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Verfahrensfragen bei internationalen Rechtshilfeersuchen: Die Herausgabe nach Art. 74 kann sich verzögern, namentlich wenn ein Ersuchen fehlt. Im angeführten Entscheid werden ferner Fragen zur zulässigen Dauer der Beschlagnahme sowie zu Kosten und zu einer möglichen Entschädigung bei Rückzug des ersuchenden Staates thematisiert.
“RR.2024.29 Bundesstrafgericht o Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2024.29 Entscheid vom 28. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Igor Kagan, Beschwerdeführerin gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kasachstan Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens (Art. 72 BZP)”
Bei der Herausgabe von Beweismitteln nach Art. 74 IRSG hat der ersuchende Staat in erster Linie den bei der Übergabe erklärten Spezialitätsvorbehalt zu beachten. Dies unterscheidet sich von der Auslieferung, bei der die Verfolgung anderer vor der Übergabe begangener Handlungen der Zustimmung des überstellenden Staates bedarf.
“Im Bereich der akzessorischen Rechtshilfe ist der ersuchende Staat bei einer gestützt auf Art. 74 IRSG oder eine entsprechende staatsvertragliche Bestimmung erfolgten Herausgabe von Beweismitteln nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat, und hat einzig den Spezialitätsvorbehalt zu beachten, den die schweizerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklärt haben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd S. 188; Urteil des Bundesgerichts 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.35 vom 20. Mai 2008 E.2.3; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 3.2). Im Unterschied dazu darf im Bereich der Auslieferung gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 14 EAUe der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Art.”
Bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Beweismitteln nach Art. 74 IRSG gilt bei Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen; eine Beschwerdelegitimation ist damit möglich.
“Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Beweismitteln im Sinne von Art. 74 IRSG wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die – im Rechtshilfeverfahren – unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet werden (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 157). Bei Beweismitteln, die sich aufgrund eines nationalen Strafverfahrens bereits im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde befinden, sind – im Rechtshilfeverfahren – keine Zwangsmassnahmen erforderlich (BGE 126 II 462 E. 4b). Diesfalls besteht die Rechtshilfemassnahme im Beizug dieser Beweismittel aus den schweizerischen Strafakten und die anschliessende Anordnung der rechtshilfeweisen Herausgabe der beigezogenen Beweismittel an die ersuchende Behörde. Ordnet die ausführende Behörde die rechts—hilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teilen davon an, vermag der Umstand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet worden waren, per se nicht die Legitimation der von jenen Zwangsmassnahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechtshilfe zu begründen.”
Bei rechtshilfeweiser Herausgabe von Beweismitteln gelten bei Kontenabfragen die jeweiligen Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen; bei Hausdurchsuchungen trifft dies auf den Eigentümer oder Mieter zu. Befinden sich Beweismittel bereits in den Akten einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde, besteht die Rechtshilfemassnahme im Beizug dieser Beweismittel und der anschliessenden Anordnung ihrer Herausgabe; die Tatsache, dass im nationalen Verfahren Zwangsmassnahmen angeordnet worden waren, begründet für sich nicht automatisch die Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren.
“Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Beweismitteln im Sinne von Art. 74 IRSG wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die – im Rechtshilfeverfahren – unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet werden (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 157). Bei Beweismitteln, die sich aufgrund eines nationalen Strafverfahrens bereits im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde befinden, sind – im Rechtshilfeverfahren – keine Zwangsmassnahmen erforderlich (BGE 126 II 462 E. 4b). Diesfalls besteht die Rechtshilfemassnahme im Beizug dieser Beweismittel aus den schweizerischen Strafakten und die anschliessende Anordnung der rechtshilfeweisen Herausgabe der beigezogenen Beweismittel an die ersuchende Behörde. Ordnet die ausführende Behörde die rechts—hilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teilen davon an, vermag der Umstand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet worden waren, per se nicht die Legitimation der von jenen Zwangsmassnahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechtshilfe zu begründen.”
