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Die Beschwerdelegitimation nach Art. 74a Abs. 4 IRSG begründet nicht eine allgemeine Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV. Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG sind dadurch nicht persönlich und unmittelbar berechtigt, gegen zuvor angeordnete rechtshilfeweise Zwangsmassnahmen (z. B. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Kontosperre) vorzugehen. Ihnen steht vielmehr die Beschwerde offen, soweit sie mit der Geltendmachung der in Abs. 4 geregelten Rechte (insbesondere im Zusammenhang mit der Herausgabe zur Einziehung) zusammenhängt; die Freigabe an den ersuchenden Staat kann bis zur Klärung solcher Ansprüche einstweilen aufgeschoben werden.
“März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.). Die im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG Dritten eingeräumte Legitimation zur Beschwerde stellt nicht eine allgemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV dar. Solche Dritte sind allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs.”
“Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.). Die im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG Dritten eingeräumte Legitimation zur Beschwerde stellt nicht eine allgemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV dar. Solche Dritte sind allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs. 4 geltend macht (Art. 74a Abs. 5 IRSG). Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert ausschliesslich diejenige Person berechtigt, welche sich der rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahme (z.”
In den vorliegenden Aktenstellungen gewährte die Bundesanwaltschaft der Drittpartei Parteistellung nach Art. 74a Abs. 4 IRSG, hob ihr Akteneinsicht und rechtliches Gehör ein und wies sie darauf hin, Analyseergebnisse bzw. andere Beweismittel zur Prüfung der Gutgläubigkeit einzureichen.
“0177_Varia, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Anfrage Verfahrensstand + Übermittlung Schreiben von ERSU vom 16.05.2019»). T. Mit Schreiben vom 23. April 2019 teilte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank mit, dass bei einer erneuten Prüfung der Verfahrensakten, welche «anscheinend» mehrere Indizien enthalten würden, die Zweifel an der Gutgläubigkeit der A. GmbH erwecken würden (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Info A. GmbH»). Namentlich habe sie durch ihr Organ C. für den Erwerb der Mineralien ohne ersichtlichen Grund mehrere Gesellschaften dazwischengeschaltet. Sodann seien die Mineralien teilweise als «ornamental stones» bezeichnet worden. Würden diese Indizien bestätigt, könnten diese zur Rückführung der beschlagnahmten Mineralien ohne formelles Einziehungsurteil führen. Die Bundesanwaltschaft hielt fest, dass die A. GmbH Parteistellung habe, welche ihr – unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 E. 3.5 f. – Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG garantiere. Sie kündigte der A. GmbH an, dass ihr unter diesem Titel Akteneinsicht gewährt werde. Die Bundesanwaltschaft teilte der A. GmbH weiter mit, es stehe ihr zu, das Resultat der verschiedenen Analysen einzureichen, welchen sie die Mineralien in ihrem Besitz unterzogen habe und welche den realen Ursprung der an die FF. Group und B verkauften Mineralien belegen könnten. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 gewährte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank Akteneinsicht und gewährte der A. GmbH das rechtliche Gehör betreffend eine allfällige Rückgabe des edelmetallhaltigen Schmelzguts an Südafrika (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Accès au dossier»). Die Bundesanwaltschaft setzte mit Schreiben vom 5. Juni 2019 auch das BJ darüber in Kenntnis, dass sie die vorzeitige Herausgabe des edelmetallhaltigen Schmelzguts mit Fokus auf den guten Glauben des Inhabers («détenteur») prüfe, und legte dem BJ ihre drei Hypothesen dazu dar (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u.”
“0177_Varia, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u. o. ersu. Behörde», «Anfrage Verfahrensstand + Übermittlung Schreiben von ERSU vom 16.05.2019»). T. Mit Schreiben vom 23. April 2019 teilte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank mit, dass bei einer erneuten Prüfung der Verfahrensakten, welche «anscheinend» mehrere Indizien enthalten würden, die Zweifel an der Gutgläubigkeit der A. GmbH erwecken würden (RH.15.0177_Varia, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Info A. GmbH»). Namentlich habe sie durch ihr Organ C. für den Erwerb der Mineralien ohne ersichtlichen Grund mehrere Gesellschaften dazwischengeschaltet. Sodann seien die Mineralien teilweise als «ornamental stones» bezeichnet worden. Würden diese Indizien bestätigt, könnten diese zur Rückführung der beschlagnahmten Mineralien ohne formelles Einziehungsurteil führen. Die Bundesanwaltschaft hielt fest, dass die A. GmbH Parteistellung habe, welche ihr – unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 E. 3.5 f. – Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG garantiere. Sie kündigte der A. GmbH an, dass ihr unter diesem Titel Akteneinsicht gewährt werde. Die Bundesanwaltschaft teilte der A. GmbH weiter mit, es stehe ihr zu, das Resultat der verschiedenen Analysen einzureichen, welchen sie die Mineralien in ihrem Besitz unterzogen habe und welche den realen Ursprung der an die FF. Group und B verkauften Mineralien belegen könnten. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 gewährte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Frank Akteneinsicht und gewährte der A. GmbH das rechtliche Gehör betreffend eine allfällige Rückgabe des edelmetallhaltigen Schmelzguts an Südafrika (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 14_Beschuldigte_Verteidiger, «Accès au dossier»). Die Bundesanwaltschaft setzte mit Schreiben vom 5. Juni 2019 auch das BJ darüber in Kenntnis, dass sie die vorzeitige Herausgabe des edelmetallhaltigen Schmelzguts mit Fokus auf den guten Glauben des Inhabers («détenteur») prüfe, und legte dem BJ ihre drei Hypothesen dazu dar (RH.15.0177_VARIA, Rubrik 5_«Korrespondenz mit BJ u.”
Bei parallelen Verfahren (Art. 74a IRSG versus Exequatur nach Art. 94 ff. IRSG) kann die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestehen. Die Rechtsprechung empfiehlt deshalb eine Koordination der Verfahren, namentlich die Sistierung des einen Verfahrens bis zum Abschluss des andern. Zudem ist in der Praxis auf die relevanten pfändungsrechtlichen Wirkungen der strafprozessualen Beschlagnahme (insbesondere die Abklärung von Pfändungen Dritter innerhalb der 30‑Tage‑Frist) Bedacht zu nehmen.
“Seien zudem private (und öffentliche) Gläubigerinnen oder Gläubiger in der Schweiz vorhanden, sei deren Interessen Rechnung zu tragen und dürfe eine Privilegierung des ausländischen Staats nicht erfolgen. Mit Blick auf den konkreten Fall hält das Bundesstrafgericht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Ausland ansässige juristische Person handle, die in der Schweiz keiner Geschäftstätigkeit nachgehe. Soweit ersichtlich, habe bei der Bank niemand auf die seit 2011 gesperrten Vermögenswerte Anspruch erhoben. Damit bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass private BGE 149 IV 376 S. 390 oder öffentliche Gläubigerinnen in der Schweiz vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich gegeben. Das Bundesamt für Justiz (BJ) teilt die Auffassung der Vorinstanz. Ergänzend weist es darauf hin, dass es verfehlt wäre, wenn für ein einziges Dispositiv in einem ausländischen Urteil zwei verschiedene Verfahren in der Schweiz angestrebt werden müssten (die akzessorische Rechtshilfe nach Art. 74a IRSG und ein Exequaturverfahren nach Art. 94 ff. IRSG). Die Staatsanwaltschaft ist ebenfalls der Auffassung, dass Ersatzforderungen von Art. 74a IRSG umfasst werden und weist auf die Gefahr widersprüchlicher Entscheide hin, wenn zwei verschiedene Behörden mit der gleichen Rechtshilfesache befasst wären. Anders als das Bundesstrafgericht sei sie allerdings der Auffassung, dass die Zuständigkeit bzw. das Verfahren nicht davon abhängig gemacht werden dürfe, ob die betroffene Person Gläubiger in der Schweiz habe. Dies könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Zentral sei, dass die strafprozessuale Beschlagnahme von Vermögenswerten die Folgen eines SchKG-Arrests habe und der Staat in analoger Anwendung von Art. 281 SchKG von Rechts wegen provisorisch an einer Pfändung teilnehme. Dies bedeute, dass nur Gläubigerinnen, die bis spätestens 30 Tage nach der strafprozessualen Beschlagnahme die Pfändung oder Verarrestierung desselben Vermögenswertes erreichten, zu derselben Pfändungsgruppe gehörten und an der Verteilung partizipierten. Das richtige Vorgehen bestehe deshalb darin, abzuklären, ob der beschlagnahmte Vermögenswert von anderen Gläubigern innerhalb von 30 Tagen nach der strafprozessualen Beschlagnahme gepfändet oder verarrestiert worden sei.”
“Der vorinstanzlichen Argumentation ist deshalb in diesem Punkt nicht zu folgen. Zu ergänzen ist insoweit, dass sich aus den parlamentarischen Beratungen ebenfalls keine Anhaltspunkte für die hier interessierende Frage der Auslegung von Art. 74a IRSG ergeben (s. AB 1995 N 2642 und AB 1996 S 229-233 und 243). Mit Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes ist einzuräumen, dass das Exequaturverfahren umständlicher ist und die Behandlung eines Rechtshilfeersuchens auf Herausgabe von Vermögenswerten in unterschiedlichen Verfahren die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in sich birgt. Allerdings bildet das allgemeine Interesse an einfachen und raschen Rechtshilfeverfahren allein noch keinen triftigen Grund, um bei der Auslegung einer Bestimmung vom klaren Wortlaut abzuweichen, zumal es auch erhebliche Argumente dafür gibt, dass der Wortlaut den wahren Normsinn zum Ausdruck bringt. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in Fällen, in denen sich das Rechtshilfebegehren sowohl auf Ersatzforderungen als auch auf in Art. 74a IRSG genannte Gegenstände und Vermögenswerte bezieht, kann zudem durch eine Koordination der beiden Verfahren, etwa in Form der Sistierung des einen Verfahrens bis zum Abschluss des anderen, verringert werden. Die Herausgabe von Vermögenswerten an einen ausländischen Staat zur Vollstreckung einer Ersatzforderung stünde im Widerspruch zu den Grundsätzen des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts, wenn dadurch dem ausländischen Staat faktisch ein Vorzugsrecht eingeräumt würde (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das Bundesstrafgericht will diesen Widerspruch auflösen, indem es die Herausgabe auf Personen ohne Gläubigerinnen in der Schweiz beschränkt. Dieses Vorgehen ist nicht richtig. Zum einen bezweckt der Ausschluss eines staatlichen Vorzugsrechts nicht bloss den Schutz der Gläubiger mit Sitz/Wohnsitz in der Schweiz, vielmehr gilt er allgemein und diskriminierungsfrei. Zum andern dürfte es im Einzelfall BGE 149 IV 376 S. 394 nicht möglich sein, zuverlässig zu ermitteln, welche weiteren Gläubigerinnen die vom Rechtshilfeersuchen betroffene Person besitzt und wo diese ihren Sitz bzw.”
“Dass er mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung begründet habe, weshalb ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein sollte, ist zudem unzutreffend. Vielmehr hielt er an der BGE 149 IV 376 S. 393 zitierten Stelle der Botschaft fest, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids sein, weil es sich bei einem Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung um keine Sanktion im Sinne von Art. 11 IRSG handle (BBl 1995 III 25). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist allerdings vom Gegenteil auszugehen, nämlich der Anwendbarkeit von Art. 94 IRSG auf die Vollstreckung von Ersatzforderungen (Urteil 1C_146/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4 mit Hinweisen), weshalb dieses Argument nicht verfängt. Der vorinstanzlichen Argumentation ist deshalb in diesem Punkt nicht zu folgen. Zu ergänzen ist insoweit, dass sich aus den parlamentarischen Beratungen ebenfalls keine Anhaltspunkte für die hier interessierende Frage der Auslegung von Art. 74a IRSG ergeben (s. AB 1995 N 2642 und AB 1996 S 229-233 und 243). Mit Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes ist einzuräumen, dass das Exequaturverfahren umständlicher ist und die Behandlung eines Rechtshilfeersuchens auf Herausgabe von Vermögenswerten in unterschiedlichen Verfahren die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in sich birgt. Allerdings bildet das allgemeine Interesse an einfachen und raschen Rechtshilfeverfahren allein noch keinen triftigen Grund, um bei der Auslegung einer Bestimmung vom klaren Wortlaut abzuweichen, zumal es auch erhebliche Argumente dafür gibt, dass der Wortlaut den wahren Normsinn zum Ausdruck bringt. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in Fällen, in denen sich das Rechtshilfebegehren sowohl auf Ersatzforderungen als auch auf in Art. 74a IRSG genannte Gegenstände und Vermögenswerte bezieht, kann zudem durch eine Koordination der beiden Verfahren, etwa in Form der Sistierung des einen Verfahrens bis zum Abschluss des anderen, verringert werden. Die Herausgabe von Vermögenswerten an einen ausländischen Staat zur Vollstreckung einer Ersatzforderung stünde im Widerspruch zu den Grundsätzen des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts, wenn dadurch dem ausländischen Staat faktisch ein Vorzugsrecht eingeräumt würde (vgl.”
