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Im angeführten Verfahren stellte das Bundesstrafgericht fest, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, die Ukraine halte sich nicht an das Spezialitätsprinzip (Art. 67 IRSG).
“________ kontrolliert, obwohl ihm dies in seiner Position als Staatsbeamter gemäss ukrainischem Recht nicht erlaubt sei. Das Bundesstrafgericht erwog, die C.________ vorgeworfenen Handlungen würden prima vista den Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) erfüllen, bzw., falls die Steuerrückerstattungen rechtmässig gewesen sein sollten, den Tatbestand der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB). Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei damit erfüllt (Art. 5 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [EUeR; SR 0.351.1] und Art. 64 Abs. 1 IRSG [SR 351.1]). Die Herausgabe der Kontounterlagen sei verhältnismässig, weil diese für das ausländische Verfahren potenziell erheblich seien. Eine angebliche politische Motivation des ukrainischen Strafverfahrens geltend zu machen seien die Beschwerdeführerinnen nicht legitimiert, da sie nicht Beschuldigte seien (Art. 2 IRSG). Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich die Ukraine nicht an das Spezialitätsprinzip halte (Art. 67 IRSG). Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, es sei gleich zu entscheiden wie im Verfahren betreffend die H.________ Ltd., wo gemäss der rechtskräftigen Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft die Rechtshilfe verweigert worden sei. Es ist allerdings entgegen ihrer Auffassung weder willkürlich (Art. 9 BV) noch rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn das Bundesstrafgericht diese eine andere Person betreffende Schlussverfügung nicht als massgebend ansah und sich darauf beschränkte zu prüfen, ob die die Beschwerdeführerinnen betreffenden Schlussverfügungen bundesrechtskonform sind. In dieser Hinsicht erscheint weiter nicht entscheidend, ob J.________ die L.________ Limited, über deren Konten Gelder an die K.________ Limited geflossen sein sollen, beherrscht oder nicht, so dass auf die betreffende Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht einzugehen ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts zum Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 82 E.”
“________ kontrolliert, obwohl ihm dies in seiner Position als Staatsbeamter gemäss ukrainischem Recht nicht erlaubt sei. Das Bundesstrafgericht erwog, die C.________ vorgeworfenen Handlungen würden prima vista den Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) erfüllen, bzw., falls die Steuerrückerstattungen rechtmässig gewesen sein sollten, den Tatbestand der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB). Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei damit erfüllt (Art. 5 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [EUeR; SR 0.351.1] und Art. 64 Abs. 1 IRSG [SR 351.1]). Die Herausgabe der Kontounterlagen sei verhältnismässig, weil diese für das ausländische Verfahren potenziell erheblich seien. Eine angebliche politische Motivation des ukrainischen Strafverfahrens geltend zu machen seien die Beschwerdeführerinnen nicht legitimiert, da sie nicht Beschuldigte seien (Art. 2 IRSG). Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich die Ukraine nicht an das Spezialitätsprinzip halte (Art. 67 IRSG). Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, es sei gleich zu entscheiden wie im Verfahren betreffend die H.________ Ltd., wo gemäss der rechtskräftigen Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft die Rechtshilfe verweigert worden sei. Es ist allerdings entgegen ihrer Auffassung weder willkürlich (Art. 9 BV) noch rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn das Bundesstrafgericht diese eine andere Person betreffende Schlussverfügung nicht als massgebend ansah und sich darauf beschränkte zu prüfen, ob die die Beschwerdeführerinnen betreffenden Schlussverfügungen bundesrechtskonform sind. In dieser Hinsicht erscheint weiter nicht entscheidend, ob J.________ die L.________ Limited, über deren Konten Gelder an die K.________ Limited geflossen sein sollen, beherrscht oder nicht, so dass auf die betreffende Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht einzugehen ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts zum Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 82 E.”
Art. 67 IRSG kodifiziert das Spezialitätsprinzip: Aus der Rechtshilfe gewonnene Erkenntnisse dürfen grundsätzlich nur für den Zweck verwendet werden, für den die Rechtshilfe gewährt wurde. In der Lehre ist umstritten, ob dieses Prinzip auch im Anwendungsbereich des Haager Beweisübereinkommens von 1970 gilt; ein Teil der Literatur bejaht dies, ein anderer Teil verneint es. Das Bundesgericht hält die in Art. 11 ff. HBÜ vorgesehenen Ablehnungsgründe für abschliessend.
“Das Spezialitätsprinzip besagt, dass der ersuchende Staat über die Rechtshilfe erlangte Kenntnisse nur insoweit "verwenden" darf, als der ersuchte Staat zur diesbezüglichen Verfolgung bzw. Bestrafung Rechtshilfe gewährt hat (Andreas Donatsch/Stefan Heimgartner/Frank Meyer/Madeleine Simonek, Inter- nationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 116; siehe Hofstetter, a.a.O., S. 85). Im nationalen Recht ist dieser Grundsatz in Art. 67 IRSG kodifiziert. Ob er auch im Anwendungsbereich des Haager Be- - 13 - weisübereinkommens von 1970 gilt, ist unklar: Ein Teil der Lehre bejaht dies (Meier, a.a.O., S. 116; Walter/Jametti Greiner/Schwander, a.a.O., Rn 31); ein an- derer Teil und das Bundesgericht erachten die Ablehnungsgründe nach den Art. 11 f. HBÜ demgegenüber als abschliessend (BGer 5P.152/2002 vom”
Die weitere Verwendung rechtshilfeweise übermittelter Auskünfte und Schriftstücke bedarf grundsätzlich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes; auf diese Zustimmung könne jedoch verzichtet werden.
“Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes, es sei denn, auf die Zustimmung könne verzichtet werden (Art. 67 IRSG; BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3).”
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