Die zitierte Passage der Vorinstanz verwendet Art. 74 IRSG im konkreten Fall als mögliche Rechtsgrundlage für eine rechtshilfeweise Beschlagnahme zugunsten ausländischer Behörden. Die Äusserung ist damit fallbezogen und stellt keine eigenständige allgemeine Regel zum Art. 74 IRSG dar.
“Die Vorteilsabsicht der Beschwerdeführerin 1 liege somit zunächst darin, ihre Kinder wahrheitswidrig als wirtschaftlich Berechtigte zu bezeichnen, um nicht mit dem D.________-Betrugsfall in Verbindung gebracht zu werden (angefochtenes Urteil S. 24). Des Weiteren erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 habe die Beschlagnahme von auf sie lautenden Vermögenswerten befürchten müssen. Spätestens seit dem Jahr 2003 sei in Deutschland gegen sie ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei an einem L.________-Bild geführt worden. Am 3. Dezember 2009 habe das Landgericht Karlsruhe sie wegen Geldwäscherei verurteilt. Seit dem Jahr 2006 sei in Deutschland ein weiteres Strafverfahren gegen sie gelaufen, u.a. wegen Geldwäscherei an weiteren L.________-Bildern. Im relevanten Zeitraum sei die Beschwerdeführerin 1 daher in mehreren Strafverfahren verwickelt gewesen. Eine potenzielle Rechtshilfemassnahme hätte in der Beschlagnahme zuhanden deutscher Behörden gestützt auf Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG i.V.m. Art. 74 IRSG bestehen können. Da die Beschwerdeführerin 1 um die gegen sie laufenden Strafverfahren gewusst habe und überdies - in Deutschland wie in der Schweiz - anwaltlich begleitet gewesen sei, habe sie mit dieser Möglichkeit rechnen müssen. Die Falschdeklaration der wirtschaftlichen Berechtigung habe deshalb auch das Ziel verfolgt, der Blockierung der eigenen Vermögenswerte vorzubeugen. Diese Absicht sei tatbestandsmässig, wobei unerheblich sei, ob eine rechtshilfeweise Beschlagnahme tatsächlich stattgefunden habe (angefochtenes Urteil S. 24 f.). Am 1. Mai 2000 sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen von C.C.________ eröffnet worden. In der Folge habe sich der Insolvenzverwalter auf den Standpunkt gestellt, diverse insolvenzrechtliche Ansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin 1 zu haben. In diesem Zusammenhang habe sie am 30. April 2001 eine erste Vereinbarung und am 17. September 2001 eine Ergänzungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter unterzeichnet. Darin habe sie sich im Wesentlichen verpflichtet, ihr gesamtes derzeitiges Vermögen an den Insolvenzverwalter herauszugeben.”
Bei rechtshilfeweiser Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ist der ersuchende Staat nicht auf die Verfolgung derjenigen Delikte beschränkt, für welche die Schweiz beidseitige Strafbarkeit anerkannt hat. Massgeblich ist der Spezialitätsvorbehalt, den die schweizerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklären; dieser Vorbehalt ist von der ersuchenden Behörde zu beachten.
“Im Bereich der akzessorischen Rechtshilfe ist der ersuchende Staat bei einer gestützt auf Art. 74 IRSG oder eine entsprechende staatsvertragliche Bestimmung erfolgten Herausgabe von Beweismitteln nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat, und hat einzig den Spezialitätsvorbehalt zu beachten, den die schweizerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklärt haben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd S. 188; Urteil des Bundesgerichts 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.35 vom 20. Mai 2008 E.2.3; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 3.2). Im Unterschied dazu darf im Bereich der Auslieferung gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 14 EAUe der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Art.”
In mehreren Entscheiden des Bundesstrafgerichts wurde die Herausgabe nach Art. 74 IRSG dahingehend eingeschränkt, dass sie erst nach Abschluss des ersuchenden ausländischen Verfahrens gewährt wurde. Dies zeigte sich unter anderem in Verfahren betreffend Deutschland, Grossbritannien, Portugal und Liechtenstein.