Geltend gemacht werden kann der in Art. 74a Abs. 4 IRSG vorgesehene Vorbehalt nur von einem Dritten, der an der strafbaren Handlung nicht beteiligt ist, dessen Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind und der glaubhaft macht, er habe an den betreffenden Gegenständen oder Vermögenswerten gutgläubig Rechte erworben (in der Schweiz oder – sofern sein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz liegt – im Ausland). Andere Dritte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche vor den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen.
“März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.). Die im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG Dritten eingeräumte Legitimation zur Beschwerde stellt nicht eine allgemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV dar. Solche Dritte sind allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs.”
“4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Diese Bestimmung regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.).”
“2.1). Diese Bestimmung regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.).”
Ist einer Drittperson im Rechtshilfeverfahren (z. B. durch eine rechtshilfeweise angeordnete Kontosperre) die Verfügungsmacht an den Vermögenswerten bekannt entzogen worden, fehlt nach der Rechtsprechung der erforderliche Gutglauben im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG. In solchen Fällen kann sich die Drittperson nachträglich erworbene Pfand- oder sonstige Erwerbsrechte nicht als schutzwürdig im Sinne dieser Bestimmung geltend machen.
“Das Bundesstrafgericht hielt fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, dass ihr B.________ am 2. Juni 2015 als Sicherheit für zwei Darlehen sämtliche Vermögenswerte des auf ihn lautenden Kontos und Depots bei ihr verpfändet habe. Mit der im Jahr 2011 rechtshilfeweise angeordneten Kontosperre sei ihm jedoch die freie Verfügungsmacht entzogen worden, was auch die Beschwerdeführerin gewusst habe. Von gutem Glauben könne deshalb keine Rede sein, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG (SR 351.1) berufen könne. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die Gutgläubigkeit mit der Unkenntnis der Einziehungsgründe gleichzusetzen sei. Solche Einziehungsgründe gebe es hier nicht. Die vorinstanzliche Begründung überzeugt. Bei der Kontosperre handelt es sich um eine Sicherungsmassnahme im Rechtshilfeverfahren. Sie war der Beschwerdeführerin aufgrund der Anordnung durch die Bundesanwaltschaft bekannt. Aus diesem Grund konnte sie sich später an den Vermögenswerten nicht mehr gutgläubig im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG ein Pfandrecht einräumen lassen. Sie übersieht mit ihrem Einwand, Gutgläubigkeit bedeute Unkenntnis der Einziehungsgründe, dass im Rechtshilfeverfahren eine Prüfung der materiellen Rechtsvoraussetzungen des ausländischen Einziehungsurteils ausgeschlossen ist (BGE 145 IV 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Einziehungsgründe sind mit anderen Worten im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen. Weitere Gründe, von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der angefochtene Entscheid auch hinreichend begründet (Art. 29 Abs. 2 BV).”
“Zwar geht es hier um die Herausgabe von Vermögenswerten und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Das Bundesstrafgericht hielt fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, dass ihr B.________ am 2. Juni 2015 als Sicherheit für zwei Darlehen sämtliche Vermögenswerte des auf ihn lautenden Kontos und Depots bei ihr verpfändet habe. Mit der im Jahr 2011 rechtshilfeweise angeordneten Kontosperre sei ihm jedoch die freie Verfügungsmacht entzogen worden, was auch die Beschwerdeführerin gewusst habe. Von gutem Glauben könne deshalb keine Rede sein, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG (SR 351.1) berufen könne. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die Gutgläubigkeit mit der Unkenntnis der Einziehungsgründe gleichzusetzen sei. Solche Einziehungsgründe gebe es hier nicht. Die vorinstanzliche Begründung überzeugt. Bei der Kontosperre handelt es sich um eine Sicherungsmassnahme im Rechtshilfeverfahren. Sie war der Beschwerdeführerin aufgrund der Anordnung durch die Bundesanwaltschaft bekannt. Aus diesem Grund konnte sie sich später an den Vermögenswerten nicht mehr gutgläubig im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG ein Pfandrecht einräumen lassen. Sie übersieht mit ihrem Einwand, Gutgläubigkeit bedeute Unkenntnis der Einziehungsgründe, dass im Rechtshilfeverfahren eine Prüfung der materiellen Rechtsvoraussetzungen des ausländischen Einziehungsurteils ausgeschlossen ist (BGE 145 IV 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Einziehungsgründe sind mit anderen Worten im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen. Weitere Gründe, von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen, sind nicht ersichtlich.”
Als an der strafbaren Handlung beteiligte Personen gelten nicht als «nicht beteiligte Personen» im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG und können sich daher nicht auf die in diesem Absatz vorgesehenen Schutzbestimmungen berufen; entsprechende Beschwerden sind insoweit abzuweisen.
“Selbst wenn einer an der strafbaren Handlung beteiligten Person – wider die gesetzliche Konzeption von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG – grundsätzlich eine Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zuzugestehen und vorliegend auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin aus dem vorgenannten Grund nach wie vor nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann.”
Personen, die nicht als «an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Personen» im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten, können sich nicht auf diese Bestimmung berufen und daraus keine Beschwerdelegitimation ableiten. Als Beispiele nennt die Rechtsprechung Fälle, in denen Dritte dem Hauptverdächtigen einzelzeichnungsberechtigt sind oder die betroffene Person selbst rechtskräftig verurteilt wurde.
“Ebenfalls bereits mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) hielt die Beschwerdekammer in E. 3.5 sodann Folgendes fest: «Soweit im Verlaufe des Verfahrens die Voraussetzungen für die Herausgabe zur Einziehung/Rückerstattung gegeben sein sollten, steht bei der aktuellen Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann». Auf der Grundlage der dem Gericht nun zugänglich gemachten Rechtshilfeakten steht fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, zu diesem Zeitpunkt nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann. Bereits daraus folgt eindeutig, dass auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG beruft.”
“Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um den Beschuldigten bzw. um den mittlerweile rechtskräftig Verurteilten des im ersuchenden Staat geführten Strafverfahrens (siehe Akten EZV, Nr. 8/1). Damit erfüllt er die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG offensichtlich nicht. Somit kann er zu seinen Gunsten auch gestützt auf diese Norm keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.”
Ist eine juristische Person lediglich formal selbstständig und vom Beschuldigten beherrscht oder als vorgeschobene Rechtseinheit einzustufen, kann sie nicht als unabhängiger «Dritter» im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG gelten. In solchen Fällen ist deren Gutglauben üblicherweise zu verneinen; daraus kann sich fehlende Beschwerdelegitimation ergeben.
“Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine juristische Person und um die angebliche Eigentümerin der herauszugebenden Waffen. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren wurden diesbezüglich Dokumente eingereicht, welche die angebliche Veräusserung der Waffen an die Beschwerdeführerin 2 belegen würden. Der Beschwerdeführer 1 handelte im vorliegenden Verfahren für diese als Geschäftsführer. Gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Österreich handelt es sich beim Beschwerdeführer 1 um den Geschäftsführer und den einzigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 (RR.2020.110-111, act. 17). Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin 2 nicht als gutgläubige Erwerberin von der Einziehung unterliegenden Gegenständen gelten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei der Anwendung von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG verlangt werden, dass es sich wenigstens um einen «Dritten» handelt und nicht um eine vom Beschuldigten vorgeschobene, nur formal selbstständige juristische Person, die vom Beschuldigten beherrscht wird, so dass dieser weiter die tatsächliche Verfügungsmacht über die deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. ihren Ersatzwert ausübt. In diesem Fall ist im Übrigen auch die Gutgläubigkeit der Gesellschaft zu verneinen, die sich den bösen Glauben des Beschuldigten zurechnen lassen muss (vgl. BGE 123 II 595 E. 6a S. 612; siehe auch TPF 2014 113 E. 3.5). Damit kann auch die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zu ihren Gunsten keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf deren Beschwerde ist nicht einzutreten.”
Nach der Rechtsprechung (vgl. RR.2021.284) gilt eine Person, für welche der im ersuchenden Staat als Hauptverdächtiger bezeichnete Dritte einzelzeichnungsberechtigt ist, nicht als "an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person" im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG und kann sich demnach nicht auf diese Schutzbestimmung berufen.
“5 sodann Folgendes fest: «Soweit im Verlaufe des Verfahrens die Voraussetzungen für die Herausgabe zur Einziehung/Rückerstattung gegeben sein sollten, steht bei der aktuellen Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann». Auf der Grundlage der dem Gericht nun zugänglich gemachten Rechtshilfeakten steht fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, zu diesem Zeitpunkt nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann. Bereits daraus folgt eindeutig, dass auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG beruft.”
“Ebenfalls bereits mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) hielt die Beschwerdekammer in E. 3.5 sodann Folgendes fest: «Soweit im Verlaufe des Verfahrens die Voraussetzungen für die Herausgabe zur Einziehung/Rückerstattung gegeben sein sollten, steht bei der aktuellen Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann». Auf der Grundlage der dem Gericht nun zugänglich gemachten Rechtshilfeakten steht fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, zu diesem Zeitpunkt nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann. Bereits daraus folgt eindeutig, dass auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG beruft.”
“Ebenfalls bereits mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 (TPF 2014 113) hielt die Beschwerdekammer in E. 3.5 sodann Folgendes fest: «Soweit im Verlaufe des Verfahrens die Voraussetzungen für die Herausgabe zur Einziehung/Rückerstattung gegeben sein sollten, steht bei der aktuellen Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann». Auf der Grundlage der dem Gericht nun zugänglich gemachten Rechtshilfeakten steht fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, zu diesem Zeitpunkt nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann. Bereits daraus folgt eindeutig, dass auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG beruft.”
“5 sodann Folgendes fest: «Soweit im Verlaufe des Verfahrens die Voraussetzungen für die Herausgabe zur Einziehung/Rückerstattung gegeben sein sollten, steht bei der aktuellen Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann». Auf der Grundlage der dem Gericht nun zugänglich gemachten Rechtshilfeakten steht fest, dass die Beschwerdeführerin, für welche der im ersuchenden Staat Hauptverdächtige C. einzelzeichnungsberechtigt ist, zu diesem Zeitpunkt nicht als eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten und somit sich nicht auf die entsprechenden Schutzbestimmungen berufen kann. Bereits daraus folgt eindeutig, dass auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG beruft.”
Gegenstände und Vermögenswerte, die gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG erst aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids des ersuchenden Staates herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach seinem Recht nicht mehr erfolgen kann (insbesondere wegen Verjährung).
“Gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe (der in Abs. 1 und 2 umschriebenen Gegenstände oder Vermögenswerte) in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats. Die dazugehörige Ausführungsbestimmung, Art. 33a IRSV (SR 351.11), sieht unter dem Titel "Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten" vor, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, beschlagnahmt bleiben, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staats nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat. BGE 150 IV 201 S. 208”
“Gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe (der in Abs. 1 und 2 umschriebenen Gegenstände oder Vermögenswerte) in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats. Die dazugehörige Ausführungsbestimmung, Art. 33a IRSV (SR 351.11), sieht unter dem Titel "Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten" vor, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, beschlagnahmt bleiben, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staats nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat. BGE 150 IV 201 S. 208”
Dritte verfügen nach Art. 74a IRSG über die zur Durchsetzung ihrer Ansprüche erforderliche Beschwerdelegitimation; diese erstreckt sich jedoch auf die Herausgabe der Gegenstände oder Vermögenswerte. Sie sind damit nicht allgemein legitimiert, gegen die ursprünglich durchgeführte Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme vorzugehen. Eine weitergehende Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV) besteht nicht; ihre Beschwerde ist auf die Geltendmachung der nach Art. 74a IRSG begründeten Rechte beschränkt.
“Mit den Dritten in Art. 74a IRSG eingeräumten Rechten muss – zur Durchsetzung ihrer Ansprüche – selbstredend die Legitimation zur Beschwerde einhergehen. Es handelt sich dabei allerdings nicht um eine allgemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV, da bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme auch solche Dritte nach wie vor nicht im Sinne der eben angeführten Bestimmungen persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen sind. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a IRSG bezieht. Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert lediglich diejenige Person berechtigt, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste (siehe hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 f.).”
Die Beschwerdelegitimation Dritter nach Art. 74a Abs. 4 IRSG begründet keine allgemeine Beschwerdebefugnis im Sinn von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV. Dritte können demnach Beschwerde führen, soweit sie ihre nach Art. 74a Abs. 4 IRSG geltend gemachten Rechte gegen die Herausgabe zur Einziehung verfolgen; gegen zuvor rechtshilfeweise angeordnete Zwangsmassnahmen (z. B. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Kontosperre) sind sie damit nicht als persönlich und direkt betroffen anzusehen. Für die Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse bleibt diejenige Person zuständig, die der Zwangsmassnahme unmittelbar unterzogen wurde.
“Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.). Die im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG Dritten eingeräumte Legitimation zur Beschwerde stellt nicht eine allgemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV dar. Solche Dritte sind allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs. 4 geltend macht (Art. 74a Abs. 5 IRSG). Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert ausschliesslich diejenige Person berechtigt, welche sich der rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahme (z.B. Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme, Kontosperre) unterziehen musste (siehe hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 f.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_342/2022 vom 15. Juni 2022 bzw. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.175 vom 23. Mai 2022 E. 2.2).”
“Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.). Die im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG Dritten eingeräumte Legitimation zur Beschwerde stellt nicht eine allgemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV dar. Solche Dritte sind allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs. 4 geltend macht (Art. 74a Abs. 5 IRSG). Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert ausschliesslich diejenige Person berechtigt, welche sich der rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahme (z.B. Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme, Kontosperre) unterziehen musste (siehe hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 f.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_342/2022 vom 15. Juni 2022 bzw. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.175 vom 23. Mai 2022 E. 2.2).”
Liegt ein offensichtlich deliktischer (ausländischer) Ursprung der Vermögenswerte fest (z. B. aufgrund eines Gutachtens oder sonstiger Erwägungen), so kann – vorbehaltlich der Rechte der in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Dritten – die vorläufige Herausgabe bzw. der Rückbehalt bereits frühzeitig angeordnet werden; in der zitierten Rechtsprechung war eine solche vorzeitige Anordnung nach Erhalt des Gutachtens grundsätzlich möglich.
“Für die südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden war aufgrund des Untersuchungsberichts von Dr. F. vom 9. Juni 2014 klar, dass das beschlagnahmte edelmetallhaltige Schmelzgut, in unverarbeiteter Form, südafrikanischen Ursprungs ist, daher in Südafrika gestohlen und illegal in die Schweiz geschmuggelt wurde (s. supra lit. P). Mit diplomatischer Note vom 16. Mai 2019 teilten die südafrikanischen Behörden den schweizerischen Behörden nochmals mit, dass bestätigt sei, dass das Platin gestohlen und illegal aus Südafrika exportiert worden sei (s. supra lit. S). Wenn gestützt auf das Gutachten von Dr. F. vom 9. Juni 2014 anzunehmen ist, dass das beschlagnahmte Schmelzgut die genannten Edelmetalle enthält, südafrikanischen Ursprungs und in diesem Sinne somit offensichtlich deliktischen Ursprungs ist, dann war eine vorzeitige Herausgabe grundsätzlich bereits im Jahre 2014 nach Erhalt des Gutachtens möglich und spätestens nach Eingang des Ergänzungsersuchens vom 13. Oktober 2016 anzuordnen (zum Vorbehalt der Rechte der in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Dritten in concreto s. dazu supra E. 4.2 ff.).”
Die Beschwerdelegitimation im Zusammenhang mit Gesuchen um Herausgabe zur Einziehung nach Art. 74a IRSG wird zurückhaltend bejaht. Nach bundesgerichtlicher und bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung steht sie in erster Linie dem Inhaber von Guthaben (insbesondere dem Kontoinhaber) oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände zu und richtet sich nach den aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien.
“Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Beschwerdelegitimation nur zurückhaltend bejaht. Sie steht in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkonten, auf welchen sich die betreffenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1), oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2018.253 vom 15. Januar 2019 E. 2.2).”
“Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Beschwerdelegitimation nur zurückhaltend bejaht. Sie steht in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkonten, auf welchen sich die betreffenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1), oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2018.253 vom 15. Januar 2019 E. 2.2).”
“Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Beschwerdelegitimation nur zurückhaltend bejaht. Sie steht in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkonten, auf welchen sich die betreffenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1), oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2018.253 vom 15. Januar 2019 E. 2.2).”
Die Herausgabe zur Einziehung (einschliesslich von Ersatzforderungen) erfolgt nicht automatisch, soweit in der Schweiz private oder öffentliche Gläubiger Ansprüche an den betreffenden Gegenständen oder Vermögenswerten geltend machen. Den inländischen Gläubigern ist Rechnung zu tragen; eine privilegierte Behandlung des ersuchenden Staates ist nicht zulässig.
“Der Bundesrat habe aus diesem Grund denn auch festgehalten, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein (BBl 1995 III 25). Dies spreche bereits dafür, dass der gesetzgeberische Wille darauf gerichtet gewesen sei, auch Einziehungsverfahren betreffend Ersatzforderungen unter Art. 74a IRSG zu subsumieren. Hätte der Bundesrat das Gegenteil gewollt, hätte er dies in seiner Botschaft ausdrücklich erwähnt und es nicht bei einem generellen Verweis auf Art. 58 ff. aStGB belassen. Dies entspreche auch der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen habe, eine Ungleichbehandlung bestehe, sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst hingenommen worden. Es handle sich somit beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatzforderung nicht nenne, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gelte. Dies könne nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG erfasst sein solle. Selbstredend sei die Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 74a IRSG nur möglich, sofern der explizite Wortlaut des Gesetzes dies nicht ausschliesse, wie dies der Fall sei bei der Vollstreckung für ausländische Fiskalforderungen (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG). Seien zudem private (und öffentliche) Gläubigerinnen oder Gläubiger in der Schweiz vorhanden, sei deren Interessen Rechnung zu tragen und dürfe eine Privilegierung des ausländischen Staats nicht erfolgen. Mit Blick auf den konkreten Fall hält das Bundesstrafgericht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Ausland ansässige juristische Person handle, die in der Schweiz keiner Geschäftstätigkeit nachgehe. Soweit ersichtlich, habe bei der Bank niemand auf die seit 2011 gesperrten Vermögenswerte Anspruch erhoben.”
Die Rechtsprechung geht von einer Gesetzeslücke aus. Aus der Entstehungsgeschichte (Botschaft des Bundesrats) lässt sich ableiten, dass auch Einziehungsverfahren betreffend Ersatzforderungen grundsätzlich unter Art. 74a IRSG fallen können. Dies ist jedoch nicht als pauschale Erfassung jeder Ersatzforderungs-Vollstreckung zu verstehen; die Quelle betont, dass nicht in allen Fällen automatisch von Art. 74a auszugehen sei.
“74a IRSG in Frage kommt, sei bisher schwankend gewesen. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Bundesrat in seiner Botschaft davon ausgegangen sei, dass sich Art. 74a Abs. 2 IRSG weitgehend an die Definitionen von Art. 58 ff. StGB anlehne (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III 25 BGE 149 IV 376 S. 389 Ziff. 241). aArt. 59 Ziff. 2 StGB habe auf die Ersatzforderung Bezug genommen und vom Wortlaut her im Wesentlichen dem heute geltenden Art. 71 StGB entsprochen. Hauptziel der Revision des IRSG sei die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens gewesen (BBl 1995 III 2). Der Bundesrat habe aus diesem Grund denn auch festgehalten, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein (BBl 1995 III 25). Dies spreche bereits dafür, dass der gesetzgeberische Wille darauf gerichtet gewesen sei, auch Einziehungsverfahren betreffend Ersatzforderungen unter Art. 74a IRSG zu subsumieren. Hätte der Bundesrat das Gegenteil gewollt, hätte er dies in seiner Botschaft ausdrücklich erwähnt und es nicht bei einem generellen Verweis auf Art. 58 ff. aStGB belassen. Dies entspreche auch der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen habe, eine Ungleichbehandlung bestehe, sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst hingenommen worden. Es handle sich somit beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatzforderung nicht nenne, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gelte. Dies könne nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG erfasst sein solle.”
“Das Bundesstrafgericht kommt dagegen zum Schluss, dass eine Gesetzeslücke bestehe. Es legt dar, seine eigene Rechtsprechung zur Frage, ob eine Herausgabe von Vermögenswerten zwecks Tilgung einer Ersatzforderung gemäss Art. 74a IRSG in Frage kommt, sei bisher schwankend gewesen. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Bundesrat in seiner Botschaft davon ausgegangen sei, dass sich Art. 74a Abs. 2 IRSG weitgehend an die Definitionen von Art. 58 ff. StGB anlehne (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III 25 BGE 149 IV 376 S. 389 Ziff. 241). aArt. 59 Ziff. 2 StGB habe auf die Ersatzforderung Bezug genommen und vom Wortlaut her im Wesentlichen dem heute geltenden Art. 71 StGB entsprochen. Hauptziel der Revision des IRSG sei die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens gewesen (BBl 1995 III 2). Der Bundesrat habe aus diesem Grund denn auch festgehalten, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein (BBl 1995 III 25). Dies spreche bereits dafür, dass der gesetzgeberische Wille darauf gerichtet gewesen sei, auch Einziehungsverfahren betreffend Ersatzforderungen unter Art.”
Für im Ausland gebundene Ersatzforderungen kommt als Alternativweg das Verfahren zur Vollstreckung von Strafentscheiden nach Art. 94 ff. IRSG (Exequatur-Verfahren) in Betracht; dies steht dem ersuchenden Staat zur Verfügung.
“Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Anwendbarkeit von Art. 74a IRSG auf die Ersatzforderung des belgischen Staats im Umfang von EUR 1'492'896.80. Träfe ihre Kritik zu, so hätte dies die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft, welche gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 63 ff. IRSG und Art. 55 Abs. 1 StPO die Schlussverfügung erlassen hat, zur Folge. Wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht, stünde Belgien als ersuchendem Staat stattdessen das Verfahren zur Vollstreckung von Strafentscheiden nach Art. 94 ff. IRSG offen (sogenanntes Exequatur-Verfahren), das beim nach Art. 32 StPO zuständigen Gericht einzuleiten wäre (Art. 105 IRSG).”
Nur Drittpersonen, die die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Voraussetzungen erfüllen, können sich gegen die Herausgabe zur Einziehung wenden und Beschwerde führen. Danach muss es sich um eine an der Straftat nicht beteiligte Person handeln, deren Anspruch im ersuchenden Staat nicht gesichert ist und die glaubhaft macht, die betreffenden Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten gutgläubig erworben zu haben. Drittpersonen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen.
“Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.). Die im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG Dritten eingeräumte Legitimation zur Beschwerde stellt nicht eine allgemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV dar. Solche Dritte sind allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs. 4 geltend macht (Art. 74a Abs. 5 IRSG). Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert ausschliesslich diejenige Person berechtigt, welche sich der rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahme (z.”
“Gegen eine Schlussverfügung, mit welcher die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 1 IRSG) angeordnet wird, sind zudem die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 vom 18. November 2020 E. 3.3; RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Art. 74a Abs. 4 IRSG regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG).”
“Gegen eine Schlussverfügung, mit welcher die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 1 IRSG) angeordnet wird, sind zudem die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 vom 18. November 2020 E. 3.3; RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Art. 74a Abs. 4 IRSG regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG).”
Die Anwendbarkeit von Art. 74a IRSG auf Ersatzforderungen ist umstritten. Das Bundesstrafgericht erblickt eine Gesetzeslücke und verweist in diesem Zusammenhang auf die Entstehungsgeschichte, wonach der Bundesrat Art. 74a Abs. 2 IRSG weitgehend an die Definitionen der Art. 58 ff. StGB anlehnen wollte (vgl. BGE 149 IV 376 E. 6.4). Demgegenüber hält das Gericht fest, dass der Wortlaut Ersatzforderungen nicht erfasse und die Gesetzgebungsmaterialien wenig Aufschluss böten; die Formulierung «weitgehend» deute darauf hin, dass die Definitionen nicht deckungsgleich sind (vgl. BGE 149 IV 376 E. 6.7).
“Das Bundesstrafgericht kommt dagegen zum Schluss, dass eine Gesetzeslücke bestehe. Es legt dar, seine eigene Rechtsprechung zur Frage, ob eine Herausgabe von Vermögenswerten zwecks Tilgung einer Ersatzforderung gemäss Art. 74a IRSG in Frage kommt, sei bisher schwankend gewesen. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Bundesrat in seiner Botschaft davon ausgegangen sei, dass sich Art. 74a Abs. 2 IRSG weitgehend an die Definitionen von Art. 58 ff. StGB anlehne (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III 25 BGE 149 IV 376 S. 389 Ziff. 241). aArt. 59 Ziff. 2 StGB habe auf die Ersatzforderung Bezug genommen und vom Wortlaut her im Wesentlichen dem heute geltenden Art. 71 StGB entsprochen. Hauptziel der Revision des IRSG sei die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens gewesen (BBl 1995 III 2). Der Bundesrat habe aus diesem Grund denn auch festgehalten, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein (BBl 1995 III 25). Dies spreche bereits dafür, dass der gesetzgeberische Wille darauf gerichtet gewesen sei, auch Einziehungsverfahren betreffend Ersatzforderungen unter Art.”
