13 commentaries
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 80b IRSG) folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich die beweiserheblichen Akten den Beteiligten offengelegt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung auf diese Akten abgestellt wird. Nur so kann die betroffene Partei sich wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen.
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E.”
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E.”
Die Berechtigten haben nach Art. 80b Abs. 1 IRSG Anspruch auf Akteneinsicht nur insoweit, als dies zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat (Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG). Offen zu legen sind jene Unterlagen, die den Berechtigten direkt und persönlich betreffen. Als Ausprägung des rechtlichen Gehörs sind grundsätzlich diejenigen beweiserheblichen Akten zugänglich zu machen, auf die sich die Verfügung unmittelbar stützt, da die Partei sich sonst nicht wirksam äussern oder Beweismittel bezeichnen kann. Die mit der Rechtshilfesache befasste Behörde hat die Parteien vor der Verfügung anzuhören und den Entscheid hinreichend zu begründen; sie kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
“80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Die mit der Rechtshilfesache befasste Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei würdigt sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Rechtshilfeentscheid ist zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 149 V 156 E. 6.1 S. 162; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2. S. 70). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.29 vom 17. Juli 2023 E. 3.3.1; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S.”
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert (vgl. auch BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; TPF 2010 142 E. 2.1 S. 145; TPF 2008 91 E. 3.2 S. 93), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.19 vom 18. April 2024 E. 4.3.1 mit Hinweis). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Die Berechtigung im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Mit anderen Worten hat im Rechtshilfeverfahren Parteistellung, wer durch die konkrete Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen ist (siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.82 vom 13. Juli 2022 E. 2.3). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserhebliche Akten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (vgl.”
Die Teilnahme am Verfahren und die Akteneinsicht nach Art. 80b Abs. 1 IRSG sind auf das zur Wahrung der Interessen erforderliche Mass beschränkt. Diese Berechtigung ist nicht umfassend, sondern ist mit der Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abzustimmen; sie besteht nur bei persönlicher und direkter Betroffenheit sowie bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses.
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).”
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).”
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).”
Schlussverfügungen sind mindestens den Personen zu eröffnen, deren Legitimation am ehesten zu bejahen ist — insbesondere denen, die am ehesten von einer Zwangsmassnahme betroffen sind oder ein schutzwürdiges Interesse geltend machen könnten.
“Die von einer Schlussverfügung betroffenen Personen haben das Recht mit Beschwerde zu rügen, ihnen werde in der Schlussverfügung zu Unrecht die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren verweigert. Es ist auch im Bereiche der Rechtshilfe das Gericht, welches über das Vorliegen oder Fehlen der Eintretensvoraussetzungen (hier: erstinstanzlich) entscheidet. Es entscheidet damit zugleich, ob Teilnahmerechte bestehen: Die Beschwerdelegitimation wie das Recht auf Verfahrensteilnahme bestehen beide, soweit dies für die Wahrung der Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG; BGE 127 II 104 E. 3). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern ist auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abzustimmen (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF RR.2019.46 vom 5. September 2019 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Diese Rechtsmittelordnung setzt voraus, dass Schlussverfügungen zumindest denjenigen Personen eröffnet werden, deren Legitimation am ehesten zu bejahen ist: Derjenigen Person, welche am ehesten von einer Zwangsmassnahme betroffen ist und/oder ein schutzwürdiges Interesse haben könnte (vgl. dazu Erwägung”
Akteneinsicht und Teilnahme am Verfahren sind auf die Unterlagen und Verfahrensfragen beschränkt, die den Berechtigten «direkt betreffen» und die er zur Wahrung seiner Interessen benötigt. Offen zu legen sind insbesondere diejenigen Aktenstücke, auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt.
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1, m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen, der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Behörden besondere Beachtung zu widmen (vgl. ebd.); das sei i.d.R. bei der Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung der Fall, worum es vorliegend jedoch gerade nicht geht. Gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 80b IRSG ist das rechtliche Gehör und damit auch der Anspruch auf Akteneinsicht auf das beschränkt, was den Berechtigten direkt betrifft und was er zur Wahrung seiner Interessen benötigt; Akten sind insoweit offen zu legen, als sich die angefochtene Entscheidung darauf stützt (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1, m.w.H., u.a. auf BGE 132 V 387 E. 3.1; vgl. auch Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2018.240 vom 12. Dezember 2018 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 124 V 389 E. 1). Praxisgemäss bleiben Fälle vorbehalten, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E.”
