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Kann ausnahmsweise auf den Erlass einer formellen Eintretensverfügung verzichtet werden (insbesondere wenn ein zweites Ersuchen inhaltlich nahezu identisch ist oder lediglich eine Ergänzung des ersten darstellt). Fehlt eine solche Begründung, ist von der Behörde darzulegen, weshalb sie auf den Erlass verzichtet hat und inwiefern ein Ausnahmefall vorliegt.
“Die ausführende Behörde erlässt eine Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG), wenn deren Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne Art. 80 IRSG positiv ausfällt. Auf erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG und Erlass einer formellen Eintretensverfügung kann ausnahmsweise verzichtet werden. Dies namentlich, wenn das zweite Rechtshilfeersuchen mit dem ersten inhaltlich fast identisch ist oder auf dem Sachverhalt des ersten Ersuchens basiert und es sich lediglich um dessen Ergänzung handelt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E.4.2; RR.2013.111 vom 30. August 2013 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet das Ersuchen vom 14. August 2020 als ergänzendes Ersuchen. Ob es sich um ein solches handelt und ob ein Ausnahmefall im Sinne des vorgängig Gesagten gegeben ist, kann mangels Vorliegens des ursprünglichen Ersuchens vom 13. März 2019 nicht abschliessend beurteilt werden. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf Erlass einer formellen Eintretensverfügung verzichtet hat, legt sie nicht dar. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt sowohl in den angefochtenen Schlussverfügungen als auch in der Eintretensverfügung vom 10. Juli 2019 lediglich rudimentär und verwies auf die Darstellung im jeweiligen Rechtshilfeersuchen (act.”
“Die ausführende Behörde erlässt eine Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG), wenn deren Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne Art. 80 IRSG positiv ausfällt. Auf erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG und Erlass einer formellen Eintretensverfügung kann ausnahmsweise verzichtet werden. Dies namentlich, wenn das zweite Rechtshilfeersuchen mit dem ersten inhaltlich fast identisch ist oder auf dem Sachverhalt des ersten Ersuchens basiert und es sich lediglich um dessen Ergänzung handelt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E.4.2; RR.2013.111 vom 30. August 2013 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet das Ersuchen vom 14. August 2020 als ergänzendes Ersuchen. Ob es sich um ein solches handelt und ob ein Ausnahmefall im Sinne des vorgängig Gesagten gegeben ist, kann mangels Vorliegens des ursprünglichen Ersuchens vom 13. März 2019 nicht abschliessend beurteilt werden. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf Erlass einer formellen Eintretensverfügung verzichtet hat, legt sie nicht dar. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt sowohl in den angefochtenen Schlussverfügungen als auch in der Eintretensverfügung vom 10.”
Im Rahmen der summarischen Vorprüfung vor einer Sperrung nach Art. 80 Abs. 1 IRSG wurden in den zitierten Fällen die Identität der betroffenen Person und der dem Ersuchen zugrunde liegende Sachverhalt geprüft. Eine derartige Vorprüfung kann ausreichend sein, um die Sperrung anzuordnen.
“Ziel dieser Sperrung ist es, im ersten Schritt eine allfällige, künftige Rechtshilfezusammenarbeit sicherzustellen bzw. überhaupt erst zu ermöglichen (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5297 und 5300, vgl. E. 4.4 hiervor). Als zweiter Schritt folgt das sogenannte "Interregnum", die Zeit zwischen der Sperrung nach Art. 3 SRVG und einer allfälligen Sperrung nach Art. 4 SRVG (vgl. auch E. 4.4 hiervor). In dieser Phase gingen insgesamt vier Rechtshilfeersuchen bzw. ergänzende Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine ein, für welche eine offensichtliche Unzulässigkeit ausgeschlossen werden konnte (Art. 78 Abs. 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1]). Nach weiteren summarischen Vorprüfungen, bei denen der Sachverhalt, wie er den Ersuchen zu Grunde lag, und die Identität der betroffenen Person überprüft wurden, erliess das BJ mehrere begründete Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 9. April 2015, 21. Juni 2016 und 21. März 2018, wobei mit letzterer die Sperrung der vorliegenden Vermögenswerte angeordnet wurde (Art. 80 Abs. 1 IRSG; vgl. Susanne Kuster, in: Higgli/Heimgartner [Hrsg.], Internationales Strafrecht, IRSG, 2015, Rz. 3 zu Art. 80; Beilagen 3b, 4c, 11). Darüber hinaus wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch das Bundesstrafgericht von einem hinreichenden Tatverdacht ausging (vgl. Urteil des BStGer [...]). Anders als die Beschwerdeführerin dies sinngemäss fordert, ist für eine Sperrung nach Art. 4 SRVG als dritter Schritt (vgl. E. 4.4 hiervor) eine erneute oder weitergehende Prüfung der Vermutung der Unrechtmässigkeit nicht vorgesehen und wäre auch systemwidrig. Gerade weil es sich gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. b SRVG um einen "failed state" handeln muss, können vom Herkunftsstaat in dieser Phase keine weiteren Fortschritte bei der Strafuntersuchung erwartet werden. Dass damit im Ergebnis unter Umständen im Verwaltungsverfahren eine Einziehung von Vermögenswerten gestützt auf die Beweislastumkehr nach Art. 15 SRVG durchgeführt werden kann, welche in einem Strafverfahren aufgrund strafprozessualer Garantien (wie beispielsweise Art.”