“Ersatzforderungen werden vom insoweit klaren Wortlaut von Art. 74a IRSG nicht erfasst. Dasselbe gilt auch für die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen Personen mit Gläubigern in der Schweiz und solchen, die hier keine Gläubiger haben. Die Gesetzgebungsmaterialien sind wenig aufschlussreich. Zwar trifft die Darstellung der Vorinstanz zu, wonach sich Art. 74a IRSG gemäss der bundesrätlichen Botschaft bei der Umschreibung der herausgabefähigen Gegenstände und Vermögenswerte weitgehend an die Definitionen der aArt. 58 ff. StGB anlehnt. Die Verwendung des Begriffs "weitgehend" bringt jedoch gleichzeitig zum Ausdruck, dass gemäss der damaligen Auffassung des Bundesrats die Definitionen nicht deckungsgleich sind. Dass er mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung begründet habe, weshalb ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein sollte, ist zudem unzutreffend. Vielmehr hielt er an der BGE 149 IV 376 S. 393 zitierten Stelle der Botschaft fest, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids sein, weil es sich bei einem Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung um keine Sanktion im Sinne von Art. 11 IRSG handle (BBl 1995 III 25). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist allerdings vom Gegenteil auszugehen, nämlich der Anwendbarkeit von Art.”
Art. 74a Abs. 4 IRSG schützt Berechtigte (insbesondere Geschädigte und gutgläubige Erwerber). Diese Personen sind zur Beschwerde gegen eine Schlussverfügung legitimiert, die die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung anordnet, und können sich damit (vorläufig) gegen die Herausgabe zur Wehr setzen.
“Gegen eine Schlussverfügung, mit welcher die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 1 IRSG) angeordnet wird, sind zudem die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 vom 18. November 2020 E. 3.3; RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Art. 74a Abs. 4 IRSG regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art.”
“Sodann sind auch die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Diese Bestimmung regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art.”
In dem besprochenen Fall führt eine im ersuchenden Staat rechtskräftig eingetretene Verurteilung dazu, dass die betroffene Person die Voraussetzungen des Ausnahmefalls nach Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG nicht erfüllt; daraus folgte, dass ihr keine Beschwerdelegitimation zukam.
“Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um den Beschuldigten bzw. um den mittlerweile rechtskräftig Verurteilten des im ersuchenden Staat geführten Strafverfahrens (siehe Akten EZV, Nr. 8/1). Damit erfüllt er die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG offensichtlich nicht. Somit kann er zu seinen Gunsten auch gestützt auf diese Norm keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.”
Im Rahmen der Teilrevision von 1997 wurde die Beschwerdelegitimation eingeschränkt, um das Rechtsmittelverfahren zu straffen und die Rechtshilfe zu vereinfachen und zu beschleunigen. Gleichzeitig wurde Art. 74a IRSG konkretisiert; Absatz 4 regelt dabei ausdrücklich den Schutz der Berechtigten (insbesondere Geschädigte oder gutgläubige Erwerber).
“b IRSG wurden (neben weiteren wesentlichen Änderungen der Rechtshilfevorschriften) im Zuge der Teilrevision des IRSG im Jahre 1997 eingeführt mit dem Ziel, die Beschwerdelegitimation einzuschränken und dadurch das Rechtsmittelverfahren zu straffen. Mit der Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens sollte die Rechtshilfe möglichst rasch geleistet werden, damit eine wirksame Bekämpfung der internationalen Kriminalität erfolgen kann. Der Gesetzgeber hat durch die Einschränkung der Beschwerdelegitimation (sowie der Anfechtungsmöglichkeiten) insgesamt das Interesse an der Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens und wirksamen Bekämpfung der internationalen Kriminalität über den bis zu jenem Zeitpunkt sehr weit gehenden Schutz des Einzelnen gestellt. Zum Schutz der Grundrechte, insbesondere der Eigentumsgarantie, wurde in den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft betont, dass dieser auch im Rahmen der neuen Rechtsmittelordnung vollumfänglich gewährleistet bleibt. Namentlich wurde im Rahmen der Teilrevision des IRSG im Jahre 1997 in Art. 74a IRSG die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zwecks Einziehung oder Rückerstattung an die berechtigte Person im ersuchenden Staat differenziert sowie klar geregelt und der Schutz der Berechtigten (Geschädigter oder gutgläubiger Erwerber) in Abs. 4 im Einzelnen festgelegt (s. zum Ganzen Botschaft u.a. die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 2005 [BBl 1995 III 2 ff.]).”
“b IRSG wurden (neben weiteren wesentlichen Änderungen der Rechtshilfevorschriften) im Zuge der Teilrevision des IRSG im Jahre 1997 eingeführt mit dem Ziel, die Beschwerdelegitimation einzuschränken und dadurch das Rechtsmittelverfahren zu straffen. Mit der Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens sollte die Rechtshilfe möglichst rasch geleistet werden, damit eine wirksame Bekämpfung der internationalen Kriminalität erfolgen kann. Der Gesetzgeber hat durch die Einschränkung der Beschwerdelegitimation (sowie der Anfechtungsmöglichkeiten) insgesamt das Interesse an der Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens und wirksamen Bekämpfung der internationalen Kriminalität über den bis zu jenem Zeitpunkt sehr weit gehenden Schutz des Einzelnen gestellt. Zum Schutz der Grundrechte, insbesondere der Eigentumsgarantie, wurde in den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft betont, dass dieser auch im Rahmen der neuen Rechtsmittelordnung vollumfänglich gewährleistet bleibt. Namentlich wurde im Rahmen der Teilrevision des IRSG im Jahre 1997 in Art. 74a IRSG die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zwecks Einziehung oder Rückerstattung an die berechtigte Person im ersuchenden Staat differenziert sowie klar geregelt und der Schutz der Berechtigten (Geschädigter oder gutgläubiger Erwerber) in Abs. 4 im Einzelnen festgelegt (s. zum Ganzen Botschaft u.a. die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 2005 [BBl 1995 III 2 ff.]).”
Die Herausgabe darf nicht allein deshalb pauschal verweigert werden, weil vermutet wird, in der Schweiz bestünden Gläubiger. Vielmehr sind Koordinations- und Durchführbarkeitsaspekte zu berücksichtigen (insbesondere die Möglichkeit, Verfahren nach Art. 74a IRSG und Exequaturverfahren zu koordinieren oder zu sistieren). Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich nicht in jedem Einzelfall zuverlässig feststellen lässt, welche weiteren Gläubiger bestehen und wo sie ihren Sitz haben.
“Der vorinstanzlichen Argumentation ist deshalb in diesem Punkt nicht zu folgen. Zu ergänzen ist insoweit, dass sich aus den parlamentarischen Beratungen ebenfalls keine Anhaltspunkte für die hier interessierende Frage der Auslegung von Art. 74a IRSG ergeben (s. AB 1995 N 2642 und AB 1996 S 229-233 und 243). Mit Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes ist einzuräumen, dass das Exequaturverfahren umständlicher ist und die Behandlung eines Rechtshilfeersuchens auf Herausgabe von Vermögenswerten in unterschiedlichen Verfahren die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in sich birgt. Allerdings bildet das allgemeine Interesse an einfachen und raschen Rechtshilfeverfahren allein noch keinen triftigen Grund, um bei der Auslegung einer Bestimmung vom klaren Wortlaut abzuweichen, zumal es auch erhebliche Argumente dafür gibt, dass der Wortlaut den wahren Normsinn zum Ausdruck bringt. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in Fällen, in denen sich das Rechtshilfebegehren sowohl auf Ersatzforderungen als auch auf in Art. 74a IRSG genannte Gegenstände und Vermögenswerte bezieht, kann zudem durch eine Koordination der beiden Verfahren, etwa in Form der Sistierung des einen Verfahrens bis zum Abschluss des anderen, verringert werden. Die Herausgabe von Vermögenswerten an einen ausländischen Staat zur Vollstreckung einer Ersatzforderung stünde im Widerspruch zu den Grundsätzen des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts, wenn dadurch dem ausländischen Staat faktisch ein Vorzugsrecht eingeräumt würde (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das Bundesstrafgericht will diesen Widerspruch auflösen, indem es die Herausgabe auf Personen ohne Gläubigerinnen in der Schweiz beschränkt. Dieses Vorgehen ist nicht richtig. Zum einen bezweckt der Ausschluss eines staatlichen Vorzugsrechts nicht bloss den Schutz der Gläubiger mit Sitz/Wohnsitz in der Schweiz, vielmehr gilt er allgemein und diskriminierungsfrei. Zum andern dürfte es im Einzelfall BGE 149 IV 376 S. 394 nicht möglich sein, zuverlässig zu ermitteln, welche weiteren Gläubigerinnen die vom Rechtshilfeersuchen betroffene Person besitzt und wo diese ihren Sitz bzw.”
“Dass er mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung begründet habe, weshalb ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein sollte, ist zudem unzutreffend. Vielmehr hielt er an der BGE 149 IV 376 S. 393 zitierten Stelle der Botschaft fest, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids sein, weil es sich bei einem Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung um keine Sanktion im Sinne von Art. 11 IRSG handle (BBl 1995 III 25). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist allerdings vom Gegenteil auszugehen, nämlich der Anwendbarkeit von Art. 94 IRSG auf die Vollstreckung von Ersatzforderungen (Urteil 1C_146/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4 mit Hinweisen), weshalb dieses Argument nicht verfängt. Der vorinstanzlichen Argumentation ist deshalb in diesem Punkt nicht zu folgen. Zu ergänzen ist insoweit, dass sich aus den parlamentarischen Beratungen ebenfalls keine Anhaltspunkte für die hier interessierende Frage der Auslegung von Art. 74a IRSG ergeben (s. AB 1995 N 2642 und AB 1996 S 229-233 und 243). Mit Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes ist einzuräumen, dass das Exequaturverfahren umständlicher ist und die Behandlung eines Rechtshilfeersuchens auf Herausgabe von Vermögenswerten in unterschiedlichen Verfahren die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in sich birgt. Allerdings bildet das allgemeine Interesse an einfachen und raschen Rechtshilfeverfahren allein noch keinen triftigen Grund, um bei der Auslegung einer Bestimmung vom klaren Wortlaut abzuweichen, zumal es auch erhebliche Argumente dafür gibt, dass der Wortlaut den wahren Normsinn zum Ausdruck bringt. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in Fällen, in denen sich das Rechtshilfebegehren sowohl auf Ersatzforderungen als auch auf in Art. 74a IRSG genannte Gegenstände und Vermögenswerte bezieht, kann zudem durch eine Koordination der beiden Verfahren, etwa in Form der Sistierung des einen Verfahrens bis zum Abschluss des anderen, verringert werden. Die Herausgabe von Vermögenswerten an einen ausländischen Staat zur Vollstreckung einer Ersatzforderung stünde im Widerspruch zu den Grundsätzen des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts, wenn dadurch dem ausländischen Staat faktisch ein Vorzugsrecht eingeräumt würde (vgl.”
Im vorliegenden Verfahren stellte Deutschland im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens das Gesuch um Herausgabe zur Einziehung gestützt auf Art. 74a IRSG.
“RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummern: RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 Entscheid vom 18. November 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien 1. A., vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer, (RR.2020.110, RR.2020.125), 2. B. GMBH, (RR.2020.111), Beschwerdeführer gegen Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)”
Bei nur formal selbstständigen juristischen Personen, die vom Beschuldigten beherrscht oder als vorgeschobene Gesellschaft verwendet werden, ist deren Drittqualität im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG zu verneinen. In solchen Konstellationen wird der Gutglauben der Gesellschaft in der Praxis regelmässig verneint, sodass sie aus Art. 74a Abs. 4 IRSG keine schutzwürdigen Ansprüche bzw. Beschwerdelegitimation ableiten kann.
“Gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Österreich handelt es sich beim Beschwerdeführer 1 um den Geschäftsführer und den einzigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 (RR.2020.110-111, act. 17). Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin 2 nicht als gutgläubige Erwerberin von der Einziehung unterliegenden Gegenständen gelten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei der Anwendung von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG verlangt werden, dass es sich wenigstens um einen «Dritten» handelt und nicht um eine vom Beschuldigten vorgeschobene, nur formal selbstständige juristische Person, die vom Beschuldigten beherrscht wird, so dass dieser weiter die tatsächliche Verfügungsmacht über die deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. ihren Ersatzwert ausübt. In diesem Fall ist im Übrigen auch die Gutgläubigkeit der Gesellschaft zu verneinen, die sich den bösen Glauben des Beschuldigten zurechnen lassen muss (vgl. BGE 123 II 595 E. 6a S. 612; siehe auch TPF 2014 113 E. 3.5). Damit kann auch die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zu ihren Gunsten keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf deren Beschwerde ist nicht einzutreten.”
“Gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Österreich handelt es sich beim Beschwerdeführer 1 um den Geschäftsführer und den einzigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 (RR.2020.110-111, act. 17). Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin 2 nicht als gutgläubige Erwerberin von der Einziehung unterliegenden Gegenständen gelten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei der Anwendung von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG verlangt werden, dass es sich wenigstens um einen «Dritten» handelt und nicht um eine vom Beschuldigten vorgeschobene, nur formal selbstständige juristische Person, die vom Beschuldigten beherrscht wird, so dass dieser weiter die tatsächliche Verfügungsmacht über die deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. ihren Ersatzwert ausübt. In diesem Fall ist im Übrigen auch die Gutgläubigkeit der Gesellschaft zu verneinen, die sich den bösen Glauben des Beschuldigten zurechnen lassen muss (vgl. BGE 123 II 595 E. 6a S. 612; siehe auch TPF 2014 113 E. 3.5). Damit kann auch die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zu ihren Gunsten keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf deren Beschwerde ist nicht einzutreten.”
“Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine juristische Person und um die angebliche Eigentümerin der herauszugebenden Waffen. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren wurden diesbezüglich Dokumente eingereicht, welche die angebliche Veräusserung der Waffen an die Beschwerdeführerin 2 belegen würden. Der Beschwerdeführer 1 handelte im vorliegenden Verfahren für diese als Geschäftsführer. Gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Österreich handelt es sich beim Beschwerdeführer 1 um den Geschäftsführer und den einzigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 (RR.2020.110-111, act. 17). Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin 2 nicht als gutgläubige Erwerberin von der Einziehung unterliegenden Gegenständen gelten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei der Anwendung von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG verlangt werden, dass es sich wenigstens um einen «Dritten» handelt und nicht um eine vom Beschuldigten vorgeschobene, nur formal selbstständige juristische Person, die vom Beschuldigten beherrscht wird, so dass dieser weiter die tatsächliche Verfügungsmacht über die deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. ihren Ersatzwert ausübt. In diesem Fall ist im Übrigen auch die Gutgläubigkeit der Gesellschaft zu verneinen, die sich den bösen Glauben des Beschuldigten zurechnen lassen muss (vgl. BGE 123 II 595 E. 6a S. 612; siehe auch TPF 2014 113 E. 3.5). Damit kann auch die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zu ihren Gunsten keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf deren Beschwerde ist nicht einzutreten.”
Das Bundesgericht nimmt an, dass Ersatzforderungen nicht unter Art. 74a IRSG fallen; deren Vollstreckung bzw. Einziehung ist stattdessen im Verfahren nach Art. 94 ff. IRSG vorzunehmen.
“Regeste a Art. 2 IRSG; Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public. Inhalt und Geltung des Ordre-public-Vorbehalts in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Anforderungen an den Beweis und an die Intensität der Prüfung durch die schweizerischen Rechtshilfebehörden. Schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Zugang zum Gericht als Bestandteil des (nationalen und internationalen) Ordre public verneint (E. 3). Regeste b Art. 74a und Art. 94 ff. IRSG; Rechtshilfe in Strafsachen zur Vollstreckung einer Ersatzforderung. Ersatzforderungen werden von Art. 74a IRSG nicht erfasst. Stattdessen ist ein Verfahren zur Vollstreckung von Strafentscheiden nach Art. 94 ff. IRSG durchzuführen (E. 6).”
“In der Literatur wird zum Teil die Ansicht vertreten, das Nichterwähnen der Ersatzforderungen in Art. 74a Abs. 2 IRSG sei ein gesetzgeberisches Versehen. Der Gesetzgeber habe keinen Grund gehabt, die Einziehung von Ersatzforderungen zu verhindern, zumal dieses Institut dem inländischen Recht bekannt sei. Zwar erachte es das Bundesgericht als zulässig, eine Ersatzforderung zugunsten des ersuchenden Staats gestützt auf Art. 94 IRSG zu vollziehen. Es sei jedoch inkonsequent, genau dies unter Art. 74a IRSG nicht zu erlauben (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 336; in dieselbe Richtung: LAURENT MOREILLON UND ANDERE, in: Commentaire romand, Entraide BGE 149 IV 376 S. 391 internationale en matière pénale, 2004, N. 20-23 zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen. Dies wird damit begründet, dass bei der Gesetzesrevision von 1996 das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei. Die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen sei ansonsten nicht gewährleistet. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme könne zudem nach einer Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils in der Schweiz gemäss Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden. Für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Rahmen der kleinen Rechtshilfe fehle dagegen eine ausreichend bestimmte Gesetzesgrundlage, auch wenn eine solche wünschbar wäre (MICHAEL AEPLI, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 40 zu Art. 74a IRSG; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 44 f.; im Ergebnis zustimmend: ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 11 zu Art. 94 IRSG; BAUMANN/STENGEL, a.a.O., N. 27 zu Art.”
In Lehre und Gesetzesmaterialien besteht Streit darüber, ob Art. 74a IRSG auch die Einziehung von Ersatzforderungen erfasst. Teile der Literatur und die Entstehungsgeschichte legen nahe, der Gesetzgeber habe dies beabsichtigt und es handle sich um eine Lücke, die durch Art. 74a zu schliessen sei. Andererseits vertritt ein Teil der Lehre die Auffassung eines qualifizierten Schweigens und weist darauf hin, dass Ersatzforderungen grundsätz‑lich im betreibungsrechtlichen Verfahren behandelt werden bzw. über Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden könnten. Das Bundesgericht hält fest, dass zwar Anhaltspunkte für eine gesetzgeberische Absicht zugunsten der Einziehung von Ersatzforderungen bestehen, dies aber nicht bedeutet, dass Art. 74a in jedem Fall anwendbar sei: der Wortlaut darf dies nicht ausschliessen, und eine Herausgabe an den ersuchenden Staat darf nicht zur Privilegierung ausländischer Gläubiger gegenüber inländischen führen.
“74a IRSG in Frage kommt, sei bisher schwankend gewesen. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Bundesrat in seiner Botschaft davon ausgegangen sei, dass sich Art. 74a Abs. 2 IRSG weitgehend an die Definitionen von Art. 58 ff. StGB anlehne (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III 25 BGE 149 IV 376 S. 389 Ziff. 241). aArt. 59 Ziff. 2 StGB habe auf die Ersatzforderung Bezug genommen und vom Wortlaut her im Wesentlichen dem heute geltenden Art. 71 StGB entsprochen. Hauptziel der Revision des IRSG sei die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens gewesen (BBl 1995 III 2). Der Bundesrat habe aus diesem Grund denn auch festgehalten, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein (BBl 1995 III 25). Dies spreche bereits dafür, dass der gesetzgeberische Wille darauf gerichtet gewesen sei, auch Einziehungsverfahren betreffend Ersatzforderungen unter Art. 74a IRSG zu subsumieren. Hätte der Bundesrat das Gegenteil gewollt, hätte er dies in seiner Botschaft ausdrücklich erwähnt und es nicht bei einem generellen Verweis auf Art. 58 ff. aStGB belassen. Dies entspreche auch der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen habe, eine Ungleichbehandlung bestehe, sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst hingenommen worden. Es handle sich somit beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatzforderung nicht nenne, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gelte. Dies könne nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG erfasst sein solle.”
“In der Literatur wird zum Teil die Ansicht vertreten, das Nichterwähnen der Ersatzforderungen in Art. 74a Abs. 2 IRSG sei ein gesetzgeberisches Versehen. Der Gesetzgeber habe keinen Grund gehabt, die Einziehung von Ersatzforderungen zu verhindern, zumal dieses Institut dem inländischen Recht bekannt sei. Zwar erachte es das Bundesgericht als zulässig, eine Ersatzforderung zugunsten des ersuchenden Staats gestützt auf Art. 94 IRSG zu vollziehen. Es sei jedoch inkonsequent, genau dies unter Art. 74a IRSG nicht zu erlauben (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 336; in dieselbe Richtung: LAURENT MOREILLON UND ANDERE, in: Commentaire romand, Entraide BGE 149 IV 376 S. 391 internationale en matière pénale, 2004, N. 20-23 zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen. Dies wird damit begründet, dass bei der Gesetzesrevision von 1996 das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei. Die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen sei ansonsten nicht gewährleistet. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme könne zudem nach einer Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils in der Schweiz gemäss Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden. Für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Rahmen der kleinen Rechtshilfe fehle dagegen eine ausreichend bestimmte Gesetzesgrundlage, auch wenn eine solche wünschbar wäre (MICHAEL AEPLI, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 40 zu Art. 74a IRSG; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 44 f.; im Ergebnis zustimmend: ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 11 zu Art. 94 IRSG; BAUMANN/STENGEL, a.a.O., N. 27 zu Art.”
“Hätte der Bundesrat das Gegenteil gewollt, hätte er dies in seiner Botschaft ausdrücklich erwähnt und es nicht bei einem generellen Verweis auf Art. 58 ff. aStGB belassen. Dies entspreche auch der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen habe, eine Ungleichbehandlung bestehe, sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst hingenommen worden. Es handle sich somit beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatzforderung nicht nenne, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gelte. Dies könne nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG erfasst sein solle. Selbstredend sei die Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 74a IRSG nur möglich, sofern der explizite Wortlaut des Gesetzes dies nicht ausschliesse, wie dies der Fall sei bei der Vollstreckung für ausländische Fiskalforderungen (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG). Seien zudem private (und öffentliche) Gläubigerinnen oder Gläubiger in der Schweiz vorhanden, sei deren Interessen Rechnung zu tragen und dürfe eine Privilegierung des ausländischen Staats nicht erfolgen. Mit Blick auf den konkreten Fall hält das Bundesstrafgericht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Ausland ansässige juristische Person handle, die in der Schweiz keiner Geschäftstätigkeit nachgehe. Soweit ersichtlich, habe bei der Bank niemand auf die seit 2011 gesperrten Vermögenswerte Anspruch erhoben. Damit bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass private BGE 149 IV 376 S. 390 oder öffentliche Gläubigerinnen in der Schweiz vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich gegeben. Das Bundesamt für Justiz (BJ) teilt die Auffassung der Vorinstanz.”
Die Anwendbarkeit von Art. 74a IRSG auf ausländische Einziehungs‑ und Rückerstattungsentscheide ist in Lehre und Entstehungsgeschichte diskutiert: Der Bundesrat nahm an, Art. 74a könne weitgehend die in Art. 58 ff. aStGB verwendeten Begriffe übernehmen, was auch Einziehungs‑/Rückerstattungsentscheide erfasst haben könnte. Das Bundesgericht stellt demgegenüber fest, dass Ersatzforderungen vom klaren Wortlaut des Art. 74a IRSG nicht erfasst sind und die Anwendbarkeit nicht ohne Weiteres angenommen werden darf. Zudem sind Vollstreckungsmöglichkeiten nach Art. 74a durch Schranken wie vorhandene inländische Gläubigerinteressen und ausdrückliche gesetzliche Ausschlüsse (z. B. bei Fiskalforderungen) begrenzt.
“Das Bundesstrafgericht kommt dagegen zum Schluss, dass eine Gesetzeslücke bestehe. Es legt dar, seine eigene Rechtsprechung zur Frage, ob eine Herausgabe von Vermögenswerten zwecks Tilgung einer Ersatzforderung gemäss Art. 74a IRSG in Frage kommt, sei bisher schwankend gewesen. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Bundesrat in seiner Botschaft davon ausgegangen sei, dass sich Art. 74a Abs. 2 IRSG weitgehend an die Definitionen von Art. 58 ff. StGB anlehne (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III 25 BGE 149 IV 376 S. 389 Ziff. 241). aArt. 59 Ziff. 2 StGB habe auf die Ersatzforderung Bezug genommen und vom Wortlaut her im Wesentlichen dem heute geltenden Art. 71 StGB entsprochen. Hauptziel der Revision des IRSG sei die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens gewesen (BBl 1995 III 2). Der Bundesrat habe aus diesem Grund denn auch festgehalten, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein (BBl 1995 III 25). Dies spreche bereits dafür, dass der gesetzgeberische Wille darauf gerichtet gewesen sei, auch Einziehungsverfahren betreffend Ersatzforderungen unter Art.”
“Ersatzforderungen werden vom insoweit klaren Wortlaut von Art. 74a IRSG nicht erfasst. Dasselbe gilt auch für die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen Personen mit Gläubigern in der Schweiz und solchen, die hier keine Gläubiger haben. Die Gesetzgebungsmaterialien sind wenig aufschlussreich. Zwar trifft die Darstellung der Vorinstanz zu, wonach sich Art. 74a IRSG gemäss der bundesrätlichen Botschaft bei der Umschreibung der herausgabefähigen Gegenstände und Vermögenswerte weitgehend an die Definitionen der aArt. 58 ff. StGB anlehnt. Die Verwendung des Begriffs "weitgehend" bringt jedoch gleichzeitig zum Ausdruck, dass gemäss der damaligen Auffassung des Bundesrats die Definitionen nicht deckungsgleich sind. Dass er mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung begründet habe, weshalb ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein sollte, ist zudem unzutreffend. Vielmehr hielt er an der BGE 149 IV 376 S. 393 zitierten Stelle der Botschaft fest, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids sein, weil es sich bei einem Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung um keine Sanktion im Sinne von Art. 11 IRSG handle (BBl 1995 III 25). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist allerdings vom Gegenteil auszugehen, nämlich der Anwendbarkeit von Art.”