“RR.2024.34, RR.2024.35, RR.2024.36 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummern: RR.2024.34, RR.2024.35, RR.2024.36 Entscheid vom 5. Dezember 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien 1. A., 2. B., 3. C. AG, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)”
“RR.2022.233 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2022.233 Entscheid vom 7. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwältin Meret Lotter, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)”
“RR.2022.192 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2022.192 Entscheid vom 26. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A. Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Dunjic und Rechtsanwältin Gina Moll Beschwerdeführerin gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)”
“RR.2023.43 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2023.43 Entscheid vom 9. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien A., Beschwerdeführerin gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)”
“RR.2021.126 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2021.126 Entscheid vom 27. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien A., Wohnort und Zustelladresse: […], vertreten durch Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Die Beschwerdekammer zieht in”
“RR.2020.255 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2020.255 Entscheid vom 10. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)”
In der Praxis verlangen ersuchende Staaten wiederholt Zusicherungen zur Rückgabesicherung bzw. Rückgabegarantie im Rahmen von Herausgabeverlangen nach Art. 74 IRSG; dies zeigt sich in den Entscheiden betreffend Liechtenstein, Schweden, Ukraine, Bolivien, Brasilien, Mexiko sowie in Verfahren mit Bezug zu Deutschland und den Niederlanden.
“RR.2024.60, RR.2024.61, RR.2024.62, RR.2024.63 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummern: RR.2024.60, RR.2024.61, RR.2024.62, RR.2024.63 Entscheid vom 8. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien 1. A. Limited, 2. B. LIMITED, 3. C. LIMITED, 4. D. LIMITED, alle vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Bazzani und Rechtsanwältin Sophie Matjaz, Beschwerdeführerinnen gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)”
“RR.2024.92 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2024.92 Entscheid vom 15. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Bonnant, Beschwerdeführerin gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)”
“RR.2021.262, RR.2021.263, RR.2021.264 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2021.262–264 Entscheid vom 24. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien 1. A., 2. B., 3. C., alle vertreten durch Rechtsanwälte Miguel Oural und Téo Genecand, Beschwerdeführer gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bolivien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)”
“RR.2021.130, RR.2021.131 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2021.130-131 Entscheid vom 17. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien 1. A., 2. B. SA beide vertreten durch Rechtsanwalt Fabio Spirgi, Beschwerdeführer gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)”
“RR.2021.102 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2021.102 Entscheid vom 9. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn, Beschwerdeführer gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)”
“RR.2020.303 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2020.303 Entscheid vom 9. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Boller, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mexiko Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)”
“RR.2020.98, RR.2020.99 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2020.98-99 Entscheid vom 13. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien 1. A. Limited, 2. B. ag, beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, Beschwerdeführerinnen gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Ausstand (Art. 10 VwVG)”
“RR.2020.194 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2020.194 Entscheid vom 7. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Meili, Beschwerdeführer gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Rückzug der Beschwerde Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in”
“RR.2024.104 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2024.104 Entscheid vom 12. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A. GmbH, Beschwerdeführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft Thurgau, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - mit Schlussverfügung vom 15. August 2024 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft München vom 15. Dezember 2023 entsprach und die Herausgabe von Bankunterlagen zum Konto mit IBAN Nr. 1 bei der Bank B. anordnete (act. 1.2); - dagegen die A. GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte C. und D., mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1); - die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. September 2024 eingeladen wurde, bis 30. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten; sie darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3); - mit Schreiben vom 3. Februar 2024 die Rechtsvertreter mitteilten, das Mandat niedergelegt zu haben (act. 6). Die Beschwerdekammer zieht in”
Der Entscheid zeigt, dass die Schweiz Herausgabebegehren nach Art. 74 IRSG erfüllen kann, indem sie etwa Bankunterlagen an die ersuchende Behörde übermittelt; zugleich kann die inländische Vermögensbeschlagnahme von der zuständigen Behörde aufrechterhalten werden, bis das inländische Verfahren nicht mehr an der Nutzung der Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte gebunden ist.