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1, m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen, der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Behörden besondere Beachtung zu widmen (vgl. ebd.); das sei i.d.R. bei der Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung der Fall, worum es vorliegend jedoch gerade nicht geht. Gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 80b IRSG ist das rechtliche Gehör und damit auch der Anspruch auf Akteneinsicht auf das beschränkt, was den Berechtigten direkt betrifft und was er zur Wahrung seiner Interessen benötigt; Akten sind insoweit offen zu legen, als sich die angefochtene Entscheidung darauf stützt (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1, m.w.H., u.a. auf BGE 132 V 387 E. 3.1; vgl. auch Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2018.240 vom 12. Dezember 2018 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 124 V 389 E. 1). Praxisgemäss bleiben Fälle vorbehalten, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E.”
Berechtigte im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG sind solche Personen mit Parteistellung bzw. Beschwerdeberechtigung. Akteneinsicht ist nur insoweit zu gewähren, als sie zur Wahrung der Interessen des Berechtigten erforderlich ist; offen zu legen sind insbesondere die Akten, die die betroffene Person direkt und persönlich betreffen. Soweit eine Verfügung auf bestimmten Unterlagen beruht, sind grundsätzlich die beweiserheblichen Akten zugänglich zu machen, damit sich die Partei wirksam äussern und Beweismittel benennen kann.
“2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Die mit der Rechtshilfesache befasste Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei würdigt sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Rechtshilfeentscheid ist zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 149 V 156 E. 6.1 S. 162; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2. S. 70). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.”
Einsicht nach Art. 80b Abs. 1 IRSG ist auf die Akten zu gewähren, die für die Wahrung der Interessen notwendig sind; hierzu zählen insbesondere die Akten, auf die sich die Behörde bei ihrer Entscheidfindung stützt. Akten, die die Behörde nicht beigezogen bzw. nicht zur Entscheidfindung verwendet hat, sind danach nicht zugänglich.
“Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Vorinstanz sei von der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts abgewichen, wonach es den Betroffenen selber überlassen sei, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Art. 80b Abs. 1 IRSG regelt die Einsicht in die Akten, die für die Wahrung der Interessen notwendig sind. Mithin ist Einsicht in Akten zu gewähren, auf die sich die Behörde bei ihrem Entscheid stützt. Wie erwähnt, haben die Schweizer Behörden, die selbst nicht im Besitz der Beilagen zum Rechtshilfeersuchen sind, sich auch nicht auf diese Beilagen abgestützt bzw. diese nicht beigezogen. Auch insoweit ist hier kein besonders bedeutender Rechtshilfefall im Sinne der dargelegten Praxis zu Art. 84 BGG dargetan.”
Bei Schlussverfügungen sind zumindest diejenigen Personen zu beteiligen bzw. ihnen die Verfügung zu eröffnen, deren Legitimation am ehesten zu bejahen ist — namentlich Personen, die am ehesten von einer Zwangsmassnahme betroffen sein könnten oder ein schutzwürdiges Interesse an der Teilnahme haben. Die daraus resultierende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist nicht umfassend, sondern auf die Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG) abzustimmen.
“Die von einer Schlussverfügung betroffenen Personen haben das Recht mit Beschwerde zu rügen, ihnen werde in der Schlussverfügung zu Unrecht die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren verweigert. Es ist auch im Bereiche der Rechtshilfe das Gericht, welches über das Vorliegen oder Fehlen der Eintretensvoraussetzungen (hier: erstinstanzlich) entscheidet. Es entscheidet damit zugleich, ob Teilnahmerechte bestehen: Die Beschwerdelegitimation wie das Recht auf Verfahrensteilnahme bestehen beide, soweit dies für die Wahrung der Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG; BGE 127 II 104 E. 3). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern ist auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abzustimmen (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF RR.2019.46 vom 5. September 2019 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Diese Rechtsmittelordnung setzt voraus, dass Schlussverfügungen zumindest denjenigen Personen eröffnet werden, deren Legitimation am ehesten zu bejahen ist: Derjenigen Person, welche am ehesten von einer Zwangsmassnahme betroffen ist und/oder ein schutzwürdiges Interesse haben könnte (vgl. dazu Erwägung”
Im Bereich der Rechtshilfe gelten die verfahrensrechtlichen Grundsätze des VwVG. Die mit der Rechtshilfesache befasste Behörde hat die Parteien vor dem Entscheid anzuhören und rechtzeitige sowie erhebliche Vorbringen zu würdigen. Der Rechtshilfeentscheid ist zu begründen; es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit jedem einzelnen Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzt — sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Die mit der Rechtshilfesache befasste Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei würdigt sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Rechtshilfeentscheid ist zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 149 V 156 E. 6.1 S. 162; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2. S. 70). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs.”