“Der Bundesrat habe aus diesem Grund denn auch festgehalten, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein (BBl 1995 III 25). Dies spreche bereits dafür, dass der gesetzgeberische Wille darauf gerichtet gewesen sei, auch Einziehungsverfahren betreffend Ersatzforderungen unter Art. 74a IRSG zu subsumieren. Hätte der Bundesrat das Gegenteil gewollt, hätte er dies in seiner Botschaft ausdrücklich erwähnt und es nicht bei einem generellen Verweis auf Art. 58 ff. aStGB belassen. Dies entspreche auch der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen habe, eine Ungleichbehandlung bestehe, sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst hingenommen worden. Es handle sich somit beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatzforderung nicht nenne, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gelte. Dies könne nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG erfasst sein solle. Selbstredend sei die Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 74a IRSG nur möglich, sofern der explizite Wortlaut des Gesetzes dies nicht ausschliesse, wie dies der Fall sei bei der Vollstreckung für ausländische Fiskalforderungen (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG). Seien zudem private (und öffentliche) Gläubigerinnen oder Gläubiger in der Schweiz vorhanden, sei deren Interessen Rechnung zu tragen und dürfe eine Privilegierung des ausländischen Staats nicht erfolgen. Mit Blick auf den konkreten Fall hält das Bundesstrafgericht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Ausland ansässige juristische Person handle, die in der Schweiz keiner Geschäftstätigkeit nachgehe. Soweit ersichtlich, habe bei der Bank niemand auf die seit 2011 gesperrten Vermögenswerte Anspruch erhoben.”
Ist ein kantonales Rechtshilfeersuchen zu vollziehen, ist die Staatsanwaltschaft zuständig und erlassspflichtig: Hat die ausführende Behörde das Ersuchen ganz oder teilweise erledigt, erlässt sie eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe; dabei wird auch über die Herausgabe von Gegenständen nach Art. 74a IRSG entschieden. Eine solche Verfügung ist anfechtbar; wird die zuständige Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht zur Erlass einer solchen Verfügung nicht nachkommen, kann dies als Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gerügt werden.
“Die Ausführung von Ersuchen um sog. andere Rechtshilfe, wie sie hier in Frage steht (vgl. Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG), obliegt grundsätzlich den Kantonen (Art. 16 Abs. 1 IRSG). Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 55 Abs. 1 StPO; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 332). Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (vgl. Art. 80d IRSG; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 400). Dabei wird auch über die Herausgabe von Gegenständen entschieden (vgl. Art. 74a Abs. 1 IRSG). Eine solche Verfügung stellt nach Art. 74a IRSG ein taugliches Anfechtungsobjekt dar (BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Daher kann gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, diesbezüglich eine Verfügung zu erlassen, gestützt auf Art. 46a VwVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 IRSG Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung erhoben werden (vgl. BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Dass der Beschwerdeführer dies fälschlicherweise auf Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO stützt, schadet ihm insofern nicht (vgl. BStGer RR.2009.3-4 vom 7. September 2009 E. 2.2). Allerdings fehlt es dem Appellationsgericht entsprechend den zuvor ausgeführten Grundsätzen an der Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Erwägung”
Soweit Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG geltend gemacht werden, muss die betroffene Partei plausibel darlegen, woraus sie ihre Berechtigung (z. B. Eigentumserwerb) konkret ableitet. Kann sie dies nicht mit geeigneten Angaben oder Unterlagen glaubhaft machen, trägt dies dazu bei, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten oder diese abzuweisen ist.
“Dass die Beschwerdeführerin selber das herauszugebende Schmelzgut überhaupt erworben hat, weshalb sie sich bei Gutgläubigkeit grundsätzlich auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG berufen könnte, hat sie ebenfalls nicht glaubhaft aufgezeigt und ergibt sich auch nicht aus den Akten (s. supra E. 4.3.3 ff.), weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen wäre.”
“Nach dem Gesagten steht zusammenfassend fest, dass auf die Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten ist. Mit Bezug auf ihre Beschwerde im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV ist dieses Ergebnis entgegen ihrer Argumentation (act. 1 S. 6) vorliegend ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin entweder nicht bereit war, mit entsprechenden Unterlagen zu belegen (vgl. E. 4.3.1), woraus sie ihre Rechte konkret ableitet, welche sie zur Beschwerdeführung legitimieren würden, oder sie dies nicht konnte, weil bereits ihre Darstellung unzutreffend ist. Mit Bezug auf ihre Beschwerde zur Geltendmachung von Rechten nach Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG ist der vorliegende Prozessausgang auf die gesetzliche Anordnung zurückzuführen, welche Beschwerdeführer wie sie vom Dritten gewährten Schutz bei einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung ausdrücklich ausschliesst (s. supra E. 4.3.2; s. zum Ganzen E. 4.2). Ausserdem hat auch die Beschwerdeführerin selber mit ihrem konkreten Verhalten im Rechtshilfe- und Beschwerdeverfahren zu diesem Prozessausgang beigetragen. Sie war entweder nicht bereit, plausibel in den Grundzügen darzulegen, woraus sie das geltend gemachte Eigentum an dem herauszugebenden edelmetallhaltigen Schmelzgut konkret ableitet (geschweige denn ihre vorgebrachte Eigentümerstellung mit Dokumenten entsprechend zu belegen; vgl. E. 4.3.3 ff.), oder sie konnte dies nicht tun, weil bereits der geltend gemachte Anspruch auf das Schmelzgut unbegründet ist. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Beschwerdegegnerin habe sie seit Jahren als Partei im Rechtshilfeverfahren behandelt und sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, kann sie vorliegend daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Beschwerdegegnerin wiederholt dieser Annahme der Beschwerdeführerin entgegengetreten ist und der Beschwerdeführerin die massgeblichen Erwägungen aus dem Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.”
Handelt es sich um eine vom Beschuldigten beherrschte oder lediglich formal selbständige juristische Person, kann diese nicht als der für Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG erforderliche «Dritte» angesehen werden. In solchen Konstellationen übt der Beschuldigte weiterhin die tatsächliche Verfügungsmacht über die deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. deren Ersatzwert aus; zudem ist in der Regel die Gutgläubigkeit der Gesellschaft zu verneinen, da ihr der böse Glaube des Beschuldigten zugerechnet wird. Dementsprechend kann die beherrschte Gesellschaft aus Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG keine Beschwerdelegitimation ableiten.
“Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine juristische Person und um die angebliche Eigentümerin der herauszugebenden Waffen. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren wurden diesbezüglich Dokumente eingereicht, welche die angebliche Veräusserung der Waffen an die Beschwerdeführerin 2 belegen würden. Der Beschwerdeführer 1 handelte im vorliegenden Verfahren für diese als Geschäftsführer. Gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Österreich handelt es sich beim Beschwerdeführer 1 um den Geschäftsführer und den einzigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 (RR.2020.110-111, act. 17). Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin 2 nicht als gutgläubige Erwerberin von der Einziehung unterliegenden Gegenständen gelten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei der Anwendung von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG verlangt werden, dass es sich wenigstens um einen «Dritten» handelt und nicht um eine vom Beschuldigten vorgeschobene, nur formal selbstständige juristische Person, die vom Beschuldigten beherrscht wird, so dass dieser weiter die tatsächliche Verfügungsmacht über die deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. ihren Ersatzwert ausübt. In diesem Fall ist im Übrigen auch die Gutgläubigkeit der Gesellschaft zu verneinen, die sich den bösen Glauben des Beschuldigten zurechnen lassen muss (vgl. BGE 123 II 595 E. 6a S. 612; siehe auch TPF 2014 113 E. 3.5). Damit kann auch die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zu ihren Gunsten keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf deren Beschwerde ist nicht einzutreten.”
“Gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Österreich handelt es sich beim Beschwerdeführer 1 um den Geschäftsführer und den einzigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 (RR.2020.110-111, act. 17). Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin 2 nicht als gutgläubige Erwerberin von der Einziehung unterliegenden Gegenständen gelten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei der Anwendung von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG verlangt werden, dass es sich wenigstens um einen «Dritten» handelt und nicht um eine vom Beschuldigten vorgeschobene, nur formal selbstständige juristische Person, die vom Beschuldigten beherrscht wird, so dass dieser weiter die tatsächliche Verfügungsmacht über die deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. ihren Ersatzwert ausübt. In diesem Fall ist im Übrigen auch die Gutgläubigkeit der Gesellschaft zu verneinen, die sich den bösen Glauben des Beschuldigten zurechnen lassen muss (vgl. BGE 123 II 595 E. 6a S. 612; siehe auch TPF 2014 113 E. 3.5). Damit kann auch die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zu ihren Gunsten keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf deren Beschwerde ist nicht einzutreten.”
In der Praxis wurde in Einzelfällen die Zuständigkeit der Strafbehörden nach Art. 74a IRSG bejaht, wenn in der Schweiz ersichtlich keine privaten oder öffentlichen Gläubiger vorhanden waren. Die Beurteilung ist prüfungs- und einzelfallabhängig.
“Hätte der Bundesrat das Gegenteil gewollt, hätte er dies in seiner Botschaft ausdrücklich erwähnt und es nicht bei einem generellen Verweis auf Art. 58 ff. aStGB belassen. Dies entspreche auch der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen habe, eine Ungleichbehandlung bestehe, sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst hingenommen worden. Es handle sich somit beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatzforderung nicht nenne, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gelte. Dies könne nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG erfasst sein solle. Selbstredend sei die Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 74a IRSG nur möglich, sofern der explizite Wortlaut des Gesetzes dies nicht ausschliesse, wie dies der Fall sei bei der Vollstreckung für ausländische Fiskalforderungen (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG). Seien zudem private (und öffentliche) Gläubigerinnen oder Gläubiger in der Schweiz vorhanden, sei deren Interessen Rechnung zu tragen und dürfe eine Privilegierung des ausländischen Staats nicht erfolgen. Mit Blick auf den konkreten Fall hält das Bundesstrafgericht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Ausland ansässige juristische Person handle, die in der Schweiz keiner Geschäftstätigkeit nachgehe. Soweit ersichtlich, habe bei der Bank niemand auf die seit 2011 gesperrten Vermögenswerte Anspruch erhoben. Damit bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass private BGE 149 IV 376 S. 390 oder öffentliche Gläubigerinnen in der Schweiz vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich gegeben. Das Bundesamt für Justiz (BJ) teilt die Auffassung der Vorinstanz.”
“74a IRSG in Frage kommt, sei bisher schwankend gewesen. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Bundesrat in seiner Botschaft davon ausgegangen sei, dass sich Art. 74a Abs. 2 IRSG weitgehend an die Definitionen von Art. 58 ff. StGB anlehne (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III 25 BGE 149 IV 376 S. 389 Ziff. 241). aArt. 59 Ziff. 2 StGB habe auf die Ersatzforderung Bezug genommen und vom Wortlaut her im Wesentlichen dem heute geltenden Art. 71 StGB entsprochen. Hauptziel der Revision des IRSG sei die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens gewesen (BBl 1995 III 2). Der Bundesrat habe aus diesem Grund denn auch festgehalten, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein (BBl 1995 III 25). Dies spreche bereits dafür, dass der gesetzgeberische Wille darauf gerichtet gewesen sei, auch Einziehungsverfahren betreffend Ersatzforderungen unter Art. 74a IRSG zu subsumieren. Hätte der Bundesrat das Gegenteil gewollt, hätte er dies in seiner Botschaft ausdrücklich erwähnt und es nicht bei einem generellen Verweis auf Art. 58 ff. aStGB belassen. Dies entspreche auch der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen habe, eine Ungleichbehandlung bestehe, sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst hingenommen worden. Es handle sich somit beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatzforderung nicht nenne, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gelte. Dies könne nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG erfasst sein solle.”
Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG sind den vor der Herausgabe zur Einziehung angeordneten rechtshilfeweisen Zwangsmassnahmen (z.B. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Kontosperre) nicht persönlich und direkt ausgesetzt und können daher nur insoweit Beschwerde führen, als sie Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG geltend machen. Macht ein Berechtigter Ansprüche nach Abs. 4 geltend, so wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage hinsichtlich dieses Berechtigten aufgeschoben. Für die Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist ausschliesslich die Person beschwerdeberechtigt, die der rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahme ausgesetzt war.
“Solche Dritte sind allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs. 4 geltend macht (Art. 74a Abs. 5 IRSG). Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert ausschliesslich diejenige Person berechtigt, welche sich der rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahme (z.B. Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme, Kontosperre) unterziehen musste (siehe hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 f.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_342/2022 vom 15. Juni 2022 bzw. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.175 vom 23. Mai 2022 E. 2.2).”