“RR.2025.3 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2025.3 Entscheid vom 19. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien A. Limited, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Brun, Beschwerdeführerin gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine gegen B. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Annahme eines Angebots, Versprechens oder Erhalts eines ungerechtfertigten Vorteils einer Dienstperson sowie Legalisierung von Eigentum aus Straftaten in besonders grossem Ausmass nach ukrainischem Recht führt; - die ukrainischen Behörden in diesem Zusammenhang mit ergänzendem Ersuchen vom 19. Mai 2023 an die Schweiz gelangten und um Übermittlung von Bankunterlagen zur auf die A. Limited lautende Bankbeziehung Nr. 1 bei der Bank C. sowie Beschlagnahme der sich darauf befindenden Vermögens ersuchten; - die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2023 mit Schlussverfügung vom 4. Dezember 2024 entsprach, die Herausgabe der Bankunterlagen zum vorgenannten Konto der A. Limited an die ersuchende Behörde bewilligte und die am 5. Juli 2023 angeordnete Vermögensbeschlagnahme aufrechterhielt (act.”
In Praxisentscheidungen zu Rechtshilfeersuchen nach Deutschland und Mexiko hat das Bundesstrafgericht Fälle zur Herausgabe von Beweismitteln (insbesondere Bankunterlagen) nach Art. 74 IRSG behandelt; dabei werden Drittansprüche (gutgläubiger Erwerb durch Dritte bzw. Rechte Dritter) geprüft und in die Abwägung einbezogen.
“RR.2024.104 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2024.104 Entscheid vom 12. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A. GmbH, Beschwerdeführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft Thurgau, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - mit Schlussverfügung vom 15. August 2024 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft München vom 15. Dezember 2023 entsprach und die Herausgabe von Bankunterlagen zum Konto mit IBAN Nr. 1 bei der Bank B. anordnete (act. 1.2); - dagegen die A. GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte C. und D., mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1); - die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. September 2024 eingeladen wurde, bis 30. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten; sie darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3); - mit Schreiben vom 3. Februar 2024 die Rechtsvertreter mitteilten, das Mandat niedergelegt zu haben (act. 6). Die Beschwerdekammer zieht in”
“RR.2022.74 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2022.74 Entscheid vom 11. November 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Boller, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mexiko Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)”
In der Praxis (vgl. RR.2023.62) kann die Frage der Herausgabe von beschlagnahmten Beweismitteln im Zusammenhang mit dem Abschluss des schweizerischen Verfahrens relevant werden. In einzelnen Fällen wurde die Herausgabe erst nach Abschluss des Schweizer Verfahrens thematisiert bzw. vom ersuchenden Staat verlangt.
“RR.2023.62 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2023.62 Entscheid vom 2. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)”
Die Rechtshilfebehörden bzw. Gerichte haben in mehreren der zitierten Entscheide die Herausgabe von Bankunterlagen nach Art. 74 IRSG an verschiedene ersuchende Staaten bewilligt. Gegen solche Verfügungen wurden in der Folge Beschwerde- bzw. Rechtsmittelverfahren erhoben.
“RR.2025.3 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2025.3 Entscheid vom 19. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien A. Limited, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Brun, Beschwerdeführerin gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine gegen B. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Annahme eines Angebots, Versprechens oder Erhalts eines ungerechtfertigten Vorteils einer Dienstperson sowie Legalisierung von Eigentum aus Straftaten in besonders grossem Ausmass nach ukrainischem Recht führt; - die ukrainischen Behörden in diesem Zusammenhang mit ergänzendem Ersuchen vom 19. Mai 2023 an die Schweiz gelangten und um Übermittlung von Bankunterlagen zur auf die A. Limited lautende Bankbeziehung Nr. 1 bei der Bank C. sowie Beschlagnahme der sich darauf befindenden Vermögens ersuchten; - die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2023 mit Schlussverfügung vom 4. Dezember 2024 entsprach, die Herausgabe der Bankunterlagen zum vorgenannten Konto der A. Limited an die ersuchende Behörde bewilligte und die am 5. Juli 2023 angeordnete Vermögensbeschlagnahme aufrechterhielt (act.”
