freiheitsstrafen wird in der Praxis regelmässig Fluchtgefahr bejaht; die Rechtsprechung verneint Fluchtgefahr restriktiv und knüpft eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls an strengere Voraussetzungen.
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr in der Regel z.”
Die Inhaftierung während des Auslieferungsverfahrens bildet die Regel; die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. die Haftentlassung kommt nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Als Beispiele nennt die Rechtsprechung die Fälle, in denen der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), den fristgerechten Nachweis eines Alibis (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), fehlende Hafterstehungsfähigkeit oder andere Umstände, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen; die Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Rechtsprechung betont, dass bei der Frage der Haftentlassung die Erfüllung staatsvertraglicher Auslieferungspflichten gewichtige Bedeutung hat.
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).”
Die Verhaftung des Verfolgten während des Auslieferungsverfahrens ist die Regel. Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. die Anordnung weniger einschneidender Sicherungsmassnahmen anstelle der Haft kommt nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Frage. Solche Ausnahmen liegen etwa vor, wenn sich voraussichtlich keine Fluchtgefahr ergibt, der Alibibeweis ohne Verzug gelingt, der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig ist oder andere gewichtige Gründe eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.16 vom 10. Dezember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).”
Art. 47 Abs. 2 IRSG erlaubt dem BJ, anstelle der Auslieferungshaft andere Sicherungsmassnahmen zu treffen, wenn der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig ist oder sonstige Gründe eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen. Die Rechtsprechung betont jedoch, dass eine Aufhebung der Auslieferungshaft bzw. eine Haftentlassung nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen geboten ist.
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr in der Regel z.B. auch trotz Niederlassungsbewilligung und familiären oder geschäftlichen Bindungen in der Schweiz gegeben»; - das BJ sodann festhielt, der Auslieferungshaftbefehl gegen A.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).”
Bei manifestem Suizidrisiko kann die betroffene Person als nicht hafterstehungsfähig beurteilt werden; in einem solchen Fall kann anstelle der Haft eine medizinisch-stationäre psychiatrische Unterbringung angeordnet bzw. eine Isolierung im Gefängnis vermieden werden.
“Im Weiteren - 35 - und lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschuldigte B._____ erklärte, dass es der bereits unter dem früheren Vorgesetzten geltenden psychiatrischen Regel entsprochen habe, Patienten mit Selbstgefährdung nicht zu isolieren (Urk. 5/3 S. 6; Urk. 110 S. 5). Der Grund dafür sei, dass ein suizidaler Patient sich umbringen oder sein Gehirn schädigen könne, indem er mit dem Kopf gegen die Wand renne (Urk. 110 S. 5 f.). Die Gefahren der Isolation eines selbst- gefährdeten Patienten erwähnten – wie teils schon angesprochen – auch die Be- schuldigten C._____ und D._____ (Urk. 117 S. 7; Urk. 5/4 S. 6). Die vom Be- schuldigten B._____ erwähnte Regel kann – auch von einem Strafrechtler ohne medizinische Fachexpertise – als plausibel bezeichnet werden kann, andernfalls es keinen Sinn ergäbe, dass Person mit manifestem Suizidrisiko als nicht hafter- stehungsfähig gelten (können) (vgl. Art. 251 StPO, Art. 80 StGB, Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2., TPF 2020 143 E. 5.4.1.). Haft und Isolation unterscheiden sich insoweit nicht. Unbese- hen dieser Äusserung des Beschuldigten B._____ ist erstellt, dass anfänglich kein geeignetes milderes bzw. verhältnismässigeres Mittel zur Verfügung stand. Es ist denn auch daran zu erinnern, dass der Privatkläger auf Veranlassung des KJPD in die PUK überwiesen wurde, weil er wegen Selbstgefährdung als nicht mehr hafterstehungsfähig beurteilt wurde. Insofern wäre es auch widersprüchlich gewe- sen, wenn ihn die Beschuldigten, statt in einer Zelle im Gefängnis L._____, ein- fach in einem Isolierzimmer der PUK "eingesperrt" hätten. Zwar mag man anfüh- ren, es sei unverständlich, dass in der PUK ein unzulängliches Isolierzimmer vor- handen war, wie die Vertretung des Privatklägers vorbrachte (Prot. II S. 12 f.). Für diesen Umstand war aber keiner der Beschuldigten verantwortlich, was ihnen in der Anklage denn auch nicht zum Vorwurf gemacht wird.”