“Solche Dritte sind allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs. 4 geltend macht (Art. 74a Abs. 5 IRSG). Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert ausschliesslich diejenige Person berechtigt, welche sich der rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahme (z.B. Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme, Kontosperre) unterziehen musste (siehe hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 f.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_342/2022 vom 15. Juni 2022 bzw. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.175 vom 23. Mai 2022 E. 2.2).”
Die Lehre ist geteilt: Ein Teil betrachtet das Nichterwähnen der Ersatzforderungen in Art. 74a Abs. 2 IRSG als gesetzgeberisches Versehen und befürwortet deren Zulässigkeit; ein anderer Teil sieht ein qualifiziertes Schweigen und hält eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für die Ersatzforderungsbeschlagnahme im Rahmen der kleinen Rechtshilfe für nicht gegeben. Das Bundesgericht hat zudem die Vollstreckung zugunsten des ersuchenden Staates gestützt auf Art. 94 IRSG als zulässig erachtet.
“In der Literatur wird zum Teil die Ansicht vertreten, das Nichterwähnen der Ersatzforderungen in Art. 74a Abs. 2 IRSG sei ein gesetzgeberisches Versehen. Der Gesetzgeber habe keinen Grund gehabt, die Einziehung von Ersatzforderungen zu verhindern, zumal dieses Institut dem inländischen Recht bekannt sei. Zwar erachte es das Bundesgericht als zulässig, eine Ersatzforderung zugunsten des ersuchenden Staats gestützt auf Art. 94 IRSG zu vollziehen. Es sei jedoch inkonsequent, genau dies unter Art. 74a IRSG nicht zu erlauben (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 336; in dieselbe Richtung: LAURENT MOREILLON UND ANDERE, in: Commentaire romand, Entraide BGE 149 IV 376 S. 391 internationale en matière pénale, 2004, N. 20-23 zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen. Dies wird damit begründet, dass bei der Gesetzesrevision von 1996 das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei. Die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen sei ansonsten nicht gewährleistet. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme könne zudem nach einer Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils in der Schweiz gemäss Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden. Für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Rahmen der kleinen Rechtshilfe fehle dagegen eine ausreichend bestimmte Gesetzesgrundlage, auch wenn eine solche wünschbar wäre (MICHAEL AEPLI, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 40 zu Art.”
“74a IRSG nicht zu erlauben (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 336; in dieselbe Richtung: LAURENT MOREILLON UND ANDERE, in: Commentaire romand, Entraide BGE 149 IV 376 S. 391 internationale en matière pénale, 2004, N. 20-23 zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen. Dies wird damit begründet, dass bei der Gesetzesrevision von 1996 das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei. Die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen sei ansonsten nicht gewährleistet. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme könne zudem nach einer Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils in der Schweiz gemäss Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden. Für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Rahmen der kleinen Rechtshilfe fehle dagegen eine ausreichend bestimmte Gesetzesgrundlage, auch wenn eine solche wünschbar wäre (MICHAEL AEPLI, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 40 zu Art. 74a IRSG; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 44 f.; im Ergebnis zustimmend: ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 11 zu Art. 94 IRSG; BAUMANN/STENGEL, a.a.O., N. 27 zu Art. 13 GwÜ; MARIA LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, Rz. 1326; MAURICE HARARI, Remise internationale d'objets et valeurs: réflexions à l'occasion de la modification de l'EIMP, in: Etudes en l'honneur de Dominique Poncet, 1997, S. 180).”
Nach der Rechtsprechung verlangt Art. 74a Abs. 2 IRSG einen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten. Das Bundesgericht hat daraus geschlossen, dass ein Vorgehen nach Art. 74a IRSG bei Ersatzforderungen grundsätzlich ausgeschlossen ist, weil bei diesen der erforderliche direkte Zusammenhang zum ursprünglichen Erlös in der Regel fehlt.
“Gemäss BGE 129 II 453 setzt die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dies ist der Fall, wenn das Schicksal des ursprünglichen Erlöses der Straftat sicher, insbesondere durch seine "Papierspur" ("paper trail"), nachvollzogen werden kann, was auf eine Ersatzforderung gerade nicht zutrifft (BGE 129 II 453 E. 4.1; ebenso: Urteil 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 3.4 mit Hinweisen). In BGE 133 IV 215 hielt das Bundesgericht unter Verweis auf BGE 129 II 453 erneut fest, dass bei einer Ersatzforderung ein Vorgehen nach Art. 74a IRSG ausgeschlossen sei. Es ergänzte mit Verweis auf Literaturstellen, dass es sich dabei nach der Meinung von gewissen Autoren um eine Gesetzeslücke handle, die auf dem Weg der Rechtsprechung gefüllt werden könne. Das Bundesstrafgericht sei im angefochtenen Entscheid jedoch der gegenteiligen Lehrmeinung gefolgt und habe dabei erwogen, dass die Herausgabe von Geldern zur Begleichung einer Ersatzforderung dem ausländischen Staat ein dem schweizerischen Schuldbetreibungsrecht widersprechendes Privileg verschaffe.”
“Februar 2008 E. 3.4 mit Hinweisen). In BGE 133 IV 215 hielt das Bundesgericht unter Verweis auf BGE 129 II 453 erneut fest, dass bei einer Ersatzforderung ein Vorgehen nach Art. 74a IRSG ausgeschlossen sei. Es ergänzte mit Verweis auf Literaturstellen, dass es sich dabei nach der Meinung von gewissen Autoren um eine Gesetzeslücke handle, die auf dem Weg der Rechtsprechung gefüllt werden könne. Das Bundesstrafgericht sei im angefochtenen Entscheid jedoch der gegenteiligen Lehrmeinung gefolgt und habe dabei erwogen, dass die Herausgabe von Geldern zur Begleichung einer Ersatzforderung dem ausländischen Staat ein dem schweizerischen Schuldbetreibungsrecht widersprechendes Privileg verschaffe. Diese Meinung könne nicht kritisiert werden, wenn es um den Fall einer in der Schweiz aktiven Gesellschaft gehe, die in der Schweiz möglicherweise Gläubigerinnen oder Gläubiger habe (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 mit Hinweisen). In BGE 136 IV 4 E. 6.6 verlangte das Bundesgericht für die Anwendbarkeit von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG erneut vorbehaltlos einen Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den Vermögenswerten (bestätigt in den Urteilen 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.3 und 1C_146/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3; je mit Hinweisen).”
“Februar 2008 E. 3.4 mit Hinweisen). In BGE 133 IV 215 hielt das Bundesgericht unter Verweis auf BGE 129 II 453 erneut fest, dass bei einer Ersatzforderung ein Vorgehen nach Art. 74a IRSG ausgeschlossen sei. Es ergänzte mit Verweis auf Literaturstellen, dass es sich dabei nach der Meinung von gewissen Autoren um eine Gesetzeslücke handle, die auf dem Weg der Rechtsprechung gefüllt werden könne. Das Bundesstrafgericht sei im angefochtenen Entscheid jedoch der gegenteiligen Lehrmeinung gefolgt und habe dabei erwogen, dass die Herausgabe von Geldern zur Begleichung einer Ersatzforderung dem ausländischen Staat ein dem schweizerischen Schuldbetreibungsrecht widersprechendes Privileg verschaffe. Diese Meinung könne nicht kritisiert werden, wenn es um den Fall einer in der Schweiz aktiven Gesellschaft gehe, die in der Schweiz möglicherweise Gläubigerinnen oder Gläubiger habe (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 mit Hinweisen). In BGE 136 IV 4 E. 6.6 verlangte das Bundesgericht für die Anwendbarkeit von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG erneut vorbehaltlos einen Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den Vermögenswerten (bestätigt in den Urteilen 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.3 und 1C_146/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3; je mit Hinweisen).”
Gegen eine Schlussverfügung nach Art. 74a Abs. 1 IRSG sind nach Rechtsprechung die in Art. 74a Abs. 4 genannten Personen zur Beschwerde legitimiert. Art. 74a Abs. 4 schützt namentlich Geschädigte und gutgläubige Erwerber und begründet deren Beschwerdebefugnis im Zusammenhang mit Herausgabeanordnungen nach Abs. 1.
“Gegen eine Schlussverfügung, mit welcher die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 1 IRSG) angeordnet wird, sind zudem die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 vom 18. November 2020 E. 3.3; RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Art. 74a Abs. 4 IRSG regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26).”
“Gegen eine Schlussverfügung, mit welcher die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 1 IRSG) angeordnet wird, sind zudem die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 vom 18. November 2020 E. 3.3; RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Art. 74a Abs. 4 IRSG regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26).”
Beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte bleiben beschlagnahmt, bis der ausländische rechtskräftige und vollstreckbare Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dessen Recht nicht mehr erfolgen kann (insbesondere etwa wegen Verjährung).
“Gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe (der in Abs. 1 und 2 umschriebenen Gegenstände oder Vermögenswerte) in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats. Die dazugehörige Ausführungsbestimmung, Art. 33a IRSV (SR 351.11), sieht unter dem Titel "Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten" vor, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, beschlagnahmt bleiben, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staats nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat. BGE 150 IV 201 S. 208”
“Gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe (der in Abs. 1 und 2 umschriebenen Gegenstände oder Vermögenswerte) in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats. Die dazugehörige Ausführungsbestimmung, Art. 33a IRSV (SR 351.11), sieht unter dem Titel "Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten" vor, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, beschlagnahmt bleiben, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staats nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat. BGE 150 IV 201 S. 208”
Ist die offensichtlich deliktische Herkunft eines Gegenstands festgestellt, ändert eine glaubhaft gemachte Darstellung eines Dritten, er habe gutgläubig Rechte am Gegenstand erworben, nichts an dieser offensichtlichen Deliktseigenschaft. Umgekehrt begründet das Fehlen einer glaubhaft gemachten Gutglaubensdarlegung allein nicht die Feststellung, ein Gegenstand habe offensichtlich deliktische Herkunft.
“Was die Auffassung der Beschwerdegegnerin (RH.15.0177, Rubrik 5) zu den Voraussetzungen einer vorzeitigen Herausgabe anbelangt, welche sich in der angefochtenen Verfügung widerspiegeln, sei vollständigkeitshalber Folgendes festgehalten: Steht die offensichtlich deliktische Herkunft von Gegenständen (oder Vermögenswerten) fest, vermag der Umstand, dass ein Dritter (soweit dies möglich ist) glaubhaft gemacht hat, gutgläubig Rechte an den herauszugebenden Gegenständen erworben zu haben, nichts an der (ursprünglichen) offensichtlich deliktischen Herkunft dieser Gegenstände zu ändern. Macht ein Berechtigter an den herauszugebenden Gegenständen Ansprüche nach Art. 74a Abs. 4 IRSG geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat lediglich bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben (Art. 74a Abs. 5 Satz 1 IRSG). Nur wenn die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde, dürfen die betreffenden Gegenstände dem Berechtigten herausgegeben werden (Satz 2 lit. c). Steht die offensichtlich deliktische Herkunft eines Gegenstands hingegen nicht fest, ist allein der Umstand, dass ein Dritter nicht glaubhaft gemacht hat, gutgläubig Rechte an diesem Gegenstand – allenfalls – deliktischer Herkunft erworben zu haben, nicht geeignet, die offensichtlich deliktische Herkunft dieses Gegenstands zu begründen.”
“Was die Auffassung der Beschwerdegegnerin (RH.15.0177, Rubrik 5) zu den Voraussetzungen einer vorzeitigen Herausgabe anbelangt, welche sich in der angefochtenen Verfügung widerspiegeln, sei vollständigkeitshalber Folgendes festgehalten: Steht die offensichtlich deliktische Herkunft von Gegenständen (oder Vermögenswerten) fest, vermag der Umstand, dass ein Dritter (soweit dies möglich ist) glaubhaft gemacht hat, gutgläubig Rechte an den herauszugebenden Gegenständen erworben zu haben, nichts an der (ursprünglichen) offensichtlich deliktischen Herkunft dieser Gegenstände zu ändern. Macht ein Berechtigter an den herauszugebenden Gegenständen Ansprüche nach Art. 74a Abs. 4 IRSG geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat lediglich bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben (Art. 74a Abs. 5 Satz 1 IRSG). Nur wenn die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde, dürfen die betreffenden Gegenstände dem Berechtigten herausgegeben werden (Satz 2 lit. c). Steht die offensichtlich deliktische Herkunft eines Gegenstands hingegen nicht fest, ist allein der Umstand, dass ein Dritter nicht glaubhaft gemacht hat, gutgläubig Rechte an diesem Gegenstand – allenfalls – deliktischer Herkunft erworben zu haben, nicht geeignet, die offensichtlich deliktische Herkunft dieses Gegenstands zu begründen.”
