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Auch bei Vorliegen schweizerischer Gerichtsbarkeit kann ausnahmsweise einer Auslieferung an den ersuchenden Staat Vorrang eingeräumt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Das Bundesstrafgericht hat insbesondere auf Prozessökonomie und darauf abgestellt, dass in der Schweiz kein Strafverfahren eröffnet wurde und es sachgerecht erscheint, sämtliche Beschuldigten gemeinsam im ersuchenden Staat zu verfolgen. In einem solchen Fall kann Art. 36 Abs. 1 IRSG die Priorität der Auslieferung stützen.
“Das Bundesstrafgericht erwog, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, der regulär seit dem 26. März 2017 und eigenen Angaben zufolge seit Juni 2015 in der Schweiz wohne, einige ihm vorgeworfene Handlungen hierzulande verübt habe. Insoweit wäre auch von einer schweizerischen Strafhoheit auszugehen. Da die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem BJ jedoch mitgeteilt habe, dass gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eröffnet worden sei und sie auch nicht beabsichtige, dies zu tun, falle eine Ablehnung der Auslieferung gestützt auf Art. 4 Ziff. 2 AVUS ausser Betracht. Im Übrigen würden auch im Anwendungsbereich des IRSG Umstände vorliegen, die ungeachtet einer allfälligen schweizerischen Gerichtsbarkeit für eine Auslieferung an die USA sprächen, denn mit Blick auf die Prozessökonomie sei es sinnvoller, sämtliche Beschuldigten der Gruppierung in den USA zu verfolgen. Damit wäre auch gestützt auf Art. 36 Abs. 1 IRSG der Auslieferung Vorrang zu geben. Schliesslich treffe zu, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers für die ganze Familie und besonders für dessen Sohn wegen seiner Erkrankung nur schwer zu ertragen sei. Eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung führe aber auch insoweit zum Ergebnis, dass das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staats das Interesse am Schutz des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK überwiege.”
“Das Bundesstrafgericht erwog, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, der regulär seit dem 26. März 2017 und eigenen Angaben zufolge seit Juni 2015 in der Schweiz wohne, einige ihm vorgeworfene Handlungen hierzulande verübt habe. Insoweit wäre auch von einer schweizerischen Strafhoheit auszugehen. Da die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem BJ jedoch mitgeteilt habe, dass gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eröffnet worden sei und sie auch nicht beabsichtige, dies zu tun, falle eine Ablehnung der Auslieferung gestützt auf Art. 4 Ziff. 2 AVUS ausser Betracht. Im Übrigen würden auch im Anwendungsbereich des IRSG Umstände vorliegen, die ungeachtet einer allfälligen schweizerischen Gerichtsbarkeit für eine Auslieferung an die USA sprächen, denn mit Blick auf die Prozessökonomie sei es sinnvoller, sämtliche Beschuldigten der Gruppierung in den USA zu verfolgen. Damit wäre auch gestützt auf Art. 36 Abs. 1 IRSG der Auslieferung Vorrang zu geben. Schliesslich treffe zu, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers für die ganze Familie und besonders für dessen Sohn wegen seiner Erkrankung nur schwer zu ertragen sei. Eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung führe aber auch insoweit zum Ergebnis, dass das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staats das Interesse am Schutz des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK überwiege.”
Art. 36 Abs. 1 IRSG ist im Zusammenhang mit Art. 37 Abs. 1 IRSG zu würdigen. Die Praxis erkennt einen Ermessensspielraum der Auslieferungsbehörden; besondere Umstände — namentlich die Möglichkeit einer besseren sozialen Wiedereingliederung — können deshalb ausnahmsweise eine Auslieferung rechtfertigen und umgekehrt unter umgekehrten Vorzeichen deren Ablehnung begründen.
“Aus völkervertragsrechtlicher Sicht räumt Art. 4 Abs. 2 AVUS dem ersuchten Staat ein freies Ermessen ein, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In der Schweiz ist dieses Ermessen anhand der (grundsätzlich für den staatsvertragslosen Bereich geltenden, hier jedoch ergänzend anwendbaren) Bestimmungen von Art. 35 und 36 IRSG zu handhaben (vgl. BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa betreffend den ähnlich formulierten Art. 7 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1]). Während Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG die Auslieferung zulässt, wenn die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, kann nach Art. 36 Abs. 1 IRSG der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausnahmsweise ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. Umgekehrt kann trotz im Übrigen erfüllter Voraussetzungen die Auslieferung gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Art. 36 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 IRSG im Zusammenhang zu verstehen. Deshalb können besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Auslieferung ermöglichen, unter umgekehrten Vorzeichen auch deren Ablehnung rechtfertigen. Beim Entscheid steht den Auslieferungsbehörden ein Ermessensspielraum zu, wobei das Bundesgericht wiederholt betont hat, dass durch den Entscheid über die Auslieferung soweit möglich eine Gesamtbeurteilung des Verfolgten am Schwerpunkt des deliktischen Verhaltens erfolgen soll (BGE 117 Ib 210 E.”
“Aus völkervertragsrechtlicher Sicht räumt Art. 4 Abs. 2 AVUS dem ersuchten Staat ein freies Ermessen ein, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In der Schweiz ist dieses Ermessen anhand der (grundsätzlich für den staatsvertragslosen Bereich geltenden, hier jedoch ergänzend anwendbaren) Bestimmungen von Art. 35 und 36 IRSG zu handhaben (vgl. BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa betreffend den ähnlich formulierten Art. 7 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1]). Während Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG die Auslieferung zulässt, wenn die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, kann nach Art. 36 Abs. 1 IRSG der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausnahmsweise ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. Umgekehrt kann trotz im Übrigen erfüllter Voraussetzungen die Auslieferung gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Art. 36 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 IRSG im Zusammenhang zu verstehen. Deshalb können besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Auslieferung ermöglichen, unter umgekehrten Vorzeichen auch deren Ablehnung rechtfertigen. Beim Entscheid steht den Auslieferungsbehörden ein Ermessensspielraum zu, wobei das Bundesgericht wiederholt betont hat, dass durch den Entscheid über die Auslieferung soweit möglich eine Gesamtbeurteilung des Verfolgten am Schwerpunkt des deliktischen Verhaltens erfolgen soll (BGE 117 Ib 210 E.”
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