“Ziel dieser Sperrung ist es, im ersten Schritt eine allfällige, künftige Rechtshilfezusammenarbeit sicherzustellen bzw. überhaupt erst zu ermöglichen (Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5297 und 5300, vgl. E. 4.4 hiervor). Als zweiter Schritt folgt das sogenannte "Interregnum", die Zeit zwischen der Sperrung nach Art. 3 SRVG und einer allfälligen Sperrung nach Art. 4 SRVG (vgl. auch E. 4.4 hiervor). In dieser Phase gingen insgesamt vier Rechtshilfeersuchen bzw. ergänzende Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine ein, für welche eine offensichtliche Unzulässigkeit ausgeschlossen werden konnte (Art. 78 Abs. 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1]). Nach weiteren summarischen Vorprüfungen, bei denen der Sachverhalt, wie er den Ersuchen zu Grunde lag, und die Identität der betroffenen Person überprüft wurden, erliess das BJ mehrere begründete Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 9. April 2015, 21. Juni 2016 und 21. März 2018, wobei mit letzterer die Sperrung der vorliegenden Vermögenswerte angeordnet wurde (Art. 80 Abs. 1 IRSG; vgl. Susanne Kuster, in: Higgli/Heimgartner [Hrsg.], Internationales Strafrecht, IRSG, 2015, Rz. 3 zu Art. 80; Beilagen 3b, 4c, 11). Darüber hinaus wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch das Bundesstrafgericht von einem hinreichenden Tatverdacht ausging (vgl. Urteil des BStGer [...]). Anders als die Beschwerdeführerin dies sinngemäss fordert, ist für eine Sperrung nach Art. 4 SRVG als dritter Schritt (vgl. E. 4.4 hiervor) eine erneute oder weitergehende Prüfung der Vermutung der Unrechtmässigkeit nicht vorgesehen und wäre auch systemwidrig. Gerade weil es sich gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. b SRVG um einen "failed state" handeln muss, können vom Herkunftsstaat in dieser Phase keine weiteren Fortschritte bei der Strafuntersuchung erwartet werden. Dass damit im Ergebnis unter Umständen im Verwaltungsverfahren eine Einziehung von Vermögenswerten gestützt auf die Beweislastumkehr nach Art. 15 SRVG durchgeführt werden kann, welche in einem Strafverfahren aufgrund strafprozessualer Garantien (wie beispielsweise Art.”
In Ausnahmefällen kann auf eine erneute Vorprüfung und den Erlass einer formellen Eintretensverfügung verzichtet werden, namentlich wenn ein Folgeersuchen inhaltlich nahezu identisch ist oder den Sachverhalt des ersten Ersuchens lediglich ergänzt. Dieses Vorgehen ist die Ausnahme und das Ausbleiben einer formellen Eintretensverfügung ist zu begründen.
“Die ausführende Behörde erlässt eine Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG), wenn deren Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne Art. 80 IRSG positiv ausfällt. Auf erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG und Erlass einer formellen Eintretensverfügung kann ausnahmsweise verzichtet werden. Dies namentlich, wenn das zweite Rechtshilfeersuchen mit dem ersten inhaltlich fast identisch ist oder auf dem Sachverhalt des ersten Ersuchens basiert und es sich lediglich um dessen Ergänzung handelt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E.4.2; RR.2013.111 vom 30. August 2013 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet das Ersuchen vom 14. August 2020 als ergänzendes Ersuchen. Ob es sich um ein solches handelt und ob ein Ausnahmefall im Sinne des vorgängig Gesagten gegeben ist, kann mangels Vorliegens des ursprünglichen Ersuchens vom 13. März 2019 nicht abschliessend beurteilt werden. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf Erlass einer formellen Eintretensverfügung verzichtet hat, legt sie nicht dar. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt sowohl in den angefochtenen Schlussverfügungen als auch in der Eintretensverfügung vom 10.”