In der Lehre wird die Nichterwähnung von Ersatzforderungen in Art. 74a Abs. 2 IRSG kontrovers beurteilt. Ein Teil der Literatur sieht darin ein gesetzgeberisches Versehen und hält die Vollstreckung von Ersatzforderungen zulässig (vergleiche Art. 94 IRSG). Ein anderer Teil nimmt ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers an, mit Verweis auf die Bekanntheit der Ersatzforderungsbeschlagnahme bei der Revision von 1996, Gleichbehandlungsüberlegungen und die Möglichkeit einer Vollstreckung nach Anerkennung eines ausländischen Urteils. Die Quellen lassen die Frage damit offen.
“In der Literatur wird zum Teil die Ansicht vertreten, das Nichterwähnen der Ersatzforderungen in Art. 74a Abs. 2 IRSG sei ein gesetzgeberisches Versehen. Der Gesetzgeber habe keinen Grund gehabt, die Einziehung von Ersatzforderungen zu verhindern, zumal dieses Institut dem inländischen Recht bekannt sei. Zwar erachte es das Bundesgericht als zulässig, eine Ersatzforderung zugunsten des ersuchenden Staats gestützt auf Art. 94 IRSG zu vollziehen. Es sei jedoch inkonsequent, genau dies unter Art. 74a IRSG nicht zu erlauben (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 336; in dieselbe Richtung: LAURENT MOREILLON UND ANDERE, in: Commentaire romand, Entraide BGE 149 IV 376 S. 391 internationale en matière pénale, 2004, N. 20-23 zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen. Dies wird damit begründet, dass bei der Gesetzesrevision von 1996 das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei. Die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen sei ansonsten nicht gewährleistet. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme könne zudem nach einer Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils in der Schweiz gemäss Art.”
“In der Literatur wird zum Teil die Ansicht vertreten, das Nichterwähnen der Ersatzforderungen in Art. 74a Abs. 2 IRSG sei ein gesetzgeberisches Versehen. Der Gesetzgeber habe keinen Grund gehabt, die Einziehung von Ersatzforderungen zu verhindern, zumal dieses Institut dem inländischen Recht bekannt sei. Zwar erachte es das Bundesgericht als zulässig, eine Ersatzforderung zugunsten des ersuchenden Staats gestützt auf Art. 94 IRSG zu vollziehen. Es sei jedoch inkonsequent, genau dies unter Art. 74a IRSG nicht zu erlauben (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 336; in dieselbe Richtung: LAURENT MOREILLON UND ANDERE, in: Commentaire romand, Entraide BGE 149 IV 376 S. 391 internationale en matière pénale, 2004, N. 20-23 zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen. Dies wird damit begründet, dass bei der Gesetzesrevision von 1996 das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei. Die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen sei ansonsten nicht gewährleistet. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme könne zudem nach einer Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils in der Schweiz gemäss Art.”
Wer sich gegenüber einer rechtshilfeweisen Herausgabe auf eine Eigentümerstellung beruft (Art. 74a Abs. 4 IRSG), muss den behaupteten Erwerb des Eigentums zumindest in den Grundzügen darlegen. Es muss zumindest plausibel erscheinen, dass die beschwerdeführende Person Eigentümerin sein könnte; kann sie nicht einmal in den Grundzügen darlegen, weshalb sie Eigentümerin sein soll und worauf ihr Eigentumsanspruch beruht, fehlt die Beschwerdelegitimation.
“Eine Person, die geltend macht, Eigentümerin oder Mieterin der rechtshilfeweise durchsuchten Räumlichkeiten und aufgrunddessen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.v.m. Art. 9a lit. b IRSV beschwerdelegitimiert zu sein, muss ihre Eigentümer- oder Mieterstellung eingehend darlegen bzw. im vorstehenden Sinne belegen (vgl. supra E. 4.2.5), soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Eine Person, die geltend macht, Eigentümerin der herauszugebenden Gegenstände zu sein und sich aufgrunddessen auf die Schutzbestimmungen von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG berufen zu können, muss zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation zur Anfechtung einer rechtshilfeweisen Herausgabe den geltend gemachten Erwerb des Eigentums jedenfalls in den Grundzügen darlegen können. Dass die beschwerdeführende Person Eiggentümerin sein könnte, sollte zumindest plausibel erscheinen. Kann die beschwerdeführende Person nicht einmal in den Grundzügen darlegen, weshalb sie sich als Eigentümerin erachtet und worauf sie ihren Anspruch aus Eigentum stützt, kann sie auch nicht als beschwerdelegitimiert erscheinen. So wäre unter diesen Umständen offensichtlich von Anfang auch von der Prüfung ihrer Beschwerde in der Sache und ihres aus dem geltend gemachten Eigentum fliessenden Anspruchs kein anderes Ergebnis zu erwarten, wie nachfolgend noch zu zeigen ist (s. E. 4.3.3 ff., E. 5.2 f.).”
“Eine Person, die geltend macht, Eigentümerin oder Mieterin der rechtshilfeweise durchsuchten Räumlichkeiten und aufgrunddessen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.v.m. Art. 9a lit. b IRSV beschwerdelegitimiert zu sein, muss ihre Eigentümer- oder Mieterstellung eingehend darlegen bzw. im vorstehenden Sinne belegen (vgl. supra E. 4.2.5), soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Eine Person, die geltend macht, Eigentümerin der herauszugebenden Gegenstände zu sein und sich aufgrunddessen auf die Schutzbestimmungen von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG berufen zu können, muss zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation zur Anfechtung einer rechtshilfeweisen Herausgabe den geltend gemachten Erwerb des Eigentums jedenfalls in den Grundzügen darlegen können. Dass die beschwerdeführende Person Eiggentümerin sein könnte, sollte zumindest plausibel erscheinen. Kann die beschwerdeführende Person nicht einmal in den Grundzügen darlegen, weshalb sie sich als Eigentümerin erachtet und worauf sie ihren Anspruch aus Eigentum stützt, kann sie auch nicht als beschwerdelegitimiert erscheinen. So wäre unter diesen Umständen offensichtlich von Anfang auch von der Prüfung ihrer Beschwerde in der Sache und ihres aus dem geltend gemachten Eigentum fliessenden Anspruchs kein anderes Ergebnis zu erwarten, wie nachfolgend noch zu zeigen ist (s. E. 4.3.3 ff., E. 5.2 f.).”
Art. 74a IRSG ist auf die privilegierte Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung gestützt auf ein ausländisches, rechtskräftiges Strafurteil ausgerichtet und findet keine Anwendung, wenn ein solches rechtskräftiges Urteil nicht vorliegt und auch nicht mehr zu erwarten ist.
“Die Beschwerdeführerin zitiert sodann BGE 149 IV 376 E. 6.7, in dem das Bundesgericht festhält, dass Ersatzforderungen vom klaren Wortlaut von Art. 74a IRSG nicht erfasst seien. Art. 74a IRSG regelt die - im Gegensatz zum ordentlichen Exequaturverfahren nach Art. 94 IRSG - privilegierte Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung von Vermögenswerten, welche zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden. Damit handelt es sich um eine Vollstreckungsbestimmung eines ausländischen, rechtskräftigen Strafurteils (BGE 149 IV 376 E. 6.4). Ein solches liegt nicht vor und kann auch nicht mehr erwartet werden, weshalb Art. 74a IRSG vorliegend nicht einschlägig ist. Gerade weil ein ausländisches, rechtskräftiges Strafurteil nicht mehr zu erwarten ist (vgl. E. 5.2 hiervor), wurde das Verfahren nach Art. 4 SRVG überhaupt erst angestrengt, mit dem Ziel, eine (erstmalige) materielle Beurteilung der Vorwürfe herbeizuführen. Seine Voraussetzungen sind in Art. 4 SRVG abschliessend geregelt (vgl. E. 5 hiervor).”
Art. 74a Abs. 4 IRSG schützt die Berechtigten (insbesondere Geschädigte und gutgläubige Erwerber). Diese in Art. 74a Abs. 4 genannten Personen sind zur Beschwerde gegen eine Schlussverfügung legitimiert, welche die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung anordnet.
“Gegen eine Schlussverfügung, mit welcher die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 1 IRSG) angeordnet wird, sind zudem die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 vom 18. November 2020 E. 3.3; RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Art. 74a Abs. 4 IRSG regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art.”
“Sodann sind auch die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Diese Bestimmung regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art.”
Da das Bundesamt für Justiz keine Beschwerde erhoben hatte und keine Umstände vorlagen, die ein von Amtes wegen erfolgendes Eingreifen der Beschwerdekammer gerechtfertigt hätten, hat die Kammer in diesem Fall nicht geprüft, ob neben Art. 74a Abs. 4 IRSG zusätzliche Bedingungen an die Leistung von Rechtshilfe zu knüpfen wären.
“Das Bundesamt für Justiz hat vorliegend keine Beschwerde erhoben. Gründe, welche ein Eingreifen der Beschwerdekammer von Amtes wegen rechtfertigen könnten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.196, RR.2015.197, RR.2015.198 vom 18. November 2015 bzw. Verfügung des Bundesgerichts 1C_635/2015 vom 10. August 2017), liegen in diesem Sinne nicht vor. Auf die Frage, ob das Rechtshilfegesetz es zulässt, zusätzliche Bedingungen an die Leistung von Rechtshilfe zu knüpfen, wenn es in Art. 74a Abs. 4 IRSG im Einzelnen festhält, wann Gegenstände oder Vermögenswerte in der Schweiz zurückbehalten werden können, ist daher nicht weiter einzugehen.”
Bei vorzeitiger Herausgabe nach Art. 74a Abs. 3 IRSG ist das ergänzende Rechtshilfeersuchen als solches zu bezeichnen und an der entsprechenden Stelle in den Rechtshilfeakten abzulegen. Die Akten sollen Einleitung, Anordnung, Durchführung und Resultat der Massnahme sowie die unmittelbar betroffenen Personen und allfällige Verzögerungen dokumentieren.
“Rechtshilfeakten sollten den Verlauf eines Rechtshilfeverfahrens mit dessen Einleitung, Ausführung und Abschluss abbilden. Dabei stellt das Rechtshilfeersuchen die Grundlage eines Rechtshilfeverfahrens dar. Beantragt die ersuchende Behörde im Verlauf des Verfahrens eine weitere Rechtshilfemassnahme, muss das ergänzende Rechtshilfeersuchen bezeichnet werden und an der entsprechenden Stelle abgelegt sein. Das gilt auch für das Rechtshilfeersuchen um vorzeitige Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Was die Ausführung des Rechtshilfeersuchens anbelangt, sollten sich aus den Akten die angeordneten Rechtshilfemassnahmen ergeben, d.h. deren Anordnung, Durchführung und Resultat. An entsprechender Stelle sollten sich auch die von den jeweiligen Rechtshilfemassnahmen unmittelbar und direkt betroffenen Personen und deren allfällige Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ergeben. Zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens gehört nicht nur die Schlussverfügung, sondern auch die vereinfachte Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG. An entsprechender Stelle sollte sodann die Dokumentation betreffend Verzögerungen bei der Übermittlung von Beweismitteln abgelegt und mittels eines Aktenverzeichnisses erschlossen sein. Geht es im Verlauf des Rechtshilfeverfahrens um die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme (Art. 33a IRSV), sind die Anfragen zum Stand des ausländischen Verfahrens und die betreffenden Antworten logisch sinnvoll abzulegen und mittels eines Aktenverzeichnisses zu erschliessen.”
“Rechtshilfeakten sollten den Verlauf eines Rechtshilfeverfahrens mit dessen Einleitung, Ausführung und Abschluss abbilden. Dabei stellt das Rechtshilfeersuchen die Grundlage eines Rechtshilfeverfahrens dar. Beantragt die ersuchende Behörde im Verlauf des Verfahrens eine weitere Rechtshilfemassnahme, muss das ergänzende Rechtshilfeersuchen bezeichnet werden und an der entsprechenden Stelle abgelegt sein. Das gilt auch für das Rechtshilfeersuchen um vorzeitige Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Was die Ausführung des Rechtshilfeersuchens anbelangt, sollten sich aus den Akten die angeordneten Rechtshilfemassnahmen ergeben, d.h. deren Anordnung, Durchführung und Resultat. An entsprechender Stelle sollten sich auch die von den jeweiligen Rechtshilfemassnahmen unmittelbar und direkt betroffenen Personen und deren allfällige Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ergeben. Zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens gehört nicht nur die Schlussverfügung, sondern auch die vereinfachte Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG. An entsprechender Stelle sollte sodann die Dokumentation betreffend Verzögerungen bei der Übermittlung von Beweismitteln abgelegt und mittels eines Aktenverzeichnisses erschlossen sein. Geht es im Verlauf des Rechtshilfeverfahrens um die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme (Art. 33a IRSV), sind die Anfragen zum Stand des ausländischen Verfahrens und die betreffenden Antworten logisch sinnvoll abzulegen und mittels eines Aktenverzeichnisses zu erschliessen.”