Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
3 commentaries
Bis zum Entscheid der Behörden des Tatortstaates über die Übernahme der Strafverfolgung kann das schweizerische Verfahren ausgesetzt (sistiert) werden; eine Fortsetzung des Verfahrens oder weiterer Untersuchungshandlungen erscheint unter diesen Umständen nicht denkbar.
“ff.). Die Beschwerdeführerinnen anerkennen, dass im Falle der Übernahme der Strafverfahren die schweizerischen Behörden keine weiteren Massnahmen wegen derselben Tat mehr ergreifen dürfen und eine Verfahrenssistierung in diesem Fall angebracht erscheint (Beschwerde Ziff. 10a. und b.; vgl. auch BGer 1B_318/2017 vom 30. November 2017 E. 2.1). Sie sind jedoch der Ansicht, dass eine Sistierung erst erfolgen dürfe, wenn die Strafverfahren tatsächlich übernommen worden seien und feststehe, dass sie materiell behandelt und zu Ende geführt würden (Beschwerde Ziff. 10b.; Replik Ziff. 5 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es mag zwar zutreffen, dass das absolute Verbot zur Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen nach Art. 89 Abs. 1 IRSG erst nach Übernahme der Strafuntersuchung und während der Hängigkeit des Verfahrens im Ausland zum Tragen kommt (vgl. hierzu allerdings Unseld, a.a.O., Art. 89 IRSG N 5 mit Verweis auf Unseld, a.a.O., Art. 85 IRSG N 47). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort jedoch zu Recht ausführt, müsste für weitere Untersuchungshandlungen soweit ersichtlich ebenfalls der Rechtshilfeweg beschritten werden, was einerseits jeweils viel Zeit in Anspruch nimmt und es fraglich erscheint, ob die jeweiligen Handlungen vor dem Entscheid über die Übernahme erfolgen könnten. Andererseits würden entsprechende Rechtshilfegesuche an [...] dem eigenen Übernamegesuch widersprechen und dieses in Frage stellen. Die Fortsetzung der Strafverfahren bzw. die Vornahme weiterer Untersuchungshandlung ist unter diesen Voraussetzungen bis zum Entscheid der [...] Behörden über das Übernahmegesuch nicht denkbar. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der befürchteten Rechtslage in [...] vermögen nichts an der Zulässigkeit der Sistierungsverfügungen zu ändern. Der Entscheid über die Übernahme der Strafverfolgung obliegt den [...] Behörden, wobei sie gemäss Art. 6 Ziff. 2 EAUe grundsätzlich zur Übernahme verpflichtet sind.”
Art. 85 IRSG findet keine Anwendung, wenn es sich lediglich um ein Gesuch um Beweiserhebung (z. B. rechtshilfeweise Einvernahme) handelt. In einem solchen Fall liegt — nach den zitierten Erwägungen — Beweisrechtshilfe nach Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG vor und nicht eine stellvertretende Strafverfolgung im Sinne von Art. 85.
“Eingangs ist bezüglich des im Ausland mutmasslich begangenen Sachver- halts festzuhalten, dass es sich, wie der Beschwerdeführer selbst durchblicken lässt, einzig um ein Gesuch um eine (rechtshilfeweise) Einvernahme handelt. So- mit ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer stellvertretenden Strafverfolgung auszugehen, sondern einzig um eine Beweisrechtshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG und deshalb um die sonstige bzw. kleine Rechtshilfe (Sabine Gless, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Rz. 256 ff.). Mangels Gesuchs um stellvertretende Strafverfolgung kommt die Anwendung von Art. 85 IRSG nicht in Betracht (BGer 1A.56/2001 v.”
“Eingangs ist bezüglich des im Ausland mutmasslich begangenen Sachver- halts festzuhalten, dass es sich, wie der Beschwerdeführer selbst durchblicken lässt, einzig um ein Gesuch um eine (rechtshilfeweise) Einvernahme handelt. So- mit ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer stellvertretenden Strafverfolgung auszugehen, sondern einzig um eine Beweisrechtshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG und deshalb um die sonstige bzw. kleine Rechtshilfe (Sabine Gless, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Rz. 256 ff.). Mangels Gesuchs um stellvertretende Strafverfolgung kommt die Anwendung von Art. 85 IRSG nicht in Betracht (BGer 1A.56/2001 v.”
Bis zur Entscheidung über ein Übernahmegesuch ist die Fortführung inländischer Ermittlungen bzw. die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen in der Regel nicht denkbar. Soweit solche Handlungen überhaupt erforderlich wären, müsste hierfür der Rechtshilfeweg beschritten werden; Rechtshilfegesuche würden jedoch dem Übernahmegesuch widersprechen und dieses in Frage stellen.
“ff.). Die Beschwerdeführerinnen anerkennen, dass im Falle der Übernahme der Strafverfahren die schweizerischen Behörden keine weiteren Massnahmen wegen derselben Tat mehr ergreifen dürfen und eine Verfahrenssistierung in diesem Fall angebracht erscheint (Beschwerde Ziff. 10a. und b.; vgl. auch BGer 1B_318/2017 vom 30. November 2017 E. 2.1). Sie sind jedoch der Ansicht, dass eine Sistierung erst erfolgen dürfe, wenn die Strafverfahren tatsächlich übernommen worden seien und feststehe, dass sie materiell behandelt und zu Ende geführt würden (Beschwerde Ziff. 10b.; Replik Ziff. 5 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es mag zwar zutreffen, dass das absolute Verbot zur Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen nach Art. 89 Abs. 1 IRSG erst nach Übernahme der Strafuntersuchung und während der Hängigkeit des Verfahrens im Ausland zum Tragen kommt (vgl. hierzu allerdings Unseld, a.a.O., Art. 89 IRSG N 5 mit Verweis auf Unseld, a.a.O., Art. 85 IRSG N 47). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort jedoch zu Recht ausführt, müsste für weitere Untersuchungshandlungen soweit ersichtlich ebenfalls der Rechtshilfeweg beschritten werden, was einerseits jeweils viel Zeit in Anspruch nimmt und es fraglich erscheint, ob die jeweiligen Handlungen vor dem Entscheid über die Übernahme erfolgen könnten. Andererseits würden entsprechende Rechtshilfegesuche an [...] dem eigenen Übernamegesuch widersprechen und dieses in Frage stellen. Die Fortsetzung der Strafverfahren bzw. die Vornahme weiterer Untersuchungshandlung ist unter diesen Voraussetzungen bis zum Entscheid der [...] Behörden über das Übernahmegesuch nicht denkbar. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der befürchteten Rechtslage in [...] vermögen nichts an der Zulässigkeit der Sistierungsverfügungen zu ändern. Der Entscheid über die Übernahme der Strafverfolgung obliegt den [...] Behörden, wobei sie gemäss Art. 6 Ziff. 2 EAUe grundsätzlich zur Übernahme verpflichtet sind.”
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