“Im Weiteren - 35 - und lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschuldigte B._____ erklärte, dass es der bereits unter dem früheren Vorgesetzten geltenden psychiatrischen Regel entsprochen habe, Patienten mit Selbstgefährdung nicht zu isolieren (Urk. 5/3 S. 6; Urk. 110 S. 5). Der Grund dafür sei, dass ein suizidaler Patient sich umbringen oder sein Gehirn schädigen könne, indem er mit dem Kopf gegen die Wand renne (Urk. 110 S. 5 f.). Die Gefahren der Isolation eines selbst- gefährdeten Patienten erwähnten – wie teils schon angesprochen – auch die Be- schuldigten C._____ und D._____ (Urk. 117 S. 7; Urk. 5/4 S. 6). Die vom Be- schuldigten B._____ erwähnte Regel kann – auch von einem Strafrechtler ohne medizinische Fachexpertise – als plausibel bezeichnet werden kann, andernfalls es keinen Sinn ergäbe, dass Person mit manifestem Suizidrisiko als nicht hafter- stehungsfähig gelten (können) (vgl. Art. 251 StPO, Art. 80 StGB, Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2., TPF 2020 143 E. 5.4.1.). Haft und Isolation unterscheiden sich insoweit nicht. Unbese- hen dieser Äusserung des Beschuldigten B._____ ist erstellt, dass anfänglich kein geeignetes milderes bzw. verhältnismässigeres Mittel zur Verfügung stand. Es ist denn auch daran zu erinnern, dass der Privatkläger auf Veranlassung des KJPD in die PUK überwiesen wurde, weil er wegen Selbstgefährdung als nicht mehr hafterstehungsfähig beurteilt wurde. Insofern wäre es auch widersprüchlich gewe- sen, wenn ihn die Beschuldigten, statt in einer Zelle im Gefängnis L._____, ein- fach in einem Isolierzimmer der PUK "eingesperrt" hätten. Zwar mag man anfüh- ren, es sei unverständlich, dass in der PUK ein unzulängliches Isolierzimmer vor- handen war, wie die Vertretung des Privatklägers vorbrachte (Prot. II S. 12 f.). Für diesen Umstand war aber keiner der Beschuldigten verantwortlich, was ihnen in der Anklage denn auch nicht zum Vorwurf gemacht wird.”
Dass der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, kann die Anordnung einer weniger einschneidenden Sicherungsmassnahme anstelle der Haft rechtfertigen. Eine derartige Haftentlassung bzw. Ersatzregelung ist jedoch nur ausnahmsweise und an strengere Voraussetzungen gebunden.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
Eine Person gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Haft das Leben oder die Gesundheit des Inhaftierten gefährdet. In solchen Fällen kann von der Auslieferungshaft abgesehen und stattdessen eine andere Massnahme zur Sicherung angeordnet werden (Art. 47 Abs. 2 IRSG).
“Von der Auslieferungshaft kann abgesehen werden, wenn der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig ist (Art. 47 Abs. 2 IRSG; vgl. vorn E. 4). Eine Person gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft das Leben oder die Gesundheit des Inhaftierten gefährdet (vgl. dazu die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Hafterstehungsfähigkeit im Strafvollzug in BGE 108 Ia 69 E. 2a und im Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2, worauf auch im Rahmen der Auslieferungshaft ohne Weiteres abgestellt werden kann; vgl. ferner Graf, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231 ff.; zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 4.2.1).”