Die Akteneinsicht nach Art. 80b Abs. 1 IRSG ist prozessbezogen und nur insoweit zu gewähren, als sie zur Wahrung der konkreten Interessen der Berechtigten erforderlich ist; sie begründet keine umfassende Einsichtsberechtigung, sondern muss in Übereinstimmung mit der Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG bemessen werden. Soweit eine Verfügung auf bestimmtes beweiserhebliches Material abstellt, sind die hiervon betroffenen Unterlagen den Beteiligten grundsätzlich zur Einsicht zu geben.
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).”
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert (vgl. auch BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; TPF 2010 142 E. 2.1 S. 145; TPF 2008 91 E. 3.2 S. 93), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.19 vom 18. April 2024 E. 4.3.1 mit Hinweis). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Die Berechtigung im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Mit anderen Worten hat im Rechtshilfeverfahren Parteistellung, wer durch die konkrete Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen ist (siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.82 vom 13. Juli 2022 E. 2.3). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserhebliche Akten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (vgl.”
“Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens zu gewähren. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.1), stützt sich die entsprechende Berechtigung gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG auf die Parteirechte bzw. die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG, welche der Beschwerdeführerin nicht zusteht.”
Nach der Rechtsprechung umfasst das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten, soweit die angefochtene Verfügung unmittelbar auf ihnen beruht. Nur so kann der Berechtigte sein rechtliches Gehör wirksam wahrnehmen und geeignete Beweismittel benennen bzw. vorbringen.
“2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Die mit der Rechtshilfesache befasste Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei würdigt sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Rechtshilfeentscheid ist zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 149 V 156 E. 6.1 S. 162; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2. S. 70). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.”
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1). Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E.”
Soweit sich eine Verfügung unmittelbar auf bestimmte Unterlagen stützt, sind den Berechtigten grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Aktenstücke zur Einsicht zu geben. Nur so kann die betroffene Partei sich wirksam äussern und geeignete Beweismittel benennen.
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E.”
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E.”
Der Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 80b Abs. 1 IRSG richtet sich nach der Parteistellung; berechtigt sind demnach diejenigen, die zur Beschwerdeführung befugt sind. Fehlt die Beschwerdelegitimation (§ 80h IRSG), besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten.
“Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrechts im schweizerischen Rechtshilfeverfahren, weil sie keine Gelegenheit erhalten habe, das ukrainische Rechtshilfeersuchen einzusehen. Ohne diese Akteneinsicht wisse sie nicht, welche Informationen und Unterlagen übermittelt werden sollen und könne damit nicht überprüfen, ob sie selbst direkt betroffen sei. Diesbezüglich bestehe Klärungsbedarf, weshalb es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ergibt sich die Berechtigung zur Akteneinsicht aus der Parteistellung: Art. 80b Abs. 1 IRSG gewährt den "Berechtigten" das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren. Wer "Berechtigter" ist, ergibt sich aus Art. 80h IRSG: Nur wer zur Beschwerdeführung befugt ist, hat auch Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Urteile 1A.95/2002 vom 16. Juli 2002, E. 2.2; 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 3a; 1A.313/1997 vom 27. Februar 1998 E. 2c; STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: BSK-ISTR, N. 3 und 4 zu Art. 80b IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 477 und 478 S. 516 f.). Der vorliegende Fall wirft diesbezüglich keine grundsätzlichen Fragen auf. Zwar ist es denkbar, dass neben der Einvernahme des Zeugen B.________ weitere Rechtshilfemassnahmen beantragt worden sind. Soweit diese die Beschwerdeführerin unmittelbar betreffen (z.B. Erhebung ihrer Kontounterlagen, Einvernahme als Beschuldigte), wird sie zwangsläufig davon erfahren. Es erscheint daher nicht erforderlich, ihr Einsicht in das Rechtshilfeersuchen zu gewähren, um ihre Parteistellung überprüfen zu können.”
“Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens zu gewähren. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.1), stützt sich die entsprechende Berechtigung gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG auf die Parteirechte bzw. die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG, welche der Beschwerdeführerin nicht zusteht.”
“Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens zu gewähren. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.1), stützt sich die entsprechende Berechtigung gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG auf die Parteirechte bzw. die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG, welche der Beschwerdeführerin nicht zusteht.”
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