“RR.2024.104 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2024.104 Entscheid vom 12. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A. GmbH, Beschwerdeführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft Thurgau, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - mit Schlussverfügung vom 15. August 2024 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft München vom 15. Dezember 2023 entsprach und die Herausgabe von Bankunterlagen zum Konto mit IBAN Nr. 1 bei der Bank B. anordnete (act. 1.2); - dagegen die A. GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte C. und D., mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1); - die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. September 2024 eingeladen wurde, bis 30. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten; sie darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3); - mit Schreiben vom 3. Februar 2024 die Rechtsvertreter mitteilten, das Mandat niedergelegt zu haben (act. 6). Die Beschwerdekammer zieht in”
“RR.2024.92 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2024.92 Entscheid vom 15. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Bonnant, Beschwerdeführerin gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)”
“RR.2024.99 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2024.99 Entscheid vom 9. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien A. Ltd, vertreten durch Rechtsanwältinnen Aline Wey Speirs und Kristin Arve, Beschwerdeführerin gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine gegen B. ein Strafverfahren wegen der Beschaffung eines ungerechtfertigten Vorteils in besonders grossem Ausmass nach ukrainischem Recht führt; - die ukrainischen Behörden in diesem Zusammenhang mit ergänzendem Ersuchen vom 1. März 2019 an die Schweiz gelangten und um Übermittlung von Bankunterlagen zur auf die A. Ltd lautende Bankbeziehung n°1 bei der Bank C. ersuchten; - die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 mit Teilschlussverfügung I vom 25. Juli 2024 entsprach und die Herausgabe der Bankunterlagen zum vorgenannten Konto der A. Ltd an die ersuchende Behörde bewilligte (act. 1.1); - die A. Ltd, vertreten durch Rechtsanwältinnen Aline Wey Speirs und Kristin Arve, gegen die Teilschlussverfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 26. August 2024 Beschwerde einreichte und im Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung beantragte (act.”
“RR.2024.48 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2024.48 Entscheid vom 25. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Steinegger und Rechtsanwalt Matthias Leemann, Beschwerdeführerin gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Armenien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)”
“RR.2021.242 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2021.242 Entscheid vom 25. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Näf, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») mit Schlussverfügung vom 29. September 2021 dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation vom 12. April 2021 insofern entsprach, als sie die Herausgabe der durch die A. AG mit Schreiben vom 29. Juni 2021 eingereichten Geschäftsunterlagen und des Protokolls zur Zeugeneinvernahme von B. vom 25. August 2021 anordnete (act. 1.1); - die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Näf, mit Beschwerde vom 9. November 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und hauptsächlich die Aufhebung der Schlussverfügung der StA ZG vom 29. September 2021 beantragt (act. 1); - die Beschwerdekammer die Sendungsverfolgung zur angefochtenen Verfügung beizog (act. 1.3, 3); - die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 10. November 2021 die A. AG u.a. einlud, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen (act. 4); - die A. AG sich mit Eingabe vom 22.”
“RR.2021.126 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2021.126 Entscheid vom 27. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien A., Wohnort und Zustelladresse: […], vertreten durch Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Die Beschwerdekammer zieht in”
“RR.2020.98, RR.2020.99 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2020.98-99 Entscheid vom 13. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien 1. A. Limited, 2. B. ag, beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, Beschwerdeführerinnen gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Ausstand (Art. 10 VwVG)”
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