Nach der Rechtsprechung sind die schweizerischen Behörden nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen zum Alibi durchzuführen oder durchführen zu lassen. Art. 53 IRSG tritt erst beim materiellen Entscheid über die Auslieferung in Betracht.
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen. Art. 53 IRSG kommt erst zur Anwendung, wenn es um den Auslieferungsentscheid selbst geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. Ludwiczak Glassey, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 24 ff.; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 836 f.). Ein bloss partieller Alibibeweis, also ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (BGE 123 II 279 E. 2b; vgl. Forster, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 6 Fn. 28; Heimgartner, Auslieferungsrecht, 2002, S. 150).”
Für das Beschwerdeverfahren finden die Art. 379–397 StPO sinngemäss Anwendung. Soweit das IRSG nichts Abweichendes vorsieht, kommen ergänzend die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) sowie sonstige allgemeine Regelungen des IRSG zur Anwendung.
“Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).”
“Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).”
“Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) wie auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).”
Bei positivem Vorprüfungsbefund nimmt der Beschwerdegegner das Ersuchen an und ordnet in Auslieferungssachen regelmässig die Auslieferungshaft nach Art. 47 Abs. 1 IRSG an. Der Vollzug des Haftbefehls obliegt den kantonalen Behörden.
“Bei einem eingehenden Ersuchen um Auslieferung obliegt es dem Beschwerdegegner summarisch im Sinne einer Vorprüfung zu prüfen, ob das Gesuch den formellen Anforderungen entspricht und ob die Leistung von Rechtshilfe wegen eines Ausschlussgrundes nicht offensichtlich unzulässig wäre. Bei positivem Prüfungsergebnis nimmt der Beschwerdegegner das Ersuchen an und ordnet in Auslieferungssachen regelmässig nach Art. 47 Abs. 1 IRSG die Auslieferungshaft an (Donatsch/Heimgartner/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 3. Aufl. 2024, S. 149; Heimgartner, Auslieferungsrecht, 2002, S. 52 f.). Der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ist Sache der kantonalen Behörden (vgl. Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 IRSG).”
Der Alibibeweis ist nach Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG ohne Verzug zu erbringen; bleiben Zweifel bestehen, gilt das Alibi nicht als ohne Verzug nachgewiesen. Ein bloss partieller Alibibeweis, der nur einen Teil des Auslieferungsersuchens betrifft, ist unerheblich.
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen. Art. 53 IRSG kommt erst zur Anwendung, wenn es um den Auslieferungsentscheid selbst geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. Ludwiczak Glassey, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 24 ff.; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 836 f.). Ein bloss partieller Alibibeweis, also ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (BGE 123 II 279 E. 2b; vgl. Forster, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 6 Fn. 28; Heimgartner, Auslieferungsrecht, 2002, S. 150).”
Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Haftentlassung kommt nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Typische Erwägungen sind, dass der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung dadurch nicht gefährdet wäre (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), der Nachweis eines Alibis (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), das Fehlen der Haftfähigkeit oder das Vorliegen anderer Gründe, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), sowie die offensichtliche Unzulässigkeit des Auslieferungsersuchens (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Die angeführten Gründe sind nicht abschliessend.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.16 vom 10. Dezember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).”
Die Verhaftung des Verfolgten während des Auslieferungsverfahrens bildet die Regel. Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Haftentlassung kommt nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn sich der Verfolgte voraussichtlich nicht der Auslieferung entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet ist (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn der sogenannte Alibibeweis ohne Verzug erbracht werden kann (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig ist oder andere weniger einschneidende Massnahmen angezeigt sind (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Die genannten Beispiele sind nicht abschliessend.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.16 vom 10. Dezember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).”
