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Bei behauptetem Alibi löst Art. 53 Abs. 2 IRSG kein umfassendes Untersuchungspro- zedere in der Schweiz aus; das Bundesamt (BJ) verlangt keine eigentlichen Recherchen. Der Verfolgte muss unverzüglich den Nachweis erbringen, dass er zur fraglichen Zeit nicht am Tatort war oder dass eine Verwechslung der Person vorliegt. Sind berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der angerufenen Zeugen vorhanden (etwa bei nahestehenden Personen), gilt das Alibi nicht als ohne Verzug nachgewiesen. In nicht klaren Fällen fordert das BJ den ersuchenden Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise auf, innert kurzer Frist mitzuteilen, ob es das Ersuchen aufrechterhält.
“Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bundes—strafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E.”
Reisebewegungen bzw. Auslandsmobilität können die sichere Erbringung eines Alibibeweises nach Art. 53 IRSG erschweren; in solchen Fällen wird im schweizerischen Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht über Schuld- und Tatfragen entschieden.
“Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen, die ihm vorgeworfenen Delikte begangen zu haben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte begangen hat, ist grundsätzlich nicht vom Schweizer Rechtshilferichter zu beurteilen. Schuld- und Tatfragen werden im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens grundsätzlich nicht geprüft (vgl. supra E. 4.1). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich zur Tatzeit nicht in der Tschechischen Republik befunden, greift nicht. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer den Alibibeweis i.S.v. Art. 53 IRSG nicht erbracht. Ausserdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Drohanrufe ausserhalb des tschechischen Staatsgebietes getätigt haben könnte, namentlich als er sich seinen Angaben zufolge auf der Reise durch Europa befand. Wie bereits im Entscheid RR.2020.8 vom 15. September 2020 festgehalten, ist auch aus diesem Grund auf die dem Gericht eingereichten Schreiben der beiden Bekannten des Beschwerdeführers, worin sie ihre Einschätzung äusserten, ob er die ihm vorgeworfenen Delikte mit seiner Sprachstörung begehen könne, im Rahmen des Schweizer Auslieferungsverfahrens nicht näher einzugehen. Der Beschwerdeführer wird die diesbezüglichen Einwände vor dem tschechischen Sachrichter geltend machen können.”
Bei geltend gemachtem Alibi verlangt die Praxis grundsätzlich nur die Vorlage entlastender Beweise, nicht die Einleitung eines speziellen oder komplexen Ermittlungsverfahrens. Der Alibibeweis muss unverzüglich erbringen werden; bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der benannten Zeugen (insbesondere wenn es sich um dem Verfolgten nahe stehende Personen handelt) ist das Alibi nicht von vornherein ohne Verzug nachgewiesen.
“Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bundes—strafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E.”
Der Alibibeweis ist unverzüglich zu erbringen. Bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit bei nahestehenden Zeugen, sind diese nicht von vornherein ausgeschlossen und können dazu führen, dass das Alibi nicht als ohne Verzug nachgewiesen gilt.
“Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bundes—strafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E.”
Art. 53 IRSG findet erst bei der Entscheidung über die Auslieferung Anwendung. Fragen der vorläufigen Haftentlassung beziehungsweise des Alibibeweises im Sinne von Art. 47 sind hiervon gesondert zu behandeln.
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen. Art. 53 IRSG kommt erst zur Anwendung, wenn es um den Auslieferungsentscheid selbst geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. Ludwiczak Glassey, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 24 ff.; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 836 f.). Ein bloss partieller Alibibeweis, also ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (BGE 123 II 279 E. 2b; vgl. Forster, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 6 Fn. 28; Heimgartner, Auslieferungsrecht, 2002, S. 150).”
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen. Art. 53 IRSG kommt erst zur Anwendung, wenn es um den Auslieferungsentscheid selbst geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. Ludwiczak Glassey, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 24 ff.; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 836 f.). Ein bloss partieller Alibibeweis, also ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (BGE 123 II 279 E. 2b; vgl. Forster, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 6 Fn. 28; Heimgartner, Auslieferungsrecht, 2002, S. 150).”
Der Alibibeweis ist unverzüglich zu erbringen. Er kann nur dadurch geführt werden, dass nachgewiesen wird, dass der Verfolgte zur fraglichen Zeit nicht am Tatort war oder dass ein Identitätsirrtum vorliegt. Bei Zeugen, die dem Verfolgten nahe stehen, können Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestehen, wodurch der Nachweis ohne Weiteres nicht als erbracht gilt.
“Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bundes—strafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E.”
“Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bundes—strafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E.”
Der Alibibeweis ist unverzüglich und überzeugend zu erbringen. Nach Rechtsprechung genügt nicht jede vage oder parteiische Aussage; liegen Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines angerufenen Zeugen vor, ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Solche Zweifel können insbesondere bestehen, wenn es sich bei den Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt, da Gefälligkeitsaussagen nicht von vornherein ausgeschlossen sind.
“Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bundes—strafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E.”
“Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bundes—strafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E.”
“Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bundes—strafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E.”
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