“Die ausführende Behörde erlässt eine Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG), wenn deren Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne Art. 80 IRSG positiv ausfällt. Auf erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG und Erlass einer formellen Eintretensverfügung kann ausnahmsweise verzichtet werden. Dies namentlich, wenn das zweite Rechtshilfeersuchen mit dem ersten inhaltlich fast identisch ist oder auf dem Sachverhalt des ersten Ersuchens basiert und es sich lediglich um dessen Ergänzung handelt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E.4.2; RR.2013.111 vom 30. August 2013 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet das Ersuchen vom 14. August 2020 als ergänzendes Ersuchen. Ob es sich um ein solches handelt und ob ein Ausnahmefall im Sinne des vorgängig Gesagten gegeben ist, kann mangels Vorliegens des ursprünglichen Ersuchens vom 13. März 2019 nicht abschliessend beurteilt werden. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf Erlass einer formellen Eintretensverfügung verzichtet hat, legt sie nicht dar. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt sowohl in den angefochtenen Schlussverfügungen als auch in der Eintretensverfügung vom 10. Juli 2019 lediglich rudimentär und verwies auf die Darstellung im jeweiligen Rechtshilfeersuchen (act.”
“Die ausführende Behörde erlässt eine Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG), wenn deren Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne Art. 80 IRSG positiv ausfällt. Auf erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG und Erlass einer formellen Eintretensverfügung kann ausnahmsweise verzichtet werden. Dies namentlich, wenn das zweite Rechtshilfeersuchen mit dem ersten inhaltlich fast identisch ist oder auf dem Sachverhalt des ersten Ersuchens basiert und es sich lediglich um dessen Ergänzung handelt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E.4.2; RR.2013.111 vom 30. August 2013 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet das Ersuchen vom 14. August 2020 als ergänzendes Ersuchen. Ob es sich um ein solches handelt und ob ein Ausnahmefall im Sinne des vorgängig Gesagten gegeben ist, kann mangels Vorliegens des ursprünglichen Ersuchens vom 13. März 2019 nicht abschliessend beurteilt werden. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf Erlass einer formellen Eintretensverfügung verzichtet hat, legt sie nicht dar. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt sowohl in den angefochtenen Schlussverfügungen als auch in der Eintretensverfügung vom 10.”
Ausnahmsweise kann auf eine erneute Vorprüfung und den Erlass einer formellen Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG) verzichtet werden; dies kommt namentlich in Betracht, wenn das Folgeersuchen inhaltlich nahezu identisch mit dem ersten ist oder auf dessen Sachverhalt basiert und lediglich eine Ergänzung darstellt.
“Die ausführende Behörde erlässt eine Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG), wenn deren Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne Art. 80 IRSG positiv ausfällt. Auf erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG und Erlass einer formellen Eintretensverfügung kann ausnahmsweise verzichtet werden. Dies namentlich, wenn das zweite Rechtshilfeersuchen mit dem ersten inhaltlich fast identisch ist oder auf dem Sachverhalt des ersten Ersuchens basiert und es sich lediglich um dessen Ergänzung handelt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E.4.2; RR.2013.111 vom 30. August 2013 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet das Ersuchen vom 14. August 2020 als ergänzendes Ersuchen. Ob es sich um ein solches handelt und ob ein Ausnahmefall im Sinne des vorgängig Gesagten gegeben ist, kann mangels Vorliegens des ursprünglichen Ersuchens vom 13. März 2019 nicht abschliessend beurteilt werden. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf Erlass einer formellen Eintretensverfügung verzichtet hat, legt sie nicht dar. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt sowohl in den angefochtenen Schlussverfügungen als auch in der Eintretensverfügung vom 10. Juli 2019 lediglich rudimentär und verwies auf die Darstellung im jeweiligen Rechtshilfeersuchen (act.”
“Die ausführende Behörde erlässt eine Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG), wenn deren Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne Art. 80 IRSG positiv ausfällt. Auf erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG und Erlass einer formellen Eintretensverfügung kann ausnahmsweise verzichtet werden. Dies namentlich, wenn das zweite Rechtshilfeersuchen mit dem ersten inhaltlich fast identisch ist oder auf dem Sachverhalt des ersten Ersuchens basiert und es sich lediglich um dessen Ergänzung handelt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E.4.2; RR.2013.111 vom 30. August 2013 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet das Ersuchen vom 14. August 2020 als ergänzendes Ersuchen. Ob es sich um ein solches handelt und ob ein Ausnahmefall im Sinne des vorgängig Gesagten gegeben ist, kann mangels Vorliegens des ursprünglichen Ersuchens vom 13. März 2019 nicht abschliessend beurteilt werden. Weshalb die Beschwerdegegnerin auf Erlass einer formellen Eintretensverfügung verzichtet hat, legt sie nicht dar. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt sowohl in den angefochtenen Schlussverfügungen als auch in der Eintretensverfügung vom 10. Juli 2019 lediglich rudimentär und verwies auf die Darstellung im jeweiligen Rechtshilfeersuchen (act.”
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