Eine Haftentlassung im Auslieferungsverfahren (Art. 47 Abs. 2 IRSG) kommt nur ausnahmsweise in Frage und ist an strengere Voraussetzungen gebunden als die Entlassung aus gewöhnlicher Untersuchungshaft.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
Die Rechtsprechung hält im Auslieferungsverfahren an, dass eine Entlassung aus der Auslieferungshaft nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Bei der Anwendung von Art. 47 Abs. 2 IRSG wird den staatsvertraglichen Auslieferungspflichten besonderes Gewicht beigemessen; die Voraussetzungen für eine provisorische Haftentlassung sind strenger als im ordentlichen Strafverfahren.
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr in der Regel z.B. auch trotz Niederlassungsbewilligung und familiären oder geschäftlichen Bindungen in der Schweiz gegeben»; - das BJ sodann festhielt, der Auslieferungshaftbefehl gegen A.”
Für ein Absehen vom Auslieferungshaftbefehl gemäss Art. 47 Abs. 1 IRSG ist das Fehlen von Flucht- und Kollusionsgefahr kumulativ erforderlich. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung wendet diese Voraussetzungen restriktiv an und misst den Erfüllungspflichten aus Staatsverträgen gegenüber den Interessen des Verfolgten grosses Gewicht zu.
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfahren ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Um als «Absehens»- oder Haftentlassungsgrund in Frage zu kommen, muss das Fehlen von Flucht und Kollusionsgefahr kumulativ erfüllt sein (BGE 136 IV 20 E. 3.6; 130 II 306 E. 2.3.1; 111 IV 108 E. 3b; 109 Ib 58 E. 2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 4.1; RH.2024.6 vom 20. Juni 2024 E. 4.1; Forster, Basler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5; Ludwiczak Glassey, Petit commentaire, 2024, Art. 47 IRSG N.”
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfahren ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Um als «Absehens»- oder Haftentlassungsgrund in Frage zu kommen, muss das Fehlen von Flucht und Kollusionsgefahr kumulativ erfüllt sein (BGE 136 IV 20 E. 3.6; 130 II 306 E. 2.3.1; 111 IV 108 E. 3b; 109 Ib 58 E. 2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 4.1; RH.2024.6 vom 20. Juni 2024 E. 4.1; Forster, Basler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5; Ludwiczak Glassey, Petit commentaire, 2024, Art. 47 IRSG N.”
In Auslieferungsverfahren wird Art. 47 Abs. 2 IRSG als Alternative zur Auslieferungshaft geltend gemacht; so beantragte der Beschwerdeführer etwa, im Sinne dieser Bestimmung an Deutschland überstellt zu werden (anstatt in Auslieferungshaft zu verbleiben).
“wegen Fluchtgefahr einen Auslieferungshaftbefehl, welcher ihm am 9. September 2021 eröffnet wurde (act. 3.5). F. Mit Eingabe vom 16. September 2021 lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 7. September 2021 Beschwerde erheben. Er beantragt die umgehende Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und seine unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Er stellt dabei den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (act. 1). G. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 23. September 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3). Mit Eingabe vom 29. September 2021 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerdereplik samt Honorarnote des Rechtsanwalts einreichen (act. 4, 4.1). Er hält darin vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Anträge mit der entsprechenden Begründung fest. Ergänzend stellt er den Antrag, dass er «im Sinne einer anderen Massnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG» an Deutschland ausgeliefert werde, um dort gegebenenfalls die stellvertretende Strafvollstreckung auf Antrag der polnischen Behörden zu vollziehen (act. 4). Diese Eingabe samt Beilage wurde dem BJ mit Schreiben vom 30. September 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 5). H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden”
Die Rechtsprechung verneint die Fluchtgefahr zurückhaltend und berücksichtigt der Erfüllung staatsvertraglicher Auslieferungspflichten gegenüber den Interessen des Verfolgten ein ausserordentliches Gewicht.
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr in der Regel z.”
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.